40
*connectedthinking tipps & trends* Ausgabe 58 • Juni 2009 • Erscheinungsort Wien Schwerpunktthema Steuermanagement Steuern besser steuern – Effective Tax Management Steuermanagement. Der Weg zu Mehrwert und sicheren Steuerprozessen. 6 Budgetbegleitgesetz 2009. Was die Regierungsvorlage an Neuerungen vorsieht. 22 PwC Studie. Elektrofahrzeuge und Effekte für Österreichs Energiewirtschaft. 30

trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

  • Upload
    others

  • View
    4

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

*connectedthinking

tipps

&tr

ends

*A

usga

be 5

8 •

Juni

200

9 •

Ers

chei

nung

sort

Wie

n

Schwerpunktthema Steuermanagement

Steuern besser steuern – Effective Tax Management

Steuermanagement. Der Weg

zu Mehrwert und sicheren

Steuerprozessen. 6

Budgetbegleitgesetz 2009.

Was die Regierungsvorlage

an Neuerungen vorsieht. 22

PwC Studie. Elektrofahrzeuge

und Effekte für Österreichs

Energiewirtschaft. 30

Page 2: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

PwC ist in Ihrer Nähe ...

Wir erweitern unser regionales Netzwerk in Kärnten und Burgenland, um Sie in Zukunft noch besser unterstützen zu können.

Ab jetzt finden Sie uns an acht Standorten in Österreich:

Ihr Ansprechpartner im Burgenland:

Geschäftsführer Mag. Johannes SchmidtbauerPwC BurgenlandWirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbHColmarplatz 1, 7000 Eisenstadt Tel. +43 (2682) 62660Fax +43 (2682) [email protected]

Ihr Ansprechpartner in Kärnten:

Geschäftsführer Mag. Dietmar Stefan PwC Kärnten

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbHNeuer Platz 5, 9020 Klagenfurt

Tel. +43 (463) 50 7905-0Fax +43 (463) 50 7905-10

[email protected]

Dornbirn

Innsbruck

Salzburg

Linz

Klagenfurt

Graz

Eisenstadt

Wien

Page 3: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 3

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde!

Über das Thema Steuern wird immer lebhaft

diskutiert, wenn Möglichkeiten bestehen, die

Höhe des Beitrages an den Staat nach unten zu

drücken. Dieser Ansatz reicht für Unternehmen,

die sich auf die Fahnen geheftet haben, ein aktives Steuermanagement

einzuführen, heute aber keineswegs mehr aus. Egal ob Sie in einem klei-

nen Unternehmen am Ruder sind, das wie ein Schnellboot sehr wendig auf

die raschen Veränderungen der Wirtschaftswelt reagieren kann oder ob

Sie der Kapitän an Bord eines riesigen Unternehmens-Tankers sind: PwC

hat viele Lösungen und Tools, mit deren Hilfe Sie den Plan zu effizientem

Steuermanagement realisieren können.

Wie Sie die „Steuern richtig steuern“ lesen Sie im Leitartikel dieser

tipps&trends ab Seite 4. Einer der Grundsätze ist, dass die Ausführung der

Steuerfunktion sowohl Technologien, Methodologien als auch Fertigkeiten

bedarf. Damit die Komplexität nicht zu hoch wird, hat PwC acht Haupter-

folgsfaktoren definiert, die Ihnen als roter Faden bei der praxisgerechten

Umsetzung dienen.

In weiteren Artikeln zum Leitthema erfahren Sie auch, wie Sie Ihre Steu-

erstrategie ausrichten können, welche Persönlichkeitsfaktoren der Leiter

Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-

abteilung vernetzen können. Zusätzlich wird berichtet, wie der Mehrwert

steigt, wenn die sorgfältige Steuerplanung greift. Dass Steuern auch etwas

mit Verantwortung zu tun haben, belegt der Artikel mit dem Bezug zu Cor-

porate Responsibility. Nicht zu vergessen ist auf Tax Accounting und Tax

Reporting, wofür PwC innovative technische Lösungen hat. Infos zum PwC

Dokumenten-System „World View“ finden Sie ab Seite 12. Details zum Tool

„GlobalTaxCenter“ lesen Sie ab Seite 14.

INHALT

Schwerpunktthema

Steuern besser steuern 4

Die neue Rolle des Steuer­verantwortlichen 6

Corporate Responsibility für Steuern 8

Steuern unter Kontrolle 10

Tax Function Effectiveness – Prozesseffizienz 12

Tools für Tax Accounting und Tax Reporting 14

Data Management – Technologien zum Steuern 16

Latente Steuern – Überwachung und Steuerung 18

Recht

Neues aus dem Recht 20

Steuern

Europäisches und Internationales Steuerrecht 21

Budgetbegleitgesetz 2009 22

„Mini­GmbH“ – Unternehmer­gesellschaft neu 24

Prüfung&Bilanzierung

AFRAC zur Gruppenbesteuerung 26

Neue Änderungsstandards des IASB 28

Aufwendungen für den Abschlussprüfer 29

Unternehmensberatung

PwC Studie: Auswirkungen von Elektro fahrzeugen auf Österreichs Energiewirtschaft 30

Neue Möglichkeiten für Förderwerber – die Gruppenfreistellungsverordnung 32

Unternehmensbewertung in der Krise 34

Serie: IT für KMU 35

Standort&Steuern

Spotlight Asia: Umsatzsteuersystem in China 36

Investieren in Australien 37

CEE­Spotlight 39

Impressum 3Seminare und Vorträge 40

Impressum

Medieninhaber & Herausgeber: PwC PricewaterhouseCoopers GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien

Für den Inhalt verantwortlich: Johannes Mörtl

Unsere Beiträge wurden sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall individuelle Beratung nicht ersetzen. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit.

Design Produktionwww.creaktiv.biz – Karin Joppich

ChefredaktionRobert Winter

Druck & HerstellungDruckerei Gröbner/Oberwart

PS: Sämtliche Ausgaben der „tipps&trends“ finden Sie auf www.pwc.at

In diesem Sinne wünsche ich

Ihnen eine spannende Lektüre

Ihr Herbert Greinecker

Page 4: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

4 tipps&trends Juni 2009

Schwerpunktthema

PwC befasst sich schon seit längerem mit dem Thema, wie moderne Steuerabteilungen effi­zient arbeiten können. Auf dem Weg zu mehr Effizienz ist zu klä­ren, wie Steuerabteilungen in die Organisation des Unternehmens bestmöglich eingebunden wer­den, welche Wechselwirkungen zwischen den übrigen Funktionen und Abteilungen bestehen und wel­che Systeme zur Verbesserung der Arbeit nötig sind. Wie schon in der vorigen Ausgabe der tipps&trends von Christine Weinzierl ausgeführt, erweiterte sich der Aufgabenbereich der Steuerabteilung vom reinen „Com­pliance“, also dem Sammeln von Daten, der Berechnung des Steu­eraufwandes und dem Erstellen der Steuererklärungen, in Richtung effi­zientem Steuermanagement.

Dieses zielt auf das Manage­ment der Steuerrisiken, dem so genannten Tax Risk Management, der Bilanzierung von Steuern und Steuerlatenz, dem Tax Accounting, und der internen und externen Berichterstattung im Zusammen­hang mit Steuern, dem Tax Repor­ting ab. Auch die Schaffung einer funktionsfähigen Steuerabteilung, die in enger Ko operation mit der Finanzabteilung und den übrigen

Geschäftsbereichen steht, ist ein wichtiger Teil des Steuermanage­ments.

Da dieses Thema hohe Bedeutung hat, stellen wir die von PwC entwi­ckelten Visionen einer zukünftigen Gestaltung der Steuerfunktion „A Vision for tomorrow‘s Tax Function“, die im PwC Buch „Tax Function Effectiveness“ umfassend behan­

delt wird, kompri­miert im Leitthema dar. Das Buch, das von Tony Elgood, Tony Fulton und

Mark Schutzman, drei Partnern der Tax and Legal Services von PwC USA geschrieben und im Verlag CCH verlegt wurde und auch Ein­gang in eine Artikelserie der Inter­national Tax Review gefunden hat, kann direkt bei uns bestellt werden. Informationen zu Bezug und Quel­lennachweis finden Sie auf Seite 19 dieser tipps&trends.

Wege zur optimalen StrukturAusgangspunkt für die Überle­gungen war die in der Praxis oft gehörte Frage der Steuerverant­wortlichen, wie sie die Steuerfunk­tion, die Steuerabteilung optimal strukturieren können. Zusätzlich ist häufig unklar wie groß die Abtei­lung sein soll, ob sie dezentralisiert geführt oder eher zentral gesteuert werden muss. Unsicherheit herrscht

auch darüber, welche Aufgaben der Finanzabteilung übertragen bzw. von dieser übernommen werden sollen und ob sie als eigenständige Organisation aufgebaut oder in die Finanzabteilung integriert sein kann.

In diesem Heft soll der englische Begriff „Tax Function“ direkt über­setzt mit dem deutschen Begriff „Steuerfunktion“ umschrieben werden. Unter Steuerfunktion wird der gesamte Aufgabenbereich einer Steuerabteilung und jener Bereiche verstanden, die sich in irgendeiner Weise mit Steuern befassen müs­sen. Das trifft etwa auch auf die Bereiche der Fakturierung zu, die z.B. konkret umsatzsteuerliche The­men und Aufgaben anwenden und bewältigen müssen. Darüber hinaus ist die Finanzabteilung, die für die Erstellung interner und externer Berichte auf korrekte umfassende Daten und Informationen, die ihr die Steuerabteilung liefert, vertrauen können muss, Teil der Steuerfunk­tion. Häufig taucht die Frage auf, zu welchem Zeitpunkt die Steuerab­teilung auch in Unternehmensstra­tegien eingebunden sein soll. Das erfolgte in der Vergangenheit nur eingeschränkt und oft zu spät.

Acht SchätzeUm erfolgreich Steuerstrategien im Rahmen der Erfüllung der Steuer­funktion ausführen zu können, sind

Steuern besser steuernModernes Steuermanagement schafft Mehrwert im Unternehmen und erhöht die Sicherheit innerhalb der Prozesse. tipps&trends zeigt, worauf es bei der Umsetzung ankommt.

Der Zug rollt in Richtung

mehr Effizienz beim

Steuermanagement

Page 5: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 5

sowohl Technologien, Methodolo­gien und Fertigkeiten erforderlich.PwC hat in diesem Zusammenhang acht Haupterfolgsfaktoren definiert• Structure – Effiziente Ablauf­ und

Aufbauorganisation der Steuerab­teilung

• Human Ressources – effektive Teamstruktur mit dem entspre­chenden Mix aus Fähigkeiten und Erfahrungen

• Leadership – Sicherstellung, dass die Steuerfunktion im Einklang mit der Unternehmensstrategie und den Zielen steht und eine entspre­chende Bedeutung im Unterneh­men einnimmt

• Controls und Risk Manage­ment – Einführung eines Risi­komanagements und internen Kontrollsystems im Bereich der Steuerfunktion

• Process – Prozessoptimierung, um Genauigkeit und Effektivität zu erhöhen

• Datenmanagement – Sicherstel­lung qualitativ hochwertiger Daten und Erfassung über ein Doku­menten­Management­System zur

Hebung der Datenqualität und für verbesserten Datenzugang

• Technology – Schaffung inte­grierter Systeme zur Verbesserung der Abläufe und Automatisierung von Prozessen

• Communication – aktives Ma­nagement der Kommunikation gegenüber internen und externen Stakeholdern

Im Wesentlichen umfasst die Steu­erfunktion vier Aufgabenbereiche zur Umsetzung der Steuerstrate­gien (siehe Grafik). Um die Steuer­strategie auf Schiene zu bringen, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. So spielt die Persönlichkeit des Leiters Steuern eine wichtige Rolle (siehe Artikel ab Seite 6). Die richtige Steuerplanung schafft wirtschaftlichen Mehrwert, der im Sinne des Unternehmens und der Stakeholder ist. Ab Seite 8 lesen Sie, wie Steueroptimierung und ethische Werte unter einen Hut zu bringen sind. Nicht minder wertvoll sind funktionierende Kontroll­ und Steuerungssysteme von Steuer­

abteilungen (Artikel ab Seite 10). Zusätzlich ist die Vernetzung der Tätigkeiten von Steuer­ und Finanz­abteilung dringend geboten (Artikel ab Seite 12). Nicht zu vergessen ist auf Tax Accounting. PwC hat eine Tax Accounting­Lösung in Form einer datenbankbasierten Web­Anwendung zur Ermittlung laufender und latenter Steuern ent­wickelt. Mehr über das Tool „Glo­balTaxCenter“ (GTC) erfahren Sie ab Seite 14. Worauf es bei Steuern und Technologie zu achten gilt, lesen Sie ab Seite 16. Die Proble­matik um latente Steuern runden das Schwerpunktthema ab.

PwC hat einen reichen Erfahrungs­schatz rund um das Thema Steuern aufgebaut. Das macht uns zum richtigen Partner bei der Struk­turierung und Effizienzsteigerung Ihres Steuerbereiches und Rech­nungswesens. Zusätzlich sorgen die Technologien „GTC“ und „World View“ für erfolgreiche Umsetzung.

[email protected]

Quelle: Tax Function Effectiveness, PwC

Systematik der Steuerstrategie

Compliance

Erfassung, Bilanzierung und Beric

hter

sta

ttu

ng

Steuerplanung

Vorb

erei

tu

ng auf Betrie

bsprüfungen

Struktur derSteuerfunktion

Kontrolle/Risikomanagement

Kommunikation

Prozesse

Menschen

Plan zurSteuerstrategie

Führung

Technologie

Daten

Page 6: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

6 tipps&trends Juni 2009

Schwerpunktthema

Es ist lange her, dass Fachkennt­nis alles war, was man von einem verantwortlichen Leiter für Steuern erwartete. Die Fachkompetenz bil­det zwar weiter das Fundament, aber die Soft Skills haben sich als viel wichtiger erwiesen, wenn eine Steuerfunktion effizient und effektiv gemanagt werden soll. Das zeigt sich selbst bei Betriebsprüfungen, wo Verhandlungsgeschick oft mehr zum Erfolg beiträgt als die höchste fachliche Expertise.

Das Bündel der entscheidenden Fähigkeiten, die der Leiter Steuern mitbringen muss, reicht von allge­meinen Leadership­Qualitäten über großes Durchsetzungsvermögen bis zu ausgewiesener Kommunika­tions­ und Teamworkfähigkeit. Der Leiter Steuern hat unternehmerisch zu denken, gutes Verhandlungsge­schick zu haben und im Projektma­nagement sattelfest zu sein. Tiefe Kenntnisse im Change Manage­ment, in den Bereichen Personal­entwicklung und Coaching und von Informationstechnologien runden das Anforderungsprofil ab. Betrach­tet man die Herausforderungen, die sich an den Leiter Steuern stellen, wird klar, warum die Leadership Skills so im Vordergrund stehen.

Die StakeholderEine der zentralen Aufgaben des Leiters Steuern ist die Steuerstrate­gie. Aber was will ein Unternehmen

mit der Steuerstrategie erreichen? Bei der Ausformulierung der Steu­erstrategie geht es in erster Linie darum, eine Antwort auf die Bedürf­nisse des Unternehmens im Bereich der Steuern zu geben. In diesem Sinne ist es notwendig, dass der Leiter Steuern die Bedürfnisse und Anforderungen seiner internen und externen Stakeholder versteht. Er muss in der Lage sein, diese Anfor­derungen festzumachen und ihre Prioritäten richtig einzuschätzen. Nur so kann er für Stakeholder einen Mehrwert schaffen. Stakehol­der sind in diesem Zusammenhang in erster Linie der Vorstand und der Aufsichtsrat, die Geschäfts­bereiche, andere Konzernfunktionen wie Rechtsabtei­lung, Finanz­ und Rechnungswesen, Personalabteilung, aber auch die Mitarbeiter, Berater, Wirtschaftsprü­fer, Finanzbehörden und Kunden.

MitarbeiterführungDas größte Asset einer Steuerab­teilung sind die Mitarbeiter. Das erhöht den Stellenwert der Mit­arbeiterführung durch den Leiter Steuern. Um erfahrene Mitarbei­ter zu halten und Kontinuität zu gewährleisten, ist entscheidend, stets auf die Motivation zu achten. Dies ermöglichen angemessene Karriere­ und Entwicklungsmöglich­keiten, ein ausreichendes Maß an

Spezialisierung zur richtigen Zeit, das Vermeiden von unangenehmen Routinen sowie Über­ oder Unter­forderung. Diese Themen sind vom Leiter Steuern in seiner Personal­strategie abzudecken.

Steuermann in der KriseDie Finanzkrise und die weltweite Rezession haben ihre Auswirkung auf alle Konzernfunktionen, auch auf die Steuerabteilung. Es wird erwar­tet, dass die Konzernfunktionen mehr Arbeit mit weniger Personal bewerkstelligen. Das würde gera­dezu eine Explosion an Produktivität und Effizienz unterstellen. Diese Entwicklung steigert den Druck

auf die Prozesse, Systeme und Mit­arbeiter, die diese Funktionen ausfül­len. Es muss dem

Leiter Steuern bewusst sein, dass dies zu Unsicherheit, ungenützten Möglichkeiten und unerwarteten Risiken führen kann. Eine Herausfor­derung für den Leiter Steuern.

Wenn Unternehmen bei rauem Klima ihre Unternehmens­ und Geschäftsstrategie und den Einsatz ihrer Ressourcen und Investiti­onsentscheidungen überdenken, sollte auch der Leiter Steuern die Steuerfunktion proaktiv evaluieren. Da Personalkosten typischerweise 60 Prozent der budgetierten Kosten einer Steuerabteilung ausmachen,

Die neue Rolle des SteuerverantwortlichenDie Art wie international tätige Unternehmen funktionieren, verlangen dem Verantwortlichen für Steuern neue Fähigkeiten ab. Sie gehen über die traditionellen fachlichen Kenntnisse weit hinaus.

Bei Betriebsprüfungen

führt Verhandlungs-

geschick zum Erfolg

Page 7: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 7

ist es natürlich nahe liegend, die Mitarbeiterzahlen in der Steuer­abteilung zu reduzieren, um die Kosteneinsparungen zu erzielen. Da Steuerabteilungen auch heute schon oft gefährlich unterbesetzt sind, ist ein Anstieg der Fehler­häufigkeit und eine ungewollte Erhöhung der Steuerquote oder der Steuerzahlungen nicht auszuschlie­ßen. Das ist vor dem Hintergrund

zu sehen, dass die Steuerfunktion bereits jetzt häufig als eine der wesentlichen Schwächen im Inter­nen Kontrollsystem gesehen wird. Ist die Personalreduktion unver­meidbar, sollte sich der Leiter Steu­ern, um weiter seine Leistungen in erforderlicher Qualität erbringen zu können, ein vernünftiges Budget für Technologieverbesserung und ­erweiterung zur Verfügung stellen

lassen. In einer schrumpfenden Wirtschaft ist der Budgetdruck für Konzernfunktionen hoch. Umso wichtiger ist es für den Leiter Steu­ern, seine Wünsche zu evaluieren und richtige Prioritäten zu setzen. Entscheidend ist, die Ausgaben in einen Nutzen für die Stakeholder der Steuerfunktion zu übersetzen.

