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32. Änderung des Regionalplans – Teil B Anlage 6 Bezirksregierung Düsseldorf Stand: 10.05.2006 Untersuchung gemäß § 48d LG NW zur 32. Änderung des Regionalplans (GEP 99) Teil B FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur 32. Änderung des Regionalplans (GEP 99) Teil B Hier: Darstellung von BSAB im Kreis Viersen, Gemeinde Nettetal, Brüggen und Niederkrüchten Felix Becker März 2006

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32. Änderung des Regionalplans – Teil B Anlage 6

Bezirksregierung Düsseldorf Stand: 10.05.2006

Untersuchung gemäß § 48d LG NW zur 32. Änderung des Regionalplans (GEP 99) Teil B

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur 32.

Änderung des Regionalplans (GEP 99) Teil B

Hier: Darstellung von BSAB im Kreis Viersen, Gemeinde Nettetal, Brüggen und Niederkrüchten

Felix Becker März 2006

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur 32. Änderung des Regionalplans (GEP 99) Teil B

hier: Darstellung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze - BSAB

im Kreis Viersen, Gemeinden Nettetal, Brüggen und Niederkrüchten

Auftraggeber: Verfasser: Fachverband Ziegelindustrie Nordwest Felix Becker Landschaftsarchitekt AKNW Am Zehnthof 197 – 203 Maasweg 16 45307 Essen 41844 Wegberg Mobil: 0172/3737171 Tel.: 0201/ 5921306 Tel.: 02434/927300 Fax: 0201/5921359 Fax: 02434/927301 [email protected] [email protected]

Register

A Vorbemerkungen/Vorhabensbeschreibung

B FFH-Verträglichkeitsuntersuchung I. Anlass und Aufgabenstellung II. Vorhabensbeschreibung und Projektwirkungen III. Beschreibung der Schutzgebiete IV. Abgrenzung des Untersuchungsraumes V. Erfassung und Beschreibung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile VI. Beschreibung der Beeinträchtigung des Gebietes VII. Zusammenfassung der Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung VIII. Literatur

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A Vorbemerkung/Vorhabensbeschreibung

Der Regionalplan (GEP 99) Teil B stellt im Kreis Viersen in den Gemeinden Nettetal, Brüggen und Niederkrüchten folgende BSAB, für die diese FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ausschließlich erstellt wird, dar:

1. Nettetal: „Östlich Grenzübergang Schwanenhaus, an der B221 bei Leuth“ 2. Brüggen: „Westlich Kempkes Venn“ 3. Brüggen: „Westlich Holterheide im Brüggener/Diergardtschen Wald“ 4. Brüggen: „ Nordwestlich Brüggen“ 5. Niederkrüchten: „Südöstlich Brüggen an der B221“ 6. Niederkrüchten: „Nordöstlich Elmpt, angrenzend an NSG Elmpter Bach“

Anlass für diese FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist, dass die räumlich und zeichnerisch unverändert verbleibende Darstellung der vorgenannten 6 Bereiche von derzeit BSAB-Vorbehaltsgebieten in künftig BSAB-Vorranggebiete „höher“ gestuft werden soll. FFH-/Vogelschutzgebietstatus der Bereiche 1-6 Bereich 1 Bereich 1 liegt weder in einem FFH- noch in einem Vogelschutzgebiet. Er grenzt jedoch an das Vogelschutzgebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Mainweg“ DE-4603-401 an. Getrennt durch die B221 befindet sich im weiteren Umfeld westlich das FFH-Gebiet „Krickenbecker Seen - Kl. De Witt-See“ DE-4603-301. In einem Teilbereich wurde aktuell ein Planfeststellungsverfahren zur Eröffnung und zum Betrieb einer Nassabgrabung mit einem Genehmigungsbescheid abgeschlossen. Der BSAB umfasst eine über die Genehmigung hinausgehende Fläche, in der noch eine Anschlussabgrabung genehmigt werden soll. Es handelt sich um landwirtschaftlich genutzte Bereiche und zu einem kleinem untergeordneten Teil um Wald. Bereich 2 Der Bereich 2 liegt im Vogelschutzgebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Mainweg“ DE-4603-401. Im Einwirkungsbereich (500m Umfeld) liegt östlich das FFH-Gebiet „Wälder und Heiden bei Brüggen-Bracht“ DE-4702-302. Bereich 3 Der Bereich 3 (ehemaliges britisches Monitionsdepot) wird vom Vogelschutzgebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Mainweg“ DE-4603-401 und vom FFH-Gebiet „Wälder und Heiden bei Brüggen-Bracht“ DE-4702-302 gänzlich erfasst.

