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DEUTSCHER LANDKREISTAG Struktur der kommunalen Ebene in den Ländern Deutschlands

Struktur der kommunalen Ebene in den Ländern Deutschlands

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Page 1: Struktur der kommunalen Ebene in den Ländern Deutschlands

DEUTSCHER

LANDKREISTAG

Struktur der kommunalen

Ebene in den Ländern

Deutschlands

Page 2: Struktur der kommunalen Ebene in den Ländern Deutschlands

Schriften Band 110 des Deutschen der Veröffentlichungen Landkreistages des Vereins für Geschichte der Deutschen Landkreise e.V.

Herausgeber: Deutscher Landkreistag Berlin Redaktion: DLT-Pressestelle

ISSN 0503-9185

Page 3: Struktur der kommunalen Ebene in den Ländern Deutschlands

Struktur der kommunalen Ebene in den Ländern Deutschlands

A. Zweigliedrige Kommunalebene

Im Grundgesetz für die BundesrepublikDeutschland vom 23.5.1949 ist in Art. 28Abs. 2 eine Garantie kommunaler Selbst-verwaltung für die Gemeinden und Kreisestatuiert worden. Während den Gemeindenverfassungsunmittelbar das Recht verliehenworden ist, alle Angelegenheiten der ört-lichen Gemeinschaft im Rahmen der Ge-setze in eigener Verantwortung zu regeln,bedürfen die Kreise einer gesetzlichen Auf-gabenzuweisung, die außer in Spezialge-setzen des Bundes und der Länder in allenFlächenländern durch Generalklauseln er-folgt ist, die den Landkreisen überall dieüberörtlichen Aufgaben und zumeist auchAusgleichs- und Ergänzungsaufgaben zu-weisen. Auch die Kreise haben das Rechtder Selbstverwaltung. Dies ist in der kom-munalen Praxis ebenso anerkannt wie in derhöchstrichterlichen Rechtsprechung.

Da es in Art. 28 Abs. 1 S. 2 und 3 GG heißt,dass in den Ländern, Kreisen und Gemein-den das Volk eine Vertretung haben muss,die aus allgemeinen, unmittelbarem, freien,gleichen und geheimen Wahlen hervorge-gangen ist und bei Wahlen in Kreisen undGemeinden auch Personen wahlberechtigtund wählbar sind, die die Staatsangehörig-keit eines Mitgliedstaates der EuropäischenGemeinschaften besitzen, hat das BVerfG1)herausgestellt, dass die Vorschrift für alleGebietskörperschaften auf dem Territoriumder Bundesrepublik Deutschland die Ein-heitlichkeit der demokratischen Legiti-mationsgrundlage gewährleistet und aufdiese Weise der besonderen Stellung derGemeinden und Kreise im Aufbau des de-mokratischen Staates Rechnung getragenwird. Wörtlich fügt das BVerfG hinzu:

„Gemeinden und Kreisen sind Strukturmerk-male eigen, die auch einen staatlichen Verbandkennzeichnen. Der der Selbstverwaltung der Ge-meinden offenstehende Aufgabenkreis ist nichtsachlich-gegenständlich beschränkt, sondernumfassend, soweit ihr gebietlicher Wirkungskreisbetroffen ist. Ihnen ist insoweit eine Allzuständig-keit ausdrücklich durch die Bundesverfassungverbürgt. Für die Kreise fehlt es an einer solchenVerbürgung; jedoch wird auch ihnen herkömm-lich kraft Landesrechts – bezogen auf ihren Be-reich – Allzuständigkeit gewährt. Dement-sprechend ordnet Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG nichtnur den Ländern, sondern auch den Gemeindenund Kreisen ein ,Volk’ als Legitimationssubjekt zu.Das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GGfür die staatliche Ebene verankerte demokrati-sche Prinzip erfährt durch Art. 28 Abs. 1 S. 2 GGseine Ausgestaltung für die Gemeinden und Krei-se.“

