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Krankenversicherung I Christa Marischka Stand: Jänner 2015
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Sozialrecht
Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeitdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften undder Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.
SR7
Krankenversicherung I
Allgemeiner Teil
Christa Marischka
Inhaltliche Koordinationder Skriptenreihe: Josef Wöss
Stand: Jänner 2015
INHALTGeschichte der Krankenversicherung in Österreich 3Daten zur gesetzlichen Krankenversicherung 5Die Grundzüge der gesetzlichen Krankenversicherung 7 Der Kreis der Versicherten 7 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 8 Örtliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 8Pflichtleistungen – freiwillige Leistungen 9Sachleistungen – Geldleistungen 10Die Leistungserbringer in der Krankenversicherung 11 a) Ärzte/Ärztinnen 11 b) Gehobene medizinisch-technische Dienste 11 c) Krankenpflegepersonal 11 d) Hebammen 12 e) medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst 12Das Vertragspartnerrecht 13Das Krankenanstaltenrecht 15Gesundheitsreform 2005 und Krankenanstaltenfinanzierung 2005 16Heilmittel 18Beantwortung der Fragen 20
Anmerkungen
2
Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden?
ZeichenerklärungFrage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums angegebenen).
Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persön licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.
Arbeitsanleitung– Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch.– Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge
druckten und der eigenen Randbemerkungen.– Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst
ohne nachzu sehen).– Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip
tums.– Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text
nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch.– Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über.– Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lern
ziele erreicht haben.
LernzieleNachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie– über die Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in Öster-
reich informiert sein;– die Grundzüge der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich
kennen;– über die rechtlichen Grundlagen im Krankenversicherungswesen Aus
kunft erteilen können.
Viel Erfolg beim Lernen!
Anmerkungen
3
Geschichte der Kranken- versicherung in Österreich
Die gesetzliche Krankenversicherung besteht in Österreich seit 1889. Am 1. August 1889 trat das Krankenversicherungsgesetz in Kraft, das alle in Industrie und Gewerbe beschäftigten Arbeiter und Lehrlinge in seinen Geltungsbereich miteinbezog.
Das erste Krankenversicherungsgesetz beinhaltete im Wesentlichen nur Bestimmungen zur ärztlichen Hilfe und zum Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes lag bei 60 % des ortsüblichen Taglohnes eines Arbeiters. Auf den tatsächlichen Arbeitsverdienst des einzelnen Arbeiters wurde bei der Berech-nung des Krankengeldes keine Rücksicht genommen. Nicht nur die Dauer des Krankengeldbezuges, sondern auch die Dauer der vom Gesetz zugesicherten ärztlichen Behandlung war mit 20 Wochen vom Beginn der Krankheit an begrenzt.
Völlig unbekannt waren diesem ersten Krankenversicherungs-gesetz Leistungen für Familienangehörige sowie Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes.
1917 wurden die Bestimmungen über die Höhe des Krankengeldes geändert. Es wurde auf das bis heute bestehende Lohnklassensystem übergegangen. Seither ist das tatsächlich erzielte Entgelt Grundlage für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes.
Mitte der 20er-Jahre wurde eine Trennung des bis zu diesem Zeit-punkt einheitlichen Versichertenbegriffes in Arbeiter und Ange-stellte vorgenommen.
Während des Zweiten Weltkrieges galten in Österreich die Bestimmungen der deutschen Reichsversicherungsordnung.
In den Anfangsjahren der Zweiten Republik gab es ein völlig zersplittertes Krankenversicherungsrecht. Erst das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz von 1947 ermöglichte das Funktionieren der gesetzlichen Krankenversicherung. An Reformen im Bereich des Leistungsrechtes war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht zu denken.
Eine umfassende Neuordnung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte durch das im Jahr 1956 in Kraft getretene Allgemeine Sozialver-sicherungsgesetz (ASVG).
Mit dem ASVG wurde das Krankenversicherungswesen für un-selbstständig Erwerbstätige einer einheitlichen Regelung unter-worfen und der Leistungsbereich wesentlich erweitert.
1965 wurde das Bauern-Krankenversicherungsgesetz in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine gesetzliche Krankenversicherung für alle in der Land und Forstwirtschaft selbstständig erwerbstätigen Personen geschaffen.
Eine gesetzliche Krankenversicherung für Gewerbetreibende gibt es seit 1966. Seit 1979 ist die Krankenversicherung dieser Berufsgruppe im Gewerb-lichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt.
Das erste Krankenversicherungsgesetz in Österreich
Ärztliche Hilfe und Krankengeld
Einführung des Lohnklassensystems
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Krankenversicherung für Bauern und ...
... Gewerbetreibende
Anmerkungen
4
1. Wer war aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes vom 1. 8. 1889 krankenversichert? Für welche (damals noch) große ArbeitnehmerInnengruppe galt der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nicht?
2. Seit wann kennt man das noch heute verwendete System der Lohnklassen zur Berechnung des täglichen Krankengeldes?
Anmerkungen
5
Daten zur gesetzlichen Krankenversicherung
Durch die gesetzliche Krankenversicherung ist heute annähernd die gesamte Bevölkerung krankenversichert (ca. 99,9 %).
2013 betrugen die Gesamteinnahmen aller Krankenversicherungsträger 15,8 Mrd. €; ihnen standen Ausgaben in Höhe von 15,6 Mrd. € gegenüber.
Etwa 90 % der Ausgaben der Krankenversicherung werden über Beitragseinnahmen finanziert (der Beitragssatz beträgt derzeit für Arbeiter und Angestellte 7,65 %) und werden in unterschiedlichem Ausmaß von ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen entrichtet.
