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1 Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe Eng Aktioun vum Ministär fir nohalteg Entwécklung an Infrastrukturen mat der Chambre des Métiers an der Chambre de Commerce ® SuperDrecksKëscht fir Betriber 3

SuperDrecksKëscht fir Betriber - SDK€¦ · Trotz vieler Erleichterungen, die der Gesetzgeber für Sie vorgesehen hat, ... Wasserstoffperoxid als Bleich-und Desinfektionsmittel,

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Sichere Beförderunggefährlicher Güterdurch Handwerksbetriebe

Eng Aktioun vum Ministär fir nohalteg Entwécklungan Infrastrukturen mat der Chambre des Métiersan der Chambre de Commerce

®SuperDrecksKëschtfir Betriber

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Um solche Vorfälle vermeiden zu helfen, soll Ihnen dieses Merkblatt einige Informationen und Hilfestellungen für die Beförderung gefährlicher Güter geben. Es kann nicht das gesamte Gefahrgutbe-förderungsrecht darstellen, sondern soll Ihnen Anregungen und Hinweise geben. Weiter gehende Informationsmöglichkeiten sind am Ende des Merkblattes genannt.

Inhalt Um was geht es bei der Beförderung gefährlicher Güter? 4

An wen wendet sich das Merkblatt? 4

Welche gesetzliche Grundlage gibt es? 4

Was sind gefährliche Güter und woran erkennt man sie? 5

Was sind die geeigneten Verpackungen für Gefahrgüter? 8

In welchen Fahrzeugen dürfen gefährliche Güter befördert werden? 10

Gibt es Erleichterungen, sogenannte Freistellungsregelungen von den Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter durch Handwerksbetriebe? Welche Bedeutung haben Freistellungs-regelungen für Handwerksbetriebe? 10

Ladungssicherung 18

Besonderheiten bei der Beförderung von Abfällen 19

Besonderheiten bei der Beförderung von Gasflaschen, Druckgaspackung (Spraydosen, Kartuschen) in geschlossenen Fahrzeugen. 20

Müssen Feuerlöscher mitgeführt werden? 20

Wie kann man einen Transport vorbereiten? 21Checkliste - Abfahrtskontrolle -

Was muss bei Überschreitung der Mengengrenzen nach der Tabelle für die Freistellung beachtet werden? 22

Wer ist in einem Handwerksbetrieb für die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich? 22

Muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden? 23

Welcher Führerschein ist erforderlich? 25

Informationen und Ansprechpartner 26

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So etwas sollte Ihnen dann nicht passieren !

Sie werden sich fragen, ob Sie als Handwerker überhaupt gefährliche Güter befördern. Dann schauen Sie bitte einmal in Ihren Betrieb und Sie werden sehen, das bei Ihnen eine Reihe von gefährlichen Gütern vor-handen ist.

Gefahrgüter gibt es genug, die auch bei der Arbeit zum Einsatz kom-men. Dies sind z.B. Gase (Acetylen, Sauerstoff, Propan, Kältemittel), Spraydosen oder flüssige brennbare Stoffe wie Farben, Lacke, Kleb-stoffe, Lösemittel, Holzschutzmittel oder flüssige giftige Stoffe wie Pesti-zide, Desinfektionsmittel oder flüssige ätzende Stoffe wie Salzsäure, Schwefelsäure (Fahrzeugbatterien), Natronlauge, Hypochloritlösung, Lötwasser und Stoffe mit anderen Gefahreneigenschaften wie Epoxid-harzklebstoff, ölverschmierte Putzlappen, Schadstoffverpackungen mit Restanhaftungen sowie weitere umweltgefährende Produkte. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Neuprodukte, Produkte im Gebrauch oder Produkte zur Entsorgung handelt.

Diese Gefahrgüter befördern Sie zu und von Ihrer Baustelle/Arbeitsstelle. Wir möchten, dass Sie diese Beförderungen sicher durchführen, damit Ihnen und den anderen Beteiligten im Straßenverkehr nichts passiert. Trotz vieler Erleichterungen, die der Gesetzgeber für Sie vorgesehen hat, gibt es einige Dinge, die Sie unbedingt beachten sollten.

Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerks-betriebe

Werkstatt-Lkw explodierte – drei Insassen totWegen fehlender Schutzkappe strömte aus zwei auf dem Boden liegenden Gasflaschen (Acetylen und Sauerstoff) so viel Acetylen aus, dass sich ein zündfähiges Gemisch bildete und das Fahrzeug explodierte. Die unge-schützten Verschlüsse/Ventile lockerten sich wahrscheinlich deshalb, weil die Gasflaschen auf dem Boden nicht befestigt waren und so die Verschlüsse im Fahrzeuginnern gegen Ein-bauten schlugen. Außerdem hatte das Fahr–zeug keine Belüftungseinrichtungen. Salzsäure verursachte

Unfall mit PKWEin Pkw-Fahrer transportierte im Fußraum hin-ter dem Beifahrersitz ca. 3 Liter Salzsäure in einem nicht geeigneten Blechkanister. Die Salzsäure trat während des Fahrens aus und die Dämpfe führten bei dem Fahrzeugführer zu starken Reizungen der Atemwege.

Gasflaschezerstörte PKWEine in einem Pkw aufbewahrte Gasflasche mit Propan war vermutlich undicht geworden. Beim Anlassen des Motors entzündetet sich das Gas/Luftgemisch und der Fahrer erlitt schwerste Verbrennungen bei der Explosion.

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Große Mengen gefährlicher Güter werden täglich über unsere Straßen transportiert. Der weitaus größte Teil wird in Tank- und Stückgutfahr-zeugen im gewerblichen Güterkraftverkehr befördert. Aber auch für die Beförderung geringerer Mengen verpackter Gefahrgüter durch Hand-werksbetriebe z. B. in und auf Kleintransportern oder Pkw müssen bestimmte Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter beach-tet werden.

