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Wahlen zum Kirchenaussc huss 15./16. November 2014 1

Wahlen zum Kirchenausschuss

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Wahlen zum Kirchenausschuss. 15./16. November 2014. Inhaltsverzeichnis. Seite Wahlen im norddeutschen Bereich 6 Rechtsgrundlagen 7 Grundsätzliches zu den Kirchenausschusswahlen 8 Zusammensetzung des Kirchenausschusses I. 9 - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Wahlen zum Kirchenausschuss

15./16. November 2014

Page 2: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Inhaltsverzeichnis Seite

• Wahlen im norddeutschen Bereich 6• Rechtsgrundlagen 7• Grundsätzliches zu den Kirchenausschusswahlen 8• Zusammensetzung des Kirchenausschusses I. 9• Zusammensetzung des (gewählten) Kirchenaus- schusses II. 10• Zusammensetzung des Kirchenausschusses III. 11• Kontingentierung I. 12• Kontingentierung II. 13• Wahlberechtigung 14

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InhaltsverzeichnisSeite

• Wählbarkeit 15• Wählbarkeit / Ausnahmen 16• Territorialitätsprinzip / Besonderheit 17• Wahlvorstand 18• Wählerliste 19• Vorläufige Kandidatenliste I. 20• Vorläufige Kandidatenliste II. 21• Ergänzungsvorschläge 22• Endgültige Kandidatenliste 23• Bekanntgabe des Wahltermins I. 24• Bekanntgabe des Wahltermins II. 25

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InhaltsverzeichnisSeite

• Wahlraum 26• Wahlzeiten 27• Wahlhandlung 28• Stimmabgabe 29• Briefwahl 30• Auszählung der Stimmen 31• Auszählung der gültigen Stimmen I. 32• Auszählung der gültigen Stimmen II. 33• Wahlniederschrift 34• Bekanntgabe des Wahlergebnisses 35

Page 5: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Inhaltsverzeichnis

Seite• Einspruch und Beschwerde 36• Wahlannahme 37• Konstituierende Sitzung 38• Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses 39• Wahlbeteiligung 40• Arbeitsmaterialien 41

Page 6: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Wahlen im norddeutschen BereichGewählt werden die Kirchenausschüsse:

- In allen Kirchengemeinden (KiGe) im Bereich des Bischöflich Münsterschen Offizialates,

- zeitgleich in den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim und Osnabrück. (Dort werden zusätzlich die pastoralen Gremien wie Pfarrgemeinderäte und/oder Pastoralräte gewählt.)

Gemeinsame Wahlvorbereitung und Durchführung im gesamten nordwestdeutschen BereichGemeinsame Homepage www.aufkreuzen.de

Page 7: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Rechtsgrundlagen- Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den

Oldenburgischen Teil der Diözese Münster vom 06.12.2013

- Wahlordnung für die Kirchenausschüsse im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (WahlO) vom 06.12.2013

- Geschäftsanweisung für Kirchenausschüsse vom 15.12.2003 (GaKA)

Page 8: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Grundsätzliches zu den Kirchenausschusswahlen

• Zusammensetzung des Kirchenausschusses(KA) • Anzahl der zu wählenden Mitglieder des KA• Wahlberechtigung • Wählbarkeit• Ausnahmen von der Wählbarkeit• Kontingentierung

Page 9: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Zusammensetzung des Kirchenausschusses § 2 Abs.1 KVVG

I.

• Der Pfarrer • Ein weiterer vom Bischöflichen Offizial eingesetzter Geistlicher • Die gewählten Mitglieder • Ein zum Kirchenausschuss wählbares Mitglied

des Pfarreirates • Der Kirchenprovisor

Gewählte MitgliederPfarrerweiterer GeistlicherProvisorPfar-reiratsmitglied

Page 10: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Zusammensetzung des (gewählten) Kirchenausschusses § 3 KVVG und § 4 WahlO

II.

Anzahl der zu wählenden KA-Mitglieder: (geändert seit 2014)- Bis zu 1.500 Gemeindemitglieder 5- Bis 5.000 Gemeindemitglieder 8- Bis 8.000 Gemeindemitglieder 10,- Bis 12.000 Gemeindemitglieder 12- Mit mehr als 12.000 Gemeindemitgliedern 14.

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Zusammensetzung des KA III.

Auf Antrag kann die Anzahl der KA-Mitglieder um bis zu jeweils 4 Mitglieder erhöht oder verringert werden (neue Regelung seit 2014)

Antrag an BMO bis zum15.Juli2014

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Kontingentierung§ 4 Abs. 3 WahlO

I.

