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F+R
F+R
F+R
F+R
F
F
F
F
F
F
St / Cp
St / Cp
St / Cp
St
St / Cp
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
St / Cp St / Cp
St / Cp
St / Cp
NordenMaßstab 1:500
St / Cp
St / Cp
F
St / Cp
St / Cp
Grenze des räumlichen GeltungsbereichesGrenze des räumlichen Geltungsbereiches
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
GELTUNGSBEREICH / ABGRENZUNG
1.
1.2
1.2.1
1.3
1.3.1
1.4
FESTSETZUNG DURCH PLANZEICHEN
1.1
1.1.1
SONSTIGE FESTSETZUNGEN
VERKEHRSFL˜CHEN
Straßenbegrenzungslinie
öffentliche Verkehrsfläche
Flurnummer
2.
2.2
2.4
2.3
2.1 Gebäude vorhanden
Grundstücksgrenze vorhanden
GR 300 zulässige Grundfläche als Höchstmaß, z.B. 300 m†
Fläche für Nebenanlagen
Ein- bzw. Ausfahrtsbereich
1.3.2
1.3.3
Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung (Wandhöhe)
zu entfernendes Objekt
Bezugspunkt für das Maß der Wandhöhe
1.10.6
2.5
1.4.4
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFL˜CHEN
Fläche für Straßenbegleitgrün
HINWEISE, KENNZEICHNUNGEN UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
1.5.3
1.5.7
WA1
zulässige Wandhöhe als Höchstmaß, z.B. WH 7,30WH 7,30
FH 11,25 zulässige Firsthöhe als Höchstmaß, z.B. FH 11,25
CP / St Fläche für überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze
Flächen für Gemeinbedarf
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
Fläche für Tiefgaragen
WA 3GR 525
WH 7,30
FH 11,25
WA 4GR 215
WH 7,30
FH 11,25
WA 5
GR 150WH 6,50
FH 9,0
ED
ED
1.4.5
HD
HD
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen und Doppelhäuser zulässig
WH 6,40
GR 345
FH 9,85HD
WH 6,40
FH 9,85HD
GR 215WA 12
WA 13GR 215
GRÜNORDNUNG
GRÜNFL˜CHEN
2.6
2.7
2.9
Wendehammer für PKW nach RASt 06
1.5.4
1.5.5
öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: verkehrsberuhigter Bereich
F
1.5.6
F + R
Fußweg
Fuß- und Radweg
V
V
V
V
V
V
V
sozialen Zwecken dienende Einrichtungen, hier Kindertagesstätte
2.10
WH 10,0K
GR 1250
2,25
2.11
Maßangabe in Meter, z.B. 2,25 (m)
1.4.6
6,0
2,25
6,0
H=3,0
H=3,0
H=3,0
H=3,0
H=3,0
Tiefe (H) der Abstandsfläche in Meter, z.B. H=3,0 (m)
Außenwände mit abweichender Tiefe der Abstandsflächen und Maßangabe der
o
a
a
2,50
a
2,25
a
2,25
2,25
2,25
a
o
TGa
TGa
TGa
TGa
1.10.2
1.10.3
1.10.5
a
1.4.3 o offene Bauweise
1.4.7
1.2.2
1.5
1.5.1
1.5.2
1.6
1.6.1
1.8
1.8.1
1.9
1.9.2
1.10
1.10.1
H=3,0
a
Plandatum:
Landkreis Erding
STADT E R D I N G
mit integrierter Grünordnungfür das Gebiet westlich der SandgrubensiedlungBebauungsplan Nr. 171
1.5.8
Fläche für Stellplätze ( öffentliche Verkehrsfläche )P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
K
1.4.1 Baugrenze
Baulinie1.4.2
GR 340
FH 9,85
1.10.8
1.10.7
Zufahrt TGa
baulicher Abschluss der Lärmschutzwand
FL˜CHEN FÜR VERSORGUNG
WH 7,00
WH 7,00
D
D
o HD
GR 230
WA 10WH 7,0
GR 400
FH 9,90a HD
WA 11GR 270
FH 9,90a HD
FH 9,90
FH 9,90
1.7
Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Fernwärme1.7.1
1.9.3
neu zu pflanzender Baum
1.9.4
1.9.1
1.6.2
1.6.3
1.6.4
Zweckbestimmung: Spielplatz
öffentliche Grünfläche
Zweckbestimmung: Lärmschutzwall
öffentliche Grünfläche
Zweckbestimmung: Grünzug
öffentliche Grünfläche
Zweckbestimmung: Sportplatz, hier:Bolzplatz
öffentliche Grünfläche
FESTSETZUNG DURCH TEXT3.
