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Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz-Versicherung (AKB) (PKRB 300/05) Im Rahmen Ihrer Allianz Kfz-Versicherung können Sie verschiedene rechtlich selbständige Verträge (Leistungsbausteine) abschließen. Wel- che Bausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese Versicherungsbedingungen wenden sich an Sie als unseren →Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Teil A Leistungsbausteine Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Leis- tungsbausteinen. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlos- sen oder eingeschränkt ist. Daneben werden besondere Verhal- tensregeln beschrieben, die Sie in Bezug auf den jeweiligen Bau- stein beachten müssen (besondere Obliegenheiten). Pflichten und →Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B. Die Leistungsbausteine sind jeweils selbständige Verträge. Welche Bausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versiche- rungsschein entnehmen. Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schä- den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufü- gen Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 1 2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän- kungen ..................................................................... 2 3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 3 Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversiche- rung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 5 2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän- kungen ..................................................................... 7 3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 8 4. Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhö- he (Sachverständigenverfahren) ............................. 8 5. Geltung der Regelungen auch für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör ............................................. 8 6. Fälligkeit unserer Zahlung ....................................... 8 7. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent- schädigungsleistung................................................ 9 8. Fälle, in denen wir unsere Leistung zurückfordern können, wenn Sie nicht selbst gefahren sind.......... 9 Baustein Autoschutzbrief (AutoPlus) - Hilfe für un- terwegs als Service oder Kostenerstattung Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 10 2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän- kungen ..................................................................... 12 3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 12 4. Anrechnung ersparter Aufwendungen .................... 13 5. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent- schädigungsleistung................................................ 13 6. Verpflichtung Dritter................................................. 13 Baustein Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 14 2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän- kungen ..................................................................... 15 3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 15 4. Fälligkeit unserer Zahlung ....................................... 16 5. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent- schädigungsleistung................................................ 16 Baustein Ausland Schadenschutz-Versicherung - für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgeg- ner haftet Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 17 2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän- kungen ..................................................................... 17 3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 17 4. Fälligkeit unserer Zahlung ....................................... 18 5. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent- schädigungsleistung................................................ 18 Teil B Pflichten für alle Bausteine Hier finden Sie übergreifende Pflichten und →Obliegenheiten. Ge- regelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsver- letzungen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachten müssen, finden Sie in Teil A. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. Seite 1. Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszah- lung .......................................................................... 19 2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen......... 20 3. Gefahrerhöhung ...................................................... 20 4. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns .... 21 5. Obliegenheiten bei der Ruheversicherung.............. 21 6. Anzeige einer Veräußerung .................................... 21 7. Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................ 21 8. Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwen- dung des Fahrzeugs................................................ 21 9. Pflichten der mitversicherten Personen .................. 21 Inhaltsverzeichnis 01.09.2013

Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

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Page 1: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz-Versicherung (AKB)(PKRB 300/05)

Im Rahmen Ihrer Allianz Kfz-Versicherung können Sie verschiedene rechtlich selbständige Verträge (Leistungsbausteine) abschließen. Wel-che Bausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese Versicherungsbedingungen wendensich an Sie als unseren →Versicherungsnehmer und Vertragspartner.

Teil A Leistungsbausteine

Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Leis-tungsbausteinen. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungenwir erbringen und in welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlos-sen oder eingeschränkt ist. Daneben werden besondere Verhal-tensregeln beschrieben, die Sie in Bezug auf den jeweiligen Bau-stein beachten müssen (besondere Obliegenheiten). Pflichten und→Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in TeilB.

Die Leistungsbausteine sind jeweils selbständige Verträge. WelcheBausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versiche-rungsschein entnehmen.

Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schä-den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufü-gen

Seite

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 12. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän-

kungen..................................................................... 23. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 3

 Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversiche-rung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug

Seite

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 52. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän-

kungen..................................................................... 73. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 84. Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhö-

he (Sachverständigenverfahren)............................. 85. Geltung der Regelungen auch für Fahrzeugteile

und Fahrzeugzubehör ............................................. 86. Fälligkeit unserer Zahlung....................................... 87. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent-

schädigungsleistung................................................ 98. Fälle, in denen wir unsere Leistung zurückfordern

können, wenn Sie nicht selbst gefahren sind.......... 9

 Baustein Autoschutzbrief (AutoPlus) - Hilfe für un-terwegs als Service oder Kostenerstattung

Seite

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 102. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän-

kungen..................................................................... 123. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 124. Anrechnung ersparter Aufwendungen .................... 135. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent-

schädigungsleistung................................................ 136. Verpflichtung Dritter................................................. 13

 

Baustein Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassenverletzt oder getötet werden

Seite

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 142. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän-

kungen..................................................................... 153. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 154. Fälligkeit unserer Zahlung....................................... 165. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent-

schädigungsleistung................................................ 16

 Baustein Ausland Schadenschutz-Versicherung -für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgeg-ner haftet

Seite

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang.. 172. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschrän-

kungen..................................................................... 173. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) ........... 174. Fälligkeit unserer Zahlung....................................... 185. Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Ent-

schädigungsleistung................................................ 18

Teil B Pflichten für alle Bausteine

Hier finden Sie übergreifende Pflichten und →Obliegenheiten. Ge-regelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsver-letzungen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug aufden jeweiligen Baustein beachten müssen, finden Sie in Teil A.

Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereichnicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine.

Seite

1. Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszah-lung.......................................................................... 19

2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen......... 203. Gefahrerhöhung ...................................................... 204. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns .... 215. Obliegenheiten bei der Ruheversicherung.............. 216. Anzeige einer Veräußerung .................................... 217. Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur

Beitragsberechnung ................................................ 218. Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwen-

dung des Fahrzeugs................................................ 219. Pflichten der mitversicherten Personen .................. 21

Inhaltsverzeichnis

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Page 2: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

Teil C Allgemeine Regelungen

Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereichnicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine.

Seite

1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche-rungsschutz ............................................................. 22

2. Rechte der mitversicherten Personen..................... 223. Bedingungsanpassung............................................ 224. Definition des Versicherungsjahrs........................... 235. Laufzeit des Vertrags .............................................. 236. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls...... 237. Auswirkung einer Kündigung auf die einzelnen

Leistungsbausteine ................................................. 238. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung............ 239. Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall ... 2410. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahr-

ten mit ungestempelten Kennzeichen..................... 2411. Schadenfreiheitsrabatt-System............................... 2512. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnah-

men.......................................................................... 3013. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen einge-

tretenen Umstands .................................................. 3114. Meinungsverschiedenheiten ................................... 3215. Deutsches Recht ..................................................... 3216. Zuständiges Gericht ................................................ 3217. Verjährung............................................................... 33

Erläuterung von Fachausdrücken

Wir haben uns bemüht, die Versicherungsbedingungen so ver-ständlich wie möglich zu formulieren und auf Fachausdrücke soweit wie möglich zu verzichten. Nicht jeder Fachausdruck kanndurch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetztwerden. Für unvermeidliche Fachausdrücke finden Sie daher imAnschluss an Ihre Versicherungsbedingungen Erläuterungen.Fachausdrücke, die dort erläutert werden, haben wir im Text mit ei-nem "→" markiert.

Inhaltsverzeichnis

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Page 3: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

Teil A Leistungsbausteine

Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen. Welche Bausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie IhremVersicherungsschein entnehmen. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung aus-nahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besondere Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beach-ten müssen. Bausteinübergreifende Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie im Teil B.

Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Bausteine:

• Kfz-Haftpflichtversicherung• Kaskoversicherung• Autoschutzbrief (AutoPlus)• Kfz-Unfallversicherung• Ausland Schadenschutz-Versicherung

Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbständige Verträge abgeschlossen.

Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsum-fang

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?1.2 Welche Leistung erbringen wir im Versicherungs-

fall?1.3 Wer ist versichert?1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungs-

summen)?1.5 In welchen Ländern besteht

Versicherungsschutz?1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger,

Auflieger und abgeschleppte Fahrzeuge?1.7 Welcher Versicherungsschutz gilt beim Führen

fremder Fahrzeuge im Ausland (zum BeispielMietwagen)?

1.8 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltscha-densgesetz?

1.9 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulie-rungsvollmacht?

1.1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch desFahrzeugs

a) Personen verletzt oder getötet werden,

b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kom-men,

c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einemPersonen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbarzusammenhängen (reine Vermögensschäden),

und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche auf-grund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs(BGB) oder des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder aufgrundanderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gel-tend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört ne-ben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie dasBe- und Entladen.

1.2 Welche Leistung erbringen wir im Versicherungsfall?

(1) Leistung von Schadenersatz bei begründeten Schadener-satzansprüchenWenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründetsind, leisten wir Schadenersatz in Geld.

(2) Abwehr unbegründeter SchadenersatzansprücheWenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegrün-det sind, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

1.3 Wer ist versichert?

Der Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie und folgendePersonen (mitversicherte Personen):

a) den Halter des Fahrzeugs,

b) den Eigentümer des Fahrzeugs,

c) den Fahrer des Fahrzeugs,

d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mitIhnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablö-sung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur ge-legentlich begleitet,

e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahr-zeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,

f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnis-ses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätigist,

g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaff-ner eines nach Ziffer 1.6 mitversicherten Fahrzeugs,

h) berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversi-cherungsschutz besteht, wenn es sich um ein als →Pkw zugelas-senes Fahrzeug (ausgenommen →Mietwagen, Taxen und→Selbstfahrervermietfahrzeuge) handelt.

Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertragselbstständig gegen uns erheben.

1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssum-men)?

(1) HöchstzahlungUnsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränktauf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschädenvereinbarten →Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusam-menhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten alsein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssum-men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gel-ten die →gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

(2) Übersteigen der VersicherungssummenÜbersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richtensich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche-rungsvertragsgesetzes (VVG) und der Kfz-Pflichtversicherungsver-ordnung (KfzPflVV). In diesem Fall müssen Sie für einen Schaden-ersatzanspruch, den wir nicht oder nicht vollständig befriedigt ha-ben, selbst einstehen.

1.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

(1) Versicherungsschutz in Europa und in der EUSie haben im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs-schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außer-europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi-

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

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schen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nachdem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungs-umfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versiche-rungsvertrags.

(2) Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)Wenn wir Ihnen eine →internationale Versicherungskarte ausge-händigt haben, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz im BausteinKfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuro-päischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestri-chen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Ziffer 1.5Absatz 1 Satz 2.

(3) Ansprüche nach dem UmweltschadensgesetzVersicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem→Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht in Deutschland. Dar-über hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des An-wendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes in den Länderndes Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß An-wendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationa-len Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang derEU-Richtlinie nicht überschreiten.

1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger, Auf-lieger und abgeschleppte Fahrzeuge?

Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auf-lieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auchhierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mitdem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt wer-den, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutzbesteht.

Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das ab-geschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchsvon dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewe-gung befindet.

1.7 Welcher Versicherungsschutz gilt beim Führen frem-der Fahrzeuge im Ausland (zum BeispielMietwagen)?

Versichert sind auch Schäden, die Sie oder Ihr Ehegatte als Fahrereines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs (zum BeispielMietwagen) auf einer Reise im Ausland verursachen, soweit nichtaus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflicht-versicherung Deckung besteht.

Die Regelung gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug ein Wohn-wagenanhänger oder ein Anhänger ist.

Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß Ziffer 1.5 ohneDeutschland.

1.8 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens-gesetz?

Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanie-rung von Umweltschäden nach dem →Umweltschadensgesetz(USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötz-liche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Ge-brauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.

Wir leisten bis zu 5 Mio. Euro je Schadenereignis, jedoch für alleSchadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. Euro.Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweiligenVersicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts.

Die Ziffern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

1.9 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungs-vollmacht?

Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener-satzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren undalle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmenpflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein-schränkungen

In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?

(1) VorsatzKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlichund widerrechtlich herbeiführen.

(2) Genehmigte RennenKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligungan behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen,bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-kommt (Rennen), entstehen. Dies gilt auch für dazugehörigeÜbungsfahrten.

Hinweis: Für genehmigte Rennen muss der Veranstalter eine ge-sonderte Versicherung abschießen. Die Teilnahme an behördlichnicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach Ziffer3.1 Absatz 5 dar.

(3) Beschädigung des versicherten FahrzeugsKein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer-störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.

(4) Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahr-zeugenKein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer-störung oder das Abhandenkommen eines mit dem versichertenFahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mitdem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschlepptenFahrzeugs.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versichertenKraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicherHilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und da-bei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.

(5) Beschädigung von beförderten SachenKein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchenwegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens vonSachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei-nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (zum BeispielKleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend derPersonenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungs-schutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zweckedes persönlichen Bedarfs üblicherweise mit sich führen. Kein Ver-sicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.

(6) Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Per-sonKein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä-den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder demEigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche-rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie zumBeispiel als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Wenn essich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug han-delt und Sie beim Gebrauch dieses Fahrzeugs ein Fahrzeug be-schädigen, das im Eigentum desselben Leasinggebers steht, giltder vorstehende Ausschluss dann nicht, wenn die beiden Fahrzeu-ge auf unterschiedliche Halter zugelassen sind.

(7) Nichteinhaltung von Liefer- und BeförderungsfristenKein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden,die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristenentstehen.

(8) Vertragliche AnsprücheKein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweitsie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfangder gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

(9) Schäden durch KernenergieKein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen

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Page 5: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

(10) Zusätzliche Ausschlüsse bei öffentlich-rechtlichen An-sprüchen nach dem UmweltschadensgesetzBei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens-gesetz (USchadG) gemäß Ziffer 1.8 sind darüber hinaus nicht ver-sichert:

a) Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendigeoder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

b) Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzungvon Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln re-sultieren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffedurch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrigund unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durchNiederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andereGrundstücke abdriften.

c) Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verord-nungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Ver-fügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.

d) Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusa-ge über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.

3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)

Inhalt dieses Abschnitts:3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Ge-

brauch des Fahrzeugs beachten?3.2 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer

Obliegenheiten bei Gebrauch des Fahrzeugsnach Ziffer 3.1?

3.3 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-rungsfall beachten?

3.4 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung IhrerObliegenheiten im Versicherungsfall nach Ziffer3.3?

3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Gebrauchdes Fahrzeugs beachten?

(1) Nutzung nur zum vereinbarten VerwendungszweckDas Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe-nen Zweck verwendet werden.

(2) Nutzung nur durch den berechtigten FahrerDas Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebrauchtwerden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen undWillen des Verfügungsberechtigten gebraucht.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

(3) Fahren nur mit FahrerlaubnisDer Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-zen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer dasFahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die er-forderliche Fahrerlaubnis hat.

(4) Keine Fahrt unter Einfluss von Alkohol oder anderen be-rauschenden MittelnDas Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durchalkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht inder Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-zeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch al-koholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in derLage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wir können Ihnen, demHalter oder dem Eigentümer die Verletzung dieser Pflicht nicht ent-gegenhalten, soweit Sie, der Halter oder der Eigentümer durch denVersicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht ge-führt hat, einen Personenschaden erlitten haben.

Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-oderAusland Schadenschutz-Versicherung besteht für solche Fahrtenbei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kein

oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz (siehe hierzu je-weils Ziffer 2 Absatz 2 dieser Bausteine).

(5) Keine Teilnahme an nicht genehmigten RennenDas Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazuge-hörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzie-lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlichnicht genehmigt sind.

Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind vom Versicherungs-schutz gemäß Ziffer 2 Absatz 2 ausgeschlossen.

3.2 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Ob-liegenheiten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Ziffer3.1?

(1) Allgemeine FolgenDie allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser →Obliegen-heiten richten sich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genanntenVoraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei seinsowie ein Kündigungsrecht haben.

(2) Beschränkung der Leistungsfreiheit im Baustein Kfz-Haft-pflichtversicherungIm Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih-nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betragvon höchstens je 5.000 Euro beschränkt.

(3) Vollständige Leistungsfreiheit im Baustein Kfz-Haftpflicht-versicherungGegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlichbegangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflich-tung zur Leistung frei.

(4) MindestversicherungssummenVerletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nachZiffer 3.1 oder sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenenGefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz, VVG)vollständig oder teilweise leistungsfrei, gelten anstelle der verein-barten →Versicherungssummen die in Deutschland geltenden→gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

3.3 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-rungsfall beachten?

(1) Pflicht zur Anzeige des VersicherungsfallsSie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis-tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie außer-dem verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhe-bung des Anspruchs anzuzeigen.

(2) Anzeige von KleinschädenWenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als500 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssenSie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstre-gulierung nicht gelingt.

