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jurisA bkürzung: Nicht-SchAb-schlPrV HE 2009 Ausfer-ti-gungs-datum: 28.12.2008 Gültig ab: 01.08.2009 Quelle: Fundstelle: ABl. 2009, 143 Gliede-rungs- Nr: 721 Verordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) Vom 28. Dezember 2008 Zum 12.11.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berück-sich-tigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222) Aufgrund des § 81 Nr. 2 Buchstabe g in Verbindung mit § 185 Abs.1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates und des Landesschülerrates nach §§ 118, 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet: ERSTER TEIL Allge-meine Regelungen § 1 Ziel und Zweck der Prüfung § 2 Zustän-dig-keiten § 3 Zulassung § 4 Prüfungs-aus-schuss, Fachkom-mis-sionen § 5 Termine § 6 Durch-führung der Prüfung § 7 Versäumnis und Rücktritt § 8 Wieder-holung der Prüfung § 9 Verfahren bei Täuschung und Täuschungs-versuch § 10 Prüfungs-gebühr § 11 Grund-sätze der Benotung § 12 Schrift-liche Prüfung § 13 Mündliche Prüfung § 14 Nachträg-licher Abschluss ZWEITER TEIL Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des Haupt-schul-ab-schlusses in Form des einfachen und des quali-fi-zie-renden Haupt-schul-ab-schlusses § 15 Schrift-liche Prüfung § 16 Projekt-prüfung § 17 Bewertung der Projekt-prüfung § 18 Mündliche Prüfung § 19 Bewertung und Ausgleich DRITTER TEIL Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschul-ab-schluss) § 20 Schrift-liche Prüfung § 21 Hausarbeit mit Präsen-tation § 22 Mündliche Prüfung

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juris‑A bkürzung: Nicht­SchAb­schlPrV HE 2009 Ausfer­ti­gungs­datum: 28.12.2008 Gültig ab: 01.08.2009

Quelle:

Fundstelle: ABl. 2009, 143 Gliede­rungs­Nr:

721

Verordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren

Abschlusses (Realschulabschluss) Vom 28. Dezember 2008

Zum 12.11.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berück­sich­tigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 19. März

2013 (ABl. S. 222)

Aufgrund des § 81 Nr. 2 Buchstabe g in Verbindung mit § 185 Abs.1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates und des Landesschülerrates nach §§ 118, 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:

ERSTER TEIL Allge­meine Regelungen

§ 1 Ziel und Zweck der Prüfung § 2 Zustän­dig­keiten § 3 Zulassung § 4 Prüfungs­aus­schuss,

Fachkom­mis­sionen § 5 Termine § 6 Durch­führung der Prüfung § 7 Versäumnis und Rücktritt § 8 Wieder­holung der Prüfung § 9 Verfahren bei Täuschung und

Täuschungs­versuch § 10 Prüfungs­gebühr § 11 Grund­sätze der Benotung § 12 Schrift­liche Prüfung § 13 Mündliche Prüfung § 14 Nachträg­licher Abschluss ZWEITER TEIL Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des Haupt­schul­ab­schlusses in Form des einfachen und des quali­fi­zie­renden Haupt­schul­ab­schlusses

§ 15 Schrift­liche Prüfung § 16 Projekt­prüfung § 17 Bewertung der Projekt­prüfung § 18 Mündliche Prüfung § 19 Bewertung und Ausgleich DRITTER TEIL Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschul­ab­schluss)

§ 20 Schrift­liche Prüfung § 21 Hausarbeit mit Präsen­tation § 22 Mündliche Prüfung

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§ 23 Bewertung und Ausgleich VIERTER TEIL Zeugnis

§ 24 Verfahren der Zeugni­ser­teilung FÜNFTER TEIL Schluss­vor­schriften

§ 25 Aufhebung früherer Vorschriften § 25 a Übergangs­re­gelung § 26 Inkraft­treten

ERSTER TEIL

Allgemeine Regelungen

§ 1

Ziel und Zweck der Prüfung

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichwertigen Leistungs­ und Bildungsstand erreicht hat. Bei Bestehen der Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) zuerkannt.