Hierbei müssen Sie unterscheiden nach:l Beförderungen für die alle gefahrgutrecht- lichen Vorschriften zu beachten sind;l Beförderungen, die unter ganz bestimmten Voraussetzungen von einigen Gefahrgut- beförderungsvorschriften befreit sind (sog. Freistellungsregelungen). l Betriebs- und Firmeninhaber in ihrer Funk- tion als verantwortliche Aufsichtspersonen für die Einhaltung von Vorschriftenl Lagermitarbeiterl Mitarbeiter als Fahrerl Handwerker und andere Beteiligte

Für die Beförderung gefährlicher Güter gibt es in Luxemburg zwei Gesetze: l Das Règlement grand-ducal vom 31.01.2003 in der modifizierten

Fassung vom 23. Februar 2008 über den Transport von Gefahrgü-tern auf der Strasse in Verbindung mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR, in der neuesten vom 01. Januar 2013 gültigen Fassung)

l Das Gesetz und Règlement grand-ducal über den Gefahrgutbeauf-tragten für den Gefahrguttransport auf Strasse, Schiene oder Was-serweg vom 24. Dezember 1999

l Außerdem ist der Code de la Route sowie die Unfallverhütungsvor-schriften einzuhalten. Auch das Arbeitsschutzgesetz muß beachtet werden. Sollte es sich bei den gefährlichen Gütern um Abfälle han-deln sind zusätzliche Vorschriften zu beachten.

Auch bei Frei-stellungsrege-lungen (Erleichte-rungen) von Beförderungs-vorschriften handelt es sich immer noch um eine Beför-derung gefähr-licher Güter!

Beachten Sie!

Um was geht es bei der Beförderung gefährlicher Güter ?

An wen wendet sich das Merkblatt?

Gefährliche Güter sind entsprechend ihrer Eigenschaften in 9 Gefahrgutklassen mit 13 Untergruppen eingeteilt. Die Ein-stufung von gefährlichen Gütern erfolgt, mit Ausnahme der Klassen 1, 2, 6.2 und 7, nach sogenannten Verpackungs-gruppen, die Gefährlichkeitsgrade darstellen: Verpackungsgruppe I = Stoffe mit hoher Gefahr, Verpackungsgruppe II = Stoffe mit mittlerer Gefahr, Verpackungsgruppe III = Stoffe mit geringer GefahrEine Übersicht enthält das ADR in Tabellenform, in der alle Gefahrgüter enthalten sind. In der folgenden Tabelle sind bei-spielhaft gefährliche Stoffe und Gegenstände aus den einzelnen Klassen mit der Gefahrzettelkennzeichnung aufgeführt.

Welche gesetz-liche Grundlage gibt es ?

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Was sind gefährlicheGüter und woran erkennt man sie?

Gefahr-klassen

Eigenschaften Gefahr-Zettel

Beispiele

2

***

2 2

2

22

3

4

4

4

5.1

”Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.”

*

1.4*

1.5*

1.6Explosive Stoffe und Gegen-stände mit Explosivstoff(1.1 bis 1.6)

1 Patronen, Feuerwerkskörper , Signalkörper,Schwarzpulver

Entzündbare Gase Propan, Butan, Acetylen, Spraydosen,Gaskartuschen, Feuerzeuge

2.1

Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

2.2

2

Kohlendioxid, Helium, StickstoffKältemittel, HalonFeuerlöscher,

2.3 Giftige Gase Schwefeldioxid, Chlor ( zusätzlich Gefahrzettel Kl. 5.1 und 8)

3 Entzündbare flüssigeStoffe

3

Farben, Lacke, Benzin, Diesel, Verdünner, Poliermittel, Klebstoffe

Entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzlicheStoffe u. desensibilisierteexplosive feste Stoffe

Gummi, Zündhölzer, Metallpulver, Schwefel, Farbverschmutztes Papier,mit Kraftstoffen verunreinigtes Erdreich

4.1

Kohle, Baumwollabfälle, Metallpulver, gebrauchte Putztücher mit Ölen

Selbstentzündliche Stoffe4.2

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Zinkpulver, Kalium, Natrium, Karbid, Wühlmausmittel

4.3

4

5.1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Wasserstoffperoxid als Bleich-und Desinfektionsmittel, Düngemittel, Chlorate

5.2

5.2 Organische Peroxide

5.2

chemisch instabile Stoffe, Peroxyessigsäure, Reinigungsmittel, Härter für Spachtelmasse

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Gefahr-klassen

Eigenschaften Gefahr-Zettel

Beispiele

8

Asbest, Lithiumbatterien, Airbags, Gurtstraf-fer, erwärmte Stoffe, PCB-haltige Produkte,Kondensatoren

Tipp:Verwenden Sie nach Mög-lichkeit immer die Original-verpackungen mit der Ori-ginalkennzeichnung. Ausnahme Abfallprodukte. Nutzen Sie geeignete Ver-packungen und etikettie-ren sie den Behälter vor-schriftsmässig.

Einige der o.g. gefährlichen Stoffe und Gegenstände (gefähr-liche Güter) können mehrere der genannten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. So hat z.B Chlorgas giftige und ätzende Eigenschaften ebenso wie Schwefeldioxid, oder Far-ben können brennbar und giftig oder sogar ätzend sein. Bei verschiedenen gefährlichen Stoffen, die eine umweltgefähr-dende Eigenschaft haben, gibt es eine Kennzeichnung mit nebenstehendem Zeichen (toter Baum, toter Fisch).