Weitere Einnahmequellen der Krankenversicherung sind z. B. die Rezeptgebühren, der Selbstbehalt bei Kuraufenthalten und die von anderen Versicherungsträgern zu entrichtenden Ersätze für Leistungsaufwendungen der Krankenversicherung. Eine Zuzahlung aus öffentlichen Mitteln erfolgt lediglich in der Krankenversicherung der Bauern.
Darüber hinaus hat die ecard ab 1. 1. 2006 die bis dahin verwendeten Krankenscheine abgelöst. Dafür ist ein ServiceEntgelt von € 10,85 zu bezahlen. Die Einhebung der Gebühr wird von jenem Dienstgeber/jener Dienstgeberin vorgenommen, zu dem/zu der am 15. 11. eines jeden Jahres ein Dienstverhältnis besteht, und gilt als Gebühr für das folgende Jahr. Die Krankenversicherungsträger und die Arbeitsmarktverwaltung heben die Gebühr für die bei ihnen versicherten bzw. gemeldeten Personen ein.
In Fällen einer Mehrfachversicherung wird über Antrag der/des Versicherten eine Rückabwicklung vorgenommen.
• Ende 2013 waren in Österreich 47.155 Ärzte/Ärztinnen gemeldet, wovon 17.310 in freier Praxis tätig waren. Von diesen freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen standen 4.122 praktische Ärzte/Ärztinnen und 3.535 Fachärzte/Fachärztinnen in einem Vertragsverhältnis zu den Krankenversicherungsträgern.
Die Kranken versicherten
. . . % der Versicherten sind:
Die Einnahmequellen der Kranken versicherung
ecard
Anmerkungen
6
• Es gibt derzeit 1.303 öffentliche Apotheken und 871 Hausapotheken führende Ärzte/Ärztinnen.
Ein häufig diskutiertes Thema ist die Zahl der Krankenstandstage. Hier zeigt sich eine interessante Entwicklung:• 1986 wurden im Durchschnitt je ArbeitnehmerIn 15,4 Krankenstandstage
gezählt, 1998 waren es 13,22 Tage und 2009 13,16 Tage.Im Jahr 2012 entfielen auf eine unselbständig erwerbstätige Person 12,84 Krankenstandstage.
Zwischen 1980 (mit 16,7 Krankenstandstagen) und 2012 hat sich die Zahl der durchschnittlichen Krankenstandstage je ArbeitnehmerIn beträchtlich verringert.
Die Aufgliederung der Krankenstandstage nach der Dauer der Krankenstände (2012)
7 %
allerKrankenstände
dauern
bis 3 Tage
16 % zwischen 4 und 7 Tage
16 % zwischen 8 und 14 Tage
8 % zwischen 15 und 21 Tage
8 % zwischen 22 und 28 Tage
4 % zwischen 29 und 35 Tage
41 % 36 Tage und mehr
Wie lange dauern Krankenstände?
Anmerkungen
7
Die Grundzüge der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Kreis der Versicherten
Die Krankenversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung. Jede/r, der/die die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt, ist „automatisch“ in die Krankenversicherung eingebunden.
Die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst
– ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98 pro Monat) übersteigt
– Beamte/Beamtinnen– Gewerbetreibende– Bauern/Bäuerinnen– BezieherInnen einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung– Pensionisten/Pensionistinnen– BezieherInnen der Mindestsicherung
Personen, die nicht in die gesetzliche Pflichtversicherung einge-bunden sind, können sich freiwillig in der gesetzlichen Kranken-versicherung versichern lassen (Selbstversicherung).
• Die Selbstversicherung kostet im Jahr 2015 pro Monat 388,04 €; dieser Betrag kann jedoch bei Nachweis ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse herabgesetzt werden.
• Die Selbstversicherung eröffnet den Anspruch auf sämtliche Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch auf Familienangehörige von Versicherten bezogen, sofern diese keinen eigenen Krankenversicherungsschutz haben.
• Als Familienangehörige gelten Ehegatten/-gattinnen und Kinder eines/einer Versicherten, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern und andere Verwandte des/der Versicherten (z. B. Enkel).
• Weiters werden Lebensgefährten/-gefährtinnen als mitversicherte Angehörige betrachtet, wenn sie mit dem/der Versicherten in Hausgemeinschaft leben.
Seit 1. 1. 2001 ist für bestimmte Angehörige (Ehegatten/gattinnen, Eltern etc.), die Mitversicherung beitragspflichtig und ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % des Bruttoverdienstes (Pension) des/der Pflichtversicherten zu bezahlen.
Davon ausgenommen sind jene Eheleute, die sich der Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmen oder dies mindestens vier Jahre lang getan haben.
Wer ist in der Krankenversicherung pflicht versichert?
Die Angehörigen eigenschaft
Anmerkungen
8
Seit 1. 8. 2006 ist die Möglichkeit der beitragspflichtigen Mitversicherung des Lebensgefährten bzw. der gefährtin nur noch möglich, wenn er/sie sich der Kinder erziehung widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat.
Eine Übergangsbestimmung sah für jene LebensgefährtInnen, die zum Stichtag am 1. 8. 2006 kostenlos mitversichert waren, die Beibehaltung der kostenlosen Mitversicherung bis 1. 1. 2010 vor. LebensgefährtInnen, die das 27. Lebensjahr am 1. 8. 2006 bereits überschritten haben, können ohne zeitliche Begrenzung mitversichert bleiben, solange sich an ihrem Status nichts ändert. Sobald einmal eine Pflichtversicherung eingetreten ist, ist eine Rückkehr zur beitragfreien Mitversicherung nicht mehr möglich!
• Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit ihren Eltern mitversichert. Über diese Altersgrenze hinaus dann, wenn ein Kind studiert oder sich in Berufsausbildung befindet.
• Für studierende Kinder gilt in der Regel die Vollendung des 27. Lebens-jahres als Altersgrenze.
• Für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, besteht die Möglichkeit der Mitversicherung als Angehörige/r ohne zeitliche Begrenzung.
Auch bei freiwilliger Versicherung werden die Angehörigen vom Versicherungsschutz erfasst.
Zeitliche Abgrenzung des KrankenversicherungsschutzesBei der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Krankenversicherung können drei Fallgruppen unterschieden werden:
1. Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherung
Die Versicherungsleistungen sind über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
2. Eintritt des Versicherungsfalles vor Beginn der Versicherung
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gebühren auch dann, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen werden ab Beginn der Krankenversicherung gewährt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn für die in Frage stehende Versicherungsleistung keine Wartezeit vorgesehen ist.
3. Eintritt des Versicherungsfalles nach Ende der Versicherung
In bestimmten Fällen (insbesondere: Eintritt eines Versicherungsfalles während der 6wöchigen Schutzfrist nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während besonderer Schutzfristen nach Ablauf der Versicherung) gibt es Versicherungs-schutz auch nach Ende der Versicherung.
Örtliche Abgrenzung des KrankenversicherungsschutzesZur örtlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden:
1. Leistungsgewährung im Ausland Ein Auslandsaufenthalt führt zum Ruhen der Barleistungen (sofern nicht
eine Ausnahmegenehmigung gilt). Sachleistungen werden auch im Ausland gewährt.
Altersgrenzen für Kinder
Wann leistet die Krankenversicherung?
Wo leistet die Krankenversicherung?
Anmerkungen
9
2. Dienstlicher Auslandsaufenthalt
Bei einem dienstlich begründeten Aufenthalt im Ausland hat grundsätzlich der/die ArbeitgeberIn für die Leistungen aufzukommen. Vom zuständigen Krankenversicherungsträger wird Kostenerstattung in einer bestimmten Höhe geleistet.
3. Leistungsgewährung außerhalb des Sprengels des Versicherungsträgers
Haben Versicherte ihren Wohnsitz außerhalb des Sprengels des zuständigen Krankenversicherungsträgers, so kann dieser Versicherungsträger die Leistungen selbst erbringen oder den örtlich bzw. sachlich in Betracht kommenden Versicherungsträger ersuchen, die Leistung auf seine Kosten zu übernehmen (Betreuung).
4. Wechsel der Versicherungszuständigkeit
• Beim Versicherungsfall der Krankheit sind bei Änderung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit ab dem Zeitpunkt der Änderung die Leis-tungen vom neuen Versicherungsträger zu erbringen.
• Beim Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Mutterschaft ist bei Änderung der Versicherungszuständigkeit während der Gewährung von Leistungen der frühere Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiterhin leistungszuständig.
Pflichtleistungen – freiwillige LeistungenPflichtleistungen
Das Wesen einer Pflichtleistung liegt darin, dass der/die Versicher-te (bzw. Anspruchsberechtigte) auf die Leistung einen Rechtsan-spruch hat, der gegebenenfalls im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht durchsetzbar ist.
Zu den Pflichtleistungen gehören beispielsweise die Krankenbehandlung, die Anstaltspflege, das Kranken- und das Wochengeld.
Die Pflichtleistungen werden eingeteilt in gesetzliche Mindestleistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen.
• Die gesetzlichen Mindestleistungen werden nach Art, Umfang und An-spruchsvoraussetzungen unmittelbar im Gesetz bestimmt.
• Die satzungsgemäßen Mehrleistungen basieren demgegenüber auf einer gesetzlichen Ermächtigung für die Krankenkassen, in der Satzung der Kran-kenkasse höhere bzw. mehr Leistungen vorzusehen.
Es gibt Leistungen, die „dem Grunde nach“ satzungsgemäße Mehrleistungen sind, und solche, die „der Höhe nach“ und/oder „der Dauer nach“ durch die Satzung der Krankenkasse ermöglicht sind.
• In den beiden zuletzt genannten Fällen geht die satzungsgemäße Mehrleistung über das Ausmaß bzw. über die Dauer einer an sich gegebenen gesetzlichen Mindestleistung hinaus.
• Satzungsgemäße Mehrleistungen „dem Grunde nach“ sind z. B. Zuschüsse für die Anschaffung notwendiger Hilfsmittel.
• Eine satzungsgemäße Mehrleistung „der Höhe nach“ ist z. B. die Erhöhung des Krankengeldes bei Vorhandensein von Angehörigen.
Wenn der Versicherungsträger wechselt
Rechtsanspruch auf Pflichtleistungen
Gesetzliche Mindestleistungen
Satzungsgemäße Mehrleistungen
Anmerkungen
10
Freiwillige Leistungen
Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch, sie sind nicht einklagbar. Über die Gewährung hat der Krankenversiche-rungsträger nach „pflichtgemäßem Ermessen“ zu entscheiden.
Zu den freiwilligen Leistungen der Krankenversicherung gehören z. B. Maß-nahmen zur Festigung der Gesundheit.
Sachleistungen – GeldleistungenGeldleistungensind Leistungen, die nur in Geld erbracht werden können (insbesondere Kranken und Wochengeld).
Sachleistungen(ärztliche Hilfe, Spitalsbehandlung etc.) werden entweder in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger oder durch Vertragspartner, mit denen privatrechtliche Verträge abgeschlossen wurden, erbracht.