(2) Grundlage für die Prüfung sind die Lehrpläne für die Schulen für Erwachsene und die Bildungsstandards, soweit diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt werden.

§ 2

Zuständigkeiten

(1) Die Erstellung der landeseinheitlichen schriftlichen Arbeiten erfolgt auf Veranlassung des Kultusministeriums.

(2) Das Landesschulamt ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen, die Berufung des jeweiligen Prüfungsausschusses, die Zulassung zur Prüfung sowie für die Erstellung der dritten schriftlichen Arbeit nach § 15 Abs. 3 oder der vierten schriftlichen Arbeit nach § 20 Abs. 4.

(3) Das Landesschulamt trifft regelmäßig Absprachen mit den Trägern der Vorbereitungskurse bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(4) Das Landesschulamt meldet dem Statistischen Landesamt und dem Hessischen Kultusministerium jährlich Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen.

§ 3

Zulassung

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(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht mehr der Vollzeitschulpflicht einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt und keine öffentliche allgemein bildende oder berufliche Vollzeitschule besucht.

(2) Die Vorlage der Zulassungsanträge erfolgt durch die Träger, in deren Kursen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Prüfung für Nichtschüler vorbereitet haben. Dazu müssen spätestens drei Monate vor Beendigung des Kurses die in Abs. 4 aufgeführten Unterlagen durch den Träger beim Landesschulamt vorgelegt werden.

(3) In den Antrag sind aufzunehmen:

a) für den Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses die Angaben des nach § 15 Abs. 3 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und der nach § 18 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung,

b) für den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) die Angabe des nach § 20 Abs. 4 gewählten Faches für die schriftliche Prüfung und der nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung,

c) oder weitere Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung im Falle des § 13 Abs. 6.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

a) eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie der Personaldokumente,

b) ein Lichtbild neueren Datums,

c) ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,

d) beglaubigte Kopien des Abgangs­ oder Abschlusszeugnisses der letzten besuchten allgemein bildenden und/oder beruflichen Schule,

e) bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der Eltern,

f) eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wenn das Zeugnis als Ersatz für eine Projektprüfung (§ 16) oder für eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit (§ 22) anerkannt werden soll,

g) eine Erklärung darüber, ob der Versuch, die entsprechende Prüfung abzulegen, schon einmal unternommen wurde oder nicht.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a) bereits einen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,

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b) den Wohnsitz oder Arbeitsplatz nicht in Hessen hat,

c) sich nicht durch einen Vorbereitungslehrgang eines Trägers der Erwachsenenbildung vorbereitet hat,

d) zweimal die Prüfung nicht bestanden hat,

e) die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 und 4 beim Landesschulamt aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, verhindert.

§ 4

Prüfungsausschuss, Fachkommissionen

(1) Das Landesschulamt beruft den Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der jeweiligen Fachkommissionen.

(2) Die Fachkommissionen setzen sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer, jeweils eine oder einer pro Fach, müssen ein Lehramt besitzen und sollten möglichst Erfahrungen im Unterricht mit Haupt­ oder Realschülerinnen und ­schülern oder entsprechenden Lerngruppen an Gesamtschulen haben. Das Landesschulamt kann jeweils Lehrkräfte aus Vorbereitungskursen als weitere Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen. Diese Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollten die Befähigung zu einem Lehramt oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder Erfahrung in der Erwachsenenbildung haben.

(3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesschulamtes. Der Vorsitz ist übertragbar.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet nach Vorlage der Ergebnisse der Fachkommissionen auf der Grundlage des § 19 oder § 23 über die Zuerkennung des jeweiligen Abschlusses.

(5) Die Fachkommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die jeweiligen Kommissionsvorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Über alle Entscheidungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 5

Termine

(1) Das Kultusministerium legt die Termine für die schriftlichen Prüfungen fest.

(2) Der je Schulhalbjahr vom Landesschulamt festgelegte Prüfungszeitraum für die Projektprüfung oder die Hausarbeit mit Präsentation sowie die mündlichen Prüfungen wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Die mündlichen Prüfungen finden nach den schriftlichen Arbeiten statt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesschulamt

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auf schriftlichen Antrag eines Trägers in Ausnahmen einen anderen Prüfungszeitraum festlegen.

