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Wissenswertes zur Rechtssicherheit Beauftragte, Verantwortlichkeiten, Haftungen, Strafrecht im Überblick, Verschuldensfragen, Kontrollsysteme, Praxiserfahrungen, Lösungsmöglichkeiten - Allgemeines

Wissenswertes zur Rechtssicherheit - Quality Austria · 2019. 9. 26. · Lösungsmöglichkeit Strafregister und Rechtsregister 25.04.2019 Hackenauer 20. Weiterführende Informationen

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  • Wissenswertes zur Rechtssicherheit Beauftragte, Verantwortlichkeiten, Haftungen, Strafrecht im Überblick, Verschuldensfragen, Kontrollsysteme, Praxiserfahrungen, Lösungsmöglichkeiten - Allgemeines

  • Die Beauftragten

    25.04.2019 Hackenauer 2

    Die Beauftragten spielen eine große Rolle für die Sicherheit von Rechtsgütern.

    Der bewilligte und konforme Betrieb von Anlagen und der Umgang mit Gefahrenquellensetzt daher in der österreichischen Rechts- und Behördenwelt entsprechende Beauftragtevoraus.

    Der Staat kann bei Deregulierung und den auferlegten Sparmaßnahmen nicht mehr alle Kontrollfunktionen ausüben, sodass die Eigenverantwortung der Geschäftsführer steigt und damit auch die Bedeutung der Beauftragten.

    Den Beauftragten können meist zwei wesentliche Aufgaben in der betrieblichen Organisation zugeschrieben werden – Beratung und Betreuung – als interne oder externe Experten - die auf die gesetzlichen, verordnungsmäßigen, bescheidmäßigen Pflichten der Unternehmen und ihrer vertraglichen Verpflichtungen achten.

  • Die Verantwortlichkeiten

    25.04.2019 Hackenauer 3

    Es sollte immer klar unterschieden werden zwischen „beauftragt“, „verantwortlich“, „zuständig“ und „es kümmert sich jemand um eine Sache“ (z.B. § 3 (6) ASchG).

    Geschäftsführung: ist die gesamte unternehmerische Planung und Leitung der Gesellschaft, inklusive Buchführung und Rechnungslegung. Die Geschäftsführung umfasst auch die Vertretung nach außen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften diese grundsätzlich solidarisch für die Einhaltung ihrer Pflichten.

    Die Frage, ob Unternehmer oder Geschäftsführer für „alles“ hinhalten müssen, ist ein Dauerbrenner in der Wirtschaft.

    Was bringt die Judikatur an möglicher Erleichterung dazu?

    Der Letztverantwortliche (Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstand) darf Aufgaben zuordnen und Verantwortung in speziellen Fällen delegieren, muss aber genau darauf schauen, dass die Aufgaben auch wirklich erfüllt werden.

  • (Verwaltungs-)Strafrecht im Überblick

    25.04.2019 Hackenauer 4

    Das Verwaltungsstrafrecht (BGBl. I 194/1999 – BGBl. I Nr. 33/2013)

    § 1 Tat (Handlung oder Unterlassung) kann nur bestraft werden, wenn vor Begehung mit Strafe bedroht

    § 9 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit (Verantwortlich Beauftragte, Bestellung, Rechtswirksamkeit – Behörde bestraft!)

    Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

    Das gerichtliche Strafrecht (Kriminalstrafen)(Strafgesetzbuch; BGBl. Nr. 60/1974) Strafgesetzbuch - 1974

    § 1 Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter gesetzliche Strafandrohung fällt

    § 4 Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt (Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz)

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005770https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296

  • Mögliche Folgen im Strafrecht

    25.04.2019 Hackenauer 5

    Zivilrecht (Privatrecht) - Einklagen von Schadenersatz, – z.B.: Kontamination einer benachbarten Liegenschaft

    Verwaltungspolizeiliche Aufträge - „worst-case“ Einstellung des Betriebes

    Anmerkung: Verwaltungsstrafen allein werden im Regelfall gering ausfallen und leicht zu bezahlen sein. Gewichtigere Nachteile drohen aber durch eine „Beschädigung“ der beruflichen Zuverlässigkeit des Täters, womit der Entzug von öffentlich-rechtlichen Berechtigungen bzw. die Sperre des Rechtsträgers (respektive der dahinter stehenden juristischen Person) von öffentlichen Aufträgen verbunden sein kann.