Abgrenzung zum Umgang/Verwendung von Gefahr-stoffen:

Viele gefährliche Güter sind auch als Gefahrstoffe einge-stuft und gekennzeichnet. Gesetzlich relevant sind die europäischen Verordnungen N° 1907/2006 über die Regis-trierung, Bewertung und Genehmigung chemischer Sub-stanzen, sowie die Verordnung N° 1272/2008 über die Klassifizierung, Etikettierung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Die Verordnungen regeln nicht die Beförderung sondern den Umgang/Verwendung des Stoffes. Hierbei kommt es in erster Linie darauf an, dass derjenige der den Gefahrstoff verwendet, sich unmittelbar schützt.

6

6

8

Blausäure, giftige Desinfektionsmittel, Pestizide, Entfetter auf Chlorbasis

Giftige Stoffe6.1

Ansteckungsgefährliche Stoffe

Klinische Abfälle, Krankheitserre-ger

6.2

7 Radioaktive Stoffe Messgeräte, die radioaktive Stoffe enthalten

8 Ätzende Stoffe

9 Verschiedene gefährlicheStoffe und Gegenstände

Säuren, Laugen, WC- Reiniger, Batteriesäure, Lötwasser, Epoxidharzhärter, Quecksilber inhergestellten Gegenständen

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Gefahrstoffe werden dann zu Gefahrgütern, wenn sie auf eine Beförderungsmittel verladen werden, mit dem Ziel des Transportes über öffentliche Verkehrswege (Land, Wasser, Luft). Der Schwerpunkt liegt hier eindeutig auf der sicheren Beförderung, d.h. es müssen die Vorschriften über die Verpackung, die Kennzeichnung, ggfs. die Zusam-mensetzung, das Be- und Entladen sowie die Handhabung und schluss-endlich die Vorschriften für die Art der Beförderung (Tank, lose Schüt-tung, Versandstücke) beachtet werden.

Weitere Informationen zur Beförderung finden Sie im Abschnitt 14 in den Sicherheitsdatenblättern*, die Sie vom Hersteller/Lieferant eines Produktes erhalten können. Hier ist angegeben, ob das Produkt über-haupt als Gefahrgut für die Beförderung eingestuft ist. Außerdem erhal-ten Sie in diesen Sicherheitsdatenblättern Hinweise zum sicheren Umgang mit diesen ”gefährlichen Stoffen”. Diese Hinweise können auch bei einem Unfall als Informationen hilfreich sein.

* gemäss EU Verordnung N° 1907/2006 (REACH), Anhang II (siehe auch ITM-Richtlinie ITM-SST 1900.1)

Gefahrzettel (ADR) Gefahrenpikto- gramme (GHS)*Hauptgefahr Mögliche Zusatzgefahren

entzündbare flüssige Stoffe

Giftig Ätzendentzündlich ätzend

3 6 8

* gemäss Anhang I der EU Verordnung N° 1272/2008 über die Klassifizierung, Verpackungund Etikettierung von Stoffen und Gemischen.

toxisch

Hierzu müssen noch Kennzeichnungen nach dem Gefahrstoffrecht mit Symbolen und Warnhinweisen auf den Verpackungen angebracht sein, die Angaben zur Verwendung enthalten, aber nicht als Kennzeichnung für die Beförderung zugelassen sind.

Gefährliche Güter erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung mit Gefahrzettel(n) auf der Verpackung und einer vierstelligen Nummer und vorangestellt die Buchstaben ”UN” wie ”UN 1263” als Darstellung für Farbe. Mit dieser Nummer kann eine genaue Zuordnung nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften erfolgen.

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Was sind die geeigneten Verpackungen für Gefahr-güter?

Beachten Sie!Auch leere, ungereinigte Verpackungen gelten als gefährlich und sind grundsätz-lich wie im be-füllten Zustand zu befördern.

BeispielKunststoff-DeckelfassUN 1H2/X88/S/11/D/BAM 8631-M

Beispiel Karton aus Pappe SDK-SpraydosenkartonUN 4G/Y10/S/12/B/SDKCAT-030085

Geeignete Verpackungen können sein:

Gasflaschen, Druckgaspackungen (Spraydosen), Fässer, Kanister, Kisten, IBC-Behälter, Säcke

Auch Kombinationsverpackungen können verwendet werden. Hierbei handelt es sich meistens um eine Innenverpackung (Kunststoffgefäss oder Gefäss aus Porzellan, Glas oder Steinzeug) in einer äußeren Verpa-ckung wie Kiste oder Fass. Ordnungsgemäße, unbeschädigte, außen nicht verunreinigte Verpackungen dienen auch zum Schutz desjenigen, der das gefährliche Gut mit der Verpackung in die Hand nimmt. Es gel-ten die Regelungen ADR für in begrenzten Mengen verpackte gefàhr-liche Güter ADR Kapitel 3.4.2.

Die Verpackungen für Gefahrgut müssen grundsätzlich geprüft (aber nicht unbedingt gekennzeichnet) sein. Sie erkennen Sie z.B. an fol-gender Kennzeichnung (z.B. UN 1A2/4150/S/01/NL/UL825 - Stahlfass mit abnehmbaren Deckel; für feste Stoffe (S) der Verpackungsgruppe II und III(4) bis 150 kg netto). Nicht geprüfte Verpackungen werden in der Regel nur bei den o.g. zusammengesetzten Verpackungen verwendet. Verpackungen aus Kunststoff dürfen in der Regel maximal 5 Jahre ab Produktionsdatum für Gefahrgüter verwendet werden (siehe Herstellungscodierung).