§ 6

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für den Hauptschulabschluss aus der Projektprüfung und für den mittleren Abschluss aus der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit.

(2) Vor Beginn der Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität nachzuweisen.

(3) Die Prüfung in bis zu zwei Fächern entfällt auf Antrag, wenn die entsprechenden Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes (Volkshochschulzertifikat) vorgelegt werden und die Zertifikate für diese Prüfung vom Landesschulamt anerkannt worden sind. Die Bewertung der Zertifikate ist als Endnote in das Prüfungszeugnis aufzunehmen. Auf die Bewertungsgrundlage ist im Zeugnis unter der Rubrik „Bemerkungen" hinzuweisen.

(4) Die Projektprüfung (§ 16) oder die Hausarbeit mit Präsentation (§ 21) entfällt auf Antrag, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vorgelegt wurde. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Die Vorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und über den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen sind zu beachten und anzuwenden.

(6) Die Prüfungsbestimmungen gelten entsprechend auch für ehemalige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Dabei können die Richtlinien für den entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Belange berücksichtigt werden.

§ 7

Versäumnis und Rücktritt

(1) Vor Beginn eines jeden Prüfungsteils stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Fachkommission durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Ist dies der Fall, nimmt die betreffende Person an diesem Prüfungstermin nicht teil und wird bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie hat innerhalb von drei Arbeitstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird das angeforderte Attest nicht vorgelegt, wird der versäumte Prüfungsteil mit „ungenügend" bewertet.

(2) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil mit der Note „ungenügend" oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet. Gleiches gilt, wenn Terminsetzungen eines Trägers des Vorbereitungskurses im Zusammenhang mit Prüfungsteilen aus einem von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer zu vertretenden Grund nicht eingehalten werden.

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(3) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, so wird ein Nachholtermin angesetzt. Der Abwesenheitsgrund muss innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich nachgewiesen werden. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber von der Prüfung zurück, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Nicht abgelegte Prüfungsteile nach Abs. 3 müssen innerhalb eines halben Jahres nachgeholt werden, ansonsten gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt.

(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen.

§ 8

Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden, frühestens nach einem halben Jahr. Dies gilt auch für Prüfungen, die schon in einem anderen Bundesland abgelegt und nicht bestanden worden sind.

§ 9

Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch

(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung einer oder eines anderen Vorschub, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der aufsichtsführenden Lehrkraft und der Fachlehrkraft möglichst noch am selben Tag über weitere Maßnahmen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann den Ausschluss von der Prüfung, die Wiederholung der Prüfung oder die anteilige Bewertung der Prüfungsleistung beschließen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigung der Prüfungsarbeit festgestellt wird.

(3) Bei Ausschluss von der Prüfung wird diese mit „nicht bestanden" bewertet. Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung auf die Folgen von Täuschung und Täuschungsversuch nach Abs. 1 bis 3 hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

§ 10

Prüfungsgebühr

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(1) Die erste Prüfung ist gebührenfrei.

(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung wird eine Gebühr gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums erhoben. Sie ist nach der Zulassung zur Wiederholung der Prüfung auf Anforderung des Landesschulamtes zu zahlen.

§ 11

Grundsätze der Benotung

(1) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(2) Setzt sich die Fachnote aus zwei Prüfungsleistungen zusammen, so ist der auf eine ganze Note gerundete Mittelwert zu bilden.

§ 12

Schriftliche Prüfung

(1) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden landeseinheitliche Arbeiten erstellt und an das Landesschulamt versandt. Die dort ausgedruckten und vervielfältigten Arbeiten werden versiegelt und den Trägern zur Abholung bereitgestellt. Die Arbeiten dürfen erst am Prüfungstag geöffnet werden.