- Möglich für die erste Wahl nach einer Zusammenlegung der KiGen

- in begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus

Antrag an BMO bis zum 15.Juli 2014

Page 13: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Kontingentierung § 4 Abs. 3 WahlO

II.

• Keine Wahlbezirke• Möglich für „ Gebietsteile“ einer KiGe • Mindest-Anzahl von Mitgliedern für ein „Kontingent“• Jeder Wahlberechtigte kann jeden Kandidaten wählen• Nach der (normalen) Auszählung die Kontingente pro

Gebietsteil beachten

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Wahlberechtigung § 6 KVVG und § 1 WahlO

• KiGe-Mitglieder : Hauptwohnsitz in der KiGe

• Mindestalter 16 Jahre

Page 15: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Wählbarkeit § 7 KVVG i. V. m. 2 WahlO

• Jeder Wahlberechtigte • KiGe- Mitglied (Hauptwohnsitz in der KiGe )• Aber: Mindestalter 18 Jahre

• Neu: Besonderheit sog. Territorialitätsprinzip

Page 16: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Ausnahmen von der Wählbarkeit§ 6 Abs. 3 KVVG i.V. m. § 2 Abs. 2 WahlO

• Geistliche und Ordensangehörige• Arbeitnehmer der KiGe und in der KiGe tätige pastorale

Mitarbeiter• Leitende Mitarbeiter des BMO und Mitarbeiter, die bei der

Wahrnehmung der Aufsicht über KiGen mitwirken• Vom BMO entlassene Mitglieder des KA, denen die Wählbarkeit

entzogen worden ist• Strafgefangene

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Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip § 7 KVVG i. V. m. § 2 WahlO

• Katholiken hatten in der Vergangenheit ihren Hauptwohnsitz in der KiGe

• Katholiken haben einen Nebenwohnsitz in der KiGe

• Katholiken arbeiten seit über einem Jahr in einem Ausschuss des KA als sachverständige Dritte mit

Page 18: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Wahlvorstand § 5 WahlO

1. Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl

2. Zusammensetzung: der Vorsitzende des KA und2 – 4 vom KA zu wählende Mitglieder der KiGe, die wahlberechtigt sein müssen und selbst nicht zur Wahl stehen

3. Bildung bis spätestens zum 30./31. August 2014

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Wählerliste § 6 WahlO

• KA stellt Wählerliste auf • BMO stellt die Wählerliste zur Verfügung• Wahlberechtigte haben Auskunftsrecht• Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten

……

Page 20: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Vorläufige Kandidatenliste§ 7 WahlO I.

• Wahlvorstand stellt auf

• Einverständniserklärung jedes Kandidaten

• Soll mindestens 2 Namen mehr enthalten als zu wählen sind

• Bei Kontingentierung gesondert für den kontingentierten Bereich

……

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Vorläufige Kandidatenliste§ 7 WahlO II.

• Alphabetische Reihenfolge der Namen

• Veröffentlichung 9 Wochen vor der Wahl mit Hinweis auf Ergänzung

Page 22: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Ergänzungsvorschläge§ 8 WahlO

• Möglichkeit der Ergänzung der Kandidatenliste

• Unterzeichnung von Wahlberechtigten

• Schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen zur Annahme der Wahl

• Innerhalb von 2 Wochen Einreichung beim Wahlvorstand

Page 23: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Endgültige Kandidatenliste§ 9 WahlO

• Prüfung durch Wahlvorstand

• Veröffentlichung der endgültigen Kandidatenliste durch Aushang

Page 24: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Bekanntgabe des Wahltermins § 10 WahlO I.

• Aushang +• Bekanntgabe in den Gottesdiensten• Spätestens 4 Wochen vor der Wahl:

spätestens 18./19.10 2014

…..…..

Page 25: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Bekanntgabe des Wahltermins II.

Inhalt: s. § 10 WahlO• Wahlzeit• Wahlraum/ Wahlräume• Wahlverfahren• Hinweis zur Wahlberechtigung• Anzahl der zu Wählenden

Page 26: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Wahlraum § 12 WahlO

• Möglichkeit von mehreren Wahlräumen• Je Wahlraum eine Wahlkabine und eine Wahlurne• Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern des

Wahlvorstandes oder 2 Wahlhelfer, die selbst nicht zur Wahl stehen

• Wahlvorstand übt Hausrecht aus

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Wahlzeiten § 13 WahlO

• Wahlvorstand legt Wahlzeiten fest• Mindestens nach jedem Gottesdienst in der

Pfarrkirche

Pfarrkirche

Page 28: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Wahlhandlung§ 14 WahlO

