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Witzenhauser Feuerordnungen Ermahnungen und Erinnerungen 1793-1814 Waiter Dietrieh Feuerordnungen und iib er haupt MaBnahmen gegen Brande und Katastro- phen jeder Art waren se hon in friiher Zeit die groBe Sorge in Stadten und Dorfern. Si ch gegen solehe Ungliieksfalle zu sehiitzen, sie zu vermeiden zu su- ehen, war eine ernste Aufgabe fUr Verwaltungsbehorden, Landerregierungen, Biirgermeister und Rilte. DaB man die Mensehen nieht ganz und gar in Sieher- heit wiegen konnte, das wissen wir aus jiingsten Erfahrungen, wenngleieh maneh e MensehheitsgeiBel in Form von Seuehen und Krankheiten inzwi- sehen fast vergessen wurde. Feuersbriinste, dureh Mutwillen, Leiehtsinn od er Naturgewalten ausgelost, gibt es noeh immer, und sieh gegen kriegerisehe Einwirkungen zu sehiitzen, sie iiberhaupt auszusehlieBen, das ist die Aufgabe un serer Zeit, die wir geme als fortsehrittlieh bezeiehnen. Es ist noeh nieht so sehr lange her, 150 oder 200 Jahre, oder aueh weniger, da war der Abgebrannte im wahrsten Sinne des Wortes arm dran. Wir konnen ihn nieht messen am Sehieksal der Betroffenen unm ensehlieher politise her Ent- seheidungen, Vertriebener z. B., die ja aueh keine Erfindung unserer Zeit si nd, wenn wir nur an die Vertriebenen urn ihres Glaubens willen, die Salzburger etwa od er die Hug e notten denken. Wer abgebrannt war, hatte auBer dem Mit- leid der Mitmen se hen niehts mehr , das ihm gehiirte. Einen "BrandbrieP' in der Hand zu haben, war wo hi das SehJimmste, was einem Mensehen widerfahren konnte. Damit durfte er ungestraft umherziehen und betteln gehen, urn sein Leben und das der Familie notdiirftig zu erhalten. Neben vielen kleineren Branden von e inzelnen Hausem oder Hofen, die immer wieder auftraten, da die Feuersgefahr dureh die iiberwiegend offenen Feuerstellen, die aus Holz gebauten Hauser , die darin verwahrten Lebensmit- tel fUr Menseh und Vi eh, die Vorratshaltung an Heu und Stroh fUr den Winter , und sehJieBlieh aueh der manehmal reeht sorglose Umgang mit Feuer und Glut, doeh ungemein groB war, gab es Brande von heute kaum vorstellbaren AusmaBen, wenn wir nur an die Stadtbrande in Wit ze nhausen von 14 79 und 1809 denken. Da brannte fast die gesamte Innenstadt nieder , d. h. die gesamte Stadt innerhalb der damals noeh so gut wie vollstandig erhaltenen Stadt- mauem. Die AnzahJ der verbrannten Hauser laBt leieht den SehluB zu, daB es kaum noeh Feuerstellen fUr die Nahrungsversorgung gab. An alle iibrigen Mangel braueht kaum erinnert zu werden, urn die GroBe der Not zu kenn- zeichnen. Die Kenntnis soleher Zustande aus anderen Stadten, die ein ahnliehes Sehieksal zuvor erlebten, lieBen sowohJ Landesherrsehaft wie aueh Stadtver- waltungen sehr energiseh die Niedersehrift einer fUr alle giiltigen Feuerord- nung betreiben und auf ihre Einhaltung drangen. Die Mogliehkeit soleher 213

Witzenhauser Feuerordnungen Ermahnungen und Erinnerungen...Feuerordnung wurden vermutlich vom Biirgermeister oder dem Stadtschrei ber hinzugefUgl. An der Schreibweise der damaligen

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Page 1: Witzenhauser Feuerordnungen Ermahnungen und Erinnerungen...Feuerordnung wurden vermutlich vom Biirgermeister oder dem Stadtschrei ber hinzugefUgl. An der Schreibweise der damaligen

Witzenhauser Feuerordnungen Ermahnungen und Erinnerungen

1793-1814

Waiter Dietrieh

Feuerordnungen und iiberhaupt MaBnahmen gegen Brande und Katastro­phen jeder Art waren sehon in friiher Zeit die groBe Sorge in Stadten und Dorfern. Si ch gegen solehe Ungliieksfalle zu sehii tzen, sie zu vermeiden zu su­ehen, war eine ernste Aufgabe fUr Verwaltungsbehorden, Landerregierungen, Biirgermeister und Rilte. DaB man die Mensehen nieht ganz und gar in Sieher­heit wiegen konnte, das wissen wir aus jiingsten Erfahrungen, wenngleieh manehe MensehheitsgeiBel in Form von Seuehen und Krankheiten inzwi­sehen fast vergessen wurde. Feuersbriinste, dureh Mutwillen, Leiehtsinn od er Naturgewalten ausgelost, gibt es noeh immer, und sieh gegen kriegerisehe Einwirkungen zu sehiitzen, sie iiberhaupt auszusehlieBen, das ist die Aufgabe unserer Zeit, die wir geme als fortsehrittlieh bezeiehnen.

Es ist noeh nieht so sehr lange her, 150 oder 200 Jahre, oder aueh weniger, da war der Abgebrannte im wahrsten Sinne des Wortes arm dran. Wir konnen ihn nieht messen am Sehieksal der Betroffenen unmensehlieher politi seher Ent­seheidungen, Vertriebener z. B., die ja aueh keine Erfindung unserer Zeit sind, wenn wir nur an die Vertriebenen urn ihres Glaubens willen, die Salzburger etwa od er die Hugenotten denken. Wer abgebrannt war, hatte auBer dem Mit­leid der Mitmensehen niehts mehr, das ihm gehiirte. Einen "BrandbrieP' in der Hand zu haben, war wo hi das SehJimmste, was einem Mensehen widerfahren konnte. Damit durfte er ungestraft umherziehen und betteln gehen, urn sei n Leben und das der Familie notdiirftig zu erhalten.

Neben vielen kleineren Branden von einzelnen Hausem oder Hofen, die immer wieder auftraten, da die Feuersgefahr dureh die iiberwiegend offenen Feuerstellen, die aus Holz gebauten Hauser, die darin verwahrten Lebensmit­tel fUr Menseh und Vi eh, die Vorratshaltung an Heu und Stroh fUr den Winter, und sehJieBlieh aueh der manehmal reeht sorglose Umgang mit Feuer und Glut, doeh ungemein groB war, gab es Brande von heute kaum vorstellbaren AusmaBen, wenn wir nur an die Stadtbrande in Witzenhausen von 1479 und 1809 denken. Da brannte fast die gesamte Innenstadt nieder, d. h. die gesamte Stadt innerhalb der damals noeh so gut wie vollstandig erhaltenen Stadt­mauem. Die AnzahJ der verbrannten Hauser laBt leieht den SehluB zu, daB es kaum noeh Feuerstellen fUr die Nahrungsversorgung gab. An alle iibrigen Mangel braueht kaum erinnert zu werden, urn die GroBe der Not zu kenn­zeichnen.

Die Kenntnis soleher Zustande aus anderen Stadten, die ein ahnliehes Sehieksal zuvor erlebten, lieBen sowohJ Landesherrsehaft wie aueh Stadtver­waltungen sehr energiseh die Niedersehrift einer fUr alle giiltigen Feuerord­nung betreiben und auf ihre Einhaltung drangen. Die Mogliehkeit soleher

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Katastrophen sollte immer wieder ins BewuBtsein der Biirger gebracht und an die Mitverantwortung bei der Vermeidung geweckt werden. ledem sollte sein Platz angewiesen sein, an den er im Notfalle gehorte, und jedem sollte auch nach seinem Konnen und nach seiner Leistungsfahigkeit der richtige Platz zugewiesen werden. Das gait auch schon ftirdie Instandhaltung der erforderli­chen Geriitschaften und ihre eventuelle Ergiinzung und Erneuerung.