(2) Die Aufsicht während der schriftlichen Arbeiten regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die oder der Aufsichtsführende fertigt über den Verlauf der jeweiligen schriftlichen Prüfung ein Protokoll mit folgenden Angaben an:

a) Datum, Beginn und Ende des Prüfungsteils,

b) das Prüfungsfach,

c) die Aufgaben,

d) die erlaubten Hilfsmittel,

e) der Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

f) den jeweiligen Zeitpunkt, in dem die Prüfungsarbeit abgegeben wird,

g) Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über die Zeiträume, in denen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen haben,

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h) Unterschrift der oder des Aufsichtsführenden.

(4) Die Arbeiten sind von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer nach § 4 Abs. 2 zu benoten.

(5) Die Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 13

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten nicht überschreiten.

(2) Alle Mitglieder der jeweiligen Fachkommission müssen während der mündlichen Prüfung zugegen sein. Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder hat das Landesschulamt für einen Ersatz zu sorgen.

(3) Die mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen die schriftliche Arbeit mit „sehr gut" bewertet wurde.

(4) Eine vollständige Befreiung von den mündlichen Prüfungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls setzt der Prüfungsausschuss das mündliche Prüfungsfach fest.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung und der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem

a) Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

b) die Prüfungsaufgaben,

c) wesentliche Inhalte der Beantwortung

d) und die Bewertung in jedem Fach zu ersehen sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Fachkommission zu unterzeichnen.

(6) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in weiteren Fächern der für den Haupt­ oder Realschulbildungsgang gültigen Stundentafel zusätzlich geprüft werden. Das Fach und das Ergebnis solcher zusätzlicher Prüfungen sind in das Zeugnis aufzunehmen.

§ 14

Nachträglicher Abschluss

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(1) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in einem Fach der Abschluss nicht zuerkannt, so ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die erneute Prüfung in dem Fach, das nicht ausgeglichen werden konnte, zu ermöglichen. Der Antrag ist beim Landesschulamt zu stellen.

(2) Wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer auf Grund nicht ausreichender Leistungen in zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch oder Mathematik sein darf, der Abschluss nicht zuerkannt, so kann der Prüfungsausschuss der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag innerhalb eines halben Jahres die Teilnahme an einer erneuten Prüfung in einem der beiden Fächer gestatten, wenn bei mangelhaften Leistungen in nur einem Fach der Abschluss zuerkannt worden wäre.

Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Prüfungsfach. Falls zu den beiden Fächern Deutsch oder Mathematik gehört, ist die erneute Prüfung in diesem Fach abzulegen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 oder Abs. 2 wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung nach Anlage 5 ausgestellt.

ZWEITER TEIL

Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses

§ 15

Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit in Deutsch und Mathematik sowie in einem weiteren der in Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsfächer.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird durch Erlass geregelt.

(3) Die dritte Arbeit ist nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers

im Lernbereich Gesellschaftslehre

oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft

oder im Lernbereich Naturwissenschaften

oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie

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oder im Fach Englisch zu schreiben.

(4) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann die dritte Arbeit in der Herkunftssprache geschrieben werden, sofern das Landesschulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

(5) Wird der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses angestrebt, ist als viertes schriftliches Prüfungsfach eine Arbeit in Englisch zu schreiben. In diesem Falle darf die dritte Arbeit nach Abs. 3 nicht im Fach Englisch geschrieben werden.

§ 16

Projektprüfung

(1) Die Projektprüfung bezieht sich auf ein fachbezogenes oder fachübergreifendes Thema nach Wahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer. Sie kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Die Projektprüfung kann als Einzelprojekt oder, wenn die räumlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen des Trägers der Vorbereitungsmaßnahme dies zulassen, als Gruppenprojekt durchgeführt werden.

(2) Ein Gruppenprojekt wird in der Regel von 3 bis 4 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt.

(3) Vorbereitung und Durchführung erfolgen vor den schriftlichen Prüfungen in der Verantwortung der Träger.

(4) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase. Alle Phasen der Projektprüfung sind zu dokumentieren.

1. In der Vorbereitungsphase, die in der Regel vier Wochen dauert, wählen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische Vorhaben enthalten kann, der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses zur Genehmigung vor. Die Vorbereitungsphase dient der Informations­ und Materialbeschaffung.

