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Vorlesung SicherheitstechnikDipl.-Ing. J. Kähler
Fachhochschule HannoverFachbereich Maschinenbau
WS 2005/2006
Vorlesung Sicherheitstechnik
I. Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz
Gegenüberstellung: Korrektives Vorgehen – Präventives Vorgehen
• Unfall• Erkrankung• nicht eingehaltene Vorschriften••
• Planung• Investition• Umgestaltung• Neuorganisation•
Korrektives Vorgehen:Beseitigen / Verringernvorhandener Schädigungsmöglichkeiten
Präventives Vorgehen:Direktes suchen von Schädigungs-
möglichkeiten und deren voraus-schauendes Vermeiden
Arbeitsschutz reagiert imNachhinein
Arbeitsschutz nimmt vorausschauend aktiv
Einfluss
Arbeitsschutzgesetz, § 3
Der Arbeitgeber ist verpflich-tet, die erforderlichen Maß-nahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen ...
Grundpflichten des Arbeitgebers
• Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahrentreffen
• Maßnahmen den sich ändernden Gegebenheiten anpassen
• Verbesserungen der bestehenden Arbeitsbedingungenanstreben
• Erforderliche Mittel für den Arbeitsschutz bereitstellen
• Vorkehrungen treffen, damit Beschäftigte ihrenMitwirkungspflichten nachkommen können
• Information und Unterweisung der Mitarbeitergewährleisten
• Organisation und Kontrolle des Arbeitsschutzes sichern
• Sicherstellen, dass Arbeitsschutz bei allen Tätigkeitenund auf jeder Führungsebene beachtet wird
Einordnung der Sifa/BA in die betriebliche Organisation
Unternehmer Leiter des Betriebes
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Fertigungsleiter(Betriebsleiter)
Abteilungsleiter
Gruppenleiter
Sicherheitsbeauftragter
Mitarbeiter
Sonstige Vorgesetzte
Betriebsrat
Betriebsarzt
Handlungsanlässe – Veränderungen / Neuerungen im Betrieb
Technik• Maschinen, Geräte, Anlagen
• Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
• Fertigungsverfahren
• Arbeitsstoffe, Arbeitsgegenstände
Organisation• Arbeitsorganisation
Arbeitsstrukturierung
• Arbeitsabläufe
• Arbeitsaufgaben, Inhalte
• Arbeitszeit, Pausen,Schichtsysteme
Personal• Führungsverhalten/
Betriebsklima
• Qualifikation, Motivation
• Verhaltensregeln
• Unterweisung
Zusammensetzung Arbeitsschutzausschuss
Arbeits-Schutzausschuss
nach § 11 ASiG
Betriebsarzt
evtl. weitereFachleute
Arbeitgeberoder
BeauftragterFachkraft für
Arbeitssicherheit
2 Betriebsrats-mitglieder
Sicherheitsbeauftragte
Organisationsmodelle: Grundformen
Eigene Fachkraft/Betriebsarzt
mehrere Vollzeitkräfte
eine Vollzeitkraft
eine Teilzeitkraft
Überbetriebliche BetreuungsformenSifa/BA aus Großbetriebbetreut zusätzlichKleinbetrieb
Sifa/BA für mehrereKleinbetriebe,engagiert vonBranchen
Freiberuflichtätige Sifa/BAallein / inArbeits-gemeinschaft
ExternerDienst
Aufgabenvergleich nach ASiG
1.Beraten
2. Untersuchen der
Arbeitnehmer
3.Beobachten der
Durchführung des AS
4.Hinwirken, Aufklären
2.Sicherheitstechnisches
Überprüfen
Betriebsarzt § 3
Sifa§ 6
Sicherheitsbeauftragte
Grundlagen• § 22 SGB VII
• Bestellung in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern• ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgaben• ordnungsgemäße Benutzung
vorgeschriebener Schutzeinrichtungen prüfen
• beobachtete Mängel weitergeben
• auf Gefahren aufmerksam machen und aufklären
Beauftragte zu Spezialgebieten
Betriebsarzt
Strahlenschutzbeauftragter
Fachkraft fürArbeitssicherheit