- 3 - Bereich 4 Der Bereich 4 liegt im Vogelschutzgebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Mainweg“ DE-4603-401 und in Teilbereichen im FFH-Gebiet „Wälder und Heiden bei Brüggen-Bracht“ DE-4702-302. Bereich 5 Dieser Bereich liegt weder im Vogelschutzgebiet noch im FFH-Schutzgebiet. Im 500 m Umfeld befinden sich das Vogelschutzgebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Mainweg“ DE-4603-401 und das FFH-Gebiet „Tantelbruch mit Elmpter Bachtal und Teilen der Schwalmauer“ DE-4703-301. Bereich 6 Dieser Bereich liegt weder im Vogelschutzgebiet noch im FFH-Schutzgebiet. Er grenzt mit Abstand von ca. 100,00m an das Vogelschutzgebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg“ DE-4603-401 und das FFH-Gebiet „Tantelbruch mit Elmpter Bachtal und Teilen der Schwalmauer“ DE-4703-301. Vor Beginn der hier genehmigten Abgrabung wurde die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Im Zuge der Rekultivierung erfolgt künftig eine naturnahe, forstliche Nutzung in Orientierung an die Ziele des FFH-Gebietes. Sämtliche 6 Gebiete grenzen unmittelbar an bestehende und betriebende Abgrabungsbereiche an bzw. findet hier bereits ein Abbaubetrieb statt. Es handelt sich somit nicht um „neue“ Abgrabungsbereiche, sondern um Bereiche, in denen Anschlussabbaue stattfinden sollen. Abgesehen von den Bereichen 1, 5 und 6, die vor Abgrabungsbeginn landwirtschaftlich genutzt wurden und teilweise noch werden, liegen die Bereiche 2, 3 und 4 im „Brachter bzw. Brüggener Wald“, die Bestandteile des sogenannten „Grenzwaldes“ sind. Im „Grenzwald“ werden seit Generationen vor allem Ton aber auch Sand und Kies abgebaut. Rekultivierte Abgrabungsbereiche im Grenzwald üben regelmäßig Funktionen für den Naturschutz aus. Der Kreis Viersen hat im Zuge der Landschaftsplanung in festgesetzten Naturschutzgebieten Rekultivierungsvorgaben für künftige Abgrabungen detailliert getroffen (Bereich 2, 3 und 4) und somit die Chancen für den Naturschutz, die sich aus dem Bodenabbau ergeben, im Landschaftsplan abgesichert. Mit dieser FFH-Verträglichkeitsuntersuchung soll gemäß § 48d LG NW festgestellt werden, ob die beabsichtigte „Höherstufung“ der BSAB in Abgrabungsvorranggebiete, bezogen auf die einzelnen Bereiche als auch mit Blick auf die von den einzelnen Bereichen ausgehenden Gesamtauswirkungen (Summation), mit den Zielen des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete in Übereinstimmung steht, in Übereinstimmung gebracht werden kann oder ob ein Abbau in den 6 Bereichen mit den Zielen des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann.

- 4 - Nachfolgende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (Fachbeitrag) erfolgt in Anlehnung an den „Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in NRW“ von Froelich & Sporbeck. Grundlage sind insbesondere auch die FFH- und Vogelschutzgebietsbeschreibungen der Internetseite des MUNLV: www.natura2000.munlv.nrw.de.

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B FFH-Verträglichkeitsuntersuchung I. Anlass und Aufgabenstellung Zur Vermeidung von Doppelungen wird auf Abschnitt A verwiesen. Anlass dieser FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gem. § 48d LGNW ist die beabsichtigte 32. Änderung des Regionalplans (GEP 99) Teil B. Mit dieser 32. Änderung sollen in den Gemeinden Nettetal, Brüggen und Niederkrüchten im Kreis Viersen dargestellte „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze – BSAB“ von bisher Vorbehaltsgebieten in Vorranggebiete „höher“ gestuft werden. Aufgabe dieser FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gem. § 48d LGNW ist, a) festzustellen, ob die beabsichtigte Darstellung als Vorranggebiete nach den Bestimmungen von § 48d LGNW in Verbindung mit § 10 (1) 12 BNatSchG unter Beachtung der Summationswirkung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete führt sowie b) der Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen (Betroffenheit prioritärer Arten oder Biotope, Vorliegen zwingender Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses, Ausschluss zumutbarer Alternativen und Angebot funktionsgerechter Kohärenzmaßnahmen), für den Fall, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Bei der Prüfung der Zulässigkeit wird berücksichtigt, dass die Bereiche - 1 (östlich Grenzübergang Schwanenhaus, an der B221 bei Leuth), - 5 (südlich Brüggen an der B221) und - 6 (nordöstlich Elmpt, angrenzend an NSG Elmpter Bach) keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes bzw. von FFH-Gebieten sind, aber im Einwirkungsbereich davon liegen. Weiterhin werden in diese FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Erkenntnisse einbezogen, die aus dem in 2005 genehmigten etwa 30ha umfassenden Abgrabungsantrag im Bereich - 3 (westlich Holter Heide im Brüggener/Diergardtchen Wald) und bei der Erstellung von Antragsunterlagen für eine etwa 10 Hektar große Abgrabung im Bereich - 2 (westlich Kempkes Venn) gewonnen wurden. II. Vorhabensbeschreibung und Projektwirkungen In den 6 BSAB zu genehmigende und betriebene Abgrabungen sind Trockenabgrabungen. Nur im Bereich 1 wurde eine Nassabgrabung genehmigt. Nach den gültigen Vorgaben für Trockenabgrabungen müssen unverritzt verbleibende Deckschichten über dem höchsten jemals gemessen Grundwasserstand verbleiben.