Neben Sach und Geldleistungen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Kos-tenerstattung (z. B. für die Kosten einer Krankenbehandlung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen) und die Möglichkeit von Kostenzuschüssen durch die Krankenversicherung vor.
Kein Rechtsanspruch auf freiwillige Leistun
gen
Krankengeld,Wochengeld
Ärztliche Hilfe
Anmerkungen
11
Die Leistungserbringer in der KrankenversicherungFür die Gewährung der Sachleistungen ist das Vorhandensein einer Vielzahl verschiedener Personengruppen notwendig. Im Folgenden werden die im Gesundheitswesen tätigen Personen, ihre Ausbildung und Aufgaben kurz dargestellt.
a) Ärzte/ÄrztinnenDie ärztliche Berufsausübung umfasst eine Vielzahl von auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Tätigkeiten, die entweder unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen erbracht werden (Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, operative Eingriffe, Geburtshilfe, Verordnung von Heilmitteln und behelfen etc.).
• Ärzte/Ärztinnen können sowohl freiberuflich als auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein.
• Fachübergreifende Tätigkeiten sind nur im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes erlaubt und außerdem an eine besondere Ausbildung zum Not-arzt/zur Notärztin gebunden.
• Die Berechtigung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des medizinischen Berufes wird nach Absolvierung des Hochschulstudi-ums und einer daran anschließenden Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin erlangt.
• Der ärztlichen Hilfe durch einen Arzt/eine Ärztin ist seit 1992 die psychotherapeutische Krankenbehandlung durch einen ausgebildeten Psychotherapeuten/eine therapeutin gleichgestellt.
b) Gehobene medizinisch-technische DiensteIm Gesetz über die gehobenen medizinischtechnischen Dienste wird u. a. zwischen folgenden Fachrichtungen unterschieden:• physiotherapeutischer Dienst (Heilmassagen, Atemtherapie, Reflexzonen
therapie, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie etc.)• Diätdienst (Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung besonderer Kost
arten, Anleitung und Überwachung ihrer Zubereitung etc.)• ergotherapeutischer Dienst (Behandlung Kranker und Behinderter durch
handwerkliche Tätigkeiten)• logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Behandlung von Sprech,
Stimm und Hörstörungen)• medizinisch-technische Laboratoriumsdienste
Die Ausbildung erfolgt an medizinisch-technischen Akademien für die jeweils gewählte Fachrichtung und dauert drei Jahre. Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung in einem gehobenen medizinischtechnischen Dienst ist u. a. die Matura bzw. ein gleichwertiger Schulabschluss im Ausland oder ein Diplom im Krankenpflegefachdienst.
c) KrankenpflegepersonalDas Gesundheits und Krankenpflegegesetz unterscheidet zwischen der allgemeinen Gesundheits und Krankenpflege sowie der Pflegehilfe.
Die Ausbildung für die allgemeine Gesundheits und Krankenpflege dauert drei Jahre, es gibt die Möglichkeit, danach eine einjährige Zusatzausbildung zur Kinder und Jugendlichenpflege oder zur psychiatrischen Gesundheits und Krankenpflege zu absolvieren.
Diese Spezialisierungen können aber auch im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung wie die allgemeine Gesundheits und Krankenpflege erworben werden.
Der Arzt bzw. die Ärztin erbringt Sachleistungen
Allgemein medizinerIn – Facharzt/ärztin
Verschiedene Fachrichtungen des medizinisch technischen Dienstes
Der Krankenpflege fachdienst
Anmerkungen
12
• Die Tätigkeit der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra und extramuralen Bereich, die Gesundheitsförderung und beratung. Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können an diplomierte Pflegepersonen delegiert werden, wie z. B. die Verabreichung von Arzneimitteln und Injektionen, die Blutabnahme und das Legen von Magensonden.
• Die Kinderkranken- und Jugendlichenpflege umfasst die Pflege bei Erkrankungen im Säuglings sowie im Jugendlichenalter, aber auch die Betreuung und Anleitung der Bezugspersonen der Kinder sowie die Wahrnehmung von Vernachlässigung und Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.
• Die Ausbildung zur psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege darf nur an dazu geeigneten und anerkannten Krankenanstalten erfolgen. Sie hat ihre Schwerpunkte u. a. in den Bereichen Psychiatrie, Psychologie und Neurologie. Die Tätigkeit umfasst die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.
• Die Ausbildung zur Pflegehilfe erfolgt in 1.600 Stunden und ermöglicht ein Arbeiten innnerhalb und außerhalb des Krankenhauses unter anderem in folgenden Bereichen: Körperpflege, Ernährung, Krankenbeobachtung sowie Lagerung des/der Kranken, Mobilisation und hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
d) HebammenDas Hebammengesetz regelt die Aufgaben und Ausbildungsinhalte von Hebammen.• Die Aufgabe einer Hebamme (beachte: die Berufsbezeichnung Hebamme
gilt sowohl für weibliche als auch männliche Berufsangehörige) umfasst die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen, den Beistand bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts und Säuglingsfürsorge.
• Die Ausbildung dauert drei Jahre (für ausgebildete Krankenpflegepersonen zwei Jahre) und erfolgt an Hebammenakademien, die nur an Krankenanstalten mit entsprechenden Fachabteilungen errichtet werden dürfen.
e) Der medizinisch-technische Fachdienst und Sanitätshilfsdienst
Die 30 Monate dauernde Ausbildung berechtigt zur Ausführung einfacher medizinischtechnischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.