Sicherheitsbeauftragte
Laserschutzbeauftragter
Beauftragter fürbiologische Sicherheit
Beauftragte zu Spezialgebieten
Gefahrstoffbeauftragter
Brandschutzbeauftragter
Duales Arbeitsschutzsystem
Unfallversicherer
Unfallverhütungsvorschriften; Regelnfür Sicherheit und Gesundheitsschutz
Staat
Fachliche Beratung zu allen Fragendes Arbeitsschutzes;Aus- und Weiterbildung betrieblicherFunktionsträger
staatliche Gesetze, Verordnungen,Regeln des Bundes und der Länder
Steuernde und initiierendeEinwirkung auf den betrieblichenArbeitsschutz
Landesverwaltung (Ämter für Arbeits-schutz; Gewerbeaufsichtsämter)
Gesetzliche Unfallversicherung in Selbstverwaltung nach Branchen
beratend / präventiv
normsetzend
Organisation der Unfallversicherungsträger
Gewerbliche Berufsgenossenschaften• 24 Berufsgenossenschaften• gegliedert nach Branchen• Regionale Aufgliederung in größeren Gewerbezweigen• Zusammengeschlossen im Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften (HVBG)
Landwirtschaftliche Unfallversicherungen• 20 Landwirtschaftliche Unfallversicherungen mit regionaler Aufgliederung• 1 Gartenbau-Berufsgenossenschaft mit bundesweiter Zuständigkeit• Zusammengeschlossen im Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften (BLB)
Unfallversicherungen der öffentlichen Hand(Eigenunfallversicherungsträger)
Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger
Selbstverwaltung und paritätische Besetzung
Vorstand(paritätisch besetzt)
Vertreterversammlung(paritätisch besetzt)
Beschäftigte Unternehmer
Aufgaben der Unfallversicherungsträger
• Verhütung von Unfällen,Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Gesund-heitsgefährdungen
• Sorge für wirksameerste Hilfe
Prävention
Rehabilitation
Entschädigung durchGeldleistungen bei:
mit allengeeigneten Mitteln
• Arbeitsunfall• Wegeunfall• Berufskrankheit
• Heilbehandlung• Berufliche Arbeitsförderung
Vorschriften- und Regelwerk
Grundgesetz
Gesetze
Verordnungen Tarif-verträge
Unfall-verhütungs-vorschriften
R i c h t l i n i e n u n d R e g e l n
staatliches RechtRecht der Sozialpartner
Recht der UnfallversicherungsträgerRichtlinien und Regeln versch. Regelsetzer
Vorlesung Sicherheitstechnik
II. Rechtspflichten und Rechtsfolgen
Pflichten des Unternehmers
§3 ArbeitschG
• Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit treffen.
• Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen- bei Änderung der Gegebenheiten - anpassen.
• Stetige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anstreben.
• Geeignete Organisation schaffen - Mittel bereitstellen.
• Voraussetzungen schaffen zur Einbindung der Maßnahmen in die betriebliche Führungsstruktur.
Rechte und Pflichten der Führungskräfte
Führungskräfte treffen und veranlassen Maßnahmen
• Auswahl und Einsatz von Maschinen und Beschäftigten• Organisation des Arbeitsablaufes • Gefährdungsbeurteilungen durchführen oder veranlassen• sicherheitswidrige Zustände beseitigen• Unterweisungen durchführen oder veranlassen• Fehlverhalten von Beschäftigten beanstanden• Wirksamkeit von Maßnahmen feststellen und• die unterstellten Mitarbeiter beaufsichtigen
Pflichten der Beschäftigten – §§ 14-17 BGV A1, §§ 15 und 16 ArbSchG
Beschäftigte
Für eigene Sicherheit und Gesundheit und die der Mitarbeiter Sorge tragen
• haben übertragene Aufgaben so auszuführen, dass sie sich und andere nicht gefährden.