In der nachfolgenden Feuerordnung vom 12. Februar 1793, welche in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Biirgerschaft aus den Gilden und dem Stadtmagistrat von der Fiirst/. Hess. Rotenburgischen Verwaltung in den Tagen des 23., 24. und 26. lanuar 1793 entworfen und im Februar communicirt, bekannt gemacht wurde.

Dazu gehort auch ein Organisationsplan, so wiirden wir es heute bezeich­nen, mit den Namen der Biirger und ihren Aufgaben, fUr die sie bereit zu sein hatten.

Im Sommer 1801, acht lahre nach dem Inkrafttreten dieser Feuerordnung - natiirlich hatte es schon iiltere iihnliche Ordnungen gegeben, diejeweils den gegebenen Verhiiltnissen ihrer Zeit angepaBt waren - erkundigte sich die Fiirstliche Canzley in Rotenburg beim OberschultheiBen in Witzenhausen nach dem gegenwiirtigen Zustand der Feuerschutzeinrichtungen und gibt in der Folge Anweisungen, was iiber das Bestehende hinaus getan werden solle, urn Feuer zu verhiiten und etwa schon ausgebrochene Briinde an der Auswei­tung zu hindern. Bei dieser Gelegenheit wird auch auf den Vorteil der Benut­zung der bestehenden Brandkassen und Assecuranzen hingewiesen und die Versicherung von Gemeindeeigentum zur POicht gemachl.

Trotz aller dieser Ordnungen und Verordnungen brannte die Stadt Witzen­hausen im lanuar 1809 unter auBerordentlich schwierigen Verhiiltnissen wie Hochwasser und Eisgang auf der Werra, strenge Kiilte und franzosisches Mili­tiirregiment, nach Truppendurchziigen und Kriegsverhiiltnissen, fast restlos nieder.

Da erschien im Oktober 1814 aus Rotenburg ein weiterer Hinweis an die Feuerpolizei, alle Hiiuser und andere Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit und die Loschgeriite auf ihre Brauchbarkeit hin zu iiberpriifen, es ist da von Revision und Visitation die Rede. Das mag den Witzenhiiusern schon seltsam in den Ohren geklungen haben, da ihre Stadt noch in groBem Vmfange in Schutt und Asche lag, wenn dieses Rescript eingeleitet wird: Es ist die Zeit ein­getreten, in welcher Feuersbriinste nicht se/ten sind. Verhiithende Wachsamkeit is! dringend nothwendig. Sie waren niimlich noch dabei, einen geeigneten Bau­meister zu suchen und Pliine und Kosten zu beraten, urn ihr Rathaus wieder aufbauen zu konnen, wenngleich sich die franzosischen Verwaltungen gegen den Bau od er Wiederaufbau striiubten.

Die Uberschriften zu den einzelnen Artikeln der nachstehend mitgeteilten Feuerordnung wurden vermutlich vom Biirgermeister oder dem Stadtschrei­ber hinzugefUgl. An der Schreibweise der damaligen Zeit wurde nichts ver­iindert, da es fUr das gute Verstiindnis iiberfliissig erschien und auf diese Weise der urspriingliche Charakter amtlicher Schreiben des ausgehenden achtzehn­ten und beginnenden neunzehnten lahrhunderts erhalten blieb.

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-.~ Das Witzenhauser .,LeiterhMuschen" • Uber lahrhunderte Aufbewahrungsort der Feuerleitern der Stadt

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An di e Deputirt en s iimtl . Gi/den Fl e ischhau er und Mals/eld z u Wilz enhau sen

Hierneben wird die unterm 23., 24. und 26. Jenner a. c. alldort mU Genehmigung u. in Beiseyn des Magistrats, der beiden Stadtvormiinder und Deputirten siimtlicher Gi/den ent· wor/ene - in 28 § bestehende Feuer·Ordnung zur allenthalbigen Nachlebung in Abschrift communic;rt.

Decret Rotenburg den 12. Februar 1793 Koenig Dr.

Feuer-Ordnung der Stadt Witzenhausen

I .) (Ve rp/lichtung d es Turmwii cht ers)

Muj3 der hiesige Thurmann welcher au/m Kirchthurm bisjezt zur Nachtzeit sich au./hiilt alle Slunde durch eine Trompete nach alien 4 Seilen der Stadt ein Zeichen geben, zum BeweijJ, dajJ selbiger au/ seiner Huth seye. - Sobald er etwas von vorhandener Feuers gejahr erblickt, mujJ er sogleich die weUer unten zu bestimmenden Zeichen geben.

2.) ( Die Ve rp/licht u ng ein esjed en Hau s bes it z ers z ur A nze ige d es au sgebro ·

ch en en Feu ers.)

Sobaldjemand in seinem oder in seines Nachbarn Haus Feuers Gejahrverspiirt, so soli sog/eich von demjenigen, der es zuerst gewahr w;rd, Feuer·Geschrey und Liirm gemacht werden und niemand bey 100 FI. Strafe sich unterstehen setn Haus, wann es darin brennt zu verschliejJen, oder dos Feuerheimlich zu loschen und zu verschweigen, sanders es sollen viel· mehr diejenigen in deren Hiiusern oder in deren Nachbarscha/t das Feuer entstanden und ehe solches iiberhand nehmen kann, in der Nachbarschqfl Larm machen, damit der Feuers Ge/ahr beyzeiten gesteuert werden kann. - Es soli auch der Nachtwiichter und Patrouillen, wenn sie einen ungewohnlichen Rauch bemerken demselben nachgehen, und wenn sie in einem HaujJ Brand besorgen. daselbst anklop/en und die Nachbarn ermuntern. - Sobald sich wilrkliche Gejahr iiujJert so sollen sie augenblicklich Beamten oder Bilrgermeister und Rath oder dem niichsten FeuerOfficir Anzeige thun und Feuer Geschrei machen. - Wann ein Wiichter solchergestalt zum ersten einen Brand entdeckt und durch ein Kleines Obel dem grojJern vorbauet, so soli ihm dajiir 1 - thl. als recompens verhandreichet und dieses halb aus der Stadt Ciimmerey und halb aus den eingehenden Polizey Bu'pen ausbezahlt werden, wes/alls die Einwilligung gniidigster Herrscha/t ausgebracht werden soli.

3.) ( Da s Ben ehm en d es Thurmwii chters b ey entdeckt en verdii chtige n Rau ch)

Au/ den Fall, wenn der Thurmwiichter einen verdiichligen Rauch in derSladt vom Thurm herumer gewahr wird, so soli er sogleich jemand dahin abschicken, und / alls wirkliche ge/ahr vorhanden, soli dieser abgeschickte sogleich durch ein Feuer·Geschrey Liirn{ machen, und sowohl den Nachbam als dem Thurmwiichter selbst davon Nachricht geben, damit dieser sogleich an die Feuer Glocke schlage und stiirme; bey Tage durch ein Zeichen mit einer Trompete nach der Gegend zu, wo das Feuer ist, bey Nacht aber mil einer brennen· den Laterne nach dieser gegend zu, ein Zeichen geben, auch zugleich mU einem Sprachrohr den Ort und Gegend der Feuers Gejahr den Biirgem anmeldet, damit alle Unordnung vermieden werde und ein jeder wisse, wo das Feuer anzutref/en. Wird der Wiichter auch aufterhalb der Stadt Feuer Gejahr, so hat er alsbald dem hiesigen Reservatencommissario riicksichtlich des ihm anvertrauten Gerichls Riickerode, und dem OberschultheijJ und Bilr· I{trmeister unverziigliche Nachricht zu geben und Be/ehl zu erwarten, ob er sliirmen solte.