  • Konzept der betrieblichen Beauftragten

    25.04.2019 Hackenauer 6

    Beauftragte sind primär in Betrieben für die Unterstützung zur Gewährleistung der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften bestellt.

    Das bedeutet, dass sie mit ihrer Tätigkeit und ihrem Wissen wesentlich zur Erfüllung und dauerhaften Einhaltung von Vorschriften beitragen.

    Dies ist insofern begründet, als dass der zu Vertretung des Unternehmens nach außen bestellte nicht alles wissen und können kann, trotzdem aber als Sachverständigerbehandelt wird (Anmerkung: die Kriterien der Sachverständigenhaftung sind maßgeblich).

    Nichtkonform kann aber auch schon das Nichtbestellen eines Beauftragten oder das Bestellen eines Beauftragten sein, der nicht geeignet ist, sei es wegen der persönlichen Anforderungen oder der nicht vorliegenden Fachkunde und Erfahrung (Anmerkung: Auswahlverschulden).

    Rechte und Pflichten der Beauftragten und Verantwortlichen können sich aus Verwaltungsvorschriften ergeben.

    Die Hürde der Umkehr der Beweislast (Glaubhaftmachung) nach § 5 VStG ist zu bedenken.

  • Der Beauftragte im betrieblichen Umfeld

    25.04.2019 Hackenauer 7

    Manche Beauftragte müssen den zuständigen Behörden namhaft gemacht werden, wenn die Behörde im Rahmen der Tätigkeit einen Beauftragten bestimmt(z.B. Laserschutzbeauftragter).

    Nicht jede Meldung eines Beauftragten an eine Behörde macht ihn automatisch zu einem verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG (z.B. Brandschutzbeauftragter).

    Position und Stellung der Beauftragten, egal ob intern oder extern berufen, sollte im Betrieb kommuniziert werden, damit jeder im Unternehmen darüber Bescheid weiß (Managementsysteme sind dabei besonders gefordert zu unterstützen).

    Jeder Beauftragte soll (muss) seiner Ernennung zustimmen.

    Manche Beauftragte müssen ihrer Bestellung ausdrücklich schriftlich zustimmen (z.B. Abfallbeauftragter).

  • Die Haftung

    25.04.2019 Hackenauer 8

    Rechtlich gesehen bedeutet Haftung allgemein, dass jemand die Verantwortung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen übernimmt und eine Rechtsfolge daran geknüpft ist.

    Die Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung ist eine Verschuldenshaftung und keine Erfolgshaftung.

    Es obliegt dem Schädiger der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat (Umkehr der Beweislast –Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft – der Dokumentation kommt daher gerade für Beauftragte ein großer Stellenwert zu).

    Ein Schadensersatz bedarf eines Schadens, einer Rechtswidrigkeit, eines Ursachenzusammenhanges und eines Verschulden.

    Leichte Fahrlässigkeit ist der Verschuldensgrad, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren kann.

    Externe Beauftragte haften für den Erfolg, interne für das Bemühen.