Dem Aufgabenzugriffsrecht der Gemeindenkommt in Deutschland faktisch eine immerkleinere Rolle zu, da die Gesetzgeber inBund und Ländern in immer stärkerem

Maße zur Herstellung gleichwertiger Le-bensverhältnisse auch typische Selbstver-waltungsaufgaben in der Sache ausge-formt und dabei meistens zu Pflichtaufga-ben erklärt und damit „besetzt“ sowie diejeweiligen kommunalen Träger durchGesetz bestimmt haben. Mit Ausnahmeder Bauleitplanung, für die ausdrücklich dieGemeinden zuständig sind, hat der Bundes-gesetzgeber bei seinen Trägerbestimmun-gen insbesondere im Sozial-, Gesundheits-und Umweltbereich die Kreise und kreis-freien Städte wegen der größten Homoge-nität dieser Ebene und ihrer bestehendenLeistungsfähigkeit zu Aufgabenträgern be-stimmt. Auch dies hat das Bundesverfas-sungsgericht wiederholt gebilligt2). So heißtes etwas zur Krankenhausversorgung3):

„Was im Hinblick auf eine heute angemesseneKrankenhausversorgung bei typischerweisekreisfreien Städte als örtliche Angelegenheit er-scheinen kann, muss deshalb in kleineren, kreis-angehörigen Gemeinden nicht gleichfalls örtlichbezogen sein. Der örtliche Aufgabenkreis kannnicht für alle Gemeinden unerachtet etwa ihrerEinwohnerzahl, flächenmäßigen Ausdehnung undStruktur gleich sein. Das aus Art. 28 Abs. 2 GGnur den Gemeinden zustehende Recht, bislang,unbesetzte’ Aufgaben in ihrem Bereich an sichzu ziehen, wird als solches nicht berührt. Die Auf-gabe der Krankenhausversorgung ist nicht ‘un-besetzt’.“

Das BVerwG4) hat die zuordnende Ausge-staltungspflicht des Gesetzgebers daherebenfalls betont.

Für den kommunalen Gebietszuschnittist das Gebot der Aktivierung der Bürger fürdie eigenen Angelegenheit sowohl auf derGemeinde- wie auf der Kreisebene zu be-achten. So hat das LVerfG MV5) exempla-risch ausgeführt:

„Diese Aussage bezieht sich gleichermaßen aufGemeinden und Kreise. Die Selbstverwaltungs-garantie der Gemeinden und der Kreise ist nichtvon unterschiedlicher Rechtsqualität. Die Selbst-verwaltung der Gemeinden und der Kreise bildenals kommunale Selbstverwaltung eine Einheit. Beieiner Kreisgebietsreform muss die kommunaleSelbstverwaltung mit dem ihr von Verfassungswegen zukommenden Gewicht einbezogen wer-den. Dabei müssen die beiden tragenden Kom-ponenten – die Leistungsfähigkeit im Sinnerationeller Aufgabenerfüllung einerseits unddie bürgerschaftlich-demokratische Dimen-sion andererseits – in den Blick genommen wer-den. Eine Kreisgebietsreform, welche die struk-turellen Anforderungen der Verfassung an Kreiseverfehlen würde, wäre unzulässig. Zu diesen An-forderungen gehört auch die Überschaubarkeitdes Kreisgebiets.“

Die kommunale Selbstverwaltung bestehtim Wesentlichen aus der politisch-demo-kratischen Funktion einerseits und der ver-waltungsorganisatorischen Funktion ande-rerseits, wobei bei der gesetzlichen Zuwei-sung von Aufgaben zumeist auf die verwal-tungsorganisatorische Funktion abgestelltwird.