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Gebräuchliche Gefahrgutverpackungen und deren Codierung

Fässer Stahl nicht abnehmbarer Deckel Code: 1A1 abnehmbarer Deckel Code: 1A2 Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel Code: 1H1 abnehmbarer Deckel Code: 1H2Kanister Stahl nicht abnehmbarer Deckel Code: 3A1 abnehmbarer Deckel Code: 3A2 Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel Code: 3H1 abnehmbarer Deckel Code: 3H2Kisten Pappe Code: 4G Kunststoff Code: 4H1 Code: 4H2Säcke Kunststoffgewebe ohne Innenauskleidung/Beschichtung Code: 5H1 staubdicht Code: 5H2 wasserbeständig Code: 5H3Kombinations- Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl Code: 6HA1verpackungen Kunststoffgefäss in einer Kiste aus Pappe Code: 6HG2 staubdicht Code: 5H2

„nicht abnehmbarer Deckel“ bedeutet, dass die Öffnung zum Befüllen oder Entleeren nicht größer als 7 cm im Durchmesser sein darf. Fässer, Kanister, Feinstblechverpackungen mit einem Öffnungsdurchmesser größer als 7 cm fallen unter die Codierung für „abnehmbare Deckel“.

Beispiel Kunststoff-Spundfassfür BremsfüssigkeitUN 1H1/X1.4/300/10/D/BAM 5325-M

Weiteres Beispiel 60 l MetalldeckelfassUN 1A2/X71/S/11/D/BAM 2812-HEV-B

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In welchen Fahrzeugen dürfen gefähr-liche Güter befördert werden?

Gibt es Erleichterungen für den Trans-port von gefähr-lichen Gütern durch Hand-werksbetriebe? (sogenannte Freistellungs- regelungen)

Ja !

Die Beförderung in Fahrzeugen die zum Straßenverkehr zugelassen sind, ist grundsätzlich erlaubt. Dies gilt auch für Personenkraftwagen (Pkw, Pkw-Kombi). Besondere Vorschriften gibt es für die Beförderung von explosiven und radioaktiven Stoffen, sowie für die Beförderung in Tanks. Diese sind für Handwerksbetriebe in der Regel nicht von Bedeu-tung.

Hinweis:Die Fahrzeuge müssen für die Beförderung geeignet sein. Aufgrund von Bau und Ausrüstung muss eine Ladungssicherung der beför-derten Güter möglich sein. Bei Gastransporten muss für eine ausrei-chende Belüftung gesorgt werden. Insbesondere Pkw sind von der Serienausstattung hierfür nicht die am Besten geeigneten Fahr-zeuge. Es gibt spezielle Ausrüster, die für Pkw-Kombi entspre-chende Einbauten anbieten, die eine sichere Beförderung ermögli-chen. Beim Kauf eines Fahrzeuges sollte beim Hersteller die zukünf-tige Verwendung angesprochen werden, damit später keine kost-spieligen Umbauten erforderlich werden.

In den Gefahrgutbeförderungsvorschriften gibt es entsprechende Regelungen z.B. unter :

Unterabschnitt 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Unterabschnitt 1.1.3.2Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

Unterabschnitt 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungsenheit befördert werden

Kapitel 3.4In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

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Die Gefahrgutbeförderungsvorschriften gelten nicht für (Auszug aus 1.1.3.1 ADR):

b) Beförderungen von im ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktions-elementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedin-gungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

(beachten Sie bitte die Sondervorschrift 363 des Kapitels 3.3 - ADR 2013)

Hierunter fallen z.B.: Notstromaggregate Rüttelplatte (plaque vibrante) Freischneider, Motorsägen Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Strassenbau

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rück-lieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusam-menhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 l je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwer-den des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7; Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Das ist die sogenannte „Handwerkerregelung“!

Beachten Sie auch hier den Tipp von Seite 6: Verwenden Sie nach Möglichkeit immer die Originalverpackungen mit der Originalkenn-zeichnung. Ausnahme Abfallprodukte. Nutzen Sie geeignete Verpackungen und etikettieren sie den Behälter vorschriftsmässig.

d) - Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern befördern. - Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwi-schenfall betroffenen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zum nächst gelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen.

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Welche Bedeutung hat der Unterabschnitt 1.1.3.6?

Was bedeutet diese Freistellungsregelung nun für einen Hand-werksbetrieb?

Freistellungen von den meisten Vorschriften für die Beförderung gefähr-licher Güter z.B. bei der Beförderung von Farben im Fahrzeug eines Malers, von Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Instal-lateurs oder von Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahr-zeug eines städtischen Arbeiters, sofern die jeweilige Beförderung z.B. zu und von einem Kunden bzw. Einsatz-Arbeitsort erfolgt und dort das gefährliche Gut verwendet wird.

Für Handwerkertransporte ist deshalb diese Freistellungsregelung von besonderem Interesse, weil der Handwerker grundsätzlich von allen Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter befreit ist, wenn er fol-gende Mengengrenzen einhält:

Höchstmenge für eine Verpackung z.B. Fass beträgt 450 Liter und

Höchstmengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (Tabelle)

Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung eines Unternehmens fallen nicht unter diese Freistellungsregelung. Dies betrifft u.a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer ande-ren innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgelän-des oder Belieferung von Lägern oder Baustellen zur nicht unmittel-baren Verwendung durch z.B. Gaselieferant, Baustoffhändler.

Nachfolgend wird zunächst nur die Anwendung beispielhaft dargestellt:

Die Tabelle legt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungsein-heit (in der Regel Kraftfahrzeug mit oder ohne Anhänger) nach der Ein-teilung der Gefahrgutbeförderungsvorschriften für die Straße fest.Es gibt fünf Beförderungskategorien (0,1,2,3,4). Entsprechend Ihrer Gefährlichkeit erhalten die gefährlichen Stoffe und Gegenstände ihre Zuweisung in eine Beförderungskategorie und die dazugehörige Höchstmenge je Beförderung. Sie ist die Grundlage für die Mengen-grenzen der Freistellungsregelung.