2. In der Durchführungsphase arbeiten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektleitende

Lehrkraft beratend zur Verfügung. In der Regel sind 16 Wochenstunden über einen Zeitraum von höchsten vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch die Präsentation des Projektes vorzubereiten.

3. Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Sie besteht aus zwei Teilen:

a) Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten und

b) Befragung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die Mitglieder jeweiligen Fachkommission. Dieser Teil sollte den Zeitraum von 15 Minuten pro Projekt nicht überschreiten.

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§ 17

Bewertung der Projektprüfung

(1) Bei der Bewertung sind Kriterien wie fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Kooperationsfähigkeit zu Grunde zu legen.

(2) Die Projektarbeit wird in der Vorbereitungs­ und der Durchführungsphase durch mindestens eine Lehrkraft und in der Präsentationsphase durch die Mitglieder der jeweiligen Fachkommission bewertet.

(3) Für die Vorbereitungs­ und Durchführungsphase wird von den projektbegleitenden Lehrkräften eine Note gebildet. Die Note für die Präsentation wird von der jeweiligen Fachkommission festgelegt. Beide Noten bilden zu gleichen Teilen die Endnote der Projektprüfung. Auch bei einem Gruppenprojekt wird jede Prüfungsteilnehmerin oder jeder Prüfungsteilnehmer einzeln bewertet.

(4) Das Ergebnis der Projektprüfung wird im Zeugnis als gesonderte Note ausgewiesen. Zusätzlich wird dem Zeugnis ein Beiblatt beigefügt, welches das Thema der Projektarbeit, eine kurze Beschreibung des Projektes und die Note enthält. Die Beurteilung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.

§ 18

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einem weiteren Prüfungsfach nach Abs. 2 ist verbindlich.

(2) Als weiteres Prüfungsfach muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eines der in § 15 Abs. 3 genannten Fächer wählen. Ausgenommen ist das Fach, in dem die dritte schriftliche Arbeit geschrieben wurde.

§ 19

Bewertung und Ausgleich

(1) Die Prüfung besteht, wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen in den Endnoten erzielt hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des Abs. 2 ausgleichen kann.

(2) Die Endnote „mangelhaft" in einem der Prüfungsfächer kann nur durch mindestens die Note „befriedigend" in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden. Die Endnote „mangelhaft" in zwei Prüfungsfächern schließt eine Zuerkennung des Hauptschulabschlusses aus, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik ist. Die Endnote „ungenügend" in Deutsch oder Mathematik kann nicht ausgeglichen werden.

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(3) Ist mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers schlechter als „ausreichend" bewertet worden, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) In den Fächern nach § 15 Abs. 1 wird die Endnote aus den jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet.

(5) Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zuerkannt, wenn die erreichte Durchschnittsnote der Noten aller Fächer 3,0 oder besser ist. Dabei dürfen die Noten in Deutsch und Mathematik nicht schlechter als „befriedigend" sein.

(6) Wird der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nicht erreicht, wird die Englischnote nicht in das Zeugnis aufgenommen.

(7) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung ausgestellt.

(8) Für ehemalige Schülerinnen und Schüler der Schule für Lernhilfe bleiben die Leistungen in der Fremdsprache bei Feststellung der Gesamtleistung für den Hauptschulabschluss unberücksichtigt. Auf Antrag können diese berücksichtigt werden.

DRITTER TEIL

Besondere Regelungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)

§ 20

Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch oder einer nach Abs. 3 gewählten europäischen Fremdsprache sowie in einem weiteren in Abs. 4 genannten Prüfungsfach.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird durch Erlass geregelt.

(3) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann anstelle von Englisch eine andere europäische Sprache treten, sofern das Landesschulamt eine Prüferin oder einen Prüfer mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen kann.

(4) Die vierte Arbeit ist nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers im Lernbereich Gesellschaftslehre oder in einem der drei Fächer Geschichte, Erdkunde, Politik und Wirtschaft oder im Lernbereich Naturwissenschaften oder in einem der drei Fächer Physik, Chemie, Biologie zu schreiben.

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§ 21

Hausarbeit mit Präsentation

(1) Vorbereitung und Erstellung der Hausarbeit erfolgen durch die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer vor den schriftlichen Prüfungen in der Verantwortung der Träger.

