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Mit freundlicher Empfehlung von RA/StB Dr. Ulrich Eder, www.recht-in-thailand.com, Juni 2011
Zweifelsfragen zur Arbeit als Einzelunternehmer
Voraussetzungen• Insbesondere bei
Dienstleistungen• Bearbeitungsdauer 6
Monate• Erfolgsaussichten
ungewiss• Alternative BOI
Förderung nur in Sonderfällen
Arbeitserlaubnis(work permit) Besteuerung Ausländerrecht
•Bedarf es für eine nicht auf Ge-winnerzielung gerichtete Tätig-keit einer work permit / Arbeits-erlaubnis? (Praxisbeispiel: Spontane Beteiligung an Mu-sikaufführung).
•Bedarf es für eine Tätigkeit ohne Aussenwirkung einer Ar-beitserlaubnis? (Praxisbeispiel: als Buchautor, Programmierer von iPhone-App für den deut-schen Markt).
•Gibt es nach thail. Recht eine „freelance work permit“ (ggfs. speziell für Künstler?)
•Arbeit als ausländischer Einzel-unternehmer (sole proprietor-ship) fällt unter Foreign Busi-ness Act (FBA), da stets 100% ausländisch.
•Begrenzungen des FBA sind einzuhalten. Tätigkeit des Ein-zelunternehmers ist in der Pra-xis stets eine erlaubnispflichtige Dienstleistung („service“).
•Foreign Business License für Einzelperson nicht möglich oder zumindest in der Praxis kaum erhältlich.
•Vorliegen einer Arbeitserlaubnis ist ohne Auswirkungen auf Art und Umfang der Steuerpflicht in Thailand.
•Tätigkeit in Thailand ist ab dem ersten Tag steuerpflichtig. Es gibt keine 183-Tage-Schonfrist.
•Entfallen der Steuerpflicht auf-grund der Regelungen der Dop-pelbesteuerungsabkommen greift regelmäßig nicht im Fall des Einzelunternehmers.
• Illegalität schützt nicht vor Steuerpflicht.
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