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Unternehmensteuerreform 2008

Auswirkungen für kleine &mittelständische Betriebesowie Privatleute

Steuerberaterin Andrea Kleinschmidt-BaumDipl.-Betriebswirtinwww.ak-steuerinfo.de

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Am 01.01.2008 sind durch Unternehmensteuerreform zahlreiche Änderungen für Unternehmen und Privatpersonen in Kraft getreten.

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Unternehmensteuerreform 2008

Nachstehend werden die wesentlichen Änderungen für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Privatpersonen durch die Unternehmensteuer-Reform und die Einführung der Abgeltungsteuer aufgezeigt.

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Änderungen für alle Unternehmen

Änderungen für Einzelunternehmen undPersonengesellschaften

Änderungen für Kapitalgesellschaften – nur kurz!

Sonstige Änderungen

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I. Unternehmensteuerreform – Änderung für alle Unternehmen

I. Änderung für alle Unternehmen:

Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften

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1. Änderung der Abschreibungen:

Wegfall der degressiven AfA

Einschränkung der sofortigen Abzugsfähigkeitvon geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)bei den Gewinneinkünften

I. Unternehmensteuerreform – Änderung für alle Unternehmen

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I. Unternehmensteuerreform – Änderung für alle Unternehmen

Einschränkung der Sofortabzugsfähigkeit von GWGs:

Bisherige Regelung:

WG war selbstständig nutzbar Anschaffungskosten, netto unter 410 Euro

= sofort abzugsfähig

Regelung ab 2008:

Anschaffungskosten unter 150 Euro = sofort abzugsfähig

Anschaffungskosten von 150 bis 1.000 Euro = Sammelposten, der auf 5 Jahre abzu- schreiben ist

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2. Änderung der Ansparrücklage und derSonderabschreibung nach § 7g EStG:

Änderungen bei der Ansparrücklage

Änderungen bei der Sonderabschreibung

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Ansparrücklage – bisherige Rechtslage:Die Bildung einer Rücklage von bis zu 40 % der voraussicht-lichen AK/HK für neue bewegliche Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn der

Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet,

(wenn: das Betriebsvermögen im Vorjahr nicht größer als204.517 € ist oder die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3EStG erfolgt; bzw. bei LuF-Betrieben der Einheitswert desBetriebes nicht mehr als 122.710 € beträgt)

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Ansparrücklage – bisherige Rechtslage:Die Bildung einer Rücklage von bis zu 40 % der voraussicht-lichen AK/HK für neue bewegliche Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn

das Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten 2 Jahre voraus-sichtlich angeschafft oder hergestellt wird,

die Bildung der Rücklage in der Buchhaltung verfolgt werden konnte und

keine Rücklage nach § 3 Abs. 1 und 2a ZRFG ausgewiesen wurde.

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Ansparrücklage – bisherige Rechtslage:

Die Ansparrücklagen können insgesamt bis zu einer Höhevon 154.000 Euro (Existenzgründer 307.000 Euro) gebildet werden.

Wird das Wirtschaftsgut nicht innerhalb der 2(Existenzgründer 5) folgenden Wirtschaftsjahre angeschafft,ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Zusätzlich istein Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % per anno hinzuzurechen(bei Existenzgründern entfällt der Gewinnzuschlag).

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Ansparrücklage – neue Rechtslage:

Die bisherige Ansparrücklage wird ersetzt durch den so genannten Investitionsabzugsbetrag. Auch beim Investitionsabzugsbetrag können bis zu 40 % der voraus-sichtlichen AK/HK gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Minderung des Gewinnes erfolgt außerhalb der Bilanz bei der Einkunftsermittlung.

Jedoch haben sich zum Teil die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Nichtanschaffung erheblich geändert.

I. Unternehmensteuerreform – Änderung für alle Unternehmen

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Ansparrücklage – neue Rechtslage:Die Bildung einer Rücklage von bis zu 40 % der voraussicht-lichen AK/HK für bewegliche Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn der

Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet,

(wenn: das Betriebsvermögen im Vorjahr nicht größerals 210.000 € bzw. der Gewinn bei Gewinnermittlungnach § 4 Abs. 3 EStG nicht größer als 100.000 Euro ist;bzw. bei LuF-Betrieben der Einheitswert des Betriebesnicht mehr als 125.000 Euro beträgt)

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Ansparrücklage – neue Rechtslage:Die Bildung einer Rücklage von bis zu 40 % der voraussicht-lichen AK/HK für bewegliche Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn

das Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten 3 Jahre voraus-sichtlich angeschafft wird

und es im Jahr des Zugangs und im Folgejahr fast aus- schließlich betrieblich (mehr als 90 %) genutzt wird.