(2) Lernbereich oder Fach und Thema der Hausarbeit müssen nach vorheriger Beratung durch die jeweils zuständige Lehrkraft der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Das Fach oder der Lernbereich, in dem die Hausarbeit geschrieben wird, muss ein Fach oder ein Lernbereich aus § 20 Abs. 4 sein. Ausgenommen ist das Fach oder der Lernbereich, in dem die vierte schriftliche Arbeit geschrieben wurde. Die Bearbeitung fachübergreifender Aspekte ist möglich.

(4) Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich möglicher Nachfragen. Die Hausarbeit ist der Fachprüferin oder dem Fachprüfer fünf Werktage vor der Prüfung abzugeben. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation.

(5) Für die Präsentation ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Die Präsentation wird von der jeweiligen Fachkommission beurteilt und bewertet. Hierbei sind fachliche und methodische Kompetenzen sowie Medieneinsatz als Bewertungskriterien zu Grunde zu legen.

(6) Über die Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen.

(7) Im Zeugnis ist im Abschnitt „Bemerkungen" aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach als Prüfung eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit vorgetragen wurde.

§ 22

Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch oder einer anderen Fremdsprache nach § 20 Abs. 3 und Mathematik sowie in einem vierten Prüfungsfach nach § 20 Abs. 4 sind verbindlich, soweit § 13 Abs. 3 und 4 keine anderweitige Regelung trifft.

(2) Fächer oder Lernbereiche, die Bestandteil der schriftlichen Prüfung beziehungsweise der Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit waren, können nicht viertes Prüfungsfach sein.

(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in weiteren Fächern der Stundentafel für den Bildungsgang der Realschule zusätzlich geprüft werden. Das Fach und das Ergebnis solcher zusätzlicher Prüfungen sind in das Zeugnis aufzunehmen.

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§ 23

Bewertung und Ausgleich

(1) Die Prüfung besteht, wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen in den Endnoten erzielt hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des Abs. 3 ausgleichen kann.

(2) Ist mehr als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers schlechter als „ausreichend" bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die Endnote „mangelhaft" in einem Prüfungsfach kann ausgeglichen werden in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprache durch die Endnote „gut" oder „sehr gut" in einem dieser Fächer, in den übrigen Fächern durch einmal die Endnote „gut" oder „sehr gut" beziehungsweise durch zweimal die Endnote „befriedigend".

(4) Die Endnote „ungenügend" in einem der übrigen Prüfungsfächer kann durch einmal die Endnote „sehr gut" oder zweimal die Endnote „gut" ausgeglichen werden.

(5) Nicht ausgeglichen werden können die Endnote „mangelhaft" in zwei oder mehreren schriftlichen Prüfungsfächern oder die Endnote „ungenügend" in einem oder mehreren der schriftlichen Prüfungsfächer.

VIERTER TEIL

Zeugnis

§ 24

Verfahren der Zeugniserteilung

(1) Es wird ein Zeugnis nach den als Anlagen 1a, 1b oder 2 beigefügten Mustern ausgestellt.

(2) Die Berechtigung zum Besuch eines Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird erteilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache sowie in den übrigen Prüfungsleistungen gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) erreicht hat.

FÜNFTER TEIL

Schlussvorschriften

§ 25

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Aufhebung früherer Vorschriften

Die Verordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) vom 7. Juli 1995 (ABl. S. 441) wird aufgehoben.

§ 25 a

Übergangsregelung

(1) Für Personen, deren Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, gilt die Verordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) vom 7. Juli 1995 (ABl. S. 441) fort.

(2) Für Prüfungen, für welche die Vorbereitungskurse nach dem 1. August 2009 begonnen haben und die vor dem 1. August 2010 durchgeführt werden, stellt das jeweils zuständige Staatliche Schulamt die Prüfungsarbeiten zur Verfügung.

§ 26

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Wiesbaden, den 28. Dezember 2008

Der Hessische Minister der Justiz Zugleich mit der Leitung des

Hessischen Kultusministeriums beauftragt

Banzer

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Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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