[email protected]

Herausforderungen an den Leiter Steuern

Auslöser Leadership

Zusammenarbeit mit Vorstand und Aufsichtsrat oder mit dem Wirtschafts­prüfungsausschuss („Audit Committee“)

Der Leiter Steuern muss mit dem Vorstand/Aufsichtsrat oder dem Wirtschafts­prüfungsausschuss über die Steuerstrategie, die Steuerrisiken, den Steuerstatus und Betriebsprüfungen sprechen. Dafür ist richtige Kommunikation mit Per­sonen auf oberster Unternehmensebene nötig. Die Funktionsweise der Steuern ist zu verdeutlichen, deren Einfluss auf den Shareholder Value zu erläutern.

Aufstellen der Steuer­strategie

Eine wirksame Steuerstrategie hat oberste Priorität. Es ist eine Leadership­Aufgabe des Leiters Steuern, den Vorstand von der Notwendigkeit der Steuer­strategie zu überzeugen und den nötigen Input sowie die Unterstützung des Vorstandes für die Strategie einzufordern.

Zusammenarbeit mit den Geschäftsbereichen

Es ist entscheidend, die Leiter der anderen Geschäftsbereiche ins Boot zu holen, um die Steuerrisiken zu managen und um sicherzustellen, dass die Steuerplanung wunschgemäß entwickelt und umgesetzt wird.

Kürzer werdende Berichts­zeiträume

Die Berichtszeiträume für das Finanz­ und Rechnungswesen werden immer kürzer. Deshalb kann die Steuerfunktion nicht isoliert von anderen Abteilungen arbeiten. Aus Effizienzgründen ist es nötig, die Steuerabteilung näher an die Geschäftsbereiche zu bringen, enger mit der Finanzabteilung zusammen zu arbeiten sowie Prozessoptimierung zu betreiben.

Alles ändert sich schneller Das Steuerrecht und das gesamte Geschäftsumfeld ändern sich rapide. Vom Leiter Steuern wird erwartet, dass er die Fähigkeit hat, mit Veränderungen umzugehen, das Gesamte im Blickfeld zu behalten und sicherzustellen, dass die steuerlichen Angelegenheiten nicht unter die Räder kommen. Veränder­ungen führen außerdem oft zu gesteigertem Arbeitsanfall. Es ist Aufgabe des Leiters Steuern, rechtzeitig größere Budgets oder zusätzliche Mitarbeiter aus­zuverhandeln.

„Making change happen“ Einflüsse von außen zwingen die Steuerfunktion zu Veränderungen. Leadership des Leiters Steuern ist gefordert, um sich diesen Veränderungen anzupassen. Wer das verschläft, setzt sich hohen Risiken aus.

Personalentwicklung Qualifizierte Steuertalente sind schwer zu finden. Leadership Skills des Leiters Steuern helfen bei Recruiting und Mitarbeiterbindung. Sie verbessern die Arbeits moral der Mitarbeiter und steigern die Qualität der Arbeitsergebnisse.

Management von Ressourcenknappheit

Viele Leiter Steuern managen ihre Steuerfunktion mit knappen Ressourcen. Daher ist es Aufgabe des Leiters Steuern, die Schlüsselmitarbeiter und ihre Zeit für die wesentlichen Aufgaben einzusetzen und nicht überall involviert zu werden, wo es um Steuern geht.

Management der Steuer­behörden

Eine ausgezeichnete Arbeitsbeziehung mit den Steuerbehörden ist für das Steuerrisiko von zunehmender Bedeutung.

Page 8: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

8 tipps&trends Juni 2009

Schwerpunktthema

Unter Corporate Responsibility (CR) wird allgemein unternehmerisches Tun mit Verantwortung verstanden. Das integre Handeln zielt auf alle Stakeholder des Unternehmens ab. Dazu zählen Kunden, Mitar­beiter, Lieferanten und sonstige Geschäftspartner. Darüber hinaus werden auch die Bedürfnisse und Bedenken derer, die durch das Tun des Unternehmens berührt werden, wie etwa Gemeinden oder Behörden, die Gesellschaft und die Umwelt, zur Kenntnis genom­men und berücksichtigt. CR ist die Art, wie ein Unternehmen mit den Auswirkungen seiner Geschäfts­tätigkeit auf die Wirtschaft, auf die Gesellschaft und auf die Umwelt umgeht. Während meist gesellschaftliche Themen und Umweltfragen im Vordergrund stehen, ist die wirtschaftliche Seite noch wenig entwickelt und wird oft mit dem Unternehmensergebnis verwechselt.

Steuern sind ein wesentlicher Beitrag der Unternehmen an die Gesellschaft. Aber CR für Steuern bedeutet nicht einfach nur, dass das Unternehmen mehr Steuern zahlen soll. Vielmehr geht es darum,

die Prinzipien der CR auch auf die Steuern anzuwenden. Diese Grundsätze sind Verantwortlich­keit, Transparenz und Offenlegung, Umgang mit Stakeholdern, der ethische Ansatz, die Verpflichtung, wirtschaftlichen Mehrwert zu schaf­fen, und das Aufstellen einer ange­messenen Steuerstrategie.

Ist Steuerplanung mit CR vereinbar?Innerhalb des gesetzlichen Rah­mens steht es Unternehmen frei, Maßnahmen zu setzen, die die Steuerlast verringern. Einige Stake­

holder sind der Ansicht, dass die Anwendung der Gesetze, um Steu­ern zu sparen, im

Hinblick auf die CR des Unterneh­mens gegenüber der Gesellschaft nicht ausreicht. Steuern sind dem­nach nicht nur ein Kostenfaktor für das Unternehmen sondern auch ein Beitrag an die Gesellschaft und an ihre Infrastruktur. Also ein Preis für das Recht, in derem Umfeld tätig werden zu dürfen. Daher sind Steu­ern nicht nur ein gesetzliches Kon­strukt, es gibt auch ethische Werte, die bei der Entwicklung einer Steu­erstrategie zu berücksichtigen sind. Dazu zählen Werte wie Integrität, Fairness, Respekt und Offenheit.

Steuerplanung ist nicht gleich Steu­erhinterziehung. Beide Konzepte sind darauf ausgerichtet, die Steu­erverbindlichkeiten zu reduzieren. Steuerhinterziehung ist jedoch ungesetzlich und geht meist mit Vertuschen, Verheimlichen und falscher Meldung einher. Es geht im Kern nicht um das Ausmaß der Steuerersparnis, die erzielt wird, sondern um die Art, wie sie erreicht wird. Auf der anderen Seite erfolgt Steuerplanung im Rahmen der Gesetze und ist daher zulässig.

Allerdings verändert sich mit den Stakeholdern der Steuern auch die Akzeptanz von Steuerplanung und deren Ausmaß. So wird eine Steu­erstrategie, die z.B. auf CR­Grund­sätzen basiert, eine angemessene Steuerlast für das Unternehmen zu beurteilen haben. Das gibt den Rahmen für die Steuerplanung vor.

Das PwC Tax Transparency Framework Damit der Vorstand eines Unterneh­mens die CR­Themen im Bereich der Steuern und der Steuerstrategie ordnungsgemäß adressieren kann, muss er Zugang zu Informationen über alle Steuern haben, die das Unternehmen trägt oder einhebt. Um Unternehmen dabei zu unter­

Corporate Responsibility für SteuernViele Unternehmen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Umwelt und der Gesellschaft wahr. Wie aber kann Corporate Responsibility auf die Steuern angewendet werden?

Steuerplanung ist nicht

mit Steuerhinterziehung

gleich zu setzen

Page 9: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 9

stützen, hat PwC das so genannte PwC Tax Transparency Framework (TTF) entwickelt.

Im ersten Schritt ist zu definieren, was unter Steuern fällt. Wäh­rend dies bei Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder bei der Lohn­steuer eindeutig ist, kann es bei anderen Zahlungen zu Abgren­zungsschwierigkeiten kommen. Steuern sind Zahlungen an den Staat oder andere Gebietskörper­schaften, die verpflichtend sind und die von den Hoheitsträgern zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben verwendet werden, ohne dass eine direkte Gegenleistung an den Steuerzahler gewährt wird.

Auf der nächsten Stufe wird zwi­schen Steuern, die vom Unterneh­men getragen werden und solchen, die vom Unternehmen nur eingeho­ben werden, unterschieden. Erstere wie etwa die Körperschaftsteuer stellen einen Kostenfaktor für das

Unternehmen dar. Lohnsteuer und Umsatzsteuer wiederum werden nur eingehoben. Es ist wichtig, auch die zweite Art von Steuern zu erfassen, obwohl die Steuer an sich nicht zum Kostenfaktor für den Unternehmer wird, sondern deren Verwaltung. Der Unternehmer fungiert als Steuereintreiber ohne Lohn für den Staat. Das wird ins­besondere bei der Umsatzsteuer deutlich, wo jährlich neue Formulare und Erklärungen vom Unternehmer verlangt werden und die Kosten für die Verwaltung der Umsatzsteuer für Unternehmen explodieren, ohne dass der Unternehmer dafür eine Gegenleistung erhält.

Information und NutzenDurch das TTF erhält das Unter­nehmen eine Übersicht über die tatsächlichen Steuerkosten und die eingehoben Steuerzahlungen. Diese Informationen können intern verwendet werden, um die Aus­wirkungen der Steuern auf die

Geschäftstätigkeit des Unterneh­mens zu beleuchten oder auch um die Steuern des Unternehmens mit jenen anderer Unternehmen in der Branche zu vergleichen. Für externe Zwecke können die Infor­mationen verwendet werden, um die Steuerstrategie zu entwickeln und zu kommunizieren. Damit ist der steigende Bedarf, den Stake­holder an Informationen haben, zu befriedigen. Die Stakeholder wollen verstehen, wie die Steuerstrategie des Unternehmens aussieht und wie sie vom Vorstand gemanagt wird. Außerdem wollen sie einen Einblick, welche Auswirkungen die Steuern des Unternehmens auf die Unternehmensstrategie haben und wie sie den Shareholder Value beeinflussen.

AusblickKommunikation rund um die Steuern rückt immer mehr in den Mittelpunkt. Sie steht weit oben auf der Agenda von Vorstand und Aufsichtsrat. Auch Regierungen und Steuerbehörden wollen sie dort sehen. Zusätzlich haben Enron und andere Fälle den Fokus auf CR ver­stärkt und dafür gesorgt, dass den Verantwortlichkeiten bei Steuern höchste Bedeutung zukommt.

Besondere Bedeutung hat die Aus­richtung der Steuerstrategie auf die Gesamtunternehmensstrategie. Ebenso wichtig ist der Zugang zu vollständigen und relevanten Daten, um eine effiziente Steuerstrategie zu entwickeln oder um die Steu­erbehörden zu informieren. Eine wesentliche Rolle spielt darüber hinaus die Verwendung der geeig­neten Tools, um die Kommunikation im Bereich der Steuern richtig und mit allen Stakeholdern führen zu können. Nur so können CR und Steuern ordnungsgemäß adressiert werden.

[email protected]

Das PwC Tax Transparency Framework

Steuerstrategie und Riskmanagement

• Ein klares Auseinandersetzen mit einer Steuerstrategie und ihren Zielen

• Details, wie die Steuerstrategie des Unternehmens und die Steuerfunktion gemanagt werden soll und wer im Unternehmen die Verantwortung für Governance und Aufsicht hat

• Klare Offenlegung der Steuerrisiken des Unternehmens

Zahlen und Ergebnis

• Klare Erläuterung, warum der Steueraufwand nicht dem Unternehmensergebnis multipliziert mit dem gesetzlichen Steuersatz entspricht

• Transparente Überleitung von den tatsächlichen Steuerzahlungen zum Steueraufwand laut Gewinn­ und Verlustrechnung

• Offenlegung von künftigen Maßnahmen für die Steuern, inklusive einer Prognose für Steueraufwand und Steuerzahlungen

Auswirkungen von Steuern im weiteren Sinn

• Details, wie die Steuern die Unternehmensstrategie und das Unternehmensergebnis beeinflussen

• Offenlegung der Auswirkungen der Steuern auf den Shareholder Value

• Klare Kommunikation des wirtschaftlichen Beitrags aller Steuern, die vom Unternehmen gezahlt werden

Page 10: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

10 tipps&trends Juni 2009

Schwerpunktthema

Die gestiegene Komplexität des Wirtschaftsgeschehens und sich ständig ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen verlangen nach neuen Steuerungs­ und Kontrollsystemen in den unterneh­mensinternen Steuerabteilungen. Die Entwicklungen im internati­onalen Umfeld zeigen, dass sich das Thema „Steuern“ mittlerweile als wesentliches Geschäftsrisiko heraus kristallisiert hat. Für Unter­nehmen ist es unerlässlich, Steu­errisiken früh zu erkennen und auf Änderungen in der Steuergesetzge­bung und ­judikatur und auf andere Änderungen mit Auswirkungen auf Steuern rasch zu reagieren. Verschärfte Dokumen­tationsvorschriften und die Vielzahl an steuerlichen Vorschriften im In­ und Ausland stellen eine weitere Herausforderung dar. Verstärkt durch die Corporate Governance setzt sich das Management in wachsendem Maße mit der indi­viduellen Risikoposition und der strategischen Ausrichtung im Zusammenhang mit steuerlichen Fragestellungen auseinander. Die Bedeutung eines effizienten Ablaufes sowie steuerlicher und bilanzieller Prozesse steht daher vermehrt im Mittelpunkt.

Steuerkontrollsystem etablierenUm diesen Anforderungen gerecht zu werden und die Kontrolle dieser essenziellen Bereiche sicherzustel­

len, beschäftigen sich Unternehmen in den letzten Jahren vermehrt mit den internen Rahmenbedingungen ihrer Steuerabteilungen.

Steuerabteilungen sind typischer­weise innerhalb der Finanzabteilung angesiedelt und Hauptansprech­partner für Steuerfragen anderer Abteilungen oder Geschäftsein­heiten. Häufig sind Steuerabtei­lungen damit konfrontiert, dass Themen viel zu spät an sie heran­getragen werden oder dass die

Informationen für die steuerliche Beurteilung des Sachverhalts unvollständig oder

mangelhaft sind. Die Einrichtung eines entsprechenden Steuerkon­trollsystems ist unerlässlich und kann nur mit einer Änderung der persönlichen Einstellung aller Betei­ligten einhergehen. Wie die Praxis zeigt, ist es von Vorteil, den Aufbau eines Steuerkontrollsystems in vier Phasen vorzunehmen. Zu Beginn steht die ganzheitliche Betrachtung des Wertschöpfungsprozesses eines Unternehmens, in deren Rah­men die Steuerbereiche identifiziert und in der Folge Schwerpunkt­bereiche festgelegt werden, um nachhaltige Strategien und Ziele zu definieren. Im nächsten Schritt werden die verschiedenen Aspekte des Steuerkontrollsystems opti­mal aufeinander abgestimmt. Zum einen werden dadurch potenzielle Risiken bereits präventiv minimiert,

zum anderen kann bei Eintreten des Steuerrisikos bereits auf einen vorbereiteten Maßnahmenkatalog zurückgegriffen werden. Mit der regelmäßigen Evaluierung wird das Steuerkontrollsystem in der dritten Phase perfektioniert und die Optimierung und Anpassung an veränderte Anforderungen als fixer Prozessbestandteil verankert. Durch die Einbeziehung des Steu­erkontrollsystems in interne Kon­trollmechanismen oder den internen Audit wird sichergestellt, dass die steuerlichen Prozesse laufend über­prüft werden.

Klare Zieldefinition„Gaining Control“ durch Steuer­kontrollsysteme erfordert viele Einzelmaßnahmen, die in Summe zu einem unerlässlichen Instrument einer erfolgreichen Unternehmens­führung werden. Es ist unerlässlich, klar definierte Ziele und Fristen für die Einrichtung und das Arbeiten mit dem Steuerkontrollsystem festzulegen und die Motive hinter diesen Zielen im Unternehmen zu kommunizieren. Nur so ist zu erreichen, dass Mitarbeiter an der Umsetzung der Ziele konstruktiv mitarbeiten und dass der Fortschritt des Projektes überwachbar ist.

SteuerrisikenEin wesentliches Element des Pro­zesses ist die Identifikation und Bewertung von Steuerrisken. Dabei sind mehrere Kategorien zu beach­ten:

Steuern unter KontrolleVerbessertes Risikomanagement und optimierte Prozesskontrolle sind auch bei Steuern angesagt. Das Zauberwort im dynamischen Steuerumfeld lautet „Gaining Control“.

Steuern bergen ein

wesentliches

Geschäftsrisiko

Page 11: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 11

• Risiken bei Unternehmenstrans­aktionen und Steuerplanungen, etwa bei Umstrukturierungen und Finanzierungen

• Risiken, die sich aus laufenden betrieblichen Aktivitäten des Unternehmens ergeben; dazu zählen beispielhaft Exporte oder konzerninterne Lieferungen und Leistungen

• Risiken im Zusammenhang mit der fristgerechten Abwicklung der Steueradministration, wie Fristen für Steuererklärungen und ­zahlungen

• Risiken betreffend Tax Accounting und Tax Reporting

Einbindung der MitarbeiterDie größte Herausforderung bei der Implementierung eines Steuerkon­trollsystems stellt die Einbindung der Mitarbeiter dar. Dabei geht es unter anderem auch darum, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem Neuerungen positiv und unvor­eingenommen begegnet wird und Mitarbeiter bereits im Vorfeld mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten durch gezielte Schulungsmaßnahmen vorbereitet

werden. Nur durch engagierte und informierte Mitarbeiter können mit Hilfe des Steuerkontrollsystems Steuerrisken im Unternehmen erkannt und minimiert werden.

Neuordnung von KompetenzenDie Etablierung des Steuerkon­trollsystems wirft gerade in der Startphase Fragen über Zustän­digkeiten und Verantwortlichkeiten von Mitarbeitern auf. Aufgaben, die doppelgleisig bearbeitet oder im schlimmsten Fall gar nicht beachtet werden, müssen künftig in einen optimal abgestimmten Prozess eingebunden sein. Es ist zu klären, welche Abteilungen für welche steuerliche Bereiche verantwortlich sind. Fallen lohnsteuerliche Fragen zum Beispiel in den Verantwor­tungsbereich der Personalabteilung oder der Steuerabteilung? Ist für die Rückerstattung ausländischer Quellensteuern das Headquarter oder die ausländische Tochterge­sellschaft zuständig? Nur wenn Auf­gabenbereiche klar zugeordnet sind und sich alle Mitarbeiter dafür ver­antwortlich fühlen, steuerliche The­menstellungen laufend zu beachten

und entsprechend zu reagieren, ist es möglich, steuerliche Risken zu erkennen und zu kontrollieren.

