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Unternehmensnachfolge Unternehmensnachfolge Kurzvortrag am 22.03.2010 Kurzvortrag am 22.03.2010 Saarbrücken, Seminargebäude IHK Saarbrücken, Seminargebäude IHK Saarland Saarland Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken 102, 66128 Saarbrücken Tel. Tel. 0681/700 555 0681/700 555 ; E-Mail: ; E-Mail: krempel@rae- krempel@rae-

Unternehmensnachfolge Kurzvortrag am 22.03.2010 Saarbrücken, Seminargebäude IHK Saarland Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden,

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UnternehmensnachfolgeUnternehmensnachfolge

Kurzvortrag am 22.03.2010Kurzvortrag am 22.03.2010

Saarbrücken, Seminargebäude IHK SaarlandSaarbrücken, Seminargebäude IHK Saarland

Rechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwalt Karl Michael Krempel

Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 SaarbrückenSaarbrücken

Tel. Tel. 0681/700 5550681/700 555; E-Mail: ; E-Mail: [email protected]@rae-valentin.de

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Komplexität der UnternehmensnachfolgeKomplexität der Unternehmensnachfolge

NachfolgeplanungNachfolgeplanung

VermögensnachfolgeVermögensnachfolge UnternehmensnachfolgeUnternehmensnachfolge

(Privatvermögen)(Privatvermögen) (Betriebsvermögen) (Betriebsvermögen)

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PlanungszielePlanungsziele

Eigene AbsicherungEigene Absicherung Absicherung des Ehegatten o. sonstiger PersonenAbsicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen Fortbestand u. Weiterentwicklung des UnternehmensFortbestand u. Weiterentwicklung des Unternehmens Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden?Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden? Sicherung EntscheidungsgewaltSicherung Entscheidungsgewalt StreitvermeidungStreitvermeidung Vermeidung liquider AnsprücheVermeidung liquider Ansprüche Entwicklung u. Einübung des NachfolgersEntwicklung u. Einübung des Nachfolgers

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Die PflichtteilsberechtigtenDie Pflichtteilsberechtigten

* * Für die Pflichtteile der Eltern des Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § § 2309 BGB, demnach schließt ein 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener vorhandener näherer Abkömmling näherer Abkömmling entferntere von der Erb-entferntere von der Erb- folge folge aus.aus.

Erblasser Ehegatte

Eltern *

Kinder

Enkel *

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Erblasser

Eheliche KinderNichteheliche

KinderAdoptierte Kinder

EnkelEnkelEnkel

MutterVater

Großvater GroßmutterGroßmutterGroßvater

CousinenCousins

CousinenCousins

Halb-geschwister

Halb-geschwister

NichtenNeffen

Geschwister

TantenOnkel

TantenOnkel

Erben I. Ordnung

Erben II. Ordnung

Erben III. Ordnung

Ehegatte

NichtenNeffen

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Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht

abhängigabhängig

Gesetzliche Erbrecht des EhegattenGesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Güterstand der Eheleute

Erbe neben welchen Verwandten

Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertraggeregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft

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Typische Nachteile der gesetzlichen ErbfolgeTypische Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers.des Erblassers.

Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht gewährleistet.nicht gewährleistet.

Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert und mit der Nachlassteilung belastet.und mit der Nachlassteilung belastet.

Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwal-Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwal-tungsmaßnahmen u. Nachlassteilung Einstimmigkeit tungsmaßnahmen u. Nachlassteilung Einstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht.notwendig; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht.

Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.

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Fallbeispiel 1Fallbeispiel 1

Die Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer derDie Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer der

Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.

Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-

nehmen. nehmen.

Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein. Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein.

Mutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletztMutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletzt

verstarb.verstarb.

Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte, Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte,

wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann Alleinerbe des Alleinerbe des

Maschinenbauunternehmens K.Maschinenbauunternehmens K.

Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?

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Fallbeispiel 2Fallbeispiel 2

A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet

und haben kein Testament errichtet. und haben kein Testament errichtet.

Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen

Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.

A verunglückt tödlich.A verunglückt tödlich.

B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu ¾!¾!

Zu ¼ Zu ¼ erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren

Vorversterben seine Geschwister.Vorversterben seine Geschwister.

Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?

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Fallbeispiel 3Fallbeispiel 3

Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament.Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament.

Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll.Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher

Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder.Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder.

In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der

Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit.Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit.

Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter-Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter-

nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit

gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen.gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen.

Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?

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BetriebsvermögenBetriebsvermögen im Erbfall im Erbfall

Einzelunter-nehmen

Einzelunter-nehmen

GmbHGmbHKGKGGbR/OHGGbR/OHG

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Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG

Nach § 131 III Nr. 1 HGB gilt, dass der Tod des Gesellschafters mangels Nach § 131 III Nr. 1 HGB gilt, dass der Tod des Gesellschafters mangels anderslautender vertraglicher Bestimmungen zur Fortsetzung der anderslautender vertraglicher Bestimmungen zur Fortsetzung der Gesellschaft führt. Lediglich der persönlich haftende Gesellschafter Gesellschaft führt. Lediglich der persönlich haftende Gesellschafter scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus.scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus.

Anders als bei einer OHG gilt nach § 727 I BGB für eine GbR, dass mit Anders als bei einer OHG gilt nach § 727 I BGB für eine GbR, dass mit dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst ist.dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst ist.

Die zwangsweise Auflösung bzw. die Fortsetzung der Gesellschaft mit Die zwangsweise Auflösung bzw. die Fortsetzung der Gesellschaft mit unerwünschten Personen kann nur durch Vereinbarung von unerwünschten Personen kann nur durch Vereinbarung von gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln vermieden werden. gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln vermieden werden.

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Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG

Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln

(reine)Fortsetzungsklausel

Erbrechtliche Nachfolgeklausel

qualifizierteeinfachezugunsten einesGesellschafters

zugunsten einesDritten

RechtsgeschäftlicheNachfolgeklausel

Nachfolgeklausel Eintrittsklausel

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Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG

Fortsetzungsklauseln:Fortsetzungsklauseln:

Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass im Falle des Todes eines Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters einer GbR die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschafters einer GbR die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern bzw. von dem überlebenden Gesellschafter allein Gesellschaftern bzw. von dem überlebenden Gesellschafter allein fortgeführt wird.fortgeführt wird.

Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen und damit aus der Gesellschaft Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen und damit aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters wächst dem oder den anderen ausgeschiedenen Gesellschafters wächst dem oder den anderen Gesellschaftern gem. § 738 I, 2 BGB an.Gesellschaftern gem. § 738 I, 2 BGB an.

Grundsätzlich haben die Erben einen Abfindungsanspruch. Dieser kann Grundsätzlich haben die Erben einen Abfindungsanspruch. Dieser kann modifiziert oder sogar abbedungen werden.modifiziert oder sogar abbedungen werden.

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Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG

Einfache Nachfolgeklausel:Einfache Nachfolgeklausel:

Die einfache Nachfolgeklausel beschränkt sich auf die Die einfache Nachfolgeklausel beschränkt sich auf die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, das die Gesellschaft im Falle gesellschaftsvertragliche Bestimmung, das die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit dem oder den, d. h. allen Erben des Todes eines Gesellschafters mit dem oder den, d. h. allen Erben eines Gesellschafters fortgesetzt wird.eines Gesellschafters fortgesetzt wird.

Die einfache Nachfolgeklausel durchbricht bei mehreren Erben das Die einfache Nachfolgeklausel durchbricht bei mehreren Erben das erbrechtliche Gesamthandsprinzip. Jeder Miterbe wird als erbrechtliche Gesamthandsprinzip. Jeder Miterbe wird als Einzelrechtsnachfolger in Höhe seines Erbteils unmittelbar Einzelrechtsnachfolger in Höhe seines Erbteils unmittelbar Gesellschafter ( sog. Sondererbfolge).Gesellschafter ( sog. Sondererbfolge).

Bei Abweichungen zwischen Gesellschaftsvertrag und Erbrecht geht Bei Abweichungen zwischen Gesellschaftsvertrag und Erbrecht geht im Zweifel die im Zweifel die gesellschaftsvertragliche Bestimmunggesellschaftsvertragliche Bestimmung der der erbrechtlichen Verfügung erbrechtlichen Verfügung vorvor..

