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Ergänzende Angaben für den Antrag auf Zulassung in ein höheres Fachsemester für NC-Studiengänge Die Vergabe der freien Studienplätze in höheren Fachsemestern erfolgt nach der Thüringer Vergabeverordnung (ThürVVO) i.d.F. vom 12. April 2017 (GVBl. S. 125). Sofern mehr Anträge vorliegen als Studienplätze verfügbar sind, erfolgt die Auswahl in nachstehender Reihenfolge (§ 35 Abs. 5 ThürVVO): Kreuzen Sie bitte den auf Sie zutreffenden Grund an: 1. an Bewerber, die für denselben Studiengang an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren in nachstehender Reihenfolge (= „HOCHSCHULWECHSLER“): 1.a amtlich festgestellte (und nachgewiesene) Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), 1.b Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen, 1.c ohne besondere Gründe, 2. an sonstige Bewerber (= „QUEREINSTEIGER“). Der von Ihnen angegebene Grund ist unbedingt durch geeignete Nachweise (Schwerbehindertenausweis, Eheurkunde, Geburtsurkunde, Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes u.ä.) zu belegen. Anderenfalls kann dieser Grund keine Berücksichtigung finden. ........................................................................................ ........................................................................ Ort, Datum Unterschrift Universität Jena Studierenden-Service-Zentrum Fürstengraben 1 07743 Jena Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um „Ergänzende Angaben“ handelt, die den eigent-lichen „Antrag auf Zulassung“ NICHT ersetzen, sondern ergänzen. D.h. eine wirksame Antragstellung erfordert insbesondere auch den „Antrag auf Zulassung …“.

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Ergänzende Angaben für den Antrag auf Zulassung in ein höheres Fachsemester

für NC-Studiengänge Die Vergabe der freien Studienplätze in höheren Fachsemestern erfolgt nach der Thüringer

Vergabeverordnung (ThürVVO) i.d.F. vom 12. April 2017 (GVBl. S. 125). Sofern mehr Anträge vorliegen als Studienplätze verfügbar sind, erfolgt die Auswahl in nachstehender Reihenfolge (§ 35 Abs. 5 ThürVVO): Kreuzen Sie bitte den auf Sie zutreffenden Grund an: 1. an Bewerber, die für denselben Studiengang an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren in nachstehender Reihenfolge (= „HOCHSCHULWECHSLER“): 1.a amtlich festgestellte (und nachgewiesene) Eigenschaft als

schwerbehinderter Mensch nach dem neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX),

1.b Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen, 1.c ohne besondere Gründe, 2. an sonstige Bewerber (= „QUEREINSTEIGER“). Der von Ihnen angegebene Grund ist unbedingt durch geeignete Nachweise (Schwerbehindertenausweis, Eheurkunde, Geburtsurkunde, Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes u.ä.) zu belegen. Anderenfalls kann dieser Grund keine Berücksichtigung finden. ........................................................................................ ........................................................................

Ort, Datum Unterschrift

Universität Jena Studierenden-Service-Zentrum Fürstengraben 1 07743 Jena

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um „Ergänzende Angaben“ handelt, die den eigent-lichen „Antrag auf

Zulassung“ NICHT ersetzen, sondern ergänzen. D.h. eine wirksame Antragstellung erfordert

insbesondere auch den „Antrag auf Zulassung …“.

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Universität Jena

Studierenden-Service-Zentrum Fürstengraben 1 07743 Jena

Ergänzende Angaben für den Antrag

auf Zulassung in ein höheres Fachsemester für die NC-Studiengänge Medizin / Zahnmedizin / Pharmazie / Psychologie

Name: Vorname:

1. Für ORTSWECHSLER („HOCHSCHULWECHSLER“) (Bewerber, die für denselben Studiengang an einer Hochschule eingeschrieben sind oder waren): (A) Welche Prüfungen wurden abgelegt? (Bitte ankreuzen und Nachweis(e) in unbeglaubigter Form beifügen.) Medizin (Staatsexamen): Zahnmedizin (Staatsexamen): Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Naturwissenschaftliche Vorprüfung für Zahnmedizin Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Zahnärztliche Vorprüfung Zahnärztliche Prüfung Psychologie (B.Sc.): Pharmazie (Staatsexamen): Fach-/Modulprüfungen gem. Anlage 1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (u.a. Leistungsübersicht) 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (B) Welche praktischen Übungen/Leistungsnachweise wurden abgeleistet/erworben?

