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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1991 Ausgegeben am 31. Jänner 1991 22. Stück

5 0 . Kundmachung: Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen5 1 . Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes5 2 . Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes5 3 . Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

50. Kundmachung des Bundeskanzlers, mitder das Einführungsgesetz zu den Verwaltungs-

verfahrensgesetzen wiederverlautbart wird

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlagedas Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfah-rensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, wiederverlaut-bart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sichaus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. II. Strafgesetznovelle, BGBl. Nr. 160/1952,Art. IV Z 1;

2. Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,§255;

3. EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, Ab-schnitt I;

4. Strafgesetznovelle, BGBl. Nr. 175/1963,Art. IV Z 1;

5. Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungs-verfahrensgesetze geändert werden,BGBl. Nr. 275/1964, Art. I;

6. EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 143/1969, Art. 1;7. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsge-

setz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzengeändert wird, BGBl. Nr. 224/1970, Art. I;

8. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsge-setz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzengeändert wird, BGBl. Nr. 193/1971, Art. 1;

9. Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974, Art. XI Abs. 2 Z 29;

10. Bundes-Verfassungsgesetznovelle, BGBl.Nr. 444/1974, Art. XI;

11. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsge-setz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzengeändert wird, BGBl. Nr. 232/1977, Art. I;

12. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsge-setz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzengeändert wird, BGBl. Nr. 248/1978, Art. I;

13. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsge-setz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzengeändert wird, BGBl. Nr. 248/1986, Art. I;

14. Datenschutzgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 370/1986, Art. II;

15. Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsge-setz, BGBl. Nr. 563/1986, Art. VI;

16. Bundesgesetz, mit dem das Arbeits-und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz —ASGAnpG und das Arbeits- und Sozialge-richtsgesetz — ASGG geändert werden,BGBl. Nr. 617/1987, Art. I;

17. Bundesgesetz über die Berufung der Ge-schworenen und Schöffen, BGBl.Nr. 256/1990;

18. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsge-setz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzengeändert wird, BGBl. Nr. 356/1990, Art. I.

Artikel III

Im wiederverlautbarten Text werden in Art. IIAbs. 2 und 6, in Art. IV sowie in Art. XII diebisherigen Gliederungsbezeichnungen wie folgtgeändert und Bezugnahmen darauf innerhalb desTextes entsprechend richtiggestellt:

Ziffern (literae):

48 31

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Artikel IV

(1) Art. II Abs. 6 Z 6, Art. IV Z 1 bis 3 und Z 5und 6 sowie Art. XII Abs. 1 werden als nicht mehrgeltend festgestellt.

(2) Art. VIII steht, soweit er nicht durch Art. 1Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1977aufgehoben worden ist, auf Grund des Art. XIAbs. 1 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974,BGBl. Nr. 444, nicht mehr als Bundesgesetz inGeltung und wird insoweit als nicht mehr geltendfestgestellt.

(3) Art. IV Z 7, 8 und 10 bis 13 sowie Art. XIAbs. 2 bis 5 und Art. XII Abs. 2 wurden bereitsdurch die Kundmachung BGBl. Nr. 172/1950 alsnicht mehr geltend festgestellt oder als gegenstands-los nicht wiederverlautbart und entfallen daher imwiederverlautbarten Text ohne ausdrücklichenHinweis.

Artikel V

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgendenBestimmungen ergibt sich aus den nachstehendangeführten Gesetzesänderungen:

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(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbartenBestimmungen entspricht noch der Anlage 1 zurKundmachung BGBl. Nr. 172/1950.

Artikel VIEs werden folgende Richtigstellungen und

Anpassungen vorgenommen:1. Die Schreibweise von Überschriften, Gliede-

rungsbezeichnungen, Zahlen und Abkürzun-gen wird der heutigen Schreibweise ange-paßt.

2. Die Wendungen „der Bestimmung unter"und „der Bestimmungen der" sowie „findenAnwendung" werden durch einfachere For-mulierungen ersetzt.

3. Bei der Anführung des Allgemeinen Verwal-tungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungs-strafgesetzes und des Verwaltungsvollstrek-kungsgesetzes werden die entsprechendenAbkürzungen „AVG", „VStG" und „ W G "verwendet.

4. Die folgenden Ausdrücke werden ersetzt:a) „Amtes" in Art. II Abs. 2 lit. A Z 24 durch

„Bundesamtes";b) „Militärkommandos" in Art. II Abs. 2

lit. A Z 27 durch „Militärkommanden";c) „Rechtes" in Art. II Abs. 2 lit. B Z 31

durch „Rechts";d) „Hochschulen" in An. II Abs. 2 lit. B

Z 31 durch „Universitäten, die Akademieder bildenden Künste, Kunsthochschu-len";

e) „wissenschaftlichen Hochschulen" inArt. II Abs. 2 lit. C Z 33 durch „Universi-täten";

f) „Absatz 2" in Art. II Abs. 3 durch„Abs. 2";

g) „der Kinderbeihilfen und des Familienla-stenausgleiches" in Art. II Abs. 5 durch„des Familienlastenausgleiches";

h) „im § 78" in Art. II Abs. 5 durch „in§78";

i) „Dienstnehmerschutzes" in Art. II Abs. 6Z 5 durch „Arbeitnehmerschutzes";

j) „Gesetz", „Gesetze" und „Gesetzen" inArt. III Abs. 1, Art. VI Abs. 1 und 2 undArt. X durch „Bundesgesetz", „Bundes-gesetze" und „Bundesgesetzen";

k) „Dienste" in Art. V durch „Dienst";1) „Arrest" in Art. VII und „Arreststrafe" in

Art. IX Abs. 1 zweiter Satz durch „Frei-heitsstrafe";

m) „Falle" in Art. IX Abs. 1, Schlußteil desersten Satzes, dritter Satz und vierterSatz, durch „Fall".

n) „Tarifbestimmungen der Beförderungs-bedingungen" in Art. IX Abs. 4 durch„Tarifbestimmungen oder Beförderungs-bedingungen";

o) „im Abs. 5" in Art. IX Abs. 6 durch „inAbs. 5".

5. In Art. II Abs. 6 Z 1 wird die Zitierung„Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 54/1958" durch „Dienstrechtsverfah-rensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29" ersetzt.

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6. In Art. III Abs. 2 Z 4 und 12 entfällt das Wort„der" vor der Anführung eines Paragraphen.

7. In Art. IV Z 7 wird die Zitierung „der § 75Abs. 2 des Patentgesetzes 1950,BGBl. Nr. 128/1950" durch „§ 120 Abs. 2des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259"ersetzt.

8. In Art. VII wird nach dem Wort „bis" jeweilsdas Wort „zu" eingefügt.

9. In Art. IX Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatzwird vor dem Wort „Verfall" das Wort„dem" eingefügt.

10. In Art. IX Abs. 6 entfällt im Klammeraus-druck die Jahreszahl „1950".

Artikel VII

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsver-fahrensgesetzen — EGVG 1950 wird mit dem Titel„Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens-gesetzen 1991 — EGVG" wiederverlautbart.

Vranitzky

Anlage

Einführungsgesetz zu denVerwaltungsverfahrensgesetzen 1991 — EGVG

Artikel I

Die Bundesgesetze über das allgemeine Verwal-tungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfah-rensgesetz), über die allgemeinen Bestimmungendes Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungs-strafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz) sowie überdas Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung(Verwaltungsvollstreckungsgesetz) — Verwal-tungsverfahrensgesetze — sind gleichzeitig mitdiesem Bundesgesetz in Kraft getreten.

Artikel II

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln dasVerfahren der nachstehend bezeichneten Verwal-tungsorgane, soweit sie behördliche Aufgabenbesorgen und im folgenden nicht anderes bestimmtist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sindanzuwenden:

A. das AVG und das VStG — unbeschadet derlit. F — auf das behördliche Verfahren

1. der Behörden der allgemeinen staatlichenVerwaltung in den Ländern;

2. der unabhängigen Verwaltungssenate inden Ländern;

3. der Organe der Städte mit eigenemStatut;

4. des Österreichischen Statistischen Zen-tralamtes;

5. des Archivamtes;6. der Bundespolizeibehörden;7. der Sicherheitsdirektionen;8. der Landes- und der Bezirksschulbehör-

den;9. des Bundesdenkmalamtes;

10. des Bundeseinigungsamtes und derSchlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

11. der Entgeltberechnungsausschüsse undder Berufungskommission für Heimar-beit;

12. der Kleinrentnerkommission;13. der Zollämter, der Finanzämter und der

Finanzlandesdirektionen;14. der Österreichischen Glücksspielmono-

polverwaltung;15. der Einigungs- und der Obereinigungs-

kommissionen;16. der Lehrlingsstellen und der Lehrlings-

und Fachausbildungsstellen;17. der Grundverkehrsbehörden;18. der in einzelnen Ländern bestehenden

Höfekommissionen und Forsttagsat-zungskommissionen;

19. der Zuchtbuchkommission;20. der Berghauptmannschaften;21. der Beschußämter;22. der kollegial eingerichteten besonderen

Bauoberbehörden;23. des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;24. des Bundesamtes für Schiffahrt;25. der Punzierungsämter;26. der Post- und Telegraphendirektionen als

Post- oder Fernmeldebehörden;27. der Militärkommanden;28. der Datenschutzkommission;

B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mitAusnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf dasbehördliche Verfahren29. der Organe der Gemeindeverbände;30. der Organe der Gemeinden, soweit sie

nicht unter Z 3 fallen;31. der Organe der Körperschaften, Anstal-

ten und Fonds des öffentlichen Rechts,soweit sie nicht unter eine andereBestimmung dieses Absatzes fallen undsoweit es sich nicht um gesetzlichanerkannte Kirchen oder Religionsgesell-schaften, Universitäten, die Akademie derbildenden Künste, Kunsthochschulen,gesetzliche berufliche Vertretungen oderTräger der Sozialversicherung handelt;

32. der Vollzugsbehörden erster Instanz undder Vollzugsoberbehörden nach demStrafvollzugsgesetz;

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C. das AVG auf das behördliche Verfahren33. der Organe der Universitäten, der Aka-

demie der bildenden Künste und derKunsthochschulen;

34. des Hauptpunzierungs- und Probieram-tes;

35. des Bundesamtes für Eich- und Vermes-sungswesen, der Eichämter und derVermessungsämter;

36. des Heeresgebührenamtes;37. der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der

Prüfungsstellen und der Meisterprü-fungsstellen bei den Landeskammern dergewerblichen Wirtschaft;

38. der Kommission zur Wahrung desRundfunkgesetzes;

39. der Zivildienstkommission;40. des Datenverarbeitungsregisters;

D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nichtanderes ausdrücklich bestimmt ist, auf dasbehördliche Verfahren41. der Arbeitsämter und der Landesarbeits-

ämter;42. der Arbeitsinspektorate und des

Verkehrs-Arbeitsinspektorates;43. der Land- und Forstwirtschaftsinspektio-

nen;E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

44. der Agrarbehörden;45. der Arbeitsämter und der Landesarbeits-

ämter;F. das W G auf das behördliche Verfahren der

unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe inden Angelegenheiten der Verwaltungsvoll-streckung.

(3) Das AVG und das VStG sind auch auf andereals die gemäß Abs. 2 in Betracht kommendenVerwaltungsorgane anzuwenden, insoweit die dasVerfahren dieser Organe regelnden Vorschriftendies anordnen oder aber bestimmen, daß sich dasVerfahren nach den für die Behörden derallgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Be-stimmungen zu richten hat, oder in den Vorschrif-ten auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vordem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behör-den gegolten haben.

(4) Das AVG, das VStG und das W G sind aufdas behördliche Verfahren der Bundesministerien inallen Fällen anzuwenden, in denen sie als ersteInstanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, indenen sie sachlich in Betracht kommende Oberbe-hörde oder im Instanzenzug übergeordnete Be-hörde sind und das unmittelbar untergeordneteVerwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsver-fahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mitAusnahme der in § 78 AVG vorgesehenen Verwal-tungsabgaben) des Bundes, der Länder und derGemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge,

die an sonstige Körperschaften des öffentlichenRechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichenRechts zu entrichten sind, soweit sie durch dieBundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowiein den Angelegenheiten des Familienlastenausglei-ches, soweit es sich nicht um die Verfolgung undAhndung von Verwaltungsübertretungen handelt,finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keineAnwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwasanderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kannanordnen, daß für die Einhebung der landesgesetz-lich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtlicheKörperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nichtAbgabenbehörden des Bundes einzuschreiten ha-ben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze dieallgemein für Landesabgaben geltenden Verfah-rensvorschriften anzuwenden sind.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensge-setze — soweit nicht ausdrücklich etwas anderesbestimmt ist — keine Anwendung:

1. für die Behandlung der Angelegenheiten desDienstverhältnisses der Angestellten des Bun-des, der Länder, der Gemeindeverbände, derGemeinden, der sonstigen Körperschaften,Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechtszu ihrem Dienstgeber, soweit nicht dasDienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl.Nr. 29, anderes bestimmt;

2. in den Angelegenheiten der Durchführung derWahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen,zu allen anderen allgemeinen Vertretungskör-pern und zu allen gesetzlichen beruflichenVertretungen, der Durchführung der Volksbe-gehren und der Volksabstimmungen aufGrund der Bundesverfassung oder einerLandesverfassung, jedoch mit Ausnahme desin diesen Angelegenheiten von den Behördender allgemeinen staatlichen Verwaltung, denBundespolizeibehörden oder den Organen derGemeinden durchzuführenden Strafverfah-rens;

3. bei der Verfolgung und Bestrafung derVerletzung von Standespflichten durch Or-gane, die ausschließlich oder doch zum Teilaus Angehörigen des in Betracht kommendenBerufsstandes gebildet sind (Disziplinarver-fahren) ;

4. auf die Durchführung von Prüfungen, die derBeurteilung der Kenntnisse von Personen aufbestimmten Sachgebieten dienen, soweit essich nicht um die Zulassung zur Prüfunghandelt;

5. bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung deröffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zurAbwehr drohender Gefahren, die in denWirkungskreis der Behörden der allgemeinenstaatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibe-hörden oder der für Angelegenheiten desArbeitnehmerschutzes zuständigen Verwal-tungsorgane fallen und die ohne vorausgegan-

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genes Verfahren zu treffen sind, sowie bei derAusübung der in den Wirkungskreis dieserVerwaltungsorgane fallenden Zwangsbefug-nisse, die außerhalb eines Vollstreckungsver-fahrens zu treffen sind;

6. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);7. auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

Artikel III

(1) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in demdie Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. IIanzuwenden sind, haben, soweit nicht ausdrücklicheine Ausnahme festgesetzt ist, alle in anderenVorschriften des Bundes und der Länder enthalte-nen Bestimmungen über Gegenstände, die in denbezeichneten Bundesgesetzen oder in diesemBundesgesetz geregelt sind, für die betreffendenVerwaltungsbehörden ihre Anwendbarkeit verlo-ren.

(2) Zu diesen außer Kraft getretenen Vorschrif-ten gehören insbesondere:

1. das Hofkanzleidekret vom 2. März 1799,PGS. Bd. 14, Nr. 19, betreffend die einhal-tende Wirkung der Rekurse im politischenWege;

2. das Hofkanzleidekret vom 18. April 1807,PGS. Bd. 28, Nr. 48, betreffend Abschriftenvon Protokollen über amtliche Kommissions-verhandlungen;

3. das Hofkanzleidekret vom 31. Dezember1810, PGS. Bd. 35, Nr. 50, betreffend dasVerbot der Mitteilung der Akten an Parteien;

4. § 40 Abs. 2 und § 41 der mit dem Hofkammer-dekret vom 6. November 1838, PGS. Bd. 66,Nr. 143, erlassenen Briefpostordnung;

5. das Hofkanzleidekret vom 6. März 1840, JGS.Nr. 413, betreffend die Zuwendung der fürPolizeivergehen verhängten Geldstrafen;

6. die kaiserliche Verordnung vom 20. April1854, RGBl. Nr. 96, wodurch eine Vorschriftfür die Vollstreckung der Verfügungen undErkenntnisse der politischen und polizeilichenBehörden erlassen wird;

7. die Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854,RGBl. Nr. 169, betreffend die Tag- und Mei-lengelder der Beamten, die Zehrgelder derDiurnisten und Diener und die Gang- undZustellungsgebühren des Dienerpersonals, so-weit die Bestimmungen dieser Verordnungnicht schon durch das Gehaltsgesetz vom18. Juli 1924, BGBl. Nr. 245, und die aufGrund dieses Gesetzes erlassene ProvisorischeReisegebührenvorschrift vom 17. März 1925,BGBl. Nr. 110, außer Kraft getreten sind;

8. § 42 sowie die §§ 76 bis 93 der Ministerialver-ordnung vom 17. März 1855, RGBl. Nr. 52(Amtsinstruktion für die politischen Bezirks-ämter);

9. die Ministerialverordnung vom 3. April 1855,RGBl. Nr. 61, wodurch die Behörden be-stimmt werden, welchen die Untersuchungund Bestrafung derjenigen Gesetzesübertre-tungen zukommt, welche nicht in demStrafgesetz als strafbare Handlungen erklärtsind, und womit zugleich das dabei zubeobachtende Verfahren festgesetzt wird;

10. Die Ministerialverordnung vom 30. September1857, RGBl. Nr. 198, womit eine allgemeineVorschrift für die Bestrafung jener geringerenGesetzesübertretungen bekanntgemacht wird,für welche weder in dem allgemeinenStrafgesetze noch in besonderen Verordnun-gen die Strafe bemessen ist;

11. die Ministerialverordnung vom 5. März 1858,RGBl. Nr. 34, womit Vorschriften über dasVerfahren in den zur politischen Amtshand-lung gehörigen Übertretungsfällen erlassenwerden;

12. § 22 des kaiserlichen Patentes vom 7. Dezem-ber 1858, RGBl. Nr. 237, womit ein Gesetzzum Schutze der Muster und Modelle fürIndustrieerzeugnisse erlassen wird;

13. die Ministerialverordnung vom 31. Jänner1860, RGBl. Nr. 31, womit Bestimmungenüber den Rekurs und über das außerordentli-che Straf-Milderungs- und Nachsichtsrecht inden zur politischen Amtshandlung gehörigen,im Strafgesetze nicht begriffenen Übertretun-gen erlassen werden;

14. die Ministerialverordnung vom 30. August1868, RGBl. Nr. 124, betreffend die Behand-lung der Rekurse in Angelegenheiten derpolitischen Verwaltung;

15. das Gesetz vom 12. Mai 1896, RGBl. Nr. 101,womit ergänzende, beziehungsweise abän-dernde Bestimmungen bezüglich des Verfah-rens bei Geltendmachung der Rechtsmittelgegen Entscheidungen und Verfügungen derpolitischen Behörden getroffen werden;

16. das Landesgesetz für Steiermark vom26. März 1909, LGBl. Nr. 33, über die Gel-tendmachung der Rechtsmittel gegen dieEntscheidungen der Gemeindebehörden und-Vertretungen;

17. das Landesgesetz für Kärnten vom 14. Sep-tember 1911, LGBl. Nr. 44, betreffend dasRechtsmittelverfahren gegen Entscheidungenund Verfügungen der Gemeindebehörden;

18. die Vollzugsanweisung vom 17. Februar 1919,StGBl. Nr. 130, betreffend die Nachsicht desVerfalles von Bedarfsgegenständen oder ihresErlöses;

19. das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923,BGBl. Nr. 316, über die Einführung vonAmtstaxen für Amtshandlungen der Gemein-den in Ausübung ihres übertragenen Wir-kungsbereiches, samt den im Rahmen diesesGesetzes ergangenen Landesgesetzen;

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20. das Bundesgesetz vom 19. Juli 1923,BGBl. Nr. 405, über die schriftlichen Ausferti-gungen der Bundesministerien und der ande-ren Verwaltungsbehörden des Bundes;

21. die Verordnung der Bundesregierung vom24. September 1923, BGBl. Nr. 522, über dieBeglaubigung der schriftlichen Ausfertigungender Bundesministerien und der anderenVerwaltungsbehörden des Bundes durch dieKanzlei.