(3) AufklärungspflichtSie müssen alles tun, was der Aufklärung des Schadenereignissesdienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragenzu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß undvollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassendürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses er-forderlichen Weisungen befolgen.

(4) SchadenminderungspflichtSie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nachMöglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zusorgen.

Sie müssen hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar,befolgen.

(5) Besondere Anzeigepflichten bei behördlichen ErmittlungenErmittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Be-hörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver-pflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)

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Page 6: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auchwenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

(6) Pflichten im Zusammenhang mit gerichtlich gegen Sie gel-tend gemachten AnsprüchenWird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (zumBeispiel Klage, Mahnbescheid), müssen Sie uns dies unverzüglichanzeigen.

Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wirsind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu be-auftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfteerteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müs-sen.

(7) Pflichten bei drohendem FristablaufWenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Wei-sung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheidoder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichenRechtsbehelf einlegen.

3.4 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Ob-liegenheiten im Versicherungsfall nach Ziffer 3.3?

(1) Allgemeine FolgenDie allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegen-heiten richten sich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genanntenVoraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei seinsowie ein Kündigungsrecht haben.

(2) Beschränkung der Leistungsfreiheit im Baustein Kfz-Haft-pflichtversicherungIm Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ih-nen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betragvon höchstens je 2.500 Euro beschränkt.

Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nachZiffer 3.3 Absatz 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwie-gender Weise verletzt haben, erweitert sich die Leistungsfreiheitauf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro. Dies kann insbe-sondere der Fall sein bei

• unerlaubtem Entfernen vom Unfallort• unterlassener Hilfeleistung und• bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber.

(3) Vollständige Leistungsfreiheit im Baustein Kfz-Haftpflicht-versicherungWenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderendadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,verletzen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er-langten Vermögensvorteils vollständig frei.

Wenn Sie• Ihre Anzeigepflicht oder Aufklärungspflicht nach Ziffer 3.3 Ab-

satz 1 oder 3 oder• Ihre Pflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 6, uns die Führung eines

Rechtsstreits zu überlassen,vorsätzlich verletzen und dies zu einer rechtskräftigen Entschei-dung führt, wonach die Entschädigung erheblich höher ausfällt, alsnach der Sach- und Rechtslage tatsächlich geschuldet ist, sind wirvon unserer Leistungspflicht hinsichtlich dieses Mehrbetrags frei.Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wirberechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(4) MindestversicherungssummenWenn Sie hre Pflichten nach Ziffer 3.1 oder 3.3 verletzen, geltenanstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutsch-land geltenden →gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)

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Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsum-fang

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Versichertes Fahrzeug, Fahrzeugteile und Fahr-

zeugzubehör1.2 Versicherte Ereignisse in der Teilkaskoversiche-

rung1.3 Versicherte Ereignisse in der Vollkaskoversiche-

rung1.4 Versicherte Personen und örtlicher Geltungsbe-

reich1.5 Unsere Leistung im Schadenfall

1.1 Versichertes Fahrzeug, Fahrzeugteile und Fahrzeug-zubehör

1.1.1 Welches Fahrzeug ist versichert?

Versichert ist das im Versicherungsschein angegebene Fahrzeug.

1.1.2 Welche Fahrzeugteile und welches Fahrzeugzubehörsind versichert?

(1) Beitragsfrei mitversicherte TeileSoweit in Absatz 2 und 3 nicht anders geregelt, sind folgendeFahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versichertenFahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert, wenn sie straßenver-kehrsrechtlich zulässig sind:

a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebauteFahrzeugteile,

b) fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautesoder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör,wenn dieses ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient(zum Beispiel Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemei-ner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird,

c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zurBehebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweisemitgeführt werden (zum Beispiel Sicherungen und Glühlampen),

d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage) für Krafträder,solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit demabgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtesEntfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,

e) Planen, Gestelle für Planen und Aufbauten (ohne Spezialauf-bauten),

f) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehalteneTeile:

• ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,• Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,• nach Absatz 2 mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzube-

hör während einer Reparatur.

(2) Teile, die bis zu einem Gesamtneuwert von 10.000 Euromitversichert sindBei Pkw, Krafträdern und Leichtkrafträdern, Trikes, Quads und beiausschließlich privat genutzten Anhängern sind die nachfolgendaufgeführten Teile bis zu einem →Gesamtneuwert der Teile von10.000 Euro (brutto) ohne Beitragszuschlag mitversichert, wenn sieim Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut undstraßenverkehrsrechtlich zulässig sind:

a) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommu-nikations- und Leitsysteme (zum Beispiel fest eingebaute Navigati-onssysteme),

b) zulässige Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, In-nenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motor-leistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrver-haltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugsführen,

c) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungenund -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen,

d) Seitenwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträ-dern, Kleinkrafträdern, Trikes, Quads und Fahrzeugen mit Versi-cherungskennzeichen,

e) Spezialaufbauten (zum Beispiel Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- undThermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (zum Beispiel fürWerkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen).

Wenn der →Gesamtneuwert der oben genannten Teile höher istals 10.000 Euro, ist der übersteigende Wert nur mitversichert,wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung derEntschädigung wegen Unterversicherung.

(3) Nicht versicherbare GegenständeNicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesonderesolche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch desFahrzeugs dient (zum Beispiel Handys und mobile Navigationsge-räte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung,Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen).

1.2 Versicherte Ereignisse in der Teilkaskoversicherung

In der Teilkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Be-schädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugseinschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgendenEreignisse:

(1) GlasbruchVersichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.Folgeschäden sind nicht versichert.

Die Verglasung umfasst Scheiben (Front-, Heck-, Seiten- undTrennscheiben), Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen vonLeuchten. Nicht als Verglasung gelten die Glasteile von elektroni-schen Mess- und Assistenzsystemen.

(2) EntwendungVersichert ist die Entwendung durch Diebstahl und Raub.

Eine Entwendung durch Unterschlagung ist nur versichert, wenndem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenenInteresse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt über-lassen wird.

Eine Entwendung durch unbefugten Gebrauch ist nur versichert,wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu ge-brauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wennder Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung desFahrzeugs beauftragt wird (zum Beispiel Reparateur, Hotelange-stellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn derTäter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigtensteht (zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haus-haltsangehörige).

Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diesedurch eine vollendete oder versuchten Entwendung

• des Fahrzeugs• seiner mitversicherten Teile oder• sonstigen Fahrzeuginhalts (z.B. Mantel, Tasche, Koffer)

verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die an-lässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbei-geführt werden (z.B. Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen dasFahrzeug).

(3) Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Schneelawi-nenVersichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz-schlag, Überschwemmung oder einer Schneelawine auf das Fahr-zeug. Es sind auch solche Schäden versichert, die dadurch verur-sacht werden, dass nicht mit dem Fahrzeug verbundene Gegen-stände durch eine der genannten Naturgewalten auf oder gegendas Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden,

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

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die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten desFahrers zurückzuführen sind.

Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestensWindstärke 8.

Schneelawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oderEismassen. Dachlawinen sind keine Schneelawinen.

(4) Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Schafenoder ZiegenVersichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahr-zeugs

• mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagd-gesetzes (zum Beispiel Reh, Wildschein) sowie

• mit Pferden, Rindern Schafen oder Ziegen.

(5) TierbissVersichert sind unmittelbar durch einen Tierbiss (ausgenommenHaus- und Nutztiere) verursachte Schäden. Folgeschäden sindnicht versichert.

(6) Brand und ExplosionVersichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mitoffener Flammenbildung, das sich unkontrolliert ausbreitet. Nichtals Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Nicht versichert sindSchäden durch Implosion.

(7) Kurzschlussschäden an der VerkabelungVersichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durchKurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert.

(8) Versicherungsschutz bei der Benutzung von Schiffen /FährenBei der Benutzung von Schiffen / Fähren leisten wir Ersatz, wenndas versicherte Fahrzeug

• untergeht,• durch Schlingern des Wasserfahrzeugs, überkommendes Was-

ser oder Gegenfallen von Gegenständen beschädigt wird,• durch die Schiffsführung aufgeopfert wird, soweit Sie nicht aus

der Großen Havarie entschädigt werden.

Ferner leisten wir Ersatz für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmender Großen Havarie im Zusammenhang mit der Beschädigungoder dem Verlust Ihres Fahrzeugs entstehen.

1.3 Versicherte Ereignisse in der Vollkaskoversicherung

In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Be-schädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugseinschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgendenEreignisse:

(1) Ereignisse der TeilkaskoversicherungVersichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherungnach Ziffer 1.2.

(2) UnfallVersichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittel-bar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahr-zeug einwirkendes Ereignis.

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund ei-nes Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Da-zu zählen zum Beispiel

• Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung,• Schäden durch Abnutzung,• Verwindungsschäden,• Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder• Schäden aufgrund Überbeanspruchung des Fahrzeugs.

(3) Mut- oder böswillige HandlungenVersichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen,die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vomVerfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauf-tragt wurden (zum Beispiel Reparateur, Hotelangestellter) oder ineinem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen(zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsan-gehörige).

1.4 Versicherte Personen und örtlicher Geltungsbereich

1.4.1 Wer ist versichert?

Der Baustein Kaskoversicherung schützt Sie. Wenn der Bausteinauch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, zumBeispiel des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, be-zieht sich der Schutz auch auf diese Person.

1.4.2 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in dengeographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischenGebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehö-ren.

1.5 Unsere Leistung im Schadenfall

1.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oderVerlust?

(1) Wiederbeschaffungswert abzüglich RestwertBei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlenwir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenenRestwerts des Fahrzeugs.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung repa-rieren lassen, gilt Ziffer 1.5.2.

Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert erzielen, erstatten wirnachgewiesene Kosten der Fahrzeugverschrottung.

(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert undRestwertEin Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Re-paratur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert überstei-gen.

Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf einesgleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereig-nisses bezahlen müssen.

Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädig-ten oder zerstörten Zustand.

(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlenAnstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wirden Neupreis, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls imEigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraft-fahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und

b) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahr-zeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.

(4) Definition von NeupreisNeupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahr-zeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wennder Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird -eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadener-eignisses aufwenden müssen. Maßgeblich für den Neupreis ist dieunverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts-und marktüblicher Nachlässe.

(5) Kein Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskostenund VerwaltungskostenNicht ersetzt werden Folgeschäden wie Zulassungskosten, Über-führungskosten oder Verwaltungskosten.

1.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

(1) Beschädigunga) Zahlung der ReparaturkostenWird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur er-forderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

• Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird,zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe desWiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rech-nung nachweisen.

• Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge-recht repariert wird, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer

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vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert ver-minderten Wiederbeschaffungswerts.

b) Abzug neu für altWenn bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauschtwerden müssen oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu la-ckiert werden muss, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile undder Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teileentsprechenden Betrag ab (→Abzug neu für alt).

Bei einem als →Pkw zugelassenen Fahrzeug (ausgenommenMietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) erfolgt derAbzug nicht.

Bei →Krafträdern ist der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batte-rie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in denersten vier Jahren nach Erstzulassung eintritt.

Bei den übrigen Fahrzeugen ist der Abzug neu für alt auf die Berei-fung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadener-eignis in den ersten drei Jahren nach Erstzulassung eintritt.

c) Kein Ersatz für Veränderungen, Verbesserungen und Ver-schleißreparaturenWir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Ver-schleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschädenwie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (zum Beispiel Öl,Kühlflüssigkeit).

(2) GlasbruchBei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zahlen wirdie erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe desWiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs, wenn der Schaden re-pariert worden ist und hierfür eine Rechnung vorgelegt wird.

Hinweis: Bitte beachten Sie die Sonderregelung zur Selbstbeteili-gung nach Ziffer 1.5.7 Absatz 2.

1.5.3 Was zahlen wir sonst noch?

(1) AbschleppenBei Beschädigung oder Totalschaden des Fahrzeugs ersetzen wirdie Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstge-legenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.

Dies gilt nicht, soweit ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund einesVertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Vereinzur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist. Wenn Sie sich nach ei-nem Schadenereignis allerdings zuerst an uns wenden, sind wir Ih-nen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet.

(2) SachverständigengebührenDie Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wirdessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

(3) Kosten der Abholung bei Wiederauffinden des Kfz nachEntwendungWird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als50 km (Wegstrecke) von Ihrem im Versicherungsschein genanntenWohnsitz wieder aufgefunden, zahlen wir für dessen Abholung dieKosten in Höhe einer Bahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- undRückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilo-meter) vom Wohnsitz zum Fundort.

1.5.4 Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer?

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Siebei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich ange-fallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Sie zumVorsteuerabzug berechtigt sind.

1.5.5 Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Entwen-dung?

(1) Wiederauffinden des FahrzeugsSie sind zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, wenn dasFahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichenSchadenanzeige wieder aufgefunden wird und Sie es innerhalbdieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wiederin Besitz nehmen können.

(2) Eigentumsübergang nach EntwendungSind Sie nicht nach Absatz 1 zur Rücknahme des Fahrzeugs ver-pflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Dies gilt nicht, wenn wirdie Leistung abgelehnt haben.

Wenn wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung(zum Beispiel nach Ziffer 3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nachZiffer 2 Absatz 2) gekürzt haben und das Fahrzeug wieder aufge-funden wird, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbarenVeräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, dieim Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstan-den sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschä-digung gekürzt haben.

1.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädi-gung)?

Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden nach Ziffer1.5.1 und 1.5.2 ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.

1.5.7 Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab?

(1) Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereig-nisWenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese für jedesversicherte Fahrzeug und jedes Schadenereignis gesondert vonder von uns zu zahlenden Entschädigung abgezogen.

Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in wel-cher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.

(2) Sonderregelung für GlasbruchschädenWird die Reparatur eines Glasbruchschadens an der Scheibenver-glasung des Fahrzeugs gemäß Ziffer 1.5.2 Absatz 2 ohne einenScheibenaustausch durchgeführt, bringen wir keine Selbstbeteili-gung in Abzug.

1.5.8 Was gilt für Rest- und Altteile?

Rest- und Altteile sowie das Fahrzeug im beschädigten oder zer-störten Zustand verbleiben bei Ihnen und werden mit ihrem Veräu-ßerungswert (Restwert) bei der Feststellung der Entschädigungangerechnet.

2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein-schränkungen

In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?(1) VorsatzKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlichherbeiführen.

(2) Grobe FahrlässigkeitBei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls bestehtgemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur ein-geschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnengegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwandder groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines be-rechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8).

Der Verzicht gilt nicht• bei Entwendung des Fahrzeugs oder• bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses

alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem derSchwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zukürzen.

(3) RennenKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligungan Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung ei-ner Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehö-rige Übungsfahrten.

(4) ReifenschädenKein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörteReifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen auf-grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, dasgleichzeitig andere Schäden an dem versicherten Fahrzeug verur-

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen

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sacht hat, wenn diese unter den Schutz des Bausteins Kaskoversi-cherung fallen.

(5) Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmender StaatsgewaltKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe-ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen derStaatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

(6) Schäden durch KernenergieKein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)

Inhalt dieses Abschnitts:3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Ge-

brauch des Fahrzeugs beachten?3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-

rungsfall beachten?3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer

Obliegenheiten?

3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Gebrauchdes Fahrzeugs beachten?

(1) Nutzung nur zum vereinbarten VerwendungszweckDas Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe-nen Zweck verwendet werden.

(2) Nutzung nur durch den berechtigten FahrerDas Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebrauchtwerden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen undWillen des Verfügungsberechtigten gebraucht.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

(3) Fahren nur mit FahrerlaubnisDer Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-zen.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erfor-derliche Fahrerlaubnis hat.

3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-rungsfall beachten?

(1) Plicht zur Anzeige des VersicherungsfallsSie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis-tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(2) Einholen unserer WeisungVor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs,von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör müssen Sie unsereWeisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und die-se befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

(3) AufklärungspflichtSie müssen alles tun, was der Aufklärung des Schadenereignissesdienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragenzu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß undvollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassendürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses er-forderlichen Weisungen befolgen.

(4) SchadenminderungspflichtSie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nachMöglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zusorgen.

Sie müssen hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar,befolgen.

(5) Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahr-zeugsBei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahr-zeugzubehör sind Sie abweichend von Absatz 1 verpflichtet, uns

dies unverzüglich in →Schriftform anzuzeigen. Ihre Schadenanzei-ge muss von Ihnen unterschrieben sein.

(6) Anzeige eines Entwendungs-, Brand- oder Wildschadensbei der PolizeiÜbersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Be-trag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis derPolizei unverzüglich anzuzeigen.