- 6 - Auswirkungen auf das Grundwasser sind somit in Relation zu FFH- und Vogelschutzgebietszielen zu vernachlässigen. Trockenabgrabungen sind gem. § 4 Landschaftsgesetz NW als ausgleichs- bzw. kompensationspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft zu werten. Die Wiedereinbindung abgegrabener Trockenabgrabungen ist somit nicht nur als rein abgrabungsrechtliche Herrichtung sondern darüber hinaus auch unter den in den landschaftspflegerischen Begleitplänen nachzuweisenden Ausgleich- oder Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Grundlagen hierfür können unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Vogelschutzgebietes sowie der FFH-Gebiete gelegt werden.

Die im „Grenzwald“ bzw. im „Brüggen / Brachter Wald“ dargestellten BSAB 2 (westlich Kempkes Venn) und 4 (nordwestlich Brüggen) sind Flächen (Bereiche 2 und 4), die zur Zeit mit monostrukturierten Forsten bestockt sind. Der Bereich 3 (westlich Holterheide im Brüggener/Diergardtschen Wald) umfasst Flächen im ehemaligen „britischen Munitionsdepot Bracht“, für das der Landschaftsplan des Kreises Viersen nach Aufgabe der Depotnutzung Naturschutzgebiet festgesetzt hat und bezogen auf den BSAB auch ein Rekultivierungskonzept im Landschaftsplan festgeschrieben hat. Die im Zuge des Tonabbaus in diesem Bereich vorzunehmenden Rekultivierungen sind somit bereits „ mit öffentlich rechtlicher Wirkung“ vorgegeben. Die BSAB 1 (östlich Grenzübergang Schwanenhaus an der B221 bei Leuth), 5 (südöstlich Brüggen an der B221) und 6 (nordöstlich Elmpt angrenzend an NSG Elmpter Bach) sind Abbaubereiche, die derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Regelmäßig sind rekultivierte Abgrabungsflächen im Grenzwald (Bereiche 2, 3 und 4) naturschutzwürdig und stellen Ausgangspunkte für eine Naturschutznutzung dar. Dieser Sachverhalt hat die Ausweisung der FFH-Gebiete und des Vogelschutzgebietes begünstigt. Die Bereiche 1, 5 und 6 sind Trockenabgrabungen in der landwirtschaftlich genutzten Feldflur. Mit dem Betrieb von Abgrabungen geht eine Flächenbeanspruchung einher, die jedoch nie die Gesamtfläche des jeweiligen BSAB umfasst sondern immer nur Teilbereiche (Abgrabungsabschnitte). Der vorhandene monostrukturierte Forst bzw. die landwirtschaftliche Nutzung muss im Vorfeld beendet werden (Waldrodung, Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung). Im Zuge des sukzessiven Flächenumschlages werden rekultivierte Abschnitte entsprechend der Vorgaben der Einzelgenehmigungen rekultiviert. Für den Bereich 3 (westlich Holter Heide, im Brüggener/Diergardtschen Wald – ehemaliges Depot) gibt der Landschaftsplan des Kreises Viersen ein detailliertes Rekultivierungskonzept vor, das die Ziele des Vogelschutzgebietes und des FFH-Gebietes aufgenommen hat. Für die Bereiche 2 (westlich Kempkes Venn) und 4 (nordwestlich Brüggen) trifft der Landschaftsplan allgemeine Vorgaben, die für Abgrabungsanträge maßgeblich sind, wie z.B. Prozentanteile zur Schaffung von Offenlandflächen, die im Zuge der Rekultivierung herzurichten sind. Diese Offenlandflächen fügen sich in die Ziele des Vogelschutzgebietes bzw. des FFH-Gebietes ein. Für die BSAB 1 (östlich Grenzübergang Schwanenhaus, an der B221 bei Leuth), 5 (südöstlich Brüggen an der B221) und 6 (nordöstlich Elmpt, angrenzend an NSG Elmpter Bach) geben Einzelgenehmigungen oder Landschaftsplanfestsetzungen Rekultivierungsvorgaben in Anlehnung an die FFH- und Vogelschutzgebietsziele vor.

