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Workshop Prüfingenieur 12.6.2003 Graz

Workshop Prüfingenieur 12.6.2003 GrazDer Prüfingenieur für Baustatik Johann Kollegger Bundesvereinugung der Prüfingenieure für Baustatik 1 Vorsitzender 2 Vertreter Erweitertes

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  • Workshop Prüfingenieur

    12.6.2003

    Graz

  • Das Berufsbild im Wandel der Zeit - geänderte Rahmenbedingungen für Ziviltechniker

    Vortrag Dipl.-Ing. Markus Lackner, Ing.Kons.f.Bauingenieurwesen,

    Vorsitzender des Arbeitskreises Prüfstatik

  • Die Hierarchie in der Projektabwicklung(am Beispiel der Tragwerksplanung-Statik)

    Moderne SystemeKlassisches System

    Bauherr

    GeneralplanerGeneralunternehmer

    Totalunternehmer

    Bauherr

    AusführendeFirmen

    Planer Subplaner Subunternehmer

    StahlbauBaufirma Holzbau

    MassivbauStatiker

    HolzbauStatiker

    StahlbauStatiker

  • Mechanismen der Marktwirtschaft, Deregulierung

    Marktwirtschaft ohne Qualitätskontrolle

    Wein 100 %

    -unbekannte Herkunft

    -gepanscht

    -verdünnt

    -Glykol

    Fusel 30 %

    Statik 100 %

    Teilstatik 70 %

    Vorstatikausreichend 50 %

    Abschätzung 30 %

    Erfahrung 20 %

    Pi mal Daumen 10 %

    wird schon halten 0 %0 %

    Wein 100 %

    Kontrollierte Qualität

    60 %

    0 %

    Marktwirtschaft mit Qualitätskontrolle

    Statik 100 %

    Kontrollierte Qualität

    60 %

    0 %

  • Liberalisierung, EU, Entlastung der Behörden

    ÖNORMENZT, BM, TB

    EU

    Waren +Dienstleistungen

    Waren + Dienstleistungen

    EUROCODESInt. BauprodukteInt. Firmen

    Länder mit Prüfingenieur

    - Belgien - Italien- Deutschland - Kroatien- Finnland - Slowenien- Frankreich - Norwegen- Griechenland - Niederlande- Großbritannien

    Österreich

  • Kosten

    75 %

    25 %

    0,75 % Statik und Prüfstatik

    der „life-cycle-costs“

    Erhaltung

    +

    Betrieb

    Kosten für Planen + Bauen Kosten für Planen + Bauen + Nutzungsdauer

    2,5 % Statik0,5 % Prüfstatik3 % (= Skonto)

    der Nettoherstellungskosten

    100 %

  • Der Prüfingenieur aus Sicht der Haftpflichtversicherung

    Vortrag Mag. Wolfgang Fitsch, UNIQA Sachversicherung AG, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Sektion für Haftpflicht- und

    Luftfahrtversicherung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs

  • Der Prüfingenieur aus Sicht der Haftpflichtversicherung

    Mag. Wolfgang FitschUNIQA Versicherungen AG

    [email protected]

    12.6.2003 - Graz

  • Versicherungsverband

    Auszug aus der Stellungnahme vom 8.1.2003:„... Das Konzept zur Einführung eines Qualitäts-

    sicherungssystems nach deutschem Vorbild und die Verankerung des Prüfingenieurwesens in den Bauord-nungen sind nach unserer Ansicht gute Möglichkeiten bessere Qualifikationen und eine höhere Qualität der Ingenieurleistungen zu erhalten. Es liegt im Interesse der Versicherungswirtschaft, dass durch solche Maß-nahmen Unfällen vorgebeugt werden kann und eine Senkung von Schäden an Personen und Sachen möglich ist.“

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 2

  • UNIQA

    Auszug aus der Stellungnahme vom 10.5.2002:„... Gerade die intensive Analyse von Schäden im

    Zusammenhang mit der Neugestaltung des Kammervertrages per 1.1.2002 hat gezeigt, dass die Installation eines Prüfingenieurs bei zahlreichen durchaus spektakulären und kostenintensiven Schadenfällen den Schadeneintritt mit größter Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können. Es geht insbesondere ... um die Vermeidung von Personenschäden.