(7) Anzeige von behördlichen ErmittlungenWenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behör-de im Zusammenhang mit dem Schadenereignis ermittelt, sind Sieverpflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (zum Bei-spiel Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen,auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Ob-liegenheiten?

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser →Obliegenheiten richtensich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzun-gen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie einKündigungsrecht haben.

4. Meinungsverschiedenheiten über die Scha-denhöhe (Sachverständigenverfahren)

Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhö-he?Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Fahrzeugscha-dens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertsbzw. Neupreises oder über den Umfang der erforderlichen Repara-turarbeiten oder einer Wertminderung entscheidet ein Sachver-ständigenausschuss.

Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahr-zeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wo-chen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wirddieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weitererKraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn desVerfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sichder Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er überdas zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Ob-manns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständi-gen geschätzten Beträgen liegen.

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnisdes Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

5. Geltung der Regelungen auch für Fahrzeug-teile und Fahrzeugzubehör

Was gilt für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör?Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mit-versicherten Teilen gelten Ziffer 1 bis 4 entsprechend.

6. Fälligkeit unserer Zahlung

Wann ist unsere Zahlung fällig?(1) FälligkeitSobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb vonzwei Wochen.

(2) VorschussWenn wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben, sich jedochdie Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nachSchadenanzeige feststellen lässt, können Sie einen angemesse-nen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.

(3) Sonderregelung für DiebstahlschädenWenn das Fahrzeug entwendet worden ist, ist zunächst abzuwar-ten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir

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die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Ein-gang der schriftlichen Schadenanzeige.

7. Abtretungsverbot bis zur Feststellung derEntschädigungsleistung

Wie lange besteht ein Abtretungsverbot?Bis zur endgültigen Feststellung unserer Entschädigungs-leistungkönnen Sie Ihren Anspruch auf Leistung ohne unsere ausdrückli-che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

8. Fälle, in denen wir unsere Leistung zurück-fordern können, wenn Sie nicht selbst gefah-ren sind

Wann können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sienicht selbst gefahren sind?Wenn eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug fährtund es zu einem Schadenereignis kommt, fordern wir von dieserPerson unsere Leistungen nicht nach Teil B Ziffer 4 Absatz 1 zu-rück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer

a) den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder

b) grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht hatoder

c) das Fahrzeug geführt hat, obwohl er aufgrund des Genusses al-koholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nichtmehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Wir verzichten jedoch auch in den Fällen von b) und c) auf den Re-gress, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen inhäuslicher Gemeinschaft lebt.

Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine sonstige in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person (vgl. Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Ziffer 1.3), der Mieter oder der Entleiher ei-nen Schaden herbeiführt.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug7.Abtretungsverbot bis zur Feststellung der Entschädigungsleistung

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Baustein Autoschutzbrief (AutoPlus) - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsum-fang

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?1.2 Wer ist versichert?1.3 Welche Fahrzeuge sind versichert?1.4 In welchen Ländern besteht

Versicherungsschutz?1.5 Welche Hilfe leisten wir bei Panne oder Unfall?1.6 Was leisten wir zusätzlich bei Panne, Unfall oder

Diebstahl ab 50 km Entfernung vom Wohnsitz?1.7 Wie helfen wir bei Krankheit, Verletzung oder Tod

auf einer Reise?1.8 Was leisten wir zusätzlich bei einer Auslandsrei-

se?1.9 Wie helfen wir bei Naturkatastrophen?

1.1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

Wir erbringen nach Eintritt der in Ziffer 1.5 bis 1.9 genannten Scha-denereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen alsService oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten imRahmen dieser Bedingungen.

1.2 Wer ist versichert?

Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer unddie berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes ge-regelt ist.

1.3 Welche Fahrzeuge sind versichert?

Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeugeinschließlich des Gepäcks und der nicht zu gewerblichen Zwe-cken mitgeführten Ladung sowie ein mitgeführter Wohnwagen-,Gepäck- oder Bootsanhänger.

1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geo-graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge-bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehän-digt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die dort ge-nannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungennicht durchgestrichen sind. Bitte beachten Sie, dass manche dernachfolgenden Leistungen nicht im Inland erbracht werden.

1.5 Welche Hilfe leisten wir bei Panne oder Unfall?

Wenn das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Un-fall die Fahrt aus eigener Kraft nicht antreten oder fortsetzen kann,erbringen wir die nachfolgend genannten Leistungen.

Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu ver-stehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani-scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

(1) Wiederherstellung der FahrbereitschaftWir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft amSchadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen diehierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leis-tung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mit-geführten und verwendeten Kleinteile auf 100 Euro.

(2) Abschleppen des FahrzeugsWenn das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit ge-macht werden kann, sorgen wir für das Abschleppen des Fahr-zeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter La-dung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis ma-ximal 150 Euro.

Bei Wohnmobilen über 4 t Nutzlast ist diese Leistung nicht versi-chert.

(3) Bergen des FahrzeugsIst das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen undkommt es, auch wenn es noch fahrfähig ist, aus eigener Kraft nichtmehr auf die Straße zurück, sorgen wir für das Bergen des Fahr-zeugs und übernehmen die Kosten hierfür.

1.6 Was leisten wir zusätzlich bei Panne, Unfall oderDiebstahl ab 50 km Entfernung vom Wohnsitz?

Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an einem Ort, dermindestens 50 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz inDeutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgenden Leistun-gen:

(1) Weiter- oder RückfahrtWenn das versicherte Fahrzeug weder am Schadentag noch amdarauffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oderwegen Totalschadens nicht fahrbereit ist oder gestohlen wordenist, erstatten wir folgende Fahrtkosten:

a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz inDeutschland oder

b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstensinnerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer 1.4 und

c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz inDeutschland,

d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vomZielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit ge-macht worden ist.

Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse ein-schließlich Zuschläge, bei größerer Entfernung bis zur Höhe derKosten eines Linienflugs der Economy-Klasse. Zudem überneh-men wir die Kosten für Taxifahrten zum und vom nächst erreichba-ren öffentlichen Verkehrsmittel bis zu 25 Euro.

Anstelle der Leistung nach Ziffer 1.6 Absatz 1d organisieren wir,wenn Sie dies wünschen, die Rückholung des nach Panne oderUnfall wieder fahrbereiten Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz, wenn derSchadenort im Ausland liegt und dort repariert wurde, und über-nehmen die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe. Glei-ches gilt für das im Ausland gestohlene und dort wieder aufgefun-dene Fahrzeug, sofern es fahrbereit ist.

(2) ÜbernachtungWenn das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nichtfahrbereit oder gestohlen worden ist, helfen wir Ihnen auf Wunschbei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und überneh-men die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Sobald dasFahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht keinAnspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen dieKosten bis höchstens 60 Euro je Übernachtung und Person. WennSie Weiter- oder Rückfahrt (Ziffer 1.6 Absatz 1) bzw. Mietwagen(Ziffer 1.6 Absatz 3) in Anspruch nehmen, übernehmen wir dieKosten nur für eine Übernachtung.

(3) MietwagenWenn das Fahrzeug nach einer Panne, einem Unfall oder wegenTotalschadens nicht fahrbereit ist und es weder am Schadentagnoch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werdenkann oder es gestohlen worden ist, helfen wir Ihnen, ein gleichwer-tiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der LeistungWeiter- oder Rückfahrt nach Ziffer 1.6 Absatz 1 oder Übernachtungnach Ziffer 1.6 Absatz 2 die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen dasFahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens350 Euro. Zudem übernehmen wir die Kosten für eine Übernach-tung bis zu 60 Euro je Person.

Bei Wohnmobilen über 4 t Nutzlast ist diese Leistung nicht versi-chert.

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(4) FahrzeugunterstellungWenn das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zurWiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführungdes Transports in einer Werkstatt untergestellt werden muss, sindwir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hierdurch entste-henden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

(5) Fahrzeugunterstellung bei TotalschadenWenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, tragen wir dieKosten einer notwendigen Unterstellung bis zur Durchführung derVerzollung oder Verschrottung, jedoch höchstens für zweiWochen.

(6) FahrzeugtransportWenn das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall, ohnedass ein Totalschaden vorliegt, nicht innerhalb von drei Werktagenfahrbereit gemacht werden kann, vermitteln und bezahlen wir denFahrzeugrücktransport, um die berechtigten Insassen zusammenmit dem Fahrzeug zu dem im Versicherungsschein genanntenWohnsitz des Versicherungsnehmers zurückzubringen (Pick-Up-Service).

(7) Fahrzeugschlüssel-ServiceWenn das Fahrzeug wegen Verlust von Fahrzeugschlüsseln auf ei-ner Fahrt oder Reise nicht weitergefahren werden kann, vermittelnwir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und tragen die Kostenfür deren Versand. Die Kosten für die Ersatzschlüssel selbst tragenwir hingegen nicht.

1.7 Wie helfen wir bei Krankheit, Verletzung oder Tod aufeiner Reise?

Wenn Sie oder ein berechtigter Insasse unvorhersehbar erkrankenoder der Fahrer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug aneinem Ort, der mindestens 50 km Wegstrecke von Ihrem ständigenWohnsitz in Deutschland entfernt ist, stirbt, erbringen wir die nach-folgend genannten Leistungen.

Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereitsinnerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstma-lig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.

Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zueiner Höchstdauer von fortlaufend zwölf Wochen. Als Ihr ständigerWohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich ge-meldet sind und sich überwiegend aufhalten.

(1) KrankenrücktransportWenn Sie oder ein berechtigter Insasse infolge Erkrankung an Ih-ren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden müssen, sor-gen wir für die Durchführung des Rücktransports und übernehmendessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen me-dizinisch sinnvoll, vertretbar und ärztlich angeordnet sein. UnsereLeistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkranktendurch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorge-schrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmenwir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankungbedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Über-nachtungen bis zu 60 Euro je Übernachtung und Person.

(2) Rückholung von KindernWenn mitreisende minderjährige Kinder infolge einer Erkrankungoder des Todes des Fahrers weder von Ihnen noch von einem an-deren berechtigten Insassen betreut werden können, sorgen wir fürderen Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihremWohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.Wir erstatten dabei die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu-schlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten und/oder Fahrten mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 25Euro.

(3) KrankenbesuchWenn Sie oder ein berechtigter Insasse sich auf einer Fahrt oderReise wegen Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochenin einem Krankenhaus aufhalten müssen, vermitteln und bezahlenwir Fahrt und Übernachtung bis 500 Euro für Besuche des Er-krankten durch ihm nahestehende Personen.

(4) FahrzeugabholungWenn das versicherte Fahrzeug infolge einer länger als drei Tageandauernden Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers we-der von diesem noch von einem berechtigten Insassen zurückge-

fahren werden kann, vermitteln wir die Verbringung des Fahrzeugszu Ihrem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz und über-nehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie dieVerbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis zu 0,40 Euroje Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Au-ßerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der be-rechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall be-dingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Über-nachtungen bis zu 60 Euro je Übernachtung und Person.

Wenn ein berechtigter Insasse wegen des Ersatzfahrers im versi-cherten Fahrzeug keinen Platz mehr hat, erstatten wir die Kosteneiner Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz des Insassen per Bahnoder Linienflug entsprechend Ziffer 1.6 Absatz 1c.

1.8 Was leisten wir zusätzlich bei einer Auslandsreise?

Wenn sich der Schaden bei einer Fahrt oder Reise mit dem versi-cherten Fahrzeug an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nachZiffer 1.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Wegstreckevon Ihrem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz inDeutschland entfernt ist, ereignet, erbringen wir zusätzlich folgen-de Leistungen:

(1) Bei Panne oder Unfalla) ErsatzteilversandWenn Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft desFahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessenNähe nicht beschafft werden können, sorgen wir dafür, dass Siediese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernehmen al-le entstehenden Versandkosten.

b) FahrzeugtransportWir sorgen für den Rücktransport des Fahrzeugs zu einer Werk-statt an Ihrem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz oderden Weitertransport bis zum Zielort, sofern eine Reparatur am Ziel-ort möglich ist, und übernehmen die hierdurch entstehenden Kos-ten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn• das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in des-

sen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemachtwerden kann und

• die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als derKaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.

c) Fahrzeugverzollung und -verschrottungWenn das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werdenmuss, helfen wir bei der Verzollung und erstatten Ihnen den Zollbe-trag einschließlich etwaiger Verfahrensgebühren. Lassen Sie IhrFahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, überneh-men wir die Verschrottungskosten.

(2) Bei Fahrzeugdiebstahla) FahrzeugunterstellungWenn das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Auslandwieder aufgefunden wird und es bis zur Durchführung des Rück-transports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestelltwerden muss, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten,jedoch höchstens für zwei Wochen.

b) Fahrzeugverzollung und -verschrottungWenn das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt wer-den muss, helfen wir bei der Verzollung und erstatten Ihnen denZollbetrag einschließlich etwaiger Verfahrensgebühren. Lassen SieIhr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, über-nehmen wir die Verschrottungskosten.

(3) Im TodesfallWenn Sie oder ein berechtigter Insasse auf einer Reise mit demversicherten Fahrzeug sterben, sorgen wir nach Abstimmung mitden Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Über-führung nach Deutschland und übernehmen die hierdurch entste-henden Kosten bis zu insgesamt 5.000 Euro.

(4) Rückreise in besonderen FällenWenn Ihnen oder einem der berechtigten Insassen die planmäßigeBeendigung der Fahrt oder Reise im Ausland mit dem versichertenFahrzeug nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglichvorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten ist, weil• ein nicht mitreisender naher Verwandter schwer erkrankt oder

verstorben ist, oder

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• eine erhebliche Schädigung Ihres oder des Eigentums eines be-rechtigten Insassen infolge von Feuer, Elementarereignis odervorsätzlicher Straftat eines Dritten eingetreten ist,

vermitteln wir die notwendige Rückreise und übernehmen die ge-genüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehendenhöheren Fahrtkosten. Außerdem veranlassen wir die Fahrzeugab-holung nach Maßgabe von Ziffer 1.7 Absatz 4, wenn die Rückreisenicht mit dem versicherten Fahrzeug durchgeführt wird. Wir tragendie Kosten bis zu insgesamt 2.500 Euro je Person.

1.9 Wie helfen wir bei Naturkatastrophen?

Wenn eine Fahrt oder eine Reise mit dem versicherten Fahrzeugnicht fortgesetzt werden kann, weil sich am Aufenthaltsort eine un-vorhersehbare Naturkatastrophe (zum Beispiel Lawine oder Erdbe-ben) ereignet hat oder die Weiterfahrt mit dem versicherten Fahr-zeug aufgrund der Naturkatastrophe behördlich verboten wordenist, erbringen wir folgende Leistungen:• Wir übernehmen die nachgewiesenen Kosten für Übernachtung

bis zu drei Nächten mit höchstens 60 Euro pro Person undÜbernachtung sowie für Verpflegung bis zu drei Tagen mit 15Euro je Tag und Person.

• Bei Fortsetzung der Fahrt oder Reise mit einem anderen Ver-kehrsmittel als dem versicherten Fahrzeug übernehmen wir dienachgewiesenen Kosten für Weiter- und Rückfahrt entspre-chend Ziffer 1.6 Absatz 1. Ferner übernehmen wir die Kosten fürTaxifahrten und/oder Fahrtkosten mit sonstigen öffentlichen Ver-kehrsmitteln bis zu 25 Euro.

Der Ausschluss nach Ziffer 2 Absatz 4 für Schäden durch Erdbe-ben und Maßnahmen der Staatsgewalt gilt bei den Leistungen we-gen einer unvorhersehbaren Naturkatastrophe nicht.

2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein-schränkungen

In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?(1) VorsatzKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlichherbeiführen.

(2) Grobe FahrlässigkeitBei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berech-tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-sprechenden Verhältnis zu kürzen.

(3) RennenKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligungan Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung ei-ner Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehö-rige Übungsfahrten.

(4) Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnah-men der StaatsgewaltKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe-ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen derStaatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

(5) Schäden durch KernenergieKein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)

Inhalt dieses Abschnitts:3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Ge-

brauch des Fahrzeugs beachten?3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-

rungsfall beachten?3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer

Obliegenheiten?

3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Gebrauchdes Fahrzeugs beachten?

(1) Nutzung nur zum vereinbarten VerwendungszweckDas Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe-nen Zweck verwendet werden.

(2) Nutzung nur durch den berechtigten FahrerDas Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebrauchtwerden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen undWillen des Verfügungsberechtigten gebraucht.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

(3) Fahren nur mit FahrerlaubnisDer Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-zen.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erfor-derliche Fahrerlaubnis hat.

