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Rubrik 1
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Molekularpathologie:Erfolgreiche Teilnehmer an KRAS-Ringversuchen 2008 bis 20102008 bis 2010
Editorial ............................................................3EBM/Honorarverteilung: .................................8Erfolg in Hessen – RLV unzulässig
Cartoon von MOCK ....................................... 11Namen, Namen, Namen ............................... 12Termine .......................................................... 21Impressum .................................................... 22
Recht ......................................................... 10„Persönliche Leistungserbringung“
Kunst ........................................................ 14Organnahe Plastiken von Veit Krenn
Qualitätsmanagement ............... 16Neue Regeln für Gefahrstoffe
MITGLIEDERMAGAZIN | FEB | 1.2011
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Editorial 3
Vier-Faktoren-Erfolgsgeschichte
Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
das Hauptthema des vorliegenden Heftes, die Molekularpatholo-gie ist grafi sch bunt gestaltet. Die Szene selbst ist es auch – und das stimmt positiv! Die Anbieter dieses Leistungsspektrums va-riieren stark in der Trägerschaft und Kooperationsform, in ihrer Größe und in der Varianz und Anzahl der angebotenen Leistun-gen – allen gemeinsam aber ist, sie haben die Herausforderung Molekularpathologie angenommen, noch präziser: sie haben sie gemeinschaftlich angenommen. Nie zuvor gab es einen schnel-leren, kooperativeren und qualitätsgesicherteren Transfer eines wissenschaftlichen Themas in die dezentrale Routinediagnostik unseres Fachgebiets.
Die beispielhaft für den KRAS-Bereich genannten Institute sind hier 111 an der Zahl. Im Oktober des Jahres 2007 wurde der erste Advisory Board durch Amgen unter Teilnahme von sieben vor-wiegend universitären Instituten gegründet. Im Dezember gab es die ersten Probetestungen und bereits im März 2008, also nach einem guten halben Jahr, den ersten Ringversuch KRAS. Von null auf über hundert im Jahr 2010 hat es die Pathologie in nur gut zwei Jahren geschafft. Gratulation allen Beteiligten! 111 bedeutet ungefähr ein Viertel aller Einrichtungen in der Bundesrepublik. 25 Prozent davon bieten die molekularpathologischen Leistun-gen gemeinschaftlich an – über Teilgemeinschaftspraxen oder Leistungserbringergemeinschaften. Aktuelle Marktforschungs-daten bescheinigten den deutschen PathologInnen im europäi-schen Vergleich, mit durchschnittlich 9,5 Tagen am schnellsten die molekularpathologischen KRAS-Befunde zu erstellen. Frank-reich, das im Bereich Molekularpathologie sehr stark auf Zentra-lisierung setzt, ist mit 17,3 Tagen das Schlusslicht.
Insoweit eine Erfolgsgeschichte! Was bringt uns die Zukunft?
Weiterhin sollten wir zugunsten der PatientInnen an den vier Er-folgsfaktoren festhalten: Einheit von morphologischer und molekularpathologischer
Diagnostik, Qualitätssicherung aller Leistungen, Offenheit der Methoden und dezentrale Leistungserbringung.
Gerade hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 der EBM für alle PathologInnen die molekular-pathologischen Leistungsziffern „geöffnet“. Eine überfällige An-gelegenheit. Dennoch werden wir an einer Entscheidungshil-fe für die Kammern und KVen arbeiten müssen, die jetzt eine Qualitätslücke fürchten.
Es ist zu vermuten, dass die Anzahl der Untersuchungen in der nächsten Zeit nicht mehr so schnell wie bisher steigen wird. Derzeit steht nur die Einfüh-rung einer BRAF-Testung für das metastasierte maligne Melanom an. Das bietet uns vielleicht eine Atempause, um an der noch schnelleren Befunderstellung zu arbeiten, die von PatientInnen und unseren klinischen KollegInnen sehr gewünscht wird.