B. Verteilung der Gesetzgebungs -kompetenzen

Die meisten Sachgesetzgebungskom-petenzen für die Materien, die in den Ge-meinden und Kreisen ausgeführt werden,sei es als der Garantie kommunaler Selbst-verwaltung unterfallende Selbstverwal-tungsaufgaben, sei es als Aufgaben desübertragenen Wirkungskreises, liegen zu-meist zumindest konkurrierend, zum Teil so-gar ausschließlich beim Bund. Dies gilt et-wa für das Melde- und Ausweiswesen, dasPersonenstandswesen, die öffentliche Für-sorge, den städtebaulichen Grundstücks-verkehr, das Bodenrecht und das Wohn-geldrecht, die wirtschaftliche Sicherung derKrankenhäuser, das Lebensmittelrecht, dasStraßenverkehrsrecht und Kraftfahrwesen,die Abfallwirtschaft, die Lärmbekämpfung,das Naturschutzrecht, die Bodenverteilung,Raumordnung und den Wasserhaushalt.Von diesen Kompetenzen hat der Bund na-hezu umfassend Gebrauch gemacht, wäh-rend insbesondere im schulischen Bereicheine ausschließliche Regelungszuständig-keit der Länder besteht.

Das kommunale Organisationsrecht, alsodas Recht der Kommunalverfassung,das Kommunalabgabenrecht und der kom-munale Finanzausgleich fallen dagegen indie ausschließliche Kompetenz derLänder, die davon konzeptionell unter-schiedlich sowohl im Hinblick auf die jewei-lige Größenausdehnung ihrer Gemeindenund Kreise als auch hinsichtlich der jeweili-gen Organkreation und der Organkompe-tenzen Gebrauch gemacht haben. Diesschließt das Recht zur Regelung interkom-munaler Zusammenarbeit der Gemeindenund Kreise ein.

Dem Land Niedersachsen war es vorbehal-ten, als erstes Land mit Wirkung seit1.11.2011 ein einheitliches Kommunalver-fassungsgesetz vorzulegen, das für alleKommunen Geltung beansprucht, nach-dem bereits zuvor im Saarland, in Thürin-gen, in Mecklenburg-Vorpommern und inBrandenburg Kommunalverfassungsgeset-

Von Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Berlin

1) BVerfGE 83, 37 (55).

2) BVerfGE 79, 127; 83, 363 (384 f.).

3) BVerfGE 83, 363 (384 f.).

4) BVerwGE 98, 273 (276 f.).

5) LVerfG MV, LVerfGE 18, 342 ff.

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Page 4: Struktur der kommunalen Ebene in den Ländern Deutschlands

ze in Kraft gesetzt worden waren, in denenEinzelabschnitte aber nach wie vor den Ge-meinden und Kreisen gewidmet sind.

C. Gemeinden und Landkreise...

Gemeinden werden im NKomVG definiertals Gebietskörperschaften, die in ihrem Ge-biet die ausschließlichen Träger der gesam-ten öffentlichen Aufgaben sind, soweit nichtRechtsvorschriften ausdrücklich etwas an-deres bestimmen. Landkreise sind danachin ihrem Gebiet die Träger der öffentlichenAufgaben, die von überörtlicher Bedeutungsind oder deren zweckmäßige Erfüllung dieVerwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen an-gehörenden Gemeinden übersteigt. Sieunterstützen die ihnen angehörigen Ge-meinden bei der Erfüllung ihrer Aufgabenund sorgen für einen angemessenen Aus-gleich der Gemeindelasten. Aus dem letz-ten Satz wird deutlich, dass die LandkreiseGebietskörperschaften und zugleich Ge-meindeverbände sind. Überdies erfüllen siewie die Gemeinden ihnen übertragenestaatliche Aufgaben. Die in Niedersachsengeprägten Definitionen lassen sich für dieGemeinden und Kreise im gesamten Bun -desgebiet verwenden.