- 7 - Der Abbau im „Grenzwald“ sowie in den Bereichen 1, 5 und 6 wird nicht im großtechnischen Maßstab vorgenommen. Der Abbau, insbesondere der Flächen 2, 3 und 4, findet auch nicht regelmäßig sondern in „Abbaukampagnen“ statt. Abbaubedingte Immissionen (Abbaugeräte, Transportgeräte) und die davon ausgehenden akustischen und optischen Wirkungen sind gemessen an den Vogelschutzgebiets- und FFH-Gebietszielen von geringer Relevanz.

Insbesondere in den BSAB 2, 3 und 4 werden, da Wiederauffüllungen mit Fremdmaterialien regelmäßig nicht zugelassen werden, infolge des abgrabungsbedingten Massendefizits großflächig „Geländemulden“ entstehen, in denen sich Kaltluftseen bilden können. Damit geht eine Veränderung des Mikro- bzw. Mesoklimas einher.

Da es sich um Trockenabgrabungen handelt, sind FFH-Gebiete bzw. vogelschutzgebietsrelevante Grundwasserveränderungen nicht zu erwarten. Bei den Tonabgrabungen (Bereiche 2, 3 und 4) tritt regelmäßig Schichtenwasser aus den Tonschichten auf. Auf Schichtenwasser führende Tonschichten entstehen im Grenzwald nach abgrabungsbedingter Freilegung von Tonschichten regelmäßig auch „moorähnliche“ Feuchtbereiche in laufenden Abgrabungsbetrieben. Da es sich bei den Bereichen 2, 3 und 4 jedoch ausschließlich um Anschlusstrockenabgrabungen handelt, sind auch diese Auswirkungen mit Blick auf die FFH- und Vogelschutzgebietsziele nicht relevant, da der Schichtenwasserfluss durch den betriebenen Abbau bereits unterbrochen wurde. An neuen Abbaugrenzen können solche wertvollen Biotope nach den örtlichen Gegebenheiten auch wieder entstehen. Abgrabungsbedingt gehen bei nicht erfolgendem Ausgleich des Massendefizits (Wiederaufüllung) Veränderungen des Landschaftsreliefs einher. Bezüglich der Bereiche 2, 3 und 4 ist diese Reliefveränderung bereits durch die direkt benachbarten Anschlussabgrabungen gegeben. Dadurch, dass mit den geplanten Anschlussabgrabungen der Absenkungsbereich räumlich vergrößert wird, eröffnet sich die Chance, die Reliefveränderungen landschaftsgestalterisch besser einzugliedern. Bei zugelassener Wiederverfüllung (Bereiche 1, 5 und 6) erfolgt eine veränderte Schichtung der Bodenstruktur, die bei den Bereichen 2, 3 und 4 vollständig beseitigt wird. Diese Veränderungen wirken sich auf die FFH- und Vogelschutzgebietziele nicht aus. Die BSAB stellen in Betrieb befindliche, genehmigte Abgrabungen mit Anschlussflächen dar. Insofern ordnen die BSAB den Abgrabungssektor im „Grenzwald“ unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes und durch Rekultivierungsvorgaben unter Aufnahme der FFH- und Vogelschutzgebieteszielsetzungen.

- 8 - Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen: Der Abbau soll generell nur abschnittsweise zugelassen werden. Die Bereiche zwischen betriebenen Abbausegmenten und rekultivierten Segmenten müssen möglichst klein gehalten werden. Im Rahmen des technisch Machbaren ist das Bodengefüge so wiederherzustellen, dass die oberen Bodenschichten (belebter Oberboden, darunter befindliche durchwurzelbare Schicht) schichtgleich vom Abbaubereich auf den Rekultivierungsbereich umgeschichtet werden. Der Ab- und Antransport der abgebauten Bodenmaterialien insbesondere in den BSAB 2, 3 und 4 soll während der üblichen Arbeitzeiten auf den vorhandenen Tonabfuhrwegen erfolgen.