Artikel IV

Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen unddiesem Bundesgesetz werden nicht berührt:

1. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);2. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);3. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);4. die Vorschriften der Gemeindeordnungen,

betreffend die Aufsicht über die Gemeinden,soweit es sich nicht um die Entscheidung überBerufungen gegen Bescheide von Gemeinde-behörden handelt, ferner die in den Gemein-deordnungen oder anderen Gesetzen denGemeindevorstehern eingeräumten Zwangs-befugnisse;

5. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);6. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);7. § 120 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970,

BGBl. Nr. 259.

Artikel V

Sofern sich aus den Vorschriften über dasstrafgerichtliche Verfahren nicht anderes ergibt,sind die Bestimmungen des VStG über dasVerwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshand-lungen sinngemäß anzuwenden, die von denVerwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustizvorzunehmen sind.

Artikel VI

(1) Wo im AVG oder im VStG von Behördengesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsor-gane zu verstehen, für deren behördliches Verfah-ren diese Bundesgesetze gemäß Art. II gelten.

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Ver-waltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiede-nen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den imAbs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehendenGesetze (Staatsverträge) — dieses Bundesgesetzinbegriffen — und Verordnungen.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStGsind die von den im Abs. 1 bezeichneten Behördenzu ahndenden Übertretungen.

(4) Nach vorläufig noch in Geltung belassenendeutschen Gesetzen strafbare Handlungen sinddann als Verwaltungsübertretung (Abs. 3) anzuse-hen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafebis zum Höchstbetrag von 1 500 S bedroht sind undin der Strafbestimmung auch nicht für schwerereFälle oder für den Fall des Eintretens erschwerenderoder besonders erschwerender Umstände einestrengere Strafe vorgesehen ist.

Artikel VII

Verwaltungsübertretungen, insbesondere auchdie Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften,werden, wenn hiefür keine besondere Strafefestgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, wennaber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangengefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zuzwei Wochen bestraft.

Artikel VIII

(Entfällt; Art. IV Abs. 2 der Kundmachung).

Artikel IX

(1) Wer1. durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen

geeignet ist, die Ordnung an öffentlichenOrten stört,

2. sich ungeachtet vorausgegangener Abmah-nung gegenüber einem Organ der öffentlichenAufsicht oder gegenüber einer Militärwache,während sich diese Personen in rechtmäßigerAusübung des Amtes oder Dienstes befinden,ungestüm benimmt,

3. sich in einen die Zurechnungsfähigkeit aus-schließenden Rauschzustand versetzt und indiesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außerdiesem Zustand als Verwaltungsübertretungzugerechnet würde,

4. in Angelegenheiten, in denen er nicht zurberufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist,gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländi-schen oder ausländischen Behörden (Gerich-ten oder Verwaltungsbehörden) schriftlicheAnbringen oder Urkunden verfaßt, einschlä-gige Auskünfte erteilt, vor inländischenBehörden Parteien vertritt oder sich zu einerdieser Tätigkeiten in schriftlichen oder münd-lichen Kundgebungen anbietet (Winkelschrei-berei),

5. sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicherStrafe bedrohten Handlung die Beförderungdurch eine dem öffentlichen Verkehr dienendeEinrichtung verschafft, ohne das nach denTarifbestimmungen und Beförderungsbedin-gungen dieser Einrichtungen festgesetzteEntgelt ordnungsgemäß zu entrichten,

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6. Personen öffentlich allein auf Grund ihrerRasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oderethnischen Herkunft oder ihres religiösenBekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligtoder sie hindert, Orte zu betreten oderDienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diefür den allgemeinen öffentlichen Gebrauchbestimmt sind,

7. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinnedes Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, inder Fassung des BundesverfassungsgesetzesBGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 7 dann, wenn sienicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsüber-tretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde inden Fällen der Z 1, 2, 3, 5 und 7 von dieser, mitGeldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Z 7 mit einerGeldstrafe bis zu 30 000 S und mit dem Verfall derGegenstände, mit denen die strafbare Handlungbegangen wurde, zu bestrafen. In den Fällen derZ 1, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerenderUmstände anstelle einer Geldstrafe eine Freiheits-strafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im Fallder Z 3 darf jedoch die Strafe nach Art und Maßnicht strenger sein, als sie das Gesetz für die imRauschzustand begangene Tat androht. Im Fall derZ 7 ist der Versuch strafbar.

(2) Die Organe der Bundesgendarmerie haben beider Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane derzuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzu-schreiten.

(3) Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, soweitbesondere Vorschriften gegen die unbefugte Partei-envertretung bestehen.

(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 5 wird straflos, wennder Täter bei der Betretung, wenngleich aufAufforderung, den Fahrpreis und einen in denTarifbestimmungen der Beförderungsbedingungenetwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt.Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis undeinen in den Tarifbestimmungen oder Beförde-rungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlaginnerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich beider Zahlungsaufforderung im Beförderungsmitteldurch eine mit einem Lichtbild ausgestatteteöffentliche Urkunde ausweist.

(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1Z 7 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oderein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tatrechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigtenbeendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde,im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizei-behörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegtbei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichenAnkläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeigewegen einer Tat nach Abs. 1 Z 7 bis zum Einlangen

der in Abs. 5 genannten Mitteilung bei derzuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjäh-rungsfrist (§31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

Artikel X

Wenn in Gesetzen oder Verordnungen aufVorschriften verwiesen ist, die gemäß Art. III nichtmehr anwendbar sind, so sind die an deren Stelletretenden Bestimmungen der Verwaltungsverfah-rensgesetze und dieses Bundesgesetzes anzuwen-den.

Artikel XI

§§69 bis 72 AVG und §52 VStG sind auchanzuwenden, wenn das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll oder in dem der Grundzur Wiedereinsetzung gelegen ist, noch vorWirksamkeitsbeginn der Verwaltungsverfahrensge-setze abgeschlossen worden ist.

Artikel XII

(1) Gegenstandslos (Art. IV Abs. 1 der Kundma-chung).

(2) Mit der Vollziehung ist die Bundesregierungbetraut.

5 1 . Kundmachung des Bundeskanzlers, mitder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensge-

setz wiederverlautbart wird

ABSCHNITT AArtikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in derAnlage 1 das Allgemeine Verwaltungsverfahrens-gesetz, BGBl. Nr. 172/1950, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sichaus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsver-fahrensgesetze geändert werden, BGBl.Nr. 275/1964, Art. II;

2. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Ver-waltungsverfahrensgesetz hinsichtlich derVerwaltungsabgaben geändert wird, BGBl.Nr. 45/1968, Art. I;

3. Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973,Art. VI;

4. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Ver-waltungsverfahrensgesetz 1950 und das Ar-

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22. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1991 — Nr. 51 249

beitsverfassungsgesetz geändert werden,BGBl. Nr. 199/1982, Art. I;

5. Bundesgesetz über die Sachwalterschaft fürbehinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983,Art. VII;

6. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Ver-waltungsverfahrensgesetz, das Auskunfts-pflichtgesetz und das Zustellgesetz geändertwerden, BGBl. Nr. 357/1990, Art I.

Artikel III

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgendenBestimmungen ergibt sich aus den nachstehendangeführten Gesetzesänderungen:

(2) Folgende Bestimmungen entfallen infolgeAufhebung durch die nachstehend angeführtenGesetzesänderungen:

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250 22. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1991 — Nr. 51

(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbartenBestimmungen entspricht noch der Anlage 2 zurKundmachung BGBl. Nr. 172/1950.

Artikel IV

Es werden folgende Richtigstellungen undAnpassungen vorgenommen:

1. Die Schreibweise von Überschriften, Gliede-rungsbezeichnungen, Zahlen und Abkürzun-gen wird der heutigen Schreibweise ange-paßt.

2. Wendungen wie „die Bestimmungen (Vor-schriften) des", „finden Anwendung" sowie„des (gegenwärtigen) Gesetzes" in § 39Abs. 2 erster Satz und § 67 werden durcheinfachere Wendungen ersetzt oder entfal-len.

3. Das Endungs-e in den Dativformen „Falle",„Zweifelsfalle", „Inlande", „Verzuge",„Amtsbereiche", „Grade", „Monate", „Be-scheide", „Teile", „Sitze", „Tage",„Schlusse", „Standpunkte", „Spruche", „In-halte", „Hauptinhalte", „Ergebnisse", „Wie-deraufnahmsgrunde", „Eintritte", „Bausch-betrage" sowie „Amte" wird weggelassen.

4. In den Genitivformen „Rechtes" (§ 9 und§ 10 Abs. 2), „Organes" (§ 14 Abs. 2 Z 3),„Aktenvermerkes" (§ 16 Abs. 2), „Geschäfts-stückes" (§ 18 Abs. 4), „Augenscheines"(§40 Abs. 2) „Monates" (§32 Abs. 2),„Aufsichtsrechtes" (§ 68 Abs. 4) und „Behe-bungsrechtes" (§ 68 Abs. 7) wird die Endung„es" in „s" verkürzt.

5. In § 41 Abs. 2, letzter Satz wird vor demWort „Anberaumung", in § 43 Abs. 2 ersterSatz vor dem Wort „Feststellung", in § 63Abs. 4 vor dem Wort „Zustellung", in § 67 eAbs. 3 vor dem Wort „Verkündung", in § 71Abs. 2 vor dem Wort „Wegfall" und in § 78 avor dem Wort „Bundesverwaltungsabgaben"der bestimmte Artikel gesetzt.

6. Die folgenden Ausdrücke und Wendungenwerden ersetzt:a) „im" in § 2, § 3 Einleitung, § 4, § 42

Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 68 Abs. 5 und § 73Abs. 3 durch „in";

b) „der andere Eheteil" in § 7 Abs. 1 Z 1durch „ihr Ehegatte";

c) „Haushaltungsangehörige" in § 10 Abs. 4durch „Haushaltsangehörige";

d) „vor Amt" in § 10 Abs. 5 durch „vor derBehörde";

e) „zu setzen" § 7 Abs. 1 Z 4 durch „zuziehen";

f) „hierfür" in § 11 durch „hiefür";g) „Gesetz(es)" in § 12 und § 63 Abs. 1

durch „Bundesgesetz(es)";h) „dermaligen Standes" in § 14 Abs. 2 Z 1

durch „Standes";i) „die Ereignung" in § 32 Abs. 1 durch

„das Ereignis";j) „in dem" in § 32 Abs. 2 und § 59 Abs. 2

durch „im";k) „von dem" in § 45 Abs. 3, § 65 und § 69

Abs. 2 durch „vom";1) „das ihnen obliegende Amtsgeheimnis" in

§ 48 Z 3 durch „die ihnen obliegendeAmtsverschwiegenheit";

m) „Verheiratungen" in § 49 Abs. 3 durch„Eheschließungen";

n) „unübersteiglichen" in § 53 Abs. 1 durch„unüberwindbaren";

o) „einzuhaltenden" in § 61 a durch „einzu-haltende";

p) „richtet" in § 63 Abs. 1 durch „richten";q) „ein" in § 66 Abs. 3 durch „eine".

7. In § 43 Abs. 1 wird die Stellung des Wortes„sich" dem heutigen Sprachgebrauch ange-paßt.

8. In § 3, § 14 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 68 Abs. 4,§69 Abs. 1 und §71 Abs. 1 wird dieBezeichnung der Gliederungseinheiten mitKleinbuchstaben durch eine solche mitarabischen Ziffern ersetzt; die Zitierungdieser Gliederungseinheiten in § 4 Abs. 1,§ 49 Abs. 3, § 51, § 68 Abs. 5 und § 69 Abs. 3wird entsprechend richtiggestellt.

9. In § 4 entfällt nach der Erwähnung des § 3das Wort „unter".

10. In § 7 Z 2 entfällt nach dem Wort „Sachen",in § 19 Abs. 3 nach dem Wort „leisten", in§ 61 a nach dem Wort „getragen" und in§ 67 c Abs. 2 Z 2 nach dem Wort „hat" derjeweilige Beistrich.

11. In §44 Abs. 1 zweiter Satz wird nach demWort „wurde", in § 73 Abs. 1 nach dem Wort„Aufschub" ein Beistrich gesetzt.

12. In § 48 Z 3 wird vor den Worten „derPflicht" das Wort „von" eingefügt.

Artikel V

Artikel II des Bundesgesetzes, mit dem dasAllgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz hinsicht-lich der Verwaltungsabgaben geändert wird,BGBl. Nr. 45/1968, in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. Nr. 413/1988, wird durch die Wieder-verlautbarung nicht berührt.

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Artikel VI

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz— AVG 1950 wird mit dem Titel „AllgemeinesVerwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG" wie-derverlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel VII

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in derAnlage 2 [„Übergangsrecht zum AVG 1950 (AVG-Übergangsrecht 1991)"] Art. IV Abs. 2 des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 357/1990, wiederverlautbart.

Artikel VIII

Es wird folgende Anpassung vorgenommen: DieWorte „bisherigen Rechtslage" in Art. IV Abs. 2 desBundesgesetzes BGBl. Nr. 357/1990 werden durchdie Worte „bis zum Inkrafttreten des Bundesgeset-zes BGBl. Nr. 357/1990 (1. Jänner 1991) geltendenRechtslage" ersetzt.

Vranitzky

Anlage 1

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991— AVG

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Behörden

Zuständigkeit

§ 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit derBehörden richtet sich nach den Vorschriften überihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungs-vorschriften.

§ 2. Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriftenüber die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmun-gen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesver-waltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbe-hörden (Bundespolizeibehörden) und in zweiterInstanz der Landeshauptmann sachlich zuständig.

§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriftenüber die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen,richtet sich diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gutbeziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb einerUnternehmung oder sonstigen dauerndenTätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem dasUnternehmen betrieben oder die Tätigkeitausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach demWohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar imZweifelsfall des belangten oder verpflichtetenTeiles, dann nach seinem Aufenthalt, schließ-lich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) imInland,' wenn aber keiner dieser Zuständig-keitsgründe in Betracht kommen kann oderGefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zumEinschreiten; kann jedoch auch danach dieZuständigkeit nicht bestimmt werden, so istdie sachlich in Betracht kommende obersteBehörde zuständig.

§ 4. (1) Ist gemäß den in § 1 erwähntenVorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrererBehörden gegeben und für diesen Fall nicht anderesbestimmt oder begründen die in § 3 Z 1 und 2angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeitmehrerer Behörden, so haben diese Behördeneinvernehmlich vorzugehen.

(2) Gelangen sie in der Sache zu keinemEinvernehmen, so geht die Zuständigkeit auf diesachlich in Betracht kommende Oberbehörde und,wenn danach verschiedene Behörden berufen sindund auch diese sich nicht zu einigen vermögen, aufdie sachlich in Betracht kommende gemeinsameOberbehörde über.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat jede der in Abs. 1bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereich dienotwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitigerVerständigung der anderen Behörden vorzuneh-men.

§ 5. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischenBehörden entscheidet die sachlich in Betrachtkommende gemeinsame Oberbehörde.

(2) § 4 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche undörtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzuneh-men; langen bei ihr Anbringen ein, zu derenBehandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie dieseohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschrei-ters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder denEinschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann dieZuständigkeit der Behörde weder begründet nochgeändert werden.

Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich derAusübung ihres Amtes zu enthalten und ihreVertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, einVerwandter oder Verschwägerter in auf- oderabsteigender Linie, ein Geschwisterkind odereine Person, die noch näher verwandt oder imgleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

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2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oderPflegebefohlenen;

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigteeiner Partei bestellt waren oder noch bestelltsind;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, diegeeignet sind, ihre volle Unbefangenheit inZweifel zu ziehen;

5. im Berufungsverfahren, wenn sie an derErlassung des angefochtenen Bescheides inunterer Instanz mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn dieVertretung durch ein anderes Verwaltungsorgannicht sogleich bewirkt werden kann, auch dasbefangene Organ die unaufschiebbaren Amtshand-lungen selbst vorzunehmen.

2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde inAnspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit derBehörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie ander Sache vermöge eines Rechtsanspruches odereines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Hand-lungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, istsie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvor-schriften nicht anderes bestimmt ist, nach denVorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichenVertreter können sich, sofern nicht ihr persönlichesErscheinen ausdrücklich gefordert wird, durcheigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sichdurch eine schriftliche Vollmacht auszuweisenhaben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auchmündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundunggenügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsan-walt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf dieihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nach-weis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisrichten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht;hierüber auftauchende Zweifel sind nach denVorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängelunter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 vonAmts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personennicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretunganderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichenVollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretungdurch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushalts-angehörige, Angestellte oder durch amtsbekannteFunktionäre von beruflichen oder anderen Organi-sationen handelt und Zweifel über Bestand undUmfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbei-standes bedienen und auch in seiner Begleitung vorder Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigtenschließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber imeigenen Namen Erklärungen abgibt.

§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegeneinen handlungsunfähigen Beteiligten, der einesgesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen einePerson, deren Aufenthalt unbekannt ist, eineAmtshandlung vorgenommen werden, so kann dieBehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache eserfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kura-tors) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN)veranlassen.