D. ...sowie Gemeindeverbände zur Stärkung der verwaltungs-organisatorischen Funktion

Eine landesrechtliche Besonderheit, die invielen anderen Ländern unter einer anderenBezeichnung (Gemeindeverwaltungsver-bände, Verwaltungsgemeinschaften, Ämter,Verbandsgemeinden) und Detailausgestal-tung aber durchaus ihre Parallele erfahrenhat, findet sich in Niedersachsen in den sog.Samtgemeinden, die als Gemeindeverbän-de qualifiziert werden. Gemeinden dessel-ben Landkreises können danach zur Stär-kung der Verwaltungskraft Samtgemeindenbilden. Diese der verwaltungsorganisa-torischen Funktion kommunaler Selbst-verwaltung dienenden Gemeindever-bände erfüllen im Gesetz aufgeführte sowieggf. weitere von den Mitgliedsgemeindenübertragene Aufgaben des eigenen Wir-kungskreises und sämtliche Aufgaben desübertragenen Wirkungskreises ihrer Mit-gliedsgemeinden. Die Bürgermeister derMitgliedsgemeinden von Samtgemeindensind ehrenamtlich tätig.

Vergleichbare Regelungen finden sich in ins-gesamt zehn von dreizehn Flächenländernder Bundesrepublik Deutschland6), nämlichin Baden-Württemberg, Bayern, Branden-burg, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-sachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sach-sen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thürin-gen, während in Hessen, Nordrhein-West-falen und im Saarland alle Gemeinden auf-grund der durchgeführten Gebietsreformeneine Größe aufweisen, durch die sie in dieLage versetzt worden sind, sowohl ihrer po-litisch-demokratischen als auch ihrer ver-waltungsorganisatorischen Funktion nach-zukommen.

In den anderen zehn Ländern täuscht da-gegen ein bloßer Blick auf die Zahl derGemeinden, wenn man sich ein Bild überdie kommunale Aufgabenerfüllung machenwill. Dies belegt ein Blick auf die jeweilskleinsten Gemeinden eines Landes inDeutschland. Das sind die Gemeinden

Böllen im Landkreis Lörrach in Baden-Würt-temberg mit 91 Einwohnern,

Balderschwang im Landkreis Oberallgäu inBayern mit 259 Einwohnern,

Kümmernitztal im Landkreis Prignitz in Bran-denburg mit 355 Einwohnern,

Voigtsdorf im Landkreis MecklenburgischeSeenplatte in Mecklenburg-Vorpommernmit 102 Einwohnern,

Schulenburg im Oberharz im LandkreisGoslar in Niedersachsen mit

276 Einwohnern,

Dierfeld im Landkreis Bernkastel-Wittlich inRheinland-Pfalz mit 7 Einwohnern,

Rathen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Sachsen mit

375 Einwohnern,

Bornstedt im Landkreis Mansfeld-Südharzin Sachsen-Anhalt mit 828 Einwohnern,

Gröde im Kreis Nordfriesland in Schleswig-Holstein mit 5 Einwohnern,

Kleinbockedra im Saale-Holzland-Kreis inThüringen mit 36 Einwohnern.

Diese und viele weitere Gemeinden in denjeweiligen Ländern gehören den soebenskizzierten Gemeindeverwaltungsverbän-den, Verwaltungsgemeinschaften, Samtge-meinden, Ämtern bzw. Verbandsgemeindenan. Von den 100 kleinsten Gemeinden inDeutschland, die alle unter 65 Einwohneraufweisen, liegen übrigens 71 in Rheinland-Pfalz, davon allein 46 im Eifelkreis Bitburg-Prüm, 25 in Schleswig-Holstein und vier inThüringen. Die kleinste Gemeinde in Hes-sen, Hesseneck im Odenwaldkreis, hat 612

Einwohner, die kleinste Gemeinde in Nord-rhein-Westfalen, Dahlem im Kreis Euskir-chen, verfügt über 4.137 Einwohner und diekleinste Gemeinde im Saarland, Oberthal imLandkreis St. Wendel, weist 6.156 Einwoh-ner auf.

