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Vernehmlassung der Piratenpartei Wallis zur Totalrevision des kantonalen Polizeireglements
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Piratenpartei Wallis / Parti Pirate Valais,
Postfach 190, 3952 Susten
Vernehmlassung 15.06.2015 1/6
Christian Schnidrig Co-Prsident PPVS
Mail: [email protected]
Tel: +41 78 824 30 81
Dienstag, 15.06.2015
Vernehmlassung
Totalrevision Polizeigesetz Kanton Wallis
Eine Totalrevision, des in die Jahre (1955) gekommenen kantonalen Polizeigesetzt wird von uns sehr
begrsst. Im Grunde sind einige Punkte dieser revidierten Fassung sehr gut gelungen. So wurde der
Gesetzestext gut strukturiert, stark vereinfacht und enthlt einige wichtige Passus zum Schutz der von
Massnahmen Betroffenen und auch der Polizeibeamten des Kantons Wallis. Zudem wird die
Informationspflicht hoch gehalten und die Beschwerdefhrung klar geregelt.
Im Weiteren begrssen wir die klare Trennung zwischen Gemeinde- und Kantonspolizei und die damit
przisierte Aufgabenteilung. Auch in unserem Verstndnis liegen die alltglichen Aufgaben im
Zustndigkeitsbereich der Gemeindepolizei und die effektive Strafverfolgung sowie ausserordentliche,
mittel- bis grssere Ereignisse in der Kompetenz der Kantonspolizei.
Dennoch gibt es aus unserer Sicht einige Punkte, welche przisiert, angepasst oder gar ganz zu
streichen sind. Diese werden im Folgenden erlutert.
Betroffene Artikel:
ART. 20 LEGALITTSPRINZIP ............................................................................................................................. 2
ART. 24 LEGITIMIERUNG .................................................................................................................................. 2
ART. 27 IDENTITTSFESTSTELLUNG .................................................................................................................. 3
ART. 30 WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT .......................................................................................... 3
3. ABSCHNITT: VERDECKTE BERWACHUNGSMASSNAHMEN .......................................................................... 4
ART. 55 BILD- UND TONAUFNAHMEN .............................................................................................................. 5
ART. 79 RCKZAHLUNG DER KOSTEN BEI EINEM ANLASS ................................................................................. 6
ART. 85 WIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ODER MASSNAHMEN DER POLIZEI ........................ 6
Piratenpartei Wallis
mailto:[email protected]Vernehmlassung 15.06.2015 2/6
Art. 20 Legalittsprinzip
Absatz Intervention
seitens der Polizeigewalt ermglicht, ist zu streichen. Wie im erluternden Bericht (2.4.1 c) richtig
bemerkt, sind getroffene Massnahmen zwingend auf eine gesetzliche Grundlage zu sttzen. Mit
obigem Passus erhlt die Polizei einen Freipass und ermglicht Willkr.
Art. 24 Legitimierung
Dieser Artikel wird im Grundsatz von uns begrsst. Die Pflicht der Herausgabe der Martrikelnummer
gewhrt einerseits eine gewisse Anonymitt des Polizeibeamten und ermglicht andererseits
trotzdem eine Identifikationsmglichkeit durch den Brger. Jedoch ist es hier nicht Sinnvoll (Absatz
Zeugen oder nicht direkt betroffene Personen eines Geschehnisses sind Beispielsweise fr eine
sptere Zeugenaussage auch auf die Matrikelnummer der involvierten Polizeibeamten angewiesen.
Dies vor allem bei mglichen Fehlverhalten seitens der Polizeibeamten. Daher empfehlen wir, diesen
gesamten Artikel wie folgt umzubauen:
Auf Anfrage weisen sich Polizeibeamte ber ihre Matrikelnummer aus. Polizeibeamte in Zivil durch
Vorweisen des Polizeiausweises.
Vernehmlassung 15.06.2015 3/6
Art. 27 Identittsfeststellung
Minimale objektive Grnde
Identittsfeststellung gengen. Andernfalls entsteht hier die Mglichkeit, willkrlich Personen oder
Personengruppen schlimmstenfalls nur Aufgrund ihres Aussehens fr eine Identittsfeststellung
festzuhalten. Wir empfehlen die Einschrnkung Minimale objektive Grnde
durch Begrndeten Verdacht zu ersetzen.
Absatz 3) Wir empfehlen hier eine Ergnzung des Absatzes: Nach Feststellung der Identitt, soll die
Polizei auch fr den Rcktransport an den Ausgansort verpflichtet werden und nicht, so wie hier im
rlassen der Polizeirume.
Art. 30 Wegweisung und Betretungsverbot
Absatz 2) Ein Verbot von Foto/Ton und Videoaufnahmen bei Polizeieinstzen darf aus unserer Sicht
nicht eingefhrt werden! In jngster Zeit (siehe zahlreiche, aktuelle Beispiele von Polizeiverfehlungen
in Amerika und Deutschland) wurde Fehlverhalten seitens der Polizeibeamten meist nur dank diesen
Beweismitteln von Drittpersonen aufgedeckt. Der hier vorliegende Artikel entspricht einer
gesetzlichen Beweisvernichtung!
Vernehmlassung 15.06.2015 4/6
Die Wahrung der Privatsphre der Polizeibeamten ist zudem bereits durch die kantonalen und
nationalen Bestimmungen zum Datenschutz und der Privatsphre garantiert und es drfen bereits
jetzt keine Foto/Ton oder Videoaufnahmen von Einstzen ohne ffentliches Interesse einfach
publiziert werden.
3. Abschnitt: Verdeckte berwachungsmassnahmen