§ 12. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzesüber die Beteiligten sind auch auf deren gesetzlicheVertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und

Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwer-den und sonstige Mitteilungen können, sofern inden Verwaltungsvorschriften nicht anderes be-stimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit esder Natur der Sache nach tunlich erscheint,mündlich oder telephonisch eingebracht werden.Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe derzur Verfügung stehenden technischen Mittel auchtelegraphisch, fernschriftlich, im Wege automa-tionsunterstützter Datenübertragung oder in jederanderen technisch möglichen Weise eingebrachtwerden.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Fristgebunden sind oder durch die der Lauf einer Fristbestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen er-mächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung.Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter dieBehebung der Formgebrechen mit der Wirkungaufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosemAblauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, ange-messenen Frist zurückgewiesen wird. Wird dasFormgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt dasAnbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Weist ein schriftliches Anbringen keineeigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so

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kann die Behörde, wenn sie Zweifel darüber hat, obdas Anbringen von der darin genannten Personstammt, eine Bestätigung durch ein schriftlichesAnbringen mit eigenhändiger und urschriftlicherUnterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung,daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einergleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Fristnicht mehr behandelt wird. Mit gleicher Wirkungkann auch die schriftliche Bestätigung einesmündlichen Anbringens aufgetragen werden.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringenist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nurwährend der für den Parteienverkehr bestimmtenZeit, zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben nurwährend der Amtsstunden verpflichtet. Die Amts-stunden und die für den Parteienverkehr bestimmteZeit sind bei der Behörde durch Anschlagkundzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen,die sich auf keine bestimmte Angelegenheitbeziehen, in Verhandlung zu nehmen.

Rechtsbelehrung

§ 13 a. Die Behörde hat Personen, die nicht durchberufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, diezur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigenAnleitungen in der Regel mündlich zu geben und sieüber die mit diesen Handlungen oder Unterlassun-gen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zubelehren.

Niederschriften

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligtensind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhaltnach in einer Niederschrift festzuhalten. Nieder-schriften über Verhandlungen (Verhandlungsschrif-ten) sind derart abzufassen, daß bei Weglassungalles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf undInhalt der Verhandlung richtig und verständlichwiedergegeben wird.

(2) Jede von der Behörde aufgenommeneNiederschrift hat außerdem zu enthalten:

1. Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungund, wenn schon frühere darauf bezüglicheVerhandlungen vorliegen, erforderlichenfallseine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2. die Benennung der Behörde und die Namendes Leiters der Amtshandlung und der sonstmitwirkenden amtlichen Organe, der anwe-senden Beteiligten und ihrer Vertreter sowieder etwa vernommenen Zeugen und Sachver-ständigen;

3. die eigenhändige Unterschrift des die Amts-handlung leitenden Organs.

(3) Jede Niederschrift ist den vernommenen odersonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht daraufverzichten, vorzulesen und von ihnen durchBeisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zubestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittelsHandzeichens fertigen, hat sie die Fertigungverweigert oder sich vor Abschluß der Niederschriftoder des ihre Aussage enthaltenden Teiles derNiederschrift entfernt, so ist unter Angabe desGrundes, aus dem die Fertigung nicht erfolgte, dieRichtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von demdie Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zubestätigen.

(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darfnichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oderverändert werden. Durchstrichene Stellen sollennoch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oderEinwendungen des Vernommenen wegen behaupte-ter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Nie-derschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen undabgesondert zu bestätigen.

(5) Wird kein Einwand erhoben, so kann sich dieBehörde für die Abfassung der Niederschrift einesSchallträgers bedienen oder die Niederschrift inKurzschrift aufnehmen. Solche Aufnahmen undNiederschriften sind unverzüglich in Vollschrift zuübertragen und den vernommenen oder sonstbeigezogenen Personen auf ihr Verlangen zuzustel-len. Gegen die Übertragung der Schallträgerauf-nahme können innerhalb von zwei WochenEinwendungen erhoben werden; die Aufnahme darffrühestens einen Monat nach Ablauf dieser Fristgelöscht werden.

§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhobenwurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommeneNiederschrift über den Verlauf und den Gegenstandder betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. DerGegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugtenVorganges bleibt zulässig.

Aktenvermerke§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen und Mittei-

lungen, die der Behörde telephonisch zugehen,ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungenund Anordnungen, über die keine schriftlicheAusfertigung erlassen wird, schließlich Umstände,die nur für den inneren Dienst der Behörde inBetracht kommen, sind, wenn nicht anderesbestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einerNiederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls ineinem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vomAmtsorgan durch Beisetzung von Datum undUnterschrift zu bestätigen.

Akteneinsicht§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwal-

tungsvorschriften nicht anderes bestimmen, denParteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden

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Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteienkönnen sich davon an Ort und Stelle Abschriftenselbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhande-nen technischen Möglichkeiten auf ihre KostenKopien anfertigen lassen.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteienmuß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichemUmfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteileausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eineSchädigung berechtigter Interessen einer Parteioder dritter Personen oder eine Gefährdung derAufgaben der Behörde herbeiführen oder denZweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht istkein Rechtsmittel zulässig.

Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat Anbringen soviel alsmöglich, insbesondere im Fall von Belehrungen undvorläufigen informativen Verhandlungen, mündlichoder telephonisch zu erledigen und den wesentli-chen Inhalt der Amtshandlung, wenn nötig, in einerNiederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhal-ten.

(2) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgtdurch die Unterschrift des Genehmigenden. Davonkann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestelltist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat,auf andere Weise festgestellt werden kann.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung der Erledigungist jedenfalls auszufolgen oder zuzustellen, wenndies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklichangeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. AnStelle einer schriftlichen Ausfertigung kann derInhalt der Erledigung auch telegraphisch oderfernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinauskann die Mitteilung des Inhalts von Erledigungendurch Verordnung auch im Wege automationsun-terstützter Datenübertragung oder in jeder anderentechnisch möglichen Weise vorgesehen werden. Inder Verordnung sind technische oder organisatori-sche Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten,daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technikentsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weiseerfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzesgenügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigun-gen in der in der Verordnung festgesetzten Weise istüberdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger fürdas Verfahren, in dem die Erledigung ergeht,ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; sie hatan das vom Empfänger bekanntgegebene Emp-fangsgerät zu erfolgen; mit der Zustimmungübernimmt der Empfänger auch die Verantwortungfür die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts derErledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes.

(4) Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen dieBezeichnung der Behörde enthalten sowie mitDatum und mit der unter leserlicher Beifügung desNamens abgegebenen Unterschrift dessen versehensein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelleder Unterschrift des Genehmigenden kann dieBeglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausferti-gung mit der Erledigung des betreffenden Ge-schäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstückdie eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. BeiMitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satzund bei Ausfertigungen, die mittels automationsun-terstützter Datenverarbeitung erstellt werden, ge-nügt die Beisetzung des Namens des Genehmigen-den; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nichterforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungenoder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigungin einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird,die eine genaue Wiedergabe des Originals ermög-licht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigungauf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder aufdem Original anzubringen.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungs-bescheide überdies § 19.

Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, diein ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) habenund deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. ImVerfahren vor den unabhängigen Verwaltungssena-ten sind auch Ladungen von Personen, die ihrenAufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches desunabhängigen Verwaltungssenates haben, zulässig.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit derAmtshandlung auch anzugeben, was den Gegen-stand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigen-schaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll(als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe undBeweismittel mitzubringen sind. In der Ladung istferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlichzu erscheinen hat oder ob die Entsendung einesVertreters genügt und welche Folgen an einAusbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeitoder sonstige begründete Hindernisse vom Erschei-nen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, derLadung Folge zu leisten und kann zur Erfüllungdieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten odervorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangs-mittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladungangedroht waren und die Ladung zu eigenenHanden zugestellt war; sie obliegt den Vollstrek-kungsbehörden.

(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung istkein Rechtsmittel zulässig.

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§ 20. (1) Steht die zu ladende Person in einemöffentlichen Amt oder Dienst oder im Dienst einesdem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmensund muß voraussichtlich zur Wahrung der Sicher-heit oder anderer öffentlicher Interessen eineStellvertretung während der Verhinderung dieserPerson eintreten, so ist gleichzeitig deren vorge-setzte Stelle von der Ladung zu benachrichtigen.

(2) Die Vorführung eines Heeresangehörigenoder eines Beamten der Heeresverwaltung hatdurch das vorgesetzte militärische Kommando(Dienststelle) zu erfolgen.

4. Abschnitt: Zustellungen

§ 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetzvorzunehmen.

§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, isteine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweiszuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtigerGründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, istdie Zustellung zu eigenen Handen des Empfängerszu bewirken.

§§23 bis 31. (Entfallen; Art. III Abs. 2 derKundmachung)

5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nachTagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerech-net, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt,wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahrenbestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigenTages der letzten Woche oder des letzten Monats,der durch seine Benennung oder Zahl dem Tagentspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehltdieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mitAblauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Der Beginn und Lauf einer Frist wirddurch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag,Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag,so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Fristnicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzteFristen können, wenn nicht ausdrücklich anderesbestimmt ist, nicht geändert werden.

6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen

Ordnungsstrafen

§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eineVerhandlung, Vernehmung, einen Augenschein

oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für dieAufrechterhaltung der Ordnung und für dieWahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oderdurch ungeziemendes Benehmen den Anstandverletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnungerfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangenerAndrohung das Wort entzogen, ihre Entfernungverfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmäch-tigten aufgetragen werden oder gegen sie eineOrdnungsstrafe bis 1 000 S verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können vonder Behörde gegen Personen verhängt werden, diesich in schriftlichen Eingaben einer beleidigendenSchreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegenBevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteien-vertretung befugt sind, ist, wenn sie einemDisziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafezu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an dieDisziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafeschließt die strafgerichtliche Verfolgung wegenderselben Handlung nicht aus.

Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig dieTätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder inder Absicht einer Verschleppung der Angelegenheitunrichtige Angaben machen, kann die Behörde eineMutwillensstrafe bis 1 000 S verhängen.

Widmung und Vollzug der Ordnungs- undMutwillensstrafen; Rechtsmittel

§ 36. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafenfließen der Gebietskörperschaft zu, die denAufwand der Behörde zu tragen hat. DieBestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes überden Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs-oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufungohne aufschiebende Wirkung an die vorgesetzteBehörde zulässig, die endgültig entscheidet.

II. Teil: Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt: Zweck und Gang desErmittlungsverfahrens

Allgemeine Grundsätze

§ 57. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, denfür die Erledigung einer Verwaltungssache maßge-benden Sachverhalt festzustellen und den ParteienGelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte undrechtlichen Interessen zu geben.

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§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestim-men, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsver-fahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfra-gen von anderen Verwaltungsbehörden oder vonden Gerichten zu entscheiden wären, nach der überdie maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenenAnschauung zu beurteilen und diese Beurteilungihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aberauch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Ent-scheidung der Vorfrage aussetzen, wenn dieVorfrage schon den Gegenstand eines anhängigenVerfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oderein solches Verfahren gleichzeitig anhängig ge-macht wird.

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungs-verfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maß-gebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüberkeine Anordnungen enthalten, hat die Behörde vonAmts wegen vorzugehen und unter Beobachtungder in diesem Teil enthaltenen Vorschriften denGang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; siekann insbesondere auch eine mündliche Verhand-lung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen oder aufAntrag durchführen. Gegen die Ablehnung einessolchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. DieBehörde hat sich bei allen diesen Verfügungen vonRücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit,Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leitenzu lassen.

Dolmetscher und Übersetzer

§ 39 a. (1) Ist eine Partei oder eine zuvernehmende Person der deutschen Sprache nichthinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm,so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigege-bene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher(Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2und 53 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgeset-zes gelten auch die Übersetzer.

Mündliche Verhandlung

§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unterZuziehung aller bekannten Beteiligten sowie dererforderlichen Zeugen und Sachverständigen vor-zunehmen und, sofern sie mit einem Augenscheinverbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonstam Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten,der nach der Sachlage am zweckmäßigstenerscheint.

(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß dieVornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzungeines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissesmißbraucht werde.

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichenVerhandlung hat durch persönliche Verständigungder bekannten Beteiligten zu erfolgen und wirdnach Bedarf überdies noch durch Anschlag in derGemeinde oder durch Verlautbarung in der füramtliche Kundmachungen der Behörde bestimmtenZeitung bekanntgemacht.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daßdie Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erschei-nen können. Die Verständigung (Kundmachung)über die Anberaumung der Verhandlung hat die fürLadungen vorgeschriebenen Angaben einschließlichdes Hinweises auf die gemäß § 42 eintretendenFolgen zu enthalten. Falls für Zwecke derVerhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zurEinsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies beider Anberaumung der Verhandlung unter Angabevon Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzuge-ben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlungdurch Anschlag in der Gemeinde oder auch durchVerlautbarung in der für amtliche Kundmachungender Behörde bestimmten Zeitung bekanntgemacht,so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nichtspätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung beider Behörde oder während der Verhandlungvorgebracht wurden, keine Berücksichtigung findenund angenommen wird, daß die Beteiligten demParteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme,die den Gegenstand der Verhandlung bilden,zustimmen.

(2) Im Fall einer nur durch Verständigung derBeteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sichdie in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge bloß auf dieBeteiligten, die rechtzeitig die Verständigung vonder Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Versäumt derjenige, über dessen Ansuchendas Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung,so kann sie entweder in seiner Abwesenheitdurchgeführt oder auf seine Kosten auf einenanderen Termin verlegt werden.

§43. (1) Das mit der Leitung der mündlichenVerhandlung betraute Verwaltungsorgan (Ver-handlungsleiter) hat sich nach Eröffnung derVerhandlung von der Persönlichkeit der Erschiene-nen zu überzeugen, ihre Stellung als Parteien odersonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefug-nis zu prüfen und den Gegenstand der Verhandlungdarzulegen.

(2) Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlungunter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck ohneZulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkei-ten so zu führen, daß den Parteien das Recht aufGehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegen-heit geboten wird, bei der Feststellung desSachverhaltes mitzuwirken. An der Sache nichtbeteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nichtdas Wort ergreifen.

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(3) Jeder Partei muß insbesondere Gelegenheitgeboten werden, alle zur Sache gehörendenGesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zustellen, sich über die von anderen Beteiligten, denZeugen und Sachverständigen vorgebrachten oderdie als offenkundig behandelten Tatsachen sowieüber die von anderen gestellten Anträge und überdas Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

(4) Der Verhandlungsleiter bestimmt die Reihen-folge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweiseaufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenom-mener Beweise oder Erhebungen vorzutragen undzu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisan-träge und hat offenbar unerhebliche Anträgezurückzuweisen.

(5) Dem Verhandlungsleiter steht auch dieBefugnis zu, Verhandlungen nach Bedarf zuunterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunktfür die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zubestimmen.

(6) Stehen sich zwei oder mehrere Parteien miteinander widersprechenden Ansprüchen gegenüber,so hat der Verhandlungsleiter nach Tunlichkeit aufdas Zustandekommen eines Ausgleiches dieserAnsprüche mit den öffentlichen und den vonanderen Beteiligten geltend gemachten Interessenhinzuwirken.

§ 44. (1) Über jede mündliche Verhandlung isteine Verhandlungsschrift nach den §§14 und 15aufzunehmen. Wird ein Schallträger verwendet, sosind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2, die Feststel-lung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungs-schrift ein Schallträger verwendet wurde, und die in§ 62 Abs. 2 vorgesehene Beurkundung in Vollschriftin der Verhandlungsschrift festzuhalten. Ferner istin der Verhandlungsschrift festzuhalten, ob dieAufnahme wiedergegeben wurde oder die Beteilig-ten darauf verzichtet haben.

(2) Schriftliche Äußerungen und Mitteilungenvon Beteiligten, Niederschriften über Beweise, diebis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, aberaußerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichteund schriftliche Sachverständigengutachten sind derVerhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in derVerhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer ander mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärun-gen jedoch nicht schriftlich abgeben.

(3) Sobald die zulässigen Vorbringen allerBeteiligten aufgenommen sind und die Beweisauf-nahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter dieVerhandlungsschrift, insoweit die Beteiligten nichtdarauf verzichten, zu verlesen oder, wenn voneinem Schallträger Gebrauch gemacht wurde, dieWiedergabe der Aufnahme vorzunehmen und dieVerhandlung gegebenenfalls nach mündlicher Ver-kündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2) für geschlos-sen zu erklären.

2. Abschnitt: Beweise

Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behördeoffenkundig sind, und solche, für deren Vorhanden-sein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfenkeines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältigerBerücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungs-verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist odernicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vomErgebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazuStellung zu nehmen.

§ 46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht,was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhal-tes geeignet und nach Lage des einzelnen Falleszweckdienlich ist.

Urkunden

§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen undPrivaturkunden ist von der Behörde nach den§§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen.

Zeugen

§ 48. Als Zeugen dürfen nicht vernommenwerden:

1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrneh-mungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf diesich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrneh-mung der zu beweisenden Tatsache unfähigwaren;

2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichteoder sonst unter dem Siegel geistlicherAmtsverschwiegenheit anvertraut wurde;

3. Organe des Bundes, der Länder, Bezirke undGemeinden, wenn sie durch ihre Aussage dieihnen obliegende Amtsverschwiegenheit ver-letzen würden, insofern sie von der Pflicht zurGeheimhaltung nicht entbunden sind.

§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugenverweigert werden:

1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeu-gen, seinem Ehegatten, seinem Verwandtenoder Verschwägerten in auf- oder absteigen-der Linie, seinem Geschwisterkind oder einerPerson, die mit ihm noch näher verwandt oderim gleichen Grad verschwägert ist, fernerseinen Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oderPflegekindern, seinem Vormund oder Pflege-befohlenen einen unmittelbaren bedeutendenVermögensnachteil oder die Gefahr einerstrafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oderzur Schande gereichen würde;

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2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte,ohne eine ihm obliegende staatlich anerkanntePflicht zur Verschwiegenheit, von der er nichtgültig entbunden wurde, zu verletzen oder einKunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zuoffenbaren;

3. über Fragen, wie der Zeuge sein Wahl- oderStimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Aus-übung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretungbefugten Personen können die Zeugenaussage auchdarüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaftals Vertreter einer Partei von dieser anvertrautwurde.

(3) Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteilsdarf die Aussage über Geburten, Eheschließungenund Sterbefälle der in Abs. 1 Z 1 bezeichnetenPersonen nicht verweigert werden.