Es ist auch dem Vorschlag Prof. Kirchners, Leiter der KRAS-Ringversuche, LMU München, zu folgen, Testmethoden zur Wirksamkeit der konventionellen Chemotherapie zu entwi-ckeln, da hier Bedarf für eine prädiktive Diagnostik besteht und unabhängig von den zielgerichteten Therapieentwicklun-gen der Pharmaindustrie ein neues Indikationsfeld für die mo-lekularpathologische Diagnostik erschlossen werden kann.
Zusammenfassend kann man wohl sagen, dass es keine Zu-kunft der Pathologie ohne den molekularen Anteil mehr geben wird. Die Verbreiterung unseres Angebots an die PatientInnen wird Gegenstand unserer weiteren Arbeit bleiben müssen.
Mit kollegialen Grüßen
Prof. Dr. med. Werner SchlakePräsident
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Rubrik 1
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Molekularpathologie:Erfolgreiche Teilnehmer an KRAS-Ringversuchen 2008 bis 20102008 bis 2010
Editorial ............................................................3EBM/Honorarverteilung: .................................8Erfolg in Hessen – RLV unzulässig
Cartoon von MOCK ....................................... 11Namen, Namen, Namen ............................... 12Termine .......................................................... 21Impressum .................................................... 22
Recht ......................................................... 10„Persönliche Leistungserbringung“
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Qualitätsmanagement ............... 16Neue Regeln für Gefahrstoffe
MITGLIEDERMAGAZIN | FEB | 1.2011
1.2011 1.2011
54 Titelthema
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Stadt Einrichtung Leitung Ringversuch
2008 2009 2010
1 Aachen Pathologisches Institut Universitätsklinikum Aachen Prof. Dr. med. Ruth Knüchel-Clarke 2 Augsburg Pathologisches Institut des Klinikums Augsburg Prof. Dr. med. Hans Arnhold 3 Bad Berka Labor für Pathologie Bad Berka Dr. med. habil. Andreas Schmidt 4 Berlin MVZ am HELIOS Klinikum Emil von Behring Berlin PD Dr. Thomas Mairinger 5 Berlin Pathologisches Institut Prof. Dr. med. Manfred Dietel Charité-Universitätsmedizin Berlin Campus Mitte (CCM) 6 Berlin Institut für Pathologie am Unfallkrankenhaus Berlin Prof. Dr. Gerald Niedobitek 7 Berlin Vivantes Klinikum Prof. Dr. Hermann Herbst 8 Bochum Institut für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum Prof. Dr. med. Andrea Tannapfel am Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil 9 Bochum Institut für Pathologie und Zytologie Prof. Dr. S. Philippou Prof. Dr. H. J. Streckert 10 Bonn GenOPath GbR Dr. med. Magdolna Bollmann Institut für Molekularpathologie und Gendiagnostik Bonn Dr. rer. nat. Norbert Speich 11 Bonn Pathologisches Institut Universitätsklinikum Bonn Prof. Dr. med. Reinhard Büttner 12 Borstel Klinische und Experimentelle Pathologie Prof. Dr. Dr. Ekkehard Vollmer am Forschungszentrum Borstel 13 Braunschweig Pathologisches Institut Städtisches Klinikum Braunschweig Prof. Dr. med. Konrad Donhuijsen 14 Bremen Zentrum für Pathologie Klinikum Bremen-Mitte Prof. Dr. Klaus Junker 15 Coburg Institut für Pathologie Coburg Prof. Dr. Thomas Aigner 16 Cottbus Institut für Pathologie Dr. Uwe Hanisch Carl-Thiem-Klinikum Cottbus 17 Darmstadt Institut für Pathologie Klinikum Darmstadt Prof. Dr. med. Gerhard Mall 18 Dessau Institut für Pathologie Dessau Dr. Jürgen Knolle 19 Dortmund Pathologisches Institut der Klinikum Dortmund gGmbH Prof. Dr. Johann Lorenzen 20 Dresden Institut für Pathologie Universitätsklinikum Dresden Prof. Dr. Gustavo Baretton 21 Düsseldorf Pathologisches Institut Universitätsklinikum Düsseldorf Prof. Dr. med. Helmut E. Gabbert 22 Erfurt Pathologisches Institut HELIOS Kliniken GmbH Erfurt Prof. Dr. med. Hartwig Kosmehl 23 Erlangen Pathologisches Institut Universitätsklinikum Erlangen Prof. Dr. med. Arndt Hartmann 24 Essen Institut für Pathologie und Neuropathologie Prof. Dr. Kurt Werner Schmidt Universitätsklinikum Essen
KRAS-Ringversuche 2008 bis 2010In den Jahren 2008 bis 2010 haben die aufgeführten Institute für Pathologie
erfolgreich an KRAS-Ringversuchen teilgenommen.