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0

HöchstzulässigeGesamtmenge

je Beförderungs-einheit

Beför - derungs-

kate- gorie

Stoffe oder GegenständeVerpackungsgruppe oder Klassifizierungscode/-gruppe oder

UN-Nummer

a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.

Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN 0190Klasse 3: UN-Nummer 3343Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sindKlasse 4.3: UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399Klasse 5.1: UN-Nummer 2426 Klasse 6.1: UN-Nummer 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294Klasse 6.2: UN-Nummer 2814 und 2900Klasse 7: UN-Nummer 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333Klasse 8: UN-Nummer 2215 (Maleinsäureanhydrid, geschmolzen)Klasse 9: UN-Nummer 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind.

1

2

3

4 Klasse 1: 1.4 SKlasse 4.1: UN-Nummer 1331, 1345, 1944,1945, 2254 und 2623Klasse 4.2: UN-Nummer 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe IIIKlasse 7: UN-Nummer 2908 bis 2911Klasse 9: UN-Nummer 3268 und 3499sowie ungereinigte leere Verpackungen,die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen.

0

Stoffe und Gegenstände,die derVerpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht in die Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden KlassenKlasse 1: 1.1.B bis 1.1 J a), 1.2 B bis 1.2.J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a)

Klasse 2: Gruppen T, TC a), TO, TF, TOC a) oder TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Chemikalien unter Druck: UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und 3505Klasse 4.1: UN-Nummer 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240Klasse 5.2: UN-Nummer 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120

20

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 NKlasse 2: Gruppe F; Druckgaspackungen: Gruppe F; Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501 Klasse 4.1: UN-Nummer 3225 bis 3230Klasse 5.2: UN-Nummer 3105 bis 3110Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sindKlasse 9: UN-Nummer 3245

333

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0,2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 2: Gruppen A und O; Druckgaspackungen: Gruppen A und O Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501Klasse 3: UN-Nummer 3473Klasse 4.3 UN-Nummer 3476Klasse 8: UN-Nummer 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477 Klasse 9: UN-Nummer 2990 und 3072

1000

unbe-grenzt

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UN 1139Schutzanstrichlö-sung (Hohlraumversiegelung) 3, III 3 1000 1 50 50

UN 1133Klebstoffe 3, II 2 333 3 50 150

UN 1299Terpentin 3, III 3 1000 1

UN 3082Epoxid-harzklebstoff 9, III 3 1000 1

UN 1965GasgemischewieProbutan 2, 2F 2 333 3 100 300

UN 1001Acetylen 2, 4F 2 333 3 100 300

UN 1072Sauerstoff 2, 1O 3 1000 1

UN 1950Druckgaspack-ungen, ent-zündbare Gase 2, 5F 2 333 3 50 150

UN 3142Desinfektionsmittel, flüssig, giftig n.a.g. 6.1, II 2 333 3

Wie kann man sein gefährliches Gut dieser Tabelle zuordnen?

UN-Nummer

Gefahrgut

Klasse,Verpak-kungs- gruppe

Beförde- rungs-

kategorie

HöchstzulässigeGesamtmenge je

Befördungseinheit(Tab. 1.1.3.6)

Faktor tatsächlicheMenge

Summe

Beispiele für die Anwendung nach der Klasse, Verpackungsgruppe sowie der UN-Nummer: Die Zuordnung erfolgt über die Klasse. Ist die Klasse oder Ziffer in der Tabelle nicht aufgeführt, so muß die Verpackungsgrppe I,II, oder III zur Zuordnung herangezogen werden. So sind z.B. Stoffe der Klasse 3 in der Tabelle nicht direkt auffindbar. Hier hilft die Verpackungsgruppe III mit der Zuordnung in die Beförde-rungskategorie 3.Wenn die UN-Nummer aufgeführt ist, dann kann nach ihr zugeordnet werden.

Bei der Anwendung muss eine Zuordnung der gefährlichen Gü-ter zu den Gefahrgutklassen erfolgen, die in den Sicherheitsda-tenblättern enthalten ist. Ist das nicht der Fall muss beim Herstel-ler oder Händler nachgefragt werden. Erst dann kann ermittelt werden, welche Menge befördert werden darf.

Beispieltabelle

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UN1823 Natriumhydroxid, fest (Ätznatron) 8, II 2 333 3

UN 2796 Batterieflüssig- keit, sauer 8, II 2 333 3

UN 3066 Farbzubehörstoffe (Farbverdünner) 8, II 2 333 3

UN 1203 Benzin 3, II 2 333 3

Summe: 950

UN-NummerGefahrgut

Klasse,Verpak- kungs-gruppe

Beförde- rungs-

kategorie

HöchstzulässigeGesamtmenge je

Befördungseinheit(Tab. 1.1.3.6)

Faktor tatsächliche Menge

Summe

Werden verschiedene Gefahrgüter miteinander in einer Beför-derungseinheit befördert, muss wie in dem Beispiel dargestellt, die tatsächliche Menge (kg oder Liter) mit dem Faktor (1, 3, 50) multipliziert werden. Die daraus resultierende Summe darf den Wert 1000 nicht überschreiten.

In dem vorliegenden Beispiel mit Hohlraumversiegelung, Kleb-stoffhärter, Propan/Butan, Acetylen und Druckgaspackungen mit entzündbaren Gasen würde die Grenzmenge/-summe von 1000 nicht erreicht. Auch die Einzelmengen würden unterhalb der erlaubten Mengen liegen. Somit könnte dieTabelle für die „Handwerkerregelung“ des Unterabschnitts 1.1.3.1 angewendet werden.