• Weisungen zu befolgen
• Persönliche Schutzausrüstung benutzen
• Einrichtungen bestimmungsgemäß verwenden
• Mängel beseitigen oder melden
• Maßnahmen zum Arbeitschutz unterstützen
Rechte der Beschäftigten
§ 17 ArbSchG, § 14 BGV A1, §81 BetrVG
• Vorschlagsrecht zu allen Fragen des Arbeitsschutzes
• Sicherheitswidrige Weisungen nichtbefolgen
• Wenn bei Arbeitsschutzmängel Abhilfe anders nicht möglich, dann Unterrichtungder zuständigen Stellen
• Bei groben Mängeln Leistung verweigern• Wahrnehmung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
• Anhörungs- und Erörterungsrecht
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Unterstützen des Unternehmers in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung insbesondere:
• Beraten bei Anlagen und Einrichtungen, Arbeitsmitteln, -stoffen und -verfahren, Körperschutzmitteln, Arbeitsplätzen und -abläufen, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
• Überprüfen von Anlagen und Arbeitsmitteln
• Beobachten durch Begehen, Feststellen, Melden, Vorschlagen, Untersuchen, Erfassen und Auswerten
• Beeinflussen durch Belehren und Schulen
• Zusammenarbeiten mit allen Beteiligten
Voraussetzungen für Rechtslagen
Pflichtverletzung?
Rechtswidrig?
Vorsätzlich
Strafrecht Zivilrecht Ordnungs-widrigkeitsrecht Arbeitsrecht
ja
ja
ja ja
nein
nein
nein Fahrlässig? nein
keineHaftung
Vorlesung Sicherheitstechnik
III. Grundlagen des Entstehens und Vermeiden von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
Denkmodell (Entstehung von Unfällen und arbeitsbedingtenErkrankungen)
-
Räumlich und/oder zeitlicheKontaktmöglichkeiten
Mensch/Faktor
UnfallgefährdungUnfallgefährdung
Verletzung(Unfall)
Verletzung(Unfall)
