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u.di informiert - Sonderausgabe Nr. 5/07 01.05.2008 Seite 1 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. Stellvertretende Vorsitzende Dorothee Gieseler Vorstandsmitglieder Günter Marx Friedhelm Schmitz Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf das 67. Lebens- jahr und ihre Auswirkung auf die verschiedenen Rentenarten Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge für die Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente durch langjährig Versicherte Stuttgart, Dezember 2007/April 2008 – Die Rente mit 67 führt zur Anhebung der Regelaltersgrenze (die seit 1916 beim 65. Lebensjahr liegt) und verschiebt auch für schwerbehinderte Menschen und für langjährig unter Tage Beschäftigte den Rentenbeginn um zwei Jahre. Und sie führt beim vorzeitigen Bezug der Altersrente durch langjährig Versicherte zu höheren Rentenabschlägen. Diese Rentenabschläge haben zur Folge, dass sich viele Beschäftigte den vorzeitigen Rentenbezug nicht mehr leisten können, es sei denn mithilfe der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) gelingt ein Ausgleich für die Rentenabschläge. Damit bekommt die BAV eine weitere Aufgabe: Sie erhält eine Ausgleichsfunktion für die höheren Rentenabschläge. Inhalt 1. RVALTERSGRENZENANPASSUNGSGESETZ................................................................................................... 3 1.1 Ausgleichsfunktion für höhere Rentenabschläge bei langjährig Versicherten als weitere Aufgabe der Betrieblichen Altersvorsorge. ............................................................................................................. 3 2. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WARTEZEITEN ..................................................................................................... 5 3. ALTERSGRENZEN NACH GELTENDEM RECHT ................................................................................................ 7 3.1 Übersicht ............................................................................................................................................ 7 4. ALTERSGRENZEN NACH DEM RVALTERSGRENZENANPASSUNGSGESETZ ....................................................... 9 4.1 Übersicht .......................................................................................................................................... 10 5. NEUE ALTERSRENTEN............................................................................................................................... 11 5.1 Rentenbeginn ................................................................................................................................... 11 5.2 Regelaltersrente ............................................................................................................................... 12 5.3 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ............................................................................. 13 5.4 Altersrente für langjährig Versicherte ............................................................................................... 13 5.4.1 Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig Versicherten nach bisherigem Recht ....................................................................................................................... 15 5.4.2 Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig Versicherten nach neuem Recht ............................................................................................................................. 16 5.5 Altersrente für schwerbehinderte Menschen .................................................................................... 19 5.6 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ........................................................... 21 6. ÄNDERUNGEN BEI ANDEREN RENTENARTEN............................................................................................... 22 6.1 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente ...................................... 22 6.2 Rente wegen Erwerbsminderung nach geltendem Recht ................................................................ 23 6.3 Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht ...................................................................... 23 6.4 Hinterbliebenenrenten ...................................................................................................................... 25 April 2008

u.di informiert - Sonderausgabe Nr. 5/07€¦ · Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge für die Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente durch

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u.di informiert - Sonderausgabe Nr. 5/07

01.05.2008 Seite 1 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF.

Stellvertretende Vorsitzende Dorothee Gieseler Vorstandsmitglieder Günter Marx Friedhelm Schmitz

Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf das 67. Lebens-jahr und ihre Auswirkung auf die verschiedenen Rentenarten Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge für die Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente durch langjährig Versicherte Stuttgart, Dezember 2007/April 2008 – Die Rente mit 67 führt zur Anhebung der Regelaltersgrenze (die seit 1916 beim 65. Lebensjahr liegt) und verschiebt auch für schwerbehinderte Menschen und für langjährig unter Tage Beschäftigte den Rentenbeginn um zwei Jahre. Und sie führt beim vorzeitigen Bezug der Altersrente durch langjährig Versicherte zu höheren Rentenabschlägen. Diese Rentenabschläge haben zur Folge, dass sich viele Beschäftigte den vorzeitigen Rentenbezug nicht mehr leisten können, es sei denn mithilfe der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) gelingt ein Ausgleich für die Rentenabschläge. Damit bekommt die BAV eine weitere Aufgabe: Sie erhält eine Ausgleichsfunktion für die höheren Rentenabschläge. Inhalt 1. RVALTERSGRENZENANPASSUNGSGESETZ................................................................................................... 3

1.1 Ausgleichsfunktion für höhere Rentenabschläge bei langjährig Versicherten als weitere Aufgabe der Betrieblichen Altersvorsorge. ............................................................................................................. 3

2. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WARTEZEITEN ..................................................................................................... 5 3. ALTERSGRENZEN NACH GELTENDEM RECHT ................................................................................................ 7

3.1 Übersicht ............................................................................................................................................ 7 4. ALTERSGRENZEN NACH DEM RVALTERSGRENZENANPASSUNGSGESETZ ....................................................... 9

4.1 Übersicht .......................................................................................................................................... 10 5. NEUE ALTERSRENTEN............................................................................................................................... 11

5.1 Rentenbeginn ................................................................................................................................... 11 5.2 Regelaltersrente ............................................................................................................................... 12 5.3 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ............................................................................. 13 5.4 Altersrente für langjährig Versicherte ............................................................................................... 13

5.4.1 Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig Versicherten nach bisherigem Recht....................................................................................................................... 15 5.4.2 Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig Versicherten nach neuem Recht ............................................................................................................................. 16

5.5 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.................................................................................... 19 5.6 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute........................................................... 21

6. ÄNDERUNGEN BEI ANDEREN RENTENARTEN............................................................................................... 22 6.1 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente ...................................... 22 6.2 Rente wegen Erwerbsminderung nach geltendem Recht................................................................ 23 6.3 Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht...................................................................... 23 6.4 Hinterbliebenenrenten ...................................................................................................................... 25

April 2008

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 2 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

7. AUSLAUFENDE RENTENARTEN .................................................................................................................. 26

7.1 Tabelle.............................................................................................................................................. 26 7.2 Altersrente für Frauen....................................................................................................................... 27

7.2.1 Abschlagsfreie Altersrente ........................................................................................................ 27 7.2.2 Altersrente mit Rentenabschlag ................................................................................................ 28

7.3 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.............................................................. 30 7.4 Senken der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr ............................................................................ 32 7.5 Mögliche Altersrenten nach Altersteilzeit ......................................................................................... 33

ANHANG....................................................................................................................................................... 36 1. TABELLE ZUR ENTWICKLUNG DER KAUFKRAFT .......................................................................................... 37

1.1 Beispiele ........................................................................................................................................... 38 2. BERECHNUNG VON VERSORGUNGSLÜCKEN ............................................................................................... 39

2.1 Neue Regelaltersrente...................................................................................................................... 39 2.2 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ............................................................................. 41 2.3 Altersrente für langjährig Versicherte ............................................................................................... 43

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 3 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

1. RVAltersgrenzenanpassungsgesetz Das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAltersgrenzenanpassungs-gesetz) ist nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat am 30. April 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl I S 554 ff.); es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Durch dieses Gesetz gibt es zum Teil erhebliche Veränderungen bei den Altersrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem RVAltersgrenzenanpassungsgesetz

wird von 2012 bis 2029 die Regelaltersgrenze stufenweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben,

wird nach einer Übergangszeit die abschlagsfreie Altersgrenze für schwerbehin-derte Menschen und langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute um zwei Jahre angehoben; die mit Rentenabschlägen versehene Rente für schwerbehinderte Menschen wird ebenfalls um zwei Jahre verschoben und

führt die Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr dazu, dass sich die Rentenabschläge ab 2012 bei dem Bezug der Altersrente für lang-jährig Versicherte (63. Lebensjahr) in Stufen auf das Doppelte erhöhen.

Vergleich der Rentenabschläge bei langjährig Versicherten

Alter Abschläge alt Abschläge neu Unterschied 67 0,0 0,0 0,0 66 0,0 3,6 3,6 65 0,0 7,2 7,2 64 3,6 10,8 7,2 63 7,2 14,4 7,2

Die tatsächlichen materiellen Auswirkungen sind in Nummer 5.4.1 und 5.4.2 dargestellt.

1.1 Ausgleichsfunktion für höhere Rentenabschläge bei langjährig Versicherten als weitere Aufgabe der Betrieblichen Altersvorsorge. Der ursprüngliche Charakter der Betrieblichen Altersvorsorge liegt ausschließlich in der Ergänzungsfunktion zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll das Alterseinkommen aus der Gesetzliche Rentenversicherung um eine Betriebsrente aufstocken, um den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard – mindestens zu einem großen Teil - mitnehmen zu können. Die Rentenreform 2001 (Altersvermögensgesetz; AVmG) hat in das gesetzliche Alters-sicherungssystem teilweise eingegriffen und das Rentenniveau abgesenkt. Zugleich ist der Rechtsanspruch auf Betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung eingeführt worden, um die Unterdeckung des Alterseinkommens kompensieren zu können (zum gleichen Zweck wurde