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4.) (Die Verp/lichtung der Burger zur Einfindung an dem Orlt des Brondes)

Die Burger mussen sich bey entstehendem Brand an dentienigen Ort, wo sie angewiesen sind. und woriiber tine besondere Specification nach den Quartieren der Stadt eingereicht werden muj3, einfinden. - Zugleich muft derStadtwachtmeister mU einem Theil andern, bey den Feuer Anstalten selbst nichl anges/ellen Biirgern, we/che mU Gewehren versehen seyn mussen, dos Haus und die Gegend wor;n die Feuefs Gefahr vorhanden, unveniiglich bese­zen, wohl achtung geben, daft nicht ohne Unterschied einjeder zum Feuef ge/assent und dos Austragen nUT dUTch (feUe bekannte Personen verrichtet wtrden. Bey den Feuef Geriith­schqften, Spriizen sowohl als ledernen Eymern, bleibl tine Wacht, bis zur giinzlichen LOschung des Feuers stehen, damit niemand sich daran vergreifen konne, inmaften niemand eigenmiichtigerweise seinen Eimer wieder zu holen gestattet wird, vielmehr hat einjeder zu erwarten, daft ihm der Seinige von dem Aufsichter wieder zugetheilt wird.

Falls dahier eine Garnison vorhanden, so soli der Commandant ersucht werden, die nothige Veranstaltung zu treffen, daft die angestelten Burger, we/che zu dem Ende durch ein besonderes Feuer Zeichen sich kenntbar machen, von der Garnison bey Vermeydung exem­plarischer Bestra/ung in ihren Geschii/ten nicht gestohrt oder wohl gar angegriffen und geschlagen werden.

5.) (Die Vorsorge wegen Rettung der o//entlichen Papiere)

Sobald die Feuers Gefahr in der Nachbarschtift des Rathauses vorhanden, muft sich also bald der Proconsul mit dem Stadtschreiberund einem Stadtgerichtsdiener au/ der Repositur einjinden, um sobald es nothig, Anstalt zu machen, daft die Stadtliteralien in Sicherheit ge­bracht werden, zu welchem Ende entweder flir die Anschqffung der nothigen, und immer in BereitschqJt zu haltenden Papiersiicke oder Tragbaren abzuhebender und mit eisernen Handgriffen versehener Archivschriinke gesorgt werden mujJ. - Nach Be/inden der Ge/ahr mussen zu dieser Arbeit auch noch mehrere angesslellet werden.

6.) (Visitirung der Feuergeriilscha/ten)

Alle Viertel fahr mussen die Feuer-lnstrumente und Spriizen durch die dazu bestelte FeuermeistervisUirl und probiret und daflirgesorgt werden, dajJ der sich ergebendegeringsle Mangel/ und Kleinsle Gebrechen sogletch bey der Polizey angezeigt und dasselbe in brauch­baren Stand gesezt und erhalten werden. Besonders hat sich ein Mitglied des Raths neben denen jedesmahligen Adjutanten an dem Orte, wo diese Instrumente und Werkzeuge au/­bewahret werden, einzu/inden. damit solche alsbald an dem Ort der Ge/ahr transportirt werden.

7.) (Verweisung der nicht arbeil enden Personen)

Bey Loschung des Feuers sind alle diejenigen, we/che aus Neugierden zuschauen und den Loschenden im Wege stehen, schar/zuriick zu Ireiben, oder zur Arbeit und Hul/e/eistung mU Nachdruck anzuhalten. - Kinder und andere zum Feuerloschen ihrer Schwiiche und ihres Alters halber untaugliche Personen aber sol/en in ihren Hiiusern bleiben, au/ das F1ugfeuer Achtung geben, und for das Zutragen des Wassers in ihren Hiiusern SOTge (ragen.

8.) (Die Erleuchlung der Stadl bey niichtli chen Brandt e)

Des Nachts wenn gesturmt wird, sol/jeder Burger vor seine Hausthiir oder Fenster eine Lalerne. worin ein Licht brennl, bey 2 Ft. Strafe aushiingen, damit die au/ der SlrqjJe gehen­den hinreichendes Licht haben.

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9.) (Die Formirung der Reihen zurn Wassenrog)

Die Feuerherren mussen sogleich daTou! sehen. dajJ von dem Bach an, wo dos WasseT geschopjl wird, his zu dem On, wo dos Feuer brennt. zwey Reihen von He/fenden angestellt wtrden, deren eine die vollen Eimer sich einander zureicht, die andern aber die /edigen abnimmt.

10.) (Dos Anspannen der Spru ze n)

Mussen bey entstehenden Feuer sogleich diejenigen Biirger dieser Stadt, we/che eigenes Geschirr haben, sich unverziiglich nach denen Feuerspriizen, und denen QU! dem Markl befindlichen 4 Schleifbiitten begeben, se/bige bespannen, und wenn sie gejiillet sind, an den On des Feuefs jahren. - Derjenige welcher sich mU seinem Geschirr zueTS' bey der Spriize und be; den Schleijbiilten ein./indet bekommt einen recompens wegen seines Fieises. Mutwil­lig zUrUckbleibende werden jeder um 5 Cfl. geslrajl. Zum Zutragen des Wassers in Eimem haljeder Hauswinh was er zur Sicherheit seines Haushaltes entbehren kann, sogletch nad: dem On des Feuers hinzuschicken. Im Winter, wann bey entstandener Feuers-Gejahr die Kiille so gros wiire, daft das Wasser in den Spriizen jrieren kann, so mussen diejenigen Hauswinhe, welche in denen lIom Feuer entiegenslen Quartieren wohnen, dallor besorgl seyn, daft in ihren Siedekesseln mU dem Kochen des hei,Pen Wasses bey entslandenem Feuerliirm sogletch angejangen, und so lang als nOlig conttnuirt und jortgejahren werde.

11.) (Die Entlaslung der hel/enden Mannscha/t)

Sobald Feuer-Liirm entstehet so darfniemand als dit:Jenigen die sich legitimiren konnen, daft sie an ent/emten Orten Hiil/e suchen sol/en, zum Thor hinaus. - Es mussen also doppel­te slchere Posten an dlellerschloftenen Thore, um die Dlebereyen in derStadt, welche bey sol­chen Gelegenheiten nur zu gewohnlich sind ZU lIerhiiten, muft eine Patrouille lion drey oder lIier Mann dieStadt wiihrend dem Brand durchkreuzen und al/ellerdiichlige Ihrau/sto,Pende Personen lIisitiren und arretiren.

1st Gamison allhier, so b/eibt derse/ben die gewohnliche Bewachung der Thore iiberlas­sen, jedoch wird der Commandant derselbigen ersucht den Posten die gemejJene Ordre zu geben, dqf) aufter denen Personen, we/che slch /egitimiren konnen, niemand zum Thor hinaus, aber jedermann, der sich durch einen sichem Paft legitimiren kann. oder zur Hiil/s­letslung komml, hereingelqf)en werden. -

Soite, welches die Vorsehung lIerhiiten wolle, die Ge/ahr so groft werden, daft der Brand al/gemeln werde, undjeder Biirgerau/ die Rettung seines Lebens und seiner Giileraufterhalb der Thoren sOlliel moglich bedacht seyn miisse, s%rt sind alsdann siimtliche Thore zu ofnen und nur dallor zu sorgen, dqft bey den Hinaustransportirt werdenden E;[fecten sichere Perso­nen als Wachten commandirt werden.

12.) (Die Einfindung der Biirger an dem Orte des Brandes)

A lie zu den Feuergeriithschqften und zu der Aufsicht angestel/ten Personen miissen sich bey enstandenem Feuerliirm sog/eich an den ihnen angewiesenen Orten be 5 Cj1 strafe ein­finden. - Diejenigen aber, die nur 3. 4. oder 6 Hiiufterllon dem Ort des Brandes wohnen, sind lion dieser Verordnung frey und sorgen lIor die Sicherheit ihrer eigenen Wohnungen.

