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Rahmenvereinbarung zwischen Pro Senectute Kanton Luzern Bundesplatz 14 6002 Luzern und der Gemeinde (im Folgenden Vertragsgemeinde genannt) handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Vorname Nachname Funktion und Vorname Nachname Funktion für die Dienstleistung Sozialberatung Geltungsdauer: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020

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Rahmenvereinbarung

zwischen

Pro Senectute Kanton LuzernBundesplatz 14

6002 Luzern

und der

Gemeinde       (im Folgenden Vertragsgemeinde genannt)

handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch

Vorname Nachname

Funktion

und

Vorname Nachname

Funktion

für die Dienstleistung

Sozialberatung

Geltungsdauer: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020

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INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS................................................................................................................................................. 2

I. AUSGANGSLAGE..................................................................................................................................................... 3

II. VEREINBARUNG...................................................................................................................................................... 4

1. Zweck der Rahmenvereinbarung....................................................................................4

2. Grundlagen.....................................................................................................................4

3. Regelungsbereich...........................................................................................................4

4. Abgeltung: Finanzierung und Tarife................................................................................6

5. Reporting, Controlling.....................................................................................................7

6. Qualitätsmanagement.....................................................................................................8

III. WEITERE BESTIMMUNGEN....................................................................................................................................9

1. Inkrafttreten.....................................................................................................................9

2. Dauer der Vereinbarung und Kündigungsfrist Anpassungen..........................................9

3. Anpassung der Vereinbarung.........................................................................................9

4. Gerichtsstand..................................................................................................................9

IV. UNTERSCHRIFTEN................................................................................................................................................10

V. ANHANG................................................................................................................................................................. 11

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I. AUSGANGSLAGE

Pro Senectute ist ein Kompetenzzentrum für Alters- und Generationenfragen. Dabei werden ältere Menschen mit Fach-, Beratungs- und Dienstleistungsangeboten unterstützt. Diese Angebote verfolgen folgende Ziele:

- Erhalt der ganzheitlichen Lebensqualität sowie der persönlichen Autonomie älterer Menschen;- Erhalt und Stärkung der Selbstverantwortung von älteren Menschen; - Integration älterer Menschen in die Gesellschaft und generationenübergreifende Pflege der

Gemeinschaft;- Förderung der aktiven und selbstbestimmten Lebensgestaltung älterer Menschen.

Pro Senectute Schweiz (PS CH) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff Zivilgesetzbuch (ZGB). Zusammen mit den 24 kantonalen sowie regionalen, juristisch selbständigen Pro Senectute Organisationen (PSO) bildet sie eine nationale Gesamtorganisation. PS CH vertritt die kantonalen und regionalen Organisationen gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV). Sie ist politisch unabhängig und konfessionell neutral, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an (vgl. Art. 3 Abs.2 der Stiftungsurkunde vom 22. Juni 2007). Sie ist zusammen mit ihren PSO im gesamten Gebiet der Schweiz tätig.

Die vorliegende Rahmenvereinbarung bezieht sich auf das Angebot der Sozialberatung für Menschen im AHV-Alter. Wobei die Sozialberatung im Kanton Luzern im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe nach Art. 24ff des Sozialhilfegesetzes (SHG) von Sozialberatungszentren (SoBZ) und von Sozialämtern bzw. Sozialdiensten der Gemeinden wahrgenommen wird. Mit dem Erreichen des AHV-Alters weisen alle SoBZ wie auch praktisch alle Gemeinden ihre Klientinnen und Klienten an die Beratungsstellen von Pro Senectute Kanton Luzern weiter.Die bisherige Finanzierung der Sozialberatung für Menschen im AHV-Alter basiert auf Bundesmitteln, Spendengeldern von Pro Senectute Kanton Luzern, einem Beitrag des Zweckverbands für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung (ZiSG; paritätische Finanzierung durch Kanton und Gemeinden) sowie auf spezifischen Leistungsvereinbarungen mit den drei Gemeinden Luzern, Emmen und Kriens.Demografisch bedingt steigende Beratungszahlen, plafonierte Bundesmittel, der stufenweise Rückzug des ZiSG aus der Finanzierung der Gemeindeaufgabe Sozialberatung sowie die ungleiche und ungenügende Finanzierung der Gemeindeaufgabe über drei einzelne Leistungsverträge (Luzern, Emmen und Kriens) führen zu einer wachsenden Finanzierungslücke in der Leistungserbringung von Pro Senectute Kanton Luzern. Ab dem Jahr 2018 ist eine neue Leistungsstruktur und einheitliche Finanzierungslösung erforderlich.Der sich daraus ergebende Handlungsbedarf wurde im Projekt Luzerner Modell 65plus, Teilprojekt 1, auf-genommen. Ziel dieses Projektes ist es, ein tragfähiges Angebots- und Finanzierungsmodell für die Sozialberatung von im Kanton Luzern wohnhaften Personen im AHV-Alter zu entwickeln sowie eine ein-heitliche Vertragsgrundlage für die Gemeinden (Rahmenvereinbarung) auszuarbeiten. Die Kosten für das neue Modell werden weiterhin möglichst tief gehalten, indem vorhandene und künftige Subventionie-rungsmöglichkeiten (BSV) sowie Spendengelder von Pro Senectute Kanton Luzern in die Finanzierung einbezogen werden.