Dieser kurze Überblick macht deutlich, wiewichtig es ist, bezogen auf die Struktur derkommunalen Ebene keinen deutsch-landweiten Durchschnitt zu bilden, son-dern ausschließlich länderbezogene Be-trachtungen vorzunehmen. Innerhalb derLänder kann ebenfalls nicht auf die Ge-meindeebene als Ganzes geschaut werden;vielmehr bedarf es jeweils einer gesonder-ten Betrachtung der kreisfreien Städteeinerseits und des kreisangehörigen Be-reichs andererseits. Ein Blick auf die klein-sten kreisfreien und größten kreisangehöri-gen Städte je Land ergibt das in Tab. 1 dar-gestellte Bild.

Innerhalb des kreisangehörigen Bereichs istzunächst zwischen der länderindividuellunterschiedlich vorgenommenen Abgren-zung zwischen Kreisen und kreisangehöri-gen Gemeinden und zusätzlich danach zudifferenzieren, ob die kreisangehörige Ge-meinde einem der vorgenannten Gemein-deverbände angehört oder nicht.

Für die Beurteilung der politisch-demo-kratischen Funktion kommunaler Selbst-verwaltung kommt es auf die Gesamtzahlder Gemeinden an. Für die Erfüllung derverwaltungsorganisatorischen Funkti-on, die für die Erfüllung der Daseinsvorsor-geaufgaben, der sozialen Leistungsaufga-ben und der übertragenen staatlichen Auf-gaben maßgeblich ist, ist dagegen auf dieZahl der gemeindlichen Verwaltungs-einheiten und auf die jeweilige Aufgaben-abgrenzung zwischen Kreisen undkreisangehörigen Gemeinden abzu-6) Zur rechtlichen Ausformung näher: Bogner, in:

Mann/Püttner (Hrsg.), Handbuch der kommunalen Wis-senschaft und Praxis, Band 1, 3. Aufl. 2007, § 13.

Tab. 1

Land Kleinste kreisfreie StadtGrößte kreisangehörige

Gemeinde

Baden-Württemberg Baden-Baden 54.461 Reutlingen 112.735

Bayern Schwabach 39.112 Neu-Ulm 54.314

Brandenburg Frankfurt/Oder 60.002 Oranienburg 41.966

Hessen Offenbach 122.705 Hanau 89.688

Mecklenburg-Vorpommern Schwerin 95.300 Neubrandenburg 64.995

Niedersachsen Emden 51.528 Hannover 525.875Göttingen 121.364

Nordrhein-Westfalen Remscheid 109.596 Aachen 260.454Neuss 152.010

Rheinland-Pfalz Zweibrücken 33.807 Neuwied 64.184

Sachsen Chemnitz 243.173 Zwickau 93.128

Sachsen-Anhalt Dessau-Roßlau 85.835 Wittenberg 49.076

Schleswig-Holstein Neumünster 76.939 Norderstedt 72.436

Thüringen Suhl 38.219 Gotha 45.564

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Page 5: Struktur der kommunalen Ebene in den Ländern Deutschlands

Tab. 2: Struktur der kommunalen Ebene in den Ländern Deutschlands

Stand: 31.12.2011 Kreisfreie Städte Kreisangehöriger Bereich

Land Kreisfreie Kreisan- Ø

Mio. EW Städte - Zahl Kreise Zahl gehörige Ø Gemeindliche Verw.-

Einwohner Einwohner Gemein- Ø Gemein- Verwaltungs- einh./

Anteil Landes- Ø Anteil Landes- Ø den Einwoh- den/ einheiten Kreis

bevölkerung Einwohner bevölkerung Einwohner Zahl ner Kreis Zahl Ø

Baden-Württemberg 9 35 1.092 31 451 1310,786 (3) 2.027.687 225.299 (4) 8.758.540 250.244 (3) 8.021 (5) 19.420 (3)

18,8 % (9) 81,2 % (5)