Maß der baulichen Nutzung 3.2
Art der baulichen Nutzung3.1
Wandhöhe3.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung der baulichen Anlagen 3.4
3.8 Grünordnung
Carports, Stellplätze, Tiefgaragen und Nebenanlagen3.9
Abstandsflächen3.5
Bau- und Fassadengestaltung3.6
Dachausbildung3.7
Einfriedungen3.10
Abgrabungen und Anschüttungen3.11
Versorgungsanlagen und -leitungen und Fernmeldetechnische Anlagen 3.12
Auf den Schutz des Mutterbodens nach § 202 BauGB wird hingewiesen.4.2
neu zu pflanzende Gehölzpflanzung, Art gemäß Pflanzliste / Hinweise Pkt. 4.7
neu zu pflanzender Baum als Hinweis, Art gemäß Pflanzliste / Hinweise Pkt. 4.7
4. HINWEISE DURCH TEXT
WH 6,40
Art gemäß Pflanzliste / Hinweise Pkt. 4.7
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Niederschlagswasser3.13
Im WA sind Abgrabungen und Aufschüttungen nicht zulässig.3.11.1
Regelungen zur Luftreinhaltung und zum Einsatz erneuerbaren Energien3.14
Vorschlag für neue Grundstücksgrenze
2.12
GR 290
GR 340
WA 9
TGa
TGa
HD
TGa
TGa
FL˜CHEN FÜR DEN HOCHWASSERSCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES
Art gemäß Pflanzliste Punkt 3.8.4.3
der oberirdischen Stellplätze entlang der verkehrsberuhigten Bereiche,
neu zu pflanzender Baum, bei Realisierung der Tiefgaragen und bei Wegfall
1.10.4
mit abweichender Tiefe der Abstandsfläche andere Abstandsflächen vorgegeben sind.
Für die Abstandsflächen wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO angeordnet, soweit nicht 3.5.1
GR 150
www.NRT-LA.de
08 161 / 98 92 8-99
08 161 / 98 92 8-0
85 417 Marzling
Narr Rist Türk
Internet:
e-mail:
Fax:
Telefon:
Isarstraße 9
INGENIEURE BDLA
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
E-mail: [email protected]
Fax: 089 / 263035
Tel: 089 / 263031
80469 München
Baaderstraße 10
Becker-Nickels und Steuernagel Architekten GmbH
t o p o sBebauungsplan
Verfasser
Grünordnung
Verfasser
Verkehrsflächen keine Einfriedungen zulässig.
Im Bereich der durch Planzeichen festgesetzten Vorgartenzonen sind entlang der Grenze zu öffentlichen 3.10.4
Bodenabstand von mindestens 10 cm zu errichten.
Alle Zäune sind ohne durchgängige Sockel, nur mit Punktfundamenten und einem für Kleinsäuger durchlässigen3.10.3
mit einer Höhe von 1,20 m oder hinterpflanzte Maschendrahtzäune zulässig.
An seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen nur als Holzzäune mit senkrechter Lattung3.10.2
Einfriedungen im Bereich der Grundstücks-, Stellplatz-, Carport- oder Tiefgaragenzufahrten sind nicht zulässig.3.10.1
/wandko
mbinatio
nLärmsc
hutz
wall-
2.13
Lärmpegelbereich III (Tab. 8 DIN 4109)
Kennzeichnung von Außenwänden mit Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile
Lärmpegelbereich IV (Tab. 8 DIN 4109)
Kennzeichnung von Außenwänden mit Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile
/wandko
mbinatio
nLärmsc
hutz
wall-
3.15 Immissionsschutz - Baulicher Schallschutz
Bolzplatz
sind schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Für alle Schlaf- und Kinderzimmer, die ausschließlich über ein Fenster in einer dieser Fassaden belüftet werden können,
Lärmpegelbereiche III bzw. IV gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 zugrunde zu legen.