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II. VEREINBARUNG

1. Zweck der RahmenvereinbarungDiese Rahmenvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der Vertragsgemeinde und Pro Senectute Kanton Luzern und legt die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Vertragsparteien fest. Sie schafft verbindliche, transparente und einheitliche Grundlagen für alle Vertragsgemeinden und Pro Senectute Kanton Luzern. Sie definiert die Zielgruppe und die Leistungen des Angebots, die Form der Berichterstattung und des Controllings, das Qualitätsmanagement sowie die einheitliche Art und Höhe der Leistungsabgeltung.

2. Grundlagen- Art. 112c Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR101) vom 18. April 1999 (Stand 12. Februar

2017).- Art. 101bis Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)

vom 20. Dezember 1946 (Stand 1. Januar 2017).- Art. 222 bis 225 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR

831.101) vom 31. Oktober 1947 (Stand 1. Januar 2017).- Art. 15, 17, 24ff Sozialhilfegesetzes (SHG; Nr. 892) des Kantons Luzern vom 16. März 2015

(Stand 1. Januar 2016).- Art. 3 Sozialhilfeverordnung (SHV; Nr. 892a) des Kantons Luzern vom 13. Juli 1990 (Stand 1.

Januar 2013).

2.2 Weitere Grundlagen- Leistungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das

Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Bern und Pro Senectute Schweiz (PS CH), Zürich betreffend Beiträge zur Förderung der Altershilfe gemäss Art. 101bis AHVG für die Jahre 2014 - 2017.

- Pro Senectute Schweiz (PS CH): Ziel- und Indikatorenkatalog Sozialberatung und Information vom 3. September 2013.

- Unterleistungsvertrag Pro Senectute Schweiz (PS CH), Zürich und Pro Senectute Kanton Luzern, Luzern (PS LU) betreffend Beiträge der Altershilfe gemäss Art. 101bis AHVG für die Jahre 2014 - 2017.

- Kreisschreiben über die Leistungen an die Gemeinnützigen Institutionen gemäss Art. 17 und 18 ELG vom 1. April 2014 (KSIU).

- Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz, AvenirSocial - Professionelle Soziale Arbeit Schweiz. Bern 2010.

- Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Bern 4. überarbeitete Ausgabe April 2005.

- Luzerner Handbuch für Sozialhilfe, Luzern 4. überarbeitet Auflage, Ausgabe 7.4 vom 20. Januar 2017.

- Stiftungspolitik Pro Senectute Schweiz vom Januar 1990.- Stiftungspolitik Pro Senectute Kanton Luzern (Statuten vom 24. Oktober 1997,

Stiftungsreglement vom 13. November 1997, Geschäftsordnung vom 15. September 2003, Strategische Prämissen vom 25. März 2015.

- Personalhandbuch Pro Senectute Kanton Luzern vom 1. Januar 2000.- Projektauftrag Luzerner Modell 65plus vom 31. Juli 2015.

3. Regelungsbereich3.1 Generelle Aufgaben und Leistungen

Als Fach-, Beratungs-, und Dienstleistungsorganisationen fördert Pro Senectute Kanton Luzern die Integration älterer Menschen in die Gesellschaft, den Erhalt und die Stärkung der Selbstverantwortung, die Förderung der aktiven und selbstbestimmten Lebensgestaltung und den Erhalt der ganzheitlichen

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Lebensqualität der Seniorinnen und Senioren im Kanton Luzern. Rund 50 Festangestellte und über 1'300 freiwillig und ehrenamtlich tätige Mitarbeitende tragen wesentlich zur flächendeckenden Versorgung in der offenen Altersarbeit im Kanton Luzern bei. Die Dienstleistungen zwischen der Vertragsgemeinde und Pro Senectute Kanton Luzern beziehen sich im nachfolgenden nur auf den Bereich der Sozialberatung.

3.2 Zielgruppe Die Sozialberatung richtet sich an Menschen im AHV-Alter unter besonderer Berücksichtigung von vulnerablen Zielgruppen wie beispielsweise finanziell schwache Personen und deren Angehörige oder Bezugspersonen.