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darf die jeweilige zulässige Höchstmenge in der Spalte „Höchst-zulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit“ - hier 333 kg - nicht überschritten werden. Nach diesem Beispiel könnten somit 10 Stück 33 kg Flaschen = 333kg oder 60 Stück 5 kg Flaschen = 300 kg befördert werden.

In der Tabelle 1.1.3.6. bedeutet ‚höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit‘- für Gegenstände die Bruttomasse in kg- für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die Gesamt-menge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter - für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase, die Nettomasse in kg- für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes in Liter

So nicht!

Gefahrgut Klasse, Ziffer,Buchstabe

Beförderungs-kategorie

2, 2F 2 333

HöchstzulässigeGesamtmenge je

Befördungseinheit(Tab. 1.1.3.6)

UN 1965Gasgemische wie

Probutan

Wird jeweils nur ein gefährliches Gut befördert, z.B.

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Hinweis:Die Vorschrift des Unterabschnittes 1.1.3.1 befreit grundsätzlich von allen Beförderungsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Aus allgemeinen Sicherheitsinteressen des Betriebes sollten bestimmte Regelungen trotzdem eingehalten werden, weil es sich immer noch um die Beförderung gefährlicher Güter handelt und alle Beteiligten für eine sichere Beförderung verantwortlich sind.

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Welche Vor-aussetzungen sind zu erfüllen und welche Bestimmungen müssen trotz dieser Freistel-lungen bei der Beförderung beachtet werden?

Wie bereits beschrieben, ist die Mitnahme von gefährlichen Gütern zur weiteren Verwendung auf einer Baustelle und die Beförderung zum Betrieb grundsätzlich von den Gefahrgutvorschriften freigestellt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden.

Beachtung der Mengengrenzen

Einhaltung der allgemeinen Verpackungsvorschriften:

Verpackungen müssen dicht und verschlossen sein.

Unter normalen Beförderungsbedingungen darf kein Inhalt austreten.

Die Verpackungen dürfen aussen keine Anhaftungen der gefährlichen Stoffe haben.

Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so ver-packt sein, dass sie nicht zerbrechen, nicht durchlöchert werden und kein Inhalt in die Außenverpackung gelangt.

Zerbrechliche Innenverpackungen dürfen nur mit geeigneten Polsterstoffen in eine Außenverpackung verpackt werden.

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Ladungs–sicherung

Alle Teile einer Ladung müssen in oder auf dem Fahrzeug so gesichert sein, dass bei den normalen Verkehrsbedingungen, zu denen auch eine Vollbremsung gehören kann, die Gefährdung von Personen und die Beschädigung von Sachen ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht nur für gefährliche Güter. Machen Sie sich vor dem Beginn der Beförderung ein paar Minuten Gedanken, wie sie die Ladung auf oder in Ihrem Fahrzeug so verstauen und sichern, dass Ihnen und den anderen Verkehrsteilneh-mern nichts passieren kann.

Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Netze, Transportschutzkissen oder angebrachte Halterungen insbesondere für Gasflaschen gesichert werden. Bei der Anschaffung von Fahrzeugen können hier schon wich-tige Grundsätze der Ladungssicherung wie Haltepunkte, Netze berück-sichtigt werden, die später eine erheblich teurere Nachrüstung ersparen.

Pritschenfahrzeuge für den gewerblichen Einsatz, die nach dem 30.09.1993 in den Verkehr gebracht wurden, müssen mit Zurrpunkten ausgerüstet sein, die eine sichere Anbringung von Zurrgurten zuläßt.

Die Verpackungen müssen nach Gefahrgutrecht mit Gefahrzet-teln und Aufschriften gekennzeichnet sein!

Dies gilt auch für leere, ungereinigte Verpackungen, die wieder von der Baustelle/ Arbeitsstelle zurückgenommen werden.

Beachten Sie! Leerräume müs-sen aufgefüllt werden, hierfür können z.B. Paletten genutzt werden.

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Besonder-heiten bei der Beförderung von Abfällen

Insbesondere in Pkw-Kombi ist es erheblich schwieriger eine Ladung zu sichern. Hier sollten Sie dafür sorgen, dass keine Ladungsteile die Fahr-zeugbesatzung treffen können. Beachten Sie, dass die Ladung bei einer Vollbremsung oder dem Auffahren durch die Bewegung des Fahr-zeuges mit einer zeitlichen Verzögerung auch nach oben fliegen kann. Aus dem offenen Handwerkskasten hinter den Rücksitzen können Werkzeuge nach vorne in den Fahrgastraum gelangen, die dann schwere Verletzungen verursachen können. Also ist auch eine Ladungs-sicherung nach oben erforderlich. Hierzu können Netze, die am Fahr-zeugboden verankert werden, zum Einsatz kommen.

Sollte es sich bei den gefährlichen Gütern um Abfälle handeln sind zusätzliche Vorschriften zu beachten. Das Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März 2012 sieht in einigen spezifischen Fällen eine Registrierung anstelle einer Genehmigung vor. Diese Regelung gilt für Betriebe, die folgende Tätigkeiten durchführen

a) die Betriebe oder Unternehmen, die Abfälle im Transitverkehr befördern oder Ab-fälle auf das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg importieren;

b) die Betriebe oder Unternehmen, die Bauschutt aus Straßenbauarbeiten, Aushub-arbeiten oder Abbrucharbeiten sammeln oder befördern;

c) die Betriebe oder Unternehmen, einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebe, die Abfälle sammeln oder befördern, die aus ungefährlichen Naturstoffen aus der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, aus Mist oder Gülle, Klärschlämmen oder bioabbaubaren Garten- und Parkabfällen bestehen;

d) die Betriebe oder Unternehmen, die Abfälle aus ihrer eigenen Tätigkeit sammeln und befördern;

e) die Betriebe oder Unternehmen, die Abfälle ausschließlich innerhalb des Stand-orts, an dem die Abfälle erzeugt wurden, sammeln oder befördern;

f) die Betriebe oder Unternehmen, die Produkte liefern und bei ihren Kunden die selben zu Abfällen gewordenen Produkte zwecks Zusammenlegung und geeigne-ter Verwertung bzw. Entsorgung zurücknehmen;

g) die Betriebe oder Unternehmen, die in ihrem Produktionsprozeß die Produkte aus eigener Tätigkeit, die nicht verkauft werden können, verwerten.