Wirksamwerden der Gefahr
GefahrbringendeBedingungen
BegünstigendeBedingungen
Krankheits-bewirkender Faktor
Krankheits-bewirkender Faktor
Gesundheits-gefährdung
Gesundheits-gefährdung
Individuelle Leistungsvoraus-setzungen des Menschen
Außerberufliche Einflüsse
ArbeitsbedingteErkrankung
ArbeitsbedingteErkrankung
GefährdungsfaktorenVerletzungs-
bewirkender FaktorVerletzungs-
bewirkender Faktor
Gefährdung
Gesundheitsschaden
Gesundheits-förderndeFaktoren
Steigerungder gesund-heitlichen
Ressourcen
Steigerungder gesund-heitlichen
Ressourcen
GesundheitGesundheit
Arbeitssystem
Eingabe– Information– Material– Energie
Ausgabe– Produkt– Information– Zwischen-
ergebnisse– Abfälle– freiwerden-
de Stoffe
andereArbeits-systeme
Arbeitsaufgabe
Arbeitsumgebung
Arbeits-mittel
Arbeits-platz/Arbeits-stätte
Arbeits-ablauf
Mensch
Elemente zum Erreichen der Sicherheit
Technik• Maschinen, Geräte, Anlagen
• Arbeitsstätten, Arbeitsplätze
• Fertigungsverfahren
• Arbeitsstoffe, Arbeitsgegenstände
Organisation• Arbeitsorganisation,
Arbeitsstrukturierung
• Arbeitsabläufe
• Arbeitsaufgaben, Inhalte
• Arbeitszeit, Pausen,Schichtsysteme
Personal• Führungsverhalten/
Betriebsklima
• Qualifikation, Motivation
• Verhaltensregeln
• Unterweisung
Ziel- und Maßnahmenhierarchie
1. Gefahrenquelle vermeiden/beseitigen
2. Sicherheitstechnische Maßnahmen
3. Organisatorische Maßnahmen
4. Nutzung persönlicher Schutzausrüstung
5. Verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen
Rei
chw
eite
der
Maß
nahm
en
Schw
ierig
keit
der
Rea
lisat
ion
Vorlesung Sicherheitstechnik
IV. Verhaltensbezogene Massnahmen
Psychische Leistungsvoraussetzungen des Menschen
Technische undorganisatorischeMaßnahmen
Situation
Handlungs- undArbeitsergebnisse
Verhalten desMitarbeiters
EntscheidungÜber das Verhalten
Gefährdungs-wahrnehmung
WissenWollen Können
”Dürfen“
Äußere Bedingungen Einflüsse aus Gruppenprozessen
Gefährdungsbewertung
Lernprozess –Aufbau von Gewohnheiten
InnereEinflüsse
Lerngesetze
1. Ein Verhalten, dessen Ergebnis als Erfolg erlebt wird, wird wiederholt.
2. Ein Verhalten, dessen Ergebnis als Misserfolg erlebt wird, wird verändert.
3. Ein Verhalten, dessen Ergebnis wiederholt als Erfolg erlebt wird, entwickelt sich zurGewohnheit.
Rechtliche Grundlagen für Unterweisungen
• Arbeitsschutzgesetz § 12
• Gefahrstoffverordnung § 20 Abs. 1
• Betriebsverfassungsgesetz § 81 Abs. 1
• Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" ( BGV A 1 ) § 7 Abs. 2
• weitere spezielle Vorschriften
Der Lernerfolg in Abhängigkeit von der Informationsaufnahme
100
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
Informationsaufnahme
20%30%
50%
70%
90%
Lern
erfo
lg (i
n %
)
Inhalte von Unterweisungen
Information über...spezifische Gefährdungen
• beim Umgang mit Flurförderzeugen• beim Vorhandensein von Gefahrstoffen im Arbeitsbereich
Schutzmaßnahmen
Verhaltensregeln zur Abwendung der Gefährdungen
Betriebsanweisung
neue oder geänderte Betriebsverfahren
Verwendungs- oder Beschäftigungsbeschränkungen
Schlussfolgerungen aus aktuellen Unfallereignissen
Vorlesung Sicherheitstechnik
V. Übersicht zur Gesamtheit der Gefährdungsfaktoren
Gefährdungsfaktoren in der Übersicht
Beleuchtung
Gefährdung durch elektrischen Strom
Physische Faktoren
Klima
Mechanische Schwingungen [Vibrationen]
Tiere
Biologische Arbeitsstoffe
Faktoren derBrand- undExplosionsgefahr
Gefahrstoffe
Menschen
Schall
Thermische Gefährdungs-faktoren
MultifaktorielleGefährdungen
Arbeiten in Über-druck oder Unterdruck
Strahlung
Psychische Faktoren
Mechanische Faktoren
Licht und Farbe
Zusammenfassung
In Arbeitssituationen treten stets mehrere Gefährdungsfaktoren gleich-zeitig auf
Die Maßnahmen mit den größtenReichweiten sind zu ergreifen
Maßnahmen können sich gegenseitigbeeinflussen
Niemand kennt alle Gefährdungsfaktoren
Risikomatrix (Verfahren nach Nohl)
Wahrscheinlichkeitdes Wirksamwerdens der Gefährdung
Sehr geringGeringMittelHoch
1234
2345
3456
4567
Mögliche Schadensschwere
LeichteVerletzungenoderErkrankungen
MittelschwereVerletzungenoderErkrankungen
SchwereVerletzungenoderErkrankungen