(4) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hater die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zumachen.

(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folgeleistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründenverweigert oder auf seiner Weigerung beharrt,obwohl die vorgebrachten Gründe als nichtgerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kanndie Verpflichtung zum Ersatz aller durch seineSäumnis oder Weigerung verursachten Kostenauferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigtenAussageverweigerung kann über ihn eine Ord-nungsstrafe (§ 34) verhängt werden.

§ 50. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Verneh-mung über die für die Vernehmung maßgebendenpersönlichen Verhältnisse zu befragen und zuermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zuverschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichenGründe für die Verweigerung der Aussage, auf dieFolgen einer ungerechtfertigten Verweigerung derAussage und die strafrechtlichen Folgen einerfalschen Aussage aufmerksam zu machen.

Vernehmung von Beteiligten

§51. Die §§48 und 49 sind auch auf dieVernehmung von Beteiligten zum Zweck derBeweisführung anzuwenden, doch gilt der Weige-rungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr einesVermögensnachteils nicht.

§ 51 a. (1) Zeugen und Beteiligte, die imVerfahren vor den unabhängigen Verwaltungssena-ten vernommen werden, haben Anspruch aufGebühren unter den gleichen Voraussetzungen undim gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichenVerfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sindvon dem unabhängigen Verwaltungssenat, der denZeugen oder Beteiligten vernommen hat, festzuset-

zen. Im Verfahren vor einer Kammer obliegt diesdem Vorsitzenden. Die Auszahlung der Gebührenist kostenfrei.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zweiWochen nach der Vernehmung vom Zeugen oderBeteiligten beim zuständigen unabhängigen Ver-waltungssenat geltend zu machen.

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweisesdurch Sachverständige notwendig, so sind die derBehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehen-den amtlichen Sachverständigen (Amtssachverstän-dige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfü-gung stehen oder es mit Rücksicht auf dieBesonderheit des Falles geboten ist, kann dieBehörde aber ausnahmsweise andere geeignetePersonen als Sachverständige heranziehen und,wenn sie nicht schon für die Erstattung vonGutachten der erforderten Art im allgemeinenbeeidet sind, beeiden. Der Bestellung zum Sachver-ständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattungvon Gutachten der erforderten Art öffentlichbestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunstoder das Gewerbe, deren Kenntnis die Vorausset-zung der geforderten Begutachtung ist, öffentlichals Erwerb ausübt oder zu deren Ausübungöffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Auf solcheSachverständige sind die §§ 49 und 50 sinngemäßanzuwenden.

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausge-schlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einerPartei abgelehnt werden, wenn diese Umständeglaubhaft macht, die die Unbefangenheit oderFachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.Die Ablehnung kann vor der Vernehmung desSachverständigen, später aber nur dann erfolgen,wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie denAblehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegeneines für sie unüberwindbaren Hindernisses nichtrechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Über den Ablehnungsantrag entscheidet dieBehörde endgültig.

Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern

§ 53 a. (1) Nichtamtliche Sachverständige undnichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch aufGebühren unter den gleichen Voraussetzungen undim gleichen Ausmaß wie Sachverständige (Dolmet-scher) im gerichtlichen Verfahren. Umfang undHöhe dieser Gebühren sind von der Behörde, dieden Sachverständigen oder Dolmetscher in An-

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Spruch genommen oder die Beweisaufnahmeveranlaßt hat, festzusetzen. Die Auszahlung derGebühren ist kostenfrei.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zweiWochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachver-ständigen oder Dolmetscher mündlich oder schrift-lich bei der Behörde geltend zu machen, die sietatsächlich in Anspruch genommen hat.

(3) Gegen die Festsetzung der Gebühren (Abs. 1)ist die Berufung an die vorgesetzte Behördezulässig; eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Augenschein

§ 54. Zur Aufklärung der Sache kann die Behördeauf Antrag oder von Amts wegen auch einenAugenschein, nötigenfalls mit Zuziehung vonSachverständigen, vornehmen.

Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen

§ 55. (1) Die Behörde kann Beweisaufnahmenauch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungs-behörden oder einzelne dazu bestimmte amtlicheOrgane vornehmen lassen oder durch sonstigeErhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesonderekönnen Amtssachverständige außer dem Fall einermündlichen Verhandlung mit der selbständigenVornahme eines Augenscheines betraut werden.

(2) Die Gerichte dürfen um die Aufnahme vonBeweisen nur in den gesetzlich besonders bestimm-ten Fällen ersucht werden.

III. Teil: Bescheide

Erlassung von Bescheiden

§ 56. Der Erlassung eines Bescheides (Entschei-dung oder Verfügung) hat, wenn es sich nicht umeine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachver-haltes, soweit er nicht von vornherein klar gegebenist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung vonGeldleistungen nach einem gesetzlich, statutarischoder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder beiGefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnah-men handelt, ist die Behörde berechtigt, einenBescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungs-verfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheidkann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat,binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.Die Vorstellung hat nur dann aufschiebendeWirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einerGeldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nachEinlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfah-ren einzuleiten, widrigenfalls der angefochteneBescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. AufVerlangen der Partei ist das Außerkrafttreten desBescheides schriftlich zu bestätigen.

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich alssolcher zu bezeichnen und hat den Spruch und dieRechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn demStandpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnunggetragen oder über Einwendungen oder Anträgevon Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlungstehende Angelegenheit und alle die Hauptfragebetreffenden Parteianträge, ferner die allfälligeKostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicherFassung und unter Anführung der angewendetenGesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zurGänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand derVerhandlung eine Trennung nach mehreren Punk-ten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint,über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist,gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistungoder zur Herstellung eines bestimmten Zustandesausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eineangemessene Frist zur Ausführung der Leistungoder Herstellung zu bestimmen.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse desErmittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdi-gung maßgebenden Erwägungen und die daraufgestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar undübersichtlich zusammenzufassen.

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzuge-ben, ob der Bescheid noch einem weiterenRechtszug unterliegt oder nicht und bejahenden-falls, innerhalb welcher Frist und bei welcherBehörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hatferner auf das Erfordernis eines begründetenRechtsmittelantrages hinzuweisen.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbeleh-rung oder fälschlich die Erklärung, daß keinRechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder einekürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angege-ben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitigeingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichenFrist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als diegesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb derangegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel alsrechtzeitig.

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(4) Enthält der Bescheid keine oder eineunrichtige Angabe über die Behörde, bei der dasRechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittelauch dann richtig eingebracht, wenn es bei derBehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder beider angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) Enthält der Bescheid keine oder eineunrichtige Angabe über das Erfordernis einesbegründeten Rechtsmittelantrages, so gilt dasFehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13Abs. 3).

§ 61 a. Bescheide, die in letzter Instanz erlassenwerden, haben, wenn dem Standpunkt der Parteinicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wennüber Einwendungen oder Anträge von Beteiligtenabgesprochen wird, auf die Möglichkeit einerBeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oderVerfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringungeiner solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowieauf das Formerfordernis der Unterschrift einesRechtsanwaltes hinzuweisen.

§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriftennicht anderes bestimmt ist, können Bescheidesowohl schriftlich als auch mündlich erlassenwerden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung einesmündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündungbei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, amSchluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällenin einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlichverkündeten Bescheides ist den bei der Verkündungnicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen,die spätestens drei Tage nach der Verkündung eineAusfertigung verlangen; über dieses Recht ist diePartei bei Verkündung des mündlichen Bescheideszu belehren.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesengleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehenoder offenbar ausschließlich auf technisch mangel-haftem Betrieb einer automationsunterstütztenDatenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkei-ten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit vonAmts wegen berichtigen.

IV. Teil: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Berufung

§ 63. (1) Der Instanzenzug und das Recht zurEinbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmit-tel (Vorstellung) richten sich, abgesehen von den indiesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen,nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Gegen nur das Verfahren betreffendeAnordnungen ist eine abgesonderte Berufung nichtzulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den

die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefoch-ten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeich-nen, gegen den sie sich richtet, und einenbegründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenndie Partei nach der Zustellung oder Verkündungdes Bescheides ausdrücklich auf die Berufungverzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zweiWochen bei der Behörde einzubringen, die denBescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei derBehörde, die über die Berufung zu entscheiden hat.Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sieerfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigungdes Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkün-dung mit dieser.

§ 64. (1) Rechtzeitig eingebrachte Berufungenhaben aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkungausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung imInteresse einer Partei oder des öffentlichen Wohleswegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Einsolcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über dieHauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 64 a. (1) Die Behörde, die den Bescheid in ersterInstanz erlassen hat, kann auf Grund der Berufungund allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweiMonaten nach Einbringung einer zulässigen Beru-fung den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne desBerufungsbegehrens abändern, ergänzen oder auf-heben (Berufungsvorentscheidung).

(2) Die Berufungsvorentscheidung ist jeder Parteizuzustellen. Jede Partei kann binnen zwei Wochennach Zustellung der Berufungsvorentscheidung denAntrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbe-hörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlagean-trag). In der Berufungsvorentscheidung ist auf dieMöglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzu-weisen. Mit dem Einlangen eines rechtzeitigeingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungs-vorentscheidung außer Kraft. Die Parteien sindüber das Außerkrafttreten der Berufungsvorent-scheidung zu verständigen.

§ 65. Werden in einer Berufung neue Tatsachenoder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen,vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich denetwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machenund ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemesse-ner, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vomInhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sichdazu zu äußern.

§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermitt-lungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch dieBehörde erster Instanz durchführen zu lassen oderselbst vorzunehmen.

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(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegendeSachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführungoder Wiederholung einer mündlichen Verhandlungunvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbe-hörde den angefochtenen Bescheid beheben und dieAngelegenheit zur neuerlichen Verhandlung undErlassung eines neuen Bescheides an die Behördeerster Instanz verweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch diemündliche Verhandlung und unmittelbare Beweis-aufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemiteine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat dieBerufungsbehörde, sofern die Berufung nicht alsunzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie istberechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlichder Begründung (§ 60) ihre Anschauung an dieStelle jener der Unterbehörde zu setzen unddemgemäß den angefochtenen Bescheid nach jederRichtung abzuändern.

§ 67. Der III. Teil gilt auch für die Bescheide derBerufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dannzu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattge-geben wird.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für dasVerfahren vor den unabhängigen

Verwaltungssenaten

Zuständigkeit

§ 67 a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenateentscheiden

1. über Berufungen in Angelegenheiten, dieihnen durch die Verwaltungsvorschriftenzugewiesen sind, und

2. über Beschwerden von Personen, die behaup-ten, durch die Ausübung unmittelbarer verwal-tungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewaltin ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenom-men in Finanzstrafsachen des Bundes.

(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate ent-scheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedernbestehen; über Beschwerden nach Abs. 1 Z 2entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.

Parteien im Verfahren über Berufungen

§ 67 b. Parteien des Verfahrens über Berufungensind der Berufungswerber, die Parteien desVerwaltungsverfahrens und die Behörde, die denangefochtenen Bescheid erlassen hat.

Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarerverwaltungsbehördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt

§ 67 c. (1) Beschwerden nach § 67 a Abs. 1 Z 2sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt,

in dem der Beschwerdeführer von der Ausübungunmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern eraber durch sie behindert war, von seinemBeschwerderecht Gebrauch zu machen, ab demWegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigenVerwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengeldieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwal-

tungsaktes,2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber,

welches Organ den angefochtenen Verwal-tungsakt gesetzt hat und welcher Behörde erzuzurechnen ist (belangte Behörde),

3. den Sachverhalt,4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der

Rechtswidrigkeit stützt,5. das Begehren, den angefochtenen Verwal-

tungsakt für rechtswidrig zu erklären,6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu

beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitigeingebracht ist.

(3) Der angefochtene Verwaltungsakt ist fürrechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerdenicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzu-weisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärteVerwaltungsakt noch an, so hat die belangteBehörde unverzüglich den der Entscheidungentsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(4) Partei des Verfahrens ist auch die belangteBehörde.

Öffentliche mündliche Verhandlung

§ 67 d. (1) Wenn die Berufung (Beschwerde)nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus derAktenlage ersichtlich ist, daß der angefochteneBescheid aufzuheben oder der angefochtene Ver-waltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, dannist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzube-raumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderenzu hörenden Personen, insbesondere Zeugen undSachverständige, zu laden.

(2) Eine Verhandlung kann unterbleiben, wennalle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Einsolcher Verzicht kann bis zum Beginn derVerhandlung erfolgen. Trotz des Verzichtes derParteien kann eine Verhandlung durchgeführtwerden, wenn der unabhängige Verwaltungssenates für erforderlich erachtet.

§ 67 e. (1) Die Öffentlichkeit darf von derVerhandlung nur soweit ausgeschlossen werden, alsdies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichenOrdnung oder der nationalen Sicherheit, derWahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissensowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder

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des Privatlebens einer Partei oder von Zeugengeboten ist.

(2) Der Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgtdurch Verfahrensanordnung entweder von Amtswegen oder auf Antrag einer Partei oder einesZeugen.

(3) Unmittelbar nach der Verkündung desBeschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeithaben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch könnendie Parteien verlangen, daß je drei Personen ihresVertrauens die Teilnahme an der Verhandlunggestattet wird.

(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhand-lung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt,daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies ausden in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Entscheidung

§ 67 f. (1) Hat eine Verhandlung stattgefunden,so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliederndes unabhängigen Verwaltungssenates getroffenwerden, die an dieser Verhandlung teilgenommenhaben. Wenn sich die Zusammensetzung derKammer geändert hat, ist die Verhandlung zuwiederholen.

(2) Die Beratung und die Abstimmung derKammer des unabhängigen Verwaltungssenatessind nicht öffentlich.

(3) Der Bescheid und seine wesentliche Begrün-dung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar,wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zubeschließen und zu verkünden.

Verkündung des Bescheides

§ 67 g. Der Bescheid ist stets öffentlich zuverkünden. Überdies ist allen Parteien eineschriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keinemündliche Verhandlung stattgefunden hat, dannkann von der öffentlichen Verkündung desBescheides Abstand genommen werden, wenn dieEinsichtnahme in den Bescheid jedermann gewähr-leistet ist.

3. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer denFällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines derBerufung nicht oder nicht mehr unterliegendenBescheides begehren, sind, wenn die Behörde nichtden Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuwei-sen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, ausdenen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohlvon der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, alsauch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von dersachlich in Betracht kommenden Oberbehördeaufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann in Wahrung desöffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheidin letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängi-ger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oderdie sachlich in Betracht kommende Oberbehördeinsoweit abändern, als dies zur Beseitigung von dasLeben oder die Gesundheit von Menschen gefähr-denden Mißständen oder zur Abwehr schwerervolkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig undunvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behördemit möglichster Schonung erworbener Rechtevorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegenin Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichin Betracht kommenden Oberbehörde als nichtigerklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder voneiner nicht richtig zusammengesetzten Kolle-gialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführenwürde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder4. an einem durch gesetzliche Vorschrift aus-

drücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehlerleidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklä-rung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehrzulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvor-schriften eingeräumten Befugnisse zur Zurück-nahme oder Einschränkung einer Berechtigungaußerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unbe-rührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß denAbs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behe-bungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu.Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abände-rungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederauf-nahme eines durch Bescheid abgeschlossenenVerfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittelgegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässigist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlichstrafbare Handlung herbeigeführt oder sonst-wie erschlichen worden ist oder

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22. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1991 — Nr. 51 263

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkom-men, die im Verfahren ohne Verschulden derPartei nicht geltend gemacht werden konntenund allein oder in Verbindung mit demsonstigen Ergebnis des Verfahrens voraus-sichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchesanders lautenden Bescheid herbeigeführt hät-ten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragenabhängig war und nachträglich über einesolche Vorfrage von der hiefür zuständigenBehörde (Gericht) in wesentlichen Punktenanders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnenzwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem derAntragsteller nachweislich vom Wiederaufnahms-grund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestensbinnen drei Jahren nach der Zustellung odermündlichen Verkündung des Bescheides bei derBehörde einzubringen, die den Bescheid in ersterInstanz erlassen hat.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kanndie Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amtswegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahrennach Erlassung des Bescheides kann die Wiederauf-nahme auch von Amts wegen nur mehr aus denGründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahmesteht der Behörde zu, die den Bescheid in letzterInstanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffen-den Sache ein unabhängiger Verwaltungssenatentschieden hat, diesem.

§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligen-den oder verfügenden Bescheid ist, sofern nichtschon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuerBescheid erlassen werden kann, auszusprechen,inwieweit und in welcher Instanz das Verfahrenwieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betrof-fen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.

(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages aufWiederaufnahme steht dem Antragsteller das Rechtder Berufung an die im Instanzenzug übergeordneteBehörde zu. Gegen die Bewilligung oder Verfügungder Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Beru-fung nicht zulässig.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist odereiner mündlichen Verhandlung ist auf Antrag derPartei, die durch die Versäumung einen Rechts-nachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in denvorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch einunvorhergesehenes oder unabwendbares Er-

eignis verhindert war, die Frist einzuhaltenoder zur Verhandlung zu erscheinen und siekein Verschulden oder nur ein minderer Graddes Versehens trifft, oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weilder Bescheid fälschlich die Angabe enthält,daß keine Berufung zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung mußbinnen zwei Wochen nach dem Wegfall desHindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem diePartei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntniserlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat diePartei die versäumte Handlung gleichzeitig mit demWiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag aufWiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei derdie versäumte Handlung vorzunehmen war oder diedie versäumte Verhandlung angeordnet oder dieunrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellungdes Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wieder-einsetzung aufschiebende Wirkung beilegen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht aufUmstände gestützt werden, die die Behörde schonfrüher für unzureichend befunden hat, um dieVerlängerung der versäumten Frist oder dieVerlegung der versäumten Verhandlung zu bewilli-gen.

§ 72. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinset-zung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in deres sich vor dem Eintritt der Versäumung befundenhat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzunggegen die Versäumung der mündlichen Verhand-lung wird die Frist zur Anfechtung des infolge derVersäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.

(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen dieVersäumung der mündlichen Verhandlung bean-tragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, soist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen,wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesenworden ist.

(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages aufWiedereinsetzung steht dem Antragsteller dasRecht der Berufung an die im Instanzenzugübergeordnete Behörde, wenn aber in der Sacheeine Berufung an den unabhängigen Verwaltungsse-nat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen dieBewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechts-mittel zulässig.