Bayern 25 71 2.031 29 1.357 1912,596 (2) 3.658.202 146.328 (8) 8.937.689 125.883 (11) 4.401 (9) 6.586 (13)

29,0 % (3) 71,0 % (11)

Brandenburg 4 14 415 30 197 142,496 (10) 392.567 98.142 (10) 2.103.068 150.219 (10) 5.067 (8) 10.675 (10)

15,7 % (11) 84,3 % (3)

Hessen 5 21 421 20 421 206,092 (5) 1.438.720 287.744 (3) 4.653.406 221.591 (5) 11.053 (3) 11.053 (9)

23,6% (7) 76,4 % (7)

Mecklenburg-Vorpommern 2 6 803 134 116 19

1,635 (14) 299.560 149.780 (7) 1.335.174 222.529 (4) 1.663 (12) 11.510 (8)18,3 % (10) 81,7 % (4)

Niedersachsen 8 38 1.002 26 409 117,914 (4) 1.009.436 126.180 (9) 6.904.066 181.686 (7) 6.890 (6) 16.880 (4)

12,8 % (12) 87,2 % (2)

Nordrhein-Westfalen 22 31 374 12 374 1217,842 (1) 7.127.119 323.960 (2) 10.714.837 345.640 (1) 28.650 (1) 28.650 (1)

39,9 % (1) 60,1 % (13)

Rheinland-Pfalz 12 24 2.294 96 199 83,999 (7) 1.028.375 85.698 (12) 2.970.742 123.781 (12) 1.295 (13) 14.928 (5)

25,7 % (4) 74,3 % (10)

Saarland – 6 52 9 52 91,013 (15) – – – 1.013.352 168.892 (8) 19.481 (2) 19.481 (2)

0 (13) 100 % (1)

Sachsen 3 10 465 47 323 324,137 (6) 1.304.763 434.921 (1) 2.832.288 283.229 (2) 6.090 (7) 8.769 (11)

31,5 % (2) 68,5 % (12)

Sachsen-Anhalt 3 11 217 20 119 112,313 (11) 551.907 183.969 (5) 1.761.373 160.125 (9) 8.115 (4) 14.801 (6)

23,9 % (6) 76,1 % (8)

Schleswig-Holstein 4 11 1.112 101 166 152,838 (9) 618.914 154.729 (6) 2.218.727 202.017 (6) 1.996 (10) 13.366 (7)

21,8 % (8) 78,2 % (6)

Thüringen 6 17 907 53 235 142,221 (12) 557.031 92.839 (11) 1.664.191 97.894 (13) 1.835 (11) 7.082 (12)

25,1 % (5) 74,9 % (9)

Summe aller

Flächenländer 103 295 11.185 38 4.419 15

75,882 20.014.281 192.445 55.867.453 189.381 4.995 12.579 (15)

26,4 % 73,6 %

Berlin 13,502 (8)

Bremen 20,681 (16)

Hamburg 11,799 (13)

Deutschland 107 295 11.185 38 4.419 15

81,844 25.976.290 242.769 55.867.453 189.381 4.995 12.579

31,7 % 68,3 %

Spannweite

26,2 5,06 3,53 22,1 14,9 4,35 4

Ran

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© Hans-Günter Henneke

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stellen. Hier gilt die Faustregel: Je größerund homogener die kreisangehörigen ge-meindlichen Verwaltungseinheiten sind, umso eher kommen sie bei landesrechtlichenAufgabenzuweisungen als Aufgabenträgerin Betracht.

E. Struktur der kommunalen Ebene

Die Struktur der kommunalen Ebene in denLändern Deutschlands stellt sich danachwie folgt dar (siehe Tab. 2).