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 3

  • UNIQA

    FortsetzungVergessen wir nicht, dass gerade Statikfehler zu

    schwerwiegenden Unglücksfällen mit tragischen Personenschäden führen können. Quasi wie durch ein Wunder sind wir in „unserem“ Kammerbereich davon ... verschont geblieben, wenngleich z.B. Statikfehler bei einer Kranbahn eines Stahlwerkes oder bei einer Mehrzweckhalle einer Schule ... erahnen lassen, welches Personenschadenpotenzial dahintersteckt.“

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 4

  • Qualitätssicherung

    Beispiele aus anderen Bereichen (und deren Effizienz)

    ISO 9000 - ??

    Risikomanagement im Krankenhausbereich - ??!!

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 5

  • Qualitätssicherung

    Die Haftpflichtversicherung im Epizentrum von mangelhaften Ingenieurleistungen:

    „Der Versicherer übernimmt es, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen ... zu tragen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizzebezeichneten beruflichen Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.“

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 6

  • Haftpflichtversicherung als Qualitätssicherung?

    AusschlüsseDie Versicherung erstreckt sich nicht auf

    Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, vorsätzlich rechtswidrig herbeigeführt haben. Als vorsätzlich gilt auch eine Handlung oder Unterlassung, welche die betreffende Person nicht vermeidet, obwohl sie die wahrscheinlichen schädlichen Folgen voraussehen musste, diese jedoch in Kauf genommen hat;

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 7

  • Haftpflichtversicherung als Qualitätssicherung?

    Ausschlüsse (Fortsetzung)Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

    Schadenersatzverpflichtungen infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften, sowie infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten.

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 8

  • Haftpflichtversicherung als Qualitätssicherung?

    Die Haftpflichtversicherung ist als Qualitätssicherungsmittel aufgrund ihres weitreichenden Versicherungsschutzes schon von ihrer Konzeption her nicht geeignet, ja wahrscheinlich sogar

    kontraproduktiv!!

    Haftpflichtversicherung ist das Schließen von Lücken im Qualitätsmanagement!!

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 9

  • Prüfingenieur

    Hoheitlich oder privatwirtschaftlich?

    Im Ergebnis neutrale Position des Haftpflichtversicherers;

    beachte aber Ausschluss gemäß Art. 6, Pkt. 1.8 AHBA: Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes.

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 10

  • Unterstützung durch Versicherungswirtschaft

    Grundsätzliche Bereitschaft zur Versicherung des Risikos „Prüfingenieur“Falls erforderlich auch unter Aufhebung des Ausschlusses AmtshaftungMögliche Reduktion von Versicherungsprämien für prüfingenieurpflichtige Statikerleistungen

    Mag. Fitsch / UNIQA Seite 11

  • Der Ziviltechniker als Prüfingenieur und Sachverständiger aus Sicht der Behörde

    Vortrag Landesbaudirektor Hofrat Dipl.-Ing. Gunther Hasewend

  • Istzustand: Brücken Derzeit werden ca. 4000 Brückenobjekte verwaltet. Vor ca. 20 Jahren wurde der Neubau von der Instandhaltung getrennt, was zu wesentlich erhöhten Erhaltungs- und Sanierungskosten geführt hat, da im Zuge des Neubaues die Nachhaltigkeit zu wenig beachtet wurde. Holzcluster Auch dieser wird von der Stmk. Landesregierung betreut. Es hat sich gezeigt, dass in den letzten Jahren der Aufwand für die Baustellenaufsicht um das 4-fache und die Anzahl der zu behebenden Mängel um das 3-fache gestiegen ist. Baustellenkoordination Hier zeigen sich die Nachteile eines in Teilbereichen zu hohen Verwaltungsaufwandes, es herrscht zu viel Bürokratie im Baugeschehen. Das Land Steiermark betrachtet den Prüfingenieur als einen von vielen „Sachverständigen“, der hoheitliche oder privatwirtschaftliche Überprüfungen übernimmt.

  • Sachverständigentätigkeit Im Rahmen des Landes wurden Produkte und Dienstleistungen durchleuchtet und Aufgabengebiete, welche nicht unmittelbar in die Landesverwaltung fallen, ausgegliedert. Derzeit sind 6 Bereiche aktuell: Hochbautechnik Krankenanstaltengesetz, Pflegeheime etc. Derzeit erfolgt eine Gesetzesnovellierung, um Mitarbeit der Ziviltechnikerkammer wird gebeten. Verkehr Kraftfahrlinien, Busbuchten etc. Bergbau Mineralrohstoffgesetz KFZ Typisierung von Fahrzeugen. Hier sind die Arbeiten bereits weit gediehen. Es gibt eine einheitliche Gutachtensdatenbank, es gibt Qualitätsrichtlinien. Die einzelnen Ziviltechniker sollen als nichtamtliche Sachverständige zertifiziert werden.