3.3 Angebot und Leistungsumfang3.3.1 AngebotDie Sozialberatung von Pro Senectute Kanton Luzern wird wie folgt definiert: Sozialberatung mit Einzelnen und Gruppen bezweckt die Herstellung bzw. die Wiederherstellung und die Erhaltung der Handlungsfähigkeit der Klientin / des Klienten bei sozialen, persönlichen und finanziellen Problemsituationen.1

Pro Senectute Kanton Luzern erbringt für die definierte Zielgruppe Informations- und Beratungsleistungen in folgenden sechs Themenschwerpunkten:

1. Intake Generelle Auskünfte zu altersspezifischen Fragen, Prüfung der Zuständigkeit und Triage an Dritte

2. Finanzen Information und Beratung zu finanziellen und administrative Hilfen, inkl. Erschliessung von Leistungen der öffentlichen Hand und individuellen Finanzhilfen

3. Gesundheit Information und Beratung zu Angeboten der Pflege und Betreuung4. Wohnen Information und Beratung zum Wohnen zu Hause/ im Heim5. Lebensgestaltung Information und Beratung bei persönlichen Fragen6. Recht Information und Beratung bei rechtlichen Fragen

3.3.2 LeistungsumfangPro Senecute Kanton Luzern unterscheidet zwischen zwei Kategorien:

a) Information und KurzberatungInformation und Kurzberatung dienen einer allgemeinen Erstorientierung, Standortbestimmung und Information der Klientin / des Klienten sowie einer Ersterfassung der Ausgangslage. Kurzberatungen dauern höchstens 3 ½ Stunden und umfassen alle in Punkt 3.3.1 definierten Themenschwerpunkte.Die Dienstleistungen innerhalb einer Kurzberatung stehen allen Personen im AHV-Alter aus allen Luzerner Gemeinden offen. Im Rahmen der Kurzberatungen soll insbesondere der Zugang zu den individuellen Finanzhilfen des Bundes gemäss Art. 101bis AHVG sichergestellt werden. Kurzberatungen werden durch das BSV teilfinanziert und durch die Pro Senectute Kanton Luzern über Spendengelder restfinanziert.2

1 Vgl. Unterleistungsvertrag PS CH und PS LU betreffend Beiträge zur Förderung der Altershilfe gemäss Art. 101 bis AHVG für die Jahre 2014 bis 2017.2 Kurzberatungen sind Bestandteil des Leistungsvertrages der PS CH mit dem BSV und dem Unterleistungsvertrag der PS CH mit der PS LU betreffend Beiträge zur Förderung der Altershilfe gemäss Art. 101bis AHVG für die Jahre 2014 bis 2017.

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b) Beratung und BegleitungBeratung und Begleitung dienen der vertieften Klärung einer spezifischen Bedarfslage.3 Die Beratung und Begleitung dauert zwischen 3 ½ bis 14 Stunden und umfasst alle in Punkt 3.3.1 definierten Themenschwerpunkte.Beratung und Begleitung werden nur im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung im Auftrag der Vertragsgemeinde durchgeführt und können ausschliesslich von Personen aus Vertragsgemeinden resp. von deren Angehörigen oder Bezugspersonen genutzt werden. Sie werden von der Vertragsgemeinde und ergänzend vom BSV finanziert.

Intensivberatungen, welche mehr als 14 Stunden dauern, und Leistungen ausserhalb der im Punkt 3.3.1 genannten Themenschwerpunkte werden über separate Vereinbarungen mit den Vertragsgemeinden abgewickelt.

Wenden sich Personen aus Nichtvertragsgemeinden an die Pro Senectute Kanton Luzern und benötigen nicht nur eine Standortbestimmung im Rahmen der Kurzberatung (vgl. 3.3.2a), sondern eine umfassende Beratung und Begleitung (vgl. 3.3.2b) mit konkreter Erschliessung von Leistungen, werden diese an die für sie zuständige kommunale Sozialberatungsstelle (zurück-)verwiesen. Pro Senectute Kanton Luzern erbringt für diese Personen keine Leistungen im Rahmen der Beratung und Begleitung (vgl. 3.3.2b).

Die Abgrenzung der Themenschwerpunkte sowie der beiden Beratungssettings wird im Anhang zusammenfassend visualisiert.

4. Abgeltung: Finanzierung und Tarife4.1 Information und Kurzberatung Das Angebot der Kurzberatung wird vollumfänglich durch die Pro Senectute Kanton Luzern4 und das BSV finanziert.

4.2 Beratung und BegleitungDas Angebot der Beratung und Begleitung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen und von den Vertragsgemeinden finanziert. Pro Senectute Kanton Luzern verrechnet der Vertragsgemeinde für die Erbringung der Sozialberatung einen Tarif von Fr. 78.- pro effektiv geleisteter Beratungsstunde. (Die Vollkosten der Sozialberatung betragen Fr. 140.- pro Beratungsstunde; wobei Fr. 62.- durch das BSV und Fr. 78.- durch die Vertragsgemeinden finanziert werden.)