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 4 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

auch die ZulagenRente/RiesterRente eingeführt). Damit hat die Betriebliche Altersvorsorge zusätzlich eine Ersatzfunktion für das zurückgehende gesetzliche Rentenniveau erhalten. Mit dem Anheben der Regelaltersgrenze durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz aus dem Jahr 2007 fällt der Betrieblichen Altersvorsorge eine weitere Aufgabe zu: sie erhält eine zusätzliche Ausgleichsfunktion. Mit ihr sollen die höheren Rentenabschläge ausgeglichen werden, die bei langjährig Versicherten entstehen, wenn diese die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Höhere Rentenabschläge Aufgrund der schritt weisen Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung ab 2012 vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr verschlechtert sich durch hohe Rentenabschläge für die Beschäftigten materiell die Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu können. Diese vorgezogene Altersrente können bisher und auch in Zukunft Versicherte ab dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen; Voraussetzung sind 35 Versicherungsjahre. Allerdings erhöhen sich in Zukunft die Rentenabschläge. Die materiellen Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente durch langjährig Versicherte sind in Nummer 5.4.1 und 5.4.2 dargestellt. Die höheren Rentenabschläge werden dazu führen, dass viele Beschäftigte künftig finanziell nicht mehr in der Lage sein werden, sich diese vorgezogene Altersrente leisten zu können. Die Ausgleichsfunktion Hier setzt die künftige Ausgleichsfunktion der Betrieblichen Altersvorsorge an. Sie soll einen Beitrag dazu leisten, die höheren Rentenabschläge in der Gesetzliche Rentenversicherung (mindestens teilweise) zu kompensieren. Dadurch sollen es sich die Beschäftigten auch künftig leisten können, die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen und nicht aus finanziellen Gründen bis zum 67. Lebensjahr (oder bis zum 65. Lebensjahr bei besonders langjährig Versicherten) arbeiten zu müssen. Der Korridor für den Altersrentenzugang liegt nach bisherigem Recht zwischen 60 und 65. Infolge der Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung wird er künftig zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr liegen, verbunden mit höheren Abschlägen bei den Renten mit 63 für langjährig Versicherte. Sachgerecht lässt sich darauf im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge reagieren. Sie ist geeignet, den Beschäftigten einen finanziell verkraftbaren flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Die Ausgleichsfunktion der BAV für die höheren Rentenabschläge liegt sowohl im personalwirtschaftlichen Interesse der Arbeitgeber als auch im sozialen Interesse der Beschäftigten. Sie ist eine große sozialpolitische Herausforderung für die Betriebe. Nur mit tarifpolitischen Gestaltungsmitteln wird man diese Herausforderung in der notwendigen Breite und Tiefe angemessen bewältigen können.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 5 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

2. Erläuterungen zu den Wartezeiten Eine Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht darin, die Wartezeit zu erfüllen. Die Wartezeiten für Altersrenten sind teilweise unterschiedlich geregelt. Sowohl bei der Dauer als auch bei der Anrechenbarkeit der Zeiten gibt es Unterschiede.

Altersrenten Wartezeiten

Regelaltersrente Altersrente für Frauen

Altersrente für langjährig Versi-

cherte

Altersrente für be-sonders langjährig

Versicherte 5 Jahre 15 Jahre 35 Jahre 45 Jahre

Beitragszeiten Beitragszeiten Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten*)

Ersatzzeiten Ersatzzeiten Ersatzzeiten

Anrechnungszeiten

Berücksichtigungszeiten

Zeiten eines Versor-gungsausgleichs

Zeiten eines Versor-gungsausgleichs

Zeiten eines Versorgungs-ausgleichs

Zeiten des Renten-splittings

Zeiten des Renten-splittings

Zeiten des Rentensplit-tings

Zeiten geringfügiger Beschäftigung sowie

Zeiten geringfügiger Beschäftigung sowie

Zeiten geringfügiger Be-schäftigung sowie

gutgeschriebene Ent-geltpunkte

gutgeschriebene Ent-geltpunkte

gutgeschriebene Entgelt-punkte

- einer abhängigen Be-schäftigung

- einer selbstständigen Tätigkeit

- von Wehr- und Zivil-dienst

- von Krankengeldbezug

- eines 400-Euro-Jobs

(bei Verzicht auf die Ver-sicherungsfreiheit)

Kindererziehungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr

eines Kindes)

*) Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II oder Ar-beitslosenhilfe werden bei der Wartezeit für die Altersrente für besonders lang-jährig Versicherte nicht berücksichtigt.

Auf die Beitragszeiten werden grundsätzlich folgende versicherungsrechtliche Zeiten

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 6 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

angerechnet:

Versicherungspflichtige Zeiten:

Berufliche Ausbildung (Lehrzeiten),

Beschäftigung als Arbeitnehmer,

Tätigkeit als Selbstständiger oder Handwerker,

Wehrdienst/Zivildienst,

Bezug von Sozialleistungen,

Kindererziehung,

Pflege eines Pflegebedürftigen,

Nachversicherung (Beamte) und

Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland.

Freiwillige Beitragszeiten:

laufende freiwillige Beitragszahlungen oder

Nachzahlungen.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 7 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

3. Altersgrenzen nach geltendem Recht Nach geltendem Recht (2007) gibt es nachfolgende Altersgrenzen für die Altersrenten, die als Vollrente bezogen werden können. Diese Altersgrenzen können jeweils in Anspruch genommen werden, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. a) Regelaltersgrenze mit vollendeten 65. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag. b) Altersgrenze für langjährig Versicherte ab vollendeten 63. Lebensjahr: mit 0,3 Prozent Rentenabschlag für jeden Monat der vorzeitigem Inanspruchnahme – höchsten 7,2 Prozent. c) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen mit vollendeten 63. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag. d) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen mit vollendetem 60. Lebensjahr: mit 0,3 Prozent Rentenabschlag für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr – höchstens 10,8 Prozent. e) Altersgrenze für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute frühestens mit vollendeten 60. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag.

3.1 Übersicht

Altersgrenzen Alter Anspruchsvoraussetzungen

a) Regelaltersgrenze 65 Jahre Alter 65 Jahre, Wartezeit fünf Jahre, ohne Rentenabschlag.

b) Altersgrenze für langjäh-rig Versicherte

ab 63. Lebens-jahr *)

Mindestalter: 63 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, mit Rentenabschlag bei Rentenbeginn mit 63 oder später vor 65.

c) Altersgrenze für schwer-behinderte Menschen

ab 63. Lebens-jahr

Mindestalter 63 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, ohne Rentenabschlag.

d) Altersgrenze für schwer-behinderte Menschen bei vorzeitiger Inanspruch-nahme der Altersrente

ab 60. Lebens-jahr

Mindestalter 60 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, mit Rentenabschlag bei Rentenbeginn mit 60 oder später vor 63.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 8 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Altersgrenzen Alter Anspruchsvoraussetzungen

e) Altersgrenze für langjäh-rig unter Tage beschäftigte Bergleute

ab 60. Lebens-jahr

Mindestalter 60 Jahre, Wartezeit: 25 Jahre ständige Arbeiten unter Tage, ohne Rentenabschlag.

Die Altersgrenze für langjährig Versicherte sollte ursprünglich von 2010 bis 2012 vom 63. schrittweise auf das 62. Lebensjahr gesenkt werden.

Ausnahmen a) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und die am 16. November 2000 als schwerbehindert anerkannt waren, können weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschlag in Anspruch nehmen. b) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren und bei Beginn der Altersrente be-rufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist mit Abschlägen (maximal 10,8 Prozent) möglich.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 9 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

4. Altersgrenzen nach dem RVAltersgrenzenanpassungsgesetz Nach dem RVAltersgrenzenanpassungsgesetz verändern sich die Altersgrenzen (Altersrente als Vollrente. Sie können jeweils in Anspruch genommen werden, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die neuen Altersgrenzen sind: a) Regelaltersgrenze wird ab 2012 stufenweise vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben: ohne Rentenabschlag. b) Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte ab 2012 mit vollendeten 65. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag. c) Altersgrenze für langjährig Versicherte: ab vollendeten 63. Lebensjahr: mit 0,3 Prozent Rentenabschlag für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme - höchsten 14,4 Prozent (bisher höchstens 7,2 Prozent). d) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen mit vollendeten 65. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag. e) Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen mit vollendetem 62. Lebensjahr: mit 0,3 Prozent Rentenabschlag für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr – höchstens 10,8 Prozent. f) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute frühestens mit vollendeten 62. Lebensjahr nach stufenweiser Anhebung vom 60. auf das 62. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag.

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01.05.2008 Seite 10 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

4.1 Übersicht

Altersgrenzen Alter Anspruchsvoraussetzungen

a) Regelaltersgrenze 67 Jahre Anhebung der Altersgrenze von 2012 bis 2029 von 65 auf 67 Jahre. Alter 67 Jahre, Wartezeit fünf Jahre, ohne Rentenabschlag.

b) Altersgrenze für besonders langjährige Versicherte

65 Jahre Mindestalter: 65 Jahre, Wartezeit 45 Jahre Pflichtbeiträge, ohne Rentenabschlag.

c) Altersgrenze für langjährig Versicherte

ab 63. Lebens-jahr

Mindestalter: 63 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, mit Rentenabschlag bei Rentenbeginn mit 63 oder später vor 67.

d) Altersgrenze für schwer-behinderte Menschen

ab 65. Lebens-jahr

Mindestalter 65 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, ohne Rentenabschlag.

e) Altersgrenze für schwer-behinderte Menschen bei vorzeitiger Inanspruch-nahme der Altersrente

ab 62. Lebens-jahr

Mindestalter 62 Jahre, Wartezeit 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, mit Rentenabschlag bei Rentenbeginn mit 62 oder später vor 65.

f) Altersgrenze für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

ab 62. Lebens-jahr

Stufenweise Anhebung auf das Mindestalter von 62 Jahre, Mindestalter 62 Jahre, Wartezeit : 25 Jahre ständige Arbeiten unter Tage, ohne Rentenabschlag.

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01.05.2008 Seite 11 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

5. Neue Altersrenten Der Gesetzgeber hat mit dem RVAltersgrenzenanpassungsgesetz die Altersrenten teilweise neu geregelt.

5.1 Rentenbeginn Eine Altersrente (Rente aus eigener Versicherung) beginnt mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt sind. Versicherte, die vom 2. bis zum Ende eines Kalendermonats geboren sind, erhalten die Altersrente mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

Beispiel

65. Lebensjahr vollendet 15. März 2015

Rentenbeginn 1. April 2015 Ausnahmen: a) Ist ein Versicherter am 1. eines Monats geboren, beginnt die Rente aus eigener Versicherung (hier: Altersrente) mit Beginn des Geburtsmonats, da am letzten Tag des Vormonats das 65. Lebensjahr vollendet wird (ab 2029: 67. Lebensjahr).

Beispiel

65. Lebensjahr vollendet 1. März 2015

Rentenbeginn 1. März 2015 b) Wird der Antrag verspätet – erst nach drei Monaten – gestellt, beginnt die Rente mit Beginn des Antragsmonats.