Gaining Control – ein ständiger ProzessEin funktionierendes Steuerkon­trollsystem besteht nur in zweiter Linie aus einem Handbuch für steu­erliche Fragestellungen. In erster Linie ist es nötig, dass Prozesse im Unternehmen vorhanden sind, durch die sichergestellt wird, dass alle notwendigen Informationen über Steuerrisken und steuerlich relevante Themen von allen Busi­ness Units länderübergreifend zur Verfügung gestellt werden. Diese sollen sowohl intern als auch, falls erforderlich, mit externen Beratern analysiert werden. Dafür ist es unerlässlich, Mitarbeiter in diesen Prozess einzubinden. Die Anpas­sung der Organisationsstruktur spielt eine ebenso wichtige Rolle bei der Implementierung eines Steuerkontrollsystems wie strikte Berichtsstrukturen und Kontroll­mechanismen.

maria.hopfenwieser­[email protected]

Quelle: PwC

Steuerkontrollsystem

Identi�kation derSteuerbereiche

Diagnose-Tools

De�nition derSchwerpunktbereiche

De�nition derStrategie und Ziele

Konzeption desSteuerkontrollsystems

Umsetzung desSteuerkontrollsystems

Evaluierung und Optimierung des

Steuerkontrollsystems

Statuserhebung zu den steuerlichen

Prozessen

1. Phase 2. Phase 3. Phase 4. Phase

ERKENNTNISVerständnis und Vorbereitung

UMSETZUNGEntwurf und Einführung

VERFÜGBARKEITTest und Evaluierung

ÜBERPRÜFUNGInterner Audit/Kontrolle

Steuerkontrollsystem- Organisation des Steuerbereichs (Aufgaben, Koordination, Verantwortlichkeiten, Strukturierung, Durchführung)- Steuerliches Risikomanagement- Steuerplanung- Buchhaltung- Steuerliches Berichtswesen- Einhaltung und Koordination steuerlicher Termine und Fristen- Kommunikation- Aus- und Weiterbildung- EDV-Systeme

Page 12: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

12 tipps&trends Juni 2009

Schwerpunktthema

Das regulatorische Umfeld stellt unzählige Herausforderungen und Aufgaben an die Steuerverantwort­lichen. Je nach Größe und Komple­xität eines Unternehmens fällt die Struktur der Steuerfunktion unter­schiedlich aus. Oft in die Finanzab­teilung integriert, reduziert sich das Steuermanagement auf die Durch­führung der Steuerberechnungen, die Beobachtung von Terminen und die Kontrolle der Einhaltung steuer­licher Vorschriften. Echtes operationales und strate­gisches Steuermanagement kommt dabei meist zu kurz. Die Erfahrung zeigt, dass diese Aufgaben nur effi­zient in einer eigenen Steuerabtei­lung in optimaler Zusammenarbeit mit der Finanzabteilung durchzufüh­ren sind.

Paarlauf von Finanz­ und SteuerabteilungDaraus folgt auch die Forderung, die Steuerfunktion neu zu struk­turieren, sie als integrierten Teil unternehmerischer Tätigkeit und nicht bloß als notwendiges Übel aufgrund von steuerlichen Vor­schriften zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Steuerabteilung einer Vielzahl von erforderlichen Informa­tionen und Daten aus der Finanz­

abteilung vertrauen können muss. Zusätzlich müssen qualitativ hoch­wertige Steuerinformationen für die Erfüllung der Aufgaben im Rech­nungswesen geliefert werden. Die Finanzabteilung wiederum ist dafür verantwortlich, dass das Repor­ting sowie die korrekte Darstellung finanzieller Informationen im inter­nen wie externen Berichtswesen

reibungslos funk­tioniert. Wegen der gegenseitigen Abhängigkeit von Finanz­ und

Steuerabteilung ist daher eine enge Zusammenarbeit der beiden Bereiche unabdingbar. Die logische Folge ist, dass die Abläufe im Hin­blick auf Zeit, Risiken, Kosten und Qualität laufend zu optimieren sind. Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn ein Unternehmen und seine Tochtergesellschaften nicht über ausreichend qualifizierte Steu­erexperten verfügen.

Schlüssel für die OptimierungDie optimale Kooperation zwischen Steuer­ und Finanzabteilung ist somit der Schlüssel für eine Opti­mierung der Prozesse. Letztere umfassen eng verknüpfte Work­flows, die von strategischen Aufga­ben bis zu operationaler Gestaltung und technischer Beratung reichen. Dabei ist entscheidend, dass die

Steuerfunktion dort wahrgenom­men wird, wo strategische Ent­scheidungen gefällt werden. So wird verhindert, dass die Steuerab­teilung erst einbezogen wird, wenn die Entscheidungen schon gefallen und nur mehr umzusetzen sind. Geschieht dies nicht, kann es pas­sieren, dass aus steuerlichen Grün­den strategische Entscheidungen zurück genommen oder zumindest abgeändert werden müssen.

Top­aktuelle ForderungDie Forderung nach einer Erneu­erung der Steuerfunktion war nie wichtiger als in diesen Zeiten und könnte etwa folgende erweiterte Aufgaben umfassen:• Ergebnisverbesserung durch steu­

erlich beeinflusste Unternehmens­strategien

• Wesentliche Rolle bei der Er­stellung interner und externer Berichte (Tax Reporting und Tax Accounting)

• Zentralisierte Kontrolle und Beein­flussung der Steuerbelastung

• Management der Steuerrisiken• Einführung eines adäquaten inter­

nen Kontrollsystems im Bereich Steuern

Reibungslose KommunikationWenn es darum geht, die Prozesse zu verbessern, stellt sich vorab die Frage, wer im Unternehmen für die

Tax Function Effectiveness – ProzesseffizienzWas Best Practice in der Zusammenarbeit zwischen Finanzabteilung und Steuerabteilung leisten kann. Echtes operationales und strate­gisches Steuermanagement sind gefragt.

Die Steuerfunktion ist

viel mehr als ein

notwendiges Übel

Page 13: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 13

erforderlichen Steuerdaten zustän­dig ist. Dabei ist entscheidend, dass die Verantwortlichkeiten klar und deutlich zwischen der Finanz­ und der Steuerabteilung abgegrenzt und kommuniziert werden. Während eines Beratungsauftrages haben wir beispielsweise festgestellt, dass die Steuerabteilung verstärkt in die Beurteilung von Finanzierungs­ und Cash­Pooling­Strukturen involviert war. Diese Transaktionen verlangten jedoch ein umfassendes prak­tisches Know­how der Verbuchung und Bewertung von „Financial Instruments“. Der Steuerverant­wortliche hatte dieses Know­how nicht, allerdings konnte die Finanz­abteilung qualifizierte Aussagen dazu abgeben. Es war daher ledig­lich erforderlich, die Kommunikation zwischen diesen beiden zu verbes­sern, um in ähnlichen Situationen das gesamte Wissen des Unterneh­mens nutzbar zu machen.

Qualitative Daten und SystemeWie erwähnt muss sich die Steu­erabteilung auf die Qualität der von der Finanzabteilung und vom Rechnungswesen zur Verfügung gestellten Daten und Informationen verlassen können. In der Praxis gibt es kaum voll integrierte Systeme, die für alle Zwecke und von allen Anwendern verwendet werden können. Erschwert wird diese Situ­ation vor allem bei multinational operierenden Unternehmen, die mit unterschiedlichen Rechnungswe­sen­ und Buchhaltungssystemen in unterschiedlichen Regionen mit auch in der Regel abweichenden lokalen steuerlichen Vorschriften konfrontiert sind, die zumeist in der zentralen Steuerabteilung noch transformiert werden müssen.

Oft sind die Steuerabteilungen daher eher damit beschäftigt, sicherzustellen, dass Daten voll­ständig und zeitgerecht geliefert werden. Leider stellt sich dann

kaum die Frage, ob die Daten kor­rekt sind und Sinn machen. Wenn keine integrierten automatisierten Systeme zur Verfügung stehen, ist umfangreiche, fehleranfällige manuelle Tätigkeit erforderlich. Gleichzeitig sollte auch dem Doku­menten­Management Aufmerk­samkeit geschenkt werden. PwC bietet für diesen Zweck ein inte­griertes System „World View“ zur Aufbewahrung und Kontrolle von erstellten und eingereichten Jahres­abschlüssen, Steuerberechnungen und Steuererklärungen, Steuer­Memoranda, steuerlichen Gutach­ten auch durch externe Berater und entsprechender Korrespondenz mit direktem Zugriff durch die zentrale Steuerabteilung an.

Zeit und RessourcenSteuerfunktionen sind vielfach sehr zeitaufwendig und erfordern eine vernünftige Balance zwischen Com­pliance­Aufgaben, Tax Accounting und Reporting, Steuerplanung und der Steuerstrategie. Eine ausgewo­gene Funktionsaufteilung zwischen der Finanzabteilung und der Steu­erabteilung, aber auch die Ausla­gerung von Funktionen an externe Berater, kann die Steuerabteilung entlasten und die Qualität heben sowie Kosten optimieren. Speziell, wenn hoch qualifizierte Steuerex­perten benötigt werden, wie das etwa für grenzüberschreitende Steueroptimierung oder komplexe Verrechnungspreisgestaltungen der Fall ist.

Hohe Ansprüche Interne und externe Stakeholder ha­ben unterschiedliche Informations­ansprüche. Neben Banken, Finanz­analysten und Investoren stellen vor allem die Finanzbehörden hohe Ansprüche an Finanzdaten. Beson­ders in späteren Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen ist die Sen­sitivität der Daten entscheidend. Dabei ist ein differenzierter Zugang

wesentlich. Hier kann die Finanzab­teilung Entscheidendes beitragen, da sie in der Regel wesentlich mehr Erfahrung in der Aufbereitung von Daten für externe Anwender vor­weisen kann. Auch in diesem Fall ist eine enge Kooperation zielführend.

Empfehlungen durch PwCIm Rahmen von Projekten zur Opti­mierung von Prozessen und Lösung von technischen wie fachlichen Pro­blemen im Bereich Steuern unter Berücksichtigung der Ansprüche und Beiträge durch die Finanzabtei­lung sind am Beginn die konkreten Zielsetzungen für das jeweilige Unternehmen und den Konzern gemeinsam mit dem Management fest zu legen. Diese könnten sein:• Optimierung technischer Exper­

tise und Austausch und Nutzung von Know­how zwischen den Abteilungen (z.B. Schaffung von Strukturen zum Informationsaus­tausch, Einführung von Trainings­konzepten, Verbesserung der Ablauforganisation)

• Erhöhung der Effizienz und Ver­lässlichkeit und Verringerung der Komplexität von Prozessen im Steuerbereich (Best­Practice Workflows, Anpassung der Or­ganisation, wirksame technische Lösungen)

• Effiziente Nutzung vorhandener Ressourcen und Einhaltung ver­einbarter Fälligkeits­ und Liefer­termine (Schaffung von Strukturen zur Reduktion der Arbeitsbela­stung und Erleichterung der Ein­haltung von Terminen)

• Einrichtung eines automatisierten integrierten Systems zur Erfas­sung relevanter Daten aus unter­schiedlichen Quellen zur Nutzung für vielfältige Aufgaben in unter­schiedlichen Regionen angepasst an die jeweiligen Unternehmens­größen. PwC unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung.

[email protected]

Page 14: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

14 tipps&trends Juni 2009

Schwerpunktthema

Tax Accounting umfasst die richtige Abbildung von steuerlichen Sach­verhalten im Konzernabschluss im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen. Ziel des Tax Accounting ist dabei gleichzeitig die effiziente Steuerplanung und Optimierung der effektiven Steu­erquote im Konzernabschluss. Die Herausforderung im Bereich Tax Accounting liegt vor allem in der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben und den steigenden Offenlegungspflichten nach IFRS oder US­GAAP. Die praktischen Erfahrungen in diesem Bereich zeigen, dass der verstärkte Einsatz von Technologien in den meisten Fällen dazu beiträgt, den Tax Accounting­Prozess effizi­enter zu gestalten. Dabei ist aber zu beachten, dass der Technologieein­satz allein nicht alle Anforderungen des Tax Accounting­Prozesses lösen kann.

Prozesse unterstützen und verbessernDas Tax Reporting eines Unterneh­mens muss so aufgebaut sein, dass es den Tax Accounting­Aufgaben gerecht wird. Das Reporting muss die vorhandenen Prozesse unter­stützen und verbessern. In diesem

Zusammenhang stellt sich insbe­sondere die Frage, welchen Nutzen das Tax Reporting für ein Unter­nehmen hat und wie es durch den Einsatz von Technologien effizienter gestaltet werden kann. Das Tax Reporting unterstützt Unternehmen, die gemäß IFRS oder US­GAAP ihre Ertragsteuern abbilden müssen.

Zweistufige AbstimmungNach IAS 12 sind die Ertragsteuern nach der bilanzorientierten „Liability Method“ zu berechnen. Aus den unterschiedlichen Wertansätzen

nach Steuerrecht und IFRS erge­ben sich sowohl latente Steueran­sprüche (deferred

tax assets) als auch latente Steu­erschulden (deferred tax liabilities). Der Vergleich der IFRS­Werte mit den Steuerwerten ist in der Pra­xis mühsam, da die steuerlichen Wertansätze auf den lokalen UGB­Werten basieren, die weitgehend von den IFRS­Werten abweichen. Daher ist in der Regel eine zwei­stufige Abstimmung durchzufüh­ren. Im ersten Schritt zwischen UGB­ und steuerlichen Ansätzen und im zweiten Schritt zwischen UGB und IFRS. Die Saldogröße aus der Differenz zwischen dem IFRS und Steuerwertansatz ist für jeden

Bilanzposten als temporäre Größe, die zu latenten Steuereffekten führen kann oder als permanente Größe zu qualifizieren. In der Praxis stellt die Abbildung der latenten Steuern im Tax Reporting einen sehr zeitaufwendigen Prozess dar, der große Anforderungen an die Steuerverantwortlichen stellt.

Für die auf der Gewinn­ und Ver­lustrechnung basierende Zwischen­berichterstattung nach IAS 34 ist hingegen der „Effective Tax Rate“­Ansatz heranzuziehen. Dabei ist der effektive Steuersatz des gesamten Jahres zu schätzen und mit dem Vorsteuerergebnis des Quartals oder Halbjahres zu multiplizieren.

Differenzen vermeidenObwohl IAS 12 und IAS 34 auf unterschiedlichen Ansätzen basie­ren, sollten in der Theorie beide Ansätze letztlich zu keiner materi­ellen Differenz führen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Diffe­renzen. Für die Steuerabteilung ist es wichtig, die Differenzen zu ver­stehen, um sie künftig vermeiden zu können und beide Tax Accounting­Prozesse miteinander vergleichbar zu machen. Dies kann allerdings eine sehr komplexe Aufgabe sein, wenn kein IT­gestütztes Tool für diesen Prozess zur Verfügung steht,

Tools für Tax Accounting und Tax ReportingDer Technologieeinsatz beim Tax Accounting­Prozess wird für inter­nationale Konzerne mit einer Reihe von Tochterunternehmen immer wichtiger. tipps&trends präsentiert sinnvolle Lösungen.

Unternehmen brauchen

ein verlässliches

Tax Reporting-Tool

Page 15: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 15

in welchem alle benötigten steu­erlichen Informationen vorliegen und miteinander verglichen werden können. Das steigert die Bedeutung eines verlässlichen IT­gestützten Tax Reporting­Tools für das Unter­nehmen.

Die Steuerverantwortlichen agie­ren in einem immer komplexer werdenden Umfeld. Für die rich­tige Bilanzierung und vollständige Erläuterung der latenten Steuern ist neben fundierten Kenntnissen des lokalen Steuerrechts auch Fach­wissen im internationalen Steu­errecht und in der internationalen Rechnungslegung eine wesentliche Voraussetzung. Bei Einführung eines Tax Reporting­Tools sollten daher zwei Schritte im Hinblick auf einen effizienten Technologieeinsatz gesetzt werden. Zum einen ist ein Tax Accounting­Prozess zu entwi­ckeln, der auf das Tool abgestimmt ist. Zum anderen sind entspre­chende Schulungen der Steuer­verantwortlichen und laufende Weiterbildung der im Steuerbereich tätigen Personen nötig.

GTC – Tax Reporting­ToolPwC hat in Zusammenarbeit mit Fachexperten aus der Internationa­len Rechnungslegung, Steuern und IT, eine Tax Accounting­Lösung in Form einer Datenbank­basierten Web­Anwendung zur Ermittlung laufender und latenter Steuern entwickelt. Das Tool namens „GlobalTaxCenter“ (GTC) wird von PwC ständig erweitert und verbessert. Derzeit werden die für den Tax Accounting­Prozess benötigten Daten in den Unterneh­men noch häufig in risikoreichen Spreadsheets erfasst. Das Ergebnis ist ein höchst zeit­ und kostenin­tensiver wie auch fehleranfälliger Prozess. Das GTC bietet dagegen Prozesssicherheit durch ein Daten­banksystem mit Schnittstellen für das Einbinden von Daten aus dem

„Enterprise Resource Planing“ (ERP)/Konsolidierungssystem. Das GTC liefert unter anderem tech­nische Hilfestellungen für:• Abbildung latenter Steuern und

deren Anhangsangaben sowie der effektiven Steuerquote nach den Erfordernissen von IAS 12

• Gesondertes, auf die Bedürfnisse einer Steuerabteilung oder des Rechnungswesens in Abhängig­keit von der Verantwortung zuge­schnittenes Tool

• Dezentrale Erfassung der steuer­lichen Daten auf Ebene der Einzel­gesellschaften

• Abbildung von Konzernsachver­halten für latente Steuern und steuerliche Überleitungsrechnung

• Berechnung der laufenden (tat­sächlichen) Steuern für Einzelge­sellschaften und Gruppen

• Prozesssicherheit durch Daten­bank­System mittels Schnittstel­len für das Einbinden von Daten aus dem ERP/Konsolidierungs­system, durch rechnerische Verprobung und inhaltliche Vali­dierung

• Prozessoptimierung durch ein integriertes Meilensteinkonzept, durch Vermeidung der Doppel­erfassung in gesonderten Syste­

men für die Steuerberechnung, durch Ermittlung latenter Steuern und durch steuerliche Überlei­tungsrechnung.

Bewährt in der PraxisDas GTC ist bereits bei Unterneh­men in Österreich und Deutschland sehr erfolgreich im Einsatz. PwC Düsseldorf hat im April 2009 die GTC User Konferenz 2009 veran­staltet. Im Zuge dieser wurde eine Befragung über die Vorteile des GTC durchgeführt. Die Auswer­tung ergab, dass erfolgreiche Tax Reporting­Projekte eine genaue Analyse der bestehenden Funkti­onen und Prozesse im Steuerbe­reich sowie der bestehenden Tax Accounting­Prozesse erfordern, um einen effizienten Technologieeinsatz zu gewährleisten. Die Analyse zielt auf alle Personen ab, die im Unter­nehmen zur Abbildung von Steu­erpositionen beitragen, also etwa auch das Rechnungswesen und die Finanzierungsabteilung. In Summe belegen die Erfahrungen aus der Praxis, dass GTC den effizienten Technologieeinsatz möglich macht.

[email protected] [email protected]

Wie beurteilen Sie das GTC bezüglich der folgenden Aspekte?

Quelle: PwC Deutschland

6 5 4 3 2 1

VermögensdelikteBenutzerfreundlichkeit

Performance

Verständlichkeit

Funktionsumfang

Unterstützung im JA

Reporting

Schnittstellen

Benutzerfreundlichkeit

Performance

Verständlichkeit

Funktionsumfang

Unterstützung im JA

Reporting

Schnittstellen

sehr gutungenügend

2,43

2,78

2,62

2,39

2,43

2,62

2,78

1,85

1,86

2,25

2,39

Page 16: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

16 tipps&trends Juni 2009

Schwerpunktthema

Verglichen mit dem allgemeinen ERP­System wurden im Steu­erbereich in den letzten beiden Jahrzehnten Investitionen in neue Technologiesysteme eher neben­sächlich betrieben. Es gibt daher auf diesem Gebiet einen enormen Aufholbedarf. Der Einsatz einer zeitgemäßen Steuertechnologie kann den entschei­denden Unter­schied bei der rechtzeitigen und risikoorientierten Erstellung der Steuerunterlagen bringen. In diesem Zusammenhang haben sich in den letzten Jahren auch die Anforderungen an die erforderliche Qualität der benö­tigten Daten deutlich erhöht. Der gezielte Einsatz moderner Techno­logien und von Datenmanagement­systemen im Steuerbereich kann vielfach zu einer beträchtlichen Effizienzsteigerung und Kostenein­sparung führen. Gerade in finanziell schwierigen Zeiten lohnt sich daher eine Analyse des bestehenden Systems.