3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-rungsfall beachten?

(1) Pflicht zur Anzeige des VersicherungsfallsSie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis-tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(2) Besondere Anzeigepflichten bei behördlicher ErmittlungErmittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Be-hörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver-pflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (zum BeispielStrafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auchwenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

(3) Einholen unserer WeisungVor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unse-re Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, undbefolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

(4) AufklärungspflichtSie müssen alles tun, was der Aufklärung des Schadenereignissesdienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragenzu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß undvollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassendürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses er-forderlichen Weisungen befolgen.

(5) SchadenminderungspflichtSie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Mög-lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor-gen.

Sie müssen hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar,befolgen.

(6) Untersuchung, Belege, ärztliche SchweigepflichtSie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursacheund Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungs-pflicht gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhevorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versi-cherungsvertragsgesetz (VVG) von der Schweigepflicht entbinden.

3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Ob-liegenheiten?

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser →Obliegenheiten richtensich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzun-gen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie einKündigungsrecht haben.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Autoschutzbrief (AutoPlus) - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen

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4. Anrechnung ersparter Aufwendungen

Wann müssen Sie sich ersparte Aufwendungen anrechnenlassen?Wenn Sie oder ein berechtigter Insasse aufgrund unserer Leistun-gen Kosten erspart haben, die Sie ohne das Schadenereignis hät-ten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung ab-ziehen.

5. Abtretungsverbot bis zur Feststellung derEntschädigungsleistung

Wie lange besteht ein Abtretungsverbot?Bis zur endgültigen Feststellung unserer Entschädigungsleistungkönnen Sie Ihren Anspruch auf Leistung ohne unsere ausdrückli-che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

6. Verpflichtung Dritter

Wie ist das Rangverhältnis der Leistungen, wenn Sie auch ei-nen Dritten in Anspruch nehmen können?Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund einesVertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Vereinzur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprücheunseren Leistungsverpflichtungen vor.

Wenn Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst anuns wenden, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von Satz 1 zurVorleistung verpflichtet.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Autoschutzbrief (AutoPlus) - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung4. Anrechnung ersparter Aufwendungen

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Baustein Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsum-fang

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Welche Ereignisse sind versichert?1.2 Wer ist versichert?1.3 In welchen Ländern besteht

Versicherungsschutz?1.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversi-

cherung?1.5 Was leisten wir bei Invalidität?1.6 Was leisten wir im Todesfall?1.7 Unter welchen Voraussetzungen zahlen wir Kran-

kenhaustagegeld für den Fahrer?1.8 Unter welchen Voraussetzungen zahlen wir kos-

metische Operationen für den Fahrer?1.9 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall be-

stehende Krankheiten oder Gebrechen?

1.1 Welche Ereignisse sind versichert?

Wenn Ihnen oder einer anderen in der Kfz-Unfallversicherung ver-sicherten Person ein Unfall zustößt, der in unmittelbarem Zusam-menhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damitverbundenen Anhängers steht (zum Beispiel Fahren, Ein- und Aus-steigen, Be- und Entladen), erbringen wir unter den nachstehendgenannten Voraussetzungen die vereinbarten Versicherungsleis-tungen.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlichvon außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) un-freiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung anden Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wirdoder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerris-sen werden.

1.2 Wer ist versichert?

Versichert sind die berechtigten Insassen des Fahrzeugs. Ausge-nommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer,wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.

Der Versicherungsschutz kann auf den berechtigten Fahrer be-schränkt werden.

Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren In-sassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtig-ten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmit-telbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauchdes Fahrzeugs tätig werden.

1.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen GrenzenEuropas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-tungsbereich der Europäischen Union gehören.

1.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversiche-rung?

Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche dernachstehenden Leistungen mit welchen →Versicherungssummenvereinbart sind.

1.5 Was leisten wir bei Invalidität?

(1) VoraussetzungenInvalidität liegt vor, wenn• die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer kör-

perlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist,• die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetre-

ten ist und

• die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärzt-lich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht wordenist.

Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicher-te Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfallstirbt.

(2) Art der LeistungDie Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.

(3) Berechnung der LeistungGrundlage für die Berechnung der Leistung sind die →Versiche-rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.

a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachste-hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließ-lich die folgenden Invaliditätsgrade:

Arm 70 %Arm bis oberhalb des Ellenbogens 65 %Arm unterhalb des Ellenbogens 60 %Hand 55 %Daumen 20 %Zeigefinger 10 %anderer Finger 5 %Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %Bein bis unterhalb des Knies 50 %Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %Fuß 40 %große Zehe 5 %andere Zehe 2 %Auge 50 %Gehör auf einem Ohr 30 %Geruchssinn 10 %Geschmackssinn 5 %

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt derentsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva-liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistigeLeistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind aus-schließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

c) Wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder derenFunktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt waren,wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese istnach a) und b) zu bemessen.

d) Wenn mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfallbeeinträchtigt sind, werden die nach a) bis c) ermittelten Invalidi-tätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedochnicht berücksichtigt.

e) Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache inner-halb eines Jahres nach dem Unfall oder, gleichgültig aus welcherUrsache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein An-spruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem In-validitätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rech-nen gewesen wäre.

(4) Verdreifachung der Versicherungssumme für den Fahrerbei hohen InvaliditätsgradenBei Invalidität des Fahrers von mindestens• 70% vor Vollendung des 25. Lebensjahres• 80% vor Vollendung des 50. Lebensjahres• 90% vor Vollendung des 60. Lebensjahresrichtet sich die Leistung des Versicherers nach dem Dreifachen derim Vertrag für Invalidität vereinbarten →Versicherungssumme.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

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Page 17: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

1.6 Was leisten wir im Todesfall?

(1) VoraussetzungVoraussetzung für die Todesfallleistung ist, dass die versichertePerson infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben ist.

(2) Höhe der LeistungWir zahlen die für den Todesfall versicherte Summe.

1.7 Unter welchen Voraussetzungen zahlen wir Kranken-haustagegeld für den Fahrer?

Voraussetzung für die Zahlung des Krankenhaustagegelds ist,dass sich der versicherte Fahrer wegen des Unfalls in medizinischnotwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet.

Rehabilitationsmaßnahmen (mit Ausnahme von Anschlussheilbe-handlungen) sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungshei-men gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Wir zahlen das Krankenhaustagegeld in Höhe der versichertenSumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung,längstens jedoch für zwei Jahre ab dem Tag des Unfallsgerechnet.

1.8 Unter welchen Voraussetzungen zahlen wir kosmeti-sche Operationen für den Fahrer?

Hat sich der Fahrer infolge eines Unfalls einer kosmetischen Ope-ration unterzogen, leisten wir bis zur Höhe der für kosmetischeOperationen vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachge-wiesene

• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,• notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem

Krankenhaus.

Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbe-handlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eineunfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildsdes Fahrers zu beheben. Nicht als kosmetische Operationen gel-ten Zahnbehandlungen und Zahnersatz.

Die Ersatzpflicht des Versicherers ist ausgeschlossen,• wenn die kosmetische Operation mehr als drei Jahre nach dem

Unfall durchgeführt wird,• wenn ein Dritter zur Leistung verpflichtet ist.

1.9 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall beste-hende Krankheiten oder Gebrechen?

Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebre-chen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheits-schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entspre-chend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens• im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads,• im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leistung.

Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt die Min-derung.

2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein-schränkungen

In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?

(1) StraftatKein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicher-ten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat be-geht oder versucht.

(2) Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / TrunkenheitKein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versichertenPerson durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweitdiese auf Trunkenheit beruhen, durch schwere Nervenleiden sowiedurch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfäl-le, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oderAnfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen

Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlosse-ne Kfz-Unfallversicherung fällt.

(3) RennenKein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteili-gung an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzie-lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für da-zugehörige Übungsfahrten.

(4) SchwarzfahrtenKein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei Fahrten, die ohneWissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfü-gungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt wer-den.

(5) Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmender StaatsgewaltKein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbe-ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen derStaatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

(6) KernenergieKein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

(7) Bandscheiben, innere BlutungenKein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheibensowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursacheein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.1 ist.

(8) InfektionenKein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarr-krampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn dieKrankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oderspäter in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen bestehtVersicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versi-chertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oderSchleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Kör-per gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verur-sacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnah-men durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veran-lasst waren.

(9) Psychische ReaktionenKein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infol-ge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfallverursacht wurden.

(10) Bauch- und UnterleibsbrücheKein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrü-chen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eineunter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommendeEinwirkung entstanden sind.

3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)

Inhalt dieses Abschnitts:3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Ge-

brauch des Fahrzeugs beachten?3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-

rungsfall beachten?3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer

Obliegenheiten?

3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Gebrauchdes Fahrzeugs beachten?

(1) Nutzung nur zum vereinbarten VerwendungszweckDas Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe-nen Zweck verwendet werden.

(2) Nutzung nur durch den berechtigten FahrerDas Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebrauchtwerden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen undWillen des Verfügungsberechtigten gebraucht.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen

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Page 18: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

(3) Fahren nur mit FahrerlaubnisDer Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-zen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer dasFahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die er-forderliche Fahrerlaubnis hat.

3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-rungsfall beachten?

(1) Pflicht zur Anzeige des VersicherungsfallsSie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis-tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(2) Besondere Anzeigepflichten bei behördlichen ErmittlungenErmittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Be-hörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver-pflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (zum BeispielStrafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auchwenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

(3) AufklärungspflichtSie müssen alles tun, was der Aufklärung des Schadenereignissesdienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragenzu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß undvollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassendürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses er-forderlichen Weisungen befolgen.

(4) SchadenminderungspflichtSie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nachMöglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zusorgen.

Sie müssen hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar,befolgen.

(5) Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von derSchweigepflichtNach einem Unfall sind Sie verpflichtet,

a) unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen,

b) den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,

c) die Unfallfolgen möglichst zu mindern,

d) darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte undGutachten alsbald erstellt werden,

e) sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu las-sen, wobei wir die notwendigen Kosten einschließlich eines Ihnenentstehenden Verdienstausfalls tragen,

f) Ärzte, die Sie - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder un-tersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Be-hörden von der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Versiche-rungsvertragsgesetz (VVG) zu entbinden und zu ermächtigen, unsalle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Frist zur Feststellung und Geltendmachung der InvaliditätBeachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Gel-tendmachung der Invalidität nach Ziffer 1.5 Absatz 1.

3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Ob-liegenheiten?

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser →Obliegenheiten richtensich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzun-gen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie einKündigungsrecht haben.

4. Fälligkeit unserer Zahlung

Wann ist unsere Zahlung fällig?

(1) Prüfung Ihres AnspruchsWir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsan-spruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in welcherHöhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mitdem Zugang folgender Unterlagen:

• Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,• beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab-

schluss des Heilverfahrens, soweit er für die Bemessung der In-validität notwendig ist.

Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungs-anspruchs entstehen, übernehmen wir bei Invalidität bis zu 1 Pro-mille der versicherten Summe.

(2) Fälligkeit der LeistungErkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen überGrund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen.

(3) VorschüsseSteht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zah-len wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.

Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung in-nerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer ver-einbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

(4) Neubemessung des Grades der InvaliditätSie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs-tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessenzu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahresverlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Rechtmuss

• von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennungunserer Leistungspflicht nach Ziffer 4 Absatz 1,

• von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.

Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistungals die von uns bereits erbrachte, ist der Mehrbetrag mit 5% jähr-lich zu verzinsen.

(5) Leistung für eine mitversicherte PersonSie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person ent-fallenden Versicherungssumme an sich nur mit deren Zustimmungverlangen.

5. Abtretungsverbot bis zur Feststellung derEntschädigungsleistung

Wie lange besteht ein Abtretungsverbot?

Bis zur endgültigen Feststellung unserer Entschädigungsleistungkönnen Sie Ihren Anspruch auf Leistung ohne unsere ausdrückli-che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden4. Fälligkeit unserer Zahlung

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Page 19: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

Baustein Ausland Schadenschutz-Versicherung - für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgegner haftet

1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsum-fang

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Welche Ereignisse sind versichert?1.2 Wer ist versichert?1.3 Welches Fahrzeug ist versichert?1.4 In welchen Ländern besteht

Versicherungsschutz?1.5 Für welchen Zeitraum gilt der Versicherungs-

schutz?

1.1 Welche Ereignisse sind versichert?

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug im Ausland einen Unfall haben, beidem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzen wir denSchaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob derUnfallgegner bei uns Kfz-haftpflichtversichert wäre.

Voraussetzung für diese Leistung ist, dass sich der Unfall im Gel-tungsbereich gemäß Ziffer 1.4 ereignet hat und bei dem Unfall einweiteres versicherungspflichtiges im Ausland zugelassenes Kraft-fahrzeug beteiligt ist.

Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Wirleisten bis zur im Versicherungsschein genannten Höhe, wobei dieLeistung bei Personenschäden auf 12 Mio. Euro je geschädigtePerson begrenzt ist. Entschädigt wird nach deutschem Recht. Beistraßenverkehrsrechtlichen Fragen wird das Recht des Unfalllan-des angewandt.

Die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzen wir nur, wenn wir mit derZahlung der Entschädigung in Verzug sind.

Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischenKfz-Haftpflichtversicherers, werden auf die Versicherungsleistungangerechnet.

1.2 Wer ist versichert?

Versicherungsschutz besteht für Sie, alle berechtigten Fahrzeugin-sassen, den Halter und den Eigentümer des Fahrzeugs. Ansprü-che aus dem Versicherungsvertrag können nur Sie geltend ma-chen.

1.3 Welches Fahrzeug ist versichert?

Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug. DerVersicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführtenWohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführ-tes Gepäck und die Ladung.

Nicht versicherbar ist ein Fahrzeug, das zur gewerbsmäßigen Per-sonenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung einge-setzt wird.

1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Die Ausland Schadenschutz-Versicherung gilt für Andorra, Belgien,Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Lu-xemburg, Malta, Monaco, die Niederlande, Österreich, Polen, Por-tugal, Rumänien, San Marino, Schweden, die Slowakei,Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Kroatien, Nor-wegen und die Schweiz.

Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschlands oder ineinem der vorstehend genannten Länder, wenn Sie, der Halteroder ein Fahrer, dem das Fahrzeug zum ständigen Gebrauch über-lassen wurde, in diesem Land einen Wohnsitz (Haupt- oder Zweit-wohnsitz) haben.

1.5 Für welchen Zeitraum gilt der Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht bei Fahrten oder Reisen im Gel-tungsbereich bis zu fortlaufend zwölf Wochen.

2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein-schränkungen

Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Ansprüche oder die-se Ansprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Dritte,insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer,zustehen und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können. Im Üb-rigen gelten die Ausschlüsse nach Baustein KaskoversicherungZiffer 2.

3. Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)

Inhalt dieses Abschnitts:3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Ge-

brauch des Fahrzeugs beachten?3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-

rungsfall beachten?3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer

Obliegenheiten?

3.1 Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Gebrauchdes Fahrzeugs beachten?

(1) Nutzung nur zum vereinbarten VerwendungszweckDas Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe-nen Zweck verwendet werden.

(2) Nutzung nur durch den berechtigten FahrerDas Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebrauchtwerden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen undWillen des Verfügungsberechtigten gebraucht.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

(3) Fahren nur mit FahrerlaubnisDer Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-zen.

Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erfor-derliche Fahrerlaubnis hat.

3.2 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche-rungsfall beachten?

(1) Pflicht zur Anzeige des VersicherungsfallsSie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis-tung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(2) Besondere Anzeigepflichten bei behördlichen ErmittlungenErmittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Be-hörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver-pflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (zum BeispielStrafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auchwenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

(3) AufklärungspflichtSie müssen alles tun, was der Aufklärung des Schadenereignissesdienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragenzu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß undvollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassendürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses er-forderlichen Weisungen befolgen.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Ausland Schadenschutz-Versicherung - für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgegner haftet1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

PKRB-0300Z0 (0/05) 01.09.2013 Seite 17 von 34

Page 20: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

(4) SchadenminderungspflichtSie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nachMöglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zusorgen.

Sie müssen hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar,befolgen.

(5) Polizeiliche Aufnahme des Unfalls und Einreichung des Eu-ropäischen UnfallberichtsNach einem Unfall sind Sie verpflichtet, den Unfall von der Polizeiaufnehmen zu lassen, sofern dies möglich ist, und im Zuge derSchadenanzeige den Europäischen Unfallbericht einzureichen.