(Bitte eintragen und Nachweis(e) in unbeglaubigter Form beifügen; Aufzählung ggf. auf Sonderblatt fortsetzen.)

1. 7.

2. 8.

3. 9.

4. 10.

5. 11.

6. 12.

Nachweise über abgelegte Prüfungen bzw. erworbene Scheine sind bei einer Bewerbung für ein höheres Fach-semester i.d.R. bereits den Bewerbungsunterlagen beizufügen bzw.

zum Sommersemester bis spätestens zum 01. März und zum Wintersemester bis spätestens zum 01. September nachzureichen.

Liegen die Nachweise zu den genannten Terminen nicht vor, kann die Bewerbung im Vergabeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, was i.d.R. zur Antragsablehnung wegen "fehlender Unterlagen" bzw. „fehlender Voraussetzungen“ führt. Bitte wenden

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2. Für QUEREINSTEIGER (Bewerber, die für den beantragten Studiengang Medizin / Zahnmedizin / Pharmazie / Psychologie bisher nicht oder nicht definitiv zugelassen und immatrikuliert sind oder waren): Quereinsteiger, die eine Zulassung für ein höheres Fachsemester im Studiengang Medizin beantragen, müssen gemäß Approbationsordnung für Ärzte der Bundesrepublik Deutschland (ÄAppO) einen Anrechnungsbescheid über Studienzeiten und –leistungen eines anderen Studiums auf das Studium der Medizin vom zuständigen Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie vorweisen. Da die Anrechnung erst auf entsprechenden Antrag erfolgt, sollte dieser rechtzeitig gestellt werden. Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, ist das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuständig. Quereinsteiger, die eine Zulassung für ein höheres Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin beantragen, müssen gemäß den §§ 19, 26 und 61 der Approbationsordnung für Zahnärzte der Bundesrepublik Deutschland (ZAppO) einen Anrechnungsvorbescheid über Studienzeiten und –leistungen eines anderen Studiums auf das Studium der Zahnmedizin von einem Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie vorweisen. Da die Anrechnung erst auf entsprechenden Antrag erfolgt, sollte dieser rechtzeitig gestellt werden. Die Zuständigkeit für die Inaussichtstellung der Anrechnung richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz). Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, ist das Landesprüfungsamt Thüringen in Weimar zuständig. Quereinsteiger, die eine Zulassung für ein höheres Fachsemester im Studiengang Pharmazie beantragen, müssen gemäß § 22 der Approbationsordnung für Apotheker der Bundesrepublik Deutschland (AAppO) einen Anrechnungsbescheid über Studienzeiten und –leistungen eines anderen Studiums auf das Studium der Pharmazie vom zuständigen Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie vorweisen. Da die Anrechnung erst auf entsprechenden Antrag erfolgt, sollte dieser rechtzeitig gestellt werden. Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig. Quereinsteiger, die eine Zulassung für ein höheres Fachsemester im Studiengang Psychologie (B.Sc.) beantragen, müssen Vorleistungen in Form von Fach-/Modulprüfungen erbringen. Die Nachweise darüber müssen der Bewerbung bereits beigefügt werden. Die zwingend zu erfüllenden Anforderungen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt "Wichtige Hinweise für Bewerber, die einen Antrag auf Zulassung in ein höheres Fachsemester im NC-Studiengang Psychologie-B.Sc. … stellen". 3. Bewerber, die für denselben Studiengang oder für ein anderes Studium IM AUSLAND eingeschrieben waren, benötigen ebenso wie die unter 2. angegebenen Quereinsteiger bei einem Antrag für ein höheres Fachsemester

- im Studiengang Medizin (Staatsexamen) einen Anrechnungsbescheid, - im Studiengang Zahnmedizin (Staatsexamen) einen Anrechnungsvorbescheid, - im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) einen Anrechnungsbescheid.