In Deutschland lebten am 31.12.201181,844 Mio. Einwohner in 16 Bundeslän-dern, die eine Einwohnerzahl zwischen17,842 Mio. (Nordrhein-Westfalen) und0,681 Mio. (Bremen) aufweisen. Das größ-te Land ist mithin 26,2 mal so groß wie daskleinste. In den 16 Flächenländern derBundesrepublik Deutschland bestehen 107kreisfreie Städte, davon 103 in den 13Flächenländern, 295 Kreise und 11.185kreisangehörige Gemeinden, die insge-samt 4.419 gemeindliche Verwaltungs-einheiten bilden. In den weiteren Betrach-tungen können die drei Stadtstaaten mitden vier Kommunen Berlin, Bremen, Bre-merhaven und Hamburg ausgeblendet wer-den. Alle Flächenländer verfügen zusam-men über 75,882 Mio. Einwohner, davonleben 20,014 Mio. Einwohner (= 26,4 %) inden 103 kreisfreien Städten und 55,867Mio. Einwohner (= 73,6 %) in den 295Landkreisen mit ihren bereits erwähnten11.185 kreisangehörigen Gemeinden und4.419 gemeindlichen Verwaltungseinheiten.

Die durchschnittliche kreisfreie Stadt inDeutschland weist mithin eine Einwohner-zahl von 192.445 auf, wobei die kreisfreienStädte in Sachsen mit 434.921 Einwohnern

durchschnittlich am größten und die inRheinland-Pfalz mit 85.698 Einwohnerndurchschnittlich am kleinsten sind. Dabei istdarauf hinzuweisen, dass es im Saarlandgar keine kreisfreien Städte gibt. Die Spann-weite zwischen größtem und kleinstemDurchschnitt bei den kreisfreien Städten be-trägt 5,06. Die Kreisebene erweist sich inden Durchschnittsgrößen mit einer Spann-weite von nur 3,53 als deutlich homogener.Ein Durchschnittskreis in Deutschland hat189.381 Einwohner. Die Kreise sind durch-schnittlich in Nordrhein-Westfalen mit345.640 Einwohnern am größten und inThüringen mit 97.894 Einwohnern amkleinsten.

Bei den kreisangehörigen Gemeindenweicht aufgrund völlig voneinander abwei-chender Gebietsreformkonzepte die durch-schnittliche Größenstruktur erheblichvoneinander ab. Die größten kreisange-hörigen Gemeinden finden sich im Durch-schnitt in Nordrhein-Westfalen mit 28.650Einwohnern, während die kleinsten mitdurchschnittlich 1.295 Einwohnern in Rhein-land-Pfalz anzutreffen sind, was zu einerSpannweite von 22,1 führt.

Blickt man auf die Zahl der kreisan-gehörigen Gemeinden je Land, gibt esfundamentale Unterschiede: In relativ klei-nen Ländern wie Rheinland-Pfalz undSchleswig-Holstein finden sich nach wie vorüber 2.000 bzw. über 1.000 Gemeindenund auch die Zahlen in Thüringen undMecklenburg-Vorpommern reichen nahe andie Tausendergrenze heran. In Nordrhein-Westfalen gibt es dagegen nur 374 kreis-angehörige Gemeinden. In Hessen ist de-ren Zahl mit 421 kaum größer. Diese Dis-

krepanzen im gemeindlichen Bereich zei-gen, dass die Gemeindeebene als solcheals bundesgesetzlich bestimmter einheit-licher Aufgabenträger außerhalb der Bau-leitplanung grundsätzlich nicht in Betrachtkommt. Erhebliche Diskrepanzen ergebensich auch, wenn man auf die durch-schnittliche Zahl der Gemeinden jeLandkreis schaut. Sie beträgt im Bundes-gebiet 38, was aber ohne jede Aussagekraftist, ergibt sich dieser Durchschnitt doch ausWerten, die zwischen durchschnittlich 134Gemeinden je Kreis in Mecklenburg-Vor-pommern und nur 9 Gemeinden je Kreis imSaarland liegen.