Beispiel

65. Lebensjahr vollendet 15. März 2015

Rentenantrag gestellt am 20. August 2015

Rentenbeginn 1. August 2015

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 12 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

5.2 Regelaltersrente Nach den Vorschriften des RVAltersgrenzenanpassungsgesetzes wird von 2012 bis 2029 die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Das betrifft die Geburtsjahrgänge ab 1947. Von 2012 bis 2023 geschieht dies in Ein-Monats-Schritten und ab 2024 in Zwei-Monats-Schritten. Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 erhalten die Regelaltersrente mit 67 Jahren.

Anheben der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 (ohne Rentenabschlag)

Geburtsjahr

Anheben um

Jahre / Monat

Renten- beginn

Geburtsjahr

Anheben um

Jahre / Monate

Renten- beginn

1947 65/01 Mrz. 2012 1956 65/10 Dez. 2021

1948 65/02 Apr. 2013 1957 65/11 Jan. 2023

1949 65/03 Mai 2014 1958 66/00 Feb. 2024

1950 65/04 Jun. 2015 1959 66/02 Apr. 2025

1951 65/05 Jul. 2016 1960 66/04 Jun. 2026

1952 65/06 Aug. 2017 1961 66/06 Aug. 2027

1953 65/07 Sep. 2018 1962 66/08 Okt. 2028

1954 65/08 Okt. 2019 1963 66/10 Dez. 2029

1955 65/09 Nov. 2020 1964 67/00 Feb. 2031

Ausnahme Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, sind von der Anhebung der Regelaltersgrenze ausgenommen (siehe Nummer 7.4).

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 13 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

5.3 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Als eine neue Rentenart wird ab 2012 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ein-geführt. Versicherte, die die (besondere) Wartezeit von 45 Pflichtbeitragsjahren erfüllen, können mit 65 Jahren eine Altersrente als Vollrente ohne Abschlag erhalten. (Wartezeit siehe Nummer 2) Die Altersrente für besonders langjährige Versicherte kann nur ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bezogen werden. Erfüllt ein Versicherter die besondere Wartezeit für diese Altersrente erst nach dem 65. Lebensjahr (zum Beispiel mit dem 66. Lebensjahr), so kann er diese Altersrente erst ab diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Wird die Altersrente zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr bezogen, dann ist dies die Altersrente für langjährig Versicherte, die nur mit Rentenabschlägen - bis zu 14,4 Prozent – in Anspruch genommen werden kann (auch wenn 45 Pflichtbeitragsjahre erfüllt sind).

Rentenbeginn für besonders langjährig Versicherte (65 Jahre)

Geburtsjahr Renten- beginn

Geburtsjahr Renten- beginn

Geburtsjahr Renten- beginn

1947 2012 1953 2018 1959 2024 1948 2013 1954 2019 1960 2025 1949 2014 1955 2020 1961 2026 1950 2015 1956 2021 1962 2027 1951 2016 1957 2022 1963 2028 1952 2017 1958 2023 1964 2029

Hinweis: Es ist zu bezweifeln, ob bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Nichtanrechnung bestimmter Pflichtbeiträge auf die Wartezeit (z. B. für Zeiten der Arbeitslosigkeit) verfassungsgemäß ist (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes).

5.4 Altersrente für langjährig Versicherte Langjährig Versicherte können die Altersrente als Vollrente - wie bisher - vor der Regel-altersgrenze mit vollendetem 63. Lebensjahr mit Rentenabschlägen in Anspruch nehmen. Die beabsichtigte Absenkung der Altersgrenze für diese Rente auf das 62. Lebensjahr wurde grundsätzlich aufgehoben (Ausnahmen siehe Nummer 7.4). Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Wird diese Altersrente mit 63 bezogen, ergibt sich nach der Anhebung der Regelaltersgrenze ab 2012 auf das 67. Lebensjahr ein Rentenabschlag von maximal 14,4 Prozent. Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte sind:

das 63. Lebensjahr muss vollendet und

die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein (siehe Nummer 2).

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 14 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Langjährig Versicherte können diese Altersrente mit oder ohne Abschlag – frühestens mit 63 Jahren – in Anspruch nehmen:

Unterschied zwischen der abschlagsfreien Regelaltersrente und der Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlag (63 Jahre)

Rentenbezug ohne Abschlag Vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlag

Geburtsjahr Monat / Jahr

Anheben um

Monate

Alter bei Renten-beginn

Renten-beginn Monat / Jahr*

Alter bei

Renten-beginn

Renten-beginn Monat /

Jahr

Abschlag i.v.H.

1947 1 65/01 Mrz. 2012 63 Feb. 2010 7,2 1948 2 65/02 Apr. 2013 63 Feb. 2011 7,2

Jan. 1949 3 65/03 Mai 2014 63 Feb. 2012 7,5 Feb. 1949 3 65/03 Jun. 2014 63 Mrz 2012 7,8

Mrz-Dez. 1949 3 65/03 Jul. 2014 63 Apr. 2012 8,1 1950 4 65/04 Jun. 2015 63 Feb. 2013 8,4 1951 5 65/05 Jul. 2016 63 Feb. 2014 8,7 1952 6 65/06 Aug. 2017 63 Feb. 2015 9,0 1953 7 65/07 Sep. 2018 63 Feb. 2016 9,3 1954 8 65/08 Okt. 2019 63 Feb. 2017 9,6 1955 9 65/09 Nov. 2020 63 Feb. 2018 9,9 1956 10 65/10 Dez. 2021 63 Feb. 2019 10,2 1957 11 65/11 Jan. 2023 63 Feb. 2020 10,5 1958 12 66/00 Feb. 2024 63 Feb. 2021 10,8 1959 14 66/02 Apr. 2025 63 Feb. 2022 11,4 1960 16 66/04 Jun. 2026 63 Feb. 2023 12,0 1961 18 66/06 Aug.2027 63 Feb. 2024 12,6 1962 20 66/08 Okt. 2028 63 Feb. 2025 13,2 1963 22 66/10 Dez. 2029 63 Feb. 2026 13,8 1964 24 67/00 Feb. 2031 63 Feb. 2027 14,4

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 15 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

5.4.1 Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig Ver-

sicherten nach bisherigem Recht Die Eckrente erhält nach dem zurzeit geltenden Recht ein fiktiver Versicherter, der das 65 Lebensjahr vollendet und 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und entsprechend Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Zwischen den alten und den neuen Bundesländern liegt der Unterschied im Wert des Rentenpunktes. a) Alte Bundesländer

Beispiel

Anrechenbare Versicherungszeiten 45 Jahre

Ein Rentenpunkt pro Versicherungsjahr 45 Rentenpunkte

Wert des Rentenpunktes ab 1. Juli 2007 26,27 EUR

Eckrente (26,27 EUR x 45 Rentenpunkte =) 1.182,15 EUR Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente (mit 63 Jahren) mindert sich die Eckrente wie folgt:

Tatsächliche Minderung der Eckrente bei vorzeitigem Bezug nach jetzigem Recht alte Bundesländer = Regelaltersgrenze 65

Alter Beitrags-jahre

Rente ungekürzt

Kürzung i.v.H.

Kürzung Betrag

gekürzte Rente

Minderung insgesamt

Kürzung i.v.H.

65 45 1.182,15 € 0,0 0,00 € 1.182,15 € 0,00 € 0,00% 64 44 1.155,88 € 3,6 41,61 € 1.114,27 € -67,88 € -5,50% 63 43 1.129,61 € 7,2 81,33 € 1.048,28 € -133,87 €* -10,84%

Wird die Altersrente zwei Jahre (63) vor der Regelaltersgrenze (65) in Anspruch genommen, ergibt sich also eine Minderung von insgesamt 133,87 EUR im Monat. Die Minderung setzt sich wie folgt zusammen: Minderung insgesamt zwei fehlende Beitragsjahre = minus 2 Rentenpunkte (26,27 € x 2) 52,54 € Rentenabschlag für zwei Jahre = 7,2 Prozent von 1.129,61 € 81,33 € Ergebnis 133,87 €

b) Neue Bundesländer

Beispiel

Anrechenbare Versicherungszeiten 45 Jahre

Ein Rentenpunkt pro Versicherungsjahr 45 Rentenpunkte

Wert des Rentenpunktes ab 1. Juli 2007 23,09 EUR

Eckrente (23,09 EUR x 45 Rentenpunkte =) 1.039,05 EUR ^

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 16 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wirkt sich wie folgt aus:

Tatsächliche Minderung der Eckrente bei vorzeitigem Bezug nach jetzigem Recht neue Bundesländer = Regelaltersgrenze 65

Alter Beitrags-jahre

Rente ungekürzt

Kürzung i.v.H.

Kürzung Betrag

gekürzte Rente

Kürzung insgesamt

Kürzung i.v.H.

65 45 1.039,05 € 0,0 0,00 € 1.039,05 € 0,00 € 0,00% 64 44 1.015,96 € 3,6 36,57 € 979,39 € -59,66 € -5,74%

63 43 992,87 € 7,2 71,49 € 921,38 € -117,67 € -11,32% Wird die Altersrente zwei Jahre (63) vor der Regelaltersgrenze (65) in Anspruch genommen, ergibt sich also eine Minderung von insgesamt 117,67 Euro im Monat. Die Minderung setzt sich wie folgt zusammen: Minderung insgesamt zwei fehlende Beitragsjahre = minus 2 Rentenpunkte (23,09 € x 2) 46,18 € Rentenabschlag für zwei Jahre = 7,2 Prozent von 992,87 € 71,49 € Ergebnis 117,67 €

5.4.2 Materielle Auswirkungen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente von langjährig

Versicherten nach neuem Recht Ab 2029 erhält die Eckrente ein fiktiver Versicherter, der das 67 Lebensjahr vollendet und 47 Beitragsjahre Jahre lang durchschnittlich verdient und entsprechend Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Zwischen den alten und den neuen Bundesländern liegt der Unterschied im Wert des Rentenpunktes. Nach der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre kann die Altersrente von langjährig Versicherte unverändert ab dem vollendeten 63. Lebensjahr vorzeitig bezogen werden. a) Alte Bundesländer

Beispiel Anrechenbare Versicherungszeiten 47 Jahre

Ein Rentenpunkt pro Versicherungsjahr 47 Rentenpunkte

Wert des Rentenpunktes ab 1. Juli 2007 26,27 EUR

Eckrente (26,27 EUR x 47 Rentenpunkte =) 1.234,69 EUR

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 17 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (mit 63 Jahren) wirkt sich wie folgt aus:

Tatsächliche Minderung der Eckrente bei vorzeitigem Bezug nach neuem Recht alte Bundesländer = Regelaltersgrenze 67

Alter Beitrags-jahre

Rente Ungekürzt

Kürzung i.v.H.