Die Betriebe müssen sich unter www.emwelt.lu, Rubrik Guichet virtuel - Déchets - Transfert de déchets registrieren. Falls keine Registrierung möglich ist, muss eine ministerielle Genehmigung beantragt werden. Die Antragsformulare sind auf derselben Internetseite zu finden.

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Diese Gegenstände sollten sich grundsätzlich nur während der Beförde-rung im Fahrzeug befinden. Es kann letztendlich nicht ausgeschlossen werden, dass geringe Mengen Gase austreten, die dann explosive Gas-Luftgemische bilden können. Ein Pkw ist lüftungstechnisch vom Werk her nicht für die Beförderung von Druckgasflaschen geeignet. Während der Beförderung sollten die Gebläse auf höchster Stufe eingestellt wer-den, ggfs. sind die Fenster zu öffnen.

Druckgaspackungen (Spraydosen, Gaskartuschen) sollten im Sommer nicht in einem Pkw bleiben, weil nicht selten Temperaturen über 50°C erreicht werden, die dann zum Bersten der Druckgasverpackungen füh-ren können.

Wer Gasflaschen in geschlossenem Fahrzeug befördert, sollte sich mit dem Fahrzeughersteller für die Anbringung geeigneter Lüftungseinrich-tungen in Verbindung setzen. Werden Gase befördert, die leichter oder schwerer als Luft sind, müssen auf jeden Fall Lüftungsöffnungen für Zu-und Abluft angebracht werden.

Die Beförderung von Gasflaschen darf nur mit angebrachten Verschluss-kappen oder Schutzkragen erfolgen. Durch einen Unfall können abge-rissene Ventile ohne Schutz abreißen. Dies hat schon zu Unfällen mit tödlichem Ausgang geführt. Selbst harmlose Gase wie in der Pressluft-flasche eines Tauchers mit einem Druck von 200 bar können bei Abriss des Ventils zu einem gefährlichen Geschoss werden, das Betonwände durchschlagen kann.

Das Mitführen von Feuerlöschern ist abhängig von bestimmten Men-gengrenzen. Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6. befördern, müssen mit mindestens einem trag-baren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A,B und C und einem Min-destfassungvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fas-

Besonderhei- ten bei der Beförderung von Gasfla-schen, Druck- gasverpackun-gen (Spray- dosen, Gaskar-tuschen) in geschlossenen Fahrzeugen.

So nicht! vergleiche Seite 3

Müssen Feuer-löscher mit-geführt werden?

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Wie kann man einen Transport vorbereiten?

Worauf sollten die Fahrer solcher Transporte aufmerksam gemacht werden und worauf sollten Sie immer achten?

Umschließung und Verschlüsse der Verpackung für die gefährlichen Güter müssen unbeschädigt und dicht sein.

Bei Gasflaschen müssen Verschlusskappen aufgeschraubt sein. Ausreichende Lüftung im Fahrzeug ist sicherzustellen.

Gefahrzettel nach ADR und/oder Hinweise/Symbole nach der Gefahrstoffverordnung müssen auf der Verpackung angebracht sein.

Mengengrenzen nach der Tabelle 1.1.3.6. (siehe Seite 13) wurden eingehalten.

Ladungssicherung durchgeführt, insbesondere Gas- flaschen in Halterungen oder an der Stirnwand befestigt.

Fahrzeug in ordnungsgemäßen Zustand nach demCode de la Route (Reifen, Beleuchtung, Aufbauten)

Warndreieck; Warnleuchte erst ab 3,5t zulässigem Gesamtgewicht

Feuerlöscher, mindestens 1 Löscher ABC à 2 kg

Erste-Hilfe-Kasten Warnweste nach EN 471: 2003

Rauchverbot bei Ladearbeiten im und in der Nähedes Fahrzeugs; wenn keine Trennung (Trennwand) zwischen Gefahrgut und Fahrgastraum vorhanden, dann sollte das Rauchen im Fahrzeug unterbleiben.

Checkliste – Abfahrtkontrolle –Mindestanforderung bei freigestellten Transporten Kontrolle

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sungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.

Unter Kapitel 8.1.4.1. ADR findet man eine tabellarische Aufstellung der benötigten Anzahl von Feuerlöschern, sowie die Gesamtmenge an Feuerlöschmittel je Beförderungseinheit für alle Fahrzeugklassen. Unter Kaiptel 8.1.4.4. findet man Hinweise zur Prüfung der Feuerlöscher.

Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit ange-bracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat derart zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist.

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Was muss bei Über-schreitung der Mengengrenzen nach der Tabelle in 1.1.3.6 beach-tet werden?

Kennzeichnung der Fahrzeuge mit orangefarbener Tafel (Warntafel)

Geschulte Fahrzeugführer (Gefahrgutführerschein)

Feuerlöscher (Anzahl und Grösse gemäss ADR, Kapitel 8.1.4.1.)

Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung gemäss ADR, Kapitel 8.1.5

Schriftliche Weisungen für die Fahrzeugbesatzung in einer Spra-che (bzw. in mehreren Sprachen), die jedes Mitglied lesen und verstehen kann.

Beachtung von Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung (Personen, die nicht zur Fahrzeugbesatzung gehören, dürfen nicht mitfahren).