(6) Einholen unserer WeisungVor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugsmüssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umständedies gestatten, und diese befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.Sie müssen sich zudem mit uns darüber abstimmen, ob und wel-che Leistungen erbracht werden, und den Schaden so gering wiemöglich halten.

(7) Untersuchung, Belege, ärztliche SchweigepflichtSie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursacheund Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungs-pflicht gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhevorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versi-cherungsvertragsgesetz (VVG) von der Schweigepflicht entbinden.

(8) Geltendmachung von Ansprüchen bei Ihrem UnfallgegnerSie sind verpflichtet, uns beim Geltendmachen der aufgrund vonVersicherungsleistungen auf uns übergegangenen Ansprüche ge-genüber Dritten zu unterstützen, uns die hierfür benötigten Unterla-gen auszuhändigen sowie eine Abtretungsvereinbarung mit uns zuschließen, die ausländischen Formvorschriften entspricht. Sie müs-sen uns zudem die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere ge-gen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, überlassen.

3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Ob-liegenheiten?

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser →Obliegenheiten richtensich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzun-gen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie einKündigungsrecht haben.

4. Fälligkeit unserer Zahlung

Wann ist unsere Zahlung fällig?Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi-gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb vonzwei Wochen.

Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch dieHöhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Scha-denanzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vor-schuss auf die Entschädigung verlangen.

5. Abtretungsverbot bis zur Feststellung derEntschädigungsleistung

Wie lange besteht ein Abtretungsverbot?Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgülti-gen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung wederabtreten noch verpfänden.

Teil A LeistungsbausteineBaustein Ausland Schadenschutz-Versicherung - für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgegner haftet4. Fälligkeit unserer Zahlung

PKRB-0300Z0 (0/05) 01.09.2013 Seite 18 von 34

Page 21: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

Teil B Pflichten für alle Bausteine

Hier finden Sie Pflichten und →Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten. Geregelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegen-heitsverletzungen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachten müssen, finden Sie in Teil A.

Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine.

1. Pflichten im Zusammenhang mit der Bei-tragszahlung

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beach-

ten?1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht recht-

zeitig zahlen?1.4 Was gilt, wenn Sie bei Fahrzeugwechsel nicht

rechtzeitig zahlen?1.5 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haft-

pflichtversicherung?

1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?

(1) ZahlungsperiodeDie Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie• in einem einmaligen Beitrag oder• als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungs-

periodezahlen.

Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, einVierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sieim Versicherungsschein an.

Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiodekalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertrags-gesetz) entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode.

Der Mindestbeitrag beträgt 15 Euro.

Bei Fahrzeugen, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassensind, ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zah-lungsperiode kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden.

(2) Fälligkeit der Versicherungsbeiträgea) Erster oder einmaliger BeitragDer erste oder einmalige Beitrag ist innerhalb von zwei Wochennach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wenn Sie mituns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst späterbeginnen soll, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu diesemZeitpunkt fällig.

b) FolgebeiträgeDie Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbartenZahlungsperiode fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechtzeitigkeit der ZahlungDie Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unver-züglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.

Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren (Absatz 5) vereinbartist, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn

• wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und• der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wider-

spricht.

Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Siedies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann nochrechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt nachdem wir Sie in Text-form (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) zur Zahlung aufgefordert ha-ben.

(4) ÜbermittlungsrisikoDie Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kos-ten.

(5) Zahlung im Lastschriftverfahrena) SEPA-Lastschriftmandat

Wenn der Beitrag von einem Konto eingezogen werden soll (Last-schriftverfahren) muss uns hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat er-teilt werden.

b) Monatliche BeiträgeMonatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt wer-den.

c) Folgen eines fehlgeschlagenen LastschrifteinzugsWenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Siedies zu vertreten haben,

• können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außer-halb des Lastschriftverfahrens erfolgen;

• sind wir berechtigt, eine monatliche Zahlungsperiode auf einevierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen.

Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug (siehe Ziffern 1.2und 1.3).

1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Bei-trag nicht rechtzeitig zahlen?

(1) Gefährdung des VersicherungsschutzesDer Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigenZahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sieden ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne vonZiffer 1.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz da-her erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Ver-sicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zurLeistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass IhreZahlung unverschuldet unterblieben ist.

Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wirSie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief,Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitragshingewiesen haben.

Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt gemäßTeil C, Ziffer 1.2 Absatz 4 rückwirkend, wenn Sie den ersten odereinmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen.

(2) Unser RücktrittsrechtWenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah-len, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlungnicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wennSie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten ha-ben.

(3) Anspruch auf GeschäftsgebührWenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif-fer 8 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kannbis zu 40% des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzei-tig zahlen?

(1) VerzugWenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer1.1 Absatz 2 b) zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsauffor-derung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ersatz desSchadens zu verlangen, der uns hierdurch entstanden ist.

Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zuvertreten haben.

(2) FristsetzungWenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wirIhnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens2 Wochen betragen.

Teil B Pflichten für alle Bausteine1. Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung 

PKRB-0300Z0 (0/05) 01.09.2013 Seite 19 von 34

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(3) Kein Versicherungsschutz bei erfolglosem FristablaufFür Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungs-frist eintreten, entfällt der Versicherungsschutz, wenn

• Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlungvon Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und

• wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge-wiesen haben.

(4) Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem FristablaufWenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mitBeitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver-trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vorausset-zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts-folge hingewiesen haben.

Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Ziffer1.3 Absatz 2 erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immermit der Zahlung in Verzug sind, wird die Kündigung mit Ablauf derIhnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Hierauf werden wir Sie beiKündigung nochmals ausdrücklich hinweisen.

(5) Fortbestand des Vertrags, wenn Sie den angemahnten Be-trag nachzahlenUnsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort,wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach-zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn dieKündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mitAblauf der Zahlungsfrist.

Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfristund der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche-rungsschutz.

1.4 Was gilt, wenn Sie bei Fahrzeugwechsel nicht recht-zeitig zahlen?

Wenn Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs einanderes Fahrzeug bei uns versichern (→Fahrzeugwechsel), wen-den wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung desersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelun-gen zum Folgebeitrag nach Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wiruns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versiche-rungsschutzes nach Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 4. Dafür müssen fol-gende Voraussetzungen gegeben sein:• Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr-

zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen und

• Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.

Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung,können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend Teil CZiffer 8 verlangen.

1.5 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haftpflicht-versicherung?

Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Ab-satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenüber einem Drit-ten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung ver-pflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieserVerpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungs-vertragsgesetz (VVG) bleiben unberührt.

2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen

Hinweis: Die von Ihnen zu beachtenden →Obliegenheiten vor undim Versicherungsfall finden Sie in Teil A jeweils unter der Über-schrift: "Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten)".

Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?

(1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere LeistungspflichtWenn Sie eine →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen,dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel-nen gilt:• Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht

leistungspflichtig.• Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir

berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich

nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen,dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistungnicht.

Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wirinsoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass dieVerletzung der Obliegenheit• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-

falls• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-

pflichtursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistigverletzt haben.

(2) Unser KündigungsrechtWenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sievor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zu-sätzlich zu den in Absatz 1 genannten Rechten den Vertrag fristloskündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats,nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dassdie Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässigerfolgt ist.

3. Gefahrerhöhung

Was gilt bei Gefahrerhöhungen?

(1) Begriff der GefahrerhöhungEine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn durch die Änderung vorhan-dener Umstände der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Ver-größerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inan-spruchnahme wahrscheinlicher werden.

(2) Ihre Pflichten im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungena) Verbot der Vornahme von GefahrerhöhungenNach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vor-herige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder derenVornahme durch Dritte gestatten.

b) AnzeigepflichtenWenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er-kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei-gen.

Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie unsunverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.

(3) Rechtsfolgen von PflichtverletzungenDie Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergebensich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unterden dort genannten Voraussetzungen können wir• ganz oder teilweise leistungsfrei werden,• den Versicherungsvertrag kündigen,• den Beitrag erhöhen oder• die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.

Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi-cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver-trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge-setz (VVG) kündigen.

Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und denmitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchs-tens je 5.000 Euro beschränkt.

(4) Mitversicherte GefahrerhöhungenDie vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sichdie Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständenals vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversi-chert sein soll.

(5) Schriftform der KündigungEine Kündigung nach Absatz 3 bedarf der →Schriftform.

Teil B Pflichten für alle Bausteine2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen 

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Page 23: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

4. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte aufuns

Hinweis: Beachten Sie zur Möglichkeit der Rückforderung unsererLeistung von einem berechtigten Fahrer in der Kfz-Kaskoversiche-rung die Sonderregelung in Teil A Baustein Kaskoversicherung Zif-fer 8.

Wann gehen Ihre Ansprüche gegen Dritte auf uns über undwelche Obliegenheiten müssen Sie dabei beachten?

(1) Übergang von ErsatzansprüchenWenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, gehtdieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Scha-den ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltendgemacht werden.

Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit derSie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben,können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Personnur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursachthat.

(2) Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprü-chenSie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung diesesAnspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dassSie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durchAbtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auchdürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Un-tätigbleiben verhindern.

Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie unsferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweitdies erforderlich ist.

(3) Folgen von ObliegenheitsverletzungenAbweichend von Teil B Ziffer 2 gilt bei Verletzung der Obliegenhei-ten nach Absatz 2 Folgendes:

Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sindwir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund IhrerObliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangenkönnen.

Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzenund wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können,können wir unsere Leistung lediglich kürzen.

Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Ei-ne Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobeFahrlässigkeit vorliegt.

5. Obliegenheiten bei der Ruheversicherung

Hinweis: Beachten Sie zur Ruheversicherung nach →Außerbe-triebsetzung des Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer10.1.

Welche Obliegenheiten müssen Sie bei der Ruheversicherungbeachten?

Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet,das Fahrzeug in einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel-oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (zumBeispiel einem geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehendabzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeitennicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter denVoraussetzungen von Ziffer 2 Absatz 1 leistungsfrei.

6. Anzeige einer Veräußerung

Hinweis: Beachten Sie zur Veräußerung Ihres Fahrzeugs auch dieRegelungen in Teil C Ziffer 9.1.

Was müssen Sie bei einer Veräußerung des Fahrzeugs beach-ten?

Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglichin →Schriftform anzeigen.

Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung ver-pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nachdem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müs-sen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Ver-trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.

Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräuße-rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hättezugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet,wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurdeund bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau-fen war, wir aber nicht gekündigt haben.

Die Regelung gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung.

7. Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalenzur Beitragsberechnung

Hinweis: Die vollständige Regelung zu den Merkmalen zur Bei-tragsberechnung finden Sie in Teil C Ziffer 13.3.

Welche Mitteilungspflichten haben Sie hinsichtlich der Merk-male zur Beitragsberechnung?

Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift"Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müs-sen Sie uns unverzüglich anzeigen.

Verletzungen dieser Anzeigepflicht führen nicht zu einem Verlustdes Versicherungsschutzes, berechtigen uns aber gemäß Teil CZiffer 13.3. Absatz 3 zu einer rückwirkenden Anpassung des Bei-trags und bei vorsätzlicher Verletzung zur Erhebung einer Ver-tragsstrafe.

8. Anzeigepflicht bei Änderung der Art oderVerwendung des Fahrzeugs

Hinweis: Beachten Sie zur Änderung der Art oder Verwendung desFahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 13.4.

Was müssen Sie bei einer Änderung der Art und Verwendungdes Fahrzeugs beachten?

Wenn sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Ver-wendung des Fahrzeugs ändert, müssen Sie uns dies anzeigen(siehe hierzu auch Teil C Ziffer 13.4. Absatz 1.

9. Pflichten der mitversicherten Personen

Hinweis: Beachten Sie zu den Rechten der mitversicherten Perso-nen auch die Regelung in Teil C Ziffer 2.

Welche Pflichten haben mitversicherte Personen?

Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu IhrenPflichten sinngemäße Anwendung.

Teil B Pflichten für alle Bausteine4. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns 

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Page 24: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

Teil C Allgemeine Regelungen

Die Regelungen in Teil C gelten, soweit nicht ihr Anwendungsbereich ausdrücklich beschränkt ist, für jeden Leistungsbaustein.

1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versi-cherungsschutz

Inhalt dieses Abschnitts:1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?

Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir IhrenAntrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang desVersicherungsscheins.

1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Ver-sicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedochnicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wenn Sie den ersten odereinmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, richten sich die Folgennach Teil B Ziffer 1.2.

1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?

Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestim-mungen vorläufigen Versicherungsschutz:

(1) Kfz-Haftpflichtversicherung und AutoschutzbriefHändigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nen-nen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Ver-sicherungsbestätigungsnummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht-versicherung und beim Autoschutzbrief vorläufigen Versicherungs-schutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, andem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestäti-gung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Siezugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab demvereinbarten Zeitpunkt.

(2) Kasko-, Kfz-Unfall- und Ausland Schadenschutz-Versiche-rungIn der Kasko-, Kfz-Unfall- und Ausland Schadenschutz-Versiche-rung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wirdies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz be-ginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

(3) Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versiche-rungsschutzSobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach Teil B Ziffer 1gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versiche-rungsschutz über.

(4) Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungs-schutzesDer vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wirIhren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Ver-sicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nichtinnerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-scheins gezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Ver-sicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitigeZahlung zu vertreten haben.

(5) Kündigung des vorläufigen VersicherungsschutzesSie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutzjederzeit zu kündigen.

Die Kündigung bedarf der →Schriftform.

Ihre Kündigung wird sofort mit Zugang bei uns wirksam. UnsereKündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang derKündigung bei Ihnen wirksam.

(6) Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durchWiderrufWiderrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungs-vertragsgesetz (VVG), endet der vorläufige Versicherungsschutzmit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.

(7) Beitrag für vorläufigen VersicherungsschutzFür den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes habenwir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Bei-trags.

2. Rechte der mitversicherten Personen

Hinweis: Die Pflichten einer mitversicherten Person finden Sie inTeil B Ziffer 8.

Was gilt für mitversicherte Personen?

(1) Ausübung der RechteDie Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nurIhnen als →Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes gere-gelt ist. Andere Regelungen sind zum Beispiel die Geltendma-chung von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. TeilA Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Ziffer 1.2).

(2) Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversichertePersonenSind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.

Eine Ausnahme hiervon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversiche-rung: Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf dieLeistungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zu-grunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vor-liegen oder wenn diese Umstände der mitversicherten Person be-kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Sindwir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten→Versicherungssummen die in Deutschland geltenden →gesetzli-chen Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wennwir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegen-über dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen müssen. DerRückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen beste-hen.

3. Bedingungsanpassung

Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbedin-gungen anpassen?

(1) Unwirksamkeit einer RegelungWenn durch• eine höchstrichterliche Entscheidung oder• einen bestandskräftigen Verwaltungsakteine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärtwird, sind wir berechtigt, eine davon betroffene Regelung in IhrenVersicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu erset-zen.

Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Ent-scheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzungist, dass die für unwirksame erklärte Regelung mit einer Regelungin Ihren Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleichist.

Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absät-zen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Regelungen, die angepasst werden könnenWir können nur Regelungen anpassen, die eines der folgendenThemen betreffen:• Leistungsvoraussetzungen;• Leistungsumfang;• Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen;• Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müs-

sen;• die Anpassung Ihres Beitrags;• die Vertragsdauer;• die Kündigung des Vertrags.

Teil C Allgemeine Regelungen1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 

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Page 25: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

(3) Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessen-gerecht seinEine Anpassung setzt voraus,• dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Bestimmung

enthalten, mit der die durch die Unwirksamkeit (siehe Absatz 1)entstandene Vertragslücke geschlossen werden kann und

• dass der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemesseneLösung darstellt, die den typischen Interessen der Vertragspart-ner gerecht würde.

(4) Inhalt der NeuregelungDie Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzendenVertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelungdurch eine Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner alsangemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung ge-wählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre.

(5) Durchführung der BedingungsanpassungDie angepasste Regelung werden wir Ihnen in Textform (zum Bei-spiel Brief, Fax, E-Mail) mitteilen und erläutern.

Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von 6Wochen nach Zugang unserer Mitteilung widersprechen. Ihr Wider-spruch muss in Textform erfolgen.

Auf Ihr Widerspruchsrecht werden wir Sie in unserer Mitteilungausdrücklich hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit Ihres Widerspruchsreicht es aus, wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. WennSie fristgemäß widersprechen, tritt die Bedingungsanpassung nichtin Kraft.

(6) Unser Kündigungsrecht im Falle Ihres WiderspruchsFalls Sie der Bedingungsanpassung widersprechen (siehe Absatz5), können wir den Vertrag kündigen, wenn uns das Festhalten andem Vertrag ohne die Anpassung nicht zumutbar ist.