13.) (S i ch erh et I sort)

Zum ersten und besten Sicherheitsort bey einer solchen Gefahr wird zur Bewahrung der DUS den brennenden Hiiusem gerettet werdenden E;[feclen lIorziiglich die Kirche bestimml, und 1st, nachdem lIorher dem hiesigen Herrn Metropolitan dallon Anzeige geschehen, der zeitige Opfermann anzuweisen, daft er sich, sobald es stiirml, mit den Schliisse/n bey der

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Kirche einflndet. - Auch stehet das Rathau.,p einen jeden Burger zur Aujbewahrung seiner E;jfeclen offen, es daif aber auch nach ge/oschtem Brand ohne Vorwissen der Obrigkeit nichls von den aujbewahnen Sachen weggebracht werden, sondern diese hat davor zu sor­gen, da"pjedem das seinige wieder zuriickgegeben werde, und soba/d mehrere a,q eineSache Anspruch machen, so b/eibt so/che bis zur rechtlichen Erorterung und erwiesenem Elgen­thum in der offentlichen Verwahrung.

14.) ( Di e n o thige n Mas rege /n z ur we it eren Ve rh utun g des B ran des)

Wann man ohne Abrelsung eines Hauses oder Daches nicht zum Feuer kommen kann, so soli sich der Eigenthumer bey einer willkuhrlichen harten Strqfe, nicht weigern, sein Haus oder Dach niederreijJen zu /assen, dahingegen aber soli von Polizey wegen davorgesorgt wer­den, daft ihm der erlittene Schade entweder von vorsezlicher oder nachliissiger Anstifter des Feuers oder, wo dieser dazu nichl im Stande wiire, von der Brand A"pecurations-Socieliit, wann der beschiidigte anders in derselben stehet, ersezl werde. - Alien denjenigen, we/che bey dem Loschen in ihrem Leibe oder sonst Schaden gelitlen, wird zur Auj munterung aller Burger, die ihre Nebenmenschen in der Noth briiderlich beistehen nicht nur Unterstuzung, sondern auch denfleisigsten eine Be/ohnung versprochen und sollen zu dem Ende unter de­nen Honoratioren und vermogenden Burgern nothigenj alls Subscriptionen eroffnet werden.

15,) ( Da s Sc hie,Pe n mit Feuerge wehren iSI ve rb ot en)

In Ansehung des Schie,Pens mU Feuergewehren, Schliisse/buchsen und derg/eichen Feuer verbreUenden Maschinen wird sich sch/echterdings auj die diesjalsigen Landesordnungen und die dartn gesezteStraje von 10 CjJ. bezogen. - Auch ist au.,perdem derjenige, welcher die­sen Geszen entgengenhande/t, schuldig, den durch seinen Freve/ verursachten Schaden zu ersezen.

16,) ( Pulverh ii n d l er)

Sollten in hiesiger Stadt KaujJeuthe oder Kriimer seyn, we/che mU Pu/ver hande/n, so haben sie so/ches auj dem Boden ihres Hauses zu bewahren, und sich durch Bejo/gung dieser Verordnung bey einer eifolgenden Visitation vor Schaden zu huten.

17.) ( Fla chsarb eit en)

Alle F1achsarbeUen, Heche/n, Schwingen, Brechen, alle Seiler-ArbeUen sind bey Licht unter Haner Straje verboten. Ebenso ist es verboten mU brennenden Lichtern atif' F1achs­Cammern, Stroh oder Heuboden zu gehen, oder mU Stroh oder andern Facke/n an den Hiiusern herumzulaujen. Jeder Hauswirth soli demnach wenigstens zu seinem und seiner Hausgenossen Gebrauch eine wohlverwahrte Laterne in seinem Hau"pe haben, und bey der jedesmaligen Feuer-Visitation solche vorzeigen. - Loh-, Schmidte-Koh/en oder ausgerottete Wacholder-Striiuche in den Hiiu.,pern selbst zu haben ist bey 10 CjJ. Straje verboten. So/che mussen nothigenja//s in den Ke//ern aujbewahrt werden. Auch wird es bey erwehnter Straje verboten Spiritus oder Mahler besonders Bemstein, FirnifJ unterdem Rauchjang zu kochen, als welches nur in Freyer Luj t oder in einem gemauerten Laboratorio zu gestallen ist. - Jeder Freveler hiergegen haj tet nach der Gro,Pe seines Vermogens flir den durch ihn veranla.,pten Schaden.

18,) ( Brenn ende Kohlen ub er di e Stadt)

Das Austragen brennender Kohlen uber die Stra.,pen bleibt bey 10 CjJ. Strqfe ver­boten.

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19.) (Vorsichtsma,Pregeln jeden Hau svaters)

Jeder Hauftvalter wird angewiesen bey Tag und Nacht aul sein Licht und Feuer j1eijJig acht zu geben, besonders aber bey 10 efl. Strafe nichr zu gestalten, daft sein Gesinnde zum Austrocknen sogenanntes Kliibber-Holz inwendig urn den O/en herum oder auswendig in dem sogenannten Vordero/en vor die O/en/ocher stelle. wesJalls er sog/etch seinem Gesinnde dieserhalb dos nothige bey Antrerung des Diensles zu bedeuten, und soJches anzuweisen hat.

20.)

Der Hausvater hat davor zu sorgen, daft seine Schornsteine hinliingUch und nach den Umstiinden oft genug ge!egt werden zu dem Ende hat derse/be in ein von dem Schornstein­jeger zu haltendes Buch, wie oft se/biger gefegt hat, zu bemerken. Um die Schornsteine herum durjen auch bey harter Straje auj dem Boden keine brennbaren Materialien a/s Heu, Aachs, Hanj oder Stroh ge/egt werden. - Wegen Aujbewahrung der Asche mit der nothigen Vorsicht, wird ohne das einjeder Hauj1wirth se/bst schon daMn besorgt seyn, daft so/che, weil darin ojt glimmende Funken befindlich sind, an einen Ort geschutlet werden, wo keine brennbaren Materien angezundet werden konnen. Solle das Gesinde aber diese Bejeh/e nicht bejo/gen, so soli auj die Anzeige des HaujJvaters mit der empfindlichsten Gejiingnis oder Leibesstrqfe gegen diesen nach/iij1igen verjahren werden.

21.) AI/e gejiihrlichen Schornsteine. Rauchjiinge, Schlilnde und Ma/zdorren, insbesondere

die von Windojen in Winkell hinausgejiihrten Rohren, Rauchzuge oder Ojen/ocher werden hiermit giinzlich verbotten. - Bey der Feuer Visitation sol/en solche unverziiglich und ohne weitere Untersuchung eingesch/agen und dieSchu/digen der Polizey angezeigt werden. - AI/e Schornsleine mussen sch/echterdings uber das Dach hinausgejiihrt werden, a/s worauj bey der Feuer- Visitation ebenjalls genau und mU allem Aeij3 zu sehen iSI. damit auj erjolgte Anzeige sogleich alle diejenigen Schornsteine we/che nicht zum Dach hinaus gefiihrt sind, abgeiindert und verbe,Pert werden. In denen Winke/n zwischen zwey Hiiusern darjkein Holz ge/egl werden bei 2 Cfl. Straje. - Auj alien Heu- und Stroh Boden sollen bey J Cfl. Straje die Locher mU Schallern veIWahret seyn, damit bey entstehender Feuers Gejahr kein Flugfeuer hineinjahren und den Brand verbreitere.

22.) Das Riiuchern des Specks in den Rauchjiingen und Schornsteinen ist bey 5 Cfl. Straje

untersagt. - Dergleichen darj nur in woh/verwahrten Rauchkammern, aus we/chen b/e­cherne oder eiserne Thiiren in die Schornsteine angebrachr sind, gereichert werden.

23.) Auj Bejeh/ der Feuer Visitation sind alle gejiihrliche Backojen, Feuer und Brandmauern

sojort abzuiindern, oder einzuschlagen, und die Maurerdie derg/eichen gejiihrliche Arbeiten verjerliget mit 5 Cfl. von der Polizey zu bestrajen. Siimtliche Mauer- und Zimmermeister sind zu mehrerer Deutlichkeit in diejungste Bauordnung vom Jahre 1784 zu veIWe;sen, und ihnen darau das notige bekannt zu machen.