III. Beschreibung der Schutzgebiete a) Vogelschutzgebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Mainweg“ DE-4603-401 Dieses Vogelschutzgebiet von über 7000 Hektar Größe erstreckt sich entlang der deutsch-niederländischen Grenze und erfasst im Kreis Viersen in den Gemeinden Nettetal, Brüggen und Niederkrüchten den sogenannten „Grenzwald“. Die BSAB 2 (westlich Kempkes Venn), 3 (westlich Holterheide im Brüggener/Diergardtschen Wald) und 4 (nordwestlich Brüggen) liegen in diesem Vogelschutzgebiet. Die BSAB 1 (östlich Grenzübergang Schwanenhaus an der B221 bei Leuth), 5 (südöstlich Brüggen an der B221) und 6 (nordöstlich Elmpt, angrenzend NSG Elmpter Bach) grenzen an dieses Vogelschutzgebiet an bzw. befinden sich im 500 m Umfeld dieses Vogelschutzgebietes. Das Vogelschutzgebiet liegt in der „Schwalm-Nette-Platte“ und umfasst einen Lebensraumkomplex aus Stillgewässern mit Schwerpunkt im Bereich der Krickenbecker Seen (hier nicht relevant), Fichten-, Kiefern- und Eichenmischwäldern, durchsetzt mit Heidemooren und Heiden (hier relevant) entlang der deutsch-niederländischen Grenze. Innerhalb des Vogelschutzgebietes haben der „Grenzwald“ mit den BSAB 2, 3 und 4 einschließlich des ehemaligen britischen Depots besondere Bedeutung. Als Art der Vogelschutzrichtlinie spielen insbesondere Ziegenmelker und Heidelerche eine hervorgehobene Rolle. Für Natura 2000 spielen die naturraumtypische Lebensraumvielfalt und ihre oft gute Ausprägung sowie die Funktion als Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsraum für ziehende Vögel eine besondere Rolle. Das Vogelschutzgebiet ist grenzüberschreitend und findet in den hier nicht relevanten Teilbereichen der Gemeinden Brüggen und Wegberg seine Fortsetzung im niederländischen „Nationalpark Meinweg“. Als Schutzmaßnahmen wird mit Relevanz für die BSAB 2, 3 und 4 die Sicherung eines angemessenen Eichen-/Kiefernmischwaldanteils so wie der Moor- und Feuchtheideflächen herausgestellt. Die hier von Natur aus grundwasserfernen Stillgewässer (Heidemoore) sollen als nährstoffarme Gewässer erhalten werden. Nach dem Standard Datenblatt, ist als Gebietsmanagement vorgesehen, das Gebiet als Brut- und Rastgebiet insbesondere für Blaukehlchen, Heidelerche, Ziegenmelker und anderer Vogelarten zu erhalten und zu optimieren.

- 9 - Unter den generellen Schutzzielen werden als Vermeidungsmaßnahme:

- keine weiteren Zersiedlungen/Zerschneidungen - keine Erschließung durch neue Verkehrswege - kein Umbruch von Wiesen und Weiden - keine Installierung von Windkraftanlagen - Freihaltung von Korridoren - keine weiteren Trocken- und Nassabgrabungen und als

Entwicklung: - Umwandlung von Acker- in Grünland - Lenkung der Freizeitnutzung - Regelung von Kletter- und Angelsport - Schaffung von Einrichtung für das Naturerlebnis - Anpassung der ordnungsgemäßen Jagd - Ausübung an die speziellen Schutzziele - Gewährleistung störungsfreier Brut-, Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Schlafplätze

b) FFH-Gebiet „Krickenbecker Seen – kl. De Witt-See“ DE-4603-301 Dieses FFH-Gebiet befindet sich östlich des BSAB 1 (östlich Grenzübergang Schwanenhaus an der B221 bei Leuth) im Abstand von über 1 km und ist durch die Trasse der B221 vom BSAB 1 getrennt. Dieses Vogelschutzgebiet hat zum BSAB 1 keine Relevanz. c) FFH-Gebiet „Wälder und Heiden bei Brüggen-Bracht“ DE-4702-302 Dieses FFH-Gbiet befindet sich zu einem kleinen Teil in 500 m Umfeld des BSAB 2 (westlich Kempkes Venn), erfasst den gesamten BSAB 3 (westlich Holter Heide im Brüggener/Diergardtschen Wald) und befindet sich im Umfeld des BSAB 4 (nordwestlich Brüggen). Das FFH-Gebiet umfasst etwa 1600 Hektar. Mit Relevanz auf die BSAB befinden sich in diesem FFH-Gebiet Sandtrockenrasen auf Binnendünen, nährstoffärmere, basenarme Stillgewässer, feuchte Heidegebiete mit Glockenheide, trockene Heidegebiete sowie bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen. Als Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie spielen u.a. Uferschwalbe, Ziegenmelker, große Moosjungfer und Heidelerche eine hervorgehobene Rolle. Für Natura 2000 liegt die Bedeutung des Gebieteskomplexes in der landesweit herausragenden Lebensraumrepräsentanz von teilweise bundesweiter Bedeutung. Dabei sind insbesondere die atlantisch geprägten Trockenheiden und Heidemoore erwähnenswert. Ebenso erwähnenswert sind die auf den Binnendünen vorkommenden Sandtrockenrasen. FFH-Entwicklungsziel ist die Erhaltung und Optimierung von Heideflächen samt Magerrasen, Heidemoorrelikten, Binnendünen und Birken-Eichen-Wälder.