Kürzungs- betrag

gekürzte Rente

.Minderung insgesamt

Kürzung i.v.H.

67 47 1.234,69 € 0,0 0,00 € 1.234,69 € 0,00 € 0,00% 66 46 1.208,42 € 3,6 43,50 € 1.164,92 € -69,77 € -5,65% 65 45*) 1.182,15 € 7,2 85,11 € 1.097,04 € -137,65 € -11,15% 64 44 1.155,88 € 10,8 124,84 € 1.031,04 € -203,65 € -16,49% 63 43 1.129,61 € 14,4 162,66 € 966,95 € -267,74 € -21,69%

*) Es sei denn, der Versicherte erfüllt die Wartezeit von 45 Jahren für besonders

langjährig Versicherte, bei der bestimmte Beitragszeiten und andere Zeiten nicht angerechnet werden. Wird die besondere Wartezeit erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit vollendetem 65. Lebensjahr oder danach, die abschlagsfrei gezahlt wird.

Wird die Altersrente vier Jahre (63) vor der Regelaltersgrenze (67) in Anspruch genommen, ergibt sich also eine Minderung von insgesamt 267,74 EUR im Monat. Die Minderung setzt sich wie folgt zusammen: Minderung insgesamt vier fehlende Beitragsjahre = minus 4 Rentenpunkte (26,27 € x 4) 105,08 € Rentenabschlag für vier Jahre = 14,4 Prozent von 1.129,61 € 162,66 € Ergebnis 267,74 €

Die Höhe des Abschlags der Altersrente für langjährig Versicherte verdoppelt sich, obwohl sich die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente nicht geändert haben. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht sind folgend Voraussetzungen zu erfüllen:

Alter 63 Jahre,

Wartezeit 35 Jahre,

Beitragsjahre 43 und

gleiches Einkommen (Durchschnittseinkommen) und damit gleiche Beiträge.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 18 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

b) Neue Bundesländer

Beispiel Anrechenbare Versicherungszeiten 47 Jahre

Ein Rentenpunkt pro Versicherungsjahr 47 Rentenpunkte

Wert des Rentenpunktes ab 1. Juli 2007 23,09 EUR

Eckrente (23,09 EUR x 47 Rentenpunkte =) 1.085,23 EUR Bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente (mit 63 Jahren) mindert sich die Eckrente wie folgt:

Tatsächliche Minderung der Eckrente bei vorzeitigem Bezug nach neuem Recht neue Bundesländer = Regelaltersgrenze 67

Alter Beitrags-jahre

Rente Ungekürzt

Kürzung i.v.H.

Kürzungs- Betrag

gekürzte Rente

.Kürzung insgesamt

Kürzung i.v.H.

67 47 1.085,23 € 0,0 0,00 € 1.085,23 € 0,00 € 0,00% 66 46 1.062,14 € 3,6 38,24 € 1.023,90 € -61,33 € -5,63% 65 45*) 1.039,05 € 7,2 74,81 € 964,24 € -120,99 € -11,15% 64 44 1.015,96 € 10,8 109,72 € 906,24 € -178,99 € -16,49% 63 43 992,87 € 14,4 142,97 € 849,90 € -235,33 € -21,68%

*) Es sei denn, der Versicherte erfüllt die Wartezeit von 45 Jahren für besonders

langjährig Versicherte, bei der bestimmte Beitragszeiten und andere Zeiten nicht angerechnet werden. Wird die besondere Wartezeit erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit vollendetem 65. Lebensjahr oder danach, die abschlagsfrei gezahlt wird.

Wird die Altersrente vier Jahre (63) vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, ergibt sich also eine Minderung von insgesamt 235,33 EUR im Monat. Die Minderung setzt sich wie folgt zusammen: Minderung insgesamt vier fehlende Beitragsjahre = minus 4 Rentenpunkte (23,09 € x 4) 92,36 € Rentenabschlag für vier Jahre = 14,4 Prozent von 992,87 € 142,97 € Ergebnis 235,33 €

Auch hier verdoppelt sich die Höhe des Abschlags, obwohl sich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht geändert haben.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 19 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

5.5 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente ab 2012 stufenweise vom 63. auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung gilt für die Geburtsjahrgänge ab 1952. Diese Altersrente kann auch vorzeitig mit Rentenabschlag in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig mit der Anhebung dieser Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr wird die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent. Ausnahmen Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und

vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder

Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, können weiterhin die abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen, wenn sie das 63. Lebens-jahr vollendet haben. Nehmen sie die Altersrente vorzeitig in Anspruch (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) wird die Rente monatlich um 0,3 Prozent - maximal um 10,8 Prozent - gemindert.

Anheben der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen

Abschlagsfreie Rentenzahlung Vorzeitige Rentenzahlung

mit Abschlägen Geburts-monat/

Geburts-jahr

Anheben um

Monate

auf Alter Jahr / Monat

Renten- beginn Monat /

Jahr

Anheben um

Monate

auf Alter Jahr / Monat

Renten- beginn

Monat / Jahr

Jan. 1952 1 63/01 Mrz. 2015 1 60/01 Mrz. 2012 Feb. 1952 2 63/02 Mai 2015 2 60/02 Mai 2012 Mrz. 1952 3 63/03 Jul. 2015 3 60/03 Jul. 2012 Apr. 1952 4 63/04 Sep. 2015 4 60/04 Sep. 2012 Mai 1952 5 63/05 Nov. 2015 5 60/05 Nov. 2012 Jun. 1952 6 63/06 Jan. 2016 6 60/06 Jan. 2013 Jul. 1952 6 63/06 Feb. 2016 6 60/06 Feb. 2013 Aug. 1952 6 63/06 Mrz. 2016 6 60/06 Mrz. 2013 Sep. 1952 6 63/06 Apr. 2016 6 60/06 Apr. 2013 Okt. 1952 6 63/06 Mai 2016 6 60/06 Mai 2013 Nov 1952 6 63/06 Jun. 2016 6 60/06 Jun. 2013 Dez. 1952 6 63/06 Jul. 2014 6 60/06 Jul. 2013

1953 7 63/07 Sep. 2016 7 60/07 Sep. 2013

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 20 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Anheben der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen

Abschlagsfreie Rentenzahlung Vorzeitige Rentenzahlung

mit Abschlägen Geburts-monat/

Geburts-jahr

Anheben um

Monate

auf Alter Jahr / Monat

Renten- beginn Monat /

Jahr

Anheben um

Monate

auf Alter Jahr / Monat

Renten- beginn

Monat / Jahr

1954 8 63/08 Okt. 2017 8 63/08 Okt. 2014 1955 9 63/09 Nov. 2018 9 60/09 Nov. 2015 1956 10 63/10 Dez. 2019 10 60/10 Dez. 2016 1957 11 63/11 Jan. 2021 11 60/11 Jan. 2018 1958 12 64/00 Feb. 2022 12 61/00 Feb. 2019 1959 14 64/02 Apr. 2023 14 61/02 Apr. 2020 1960 16 64/04 Jun. 2024 16 61/04 Jun. 2021 1961 18 64/06 Aug. 2025 18 61/06 Aug. 2022 1962 20 64/08 Okt: 2026 20 61/08 Okt: 2023 1963 22 64/10 Dez. 2027 22 61/10 Dez. 2024 1964 24 65/00 Feb. 2029 24 62/00 Feb. 2026

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 21 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

5.6 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird die Altersgrenze ab 2012 schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung gilt für die Geburtsjahrgänge ab 1952.

Anheben der Altersgrenze zu langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Geburtsjahr / Geburtsmonat

Anheben um Monate

auf das Alter Jahr / Monat

Rentenbeginn Monate / Jahr

Jan. 1952 1 60/01 Mrz. 2012 Feb. 1952 2 60/02 Mai 2012 Mrz. 1952 3 60/03 Jul. 2012 Apr. 1952 4 60/04 Sep. 2012 Mai 1952 5 60/05 Nov. 2012 Jun. 1952 6 60/06 Jan. 2013 Jul. 1952 6 60/06 Feb. 2013 Aug 1952 6 60/06 Mrz. 2013 Sep 1952 6 60/06 Apr. 2013 Okt 1952 6 60/06 Mai 2013 Nov 1952 6 60/06 Jun. 2013 Dez 1952 6 60/06 Jul. 2013

1953 7 60/07 Aug. 2013 1954 8 60/08 Okt. 2014 1955 9 60/09 Nov. 2015 1956 10 60/10 Dez. 2016 1957 11 60/11 Jan. 2018 1958 12 61/00 Feb. 2019 1959 14 61/02 Apr. 2020 1960 16 61/04 Jun. 2021 1961 18 61/06 Aug. 2022 1962 20 61/08 Okt. 2023 1963 22 61/10 Dez. 2024 1964 24 62/00 Feb. 2026

Ausnahme Bei langjährig unter Tage beschäftigten Bergleuten, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 22 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

6. Änderungen bei anderen Rentenarten Durch das RVAltersgrenzenanpassungsgesetz werden auch der Voraussetzungen für die Rentenarten a) Rente wegen Erwerbsminderung und b) Hinterbliebenenrenten geändert.

6.1 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug eine Erwerbsminderungsrente sind: a) Die Wartezeit beträgt fünf Jahre. b) In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Bei dieser Wartezeit werden folgende Zeiten berücksichtigt: a) Pflichtbeitragszeiten (freiwillige und Pflichtbeiträge). b) Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr (Erziehungszeiten). c) Zeiten aus einem Versorgungsausgleich. d) Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten. e) Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Beitragszahlungen des Arbeitnehmers. f) Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung (400-Euro-Job). g) Ersatzzeiten (Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft usw.).

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 23 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

6.2 Rente wegen Erwerbsminderung nach geltendem Recht a) ab vollendeten 63. Lebensjahr: ohne Rentenabschlag b) vor 63: für jede Monat 0,3 Prozent Rentenabschlag, höchsten 10,8 Prozent.