24.) A lies Tabaks Rauchen in Scheuren, Stiillen, in den Stuben auj derStreu und in denen Bel­

ten, zwischen den Hiiu,Pern und auj offentlicher Slraj1e wird besonders, wenn es mU Pfeifen ohne Decke/ geschiehet, bey einer unab/ii,Pigen Strajevon 5 Cft. oderachtliigigem Gejiingnij3 verboten. Jeder Burger ist bejugt derg/eichen der gemeinen Sicherheit nachtheiligen Freveln zur Bestrajung anzuzeigen, und wann die Polizey D(i)r(ektion) denen zu mehrerer Aujmun­terung die confiscirt werdenden Pfeifen uber/aj1en werden, in Beobachtung derselben saum­seelig sind. so sol/en sie. wenn sie wissentlich dergleichen verschweigen, mil einerStraje von zwey Cammergulden angesehen und diese ihm sojort an ihrem Gehalt abgezogen werden.

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25.) Im Spriizenhau'pe sol/en bestiindig JOO wohlconditionirte Lederne Eimervorhanden seyn,

lIor deren Anschaffung succejJive gesorgt werden soli. Jeder neu angehende Burger zahlt hienu 20 ggr. Die Ciimmerey bes/feire! davon deren Unterhaltung. - Diese Eimer mussen allt mU Nummern und mU dem Zeichen der Stadt versehen seyn. Auj3er diesen of/entlichen Eimern mUfl nun jeder Burger annoch tinen wohlcondilionirten ledernen Eimer in seinem Hau,Pe haben und bey entstehendem Brand enrweder selbsl mit so/chem oder dUTch sein Gesinde erscheinen, inso/ern er nichl besonders zur Feuef Wacht, oder zur Feuersprize, Haken und Leitern commandirt ist. Man iiberliijJt den Burgern vor die Sicherheit dieser Eimer entweder dUTch die Einbrennung ihrer Namen ode, der Nummer ihres Hauftes zu sorgen. DieseSchuldigkeU. einen ledernen Eimer im HaujJe zu haben erstreckt sich auch aUf alte Beysassen. Diejenigen Biirger und Beysassen, welche dieser Verordnung gewijJ derglei­chen Eimer bey der Visitation nicht voneigen konnen, werden das erstemal mU 13 alb. ge­stra/I, und aufihre so bald executive beizutreibende Kosten ein derg/eichen Eimer for sie von der Kiimmerey angeschqfJI.

26.) Bleibl es bey der bisherigen Observanz, daft. wann es des Winters stark frieret, in die

Werra hinliinglich grofte Locher gehauen und tiiglich au/geeiset werden.

27.)

Wenn auch das Feuer giinzlich geloscht scheint, so soli doch nach Befinden des Brandes noch 1. 2. 3. Tage lang ein abwechselndes mil den nothigen Feuer instromenten versehenes Burger Commando die Brandstiitte bewachen, um, wann im unverhoften Fall das Feuerwie­der ausbrechen solle, solches sogleich wieder zu dampfen. -1st das Feuer giinzlich geloschl. so sollen alsdann die Spriizen, Leitern, Haken und /edernen Eimer durch die dabey com-: mandirte Leule wieder an die gehorigen One gebrachl. dasjenige was zerbrochen, sogleich wieder reparirel. oder wann von diesen Inslromenten etwas verkommen, verlohren oder ver­tauschl worden, von denen Commandirten sogleich bey 5 Cjl Strafe angezeigt werden. -Solte ein oder der andere lederne Eimer bey dem LOschen ver/ohren gegangen seyn, so wird der Eigenlhiimer, inso/ern er bey einer vorhinnigen Visilation schon einen Eimer vorgezeigt, und au/ seine Biirgerpflicht ange/obt, dq,P ihm dieser Eimer verlohren gegangen, von der Kammerey entschiidigt.

28.)

Nach geloschlem Brand kommen samtliche Feuerherren zusammen, laften allediejenige, welche bey dem Brand commandirr gewesen vOr/ordern. und untersuchen, objedermann an dem angewiesenen Poslen seine Schuldigkeit getan habe oder nicht; in welchem leztern Fall er alsdann der Polizey zurSlra/e angezeigt wird. - Diejenigen welche sich durch FleijJ beson­d'?rs hervorgethan, konnen sich einer sicheren Belohnu'!$ schmeiche/n. - Oberhaupl wird noch besonders bemerkt, daft alle diejenigen, welche im Uberrretungs/all dieser Verordnung die angesezten Stra/en nicht mit Gelde bezahlen konnen oder sich wohl noch ganz halsstar­rig beze/gen, welches man doch von keinem bi/lig den ken den Mitbiirger envarten dar/. mit verhiillnijJmiiftiger G({iingnis-8lra/e angesehen werden sol/en.

SCHEMA

Feuerherren sind voniiglich OberschultheijJ samt Biirgermeister und Rath, we/che sich aufter dem Proconsul, welcher aUfs Rathhauft mU dem Stadtschreiber commandirt ist, an alien Orten der Gefahr aufhalten, um die nothigen Be/ehle zu erthei/en,· Bey dem Ober­schultheifJ muft zu dem Ende der Amtsdiener und bey dem Amtsfiihrenden Biirgermeister sich der Stadtdiener aufhalten.

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Feuer Wacht - Wird besorgt durch den Stadtwachtmeister und Stadt Sergeant, welche nach Gutfinden der Feuerherren so viel sicherer Burger als nothig hierzu commandiren. - Ober­haupt genom men darj sich bey einer solchen GelegenheU kein Burger weigern, dem erhalte­nen Be/ehl in Person zu gehorchen.

Feuerspritzen No. J

Commandirte: J. a) Ciimmerer Giesler

b) Stadtbaurat Volland als Adjutant 2. Sch/ojJermeister Lippold a/s Sprizenmeister 3. SchlojJermeister Johannes Ko/be als Sprizenmeister pp. die ubrigen Arbeiter in ein/acher Zahl, wenn sie sich aber ab/osen mussen, inso/ern

der Brand /dngerdauret, so werden von den andern gegenwdrtigen Burgern zur Ab/o­sung commandire.

No. 2 - mU dem Schlauch

I . aJ Stadtvormund Burhenne I Ad" b) • Malifeld a s vU/ant

so oft es notig wegen des Sch/auchs. 2. Sch/ojJermeister Marlin als Spritzenmeister 3. Melchior Ko/be, Sprizenmeister pp. die ubrigen zu specijicirenden Arbeiter und Schlauchtriiger unler obiger Bemerkung. Nota : noch gehoren z~ Leute mU Laternen bey jeder Spriize.

Hacken zu Iragen

Diese sind eben/ alls aus der ubrigen Biirgerschajt und war hierzu so wie

Die LeUern zu tragen

Die stiirksten aus der ubrigen Burgerschajt zu wiihlen, wobey sich dann alle Zimmer/eute. Maurer. Dachdecker. Schornstein/eger inso/ ern sie im brennenden HaujJe keine Geschii/te haben einfinden mujJen.

Koenig Dr. vig. Cionis

Dem Ehrerifest und Woh/ge/ahrten Unserm besonders gulen Freundt Ouo Christian Gleim Furst/. HejJen-Rheinj1. OberschultheijJ in Witzenhausen.

Wir finden es nothwendig uber /o/gende Gegensliinde der Feuerpolizey Nachricht einzu­ziehen. J.) Wievie/ Spritzen bejinden sich in Eurem Amtsbezirk? Wo? sind sie in gutem Stande

wohlverwahret? und wo geslellt. daft sie augenb/icklich herausgebrachl werden konnen? isl die gehorige Mannscha/t dabey angeste/t und wie?

2.) Wieviel Feuer/eutern und Feuerhaken sind an jedem Orte und sind beijeder Leurer und bey jedem Haken bestimle Miinner verpj1ichlet?

3.) wievie/ Feuer Eymer sind in jedem Orte? werden sie immer gehorig gelie/erl und nicht bezahlt?

4.) sind aller Orten bestimmle Miinner verpfTichtet. sogleich wenn ein Brandl entsteht. als Bothen. Nachts mU Laternen/ortzugehen und die benachbarten Orle(n) zu Hiil/e zu ro/en?