- 10 - d) FFH-Gebiet „Tantelbruch mit Elmpter Bachtal und Teilen der Schwalmauer“ DE-4703- 301. Der BSBA 5 (südöstlich Brüggen an der B221) befindet sich im Umfeld dieses FFH-Gebietes im Abstand von ca. 250 m, getrennt durch die Trasse der B221, sowie durch bauliche Anlagen. Der BSAB 6 (südöstlich Brüggen an der B221) grenzt direkt an das FFH-Gebiet an. Das FFH-Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 250 Hektar und schützt die Aue der Schwalm sowie ihrer Nebengewässer mit einem vielfältigen Mosaik aus Moor-, Erlenbruch-, Erlen-, Eschen- und Buchen-Eichen-Wäldern. Mit ihrer typischen Wasservegetation von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH Richtlinie, sind die vorkommenden Erlen-Eschen und Weichholzauen-Wälder, die auch prioritärer Lebensraum sind. Als Art von gemeinschaftlichem Interesse sind Eisvogel, Schwarzkehlchen, Teichrohrsänger, Wasserralle und die bauchige Windelschnecke relevant. Für Natura 2000 liegt die Bedeutung in der Verzahnung zwischen Grundwasser geprägten Feuchtwäldern in der Aue, Stillgewässern und Verlandungsvegetationen von Fließgewässern sowie im Übergang zu Eichenmisch- und Buchenwäldern im Bereich des Übergangs zur Hauptterrasse. Prioritäres Schutzziel ist die Erhaltung und Entwicklung (auch Relativierung) der Fließ- und Stillgewässer mit ihren Verlandungsgesellschaften sowie die Entwicklung der feuchten Eichen- und Buchenwälder. IV Abgrenzung des Untersuchungsraumes Untersuchungsraum ist der Bereich im Kreis Viersen zwischen B221 und deutsch-niederländischer Grenze unter Einbezug des BSAB 5, der sich östlich der B221 befindet mit Schwerpunkt auf die FFH-Gebiete und das Vogelschutzgebiet im 500 m Umfeld um die 6 BSAB. V. Erfassung und Beschreibung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile BSAB 1 (östlich Grenzübergang Schwanenhaus, an der B221 bei Leuth), 5 (südöstlich Brüggen an der B221) und 6 (nordöstlich Elmpt, angrenzend an NSG Elmpter Bach) stellen BSAB auf landwirtschaftlich genutzten Flächen dar. Mit Blick auf die unter III. aufgeführten Bedeutungen für Lebensräume und Arten haben diese 3 BSAB keine direkte Relevanz. Die indirekte Relevanz landwirtschaftlicher Nutzflächen auf die Lebensräume und Arten der Vogelschutz- und FFH-Gebiete ist hier von untergeordneter Bedeutung. Die BSAB 2 (westlich Kempkes Venn) und 4 (nordwestlich Brüggen) sind, bezogen auf die noch nicht im Abbau befindlichen Bereiche, überwiegend als monostrukturierte Forstflächen einzustufen. Auch diese beiden BSAB haben mit Blick auf die unter III. aufgeführten Lebensräume und Arten keine direkte Relevanz. Die indirekte Bedeutung als Lebensraumbestanteil ist jedoch direkter und größer als bei den BSAB 1, 5 und 6.