MöglicherTod,Katastrophe
Maßzahl
1 - 2
3 - 4
5 - 7
Risiko
gering
signifikant
hoch
BeschreibungDer Eintritt einer Verletzung oder Erkrankung ist nur wenig wahrscheinlich. Handlungsbedarf zur Risikoreduzierung istnicht erforderlich.Der Eintritt einer Verletzung oder Erkrankung ist wahrschein-lich. Handlungsbedarf zur Risikoreduzierung ist angezeigt.Der Eintritt einer Verletzung oder Erkrankung ist sehr wahr-scheinlich. Handlungsbedarf zur Risikoreduzierung ist dringend erforderlich.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungs-verfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Gefährdungsermittlung
Quelle: Fischer, P. G.: Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz. Ein Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung NRW.Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, Veröffentlichungsnummer 1056, 1999
Vorbereiten
Fortschreiben Ermitteln
FestlegenDurchführen
BeurteilenÜberprüfen
Dokumentieren
Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz
(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz
Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungs-situationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
Vorlesung Sicherheitstechnik
VI. Mechanische Gefährdungsfaktoren
Klassifizierung von mechanischer Energie
Kinetische Energie eines Gegenstandes
Kinetische Energie eines Menschen
• Ungeschützt bewegte Teile, insbesondere Maschinenteile
• Freie Bewegung von Teilen bzw. Material
• Bewegte Arbeits- und Transportmittel
• Sturz- undAbsturzgefährdung
• Gefährliche Oberflächen und Formen
Folgenbestimmung in Abhängigkeit der Energie
Wirkungsrichtung der Energie
Energieart
EnergiebetragEnergiedichte
Verletzungsart
Verletzungsschwere
verletzter Körperteil
Darstellung des Schädigungsspektrums von leichten Verletzungen bis zum Tod
LeichteVerletzungen Tod
• Prellungen
• Quetschungen
• Amputationsverletzungen
• Schürf- undSchnittverletzungen
• Frakturen
• Traumata
• Pfählungsverletzungen
• Weitere Folgeschäden physiologischer Art und psychologischer Art
Übersicht „Schutzeinrichtungen“
• Trennende Schutzeinrichtungen
• Nicht trennende Schutzeinrichtungen
• Abweisende Schutzeinrichtungen
Schutzeinrichtungen nach DIN EN ISO 12100-1
Trennende Schutzeinrichtungenfeststehendbeweglich
einstellbar (verriegelte, verriegelt mit Zuhaltung, steuernd)
Nicht trennende Schutzeinrichtungen
Verriegelungseinrichtung
Steuereinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung
Durch Formschluss wirkende Schutzeinrichtung
Begrenzungseinrichtung
Zustimmungseinrichtung
Zweihandschaltung
Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion
Schrittschaltung
Schutz vor frei beweglichen Teilen bzw. Material
• Ladungssicherungen
• Durchschubsicherungen
• Schutzhauben
• Spanneinrichtungen
• Regalanlagen
• Unterleghölzer
• Lastaufnahmemittel
Schutz vor bewegten Arbeits- und Transportmitteln
• Stetigförderanlagen
• kreuzungsfreieTransportwege
• Einbahnstraßen
• Zwangsführungen
• größenmäßige Auslegung, die den zukünftig zu erwartenden Verkehrsströmen ent-spricht etc. sowie
• Absperrungen• Geländer etc. und• Schilder• Blinkanlagen• Markierungen
Absturzhöhe / Sicherung
Stetsan oder über Wasser oderanderen Stoffen, in denenman versinken kann
Ab 1 m Höhean freiliegenden Treppenläufen,- absätzen und Wandöffnungen
Ab 2 m Höheim Regelfall bei mehr als2,0 m Absturzhöhe:Seitenschutz
Absturzsicherungen
Abstürzen von Personen verhindern durch:
Seitenschutz Haltenetze Abdeckungen
Abgrenzungen Haltegurte
Schutz gegen Absturz
• Dreiteiliger Seitenschutz
• Standsicherheit des Gerüstes durch Einhaltung des Breiten-/Höhenverhältnisses gewährleisten
• Vermeiden erhöhter Seitenkräfte bei Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen
• Verwendung vorgeschriebenerSicherheitsgeschirre
• Beachtung der Aufbau- und Verwendungsanleitung
Schutz vor Sturzgefährdungen
• Vermeidung unterschiedlicher Fußbodenhöhenzwischen benachbarten Räumen
• Verzicht auf Türschwellen
• Anwendung versenkbarer Türfeststeller oder Feststeller direkt an der Tür etc.