Personen der Sanitätshilfsdienste unterziehen sich einer Ausbildung von durchschnittlich 250 Stunden und sind zu einer Tätigkeit als Operations, Labor, Prosektur, Heilbade und Ergotherapiegehilfe/gehilfin berechtigt.
Die Tätigkeitsmerkmale einer Hebamme
Anmerkungen
13
Das Vertragspartnerrecht
Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt Sachleistungen nur ausnahmsweise in Kassenambulatorien oder eigenen Spitälern. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden Vertragspartner der Krankenversicherung mit der Erbringung von Sachleistungen be-traut.
Rechtsbeziehung zwischen den Krankenversicherungen und den Kassenärzten/-ärztinnen
Grundlage für die privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwi-schen den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen und der gesetz-lichen Krankenversicherung sind eine gesetzlich bestimmte Ge-samtvertragskonstruktion und darauf aufbauende Einzelverträge.
• Die Konstruktion des Gesamtvertrages orientiert sich am Kollektivvertrag des Arbeitsrechtes, jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Kran-kenkassen sowohl Partner des Gesamtvertrages als auch Partner des Ein-zelvertrages sind [im Arbeitsrecht gibt es bei Kollektivvertrag und (Einzel)Arbeitsvertrag unterschiedliche Vertragspartner].
• Die Gesamtverträge werden auf Seiten der Krankenversicherung vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger (mit Zustimmung des betroffenen Krankenversicherungsträgers) und auf Seiten der Ärzte/Ärztinnen von der örtlich zuständigen Ärztekammer abgeschlossen.
Der Gesamtvertragsinhalt ist verbindlicher Rahmen für die Einzelverträge. Bei einer Änderung des Gesamtvertrages sind neue Einzelverträge abzuschließen. Der Inhalt eines Gesamtvertrages wird zwischen den Parteien frei ausgehandelt, folgende Gegenstände sind u. a. zu regeln:
• Anzahl und örtliche Verteilung der Vertragsärzte/-ärztinnen unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse sowie Bevölkerungsdichte und struktur (ärztlicher Stellenplan)
• Auswahl, Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/-ärztinnen
• Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Ver-schreibweise
• Zusammenarbeit der Vertragsärzte/ärztinnen mit den chef- oder kontroll-ärztlichen Diensten der Krankenversicherungsträger.
Schließt ein Arzt/eine Ärztin mit dem Krankenversicherungsträger einen Einzelvertrag ab, ist er/sie verpflichtet, krankenversicherte Personen auf Rechnung der Krankenversicherung zu behandeln.
Der Inhalt des Einzelvertrages ist weitgehend durch den Inhalt des Gesamtvertrages bestimmt, beinhaltet darüber hinaus lediglich noch die Fixierung der Ordinationsstätte und der Ordinationszeiten.
Das Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband und der Ärztekammer
Was regelt der Gesamtvertrag?
Einzelvertrag zwischen Arzt/Ärztin und Krankenversicherungsträger
Anmerkungen
14
Rechtsbeziehung zwischen der Krankenversicherung und den Krankenanstalten
Die Vertragsbeziehungen zwischen der Krankenversicherung und den Krankenanstalten werden in eigenen Verträgen geregelt.
• Die Verträge werden auf Seiten der Krankenversicherung ebenfalls vom Hauptverband im Einvernehmen mit dem betroffenen Krankenversiche-rungsträger abgeschlossen.
• Vertragspartner ist der jeweilige Träger der Krankenanstalt.
• In diesen Verträgen wird vor allem der Ersatz der Pflegekosten für den Fall der Spitalsbehandlung eines/einer Versicherten geregelt.
3. Welche Personengruppen sind im Rahmen der sozialen Krankenversicherung für die Erbringung der Sachleistungen tätig?
4. Wer sind die Vertragspartner bei Abschluss eines Gesamtvertrages, wer bei Einzelverträgen?
Pflegekostenersatz
Anmerkungen
15
Das Krankenanstaltenrecht
Die österreichische Bundesverfassung sieht eine geteilte Gesetz-gebungskompetenz für das Krankenanstaltenwesen vor. Dem Bundesgesetzgeber obliegt die Grundsatzgesetzgebung, den Lan-desgesetzgebern die Ausführungsgesetzgebung.
Das Krankenanstalten-Grundsatzgesetz normiert einen relativ engen Rahmen für die Ausführungsgesetze. Das Grundsatzgesetz legt unter anderem fest,
• welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einer Krankenanstalt sprechen zu können (Begriffsbestimmung),
• unter welchen Voraussetzungen Krankenanstalten errichtet und betrieben werden dürfen und
• unter welchen Voraussetzungen PatientInnen aufgenommen werden können bzw. müssen.
Laut Grundsatzgesetz
• sind Krankenanstalten Einrichtungen, in denen Untersuchungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes vorgenommen, Operationen sowie Behandlungen zur Vorbeugung, Besserung oder Heilung von Krankheiten und Entbindungen durchgeführt werden.
• Krankenanstalten können aber auch Einrichtungen sein, die der ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch kranken Personen dienen.
Unterschieden wird zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten.
Öffentliche Krankenanstalten sind verpflichtet, jede anstaltsbe-dürftige Person aufzunehmen, ungeachtet der Frage, ob sich ein Kostenträger für den Aufenthalt findet.
Im Gegensatz dazu nehmen private Krankenanstalten nur PatientInnen auf, die sich zur Übernahme der entstehenden Kosten im Vorhinein verpflichten.
Anspruchsgrundlage für die Spitalspflege von Personen, die in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung einge-bunden sind, ist das im ASVG normierte Leistungsrecht.
• Demnach besteht Anspruch auf Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt, wenn und solange es die Art der Krank-heit erfordert.