  • Die vier Verschuldungsfragen

    25.04.2019 Hackenauer 9

    Organisationsverschulden

    Auswahlverschulden

    Instruktionsverschulden

    Kontroll- und Überwachungsverschulden

    Weiterführende Informationen

    Rechtssicherheit für Führungskräfte - Quality Austria

    https://www.qualityaustria.com/index.php?id=6499

  • Beispiele zum Organisationsverschulden

    25.04.2019 Hackenauer 10

    Unübersichtliche und unklare Arbeitsabläufe, kein Organigramm, keine klaren Meldestellen,

    keine Beachtung der Meldung von Kontrollfirmen, SFK, BSB, keine Meldung oder Evaluierung von Beinaheunfällen,

    zu viel Vertrauen auf Bestandsschutz,

    mangelnder Schutz der Kunden vor Gefahren,

    zu wenig Kommunikation untereinander,

    wenn Gefahren zutreffend aufgezeigt, aber nicht von den zuständigen Stellen behoben werden, haften die zuständigen Verantwortlichen und manchmal auch Vorstand und GF im Schadensfall.

  • Reduktion eines möglichen Risikos

    25.04.2019 Hackenauer 11

    In Bezug auf zivilrechtliche Schadensersatzhaftung oder (verwaltungs-) strafrechtliche Sanktionen müssen losgelöst von den rechtlichen Verpflichtungen:

    Mitarbeiter mit entsprechenden Regeln vertraut und zur Regelbefolgung verpflichtet werden,

    deren Einhaltung kontrolliert werden,

    deren Nichteinhaltung sanktioniert werden (Anmerkung: stille Duldung).

  • Strafrechtliche Verantwortung und Kontrollsystem

    25.04.2019 Hackenauer 12

    Gerade für den Fall von eigenmächtigen Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat ein entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (umfangreiche Judikatur VwGH).

    Ob der Arbeitgeber (od. verantwortlich Beauftragte) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall von seinem Nachweis ab, ob seine getroffenen Maßnahmen (unter den vorhersehbaren Verhältnissen) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.

    Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haben Kontrollpflichten und wirksame begleitende Kontrollsysteme einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Sonst kann die Umkehr der Beweislast nicht erbracht werden. (VwGH 2011/03/0078)

    Prokuristen gelten nach der Rechtsprechung nicht als zur Vertretung nach außen berufene Personen. (Ra 2014/05/0002)

    http://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews%5Btt_news%5D=8649https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2014050002_20160316L00

  • 25.04.2019 Hackenauer 13

    Strafbestimmungen § 130 ASchG

    Strafbestimmungen § 130 ASchG

    BGBl. Nr. 450/1994 - ASchG

    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40023902https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910

  • Der verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG

    25.04.2019 Hackenauer 14

    Jeder Beauftragte hat Verantwortung, aber nicht jeder Beauftragte ist ein sogenannter verantwortlicher Beauftragter.

    Der Begriff des verantwortlichen Beauftragten umfasst im Wesentlichen die Person, die nach dem Verwaltungsstrafrecht bei einem Verstoß gegen verwaltungsstrafrechtliche Pflichten primär haftbar ist.

    Die Haftung betrifft vorerst das Verwaltungsstrafrecht, allerdings kann eine Verurteilung im Verwaltungsstrafverfahren auch die Rechtsfrage und die Beweiswürdigung im gerichtlichen Straf- und Zivilverfahren beeinflussen, obwohl es keine Bindung der Straf- und Zivilgerichte an Verwaltungsentscheidungen gibt.

    Somit ist, wie bereits ausgeführt, der Begriff des verantwortlichen Beauftragten ein Begriff des Verwaltungsstrafrechtes, der nicht unbedingt mit der gerichtlichen Straf- oder Zivilrechtsbarkeit zusammenhängen muss.

    Es gibt auch Überlagerungen durch Sonderregelungen: Gewerberechtlicher GF, abfallrechtlicher GF, gaswirtschaftlicher GF (§§ 44, 46 GWG), Projektleiter (§ 9 BauKG), Verantwortlicher für Beladung (§§ 101 KFG), usw.

  • Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

    25.04.2019 Hackenauer 15

    § 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

    (2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

    (3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

    Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005770

  • Dienstnehmer als verantwortlich Beauftragte

    25.04.2019 Hackenauer 16

    Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können nach § 9 Abs. 2 VStG aber auch andere Personen als Geschäftsführer zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

    Das können auch Dienstnehmer sein. Wenn die bestellten Personen Arbeitnehmer sind, ist die Bestellung nur wirksam, wenn es sich um leitende Angestellte handelt, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind bzw. werden.

    Der räumlich oder sachliche Bereich ist klar abzugrenzen (z.B. Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für einen Filialbetrieb).

    Erfolgt eine klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 VStG vor.

    Bei einer bloßen Übernahme von Arbeiten „in die eigene Verantwortung“ kommt eine Anordnungsbefugnis nach § 9 Abs. 2 VStG nach der Rechtsprechung nicht ausreichend klar zum Ausdruck, weshalb von keiner rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ausgegangen werden kann.

  • Erkenntnisse aus der Praxis

    25.04.2019 Hackenauer 17

    ◼ Organisations- und Aufsichtsverantwortliche wissen über mögliche Sanktionen bei „Normübertretungen“ oft nicht Bescheid (Verwaltungsstrafrecht, gerichtliches Strafrecht).

    ◼ Wer (verwaltungs)strafrechtlich verantwortlich, ist eher nicht bekannt (verantwortlich Beauftragte, Vertretung nach außen befugt).

    ◼ Wie und an wen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung delegiert werden kann, ist nicht immer bekannt (Formalakt ist zu berücksichtigen).

  • Mögliche Rezeptur für ein wirksames Kontrollsystem

    25.04.2019 Hackenauer 18

    ◼ Verantwortlich Beauftragte (Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände) entwickeln sich in Verbindung mit einem Rechtsregister (inkl. Verpflichtungen, Gebote und Verbote) ein Strafregister,

    ◼ verknüpfen dies mit den Verschuldensfragen (Organisationsverschulden, Instruktions-verschulden, Auswahlverschulden, Kontroll- und Überwachungsverschulden) und

    ◼ überprüfen die Beachtung der Strafbestimmungen und deren Umsetzung in der Organisation selbst bzw. lassen sich bezüglich Beachtung berichten.

  • Lösungsmöglichkeit Delegation

    25.04.2019 Hackenauer 19

    Weiterführende Informationen

    Erlass zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten

    https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Erlaesse/ERL_12_000_19951002_001_60080_6_3_95/12_19951002_600806395.pdf

  • Lösungsmöglichkeit Strafregister und Rechtsregister

    25.04.2019 Hackenauer 20

  • Weiterführende Informationen

    Barbist, Ahammer, Fabian, Löffler (Hrsg.) 2015: – Compliance in der Unternehmenspraxis, LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & CO KG, Wien, 2. Auflage

    Quality Austria (2017): Umweltmanagementsysteme ISO 14001:2015 – Das Praxishandbuch zur Umweltmanagementnorm, AUSTRIAN STANDARD PLUS GMBH Heinestraße 38, 1020 Wien.

    Matzik, Popper, Schulik (2018): Beauftragte im Betrieb – Handbuch für Beauftragte und Geschäftsführer,

    TÜV AUSTRIA AKADEMIE GmbH, Brunn am Gebirge

    Kann ein Managementsystem vor Strafen schützen? - Quality Austria

    Integrierte Managementsysteme - Beauftragte versus verantwortlich Beauftragte

    Die Haftung des GmbH Geschäftsführers - Quality Austria

    Rechtssicherheit für Führungskräfte - Quality Austria

    Rechtssicherheit für Organisationen - Quality Austria

    25.04.2019 Hackenauer 21

    https://www.qualityaustria.com/index.php?id=6734http://www.qualityaustria.com/index.php?id=3767https://www.qualityaustria.com/index.php?id=6639https://www.qualityaustria.com/index.php?id=6499https://www.qualityaustria.com/index.php?id=6538