Für Festlegungen der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind die mit Planzeichen festgesetzten
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach Tabelle 8 der DIN 4109 eingehalten werden.
und ˜nderung der Gebäude technische Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen, die gewährleisten, dass die
denen sich schutzbedürftige Räume im Sinne von Anmerkung 1 in 4.1 der DIN 4109 (November 1989) befinden, bei Errichtung
Im Planungsgebiet sind an allen mit entsprechendem Planzeichen gekennzeichneten Fassaden und Dachflächen, hinter
IMMISSIONSSCHUTZ 4.9
08.02.2011
S A T Z U N G .
und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO diesen Bebauungsplan als
erlässt aufgrund der § 2 Abs. 1, §§ 9 und 10 Baugesetzbuch - BauGB, Art. 81 der Bayerischen Bauordnung - BayBO
Die STADT E R D I N G
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgestzes
Fläche für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
jeweils gemessen ab OK Verkehrsfläche Sigwolfstraße
Gesamthöhe Lärmschutzwall-/wandkombination H = 5,0 m,
Lärmschutzwall-/wandkombination, Mindesthöhe Lärmschutzwall H = 3,0 m,
verbindliche First- und Hauptbaukörperrichtung
Vorgarten- und Erschließungszonen mit Einfriedungsverbot gegenüber öffentlichen Flächen
abweichende Bauweise, siehe Festsetzungen durch Text, Ziff. 3.4.2 - 3.4.13
sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sind nicht zulässig.
Mobilfunkanlagen als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO und Mobilfunkanlagen im Sinne von3.12.3
Sämtliche Versorgungsleitungen sind unterirdisch zu führen. Freileitungen sind nicht zulässig.3.12.2
Die Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Fernwärme, sind in den Lärmschutzwall zu integrieren.3.12.1
passive ( z.B. Gebäudeausrichtung, Wärmedämmung ) bauliche Maßnahmen.
von Gebäuden festgesetzt. Infrage kommen hierbei vor allem aktive ( Sonnenkollektoren, Photovoltaik ) und
Für das gesamte Baugebiet werden bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Errichtung 3.14.2
in jedem Fall die entsprechende behördliche Genehmigung und die Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens.
ist nur bei technischer Notwendigkeit ( z.B. Nachheizung für die Warmwasserbereitung ) zulässig und erfordert
anzuschließen. Die Erzeugung von Wärme unter Einsatz fossiler Brennstoffe ist verboten. Die Wärmeerzeugung
Alle Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind an die Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme 3.14.1
PFLANZLISTEN 4.7
Brachvogelweg
Brachvogelweg
Bekassinenweg Bekassinenweg
Georg - Zilker - Straß e
Georg - Zilker - Stra
ße
Bachstelzenweg
Bachstelzenweg 1718
Norden
Übersichtsplan M 1 : 10000
P
GR 600 WH 9,0
FH 11,25a HD
WA 1
P
St / Cp
GR 215
WH 9,0
FH 11,25a HD
WA 2
St / Cp
im Baugenehmigungsverfahren in einem qualifizierten Freiflächengestaltungsplan nachzuweisen.
Die Gestaltung der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen ist sowohl im Freistellungsverfahren als auch
Freiflächengestaltungsplan3.8.5
Mindestpflanzqualität: Hochstamm, 4xv., ew., mDb, STU 20/25
- (Vogelkirsche) Prunus avium ’Plena’
- (Hainbuche)Carpinus betulus
- (Spitz-Ahorn)in Arten und Sorten Acer platanoides
- (Feld-Ahorn) in Arten und Sorten Acer campestre
Für die durch Planzeichen festgesetzten Einzelbäume sind nachfolgende Arten zulässig: 3.8.4.3
Leitungen im Umkreis von 1,00 m zum Baumstandort sind mindestens 1,20 m tief in einem Schutzrohr zu führen.
Bei den festgesetzten Einzelbaumpflanzungen ist der Boden bis in eine Tiefe von mindestens 1,00 m zu lockern, 3.8.4.2
Gehölzbodendeckern und Ansaaten zu begrünen.
Entlang der Haupterschließungsstraße ist Straßenbegleitgrün auszubilden und mit Bäumen, 3.8.4.1
Straßenbegleitgrün 3.8.4
Planzeichen Ziff. 1.9.4) sind mit Bäumen, Sträuchern und Ansaaten in Abhängigkeit der technischen Bauausführung zu begrünen.
Die zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Flächen (Siehe Festsetzung durch3.8.3.6
verwenden. Mindestpflanzqualität: Hochstamm, 4xv., ew., mDb, STU 20/25, Art gemäß Pflanzliste Punkt 3.8.4.3
der oberirdischen Stellplätze entlang der verkehrsberuhigten Bereiche zu pflanzen sind, ist nachfolgende Pflanzqualität zu
Für die Bäume in den privaten Grundstücksflächen, die bei Realisierung der Tiefgaragen und bei Wegfall3.8.3.5
Für die Pflanzflächen sind die Arten der Pflanzliste unter Hinweise Pkt. 4.7 zu entnehmen.3.8.3.4
Mindestpflanzqualität Hochstamm, 3xv., m.B. STU 16/18.