Alles hängt von den Daten abWer kennt das nicht? In vielen Steuerabteilungen basiert der Datenaustausch und die Datenbe­schaffung noch auf Spreadsheets und E­mails. Erstere bergen ein

Risiko, weil sie in unerwünschter Weise verändert werden können. Deshalb besteht ein großer Bedarf an standardisiertem Datenmaterial, das mit der geeigneten Technologie analysiert und verwaltet werden kann. In einem ersten Schritt ist es unabhängig von der verwendeten Technologie notwendig, die erfor­

derlichen Daten in ausreichender Qualität zu produ­zieren. Denn die Effizienz und der

zusätzliche Nutzen einer zeitge­mäßen Steuertechnologie hängen maßgeblich von der Qualität und der Beschaffenheit des verwende­ten Datenmaterials ab.

Das Ziel des Datenmanagements liegt in der Standardisierung und der Wiederverwendung von feh­lerfreiem Datenmaterial. Unter Datenmanagement ist generell der Prozess zu verstehen, Informati­onen anzulegen, zu organisieren und zu sichern. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer einheitlichen und genauen Abgrenzung einzelner Datenmengen über Abteilungs­ und Ländergrenzen hinweg. Innerhalb des Datenmanagements ist es erforderlich, die Prozesse hinsicht­lich der Erzeugung, der Wartung und der Löschung von Grundauf­

zeichnungen zu formalisieren und zu standardisieren. Die Anforde­rungen der Steuerabteilung an die benötigten Daten, etwa aus dem ERP­System, sind von Anfang an als integrierter Bestandteil dieses Systems einzuarbeiten. In einem weiteren Schritt wird die Einheitlich­keit der Standards und der Abläufe innerhalb des Prozesses sowie die Qualität der Daten überprüft. Abschließend müssen Standards für die Aufbewahrung und die Löschung von Datenmaterial defi­niert werden, das entweder wegen gesetzlicher Bestimmungen oder zukünftiger Steuerprüfungen gesi­chert werden muss oder bereits aus den Archiven gelöscht werden kann.

In der Praxis wird der Steuer­abteilung oft Datenmaterial von verschiedensten Quellen und in unterschiedlichen Formaten zur Verfügung gestellt. Die Daten wer­den für die jeweiligen steuerlichen Zwecke entsprechend adaptiert, ohne dass die steuerverantwort­lichen Personen in den Herstel­lungsprozess des Datenmaterials aktiv eingebunden sind. Die Arbeit der verantwortlichen Personen im Steuerbereich sollte künftig darin bestehen, innerhalb des verwende­ten Systems bereits beim Prozess

Data Management – Technologien zum SteuernTechnologieinvestitionen im Bereich der Steuern werden oft stiefmütterlich behandelt. Zu Unrecht, denn der Nutzen und die künftige Bedeutung rechtfertigen ein stärkeres Engagement.

Universelle Datenbanken

dienen als Lagerstätte

für Informationen

Page 17: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 17

der Datenerstellung stärker invol­viert zu sein und eine aktive Rolle im Prozess des Datenmanagements einzunehmen.

Keine Universallösung, die überall einsetzbar istUm eine tatsächliche Effizienz­steigerung innerhalb des Unter­nehmens zu erreichen, müssen die gewonnenen Daten einen inte­grierten Bestandteil einer zeitge­mäßen Steuertechnologie bilden. Eine solche Technologie besteht aus mehreren Komponenten. Es existiert allerdings keine universelle Lösung, die in jedem Unternehmen einsetzbar ist. Wesentlich ist, dass die Steuertechnologie in das beste­hende Finanzsystem integriert wird. Die Mehrheit der Steuerverantwort­lichen wendet einen Großteil ihrer Zeit dafür auf, die Daten, die für die Ermittlung der Steuern benötigt werden, zu erheben, zu sichten und zu verarbeiten. Die Daten befinden sich in verschiedenen Systemen, etwa im ERP­System, dem HR­System oder im Anlagenverzeich­nis.

Die Integration neuer Steuertech­nologien kann zu deutlichen Effi­zienzsteigerungen führen, da oft langwierige Anfragen zur Daten­beschaffung an andere Personen vermieden werden können. Stan­dardisierte Datensätze werden direkt aus den jeweiligen Quellen in die gewünschten Anwendungen wie etwa Steuerberechnungen überspielt. Dabei sollte eng mit der IT­Abteilung oder einem externen EDV­Spezialisten zusammengear­beitet werden, da die Definierung und die Implementierung solcher Standards in der Regel nicht alleine von der Steuerabteilung bewältigt werden sollte.

Informationsdrehscheibe Einen weiteren essenziellen Teil die­ser neuen Steuertechnologie bilden

universelle Datenbanken. Sie dienen als eine Art Informationslagerstätte, die einen zusammenfassenden Blick über die Unternehmensdaten gewährleistet und somit Analyse­ und Berichterstattungstätigkeiten optimiert. Durch die Zentralisierung sämtlicher Daten aus den verschie­densten Quellen ermöglichen diese Datenbanken Suchabfragen und Analysen über das gesamte Daten­material. Die universelle Datenbank der Steuerabteilung dient in wei­terer Folge als Informationsdreh­scheibe zur Automatisierung von Steuerberechnungen sowie dazu, die erforderlichen Daten in ein für steuerliche Zwecke brauchbares Format zu bringen.

Dateneingabe leicht gemachtDie benötigten Daten der Steuer­abteilung sind nicht immer ohne weiteres aus dem ERP­System ablesbar. Zusätzlich stammen sie häufig von anderen Abteilungen wie dem Controlling, der Buchhal­tung oder sonstigen Abteilungen, die sich an anderen Standorten oder in anderen Ländern befinden. Zum Einsammeln dieser Daten werden in vielen Steuerabteilungen Spread sheets und E­mails benutzt, obwohl nicht sichergestellt ist, dass Benutzer diese Spreadsheets nicht verändern oder ihren Bedürfnissen anpassen. Mit Spreadsheets und E­mails kann keine standardisierte Datensammlung erfolgen. Die korrekte Interpretation der Daten braucht viel Zeit.

Web­basiertes Tax Reporting schafft Abhilfe Eine weitere Schwäche dieser Vorgehensweise liegt oft in der fehlenden Kontrolle, welches Sheet nun die aktuelle Letztversion des Datenmaterials darstellt. Abhilfe schaffen Web­basierte Tax Repor­ting­Systeme, welche die benötigten Daten durch Eingabe in das System häufig mittels eines Web­Portals im

Internet zur Verfügung stellen und somit leicht zugänglich machen. Diese Systeme sorgen dafür, dass die Daten am richtigen Platz, im richtigen Format und jederzeit verfügbar sind. Die Daten werden zentralisiert und ermöglichen den jeweiligen Personen über Länder­grenzen hinweg einen Überblick über den derzeitigen Bearbeitungs­stand etwa von Steuererklärungen oder den Zugang zu sämtlichen Unterlagen der Steuerabteilung.

Datenzugriff und ­sicherheitDas Dokumentenmanagement sollte im Steuerbereich nicht wie bisher oft üblich auf einem gemein­samen Gruppenlaufwerk erfol­gen, sondern in einem speziellen Dokumentenmanagementsystem. In einem solchen System sind sämtliche Dokumente klassifiziert, kategorisiert und sortiert, Doppel­erfassungen können vermieden werden. Darüber hinaus lassen sich einfach Zugangsbeschränkungen für Daten mit sensiblem Inhalt ein­führen. Zusätzlich lässt sich die Bearbeitung eines Spreadsheets schrittweise nachvollziehen und eine Kontrolle der jeweiligen Letzt­version ist jederzeit möglich. So entsteht der geeignete Platz für die Aufbewahrung eingereichter Steu­ererklärungen, von steuerlichen Gutachten und rechtlichen Stellung­nahmen, von Korrespondenz sowie von Dokumentation für spätere Steuerprüfungen, wie etwa Verrech­nungspreisdokumentationen.

In Zukunft sollte zur Effizienzstei­gerung und Kosteneinsparung eine Optimierung der steuerlichen Pro­zesse im Unternehmen stattfinden, um die wachsenden Anforderungen eines sich immer weiter entwickeln­den rechtlichen Umfeldes erfüllen zu können.

[email protected] [email protected]

Page 18: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

18 tipps&trends Juni 2009

Schwerpunktthema

Latente Steueransprüche und ­schulden stellen künftige steuer­liche Ent­ bzw. Belastungen dar. Sie sind nach IAS 12 „Ertragsteuern“ immer anzusetzen, wenn sich tem­poräre Unterschiede zwischen dem bilanziellen und dem steuerlichen Wert eines Vermögenswertes oder einer Schuld ergeben und sich diese temporären Unterschiede in der Zukunft umkehren. Der tem­poräre Unterschied stellt dabei die jeweilige Bemessungsgrundlage dar und ergibt multipliziert mit dem entsprechenden Steuersatz, etwa 25 Prozent im Falle eines der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmens, den latenten Steu­erposten. Besondere Regelungen und Ausnahmen bestehen etwa für Firmenwerte und andere explizit in IAS 12 aufgelistete Geschäfts­vorfälle. IAS 12 wird gegenwärtig überarbeitet, in Teilbereichen nahen wichtige Änderungen.

Entscheidungsmatrix zum Ansatz von latenten SteuernFür latente Steueransprüche gelten noch weitere Aktivierungsvoraus­setzungen. Sie dürfen nur ange­setzt werden, wenn entsprechende passive Latenzen oder zukünftig ausreichend zu versteuerndes Ein­kommen, mit oder ohne Einsatz von Steuergestaltungsmöglichkeiten, vorliegen.

Dann ist auch die zukünftige Steu­erentlastungswirkung von Verlust­

vorträgen durch den Ansatz einer aktiven latenten Steuer (deferred tax asset) zu berücksichtigen. Gerade in Zeiten der Finanzkrise kann es schwieriger werden, zuver­lässige Prognosen über die künftige steuerliche Ergebnissituation zu erstellen. Das kann dazu führen, dass bestehende latente Steuern etwa aus Verlustvorträgen nicht aktiviert werden dürfen. In diesen Fällen fordert IAS 12 aber eine betragsmäßige Angabe über das Ausmaß der „ungenutzten“ Verlust­vorträge im Anhang. Letztlich führt

die Aktivierung von latenten Steuern intertemporär zu einer Erhöhung des Eigenkapitals

und somit zu einer Verbesserung von Bilanzkennzahlen.

Aktiv managen, nicht verwaltenZiel eines jeden Unternehmens muss sein, über alle Informationen betreffend latente Steuern zu verfü­gen. Wo bestehen temporäre Unter­schiede? Wann kehren sie sich um? Wie hoch sind die teils ungenutzten steuerlichen Verlustvorträge? Wie sind die prognostizierten künftigen

steuerlichen Ergebnisse? Wie sind diese zu optimieren?

Jedes Unternehmen sollte als Ein­zelgesellschaft und aus Gesamt­konzernsicht in der Lage sein, künftige steuerliche Ergebnisse ver­lässlich zu prognostizieren und bis­her ungenutzte Potenziale für den Ansatz aktiver latenter Steuern zu heben. Eine gezielte Nutzung von Steuergestaltungsmöglichkeiten kann die Aktivierung von latenten Steuern ermöglichen.

Voraussetzung ist, dass die Unter­nehmensleitung wirksame Proze­duren und Systeme einsetzt, die erlauben, latente Steuerpotenziale zu erheben, zu dokumentieren, im Zeitverlauf zu verfolgen und die geeigneten Maßnahmen zu setzen. Gerade in Konzernen ist zu prüfen, ob die üblicherweise verwendeten Excel­Dateien eine aktive Überwa­chung und Steuerung garantieren. PwC unterstützt Sie gerne beim optimalen Management der latenten Steuern.

[email protected] [email protected]

Latente Steuern – Überwachung und SteuerungUnternehmen, die ihren Abschluss nach IFRS erstellen, müssen sich mit dem Thema latente Steuern auseinandersetzen. Die Regelungen sind komplex und fordern den Einsatz von Managementressourcen.

Latente Steuern

bergen großes

Optimierungspotenzial

Entscheidungsmatrix zum Ansatz von latenten Steuern

Bilanzbeziehung Latente Steuer

AKTIVA➀ IFRS­Buchwert > Steuerwert➁ IFRS­Buchwert < Steuerwert

SteuerschuldSteueranspruch

PASSIVA➂ IFRS­Buchwert > Steuerwert➃ IFRS­Buchwert < Steuerwert

SteueranspruchSteuerschuld

Page 19: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Als weiterführende Lektüre zum Schwerpunktthema empfehlen wir:

Bestellungen an: [email protected]

Page 20: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

20 tipps&trends Juni 2009

Recht­Neu

Europäisches BagatellverfahrenDurch das mit 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Europäische Bagatellverfahren können grenz­überschreitende Streitigkeiten mit geringem Wert nun in einem ein­facheren, schnelleren und kosten­günstigeren Verfahren geführt und Ansprüche durchgesetzt werden. Das Bagatellverfahren gilt für grenz­überschreitende Zivil­ und Han­delssachen, sofern der Gesamtwert einer auf Zahlung oder einer nicht auf Zahlung gerichteten Forderung 2.000 EUR nicht überschreitet.

Hierbei handelt es sich grundsätz­lich um ein schriftliches Verfah­ren, bei dem kein Anwaltszwang besteht. Der Kläger bringt die Klage schriftlich unter Verwendung eines standardisierten Formblatts bei Gericht ein. Er kann als Beweismit­tel geeignete Unterlagen beifügen. Der Beklagte muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Kla­geformblatts und des Antwortblatts reagieren. Das Gericht muss in weiteren 30 Tagen Beweise auf­nehmen oder die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorladen und sein Urteil fällen. Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels nach dem natio­nalen Recht des Gerichtsstaates vollstreckbar. Rechtsmittel sind ebenfalls je nach Ausgestaltung des nationalen mitgliedstaatlichen Ver­fahrensrechtes zulässig oder nicht.

Reform des GmbH­Rechts in DeutschlandMit dem Gesetz zur Modernisie­rung des GmbH­Rechts und zur

Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 1. November 2008 in Deutschland in Kraft trat, wurde das deutsche GmbH­Recht grund­legend reformiert.

Die Reform konnte durch begrü­ßenswerte Neuerungen wesentliche Wettbewerbsnachteile der deut­schen GmbH gegenüber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden ausländischen Rechtsformen wie etwa der eng­lischen Limited beseitigen. Das neue GmbH­Recht bietet die Mög­lichkeit neben einer klassischen GmbH, die weiterhin 25.000 EUR Stammkapital erfordert, eine haf­tungsbeschränkte Unternehmer­gesellschaft (UG), die lediglich ein Mindeststammkapital von einem Euro erfordert, zu gründen. Es müs­sen jedoch 25 Prozent der Gewinne der UG so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindest­stammkapital von 25.000 EUR angespart ist. Eine weitere wesent­liche Erleichterung stellt die Mög­lichkeit der Gründung einer GmbH oder UG unter Verwendung eines vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterprotokolls dar. Dieses fasst den Gesellschaftsver­trag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste zusam­men. Es muss notariell beurkundet werden.

Die Gesetzesänderungen machen die GmbH nicht nur hinsichtlich ihrer Gründung sondern auch als am Markt tätiges Unternehmen attraktiver. Der Verwaltungssitz der GmbH muss nicht mehr notwen­

digerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Er kann auch im Ausland liegen. Der Gesetzgeber bietet somit deutschen Gesell­schaften erweiterte Möglichkeiten ihre Geschäftstätigkeit auch außer­halb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Weiters erlaubt das neue Gesetz ausdrücklich das Cash Pooling, sofern der Rückerstat­tungsanspruch der Gesellschaft vollwertig und liquide ist.

Die Reform bekämpft weiters Miss­brauchfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH. Insbesondere wird die Rechtsver­folgung gegenüber Gesellschaften beschleunigt. In das Handelsregister muss eine inländische Geschäfts­stelle künftig eingetragen werden. Wenn unter dieser Anschrift eine Zustellung unmöglich ist, ist die sofortige öffentliche Zustellung im Inland möglich. Gesellschafter wer­den im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Über­schuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Die bisherigen Ausschluss­gründe für Geschäftsführer werden unter anderem um Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und falscher Angaben erweitert.

Ob sich auch Österreich der Herausforderung stellt, dem starken europäischen Wettbewerb gerecht zu werden, indem man sich einem vereinfachten und modernisierten GmbH­Modell zuwendet, bleibt abzuwarten.

[email protected]

Neues aus dem Recht

Page 21: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 21

Steuern

Seit vielen Jahren pflegt PwC mit dem Institut für österreichisches und Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuniversität Wien, Lei­tung Univ.­Prof. Dr. Michael Lang, eine akademische Kooperation. In deren Rahmen setzen sich führende Wissenschaftler und internationale Steuerrechtsexperten des PwC Netzwerkes mit hochaktuellen Fra­gen des Europäischen und Interna­tionalen Steuerrechts auseinander. Gabriella Erdös, PwC Ungarn, skizziert in ihrem Vortrag die unter­schiedliche steuerliche Behandlung von Personenge­sellschaften in den Mitgliedstaaten der EU zum einen als Ertragsteuersubjekt und zum anderen als transparente Gesellschaft, die nicht selbst Steu­ersubjekt ist, sondern auf Ebene ihrer Gesellschafter besteuert wird. Sie stellt grenzüberschreitende Konstellationen dar, in denen die unterschiedliche Qualifikation trotz Bestehens von Doppelbesteue­rungsabkommen fatale Auswir­kungen auf die Besteuerung der Gesellschafter hat.

Dem steuerlichen Bankgeheimnis in der Schweiz widmet sich Prof. Dr. Robert Waldburger. Er beleuchtet die Rechtshilfe bei Abgabebetrug durch die Schweiz und die traditio­nelle Stellung der Banken bei Steu­erdelikten ihrer Kunden. Zusätzlich werden Einblicke in die neueren Entwicklungen gegeben, die eine

Teilnahmehandlung der Banken zu unterstellen versuchen, und letzt­lich deren Auswirkungen auf den Finanzplatz Schweiz.

Die Kohärenz und die Vermeidung von steuerlichem Missbrauch und Steuerflucht, die Gewährleistung wirksamer Steueraufsicht und das Territorialitätsprinzip sind grund­sätzlich anerkannte Rechtferti­gungsgründe des EuGH. Univ.­Prof. Dr. Hanno Kube zeigt die Öffnung für neue Rechtfertigungsgründe, wie etwa die Effizienz der Steuer­

betreibung oder die Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbe­

fugnisse, und daraus resultierende Herausforderungen und Perspekti­ven.

Univ.­Prof. Dr. Johannes Heinrich berichtet über das 2008 verab­schiedete EG­Mehrwertsteuer­Paket, durch das der Ort der Dienstleistung völlig neu geregelt und die Zusammenfassende Mel­dung für Dienstleistungen einge­führt wird. Darüber hinaus wird das Vorsteuererstattungsverfahren für in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Neurege­lungen treten auch in Österreich mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Über die Auswirkungen von EuGH­Entscheidungen auf die nationale

Rechtsordnung berichtet Sjoerd Douma, PwC Niederlande. Er erläu­tert die Fragestellung anhand von Cadbury Schweppes und anderen Rechtssachen und kommt zum Ergebnis, dass die Grundfreiheiten des EG­Vertrages jedenfalls natio­nalem Recht vorgehen und direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar sind. Erki Uustalu, PwC Estland, erläutert, dass der steuerliche Gewinn einer Gesellschaft in Est­land solange von der Ertragsbe­steuerung ausgenommen ist, bis er nicht als Dividende an die Gesell­schafter ausgeschüttet wird. Aus dieser besonderen Besteuerung ergeben sich Konflikte mit dem EU­Steuerrecht, z.B. mit der EG Mutter­Tochter­Richtlinie, oder mit DBA­Recht, konkret dem DBA zwi­schen Estland und Österreich.

