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Die „Button-Lösung“Neue Abmahnwelle für Online-Shops?
Vortrag am 24. Mai 2012
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Übersicht:1. Begrüßung/Vorstellung2. Kurzüberblick über die Änderungen3. Hintergrund4. Inkrafttreten5. Die Änderungen im Einzelnen
- Anwendungsbereich- Informationspflichten- Der Button
6. Rechtsfolgen7. Kritik8. Zusammenfassung
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Hintergrund:
Schutz vor Kostenfallen im Internet
EU-Richtlinie vom 25.10.2011
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Inkrafttreten: 3 Monate nach Verkündung
verkündet am 16. Mai 2012
1. August 2012
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Anwendungsbereich:nur B2C
Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
entgeltliche Leistung des Unternehmers
keine Finanzdienstleistungen
auch mobile EndgeräteAuch Ebay/Amazon & Co.
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Elektronischer Geschäftsverkehr: § 312g Abs. 1 BGB
Verträge, die ausschließlich unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zustande kommen.
Wie ist es bei
Telefon?
Email/SMS? § 312g Abs. 5 BGB-E:ausschließlich durch individuelle Kommunikation
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Anwendungsbereich:nur B2C
Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
entgeltliche Leistung des Unternehmers
keine Finanzdienstleistungen
auch mobile EndgeräteAuch Ebay/Amazon & Co.
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Informationspflichten:
Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs.1 Nrn. 4 erster Halbsatz, 5, 7 und 8 EGBGB
unmittelbar vor der Bestellung
klar, verständlich, in hervorgehobener Weise
Ebay: Gesamtpreisangabe = persönliches Höchstgebot
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Art. 246 § 1 Abs. 1 Nrn.
4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung […]
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
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Art. 246 § 1 Abs. 1 Nrn.
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
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Informationspflichten:
Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs.1 Nrn. 4 erster Halbsatz, 5, 7 und 8 EGBGB
unmittelbar vor der Bestellung
klar, verständlich, in hervorgehobener Weise
Ebay: Gesamtpreisangabe = persönliches Höchstgebot
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Der Button1. Beschriftung
zahlungspflichtig bestellen
kostenpflichtig bestellen
kaufen
zahlungspflichtigen Vertrag schließen
Anmeldung
Weiter
bestellen / Bestellung abgeben
abschicken
Ebay: Gebot abgeben / Gebot bestätigen
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Der Button2. Gestaltung
• gut lesbar (Schriftgröße, Auflösung, Farben)
• nichts anderes
• Informationen und Button ohne scrollen
gleichzeitig sichtbar!
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Geht es auch ohne Button?
Eine Schaltfläche ist jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben.
Neben dem klassischen Button also auch ein Hyperlink oder eine Checkbox.
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Geht es auch ohne Button?
Die Bestellsituation muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Erforderlich ist eine Erklärung des Verbrauchers, die sich gerade auf den Umstand der Zahlungspflichtigkeit bezieht.
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Dokumentation
keine Pflicht zur Dokumentation
Aber: Beweislast trägt Unternehmer!
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Rechtsfolgen
kein Vertrag
wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Strafbarkeit wegen Betrugs(LG Hamburg v. 21.3.12, 608 KLs 8/11)
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Kritik
• unseriöse Anbieter im Ausland• bestehende Gesetzeslage ausreichend
- keine Einigung- Anfechtung wegen Täuschung
- Widerrufsrecht• Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Rechtsbegriffe
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Zusammenfassung
Informationspflichten im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Bestellung
deutliche Beschriftung des Bestellbuttons mit „zahlungspflichtig bestellen“
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Birgit Marten, LL.M. (UNSW)RechtsanwältinDipl.-Finanzwirtin (FH)Laufgraben 2020146 Hamburg
Tel. 040/45 00 08 [email protected]