• Wird ein/e PatientIn vom Arzt/bzw. von der Ärztin in ein Spital eingewiesen, so hat die Einweisung prinzipiell in eine öffentliche Krankenanstalt zu erfolgen. Nur wenn kein Bett in einem öffentlichen Spital verfügbar ist, darf die Einweisung in eine private Krankenanstalt erfolgen.
Der Spitalssektor gehört zum kostenintensivsten Bereich des Gesundheits-wesens, da man bemüht ist, die in diesem Bereich gewonnenen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in die Praxis umzusetzen und hoch entwickelte Behandlungsmethoden anzuwenden.
Bundes, Landeskompetenz
Grundsatzgesetz – Ausführungsgesetze
Verpflichtung zur Aufnahme jeder anstaltsbedürftigen Person
Kostenübernahme durch PatientInnen
Einweisung in eine öffentliche Kranken anstalt
Anmerkungen
16
Gesundheitsreform 2005 und Krankenanstalten- finanzierung 2005Durch das Gesundheitsreformgesetz 2005 ist erstmals eine gemeinsame Steuerung des ambulanten Bereiches der Sozialversicherung (betrifft niedergelassene Ärzte/Ärztinnen, PsychotherapeutInnen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen etc.) mit den in der Kompetenz der Länder befindlichen Spitälern vorgesehen, um Doppelgleisigkeiten und Angebotskonkurrenz in den Griff zu bekommen. Diese Bereiche werden auch in Zukunft nicht aus einer Hand geregelt und finanziert, es soll aber durch eine gemeinsame Steuerung eine effizientere Ver-wendung der Mittel sichergestellt werden.
Zu diesem Zweck wurden eine Bundesgesundheitsagentur sowie Landesgesundheitsfonds mit Gesundheitsplattformen eingerichtet.
Die Bundesgesundheitsagentur übernimmt bundesweit die Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens (z. B. Leistungsangebotsplanung, Qualitätssicherung, Dokumentation, Telematik). Organ der Agentur ist die sogenannte Bundesgesundheitskommission, die sich aus VertreterInnen des Bundes, der Länder, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, der Ärztekammer, der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Spitäler und der Patientenvertretungen zusammensetzt.
Für Beschlussfassungen ist in den meisten Fällen ein Einvernehmen zwischen Bund (hat die Mehrheit), den Ländern und dem Hauptverband erforderlich.
Die neun Landesgesundheitsfonds sind für die konkrete Umsetzung der Qualitätsvorgaben und die Erstellung von Detailplänen für die Gesundheitsleistungen zuständig. Sie erstellen auch den Budgetrahmen für die öffentlichen Ausgaben im intra und extramuralen Bereich und müssen die vom Bund vorgegebenen leistungsorientierten Vergütungssysteme umsetzen.
Oberstes Organ ist die Gesundheitsplattform, in der das Land und die Sozialversicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund vertreten sind. Vertreten sein müssen auf jeden Fall auch Ärztekammer, Städte, Gemeinden, Patientenvertretungen und die Rechtsträger der Krankenanstalten.
Bei Beschlüssen für den intramuralen Bereich (Krankenanstalten) verfügen die Länder über eine Mehrheit, beim extramuralen Bereich (niedergelassene Ärzte/Ärztinnen) die Sozialversicherung. In allen anderen Fällen ist ein Einvernehmen herzustellen. Der Bund hat ein Vetorecht, wenn Beschlüsse gefasst werden, die Beschlüssen der Bundesagentur widersprechen.
Der erste §15aVertrag zwischen Bund und Ländern zur Strukturreform des Gesundheitswesens war vom 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2008 befristet und wurde nunmehr bis Ende 2016 verlängert.
Finanzierung:
Die Sozialversicherungsträger zahlen an die Landesgesundheitsfonds im Jahr 2013 € 4,555 Mrd. Darüber hinaus erhalten die Landesfonds Mittel des Bundes, der Länder sowie Zuwendungen nach dem Gesundheits und SozialbereichBeihilfengesetz.
Die Sozialversicherung überweist an die Bundesgesundheitsagentur nach wie vor € 83,6 Mio. (Beitrag zur Budgetkonsolidierung).Weiters überweist die Sozialversicherung € 75 Mio. an die Landesgesundheitsfonds. Durch diese Beiträge sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich abgegolten. Nicht abgegolten sind damit aber Leistungen im Rahmen der MutterKindPassUnter
Gesundheitsreformgesetz 2005
Bundesgesundheitsagentur
Landesgesundheitsfonds
Anmerkungen
17
suchungen sowie Transporte in und aus der Krankenanstalt sowie Beistellung von orthopädischen Hilfsmitteln.
Die Fondskrankenanstalten erhalten für die stationären Leistungen von den jeweiligen Landesfonds so genannte „LKF-Gebührenersätze“, die auf dem österreichweiten einheitlichen System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen basieren. Das LKFModell sieht derzeit 911 leistungsorientierte Diagnosefallgruppen vor. Jedem ist eine bestimmte Punktezahl mit einem bestimmten Wert zugeordnet.
Anmerkungen
18
HeilmittelIn letzter Zeit wird in der Gesundheitspolitik verstärkt eine Diskussion über den steigenden Verbrauch von Heilmitteln (= Medikamenten) geführt.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz definiert als Heilmittel alle Arzneien, die der Beseitigung oder Linderung von Krank-heiten oder der Sicherung des Heilerfolges dienen.