Eine von zwei Verrechnungsarten können durch die Vertragsgemeinde gewählt werden:

Entweder Verrechnung der effektiv geleisteten Beratungsstunden

oder Verrechnung mit Kostendach

(Falls zutreffend ankreuzen) (Falls zutreffend ankreuzen)Pro Senectute Kanton Luzern verrechnet die effektiv geleisteten Beratungsstunden von Klientinnen/Klienten mit gesetzlichem Wohnsitz in der Vertragsgemeinde.

Unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlages durch die zuständigen Behörden verrechnet Pro Senectute Kanton Luzern der unterzeichnenden Gemeinde, vertreten durch die Sozialdirektion/durch das Sozialamt, im Jahr maximal       Beratungsstunden (dies entspricht maximal Fr.     ) von Klientinnen/Klienten mit gesetzlichem Wohnsitz in der Vertragsgemeinde.Wird das Kostendach bis Ende Jahr nicht ausgeschöpft, verrechnet Pro Senectute Kanton Luzern nur die effektiv geleisteten

3 Beispielsweise können Ursachen von Problemlagen geklärt und behoben, soziale Ressourcen mobilisiert, Unterstützungsberechtigungen geprüft und eingefordert, finanzielle Verhältnisse geordnet, Verwahrlosungen abgewendet sowie Abklärungen für Finanzierungsgesuche an Dritte vorgenommen werden.4 Die Eigenbeteiligung der Pro Senectute Kanton Luzern beträgt rund 10% der Gesamtkosten der Sozialberatung und wird zur Teilfinanzierung der Kurzberatung verwendet.

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Beratungsstunden.Bei einer Überschreitung des Kostendaches wird mit der Vertragsgemeinde Rücksprache genommen.

Bis spätestens 31. Januar stellt Pro Senectute Kanton Luzern die Schlussabrechnung für das Vorjahr, wobei Pro Senectute Kanton Luzern die effektiv geleisteten Beratungsstunden pro Vertragsgemeinde verrechnet.

Pro Senectute Kanton Luzern stellt die Kosten der Beratung und Begleitung der Vertragsgemeinde halbjährlich in Rechnung:- Bis spätestens 15. Juli wird eine

Akontozahlung in Rechnung gestellt. Wobei die effektiv geleisteten Beratungsstunden des Vorjahres dividiert durch 2, als Verrechnungsbasis verwendet werden.Bis spätestens 31. Januar stellt Pro Senectute Kanton Luzern die Schlussabrechnung für das Vorjahr, wobei Pro Senectute Kanton Luzern die effektiv geleisteten Beratungsstunden pro Vertragsgemeinde verrechnet.

5. Reporting, Controlling5.1 Berichterstattung (Reporting) an die VertragsgemeindenPro Senectute Kanton Luzern informiert die Vertragsgemeinde jeweils jährlich mit der Rechnungsstellung über die Entwicklung des Betriebes. Eine Leistungsstatistik umfasst folgende Kennzahlen:

a) Information und Kurzberatung- Anzahl für die Vertragsgemeinde geleisteten Beratungsstunden- Anzahl, Alter, Nationalität und Geschlecht der Klientinnen/Klienten- Verteilung der Beratungsstunden auf die sechs Themenschwerpunkte- Durchschnittliche Dauer der Beratungen pro Klientin/Klient

b) Beratung und Begleitung- Anzahl für die Vertragsgemeinde geleisteten Beratungsstunden- Anzahl, Alter, Nationalität und Geschlecht der Klientinnen/Klienten- Verteilung der Beratungsstunden auf die sechs Themenschwerpunkte- Durchschnittliche Dauer der Beratungen pro Klientin/Klient

5.2 Überprüfung der Erfüllung der Rahmenvereinbarung durch den ZiSG5.2.1 InhaltDie Erfüllung der Rahmenvereinbarung wird jährlich durch den ZiSG geprüft.5

Das Reporting von Pro Senectute Kanton Luzern an den ZiSG umfasst folgende Punkte: - einen Bericht mit kommentierten quantitativen Aussagen zu den finanzierten Dienstleistungen

(Information, Kurzberatung vs. Beratung) aus retro- und prospektiver Sicht,- den Jahresbericht,- den Revisionsbericht,- die Kostenstellenrechnung der finanzierten Dienstleistungen,- die revidierte Bilanz- und Erfolgsrechnung,- ein Planbudget zum Folgejahr mit Erläuterungen zu Entwicklungen,- eine statistische Übersicht zu den erbrachten Dienstleistungen Information und Kurzberatung

sowie Beratung und Begleitung per Stichtag 31. Dezember zu den geleisteten Beratungsstunden, Anzahl, Alter, Nationalität und Geschlecht der Klientinnen/Klienten und durchschnittliche Dauer der Beratung pro Klientin/Klient sowie der Verteilung der Beratungsstunden auf die sechs Themenschwerpunkte (vgl. 5.1 Berichterstattung an die Vertragsgemeinden).