Für die Bäume in den privaten Grundstücksflächen sind nachfolgende Pflanzqualität zu verwenden:3.8.3.3
Die unter Punkt 3.8.3.5 genannten Baumpflanzungen werden hier angerechnet.
des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BGB Art. 47, 49 und 50 Abs.1 frei wählbar.
Pro Privatgrundstück ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Der Standort ist unter Einhaltung der Grenzabstände3.8.3.2
zu erhalten. Die Pflanzung von Nadelgehölzen ist unzulässig.
Flächen zu bepflanzen oder durch Ansaat zu begrünen, im Wuchs zu fördern, artgerecht zu pflegen und dauerhaft
In den privaten Grundstücksflächen sind alle nicht überbauten, nicht für Zufahrten, Zugänge oder Terrassen befestigten 3.8.3.1
Private Grundstücksflächen 3.8.3
mind. 100 m† vorzusehen.
gelegenen Spielplatzes ist mit mind. 300 m† vorzusehen. Die beiden anderen Spielplätze sind mit einer Größe von jeweils
In den öffentlichen Grünflächen sind drei Kinderspielplätze vorzusehen. Die Größe des westlich der Kindertagesstätte 3.8.2.5
verpflanzter Strauch, 3Tr., Höhe 60-100
Mindestpflanzqualität: Heister, 3xv., mB, 150-200
Pflanzqualität zu verwenden:
Für die durch Planzeichen festgesetzte Gehölzpflanzung auf dem Lärmschutzwall ist nachfolgende3.8.2.4
Mindestpflanzqualität: Hochstamm, 3xv., ew., mDb, STU 18/20
oder 3 zu pflanzen, nachfolgende Pflanzqualität ist zu verwenden:
Mindestens pro 250 m† öffentlicher Grünflächen, mit Ausnahme des Bolzplatzes, ist je ein Baum der Wuchsklassen 2 3.8.2.3
Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte, vorwiegend heimische Arten zu verwenden. 3.8.2.2
Pflanzliste unter Hinweise Punkt 4.7 zu entnehmen.
durch Ansaat zu begrünen und artentsprechend zu pflegen. Eine Auswahl möglicher Bäume und Sträucher ist der
Die durch Planzeichen festgesetzte öffentliche Grünfläche einschließlich des Lärmschutzwalles ist zu bepflanzen oder 3.8.2.1
Öffentliche Grünflächen 3.8.2
um je 1,50 m in jede Richtung variieren, wenn hierfür planerische Notwendigkeit besteht.
Die durch Planzeichen festgesetzten Baumpflanzungen können in ihrem Standort 3.8.1.3
fallene Bäume und Sträucher sind entsprechend den Güteanforderungen nachzupflanzen.
Alle Pflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Ausge- 3.8.1.2
Planzeichen und Text auszuführen, artentsprechend zu pflegen und zu erhalten.
Die Bepflanzungen der privaten und öffentlichen Flächen sind entsprechend den Festsetzungen durch3.8.1.1
Allgemeines3.8.1
5. VERFAHRENSHINWEISE
GR 400 WH 7,0
FH 9,80a HD
2,50
2.25 2.25
WA 6a
GR 370
a
HD
WA 6bGR 350 WH 7,0
FH 9,80a HD
2.25
7,0
WH 7,0
7,0
2.25
WH 7,0
FH 9,80
WH 7,0
FD
WH 7,0
FH 9,80
WH 7,0
FD
WA 8a
WA 8b
2,0
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
3,50
4,0
4,0
5,50
5,50
3,03,0
höchstens 0,80 überschritten werden.
und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche ( TGa ) insgesamt bis zu einer Grundflächenzahl - GRZ - von
Anlagen, wie z.B. Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
Die zulässige Grundfläche GR darf durch die Grundflächen der gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten3.2.2
Ausnahmsweise darf die durch Planzeichen festgesetzte Grundfläche GR um 10 % durch Terrassen überschritten werden.
wesentliche Teile der baulichen Anlagen, wie z.B. Erker, Balkone.
jeweils die größten Maße des Grundrisses anzurechnen, einschließlich der Terrassen, ebenso in den Luftraum hineinragende
überdeckt werden darf. Anzurechnen sind die Flächen von Haupt- und Nebenanlagen. Zur Ermittlung der Grundfläche sind
Die zulässige Grundfläche - GR - ist die Fläche je Baugrundstück, die gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von baulichen Anlagen 3.2.1
über Flächen für die Feuerwehr" herzustellen.
