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STEUERLICHE
SPENDENABZUGS-FÄHIGKEIT
BEI FEUERWEHREN
Info zur Abschnittsfeuerwehrtagung 20.11.2011
Spendenabzug
Seit 2009 eingeschränkter Begünstigtenkreis:
Erweiterung dieses Kreises ab 2012
auch Feuerwehren nunmehr begünstigt
Somit steuerlich abzugsfähig Spenden, die ab dem 1. Jänner 2012 an Feuerwehren gegeben werden.
Begünstigter Empfänger
Freiwillige Feuerwehren Landesfeuerwehrverbände (Bezirke,
Abschnitte uÄ. ist Teil davon) Nicht
Betriebsfeuerwehren Berufsfeuerwehren Österreichischer Bundesfeuerwehrverband Kameradschaftsvereine
Feuerwehren brauchen keine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers
Was muss Feuerwehr tun
Verwendung für Feuer- und Gefahrenpolizei Katastrophenschutz = normaler Dienstbetrieb/Ausrüstung und
Geräte Nicht z.B. für
Kameradschaftsverein Anlagen die ausschließlich Festln dienen
(Schank, Tanzboden)
Was muss Feuerwehr tun
Ausstellen eines Spendenbelegs Aufbewahrung einer Durchschrift des
Spendenbelegs (für 7 Jahre steuerlich) Ordnungsgemäße Verbuchung und
Aufbewahrung des Belegs nach allgemeiner Vorschrift der Feuerwehr
Spendenbeleg
Muss bestimmte Angaben zwingend enthalten Spendenbetrag Bezeichnung des Spendenempfängers Name des Spenders Anschrift des Spenders Datum der Zuwendung Unterschrift des Spendensammlers (Kdt
nicht erforderlich)
Spendenbeleg ÖBFV
Kontrolle der Feuerwehr
Feuerwehren unterliegen der Kontrolle durch interne Rechnungsprüfer und Kontrollorgane lt Landesgesetz (z.B. Kontrollamt, Landesrechnungshof)
Finanzamt darf Belegaufbewahrung prüfen. Finanzamt darf auch richtige Verwendung prüfen
Aufnahme ins Rechenwerk der Feuerwehr und Bestätigung des Rechnungsprüfers sollte genügen
unsachgemäße Verwendung wäre schwerer Vorwurf, bei dem Dienstaufsicht einzuschalten wäre
Spenden – AbzugsfähigkeitBetriebsausgaben: Neuordnung: § 4a EStG Geld- und Sachzuwendungen aus dem BV max. 10% des Gewinnes des Vorjahres Werbewirksame Zuwendungen sind
davon nicht erfasst und bleiben daneben weiter abzugsfähig (Voraussetzung objektiver Werbeeffekt)
werbewirksame Spenden in Katastrophenfällen (§ 4 Abs. 4 Z 9)
Geltendmachung in ESt-Erklärung
Spenden – AbzugsfähigkeitPrivatspenden:
Sonderausgabe (§ 18 Abs. 1 Z 8) Ebenfalls bis zu 10% des Vorjahreseinkommens
(Gesamtbetrag der Einkünfte), Spenden aus dem Betriebsvermögen sind anzurechnen.
nur Geldzuwendungen begünstigt Spendenempfänger muss Beleg immer
ausstellen Spendenempfänger muss Durchschrift
aufbewahren Rückwirkende Ausstellung unzulässig. Bei Banküberweisungen Überweisungs-
bestätigung des Finanzamtes nur auf Verlangen des Finanzamtes
Sachspenden
Nur von Betrieben möglich Spendenhöhe ist gemeiner Wert
(derjenige Wert der bei Verkauf durch den Spender zu erzielen wäre)
Bei Gegenleistung dann Spende, wenn gemeiner Wert der Sache erheblich überschritten wird (Spende das Doppelte des gemeinen Wertes)
Gemeindebetriebe
Spende nicht begünstigt
wenn Betrieb mit der Gemeinde „wirtschaftlich verbunden“ ist Gemeindeeigener Betrieb GmbH mit Gemeinde als qualifizierten
Gesellschafter (z.B Wienstrom, Wiengas) Gilt auch für Betriebe von
Gemeindeverbänden, bei der Gemeinde beteiligt ist
Wirkung für Spender
Erst wenn Besteuerungsgrenze erreicht wird (derzeit bei 11.000 Euro nach Abzug-SV und anderer Werbungskosten und Sonderausgaben)
Dann zwischen 34% und 50% (bei 60.000 Jahreseinkommen) je nach Einkommenshöhe
Bei Körperschaften (z.B. GmbHs) ab dem 1 Cent mit 25%
Geltendmachung
Spender nimmt alle Spenden in seine Steuererklärung auf
Belege sind nicht automatisch mitzusenden
Belegvorlage nur auf Verlangen
Geltendmachung
Beleg ist mit Spende (zumindest zeitnah) auszustellen
Nachträgliche Belegausstellung grundsätzlich unzulässig (Gefahr des Anscheins von Gefälligkeitsbelegen)
Duplikatausstellung des Spendenbelegs ist möglich, muss aber als Duplikat gekennzeichnet sein.
Spendenbeleg muss sich auch als Eingang bei Feuerwehr finden (Einzel- oder Sammelbeleg)