Artikel 24 des OECD­Musterabkom­mens ist das Dissertationsprojekt von Cees Peters, PwC Niederlande. Er sieht das Diskriminierungsver­bot zwischen Mitgliedstaaten als durch die Grundfreiheiten geboten und differenziert gegenüber Dritt­staaten. Mit der Frage, ob eine Kommissionärsgesellschaft eine Betriebsstätte der Prinzipalgesell­schaft im Konzern begründen kann, befasst sich Prof. Daniel Gutmann. Er geht dabei darauf ein, wann eine Tochtergesellschaft als abhängiger Vertreter der Prinzipalgesellschaft gilt.

[email protected]

Europäisches und Internationales SteuerrechtDie akademische Kooperation zwischen PwC und dem Steuerrecht­Institut der Wirtschaftsuniversität Wien etabliert sich als eine fixe Größe in puncto Wissenstransfer zwischen Theorie und Praxis.

Fruchtbare Kooperation

von PwC und dem

WU Steuerrecht-Institut

Page 22: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

22 tipps&trends Juni 2009

Steuern

Das Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009) als Teil des Budgetbegleitgesetzes enthält eine Reihe steuerlicher Änderungen. Diese sind im Folgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Überblick dargestellt.

Angabe von Auslandsverlusten Künftig besteht die gesetzliche Verpflichtung, steuerlich geltend gemachte Auslandsverluste in der Steuererklärung (E 1, K 1, K 2) im Hinblick auf eine Nachversteuerung in Folgejahren zwingend auszuwei­sen (§ 2 Abs. 8 Z 3 EStG).

Sportler­FreibetragDer bisher in den Vereinsrichtlinien geregelte „Sportler­Freibetrag“ für gemeinnützige Vereine, die der Aus­übung oder Förderung des Körper­sportes dienen, wird nun gesetzlich geregelt. Die pauschale Fahrt­ und Reiseentschädigung richtet sich an Sportler, Schiedsrichter und Sport­betreuer wie etwa Trainer und soll in Höhe von 30 EUR pro Einsatztag, höchstens aber 540 EUR pro Kalen­dermonat gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG).

Nichtabzugsfähigkeit der Grund­erwerbsteuer bei SchenkungenAuch nach Auslaufen der Erb­schafts­ und Schenkungssteuer

sind die bei unentgeltlichen Grund­stücksübertragungen anfallende Grunderwerbsteuer sowie Eintra­gungsgebühren und andere Neben­kosten nicht abzugsfähig. Damit wird die schon vor dem Auslaufen der Erbschafts­ und Schenkungs­steuer bestehende einkommensteu­erliche Rechtslage weitergeführt (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG).

Übergangsgewinn bei Einnahmen­Ausgaben­RechnungIn Zukunft steht Einnahmen­Aus­gaben­Rechnern die begünstigte Besteuerung von Übergangsgewin­nen nur zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre ver­strichen sind. Durch die Änderung wird eine systematische Anwen­dung der Besteuerung von Über­gangsgewinnen geschaffen und eine Gleichstellung von Übergangs­ mit Veräußerungsgewinnen erreicht (§ 37 Abs. 5 EStG).

Neuer Nachversteuerungstatbe­stand bei Gruppenbesteuerung Die Nachversteuerung von Aus­landsverlusten wird im Rahmen der Gruppenbesteuerung um den Tatbestand des „wirtschaftlichen Ausscheidens“ erweitert. Nach den Erläuternden Bemerkungen soll die Regelung Gestaltungsmaß­

nahmen entgegenwirken, die eine Nachversteuerung von Auslands­verlusten durch Aufrechterhaltung wirtschaftlich ausgehöhlter Man­telgesellschaften vermeiden. Die neue Regelung übernimmt das umgründungsteuerliche Konzept des § 4 Abs. 1 lit c UmgrStG in den Bereich der Gruppenbesteuerung. Eine Nachversteuerung tritt bereits dann ein, wenn der Umfang der Tätigkeit des ausländischen Grup­penmitglieds in Relation zum Jahr der Verlustentstehung quantitativ wesentlich reduziert wird.

Eine Nachversteuerung kann sich danach ergeben, wenn beim aus­ländischen Gruppenmitglied ein „Down­sizing“ erfolgt oder der verlustverursachende Betrieb vom ausländischen Gruppenmitglied durch Umgründung an eine andere Gesellschaft übertragen wird. Die Neuregelung wirft eine Reihe von Fragen auf. Sie wird in der prak­tischen Anwendung eine Reihe von Problemen mit sich bringen sowie eine sorgfältige Planung erfordern, um nachteilige Steuereffekte zu vermeiden. Die Änderung ist erst­malig auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden, sodass Umfangsminderungen bis zu die­sem Zeitpunkt unschädlich sein sollten (§ 9 Abs. 6 Z 6 KStG).

Budgetbegleitgesetz 2009Im April 2009 passierte die Regierungsvorlage des Budgetbegleit­gesetzes 2009 den Ministerrat und wurde der Behandlung im Parlament zugewiesen.

Page 23: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 23

Besteuerung von EU­PortfoliodividendenGewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft von weniger als zehn Prozent (Portfoliobeteiligungen) waren bisher nicht von der Körper­schaftsteuer befreit. Im Rahmen einer EU­konformen Neugestaltung der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG werden Gewinn­ausschüttungen aus ausländischen Portfoliobeteiligungen künftig steu­erbefreit, wenn die ausschüttende Gesellschaft in einem EU­Mit­gliedstaat oder einem EWR­Staat mit umfassender Amts­ und Voll­streckungshilfe ansässig ist. Das trifft derzeit nur auf Norwegen zu. Sollte die ausschüt­tende Gesellschaft einer unange­messen niedrigen Steuerbelastung unterliegen, wird die Steuerbe­freiung für EU Portfoliodividenden durch die Anrechnungsmethode ersetzt. Damit kommt es für sol­che Portfoliodividenden zu einer Steuerpflicht in Österreich, wenn die ausschüttende Gesellschaft im Ausland keiner Steuer unterliegt oder der anzuwendende Körper­schaftsteuersatz um mehr als zehn Prozentpunkte niedriger als der österreichische Satz ist, derzeit also weniger als 15 Prozent beträgt.

Eine Doppelbesteuerung wird durch die antragsgebundene Möglichkeit einer Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer­vorbelastung vermieden. Für inter­nationale Schachtelbeteiligungen oder Portfoliobeteiligungen aus Drittstaaten bewirkt die Neurege­lung im Wesentlichen keine Ände­rung zur bisherigen Rechtslage. Zu beachten ist, dass die neue Rechts­lage auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden ist (§ 10 KStG). Auch im Bereich der Privatstiftungen sind Anpassungen bei der Besteuerung

von Auslandsdividenden erfolgt. Einerseits wird dabei die Neurege­lung für Portfoliodividenden über­nommen und andererseits werden Mißbrauchsregeln eingeführt, die im Bereich der Kapitalgesellschaften schon länger bestanden haben (§ 13 KStG).

StiftungseingangssteuergesetzBei Zuwendung einer belasteten Liegenschaft an eine Privatstiftung kann es nach geltendem Recht aufgrund der Diskrepanz zwischen der Bewertung der Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert und

der Bewertung der Schulden mit dem gemeinen Wert zu einer Aushöhlung der Bemessungs­

grundlage bzw. zu Negativwerten kommen. Diese Effekte werden als nicht sachgerecht eingestuft. Die Neuregelung sieht vor, den Abzug von Schulden und Lasten mit dem dreifachen Einheitswert oder dem nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert zu begrenzen (§ 1 Abs. 5 StiftEG).

Kapitalverkehrsteuer bei ZuzugDie Neuerung betrifft den Zuzug von Kapitalgesellschaften nach Österreich. Die Verlegung des Sitzes oder des Ortes der Geschäftsleitung einer Kapitalge­sellschaft von einem EU­Staat nach Österreich darf nach der Neurege­lung unabhängig davon nicht mehr besteuert werden, ob der Wegzugs­staat eine Gesellschaftsteuer erhebt oder nicht. Nur beim Zuzug aus Drittstaaten ist weiter eine Besteue­rung möglich (§ 2 Z 5 KVG).

Änderungen NormverbrauchsabgabeZur Vermeidung von Missbrauch wird in Zukunft als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Befreiung oder Vergütung von NoVA neben der Bekanntgabe der Fahr­

gestellnummer auch das Sperren des Fahrzeuges in der Geneh­migungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 verlangt. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Fahrzeug nach Gewährung der Befreiung bzw. Vergütung ohne Entrichtung der NoVA nicht zugelassen oder erneut zugelassen werden kann (§ 3 Z 1 NoVAG). Die inländische Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen führt nach dem Kraftfahrgesetz in machen Fällen zu einer Zulas­sungsverpflichtung im Inland, die nicht immer wahrgenommen wird. Für diesen Fall wird nun gesetzlich klargestellt, dass als Steuerschuld­ner neben dem Zulassungsbesitzer auch die Person, die das Fahrzeug im Inland verwendet, als Gesamt­schuldner für die nicht abgeführte NoVA haftet (§ 4 Z 3 NoVAG).

Liegt im Zusammenhang mit dem Bonus­Malus­System zur Förderung von Fahrzeugen mit niedrigen Schadstoffemissionen oder umweltfreundlichen Antriebs­motoren kein CO2­Emissionswert vor, dann ist nun der Kraftstoffver­brauch heranzuziehen. Der Wert ist dabei mit Hilfe eines Gutachtens nachzuweisen. Liegt weder ein CO2­Emissionswert noch ein Kraft­stoffverbrauch vor, wird der Steu­ersatz auf Grundlage der Leistung des Kraftfahrzeuges berechnet (§ 6a Abs. 3 NoVAG). Beim nach­weislichen Liefern oder Verbringen eines Fahrzeuges ins Ausland wird die Möglichkeit auf Vergütung der NoVA auf Unternehmer ausgedehnt, die das Fahrzeug im Inland über­wiegend betrieblich genutzt haben.

Die Vergütung erfolgt vom gemei­nen Wert zum Zeitpunkt der Been­digung der Zulassung zum Verkehr im Inland (§ 12a NoVAG).

[email protected] [email protected]

Ohne Entrichtung der

NoVA kann ein Fahrzeug

nicht zugelassen werden

Page 24: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

24 tipps&trends Juni 2009

Steuern

Neu ist die Möglichkeit der Grün­dung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, die land­läufig als „Mini­GmbH“ bezeichnet wird. Die Gründung einer Mini­GmbH ist relativ unkompliziert und kann rasch erfolgen. Für Standard­gründungen mit bis zu drei Gesell­schaftern wurde vom Gesetzgeber ein Musterprotokoll in der Anlage zum GmbH­Gesetz zur Verfügung gestellt. Es beinhaltet den Gesellschaftsvertrag, die Gesell­schafterliste und die Geschäfts­führerbestellung. Es muss notariell beurkundet werden. Bei der Mini­GmbH handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine andere Variante der GmbH.

Für die Mini­GmbH gelten die fir­menrechtlichen Bestimmungen der GmbH. Der Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haf­tungsbeschränkt)“ oder „UG (haf­tungsbeschränkt)“ ist zwingend. Das Wort „haftungsbeschränkt“ darf nicht abgekürzt werden. Gesellschafter können individuell über die Höhe ihrer Stammeinla­gen bestimmen. Ein Geschäftsan­teil muss mindestens einen Euro betragen. Sacheinlagen sind bei der Mini­GmbH, im Gegensatz zur

GmbH, nicht erlaubt. Die Anmel­dung der Mini­GmbH zum Handels­register ist erst möglich, wenn das Stammkapital voll eingezahlt ist.

Rücklagen bilden und auflösenDie Mini­GmbH darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Sie ist ver­pflichtet, eine gesetzliche Rücklage

zu bilden, in die ein Viertel des jeweiligen Jahres­überschusses ein­zustellen ist. Diese

Rücklage darf für eine Kapitaler­höhung aus Gesellschaftsmitteln aufgelöst werden. Die Auflösung ist darüber hinaus zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, der nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, möglich. Die Rücklage kann auch zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, ver­wendet werden.

Auf diese Weise soll das Mindest­stammkapital der GmbH in Höhe von 25.000 EUR nach und nach angespart werden. Sobald sie ein Stammkapital von 25.000 EUR erreicht hat, entfällt die Pflicht zur Bildung der Rücklage und zur Führung des firmenrechtlichen Zusatzes „haftungsbeschränkt“.

Nur ein GeschäftsführerBei der Mini­GmbH ist die Haftung der Gesellschafter wie bei der GmbH auf das Gesellschaftsver­mögen begrenzt. Die GmbH tritt im Geschäftsverkehr selbständig auf und wird durch ihre Geschäftsfüh­rung vertreten. Wichtig ist, dass es bei der Mini­GmbH, im Gegensatz zur GmbH, nur einen Geschäfts­führer geben darf. Die Geschäfts­anteile können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten über­tragen werden.

Vorteile gegenüber anderen GesellschaftsformenDie Mini­GmbH ist eine Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital, die im deutschsprachigen Raum immer mehr verbreitet sind, wie vor allem die „Private Limited Company“. Österreichs Gesetzgeber plant in naher Zukunft eine GmbH­Reform, bei der auch eine Absenkung der Mindest­Kapitalanforderungen überlegt wird. Ob trotz haftungs­rechtlicher Bedenken sowie aus Gläubigerschutzsicht der Weg zu einer Mini­GmbH wie in Deutsch­land beschritten wird, ist offen.

[email protected] [email protected]

„Mini­GmbH“ – Unternehmergesellschaft neuMit 1. November 2008 trat in Deutschland das Gesetz zur Moderni­sierung des GmbH­Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Die Gründung einer „Mini­GmbH“ wurde möglich.

Das Mindeststammkapital

von 25.000 EUR wird bei

der Mini-GmbH angespart

Page 25: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

PwC Österreich ist auch 2009 wieder Transfer Pricing Firma des Jahres

PwC wurde im Rahmen der European Tax Awards am 19. Mai 2009 zur „European Transfer Pricing Firma des Jahres“ gewählt.

PwC Österreich darf die begehrte Auszeichnung zur „National Transfer Pricing Firma des Jahres“ abermals mit nach Hause nehmen.

„Dieses Jahr erhalten wir die Auszeichnung ‚Austrian Transfer Pricing Firm of the Year’ bereits zum dritten Mal. Das spricht für den kontinuierlichen Einsatz und die Expertise, die wir in zahlreichen Verrechnungspreisprojekten unter Beweis stellen konnten. Das freut uns daher natürlich ganz besonders“, erläutert Dr. Herbert Greinecker, Leiter der Transfer Pricing-Gruppe bei PwC Österreich, im Namen seines gesamten Teams.

Page 26: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

26 tipps&trends Juni 2009

Prüfung&Bilanzierung

Im Dezember 2008 wurde vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) die geänderte Stellungnahme “Fra­gen der IFRS­Bilanzierung und ­Berichterstattung im Zusammen­hang mit der Einführung der Grup­penbesteuerung” veröffentlicht. Gegenüber der Stellungnahme von Dezember 2007 wurden zwei Anpassungen vorgenommen. Einerseits wurde die Anwendbar­keit der Stellungnahme auf die Bilanzierung des Steuervorteils aus der Firmen­wertabschreibung bis auf weiteres ausgesetzt. Zusätzlich wurden in dieser Stellungnahme die Erwä­gungen des AFRAC hinsichtlich des auf latente Steueransprüche und Steuerschulden anwendbaren Steuersatzes sowie der Bilanzie­rung von Steuerverpflichtungen aus der Anrechnung ausländischer Verluste dargestellt. Die Stellung­nahme ist mit Ausnahme der Aus­sagen zur Firmenwertabschreibung für Perioden, die ab 1. Jänner 2009 beginnen, anwendbar. Das AFRAC empfiehlt jedoch eine frühere Anwendung.

Steuerrechtliche GrundlagenMit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde die Gruppenbesteuerung ab der Veranlagung 2005 einge­führt. In deren Rahmen können laufende steuerliche Gewinne und

Verluste unbeschränkt steuerpflich­tiger Körperschaften innerhalb der Unternehmensgruppe verrechnet werden. Durch die Gruppenbesteu­erung kommt es zu einer rein steu­erlichen Zurechnung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder beim Grup­penträger. Das IFRS­Ergebnis bleibt davon unberührt. Die einzelnen Kör­perschaften bleiben unbeschränkt steuerpflichtige Steuersubjekte. Die Einhebung der Körperschaft­steuer erfolgt auf Ebene des

Gruppenträgers. Der Gruppenträ­ger ist somit der Schuldner der Kör­perschaftsteuer

für das Gesamtergebnis. Zum Ausgleich müssen die Gruppen­mitglieder daher eine Regelung über den Steuerausgleich treffen. Dies erfolgt über die Steuerumla­gevereinbarung. Damit wird eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Verteilung des beim Gruppenträger für die gesamte Gruppe anfallenden Steueraufwandes auf die einzelnen Gruppenmitglieder erreicht.

Im Rahmen der Gruppenbesteue­rung können nach österreichischen Vorschriften ermittelte Verluste ausländischer Gruppenmitglieder in Österreich verwertet werden. Die angesetzten Verluste sind in Öster­reich nachzuversteuern, wenn• sie vom ausländischen Gruppen­

mitglied im Ausland verrechnet werden;

• das ausländische Gruppenmit­glied aus der Unternehmensgrup­pe ausscheidet;

• das ausländische Gruppenmit­glied liquidiert wird oder durch Insolvenz untergeht.

Erwirbt eine Gruppengesellschaft, also der Gruppenträger oder ein beteiligtes Gruppenmitglied, eine Beteiligung an einer betriebs­führenden unbeschränkt steuer­pflichtigen Körperschaft von einer Nichtkonzerngesellschaft, so ist steuerlich der Firmenwert verteilt über 15 Jahre anzusetzen. Die Fir­menwertabschreibung führt zur Minderung des steuerlichen Buch­wertes der Beteiligung. Im Falle eines negativen Firmenwertes hat eine entsprechende Zuschreibung zu erfolgen. Der Firmenwert errech­net sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Betei­ligung und dem anteiligen unter­nehmensrechtlichen Eigenkapital zuzüglich anteilige stille Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermö­gen, maximal jedoch 50 Prozent der Anschaffungskosten.

Steuerumlagen, latente Steuer­ansprüche und ­schuldenFür die Bilanzierung der laufenden Steuerumlagen gelten die Bestim­mungen des IAS 12 zur Bilanzie­rung von Ertragsteuern sinngemäß. Laufende Steuerumlagen an den Gruppenträger sind in gleicher Weise zu erfassen wie wenn die

AFRAC zur GruppenbesteuerungNeuerungen aus der geänderten Stellungnahme „Fragen der IFRS­Bilanzierung und ­Berichterstattung im Zusammenhang mit der Einführung der Gruppenbesteuerung“.