  • Maschinenbau Im Bereich der Großanlagen und § 82b Gewerbeordnung-Bescheide. Hier geht es um Prüfung der Einhaltung der Auflagen und Prüfung der Anlagen. Pilotprojekte in Graz-Umgebung laufen bereits. Veranstaltungsgesetz Auch hier erfolgt eine Neuformulierung des Gesetzestextes. Prüfingenieur Eine Installierung sollte sinnvollerweise im Rahmen einer österreichischen Bauordnung erfolgen. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen des ÖIB (Österr. Institut für Bauforschung), wo derzeit HR Perner den Vorsitz innehat. Eine Einbindung sollte nur den Kern und die Notwendigkeit eines Prüfingenieurs beinhalten, alle weiteren Regelungen sollten im Rahmen von Durchführungsverordnungen erfolgen. Schluss: Der Wandel auf der Baustelle (Fertigteile, Stückelung der Aufträge etc.) führt zur Notwendigkeit, verstärkt Nachsicherungsmaßnahmen zu setzen, um den Aufwand für Bauherren bzw. die öffentliche Hand wieder auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

  • Erfahrungen mit dem Instrument Prüfingenieur in Deutschland

    Vortrag Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Johann Kollegger, TU Wien, Institut für Stahlbetonbau,

    Prüfingenieur in Deutschland

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Der Prüfingenieur in Deutschland

    Johann Kollegger

    WORKSHOP«PRÜFINGENIEUR – wer braucht ihn?»

    12. Juni 2003

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    1. Geschichte des Prüfingenieurwesens in Deutschland

    2. Rechtliche Grundlagen der bautechnischen Prüfung

    3. Der Prüfingenieur für Baustatik

    4. Kosten und Nutzen der Prüfung

    Inhalt

    Inhalt

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    1. Geschichte des Prüfingenieurwesens in

    Deutschland

    Geschichte des Prüfwesens

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Repressivsystem

    (Bauen Überprüfen Verbessern)

    Präventivsystem

    (Prüfen Genehmigen Bauen)

    30-jähriger Krieg(1618-1648)

    Geschichte des Prüfwesens

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    1905 Ablehnung der Prüfung einer statischen Berechnung durch einen Kreisbau-inspektor in Preußen

    Erste Prüfstellen bei der kommunalen Verwaltung

    1912 Hannover Königreich Preußen1912 Posen Königreich Preußen1918 Nürnberg Königreich Bayern1920 Stuttgart Königreich Württemberg1906 Berlin Königreich Preußen

    Geschichte des Prüfwesens

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Prüfstelle für statische Berechnungen

    BaufirmaBauherr

    Prüfingenieur für StatikEisenbau Eisenbetonbau Holzbau

    Strengste sachliche und moralische Pflichterfüllung

    Ausschuß für Aner-kennung als Prüf-ingenieur für Statik

    Geschichte des Prüfwesens

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    22.08.1942

    „Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger

    Bauvorhaben“+

    „Durchführungsbestimmung ...“

    Geburtsdatum des einheitlichen Prüfwesens

    Geschichte des Prüfwesens

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Wesentliche Inhalte derVerordnung vom 22.08.1942:

    1. Schutz von Leben und GesundheitSorge um Standsicherheit der Bauwerke

    2. Erhaltung der Sachwerte und der Betriebssicherheit

    Geschichte des Prüfwesens

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    3. Anerkennung durch Reichs-prüfungsausschuß

    4. Einrichtung einer Reichsstelle für Baustatik

    5. Auftrag durch Baugenehmigungs-behörde (Prüfstelle)

    6. Gebührenordnung

    Geschichte des Prüfwesens

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    7. Prüfingenieur ist ein „beliehener Unternehmer“ (übertragenes öffentliches Amt im Einzelfall)

    8. Verantwortlich für Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Prüfung gegenüber Baugenehmigungs-behördeKeine Nachprüfung

    9. Prüfung und Überwachung

    Geschichte des Prüfwesens

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    10. GebührenordnungBesonderheiten für Überwachung

    11. Hilfskräfte erlaubt, aber Anzahl beschränkt

    12. ResidenzpflichtKeine Niederlassung

    Geschichte des Prüfwesens

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    Johann Kollegger

    2. Rechtliche Grundlagen der bautechnischen Prüfung

    Rechtliche Grundlagen

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Rechtliche Grundlagen derbautechnischen Prüfung

    • In Artikel 2, Absatz 2 des Deutschen Grundgesetzes ist das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit festgeschrieben.