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Ansparrücklage – neue Rechtslage:… weitere Voraussetzung:

Beim Finanzamt müssen Unterlagen eingereicht werden, aus denen die Bezeichnung, die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die gebildeten Investitionsabzugsbeträge hervorgehen.

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Ansparrücklage – neue Rechtslage:Rechtsfolge bei Nichtanschaffung bzw. Fehlverwendung:

Wird das Wirtschaftsgut nicht innerhalb der 3 Folgejahre angeschafft bzw. nach Zugang nicht fast ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt, ist rückwirkend die Steuer-festsetzung des Jahres zu ändern, in dem der Abzugsbetraggeltend gemacht wurde.

Bei Nichtanschaffung unterliegt die sich ergebende Steuer-nachzahlung der regulären Verzinsung (6 % p.a.).

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Ansparrücklage – neue Rechtslage:Zusammenfassend die wichtigsten Unterschiede:

Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag inAnspruch genommen werden soll, muss nicht mehr neusein.

Die Höchstgrenze aller Investitionsabzugsbeträge wird auf 200.000 Euro angehoben.

Wirtschaftsgut muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Damit scheidet der Firmen-Pkw, der auch für

Privatfahrten genutzt wird, regelmäßig aus.

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Ansparrücklage – neue Rechtslage:Zusammenfassend die wichtigsten Unterschiede:

Bei Nichtanschaffung bzw. Fehlverwendung wird nach- träglich wieder die Steuerfestsetzung des Jahres geändert, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht

wurde.

Durch die Verzinsung bei Nichtanschaffung kann sich eine zusätzliche Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage ergeben.

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Ansparrücklage – neue Rechtslage:Zusammenfassend die wichtigsten Unterschiede:

Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können einen Investitionsabzugsbetrag nur noch geltend machen, wenn ihr Gewinn vor Geltendmachung des Investitionsabzugs- betrages nicht mehr als 100.000 Euro beträgt.

Die Sonderregelungen für Existenzgründer wurden ersatz-los gestrichen.

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Sonder-AfA – bisherige Rechtslage:Eine Sonderabschreibung von 20 % auf die AK/HK kann gebildet werden, wenn

für das neue bewegliche Wirtschaftsgut in den Vorjahren eine Ansparabschreibung gebildet wurde,

das Wirtschaftsgut im Jahr der Sonder-AfA fast ausschließ-lich (zu mehr als 90 %) betrieblich genutzt wurde und

das Wirtschaftsgut mindestens 1 Jahr nach Anschaffung/ Herstellung im inländischen Betrieb verbleibt.

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Sonder-AfA – neue Rechtslage:

Auch weiterhin ist eine Sonderabschreibung von 20 % auf die AK/HK, vermindert um den geltend gemachten Investitions-abzugsbetrag, möglich. Voraussetzung ist ab 2008 nicht mehr, dass in den Vorjahren eine „Ansparrücklage“ bzw. ein „Inves-titionsabzugsbetrag“ geltend gemacht wurde.

Die Voraussetzungen bzgl. der Betriebsgrößenmerkmale, der Verweildauer im inländischen Betrieb sowie der fast aus-schließlichen betrieblichen Nutzung sind geblieben. Die Be-triebsgrößenmerkmale wurde jedoch denen für die Geltend-machung des Investitionsabzugsbetrages gleichgestellt.

I. Unternehmensteuerreform – Änderung für alle Unternehmen

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Normale Abschreibung:

Die Normal-AfA (ausschließlich noch lineare AfA möglich) bemisst sich ab dem 01.01.2008 nach den AK/HK vermindertum den ggf. in Anspruch genommenen Investitionsabzugs-betrag.

Die AfA-Bemessungsgrundlage für die lineare AfA beträgt daher ggf. nur noch 60 % der AK/HK.

Die Gesamtabschreibung im Erstjahr kann bis zu 52 % von den AK/HK zzgl. der anteiligen regulären linearen AfA betragen.