Der Gruppenträger ist

KöSt-Schuldner für das

Gesamtergebnis

Page 27: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 27

Gesellschaft selbst Steuersubjekt wäre. Steuerlatenzen auf steuer­wirksame Unterschiede zwischen dem IFRS­Wert und den Steuer­wert von Vermögenswerten und Schulden, so genannte temporäre Differenzen, sind in der jeweiligen Gruppengesellschaft anzusetzen. Für latente Steueransprüche aus Verlustvorträgen bzw. gruppenin­ternen Verlustvorträgen kann ein Aktivum angesetzt werden. Dies gilt, wenn ein Ausgleich der Ver­luste in der Gruppe vorgesehen ist oder wahrscheinlich erwartet wer­den kann. Latente Steueransprüche und Steuerschulden sind nach IAS 12.47 mit dem am Bilanzstich­tag geltenden Steuersatz zu bewer­ten. Der Satz beträgt daher derzeit 25 Prozent.

Die entsprechenden Posten sind als Steueraufwendungen darzu­stellen (IAS 1.82). Forderungen und Verbindlichkeiten eines Grup­penmitgliedes gegen den Grup­penträger sind gemäß IAS 24 als finanzieller Vermögenswert bzw. finanzielle Schuld gegenüber nahe stehenden Unternehmen auszuwei­sen.

Verpflichtungen aus Geltend­machung ausländischer VerlusteDer Gruppenträger ist aufgrund der Vorschrift über die Nachversteu­erung von in Österreich geltend gemachten ausländischen Verlusten verpflichtet, die steuerlichen Vor­teile aus der Verrechnung dieser Verluste wieder zurückzuführen. Wirtschaftlich handelt es sich daher nur um eine Steuerstundung. Laut AFRAC­Stellungnahme ist für den aus der Übernahme der ausländischen Verluste erzielten Steuervorteil eine Verbindlichkeit für tatsächliche Ertragsteuern gemäß IAS 12.12 anzusetzen. Der Ansatz einer latenten Steuerschuld nach IAS 12.15ff kommt nicht in Frage, da durch die Geltendma­

chung ausländischer Verluste kein temporärer Unterschied zwischen einem Steuerwert und einem kor­respondierenden IFRS­Buchwert entsteht. Diese Verbindlichkeit aus der Nachversteuerung betrifft übli­cherweise einen längeren Zeitraum. Es ist daher in den Folgeperioden eine Bewertung entweder gemäß IAS 20.37, Abgrenzung für Beihilfen öffentlicher Art, oder entsprechend IAS 39, Finanzinstrumente, erfor­derlich. Die Frage, ob Verbind­lichkeiten aus Ertragsteuern zu diskontieren sind, wenn die Steuern über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten zu zahlen sind, ist noch ungelöst.

Bilanzierung der Firmenwert­abschreibungDie Aussagen des AFRAC zur Bilanzierung der Firmenwertab­schreibung im Rahmen steuerlicher Unternehmensgruppen wurden mit Beschluss des AFRAC vom 10. Dezember 2008 ausgesetzt. Es besteht daher derzeit keine Verpflichtung zur Anwendung. Die Aussetzung wird mit der Änderung des IAS 12 durch IFRS 3 und die geplante Neufassung des IAS 12 (Exposure Draft „Income Taxes“) begründet.

Die derzeit ausgesetzte Aussage des AFRAC stellt bezüglich der Fir­menwertabschreibung fest, dass es sich beim steuerlichen Firmenwert nicht um einen identifizierbaren Vermögenswert gemäß IFRS han­delt. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Erwerbes der Betei­ligung am Gruppenmitglied keine latenten Steueransprüche oder ­schulden für Unternehmenszu­sammenschlüsse gemäß IAS 12.66 anzusetzen sind. Es handelt sich dabei um die so genannte „Outside Basis Difference“. Durch die steuer­liche Firmenwertabschreibung bzw. Zuschreibung reduziert oder erhöht sich jedoch in den Folgejahren

der Steuerwert der Beteiligung um jeweils ein Fünfzehntel. Es entsteht dadurch eine temporäre Differenz zwischen dem IFRS­Buchwert und dem Steuerwert. Daraus resultie­rende latente Steuerschulden sind gemäß IAS 12.39 nicht zu bilanzie­ren, wenn• das beteiligte Gruppenmitglied

oder der Gruppenträger den Zeit­punkt der Umkehrung steuern kann und

• wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht umkehren wird.

Ein daraus resultierender latenter Steueranspruch ist nach IAS 12.44 in dem Umfang anzusetzen, in dem es wahrscheinlich ist,• dass sich die temporäre Differenz

in absehbarer Zeit umkehren wird und

• dass ein zu versteuerndes Ergeb­nis zur Verfügung stehen wird.

Erforderliche AnhangsangabenGrundsätzlich sind die Anhangs­angaben gemäß IAS 12 analog auch für Steuerumlagen und latente Steuern im Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung anwend­bar. Dabei ist zu beachten, dass die Besonderheiten der Grup­penbesteuerung in sämtlichen Überleitungsrechnungen separat berücksichtigt werden. Zusätzlich sind die wesentlichen Grundsätze der Gruppenbesteuerungsmechanik und Verrechnung gemäß IAS 24 im Anhang anzugeben. Ist der Grup­penträger nicht in den (Teil)Kon­zernabschluss einbezogen, sollten die wesentlichen Regelungen der Methode für die Aufteilung des konsolidierten Betrages der tat­sächlichen und latenten Steuern auf die Gruppenmitglieder sowie Ände­rungen dieser Methode erläutert werden.

maria.hopfenwieser­[email protected]

Page 28: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

28 tipps&trends Juni 2009

Prüfung&Bilanzierung

Am 12. März 2009 wurden Ände­rungen zu IFRIC 9, Neubeurteilung eingebetteter Derivate, und IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, bezüglich der Behand­lung von eingebetteten Derivaten, veröffentlicht. Eine Beurteilung dafür, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag abzuspalten und getrennt als Derivat zu bilanzieren ist, ist gemäß IFRIC 9.7 nur zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem das Unternehmen zum ersten Mal Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist nur nötig, wenn die Vertragsbedingungen so geän­dert werden, dass sich die aus dem ursprünglichen Vertrag resultie­renden Zahlungsströme erheblich ändern.

Der IASB stellt klar, dass auch bei einer Umklassifizierung von finan­ziellen Vermögenswerten aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ entsprechend der Änderungen zu IAS 39 und IFRS 7 vom Oktober 2008 eine Beurteilung eingebetteter Derivate verpflichtend ist. Dies gilt, weil das strukturierte Pro­dukt infolge der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bislang nicht auf das Vor­liegen abzuspaltender, eingebetteter Derivate zu untersuchen war. Bei der Prüfung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt, zu dem das Unter­

nehmen erstmals Vertragspartner des Finanzinstruments geworden ist oder zu dem eine Änderung der Vertragskonditionen mit wesent­lichen Auswirkungen auf die Zah­lungsströme vorgenommen wurde, maßgeblich.

Ergibt die Prüfung die Notwendig­keit einer getrennten Bilanzierung des Derivats, wobei eine gesonderte Bewertung des Derivats nicht mög­lich ist, weil des­sen beizulegender Zeitwert nicht ver­lässlich bestimmbar ist, muss das gesamte strukturierte Instrument in der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ verbleiben. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2009 enden.

Änderungsstandard zu IFRS 7Der IASB hat am 5. März 2009 Änderungen an IFRS 7, Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten, veröffentlicht. Sie basieren auf den Empfehlungen des Finanzstabili­tätsforums und den Arbeiten des IASB­Expertengremiums. Der IASB vollzieht damit eine weitere Annähe­rung an US­GAAP. Die Änderungen sehen erweiterte Angaben zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert und zu den Liquiditätsrisiken vor. Beim

beizulegenden Zeitwert wird klar­gestellt, dass bestehende Angabe­pflichten getrennt für jede Klasse von Finanzinstrumenten gelten und jede Verfahrensänderung bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zusätzliche Angabepflich­ten unter Nennung der Gründe erfordert. Für die Durchführung von Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert wird eine dreistufige Hie­

rarchie eingeführt. Sie entspricht nun auch im Wortlaut den US­Rege­lungen im SFAS

157. Anzugeben sind die jeweils angewandte Hierarchiestufe und Umgliederungen zwischen Stufen. Erfolgt die Bewertung auf Basis nicht beobachtbarer Marktdaten (Stufe 3), löst dies zusätzliche Anga­bepflichten aus. Künftig ist grund­sätzlich eine Restlaufzeitenanalyse für derivative Finanzverbindlich­keiten auf Grundlage der vertrag­lichen Restlaufzeiten gefordert. Die Angabe der vertraglichen Restlauf­zeiten nicht derivativer Finanzver­bindlichkeiten schließt Verträge über abgegebene Finanzgarantien ein. Die Änderungen sind für Geschäfts­jahre mit Beginn am oder nach dem 1. Jänner 2009 anzuwenden. Bei der ersten Anwendung sind keine Vor­jahresvergleichsangaben nötig.

sabine.dam­[email protected]

Neue Änderungsstandards des IASBDer International Accounting Standards Board (IASB) hat im März 2009 Änderungen zu IFRIC 9, IAS 39 und IFRS 7 veröffentlicht. Lesen Sie, was die Neuerungen für die Praxis bedeuten.

IFRS 7-Änderung führt

zu weiterer Annäherung

an US-GAAP

Page 29: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 29

Prüfung&Bilanzierung

Die Abschlussprüfungs­Richtlinie sieht vor, dass die neue Anhang­angabe das Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und geprüf­tem Unternehmen transparenter gestalten soll. Im Anhang sollen die auf das Geschäftsjahr ent­fallenden Aufwendungen für den Abschlussprüfer angegeben wer­den. Die Aufgliederung berück­sichtigt Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses, für andere Bestätigungsleistungen, für Steuerbera­tungsleistungen und für sonstige Leistungen. Anzu­geben sind nur die Aufwendungen für die zum Abschlussprüfer gewählte Prü­fungsgesellschaft (nicht auch jene für Netzwerk­Gesellschaften).

Dabei sind unter „Aufwendungen“ nur die dem Abschlussprüfer zuflie­ßenden Leistungen zu verstehen, also die Gesamtvergütung ein­schließlich eines allfälligen Ausla­genersatzes. Nachverrechnungen gehören, soweit sie das abgelau­fene Geschäftsjahr betreffen und rückgestellt wurden, ebenfalls dazu. Falls keine Rückstellung gebildet wurde, sind sie als aperiodischer Aufwand in der Folgeperiode aufzunehmen. Nicht unter „Auf­wendungen“ fallen interne Auf­wendungen des Unternehmens für die Abschlussprüfung. Unter den Aufwendungen für die Prüfung des

Jahresabschlusses fällt nur das Honorar für die statutorische Prü­fung des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens. Das Honorar für die Prüfung des Konzernab­schlusses fällt beim Jahresab­schluss des Einzelunternehmens unter die Kategorie „Aufwendungen für andere Bestätigungsleistungen“. In dieser Kategorie sind auch die Aufwendungen für die Prüfung oder prüferische Durchsicht von Berichtspaketen, Sonderprüfungen

im Rahmen einer Umgründung oder Kapitalerhöhung bzw. ­herabset­zung und frei­

willige Prüfungen, wie etwa jene von Zwischenabschlüssen, und gesellschaftsrechtliche Sonderprü­fungen zu subsumieren. Falls der Abschlussprüfer oder die Prüfungs­gesellschaft auch Steuerberatungs­leistungen durchführt, sind diese in der Kategorie „Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen“ zu zeigen. Die Kategorie „Sonstige Leistungen“ umfasst sämtliche zulässigen Nicht­Prüfungslei­stungen, bei denen der Abschluss­prüfer keine Zusicherung gegeben hat. Das sind etwa die Durchfüh­rung vereinbarter Prüfungshand­lungen oder Stellungnahmen zu bilanziellen oder anderen Fragen und sonstige Beratungshonorare.

Die Anhangangabe kann entfallen, wenn das Unternehmen in einen

Konzernabschluss einbezogen ist, sofern eine derartige Information enthalten ist. Bei kleinen Kapitalge­sellschaften kann sie unterbleiben.

Für die Konzernanhangangabe umfasst der Begriff der Auf­wendungen das Honorar für alle Leistungen, die der Konzernab­schlussprüfer des Mutterunter­nehmens erbringt. Darunter fällt die Konzernabschlussprüfung, die Prüfung der Überleitung von den Jahresabschlüssen auf die Konzernzahlen, aber auch alle Aufwendungen für Leistungen im Zusammenhang mit der Wahrneh­mung seiner Aufgaben (vgl. § 269 Abs. 2 UGB). Zu denken ist an Besuche bei Tochtergesellschaften oder vereinbarte Prüfungshand­lungen bezogen auf bestimmte in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen.

Für die Aufgliederung der Katego­rien gilt das zum Jahresabschluss Ausgeführte sinngemäß. Wenn Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses im Konzernan­hang angegeben werden, erfolgt dies unter der Kategorie „Aufwen­dungen für andere Bestätigungs­leistungen“, da die Aufwendungen für die Konzernabschlussprüfung unter der Kategorie „Aufwendungen für die Prüfung des Konzernab­schlusses“ ausgewiesen werden.

[email protected]

Aufwendungen für den AbschlussprüferDieser Teil der Serie über Anhangangaben, die durch das Unterneh­mensrechtsänderungsgesetz neu eingefügt wurden, beschäftigt sich mit den Aufwendungen für den Abschlussprüfer.

Die neue Anhangangabe

soll die Transparenz

erhöhen

Page 30: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

30 tipps&trends Juni 2009

Unternehmensberatung

Die Einführung von 20 Prozent Elek­trofahrzeugen, das entspricht rund einer Million Fahrzeugen, würde den österreichischen Stromverbrauch um rund drei Prozent erhöhen. Ein Ausbau von Kraftwerken wäre aber dennoch nicht notwendig. Die Stromverbrauchs­analyse über einen durchschnittlichen Werktag zeigt, dass die bestehende Netzinfrastruktur ausreichend ist und Adaptionen im Verteilnetz­bereich nur beim Bau der Lade­stationen notwendig wären. Eine Netzverstärkung ist bei einem Anteil von 20 Prozent Elektrofahrzeugen an den Gesamtfahrzeugen nicht notwendig. Bei einer Einführung in ganz Österreich wären etwa 16.200 Ladestationen notwendig. Dafür müssten 650 Mio. EUR investiert werden. Setzt man den Ausbau­schwerpunkt nur auf Städte, wären rund 2.800 Ladestationen nötig. Die Investitionen müssten rund 111 Mio. EUR für Ladestationen inklusive Netzanschluss betragen.

CO2­Ausstoß und EnergieeffizienzAusgehend von einem Stromerzeu­gungsmix, der in etwa der heutigen Stromerzeugung entspricht, würden

sich die spezifischen CO2­Emissi­onen der PKWs auf 40 g/km redu­zieren. Dies würde einer Reduktion um zwei Drittel der derzeitigen spezifischen Emissionen von kon­ventionellen Kraftfahrzeugen ent­sprechen. Die Klimabilanz, also die

gesamten CO2­Emissionen Öster­reichs, würde sich um knapp zwei Mio Tonnen CO2

verbessern. Dies entspricht einer Reduktion um 16 Prozent der CO2­Emissionen von PKWs, leichten Nutzfahrzeugen und einspurigen Fahrzeugen. Dabei wird ein Strom­

erzeugungsmix angenommen, der der heutigen Stromerzeugung ent­spricht.

Für die Volkswirtschaft ergibt die Einführung von Elektrofahrzeugen einen positiven Nettoeffekt von rund 1,3 Mrd. EUR. Dabei ist der Effekt für Staatsausgaben in etwa neutral. Für Investitionen ergibt sich insgesamt ein positiver Effekt von 1,3 Mrd. EUR, was etwa zehn Prozent des derzeitigen Branchen­umsatzes der Energiewirtschaft entspricht. Elektrofahrzeuge haben insgesamt einen höheren Wirkungs­grad als konventionelle Fahrzeuge.

PwC Studie: Auswirkungen von Elektro­fahrzeugen auf Österreichs EnergiewirtschaftPwC hat im Auftrag des Klima­ und Energiefonds mittels einer Studie die Auswirkungen von Elektrofahrzeugen auf die Energie­wirtschaft analysiert. tipps&trends präsentiert die Ergebnisse.

Elektrofahrzeuge erhöhen

den Stromverbrauch nur

geringfügig

Ladeverlauf von Elektrofahrzeugen

Quelle: PwC

1 4 8 12 16 20 24 Stunden

Leistung in Tausend MW

0

2

4

6

8

10

12

Stromverbrauch – Lastpro�l

Zuladung Pendler

Zuladung Dienstfahrten

Zuladung private Erledigungen

Zuladung Ausbildung

Zuladung Freizeit

Zuladung leichte Nutzfahrzeuge

Page 31: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 31

Die Einführung von 20 Prozent Elek­trofahrzeugen würde rund 8,4 TWh Energie einsparen. Das entspricht etwa 37 Prozent des Energieeffizi­enzziels für 2016.

Vielfahrer­AnalyseFür die Analyse der Auswirkungen von Elektrofahrzeugen auf die E­Wirtschaft wurde das Fahrver­halten im Detail untersucht. Auf Basis von bestehenden Studien und Analysen wurden für mehrere Nutzerprofile die km­Leistungen auf Stundenbasis ermittelt. Betroffen sind Pendler mit täglichen Fahrten von und zur Arbeitsstätte. Die Erhe­bung zielt auch auf Dienstfahrten, also berufs­ und wirtschaftsbe­dingte Fahrten, ab. Zusätzlich wurden private Fahrten für den Einkauf und für Ausbildung, tägliche Fahrten von und zur Lehrstätte oder Schule berücksichtigt. Schließlich wurden auch Fahrten in der Freizeit, etwa zu Sportstätten und Abstat­tung von Besuchen, einbezogen. In einer weiteren umfassenden Ana­lyse von derzeit oder in den näch­sten Jahren am Markt verfügbaren Elektrofahrzeugen wurden die wesentlichen Parameter Reichweite und Stromverbrauch ermittelt:

PKW:Ø Reichweite: 200 km

Ladekapazität Batterie: 30 kWhLeichte Nutzfahrzeuge:Ø Reichweite: 250 kmLadekapazität Batterie: 50 kWhEinspurige Fahrzeuge:Ø Reichweite: 80 kmLadekapazität Batterie: 4 kWh

Auf Basis der jährlich gefahrenen Kilometer wurden die notwendigen Strommengen zum Aufladen der Elektrofahrzeuge ermittelt. Es zeigt sich, dass eine Umstellung auf 20 Prozent Elektrofahrzeuge den Stromverbrauch nur geringfügig erhöht. Dabei wurde angenommen, dass sich der derzeitige Trend bei der Stromverbrauchssteigerung bis 2030 um jährlich zwei Prozent fortsetzt.

Parkende Fahrzeuge speisen Strom in das öffentliche Netz einParkende Elektrofahrzeuge können bei entsprechenden Vorausset­zungen den gespeicherten Strom wieder in das öffentliche Netz einspeisen. Man spricht vom so genannten „vehicle to grid“­Kon­zept. Auf Basis eines durchschnitt­lichen Fahrverhaltens zeigt sich, dass 82 Prozent der Batteriekapa­zitäten als gesicherte Stromquellen, bei denen die Lieferung von Strom rund um die Uhr garantiert ist, zur Verfügung stehen.

Elektrofahrzeuge liefern auch einen Beitrag zur Reduktion von CO2­Emissionen. Unter der Voraus­setzung, dass der Ladestrom aus einem Mix von Strom aus erneuer­baren Energiequellen und fossilen Kraftwerken stammt, reduzieren sich die CO2­Emissionen um etwa zwei Mio. Tonnen CO2.