    • Jeder Bürger kann darauf vertrauen, daß Bauwerke aller Art zuverlässig und sicher sind. Niemand braucht die Standsicherheit eines Gebäudes oder einer Brücke anzweifeln.

    Rechtliche Grundlagen

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    Johann Kollegger

    • Dieses allgemeine Sicherheitsgefühl und selbstverständlich gewordene Vertrauen beruht auf der erfolgreich umgesetzten Verantwortung des Staates für die öffentliche Sicherheit.

    • Bauordnungsrechtliche Sicherheitsanforde-rungen sind in Deutschland Landesrecht.

    Rechtliche Grundlagen

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    Johann KolleggerRechtliche Grundlagen

    Hessische Bauordnung

    § 3 Allgemeine AnforderungenBauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, und instand zu halten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

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    Johann Kollegger

    Hessische Bauordnung

    § 11 Standsicherheit

    § 12 Schutz gegen schädliche Einflüsse

    § 13 Brandschutz

    § 14 Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz

    Rechtliche Grundlagen

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    Johann Kollegger

    3. Der Prüfingenieur für Baustatik

    Der Prüfingenieur für Baustatik

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann KolleggerDer Prüfingenieur für Baustatik

    Bundesvereinugung der Prüfingenieure für Baustatik

    1 Vorsitzender 2 Vertreter

    Erweitertes LenkumgsgremiumBundesvorstand + 16 Vorsitzer der Landesvereinugungen

    765 Mitglieder in den 16 LandesvereinigungenBaden-Württemberg 101 Hessen 87 Sachsen 74Bayern 87 Mecklenburg-Vp. 22 Sachsen-Anh. 36Berlin 38 Niedersachsen 45 Schlesw.-Hst. 25Brandenburg 41 Nordrhein-Wf. 84 Thüringen 28Bremen 13 Rheinland-Pfalz 29Hamburg 38 Saarland 17 Stand: 9.12.2002

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann KolleggerDer Prüfingenieur für Baustatik

    Fachrichtungen der Anerkennung als Prüfingenieur:

    • Stahlbau• Stein-, Beton- und Stahlbetonbau

    (Massivbau)• Holzbau

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Voraussetzungen der Anerkennug als Prüfingenieur (BauPrüfVO):

    1. Alter mindestens 35 Jahre, höchstens 60 Jahre2. Hochschulstudium des Bauingenieurwesens3. 10 Jahre Berufserfahrung

    (9 Jahre Statik, 1 Jahr Bauleitung)4. Ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen5. Geeignete Persönlichkeit

    Der Prüfingenieur für Baustatik

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann KolleggerDer Prüfingenieur für Baustatik

    Der Antrag ist abzulehnen, wenn:• der Bewerber Beamter oder Angestellter des

    öffentlichen Dienstes ist• der Bewerber vorbestraft ist• der Bewerber Unternehmer d. Bauwirtschaft ist• Abhängigkeiten, die die Unparteilichkeit

    bedrohen, vorliegen• sonstige Hinderungsgründe an der

    Pflichterfüllung bestehen

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann KolleggerDer Prüfingenieur für Baustatik

    Anerkennungsverfahren in Hessen:Bewerbung nach öffentlicher BekanntmachungVorprüfung durch die Landesprüfstelle für BaustatikPrüfungsausschuß• Bewertung der Bewerbungsunterlagen• Schriftliche Prüfung

    Empfehlung durch den PrüfungsauschußAnerkennung durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann KolleggerDer Prüfingenieur für Baustatik

    In Deutschland wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens...

    • ...die statische Berechnung für das zuerrichtende Bauwerk aufgestellt und überprüft,

    • ...die Ausführungszeichnungen hergestellt undgeprüft und

    • ...eine stichprobenweise Überwachung derArbeiten auf der Baustelle vorgenommen.