I. Unternehmensteuerreform – Änderung für alle Unternehmen

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I. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

II. Änderung für EU und PersGes:

Geltungsbereich für: Freiberufler, Einzelunternehmen & Personengesellschaften

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Vom Halb- zum Teileinkünfteverfahren:

Das derzeitige Halbeinkünfteverfahren (50 % Steuerfreiheit für Dividenden, Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften usw.) wird durch das Teileinkünfteverfahren abgelöst, sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Einzelunterneh-mens oder einer Personengesellschaft gehalten wird.

Steuerpflichtig sind nunmehr 60 % der Einnahmen. Korres-pondierend hierzu erhöht sich für die Ausgaben, die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehen, der Abzug auf 60 %.

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Vom Halb- zum Teileinkünfteverfahren:

Bei Kapitalgesellschaften verbleibt es hingegen bei der sichper Saldo ergebenden Steuerfreiheit von 95%.

Im Bereich des Privatvermögens wird das Halbeinkünftever-fahren weitgehend durch die Einführung der Abgeltungssteuer abgelöst.

II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:

Nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit können ab dem Jahr 2008 unter bestimmten Voraussetzungen einem beson-deren Einkommensteuersatz i.H.v. 28,25 % zzgl. Solidari-tätszuschlag unterworfen werden.

Dieser Einkommensteuersatz gilt unabhängig von der per-sönlichen Einkommensteuer-Progression.

II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:

Es kann für jeden Betrieb und für jeden Mitunternehmeranteil gesondert gewählt werden, ob die Vergünstigung auf den gesamten oder nur auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns angewendet werden soll.

Ziel der Regelung ist es, Einzel- und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesell-schaften zu belasten.

II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

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Voraussetzungen hierfür sind:

dass die Gewinnermittlung gemäß §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG (Bilanz) erfolgt,

dass der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antragstellt,

dass für die nicht entnommenen Gewinne kein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wurde,

dass bei Gesellschaftern von PersGes die Beteiligung min-destens 10 % oder der Gewinn mehr als 10.000 € beträgt.

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:

Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich wie folgt:

Gewinn 100.000,00 €

Einlagen 20.000,00 €Entnahmen ./. 80.000,00 € ./. 60.000,00 €

= Nicht entnommener Gewinn 40.000,00 €

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:

Die nicht entnommenen Gewinne, für die die Steuerver-günstigung in Anspruch genommen wurden, werden jedes Jahr durch Bescheid vom Finanzamt festgestellt.

Der Antrag auf die vergünstigte Besteuerung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides des Folgejahres ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Damit soll die Möglichkeit des Verlustrücktrages erhalten bleiben.

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:

Die nicht entnommenen Gewinne, die begünstigt besteuert wurden, unterliegen bei der Einkommensteuer einer Nach-versteuerung in Höhe von 25 %.

Die Bemessungsgrundlage ist zuvor um die Steuerbelastung zu kürzen, die durch die Thesaurierungsbesteuerung schon entstanden ist.

Die Nachversteuerung wird durch verschiedene Ursachen ausgelöst.

II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:Folgende Tatbestände lösen die Nachversteuerung aus:

Überentnahmen, sprich positiver Saldo aus Entnahmen und Einlagen übersteigen den Gewinn eines Folgejahres und aus den Vorjahren sind steuerbegünstigte thesaurierte Gewinne festgestellt und vorgetragen worden. (Wie auch

alle nichtabzugsfähigen BA, wie die Gewerbesteuer)

Die Nachversteuerung ist auf die vorgetragenen Gewinne begrenzt.

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:Folgende Tatbestände lösen die Nachversteuerung aus:

In den Fällen der (entgeltlichen) Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe.

Bei der unentgeltlichen Betriebsübergabe (§ 6 Abs. 3 EStG) sowie der Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG zu Buchwerten kann der nachversteuerungs-pflichtige Betrag vom Rechtsnachfolger fortgeführt werden.

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:Folgende Tatbestände lösen die Nachversteuerung aus:

Die Einbringung des Betriebes oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart, sprich weg von der Bilanzierung, hin zur Einnahmen-Überschussrechnung

Antrag des Steuerpflichtigen

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:Ausnahme von der Nachversteuerung:

Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer anlässlich der Über-tragung des Betriebes oder Mitunternehmeranteils ent-nommen wurden, zu mindern.