• Vermeidung unterschiedlicher Stufenhöhen an Treppen und Aufstiegen
• Auswechseln durchgetretener Gitterroste
Vorlesung Sicherheitstechnik
VII. Ermittlung/Beurteilung von Gefährdungen
Gefährdungsermittlung – Übersicht
Gefährdungsermittlung
Rückschauende (retrospektive), indirekte Analyse:Gefährdungen werden durch Auswertung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen (alle arbeitsbedingten Gesund-heitsschäden) ermittelt.
Vorausschauende (prospektive), direkte Analyse:Arbeitssysteme werdenunmittelbar bezüglich des Vorhandenseins von Gefährdungen untersucht.
Verfahren der Gefährdungsermittlung
Gefährdungsermittlung
Rückschauende(retrospektive)
Verfahren
Vorausschauende(prospektive)
Verfahren
Unfallunter-suchungen:• Einzelunfall-
untersuchung• Unfallschwer-
punktermittlung
Untersuchungarbeits-
bedingterErkrankungen
Begehung Objekt-orientierte
Gefährdungs-ermittlung
Arbeitsablauf-orientierte
Gefährdungs-ermittlung
Generelle Vorgehensweise bei der Ermittlung von Gefährdungen
Beispiele
Lärm
lärmemittierende Maschine
Nichtberücksichtigung von Lärm bei der Beschaffung der Maschi-ne, fehlendes Auswahlkriteriumbeim Vergleich von Angeboten
Suche nach der Ursachenkettefür das Vorhandensein bzw. Auftreten der im 1. Schritt ermittelten Gefährdungsfaktoren
Ermittlung derGefährdungsfaktoren
Ermittlung der Quelle[n] dergefundenen Gefährdungsfaktoren
Suche nach den gefahrbringenden Bedingungen und deren Zustandekommen. Ansatzpunkte für mögliche Maßnahmen, fallsdie Ausschaltung der Quelle[n] nicht möglich
1.
2.
3.
4.
Handlungsschritte zur Gefährdungsbeurteilung
Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – 09P/F-08
Weiter-führendeSchluss-
folgerungen Kontrollieren
Analyse
Beurteilung
Setzenvon
Zielen
Entwicklungvon Lösungs-alternativen
Auswahl derLösung
Durch- undUmsetzungder Lösung
Handlungszyklus
Vorlesung Sicherheitstechnik
VIII. Anforderungen an Maschinen, Geräte und Anlagen
Lebenszyklusphasen
Die Lebenszyklusphasen einer Maschine sind:
• Entwickeln, (Planen, Konzipieren, Entwerfen, Ausarbeiten), Konstruieren
• Herstellen, Bauen
• Inverkehrbringen, Einführen, Bestellen, Handeln
• Inbetriebnehmen, Aufstellen, Montieren
• Betreiben, Gebrauchen, Störungsbeseitigung
• Instandhalten, Warten
• Außerdienststellen, Demontieren, Recyclen
Präventivmaßnahmen in den Lebenszyklusphasen
1. Gefährdungsfaktoren identifizieren
2. Risiken beurteilen
3. Ziele setzen
4. Suchen nach Lösungen
5. Vergleichen der Lösungsvarianten
6. Optimieren der Lösungen nach
Arbeitsschutzaspekten
7. Umsetzen der optimalen Lösungen
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit Verordnungen
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG
Erste Verordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen – 1. GPSGV)
Zweite VerordnungDritte Verordnung
Sechste Verordnung
Siebte VerordnungAchte Verordnung
Neunte Verordnung
(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV)
(Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GPSGV)
(Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6.GPSGV)
(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. GPSGV)
(Verordnung über das Inverkehrbringen von PSA– 8. GPSGV)
(Maschinenverordnung – 9. GPSGV)
Richtlinien nach Artikel 95 und 137 EG-Vertrag
EG-RechtPflicht zur Umsetzung ins
nationale Recht
Richtlinien nachARTIKEL
137Arbeitsschutz-Richtlinie
... enthalten Mindestanforderungen
95Binnenmarkt-Richtlinie
... müssen national unverändert umgesetzt
werden.
