Vernehmlassung Kantonales Polizeireglement

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Vernehmlassung der Piratenpartei Wallis zur Totalrevision des kantonalen Polizeireglements

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  • Piratenpartei Wallis / Parti Pirate Valais,

    Postfach 190, 3952 Susten

    Vernehmlassung 15.06.2015 1/6

    Christian Schnidrig Co-Prsident PPVS

    Mail: [email protected]

    Tel: +41 78 824 30 81

    Dienstag, 15.06.2015

    Vernehmlassung

    Totalrevision Polizeigesetz Kanton Wallis

    Eine Totalrevision, des in die Jahre (1955) gekommenen kantonalen Polizeigesetzt wird von uns sehr

    begrsst. Im Grunde sind einige Punkte dieser revidierten Fassung sehr gut gelungen. So wurde der

    Gesetzestext gut strukturiert, stark vereinfacht und enthlt einige wichtige Passus zum Schutz der von

    Massnahmen Betroffenen und auch der Polizeibeamten des Kantons Wallis. Zudem wird die

    Informationspflicht hoch gehalten und die Beschwerdefhrung klar geregelt.

    Im Weiteren begrssen wir die klare Trennung zwischen Gemeinde- und Kantonspolizei und die damit

    przisierte Aufgabenteilung. Auch in unserem Verstndnis liegen die alltglichen Aufgaben im

    Zustndigkeitsbereich der Gemeindepolizei und die effektive Strafverfolgung sowie ausserordentliche,

    mittel- bis grssere Ereignisse in der Kompetenz der Kantonspolizei.

    Dennoch gibt es aus unserer Sicht einige Punkte, welche przisiert, angepasst oder gar ganz zu

    streichen sind. Diese werden im Folgenden erlutert.

    Betroffene Artikel:

    ART. 20 LEGALITTSPRINZIP ............................................................................................................................. 2

    ART. 24 LEGITIMIERUNG .................................................................................................................................. 2

    ART. 27 IDENTITTSFESTSTELLUNG .................................................................................................................. 3

    ART. 30 WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT .......................................................................................... 3

    3. ABSCHNITT: VERDECKTE BERWACHUNGSMASSNAHMEN .......................................................................... 4

    ART. 55 BILD- UND TONAUFNAHMEN .............................................................................................................. 5

    ART. 79 RCKZAHLUNG DER KOSTEN BEI EINEM ANLASS ................................................................................. 6

    ART. 85 WIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ODER MASSNAHMEN DER POLIZEI ........................ 6

    Piratenpartei Wallis

    mailto:[email protected]
  • Vernehmlassung 15.06.2015 2/6

    Art. 20 Legalittsprinzip

    Absatz Intervention

    seitens der Polizeigewalt ermglicht, ist zu streichen. Wie im erluternden Bericht (2.4.1 c) richtig

    bemerkt, sind getroffene Massnahmen zwingend auf eine gesetzliche Grundlage zu sttzen. Mit

    obigem Passus erhlt die Polizei einen Freipass und ermglicht Willkr.

    Art. 24 Legitimierung

    Dieser Artikel wird im Grundsatz von uns begrsst. Die Pflicht der Herausgabe der Martrikelnummer

    gewhrt einerseits eine gewisse Anonymitt des Polizeibeamten und ermglicht andererseits

    trotzdem eine Identifikationsmglichkeit durch den Brger. Jedoch ist es hier nicht Sinnvoll (Absatz

    Zeugen oder nicht direkt betroffene Personen eines Geschehnisses sind Beispielsweise fr eine

    sptere Zeugenaussage auch auf die Matrikelnummer der involvierten Polizeibeamten angewiesen.

    Dies vor allem bei mglichen Fehlverhalten seitens der Polizeibeamten. Daher empfehlen wir, diesen

    gesamten Artikel wie folgt umzubauen:

    Auf Anfrage weisen sich Polizeibeamte ber ihre Matrikelnummer aus. Polizeibeamte in Zivil durch

    Vorweisen des Polizeiausweises.

  • Vernehmlassung 15.06.2015 3/6

    Art. 27 Identittsfeststellung

    Minimale objektive Grnde

    Identittsfeststellung gengen. Andernfalls entsteht hier die Mglichkeit, willkrlich Personen oder

    Personengruppen schlimmstenfalls nur Aufgrund ihres Aussehens fr eine Identittsfeststellung

    festzuhalten. Wir empfehlen die Einschrnkung Minimale objektive Grnde

    durch Begrndeten Verdacht zu ersetzen.

    Absatz 3) Wir empfehlen hier eine Ergnzung des Absatzes: Nach Feststellung der Identitt, soll die

    Polizei auch fr den Rcktransport an den Ausgansort verpflichtet werden und nicht, so wie hier im

    rlassen der Polizeirume.

    Art. 30 Wegweisung und Betretungsverbot

    Absatz 2) Ein Verbot von Foto/Ton und Videoaufnahmen bei Polizeieinstzen darf aus unserer Sicht

    nicht eingefhrt werden! In jngster Zeit (siehe zahlreiche, aktuelle Beispiele von Polizeiverfehlungen

    in Amerika und Deutschland) wurde Fehlverhalten seitens der Polizeibeamten meist nur dank diesen

    Beweismitteln von Drittpersonen aufgedeckt. Der hier vorliegende Artikel entspricht einer

    gesetzlichen Beweisvernichtung!

  • Vernehmlassung 15.06.2015 4/6

    Die Wahrung der Privatsphre der Polizeibeamten ist zudem bereits durch die kantonalen und

    nationalen Bestimmungen zum Datenschutz und der Privatsphre garantiert und es drfen bereits

    jetzt keine Foto/Ton oder Videoaufnahmen von Einstzen ohne ffentliches Interesse einfach

    publiziert werden.

    3. Abschnitt: Verdeckte berwachungsmassnahmen