Entnahmen, die durch die Überführung von Wirtschafts-gütern nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Be-rechnung der Nachversteuerung ausgenommen werden.

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Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne:

In den Fällen der

Betriebsveräußerung oder –aufgabe, der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft und der Nachversteuerung auf Antrag

kann die durch die Nachversteuerung entstehende Steuerauf einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zinslos gestundet werden, wenn die Einziehung der Steuer mit einer erheblichen Härte für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Die Steuerist so dann über den Stundungszeitraum in regelmäßigen Teilbeträgen zu tilgen.

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Empfehlung:An sich nur für Spitzensteuersatzverdiener interessant, Kapital lang (min. 5-10 Jahre) in der Firma stehen lassen!

Beschränkung des Nachversteuerungs-Antrages möglich!

Nicht für § 4 (3) EStG Rechner, wie z.B. Freiberufler, wiez.B. Archiktekten, Rechtsanwälte, Ärzte und Steuerberater

Kompliziert und unübersichtlich, Gefahr der Nachversteuerung In Verlustjahren, wenn Geld für Nachsteuer aufgezehrt

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

2007 2008 2008

in T€ in T€ in T€

Thesaurierung 100 % 0%

Gewinn 100 100 100

Gewst (Hebesatz 450%) 17,1 15,75 15,75

Gewerbl. Einkünfte 82,9 100 100

EST 26,8 28,75 34

Abzgl. Gew-Anrechnung 6,8 13,3 13,3

EST nach Gew 20,0 15,45 20,7

Summe EST und GeW 37,1 31,2 36,45

Nachversteuerung

EST 25% 13,87

EST zusammen 29,32

EST + Gew 37,1 45,01 36,45

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II. Änderung für EU und PersGes:

Geltungsbereich für:Gewerbliche Einzelunternehmen & Personengesellschaften

II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Änderungen bei der Gewerbesteuer:

Freiberufler unterliegen auch weiterhin nicht der Gewerbe-steuer.

Modifizierung der Hinzurechnungsbeträge:Die bisherige Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen sowie die weiteren in § 8 Nr. 1,2,3,7 GewStG festgeschrie-benen Hinzurechnungstatbestände für die Geld- und Sach-kapitalüberlassung (z.B. Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern usw.) entfallen.

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Änderungen bei der Gewerbesteuer:Dafür erfolgt zukünftig eine Hinzurechnung von 25 % von:

Entgelte für Schulden Eine Unterscheidung von kurz- und langfristigen Schulden wird nicht mehr vorgenommen. Zu den Entgelten für Schulden zählen unter anderem auch: gewährte Skonti, Diskontaufwendungen bei der Veräußerung von Wechsel- und Geldforderungen.

Renten und dauernde Lasten Ausgenommen hiervon sind Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungs- zusage.

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Änderungen bei der Gewerbesteuer:

Gewinnanteilen von stillen Gesellschaftern

20 % der Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweg-lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens:

Die 20 % sollen dem in den Mieten, Pachten und Leasing- raten enthaltenen Finanzierungsanteil entsprechen. (Im Ergebnis wirken sich damit 5 % [=25 % von 20 %] Gewerbesteuer erhöhend aus.)

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Änderungen bei der Gewerbesteuer:

65 % der Mieten, Pachten und Leasingraten bei unbeweg- lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens: Gewerbe-

steuer-Erhöhung somit 16,25 % (= 25% von 65 %)

25 % der Konzessions- und Lizenzaufwendungen: Ausgenommen sind Lizenzen, die ausschließlich zum

Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen(Vertriebslizenzen).

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Änderungen bei der Gewerbesteuer:

Die Hinzurechnungen unterbleibt, soweit die Summe aller Finanzierungsentgelte den Freibetrag von 100.000 Euro nicht übersteigt.

Darüber hinausgehende Finanzierungsentgelte werden zu 25 % dem Gewinn aus Gewerbebetrieb für Zwecke der Gewerbesteuer hinzugerechnet.

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Änderungen bei der Gewerbesteuer:

Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe nicht mehr abzugsfähig. Dies gilt sowohl für die Gewerbesteuer selbst, als auch für Einkommen- und Körperschaftsteuer.