• Öffentliche Wahlhandlung• Auf Verlangen des Wahlvorstandes ist

Wahlberechtigung nachzuweisen• Überzeugung des Wahlvorstandes vor der Abgabe

des ersten Stimmzettels, dass Wahlurne leer ist• Aufnahme einer Niederschrift

Page 29: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Stimmabgabe § 15 WahlO

• Vermerk des Wahlvorstandes über die Stimmabgabe• Kennzeichnung des Wählers auf dem Stimmzettel

die Namen der Personen, die er wählen möchte• Anzahl der Kreuze höchstens so viele Namen, wie

Mitglieder zu wählen sind• Keine Vertretung bei der Stimmabgabe

Page 30: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Briefwahl § 16 WahlO

• Vorzeitige Stimmabgabe wird ermöglicht• Antrag auf Aushändigung eines

Briefwahlscheines• Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis

18 Uhr des Vortages des Wahltages beim Wahlvorstand eingegangen sein

Page 31: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Auszählung der Stimmen § 17 WahlO

• Öffentliche Auszählung der Stimmen• Zusammenbringung aller Wahlurnen in einen

Wahlraum, wenn mehrere Wahlräume• Abgleich der Anzahl der Stimmzettel mit der Anzahl

der in der Liste vermerkten Stimmabgaben• Aussonderung der ungültigen Stimmen• Über die Ungültigkeit entscheidet der Wahlvorstand

Page 32: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Auszählung der gültigen Stimmen § 18 WahlO I.

• Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen• Vermerken in einer Liste • Ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes führt eine

Gegenliste• Feststellung der Anzahl der gültigen Stimmen pro Kandidat• Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat• Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los

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Auszählung der gültigen Stimmen § 18 WahlO II.

• Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt worden ist• Nicht gewählte Kandidaten sind Ersatzmitglieder• Wahlergebnis ist im Wahlraum öffentlich bekannt zu geben• Sind weniger Mitglieder gewählt worden, so wählt der KA in

seiner konstituierenden Sitzung die Mitglieder hinzu• Bei Kontingentierung: Beachtung der Mitgliederkontingente

Page 34: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Wahlniederschrift § 19 WahlO

• Vom Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern zu unterschreiben

• Wahlunterlagen (Wahlniederschrift und Stimmzettel) sind vom Vorsitzenden in Verwahrung zu nehmen

• Wahlniederschriften in das Pfarrarchiv (ohne Stimmzettel) nach Ablauf der Amtszeit § 26 WahlO

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Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 20 WahlO

+• Aushang• Bekanntgabe in den Gottesdiensten am

Sonntag nach der Wahl : 22./23.11.2014• Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruches

bis zum 29./30.11.2014

……

Page 36: Wahlen zum Kirchenausschuss

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• Jeder Wahlberechtigte • Zulässigkeit des Einspruches innerhalb einer Woche nach

Bekanntmachung: 29./30.11.2014• Bisheriger Kirchenausschuss entscheidet innerhalb von 2

weiteren Wochen über den Einspruch : bis zum 13./14.12.2014

• Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides

• BMO entscheidet

Einspruch und Beschwerde § § 21 und 22 WahlO

Page 37: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Wahlannahme § 23 WahlO

• Die Wahl bedarf der Annahme• Amtszeit 4 Jahre• Beginn der Amtszeit: konstituierende Sitzung bis zur

konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl• Ersatzmitglieder rücken nach, wenn die Wahl nicht

angenommen wird oder bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft

Page 38: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Konstituierende Sitzung§ 24 WahlO

• Innerhalb von 3 Monaten nach dem Wahltermin: spätestens 15./16. 02.2015

• Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden• Hinweis auf die Regelungen im KVVG, insbesondere

zu den Sorgfaltspflichten, zu den Pflichten zur Erhaltung des Kirchenvermögens und zu den Verschwiegenheitsverpflichtungen und Befangenheitsregelungen (§§ 8, 9 und 13)

Page 39: Wahlen zum Kirchenausschuss

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Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses § 25 WahlO

• Mitteilung an BMO über den (gewählten) Kirchenausschuss

• Mitteilung über Veränderungen während der Amtszeit an das BMO

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Wahlbeteiligung KA-Wahlen PGR-/Pfarreirats-Wahlen2002: 17,3 %2006: 16,5 %2010: 11,88 % 2009: 12,5 %2014: 2013: 9,4 %

2002 2006 2009 2010 20130

5

10

15

20

KA-WahlPGR-Wahl

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Arbeitsmaterialien

- Plakate- Kandidatenflyer- Stellenanzeigen- Scheckkarten- Terminplan und Formularblock- Pappaufsteller (ca. 63,-- €)

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Gutes Gelingen …

• bei der Vorbereitung und • Durchführung der KA-

Wahl 2014• während der Amtszeit des

neuen KA

• Bei Fragen: 04441/872-170