Das entspricht 16 Prozent der Gesamtemissionen des unter­suchten Sektors. Durch den geringeren Energieverbrauch von Elektrofahrzeugen können auch die Energieeffizienzziele leichter erreicht werden. 20 Prozent Elektro­fahrzeuge würden einen Beitrag von rund 35 Prozent des Energieeinspa­rungszieles im Jahr 2020 leisten.

Herausforderungen und Chancen für die E­Wirtschaft Für eine erfolgreiche Einführung von Elektrofahrzeugen sind mehrere Faktoren wichtig• Einführung von Ladestationen mit

elektronischen Verbrauchszählern (Smart Metering)

• Interessante Preismodelle für die Rückeinspeisung von Strom

• E­Wirtschaft profitiert durch höheren Umsatz und Kunden­bindung

• Wenn E­Wirtschaft die Batterien nutzen kann, muss sie weniger in Kraftwerke investieren

Zusätzliche Info unter www.e­connected.at Um die Chancen für Elektro­fahrzeuge zu erhöhen und alle Interessenten zu dem Thema ent­sprechend zu informieren, wurde vom Klima­ und Energiefonds eine neue Plattform geschaffen. Diese ist im Internet unter www.e­con­nected.at zu erreichen. Die Studie ist auf dieser Homepage gratis ver­fügbar oder auf Anfrage bei Erwin Smole erhältlich.

[email protected]

Anteil an der Gesamtkilometerleistung

Quelle: PwC

Pendler

Dienstfahrten

Privat/Einkauf

Ausbildung

Freizeit

33%

33%

15%

15%

4%

Page 32: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

32 tipps&trends Juni 2009

Unternehmensberatung

Die Allgemeine Gruppenfrei­stellungsverordnung (AGVO) ist seit 29. August 2008 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013. Sie fasst die alten und die neuen Gruppenfrei­stellungsverordnungen zusammen. Grundsätzlich dürfen Beihilfen erst nach Genehmigung gemäß Notifizierungspflicht und Durchfüh­rungsverbot nach Art. 88 Abs. 1 EG durch die Kommission gewährt werden.

Die Gruppenfreistellungsverord­nung bewirkt allerdings, dass keine Notifizierung erforderlich ist, sondern nur eine Mitteilung der betreffenden Maßnahmen binnen 20 Arbeitstagen nach Genehmigung oder Inkraftsetzung zu erfolgen hat. Grundlage hierfür ist die Ermäch­tigungsverordnung des Rates Nr 994/98. Hintergrund ist, dass die Kommission bestimmte Beihil­fegruppen für vereinbar mit dem EG­Vertrag erklären kann, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind. So wurden im Sommer 2008 die bestehenden GVO und die Auf­nahme weiterer Kategorien zusam­mengefasst.

Allgemeine GruppenfreistellungsverordnungInsgesamt wurden 26 Kategorien von Beihilfen freigestellt. Nicht unter die AGVO fallende Beihilfen müssen weiterhin bei der Kommis­sion angemeldet und genehmigt werden. Freigestellte Beihilfen sind im konkreten Anwendungsfall für

KMU, Forschung und Entwicklung für KMU, für Ausbildung, Beschäf­tigung und regional möglich. Neu hinzugekommen sind Umwelt­schutz, Innovation, F&E für große Unternehmen, Risikokapital und neu gegründete Frauenunterneh­men. Die AGVO sind allgemein für transparente Beihilfen und für alle Wirtschaftssektoren gültig. Die Freistellungsverordnungen gelten nicht für Fischereien, Aquakulturen, Landwirtschaft, Kohlebergbau, Stahlsektor, Schiffsbau und den Kunstfasersektor. Auch ad hoc­Beihilfen für große Unternehmen, Unternehmen in Schwierigkeiten und exportbezogene Tätigkeiten fal­len nicht in den Geltungsbereich.

Die Basis für Regionalbeihilfen sind die Investitions­ oder Lohnkosten oder eine Mischung daraus. Im Bur­genland können Großunternehmen (GU) mit 15 Prozent, mittlere Unter­nehmen (MU) mit 25 Prozent und Kleinunternehmen (KU) mit 35 Pro­zent der förderfähigen Kosten unterstützt werden.

KMU­FörderungBei Klein­ und Mittelbetrieben sind Investition­ und Beschäftigungs­beihilfen insbesondere für KU mit 20 Prozent und für MU mit zehn Prozent der förderfähigen Kosten möglich. Grundsätzlich sind auch in diesen Fällen Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungs­dienstleistungen bis zu maximal 50 Prozent der Kosten förderfähig.

Ausgenommen sind allerdings regelmäßige immer wiederkehrende Beratungen wie Steuerberatung.

UmweltschutzBeim Umweltschutz sind unter anderem Beihilfen für Investitionen in energiesparende Maßnahmen, hocheffiziente Kraft­Wärme­Kopplungsanlagen, Energie aus erneuerbaren Energieträgern, Umweltstudien und Umweltschutz­maßnahmen möglich. Ebenso sind Beihilfen für die Anschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge vorgesehen. Der Satz für Groß­unternehmen beträgt 35 Prozent, für mittlere Unternehmen 45 und kleine Unternehmen 55 Prozent. Förderfähig sind nur Kosten, die zur Erreichung eines höheren Umwelt­schutzniveaus erforderlich sind.

Risikokapitalbeihilfen gelten nur für KMU. Die Höchstgrenze liegt bei 1,5 Mio. EUR pro Unternehmen für zwölf Monate. Für KMU innerhalb der regionalen Fördergebiete und Kleinunternehmen außerhalb der regionalen Fördergebiete besteht eine Beschränkung auf Seed­, Start­up­ und/oder Expansions­finanzierung. Der betreffende Investmentfonds muss minde­stens 70 Prozent des investierten Gesamtbudgets in Form von Eigen­kapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Verfügung stellen. Es müssen mindestens 50 Prozent, bei KMU in regionalen Fördergebieten 30 Prozent, der vom Investment­

Neue Möglichkeiten für Förderwerber – die GruppenfreistellungsverordnungDer vorübergehende EU­Gemeinschaftsrahmen öffnet Unternehmen den Zugang zu kurzfristigen Zuwendungen bis zu 500.000 EUR. Für Förderwerber und Abwicklungsstellen gibt es Vereinfachungen.

Page 33: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 33

fonds geleisteten Finanzierung von privaten Investoren stammen.

Bei Beihilfen für Forschung, Ent­wicklung und Innovation ist die Grundlagenforschung zur Gänze förderbar. Für industrielle Forschung liegt die Förderhöchstgrenze bei 50, für experimentelle Forschung bei 25 Prozent. Die Grenzen für Beihil­fen zu technischen Durchführbarkeits­studien für indus­trielle Entwicklung liegt für KMU bei 75 Prozent, jene für Großunterneh­men bei 65 Prozent. Für experimen­telle Entwicklung gelten bei KMU 50, bei GU 40 Prozent. Eine Beihilfe für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte ist ebenfalls möglich.

Ausbildungsbeihilfen gibt es für spezifische und allgemeine Ausbil­dung. Spezifische Qualifikationen sind nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen übertragbar. Die Förderungssätze betragen für GU 25, für MU 35 und für KU 45 Prozent. Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen gewähren Qualifikationen, die im hohen Maße auf andere Unternehmen übertrag­bar sind. Die Förderquote liegt hier für GU bei 60 Prozent, für MU bei 70 und für KU bei 80 Prozent der för­derbaren Kosten.

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer liegen je nach Maßnahme zwischen 35 und 70 Prozent. Betroffen sind beihilfe­fähige Kosten, Personalkosten für Ausbilder und Ausbildungsteilneh­mer, Reise­ und Aufenthaltskos­ten und sonstige Aufwendungen, etwa für Material und Ausstattung. Zusätzlich zählen die AfA von Werkzeugen und Ausrüstungs­gegenständen und die Kosten für Beratungsdienste betreffend Aus­bildungsmaßnahmen dazu. Alle genannten Grenzen sind Beihilfen­

höchstgrenzen, die auch teilweise durch Kumulation erreicht werden können. Ausschlaggebend ist der Gesamtbetrag der öffentlichen För­derung.

Bei der Bankenmitteilung (13. Okto­ber 2008) und Rekapitalisierungs­mitteilung (8. Dezember 2008) dürfen staatliche Hilfen grund­

sätzlich nicht zu Wettbewerbsvor­teilen führen. Beim österreichischen Unterstützungs­

paket für Kreditinstitute sieht das Interbankenmarktstärkungsgesetz Garantien im Wert von 75 Mrd. EUR vor. Das Finanzmarktstabilitätsge­setz umfasst ein Gesamtbudget von 15 Mrd. EUR.

Die Gültigkeit des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens reicht vom 17. Dezember 2008 bis 31. Dezem­ber 2010. Die Gültigkeit erstreckt sich nur auf Unternehmen, die am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten waren. Ziele sind die Sicherstellung von laufender Kreditvergabe an Unternehmen, die vorübergehende Hilfestellung für Unternehmen mit Liquiditätsengpässen, und die Anreizschaffung für Investitionen in grüne Produkte. Es steht einerseits eine pauschale Zuwendung bis zu 500.000 EUR pro Unternehmen bis Ende 2010 zur Verfügung. Anderer­seits ist eine staatliche Kreditbürg­schaft möglich. Das gilt auch für subventionierte Kredite und Risiko­kapitalbeihilfen bis zu 2,5 Mio. EUR pro KMU und Jahr.

Maßnahmen in Österreich Diese sind in der generellen Rah­menregelung, die alle Möglichkeiten ausschöpft und sehr allgemein gehalten ist, berücksichtigt. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem „Schirm“. Bei „Kleinbei­hilfen“ in Höhe von 500.000 EUR gibt es keine Einschränkungen

bezüglich förderbarer Kosten. Dadurch handelt es sich de facto um eine De­minimis­Erhöhung für drei Jahre. Sie ist jedoch zeitlich beschränkt und trägt eine andere Bezeichnung. Die zuständigen Bundes­ und Landesförderstellen werden mit der Umsetzung dieser Fördermöglichkeit betraut. Grund­sätzlich ist davon auszugehen, dass die neue Möglichkeit durch die bestehenden Förderprogramme abgedeckt wird und es keine neuen speziell abgestimmten Förderpro­gramme geben wird. Es wird damit gerechnet, dass etwa 1.000 Unter­nehmen die Hilfe in Anspruch neh­men werden.

Kriterien der Beihilfen für Klein­ und MittelbetriebeAls Kriterien gelten die Mitarbei­terzahl, der Jahresumsatz, die Jahresbilanzsumme sowie der Unternehmenstyp. Dabei wird in eigenständige Unternehmen, Part­nerunternehmen und verbundene Unternehmen unterschieden. Ein Kleinstunternehmen liegt vor, wenn der Jahresumsatz und die Jahres­bilanzsumme weniger als zwei Mio. EUR betragen und nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Bei der Mitarbeiteranzahl gilt das Vollzeitäquivalent.

Ein kleines Unternehmen liegt vor, wenn der Jahresumsatz/Jahres­bilanz weniger als zehn Mio. EUR beträgt und wenn nicht mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt werden. Ein Unternehmen ist mittelgroß, wenn der Jahresumsatz weniger als 50 Mio. EUR und die Jahres­bilanzsumme weniger als 43 Mio. EUR beträgt und wenn weniger als 250 Mitarbeiter im Jahresschnitt beschäftigt werden. Bei der Über­schreitung dieser Kriterien gilt ein Beobachtungszeitrahmen von zwei Jahren.

[email protected]

Insgesamt wurden

26 Kategorien von

Beihilfen freigestellt

Page 34: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

34 tipps&trends Juni 2009

Unternehmensberatung

Der Leitindex für Wiener Aktien (ATX) verdreifachte seinen Punkte­stand zwischen Jänner 2004 bis 2008. Seither fielen die Kurse der heimischen Papiere auf das Niveau von Anfang 2004 zurück. Auch die hohe Volatilität europäischer Aktien ist ein Ausdruck großer Unsicherheiten am Kapitalmarkt, die sich auf die Unternehmensbe­wertung auswirkt. Nachdem die Finanz­ die Realwirtschaft seit der Jahrtausendwende beflügelt hatte und damit den Virus überhöhter Renditeerwar­tungen übertrug, kam es 2008 zur Finanzkrise, die einen Wirtschafts­abschwung auslöste. Stellt sich die Frage, wie die Auswirkungen auf die „Discounted­Cash­Flow“­Methode (DCF­Methode) aussehen. Die DCF­Methode bildet den Barwert der zukünftigen Unternehmensein­zahlungen ab. Im Zähler werden die Cash­Flows aus der Planungsrech­nung berücksichtigt, im Nenner der gewichtete Kapitalisierungszinssatz.

Genaue AnalyseDie Planungsrechnung sollte in Zeiten unsicherer Erwartungen einer genauen Analyse unterzo­gen werden. Es gilt abzuwägen, ob diese auch wirklich die verän­derten Marktbedingungen in der Wirtschaftskrise widerspiegelt. Die Analyse soll idealerweise mit

Szenarien unterlegt werden. Der gewichtete Kapitalisierungszinssatz besteht aus mehreren Komponen­ten, die sich in der Wirtschaftskrise in gegenläufige Richtungen entwi­ckeln. Grundlage für die Kapitalko­sten bildet der risikolose Zinssatz. Die Reaktion der führenden Noten­banken auf die Finanzkrise war eine drastische Reduzierung der Refinanzierungskosten für Banken zur Belebung des Kreditmarktes.

Die Zinssenkungen und erhöhte Nach­frage nach risiko­losen Anleihen, besonders nach

deutschen Staatspapieren, drücken auf deren Renditen. Per 31. Dezem­ber 2007 lag die Renditeerwartung für Deutsche Bundesanleihen mit Restlaufzeit von 30 Jahren noch bei 4,8 Prozent, bis Ende 2008 erfolgte ein Rückgang auf 3,8 Prozent.

Die Risikoprämie auf den risiko­losen Zinssatz errechnet sich aus dem Produkt von Marktrisikoprämie und Beta­Faktor. Die Marktrisiko­prämie drückt die erhöhte Rendite­forderung von Aktieninvestoren im Gegensatz zu risikolosen Staats­anleihen aus. Langfristige Studien zeigen, dass diese in entwickelten Kapitalmärkten wie etwa Öster­reich bei rund fünf Prozent liegt und dabei mehrere Konjunkturzyklen abbildet. Der Beta­Faktor bildet das operative und finanzielle Risiko

eines Unternehmens ab und wird über Kapitalmarktdaten hergelei­tet. PwC Analysen ergaben, dass die Beta­Faktoren österreichischer börsenotierter Unternehmen in 2008 gegen 1,0 tendieren. Dies lässt sich mit dem Einbruch des Leitindex und der geringen Anzahl an Unternehmen im ATX begrün­den. Entsprechend kann es in der Finanzkrise zur paradoxen Situation kommen, dass Unternehmen trotz gestiegener operativer Risiken ein geringeres Beta ausweisen.

Teures FremdkapitalIm selben Zeitraum sind die Fremd­kapitalkosten signifikant gestiegen. Das Absinken des risikolosen Zins­satzes wird durch einen Anstieg der Risikoaufschläge, der so genannten „Spreads“, für Unternehmensan­leihen mehr als kompensiert. Die Renditeerwartungen für Unterneh­mensanleihen haben sich signifi­kant erhöht, damit haben sich auch die Fremdfinanzierungskosten für Unternehmen verteuert.

Wir kommen zum Schluss, dass bei einer gleichbleibenden Kapitalstruk­tur die Eigenkapitalkosten zwischen 31. Dezember 2007 und 31. Dezem­ber 2008 gesunken sind, während die Fremdkapitalkosten sich signifi­kant erhöht haben.

[email protected] [email protected]

Unternehmensbewertung in der KriseDer Konjunkturrückgang hinterlässt Spuren bei der Bewertung von Unternehmen. PwC analysiert die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Discounted­Cash­Flow­Methode.

Die Planungsrechnung ist

mit mehreren Szenarien

durchzuführen

Page 35: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 35

Unternehmensberatung

Der Anteil der EDV am operativen Betrieb und somit am Geschäfts­erfolg wird immer größer. Egal ob es sich um einen Einmannbetrieb oder um ein Unternehmen mit 500 Mitarbeitern an mehreren Stand­orten handelt. Die Ausprägung der IT richtet sich nicht nach der Unter­nehmensgröße, sondern einzig und allein nach den Notwendigkeiten und der Unterneh­mensstrategie.

IT und ProzesseWer konsequent seiner Unterneh­mensstrategie folgt, muss sich fragen, welchen Einfluss die IT auf die Prozesse hat. Es ist zu klären, woran die Informationstechnologie direkt oder indirekt beteiligt ist. Zusätzlich ist zu analysieren, wie stark eine gut aufgestellte EDV die Abläufe, Kompetenzen beziehungs­weise die Ergebnisse beeinflusst oder auch nicht beeinflusst.

Wer dann noch durchleuchtet, um welchen Wert die Arbeitsleistung durch die Mitwirkung der IT steigt, hat bereits einen großen Schritt weg vom Gedanken der Kosten­verursachung hin zur Idee der

Wertschöpfung gemacht. Es macht Sinn, die IT und die dafür zustän­digen Mitarbeiter nach zumindest zwei Gesichtspunkten zu betrach­ten. Einerseits im Hinblick auf Kernaufgaben und Kompetenzen

und andererseits nach den internen Abläufen, die per se unmittelbarer Teil der verrechen­

baren Leistungen sind. So wird Wertschöpfung transparent.

Ideale ErgänzungWenn Sie nun all diese vorbereiten­den Maßnahmen professionell erle­digt haben, ist es an der Zeit, Nägel mit Köpfen zu machen. Richten Sie Ihre EDV an der Unternehmensstra­tegie aus und organisieren Sie diese dann so, dass sie nicht nur an der Strategie ausgerichtet ist, sondern diese optimal ergänzt und damit untrennbarer Teil des Ganzen wird. Was auf den ersten Blick sehr kom­plex und kompliziert anmutet, lohnt jedoch den Einsatz. Halbherzige, gern als gewachsene Lösungen bezeichnete Konstruktionen kosten am Ende oft mehr als ordentliche, gut durchdachte und vollständig umgesetzte Ansätze. Wenn Sie bei der Erstellung der IT­Strategie

professionelle Hilfe brauchen oder wollen, dann steht Ihnen PwC gerne zur Seite.

Know­how­BedarfWer bereit ist, Zeit und Geld in EDV zu investieren, sollte in keiner Phase halbe Sachen machen. Eine gut aufgestellte EDV liefert einen Mehrwert. Aber nur dann, wenn alles richtig gemacht wird. Ver­legenheitslösungen verursachen hingegen teils erhebliche Kosten, die nur kaum in einen verwert­baren Erfolg umzumünzen sind. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Betrieb der Informations­technologie nicht als Nebensache betrachtet wird. Vielmehr bedarf es des Aufbaus oder des Zukaufs von Know­how.

In jeder Phase des Zyklus können Sie mit der Hilfe von PwC rechnen. Zyklus bedeutet, dass es sich nicht um eine einmalige Aktion han­delt, sondern um einen ständigen Kreislauf von Aufbau, Organisation, Design und Re­Design, in Frage stellen und anpassen. In Summe ein Vorgang, der sinnvoll ist und der sich auch rechnet.

[email protected]

Serie: IT für KMULesen Sie im zweiten Teil der Serie, wie die Organisation und der Aufbau der Informationstechnologie im Klein­ und Mittelbetrieb am einfachsten zu gestalten sind.