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Änderungen bei der Gewerbesteuer:

Die bisher bei Einzelunternehmen und Personengesell-schaften anzuwendende Staffelung der Steuermesszahl(von 1 bis 5 %) wird abgeschafft.

Die Messzahl beträgt nunmehr einheitlich 3,5 % und gilt sowohl für Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch für Kapitalgesellschaften.

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Änderungen bei der Gewerbesteuer:

Als Ausgleich für die Abschaffung der Staffelung der Steuer-messzahl und der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erhöht.

Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personen-gesellschaft wird die Gewerbesteuer nunmehr mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Ein-kommensteuer angerechnet. Die Anrechnung ist jedoch be-schränkt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

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II. Unternehmensteuerreform – Änderung für EU und PersGes

Annahme:Hebesatz: 450%, Messzahl: 3,5%Freibetrag überschritten

KostenIn €

Fiktiver Zinsanteil in %

Zinsanteil in €

Hinzuzu-rechnen 25 % in €

GewSt in €

Schuldzinsen 100 100 100 25 3,94

Entgelte für Lizenzen und Konzessionen

100 25 25 6,25 0,98

Mieten für beweg. WG, Wie Maschinen, PKW

100 20 20 5 0,78

Mieten für Immobilien 100 65 65 16,25 2,55

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III. Änderungen für Kapitalgesellschaften:

z.B. GmbH und Aktiengesellschaften

III. Unternehmensteuerreform – Änderungen für KapGes

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III. Unternehmensteuerreform – Änderungen für KapGes

Die wichtigsten Änderungen für kleine und mittelständische Kapitalgesellschaften sind:

Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes

Verschärfung der Verlustabzugsbeschränkung beim so genannten Mantelkauf

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III. Unternehmensteuerreform – Änderungen für KapGes

Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes:

Der Körperschaftsteuer-Satz wird von derzeit 25 % auf 15 % Prozent gesenkt.

Bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 450 % ergibt sich somit unter Berücksichtigung der neuen Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % und dem Solidaritäts-zuschlag eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 31,58 %

(bisher: ca. 41 %).

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Zusammenfassendes Beispiel für GrevenbroicherUnternehmen – Einzelunternehmen, PersGes

2007

Kosten

2007

Hinzurechnung in %

2007

Anteil in €

2008

Kosten

2008

Hinzurechnung in %

2008

Anteil in €

Dauerschuldzinsen 24.000 50 12.000 24.000 100 24.000

Zinsen 3.500 0 0 3.500 100 3.500

Aufwand für Skonti 1.000 0 0 1.000 100 1.000

Renten/dauernde Lasten 12000 100 12.000 12.000 100 12.000

Gewinnanteile stiller Ges. 0 100 0 0 100 0

Mieten für bewegl.WG 13.200 50 6.600 13.200 20 2.640

Mieten Gebäude 96.000 0 0 96.000 65 62.400

Aufwand Lizenzen 0 0 0 0 25 0

Summe Hinzurechnung 149.700 30.600 149.700 1.385

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Zusammenfassendes Beispiel für GrevenbroicherUnternehmen – Einzelunternehmen, PersGes, Gewerbesteuer-Hebesatz: 450%

2007 in € 2008 in €

Vorläufiger Jahresabschluss 100.000 100.000

zzgl. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung 30.600 1.385

= Gewerbesteuerliches Ergebnis 130.600 101.385

Gewerbesteuer 15.075 12.096

Endgültiger Jahresabschluss 84.925 100.000

Darauf Einkommensteuer, Lediger 27.739 34.086

abzgl. Anrechenbare Gewerbesteuer 6.030 10.214

Kist und Soli 3.689 4.380

Summe Steuern privat 25.398 28.252

Summe Steuern gesamt 40.473 40.348

Differenz - 125

Nicht berücksichtigt: Poolabschreibung und Wegfall der degressiven Abschreibung

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Zusammenfassendes Beispiel für GrevenbroicherUnternehmen – Kapitalgesellschaften, Gewerbesteuer-Hebesatz: 450%