Maschinenrichtlinie 98/37 EWG
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie 89/655 EWG
Arbeitsschutzgesetz
Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV)
Übersicht: EG-Maschinenrichtlinien
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
§ 1 Anwendungsbereich ... gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte§ 2 Begriffsbestimmungen Arbeitsmittel, Benutzung, Gefahrenbereich
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellungund Benutzung der Arbeitsmittel...
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheitder Arbeitsmittel
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
§ 11 Aufzeichnungen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäss § 7 Abs. 1 Nr. 2
• Befehlseinrichtungen• Ingang-/Stillsetzen• Schutzeinrichtungen•••
Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei derBenutzung von Arbeitsmitteln
Europäische Sicherheitsnormen - Hierarchischer Aufbau -
Produktnormen
Holzbearb.Maschinenpr EN 691
Mechanische Pressen prEN692
Verpackungs-maschinenEN 415
Gummi- undPlastikmasch.EN 201
HydraulischePressenpr EN 693
FördersystemeprEN 620
Gesenkbiege-pressenprEN 12622
Typ C
RoboterEN 775
ExtruderPr EN 1114
Grundnormen Type ATerminologieMethodikEN 292-1
TechnischeLeitsätzeEN 292-2
RisikobeurteilungEN 1050
Gruppen-normen
Typ B1
Typ B2
Sicherheits-abständeEN 294
Sicherheitsbez.Teile v. Steuerr.EN 954-1
Arm/Hand-annäherungPrEN 999
NOT-AUSEinrichtungEN 418
ElektrischeAusrüstungEN 60204-1
BWSEN IEC 61496
CEN-Sicherheitsnormen
A-Normenenthalten grundlegende Sicherheitskonzepte und Grundsätze, die für alle Maschinentypen (in ähnlicher Weise) gelten.
B1-NormenLegen Sicherheitsaspekte fest, die für eine Vielzahl von Maschinen gelten, z. B.Sicherheitsabstände, Oberflächentemperatur, Lärm
B2-Normenenthalten Festlegungen für sicherheitsrelevante Bauteile, z. B. Zweihandschaltung, Verriegelungen, Schaltmatten
C-Normenenthalten konkrete Anforderungen und Schutzmaßnahmen zu signifikanten Gefährdungen, die von einer bestehenden Maschine oder Gruppe von Maschinen ausgehen. Diese Normen beziehen sich auf die Normen des Typs A, B1 oder B2, die auf diese Maschine bzw. diese Gruppe von Maschinen anwendbar sind und umfassen eine Liste der in ihnen behandelten Gefahren.
Grundsätze für die Integration der Sicherheit beim Bau von Maschinen
1. Beseitigung oder Minimierung der Gefahren
2. Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren
3. Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen
Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche Spezialausbildung und persönliche Schutzausrüstung
EG-Konformitätserklärung (Auszug)
Name und Anschrift des Herstellers/Bevollmächtigten
Hiermit erklären wir, daß die
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Beschreibung der Maschine/Anlage/auswechselbaren Ausrüstung, zumindest mit üblicher technischer Bezeichnung, Fabrikat, Typ, Seriennummer, ggf. zusätzliche Angabenim Sinne von Anhang I Nr. 1.7.3 zur bestimmungsgemäßen Verwendung
folgenden einschlägigen Bestimmungen entspricht:
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Angewendete harmonisierte europäische Normen:
z. B. Anhang I EG-Maschinen-Richtlinie neueste Fassung; EG-Niederspannungs-Richtlinie (73/23/EWG)
vorzugsweise Typ C-Norm, ggf. Normenentwurf prEN; andernfalls Typ A- und B-Normen, z. B. EN 292 Teil 1 und Teil 2; EN 60 204 Teil 1
gemäß Anhang II A der EG-Maschinen-Richtlinie 98/37 EG(bislang 89/392 EWG - MaschR)
Gegenüberstellung GS-Zeichen / CE-Zeichen
Nur CE-Kennzeichnung erlaubt:Maschine /Gerät fällt unter den Anwendungsbereich einer EG-Richtlinie, aber es besteht Sachidentität* zwischen den beiden Zeichen, z.B. bei Gasverbrauchseinrichtungen.