Unsere Kündigung müssen wir innerhalb von 6 Wochen nach Zu-gang Ihres Widerspruchs schriftlich erklären, und zwar mit einerFrist von 8 Wochen zum Ende eines Monats.

4. Definition des Versicherungsjahrs

Wie wird das Versicherungsjahr bestimmt?

Wenn die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren be-steht, wird das erste Versicherungsjahr verkürzt. Die folgendenVersicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind je-weils ganze Jahre. Die vereinbarte Vertragsdauer können Sie Ih-rem Versicherungsschein entnehmen.

5. Laufzeit des Vertrags

Wie lange läuft der Vertrag?

(1) Angabe im VersicherungsscheinDie vereinbarte Vertragsdauer können Sie Ihrem Versicherungs-schein entnehmen.

(2) Vertragsverlängerung und KündigungIst der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen,verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wennweder Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn fürdie erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb wenigerals ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zueinem bestimmten Kalendertag, zum Beispiel dem 1. Januar einesjeden Jahres, beginnen zu lassen.

Die Kündigung muss dem jeweils anderen Vertragspartner spätes-tens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oderjedes darauf folgenden Jahres zugehen.

(3) Schriftform der KündigungEine Kündigung nach dieser Regelung bedarf der →Schriftform.

6. Kündigung nach Eintritt des Versicherungs-falls

Unter welchen Voraussetzungen kann die Versicherung nachEintritt des Versicherungsfalls gekündigt werden?

(1) KündigungsrechtNach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede Vertragspar-tei das Versicherungsverhältnis kündigen.

(2) KündigungsfristDie Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monatnach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuge-hen.Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung demVertragspartner spätestens innerhalb eines Monats zugehen,nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrechtabgelehnt haben oder wir Ihnen die Weisung erteilen, es über denAnspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.Außerdem können im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Sie undwir den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraftdes im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

(3) Schriftform der KündigungDie Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der →Schriftform.

(4) Wirksamwerden der KündigungWenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Siekönnen jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späte-ren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versi-cherungsjahrs, wirksam wird.Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach Zu-gang bei Ihnen wirksam.

7. Auswirkung einer Kündigung auf die einzel-nen Leistungsbausteine

Wie wirkt sich eine Kündigung auf die einzelnen Leistungs-bausteine aus?

Die Leistungsbausteine Kfz-Haftpflicht-, Kasko -, Autoschutzbrief-,Kfz-Unfall- und Ausland Schadenschutz-Versicherung sind jeweilsrechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Ver-träge berührt das Fortbestehen anderer nicht.

Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlas-ses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung (alleLeistungsbausteine) für das Fahrzeug zu kündigen.

Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenenVerträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochennach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortset-zung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstandensind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung (alle Leistungsbausteine)für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns,wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.

Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten die Sätze 3bis 5 nicht.

Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in ei-nem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.

8. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Welche Zahlung schulden Sie uns bei vorzeitiger Beendigungoder Nichtigkeit des Vertrags?

Wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird, können wir - soweit dasGesetz nicht etwas anderes bestimmt - nur den Teil des Beitragsverlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungs-schutz bestanden hat.

Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn wir wegen einer Ver-letzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn we-gen arglistiger Täuschung anfechten. In diesen Fällen müssen Sie

Teil C Allgemeine Regelungen4. Definition des Versicherungsjahrs 

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Page 26: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem Ihnen unsereRücktritts- oder Anfechtungserklärung zugeht.

Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil Sie den ersten Beitragnicht rechtzeitig gezahlt haben, können wir eine angemessene Ge-schäftsgebühr verlangen. Diese kann jedoch nicht mehr als 40%des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

9. Veräußerung des Fahrzeugs und Wagnis-wegfall

Inhalt dieses Abschnitts:9.1 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu be-

achten?9.2 Was gilt bei Wagniswegfall?

9.1 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zubeachten?

(1) Rechtsverhältnisse nach EigentumsübergangVeräußern Sie Ihr Fahrzeug, so geht zum Zeitpunkt des Eigen-tumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über. Dies giltnicht für die Kfz-Unfallversicherung.

Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend denAngaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss desVertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für dieSchadenfreiheitsklasse des Erwerbers, die entsprechend seinesbisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt abdem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.

Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entwe-der von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.

(2) KündigungsrechteWir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis un-ter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. DiesesKündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats abunserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.

Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor-tiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahreszu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis desErwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monatsab Erlangung der Kenntnis ausgeübt wird.

Im Falle der Kündigung durch uns oder den Erwerber haften Sie al-lein für die Zahlung des Beitrags.

(3) Schriftform der KündigungEine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der →Schriftform.

(4) Vertragsbeendigung bei Abschluss eines neuen Versiche-rungsvertragsSchließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung abund legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestäti-gung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegange-nen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versi-cherung wirksam.

(5) Pflicht zur Anzeige der VeräußerungSie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglichin →Schriftform anzeigen.

Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung ver-pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nachdem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müs-sen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Ver-trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.

Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräuße-rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hättezugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet,wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurdeund bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau-fen war, wir aber nicht gekündigt haben.

(6) Zwangsversteigerung des FahrzeugsGeht das Eigentum an dem versicherten Fahrzeug im Wege derZwangsversteigerung über, finden die Absätze 1 bis 5 entspre-chende Anwendung.

9.2 Was gilt bei Wagniswegfall?

Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (zum Beispiel durchFahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeit-punkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis er-langen.

10. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Inhalt dieses Abschnitts:10.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn-

zeichen?10.3 Wann darf mit ungestempelten Kennzeichen ge-

fahren werden?

10.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?

(1) RuheversicherungWird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll eszu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird da-durch der Vertrag nicht beendet.

Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über,wenn die Zulassungsbehörde uns die →Außerbetriebsetzung mit-teilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zweiWochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung desbisherigen Versicherungsschutzes.

Die Regelungen nach Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Fahrzeugemit Versicherungskennzeichen (zum Beispiel Mofas), Wohnwagen-anhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertrags-dauer als ein Jahr.

(2) Umfang der RuheversicherungMit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen wäh-rend der Dauer der →Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versi-cherungsschutz.

Der Ruheversicherungsschutz umfasst• die Kfz-Haftpflichtversicherung,• die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt

der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversiche-rung bestanden hat.

(3) Ihre Pflichten bei der RuheversicherungWährend der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet,das Fahrzeug in einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel-oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (zumBeispiel einem geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehendabzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeitennicht zu gebrauchen (siehe auch Teil B Ziffer 5).

(4) WiederanmeldungWird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Au-ßerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutzwieder auf. Die →Wiederzulassung müssen Sie uns unverzüglichanzeigen.

(5) Ende des Vertrags und der RuheversicherungDer Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Mo-nate nach der →Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündi-gung bedarf.

Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversi-cherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versi-cherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzenund den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzu-fordern.

10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzei-chen?

Für Fahrzeuge, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassensind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh-

Teil C Allgemeine Regelungen9. Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall 

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Page 27: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit-raums (Saison).

Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nachZiffer 10.1 Absatz 2.

Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für denHalter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzendenBezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz,wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsver-fahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfungoder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.

10.3 Wann darf mit ungestempelten Kennzeichen gefah-ren werden?

(1) Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherungund beim AutoschutzbriefIn der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief be-steht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge-stempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein ro-tes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werdenmuss.

(2) Was sind Zulassungsfahrten?Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit demZulassungsverfahren stehen. Dies sind:

• Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplaket-te sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchungoder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulas-sungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestem-pelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab einsolches zugeteilt hat.

• Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bis-her zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Au-ßerbetriebsetzung des Fahrzeugs.

11. Schadenfreiheitsrabatt-System

Inhalt dieses Abschnitts:11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Scha-

denfreiheitsklasse (SF-Klasse)?11.2 Für welche Fahrzeuge gelten die SF-Klassen

nicht?11.3 Wann kommt es zu einer Neueinstufung?11.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelas-

teter Verlauf?11.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden?11.6 Wie kann ein Schadenverlauf eines anderen Ver-

trags übernommen werden?11.7 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versiche-

rungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?11.8 Wie wird nach Betriebsübergang der Schadenver-

lauf übernommen?11.9 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Scha-

denverlaufs?11.10 Wie erhalten wir Auskünfte über den Schadenver-

lauf und welche Rechte haben wir bei Abweichun-gen?

11.11 Welche Auskünfte über Ihren Schadenverlauf ge-ben wir einem nachfolgenden Versicherer?

11.12 Tabellen zum SF-Klassen-System

11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Schaden-freiheitsklasse (SF-Klasse)?

In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sichdie Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich dar-aus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehedazu die Tabellen in Ziffer 11.12.

Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkas-koversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe Ziffer 5Absatz 2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach demSchadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies giltnicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeuginnerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Vollkaskoversiche-

rung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schaden-verlauf der Vollkaskoversicherung.

Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für dieEinstufung in eine SF-Klasse nicht gegeben sind, wird in die SF-Klasse 0 eingestuft.

11.2 Für welche Fahrzeuge gelten die SF-Klassen nicht?

Für folgende Fahrzeuge gibt es keine SF-Klassen: Fahrzeuge mitVersicherungskennzeichen, Sonderfahrzeuge jeder Art (ausge-nommen Krankenwagen), Arbeitsmaschinen, Wohnwagenanhän-ger, Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten jeder Art, Fahrzeugemit Ausfuhrkennzeichen, Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (au-ßerhalb einer Versicherung für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Han-dels und -Handwerks) und Selbstfahrervermietfahrzeuge.

11.3 Wann kommt es zu einer Neueinstufung?

Wir stufen Ihren Vertrag nach seinem Schadenverlauf im vergan-genen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist derTag der Schadenmeldung maßgeblich.

(1) Wirksamwerden der NeueinstufungDie Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungsjahres, das aufdas für den Schadenverlauf maßgebliche Kalenderjahr folgt.

(2) Besserstufung bei schadenfreiem VerlaufIst Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufenund hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbro-chen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klassenach der jeweiligen Tabelle in Ziffer 12 eingestuft.

(3) Besserstufung bei SaisonkennzeichenIst das versicherte Fahrzeug mit einem →Saisonkennzeichen zu-gelassen (siehe Ziffer 10.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlaufdes Vertrags eine Besserstufung nach Ziffer 11.3. Absatz 2 nurvor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.

(4) Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, S, 0 oderMHat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjah-res ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus derSF- Klasse 1/2, S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli ei-nes Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse 1/2 oder 0begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechsMonate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf abBeginn des folgenden Versicherungsjahres wie folgt eingestuft:

von SF-Klasse 1/2von SF-Klasse 0

nachnach

SF-Klasse 1,SF-Klasse 1/2.

(5) Rückstufung bei schadenbelastetem VerlaufIst Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet ver-laufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Ziffer 12 zurückge-stuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.

11.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteterVerlauf?

(1) Schadenfreier VerlaufEin schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versi-cherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres unun-terbrochen bestanden hat und uns in dieser Zeit bzw. bis zum10.01. des Folgejahres kein Schadenereignis gemeldet worden ist,für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bildenmussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatungund Prozesse.

Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweilsals schadenfrei, wenn

a) wir nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunterneh-men untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder in derKaskoversicherung wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einerMehrfachversicherung Entschädigungen leisten oder Rückstellun-gen bilden oder

b) wir Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf dieSchadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflösen, ohne eineEntschädigung geleistet zu haben oder

Teil C Allgemeine Regelungen11. Schadenfreiheitsrabatt-System 

PKRB-0300Z0 (0/05) 01.09.2013 Seite 25 von 34

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c) der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung uns unsereEntschädigung in vollem Umfang erstattet oder

d) wir in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, dasunter die Teilkaskoversicherung fällt, Entschädigungen leisten oderRückstellungen bilden oder

e) Sie Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch neh-men, weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haft-pflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Um-fang haftet, Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinenAnspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oderteilweise versagt hat oder

f) es sich lediglich um Entschädigungen oder Rückstellungen fürSchäden wegen Führens fremder Fahrzeuge im Ausland (Teil A,Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Ziffer 1.7) oder der AuslandSchadenschutz-Versicherung (Teil A, Baustein Ausland Schaden-schutz-Versicherung) handelt.

(2) Schadenbelasteter VerlaufEin schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie unswährend eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignis-se melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellun-gen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach Ab-satz 1 a) bis f).

Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schaden-frei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädi-gungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wirIhren Vertrag ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das fürden Schadenverlauf maßgebliche Kalenderjahr folgt, zurück.

11.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden?

(1) Freiwillige Rückerstattung unserer EntschädigungSie können in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung eineRückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung frei-willig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zurück-erstatten.

Erhalten wir einen Teil der geleisteten Schadenaufwendungen voneinem Dritten zurückerstattet, wird der Vertrag als schadenfrei be-handelt, wenn Sie uns die verbleibenden Aufwendungen zurücker-statten.

(2) Unterrichtung über die Höhe unserer Entschädigung in derKfz-HaftpflichtversicherungIn der Kfz-Haftpflichtversicherung unterrichten wir Sie nach Ab-schluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Zahlungan den Geschädigten, wenn diese nicht mehr als 500 Euro beträgt.Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung undüber die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wirdanach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierungeine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhö-hung des Erstattungsbetrags.

(3) Antrag innerhalb von sechs MonatenDen Antrag auf Freistellung des Versicherungsvertrags von demgemeldeten Schaden müssen Sie in der Kfz-Haftpflichtversiche-rung binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung, in derVollkaskoversicherung binnen sechs Monaten nach Zugang derEntschädigungsleistung stellen.

11.6 Wie kann ein Schadenverlauf eines anderen Vertragsübernommen werden?

(1) Fälle, in denen der Schadenverlauf übernommen werdenkannDer Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieserbei einem anderen Versicherer bestanden hat - wird auf den Ver-trag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nachAbsatz 2 und 3 in folgenden Fällen übernommen:

a) FahrzeugwechselSie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahr-zeugs angeschafft.

b) RabatttauschSie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderesFahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversi-

cherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Scha-denverlaufs.

Sie versichern ein weiteres Fahrzeug, das überwiegend von dem-selben Personenkreis benutzt werden soll wie das bereits versi-cherte, und beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisheri-gen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.

c) Schadenverlauf einer anderen PersonDas Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ih-nen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schaden-verlaufs.

d) VersichererwechselSie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zuuns gewechselt.

(2) Voraussetzungen für die ÜbernahmeFür die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vor-aussetzungen:

a) FahrzeuggruppeDie Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragenwird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug,von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höhe-ren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

Untere Fahrzeuggruppe:→Pkw, →Leichtkrafträder/-roller, →Krafträder/-roller, →Trikes,→Quads (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungs-kennzeichen führen müssen), →Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 tzulässige Gesamtmasse, Krankenwagen.

Mittlere Fahrzeuggruppe:Taxen, →Mietwagen, →Selbstfahrervermietfahrzeuge, Lkw undZugmaschinen im Werkverkehr außer Lkw bis 3,5 t zulässige Ge-samtmasse.

Obere Fahrzeuggruppe:Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr außer Lkwbis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Kraftomnibusse sowie die Son-derfahrzeuge außer Krankenwagen.

b) Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haft-pflicht- und der Vollkaskoversicherung

Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und inder Vollkaskoversicherung nur zusammen.

(3) Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenver-laufs von einer anderen PersonWir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Personnur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Personüberwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden zu-sätzlichen Voraussetzungen:

a) Es handelt sich bei der anderen Person um• Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit

Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner oder• Ihre Eltern oder Kinder oder• Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Großeltern,

Geschwister, Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder oder• eine juristische Person.

b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderenPerson überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzugehört insbesondere• eine schriftliche Erklärung von Ihnen und der anderen Person;

ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sieausreichend;

• die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis da-für, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einergültigen Fahrerlaubnis waren;

c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenver-laufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheits-rabatt in vollem Umfang auf;

d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegtbei der Übernahme nicht mehr als ein Jahr zurück.

Teil C Allgemeine Regelungen11. Schadenfreiheitsrabatt-System 

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11.7 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versiche-rungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?

(1) Im Jahr der Beendigung der UnterbrechnungNach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (→Außer-betriebsetzung, →Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Ver-tragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:

a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, überneh-men wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutznicht unterbrochen worden.

b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchs-tens sieben Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vorder Unterbrechung bestand.

c) Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmenwir den schadenfreien Verlauf nicht.

Ziffer 11.3 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Im FolgejahrIn dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich dieEinstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach,wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Über-nahme bestand:

a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernah-me mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend sei-nes Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr be-standen.

b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernah-me weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotzschadenfreien Verlaufs.