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5.) ISI wegen Bespannung der Sprllzen und der Umspannon e dos nOlhige regulirt und

6.) wird iiberhaupl slrenge Polizey geiibl, um Brand zu verhiilhen?

Hierilber begehren, bey 5 rllr. Slrafe binnen 4 Wochen Euren Berichl und sind inde,Pen Euch f reundl. zu dienen wil/ig.

Rotenburg d. 12. Jan. 1801 F. H. R. canzley dase/bsl

T.T.

Ew. haben geruhel durch ein unlerm 12. v. M. erla,Penes und am 22. (ius hier eingegan­genes verehrUches Rescripl uber mehrere Gegensliinde der Feuer Polizey in meinem Amls­bezirk meinen ganz gehorsamslen Bericht zu erjordern und ich leiste diesem Btifehl durch Beantwortung der vorgeschriebenen Fragen hiermit schuldige Fo/ge, bemerke)edoch zuvor. da,P sich in Rucksicht der PoJizey mein Amtsbezirk ouf hiesigeStadt und die 7 ungemischlen Amtsdotjer: Wendershausen, Oberrieden, Hilgershausen, Weisenboch, Hunde/shausen, Ro,Pbach und EJ/ingerode inschriinkt indem die Polizey atif'sichl in Unterrieden dem von Berlepsch und zu Bischhousen dem von Bischhausen zustehl.

ad I. Hiesige Stadt besizt 2 zwar nicht besonders gule abeT doch ganz brauchbore Feuersprillzen, eine mU und die andere ohneSchlauch. lm AmI hingegen btifindel sich keine gro,Pe Spriltze sondern einige Gemeinden haben Handsprillzen. Wendershousen 6SI., Ober­rieden 2 und Weisenboch 1 St. die aber bey einem wurklichen ausgebrochenem Brand wenig wurken konnen. [ch hobe atif'den Rugegerichlen den Gemeinden des Amts bereits die An­schaffung wenigstens einer gemeinschajWchen Spriltze empfohlen aber bis jelzl haben sie noch keinen Besch/u,P darilber gtifq/Jt und ich zweifle, dajJ eine Empfeh/ung etwasfruchten wird s% nge ich hicht authorisirl bin mU Bef eh/en zufo lgen. denn dos /angegenojJene G/uck hal die mehrslen unempfijng/ichjiir Anslallten gemachl, deren BedutjnijJ nicht vor Augen Jiegl. Die vor einigen Jahren ou! ein MonilUm uber die geringe Zahl der hiesige Feuereymer ertheilte AntwOrl . dqJJ mann GOIt sey Dank bisher nicht mehr nothig gehabt habe· iSI ouch im Amt durchgends der G/aube.

Die beyden Stadt-Spriltzen sind )ezt in gutem Stande, sie waren es aber bey meinem Anlrilt nicht, dama/s war eine giinzlich unbrauchbar. Sie werden hiiujig probirt. Fiir eine sichere und zweckmiijJige Verwahrung ist gesorgt; sie stehen in einem aut dem Kirchhof erbaUlen, besonderen, immer zugiinglichen Spritzen HaujJ zu welchem nicht aJ/ein den Niichsten Nachbarn und dieSprUzenmeistereinen SchlUssei haben sondern auch ein Sch/ii­jJel bestiindig auf der Hauprwachl hangl. - Auch die etjorder/iche Mannschqft ist nunmehr angeordnet dergeslallt, dqJJ bey der SprUzeohneSch/auch 23 Mann bey der zweilen mU dem Sch/auch aber 27 Mann (zur Fuhrung des Sch/auchs vorzugJich Saltier und Schuster) angestellt und verpj1ichtet sind. Ohnerachtet der von S(eite)n des He"n Canz/ey Directors D(octo)ris Konig Wohlgeb. im Jahre 1793 der hiesigen Stadt ertheilten ausjiihr/ichen Feuer­ordnung fand ich bey meinem DienstanlrW diese und iihnliche Anstallen ganz vernach­lliftiget.

ad 2. Feuerleitern bejinden sich

a) in hiesiger Stadt 5 St. von verschiedener GrojJe, 2 Gobeln zum Au!richren und ein Seil zu gleichem Behufe we/che lelztern in verwichenem Jahr angeschafft sind. b) zu Wendershausen I SI. c) Oberrieden 1 St. d) Hilgershausen 2 SI. e) Weisenbach 2 SI. J) Hundelshausen 1 St. g) Roftbach 2 St. h) Ellingerode 2 St.

nach den im Herbst von 1799 von den Schulzen etjorderten Verzeichnissen.

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Feuerhaken hingegen - ebenfalls nach der im Herbst 1799 vorgenommenen Revision

a) dahier 6 S t. b) zu Wendershausen 2 If

c) Oberrieden 1 " d) Hilgershausen 2 .. e) Weisenbach 2 .. f) Hundelshausen 2 .. g) Rofibach I " h) ElIingerode I "

lm Amt sind bisher keine besonderen Personen zu den Feuergeriithscha/ten angewiesen und verpflichtet, ;ch hielt es nichl VOT nothig und zwecklich. weil die Hii/fe QU! den Dorjern gro,Ptentheils van Fremden geschieht und wenn diese noch nichl angekommen sind, die Ver­wirrung nichl so groft und schiidlich sein kann als in der Stadt. In der S tadt aber sind zu den Feuerleitern und Feuerhaken Miinner. unler diesen Maurer und Schreiner, verpflichtet. deren Z ahl j edoch wohl noch zu vermehren sein diirfte.

ad 3. Feuef Eymer sind

aJ daher aul dem Rathhauft vorhanden 82 St. (!If) Es sollen jedoch die mehrsten Burger damit in ihren Hiiusern versehen seyn. Ob dieses gegriindet ist werde ich in kurzem eljahren, indem ich den Stadtwachtmeister bey der gegenwiirtig geschehenden Visitation aujgetragen habe sich die Eymer zejgen zu laften und dahierzu rejeriren. Wiirees aberauch ungegriindel, so ist doch nach dem hiesigen Locale kein besonderer Nachtheil davon zu bejUrchten denn

b) besizl die Sladl e;n sehr nutzliches Feuergeriith in 4 auj Schlei/en stehenden Wafter· bUllen die auj dem Markl slehen.

c) ;sl hier das Wafter zum loschen durch den einen 1heil der Stadt durc/iflieftenden und nie ztifrierenden Gelsterbach und die nahe Werra so nahe, daft man zum Fullen der Sprilzen keinen besonderen Eymer bedaljsondern diese da brauchen kann wo das begieften anwend· bar ist, zumahl da auch hier jedes Haus mit einer Tragbutte versehen ist. b.) zu Wendershausen 28 SI. c.) Oberrieden 40 ,. d.) Hilgershausen 47,. e.) WejJ3enbach 18 " f ) Hundelshausen 77" g.) Rofibach 50 " h.) Ellingerode 49 "

Die Zahl der Eymer wurde gewijJ allenthalben weit grofter seyn, wenn dieselben nicht bezahll sondern der Ordnung gemiift geliejert worden wiiren. In hiesiger Stadt bezahlen die j ungen Burger noch immer die Eymer in der Ciimmerey ohne daft aus dieser die gleiche Anzahl Eymer angeschqfft wird. Ich habe vorliingst schon den Vorschlag gethan, jiihrlich eine Quantitiit Eymer aus der Ciimmerei anzuschaffen und nach ihren Preisen sie von den j ungen Burgern auslosen t U lassen und ;ch werde darauj dr;ngen, daft er bejolgt werde. Im Amt habe ich durchgehends im verwichenen Jahre das bezahlen in die Gemeinde·Cassen untersagt und die Naruralliejerong eingejUhrt.

ad 4. Diese Feuersorge ;Sl bisher noch nichl gelroffen, ich sehe daher die aujgewoljene Frage als einen Bejehl an.

ad 5. /Sl zwar in der Sladl jUr schnelle Bespannung der SprUzen und der Wasserschleifen bereits durch die eben erwiihnle Feuerordnung von 1793 gesorgl, indem den erslen Anspiin· nern eine Belohnung t ugesichert, den saumseligen Geschirrhaltern aber Straje gedrohel ist. AlleinjUr den Transporl der Spritzen nach benachbarten Orten isl bisher noch nichls regu· lirt. Wenn nun gleich die mehrsten hiesigen Amtsdoljer z. B. Wendershausen, Roftbach, Ellingerode keine Zwischenstation haben und Hilgershausen beynahe unzugiinglich ist, so werde ich doch auch hieriiber die t U beantwortenden Fragen als zu bejolgenden Bejehl be· trach/en.