IT soll sich an der

Unternehmensstrategie

orientieren

Page 36: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

36 tipps&trends Juni 2009

Standort&Steuern

In China wurden bereits im Jahr 2004 die ersten Schritte der Umsatzsteuerreform gesetzt. Die Umsetzung erfolgte jedoch nur zögerlich. Ein Grund dafür ist die Befürchtung der chinesischen Regierung, dass es durch die Ein­führung des neuen Umsatzsteuersystems zu Missbräu­chen kommen könnte. Ein Problem, das in der Europäischen Union bekannt ist. Neuen Schwung erhielt die Reform durch die Beabsichti­gung der chinesischen Regierung, die Steuerbelastung für Unter­nehmer zu senken und damit die Wirtschaft zu fördern. In den ver­gangenen Monaten wurden daher erste Änderungen eingeführt.

VorsteuerabzugBisher konnten umsatzsteuer­pflichtige Unternehmer Vorsteuer­abzüge nur für Wirtschaftsgüter geltend machen, die im Wertschöp­fungsprozess weiterverarbeitet oder weiterverkauft wurden. Auf Anschaffungen des Anlagevermö­gens war daher kein Vorsteuerab­zug möglich. Seit dem 1. Jänner 2009 steht auch auf Anschaf­fungen des Anlagevermögens der Vorsteuerabzug auf Wirtschaftsgü­ter, die der Produktherstellung oder

Dienstleistungserbringung dienen, zu. Weiterhin ausgenommen vom Vorsteuerabzug bleiben beispiels­weise Immobilien oder Kleinwagen. Entsprechend dem chinesischen

Umsatzsteuerrecht werden Vorsteuer­überhänge aus einer Veranla­gungsperiode

nicht ausbezahlt. Sie können vorge­tragen und mit künftigen Umsatz­steuerzahllasten verrechnet werden.

Befreiung bei der Einfuhr­umsatzsteuer gestrichen Im Zusammenhang mit der Ein­führung des Vorsteuerabzuges für Anschaffungen des Anlagever­mögens wurde die Befreiung der Einfuhrumsatzsteuer für importierte Betriebsanlagen und ­einrichtungen gestrichen. Die durch diese Rege­lung für einheimische Unternehmer bestehende Benachteiligung gegen­über ausländischen Unternehmern wurde dadurch abgeschafft. Durch die Änderung können sich für Klein­unternehmer Verschlechterungen ergeben, da sie die Vorsteuer auf Anlagevermögen nicht von ihrer Umsatzsteuer abziehen können, während sie zuvor Anlagevermögen umsatzsteuerfrei bei ausländischen Unternehmern erwerben konnten. Auch die für ausländische Unter­

nehmer geltende Sonderregelung betreffend die Erstattung der Vor­steuer auf Anlagevermögen, das in China produziert wurde, wurde ab dem 1. Jänner 2009 gestrichen. Dabei ist eine Übergangsregelung von sechs Monaten vorgesehen.

Änderungen für KleinunternehmerIn China sind Kleinunternehmer nicht zur Gänze von der Umsatz­steuer befreit. Sie unterliegen wie Freiberufler speziellen Umsatzsteu­ersätzen. Der Steuersatz wurde auf drei statt bisher vier bzw. sechs Prozent gesenkt. Um Klein­ und mittelständischen Unternehmern den Zugang zum Vorsteuerabzug zu erleichtern, wurde der Grenzwert verringert. Ab jährlichen Umsätzen von etwa 53.300 bzw. 85.280 EUR können sie sich als „allgemeine Steuerzahler“ registrieren lassen und den Vorsteuerabzug geltend machen.

China hatte bisher im Bereich der Umsatzsteuer branchen­ und regi­onsspezifisch unterschiedliche Regelungen. Diese sollen nun weit­gehend aufgehoben und die neuen Vorschriften landesweit angewen­det werden.

[email protected] [email protected]

Spotlight Asia: Umsatzsteuersystem in ChinaDie Reform des produktionsorientierten in ein konsumorientiertes Umsatzsteuersystem ist Teil des 10­Punkte­Reformprogramms.

China führt ein

konsum orientiertes

USt-System ein

Page 37: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 37

Standort&Steuern

Trotz seiner geographischen Lage unterhält Australien intensive Han­delsbeziehungen zu den Wachs­tumsmärkten Asiens ebenso wie zu Europa, Amerika und den Ländern des Nahen Ostens.

Unbegrenzter VerlustvortragGesellschaften, die in Australien ansässig sind, unterliegen mit ihren Unternehmensgewinnen einem Körperschaftsteuersatz von 30 Prozent. Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen unter­liegen ebenso diesem allgemeinen Satz. Die Bemessungsgrundlage für

die Steuer ist der Gewinn. Verluste können unbegrenzt vorgetragen werden. Das gilt nicht, wenn es zu einem Wechsel der Eigentümer von 50 Prozent oder mehr oder einer Änderung des Geschäftszwecks im Beobachtungszeitraum kam. Auf ausgeschüttete Gewinne erfolgt die Steuerbemessung nach einem speziellen Anrechnungsverfahren. Erfolgt die Ausschüttung aus ver­steuerten Gewinnen, so fällt unter bestimmten Voraussetzungen keine australische Quellensteuer auf Divi­denden an. Bei anderen Ausschüt­tungen wird eine Quellensteuer

von 30 Prozent einbehalten. Das Doppelbesteuerungsabkommen Australien­Österreich reduziert den Satz auf 15 Prozent.

In Australien beschränkt steuer­pflichtige Unternehmen unterliegen mit Veräußerungen von steuer­pflichtigen Vermögen in Australien der Besteuerung. Steuerpflichtiges Vermögen ist in Australien gele­genes Grundvermögen, über eine Tochtergesellschaft gehaltenes Grundvermögen, Betriebsvermö­gen einer Betriebsstätte und die Option oder das Recht erwähntes

Investieren in Australientipps&trends über Steuersätze, fiskalische Gestaltungsmöglich­keiten und Risiken beim Investment in Down Under.

Strategisches Management von Steuern ist im heutigen krisen-gebeutelten Geschäftsumfeld in zunehmendem Maße wichtig. Dabei dürfen die indirekten Steuern, wie Mehrwertsteuer und Sales Taxes, nicht ignoriert werden. PwC PricewaterhouseCoopers verfügt über ein weltweites Netzwerk mit mehr als 1500 Umsatzsteuer-Experten in über 100 Ländern.

Der englischsprachige Leitfaden „A Guide to VAT/GST in Asia Pacific“ ist ein umfassender 245seitiger Ratgeber zur Mehrwertsteuer in Australien, Kambodscha, China, Indien, Indonesien, Japan, Laos, Malaysien, Neuseeland, Philippinen, Singapur, Südkorea, Taiwan, Thai-land und Vietnam, der zum Preis von 30 EUR erhältlich ist.

Bestellkontakt: [email protected]

A Guide to VAT/GST in Asia Pacific

Page 38: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

38 tipps&trends Juni 2009

Vermögen zu erwerben. Durch das DBA Australien­Österreich wird die Besteuerung in Australien von in Australien gelegenen Grundvermö­gen nicht eingeschränkt. Dies gilt auch für Anteile an australischen Gesellschaften, deren Vermögen hauptsächlich aus australischem Grundvermögen besteht. Deshalb ist der Verkauf von Anteilen an solchen Gesellschaften in Austra­lien steuerpflichtig. Zinszahlungen an nicht in Australien ansässige Personen unterliegen einer Quel­lensteuer von zehn Prozent. Diesen Quellensteuersatz erlaubt auch das Doppelbesteue­rungsabkommen. Lizenzgebühren unterliegen einer Quellensteuerbela­stung von 30 Prozent, welche durch das DBA Australien­Österreich auf zehn Prozent reduziert wird.

Abzugsfähigkeit von ZinsaufwendungenZinsaufwendungen für Fremdkapi­tal sind grundsätzlich abzugsfähig. Die „Thin Capitalisation“­Bestim­mungen beschränken den Zin­senabzug unter bestimmten Voraussetzungen. Das maximale Fremdkapital, das ein ausländischer Investor gewähren darf, ohne den uneingeschränkten Zinsenabzug zu verlieren, kann durch zwei Metho­den ermittelt werden. Eine Methode beschreibt das zulässige Verhältnis von Fremd­ zu Eigenkapital mit drei zu eins. Die zweite Methode ermittelt den maximal möglichen Betrag des Fremdkapitals durch eine Überprüfung, in welcher Höhe ein Kreditinstitut dem Unternehmen Fremdkapital gewähren würde. Jedoch werden nicht alle Arten von Fremdkapital von den Beschrän­kungen der „Thin Capitalisation“­Bestimmungen erfasst.

So sind etwa Zinsen für Darlehen, die erst in mehr als zehn Jahren

fällig werden und deren Zinsen umsatzabhängig gestaltet sind bzw. sich an anderen Ergebnisparame­tern bemessen, nicht von den „Thin Capitalisation“­Beschränkungen erfasst. Die Höhe der ergebnisab­hängigen Zinsen kann in diesem Fall durch einen Vertrag oder durch Verrechnungspreisregelungen limi­tiert werden.

In letzter Zeit gab es einige vor­teilhafte Änderungen bei der Ermittlung der zulässigen Fremd­kapitalhöhe, die durch die „Thin Capitalisation“­Bestimmungen

beschränkt ist. So können selbst geschaf­fene immaterielle Vermögensge­

genstände, abgesehen vom Fir­menwert, in die Berechnung des zulässigen Verhältnisses von Fremdkapital zu Eigenkapital ein­bezogen werden. Ebenso können erworbene immaterielle Vermö­gensgegenstände aufgewertet werden. Weiters werden latente Steuern von der Berechnung aus­genommen.

Um zu verhindern, dass austra­lische Unternehmen ihre Gewinne in Niedrigsteuerländern parken und somit in Australien bis zur Aus­schüttung nicht besteuert werden, hat Australien eine Controlled­Foreign­Companies(CFC)­Gesetz­gebung. Somit werden unabhängig von einer Ausschüttung die Ein­künfte der Tochtergesellschaft bei der Mutter in Australien besteuert.

Strenge bei VerrechnungspreisenDie australischen Verrechnungs­preisregeln sind sehr streng. So müssen alle Transaktionen zwi­schen verbundenen Unternehmen jährlich gemeldet werden. Es drohen beträchtliche Strafen bei unrichtigen Angaben im Zusam­menhang mit dem Fremdvergleich.

Australische Unternehmen, die im Alleineigentum derselben Mutter stehen, können für steuerliche Zwecke eine Gruppe bilden. Diese wird steuerlich wie ein Unterneh­men behandelt.

Tritt ein Unternehmen in eine bestehende Gruppe ein, wird der steuerliche Wert der Vermögens­gegenstände neu festgesetzt. Dies kann zu einer steuerfreien Auf­ oder Abwertung, manchmal zu einem fiktiven Gewinn führen. Wird ein Unternehmen, das Verlustvorträge besitzt, von der Gruppe erwor­ben, können die Vorträge unter bestimmten Voraussetzungen auf die Gruppe übergehen. Würde ein österreichischer Unternehmer ein australisches Unternehmen oder eine Gruppe erwerben wollen, hätte er keine Möglichkeit, den steuerlichen Wert der Vermögens­gegenstände neu festzusetzen und die Investition mit abzugsfähigen Zinsen zu finanzieren. Für den Erwerb einer bestehenden austra­lischen Gesellschaft ist daher die Zwischenschaltung australischer Holdings zu empfehlen.

Eine weitere Gestaltungsmög­lichkeit bieten verpflichtend rück­zahlbare Vorzugsaktien, die so genannten „Mandatorily redeem­able preference shares“ (MRPS). Diese werden in Australien als Fremdkapital behandelt. Somit füh­ren Zahlungen an den Kapitalgeber zu einem abzugsfähigen Zinsauf­wand in Australien. Bei entspre­chender Gestaltung werden diese Zahlungen in Österreich als Divi­denden klassifiziert und sind somit von der internationalen Schachtel­befreiung erfasst. Für Investitionen in Australien ist die Beratung durch einen Steuerexperten vor Ort unum­gänglich.

[email protected] [email protected]

In Australien ansässige

Unternehmen zahlen

30 Prozent KöSt

Page 39: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Juni 2009 tipps&trends 39

Standort&Steuern

Lettland Mit 1. Jänner 2009 traten in Lettland Änderungen des Steuerrechts in Kraft. Dazu gehören etwa die Anhe­bung des regulären Umsatzsteuer­satzes von 18 auf 21 Prozent, die Erhöhung des ermäßigten Umsatz­steuersatzes von fünf auf zehn Prozent sowie die Senkung des Einkommensteuersatzes von 25 auf 23 Prozent.

LitauenAm 30. Dezember 2008 wurden wesentliche Änderungen im Körper­schaftsteuergesetz eingeführt. Der Körperschaftsteuersatz wurde von 15 auf 20 Prozent angehoben. Die­ser erhöhte Satz ist unter anderem auf Dividenden und Einkünfte aus der Übertragung oder Vermietung von Immobilien, aus künstlerischen oder sportlichen Tätigkeiten und aus Zahlungen an Mitglieder des Aufsichtsrates, die von ausländischen Unternehmen ohne Betriebsstätte gezahlt werden, anwendbar. Zinsen, Lizenzeinkünfte und Kompensationszahlungen für die Verletzung von Urheber­ oder verwandten Rechten, die von einem ausländischen Unternehmen ohne Betriebsstätte stammen, unterlie­gen weiterhin einem Körperschaft­steuersatz von zehn Prozent. Die Vorschrift zur Dividendenbefreiung für litauische oder ausländische

Unternehmen wurde verschärft. Bisher unterlagen Dividenden nicht der Körperschaftsteuer, sofern mehr als zehn Prozent der Gesellschafts­anteile über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten gehal­ten wurden. Gemäß den neuen Vorschriften soll dieses “Schach­telprivileg” nicht für Dividenden gelten, die ganz oder anteilig aus solchen Gewinnen resultieren, die einem Körperschaftsteuersatz von Null Prozent unterlagen, aus nicht­steuerbaren Gewinnen resultieren oder die auf bestimmten Befrei­ungen basieren. Das trifft etwa auf steuerbefreite Gewinne aus der

Übertragung von Anteilen bei Vor­liegen bestimmter Voraussetzungen zu. Außerdem fin­

det das “Schachtelprivileg” keine Anwendung auf Dividenden, die ausländische Unternehmen erhalten und an litauische Unternehmen wei­terleiten, sofern die Dividenden aus Gewinnen resultieren, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

UngarnDie ungarische Regierung hat mehrere Vorschläge für Steuerän­derungen vorgelegt. Gegenwärtig müssen Unternehmen eine Son­dersteuer vom Gewinn vor Steuern in Höhe von vier Prozent abführen. Diese Sondersteuer soll ab 1. Jän­ner 2010 abgeschafft werden.

Weiters soll der bisherige Körper­schaftsteuersatz von 16 Prozent ab 1. Jänner 2010 auf 19 Prozent angehoben werden. Zusätzlich ist angedacht, den regulären Umsatz­steuersatz von 20 Prozent ab dem 1. Juli 2009 auf 25 Prozent zu erhö­hen.

SlowakeiZu Beginn diesen Jahres hat das slowakische Parlament eine Novelle des Umsatzsteuergesetzes verab­schiedet, die mehrere Änderungen bringt. Die Periode für die Rücker­stattung des Vorsteuerüberhangs wird nach Erfüllung bestimmter Bedingungen von etwa 60 Tagen auf 30 Tage verkürzt.

Die Slowakei führt das lang erwar­tete Instrument der umsatzsteu­erlichen Organschaft ein. Nahe stehende Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Slowakei wer­den sich nach Erfüllung bestimmter Bedingungen für umsatzsteuerliche Zwecke als eine steuerpflichtige Person registrieren können. Wird der Antrag bis zum 31. Oktober eines Jahres eingereicht, ist die umsatzsteuerliche Organschaft zum 1. Jänner des Folgejahres von den slowakischen Steuerbehörden zu registrieren. Andernfalls erfolgt die Registrierung erst zum 1. Jänner des zweitfolgenden Jahres.

[email protected]

CEE­SpotlightAnhebung der Steuersätze in Lettland, Litauen und Ungarn. Einführung der umsatzsteuerlichen Organschaft in der Slowakei.

In Ungarn soll die

Umsatzsteuer von 20 auf

25 Prozent steigen

Page 40: trends* - PwCpwc.at/tipps-und-trends/effective-tax-management-58-juni2009.pdf · Steuern mitbringen muss und wie Unternehmen ihre Steuer- und Finanz-abteilung vernetzen können. Zusätzlich

Seminare und Vorträge

Vortragender Thema Datum Veranstalter

Dr. Herbert Greinecker, u.a. Internationale Verrechnungspreise 9.­10. Juni IIR

Mag. Christine Weinzierl­Sonnleitner, Volker Heydt

Aktuelle Entwicklungen des Europäischen und Internationalen Steuerrechts (Teil 8)

15. Juni WUW* + PwC Academy

Mag. Maximilian Frankl, Dipl.Kffr. Melinda Perneki, u.a.

VerrechnungspreiseModul 3: Dokumentation – Benchmarking – Verrechnungspreisstudien

16. Juni

Linde + PwC Academy

Dr. Rudolf Krickl, Mag. Richard Jerabek

After­Work­Seminarreihe: KonzernsteuerplanungModul 3: Umstrukturierung im Konzern

17. Juni

Linde + PwC Academy

Dkffr.Univ. Dorotea­E. Rebmann, Dr. Doris Wohlschlägl­Aschberger, Mag. Liane Hirner

Best Practice: Compliance und RisikomanagementModul 4: Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Betrugsbekämpfung – Risikoanalyse in der modernen Compliance­Struktur

17.­18. Juni 1.­2. Dezember

PwC Academy + ARS

MMag. Gerald Dipplinger, Mag. Christian Weber

innoVATion 2009 17.­18. Juni PwC Academy

Raoul Vogel, Niklas Hanusch Finanzinstrumente IAS 32/39 und IFRS 7 17.­18. Juni, Linz PwC Academy

Dr. Herbert Greinecker, Mag. Doris Bramo­Hackel, u.a.

Praxis­Seminar Verrechnungspreise SPEZIAL 18. Juni Linde

Mag. Gerhard Prachner, Mag. Dietmar Stefan

URÄG – Was ändert sich für mein Unternehmen? 22. Juni, Klagenfurt PwC Academy

DI Erwin Smole, u.a. Crashkurs Energiewirtschaft 22.­25. Juni IIR

Mag. Thomas Steinbauer, Dr. Doris Wohlschlägl­Aschberger, u.a.

Alternative Investments 24. Juni ARS

Raoul Vogel IFRS Grundkurs 24.­25. Juni PwC Academy

Mag. Christine Weinzierl­Sonnleitner, u.a.

Das neue EU­Mehrwertsteuerpaket 30. Juni Linde

Dr. Rudolf Krickl, u.a. Akademie Internationales Steuerrecht: Internationale Umgründungen

1. Juli ARS

Dr. Rudolf Krickl, DDr. Gerold Pinter, u.a.

Rechnungen u.a. per Fax und E­mail versenden 8. Juli 10. November

ARS

Anmeldungen

IIR Institute for International Research Fax (01) 891 59­200 www.iir.at

WU Wien* Tel (01) 313 36­4280 www2.wu­wien.ac.at/taxlaw

PwC Academy (Sabine Rill) Tel (01) 501 88­5163 www.pwc.at

Linde Tel (01) 24 630­45 www.lindeverlag.at

ARS Akademie für Recht und Steuern Tel (01) 713 80 24­0 www.akademie.co.at

* Institut für österreichisches und Internationales Steuerrecht