11.8 Wie wird nach Betriebsübergang der Schadenverlaufübernommen?

Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge über-nommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeugeunter folgenden Voraussetzungen:• Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha-

denverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Scha-denfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.

• Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Be-triebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.

11.9 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Schaden-verlaufs?

Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversi-cherung können nur zusammen abgegeben werden.

Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wirdiesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Ver-trags bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-KlasseM oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.

Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ih-res Vertrags nachzuerheben.

11.10 Wie erhalten wir Auskünfte über den Schadenverlaufund welche Rechte haben wir bei Abweichungen?

(1) Auskünfte, die wir vom Vorversicherer einholenWir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs fol-gende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:• Art und Verwendung des Fahrzeugs,• Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,• Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der

Vollkaskoversicherung,• Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs,

die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkthaben,

• ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von dreiJahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dassZahlungen geleistet worden sind und

• ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechen-de Auskünfte erteilt worden sind.

(2) Unser Anpassungsrecht bei AbweichungenWir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antraggenannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entspre-chend den Angaben des Vorversicherers über Ihren tatsächlichenSchadenverlauf zu ändern.

11.11 Welche Auskünfte über Ihren Schadenverlauf gebenwir einem nachfolgenden Versicherer?

Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haft-pflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem an-deren Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem aufAnfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahr-zeug zu geben, und zwar in dem gleichen Umfang, wie wir an Aus-künften vom Vorversicherer nach Ziffer 11.10 Absatz 1 einholenkönnen.Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schaden-verlauf. Sondereinstufungen werden nicht berücksichtigt.

11.12 Tabellen zum SF-Klassen-System

11.12.1 Pkw

(1) Einstufung von Pkw in SF-Klassen und BeitragssätzeDauer des schadenfreien und unun-terbrochenen Verlaufs

Schadenfrei-heitsklasse(SF)

BeitragssatzKH und VK in%

fünfunddreißig und mehr Kalender-jahre

SF 35 25

vierunddreißig Kalenderjahre SF 34 26dreiunddreißig Kalenderjahre SF 33 26zweiunddreißig Kalenderjahre SF 32 27einunddreißig Kalenderjahre SF 31 27dreißig Kalenderjahre SF 30 28neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 28achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 29siebenundzwanzig Kalenderjahre SF 27 29sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26 30fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 30vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 31dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 31zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 32einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 32zwanzig Kalenderjahre SF 20 33neunzehn Kalenderjahre SF 19 33achtzehn Kalenderjahre SF 18 34siebzehn Kalenderjahre SF 17 34sechzehn Kalenderjahre SF 16 35fünfzehn Kalenderjahre SF 15 35vierzehn Kalenderjahre SF 14 36dreizehn Kalenderjahre SF 13 37zwölf Kalenderjahre SF 12 38elf Kalenderjahre SF 11 39zehn Kalenderjahre SF 10 40neun Kalenderjahre SF 9 41acht Kalenderjahre SF 8 42sieben Kalenderjahre SF 7 43sechs Kalenderjahre SF 6 44fünf Kalenderjahre SF 5 46vier Kalenderjahre SF 4 48drei Kalenderjahre SF 3 50zwei Kalenderjahre SF 2 55ein Kalenderjahr SF 1 60  SF 1/2 70  S 80  0 100  M 120

Teil C Allgemeine Regelungen11. Schadenfreiheitsrabatt-System 

PKRB-0300Z0 (0/05) 01.09.2013 Seite 27 von 34

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(2) Rückstufung im Schadenfall bei Pkwa) Kfz-Haftpflichtversicherung

  bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

bei 4 und mehrSchäden

aus Klassse nach Kl.      SF 35 SF 25 SF 8 SF 2 MSF 34 SF 19 SF 7 SF 1 MSF 33 SF 16 SF 6 SF 1/2 MSF 32 SF 14 SF 5 SF 1/2 MSF 31 SF 13 SF 4 S MSF 30 SF 12 SF 3 S MSF 29 SF 11 SF 3 S MSF 28 SF 10 SF 2 0 MSF 27 SF 10 SF 2 0 MSF 26 SF 9 SF 2 0 MSF 25 SF 9 SF 2 0 MSF 24 SF 8 SF 2 0 MSF 23 SF 8 SF 2 0 MSF 22 SF 8 SF 2 0 MSF 21 SF 8 SF 2 0 MSF 20 SF 7 SF 1 0 MSF 19 SF 7 SF 1 0 MSF 18 SF 7 SF 1 0 MSF 17 SF 6 SF 1 0 MSF 16 SF 6 SF 1/2 M MSF 15 SF 5 SF 1/2 M MSF 14 SF 4 S M MSF 13 SF 4 S M MSF 12 SF 3 S M MSF 11 SF 3 S M MSF 10 SF 2 0 M MSF 9 SF 2 0 M MSF 8 SF 2 0 M MSF 7 SF 1 0 M MSF 6 SF 1/2 M M MSF 5 SF 1/2 M M MSF 4 S M M MSF 3 S M M MSF 2 0 M M MSF 1 0 M M MSF 1/2 M M M MS M M M M0 M M M MM M M M M

b) Vollkaskoversicherung

  bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

bei 4 und mehrSchäden

aus Klassse nach Kl.      SF 35 SF 25 SF 10 SF 5 MSF 34 SF 21 SF 10 SF 5 MSF 33 SF 20 SF 10 SF 4 MSF 32 SF 19 SF 9 SF 4 MSF 31 SF 17 SF 8 SF 3 MSF 30 SF 15 SF 7 SF 3 MSF 29 SF 14 SF 7 SF 2 MSF 28 SF 13 SF 6 SF 2 MSF 27 SF 12 SF 6 SF 1 MSF 26 SF 11 SF 5 SF 1 MSF 25 SF 11 SF 5 SF 1 MSF 24 SF 10 SF 5 SF 1 MSF 23 SF 10 SF 5 SF 1 MSF 22 SF 10 SF 5 SF 1 MSF 21 SF 10 SF 4 SF 1 MSF 20 SF 10 SF 4 SF 1 M

SF 19 SF 9 SF 4 SF 1 MSF 18 SF 9 SF 4 SF 1/2 MSF 17 SF 8 SF 3 SF 1/2 MSF 16 SF 8 SF 3 SF 1/2 MSF 15 SF 7 SF 2 0 MSF 14 SF 7 SF 2 0 MSF 13 SF 6 SF 2 0 MSF 12 SF 6 SF 1 0 MSF 11 SF 5 SF 1 0 MSF 10 SF 5 SF 1 0 MSF 9 SF 4 SF 1/2 M MSF 8 SF 3 SF 1/2 M MSF 7 SF 2 0 M MSF 6 SF 2 0 M MSF 5 SF 1 0 M MSF 4 SF 1 0 M MSF 3 SF 1/2 M M MSF 2 0 M M MSF 1 0 M M MSF 1/2 M M M MS M M M M0 M M M MM M M M M

11.12.2 Krafträder, Kraftroller, Trikes und Quads

(1) Einstufung von Krafträdern, Kraftrollern, Trikes und Quadsin SF-Klassen und BeitragssätzeDauer des schadenfreien undununterbrochenen Verlaufs

Schadenfrei-heitsklasse(SF)

Beitragssätzein %

 

    KH FVzwanzig Kalenderjahre SF 20 25 32neunzehn Kalenderjahre SF 19 26 33achtzehn Kalenderjahre SF 18 26 33siebzehn Kalenderjahre SF 17 26 33sechzehn Kalenderjahre SF 16 26 33fünfzehn Kalenderjahre SF 15 27 33vierzehn Kalenderjahre SF 14 27 33dreizehn Kalenderjahre SF 13 28 34zwölf Kalenderjahre SF 12 29 34elf Kalenderjahre SF 11 29 35zehn Kalenderjahre SF 10 30 36neun Kalenderjahre SF 9 31 37acht Kalenderjahre SF 8 31 38sieben Kalenderjahre SF 7 32 40sechs Kalenderjahre SF 6 33 42fünf Kalenderjahre SF 5 34 45vier Kalenderjahre SF 4 34 48drei Kalenderjahre SF 3 35 52zwei Kalenderjahre SF 2 36 56ein Kalenderjahr SF 1 40 60  SF 1/2 50 78  0 55 86  M 100 143

(2) Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Kraftrollern,Trikes und Quadsa) Kfz-Haftpflichtversicherung

  bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

aus Klassse nach Klasse    SF 20 SF 3 SF 1/2 MSF 19 SF 3 SF 1/2 MSF 18 SF 3 SF 1/2 M

Teil C Allgemeine Regelungen11. Schadenfreiheitsrabatt-System 

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SF 17 SF 2 SF 1/2 MSF 16 SF 2 SF 1/2 MSF 15 SF 2 SF 1/2 MSF 14 SF 2 SF 1/2 MSF 13 SF 2 SF 1/2 MSF 12 SF 2 SF 1/2 MSF 11 SF 1 0 MSF 10 SF 1 0 MSF 9 SF 1 0 MSF 8 SF 1 0 MSF 7 SF 1 0 MSF 6 SF 1 0 MSF 5 SF 1/2 M MSF 4 SF1/2 M MSF 3 SF 1/2 M MSF 2 SF 1/2 M MSF 1 0 M MSF 1/2 M M M0 M M MM M M M

b) Vollkaskoversicherung

  bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

aus Klassse nach Klasse   MSF 20 SF 13 SF 5 MSF 19 SF 8 SF 3 MSF 18 SF 7 SF 2 MSF 17 SF 6 SF 2 MSF 16 SF 6 SF 2 MSF 15 SF 6 SF 2 MSF 14 SF 5 SF 2 MSF 13 SF 5 SF 2 MSF 12 SF 5 SF 2 MSF 11 SF 4 SF 1 MSF 10 SF 4 SF 1 MSF 9 SF 3 SF 1 MSF 8 SF 3 SF 1 MSF 7 SF 2 SF 1 MSF 6 SF 2 SF 1 MSF 5 SF 2 SF 1 MSF 4 SF 1 SF 1/2 MSF 3 SF 1 SF 1/2 MSF 2 SF 1 SF 1/2 MSF 1 SF 1/2 M MSF 1/2 M M M0 M M MM M M M

11.12.3 Klein- und Leichtkrafträder

(1) Einstufung von Klein- und Leichtkrafträdern in SF-Klassenund BeitragssätzeDauer des schadenfreien undununterbrochenen Verlaufs

Schadenfrei-heitsklasse(SF)

Beitragssätzein %

 

    KH FVdrei und mehr Kalenderjahre SF 3 38 42zwei Kalenderjahre SF 2 42 45ein Kalenderjahr SF 1 49 50  SF 1/2 65 70  0 76 100

(2) Rückstufung im Schadenfall bei Klein- und Leichtkrafträ-derna) Kfz-Haftpflichtversicherung

  bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

aus Klassse nach Klasse    SF 3 0 0 0SF 2 0 0 0SF 1 0 0 0SF 1/2 0 0 00 0 0 0

b) Vollkaskoversicherung

  bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

aus Klassse nach Klasse    SF 3 0 0 0SF 2 0 0 0SF 1 0 0 0SF 1/2 0 0 00 0 0 0

11.12.4 entfällt

11.12.5 Campingfahrzeuge (Wohnmobile)

(1) Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in SF-Klassen und BeitragssätzeDauer des schadenfreien und unun-terbrochenen Verlaufs

Schadenfrei-heitsklasse(SF)

Beitragssätzein %

 

    KH FVzwanzig Kalenderjahre SF 20 23 27neunzehn Kalenderjahre SF 19 23 27achtzehn Kalenderjahre SF 18 24 28siebzehn Kalenderjahre SF 17 25 28sechzehn Kalenderjahre SF 16 26 29fünfzehn Kalenderjahre SF 15 26 29vierzehn Kalenderjahre SF 14 27 30dreizehn Kalenderjahre SF 13 28 30zwölf Kalenderjahre SF 12 28 31elf Kalenderjahre SF 11 29 32zehn Kalenderjahre SF 10 30 32neun Kalenderjahre SF 9 31 33acht Kalenderjahre SF 8 32 33sieben Kalenderjahre SF 7 32 34sechs Kalenderjahre SF 6 33 34fünf Kalenderjahre SF 5 34 35vier Kalenderjahre SF 4 35 36drei Kalenderjahre SF 3 36 36zwei Kalenderjahre SF 2 37 37ein Kalenderjahr SF 1 38 38  SF 1/2 39 38  0 60 40  M 117 100

(2) Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen(Wohnmobilen)a) Kfz-Haftpflichtversicherung

  bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

aus Klassse nach Klasse    SF 20 SF 1/2 0 MSF 19 SF 1/2 0 MSF 18 SF 1/2 0 MSF 17 SF 1/2 0 M

Teil C Allgemeine Regelungen11. Schadenfreiheitsrabatt-System 

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Page 32: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

SF 16 SF 1/2 0 MSF 15 SF 1/2 0 MSF 14 SF 1/2 0 MSF 13 SF 1/2 0 MSF 12 SF 1/2 0 MSF 11 SF 1/2 0 MSF 10 SF 1/2 0 MSF 9 0 M MSF 8 0 M MSF 7 0 M MSF 6 0 M MSF 5 0 M MSF 4 0 M MSF 3 0 M MSF 2 0 M MSF 1 0 M MSF 1/2 0 M M0 M M MM M M M

b) Vollkaskoversicherung

  bei 1Schaden

bei 2Schäden

bei 3Schäden

aus Klassse nach Klasse    SF 20 SF 7 0 MSF 19 SF 6 0 MSF 18 SF 6 0 MSF 17 SF 5 0 MSF 16 SF 1 0 MSF 15 SF 1 0 MSF 14 SF 1/2 0 MSF 13 SF 1/2 0 MSF 12 SF 1/2 0 MSF 11 0 M MSF 10 0 M MSF 9 0 M MSF 8 0 M MSF 7 0 M MSF 6 0 M MSF 5 0 M MSF 4 0 M MSF 3 0 M MSF 2 0 M MSF 1 0 M MSF 1/2 0 M M0 M M MM M M M

11.12.6 entfällt

12. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maß-nahmen

Inhalt dieses Abschnitts:12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags im

Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung?12.2 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in

den Bausteinen Kaskoversicherung, Autoschutz-brief und Ausland Schadenschutz-Versicherung?

12.3 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit?12.4 Welche Rechte haben Sie im Falle einer Beitrags-

erhöhung?12.5 Wie wirkt sich eine gesetzlich angeordnete Erhö-

hung des Leistungsumfangs im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung auf den Beitrag aus?

12.6 Unter welchen Voraussetzungen kann sich dasSF-Klassen-System ändern und welche Rechtehaben Sie in diesem Fall?

12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags imBaustein Kfz-Haftpflichtversicherung?

(1) Jährliche NeukalkulationWir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung während der Vertragslaufzeit einmal im Ka-lenderjahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungs-mathematik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Bei derNeukalkulation werden die Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge,die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleich-artigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Die Neu-kalkulation richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklungin der Vergangenheit sowie nach der voraussichtlichen Schaden-und Kostenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahres, welchesdem Jahr der Neukalkulation folgt. Wir sind dabei berechtigt, diestatistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der DeutschenVersicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängi-gen Treuhänders zu den Typ- und Regionalklassen bei der Neu-kalkulation zu berücksichtigen. Individuelle Beitragszuschläge und-abschläge bleiben von der Neukalkulation unberührt.

(2) Auswirkung auf den BeitragErgibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisher kalku-lierten Schaden- und Kostenbedarf, sind wir verpflichtet, den bishe-rigen Beitrag abzusenken. Ergibt die Neukalkulation einen höherenals den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, haben wirdas Recht, den Beitrag in diesem Umfang zu erhöhen.

(3) Wirksamwerden der NeukalkulationDer neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versiche-rungsjahrs wirksam.

12.2 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in denBausteinen Kaskoversicherung, Autoschutzbrief undAusland Schadenschutz-Versicherung?

Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag in den BausteinenKaskoversicherung, Autoschutzbrief und Ausland Schadenschutz-Versicherung während der Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahrnach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematikund Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Die Regelungen ge-mäß Ziffer 12.1 gelten entsprechend.

12.3 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit?

Erhöht sich infolge der Neukalkulation nach Ziffer 12.1 der Beitrag,sind wir verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag spätestens einenMonat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung unter Hinweisauf Ihr Kündigungsrecht nach Ziffer 12.4 Absatz 1 mitzuteilen.

Ermäßigt sich infolge der Neukalkulation nach Ziffer 12.1 der Bei-trag, teilen wir Ihnen dies mittels der Beitragsrechnung oder derAnkündigung der Beitragsabbuchung mit.