Der Brandschutz durch die Feuerwehr ist zu gewährleisten, Feuerwehrzufahrten und - zugänge sind gemäß den "Richtlinien
Die Belange und Anforderungen des vorbeugenden baulichen und abwehrenden Brandschutzes sind zu berücksichtigen.
BRANDSCHUTZ4.1
des bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AGBGB) wird hingewiesen.
Auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände für Pflanzungen nach Art. 47 - Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung 4.3
leitungen gemäß dem "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen" wird hingewiesen.
Auf die Einhaltung der Mindestabstände von Baumpflanzungen zu vorhandenen oder geplanten unterirdischen Versorgungs-4.4
zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen.
Die untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder
freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.
Mit den Erdarbeiten für die geplante Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht
Der Antragsteller hat die Kosten für die Sondierung und Ausgrabungen zu tragen.
Bodendenkmäler nach den Grabungsrichtlinien und dem leistungsverzeichnis des BLfD durchzuführen.
unter fachlicher Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen
Nach Ergebnis der Sondierungen hat der Antragsteller ggf. eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und
Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen.
Sondierung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) im
pflicht nach Art. 8 DSchG unterliegen. Der Antragsteller hat vor Baubeginn der Erdarbeiten eine sachgerechte archäologische
Im Planungsgebiet können Bodendenkmäler vorhanden sein. Es wird darauf hingewiesen, dass Bodendenkmäler der Melde-4.5
mitzuteilen.
umgehend von einem fachkundigen Ing.-Büro durch horizontale und vertikale Abgrenzung zu bestimmen und dem Landratsamt
bei Aushubarbeiten Verunreinigungen (organoleptische Auffälligkeiten) des Untergrundes festgestellt, so ist dessen Ausmaß
Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffe sind nach Art. 37 BayWG beim Landratsamt Erding anzuzeigen. Werden
von Niederschlagswasser" zu bemessen und zu errichten.
Grundwasser (TRENGW) und dem Merkblatt DWA-A 138 (April 2005) "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung
(NWFreiV) in Verbindung mit den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das
Die Anlagen zur Niederschlagswasserversickerung sind gemäß der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
Gegen ggf. auftretendes Schicht- und Grundwasser ist jedes Bauvorhaben bei Bedarf zu sichern.
Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt Erding zu beantragen.
Für Bauwasserhaltungen und Bauten im Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Sämtliche Bauvorhaben sind an die örtliche Abwasserbeseitigungsanlage vor Fertigstellung anzuschließen.
Das Schmutzwasser ist im Trennsystem über Anlagen abzuleiten, die den Regeln der Technik entsprechen.
Sämtliche Bauvorhaben müssen mit Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen sein.
WASSERWIRTSCHAFT4.6
Viburnum opulus ( Gewöhnlicher Schneeball )
Syringa vulgaris (Wild-Flieder) Sorbus aucuparia ( Vogelbeere )
Salix spec. ( Weiden in Arten ) Sorbus aria ( Mehlbeere )
Rosa spec. ( Wildrosen in Arten ) Salix purpurea ( Purpur-Weide )
Ribes alpinum ( Alpen-Johannisbeere ) Prunus avium ( Vogel-Kirsche )
Rhamnus frangula ( Gemeiner Faulbaum ) Quercus robur ( Stiel-Eiche )
Philadelphus spec. (Pfeifenstrauch) - in Arten und Sorten Fraxinus excelsior ( Esche )
Lonicera xylosteum ( Gemeine Heckenkirsche ) Fagus sylvatica ( Rot-Buche )
Ligustrum vulgare ( Gemeiner Liguster ) Carpinus betulus ( Hainbuche )
Corylus avellana ( Gewöhnliche Hasel ) Betula pendula ( Sand-Birke )
Cornus sanguinea ( Roter Hartriegel ) Alnus glutinosa ( Schwarz - Erle )
Cornus mas ( Kornelkirsche ) Acer platanoides ( Spitz-Ahorn )
Amelanchier lamarckii (Kupfer - Felsenbirne)Acer campestre ( Feld-Ahorn )
Sträucher:Bäume:
Für Pflanzungen im Bereich der öffentlichen Grünfläche und des Lärmschutzwalles werden folgenden Arten empfohlen:
Grundstück Fl.Nr. 2503, Gemarkung Wörth, umgesetzt.