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben zu meiner Bewerbung um Zulassung in ein höheres Fachsemester. ........................................................................... ...........................................................................

Ort und Datum Unterschrift

Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zum Anrechnungsbescheid auch das der Anrechnung zugrunde liegende Zeugnis (insbesondere das Zeugnis über das Physikum mit Noten-/ Leistungsangaben!!!) in vollständiger Kopie beizufügen ist. Im Rahmen der Bewerbung ist zunächst eine einfache Kopie ausreichend.

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Studierenden-Service-Zentrum Fürstengraben 1 07743 Jena

Wichtige Hinweise für Bewerber,

die einen Antrag auf Zulassung in ein höheres Fachsemester in den NC-Studiengang Medizin für das Sommersemester

an der Friedrich-Schiller-Universität Jena stellen: An der Friedrich-Schiller-Universität Jena erfolgt die Immatrikulation von Studienanfängern (1. Fachsemester) nur zum Wintersemester. Deshalb gibt es in den Sommersemestern nur Matrikel mit geraden Fachsemestern (2., 4., 6., ...), und es werden demzufolge keine Immatrikulationen in die ungeradzahligen Fachsemester (3., 5., 7. ...) vorgenommen und auch keine Lehrveranstaltungen für ungerade Regelsemester angeboten. Hinweis: Studienbewerbern, die die „in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungs-nachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden haben“ ist die Zulassung zu versagen (siehe auch § 66 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Hochschulgesetz). Eine Bewerbung auf Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist nur sinnvoll, wenn folgende Leistungen nachgewiesen werden können bzw. Hinweise beachtet werden:

Medizin:

Für das 2. Fachsemester:

Grundsätzlich wird die fachliche Eignung anhand von Anrechnungsbescheiden eines Landesprüfungsamtes oder anhand vorgelegter Leistungsnachweise einer deutschen Universität (aus dem Studiengang Medizin) beurteilt. Hierbei werden alle eingereichten Leistungsnachweise berücksichtigt, die lt. ÄAppO vom 27.06.2002 für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erbringen sind. Zwingende Voraussetzungen sind (ohne diese wäre eine Bewerbung von vornherein aussichtslos): - Praktikum der Physik für Mediziner - Praktikum der Chemie für Mediziner Besondere Berücksichtigung finden folgende Leistungsnachweise: - Praktikum der Biologie für Mediziner - Seminar Anatomie - Kursus der makroskopischen Anatomie - Kursus der mikroskopischen Anatomie Weitere Leistungsnachweise werden nachrangig berücksichtigt, da die entsprechenden Lehrveranstaltungen in Jena entweder frühestens im 2. Fachsemester beginnen oder in einem der folgenden Fachsemester innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachgeholt werden können. Anhand der vorgelegten Leistungsnachweise wird eine Rangfolge erstellt. Bei zunächst gleichen fachlichen Voraussetzungen werden zusätzlich die von einer deutschen oder ausländischen Universität bescheinigten Teilleistungen berücksichtigt (betrifft insbesondere das Fach Anatomie). Anschließend entscheidet das Los.

Hinweise: - Die Ausbildung in mikroskopischer und makroskopischer Anatomie erfolgt in Jena über einen

Zeitraum von 3 Semestern; sie beginnt bereits im 1. Fachsemester. - Die Ausbildung in Physik und Chemie läuft über 1 Semester; Scheine werden zum Abschluss des

1. Fachsemesters erteilt. - Die Ausbildung in Biologie läuft über 2 Semester; der Schein wird am Ende des 2. Fachsemesters

erteilt. - Der Erwerb des Scheines im Fach Berufsfelderkundung erfolgt am Ende des 2. Fachsemesters. - Im Fach Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie findet das Seminar im 2.

