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KREIS NACHRICHTEN Samstag, 14.01.2017 I Ausgabe 2 I www.bitburg-pruem.de Mitteilungen, Informationen und Bekanntmachungen der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Abfuhrtermine 2017 I Seite 2 Typisierungsaktion I Seite 3 Entsorgungstermine I Seite 4 und 5 Initiative Baukultur I Seite 6 Stellenausschreibung I Seite 7 Amtliche Bekanntmachungen I Seite 7 - 10 Aus dem Inhalt: Die seit nunmehr 21 Jahren bestehende Wettkampfgrup- pe kann auf viele erfolgreiche Wettbewerbe auf natio- naler als auch internationaler Ebene zurückblicken. Das Jahr 2016 verlief in vielerlei Hinsicht positiv, so konnte die Gruppe mit Peter Klassen von der Freiwilligen Feuerwehr Spangdahlem, Oliver Thömmes, Vorsitzender des Kreis- feuerwehrverbandes Bitburg-Prüm, Thomas Baustert, Wehrführer Freiwillige Feuerwehr Menningen, und mit Ralf Kinzig, stellvertretender Wehrleiter Trier-Land, vier neue Mitglieder erfolgreich integrieren. Im Juni 2016 nahm die Wettkampfgruppe an den Feuer- wehrwettkämpfen des hessischen Landesfeuerwehrver- bandes in Linden im Kreis Gießen teil und belegte den 3. Platz der rheinland-pfälzischen B-Mannschaften und erzielte das CTIF Feuerwehrabzeichen des Landes Hes- sen in Bronze und das Leistungsabzeichen des Kreisfeu- erwehrverbandes Gießen in Bronze. Das CTIF (Comité Technique International de prévention et d‘extinction du Feu, Internationales technisches Komitee für vorbeugen- den Brandschutz und Feuerlöschwesen) ist eine internati- Wettkampfstarke Feuerwehrmänner Feuerwehrwettkampfgruppe der VG Bitburger-Land blickt auf ein erfolgreiches Jahr zurück Die Feuerwehrwettkampfgruppe Bitburger-Land nach dem erfolgreichen Wettkampf in Gießen im Juni. Foto: K. Kimmlingen

Wettkampfstarke Feuerwehrmänner · 2017. 1. 6. · Welsberg-Taisten in Südtirol internationale Erfahrung. Das absolute Highlight war die Teilnahme an den 3. Grenz-landmeisterschaften

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Page 1: Wettkampfstarke Feuerwehrmänner · 2017. 1. 6. · Welsberg-Taisten in Südtirol internationale Erfahrung. Das absolute Highlight war die Teilnahme an den 3. Grenz-landmeisterschaften

KREISNACHRICHTENSamstag, 14.01.2017 I Ausgabe 2 I www.bitburg-pruem.de

Mitteilungen, Informationen und Bekanntmachungen der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm

Abfuhrtermine 2017 I Seite 2 Typisierungsaktion I Seite 3 Entsorgungstermine I Seite 4 und 5

Initiative Baukultur I Seite 6 Stellenausschreibung I Seite 7 Amtliche Bekanntmachungen I Seite 7 - 10

Aus dem Inhalt:

Die seit nunmehr 21 Jahren bestehende Wettkampfgrup-pe kann auf viele erfolgreiche Wettbewerbe auf natio-naler als auch internationaler Ebene zurückblicken. Das Jahr 2016 verlief in vielerlei Hinsicht positiv, so konnte die Gruppe mit Peter Klassen von der Freiwilligen Feuerwehr Spangdahlem, Oliver Thömmes, Vorsitzender des Kreis-feuerwehrverbandes Bitburg-Prüm, Thomas Baustert, Wehrführer Freiwillige Feuerwehr Menningen, und mit Ralf Kinzig, stellvertretender Wehrleiter Trier-Land, vier neue Mitglieder erfolgreich integrieren.

Im Juni 2016 nahm die Wettkampfgruppe an den Feuer-wehrwettkämpfen des hessischen Landesfeuerwehrver-bandes in Linden im Kreis Gießen teil und belegte den 3. Platz der rheinland-pfälzischen B-Mannschaften und erzielte das CTIF Feuerwehrabzeichen des Landes Hes-sen in Bronze und das Leistungsabzeichen des Kreisfeu-erwehrverbandes Gießen in Bronze. Das CTIF (Comité Technique International de prévention et d‘extinction du Feu, Internationales technisches Komitee für vorbeugen-den Brandschutz und Feuerlöschwesen) ist eine internati-

Wettkampfstarke FeuerwehrmännerFeuerwehrwettkampfgruppe der VG Bitburger-Land blickt auf ein erfolgreiches Jahr zurück

Die Feuerwehrwettkampfgruppe Bitburger-Land nach dem erfolgreichen Wettkampf in Gießen im Juni. Foto: K. Kimmlingen

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KreisNachrichten Bitburg-PrümSeite 2 Ausgabe 14/2017

onale Organisation zur Förderung der weltweiten Zusam-menarbeit zwischen Feuerwehrmitgliedern und weiteren Experten im Feuerwehr- und Rettungswesen und besteht seit 1900 mit Sitz in Stockholm.Bereits vor zwei Jahren gewann die Wettkampfgruppe in Welsberg-Taisten in Südtirol internationale Erfahrung. Das absolute Highlight war die Teilnahme an den 3. Grenz-landmeisterschaften der Feuerwehren am 17. September in Luxemburg-Stadt, wo es an den Südtiroler Erfolg an-zuknüpfen galt oder das Ergebnis sogar zu verbessern. In diesem Wettbewerb, den die Luxemburger Feuerwehr selbst als den bisher größten Wettbewerb aller Zeiten im Großherzogtum bezeichnet, startete die Wettkampfgrup-pe Bitburger-Land zusammen mit Feuerwehren aus fünf Nationen. Es erfolgten 180 Wettbewerbe, an denen die Wettkampfgruppe mit zwei Gruppen vertreten war. Bei den Wettkämpfen muss eine aus neun Männern oder Frauen bestehende Gruppe einen Feuerwehrlöschangriff sowie einen Staffellauf durchführen. Aus dem Wettbewerb ging sie als beste B-Mannschaft aus Rheinland-Pfalz her-vor und belegte im Wettbewerb mit Feuerwehren aus Ita-lien, Österreich, Frankreich, Luxemburg und Deutschland mit dem neunten Platz auf internationalem Niveau einen beachtlichen Erfolg. Belohnt wurde die Leistung mit dem Luxemburger Leistungsabzeichen in Bronze, dem rhein-land-pfälzischen Feuerwehrleistungsabzeichen in Bronze und dem gemeinsamen Grenzlandabzeichen der Länder Saarland, Rheinland-Pfalz, Luxemburg, Frankreich und Belgien.Unterstützung findet die Wettkampfgruppe seitens der Verbandsgemeinde Bitburger-Land des Kreisfeuerwehr-verbandes Bitburg-Prüm und durch die Feuerwehr Stif-tung des Landrats Joachim Streit. Mitglieder der Wett-kampfgruppe sind Christian Backes, Ewald Burbach, Helmut Burbach, Norbert Francois, Norbert Grün, Karl Kimmlingen, Stefan Viktor, Sebastian Zeibig, Peter Klas-sen, Oliver Thömmes, Thomas Baustert und Ralf Kinzig.

Engagierte Mütter haben die Eingangshalle in der Grundschule Karlshausen neu gestaltet, das Ergebnis kann sich sehen lassen. Landrat Dr. Joachim Streit (re.) dankte vor Ort allen Beteiligten für Ihren Einsatz. Eben-falls zu Gast waren Bürgermeister Moritz Petry (2. v. re.) und Ortsbürgermeister Michael Mayer (rechts, stehend).

Neue Eingangshalle für Grundschule Karlshausen

Abfuhrtermine 2017: Jetzt lesbar und übersichtlich

Im vergangenen Dezember wurde die Abfall-Fibel 2017 im Eifelkreis Bitburg-Prüm verteilt. An dem Terminteil wurde laut und vielfach Kritik geübt, auch weil die Legende für U und G fehlt. Diese Abkürzungen stehen für ungerade (U) und gerade (G) Kalenderwochen. Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) kann die Kritik nach-vollziehen und wird deshalb - der bisherigen Tradition fol-gend - die Abfuhrtermine im Amtsblatt in gut leserlicher Form veröffentlichen. Gleichzeitig bietet der A.R.T. unter www.art-trier.de ein zeitgemäßes Angebot: Den Jahres-kalender mit Abfuhrterminen für eine bestimmte Adresse zum Ausdrucken, einen kostenlosen Erinnerungsservice für alle Termine sowie die technische Möglichkeit, die Ab-fuhrdaten in den persönlichen, elektronischen Kalender zu importieren.Der A.R.T. sichert zu, die unmissverständliche Kritik ernst zu nehmen und die Termine in der Abfall-Fibel für das Jahr 2018 in optimierter Form darzustellen. Ansprechpartnerin ist Elisabeth Hill, Telefon 0651/9491180, E-Mail: [email protected].

Verabschiedung aus Kreisdienst

Landrat Dr. Joachim Streit (re.) verabschiedet Christof Heser und Herta Bauer (v. li. 1. Reihe) in den Ruhestand.

Ende Dezember 2016 hat Landrat Dr. Joachim Streit Herta Bauer und Christof Heser in den Ruhestand verabschie-det.Von April 1991 bis Dezember 2016 war Frau Bauer in der Astrid-Lindgren-Schule als Reinemachfrau beschäftigt. Herr Heser war von von September 1992 bis Juli 1999 als Hausmeister zunächst in der Maximin-Schule in Bitburg tätig, danach von August 1999 bis Ende Dezember 2016 in der Berufsbildenden Schule in Prüm.Für die langjährige betriebliche Treue zum Eifelkreis und das besondere Engagement bedankte sich Landrat Dr. Joachim Streit herzlich und wünschte alles Gute für den weiteren Lebensweg. Den guten Wünschen schlossen sich Büroleiter Carl Diederich, Alfred Marder, stellvertre-tender Amtsleiter Finanzen, Liegenschaften, Schulen, Leo Kirsch, Schulleiter der Astrid-Lindgren-Schule, Manfred Stumps, Schulleiter der Berugsbildenden Schule Prüm und der stellvertretende Personalratsvorsitzende Reiner Pint an.

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KreisNachrichten Bitburg-Prüm Seite 3Ausgabe 14/2017

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KreisNachrichten Bitburg-PrümSeite 4 Ausgabe 14/2017

Verbandsgemeinde Arzfeld

Montag, 16. Januar 2017Heilhausen, Hölzchen, Krautscheid, Langenfeld, Laupe-rath, Manderscheid, Mauel, Niederpierscheid, Oberpier-scheid, WaxweilerDienstag, 17. Januar 2017Arzfeld, Jucken, Kickeshausen, Lichtenborn, Neurath, Olmscheid, ÜttfeldDonnerstag, 19. Januar 2017Daleiden, Großkampenberg, Herzfeld, Irrhausen, Kesfeld, Leidenborn, Lützkampen, Reiff, Reipeldingen, SengerichFreitag, 20. Januar 2017Dahnen, Dasburg, Eschfeld, Harspelt, Preischeid, Ro-scheid, Sevenig (Our)

Verbandsgemeinde Bitburger Land

Montag, 16. Januar 2017Gindorf, Gransdorf, Kyllburgweiler, Oberkail, Orsfeld, Seinsfeld, SteinbornDienstag, 17. Januar 2017Erntehof, Etteldorf, Kyllburg, Neuheilenbach, Sankt Tho-mas, Usch, Wilsecker, ZendscheidMittwoch, 18. Januar 2017Baustert, Brimingen, Feilsdorf, Hisel, Hütterscheid, MülbachDonnerstag, 19. Januar 2017Enzen, Halsdorf, Olsdorf, Stockem

Verbandsgemeinde Prüm

Donnerstag, 19. Januar 2017Heckhuscheid

Verbandsgemeinde Südeifel

Montag, 16. Januar 2017Ammeldingen bei Neuerburg, Burscheid, Heilbach, Pla-scheidDienstag, 17. Januar 2017EmmelbaumMittwoch, 18. Januar 2017Burg, Mettendorf, Niehl, UtscheidDonnerstag, 19. Januar 2017Ammeldingen an der Our, Biesdorf, Gentingen, Hommer-dingen, Kruchten, Nusbaum, Roth an der Our, Wallendorf

DEPONIE - ÖFFNUNGSZEITEN1. MÜLLDEPONIE, Tel. 0 65 54 - 396an der L12 im Geweberwald bei Plütscheidmontags - mittwochs und freitags von 9.30 - 17.30 Uhrdonnerstags: geschlossensamstags alle 14 Tage 10.00 - 12.00 UhrDeponie geöffnet: 14.01.2017, 10.00 bis 12.00 Uhr

2. ERDDEPONIE RITTERSDORF, Tel. 0 65 61 - 12 629an der L9, Ortsteil Bildchen März-Oktober: montags-mittwochs 9.30 -17.00 UhrNovember-Februar: dienstags-mittwochs 12.30-17.00 UhrElektrogeräte können auf beiden Deponien kostenlos abgegeben werden.

Verkaufsstellen von RestabfallsäckenBitburg-StadtBürohaus Pohl, Trierer Str. 2Kreisverwaltung Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1

Verbandsgemeinde ArzfeldDaleiden, Postagentur, Hauptstr. 49 aLichtenborn, Postagentur, Hauptstr. 14Lünebach, Dorfladen, Marktplatz 3Lützkampen, Verkaufsstelle, Im Lennchen 1Waxweiler Postagentur, Am Kanal 15

Verbandsgemeinde Bitburger LandBadem, Plattner KG, Bitburger Str. 18- 20Bettingen, Lebensmittel Büchel, Maximinstr. 22Kyllburg, Postagentur, Hochstr. 19Rittersdorf, Lebensmittel Hülpes, Waxweilerstr. 1Sülm, Heißmangel Mohr, Zur Heide 17

Verbandsgemeinde PrümAuw bei Prüm, Postagentur, In der Klong 14Bleialf, Postagentur, Bahnhofstr. 5-7Büdesheim, Autofachmarkt Ternes, Hauptstr. 38Pronsfeld, Kfz-Teile Gerards, Remigiusstr. 38Prüm, Hit- Markt, Kalvarienbergstr. 37- 41Schönecken, Schreibwaren Tipper, Teichstr. 8Winterspelt, Postagentur, Hauptstr. 35

Verbandsgemeinde SpeicherOrenhofen, Dorfladen, Auwer Str. 1Speicher, Postagentur, Am Markt 28Speicher, Bürohaus Scharff, Bahnhofstr. 6

Verbandsgemeinde SüdeifelIrrel, Postagentur, Hauptstr. 26Körperich, Postagentur, Johanniterstr. 38Mettendorf, Raiffeisen GmbH, Enztalstraße 42Neuerburg, Postagentur, Herrenstr. 18

Blaue Tonne + gelBer Sack

Entsorgungs

TERMINEAuch unter www.art-trier.de/kalender

Ansprechpartner:Zweckverband A.R.T., Tel. 0651 949 14 14E-Mail [email protected]

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KreisNachrichten Bitburg-Prüm Seite 5Ausgabe 14/2017

Bitburg-Stadt

Montag, 16. Januar 2017Erdorf, Irsch, Masholder, Matzen, Mötsch, Stahl, Steine-brückDienstag, 17. Januar 2017Flugplatz, Südring, Industriegebiet MerlickDonnerstag, 19. Januar 2017Bitburg-Stadt, PützhöheFreitag, 20. Januar 2017Albach

Verbandsgemeinde Arzfeld

Mittwoch, 18. Januar 2017Euscheid, StrickscheidFreitag, 20. Januar 2017Dackscheid, Eilscheid, Gesotz, Hargarten, Heilhausen, Hölzchen, Kinzenburg, Krautscheid, Lambertsberg, Lan-genfeld, Lascheid, Lauperath, Lierfeld, Lünebach, Man-derscheid, Mauel, Merlscheid, Niederpierscheid, Ober-pierscheid, Pintesfeld, Plütscheid, Waxweiler

Verbandsgemeinde Bitburger Land

Montag, 16. Januar 2017Erntehof, Eßlingen, Etteldorf, Gindorf, Gransdorf, Kyll-burg, Kyllburgweiler, Meckel, Neuheilenbach, Oberkail, Orsfeld, Sankt Thomas, Seinsfeld, Steinborn, Usch, Wilsecker, ZendscheidDienstag, 17. Januar 2017Balesfeld, Bildchen, Brecht, Burbach, Dahlem, Her-mesdorf, Idenheim, Idesheim, Koosbüsch, Neidenbach, Oberweis, Rittersdorf, Röhl, Scharfbillig, Sülm, Trimport, Waxbrunnen, WißmannsdorfFreitag, 20. Januar 2017Dudeldorf, Gondorf, Hüttingen an der Kyll, Metterich

Verbandsgemeinde Prüm

Dienstag, 17. Januar 2017Dingdorf, Giesdorf, Hersdorf, Lasel, Matzerath, Nieder-lauch, Nimshuscheid, Nimsreuland, Oberlauch, Orlen-bach, Schloßheck, Schönecken, Seiwerath, Wawern, WinringenMittwoch, 18. Januar 2017Bleialf, Brandscheid, Buchet, Großlangenfeld, Hab-scheid, Masthorn, Mützenich, Oberlascheid, Pittenbach, Pronsfeld, Sellerich, Winterscheid, WinterspeltDonnerstag, 19. Januar 2017Breitwiesental, Ellwerath, Rommerheimerheld, Rom-mersheim, Watzerath, Dausfeld, Niederprüm, Prüm-Stadt, Steinmehlen, WeinsfeldFreitag, 20. Januar 2017Feuerscheid, Heisdorf

Verbandsgemeinde SpeicherFreitag, 20. Januar 2017Auw an der Kyll, Hosten, Orenhofen, Preist

Verbandsgemeinde SüdeifelMontag, 16. Januar 2017Alsdorf, Eisenach, Gilzem, Kaschenbach, NiederweisFreitag, 20. Januar 2017Ammeldingen bei Neuerburg, Burscheid, Heilbach, Pla-scheid

Graue tonne

sperrmüllVerbandsgemeinde Bitburger Land

Montag, 16. Januar 2017Fließem, Nattenheim, Sefferweich

Verbandsgemeinde SpeicherDienstag, 17. Januar 2017Beilingen, Herforst, PhilippsheimDonnerstag, 19. Januar 2017Speicher-Stadt (Tag 1)Freitag, 20. Januar 2017Speicher-Stadt (Tag 2)

Freitag, 20. Januar 2017Affler, Bauler, Berscheid, Dauwelshausen, Geichlingen, Gemünd, Herbstmühle, Hütten, Hüttingen bei Lahr, Karls-hausen, Keppeshausen, Körperich, Koxhausen, Lahr, Leimbach, Muxerath, Nasingen, Niedergeckler, Ober-geckler, Rodershausen, Scheitenkorb, Sevenig bei Neu-erburg, Übereisenbach, Waldhof-Falkenstein

GrundstücksverkehrÜber die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden:- Gemarkung Neurath (Gr.L.Nr. 713/2016) Flur 2 Nr. 22/4, Gebäude- u. Freifl., LWFL., Im großen

Garten 4,6, 0,8684 ha Flur 2 Nr. 23/4, LWFL., Auf der Hut, 0,8163 ha- Gemarkung Gondorf (Gr.L.Nr. 719/2016) Flur 6 Nr. 24, LWFL., Blasenanwand, 0,7545 ha- Gemarkung Sefferweich (Gr.L.Nr. 720/2016) Flur 8 Nr. 70, Waldfl., Beim Firest, 0,8264 ha- Gemarkung Hermesdorf (Gr.L.Nr. 721/2016) Flur 3 Nr. 1, LWFL., Auf den Rechen, 0,8348 ha- Gemarkung Ernzen (Gr.L.Nr. 725/2016) Flur 14 Nr. 70, LWFL., Ober Zichelsborn, 1,6980 ha- Gemarkung Fleringen (Gr.L.Nr. 728/2016) Flur 25 Nr. 10, Brachland, Im Otterstall, 0,5500 ha- Gemarkung Dudeldorf (Gr.L.Nr. 742/2016) Flur 15 Nr. 118, Waldfl., Aufm Ereck, 0,6186 ha Flur 15 Nr. 141, Waldfl., daselbst, 0,1834 ha- Gemarkung Dahnen (Gr.L.Nr. 745/2016) Flur 53 Nr. 839, Waldfl., Neuelt, 2,1426 ha- Gemarkung Lahr (Gr.L.Nr. 749/2016) Flur 4 Nr. 76, Waldfl., Aufm Aack, 0,5578 ha- Gemarkung Schleid (Gr.L.Nr. 750/2016) Flur 8 Nr. 60, Waldfl., Bach, Auf der Kipp, 1,1345 ha

Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes dringend auf diese Grundstücke angewiesen sind, kön-nen ihr Erwerbsinteresse

bis spätestens 10 Tageab Erscheinen der Kreis-Nachrichten

der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Unte-re Landwirtschaftsbehörde, Trierer Straße 1, 54634 Bit-burg, schriftlich mitteilen.

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KreisNachrichten Bitburg-PrümSeite 6 Ausgabe 14/2017

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KreisNachrichten Bitburg-Prüm Seite 7Ausgabe 14/2017

berechtigten (1093 BGB). Von der Übertragung nach Satz 1 werden die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und das Bestreuen der gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ausgenommen. § 4 Ziffer 4 und § 7 werden von dieser Regelung jedoch nicht berührt. Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigten ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzuse-hen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grund-stück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstrei-fen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, ei-nen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat.(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbe-sondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Der Zweck-verband kann von jedem Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßen-flächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung des Zweckverbandes gegenüber dem Zweckverband eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungs-pflichtig festgestellt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zu-stimmung des Zweckverbandes ist widerruflich. Der Zweckverband kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Fest-legung der Reinigungspflicht machen.

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.(2) Geschlossene Ortslage sind die Teile des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg, die in geschlossener oder offe-ner Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Stra-ße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffent-lichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:1. Gehwege einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen;2. Fahrbahnen;3. Radwege;4. Parkplätze;5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seiten-

gräben einschließlich der Durchlässe;7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;8. Straßenbegleitgrün9. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes

Amtliche BekAnntmAchungen

Satzung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung

von Straßenreinigungsgebühren gemäß § 17 LStrG - Straßenreinigungssatzung - vom 20. Dezember 2016

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg hat aufgrund des § 17 Landesstraßengesetz (LStrG) vom 15.02.1963 i. d .F. vom 01.08.1977 (GVBl. 1977, S. 273, BS 91-1) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. 1995, S. 175) und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153) am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG i. V. m. der Verbandsordnung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg dem Zweckverband obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigen-tümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohn-

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR Eifel)

Folgende Grundstücksflächen sind veräußert worden:Grundbuch von Muxerath Blatt 233Gemarkung MuxerathFlur 3, Nr. 112/56, Landwirtschaftsfläche, Waldfäche„Beim Ackelshof“ 3,2393 haFür diese Grundstücksveräußerung ist die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrs-gesetz bzw. nach dem Reichssiedlungsgesetz beantragt worden.Vor Genehmigung des Kaufvertrages ist neben anderen Prü-fungen zu ermitteln, ob Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe am Kauf dieser Flächen interessiert sind.Entsprechende Interessenten können sich melden bis Frei-tag, 20.01.2017 beim DLR Eifel, Westpark 11, 54634 Bitburg, Telefon: Herrn Savelkouls 06561-9480-111 oder Herrn Fried-rich 06561-9480-122.

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KreisNachrichten Bitburg-PrümSeite 8 Ausgabe 14/2017

(4) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger-verkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).(5) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) um-fasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungs-punkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie er-richtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks län-ger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senk-rechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücks-seite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.(6) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reini-genden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungs-pflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 5 Satz 2.(7) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Park-buchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plät-zen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittelli-nie im Absatz 5 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 5 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Absatz 5 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).(8) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 5 bis 7 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht des Zweckverbandes.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Mit Zustimmung des Zweckverbandes kann der Reinigungspflichti-ge (§ 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z. B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung des Zweckverbandes ist jederzeit widerruflich.

§ 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 5),2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 6),3. das Bestreuen der Gehwege (§ 7),4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf den Stra-

ßen, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen,

5. den Grünschnitt im Bereich der Straßengräben, Böschungen und des Straßenbegleitgrüns (§ 8).

§ 5 Besprengen und Säubern der Straßen

(1) Das Säubern der Fahrbahnen, Gehwege und sonstigen Straßen-teile umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm,

Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durch-lässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.(3) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entge-genstehen, z. B. bei einem Wassernotstand.(4) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmte Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine har-ten und stumpfen Besen benutzt werden.(5) Die Straßen sind grundsätzlich einmal wöchentlichin der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis spätestens 20.00 Uhr,in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis spätestens 17.00 Uhrzu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies ist insbesondere nach star-ken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.(6) Der Zweckverband kann bei besonderen Anlässen, insbesonde-re bei Heimatfesten oder vergleichbaren Veranstaltungen eine zu-sätzliche Reinigung anordnen. Dies wird durch den Zweckverband ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mit-geteilt.

§ 6 Schneeräumung auf Gehwegen

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder fest-getretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der wegge-räumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahr-bahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpas-sen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schnee-matsch freizuhalten. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.(3) In der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und ent-standene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schnee-falls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 07.30 Uhr zu räumen.

§ 7

Bestreuen der Gehwege

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Die Gehwege mit

einer geringeren Breite als 1,50 m sind ganz, die übrigen mindestens

in einer Breite von 1,50 m zu bestreuen. Soweit kein Gehweg vor-

handen ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang

der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit ab-

stumpfenden oder auftauenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl,

Salz) herzustellen. Eis ist zu beseitigen. Salz soll nur in geringer

Menge zur Beseitigung festgefahrener oder festgetretener Eis- und

Schneerückstände verwendet werden. Baumscheiben und be-

grünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden

Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel

enthaltener Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.

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KreisNachrichten Bitburg-Prüm Seite 9Ausgabe 14/2017

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchge-hende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuen-de hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anzupassen.(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8 Grünschnitt

Die Straßengräben und Böschungen sowie das Straßenbegleitgrün sind in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. in angemessenen Zeitabstän-den zu mähen. Der anfallende Grünschnitt ist ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Reinigungspflichtigen haben insbesondere sicher-zustellen, dass Grünschnittreste den ungehinderten Wasserabfluss in Straßengräben, Rinnen und Durchlässen nicht beeinträchtigen.

§ 9 Umfang der besonderen Reinigung

Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Ge-genständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjeni-gen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verur-sacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Ver-pflichteten auch diese außerordentliche Reinigung.

§ 10 Konkurrenzen

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 11 Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schnee-fall herbeigeführte Glätte.

§ 12 Schneeräumung auf den Fahrbahnen / Bestreuen der

besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte

Die Räumung der Fahrbahnen von Schnee und Eis ist nicht auf die Reinigungspflichtigen übertragen und wird vom Zweckverband Flugplatz Bitburg ausgeführt. Das Gleiche gilt für das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.Der Zweckverband erhebt für die Ausführung der in Satz 1 und 2 genannten Leistungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

§ 13 Gebührenfähige Kosten

Gebührenfähig ist der laufende Aufwand, der dem Zweckverband durch das Räumen der Fahrbahnen und das Bestreuen der gefährli-chen Fahrbahnstellen bei Glätte entsteht.Hierzu gehören insbesondere1. Aufwendungen für die Verwaltung und den Betrieb,2. Aufwendungen für die Unterhaltung,

3. Verzinsung des Eigenkapitals,4. Aufwendungen für die Verzinsung und Tilgung der für die Erfül-

lung der Aufgaben aufgenommenen Darlehen,5. Zuführungen zu zweckgebundenen Rücklagen.

§ 14 Gebührengegenstand

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die von Stra-ßen erschlossen werden oder an diese angrenzen, die durch den Zweckverband von Schnee und Eis geräumt werden. § 1 dieser Sat-zung gilt insoweit entsprechend.

§ 15 Bemessungsgrundlage

(1) Die Verteilung des gebührenfähigen Aufwandes und die Bemes-sung der Benutzungsgebühren erfolgt nach der zu räumenden und zu bestreuenden Straßenlänge.(2) Die Gebührensätze werden für jedes Haushaltsjahr in der Haus-haltssatzung festgesetzt.(3) Als Straßenlänge im Sinne des Absatzes 1 gilt :1. Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücke) die

Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmit-tellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so gilt als Straßenlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder –seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden,

2. Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu räumenden und zu streuenden Straße haben (Hinterlieger-grundstücke), eine nach Ziff. 1 Satz 2 zu ermittelnde Straßen-länge.

3. Bruchteile eines Meters werden bis zu 50 cm abgerundet, über 50 cm aufgerundet.

(4) Die Regelungen des § 2 Abs. 7 gelten entsprechend.

§ 16

Entstehung, Unterbrechung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Gebührenpflicht besteht für den Zeitraum, in dem der Zweckver-band die Schneeräumung und die Bestreuung der Straßen durchführt.(2) Wird die Räumung und Bestreuung der Straßen wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, die der Zweckverband zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so wird für den Zeitraum der Unterbrechung keine Gebühr berechnet.(3) Die Gebührenschuld für den Bemessungszeitraum entsteht je-weils am Ende des Bemessungszeitraums.

§ 17 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer am Ende des Bemessungszeitrau-mes (§ 18 Abs. 1) Eigentümer eines Grundstückes nach § 14 ist. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienst-barkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).(2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe zu räumende oder zu streuende Straßenlänge sind Gesamtschuldner.

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KreisNachrichten Bitburg-PrümSeite 10 Ausgabe 14/2017

Hinweis:Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekom-men gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemein-deverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die-se Verletzung geltend machen.

(3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Gebühr bis zum Ende des laufen-den Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue Gebüh-renpflichtige. Der Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ist dem Zweckverband anzuzeigen.(4) Zeigen der bisherige und der neue Gebührenpflichtige dem Zweckverband den Wechsel nicht an, haften beide gesamtschuld-nerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vom Rechtsüber-gang bis zum Ende des Monats, in dem der Zweckverband hiervon Kenntnis erhält.

§ 18 Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebühr wird für je ein Kalenderjahr rückwirkend zum 01.07. berechnet (Bemessungszeitraum); die Veranlagung wird dem Ge-bührenschuldner durch Zustellung eines Gebührenbescheides be-kannt gemacht. Der Gebührenbescheid kann mit demjenigen über andere Abgaben verbunden werden.(2) Die Gebühr ist an die in der Zahlungsaufforderung angegebene Stelle zu zahlen und jeweils eineinhalb Monate nach dem Ende des Bemessungszeitraumes fällig (15.08.).(3) Entsteht die Gebührenpflicht innerhalb des Bemessungszeitrau-mes, erfolgt die Berechnung der Gebühr vom Zeitpunkt der Entste-hung ab bis zum Ende des Bemessungszeitraumes.(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwal-tungszwangsverfahren.

§ 19 Vorausleistung

(1) Der Zweckverband ist berechtigt, von dem Gebührenpflichtigen eine Vorauszahlung der nach dieser Satzung voraussichtlich zu ent-richtenden Gebühren für einen Bemessungszeitraum zu verlangen.(2) Nach dem Ablauf des Bemessungszeitraumes wird eine über-schüssige Vorauszahlung erstattet. Der Zweckverband wird von dieser Erstattungspflicht durch Zahlung an die Überbringer der Ein-zahlungsbestätigung befreit.

§ 20 Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6, 7, 8 und 9 dieser Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene voll-ziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Landesstraßengesetzes i. V. m. § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu-ße bis zu 5.000 € geahndet werden.(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vor-schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe bis zu 5.000 € ist möglich.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren -Stra-ßenreinigungssatzung- vom 6. Januar 1997 außer Kraft.

Bitburg, 20.12.2016Zweckverband Flugplatz BitburgDr. Joachim Streit, Verbandsvorsteher

EndE dEr BEkanntmachungEn

Öffnungszeiten der Kreisverwaltung des Eifelkreises in Bitburg (Tel.: 06561/15-0) und Außenstelle in Prüm (Tel.: 06551/9575-0)montags bis mittwochs: 8 - 12 Uhr 14 - 16 Uhrdonnerstags: 8 - 12 Uhr 14 - 18 Uhrfreitags: 8 - 12 Uhr

Ausländer-/Einbürgerungsbehörde und Führerscheinstelle montags bis mittwochs 8 - 12 Uhrdonnerstags 8 - 12 Uhr 14 - 18 Uhrfreitags 8 - 12 Uhr

Zulassungsstellen in Bitburg und Prüm:montags / mittwochs: 8 - 12 Uhrdienstags: 8 - 12 Uhr 14 - 16 Uhrdonnerstags: 8 - 12 Uhr 14 - 18 Uhrfreitags: 8 - 12 Uhr

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