- 11 - Im Bereich des BSAB 3 (westlich Holter Heide im Brüggener/Diergardtschen Wald) (ehemaliges britisches Monitionsdepot Bracht)) ist in 2005 für ca. 30ha des insgesamt ca.60ha großen BSAB eine Abgrabungsgenehmigung erteilt worden. Mit der Erfassung der Lebensräume und Arten in diesem BSAB war die „Biologische Station Krickenbecker Seen e.V.“ beauftragt. Von daher ist bekannt, dass dieser BSAB, anders als die BSAB 2 und 4, aktuell eine hohe Lebensraum- und Artenrelevanz hat. Es ist davon auszugehen, dass auch der noch nicht zum Abbau freigegebene Bereich dieses BSAB eine ebenso hohe Bedeutung hat. Auf Grund der Erkenntnisse aus dem Genehmigungsverfahren ist davon auszugehen, dass der FFH- Lebensraumtyp „LRT 4030-europäische trockene Heiden“ in diesem Bereich vorkommt. Neben anderen Pflanzenarten ist insbesondere das nachgewiesene Vorkommen der „Grauen Glockenheide“ zu erwähnen. Im Plangebiet wurden 10 Heuschreckenarten nachgewiesen, von denen 5 nach „roten Listen“ in ihrem Bestand bedroht, davon wiederum 1 in NRW stark gefährdet, 2 Arten in NRW gefährdet und 2 Arten im niederrheinischen Tiefland auf der Vorwarnliste stehen. Besonders hervorzuheben ist das große Vorkommen der Feldgrille, die deutschlandweit gefährdet ist. Weiterhin wurde für diesen Bereich eine hohe Bedeutung als Nahrungshabitat für Fledermausarten festgestellt. Aufgrund der von der „Biologischen Station Krickenbecker Seen e.V.“ kartierten hohen Bedeutung dieser Fläche mussten entsprechende Verfeinerungen des im Landschaftsplan festgesetzten Rekultivierungskonzeptes für diesen Bereich erfolgen. Insgesamt kam das Genehmigungsverfahren somit letztendlich zu einer Abgrabungsgenehmigung mit dezidierten Auflagen für die Rekultivierung, die insgesamt die Chance eröffnen, dass sich der faunistische und floristische Wert der Fläche, gemessen an den Vogelschutzgebiets- und FFH Schutzzielen, mindestens erhält, wahrscheinlich aber sogar noch erhöhen wird. Weitergehende Einzelheiten und konkretere Grundlagen müssen in evtl. Genehmigungsverfahren für neue Abgrabungsanträge erarbeitet werden. Alle 6 BSAB stellen genehmigte, in Betrieb befindliche Abgrabungen mit Anschlussflächen dar. Insofern ordnen die BSAB den Abgrabungssektor im „Grenzwald“. VI. Beschreibung der Beeinträchtigung des Gebietes Sämtliche 6 BSAB stellen Anschlussabgrabungen bzw. in Betrieb befindliche Abgrabungen dar. Mit Blick auf die hierzu untersuchenden Auswirkungen der 32. Änderung des Regionalplans (GEP 99) ist die gegebene aktuelle Abgrabungssituation deshalb maßgeblich. Die gesamte Erschließung (Ab- und Antransportwege) ist bereits vorhanden. In den dargestellten, jetzt in Vorranggebiete höher zustufenden BSAB wird Ton bzw. Sand/Kies abgebaut. Durch die über die aktuell genehmigten Abgrabungsbereiche hinausgehenden BSAB-Darstellungen wird die aktuell gegebene Beeinträchtigung innerhalb der BSAB im Wesentlichen nur zeitlich verlängert (ermöglicht). Abgrabungen werden grundsätzlich abschnittsweise betrieben. Der abschnittsweise Abbau ist betriebswirtschaftlich sinnvoll, da so nur ein Teil von Sicherheitsleistungen vom Betreiber zu erbringen ist. Im Ergebnis „wandert“ ein im Abbau befindlicher Abgrabungsteil vom Abgrabungsanfangsbereich zum Endbereich. Dies hat zur Folge, dass der „Beeinträchtigungsbereich“ stets gleichgroß und durch die genehmigte Abgrabungsfläche „hindurchwandert“. Deshalb dehnt sich auch der beeinträchtigende Abgrabungsbereich in den aktuell genehmigten Abgrabungen durch die BSAB-Darstellungen in Relation zum aktuell Status nicht aus.

- 12 - Die BSAB 2, 3 und 4 sind räumlich über 3000,00m von einander getrennt, sodass mit Blick auf die Schutzziele unter dem Gesichtspunkt der Summation keine gegenseitigen Beeinflussungen erfolgen. Die BSAB 1, 5 und 6 liegen nicht in Vogelschutz- oder FFH-Gebieten sondern in deren Umfeld. Diese BSAB werden von Abbau landwirtschaftlich genutzt und haben somit andere biotopische Substanz, so dass auch hier unter dem Gesichtspunkt der Summation der 6 BSAB insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen der FFH- und Vogelschutzgebiete sowie deren Schutzziele gegeben sein werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie, die im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die ca. 30ha große Abgrabung im Bereich des BSAB 3 (westlich Holter Heide in Brüggener/Diergardtschen Wald) erstellt wurde, kam insgesamt zum Ergebnis einer Genehmigungsfähigkeit. Bei dieser UVS wurden auch Straßenbauprojekte im Bereich BAB61 und BAB52 mit Blick auf die Summierungswirkung mit untersucht, ebenso wie die Tatsache, dass im Umfeld bzw. im „Grenzwald“ an mehreren Stellen Abgrabungen betrieben werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Summierung kam die UVS zu einem positiven (Genehmigung wurde erteilt) Ergebnis. Insgesamt kann aufgrund der Erfahrung aus dem Genehmigungsverfahren im Bereich des BSAB 3 festgestellt werden, dass auch von der Summationswirkung, die von der Konzentrierung von Abgrabungen in Grenzwald und in den Randgebieten ausgeht, keine nachhaltige Beeinträchtigung der Schutzziele des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete ausgeht. Im Bereich der BSAB 5 und 6 ist dies in ähnlicher Weise festzustellen, da auch hier der Abgrabungsbetrieb bereits stattfindet und da sich auch hier Chancen im Rahmen der Rekultivierung zur weiteren Umsetzung der Schutzziele des FFH-Gebietes „Tantelbruch mit Elmpter Bachtal und Teilen der Schwalmaue“ ergeben. Die abgrabungsbedingten Beeinträchtigungen sind somit insgesamt nicht so erheblich, dass die Ziele für das Vogelschutzgebiet und die FFH-Gebiete gefährdet werden. Eher ist das Gegenteil der Fall, nämlich, dass im Zuge entsprechender Rekultivierungsmaßnahmen die Schutzziele optimiert werden können. Dies kann insbesondere dadurch erfolgen, dass im Zuge der Rekultivierung in den Waldbereichen Offenlandbiotope errichtet werden und die Artenwahl aufzuforstender Flächen in weitgehender Anlehnung an die potentiell-natürliche Vegetation erfolgt. Mit Blick auf die BSAB 1, 5 und 6 kann durch die rekultivierungsbedingt extensivere Nutzung als die landwirtschaftliche Nutzung vor Abgrabungsbeginn eine Harmonisierung mit den Zielen des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete erreicht werden.