Der naturschutzrechtliche Ausgleichsbedarf wird auf einer Teilfläche der Ökokontofläche 34 der Stadt Erding, auf dem
AUSGLEICHSFL˜CHEN4.8
einen längeren Zeitraum auftritt.
Es ist davon auszugehen, dass ein derartig intensiver Spielbetrieb bei normaler Nutzung des Bolzplatzes in der Regel nicht über
also ca. 3 Stunden an Werktagen und ca. 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen möglich.
Dieser intensive Spielbetrieb ist noch bis zu einem Viertel des jeweiligen Zeitraumes außerhalb der Ruhezeiten nach 18. BImSchV,
18. BImSchV führen.
(Kinderschreien) nach VDI 3770, Tab. 16, über einen längeren Zeitraum zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der
Auch innerhalb der genannten Zeiträume kann ein intensiver Spielbetrieb, z.B. Fußballspielen mit lautstarker Kommunikation
Die Einhaltung dieser Nutzungszeiten ist durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen.
dieser Zeiträume zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) führen kann.
an Sonn- und Feiertagen:09.00 Uhr bis 13.00 Uhr, 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr) möglich, da die Nutzung des Bolzplatzes außerhalb
Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV (an Werktagen: 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
Eine Nutzung des im nördlichen Teil des Geltungsbereichs gelegenen Bolzplatzes ist nur außerhalb der Ruhezeiten nach
B o l z p l a t z
gemäß 18. BImSchV möglich.
sowohl des geplanten Bolzplatzes als auch der Stockbahnanlagen sonntags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten
In diesem Fall sind an bis zu 18 Kalendertagen eines Jahres höhere Geräuschimmissionen zulässig und ein durchgängiger Betrieb
nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV beurteilt werden.
Alternativ können die auf dem Fußballplatz Nord sonntags stattfindenden Fußballpunktspiele auch als sog. "seltenes Ereignis"
Zeiträume führt jedoch zu keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung).
durchgeführt wird. Ein Betrieb allein der Stockbahnanlage oder allein die Durchführung eine Fußballpunktspieles innerhalb dieser
Sorge zu tragen, dass auf dem Fußballplatz Nord nicht gleichzeitig zum Betrieb der Stockbahnanlage ein Fußballpunktspiel
Lediglich an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) ist dafür
Eichendorffstraße hinaus in ihrem derzeitigen Betrieb nicht ein.
das bereits bestehende Maß der Einschränkung durch die Wohngebäude außerhalb des Geltungsbereiches nördlich der
Die geplanten Wohngebäude schränken die bestehende Vereinssportanlage nördlich und nordöstlich des Geltungsbereiches über
B e s t e h e n d e V e r e i n s s p o r t a n l a g e (außerhalb des Geltungsbereichs)
Trennwände zwischen Terrassen sind bis zu einer Tiefe von 3,0 m und einer Höhe von 2,50 m zulässig. 3.6.2
sind mit Hilfe von Selbstklimmern oder Gerüstkletterpflanzen dauerhaft zu begrünen.
Fensterlose oder ungegliederte Wandflächen von mehr als 50 m† Fläche von Haupt- und Nebengebäuden3.6.1
Carports sind bei gegenseitigem Grenzanbau profil- und höhengleich auszuführen.3.8.6
mit den erforderlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten.
durchzuführen. Die öffentlichen Flächen, die durch Tiefgaragen unterbaut werden, sind zugunsten der jeweiligen Anlieger
Unterbauungen der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen durch Tiefgaragen sind in Abstimmung mit der Stadt Erding3.9.5
Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Baufenster und der mit TGa gekennzeichneten Flächen zulässig.3.9.4
Schotterrasen etc.) auszubilden.Decke,
Stellplätze und Fußwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Pflaster mit wasserdurchlässigen Fugen, wassergebundene 3.9.3
Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der festgesetzten Baufenster und der mit Cp/St gekennzeichneten Flächen zulässig.3.9.2
Fassung zu ermitteln.
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist nach der Stellplatzsatzung der Stadt Erding in der jeweils geltenden 3.9.1
fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken, um Bäume und Sträucher auf ihnen pflanzen zu können.
der geplanten Geländeoberfläche abzusenken und entsprechend hoch, nach den anerkannten Regeln der Technik mit einem
Die Decken von Tiefgaragen oder Gebäudeteilen unter der Geländeoberfläche sind um mindestens 0,80 m gegenüber 3.9.10
Die Dachflächen sind extensiv zu begrünen. Es ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm vorzusehen.