6.3 Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht Stufenweises Anheben der Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr ab 2012 a) ab vollendeten 65 Lebensjahr: ohne Rentenabschlag b) vor 65: für jeden Monat 0,3 Prozent Rentenabschlag, höchsten 10,8 Prozent.

Beispiel für 2025

Rentenbeginn mit 64 Jahren Rentenabschlag 3,6 Prozent

Rentenbeginn mit 63 Jahren Rentenabschlag 7,2 Prozent

Rentenbeginn mit 62 Jahren und jünger Rentenabschlag 10,8 Prozent

Anheben des Rentenbeginns der Rente wegen Erwerbsminderung

Beginn der Rente

Monat/Jahr

Altersgrenze für abschlagsfreien Rentenbezug

Frühester Rentenbeginn bei Rente mit Abschlägen

Geburtsmonat Geburtsjahr

Anheben Jahre / Monate

Rentenbeginn Anheben

Jahre / Monate Rentenbeginn

1945 bis 1948 63/00 2008 bis 2011 60/00 Feb. 2008 Jan. 1949 63/01 Mrz. 2012 60/01 Mrz. 2009 Feb. 1949 63/02 Mai. 2012 60/02 Mai. 2009 Mrz. 1949 63/03 Jul. 2012 60/03 Jul. 2009 Apr. 1949 63/04 Sep. 2012 60/04 Sep. 2009 Mai. 1949 63/05 Nov. 2012 60/05 Nov. 2009 Jun. 1949 63/06 Jan. 2013 60/06 Jan. 2010 Jul. 1949 63/06 Feb. 2013 60/06 Feb. 2010 Aug. 1949 63/06 Mrz. 2013 60/06 Mrz. 2010 Sep. 1949 63/06 Apr. 2013 60/06 Apr. 2010 Okt. 1949 63/06 Mai. 2013 60/06 Mai. 2010 Nov. 1949 63/06 Jun. 2013 60/06 Jun. 2010 Dez. 1949 63/06 Jul. 2013 60/06 Jul. 2010 Jan. 1950 63/07 Sep. 2013 60/07 Sep. 2010 Jan. 1951 63/08 Okt. 2014 60/08 Okt. 2011 Jan. 1952 63/09 Nov. 2015 60/09 Nov. 2012

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 24 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Anheben des Rentenbeginns der Rente wegen Erwerbsminderung

Beginn der Rente

Monat/Jahr

Altersgrenze für abschlagsfreien Rentenbezug

Frühester Rentenbeginn bei Rente mit Abschlägen

Geburtsmonat Geburtsjahr

Anheben Jahre / Monate

Rentenbeginn Anheben

Jahre / Monate Rentenbeginn

Jan. 1953 63/10 Dez. 2016 60/10 Dez. 2013 Jan. 1954 63/11 Jan. 2018 60/11 Jan. 2015 Jan. 1955 64/00 Feb. 2019 61/00 Feb. 2016 Jan. 1956 64/02 Apr. 2020 61/02 Apr. 2017 Jan. 1957 64/04 Jun. 2021 61/04 Jun. 2018 Jan. 1958 64/06 Aug. 2022 61/06 Aug. 2019 Jan. 1959 64/08 Okt. 2023 61/08 Okt. 2020 Jan. 1960 64/10 Dez. 2024 61/10 Dez. 2024

Ausnahmen a) Bei erwerbsgeminderten Versicherten, die 35 Pflichtbeitragsjahren*) nachweisen können, bleibt es bei der heute geltenden abschlagsfreien Altersgrenze von 63 Jahren.

b) Ab 2024 gilt die abschlagsfreie Altersgrenze nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Pflichtbeitragsjahren nachweisen können. Als Pflichtbeitragszeiten gelten dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (siehe Nummer 2).

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 25 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

6.4 Hinterbliebenenrenten Durch das RVAltersgrenzenanpassungsgesetz wurde auch das Alter der Witwe oder des Witwers für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente erhöht. a) Bis Ende 2011 gilt die zurzeit geltende Regelung, das heißt, eine Voraussetzung für die große Witwen- oder Witwerrente ist die Vollendung des 45. Lebensjahres.

b) Beginnend ab 2012 wird die Altersgrenze stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr an-gehoben. Die Anhebung der Altersgrenze für diese Renten hängt vom Todesjahr des Versicherten ab.

Anheben der Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente

Geburtsjahr Witwe / Witwer

Todesjahr des Versicherten

Anheben um Monate Auf Alter der

Witwe / Witwer Jahr / Monate

1967 2012 1 45/01

1968 2013 2 45/02

1969 2014 3 45/03

1970 2015 4 45/04

1971 2016 5 45/05

1972 2017 6 45/06

1973 2018 7 45/07

1974 2019 8 45/08

1975 2020 9 45/09

1976 2021 10 45/10

1977 2022 11 45/11

1978 2023 12 46/00

1979 2024 14 46/02

1980 2025 16 46/04

1981 2026 18 46/06

1982 2027 20 46/08

1983 2028 22 46/10

1984 2029 24 47

Ab 2029 gilt nur noch die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- oder Witwerrente.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 26 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

7. Auslaufende Rentenarten Unabhängig vom RVAltersrentenanpassungsgesetz laufen für die Geburtsjahre ab 1952 folgende Altersrenten aus: a) für Frauen, b) wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Diese Renten können nur noch von Versicherten bezogen werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Ab Geburtsjahrgang 1952 können diese Renten nicht mehr in Anspruch genommen werden.

7.1 Tabelle

a) Altersgrenze für Frauen ab 60. Lebens-jahr *

Mindestalter 60 Jahre, Wartezeit 15 Jahre, mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge nach vollendetem 40. Lebensjahr, mit Rentenabschlag bei Rentenbeginn mit 60 oder später vor 65.

b) Altersgrenze wegen Ar-beitslosigkeit oder nach Al-tersteilzeit

ab 60. Lebens-jahr **

Mindestalter 60 Jahre, Wartezeit 15 Jahre, mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge in den letzten zehn Jahren sowie ein Jahr arbeitslos nach vollendeten 58. Jahr und sechs Monaten oder mindestens 24 Monate Altersteilzeit, mit Rentenabschlag bei Rentenbeginn mit 60 oder später vor 65.

Seit 2000 wird die Altersgrenze für Frauen in Monatsschritten vom 60. auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Die Altersgrenze wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wird von 2006 bis 2008 in Monatsschritten vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 27 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

7.2 Altersrente für Frauen Bei der Altersrente für Frauen ist zwischen der abschlagsfreien Rente und der Rente mit Abschlägen zu unterscheiden. 7.2.1 Abschlagsfreie Altersrente Die Jahrgänge vor 1952 haben Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für Frauen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vollendung des 65. Lebensjahres, b) Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren und c) nach Vollendung des 40. Lebensjahres müssen mehr als 120 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein. Die Altersrente für Frauen und die Regelaltersrente können von den Geburtsjahrgängen 1945 und 1946 mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei bezogen werden. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1951 wird der abschlagsfreie Beginn der Regelaltersrente pro Jahr um je einen Monat angehoben. Der Beginn der Altersrente für Frauen verändert sich dagegen bei diesen Geburtsjahrgängen nicht. Dadurch ergeben sich folgende Auswirkungen:

Abschlagsfreier Beginn folgender Altersrenten

Regelaltersrente Altersrente für Frauen Alter RentenbeginnGeburtsjahr

Jahre / Monate Monat / Jahr Alter

Jahre + Monate Rentenbeginn Monat / Jahr

Dez. 1943 65 Jan. 2009 64 Jan. 2008

Jan. 1944 65 Feb. 2009 64+1 Mrz. 2008

Feb. 1944 65 Mrz. 2009 64+2 Mai 2008

Mrz. 1944 65 Apr. 2009 64+3 Jul. 2008

Apr. 1944 65 Mai 2009 64+4 Sep. 2008

Mai 1944 65 Jun. 2009 64+5 Nov. 2008

Jun. 1944 65 Jul. 2009 64+6 Jan. 2009

Jul. 1944 65 Aug. 2009 64+7 Mrz. 2009

Aug. 1944 65 Sep. 2009 64+8 Mai 2009

Sept. 1944 65 Okt. 2009 64+9 Jul. 2009

Okt. 1944 65 Nov. 2009 64+10 Sep. 2009

Nov. 1944 65 Dez. 2009 64+11 Nov. 2009

Dez.1944 65 Jan. 2010 65 Jan. 2010

1945 65 Ab Feb. 2010 65 Ab Feb. 2010

1946 65 Ab Feb. 2011 65 Ab Feb. 2011

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 28 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Abschlagsfreier Beginn folgender Altersrenten

Regelaltersrente Altersrente für Frauen Alter RentenbeginnGeburtsjahr

Jahre / Monate Monat / Jahr Alter

Jahre + Monate Rentenbeginn Monat / Jahr

1947 65 + 1 Ab Mrz. 2012 65 Ab Feb. 2012

1948 65 + 2 Ab Apr. 2013 65 Ab Feb. 2013

1949 65 + 3 Ab Mai 2014 65 Ab Feb. 2014

1950 65 + 4 Ab Jun. 2015 65 Ab Feb. 2015

1951 65 + 5 Ab Jul. 2016 65 Ab Feb. 2016

7.2.2 Altersrente mit Rentenabschlag Für die Jahrgänge vor 1952 gibt es auch die auslaufende Altersrente für Frauen, die mit Rentenabschlag bezogen werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vollendung des 60. Lebensjahres, b) Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren und c) nach Vollendung des 40. Lebensjahres müssen mehr als 120 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein. Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat der Inanspruchnahme dieser Altersrente.