- 13 -

VII. Zusammenfassung der Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Das Vogelschutzgebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Mainweg“ DE-4603-401 sowie die FFH-Gebiete „Wälder und Heiden bei Brüggen-Bracht“ DE-4702-302 und „Tantelbruch mit Elmpter Bachtal und Teilen der Schwalmauer“ DE-4703-301 werden mit Blick auf ihre Schutz- und Entwicklungsziele durch die „höher Stufung“ der BSAB 1 bis 6 im Zuge der 32. Änderung des Regionalplans (GEP 99) Teil BSAB nicht nachhaltig beeinträchtigt. Sämtliche 6 BSAB stellen genehmigte, in Betrieb befindliche Abgrabungen mit Anschlussflächen dar. Durch die Bildung von Abgrabungsabschnitten vergrößert sich der Beeinträchtigungsbereich in den einzelnen BSAB nicht wesentlich . Der BSAB 3 (Depot) ist der naturschützerisch wertvollste Bereich. Prioritäre Arten oder prioritäre Biotope sind nicht betroffen. Wie die „Biologische Grundlagenerfassung“ zu der 2005 genehmigten 30ha großen Abgrabung ergab, kann den FFH- und Vogelschutzgebietszielen durch Rekultivierungsmaßnahmen nachgekommen werden, die im „Grenzwald“ bereits praxistauglicht umgesetzt wurden. In den BSAB 2 und 4 bilden monostrukturierte Forste die Bestockung von Abgrabungserweiterungsflächen. Die BSAB 1, 5 und 6 liegen nicht im Vogelschutzgebiet und nicht in FFH-Gebieten. Durch Rekultivierungsauflagen wird hier die vor Abgrabungsbeginn gegebene landwirtschaftliche Nutzung von naturschutzorientierter, forstlicher Nutzung abgelöst. Die den FFH- und Vogelschutzgebietswert ausmachende ökologische Substanz des „Grenzwaldes“ ist seit der Nachkriegszeit und auch schon davor durch Tonabgrabungen geprägt. Vielfach haben gerade Altabgrabungen - wie auch mit Naturschutzzielen rekultivierte Abgrabungen- im „Grenzwald“ einen hohen, den FFH- und Vogelschutzgebietswert ausmachenden Status. Deshalb führen auch die BSAB-Darstellungen unter dem Gesichtspunkt der Summation im Vogelschutz- und in den FFH-Gebieten und die BSAB, die an die Schutzgebiete angrenzenen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Vogelschutz- und FFH-Gebiete und der jeweiligen Schutzziele. Durch entsprechende Herrichtungs- und Rekultivierungsregelungen können im Zuge der Abgrabungsherrichtung die Ziele des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete unterstützt werden. Solche Rekultivierungsmaßnahmen sollen u.a. in

- der Schaffung von Offenlandbereichen, - naturnahen (Anlehnung an pot.-nat. Vegetation) Aufforstungen, - der Schaffung von Biotopen wie Steilwänden und Kleingewässern (Resttone), - in einer naturschutzorientierten Wegeführung (Besucherlenkung)

bestehen.

- 14 - VIII. Literatur - Plangenehmigung für die Abgrabung im Kreis Viersen, Gemarkung Bracht, Flur 3, Flurstück 75, Aktenzeichen 61/4-32 90 20(1.32-02) vom 01.06.2005. - UVS/FFH-Verträglichkeitsstudie; Tonabgrabung NSG „Brachter Wald“; - Biologische Grundlagenerfassung 2002 (Endbericht, April 2003) „Biologische Station Krickenbecker Seen e.V.“ - Froelich & Sporbeck „Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchung in NRW“; Mai 2002. - www.natura2000.munlv.nrw.de

Felix Becker Landschaftsarchitekt AK NW, März 2006

32. Änderung des Regionalplans – Teil B Anlage 7

Bezirksregierung Düsseldorf Stand: 10.05.2006

Stellungnahme der Landesanstalt für Ökologie,

Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen

vom 16.08.2005 (Karten verkleinert)

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32. Änderung des Regionalplans – Teil B Anlage 8

Bezirksregierung Düsseldorf Stand: 10.05.2006

Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

vom 16.12.2005

32. Änderung des Regionalplans – Teil B Anlage 9

Bezirksregierung Düsseldorf Stand: 10.05.2006

Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

vom 13.04.2006