5 Die Erfüllung der Rahmenvereinbarung wird während einer befristeten Startphase von drei Jahren (von 1.1.2018 bis 31.12.2020) durch den ZiSG unentgeltlich geprüft; Entscheid Delegiertenversammlung, 23.06.2017.

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5.2.2 Termine der BerichterstattungIn der ersten Jahreshälfte bis spätestens Ende Juli sind die oben genannten Berichte, die revidierte Rechnung, das Planbudget und die Statistiken dem ZiSG einzureichen. In der zweiten Jahreshälfte prüft der ZiSG die eingereichten Unterlagen.

5.3 Berichterstattung an Vertragsgemeinden und Verband Luzern Gemeinden (VLG)Auf Grundlage der von der Pro Senectute Kanton Luzern eingereichten Berichte, der revidierten Rechnung, des Planbudgets und der Statistiken verfasst der ZiSG in der zweiten Jahreshälfte bis spätestens Ende September einen Bericht zuhanden von Pro Senectute Kanton Luzern, der Vertragsgemeinden und des VLG, wobei der VLG die Information der im Verband angeschlossenen Gemeinden übernimmt.

6. Qualitätsmanagement6.1 Qualitätsstandards

Die Qualität der vereinbarten Angebote und Dienstleistungen wird durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der stetigen Weiterentwicklung der gesamten Qualitätssicherung gewährleistet.

Pro Senectute Kanton Luzern gewährleistet eine fachlich und wirtschaftlich einwandfreie Ausführung der in der Rahmenvereinbarung umschriebenen Aufgaben. Dabei orientiert sich Pro Senectute Kanton Luzern am Berufskodex von AvenirSocial.

6.2 ArbeitsgrundsätzePro Senectute Kanton Luzern erbringt alle Leistungen in professioneller Qualität, zweckmässig, effektiv und wirtschaftlich; sie sorgt für eine adäquate Qualität der Freiwilligenarbeit. Die Qualität der Leistungen von Pro Senectute Kanton Luzern orientiert sich an den spezifischen Bedürfnissen und Fähigkeiten älterer Menschen und sichert die nachhaltige Wirkung der Lösungsansätze.

Pro Senectute Kanton Luzern setzt für Mitarbeitende aller Stufen entsprechende fachliche und soziale Qualifikationen voraus. Sie berücksichtigt in ihrer Arbeit die bereichsspezifischen Vorgaben etablierter Fachorganisationen und sorgt für die interne Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie beauftragter Freiwilliger. Intervision und Supervision erfolgen in regelmässigen Abständen. Durch regelmässige Fortbildung wird das Personal gezielt gefördert. Pro Senectute Kanton Luzern weist Art und Umfang von Intervision, Supervision und spezifischen Weiterbildungen im jährlichen Reporting aus.

Die Beratenden von Pro Senectute Kanton Luzern unterstehen ausdrücklich der Schweigepflicht, welche nur mit schriftlicher Bevollmächtigung der betroffenen Personen aufgehoben wird.Pro Senectute arbeitet zielgruppen- und ursachenorientiert, achtet auf optimale Vernetzung und vermeidet Doppelspurigkeiten. Sie erbringt kundenorientierte, fachlich und methodisch fundierte Dienstleistungen. Ihre Strategien und Programme sind langfristig und nachhaltig angelegt, dokumentiert, evaluiert und werden kontinuierlich optimiert.

Die Bücher werden ordnungsgemäss geführt. Die Kosten der finanzierten Leistungen werden in den Kostenstellenrechnungen detailliert und die Beiträge der Vertragsgemeinden ertragsseitig separat ausgewiesen. Die Rechnungsrevision erfolgt durch zugelassene Revisionsexpertinnen/Revisionsexperten bzw. durch Wirtschaftsprüfende.

6.3 Wissenssicherung

Pro Senectute Kanton Luzern ist bestrebt, spezifische Fach- und Methodenkenntnisse mittels Grundlagenpapieren, Stellungnahmen und Prozessablaufbeschrieben schriftlich festzuhalten.

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6.4 Kooperation und VernetzungPro Senectute Kanton Luzern ist an einer regionalen und überregionalen Zusammenarbeit mit Institutionen mit ähnlichem Zweck interessiert und pflegt den fachlichen Austausch.

Die Vernetzung mit anderen Stellen aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich aus dem Kanton Luzern, mit ausserkantonalen und schweizweit tätigen Stellen aus Prävention und Forschung und mit Vernetzungspartnern in den bewirtschafteten Settings nimmt einen zentralen Stellenwert ein.

III. WEITERE BESTIMMUNGEN

1. InkrafttretenDie Vereinbarung tritt nach deren Unterzeichnung durch die Vertragsgemeinde und die Pro Senectute Kanton Luzern in Kraft.

2. Dauer der Vereinbarung und Kündigungsfrist AnpassungenDie Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt drei Jahre (01.01.2018 bis 31.12.2020). Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien sechs Monate auf das Ende eines Kalenderjahres.

Aufgrund der Neuverhandlungen des Leistungsvertrages des BSV mit der Pro Senectute Schweiz, welcher per 01.01.2018 in Kraft tritt, wird im Verlauf des 2018 eine Überprüfung der Finanzierung der Sozialberatung vorgenommen. Ergeben sich grundlegende Veränderungen im Leistungsvertrag zwischen Pro Senectute Schweiz und dem BSV, so wird die vorliegende Rahmenvereinbarung per 01.01.2019 überarbeitet und angepasst. Allfällige Änderungen gelten für alle Vertragsgemeinden und bedürfen derer Zustimmung (vgl. nachfolgenden Punkt 3).

3. Anpassung der VereinbarungIm gegenseitigen Einvernehmen können die Parteien während der Vertragsdauer Änderungen an der vorliegenden Vereinbarung vornehmen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsgemeinden. Die Vertragsparteien treffen sich spätestens 6 Monate vor Ende der Vertragsdauer zwecks Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung.

Der VLG kann stellvertretend für die im Verband angeschlossenen Gemeinden die Vertragsverhandlungen (Vertragsänderungen, Neuverhandlungen) mit Pro Senectute Kanton Luzern übernehmen. Bei Bedarf kann er eine geeignete Gemeinde als Mandatsnehmerin beauftragen.

4. GerichtsstandBei Streitigkeiten versuchen die Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen. Als Gerichtsstand wird die Stadt Luzern bestimmt. Im Streitfall wird Privatrecht angewendet.

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IV. UNTERSCHRIFTEN

Ort, Datum

Pro Senectute Kanton Luzern

…………………………………………….Ida Glanzmann Präsidentin

…………………………………………….Ruedi Fahrni Geschäftsleiter

Ort, Datum

Gemeinde      

…………………………………………………….Vorname Nachname Funktion

…………………………………………………….Vorname Nachname Funktion

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V. ANHANG

ANHANG I:

Beschreibung der Leistungen (Aufzählung ist nicht abschliessend)

Leistungsbereich a) Information und Kurzberatung (bis 3.5 Stunden)(finanziert durch BSV und Pro Senectute Kanton Luzern)

b) Beratung und Begleitung (3.5 bis 14 Stunden)(finanziert durch Vertragsgemeinde und BSV)

1. Intake:

Generelle Auskünfte zu altersspezifischen Fragen, Prüfung der Zuständigkeit, Triage an Dritte

- Generelle Auskünfte zu altersspezifischen Fragen- Erfassung der Ausgangslage- Prüfung der Zuständigkeit- Triage an Dritte

- Vernetzung mit Fachstellen und nachhaltige Begleitung

2. Finanzen:

Finanzielle und administrative Hilfen beim Erschliessung von Leistungen der öffentlichen Hand

- Information zu Ansprüchen im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) sowie Hilflosenentschädigung (HE)

- Information Anspruch Rückerstattung ungedeckte Krankheitskosten durch EL

- Provisorische EL-Berechnung anhand EL-Rechner- Information zu Anmeldung EL- Mutationsmeldung (Miete, Vermögensänderung, Heimeintritt

etc.)

- Unterstützung bei Anmeldung EL- EL-Verfügung prüfen- Einsprache auf Verfügung- EL-Rückforderungen prüfen, ev. Erlass, Ratenzahlung- Anmeldung HE mit Klient, Angehörigen, Verfügung prüfen- Revision HE beantragen- Anmeldung Betreuungsgutschriften

Geltendmachung von (Rechts-) Ansprüchen

- Information Rechtsanspruch, unentgeltliche Rechtsauskunft - Einsprache Steuern- Beratung betreffend Schlichtungsstelle- Anmeldung individuelle Prämienverbilligung (IPV);

Ombudsstelle und PatientenstellenErschliessung Finanzhilfen IF Mittel - Abklärung Finanzielle Notlagen

- Beschaffung der relevanten Unterlagen, Prüfung Bedarf und Eigenbeteiligung

- Gesuchstellung gemäss den geltenden Richtlinien des

- Sicherstellung Nachhaltigkeit (weitere Massnahmen prüfen)

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Bundes beziehungsweise dem Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss Art. 17 und 18 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG; KSIU) an Geschäftsleitung Pro Senectute Kanton Luzern (einmalige od. periodische Leistungen)

Erschliessung Finanzhilfen Stiftungsmittel Pro Senectute Kanton Luzern und/ oder Dritte

- Gesuchstellung an Dritte (LZ Weihnachtsaktion, Hatt-Bucher-Stiftung, Albert Koechlin-Stiftung, Roman-Fischer-Stiftung etc.) für Notlagen, die nicht mit IF Pro Senectute finanziert werden können, oder wenn diese Mittel erschöpft sind

- Gesuchstellung Stiftungsmittel Pro Senectute Kanton Luzern- Geltendmachung von Zusatzleistungen der Gemeinde

(Miete, ÖV)

3. Gesundheit:

Information und Beratung zu (Entlastungs-) Angeboten der Pflege und Betreuung

- Information über Angebote und deren Finanzierung- Information zu Entlastungsangeboten- Hinweis zu Betreuungs- und Pflegevertrag Pro Senectute

Kanton Luzern- Motivation zu Abgrenzungen- Motivation Angelegenheit betr. Entlastung / Entschädigung

zu regeln- Klärung Motivation / Bereitschaft zur Übernahme von

Betreuungsaufgaben

- Einsätze mit anderen Leistungserbringern koordinieren- Ressourcenplanung- Gestaltung der Betreuung/Pflege- Klärung der gegenseitigen Erwartung- Belastungsfaktoren benennen- Psychohygiene planen- Unterstützung bei der Ausarbeitung von Vereinbarungen

zwischen Angehörigen und Betreuungsbedürftigen betr. Entlastung und Entschädigung

- Begleitung im Prozess (Standortbestimmung, Überprüfung der Belastungen)

- Perspektiven- Einbezug weiterer Angehörigen- Motivation Mediation bei Bedarf

Vermittlung von Selbsthilfegruppen - Information zu Sinn und Zweck der Selbsthilfegruppen (SHG)

- Information zu Angeboten

- Motivationsarbeit, ev. Vermittlung zu Leitung von Selbsthilfegruppen

Organisation von temporären Aufenthalten

- Klärung Bedarf- Information zu Angeboten- Information zu Finanzierungsmöglichkeiten

- Anmeldeformalitäten- EL-Anmeldung sicherstellen- Klärung Finanzierung (Depot, Kostengutsprache

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Krankenkasse)- Arztzeugnis beschaffen- Planen der Ein-/Austrittsmodalitäten- Organisation Transport

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4. Wohnen:

Unterstützung bei Wohnungswechsel

- Optimierung der aktuellen Wohnsituation prüfen- Kriterien für Wohnungswechsel festlegen- Hinweise zu freien Wohnungen im Internet- Finanzielle Aspekte bei Wohnungswechsel klären- Information zu Kündigungsfristen- Allfällige Mitfinanzierung mittels IF klären

- Unterstützung bei Wohnungskündigung- Info zu Suche Nachmieter (Formular aushändigen)- Planung / Organisation / Auftragserteilung- Organisation Umzug/Räumung/Entsorgung (ohne

Wohnungsabgabe)- Versicherungsrechtliche Aspekte bei Wohnungsschäden

klärenUnterstützung bei Umzug ins Heim - Information über Angebote, Anmeldung

- Information zu Finanzierungsmöglichkeiten- Information zu Bestimmungen EL bei Heimeintritt- Information Angebot Treuhanddienst für Personen im Heim

- Organisation Besichtigung- Meldung an EL- Unterstützung bei Kündigung der Wohnung - Beratung Finanzierung anhand Heimrechnung, EL-

Verfügung- Organisation, Auftragserteilung, Umzug, Räumung,

Reinigung- Klärung Taxausgleich, Depotzahlung

5. Lebensgestaltung:

Erschliessung von sozialen Kontakten

- Information zu Angeboten für Senioren - Motivation und Planung von Kontakten zu Bezugs-/Schlüssel-personen

Unterstützung bei Lebensschwierigkeiten

- Information zu Anlaufstellen- Motivation zu Veränderungen

- Ursachenfindung- Ressourcen zur Bewältigung klären (eigene und fremde)- Klärung Auswirkung Alltag- Motivation für Kontaktaufnahme zu Mitbeteiligten

Persönliche Begleitung - Motivation Bewältigung Trauer- Triage an weitere Fachstellen

- Planung von Aktivitäten- Erstellen eines Tages- / Wochenplanes- Herstellen oder Wiederherstellen von Kompetenzen- Strategien erarbeiten um Krisen abzuwenden- Unterstützung beim Ausfüllen „ Angaben Todesfall“

Vermitteln bei Beziehungsproblemen mit Angehörigen oder Dritten

- Motivation zur Klärung- Aufzeigen von Möglichkeiten- Vermitteln von Fachstellen z.B. Mediation

- Eigener Anteil klären- Besprechung als Vorbereitung eines Gesprächs von Klient

mit seinen Angehörigen (Klärung möglicher Fallen/Muster)

- Vermittlung Ehe-/Lebensberatung

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- Vermittlung von Scheidungsanwälten- Training von Situationen der Besprechung mit Angehörigen- Beratung/Anleitung für mögliche schriftliche Kontaktauf-

nahme mit Angehörigen- Begleitung bei Ablösung (Abschiednehmen von einer Ideal-

vorstellung von Familie)- Planung Neuausrichtung (sozial, finanziell)- Ursachenklärung Eigenanteil

6. Recht:

Beratung bei Erstellung eines Vorsorgeauftrages

- Information zu Unterlagen- Information zu Angebot PS LU (Kurs, Workshop)- Information zu Formvorschriften

- Differenzierte Beratung mit Begleitung beim Ausfüllen (ev. gegen separate Bezahlung)

- Beratung bei auftauchenden, unbewältigten KonfliktenBeratung bei Errichtung einer Patientenverfügung

- Information zu Bedeutung- Information zu Aufbewahrung- Information betr. regelmässiger Bestätigung- Motivation für Besprechung mit Hausarzt

- Differenzierte Beratung beim Ausfüllen der Verfügung

Beratung für die Erstellung eines Testamentes

- Information zu Formvorschriften - Information Voraussetzung- Information zu Hinterlegung

Abklärung und Erstellung von Stellungnahmen zuhanden Behörden

- Teilnahme an Abklärungsgespräch (Gemeinde oder KESB)- Gefährdungsmeldung an KESB- Auskunft an KESB

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ANHANG II: Bei den Zielgruppen beabsichtigte Wirkungen

Leistungsbereich a) Information und Kurzberatung (bis 3.5 Stunden)(finanziert durch BSV und Pro Senectute Kanton Luzern)

b) Beratung und Begleitung (3.5 bis 14 Stunden)(finanziert durch Vertragsgemeinde und BSV)

1. Intake: - Klientinnen/Klienten haben generelle Auskünfte zu altersspezifischen Fragen erhalten

- Klientinnen/Klienten kennen Fachstellen an die sie sich wenden können

- Klientinnen/Klienten sind mit Fachstellen vernetzt und eine nachhaltige Lösung ist gewährleistet

2. Finanzen: - Klientinnen/Klienten kennen Grundzüge der Sozialversicherungen und können ihre Ansprüche geltend machen

- Die materielle Absicherung von Klientinnen/Klienten in schwierigen Lebenssituationen ist gewährleistet

- Klientinnen/Klienten finden Unterstützung in der Geltendmachung ihrer Ansprüche

- Budget ist geklärt, Voraussetzung für Einhaltung ist erfüllt- Nachhaltigkeit ist gesichert

3. Gesundheit: - Klientinnen/Klienten kennen Institutionen wo sie Hilfe und Unterstützung erhalten

- Klientinnen/Klienten können Entlastungsangebote anfordern

- Betreuungs- und Pflegevereinbarung mit Angehörigen sind betreffend Einsatz, Entlastung und Entschädigung verbindlich geregelt

4. Wohnen: - Klientinnen/Klienten kennen Strategien für die Wohnungssuche

- Klientinnen/Klienten kennen finanzielle Aspekte bei allfälligem Wohnungswechsel

- Klientinnen/Klienten haben Kriterien über Vor- und Nachteile von ambulanten und stationären Wohnformen

- Klientinnen/Klienten erfahren Unterstützung bei Wohnungswechsel

5. Lebensgestaltung: - Klientinnen/Klienten kennen relevante Angebote in der Region

- Klientinnen/Klienten sind motiviert, selber aktiv zu werden und Aktivitäten zu planen und Angebote zu nutzen

- Klientinnen/Klienten erkennen rechtzeitig Krisensituationen und Handlungsoptionen

6. Recht: - Klientinnen/Klienten haben Info über wichtige rechtliche Ansprüche

- Klientinnen/Klienten erhalten Unterstützung bei der Geltendmachung und Durchsetzung von einfachen rechtlichen Ansprüchen

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ANHANG III: Rolle der Beratungspersonen

Leistungsbereich a) Information und Kurzberatung (bis 3.5 Stunden)(finanziert durch BSV und Pro Senectute Kanton Luzern)

b) Beratung und Begleitung (3.5 bis 14 Stunden)(finanziert durch Vertragsgemeinde und BSV)

1. Intake

2. Finanzen

3. Gesundheit

4. Wohnen

5. Lebensgestaltung

6. Recht

- Informationsvermittelnde- Motivatoren für Veränderungen - Vermittelnde zu Fachinstitutionen

- Begleitende, Coaches, Moderatoren im Veränderungsprozess

- Lösungsorientierte Ratgebende

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