2007 in € 2008 in €

Vorläufiger Jahresabschluss (GF-Gehalt: 60 T€) 40.000 40.000

zzgl. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung 30.600 1.385

= Gewerbesteuerliches Ergebnis 70.600 41.385

Gewerbesteuer 12.960 6.505

Körperschaftsteuer 6.760 6.000

Soli 371 330

Summe der Steuern der Kap Ges 20.091 12.835

Endgültiger Jahresabschluss 19.909 33.670

Einkommensteuer, Lediger auf 60 T€ Gehalt und Vollausschüttung

21.466 22.990

KiSt und Soli 3.112 3.333

Summe privat Steuern 24.578 26.323

Summe Gesamt-Steuern

Differenz

44.669 39.158

- 5.511

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III. Unternehmensteuerreform – Änderungen für KapGes

Verschärfung des Verlustabzuges beim Mantelkauf:Bisherige Rechtslage:

Derzeit wird für den Verlustabzug beim so genannten Mantel-kauf gefordert, dass die rechtliche und wirtschaftliche Identität zwischen der Körperschaft, die den Verlust erwirtschaftet hat,und der ihn verrechnenden oder vortragenden Körperschaftgegeben ist. Die wirtschaftliche Identität ist insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der Gesellschaft übertragen werden und diese ihren Geschäfts-betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt.

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III. Unternehmensteuerreform – Änderungen für KapGes

Verschärfung des Verlustabzuges beim Mantelkauf:Bisherige Rechtslage:

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Probleme in der Praxis sowie der großen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten ist eine Neufassung der Verlustabzugsbeschränkung im Falle eines Anteilsüberganges geplant.

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III. Unternehmensteuerreform – Änderungen für KapGes

Verschärfung des Verlustabzuges beim Mantelkauf:Neue Rechtslage:

Zukünftig soll als einzig maßgebliches Entscheidungskriterium für die Verlustabzugsbeschränkung nur noch der Anteilseigner-wechsel herangezogen werden. Auf die Zuführung von neuem Betriebsvermögen kommt es somit nicht mehr an.

Der Anteilseigner-Wechsel unterliegt einer zweistufigen Prüfung.

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III. Unternehmensteuerreform – Änderungen für KapGes

Verschärfung des Verlustabzuges beim Mantelkauf:Neue Rechtslage:

Bei Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 25% bis 50% innerhalb von 5 Jahren soll der Verlustvortrag quotal entfallen.

Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte übertragen, geht der Verlustvortrag vollständig unter.

Die Regelungen sollen sowohl für mittelbare als auch unmittelbare Anteilsübertragungen gelten.

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IV. Sonstige Änderungen:

Vorauszahlungen

Modifizierte Zinsschranke

Besteuerung der Funktionsverlagerung und Neuesbei den Verrechnungspreisen

IV. Unternehmensteuerreform – Sonstige Änderungen

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IV. Unternehmensteuerreform – Sonstige Änderungen

Vorauszahlungen:

Um die zeitliche Wirkung der Finanzierung vorzuziehen, ist eine Regelung vorgesehen, nach der bei der Festsetzungder Vorauszahlungen für das Jahr 2008 die Tarifsenkungen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer nur dann berück-sichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Sachverhalte erklärt, die die Finanzierung betreffen.

Auf diese Weise sollen die voraussichtlichen Steuerminder-einnahmen im ersten Kassenjahr reduziert werden.

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IV. Unternehmensteuerreform – Sonstige Änderungen

Modifizierte Zinsschranke:

Der Abzug von Zinsaufwendungen wird zukünftig einge-schränkt. Grundsätzlich greift die Einschränkung nicht, wenn die Zinsaufwendungen, die die Zinserträge übersteigen, weniger als 1 Million Euro betragen.

Übersteigen die Zinsaufwendungen abzgl. der Zinserträgedes selben Jahres den Betrag von 1 Million Euro, ist der Abzug der Zinsaufwendungen unter bestimmten Voraus-setzungen beschränkt.

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IV. Unternehmensteuerreform – Sonstige Änderungen

Funktionsverlagerung & Verrechnungspreise:

In § 1 AStG-E ist eine verschärfende Neuregelung für Verrechnungspreise sowie eine komplexe Regelung zur grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen vorgesehen.

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Ich bedanke mich ganz herzlich für IhreAufmerksamkeit und stehe Ihnen selbstverständlich bei Rückfragen nochausgiebig zur Verfügung.

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