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Soweit eine Auslegung nicht möglich ist oder Abreden der Parteien nicht vorhanden sind und keine Spezialregeln eingreifen, kann der Gläubiger gemäß § 271 BGB die Leistung sofort verlangen; der Schuldner sie sofort bewirken. ie Bestimmung der Leistungsmodalitäten Die Bestimmung der Leistungszeit Der Schuldner muss die geschuldete Leistungshandlung innerhalb der Leistungszeit vornehmen. er Leistungserfolg kann später eintreten.

Soweit eine Auslegung nicht möglich ist oder Abreden der Parteien nicht vorhanden sind und keine Spezialregeln eingreifen, kann der Gläubiger gemäß § 271

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Page 1: Soweit eine Auslegung nicht möglich ist oder Abreden der Parteien nicht vorhanden sind und keine Spezialregeln eingreifen, kann der Gläubiger gemäß § 271

Soweit eine Auslegung nicht möglich ist oder Abreden der Parteien nicht vorhanden sind und keine Spezialregeln eingreifen, kann der Gläubiger gemäß § 271 BGB die Leistung sofort verlangen;der Schuldner sie sofort bewirken.

Die Bestimmung der Leistungsmodalitäten

Die Bestimmung der Leistungszeit

Der Schuldner muss die geschuldete Leistungshandlung innerhalb der Leistungszeit vornehmen.

Der Leistungserfolg kann später eintreten.

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Die Vertragsbestimmung „Möbel baldigst zu liefern verpflichtet zur Lieferung spätestens nach 8 Wochen (OLG Nürnberg NJW 81, 1104)

Vereinbarung einen PKW der Luxusklasse „schnellstmöglich“ zu liefern, lässt Lieferanspruch spätestens nach 3 Monaten fällig werden(OLG Köln (NJW-RR 1992, 561).

Übliche Formulierungen der Leistungszeit:

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Der Leistungsort („Erfüllungsort“) Der Leistungsort („Erfüllungsort“)

gesetzlicher Erfüllungsortgesetzlicher Erfüllungsort

vertraglicher Erfüllungsortvertraglicher Erfüllungsort

natürlicher Erfüllungsortnatürlicher

Erfüllungsort

Gilt immer, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind

Operationen im Krankenhaus

bei Lieferungen „ frei Baustelle“

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(1) ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

1) Umgangssprache : Erfüllungsort

§ 269 Leistungsort 1)

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D e r „E r f o l g s o r t“

§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung

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Gefahrenübergang

vor Übergabe nach Übergabe

Bei zufälliger Vernichtung oder Beschädigung der Sache werden die Vertragspartner von der Leistungspflicht befreit.

Der Käufer trägt grundsätzlich das Risiko der Geldübermittlung. Die Versandkosten für Waren und Geld trägt, falls keine anderen vertraglichen Regelungen vorliegen, der Käufer. Bei Vernichtung oder Schädigung der Ware ohne Verschulden des Verkäufers trägt der Käufer das Risiko (keine Ersatzlieferung, aber Zahlung des Kaufpreises).

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für Warenlieferungen am Leistungsort die Transportgefahr übergeht(vgl. §§ 276, 278, 446, 447, BGB),

für die Feststellung von Mängeln aus Warenlieferungen die Beschaffenheit der Ware am Leistungsort maßgebend ist,

der Schuldner nur am Leistungsort den Gläubiger bei ordnungsgemäßer Leistung in Annahmeverzug setzen kann,

bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis heraus bzw. über das Bestehen des Vertrages nach § 29 ZPO der Ort Gerichtsstand ist, an dem die Leistung zu erbringen war,

der Leistungsort bestimmt, welches nationale Recht auf das Schuldverhältnis anzuwenden ist,

der Leistungsort für die (z. B. regionale) Verkehrssitte bedeutsam ist.

Die genaue Festlegung des Leistungsortes

ist wichtig, weil

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Leistungsort Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist.gebräuchlich : „ Erfüllungsort “ (§ 269 BGB)

ErfolgsortBestimmungsort

Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat (§ 362 BGB)

Bringschuld Wohnsitz des Gläubgers - (Leistungs- und Erfolgsort)

Schickschuld Wohnsitz des Schuldners - LeistungsortWohnsitz des Gläubigers - Erfolgsort/ Bestimmungsort

Holschuld Wohnsitz des Schuldners - Leistungsort und Erfolgsort

Grundbegriffe zur Leistungspflicht

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Leistungsort Art Erfolgsort

SchuldnerHolschuld

der Schuldner hält die Leistung bereit, der Gläubiger muss sie abholen

Schuldner

Schuldner

Schickschuld

der Schuldner hält die Leistung bereit, der Schuldner muss sie Leistung an den Gläubiger verschicken

Gläubiger

GläubigerBringschuld

Der Schuldner muss die Leistung an dem vereinbarten Ort bringen/ erbringen

Gläubiger

Leistungsort : Wo ist die Leistungshandlung vorzunehmen ? (§ 269 BGB) Erfolgsort : Wo tritt der Erfolg der Leistungshandlung ein ? (§ 362 BGB) Rechtzeitigkeit: Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht des Leistungserfolgs

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Die Geldschuld

§ 270 BGB: Geldschuld ist qualifizierte Schickschuld, da Schuldner „auf seine Gefahr“ übermitteln muss.