Altersrente für Frauen

Abschlagsfreie Rentenzahlung Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen

Geburtsjahr ab Alter Jahre + Monate

Frühester Rentenbeginn Monat / Jahre

Ab Alter Frühester

Rentenbeginn** Monat / Jahr

Abschläge i.v.H.

maximal Dez. 1943 64 Jan. 2008 60 Jan. 2004 14,4

Jan. 1944 64+1 Mrz. 2008 60 Feb. 2004 14,7

Feb. 1944 64+2 Mai 2008 60 Mrz. 2004 15,0

Mrz. 1944 64+3 Jul. 2008 60 Apr. 2004 15,3

Apr. 1944 64+4 Sep. 2008 60 Mai 2004 15,6

Mai 1944 64+5 Nov. 2008 60 Jun. 2004 15,9

Jun. 1944 64+6 Jan. 2009 60 Jul. 204 16,2

Jul. 1944 64+7 Mrz. 2009 60 Aug. 2004 16,5

Aug. 1944 64+8 Mai 2009 60 Sep. 2004 16,8

Sept. 1944 64+9 Jul. 2009 60 Okt. 2004 17,1

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 29 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Altersrente für Frauen

Abschlagsfreie Rentenzahlung Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen

Geburtsjahr ab Alter Jahre + Monate

Frühester Rentenbeginn Monat / Jahre

Ab Alter Frühester

Rentenbeginn** Monat / Jahr

Abschläge i.v.H.

maximal Okt. 1944 64+10 Sep. 2009 60 Nov. 2004 17,4

Nov. 1944 64+11 Nov. 2009 60 Dez. 2004 17,7

Dez.1944 65 Jan. 2010 60 Jan. 2005 18,0

1945 65 Ab Feb. 2010 60 Ab Feb. 2005 18,0

1946 65 Ab Feb. 2011 60 Ab Feb. 2006 18,0

1947 65 Ab Feb. 2012 60 Ab Feb. 2007 18,0

1948 65 Ab Feb. 2013 60 Ab Feb. 2008 18,0

1949 65 Ab Feb. 2014 60 Ab Feb. 2009 18,0

1950 65 Ab Feb. 2015 60 Ab Feb. 2010 18,0

1951 65 Ab Feb. 2016 60 Ab Feb. 2011 18,0

Anstelle der Rente für Frauen können Frauen (und Männer) die Rente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei der Altersrente für Frauen unterscheiden sich die Bezugsvoraussetzungen von der Altersrente für langjährige Versicherte.

Voraussetzungen für den Bezug folgender Altersrenten Altersrente

für

Frauen

Altersrente für langjährig Versicherte

Alter 60. Lebensjahr vollendet 63. Lebensjahr vollendet

Wartezeit 15 Jahre 35 Jahre

Beitragszeiten 121 Monate Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres

Vergleich für den vorzeitigen Bezug folgender Altersrenten mit Anschlägen

Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Frauen

Alter Renten- Beginn

Geburts-jahr

Jahre Jahr

Maximaler Abschlag

i.v.H.

Alter Jahre

Renten- beginn

Jahr

Maximaler Abschlag

i.v.H.

1945 63 2008 7,2 60 2005 18,0

1946 63 2009 7.2 60 2006 18,0

1947 63 2010 7,5 60 2007 18,0

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01.05.2008 Seite 30 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Vergleich für den vorzeitigen Bezug folgender Altersrenten mit Anschlägen

Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Frauen

Alter Renten- Beginn

Geburts-jahr

Jahre Jahr

Maximaler Abschlag

i.v.H.

Alter Jahre

Renten- beginn

Jahr

Maximaler Abschlag

i.v.H.

1948 63 2011 7,8 60 2008 18,0

1949 63 2012 8,1 60 2009 18,0

1950 63 2013 8,4 60 2010 18,0

1951 63 2014 8,7 60 2011 18,0

7.3 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Die Jahrgänge vor 1952 haben Anspruch auf Altersrente mit Rentenabschlägen wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vollendung des 60. bzw. ab März 2006 Anheben in Stufen bis zum 63. Lebensjahr, b) Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren, c) acht Jahre Pflichtbeiträge in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn. d) entweder muss der Versicherte bei Beginn der Rente und - nach Vollendung des 58. Lebens-jahres und sechs Monaten - mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder e) bei Beginn der Rente muss die Arbeitszeit wegen Altersteilzeit für mindestens 24 Monate vermindert sein und

Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat der Inanspruchnahme dieser Altersrente.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Abschlagsfreie Rentenzahlung

Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen

Geburts-monat/

Geburtsjahr ab Alter Frühester

Rentenbeginn ab Alter Frühester Rentenbeginn

Abschlag i.v.H.

1945 65 Feb. 2010 60 Feb. 2005 18,0 Jan. 1946 65 Feb. 2011 60/01 Mrz 2006 17,7 Feb. 1946 65 Mrz. 2011 60/02 Mai 2006 17,4 Mrz. 1946 65 Apr. 2011 60/03 Jul. 2006 17,1 Apr. 1946 65 Mai 2011 60/04 Sep. 2006 16,8 Mai 1946 65 Jun. 2011 60/05 Nov. 2006 16.5 Jun. 1946 65 Jul. 2011 60/06 Jan. 2007 16,2 Jul. 1946 65 Aug. 2011 60/07 Mrz 2007 15,9 Aug. 1946 65 Sep. 2011 60/08 Mai. 2007 15.6

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 31 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Abschlagsfreie Rentenzahlung

Vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen

Geburts-monat/

Geburtsjahr ab Alter Frühester

Rentenbeginn ab Alter Frühester Rentenbeginn

Abschlag i.v.H.

Sep. 1956 65 Okt. 2011 60/09 Jul. 2007 15,3 Okt. 1946 65 Nov. 2011 60/10 Sep. 2007 15.0 Nov. 1946 65 Dez. 2011 60/11 Nov. 2007 14.7 Dez. 1946 65 Jan. 2012 61/00 Jan. 2008 14,4 Jan. 1947 65 Feb. 2012 61/01 Mrz 2008 14,1 Feb. 1947 65 Mrz 2012 61/02 Mai. 2008 13,8 Mrz 1947 65 Apr. 2012 61/03 Jul. 2008 13,5 Apr. 1947 65 Mai 2012 61/04 Sep. 2008 13,2 Mai 1947 65 Jun. 2012 81/05 Nov. 2008 12,9 Jun. 1947 65 Jul. 2012 61/06 Jan. 2009 12,6 Jul. 1947 65 Aug. 2012 61/07 Mrz 2009 12,3 Aug. 1947 65 Sep. 2012 61/08 Mai 2009 12,0 Sep. 1947 65 Okt. 2012 61/09 Jul. 2009 11.7 Okt. 1947 65 Nov. 2012 61/10 Sep. 2009 11,4 Nov. 1947 65 Dez. 2012 61/11 Nov. 2009 11,1 Dez. 1947 65 Jan. 2013 62/00 Jan. 2010 10,8 Jan. 1948 65 Feb. 2013 62/01 Mrz2010 10,5 Feb. 1948 65 Mrz 2013 62/02 Mai 2010 10,2 Mrz 1948 65 Apr. 2013 62/03 Jul. 2010 9,9 Apr. 1948 65 Mai 2013 62/04 Sep. 2010 9,6 Mai 1948 65 Jun. 2013 62/05 Nov. 2010 9,3 Jun. 1948 65 Jul. 2013 62/06 Jan. 2011 9,0 Jul. 1948 65 Aug. 2013 62/97 Mrz 2011 8,7 Aug. 1948 65 Sep. 201 62/08 Mai 2011 8,4 Sep. 1958 65 Okt. 2013 62/09 Jul. 2011 8,1 Okt. 1948 65 Nov. 2013 62/10 Sep. 2011 7,8 Nov. 1948 65 Dez. 2013 62/11 Nov. 2011 7,5 Dez. 1948 65 Jan. 2014 63 Jan. 2012 7,2

1949 65 Feb. 2014 63 Feb. 2012 7,2 1950 65 Feb. 2015 63 Feb. 2013 7,2 1951 65 Feb. 2016 63 Feb. 2014 7,2

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 32 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

7.4 Senken der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr Bei der Anhebung der Altersgrenzen ab 2012 genießen Versicherte (Ausnahmen), die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind einen besonderen Vertrauensschutz, wenn sie die bereits vor dem 1. Januar 2007

verbindlich Altersteilzeit vereinbart oder

Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Bei ihnen werden für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente die geltenden Altersgrenzen stufenweise vom 63. auf das 62. Lebensjahr gesenkt. Dieser Vertrauensschutz gilt für die

Altersrente für langjährig Versicherte,

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit.

Senken der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr Frühester vorzeitiger Bezug der Altersrente Geburtsmonate/

Geburtsjahr Jahr Monate Rentenbeginn Abschlag i.v.H.

Januar bis Februar 1948 62 11 Jan. 2011 7,5 März bis April 1948 62 10 Feb.2011 7,8 Mai bis Juni 1948 62 9 Mrz.011 8,1

Juli bis August 1948 62 8 Apr. 2011 8,4 September bis Oktober 1948 62 7 Mai 2011 8,7

November bis Dezember 1948 62 6 Jun. 2011 9,0 Januar bis Februar 1949 62 5 Jul. 2011 9,3

März bis April 1949 62 4 Aug. 2011 9,6 Mai bis Juni 1949 62 3 Sep. 2011 9,9

Juli bis August 1949 62 2 Okt. 2011 10,2 September bis Oktober 1949 62 1 Nov. 2011 10,5

November bis Dezember 1949 62 0 Dez. 2011 10,8 1950 62 0 Feb. 2012 10,8 1951 62 0 Feb. 2013 10,8 1952 62 0 Feb. 2014 10,8 1953 62 0 Feb. 2013 10,8 1954 62 0 Feb. 2014 10,8

Die Rentenabschläge erhöhen sich dann entsprechend bis auf 10,8 Prozent, wenn die Rente vorzeitig vor dem 63. Lebensjahr bezogen wird.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 33 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

7.5 Mögliche Altersrenten nach Altersteilzeit Nach einer Altersteilzeit kann nicht nur die Altersrente nach Altersteilzeit in Anspruch genommen werden, sondern auch eine andere Altersrentenart, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Versicherte können im Anschluss an die Altersteilzeit die für sie günstigste Altersrente beantragen. Nach einer Altersteilzeit können folgende Altersrenten bezogen werden:

Geburtsjahrgänge Altersrentenart Voraussetzungen für Rentenbezug bis

31.12.1951 ab

01.01.1952 a) Regelaltersrente Alter 65/67 Jahre

Wartezeit fünf Jahre ohne Rentenabschlag

ja ja

b) Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Mindestalter 65 Jahre Wartezeit 45 Jahre ohne Rentenabschlag

ja ja

c) Altersrente für langjährig Versicherte

Mindestalter 63 Jahre Wartezeit 35 Jahre mit Rentenabschlag

ja ja

d) Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Mindestalter 63/65 Jahre Wartezeit 35 Jahre Erwerbsminderung mindestens 50

Prozent ohne Rentenabschlag

ja ja

e) Vorzeitge Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Mindestalter 60/62 Jahre Wartezeit 35 Jahre Erwerbsminderung mindestens 50

Prozent mit Rentenabschlag

f) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Mindestalter 60/62 Jahre Wartezeit 25 Jahre ständige Arbeiten

unter Tage ohne Rentenabschlag

ja ja

g) Altersrente für Frauen

Mindestalter 65 Jahre Wartezeit 15 Jahre mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge

nach vollendetem 40. Lebensjahr ohne Rentenabschlag

ja nein

h) Vorzeitig Altersrente für Frauen

Mindestalter 60 Jahre Wartezeit 15 Jahre mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge

nach vollendetem 40. Lebensjahr ohne Rentenabschlag

ja nein

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 34 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Geburtsjahrgänge Altersrentenart Voraussetzungen für Rentenbezug bis

31.12.1951 ab

01.01.1952 i) Altersrente wegen

Arbeitslosigkiet oder nach Altersteilzeit

Mindestalter 65 Jahre Wartezeit 15 Jahre mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge

in den letzten zehn Jahren mindestns ein Jahr arbeitslos oder mindestens 24 Monate Altersteilzeit

ohne Rentenabschlag

ja nein

j) Vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit

Mindestalter 60/63 Jahre Wartezeit 15 Jahre mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge

in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr arbeitslos oder mindestens 24 Monate Altersteilzeit

mit Rentenabschlag

ja nein

Vor dem Rentenantrag sollte beim zuständigen Rentenversicherungsträger geklärt werden, welche Rente in Anspruch genommen werden kann und welche am günstigsten ist.

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 35 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Quellenverzeichnis

1. SGB VI

2. Entwurf zum RVAltersgrenzenanpassungsgesetz

3. Material des BMAS zum RVAltersgrenzenanpassungsgesetz

4. Broschüre: Frau und Rente (LVA Baden-Württemberg)

5. Broschüre: Zeiten für Rente (LVA Baden-Württemberg)

6. Broschüre: Die Altersrenten (LVA Baden-Württemberg)

7. Broschüre: Gesetzentwurf zur Rente mit 67 (Deutsche Rentenversicherung Bund)

8. Broschüre: Die richtige Altersrente für Sie (Deutsche Rentenversicherung Bund)

9. Broschüre: Wann in Rente? Wie in Altersteilzeit? (ver.di)

Konzeption und Inhalte Günter Marx, Willi Mück, Dorothee Gieseler, Friedhelm Schmitz Redaktion Monika Schelenz

Verantwortlich Willi Mück, Vorsitzender

u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.V. Industriestraße 24, 70565 Stuttgart; Tel.: 0711-7813815; Fax: 0711-7813823; Mobil: 0173-9353805 e-mail: [email protected]; www.u-di.de Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Nr. 6771

BOA mit u.di: Registernummer 303 34 814 Deutsches Patent- und Markenamt Zu den satzungsgemäßen Aufgaben von u.di gehört die Förderung aller dem sozialen Wohl

der Beschäftigten in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen des Dienstleistungsbereichs dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir gelegentlich nur männliche Formulierungen. So

schreiben wir z.B. „Arbeitnehmer“, wobei ebenso „Arbeitnehmerinnen“ gemeint sind. Dies gilt entsprechend, wenn in anderen Fällen nur männliche Formulierungen verwendet werden.

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01.05.2008 Seite 36 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

Anhang

Berechnung von Versorgungslücken und ihr Ausgleich

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 37 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

1. Tabelle zur Entwicklung der Kaufkraft

Tabelle zur Entwicklung der Kaufkraft i.v.H. Betrag 100,00 € 100,00 € 100,00 € 100,00 €

Prozentsätze 1,5 2 2,5 3 Jahre Kaufkraftverlust i.v.H.

1 98,50% 98,00% 97,50% 97,00% 2 97,02% 96,53% 95,55% 94,58% 3 95,57% 95,08% 94,12% 92,68% 4 94,13% 93,66% 92,70% 91,29% 5 92,72% 92,25% 91,31% 89,92% 6 91,33% 90,87% 89,94% 88,57% 7 89,96% 89,50% 88,60% 87,25% 8 88,61% 88,16% 87,27% 85,94% 9 87,28% 86,84% 85,96% 84,65%

10 85,97% 85,54% 84,67% 83,38% 11 84,68% 84,25% 83,40% 82,13% 12 83,41% 82,99% 82,15% 80,90% 13 82,16% 81,74% 80,92% 79,68% 14 80,93% 80,52% 79,70% 78,49% 15 79,72% 79,31% 78,51% 77,31% 16 78,52% 78,12% 77,33% 76,15% 17 77,34% 76,95% 76,17% 75,01% 18 76,18% 75,80% 75,03% 73,88% 19 75,04% 74,66% 73,90% 72,77% 20 73,91% 73,54% 72,79% 71,68% 21 72,80% 72,44% 71,70% 70,61% 22 71,71% 71,35% 70,62% 69,55% 23 70,64% 70,28% 69,57% 68,51% 24 69,58% 69,22% 68,52% 67,48% 25 68,53% 68,19% 67,49% 66,47% 26 67,51% 67,16% 66,48% 65,47% 27 66,49% 66,16% 65,48% 64,49% 28 65,50% 65,16% 64,50% 63,52% 29 64,51% 64,19% 63,53% 62,57% 30 63,55% 63,22% 62,58% 61,63% 31 62,59% 62,27% 61,64% 60,70% 32 61,65% 61,34% 60,72% 59,79% 33 60,73% 60,42% 59,81% 58,90% 34 59,82% 59,51% 58,91% 58,01% 35 58,92% 58,62% 58,03% 57,14% 36 58,04% 57,74% 57,16% 56,29% 37 57,17% 56,88% 56,30% 55,44% 38 56,31% 56,02% 55,45% 54,61% 39 55,46% 55,18% 54,62% 53,79% 40 54,63% 54,35% 53,80% 52,98% 41 53,81% 53,54% 53,00% 52,19% 42 53,01% 52,74% 52,20% 51,41% 43 52,21% 51,95% 51,42% 50,64% 44 51,43% 51,17% 50,65% 49,88% 45 50,66% 50,40% 49,89% 49,13%

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 38 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

1.1 Beispiele für die Berechnung zur Schließung der Versorgungslücke bei Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes:

Beispiel

Versorgungslücke 150 EUR

Rentenbeginn In 20 Jahren

Kaufkraftverlust pro Jahr zwei Prozent nach 20 Jahren 73,54 Prozent

Ausgleich des Kaufkraftverlustes

(150 EUR : 73,54 x 100) 203,97 EUR

Um den Kaufkraftverlust bei einer Preissteigerung von zwei Prozent pro Jahr nach 20 Jahren bei einer Versorgungslücke von 150 EUR (Basis 2007) ausgleichen zu können, müsste bei gleich bleibenden Einkommen der angestrebte Ausgleich etwa 204 EUR betragen. Da die Entgelte in den 20 Jahren ansteigen werden, sollte der Ausgleichsbetrag entsprechend angehoben werden.

Beispiel

Versorgungslücke 500 EUR

Rentenbeginn In 40 Jahren

Kaufkraftverlust pro Jahr zwei Prozent nach 20 Jahren 54,35 Prozent

Ausgleich des Kaufkraftverlustes

(500 EUR : 54,35 x 100) 919,96 EUR

Um den Kaufkraftverlust bei einer Preissteigerung von zwei Prozent pro Jahr nach 40 Jahren bei einer Versorgungslücke von 500 EUR (Basis: 2007) ausgleichen zu können, müsste bei gleich bleibenden Einkommen der angestrebte Ausgleich etwa 920 EUR betragen. Da die Entgelte in den 40 Jahren ansteigen werden, sollte der Ausgleichsbetrag entsprechend angehoben werden.

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01.05.2008 Seite 39 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

2. Berechnung von Versorgungslücken Die Grundlagen für die Netto-Lohnberechnungen sind: a) Lohnsteuer, Kirchensteuer (8 %) und Solidaritätszuschlag, b) Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil 50 %) • Rentenversicherung 19,9 % • Arbeitslosenversicherung 4,2 % • Krankenversicherung 14 % • Pflegeversicherung 1,7 %

2.1 Neue Regelaltersrente Berechnung der Versorgungslücken und dem Ausgleich auf der Basis 2007 nach Anheben der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr bei Rentenbeginn mit 67 und 47 Versicherungsjahren. a) Lohnsteuerklasse 1/0

Ausgleich auf Nettoentgelt Brutto-entgelt

Netto-entgelt

Brutto-rente*

Netto-rente

- 16%**

Versor-gungs-lücke 70% 80% 90% 100%

1.500 € 1.046 € 754 € 633 € 413 € 99 € 204 € 308 € 413 €

2.000 € 1.292 € 1.005 € 844 € 448 € 60 € 189 € 319 € 448 €

2.500 € 1.528 € 1.256 € 1.055 € 473 € 14 € 167 € 320 € 473 €

3.000 € 1.749 € 1.507 € 1.266 € 483 € 0 € 133 € 308 € 483 €

3.500 € 1.955 € 1.759 € 1.477 € 478 € 0 € 87 € 282 € 478 €

4.000 € 2.185 € 2.010 € 1.688 € 497 € 0 € 60 € 278 € 497 €

4.500 € 2.406 € 2.261 € 1.899 € 507 € 0 € 26 € 266 € 507 €

5.000 € 2.615 € 2.512 € 2.110 € 505 € 0 € 0 € 243 € 505 €

5.500 € 2.850 € 2.638 € 2.216 € 634 € 0 € 0 € 349 € 634 €

6.000 € 3.111 € 2.638 € 2.216 € 895 € 0 € 0 € 584 € 895 €

*) Rentenbeginn mit 67 ohne Abschlag (Neue Regelaltersrente). **) Abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 16% ohne Lohnsteuer. Beginnt die Rente in 10, 20 oder 30 Jahren, dann verliert der Ausgleichsbetrag durch die jährlichen Preissteigerungen an Wert. Dieser Wertverlust wird teilweise durch den Anstieg der Löhne und Gehälter ausgeglichen; dadurch erhöht sich die Rente entsprechend. Der Ausgleichsbetrag ist in etwa entsprechend dem Kaufkraftverlust anzusetzen, um zum Bei-spiel Verluste durch den Nachhaltigkeitsfaktor oder andere Eventualitäten ausgleichen zu können. Je später die Rente beginnt, um so höher sollte der Ausgleichsbetrag sein (Siehe Tabelle zur Entwicklung der Kaufkraft).