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264 22. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1991 — Nr. 51

4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn inden Verwaltungsvorschriften nicht anderes be-stimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) undBerufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestensaber sechs Monate nach deren Einlangen denBescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalbdieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichenAntrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wennaber gegen die ausständige Entscheidung dieBerufung an den unabhängigen Verwaltungssenatvorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antragist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhän-gigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antragist abzuweisen, wenn die Verzögerung nichtausschließlich auf ein Verschulden der Behördezurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigenVerwaltungssenat) beginnt die in Abs. 1 bezeichneteFrist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zulaufen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für daslandesgesetzliche Abgabenstrafrecht.

V. Teil: Kosten

Kosten der Beteiligten

§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm imVerwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbstzu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatz-anspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht,bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Ko-stenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daßder Ausspruch über die Kosten in den Bescheidaufgenommen werden kann. Die Höhe der zuersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmtund kann von dieser auch in einem Bauschbetragfestgesetzt werden.

Kosten der Behörden

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichtanderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit derBehörden im Verwaltungsverfahren von Amtswegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderenals den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen,unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über dieStempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleibenunberührt.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einerAmtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofernnach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diesevon Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen diePartei aufzukommen, die um die Amtshandlungangesucht hat. Als Barauslagen gelten auch dieGebühren, die den Sachverständigen und Dolmet-schern zustehen.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch dasVerschulden eines anderen Beteiligten verursacht,so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurdedie Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, sobelasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn siedurch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehen-den Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind dieAuslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessenzu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größereBarauslagen durchführbar, so kann die Partei, dieum die Amtshandlung ansucht, zum Erlag einesentsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die den Zeugen und Beteiligten sowie denSachverständigen und Dolmetschern zustehendenGebühren sind — falls hiefür nicht die Beteiligtendes Verfahrens aufzukommen haben — von jenemRechtsträger zu tragen, in dessen Namen dieBehörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behördenaußerhalb des Amtes können Kommissionsgebüh-ren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflich-tung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbe-trägen (nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbe-träge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach§ 76 aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sindnach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit,nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlungvom Amt oder nach der Zahl der notwendigenAmtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife)erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, fürdie Behörden der Länder, Bezirke und Gemeindendurch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von derBehörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat,einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu,die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligteVerwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von derdie Amtshandlung führenden Behörde Kommis-sionsgebühren nach den für die entsendeten Organegeltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben unddem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwal-tungsorgane zugehören, zu übermitteln.

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22. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1991 — Nr. 52 265

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsge-bühren.

§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegen-heiten der Bundesverwaltung (unmittelbare odermittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wir-kungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegen-heiten) für die Verleihung von Berechtigungen odersonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegendeAmtshandlungen der Behörden Bundesverwal-tungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheitvon derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetzfestgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahrenals Partei auftretender Rechtsträger zur Vollzie-hung der Gesetze berufen ist, so unterliegt erinsoweit der Verpflichtung zur Entrichtung vonBundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amts-handlung eine unmittelbare Voraussetzung der demRechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetzebildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen fernerder Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesver-waltungsabgabe nicht, wenn diese der als Parteieinschreitenden Gebietskörperschaft zufließenwürde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabga-ben sind, abgesehen von den durch Gesetzbesonders geregelten Fällen, durch Verordnung derBundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend,in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nachobjektiven Merkmalen abgestuft sein können, biszum Höchstbetrag von 4 500 S im einzelnen Fallfestzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in denAngelegenheiten der Landes-, Bezirks- und Ge-meindeverwaltung richtet sich nach den auf Grunddes Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzaus-gleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichenVorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von derin der Sache in erster Instanz zuständigen Behördeeinzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu,die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbe-hörden durch Verordnung der Bundesregierung, fürdie Behörden der Länder, Bezirke und Gemeindendurch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 78 a. Die Zuerkennung von Sachverständigen-gebühren sowie die Erteilung von Rechtsbelehrun-gen und die Anfertigung von Aktenkopien sind vonden Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 79. Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenenLeistungen sind nur insoweit einzuheben, alsdadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligtenund der Personen, für die er nach dem Gesetz zusorgen hat, nicht gefährdet wird.

Kosten bei Beschwerden wegen Ausübungunmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-

und Zwangsgewalt§ 79 a. Der Partei, die in Fällen einer Beschwerde

wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbe-

hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67 c)obsiegt, steht der Ersatz der zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

VI. Teil: Vollziehung

§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist die Bundesregierung betraut.

Anlage 2

Übergangsrecht zum AVG 1950(AVG-Übergangsrecht 1991)

Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sindnach der bis zum Inkrafttreten des BundesgesetzesBGBl. Nr. 357/1990 (1. Jänner 1991) geltendenRechtslage zu Ende zu führen.

52. Kundmachung des Bundeskanzlers, mitder das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlaut-

bart wird

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in derAnlage 1 das Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 172/1950, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sichaus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungs-strafgesetz abgeändert wird, BGBl.Nr. 231/1959, Art I;

2. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungs-strafgesetz 1950 abgeändert wird, BGBl.Nr. 218/1960, Art. I;

3. Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsver-fahrensgesetze geändert werden, BGBl.Nr. 275/1964, Art. III;

4. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungs-strafgesetz geändert wird, BGBl.Nr. 275/1971, Art. I;

5. Kundmachung des Bundeskanzlers über dieAufhebung des § 17 des Verwaltungsstrafge-setzes — VStG 1950 durch den Verfassungs-gerichtshof, BGBl. Nr. 188/1976;

6. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungs-strafgesetz 1950 geändert wird, BGBl.Nr. 101/1977, Art. I;

7. Kundmachung des Bundeskanzlers über dieAufhebung des § 19 des Verwaltungsstrafge-

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setzes durch den Verfassungsgerichtshof,BGBl. Nr. 217/1977;

8. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungs-strafgesetz 1950 geändert wird, BGBl.Nr. 117/1978, Art. I;

9. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungs-strafgesetz — VStG 1950 geändert wird,BGBl. Nr. 264/1981, Art. I;

10. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungs-strafgesetz — VStG 1950 geändert wird,BGBl. Nr. 176/1983, Art. I;

11. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungs-strafgesetz — VStG 1950 geändert wird,BGBl. Nr. 299/1984, Art. I;

12. Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz,BGBl. Nr. 295/1985, Art. VI;

13. Verwaltungsstrafgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 516/1987, Art. I;

14. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungs-strafgesetz geändert wird, BGBl.Nr. 358/1990, Art. I.

Artikel III

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgendenBestimmungen ergibt sich aus den nachstehendangeführten Gesetzesänderungen:

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22. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1991 — Nr. 52 267

(2) Folgende Bestimmungen entfallen infolgeAufhebung durch die nachstehend angeführtenGesetzesänderungen:

(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbartenBestimmungen entspricht noch der Anlage 3 zurKundmachung BGBl. Nr. 172/1950.

Artikel IV

§ 56 Abs. 1 ist, soweit er sich auf die Verwaltungs-übertretung des § 26 des Musterschutzgesetzes,BGBl. Nr. 261/1970, bezieht, durch das Muster-schutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 437, gegenstandslosgeworden und wird insoweit als nicht mehr geltendfestgestellt.

Artikel V

Es werden folgende Richtigstellungen undAnpassungen vorgenommen:

1. Die Schreibweise von Überschriften, Gliede-rungsbezeichnungen, Zahlen und Abkürzun-

gen wird der heutigen Schreibweise ange-paßt.

2. Wendungen wie „die Bestimmungen (Vor-schriften) des" werden durch einfachereWendungen ersetzt.

3. Das Endungs-e in den Dativformen „Grade",„Gesetze", „Tode", „Gerichte", „Ab-schlusse", „Zeitpunkte", „Betrage", „Falle",„Tatbestande", „Verzuge", „Werte", „Ver-falle", „Preise", „Auftrage", „Rechtswege",„Beistande", „Straferkenntnisse", „Grunde"und „Antrage" wird weggelassen.

4. In § 7 wird nach dem Wort „begeht", in § 19Abs. 1 nach dem Wort „dient" und in § 35Z 2 nach dem Wort „werde" jeweils einBeistrich gesetzt.

5. Die Beistriche in § 30 Abs. 3 zweiter Satznach dem Wort „dieser", in § 37 a Abs. 5erster Satz nach dem Wort „ist", in § 51 gAbs. 2 nach dem Wort „Mitglieder" in § 53 cAbs. 1 letzter Satz nach dem Ausdruck„weiblichen Häftlingen" und in § 56 Abs. 2nach dem Wort „sonstigen" entfallen.

6. Das Won „den" in § 37 Abs. 3 entfällt.7. Die Jahreszahl „1950" nach der Zitierung

„AVG" in §51 Abs. 4 und §56 Abs. 3entfällt.

8. In folgenden Bestimmungen wird jeweils dasWort „der" eingefügt:a) in § 3 Abs. 2 vor dem Wort „Bemessung";b) in § 43 Abs. 1 vor dem Wort „Auf-

nahme";c) in § 43 Abs. 2 vor dem Wort „Fällung";d) in § 51 Abs. 7 vor dem Wort „Einbrin-

gung";e) in § 51 b vor dem Wort „Zustellung".

9. Die folgenden Ausdrücke und Wendungenwerden ersetzt:a) „Verwaltungsstrafrechtes" in der Über-

schrift des I. Teils durch „Verwaltungs-strafrechts" ;

b) „gehörige" in § 2 Abs. 2 durch „gehö-rende";

c) „im" in §9 Abs. 7, §21 Abs. 2, §31Abs. 3, § 37 a Abs. 2 Z 1, § 38, § 44 Abs. 2und 3 Einleitung, § 49 a Abs. 3 Z 5 undAbs. 9, § 50 Abs. 7 und § 52 durch „in";

d) „Gesetz(es)" in den §§ 10, 23, 24, 51 dund 53 d Abs. 1 durch „Bundesge-setz(es)";

e) „derer" in § 17 Abs. 2 und § 31 Abs. 3durch „deren";

f) „der Fälle" in § 25 Abs. 1 durch „desFalles";

g) „zum" in § 29 Abs. 1 durch „für das";h) „eine und dieselbe" in § 30 Abs. 1 durch

„ein und dieselbe";i) „gegen die Vorschrift des" in § 30 Abs. 4

durch „entgegen";j) „Festnehmung" in § 27 Abs. 3 Z 3, in der

Überschrift zu § 35, in § 36 Abs. 2, in

Page 28: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · 22. Stück Ausgegeben am 31. Jänner 1991 Nr. 50 243 (2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Anlage

268 22. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1991 — Nr. 52

§ 37 a Abs. 2 Z 1 und in § 59 Abs. 4 durch„Festnahme";

k) „Verwaltungsstrafbehörde" in § 36Abs. 3 zweiter Satz durch „Behörde";

1) „der andere Eheteil" in § 38 durch „seinEhegatte";

m) „zeitlich" in § 41 Abs. 2 durch „rechtzei-tig";

n) „an" in § 42 Abs. 1 Z 2 durch „zu";o) „Zuname" in § 44 Abs. 1 Z 2 durch

„Familiennamen" und in § 48 Z 2 durch„Familienname";

p) „Zunamen" in § 33 Abs. 1 und in § 46Abs. 2 durch „Familiennamen";

q) „Jugendgerichtsgesetzes 1961" in § 53 eAbs. 2 durch „Jugendgerichtsgeset-zes 1988, BGBl. Nr. 599";

r) „Wehrgesetzes 1978" in § 54 Abs. 3durch „Wehrgesetzes 1990, BGBl.Nr. 305";

s) „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" in§ 54 d Abs. 2 zweiter Satz durch „ W G " ;

t) „Allgemeine Verwaltungsverfahrensge-setz" und „des Allgemeinen Verwal-tungsverfahrensgesetzes" durch „AVG"oder „des AVG";

u) „fordern" in § 62 durch „erfordern";v) „dies" in § 64 Abs. 4 durch „sie".

10. In § 35, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 44 a und§ 45 Abs. 1 wird die Bezeichnung derGliederungseinheiten mit Kleinbuchstabendurch eine solche mit arabischen Ziffernersetzt; die Zitierung dieser Gliederungsein-heiten in § 37 a Abs. 2 Z 1 und § 44 Abs. 3 Z 1wird entsprechend richtiggestellt.

11. In den Verweisungen auf das AVG werdendie sich aus der Wiederverlautbarung desAVG ergebenden Änderungen bei Gliede-rungsbezeichnungen berücksichtigt.

12. § 56 Abs. 1 erhält die dem Entfall (Art. IV)der Bezugnahme auf § 26 des Musterschutz-gesetzes, BGBl. Nr. 261/1970, entspre-chende sprachliche Fassung.

Artikel VI

Das Verwaltungsstrafgesetz — VStG 1950 wirdmit dem Titel „Verwaltungsstrafgesetz 1991— VStG" wiederverlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel VH

Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in derAnlage 2 [„Übergangsrecht zum VStG 1950(VStG-Übergangsrecht 1991)"] Art. II Abs. 3 derVerwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl.Nr. 516, und Art. II des Bundesgesetzes, mit demdas Verwaltungsstrafgesetz geändert wird, BGBl.Nr. 358/1990, wiederverlautbart.

Artikel VIII

Es werden folgende Anpassungen vorgenommen:1. Die Worte „Vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes" in Art. II Abs. 3 der Verwal-tungsstrafgesetz-Novelle 1987 werden durchdie Worte „Vor dem 1. Juli 1988" ersetzt.

2. Die Worte „dieses Bundesgesetzes" im Rela-tivsatz in Art. II Abs. 3 der Verwaltungsstraf-gesetz-Novelle 1987 werden durch die Worte„des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1987"ersetzt.

3. Die Worte „nach der bisherigen Rechtslage"in Art. II Abs. 2 des BundesgesetzesBGBl. Nr. 358/1990 werden durch die Worte„nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesge-setzes BGBl. Nr. 358/1990 (1. Jänner 1991)geltenden Rechtslage" ersetzt.

Vranitzky

Anlage 1

Verwaltungsstrafgesetz 1991 — VStG

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen desVerwaltungsstrafrechts

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eineTat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraftwerden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafebedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit derTat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeitder Fällung des Bescheides in erster Instanz geltendeRecht für den Täter günstiger wäre.

§ 2. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichtanderes bestimmen, sind nur die im Inlandbegangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen,wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hättehandeln sollen oder wenn der zum Tatbestandgehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

(3) Niemand darf wegen einer Verwaltungsüber-tretung an einen fremden Staat ausgeliefert undkeine von einer ausländischen Behörde wegen einerVerwaltungsübertretung verhängte Strafe im Inlandvollstreckt werden.

Zurechnungsfähigkeit

§ 3. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tatwegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafterStörung der Geistestätigkeit oder wegen Geistes-schwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tateinzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

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22. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1991 — Nr. 52 269

(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einemdieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist dasals mildernder Umstand bei der Bemessung derStrafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht fürBewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeterTrunkenheit beruhen.

§ 4. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, abernoch nicht 19 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sieihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderenGründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubteder Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zuhandeln.

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift überdas Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zurStrafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeitist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder beiNichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteresanzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwal-tungsübertretung der Eintritt eines Schadens odereiner Gefahr nicht gehört und der Täter nichtglaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung derVerwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, derder Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nurdann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet istund der Täter das Unerlaubte seines Verhaltensohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nichteinsehen konnte.

§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durchNotstand entschuldigt oder, obgleich sie demTatbestand einer Verwaltungsübertretung ent-spricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Anstiftung und Beihilfe

§ 7. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderereine Verwaltungsübertretung begeht, oder wervorsätzlich einem anderen die Begehung einerVerwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt derauf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwarauch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nichtstrafbar ist.

Versuch

§ 8. (1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift denVersuch einer Verwaltungsübertretung ausdrück-lich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wervorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führendeHandlung unternimmt.

(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer ausfreien Stücken die Ausführung aufgibt oderverhindert oder den Erfolg abwendet.

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvor-schriften durch juristische Personen oder Personen-gemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, so-fern die Verwaltungsvorschriften nicht anderesbestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauf-tragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verant-wortlich, wer zur Vertretung nach außen berufenist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenensind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellungder strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforder-lich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet,aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen alsverantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen fürdas ganze Unternehmen oder für bestimmteräumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche desUnternehmens die Verantwortung für die Einhal-tung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Fürbestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzteBereiche des Unternehmens können aber auchandere Personen zu verantwortlichen Beauftragtenbestellt werden.

(3) Eine physische Person, die Inhaber einesräumlich oder sachlich gegliederten Unternehmensist, kann für bestimmte räumlich oder sachlichabgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einenverantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur einePerson mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrecht-lich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nach-weislich zugestimmt hat und der für den ihrerVerantwortung unterliegenden klar abzugrenzen-den Bereich eine entsprechende Anordnungsbefug-nis zugewiesen ist.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte aufGrund einer besonderen Weisung des Auftraggeberseine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nichtverantwortlich, wenn er glaubhaft zu machenvermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwal-tungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenenPersonen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen imSinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung einesverantwortlichen Beauftragten — unbeschadet derFälle des §7 — strafrechtlich verantwortlich, wennsie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und Personengemein-schaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie die inAbs. 3 genannten physischen Personen haften fürdie über die zur Vertretung nach außen Berufenenoder über einen verantwortlichen Beauftragten

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verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemesseneUnrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zurungeteilten Hand.

Strafen

§ 10. Strafart und Strafsatz richten sich nach denVerwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundes-gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Verhängung einer Freiheitsstrafe

§ 11. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängtwerden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vonweiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Artabzuhalten.

§ 12. (1) Die Mindestdauer der Freiheitsstrafebeträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe vonmehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden,wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründegeboten ist. Eine längere als eine sechswöchigeFreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(2) Darf nach § 11 eine Freiheitsstrafe nichtverhängt werden, so ist die für die Tat neben derFreiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe zu verhängen.Ist eine solche nicht vorgesehen, so ist eineGeldstrafe bis zu 30 000 S zu verhängen.

Verhängung einer Geldstrafe

§ 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen istmindestens eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen.

§ 14. (1) Geldstrafen dürfen nur insoweitzwangsweise eingebracht werden, als dadurchweder der notwendige Unterhalt des Bestraften undderjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetzverpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, denSchaden gutzumachen, gefährdet wird.

(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt dieVollstreckbarkeit der Geldstrafe.

Widmung von Geldstrafen

§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallenerSachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriftennicht anderes bestimmen, für Zwecke der Sozialhilfedem Land, bestehen aber Sozialhilfeverbände, demSozialhilfeverband zu, in dessen Gebiet die Strafeverhängt wurde.