12.4 Welche Rechte haben Sie im Falle einer Beitragser-höhung?

(1) KündigungsrechtErhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach Zif-fer 12.1 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Mo-nats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündi-gen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu demZeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.

(2) Umwandlungsrecht im Baustein KaskoversicherungAnstatt zu kündigen können Sie im Baustein Kaskoversicherung in-nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Bei-tragserhöhung verlangen, dass eine andere Selbstbeteiligung giltoder eine Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherungumgewandelt wird.

Teil C Allgemeine Regelungen12. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 

PKRB-0300Z0 (0/05) 01.09.2013 Seite 30 von 34

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12.5 Wie wirkt sich eine gesetzlich angeordnete Erhöhungdes Leistungsumfangs im Baustein Kfz-Haftpflicht-versicherung auf den Beitrag aus?

Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, denBeitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einerVerordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, denLeistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.

12.6 Unter welchen Voraussetzungen kann sich das SF-Klassen-System ändern und welche Rechte habenSie in diesem Fall?

Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für die SF-Klassen nachZiffer 11 zu ändern, wenn diese Änderungen ein angemessenesVerhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistunggewährleisten und den anerkannten Grundsätzen der Versiche-rungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen.

Änderungen des SF-Klassen-Systems finden vom Beginn desnächsten Versicherungsjahres an Anwendung. Wir können die Än-derung des SF-Klassen-Systems mit einer Neukalkulation des Bei-trags nach Ziffer 12.1 verbinden.

Wir sind verpflichtet, Ihnen die Änderung spätestens einen Monatvor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitzuteilen und Sieschriftlich über Ihr Kündigungsrecht zu belehren.

Ändern wir das SF-Klassen-System, können Sie den Vertrag inner-halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Ände-rung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.

13. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihneneingetretenen Umstands

Inhalt dieses Abschnitts:13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelun-

gen zum SF-Klassen-System ändern?13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalen

zur Beitragsberechnung aus?13.3 Was müssen Sie uns im Zusammenhang mit den

Merkmalen zur Beitragsberechnung mitteilen?13.4 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art und

Verwendung des Fahrzeugs beachten?13.5 Wie wirkt es sich auf den Beitrag aus, wenn die

tatsächliche Jahresfahrleistung von der angege-benen abweicht?

13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelungenzum SF-Klassen-System ändern?

Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System nach Ziffer 11 ändern.

13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalen zurBeitragsberechnung aus?

(1) Welche Änderungen werden berücksichtigt?Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versiche-rungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberech-nung" aufgeführtes Merkmal, berechnen wir den Beitrag neu. Dieskann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhungführen.

(2) Auswirkung auf den BeitragDer neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleis-tung, gilt abweichend von Satz 1 der neue Beitrag rückwirkend abBeginn des Versicherungsjahres, in dem sich die Jahresfahrleis-tung geändert hat.

13.3 Was müssen Sie uns im Zusammenhang mit denMerkmalen zur Beitragsberechnung mitteilen?

(1) Anzeige von ÄnderungenDie Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift"Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müs-sen Sie uns unverzüglich anzeigen.

(2) Überprüfung der Merkmale zur BeitragsberechnungWir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berück-sichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anfor-derung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nach-weise vorzulegen.

(3) Folgen von unzutreffenden AngabenHaben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsbe-rechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist des-halb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, sind wir berechtigt,rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem der unzutreffende odernicht gemeldete Umstand beitragswirksam geworden wäre, denBeitrag zu verlangen, der den tatsächlichen Merkmalen zur Bei-tragsberechnung entspricht.

Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Ände-rungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedrigerBeitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eineVertragsstrafe in Höhe des angepassten Jahresbeitrags zu zahlen.

(4) Folgen von NichtangabenKommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachwei-se vorzulegen, schuldhaft nicht nach, sind wir berechtigt, den Bei-trag rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums nach den fürSie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn• wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die

dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und• wir Ihnen eine Antwortfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt

haben.

Erbringen Sie die Bestätigung oder den Nachweis erst nach bereitserfolgter Neuberechnung, gilt der Beitrag gemäß den nachträglichbestätigten oder nachgewiesenen Angaben erst zum Zeitpunkt derFälligkeit des Beitrags für das folgende Versicherungsjahr.

13.4 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art und Ver-wendung des Fahrzeugs beachten?

(1) AnzeigepflichtÄndert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art undVerwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen (sieheauch Teil B Ziffer 8) . Bei der Zuordnung nach der Verwendungdes Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Ein-heit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.

(2) KündigungsrechtÄndert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs können wirden Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachwei-sen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr-lässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Mo-nat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

(3) Recht zur BeitragsanpassungAnstatt zu kündigen können wir den Beitrag anpassen. Erhöhenwir den Beitrag um mehr als 10%, können Sie den Vertrag inner-halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-tung einer Frist kündigen.

13.5 Wie wirkt es sich auf den Beitrag aus, wenn die tat-sächliche Jahresfahrleistung von der angegebenenabweicht?

Weicht die tatsächliche Jahresfahrleistung von der von Ihnen an-gegebenen Jahresfahrleistung ab, sind wir berechtigt und verpflich-tet, den Beitrag so anzupassen wie dies unserem Tarif für die tat-sächliche Jahresfahrleistung entspricht.

Die Jahresfahrleistung wird ermittelt durch eine Abfrage des Kilo-meterstands bei Vertragsbeginn und etwa jährliche Abfragen desKilometerstands während der Vertragslaufzeit. Ist der Zeitraumzwischen zwei Kilometerstandsabfragen länger als ein Jahr, wirddie Jahresfahrleistung wie folgt ermittelt: Insgesamt während des

Teil C Allgemeine Regelungen13. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 

PKRB-0300Z0 (0/05) 01.09.2013 Seite 31 von 34

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Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die An-zahl der Wochen des Berechnungszeitraums mal 52.

Der angepasste Beitrag gilt rückwirkend zum Beginn des Abfrage-zeitraums.

Ist bei Saisonkennzeichen statt einer Jahresfahrleistung eine Fahr-leistung für einen Saisonzeitraum vereinbart, gelten die Regelun-gen für den Saisonzeitraum entsprechend. Maßgeblich ist dann dieAnzahl der Wochen je Saisonzeitraum.

14. Meinungsverschiedenheiten

An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmalnicht zufrieden sind?

(1) VersicherungsombudsmannWenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrie-den sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem vonIhnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an denOmbudsmann für Versicherungen wenden:

  Ombudsmann e.V.Postfach 08063210006 Berlin

  E-Mail: [email protected]  Tel.: 0800 3696000

Fax: 0800 3699000

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige undfür Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraus-setzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann istaber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unse-re Entscheidung zu überprüfen.

(2) VersicherungsaufsichtSind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei-nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, könnenSie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Ver-sicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der

  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) SektorVersicherungsaufsichtGraurheindorfer Straße 10853117 Bonn

  E-Mail: [email protected]  Tel.: 0228 4108-0

Fax: 0228 4108-1550

Bitte beachten Sie, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht (BaFin) keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfäl-le nicht verbindlich entscheiden kann.

(3) RechtswegAußerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschrei-ten.

Hinweis: Beachten Sie bei Meinungsverschiedenheiten über dieHöhe des Schadens in der Kaskoversicherung das Sachverständi-genverfahren (vgl. hierzu Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer4).

15. Deutsches Recht

Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?

Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.

16. Zuständiges Gericht

Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

(1) Zuständiges Gericht für Ihre KlagenSie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-rungsvermittlung bei dem Gericht Klage erheben, das für unseren

Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Ver-trag verwaltet.

Alternativ können Sie bei dem Gericht Klage erheben, in dessenBezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, fallskein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Bei-spiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähi-ge Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesell-schaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zu-ständige Gericht nach seinem Geschäftssitz.

Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, dienicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, könnenSie auch dort Klage erheben.

(2) Zuständiges Gericht für unsere KlagenWir können aus dem Versicherungsvertrag bei dem Gericht Klageerheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung IhrenWohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristischePerson (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH)oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Of-fene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist,bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Geschäftssitz.

Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz nochIhr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage beidem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Nie-derlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. Dies gilt ent-sprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Personoder eine parteifähige Personengesellschaft ist und sein Ge-schäftssitz unbekannt ist.

(3) Versicherungsnehmer außerhalb der Europäischen Ge-meinschaft, Islands, Norwegens oder der SchweizWenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäi-schen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verle-gen, können sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versiche-rungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich beidem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

Teil C Allgemeine Regelungen14. Meinungsverschiedenheiten 

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Page 35: Versicherungsbedingungen für Ihre Allianz Kfz … · Teil C Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist,

(4) Schädigendes Ereignis im AuslandWenn Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichenAufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland haben und einversichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt, könnenKlagen in diesem Zusammenhang ausschließlich vor einem deut-schen Gericht erhoben werden.

Wenn Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, ge-wöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland ha-ben, ergeben sich die zuständigen deutschen Gerichte aus denAbsätzen 1 und 2. Wenn Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung IhrenWohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz nicht inDeutschland haben, können Klagen bei dem Gericht erhoben wer-den, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

Wenn nach dem Gesetz weitere deutsche Gerichtsstände beste-hen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werdenkönnen, können Sie auch dort Klage erheben.

17. Verjährung

Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Ge-setz?

(1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche RegelungenDie Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß § 195 Bürgerli-ches Gesetzbuch (BGB) in drei Jahren. Einzelheiten zu Beginn,Dauer und Unterbrechung der Verjährung sind in §§ 195 bis 213Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

(2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungsprü-fungWenn ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet wurde,ist dessen Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ih-nen oder dem Anspruchsteller unsere Entscheidung in Textform(zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) zugeht.

Teil C Allgemeine Regelungen17. Verjährung 

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Erläuterung von Fachausdrücken

Hier erläutern wir Ihnen wichtige Fachausdrücke. Möglicherweisesind nicht alle Fachausdrücke in Ihren Versicherungsbedingungenenthalten.

→Abzug neu für altWenn bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauschtwerden müssen und das Auto dadurch eine Wertsteigerung erfährt,kann der Versicherer einen dem Alter und der Abnutzung der altenTeile entsprechenden Betrag abziehen.

→AußerbetriebsetzungDie Außerbetriebsetzung ist ein Begriff aus dem Kfz-Zulassungs-recht. Der Begriff wird verwendet, wenn ein Fahrzeug entwedervorübergehend oder endgültig stillgelegt wird. Das Kennzeichenwird mit erfolgter Außerbetriebsetzung nach kurzer Zeit wieder frei-gegeben. Wenn der gleiche Halter das gleiche Fahrzeug innerhalbeiner Frist von maximal 6 Monaten wieder auf seinen Namen zu-lassen möchte (→Wiederzulassung), besteht die Möglichkeit, amTag der Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde eine kos-tenpflichtige Reservierung zu beantragen.

→CampingfahrzeugCampingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahr-zeuge zugelassen sind.

→Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)Seit 01.03.2008 löst die elektronische Versicherungsbestätigung(eVB) im Zulassungsverfahren die früher verwendete Versiche-rungsbestätigung bzw. Doppelkarte ab. Als Nachweis des Versi-cherungsschutzes genügt der Zulassungsbehörde seitdem dieNennung der elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer.Die erforderlichen Daten werden vom Versicherer elektronisch andie Zulassungsbehörde übermittelt.

→FahrzeugwechselWenn Sie während der Laufzeit Ihrer Kfz-Versicherung Ihren altenWagen veräußern oder →außerbetriebsetzen und ein anderesFahrzeug auf sich zulassen, gilt dies als Fahrzeugwechsel.

→GesamtneuwertUnter Gesamtneuwert versteht man im Zusammenhang mit denmitversicherten Teilen den Preis, der bei Neuanschaffung für dieTeile bezahlt wurde.

→Gesetzliche MindestversicherungssummeZum Schutz des Verkehrsopfers schreibt der Gesetzgeber imPflichtversicherungsgesetz (PflVG) für die Kfz-Haftpflichtversiche-rung vor, welche Versicherungssummen der Versicherungsschutzmindestens aufweisen muss.

Die gesetzlichen Versicherungssummen betragen derzeit:• 7,5 Mio. Euro für Personenschäden• 1.120.000 Euro für Sachschäden• 50 000 Euro für reine Vermögensschäden

→Internationale Versicherungskarte (grüne Versicherungskarte)Die Internationale Versicherungskarte wird umgangssprachlich we-gen ihrer Farbe Grüne Versicherungskarte genannt und ist Be-standteil eines internationalen Systems zum Nachweis ausreichen-den Versicherungsschutzes bei Auslandsfahrten. Mit der Internatio-nalen Versicherungskarte ist es innerhalb der Mitgliedsstaatenmöglich, mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Herkunftslandes inandere Länder einzureisen, ohne an der Grenze eine dem nationa-len Recht entsprechende Versicherungsdeckung nachkaufen zumüssen. In den meisten Ländern muss die Internationale Versiche-rungskarte heute nicht mehr an der Grenze vorgezeigt werden, dadas amtliche Kennzeichen als Nachweis genügt (sog. Kennzei-chenabkommen). Trotzdem wird bei Auslandsfahrten grundsätzlichdas Mitführen einer Internationalen Versicherungskarte empfohlen.

→KraftradKraftrad ist die amtliche Bezeichnung für ein Motorrad. Als Krafträ-der gelten zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen, die einamtliches Kennzeichen führen müssen.

→LeichtkraftradAls Leichtkraftrad bezeichnet man →Krafträder mit einer Nennleis-tung von nicht mehr als 11 kW und mit einem Hubraum von mehrals 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm.

→MietwagenEntgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch gilt als Mietwagen einFahrzeug, das gewerblich mit Stellung eines Fahrers vermietetwird. Ein Fahrzeug, das ohne Fahrer vermietet wird, ist ein→Selbstfahrervermietfahrzeug.

→ObliegenheitObliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte Pflichtendes Versicherungsnehmers, deren Nichtbeachtung zur Kündigungund zur vollen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherersführen kann. Anders als bei Rechtspflichten kann der Versichererdie Erfüllung einer Obliegenheit nicht einklagen.

→PkwPkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mitAusnahme von →Mietwagen, Taxen und →Selbstfahrervermiet-fahrzeugen.

→QuadEin Quad ist ein kleines Geländefahrzeug für ein bis zwei Perso-nen mit vier Rädern. Der Fahrer sitzt wie bei einem Motorrad aufeinem Sattel und lenkt das Quad über einen Motorradlenker.

→SaisonkennzeichenEin Saisonkennzeichen kann für einen Zeitraum von mindestenszwei bis höchstens elf Monaten beantragt werden, wenn ein Fahr-zeug (zum Beispiel ein Motorrad) nicht das ganze Jahr genutztwerden soll. Beim Saisonkennzeichen wird der Saisonzeitraum zu-sätzlich auf das Schild geprägt.

→SchriftformSchriftform bedeutet grundsätzlich, dass eine eigenhändig unter-zeichnete Erklärung erforderlich ist (z. B. Brief, Fax). Eine Kündi-gung per E-Mail erfüllt die Schriftform nur, wenn die Identität desAbsenders für uns feststellbar ist.

→SelbstfahrervermietfahrzeugSelbstfahrervermietfahrzeuge werden im allgemeinen Sprachge-brauch als →Mietwagen bezeichnet. Es handelt sich um Fahrzeu-ge, die gewerblich ohne Stellung eines Fahrers vermietet werden.

→UmweltschadensgesetzDas am 14. November 2007 in Kraft getretene Umweltschadensge-setz regelt eine neue öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschä-den. Nach dem Umweltschadensgesetz kann die Behörde vomVerursacher die Sanierung des entstandenen Umweltschadensverlangen (zum Beispiel die Neuanlage eines Biotops).

→VersicherungsnehmerDer Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung be-antragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt.Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte undPflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als Ver-tragspartner.

→VersicherungssummeDie vereinbarte Versicherungssumme zeigt in der Schadenversi-cherung (z.B. in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bis zu welcherObergrenze der Versicherer Schäden ersetzt. In der Summenversi-cherung (z.B. in der Kfz-Unfallversicherung) legt die vereinbarteVersicherungssumme direkt die Höhe der im Versicherungsfall(z.B. Todesfall) zu erbringenden Versicherungsleistung fest.

→WiederzulassungVon einer Wiederzulassung spricht man, wenn ein Fahrzeug nacheiner →Außerbetriebsetzung wieder zugelassen werden soll. Einaußer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält ein neues Kennzeichen,wenn nicht das vorherige Kennzeichen bei der Außerbetriebset-zung reserviert wurde.

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