Das Arzneimittelgesetz regelt, dass alle pharmazeutischen, homöo-pathischen und radioaktiven Arzneimittel einem besonderen Zu-lassungsverfahren unterliegen, bevor sie in Verkehr gebracht wer-den dürfen. Dieses Verfahren dient der Sicherstellung von Qualität und Wirksamkeit eines Präparates.
Arzneimittel müssen weiters, um in Verkehr gebracht werden zu können, bestimmte Angaben auf ihrer Verpackung enthalten (Markenname, Name und Sitz des Herstellers, Angaben über die Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Verfallsdatum usw.).
Die Verschreibung der Arzneimittel erfolgt durch den behandeln-den Arzt/die behandelnde Ärztin, der/die hiebei zweckmäßig und wirtschaftlich vorgehen soll (Richtlinie über die ökonomische Ver-schreibweise von Medikamenten).
Im Jahr 2013 hat die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten von rund 120 Mio. Arzneimittelpackungen übernommen. Dafür wurden 2,7 Mrd. € (ohne Umsatzsteuer) aufgewendet. Auf jede/n Versicherte/n entfielen durchschnittlich 15 Arzneimittelpackungen und Aufwendungen von 329,– €.
Auf lediglich sechs Indikationsgruppen entfielen mehr als die Hälfte der Gesamtausgaben für Medikamente:
Antihypertensiva, Gefäßtherapeutika, Psychopharmaka, Magen und Darmtherapeutika, Zytokine (Mittel zur Stärkung des Immunsystems) und Asthmamittel.
Durch die steigende Zahl von Verschreibungen und die Verschreibung auch sehr teurer Arzneimittel steigen die Ausgaben in diesem Sektor der gesetzlichen Krankenversicherung weiter an. Daran vermögen auch Verhandlungen, die der Hauptverband mit den pharmazeutischen Unternehmen führt, um Preisreduktionen zu erwirken (im Jahr 2013 betrugen die dadurch erwirkten Einsparungen immerhin 97,4 Mio € ), keine großen Veränderungen herbeizuführen.
• Bei einem 2007 durchgeführten internationalen Vergleich der öffentlichen und privaten ProKopfAusgaben für Arzneimittel findet sich Österreich mit 500 USDollar im Mittelfeld. Europaweit gaben die Griechen mit durchschnittlich 677 am meisten für Arzneimittel aus, gefolgt von Frankreich mit 588, Belgien (566), Spanien (562) und Deutschland mit 542 USDollar. Hinter Österreich rangierten Irland (474), Portugal (468), die Schweiz (454) und als europäisches Schlusslicht Polen mit 253 USDollar (Quelle: OECDIndikatoren, OECD 2009).
• Nicht überraschend ist, dass mit zunehmendem Alter der Arzneimittelver-brauch deutlich zunimmt: 2008 machten die über 50Jährigen nur 35 % der österreichischen Bevölkerung aus, sie verbrauchten jedoch 76 % aller verordneten Arzneimittel (Quelle: Pharmig 2010).
Was sind Heilmittel?
Arzneimittelgesetz – Sicherstellung
von Qualität und Wirksamkeit
Europaweiter ProKopfAufwand für Heilmittel im Vergleich
Steigender Arzneimittelverbrauch
im Alter
Anmerkungen
19
Zum Fabrikabgabepreis eines Medikaments können öffentliche Apotheken sowie Hausapotheken einen Zuschlag verrechnen, die so genannte „Apothe-kenspanne“.
Fabrikabgabepreis und „Apothekenspanne“ ergeben zusammen den Krankenkassenpreis eines Medikamentes.
Wird ein Arzneimittel von einer Apotheke an eine/n PrivatkäuferIn abgegeben, so wird zusätzlich ein Privatverkaufszuschlag und die Mehrwertsteuer verrechnet.
58 % des Fabrikabgabepreises eines neuen Medikaments entfallen auf Forschung, Entwicklung und Herstellung, 13 % werden für wissenschaftliche Information der Ärzte/Ärztinnen aufgewendet, 9 % für den Vertrieb, 4 % für Werbung und der Rest für sonstige Aufwendungen.
5. Was versteht man unter einem Arznei oder Heilmittel?
6. Welche Faktoren sind für den Preis eines Arzneimittels bestimmend?
Anmerkungen
20
Beantwortung der FragenF 1: Durch das Krankenversicherungsgesetz 1889 waren alle in Industrie und
Gewerbe beschäftigten Arbeitnehmer und Lehrlinge krankenversichert. Beschäftigte der Land und Forstwirtschaft waren nicht in den Krankenversicherungsschutz eingebunden.
F 2: Im Jahr 1917 wurde im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung das bis heute noch geltende Lohnklassensystem zur Berechnung der Krankengeldhöhe eingeführt.
F 3: Im Rahmen der sozialen Krankenversicherung sind vor allem folgende Personengruppen für die Betreuung der Menschen unmittelbar verantwortlich: Ärzte/Ärztinnen, PsychotherapeutInnen, PhysiotherapeutInnen, ErgotherapeutInnen, Krankenpflegepersonal, medizinischtechnische AssistentInnen und Hebammen.
F 4: Gesamtverträge werden zwischen der örtlich zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Einvernehmen mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger) abgeschlossen. Der Einzelvertrag wird auf Basis des Gesamtvertrages zwischen dem Arzt/der Ärztin und dem Krankenversicherungsträger abgeschlossen.
F 5: Ein Heilmittel ist eine Arznei, die sowohl der Beseitigung als auch der Linderung einer Krankheit dient bzw. einen Heilerfolg sichern soll.