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so istzugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eineErsatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaßder für die Verwaltungsübertretung angedrohtenFreiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafeangedroht und nicht anderes bestimmt ist, zweiWochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheits-strafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regelnder Strafbemessung festzusetzen.

Verfall

§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriftennicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenständefür verfallen erklärt werden, die im Eigentum desTäters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnenvom Verfügungsberechtigten überlassen wordensind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß dieÜberlassung des Gegenstandes der Begehung einermit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretungdienen werde.

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedrohtsind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbarenHandlung nicht als Täter oder Mitschuldigerbeteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehal-tungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallenerklärt werden, wenn die betreffende Personfahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesemGegenstand die strafbare Handlung begangenwurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von derBegehung der den Verfall begründenden strafbarenHandlung wußte oder hätte wissen müssen.

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oderbestraft werden, so kann auf den Verfall selbständigerkannt werden, wenn im übrigen die Vorausset-zungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcherBescheide kann auch durch öffentliche Bekanntma-chung bewirkt werden.

§ 18. Verfallene Gegenstände sind, sofern in denVerwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt istoder die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffen-heit vernichtet werden müssen, nutzbringend zuverwerten. Nähere Vorschriften darüber könnendurch Verordnung getroffen werden.

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafeist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenenSchädigung oder Gefährdung derjenigen Interes-sen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und derUmstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgennach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sindüberdies die nach dem Zweck der Strafdrohung inBetracht kommenden Erschwerungs- und Milde-rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdro-hung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf

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das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedachtzu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenartdes Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. DieEinkommens-, Vermögens- und Familienverhält-nisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung vonGeldstrafen zu berücksichtigen.

Anrechnung der Vorhaft

§ 19 a. (1) Die verwaltungsbehördliche und eineallfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersu-chungshaft sind auf die zu verhängende Strafeinsoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafeangerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sieder Täter

1. wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des

Verdachtes einer Verwaltungsübertretungerlitten hat.

(2) Werden Strafen verschiedener Art verhängt,so ist die Vorhaft zunächst auf die Freiheitsstrafeanzurechnen.

(3) Für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geldbemessene Unrechtsfolgen ist die an deren Stelletretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.

(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 ist nurvorzunehmen, wenn der Behörde die anzurech-nende Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eineAnrechnung vor Erlassung des Straferkenntnissesbeantragt.

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe dieErschwerungsgründe beträchtlich oder ist derBeschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindest-strafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteresVerfahren von der Verhängung einer Strafeabsehen, wenn das Verschulden des Beschuldigtengeringfügig ist und die Folgen der Übertretungunbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigtenjedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechts-widrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermah-nen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldig-ten von weiteren strafbaren Handlungen gleicherArt abzuhalten.

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Vorausset-zungen können die Organe der öffentlichenAufsicht von der Verhängung einer Organstrafver-fügung oder von der Erstattung einer Anzeigeabsehen; sie können den Täter in solchen Fällen ingeeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seinesVerhaltens aufmerksam machen.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22. (1) Hat jemand durch verschiedeneselbständige Taten mehrere Verwaltungsübertre-tungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrereeinander nicht ausschließende Strafdrohungen, sosind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen vonVerwaltungsübertretungen mit anderen von einerVerwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahn-denden strafbaren Handlungen.

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 23. Wegen einer Verwaltungsübertretung darfeine Strafe nur auf Grund eines nach diesemBundesgesetz durchgeführten Verfahrens verhängtwerden.

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichtanderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungs-strafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 41, 42, 51, 57,63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67 a bis 67 d, 67 fAbs. 3, 68 Abs. 2 und 3, 73, 75, 78, 78 a, 79, 79 a und80 des AVG sind im Verwaltungsstrafverfahrennicht anzuwenden.

§ 25. (1) Verwaltungsübertretungen sind mitAusnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zuverfolgen.

(2) Die der Entlastung des Beschuldigtendienlichen Umstände sind in gleicher Weise zuberücksichtigen wie die belastenden.

Zuständigkeit

§ 26. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden stehtin erster Instanz die Untersuchung und Bestrafungaller Übertretungen zu, deren Ahndung nichtanderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichtenzugewiesen ist.

(2) Den Bundespolizeibehörden kommt dieStrafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihresWirkungsbereiches zu.

§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, inderen Sprengel die Verwaltungsübertretung began-gen worden ist, auch wenn der zum Tatbestandgehörende Erfolg in einem anderen Sprengeleingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrererBehörden begründet oder ist es ungewiß, inwelchem Sprengel die Übertretung begangenworden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuersteine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenom-men hat.

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(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdien-stes dürfen bei Gefahr im Verzug zur Vornahmeunaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenzen desSprengeis ihrer Behörde überschreiten, wenn dieörtlich zuständige Behörde die notwendigen Maß-nahmen nicht rechtzeitig treffen kann und dieAmtshandlungen

1. zur Abwehr einer unmittelbar drohendenGefahr für die Sicherheit von Menschen oderdes Eigentums oder

2. zur Aufklärung oder Verhinderung vonstrafbaren Handlungen, die von Amts wegenzu verfolgen sind, oder

3. zur Festnahme oder Verfolgung einer Person,die aus amtlichem Gewahrsam entwichen ist,

erforderlich sind. Solche Amtshandlungen gelten alsAmtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde,in deren Sprengel sie vorgenommen worden sind.Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hatdiese Behörde von solchen Amtshandlungen unver-züglich zu benachrichtigen und festgenommenePersonen sowie sichergestellte Sachen unverzüglichden zuständigen Organen zu übergeben.

(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstesgelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei dieGrenzen des Sprengeis ihrer Behörde überschreiten,bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlichund örtlich zuständigen Behörde.

§ 28. Die Behörde, die zuerst von einerVerwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zurVerfolgung zuständig, solange nicht ein Umstandhervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 dieZuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

§ 29. (1) Die Zuständigkeit einer Behörde für dasStrafverfahren gegen einen Täter begründet auchihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mit-schuldigen.

(2) Das Strafverfahren gegen alle diese Personenist womöglich gleichzeitig durchzuführen. DieBehörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgrün-den, insbesondere zur Beschleunigung des Verfah-rens, von der gemeinsamen Durchführung absehenund das Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigteabgesondert zum Abschluß bringen.

§ 29 a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlichvereinfacht oder beschleunigt wird, kann diezuständige Behörde das Strafverfahren oder denStrafvollzug an die sachlich zuständige Behördeübertragen, in deren Sprengel der Beschuldigteseinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafver-fahren darf in Angelegenheiten der Landesverwal-tung nur an eine Behörde im selben Bundesland, derStrafvollzug, gleich um welche Angelegenheit essich handelt, nur an eine Bezirksverwaltungsbe-hörde oder Bundespolizeibehörde übertragen wer-den.

Zusammentreffen verschiedener strafbarerHandlungen

§ 30. (1) Liegen einem Beschuldigten vonverschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungs-übertretungen oder eine Verwaltungsübertretungund eine andere von einer Verwaltungsbehördeoder einem Gericht zu ahndende strafbare Hand-lung zur Last, so sind die strafbaren Handlungenunabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar inder Regel auch dann, wenn die strafbarenHandlungen durch ein und dieselbe Tat begangenworden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zuahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in dieZuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oderder Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzungerfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahrenauszusetzen, bis über diese Frage von der sonst inBetracht kommenden Verwaltungsbehörde odervom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung einStraferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nichtvollzogen werden. Ergibt sich später, daß dasVerwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführtwerden sollen, so hat die Behörde erster Instanz,wenn aber in der Sache ein unabhängigerVerwaltungssenat entschieden hat, dieser, dasStraferkenntnis außer Kraft zu setzen und dasVerfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betrachtkommenden Verwaltungsbehörden haben eineentgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe aufdie von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafeanzurechnen.

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person istunzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungs-frist von der Behörde keine Verfolgungshandlung(§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwal-tungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzungoder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeab-gaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsüber-tretungen sechs Monate. Diese Frist ist von demZeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbareTätigkeit abgeschlossen worden ist oder dasstrafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zumTatbestand gehörende Erfolg erst später eingetre-ten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichnetenZeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf einStraferkenntnis nicht mehr gefällt werden. EineStrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seitihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre ver-

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gangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor demVerfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungs-gerichtshof sowie Zeiten, während deren dieStrafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufge-schoben oder unterbrochen war, sind nichteinzurechnen.

Beschuldigter

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einerVerwaltungsübertretung stehende Person von demZeitpunkt der ersten von der Behörde gegen siegerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschlußder Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinnedes AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einerBehörde gegen eine bestimmte Person als Beschul-digten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorfüh-rungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Verneh-mung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zudieser Amtshandlung nicht zuständig war, dieAmtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder derBeschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 33. (1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seinerersten Vernehmung über Vor- und Familiennamen,Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft,Familienstand, Beschäftigung und Wohnort sowieüber die Vermögens-, Einkommens- und Familien-verhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüberschon in den Akten enthalten, so sind sie demBeschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstel-lung vorzuhalten.

(2) Der Beschuldigte kann zur Beantwortung deran ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(3) Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nichtverhängt werden.

Ausforschung

§ 34. Ist der Täter oder der Aufenthalt desBeschuldigten unbekannt, so hat die Behörde denSachverhalt möglichst ins klare zu bringen undNachforschungen nach dem Beschuldigten einzulei-ten. Solche Erhebungen sind abzubrechen, sobalddie weitere Verfolgung aussichtslos erscheint oderder hiefür erforderliche Aufwand in einem Mißver-hältnis zum Grad und zur Bedeutung der in derVerwaltungsübertretung liegenden Verletzung öf-fentlicher Interessen steht.

2. Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und desStrafvollzuges

Festnahme

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes dürfen außer den gesetzlich besonders

geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tatbetreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vordie Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbe-kannt ist, sich nicht ausweist und seineIdentität auch sonst nicht sofort feststellbar istoder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich derStrafverfolgung zu entziehen suchen werde,oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in derFortsetzung der strafbaren Handlung verharrtoder sie zu wiederholen sucht.

§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglichder nächsten sachlich zuständigen Behörde zuübergeben oder aber, wenn der Grund derFestnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Erist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, ineiner ihm verständlichen Sprache über die Gründeseiner Festnahme und die gegen ihn erhobenenAnschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hatden Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Erdarf keinesfalls länger als 24 Stunden angehaltenwerden.

(2) Bei der Festnahme und Anhaltung ist unterAchtung der Menschenwürde und mit möglichsterSchonung der Person vorzugehen. Für die Anhal-tung gilt § 53 c Abs. 1 und 2 sinngemäß; dasErfordernis genügenden Tageslichtes kann jedochentfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuch-tung vorhanden ist.

(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigenAufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder einesonstige Person seines Vertrauens und einenRechtsbeistand zu verständigen; über dieses Rechtist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegeneine Verständigung durch den Festgenommenenselbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständi-gung vorzunehmen.

(4) Für Zwecke des VerwaltungsstrafverfahrensAngehaltene dürfen von ihren Angehörigen undRechtsbeiständen sowie von den diplomatischenoder konsularischen Vertretern ihres Heimatstaatesbesucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehrgilt § 53 c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

Sicherheitsleistung

§ 37. (1) Besteht begründeter Verdacht, daß sichder Beschuldigte der Strafverfolgung oder demVollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm dieBehörde durch Bescheid auftragen, einen angemes-senen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durchPfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich alsZahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kanndie Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmterTatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgungoder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der

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Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oderwesentlich erschwert sein werde.

(2) Die Sicherheit darf 30 000 S nicht übersteigenund keinesfalls höher sein als das Höchstmaß derangedrohten Geldstrafe. Für den Fall, daß dieaufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglicherfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbareSachen beschlagnahmen, die dem Anschein nachdem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhedes zulässigen Betrages der Sicherheit nichtübersteigen.

(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahreneingestellt wird oder die gegen den Beschuldigtenverhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnensechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde.Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auchfrei, wenn vom Beschuldigten die aufgetrageneSicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestelltwird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaftmacht.

(5) Die Sicherheit kann für verfallen erklärtwerden, sobald sich die Strafverfolgung desBeschuldigten oder der Vollzug der Strafe alsunmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt§ 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächstdie allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann dieKosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs-und Verwertungskosten zu decken sind. Im übrigengelten für die Widmung der verfallenen Sicherheitdieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

§ 37 a. (1) Die Behörde kann besonders geschulteOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes er-mächtigen, nach Maßgabe der nachfolgendenBestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zumBetrag von 2 500 S festzusetzen und einzuheben.Besondere Ermächtigungen in anderen Verwal-tungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowieAbs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen,daß das Organ

1. von der in § 35 Z 1 und 2 vorgesehenenFestnahme absieht, wenn der Betretene dievorläufige Sicherheit freiwillig erlegt,

2. von Personen, die auf frischer Tat betretenwerden und bei denen eine Strafverfolgungoffenbar unmöglich oder wesentlich erschwertsein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 2 Z 2den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organverwertbare Sachen, die dem Anschein nach demBetretenen gehören und deren Wert 2 500 S nichtübersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlag-

nahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung derPerson vorzugehen.

(4) Über den als vorläufige Sicherheit eingehobe-nen Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eineBescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicher-heit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglichvorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn dasVerfahren eingestellt wird oder die gegen denBeschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oderwenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs. 5der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzterSatz gilt sinngemäß.

Beweise

§ 38. Die Verwandten und Verschwägerten desBeschuldigten in auf- und absteigender Linie, seineGeschwisterkinder und Personen, die mit ihm nochnäher verwandt sind oder im gleichen Gradverschwägert sind, sein Ehegatte, Wahl- undPflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, sein Vor-mund und die Pflegebefohlenen sind von derVerbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auchdann befreit, wenn die in § 49 Abs. 1 Z 1 AVGvorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungs-übertretung vor, für die der Verfall von Gegenstän-den als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behördezur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahmedieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch dieOrgane der öffentlichen Aufsicht aus eigener Machtsolche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen.Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eineBescheinigung auszustellen und der Behörde dieAnzeige zu erstatten.

(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlag-nahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, derdem Wert der der Beschlagnahme unterliegendenSache entspricht.

(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durch-führbar, so können auch dem Verfall nichtunterliegende Behältnisse, in denen sich die mitBeschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufigbeschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichstbald zurückzustellen.

(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegen-stände raschem Verderben oder lassen sie sich nurmit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren undist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung desBeweises erforderlich, so können sie öffentlichversteigert oder zu dem von der Behörde zu

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ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös trittan die Stelle der veräußerten Gegenstände. DieVeräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbe-wahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig einzur Deckung dieser Kosten ausreichender Betragerlegt wird.

(6) Gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlag-nahme angeordnet wird, ist in sinngemäßerAnwendung des § 51 Berufung, jedoch ohneaufschiebende Wirkung zulässig.

3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren

§ 40. (1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grundder Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhe-bungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie demBeschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zurechtfertigen.

(2) Die Behörde kann den Beschuldigten zudiesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihnauffordern, nach seiner Wahl entweder zu einembestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zuerscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunktschriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschul-digte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmungeinen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

(3) Hält sich der Beschuldigte nicht in derGemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, sokann sie die Vernehmung des Beschuldigten durchdie Gemeinde seines Aufenthaltsortes veranlassen.

§41. (1) In der Ladung (§ 19 AVG) desBeschuldigten ist die Tat, die ihm zur Last gelegtwird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

(2) Der Beschuldigte ist in der Ladung aufzufor-dern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismit-tel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitiganzuzeigen, daß sie zur Vernehmung nochherbeigeschafft werden können.

(3) Die Ladung kann auch die Androhungenthalten, daß das Strafverfahren, wenn derBeschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohneseine Anhörung durchgeführt werden kann. DieseRechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in derLadung angedroht und wenn die Ladung demBeschuldigten zu eigenen Handen zugestellt wor-den ist.

§ 42. (1) Die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hatzu enthalten:

1. die deutliche Bezeichnung der dem Beschul-digten zur Last gelegten Tat sowie die inBetracht kommende Verwaltungsvorschrift;

2. die Aufforderung, sich entweder binnen dergesetzten Frist schriftlich oder zu dem zurVernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlichzu rechtfertigen und die der Verteidigungdienlichen Tatsachen und Beweismittel der

Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls dieBehörde das Strafverfahren ohne seine Anhö-rung durchführen werde.

(2) Diese Aufforderung ist zu eigenen Handenzuzustellen.

§ 43. (1) Wird der Beschuldigte zur Vernehmungvor die erkennende Behörde geladen oder ihrvorgeführt, so ist das Strafverfahren in mündlicherVerhandlung durchzuführen und nach der Auf-nahme der erforderlichen Beweise womöglichsogleich der Bescheid (Straferkenntnis oder Einstel-lung) zu verkünden.

(2) Kann der Bescheid nicht sofort auf Grund dermündlichen Verhandlung gefällt werden, so ist demBeschuldigten, der an der Verhandlung teilgenom-men hat, sofern er nicht darauf verzichtet hat, vorder Fällung des Straferkenntnisses Gelegenheit zugeben, sich zum Ergebnis der später vorgenomme-nen Erhebungen, wenn sie im Straferkenntnisberücksichtigt werden sollen, zu äußern.

(3) Der Beschuldigte kann zur mündlichenVerhandlung eine an der Sache nicht beteiligtePerson seines Vertrauens beiziehen.

§ 44. (1) Die Niederschrift über den Gang dermündlichen Verhandlung hat zu enthalten:

1. die Behörde;2. Vor- und Familiennamen, Zeit und Ort der

Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand,Beschäftigung und Wohnort des Beschuldig-ten;

3. die deutliche Bezeichnung der dem Beschul-digten zur Last gelegten Tat;

4. die wesentlichen Aussagen der Zeugen undSachverständigen und die sonstigen Beweis-ergebnisse;

5. die Rechtfertigung oder das Geständnis desBeschuldigten;

6. den Spruch;7. die Begründung (§ 60 AVG);8. die Rechtsmittelbelehrung;9. das Datum des Bescheides;

10. das Datum der Verkündung.

(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mitmöglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in denAkten niedergelegt, so genügt in der Niederschriftein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Akten-stücke.

(3) Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichnetenNiederschrift kann abgesehen werden,

1. wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 3erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtferti-gung nicht Folge leistet und das Verfahrenohne Anhören des Beschuldigten durchgeführtwird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk überdie Tatsache der erfolgten Ladung oder

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Aufforderung zur Rechtfertigung aufzuneh-men;

2. wenn der Beschuldigte vor der erkennendenoder ersuchten Behörde ein volles Geständnisablegt und weitere Beweise nicht aufgenom-men werden. In diesem Fall sind dasGeständnis und der Verhandlungstag schrift-lich festzuhalten.

