Kontaktstelle GDI-DE des Landes Brandenburg Ralf Strehmel
Rechtlicher Rahmen
INSPIRE – BbgGDIG – EFRE
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16.01.2015 | Ralf Strehmel
2Betroffene Geodaten und GeodatendiensteBrandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz - BbgGDIG
Feststellung der Betroffenheit
§ 4 Abs. 5 BbgGDIG
Die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhandenen Geodaten und Geodatendienste im Sinne von § 1 und 3 unterliegen
diesem Gesetz nur, wenn ihre Erfassung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
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16.01.2015 | Ralf Strehmel
3Was bedeutet „rechtlich vorgeschrieben“?
Kommunen müssen rechtlich verpflichtet sein, durch ein Gesetz oder durch eine Verwaltungsvorschrift, eine Einzelverfügung oder zwei- und
mehrseitige Vereinbarungen
Daten müssen vorliegen -> keine Erhebungspflicht!
Daten müssen elektronisch vorliegen -> keine Umwandlungsverpflichtung!
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16.01.2015 | Ralf Strehmel
4Anwendung der rechtlichen Auslegung zum § 4 Abs. 5 BbgGDIG
Inanspruchnahme der EFRE-GDI-Förderung enthält Begründungen zur Betroffenheit von Kommunen durch INSPIRE die Geodaten gemäß der GDI-Förderrichtlinie sind Teil der
Geodateninfrastruktur und sind in elektronische Form der GDI-BE/BB zur Verfügung zu stellen
rechtliche Grundlage ergibt sich aus Zuwendungsbescheid in Verbindung mit der GDI-Förderrichtlinie, wenn
diese Geodaten digitalisiert wurden und zu einem oder mehreren INSPIRE-Thema(en) zugeordnet werden
können.
Zuwendungsempfänger der EFRE-GDI-Förderung sind unter den genannten Bedingungen verpflichtet, INSPIRE umzusetzen!
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16.01.2015 | Ralf Strehmel
5Dauerhaftigkeit
Nach Ende des Durchführungs-/ Investitionszeitraums beginnen die 5 Jahre der Dauerhaftigkeit.
• In dieser Phase ist der Begünstigte verpflichtet, das Ergebnis der Förderung der GDI zur Verfügung zu stellen
• Die Phase wird überwacht
Beispiel: Der Durchführungs-/ Investitionszeitraum endete am 30.06.2010 – Der Begünstigte hat die Ergebnisse der Maßnahme bis zum 30.06.2015 bereitzustellen
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16.01.2015 | Ralf Strehmel
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Vielen Dankfür Ihre
Aufmerksamkeit!
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