Blickt man demgegenüber auf die Größeder gemeindlichen Verwaltungseinhei-ten im kreisangehörigen Raum, wird dasBild deutlich homogener und es ergibt sichnur noch eine Spannweite von 4,35 zwi-schen dem Land mit den größten Gemein-den, Nordrhein-Westfalen, mit einer durch-schnittlichen Einwohnerzahl von 28.650 unddem Land mit dem kleinsten gemeindlichenVerwaltungseinheiten von durchschnittlich6.586 Einwohnern in Bayern.

Wirft man abschließend einen Blick auf dieZahl der gemeindlichen Verwaltungs-einheiten pro Landkreis, ergibt sich inDeutschland ein Durchschnittswert von 15pro Kreis mit einer Spannweite zwischendurchschnittlich 32 gemeindlichen Verwal-tungseinheiten je Kreis in Sachsen und nur8 gemeindlichen Verwaltungseinheiten jeKreis in Rheinland-Pfalz.

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Hauptgeschäftsführer des Deutschen

Landkreistages, Berlin

� Bundesweit einwohnerstärkste Landkreise

EW

1. Region Hannover .............................NI......................1.135.967

2. Recklinghausen ................................NRW....................625.523

3. Rhein-Sieg-Kreis ...............................NRW....................600.432

4. Städteregion Aachen .......................NRW....................566.816

5. Rhein-Neckar-Kreis...........................BW ......................539.132

6. Ludwigsburg ....................................BW ......................521.014

7. Esslingen ...........................................BW ......................517.205

8. Mettmann.........................................NRW....................494.457

9. Wesel.................................................NRW....................467.274

10. Rhein-Erft-Kreis ................................NRW....................465.578

11. Rhein-Kreis-Neuss.............................NRW....................443.850

12. Steinfurt............................................NRW....................442.298

13. Karlsruhe ..........................................BW ......................432.977

14. Märkischer Kreis ..............................NRW....................428.385

15. Ortenaukreis ....................................BW ......................417.875

16. Rems-Murr-Kreis...............................BW ......................415.719

17. Unna..................................................NRW....................409.524

18. Main-Kinzig-Kreis.............................HE........................408.100

19. Böblingen .........................................BW ......................372.334

20. Borken...............................................NRW....................369.107

21. Erzgebirgskreis ................................SN........................363.741

22. Osnabrück.........................................NI.........................355.989

23. Gütersloh ..........................................NRW....................354.622

24. Lippe .................................................NRW....................349.201

25. Offenbach.........................................HE........................340.114

� Bundesweit einwohnerschwächste Landkreise

EW

1. Lüchow-Dannenberg .......................NI...........................49.017

2. Wittmund .........................................NI...........................57.010

3. Sonneberg ........................................TH..........................59.249

4. Vulkaneifel .......................................RP..........................60.648

5. Cochem-Zell ......................................RP..........................62.949

6. Hildburghausen................................TH..........................66.307

7. Lichtenfels.........................................BY..........................67.952

8. Kronach.............................................BY..........................69.546

9. Kusel..................................................RP..........................71.848

10. Sömmerda.........................................TH..........................72.345

11. Holzminden ......................................NI...........................72.423

12. Kulmbach..........................................BY..........................73.926

13. Tirschenreuth....................................BY..........................74.326

14. Donnersbergkreis .............................RP..........................75.488

15. Wunsiedel i.Fichtelgebirge ..............BY..........................75.782

16. Osterode am Harz ............................NI...........................76.370

17. Regen................................................BY..........................78.453

18. Freyung-Grafenau ............................BY..........................79.169

19. Lindau (Bodensee)............................BY..........................79.895

20. Kyffhäuserkreis.................................TH..........................80.471

21. Prignitz..............................................BB..........................80.872

22. Rhön-Grabfeld..................................BY..........................82.324

23. Birkenfeld .........................................RP..........................82.492

24. Weimarer Land.................................TH..........................84.279

25. Haßberge ..........................................BY..........................84.737

Tab. 3

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