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 40 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

b) Lohnsteuerklasse 3/0

Ausgleich auf Nettoentgelt Brutto-entgelt

Netto-entgelt

Brutto-rente*

Netto-rente

- 16%**

Versor-gungs-lücke 70% 80% 90% 100%

1.500 € 1.188 € 754 € 633 € 555 € 199 € 317 € 436 € 555 €

2.000 € 1.542 € 1.005 € 844 € 698 € 235 € 389 € 544 € 698 €

2.500 € 1.833 € 1.256 € 1.055 € 778 € 228 € 411 € 595 € 778 €

3.000 € 2.069 € 1.507 € 1.266 € 803 € 182 € 389 € 596 € 803 €

3.500 € 2.313 € 1.759 € 1.477 € 836 € 142 € 373 € 604 € 836 €

4.000 € 2.598 € 2.010 € 1.688 € 910 € 130 € 390 € 650 € 910 €

4.500 € 2.880 € 2.261 € 1.899 € 981 € 117 € 405 € 693 € 981 €

5.000 € 3.155 € 2.512 € 2.110 € 1.045 € 98 € 414 € 729 € 1.045 €

5.500 € 3.449 € 2.638 € 2.216 € 1.233 € 198 € 543 € 888 € 1.233 €

6.000 € 3.764 € 2.638 € 2.216 € 1.548 € 419 € 795 € 1.172 € 1.548 €

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01.05.2008 Seite 41 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

2.2 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Berechnung der Versorgungslücken und dem Ausgleich auf der Basis 2007 nach Anheben der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr bei besonders langjährig VersichertenRentenbeginn mit 65 und 45 Pflichtversicherungsjahren. a) Lohnsteuerklasse 1/0

Ausgleich auf Nettoentgelt Brutto-entgelt

Netto-entgelt

Brutto-rente*

Netto-rente

- 16%**

Versor-gungs-lücke 70% 80% 90% 100%

1.500 € 1.046 € 722 € 606 € 440 € 126 € 231 € 335 € 440 €

2.000 € 1.292 € 962 € 808 € 484 € 96 € 225 € 355 € 484 €

2.500 € 1.528 € 1.203 € 1.010 € 518 € 59 € 212 € 365 € 518 €

3.000 € 1.749 € 1.443 € 1.212 € 537 € 12 € 187 € 362 € 537 €

3.500 € 1.955 € 1.684 € 1.414 € 541 € 0 € 150 € 345 € 541 €

4.000 € 2.185 € 1.924 € 1.616 € 569 € 0 € 132 € 350 € 569 €

4.500 € 2.406 € 2.165 € 1.818 € 588 € 0 € 106 € 347 € 588 €

5.000 € 2.615 € 2.405 € 2.020 € 595 € 0 € 72 € 333 € 595 €

5.500 € 2.850 € 2.526 € 2.122 € 728 € 0 € 158 € 443 € 728 €

6.000 € 3.111 € 2.526 € 2.122 € 989 € 0 € 367 € 678 € 989 €

*) Rentenbeginn mit 65 ohne Abschlag (besonders langjährig Versicherte). **) Abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 16% ohne Lohnsteuer. Beginnt die Rente in 10, 20 oder 30 Jahren, dann verliert der Ausgleichsbetrag durch die jährlichen Preissteigerungen an Wert. Dieser Wertverlust wird teilweise durch den Anstieg der Löhne und Gehälter ausgeglichen; dadurch erhöht sich die Rente entsprechend. Der Ausgleichsbetrag ist in etwa entsprechend dem Kaufkraftverlust anzusetzen, um zum Bei-spiel Verluste durch den Nachhaltigkeitsfaktor oder andere Eventualitäten ausgleichen zu können. Je später die Rente beginnt, um so höher sollte der Ausgleichsbetrag sein (Siehe Tabelle zur Entwicklung der Kaufkraft).

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 42 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

b) Lohnsteuerklasse 3/0

Ausgleich auf Nettoentgelt Brutto-entgelt

Netto-entgelt

Brutto-rente*

Netto-rente

- 16%**

Versor-gungs-lücke 70% 80% 90% 100%

1.500 € 1.188 € 722 € 606 € 582 € 225 € 344 € 463 € 582 €

2.000 € 1.542 € 962 € 808 € 734 € 271 € 425 € 580 € 734 €

2.500 € 1.833 € 1.203 € 1.010 € 823 € 273 € 456 € 639 € 823 €

3.000 € 2.069 € 1.443 € 1.212 € 857 € 236 € 443 € 650 € 857 €

3.500 € 2.313 € 1.684 € 1.414 € 899 € 205 € 436 € 667 € 899 €

4.000 € 2.598 € 1.924 € 1.616 € 982 € 202 € 462 € 722 € 982 €

4.500 € 2.880 € 2.165 € 1.818 € 1.062 € 198 € 486 € 774 € 1.062 €

5.000 € 3.155 € 2.405 € 2.020 € 1.135 € 188 € 504 € 819 € 1.135 €

5.500 € 3.449 € 2.526 € 2.122 € 1.327 € 293 € 638 € 983 € 1.327 €

6.000 € 3.764 € 2.526 € 2.122 € 1.642 € 513 € 890 € 1.266 € 1.642 €

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 43 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

2.3 Altersrente für langjährig Versicherte Berechnung der Versorgungslücken und dem Ausgleich auf der Basis 2007 nach dem Anheben der Regelaltersgrenze auf das 67.Lebensjahr bei langjährig Versicherten mit 43 Versicherungsjahre und Rentenbeginn mit 63. a) Lohnsteuerklasse 1/0

Ausgleich auf Nettoentgelt Brutto-entgelt

Netto-entgelt

Brutto-rente

- 14,4%*

Netto-rente

- 16%**

Versor-gungs-lücke 70% 80% 90% 100%

1.500 € 1.046 € 590 € 496 € 550 € 236 € 341 € 446 € 550 €

2.000 € 1.292 € 787 € 661 € 631 € 243 € 373 € 502 € 631 €

2.500 € 1.528 € 984 € 826 € 702 € 243 € 396 € 549 € 702 €

3.000 € 1.749 € 1.180 € 992 € 757 € 233 € 408 € 582 € 757 €

3.500 € 1.955 € 1.377 € 1.157 € 798 € 212 € 407 € 603 € 798 €

4.000 € 2.185 € 1.574 € 1.322 € 863 € 207 € 426 € 644 € 863 €

4.500 € 2.406 € 1.771 € 1.487 € 919 € 197 € 437 € 678 € 919 €

5.000 € 2.615 € 1.967 € 1.653 € 962 € 178 € 439 € 701 € 962 €

5.500 € 2.850 € 2.066 € 1.735 € 1.115 € 260 € 545 € 830 € 1.115 €

6.000 € 3.111 € 2.066 € 1.735 € 1.376 € 442 € 753 € 1.065 € 1.376 €

*) Rentenbeginn mit 63 Abschlag auf das 67 Lebensjahr = 14,4% (langjährig Versicherte). **) Abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 16% ohne Lohnsteuer. Beginnt die Rente in 10, 20 oder 30 Jahren, dann verliert der Ausgleichsbetrag durch die jährlichen Preissteigerungen an Wert. Dieser Wertverlust wird teilweise durch den Anstieg der Löhne und Gehälter ausgeglichen; dadurch erhöht sich die Rente entsprechend. Der Ausgleichsbetrag ist in etwa entsprechend dem Kaufkraftverlust anzusetzen, um zum Bei-spiel Verluste durch den Nachhaltigkeitsfaktor oder andere Eventualitäten ausgleichen zu können. Je später die Rente beginnt, um so höher sollte der Ausgleichsbetrag sein (Siehe Tabelle zur Entwicklung der Kaufkraft).

u.di informiert - Sonderausgabe 5/07

01.05.2008 Seite 44 von 44 u.di/VW 1.3 Sonderausgabe Nr. 5/07. PdF. April 2008

b) Lohnsteuerklasse 3/0

Ausgleich auf Nettoentgelt Brutto-entgelt

Netto- entgelt

Brutto-rente

- 14,4%*

Netto-rente

- 16%**

Versor-gungs-lücke 70% 80% 90% 100%

1.500 € 1.188 € 590 € 496 € 692 € 336 € 455 € 573 € 692 €

2.000 € 1.542 € 787 € 661 € 881 € 418 € 573 € 727 € 881 €

2.500 € 1.833 € 984 € 826 € 1.007 € 457 € 640 € 823 € 1.007 €

3.000 € 2.069 € 1.180 € 992 € 1.077 € 457 € 664 € 870 € 1.077 €

3.500 € 2.313 € 1.377 € 1.157 € 1.156 € 462 € 694 € 925 € 1.156 €

4.000 € 2.598 € 1.574 € 1.322 € 1.276 € 496 € 756 € 1.016 € 1.276 €

4.500 € 2.880 € 1.771 € 1.487 € 1.393 € 529 € 817 € 1.105 € 1.393 €

5.000 € 3.155 € 1.967 € 1.653 € 1.502 € 556 € 871 € 1.187 € 1.502 €

5.500 € 3.449 € 2.066 € 1.735 € 1.714 € 679 € 1.024 € 1.369 € 1.714 €

6.000 € 3.764 € 2.066 € 1.735 € 2.029 € 899 € 1.276 € 1.652 € 2.029 €