URTEILSVERÖFFENTLICHUNG UND ANDERE
MEDIENRECHTLICHE MITTEILUNGEN
Urteilsveröffentlichung §34
Zweck: Information der Öffentlichkeit über strafgesetzwidrige Veröffentlichung
Rehabilitation des Geschädigten
Publizistische Wiedergutmachung
Voraussetzungen
Gerichtliche Feststellung des Delikts Antrag, uU Zustimmung
(Ehrenbeleidigung, Verleumdung, Intimsphäre)
Alle Arten von Medien
Anspruch MUSS zugesprochen werden ABER: Bei überwiegendem öffentlichen
Interesse und wahrheitsgetreues Zitat keine UV! (Abs 3a)
Formelles
Darstellung in „gedrängter Form“ Aber auch Komplettveröffentlichung
möglich Ermessen des Gerichts Gleicher Veröffentlichungswert
Bei periodischen Medien Veröffentlichung in diesem
Nichtperiodische ua
Nichtperiodisches oder ausländisches Medium oder kein Fortbestand des alten Mediums:
Ersatzmedium (gerichtsbestimmt) Gericht hat Form und Erscheinung
festzulegen
Annähernd gleiches Publikum, Veröffentlichungswert
Ersatzmedium
Pflicht des Inhabers des Ersatzmediums zur Veröffentlichung
Kosten: Staat (Teil des Verfahrens)
Aber Regress möglich
Berufung möglich (keine Parteistellung für Drittmedium)
Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren (§ 37 MedienG)
Sinn: Möglichst zeitnahe Information der Öffentlichkeit über ein Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts
Vorläufige Maßnahme
TB des Delikts muss anzunehmen sein
Antrag des Klägers – Kurzverfahren Meist in Verbindung mit 8a
Art
Kurze Mitteilung Keine Einzelheiten (laufendes Verfahren)
Text vom Gericht zu formulieren, Vorschlg des Klägers möglich
Kosten beim Staat – Regress
Ohne Verurteilung 39 Abs 2
Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§10 MedienG)
Schutz des freigesprochenen Angeklagten
Rehabilitation in der Öffentlichkeit
Verfahren muss abgeschlossen sein
Periodisches Medium
Erstberichterstattung muss wahrheitsgemäß erfolgt sein
Nur gerichtlich strafbare Handlungen
Einstellung des Verfahrens oder Freispruch
Gegen Medieninhaber
Amtszeugnis muss Medieninhaber im Original vorgelegt werden
§§ 11-13 gelten
Mitteilung nach § 39 Abs2
Schutz des schuldlosen Medieninhabers
UV, Kurzmitteilung (8 Abs 5)
„Er musste aufgrund des Gesetzes veröffentlichen, hat aber nichts verschuldet“
Binnen 6 Wochen ab Rechtskraft – Regress gg Verursacher möglich
DANKE!
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