Fachsemester statt; der Schein wird am Ende dieses Semesters erteilt. - Der Kursus im Fach Medizinische Psychologie und Soziologie erfolgt im 3. und 4. Fachsemester;

der Schein wird zum Abschluss des 4. Fachsemesters erteilt. - Der Schein in Medizinischer Terminologie wird im 1. Fachsemester erworben. - Die Ausbildung in Biochemie erfolgt in Jena über einen Zeitraum von 3 Semestern; sie beginnt im

2. Semester.

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Für das 4. Fachsemester:

Grundsätzlich wird die fachliche Eignung anhand von Anrechnungsbescheiden eines Landesprüfungsamtes oder anhand vorgelegter Leistungsnachweise einer deutschen Universität (aus dem Studiengang Medizin) beurteilt. Die größten Chancen auf Zulassung aufgrund bestmöglicher fachlicher Eignung hat, wer bereits einen Anrechnungsbescheid über das erfolgreiche Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vorlegen kann. Ist die Anzahl dieser Bewerbungen mit Anrechnungsbescheid größer als die Anzahl freier Plätze, entscheidet unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern das Los. Stehen darüber hinaus weitere freie Plätze zur Verfügung, werden anschließend die Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die alle Leistungsnachweise, die lt. ÄAppO vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung zu erbringen sind, vorlegen können. Es entscheidet ggf. wiederum das Los. Nachrangig berücksichtigt werden danach Bewerberinnen und Bewerber, die einzelne Leistungsnachweise noch nicht erbracht haben. Besonders nachteilig wirken sich fehlende Leistungsnachweise in solchen Fächer aus, die in Jena in den ersten drei Fachsemestern gelehrt werden bzw. die sich über einen Zeitraum von mind. 2 Fachsemestern erstrecken (betrifft die Fächer Physik, Anatomie, Chemie, Biologie, Biochemie, Physiologie, Berufsfelderkundung, Medizinische Soziologie/Psychologie, Medizinische Terminologie sowie Einführung in die Klinische Medizin). Bei gleicher fachlicher Eignung entscheidet wiederum das Los.

Hinweise: - Die Ausbildung in mikroskopischer und makroskopischer Anatomie erfolgt in Jena über einen

Zeitraum von 3 Semestern; sie beginnt bereits im 1. Fachsemester. - Die Ausbildung in Physik und Chemie läuft über 1 Semester; Scheine werden zum Abschluss des

1. Fachsemesters erteilt. - Die Ausbildung in Biologie läuft über 2 Semester; der Schein wird am Ende des 2. Fachsemesters

erteilt. - Der Erwerb des Scheines im Fach Berufsfelderkundung erfolgt am Ende des 2. Fachsemesters. - Im Fach Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie findet das Seminar im 2.

Fachsemester statt; der Schein wird am Ende dieses Semesters erteilt. - Der Kursus im Fach Medizinische Psychologie und Soziologie erfolgt im 3. und 4. Fachsemester;

der Schein wird zum Abschluss des 4. Fachsemesters erteilt. - Der Schein in Medizinischer Terminologie wird im 1. Fachsemester erworben. - Die Ausbildung in Biochemie erfolgt in Jena über einen Zeitraum von 3 Semestern; sie beginnt im

2. Semester. - Physiologie wird im 3. und 4. Fachsemester gelehrt und abgeschlossen. - Für den Erwerb des Scheines Einführung in die Klinische Medizin werden verschiedene

Lehrveranstaltungen im 1. bis 4. Fachsemester angeboten. Für das 6. Fachsemester:

Zwingende Voraussetzungen sind (ohne diese wäre eine Bewerbung - unabhängig von der Vorlage eines Anrechnungsbescheides eines Landesprüfungsamtes - von vornherein aussichtslos!): - Nachweis über den bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Folgende Leistungsnachweise nach § 27 ÄAppO müssen vorliegen: - Hygiene, Mikrobiologie, Virologie - Pathologie - Pharmakologie, Toxikologie Folgende Teilleistungsnachweise (oder Äquivalente)* müssen vorliegen: - Klinischer Untersuchungskurs - Notfallmedizin I Besondere Berücksichtigung finden folgende Leistungsnachweise (und sollten über die o.g. zwingenden Voraussetzungen hinaus vorliegen): Folgende Teilleistungsnachweise (oder Äquivalente)* sollten vorliegen: - Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin I (Geschichte, Theorie der Medizin) - Klinische Chemie, Laboratoriumsmedizin I (Grundlagen der Labormedizinischen Diagnostik)