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ad 6. endlich bin ich mir bewuftt, vonugleich arif die Feuerpolizey stets arifmerksam ge­wesen zu seyn. In Riicksicht der Stadt dat[ ich mich au/ die eingesandten Polizeysessions­Protocolle beziehen und bemerke nur, daft nicht allein die ordnungsmiiftige Feuer Visitation durch den Stadtwachtmeister und Schornstein/eger gehoerig geha/ten werden, sondern daft ich auch den Stadtwachtmeister instruirt habe, zug/eich die Laternen zu visitiren. Trotz allem Eifer der hiesigen Polizey aber ist es nicht woh/ moglich tiig/ichen Obertretungen der Feuerordnung, z. B. dem Tobacksrauchen au/ der Strafte ganz zu steuren, weil die Diener zu nach/iissig sind und se/bst durch Strafe sich nicht beftern lieften. Ich rechne aber sehr darazif, daft dieser Zweig der Polizey mehr Nachdruck gewinnen soli, wenn erst der bisherige Stadtwachtmeister zu einem Polizey Wachtmeistererhoben seyn wird, woriiberich in kurzem in einem besondern ganz gehorsamsten Bericht re/eriren und an/ragen werde.

Auch im Amt bin ich iibeneugt die al/gemeine Arifsicht nicht vernach/iissigt zu haben. Auch hier habe ich die sonst iiblich gewesene Besichtigung der Laternen be/oh/en. das Tobacks Rauchen aufter Hause in den Dot[ern, da die ordnungsmiiftigeStrq[e nicht geachtet werde, bey Ge/iingnisstrq[e untersagt und bey der anha/tenden trockenen Witterung im ver­wichenen Sommer habe ich unterm 9. Aug. v.l. gemeftene Be/eh/e ertheilt, daft alle Gemein­denforeinen zum /oschen erforderlichen Wasservorrath sorgen sol/ten. Aberauch hierkann ich gegen Feuersgtifiihrliche Hand/ungen keinen groften Nachdruck anwenden. weil sowoh/ die Schulzen und Feuerherren aufter den Ordnungsmiiftigen Visitationen die Augen zudriik­ken und mein Amtsdiener zum Theil zu triige. theils aberauch in der Stadt zu oft beschii/tigt ist. In tie/er Verehrung beharre ich unabliiftig Ew.

Wilzenhausen, d. 24. Febr. /801 O. Ch. Gleim in /id. Cop. Hiipeden

Der OS. G/eim zu Witzenh. erstattet den ihm iiber mehrere Gegenstiinde der Feuerpo/izey abge/orderten Bericht binnen der vorgeschriebenen Frisl.

F. H. R. Canz/ey an Ehrenvest etc. O. C. G/eim,

F. H. Rhein/eld. Oberschu/theifJ Witzenhausen am 9. April 1801

Auj den ad rescriptum Cancellariae d. 12. Jan. d.l . verschiedene Gegenstiinde der Feuer­polizey betreffend, eingegangenen Berichl verjiigen Wir und geben Euch zu be/o/gen au!

A - im allgemeinen

1.) Zu Verhiitung des Feuers keine Feuergefohrliche Feuerstiidten zu du/den, und zu ver­hindern daft mit ziindenden und ziindbaren Sachen Feuergefohrlich umgegangen werde.

2.) zu ba/diger Ti/gung des ausgebrochenen Feuersforhin/iing/iche Liischinslrumenlean Spritzen. Eymern, Leitern. und Haken an Loschmaterialien Wafter und menschlicher Hii/fe und Hiindenj1eifJig zu sorgen, milhin nicht nur das Dasein der Instrumente und Malerie iiberhaupl zu bewiirken, sondern auchjUr die schnelle Herbeyscha//ung derselben an den ge/iihrdeten Ort Sorge zu tragen. Hieriiber gehorl die Einrichtung, daft sog/eich Feuerliirm gemacht werde, daft gehende und reitende Bothen bestellt sind Hii/fe zu ho/en, daft dieSprit­zen augenblicklich bespannr. transport;rt undfor den schnellen Transport umgespannl wer­den. daft bey alien Liischinstrumenren bestimmle Persohnen angestellt sind. welche sich sog/eich an Bestimmlen Orten ein/inden, kurz, daft jeder an seinem P/alze stehn und keine Venvirrung veran/aftel werde.

3.) Gegen die Ausbreitung des Feuers sog/eich zu besorgen, daft siimtliche Oejnungen an Gebiiuden mit den ordnungsmiiftig vorhanden seyn miissenden Laden gesch/ossen werden, und daft in denen besonders dem Feuerzuge ausgesezten Gebiiuden hin/iinglicher Wasser­vorrath be/indlich sey und die nothigen Be/euchtungen geschehen, auch das etwa nothige NiederreifJen des einen oder des andern Gebiiudes nicht verspiitet werde.

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4.) Zu der Rettung der Mobilien und Moventien bestimte Persohnen zu bestel/en, fur sichere Aujbewahrung und Bewachung und daft durch sie kein Feuer verbreUet werde, Sorge zu tragen und

5.) Gegen die Wiederauflebung des Feuers hinliingliche und vorsichtige Wache au/ der Brandtstadt anzuordnen.

B - Besonderes (iir Eure Stadt und A mt

I.) daj3 die Amtsdorjer eine oder zwey Spritzen beschaflen, dafiir ist moglichst zu sorgen. 2.) daj3 Leitern un Haken, wenn die abgiingig werden, zeitig und in genugsamer Anzahl

ersezt werden. 3.) daj3 die Feuereymer jedeneil naturaUter gelie/ert, nie mU Geld bezahlt werden, daft

jeder junge Mann. wann er als Unterthan verpj7ichtet wird, einen Feuereymer lie/ern und daj3, wenn so viele an einem gemeinschajllichen Orteaujbewahrte Eymervorhanden sind als Hiiuser existiren, dann auch nach und nachfiir und in einjedes Haus einer angeschafft und a/s ein pertinenzstiick betrachtet werde. oder wenn einjedes einen Feuereymer besizt, nach und nach eine Anzahl zu der Aujbewahrung an einem gemeinschajtUchen Ortegesamlet und hieraus die alien/ails schuldlos verlohren gegangenen ersezt werde. An verschiedenen Orten sollen annoch weniger Gebiiude assecurirl seyn, und dieses nur dann geschehen, wenn sie hypothecirt. Wir emp/ehlen es Euch daher dringenst, daMn zu streben, daft die Vorurtheile gegen die niizliche vaterliindische Assecuranz-Ansta/t auj1loren und die siimtlichen Ge­biiude ihre wahren Werthe gemiift in der Brandcasse assecurirt werden.

Vormunder und Gemeinden. Vormunder und Gemeinden sind mU Zwangsmitte/n anzu­ha/ten daft sie die Gemeindegebiiude und die ihrer Pj7ege be/ohlenen, nach dem wahren Wert assecuriren /assen.

Da in diesem rescripte nur Grnndzuge zu der Feuerpolizey entha/ten sind, so versehen Wir uns zu Eurer Dexteritiit (Gewandheil), daft Ihr alle vorhandene(n) einschlagende(n) Ver­ordnungen nicht nur handhabet, sondem auch besonderen zweckdienliche Localeinrichtun­gen mit dem Ordsvorgesezten treflet.