Ausnahme:Personen die zur Baustelle mitgenommen werden um Arbeiten mit den transportierten Gefahrgütern durchzuführen, dürfen mit-fahren.

Wenn ein Betrieb an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss grundsätzlich ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. In der Regel fallen jedoch Handwerksbetriebe unter die Freistellungsregelun-gen des Gefahrgutbeauftragtengesetzes vom 24. Dez. 1999 (Art. 1), weil geringere Mengen gefährlicher Güter befördert werden und benö-tigen somit keinen Gefahrgutbeauftragten.

Wer ist in einem Hand-werksbetrieb für die Ein-haltung derVorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter verant-wortlich?

Falls Sie Zweifel haben, ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten benötigen, können Ihnen folgende Institutionen weiterhelfen:l Chambre des Métiers, M. Tom Majeres, Tel. 426767-282l Administration des douanes et accises, Tel. 290191-1, Email: [email protected] Société Nationale de Circulation Automobile (SNCA), Mme. Julie Elsen-Pompe, Tel. 26716633l MDDI, Département des Transports, M. Alain Divisicour, Tel. 2478 4478

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Es gilt das Gefahrgutbeauftragtengesetz vom 24.12.1999

Folgende Betriebe fallen nicht unter den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes :

l die Betriebe, deren Tätigkeiten begrenzte Mengen betreffen, die für jede Transporteinheit unterhalb der in der Tabelle 1.1.3.6 festgesetzten Schwellenwerte liegen.

Allgemeine Sicherheitspflichten

Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für Sie jeweils geltenden Bestim-mungen des ADR einzuhalten

Auch im Code de la Route ist festgehalten, dass sich jeder Verkehrs-teilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (Somit ist jeder Beteiligte auch ohne konkrete Aufgabenzuordnung verpflichtet für eine sichere Beförde-rung zu sorgen.)

Muss ein Gefahrgut-beauftragter bestellt werden?

So nicht!

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Sicherheits-unterweisung

Nach den Vorschriften des ADR (Kap. 1.3.2.3) gibt es eine Unterwei-sungspflicht für Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst sind, dies gilt auch für Handwerksbetriebe. Im ADR heisst es dazu: Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unter-wiesen sein. Die Unterweisung hat explizit vor ! der Übernahme der Pflichten zu erfolgen. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmassnahmen zu verdeutlichen (siehe auch Sicherheitsdatenblatt). Die Unterweisung ist in regelmäs-sigen Abständen durch Auffrischungskurse z.B. bei anerkannten Schu-lungsveranstaltern zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.Diese Aufgabe/Verpflichtung resultiert auch aus der allgemeinen Auf-sichts- und Sorgfaltspflicht des Betriebes/der Firma.

Den Mitarbeitern sollten die Gründe für die Einhaltung der genannten Vorschriften erläutert werden, damit sie sich mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vertraut machen können.

Die Mitarbeiter müssen entsprechend ihren Aufgaben und Verantwort-lichkeiten detailliert unterwiesen werden, damit sie die betreffenden Vorschriften kennenlernen. Die Pflichten sind in Kap. 1.4 ADR für die einzelnen verantwortlichen Personen aufgelistet.

Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer (Mitarbeiter) aufzube-wahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.

Dokumentation

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Informationen über Schulungsveranstaltungen aus dem Bereich Sicher-heit und Umwelt sind bei der Chambre des Métiers, der Chambre de Commerce (LSC, Tel. 42 39 39-220) oder dem OLAP (Tel. 48 98 48-1) erhältlich.

Die Unterweisungen können durch den Betriebsinhaber oder andere qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt werden, vorausgesetzt sie sind im ADR-Recht geschult. Dies kann auch im Rahmen von Unterweisungen nach der Gefahrstoffverordnung erfolgen.

Für die Gefahrgutbeförderung benötigt man bei Einhaltung der Freistel-lungsregelungen nach 1.1.3.1 und 1.1.3.6 keinen speziellen Gefahrgut-führerschein.

Ansonsten gelten die Regelungen des Règlement grand-ducal vom 8. Dezember 2011 über den öffentlichen Verkehr und den Führerschein. Bitte beachten Sie spezifische Regelungen, wie Datum des Führerschein-erwerbs, Probezeiten, notwendige Zusatzschulungen etc.. Denken Sie daran, wenn Sie als Betriebsinhaber einen Mitarbeiter beauftragen.

B: Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Anhänger die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten

BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fallen

C1: Kraftfahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg

C1E: Kraftfahrzeuge der Klasse C 1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.

Welcher Führerschein wird benötigt?

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Informationen und Ansprech–partner für die SuperDrecks-Këscht® fir Betriber

Chambre des Métiers2, Circuit de la Foire InternationaleL-1016 LuxembourgTél. 42 67 67 -1

Chambre de Commerce7, rue Alcide de GasperiL-2981 LuxembourgTél. 423939-1

SuperDrecksKëscht® fir BetriberZone Industrielle PiretL-7737 Colmar-BergTél. 488 216 1 e-mail: [email protected]

Auch Überwachungsorganisationen und Sachverständige bieten Leis-tungen wie Beratungen und Schulungen in Gefahrgutfragen an.

Status: Juli 2013

Dank und Quellenhinweis: Die vorliegende Broschüre basiert in grossen Teilen auf der Broschüre ‚Sichere Beför-derung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe‘, herausgegeben vom Ministeri-um des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz und erstellt in Zusam-menarbeit mit den Handwerkskammern in Koblenz, Mainz und Kaiserslautern.

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Notizen:

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Eng Aktioun vum Ministär fir nohalteg Entwécklungan Infrastrukturen mat der Chambre des Métiersan der Chambre de Commerce

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