Für Carports und sonstige Nebenanlagen sind nur Flach- und Pultdächer bis zu einer Neigung von max. 10° zulässig. 3.9.9
oberen Abschluss der Wand.
(siehe Hinweise Nr. 2.5) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut, gemessen an der Traufseite, oder bis zum
Die Wandhöhe für Carports und Nebenanlagen beträgt 3,0 m von der Oberkante Verkehrsfläche am festgelegten Bezugspunkt3.9.8
festgesetzten Vorgartenzonen zulässig.
Nebenanlagen sind nur innerhalb der festgesetzten Baufenster, den Flächen für Nebenanlagen und den durch Planzeichen3.9.7
öffentlichen Fläche zur Versickerung gebracht werden.
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses zu versickern. Das Niederschlagswasser darf nicht über die
Auf Privatgrundstücken ist das anfallende, unverschmutzte Niederschlagswasser in die dafür vorgesehenen 3.13.1
in Dachform, Dachdeckung und Bauart (Materialien) zu gestalten.
Aneinandergebaute Gebäude, wie z.B. Doppel- oder Reihenhäuser, sind profil- und höhengleich auszuführen und einheitlich3.7.7
Es ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm vorzusehen.
Flachdächer können als Dachterrassen ausgebildet werden. Ansonsten sind Flachdächer zu extensiv zu begrünen.3.7.6
Die Sattel- und Pultdächer sind in naturroten oder braunen Ton- oder gleichfarbigen Betondachziegeln zu decken. 3.7.5
der Trauflänge pro Hausseite nicht überschreiten. 31Dachöffnungen (Gaube, Dachfenster ) darf
Dachgauben sind nur bei Gebˆ⁄uden mit einer Dachneigung ˆ…ber 35î�� zulˆ⁄ssig. Sie Summe der Breiten
Auf den Dachflächen sind nur liegende Dachfenster und / oder Dachgauben zulässig. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.3.7.4
Solarzellen bzw. Sonnenkollektoren auf der Dachfläche sind in gleicher Neigung wie das Hautpdach anzubringen.3.7.3
Es sind nur Sattel-, Pult- oder Flachdächer zulässig. Der Anteil der Flachdaches darf nur max. 30 % der Grundfläche betragen. 3.7.2
Grellfarbige oder auf Dauer glänzende Dacheindeckungsmaterialien sind nicht zulässig.3.7.1
- sozialen Zwecken dienende Einrichtungen: Kindertagesstätte ( K )
Fläche für Gemeinbedarf3.1.2
und für eine Hauseinheit (Reihenhaus) einer Hausgruppe 1 Wohnung festgesetzt.
Als höchstzulässige Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude werden für Einzel- und Doppelhäuser 2 Wohnungen3.1.1.2
Ausnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zugelassen.3.1.1.1
Allgemeines Wohngebiet ( WA )3.1.1
Allgemeines Wohngebiet, z.B. WA 1
a HD
WA 7b
WA 7a
In der Fläche für Gemeinbedarf wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt. Gebäudelängen über 50m sind zulässig. 3.4.13
Es darf bis auf 3,0 m an die westliche Grenze herangebaut werden.
Im WA 12 wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.12
Es darf bis auf 5,50 m an die nördliche Grenze herangebaut werden.
Im WA 9 wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.11
Im nördlichen Bereich des WA 8b darf bis auf 5,50 m an die nördliche Grenze herangebaut werden.
bis auf 2,25 m an die westliche Grenze des WA 8b / an den Fußweg, gegenüber WA 8a, herangebaut werden.
Im südlichen Bereich des WA 8b darf bis auf 2,25 m an die nördliche Grenze / den verkehrsberuhigten Bereich und
Im WA 8b wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.10
des WA 8a / an den Fußweg, gegenüber WA 8b, herangebaut werden.
Es darf bis auf 2,25 m an die nördliche Grenze / den verkehrsberuhigten Bereich und bis auf 2,25 m an die östliche Grenze
Im WA 8a wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.9
Im WA 7b darf bis auf 4,0 m an die nördliche Grenze herangebaut werden.
bis auf 2,25 m an die westliche Grenze des WA 7a / an den Fußweg, gegenüber WA 6a, herangebaut werden.