Damit wir auch kUriftig al/jiihrlich erjahren, was in dem wichtigen Zweige der Polizey in Ansehung der Feuer und Loschanstalten in den Stiidten und den Dorjern der Quart in einem abge/au/enen Jahregeschehen sey und was im kun/tigen zu bewurken seyn mochte. so begeh­ren Wir von den Polizey Commissionen und den Beamten, daft sie kiin/tig am Sch/uj3 des lahres speciel/, umstiindlich, genau und pj7ichtmiiftig hieriiber berichten und bey Vermey­dung von Fun/ Reichsthaler Strafe, diesen Bericht vor Ende Jan. des/o/genden lahres hier eingelie/ert haben. Wir versehen Uns der al/enthalbigen Be/o/gung und sind - - -

FHR Canzley

24. Ok/br. 1814 CA 1182-18141

Feuer-Polizey Acta, betr. die Revision der Feuer-Anstalten u. die ordnungsmiiftige Feuer­Visita tion

Nachjolgendes Rescript an hiesige Polizey:

Es isl die Zeit eingetreten, in welcher Feuersbriinste nicht selten sind. Verhuthende Wach­samkeit dagegen ist dringend notwendig.

I. Ohne Au/schub sind siimtliche Gebiiude zu besichtigen: Ob sie/euersichere Einrich­tungen haben? Die Schornstein/eger, beg/eilet vom Polizey- Wachtmeisler, nehmen diese Besichtigung vor und re/eriren vom Bejinden, damit Miingel verbessert und weg­geschaflt u. de hoc. facto dovirt werde.

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11. Ob siimmtliche Spriitzen in vollig brauchbarem Zustande sind, das ist griindlich zu untersuchen. Ebenso, ob Schliiuche, Zubringer, Feuerleitern und Haacken in Ordnung sind.

Ill. Nach einem Verzeichnis aller Biirger und Beysassen ist zu untersuchen, ob jeder bey einer Spritze, ober bey einer LeUer oder Haacken, und bey welcher, oder als Retler /iir Sachen und Menschen, oder a/s Feuerbothe, oder als Wiichter angeste//t ;st, damit jeder seinen angewiesenen Platz hat.

IV. AlleStrqJJen und Passierwinkel miissen so/rey seyn, daft keine HemmungjijrSpriitzen und Reihen zum Wasser eintritt, daft kein Holz in die Winkel zwischen die Hiiuser gelegt werde. daraufist schaifvigiliren zu lassen. DieSubalternen der Polizey sind des­halb besonders zu instruiren.

V. Ob die Schliiftel zu den Thiiren so vertheilt sind, daft schnell gestiirmt werden kann, das ist zu untersuchen und zwecklich da/iir zu veifiigen.

VI. Den Nachtwiichtern ist es sehr an das Herz zu legen, daft ihr Blasen und Rufen nurals Controlle diene, bey Ausiibung ihres Wachdienstes, daft es aber vorziiglich ihre PiUcht seye, genau sich umzusehen, ob sie Feuer entdecken, auch wenn ihr Gesicht Feuer spiirt, dem nachzugehen und schaif zu horen, ob irgendwie Diebe sind. Entdeckt ein Nachtwiichter Feuer und eill, Liirm zu machen, so erhiilt er Belohnung. lst er siiumig in dieser Pflichl, so trifft ihn Strafe.

VII. Ob jedes Haus seinen Feuereymer hat? Auch mU Laternen versehen ist? Darau/ist zu­gleich bey I zu deflaren. Jeder zugehende Biirger lie/ert einen Eymer und er kommt in das Magazin auf dem Rathaus. wenn bereits im Haus einer vorhanden ist.

VIII. Bei he !tiger Kiilte muftjeder Hauseigenthiimer eine Butle oder ein Faft mU erwiirmtem Wasser ;n einer Stube haben und in den Braup/ annen muft heifJes Wasser gehalten werden. Durch Ausru/en und Visitationen ;st jederzeil dqJUr zu sorgen.

IX. Die Polizey-Officianten miiften schaif au/sehen: daft vorziiglich bey den Arbeiten am Flachs u.beym Dreschen/euersicher veifahren werde. Umhergehen mU Lichtern ohne Laterne, mit brennender Tabaksp/eife, das Dorren des Flachses in oder am O/en ist stets zu denunciren und zu beslra/en.

X. Daft alle Beamte und Polizey-Bedienle, bey entstehendem Feuerliirm am P/alze sind, daft Schornslein/eger, Z immerleute, Feuerarbeiter, sogleich mit ihrem brauchbarsten Handwerkszeuge sich daselbst einstellen. daft al/es beslmoglichst geordnet sey, daft Spriitzen, Leitern, Feuerhaacken bestens angebracht und benutzt werden, daft Men­schen, Vieh und Sachen gerettet, daft Diebstahl gesichert und an einen sicheren art gebracht werden, da/iir ist alles einzurichten. Gegen das Wiederauj1eben des Feuers iSI durch Wiichter und Wasser zu sorgen. Nach vollig geloschtem Feuer ist sich von dem Zustand derSpriitzen, Leitern, Haacken und Eimern zu iiberzeugn, und erst, wenn die Miingel und Schiiden daran ergiinzl und reparirt sind, sind dieselben an den gehorigen Ort zuriickzubringen.

XI. A lie diese Vorschriften sind auch bey den Amtsorten, soweit sieanwendbar sind, anzu­wenden, und bey den Riigegerichten ist die Feuerpolizey sehr zu beriicksichtigen. Bey der Stadt Rotenburg sichern die Fulda, der Kump/und der Schloftbrunnen in der Regel gegen Wassermangel. Im Winter miissen stets an schicklichen Orten Locher in das Eis der Fulda gehauen werden. An Orten wo nur ein kleiner Bachflieftet oder wenig Wafter iSl, miissen solche Einrich­lungen getro//en werden, daft Wasser gesammelt sey. Wir wollen durch diese Kiirzllch aufgeziihlten Feuerpolizeylichen Vorsichts- und Maaftregeln keineswegs die Feuerpolizey erschop/en, vielmehr weisen wir Euch au/ siimmtliche Landesordnungen dieses Zweiges hin und beschriinken iiberhaupt die Thiitigkeit und zweckliche Einrichtungen der Beamten nicht.

XII. Grofte Rettungssiicke, welche/ est verwahrt werden konnen, wiirden zu schneller, siche­rer Wegschaffung der Sachen niitzlich seyn. Bedeutende Koslen Konnen sie nicht ver­ursachen, und beym Mangel eines Fonds hienu, werden sie leicht durch Subscription au/gebracht.

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Xlll. Die Feuer-Polizey-Berichte sol/en kiinjtig wieder, wie ehema/sjiihrlich, an Uns erstat-tet werden.

Lassen wir circuliren. Jeder Beamte beha/te Copey und bemerke unter das Circular den Empjang u. daft er Abschrift behalten hat u. sich danach bemessen will. Hockelheim remit­tin das attestirte Circular. - - -

Rotenburg, den 8. October 1814

I. Oberspriitzenmeister u. Feuerherr - 1

JJ. Feuerwacht aus der Biirgerschiitzencompanie

Leutnant 1 Oberschiitzen 2 Schiitzen 20

Ill. Companie zur Rettung der Mobilien

Ojficiere -Oberschiitzen 2 Schiitzen 12

IV. Erste Feuer-Companie (bey die erste Spriitze)

aJ Adjutanten 2 b) Spriitzenmeister 2 c) Arbeiter 28

V. Zweite Feuer-Companie (bey der Schlauchspriitze)

aJ -b) Spriitzenmeister 2 cJ Arbeiter 28

F. H. R. Canzley das:

VI. Dritte Feuer-Companie (Zur Fiihrung der Leitern, Haacken, Stangen, Laternen pp.)

aJ -b) Arbeiter bey die Haacken u. Leitern - 16

Laternen - Arbeit 4 Zimmerleute 8 Sonstige 5

I. I. 1805 - Die ordnungsmiiftigen Feuervisitationen sind im Monat November vorge­nommen worden.

Koch

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