F 6: Es sind dies vor allem die Kosten für Forschung und Entwicklung und für die Herstellung des Medikaments, ferner die Kosten für die Information der Ärzte/Ärztinnen, für Werbung und für den Vertrieb. In der Apotheke wird noch die Mehrwertsteuer und die so genannte Apothekenspanne bei einem Privatverkauf hinzugerechnet.
SKRIPTEN ÜBERSICHT
AR-1 Kollektive RechtsgestaltungAR-2A Betriebliche InteressenvertretungAR-2B Mitbestimmungsrechte des BetriebsratesAR-2C Rechtstellung des BetriebsratesAR-3 ArbeitsvertragAR-4 ArbeitszeitAR-5 UrlaubsrechtAR-6 Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallAR-7 Gleichbehandlung im ArbeitsrechtAR-8A ArbeitnehmerInnenschutz I:
Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutzAR-8B ArbeitnehmerInnenschutz II:
Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutzAR-9 Beendigung des ArbeitsverhältnissesAR-10 ArbeitskräfteüberlassungAR-11 BetriebsvereinbarungAR-12 Lohn(Gehalts)exekutionAR-13 BerufsausbildungAR-14 Wichtiges aus dem AngestelltenrechtAR-15 Betriebspensionsrecht IAR-16 Betriebspensionsrecht II AR-18 Abfertigung neuAR-19 Betriebsrat – Personalvertretung
Rechte und PflichtenAR-21 Atypische BeschäftigungAR-22 Die Behindertenvertrauenspersonen
ARBEITSRECHT
SR-1 Grundbegriffe des Sozialrechts
SR-2 Sozialpolitik im internationalen Vergleich
SR-3 Sozialversicherung – Beitragsrecht
SR-4 Pensionsversicherung I: Allgemeiner Teil
SR-5 Pensionsversicherung II: Leistungsrecht
SR-6 Pensionsversicherung III: Pensionshöhe
SR-7 Krankenversicherung I: Allgemeiner Teil
SR-8 Krankenversicherung II: Leistungsrecht
SR-9 Unfallversicherung
SR-10 Arbeitslosenversicherung I: Allgemeiner Teil
SR-11 Arbeitslosenversicherung II: Leistungsrecht
SR-12 Insolvenz-Entgeltsicherung
SR-13 Finanzierung des Sozialstaates
SR-14 Pflege und Betreuung
SR-15 Bedarfsorientierte Mindestsicherung
SOZIALRECHT
GEWERKSCHAFTSKUNDE
GK-1 Was sind Gewerkschaften? Struktur und Aufbau der österreichischen Gewerkschaftsbewegung
GK-2 Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1945
GK-3 Die Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von 1945 bis heute
GK-4 Statuten und Geschäftsordnung des ÖGB
GK-5 Vom 1. bis zum 18. Bundeskongress
GK-7 Die Kammern für Arbeiter und Ange stellte
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Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.
SKRIPTEN ÜBERSICHT
PZG-1A Sozialdemokratie und andere politische Strömungen der ArbeiterInnenbewegung bis 1945
PZG-1B Sozialdemokratie seit 1945 (in Vorbereitung)
PZG-2 Christliche Soziallehre
PZG-3 Die Unabhängigen im ÖGB
PZG-4 Liberalismus/Neoliberalismus
PZG-6 Rechtsextremismus
PZG-7 Faschismus
PZG-8 Staat und Verfassung
PZG-10 Politik, Ökonomie, Recht und Gewerkschaften
POLITIK UND ZEITGESCHICHTE
WI-1 Einführung in die Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftswissenschaften
WI-2 Konjunktur
WI-3 Wachstum
WI-4 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
WI-5 Beschäftigung und Arbeitsmarkt
WI-6 Lohnpolitik und Einkommensverteilung
WI-7 Der öffentliche Sektor (Teil 1) – in Vorbereitung
WI-8 Der öffentliche Sektor (Teil 2) – in Vorbereitung
WI-9 Investition
WI-10 Internationaler Handel und Handelspolitik
WI-12 Steuerpolitik
WI-13 Bilanzanalyse
WI-14 Der Jahresabschluss
WI-16 Standort-, Technologie- und Industriepolitik
WIRTSCHAFT
Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.
SOZIALE KOMPETENZ
SK-1 Sprechen – frei sprechen
SK-2 Teamarbeit
SK-3 NLP
SK-4 Konfliktmanagement
SK-5 Moderation
SK-6 Kommunizieren und Werben mit System
SK-8 Führen im Betriebsrat
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Die Skripten sind eine Alternative und Ergänzung zum VÖGB/AK-Bildungsangebot und werden von ExpertInnen verfasst, didaktisch aufbereitet und laufend aktualisiert.
UNSERE SKRIPTEN UMFASSEN FOLGENDE THEMEN: › Arbeitsrecht › Sozialrecht › Gewerkschaftskunde › Praktische Gewerkschaftsarbeit › Internationale Gewerkschaftsbewegung › Wirtschaft › Wirtschaft – Recht – Mitbestimmung › Politik und Zeitgeschehen › Soziale Kompetenz › Humanisierung – Technologie – Umwelt › Ö� entlichkeitsarbeit
SIE SIND GEEIGNET FÜR: › Seminare › ReferentInnen › Alle, die an gewerkschaftlichen Themen interessiert sind.
VÖGB/AK-SKRIPTEN
Lucia Bauer/Tina Brunauer-Laimer
Damit wir uns verstehenTipps und Konzepte für Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb
OEA 1 Öffentlichkeits-
arbeit 1
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Adresse: Johann-Böhm-Platz 1,
1020 WienTel.: 01/534 44-39244
Die Skripten gibt es hier zum Download:
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Leseempfehlung: Reihe Zeitgeschichte und Politik
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