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    Johann Kollegger

    4. Kosten und Nutzen der Prüfung

    Kosten und Nutzen der Prüfung

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Bei den Kosten, die der Prüfingenieur für eine Tätigkeit beim Bauherren geltend macht, handelt es sich nicht um ein frei vereinbartes Honorar, sondern um eine Gebühr, die nach der Kostenordnung der Prüfingenieure festzusetzen ist.

    Zwischen dem Bauherren und dem Prüfingenieur besteht kein Rechtsverhältnis, also insbesondere kein Vertragsverhältnis, was für die Unabhängigkeit des Prüfingenieurs von großer Bedeutung ist.

    Kosten und Nutzen der Prüfung

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Bauherr

    StatikPläne

    Baugenehmigungsbehörde

    Prüfamt für Baustatik

    Prüfingenieur für Baustatik

    GebührStatikPläne

    GEPRÜ

    FT

    Kosten und Nutzen der Prüfung

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Grundlagen der Kostenberechnung• Rohbauwert• Schwierigkeitsgrad• Leistungsumfang

    Prüfung des Standsicherheitsnachweises 100%Prüfung des Wärmeschutznachweises 10%Prüfung des Schallschutzes 10%Prüfung des Brandschutzes 10%Prüfung der Konstruktionszeichnungen 60%Konstruktive Bauüberwachung ≤ 50%

    • Sonderleistungen bei Umbauarbeiten

    Kosten und Nutzen der Prüfung

  • Der Prüfingenieur in Deutschland 12. Juni 2003

    Johann Kollegger

    Beispiel für die Berechnung einer Prüfgebühr:

    Rohbauwert: € 7.000.000,--Zone: 3Leistungsumfang: 220%Aus Gebührentafel: 5,994‰Gebühr: 7.000.000,-- × 0,005994 × 2,2 = € 92.307,--

    Kosten und Nutzen der Prüfung

  • Die Statik aus Sicht des Bauherrn

    Vortrag Dipl.-Ing. Rudolf Waltersdorfer, Stmk. Krankenanstalten GmbH, technische Direktion

  • 1. Was erwartet der Bauherr vom Statiker?

    - Standsicherheit - Gebrauchsfähigkeit - Wirtschaftlichkeit - Definierte Lebensdauer - Durchsetzungsfähigkeit gegenüber anderen

    Planungsbeteiligten - Vergabesichere und vertragssichere

    Leistungsverzeichnisse - Leichte Instandhaltung - Kostensicherheit bei der Errichtung

  • 2. Was erhält der Bauherr heute nicht mehr? - Sicherheit des Tragwerkes - Lösungen optimiert - Treuhandfunktion - Langfristige Lösungen - Kritische Betrachtung des Bestandes

    I

  • 3 Was erhält der Bauherr heute schlimmstenfalls? .

    - Haftungs- und Gewährleistungsfälle - Nutzlasteinschränkungen - Statische Ergänzungen bei Neubauten - Eingeschränkte Erweiterbarkeit - Baustopp - Komplizierte nicht optimierte architektonische Lösungen - Nachträgliche Hinweise, dass Bestand problematisch - Detaillösungen mit hohem Sanierungsbedarf innerhalb von

    10 Jahren

  • 4 Konsequenzen für den Bauherrn:

    - Vergabe mit Preis als 20 %iges Kriterium - Preis nach unten limitiert (Mindesthonorar) - Qualitätssicherung in Planung nach ISO - Prüfstatik obligatorisch

    FITSCH2.PDFDer Prüfingenieur aus Sicht der HaftpflichtversicherungVersicherungsverbandUNIQAUNIQAQualitätssicherungQualitätssicherungHaftpflichtversicherung als Qualitätssicherung?Haftpflichtversicherung als Qualitätssicherung?Haftpflichtversicherung als Qualitätssicherung?PrüfingenieurUnterstützung durch Versicherungswirtschaft

    LACKNER2.PDFDie Hierarchie in der Projektabwicklung(am Beispiel der Tragwerksplanung-Statik)Mechanismen der Marktwirtschaft, DeregulierungLiberalisierung, EU, Entlastung der BehördenKosten

    HASEWEND2.pdfBrückenHolzclusterBaustellenkoordinationSachverständigentätigkeitHochbautechnikVerkehrBergbauKFZMaschinenbauVeranstaltungsgesetz

    Prüfingenieur