Im WA 7a darf bis auf 2,50 m an die nördliche Grenze / den verkehrsberuhigten Bereich und
Im WA 7a und WA 7b wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.8
Es darf bis auf 4,0 m an die nördliche Grenze herangebaut werden.
Im WA 6b wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.7
bis auf 2,25 m an die östliche Grenze des WA 6a/ an den Fußweg, gegenüber WA 7, herangebaut werden.
Es darf bis auf 2,50 m an die nördliche Grenze / den verkehrsberuhigten Bereich und
Im WA 6a wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.6
Es darf bis auf 2,25 m an die nördliche Grenze / den verkehrsberuhigten Bereich herangebaut werden.
Im WA 3, WA 10 und WA 11 wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.5
Es darf bis auf 3,0 m an die nördliche Grenze des WA 4 herangebaut werden.
Die Tiefe der Abstandsflächen vor den gekennzeichneten Außenwänden beträgt 3,0 m.
Im WA 4 wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.4
Die Tiefe der Abstandsflächen vor den gekennzeichneten Außenwänden beträgt 3,0 m.
Im WA 2 wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.3
Es darf bis auf 2,0 m an die nördliche Grenze / den verkehrsberuhigten Bereich herangebaut werden.
Im WA 1 wird abweichende Bauweise - a - festgesetzt.3.4.2
der Länge der jeweiligen Außenwand überschritten werden.
Baugrenzen und Baulinien dürfen in geringfügigem Maß bis maximal 1,5 m Tiefe und insgesamt bis zu einem Drittel
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Plan eingezeichneten Baugrenzen und Baulinien festgesetzt.3.4.1
bis zur obersten Begrenzungskante des Daches .
Als Firsthöhe gilt bei Sattel- und Pultächern das Maß zwischen der festgesetzten Oberkante Erdgeschoßrohfußboden 3.3.3
oder bei Flachdächern bis zum oberen Abschluss der Wand (siehe 3.3.1).
Erdgeschoßrohfußboden bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut , gemessen an der Traufseite,
Als Wandhöhe gilt bei Sattel- und Pultdächern die Höhe der Außenwand von der Oberkante 3.3.2
Verkehrsfläche am festgelegtem Bezugspunkt ( siehe Hinweise Nr. 2.5 ) liegen.
Die Oberkante des Erdgeschoßrohfußbodens des Hauptgebäudes darf maximal 30 cm über der fertigen Höhe der 3.3.1
GR 215
GR 215
FH 9,85
WH 6,40
HD
a
WA 8b
Erster Bürgermeister
Max Gotz
.............................................................Erding,
in der Fassung vom 08.02.2011 in Kraft.
Einsehbarkeit des Bebauungsplanes hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan
ortsüblich bekannt gemacht; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die
Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am 24.03.2011 gemäß § 10 Abs.3 Halbsatz 2 BauGB 6.
Erster Bürgermeister
Max Gotz
..........................................................Erding,
in der Fassung vom 08.02.2011 als Satzung beschlossen.
Die Stadt Erding hat mit Beschluss des Stadtrats vom 08.02.2011 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB 5.
§ 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.12.2010 bis 25.01.2011 öffentlich ausgelegt.
Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 02.07.2010 wurde mit der Begründung gemäß4.
vom 02.03.2010 bis 07.04.2010 stadtgefunden.
für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.01.2010 hat in der Zeit
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB3.
vom 02.03.2010 bis 07.04.2010 stattgefunden.
für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.01.2010 hat in der Zeit
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung2.
beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.03.2010 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Stadtrat der Stadt Erding hat in der Sitzung vom 26.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans 1.
Eichendorffstraß e
Sigw
olfstraße
(Kr E
D 19
)
1719
1718
Waldm*llerstra
*e
Sportplatz
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7
5
4
5
3
6
2
10
3
4
2
12c12b12a 12
10
8
45
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Eichendorffstraß e
Sigw
olfstraße
(Kr E
D 19
)
1719
1718
Siglfin
ger
Stra*e
Von-Linde-Stra*e
Ottostra*e
Uhlandstra*e
Thomastra*e
Waldm*llerstra
*e
Uhla
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Lessin
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Georgenstra
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Siglfin
ger
Stra*e
Wilhelm
stra
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Wilh
elm
stra*e
Lud
wig
stra*e
Leopold
stra*e
Luitpoldstra*e
Albertstra*e
Rein
hold
stra*e
Flurstra*e
Sportplatz
Rupprechtstra*e
SportplatzAnton-Huber-Stra*e
Josef-Schwankl-Stra
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Sig
wolf
stra*e
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