§ 44 a. Der Spruch hat, wenn er nicht aufEinstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat

verletzt worden ist;3. die verhängte Strafe und die angewendete

Gesetzesbestimmung;4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche

Ansprüche;5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entschei-

dung über die Kosten.§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder

Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen unddie Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatnicht erwiesen werden kann oder keineVerwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegteVerwaltungsübertretung nicht begangen hatoder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeitaufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgungausschließen.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt einAktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daßeiner Partei Berufung gegen die Einstellung zustehtoder die Erlassung eines Bescheides aus anderenGründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweitsie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigtenmitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten vondem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 46. (1) Den Parteien, denen gegen den BescheidBerufung zusteht, ist von Amts wegen eineAusfertigung des Bescheides mitzuteilen, wennihnen der Bescheid nicht mündlich verkündetworden ist. Sonst ist eine schriftliche Ausfertigungnur auf Verlangen einer Partei zuzustellen.

(2) Die schriftliche Ausfertigung des Bescheideshat die Bezeichnung der Behörde, Vor- undFamiliennamen sowie Wohnort der Parteien, denSpruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrungund das Datum des Bescheides zu enthalten.

(3) Wird über einen Soldaten eine Strafeverhängt, so ist davon dem DisziplinarvorgesetztenMitteilung zu machen.

4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren

Strafverfügungen§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer

Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen

Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigenerdienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnenabgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertre-tung angezeigt oder wenn das strafbare Verhaltenauf Grund automatischer Überwachung festgestelltwird, dann kann die Behörde ohne weiteresVerfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe biszu 3 000 S festsetzen. In der Strafverfügung kannauch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oderihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert derbeschlagnahmten Sachen 1 000 S nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zurVerfahrensbeschleunigung einzelne Tatbeständevon Verwaltungsübertretungen bestimmen, für diesie unter Verwendung automationsunterstützterDatenverarbeitung durch Strafverfügung eine unterBedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnungim vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 2 000 Sverhängen darf.

§ 48. (1) In der Strafverfügung müssen angegebensein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;2. Vor- und Familienname, Beschäftigung und

Wohnort des Beschuldigten;3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist,

ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat

verletzt worden ist;5. die verhängte Strafe und die angewendete

Gesetzesbestimmung;6. allenfalls der Ausspruch über die vom

Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

(2) Strafverfügungen sind zu eigenen Handenzuzustellen.

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen dieStrafverfügung binnen zwei Wochen nach derenZustellung Einspruch erheben und dabei die seinerVerteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.Der Einspruch kann auch mündlich erhobenwerden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die dieStrafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebrachtwird, dann ist das ordentliche Verfahren einzulei-ten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinnedes § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur dasAusmaß der verhängten Strafe oder die Entschei-dung über die Kosten angefochten wird, dann hatdie Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat,darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen trittdurch den Einspruch die gesamte Strafverfügungaußer Kraft.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nichtrechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfü-gung zu vollstrecken.

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Anonymverfügung

§ 49 a. (1) Die Behörde kann, soweit dieVerwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigungeinzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretun-gen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügungeine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 imvorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1 000 Svorschreiben darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäßAbs. 1 eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt, sokann sie von der Ausforschung des unbekanntenTäters (§ 34) vorerst Abstand nehmen und dieGeldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafedurch Anonymverfügung vorschreiben, wenn

1. die Anzeige auf der dienstlichen Wahrneh-mung eines Organs der öffentlichen Aufsichtoder auf automatischer Überwachung beruhtund

2. sowohl das Ausmaß der mit der Tatverbundenen Schädigung oder Gefährdungderjenigen Interessen, deren Schutz dieStrafdrohung dient, als auch die nachteiligenFolgen, welche die Tat sonst nach sichgezogen hat, keine Bedachtnahme auf diePerson des Täters erfordern.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegebensein:

1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum derAusfertigung;

2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist,ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tatverletzt worden ist;

4. die verhängte Strafe und die angewendeteGesetzesbestimmung;

5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffeneRegelung.

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postali-schen Einzahlung des Strafbetrages geeigneterBeleg beizugeben. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Personzuzustellen, von der die Behörde mit Grundannehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9verantwortliches Organ den Täter kennt oder leichtfeststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungs-handlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig.Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vierWochen nach Ausfertigung die Einzahlung desStrafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist dieAnonymverfügung gegenstandslos geworden, so hatdie Behörde gemäß § 34 vorzugehen.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4)fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von derAusforschung des unbekannten Täters endgültigAbstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlungzu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder inamtlichen Auskünften erwähnt noch bei derStrafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren be-rücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jeneneiner Anonymverfügung im automationsunterstütz-ten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einersolchen Anonymverfügung sind spätestens sechsMonate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegen-standslos geworden oder die Einzahlung desStrafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der inAbs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges(Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte dieZahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrensnach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oderanzurechnen.

§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulteOrgane der öffentlichen Aufsicht ermächtigen,wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenom-mener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungs-übertretungen mit Organstrafverfügung Geldstra-fen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvor-schriften für bestimmte Verwaltungsübertretungender durch eine Organstrafverfügung einzuhebendeHöchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behördeeinen einheitlich im vorhinein festzusetzendenBetrag bis zu 100 S zu bestimmen. Wenn dieermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbe-hörde ist, so kann die Ermächtigung nur mitZustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1)ermächtigen, bei bestimmten Verwaltungsübertre-tungen an Stelle der Einhebung eines Geldbetrageseinen zur postalischen Einzahlung des Strafbetragesgeeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder,wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, amTatort zu hinterlassen.

(3) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer demOrgan zu übergebenden Urkunde anzuführen. DasOrgan ist verpflichtet, bei der Amtshandlung dieseUrkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzu-weisen.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, dieZeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetragund die Behörde, in deren Namen eingeschrittenwurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jeneDaten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigen-erstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfü-gung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrerAusstellung und die Gebarung mit diesen Drucksor-ten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sinddurch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist keinRechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete

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die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegen-nahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstraf-verfügung gegenstandslos. Die Unterlassung derEinzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einerFrist von zwei Wochen gilt als Verweigerung derZahlung des Strafbetrages; der Lauf der Fristbeginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg amTatort hinterlassen oder dem Täter übergebenwurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung desStrafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges(Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der inAbs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges(Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte dieZahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrensnach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oderanzurechnen.

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1)ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, deneinzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmtenfremden Währungen zu entrichten.

5. Abschnitt: Rechtsschutz durch unabhängigeVerwaltungssenate

Berufung

§ 51. (1) Dem Beschuldigten steht das Recht derBerufung an den unabhängigen Verwaltungssenatzu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch derBehörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

(2) Ob und inwieweit VerwaltungsbehördenBerufung erheben können, bestimmen die Verwal-tungsvorschriften.

(3) Die Berufung kann auch mündlich einge-bracht werden und bedarf in diesem Fall keinesbegründeten Berufungsantrages.

(4) Der Beschuldigte kann während einerAnhaltung einen Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4AVG) nicht wirksam abgeben.

(5) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beru-fungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfebeantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mitdem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid überdie Bestellung des Rechtsanwalts und der anzufech-tende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird derrechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung derVerfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beru-fungsfrist mit der Zustellung des abweisendenBescheides an den Beschuldigten zu laufen.

(6) Auf Grund einer vom Beschuldigten oder zuseinen Gunsten erhobenen Berufung darf keinehöhere Strafe verhängt werden als im angefochte-nen Bescheid.

(7) Wird eine Berufungsentscheidung nichtinnerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der

Berufung erlassen, so gilt der angefochteneBescheid als aufgehoben und das Verfahren isteinzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denennicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufunghat.

Verfahrenshilfe

§ 51 a. (1) Wenn der Beschuldigte außerstandeist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seineFamilie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zueiner einfachen Lebensführung notwendigen Unter-haltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, dannhat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antragdes Beschuldigten zu beschließen, daß diesem einVerteidiger beigegeben wird, dessen Kosten derBeschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweitdies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vorallem im Interesse einer zweckentsprechendenVerteidigung erforderlich ist. Der Antrag ist,solange noch keine Berufung erhoben wurde, beider Behörde, die den Bescheid in erster Instanzerlassen hat, im übrigen beim unabhängigenVerwaltungssenat einzubringen; dem Antrag isteine Kopie des angefochtenen Bescheides anzu-schließen. In Angelegenheiten, die in die Zuständig-keit einer Kammer fallen, entscheidet über denAntrag das nach den landesrechtlichen Vorschriftenzuständige Mitglied der Kammer.

(2) Hat der unabhängige VerwaltungssenatVerfahrenshilfe bewilligt, so hat er den Ausschußder Rechtsanwaltskammer des betreffenden Landesunter Anschluß der Kopie des angefochtenenBescheides zu benachrichtigen, damit dieser einenRechtsanwalt zum Verteidiger bestelle.

Berufungsvorentscheidung

§ 51 b. Die Behörde, die die Strafe verhängt hat,kann auf Grund der Berufung und allfälligerweiterer Ermittlungen das von ihr erlasseneErkenntnis aufheben oder, jedoch nicht zumNachteil des Bestraften, wenn nur dieser Berufungerhoben hat, abändern (Berufungsvorentschei-dung). Wenn binnen zwei Monaten nach Einlangender Berufung eine Berufungsvorentscheidung erlas-sen worden ist, dann ist die Berufung demunabhängigen Verwaltungssenat nur vorzulegen,wenn eine Partei dies binnen zwei Wochen ab derZustellung der Berufungsvorentscheidung verlangt;mit dem Einlangen dieses Begehrens bei derBehörde tritt die Berufungsvorentscheidung außerKraft.

Zusammensetzung des unabhängigenVerwaltungssenates

§ 51 c. Die unabhängigen Verwaltungssenateentscheiden über Berufungen durch Kammern, die

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aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber imangefochtenen Bescheid weder eine primäre Frei-heitsstrafe noch eine 10 000 S übersteigendeGeldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrerMitglieder.

Parteien

§ 51 d. Neben dem Beschuldigten und derVerwaltungsbehörde, die den angefochtenen Be-scheid erlassen hat, ist Partei, wer nach diesemBundesgesetz oder nach den Verwaltungsvorschrif-ten ein Recht zur Berufung hat.

Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

§ 51 e. (1) Wenn die Berufung nicht zurückzu-weisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlageersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheidaufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündlicheVerhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind dieParteien und die anderen zu hörenden Personen,insbesondere Zeugen und Sachverständige, zuladen.

(2) Wenn in der Berufung ausdrücklich nur eineunrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wirdoder sich die Berufung nur gegen die Höhe derStrafe richtet, dann ist eine Verhandlung nur dannanzuberaumen, wenn dies in der Berufung aus-drücklich verlangt wurde.

(3) Von der Verhandlung kann abgesehenwerden, wenn die Parteien ausdrücklich daraufverzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zumBeginn der Verhandlung erfolgen.

(4) Die Parteien sind so rechtzeitig zurVerhandlung zu laden, daß ihnen von derZustellung der Ladung an mindestens zwei Wochenzur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

§ 51 f. (1) Die Verhandlung beginnt mit demAufruf der Sache. Zeugen haben daraufhin dasVerhandlungszimmer zu verlassen.

(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßerLadung nicht erschienen ist, dann hindert diesweder die Durchführung der Verhandlung noch dieFällung des Erkenntnisses.

(3) Zu Beginn der Verhandlung ist derGegenstand der Berufungsverhandlung zu bezeich-nen und der bisherige Gang des Verfahrenszusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gele-genheit zu geben, sich zu äußern.

Beweisaufnahme

§ 51 g. (1) Der unabhängige Verwaltungssenathat die zur Entscheidung der Sache erforderlichenBeweise aufzunehmen.

(2) Außer dem Verhandlungsleiter sind dieParteien und ihre Vertreter, insbesondere derBeschuldigte, im Verfahren vor einer Kammer auchdie übrigen Mitglieder berechtigt, an jede Person,die vernommen wird, Fragen zu stellen. DerVerhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Erkann Fragen, die nicht der Aufklärung desSachverhaltes dienen, zurückweisen.

(3) Niederschriften über die Vernehmung desBeschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutach-ten der Sachverständigen dürfen nur verlesenwerden, wenn

1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestor-ben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihrpersönliches Erscheinen wegen ihres Alters,wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oderwegen entfernten Aufenthaltes oder ausanderen erheblichen Gründen nicht verlangtwerden kann oder

2. die in der mündlichen Verhandlung Vernom-menen in wesentlichen Punkten von ihrenfrüheren Aussagen abweichen oder

3. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oderBeschuldigte die Aussage verweigern oder

4. alle anwesenden Parteien zustimmen.(4) Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsauf-

nahmen, Fotos oder Urkunden, müssen demBeschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihmGelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

§ 51 h. (1) Das Verfahren ist möglichst in einerVerhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einver-nahme des von der Verhandlung ausgebliebenenBeschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweiseals notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zuvertagen.

(2) Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist,dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.

(3) Nach Schluß der Beweisaufnahme ist denParteien Gelegenheit zu ihren Schlußausführungenzu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht derletzten Äußerung zu.

(4) Hierauf zieht sich im Verfahren vor einerKammer diese zur Beratung und Abstimmungzurück.

Unmittelbarkeit des Verfahrens§ 51 i. Wenn eine Verhandlung durchgeführt

wurde, ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur aufdas Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhand-lung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nurinsoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei derVerhandlung verlesen wurden, es sei denn, derBeschuldigte hätte darauf verzichtet.

Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil desBeschuldigten

§ 52. Die Wiederaufnahme eines durch Einstel-lung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur inner-halb der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Fristen zulässig.

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§ 52 a. (1) Von Amts wegen kann ein rechtskräfti-ger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zumNachteil des Bestraften das Gesetz offenkundigverletzt worden ist, von der Behörde, die ihnerlassen hat, oder von der sachlich in Betrachtkommenden Oberbehörde aufgehoben oder abge-ändert werden. Das gleiche steht den unabhängigenVerwaltungssenaten für die von ihnen erlassenenrechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübungdieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.

(2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzu-machen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäßdem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl.Nr. 270/1969, zu entschädigen.

III. Teil: Strafvollstreckung

Vollzug von Freiheitsstrafen§ 53. (1) Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der

Behörde zu vollziehen, die in erster Instanzentschieden hat oder der der Strafvollzug gemäߧ 29 a übertragen worden ist. Können dieseBehörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangtes der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthaltdes Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungs-behörde oder Bundespolizeibehörde um den Straf-vollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraumverfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nichtvollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichenGefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafteseinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvoll-zug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zuentsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigunganderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtli-che Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls dieUntersuchungshaft zu verhängen wäre, darf die vonder Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafeauch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhausvollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraftenist der Anschlußvollzug auch in einer Strafvollzugs-anstalt zulässig.

Zuständige Behörde§ 53 a. Alle Anordnungen und Entscheidungen

im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheits-strafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde, diein erster Instanz entschieden hat oder der derStrafvollzug gemäß § 29 a übertragen worden ist.Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen undEntscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgerichtzuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, dergemäß § 53 d der Strafvollzug obliegt (Strafvoll-zugsbehörde).

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen§ 53 b. (1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die

Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, dieFreiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemesse-nen Frist anzutreten.

(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zumStrafantritt nicht nach, so ist er zwangsweisevorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderungsofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorgebesteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug derFreiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solcheSorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zurErledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshofoder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sacheanhängigen Beschwerde zuzuwarten.

Durchführung des Strafvollzuges

§ 53 c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidungtragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein,angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbstverköstigen, wenn dies nach den verfügbarenEinrichtungen weder die Aufsicht und Ordnungbeeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwal-tungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichstvon Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen alsnach diesem Bundesgesetz angehalten werden,männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichenHäftlingen getrennt zu halten.

(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßigeingerichteten Räumen mit ausreichendem Luft-raum und genügend Tageslicht unterzubringen. DieHafträume sind gut zu lüften und in der kaltenJahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheitsind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zubeleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung desAugenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafürzu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die dasunverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorganserforderlich machen könnten, diesem jederzeit zurKenntnis bringen können.

(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt,sondern nur durch Stichproben überwacht werden.Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oderWeiterführung strafbarer Handlungen oder derenVerschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld-oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind inGegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die dieSicherheit und Ordnung gefährden können, sindihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen,sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheitvernichtet werden müssen.

(4) Häftlinge dürfen innerhalb der AmtsstundenBesuche empfangen, soweit dies unter Berücksichti-gung der erforderlichen Überwachung ohne Ge-fährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohneBeeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.

(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlin-gen mit inländischen Behörden und Rechtsbeistän-den sowie mit Organen, die durch für Österreichverbindliche internationale Übereinkommen zumSchutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darfweder beschränkt noch inhaltlich überwacht wer-

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den. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischerHäftlinge mit diplomatischen und konsularischenVertretern ihres Heimatstaates.

(6) Die obersten Behörden haben für denStrafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwal-tungsbehörden oder Bundespolizeibehörden eineHausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechteund Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahmeauf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie untersinngemäßer Berücksichtigung der sich aus demStrafvollzugsgesetz ergebenden Grundsätze desStrafvollzuges und der räumlichen und personellenGegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge geltendie §§ 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes über dieUnfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührendenLeistungen entscheidet die oberste Behörde.

Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern undStrafvollzugsanstalten

§ 53 d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichtanderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug vonFreiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäu-sern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungendes Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug vonFreiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nichtübersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32Abs. 5, 6 und 7, 45 Abs. 1, 54 Abs. 4, 115, 127, 128,132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäßanzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauerder von der Verwaltungsbehörde verhängtenFreiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entschei-dungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzel-richter zu.

(2) Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zuerhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als Hausgeld(§ 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) gutzuschrei-ben.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 ineiner Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben dieim Strafvollzug gewährten Vergünstigungen undLockerungen auch für den Vollzug der durch eineVerwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafeaufrecht.

Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen§ 53 e. (1) Jugendliche Häftlinge sind von

Erwachsenen zu trennen.

(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen ingerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvoll-zugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendge-richtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, über den Ju-gendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen§ 54. (1) An geisteskranken oder körperlich

schwer kranken Personen und an Jugendlichenunter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nichtvollzogen werden.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einerBestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, istbis zum Ablauf der achten Woche nach derEntbindung und darüber hinaus so lange auszuset-zen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet,höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach derEntbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzo-gen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist derVollzug einer Freiheitsstrafe an Wehrpflichtigen,die Präsenzdienst leisten, und im Fall einesEinsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrge-setzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder der unmittelbarenVorbereitung eines solchen Einsatzes auch ananderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen desBundesministers für Inneres ist auch der Vollzugeiner Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienstleisten, auszusetzen.

Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

§ 54 a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann auswichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschobenwerden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheits-strafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraftenoder der notwendige Unterhalt der ihmgegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigtenPersonen gefährdet würde oder

2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnensind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigemGrund (Abs. 1) auch die Unterbrechung desVollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. DieZeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nichtin die Strafzeit einzurechnen.

(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung desStrafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für dieDauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen,wenn er während der letzten sechs Monate schonununterbrochen sechs Wochen wegen einer voneiner Verwaltungsbehörde verhängten Strafe inHaft war.

(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung desVollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen,wenn begründete Sorge besteht, daß sich derBestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehenwerde.

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54 b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafenoder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgensind zu vollstrecken.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oderdies mit Grund anzunehmen ist, ist die demausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheits-

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strafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfrei-heitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausste-hende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in derAufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichenGründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumu-ten ist, hat die Behörde auf Antrag einenangemessenen Aufschub oder Teilzahlung zubewilligen.

§ 54 c. Gegen die Entscheidung über Anträge aufAufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges(§ 54 a) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54 bAbs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54 d. (1) Häftlinge haben für jeden Hafttageinen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der imStrafvollzugsgesetz für Strafgefangene vorgesehe-nen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtungentfällt für jeden Tag, an dem der Häftling imInteresse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeitleistet.

(2) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung desVollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges ineinem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einerStrafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugs-gerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohneweiteres geleistet wird oder offenkundig unein-bringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach denBestimmungen des W G über die Einbringung vonGeldleistungen, im Fall der Vorschreibung durchdas Vollzugsgericht nach den für die Einbringunggerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltendenBestimmungen, einzutreiben.

(3) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskör-perschaft zu, die den Aufwand für den Strafvollzugzu tragen hatte.

IV. Teil: Straftilgung, besondereVerfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

Tilgung der Strafe

§ 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertre-tung verhängtes Straferkenntnis zieht, soferngesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerleiStraffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünfJahren nach Fällung des Straferkenntnisses alsgetilgt.

(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtli-chen Leumundszeugnissen oder Auskünften fürZwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und beider Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahrennicht berücksichtigt werden.

Privatanklagesachen

§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehren-kränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen,wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von demZeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsüber-tretung und der Person des Täters Kenntnis erlangthat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantragstellt (Privatankläger).

(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne desAVG. Er kann jederzeit von der Verfolgungzurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfer-tigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen dasVerfahren betreffenden Auftrag der Behördeinnerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wirdangenommen, daß er von der Verfolgung zurückge-treten ist. In diesen Fällen ist das Verfahreneinzustellen.

(3) Dem Privatankläger steht gegen die Einstel-lung die Berufung an den unabhängigen Verwal-tungssenat zu, in dessen Sprengel die Behörde ihrenSitz hat, die den angefochtenen Bescheid erlassenhat. § 73 AVG gilt.

(4) Widerruft der Privatankläger den Strafantragnach Fällung des Straferkenntnisses, so kann dieBerufungsbehörde die verhängte Strafe in einemildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen,auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche

§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnenVerwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auchüber die aus einer Verwaltungsübertretung abgelei-teten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheidenhat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne desAVG.

(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen dieim Straferkenntnis enthaltene Entscheidung überseine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittelzu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweitsie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuer-kannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweggeltend zu machen.

(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung überdie privatrechtlichen Ansprüche nur mit der gegendas Straferkenntnis zulässigen Berufung anfechten.

Sonderbestimmungen für Jugendliche

§ 58. (1) Die Behörden sollen sich im Strafverfah-ren gegen Jugendliche nach Möglichkeit derMithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erzie-hungs)anstalten und Jugendämter sowie von Perso-nen und Körperschaften bedienen, die in derJugendfürsorge tätig sind und sich den Behördenzur Verfügung stellen. Die Mithilfe kann insbeson-

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dere in der Erhebung der persönlichen Verhältnissedes Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Personund in dem Beistand bestehen, dessen er imVerfahren bedarf.

(2) Über Jugendliche, die zur Tatzeit das16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eineFreiheitsstrafe nicht verhängt werden. Über andereJugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu zweiWochen verhängt werden, wenn dies aus besonde-ren Gründen geboten ist; der Vollzug einerErsatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochennicht übersteigen darf, wird dadurch nicht berührt.

§ 59. (1) Die Behörde hat, wenn sie es im Interesseeines jugendlichen Beschuldigten für notwendigoder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzli-chen Vertreter von der Einleitung des Strafverfah-rens und dem Straferkenntnis zu benachrichtigen.

(2) Der Befragung durch Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch dieBehörde eines wegen des Verdachtes einer Verwal-tungsübertretung festgenommenen Jugendlichen istauf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, einErziehungsberechtigter oder ein Vertreter desJugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfeoder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damitkeine unangemessene Verlängerung der Anhaltungverbunden wäre.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter kann zumündlichen Verhandlungen zwei an der Sache nichtbeteiligte Personen seines Vertrauens beiziehen.

(4) Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Abs. 2nach der Festnahme, über ihr Recht gemäß Abs. 3 inder Ladung zu belehren.

§ 60. Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichenBeschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willendes Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträgezu stellen und innerhalb der dem Beschuldigtenoffenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, An-träge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standoder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zustellen.

§ 61. Einem jugendlichen Beschuldigten kann vonAmts wegen ein Verteidiger bestellt werden, wennsein gesetzlicher Vertreter an der strafbarenHandlung beteiligt ist oder wenn es wegen dergeringeren geistigen Entwicklung des Beschuldigtennotwendig oder zweckmäßig ist und die Verteidi-gung durch den gesetzlichen Vertreter aus irgendei-nem Grund nicht Platz greifen kann. Als Verteidigerkann ein Beamter der Behörde oder eine anderegeeignete Person bestellt werden.

§ 62. Erlangt die Behörde von UmständenKenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maß-nahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsgerichtdavon Mitteilung zu machen.

§ 63. (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung)

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jederEntscheidung eines unabhängigen Verwaltungsse-nates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, istauszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zuden Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren ersterInstanz mit 10% der verhängten Strafe, für dasBerufungsverfahren mit weiteren 20% der verhäng-ten Strafe, mindestens jedoch mit je 20 S zubemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnungder Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 Sanzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebiets-körperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zutragen hat.

(3) Sind im Zuge des VerwaltungsstrafverfahrensBarauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist demBestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen,sofern sie nicht durch Verschulden einer anderenPerson verursacht sind; der hienach zu ersetzendeBetrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (derStrafverfügung), sonst durch besonderen Bescheidziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht fürGebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der demBeschuldigten beigestellt wurde.

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge(Abs. 1 und § 54 d) und der Barauslagen istabzusehen, wenn mit Grund angenommen werdendarf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§14 und 54 b Abs. 1 sind sinngemäßanzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften aufWiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattge-geben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zurTragung der Verfahrenskosten sinngemäß dievorhergehenden Bestimmungen.

§ 65. Die Kosten des Berufungsverfahrens sinddem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn derBerufung auch nur teilweise Folge gegeben oder dieStrafe gemäß § 51 Abs. 4 abgeändert worden ist.

§ 66. (1) Wird ein Strafverfahren eingestellt odereine verhängte Strafe infolge Berufung oderWiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, sosind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zutragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuer-statten.

(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nurdie durch sein Einschreiten tatsächlich verursachtenKosten aufzuerlegen.

§ 66 a. Verweise in diesem Bundesgesetz aufandere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweitnicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alsVerweise auf die jeweils geltende Fassung zuverstehen.

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Vollziehung

§ 67. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist die Bundesregierung betraut.

§ 68. (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung)

Anlage 2

Übergangsrecht zum VStG 1950(VStG-Übergangsrecht 1991)

(1) Vor dem 1. Juli 1988 verhängte Hausarrest-strafen oder Freiheitsstrafen über Jugendliche, dienicht § 58 Abs. 2 VStG in der Fassung desBundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1987 entsprechen,sind nicht zu vollziehen.

(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sindnach der bis zum Inkrafttreten des BundesgesetzesBGBl. Nr. 358/1990 (1. Jänner 1991) geltendenRechtslage zu Ende zu führen.

5 3 . Kundmachung des Bundeskanzlers, mitder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz wie-

derverlautbart wird

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlagedas Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl.Nr. 172/1950, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sichaus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsver-fahrensgesetze geändert werden, BGBl:Nr. 275/1964, Art. IV;

2. WG-Novelle, BGBl. Nr. 210/1986, Art I;3. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvoll-

streckungsgesetz geändert wird, BGBl.Nr. 359/1990, Art. I.

Artikel III

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgendenBestimmungen ergibt sich aus den nachstehendangeführten Gesetzesänderungen:

§ 1 Abs. 1 BGBl. Nr. 210/1986, Art. I Z 1§ 3 Abs. 1 BGBl. Nr. 210/1986, Art. I Z 2§ 3 Abs. 3 BGBl. Nr. 210/1986, Art. I Z 3§ 5 Abs. 3 BGBl. Nr. 275/1964, Art. IV§ 11 Abs. 3 und 4 BGBl. Nr. 359/1990, Art. I

(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbartenBestimmungen des Gesetzes entspricht noch derAnlage 4 zur Kundmachung BGBl. Nr. 172/1950.

Artikel IV

§ 13 Abs. 1 ist gegenstandslos geworden und wirdals nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel V

Gegenüber dem geltenden Gesetzestext werdenfolgende Richtigstellungen und Anpassungen vor-genommen:

1. Die Schreibweise von Überschriften, Gliede-rungsbezeichnungen, Zahlen und Abkürzun-gen wird der heutigen Schreibweise ange-paßt.

2. Wendungen wie „die Bestimmungen (Vor-schriften) des" (§ 1 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8Abs. 2, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3), „findenAnwendung" (§6 Abs. 2 und § 10 Abs. 1),„das gegenwärtige Gesetz" (§ 10 Abs. 1) und„nach Maßgabe der Bestimmungen des"(§ 11 Abs. 2) werden durch einfachereWendungen ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie § 10Abs. 1 und 2 werden die Ausdrücke „Gesetz"und „Gesetze" durch den Ausdruck „Bun-desgesetz" ersetzt.

4. Das Endungs-e in den Dativformen „Ziele"(§2 Abs. 1), „Gesetze" (§2 Abs. 2, §10Abs. 2 Z 3), „Falle" (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 und11 Abs. 2 und 3) und „Widerspruche" (§ 10Abs. 2 Z 3) wird weggelassen.

5. Die Genitivform „Rechtes" (§ 5 Abs. 4) wirddurch die Form „Rechts" ersetzt.

6. In § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 erster Satz und § 9Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „bei"und in § 11 Abs. 4 erster Satz nach dem Wort„vor" der bestimmte Artikel gesetzt.

7. In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „Auftrag aufVorauszahlung" durch die Wendung „Auf-trag zur Vorauszahlung" ersetzt.

8. In § 5 Abs. 1 wird die Stellung der Worte„sich" und „nicht" dem heutigen Sprachge-brauch angepaßt.

9. In § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „Saumsal"durch den Ausdruck „Säumnis" ersetzt.

10. Für die Zitierung des Allgemeinen Verwal-tungsverfahrensgesetzes wird die Abkürzung„AVG" verwendet (§10 Abs. 1 und §11Abs. 2).

11. In §10 Abs. 2 wird die Bezeichnung derGliederungseinheiten mit Kleinbuchstabendurch eine solche mit arabischen Ziffernersetzt.

12. In § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 wird das Wort„Stelle" durch das Wort „Behörde" ersetzt.

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13. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „Verwal-tungsvollstreckung der Behörde" durch dieWorte „Vollstreckungsverfügung durch dieBehörde" ersetzt.

14. In § 13 werden die Worte „das Bundeskanz-leramt" durch die Worte „der Bundeskanz-ler" ersetzt.

15. Der bereits durch Art. 2 Abs. 2 der Kundma-chung BGBl. Nr. 172/1950 als nicht mehrgeltend festgestellte § 13 Abs. 2 wird imwiederverlautbarten Text nicht mehr berück-sichtigt. Der bisherige Absatz 3 erhält dieBezeichnung „(2)".

Artikel VI

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz — W G1950 wird als „Verwaltungsvollstreckungsgesetz1991 — W G " wiederverlautbart.

Vranitzky

Anlage

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 —VVG

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt denBezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und vonden ihnen übergeordneten Behörden erlasse-nen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nichtanderes bestimmt ist,a) die Vollstreckung der von anderen Behör-

den des Bundes oder der Länder erlassenenBescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebe-hörden — ausgenommen die Behörden derStädte mit eigenem Statut — erlassenenBescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

3. die Einbringung von Geldleistungen, für diedurch besondere Vorschriften die Einbringungim Verwaltungsweg (politische Exekution)gewährt ist.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt auch für dieBundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungs-bereiches.

(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge unddie ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistun-gen werden, soweit durch besondere Vorschriftennicht anderes bestimmt ist, nach den für dieEinhebung, Einbringung und Sicherung der öffent-lichen Abgaben geltenden Vorschriften von denhiezu berufenen Organen eingebracht.

§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesemBundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse habendie Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatzfestzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zumZiel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangs-weise eingebracht werden, als dadurch der notdürf-tige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen,für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nichtgefährdet wird.

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistungist in der Weise zu vollstrecken, daß dieVollstreckungsbehörde durch das zuständige Ge-richt nach den für das gerichtliche Exekutionsver-fahren geltenden Vorschriften die Eintreibungveranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstrek-kungsbehörde namens des Berechtigten als betrei-benden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehördekann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwen-dung der Vorschriften über die Einbringung undSicherung der öffentlichen Abgaben selbst vorneh-men, wenn dies im Interesse der Raschheit und derKostenersparnis gelegen ist.

(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die vonder erkennenden oder verfügenden Stelle oder vonder Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigungversehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeithemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sindExekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungengegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind beider Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitelausgegangen ist.

(3) Die Anspruchsberechtigten einschließlich desBundes, der Länder und der Gemeinden können dieEintreibung einer Geldleistung unmittelbar beimzuständigen Gericht beantragen. Dies gilt auch fürandere juristische Personen des öffentlichen Rechts,soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung dieEinbringung im Verwaltungsweg (politische Exeku-tion) gewährt ist.

Erzwingung anderer Leistungen undUnterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oderNaturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht garnicht oder nicht vollständig oder nicht zurgehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann diemangelnde Leistung nach vorheriger Androhungauf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerk-stelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einemsolchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung

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der Kosten gegen nachträgliche Verrechnungauftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung istvollstreckbar.

b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oderUnterlassung oder zu einer Handlung, die sichwegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nichtdurch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wirddadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von derVollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oderdurch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehaltenwird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung desfür den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumniszur Anwendung kommenden Nachteiles zu begin-nen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim erstenZuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf derfür die Vornahme der Handlung gesetzten Fristsofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall derWiederholung oder des weiteren Verzuges ein stetsschärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein ange-drohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen,sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnenFall an Geld den Betrag von 10 000 S, an Haft dieDauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen alsZwangsmittel ist auch gegen Körperschaften undandere nicht physische Personen mit Ausnahme derKörperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 6. (1) Die nach § 5 verhängten Geldstrafen-fließen der Gebietskörperschaft zu, die denAufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

(2) Bei der Vollziehung der Haft sind die §§ 360bis 362 und 365 EO sinngemäß anzuwenden. Wirddie Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind diedamit verbundenen Kosten durch die Gerichte nachden für die Einbringung der Kosten des Vollzugesgerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vomVerpflichteten einzutreiben.

c) Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen,kann der einem Bescheid entsprechende Zustanddurch Anwendung unmittelbaren Zwanges herge-stellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht odernicht rechtzeitig möglich ist.

Einstweilige Verfügungen

§ 8. (1) Steht die Pflicht zu einer Leistung festoder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstrek-kungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstwei-

lige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht,daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen überGegenstände seines Vermögens, durch Vereinba-rungen mit dritten Personen oder durch andereMaßnahmen der Leistung entziehen und derenVollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

(2) Einstweilige Verfügungen sind nach diesemBundesgesetz sofort vollstreckbar.

Organe der Vollstreckung

§ 9. (1) Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt,bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes dieOrgane der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Istdie Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbe-hörde dieser Organe, so hat sie mit ihr dasEinvernehmen zu pflegen.

(2) Die Gemeinden sind zur Mitwirkungverpflichtet.

(3) Unter den gesetzlichen Voraussetzungenkann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auchdie Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruchnehmen.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind,soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderesergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich derRechtsmittelbelehrung die §§58 Abs. 1 und 61 desAVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesemBundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügungkann nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu

vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmtoder

3. die angeordneten oder angewendetenZwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sindoder mit § 2 im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebendeWirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofernes sich aber um eine Angelegenheit im selbständigenWirkungsbereich des Landes handelt, an dieLandesregierung. Die demnach zuständige Behördeentscheidet endgültig.

Kosten

§ 11.(1) Die Kosten der Vollstreckung fallen demVerpflichteten zur Last und sind gemäß § 3einzutreiben.

(2) Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von derPartei zu tragen, auf deren Antrag und in derenInteresse die Vollstreckungshandlungen vorgenom-

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men wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungs-behörde nach dem AVG zu entscheiden. DieBerufung geht an die nach § 10 Abs. 3 zuständigeBehörde, die endgültig entscheidet.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Falleiner Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für dieder Verpflichtete, würden sie durch einen von derBehörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagenzu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch einangemessener Beitrag zum Personal- und Sachauf-wand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10%der bei der Vollstreckung im übrigen anfallendenBarauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten derVollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vorder Durchführung der Ersatzvornahme entrichtethat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung derErsatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu denKosten der Vollstreckung auch angemessene

Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstan-den sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist.Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn siejährlich den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontie-rungen der Oesterreichischen Nationalbank umnicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist derZeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfü-gung durch die Behörde erster Instanz.

Schlußbestimmungen

§ 12. Die den Verwaltungsbehörden in denVerwaltungsvorschriften eingeräumten besonderenZwangsbefugnisse bleiben unberührt.

§ 13. (1) Gegenstandslos (Art. IV der Kundma-chung).

(2) Mit der Vollziehung ist der Bundeskanzlerbetraut.

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