Vgl. weitere Sondervorschriften in den §§ 244, 245 BGB Fremdwährung, Geldsorten

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Sonderfall : Geldschulden

Leistungs-handlung /Leistungsort

Art Erfolgsort

Überweisung/

Schuldner

Qualifizierte Schickschuld

der Schuldner erteilt den Überweisungsauftrag,hat die Überweisung rechtzeitig abgegebenund sorgt für ein ausreichendes Guthaben

Gutschrift beim Gläubiger

Lastschrift/

Schuldner

Holschuld der Schuldner hält die Leistung bereit (sorgt für ein ausreichendes Guthaben), der Gläubiger muss sie Leistung anfordern

Gutschrift beim Gläubiger

Steuerschulden/

Schuldner

Bringschuld

Der Schuldner muss die Leistung nach § 224 AO beim vorgegebenen Kreditinstitut erbringen

Gutschrift beim Gläubiger

Leistungsort : Wo ist die Leistungshandlung vorzunehmen ? (§ 269 BGB) Erfolgsort : Wo tritt der Erfolg der Leistungshandlung ein ? (§ 362 BGB) Rechtzeitigkeit: Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht des Leistungserfolgs

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E r f ü l l u n g s o r t u n d G e r i c h t s s t a n d

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat.Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem der nicht- oder schlechterfüllende Vertragspartner verklagt werden kann.

E r f ü l l u n g s o r t  G e r i c h t s s t a n d

gesetzlicher vertraglicher gesetzlicher vertraglicher

Der Verkäufer schuldet Ware an seinem Wohn- bzw. Niederlassungsort ( Holschuld ).

Der Käufer schuldet Geld an seinem Wohn- bzw. Niederlassungsort ( Schickschuld )

Der Verkäufer schuldet Ware und der Käufer Geld an jedem vereinbarten Ort, in der Regel am Wohn- bzw. Niederlassungsort des Verkäufers:

(Bringschuld)

2 Vertragsparteien1 Erfüllungsort

Für Warenschulden ist es der Wohn- bzw. Niederlassungsort des Verkäufers.  Für Geldschulden ist es der Wohn- bzw. Niederlassungsort des Käufers.

Ausnahme von der gesetzlichen Regelung :nur unter Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

2 Vertragsparteien 2 Erfüllungsorte

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Zuständigkeit des Amtsgerichtes als Eingangsgericht, §§ 23, 23a GVG

Nr. 1 Gegenstandswert von 5000 € wird nicht überstiegen

Nr. 2a ausschließlich: Mietverhältnis über Wohnraum

Sonstige Fälle § 23§§ 23 a insbes. Kindschafts- und Familiensachen

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Zuständigkeit des Landgerichts als Eingangsgericht, § 71 GVG

Ab Gegenstandswert 5000, 01 €

Amtspflichtverletzungen, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG (ausschließlich)

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Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) beantwortet die Frage, bei welchem der vielen sachlich zuständigen Gerichte die Klage einzureichen ist.

Terminologie:

Allgemeiner Gerichtsstand

Besonderer Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand

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Allgemeiner Gerichtsstand

Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist das Gericht, an dem alle Klagen gegen sie zu erheben sind,sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

Der allgemeine Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit) richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten

Natürliche Personen: das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht, § 13 ZPO

Juristische Personen: Sitz der Verwaltung, § 17 ZPO

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Ausschließliche Gerichtsstände

Stets vorrangig zu beachten Parteien haben kein Wahlrecht Sind als solche im Gesetz bezeichnet

§ 29a ZPO Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverträgen über Räume

§ 24 ZPO Dinglicher Gerichtsstand, (z.B. Klagen aus Eigentum)

§ 29 c ZPO Haustürgeschäfte§ 689 ZPO Mahnverfahren, § 606 ZPO Ehe-(Scheidungs)sachen, § 802 ZPO Gerichtsstände in der

Zwangsvollstreckung,

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Besondere Gerichtsstände

Der Kläger hat die Wahl zwischen dem allgemeinen und besonderen Gerichtsständen, § 35 ZPO.

Dies gilt nicht für die ausschließlichen Gerichtsstände

Wichtige besondere Gerichtsstände:

§ 32 unerlaubte Handlung (Tatort)§ 20 Aufenthaltsort : Studierende...§ 29 Erfüllungsort: abweichende Vereinbarungen

nur unter Kaufleuten zulässig

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Gerichtsstandsvereinbarungen (Prorogation)

Nur möglich, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist

§ 29 ZPO (2) Vereinbarungen nur unter Kaufleuten zulässig

§ 38 Abs. 1 ZPO Personenkreis: Kaufleute, j.P. d. ö.R.Ausdrücklich oder stillschweigend

§ 38 Abs.2 ZPO Partei ohne inländischen Gerichtsstand

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Gerichtsstandsvereinbarungen (Prorogation)

§ 38 Abs. 3 Nr. 1

Nach Entstehen der Streitigkeit:

- Jedermann

- Ausdrücklich und schriftlich

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Klageerhebung bei unzuständigem Gericht

56 ZPO Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen

§ 39 ZPO Lässt der Beklagte den „falschen”Gerichtsstand zu, wird die Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts begründet.

§ 281 ZPO Bei Unzuständigkeit des Gerichts:Stellung eines Verweisungsantrags,

Klageabweisung wegen falscher Gerichtsstandswahl ist unzulässig

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§ 29 ZPO [Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes](1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

§ 13. ZPO [Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes]Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

§ 29a. ZPO [Ausschließlicher Gerichtsstand in Mietsachen](1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

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§ 38 ZPO [Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung](1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muß schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder2. für den Fall geschlossen wird, daß die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.