CE und GS nebeneinander möglich:Maschine /Gerät fällt unter den Anwendungsbereich einer EG-Richtlinie, aber es besteht keine Sachidentität zwischen beiden Zeichen, z.B. im Rahmen der Maschinenrichtlinie.
Nur GS-Zeichen möglichMaschine /Gerät fällt nicht unter den Anwendungsbereich einer EG-Richtlinie, z.B. Maschinen deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden.Beispiel: handbetriebene Schneidemaschinen
*Sachidentität bedeutet, dass eine Richtlinie bereits eine Produktüberwachung vorsieht wie z.B. bei Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG).
Anforderungen an Stellteile
Stellteile müssen u. a.• deutlich sichtbar und zweckmäßig gekennzeichnet sein
• so angebracht sein, daß ein sicheres, unbedenklicheres, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich ist
• außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein. - Notbefehlseinrichtungen können in Ausnahmen im Gefahrenbereich liegen (z. B. Justierarbeiten am
laufenden Roboter
• so konzipiert sein, daß kein unabsichtliches Betätigen möglich ist
siehe DIN 30600 „Bildzeichen“
Ausgewählte Symbole für die Betätigung von Bedienteilen
Referenz und Symbol417-IEC 5007
417-IEC 5008
417-IEC 5009
417-IEC 5010
417-IEC 5104
EIN
AUS
Bereitschaftsstellung
EIN/AUS(Drucktaste mit
zwei festen Stellungen)
Start(eines Vorgangs)
Bedeutung Funktionen
Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes oder einer seiner Stellungen, mittels dessen (derer) die Maschine ans Netz geschaltet wird.1)
Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes oder einer seiner Stellungen, mittels dessen (derer) die Maschine ans Netz geschaltet wird.1)
Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes oder einer seiner Stellungen, mit dem (der) ein Teil der Maschine eingeschaltet wird, um es in die Bereitschaftsstellung zu bringen
Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes, mit dem die Maschine mittels ein und demselben Bedienteils (Stellteils) an das Netz geschaltet/vom Netz getrennt wird. Das Symbol wird derzeit für Drucktaster verwendet, die zwei stabile Positionen haben.
Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes oder einer seiner Stellungen, mittels dessen (derer) die Maschine gestartet wird.
Risikominderung durch eigensichere Konstruktion
Körperteil Mindestabstand* BildEN 349:1993
Körper 500
Kopf(ungünstigste Haltung)
300
Bein 180
Fuß 120
Körperteil Mindestabstand* Bild
Zehen 50
Arm 120
HandHandgelenkFaust
100
Finger 25
z.B. Vermeidung des Quetschens durch Mindestabstände
* ) Maße in mm
Grundl. Anforderungen an trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen
Schutzeinrichtungen
• müssen stabil gebaut sein z. B. schlag-, stoßfest
• dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen z. B. Quetschgefahr durch Zufallen, Stoßgefahr, Gefahr durch Strahlung, ...
• dürfen nicht auf einfache Weise umgangen werden; Entfernen darf nur mit Werkzeug möglich sein!
• Müssen ausreichenden Abstand zum Gefahrenbereich haben, um ein Erreichen der Gefahrstelle zu verhindern;
• dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken;• müssen für die Werkstückzu- und/oder –abführung oder für die Wartungsarbeiten
erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen