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HFK R ECHTSANWÄLTE P ART G MB B WWW . HFK . DE Wie kommt der Nutzen von BIM im Betrieb in das Leistungssoll? Vergabe und Verträge Dr. Till Kemper M.A. Rechtsanwalt und Partner HFK Rechtsanwälte, Frankfurt FA für Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht Geschäftsführer bim2bim GmbH

Wie kommt der Nutzen von BIM im Betrieb in das Leistungssoll? Vergabe und Verträge · 2019. 6. 28. · Lp9 Dokumentation . Aufgabenverteilung • AG stellt BIM-Infrastruktur •

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H F K R E C H T S A N W Ä L T E P A R T G M B B • W W W . H F K . D E

Wie kommt der Nutzen von BIM im Betrieb

in das Leistungssoll?

Vergabe und Verträge

Dr. Till Kemper M.A.

Rechtsanwalt und Partner HFK Rechtsanwälte, Frankfurt

FA für Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht

Geschäftsführer bim2bim GmbH

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© HFK Rechtsanwälte LLP

© HFK Rechtsanwälte LLP Rechtsanwalt Dr. Till Kemper M. A. 2018

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HFK Rechtsanwälte LLP – Kompetenz seit 40 Jahren und über 50 RechtsanwältINNen

Projektgruppen: Immobilie Infrastruktur Industrie Energie IT Komplexitätsmanagement durch Spezialwissen:

Bau- und Werkvertragsrecht Öffentliches Bau- und Planungsrecht Immobilienwirtschaftsrecht Vergaberecht Streitlösung und Prozessführung

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HFK Rechtsanwälte LLP – Ihr Ansprechpartner: Dr. Till Kemper M. A. – [email protected] - 069/97 58 22-150

• Geschäftsführer bim2bim

• Rechtsanwalt

• Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

• Fachanwalt für Verwaltungsrecht

• Fachanwalt für Vergaberecht

• Rechtsausschuss des BIM-Cluster Hessen e. V.

• AG Digitalisierung der Akademie für Raum- und Landschaftsplanung

• Kompetenzgruppen- Gesellschaft für Immobilienforschung

• Urban Land Insitute

• Lehraufträge

• THM-Gießen „Planen und Bauen im Denkmalbestand“

• Universität Tübingen/Kiel „Denkmalschutzrecht“

• European Business School, Wiesbaden

• Ständige Seminare beim

• id-Verlag

• vhw

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Referent: Dr. Till Kemper M.A.

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• 390 Mitglieder auf Entscheiderebene

• Beraternetzwerk aus IT, Recht, Wirtschaft,

Finanzierung, Versicherung

• Kooperationen mit THM/Hochschule,

Fachverlagen und Seminaranbietern

www.bim2bim.de

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1. Ausgangslage

2. Rechtliche Rahmenbedingungen und

neue Modelle für Bauvergaben

3. Aussichten

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Agenda

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1. Ausgangslage

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Definition:

„Building Information Modeling (BIM) ist eine Planungsmethode im Bauwesen, die die Erzeugung und die Verwaltung von digitalen virtuellen Darstellungen der physikalischen und funktionalen Eigenschaften eines Bauwerks beinhaltet. Die Bauwerksmodelle stellen dabei eine Informationsdatenbank rund um das Bauwerk dar, um eine verlässliche Quelle für Entscheidungen während des gesamten Lebenszyklus zu bieten; von der ersten Vorplanung bis zum Rückbau.“

(BIM-Leitfaden – BMVBS)

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Jetzt kommt BIM!

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Was ist BIM? Planungsmethode

Was kann BIM? Effektivitätssteigerung für den gesamten Lebenszyklus der Immobilie Was braucht BIM? ständige, fristgerechte Informationspflege aller Beteiligten Was ist BIM? Allheilmittel?

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https://www.youtub

e.com/watch?v=JF

4G20OtWWs

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HERAUSFORDERUNG ENERGIEWENDE

IN DER WOHNUNGSWIRTSCHAFT

9 Dr. Riedel Automatisierungstechnik GmbH 24. Juni 2019

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2. Rechtliche Rahmenbedingungen und neue Modelle der Vertragsgestaltung

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Ergebnis:

Auch der „BIM-Planervertrag“ und der „BIM-Bauvertrag“ sind

Werkverträge

(seit 01.01.2018 mit den neuen gesetzlichen Ausprägungen)!

Die vertragsrechtliche Einordnung ist somit eine Frage der vertraglichen Definition der Vertragspflichten im Allgemeinen und des Werkerfolges im

Besonderen, d.h. der

Leistungsbeschreibung

von

BIM-Methoden / BIM-Anwendungsfällen / BIM-Ablauf

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© HFK Rechtsanwälte PartGmbB Rechtsanwalt Dr. Till Kemper 2019

BIM ist aber nicht gleich BIM

„Einmal BIM bitte“ funktioniert nicht

BIM ist eine Arbeitsmethode mit der verschiedene Anwendungsziele erreicht werden können.

Um zu wissen, was zu tun ist, muss man wissen, wohin man will!

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ARUP BIM Maturity Measure Ansatz (tool to assess the maturity of BIM implementation within projects, 2014)

BIM-Reifegradmetrik (Formale Bewertung des Reifegrads von BIM‐Pilotvorhaben, 2017)

bimSCORE (kommerzielles Benchmarking Tool) Evaluierungsmatrix BIM Cluster Hessen zur Erstellung von

Projetsteckbriefen (Dr. Bernd Rode, Universität Kassel, 2018)

„Durch die Angabe eines gewählten und eines erforderlichen Reifegrades ist es

möglich, Projekte zu reflektieren und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen aus den untersuchten Projekten abzuleiten.“

Vertragssoll/LEISTUNGSBESCHREIBUNG als Kern des Werkvertrags Evaluierungstools als Instrumente der Zielanalyse?

ex post ex ante

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• BIM-Anwendungsfall Anlagenkataster • BIM-Anwendungsfall Anlagenkennzeichnungssystem (AKS) • BIM-Anwendungsfall Baugenehmigung • BIM-Anwendungsfall Wartungsräume • BIM-Anwendungsfall Kollisionsprüfung • BIM-Anwendungsfall Visualisierung • BIM-Anwendungsfall KPIs • BIM-Anwendungsfall Mengenermittlung/Ausschreibung/Abrechnung • BIM-Anwendungsfall Nutzerausbau • BIM-Anwendungsfall Prozessequipmentplanung • BIM-Anwendungsfall Raumbuch • BIM-Anwendungsfall Issue-Management • BIM-Anwendungsfall Simulation • BIM-Anwendungsfall Befestigungsplanung • BIM-Anwendungsfall 4D-Ablaufsimulation Realisierung • BIM-Anwendungsfall innovative Technologien • BIM-Anwendungsfall Bauteilorientiertes Mängelmanagement • BIM-Anwendungsfall Bauteilorientiertes Änderungsmanagement • BIM-Anwendungsfall AsBuilt-Modell - Nachtragsmanagement

BIM-Anwendungsfälle (Auswahl, projektspezifisch anzupassen)

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BIM-Dimensionen mit hoher Bandbreite von Anwendungsfällen 3D: dreidimensionale Wiedergabe des Gebäudes 4D: Analyse der Dauer (Termine) 5D: Kostenanalyse (Mengen und Kosten, Abrechnung) 6D: Nachhaltigkeitsbewertung 7D: Verwaltungsphase des Baus und Aufbruch in weitere Dimensionen… 8D: Immobilienexit

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Um zu wissen wohin man will, muss man zunächst wissen,

wo man steht!

Um zu wissen, was zu tun ist, muss man wissen, wohin man will!

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BIM-Modell zur Vorteilsnutzung

Bauherr

Planer Facility/Maintenance Management Produkthersteller

CAFM -Manager

(Fach-)überwacher Ausführende Unternehmen

Daraus resultierende Fragen: • Wer ist das Beratungsteam? • Wo liegen neue

Chancen/Einsparmöglichkeiten? • Was ist zu beschaffen?

Kostenersparnispotential durch BIM: 20 % Bauphase 80 % Betrieb 6 D Nachhaltigkeit 7 D Betrieb

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BIM-Modell zur Vorteilsnutzung

Bauherr

Planer Facility/Maintenance Management Produkthersteller

CAFM -Manager

(Fach-)überwacher Ausführende Unternehmen

1. BIM- & CAFM-Infrastrukturbetreiber 2. Planung bis Lp 3 3. Hinzuziehung von Produktherstellern/Ausführende Firmen/FM-Unternehmen 4. Detailierung der Planung mit Blick auf Betrieb (Betrieb-Zertifizierung als

Werkerfolg) 5. Ausführung & Inbetriebnahme

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Projektablauf alt

Lp 1 (Grundlagen- ermittlung)

Lp 2 (Vorplanung)

Lp 3 (Entwurfsplanung)

Lp 4 (Genehmigungsplanug)

Lp 5 (Ausführungsplanung

)

Lp 6 (Vorbereitung

Vergabe)

Lp 7 (Mitwirkung Vergabe)

Lp 8 (Objektüberwachung)

Lp 9 (Dokumentation)

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Ausführendes Unternehmen

Planer-/Fachplanerauftrag

Angebot Errichtung/Inbetriebnahme Gewähr-leistung

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Projektablauf neu?

Lp 1 (Grundlagen)

Lp 2 (Vorplanung)

Lp 3 (Entwurfsplanung)

Lp 6 (Vorbereitung

Vergabe)

Lp 7 (Mitwirkung Vergabe)

Lp 4 (Genehmigungsplanung)

Lp 5 (Ausfürhungsplanung)

Lp 8 (Objektüberwachung)

Lp 9 (Dokumentation)

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Ausführendes Unternehmen

Objektplanerauftrag

Angebot Errichtung/Inbetriebnahme Gewähr-leistung

Beratung/Planung durch Projektanten: Geb.automation/FM/Produkthersteller

Planung + Angebot Errichtung/Inbetriebnahme Wartung

Fachplanerauftrag Lp 7 Auswertung Angebote

Lp 8 (Objektüberwachung)

Lp9 Dokumentation

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Aufgabenverteilung

• AG stellt BIM-Infrastruktur

• Mit Vergabekanntmachung wird BIM-Modell aus Leistungsphase 3 veröffentlich (Kalkulationsgrundlage)

• Objektpläne gewinnen in Koordinierung an Bedeutung

• Fachplaner-Auftrag liegt schwerpunktmäßig in Auswertung der Angebote und Überwachung

• Werkunternehmer/Hersteller planen früher

= > weniger Nachtragsrisiko!

• Produktspezifikia können in Genehmigungsplanung einfließen

Vergabekonzeption

• Teil-Funktionalausschreibung für

• HLS; Elektro, Gebäudeautmation, einzelne Anlagen (z. B. Fahrstühle) etc.

• mit Konzeptvergabe (Wartung, Gewährleistung)

• produktneutraler Wettbewerb über Lebenszyklus-/Betriebskosten

• (Teil-) GÜ´s (?)

• Änderung Abfolge Objektplanerauftragsphasen

• Achtung Vergabereife!

Beratung für Leistungs-/Raumprogramm

Konsequenzen

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BIM-Modell zur Vorteilsnutzung

Bauherr

Planer Facility/Maintenance Management Produkthersteller

CAFM -Manager

(Fach-)überwacher Ausführende Unternehmen

Konsequenzen: 1. (Fach-)Planer weichen von HOAI-Modell ab [?] 2. Produkthersteller/Ausführende Firmen für Bau & FM gehen in

Planungsverantwortung 3. Klarheit über Werkerfolg kommt später…

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Vertragsgestaltung – Bestimmungsrecht des AG

Leistungsphase 5 Bewertung Gesamt 25%

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die

Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und

textlich) auf Grundlage der Entwurfs- und

Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als

Grundlage für die weiteren Leistungsphasen 10,00%

b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art

und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und

Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen

Anforderungen, z.B. bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, z.B.

bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1 9,50%

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die

anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination

und Integration von deren Leistungen 3,00%

d) Fortschreiben des Terminplans 0,85%

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der

gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung

0,40%

f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner

geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten

auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

1,25%

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Vertragsgestaltung – Bestimmungsrecht des AG

Leistungsphase 6 Bewertung Gesamt 10%

a) Aufstellen eines Vergabeterminplans 0,20%

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und

Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der

Planung fachlich Beteiligter 7,60%

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich

Beteiligten 0,35%

d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse 1,50%

e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

0,25%

f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche 0,10%

Leistungsphase 7 Bewertung Gesamt 4%

a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner 0,25%

b) Einholen von Angeboten 0,10%

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder

Teilleistungen, Prüfen und Werten der ngebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden

Unternehmen und der Angemessenheit der Preise 2,00%

d) Führen von Bietergesprächen 0,25%

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens 0,80%

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche 0,10%

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der

Kostenberechnung 0,25%

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung 0,25%

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BIM-Planer-Vertrag, HOAI und Planungsaufträge?

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Planervertrag

Vertragsfreiheit Leistungsinhalt

Zwingendes Preisrecht*:

HOAI

* Was ist zwingend? Siehe § 7 Abs. 1 HOAI: „Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.“

F: BIM-Modell als

eigener Erfolg

geschuldet? –

Besondere

Vergütung!

LG Dresden,

Beschluss

vom

08.02.2018 - 6

O 1751/15

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Haftung für Beratung/Planung

Fehlerhafte Beratung über Baustoffe: Haftung der Hersteller und Händler?

Werden Baustoffe verkauft und berät der Händler den Käufer über den Baustoff, kann ein selbständiger Beratungsvertrag vorliegen. Für Fehler bei der Beratung haftet der Händler 30 Jahre. BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 170/92

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Wer haftet?

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Haftung für Beratung/Planung

Produktberatung: Hat Architekt/Ingenieur eigene Ansprüche gegen Produktverkäufer?

Berät der (spätere) Verkäufer einen Architekten/Ingenieur, der seinerseits für einen Bauherrn tätig ist, unrichtig über seine Produkte, haftet er gegenüber dem Architekten/Ingenieur aus Verletzung des mit diesem abgeschlossenen selbständigen Beratungsvertrags auf Schadensersatz. Diese Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 195 BGB).

BGH, Urteil vom 27.06.2001 – VIII ZR 227/00

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Wer haftet?

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Haftung für Systemlösung

• Auftraggeber beauftragt Systemplanung eines Fachunternehmers.

• Objektplaner hat nicht die konstruktiven und technischen Einzelheiten dieser Fachunternehmerplanung "im Feld" zu kontrollieren; sie sind verbindlicher Vertragsgegenstand. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist nachrangig.

• Der Objektplaner darf auf die Mangelfreiheit der Systemplanung grundsätzlich vertrauen.

• Für Systemmängel hat der Objektplaner deshalb nicht einzustehen. Allerdings hat der Objektplaner bei der Integration von Drittplanungen zu prüfen, ob die Funktionsfähigkeit des Glasdachs insgesamt gewährleistet ist. Gegenstand der Überprüfungs-/Kontrollpflichten des Architekten sind insbesondere die Anschlussbereiche der Systemplanung zu den umgebenden Bauteilen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2006 – 12 U 160/05

OLG Celle, Urteil vom 18.10.2006 – 7 U 69/06

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Wer haftet?

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Vertragsgestaltung – Bestimmungsrecht des AG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2012 - Verg 10/12 – Geot der Produktneutralität?

4. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder

dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Auswahl des

Beschaffungsgegenstands unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers.

5. Die Bestimmung des Auftraggebers hat jedoch die durch § VOLA § 8 Abs. VOLA § 8EG Absatz 7

VOL/A-EG, Art. EWG_RL_2004_18 Artikel 23 Abs. EWG_RL_2004_18 Artikel 23 Absatz 8 Richtlinie

2004/18/EG gezogenen Grenzen zu beachten.

6. Die Bestimmung ist danach hinzunehmen, sofern

• sie durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

• vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe

angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

• solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,

• und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

7. Zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen technischer Besonderheiten.

8. Bei Gesamtvergabe hat der Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative, die lediglich bei einer

groben, nicht mehr vertretbaren Fehleinschätzung zu beanstanden ist.

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BIM ist eine Herausforderung für die Projektkultur

Fazit:

BIM-Beratung macht Spaß!

Alte Zöpfe

Neue maßge- schnei- derte

Ansätze

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Ausblick……

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