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Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG

Qualifizierte Nachfolgeklausel:Qualifizierte Nachfolgeklausel:

Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn die Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn die gesellschaftsvertragliche Regelung vorsieht, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung vorsieht, dass die Gesellschaftsbeteiligung des Erblassers nur auf einen oder einzelne von Gesellschaftsbeteiligung des Erblassers nur auf einen oder einzelne von mehreren Erben übergehen soll.mehreren Erben übergehen soll.

Die Rechtsfolgen sind mit derjenigen der einfachen Nachfolgeklausel Die Rechtsfolgen sind mit derjenigen der einfachen Nachfolgeklausel grundsätzlich identisch.grundsätzlich identisch.

Die übrigen Miterben, die nicht Gesellschafter werden, haben ggf. Die übrigen Miterben, die nicht Gesellschafter werden, haben ggf. gegenüber dem begünstigten Erben erbrechtliche Ausgleichsansprüche. gegenüber dem begünstigten Erben erbrechtliche Ausgleichsansprüche. Die grundsätzliche Ausgleichsverpflichtung sollte zur Vermeidung von Die grundsätzliche Ausgleichsverpflichtung sollte zur Vermeidung von Liquiditätsbelastungen ggf. in der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen Liquiditätsbelastungen ggf. in der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen werden.werden.

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Nachfolge in KommanditanteileNachfolge in Kommanditanteile

Beim Tod eines Komplementärs gelten grundsätzlich die gleichen Rege-Beim Tod eines Komplementärs gelten grundsätzlich die gleichen Rege-lungen wie beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer lungen wie beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG (= Ausscheiden aus der Gesellschaft).OHG (= Ausscheiden aus der Gesellschaft).

Nach § 177 HGB wird die Gesellschaft mit den Erben des Kommanditisten Nach § 177 HGB wird die Gesellschaft mit den Erben des Kommanditisten fortgeführt, sofern nichts abweichendes vereinbart ist. Die gesetzliche fortgeführt, sofern nichts abweichendes vereinbart ist. Die gesetzliche Rechtsfolge entspricht damit der einfachen erbrechtlichen Nachfolge-Rechtsfolge entspricht damit der einfachen erbrechtlichen Nachfolge-klausel. Die Kommanditbeteiligung ist also unbeschränkt vererblich.klausel. Die Kommanditbeteiligung ist also unbeschränkt vererblich.

Mehrere Erben einer Kommanditbeteiligung erben den Gesellschaftsanteil Mehrere Erben einer Kommanditbeteiligung erben den Gesellschaftsanteil nicht zur gesamten Hand. Auch hier gilt eine Sondernachfolge in die nicht zur gesamten Hand. Auch hier gilt eine Sondernachfolge in die Gesellschaftsbeteiligung.Gesellschaftsbeteiligung.

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Nachfolge in Geschäftsanteile einer GmbHNachfolge in Geschäftsanteile einer GmbH

Geschäftsanteile an einer GmbH sind generell vererblich und veräußerlich.Geschäftsanteile an einer GmbH sind generell vererblich und veräußerlich. Die Vererblichkeit kann nicht durch gesellschaftsvertragliche Regelungen Die Vererblichkeit kann nicht durch gesellschaftsvertragliche Regelungen

ausgeschlossen werden.ausgeschlossen werden. Der Übergang kraft Erbfolge muss nicht angemeldet werden; in der Regel Der Übergang kraft Erbfolge muss nicht angemeldet werden; in der Regel

muß aber die Gesellschafterstellung durch Vorlage eines Erbscheins muß aber die Gesellschafterstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden.nachgewiesen werden.

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Nachfolge in Geschäftsanteile einer GmbHNachfolge in Geschäftsanteile einer GmbH

Einziehungs-klausel

Abtretungs-klausel

Einziehungs- und Abfindungsentgelt

Vermeidung der gesetzlichen Rechtsfolgen

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AbschlussüberlegungAbschlussüberlegung

Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln!

Wer wenig hat, sollte etwas regeln!

Wer viel hat, muss etwas regeln!

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TestamentTestament

„ „ Mein letzter WilleMein letzter Wille

Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. trunken und ausgegeben habe.

Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“

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UnternehmensnachfolgeUnternehmensnachfolge

Der Vortrag kann unter der AdresseDer Vortrag kann unter der Adresse

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heruntergeladen werden. heruntergeladen werden.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!