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Für das 8. Fachsemester:

Zwingende Voraussetzungen sind (ohne diese wäre eine Bewerbung - unabhängig von der Vorlage eines Anrechnungsbescheides eines Landesprüfungsamtes - von vornherein aussichtslos!): - Nachweis über den bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Folgende Leistungsnachweise nach § 27 ÄAppO müssen vorliegen: - Epidemiologie, medizinische Biometrie und Informatik - Hygiene, Mikrobiologie, Virologie - Infektiologie, Immunologie - Neurologie - Pathologie - Pharmakologie, Toxikologie - Psychiatrie und Psychotherapie - Psychosomatische Medizin und Psychotherapie - Wahlfach Folgende Teilleistungsnachweise (oder Äquivalente)* müssen vorliegen: - Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz I (Strahlenbehandlung und

Strahlenschutz) - Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz II (Bildgebende diagnostische

Verfahren) - Chirurgie I (Herz-Thorax-Gefäß-Chirurgie) - Chirurgie II (Chirurgie zum Themenblock Ernährung, Verdauung, Resorption, Stoffwechsel,

Ausscheidung) - Innere Medizin I (Kardiologie und Pulmonologie) - Innere Medizin II (Innere Medizin zum Themenblock Ernährung, Verdauung, Resorption,

Stoffwechsel, Ausscheidung) - Klinischer Untersuchungskurs - Notfallmedizin I - Notfallmedizin II Besondere Berücksichtigung finden folgende Leistungsnachweise (und sollten über die o.g. zwingenden Voraussetzungen hinaus vorliegen): Folgende Leistungsnachweise nach § 27 ÄAppO sollten vorliegen: - Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege - Klinische Umweltmedizin - Prävention, Gesundheitsförderung - Schmerzmedizin Folgende Teilleistungsnachweise (oder Äquivalente)* sollten vorliegen: - Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin I (Geschichte, Theorie der Medizin) - Klinische Chemie, Laboratoriumsmedizin I (Grundlagen) * = Die Anerkennung von Nachweisen, die als Äquivalent gelten sollen, muss vom Fachvertreter bestätigt sein. Für das 10. Fachsemester:

Zwingende Voraussetzungen sind (ohne diese wäre eine Bewerbung - unabhängig von der Vorlage eines Anrechnungsbescheides eines Landesprüfungsamtes - von vornherein aussichtslos!): - Nachweis über den bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Folgende Leistungsnachweise nach § 27 ÄAppO müssen vorliegen: - Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz - Blockpraktikum Allgemeinmedizin - Blockpraktikum Chirurgie - Blockpraktikum Innere Medizin - Chirurgie - Epidemiologie, medizinische Biometrie und Informatik - Frauenheilkunde, Geburtshilfe - Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege - Humangenetik - Hygiene, Mikrobiologie, Virologie - Infektiologie, Immunologie - Innere Medizin

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- Kinderheilkunde - Klinische Chemie, Laboratoriumsmedizin - Klinische Umweltmedizin - Klinisch-pathologische Konferenz - Neurologie - Notfallmedizin - Orthopädie - Pathologie - Pharmakologie, Toxikologie - Prävention, Gesundheitsförderung - Psychiatrie und Psychotherapie - Psychosomatische Medizin und Psychotherapie - Rechtsmedizin - Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren - Wahlfach Besondere Berücksichtigung finden folgende Leistungsnachweise (und sollten über die o.g. zwingenden Voraussetzungen hinaus vorliegen): Folgende Leistungsnachweise nach § 27 ÄAppO sollten vorliegen: - Dermatologie, Venerologie - Klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie Folgende Teilleistungsnachweise (oder Äquivalente)* sollten vorliegen: - Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin I (Geschichte, Theorie der Medizin) * = Die Anerkennung von Nachweisen, die als Äquivalent gelten sollen, muss vom Fachvertreter bestätigt sein.