Quelle: Ringversuchsleitung Prof. Kirchner, PD Dr. Jung, LMU München
(siehe auch: www.dgp-berlin.de – Ringversuche)
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Stadt Einrichtung Leitung Ringversuch 2008 2009 2010
25 Flensburg Gemeinschaftspraxis für Pathologie Dr. Eckhard Köster Dr. Rüdiger Steinbeck Dr. Ursula Pauser 26 Frankfurt/M. Institut für Pathologie am Krankenhaus Nordwest GmbH Prof. Dr. H.-M. Altmannsberger 27 Frankfurt/M. Senckenbergisches Institut für Pathologie Prof. Dr. med. Dr. h. c. M.-L. Hansmann 28 Freiburg Pathologisches Institut Universitätsklinikum Freiburg Prof. Dr. med. Martin Werner 29 Freiburg Gemeinschaftspraxis für Pathologie Dr. Thorsten Venzke 30 Gauting Institut für Pathologie Asklepios Fachkliniken München-Gauting Dr. Alicia Morresi-Hauf 31 Gelsenkirchen Pathologisches und Gewerbepathologisches Prof. Dr. med. Werner Schlake Institut Gelsenkirchen 32 Gießen Institut für Pathologie des Universitätsklinikums Prof. Dr. Roland Moll Gießen und Marburg (kommissarischer Leiter) 33 Göttingen Zentrum Pathologie Universitätsklinikum Göttingen Prof. Dr. med. Heinz-Joachim Radzun 34 Greifswald Institut für Pathologie der Ernst-Moritz-Arndt Universität Prof. Dr. Frank Dombrowski 35 Halle Institut für Pathologie Universitätsklinikum Halle-Wittenberg Prof. Dr. Steffen Hauptmann 36 Hamburg Institut für Hämatopathologie und Gemeinschaftspraxis Dr. med. Markus Tiemann für Pathologie Dr. med. Christoph Heidorn 37 Hamburg Institut für Pathologie Universitätsklinikum Prof. Dr. med. G. Sauter Hamburg-Eppendorf 38 Hamburg Pathologie Hamburg West Prof. Dr. med. Axel Niendorf 39 Hannover Pathologisches Institut Medizinische Hochschule Hannover Prof. Dr. med. Hans Kreipe 40 Hannover Pathologisches Institut am Klinikum Nordstadt Prof. Dr. Ludwig Wilkens 41 Hannover Institut für Pathologie, Neuropathologie Dr. med. Eckehardt Kupsch und Molekularpathologie 42 Heidelberg Pathologisches Institut Universitätsklinikum Heidelberg Prof. Dr. med. Peter Schirmacher 43 Hildesheim Institut für Pathologie Hildesheim/Goslar Prof. Dr. med. Karl-Friedrich Bürrig 44 Homburg Institut für Allgemeine und Spezielle Pathologie Prof. Dr. med. Rainer M. Bohle Universitätsklinikum des Saarlands 45 Jena Pathologisches Institut Universitätsklinikum Jena Prof. Dr. med. Iver Petersen 46 Jüterbog Praxis für Pathologie Dr. med. Hans-Georg Flegel 47 Karlsruhe Pathologisches Institut Städtisches Klinikum Karlsruhe GmbH PD Dr. med. Thomas Rüdiger 48 Karlsruhe Institut für Pathologie St. Vincentius-Kliniken Karlsruhe Prof. Dr. Gerhard Faller 49 Kassel Institut für Pathologie der Klinikum Kassel GmbH Prof. Dr. Irina Berger 50 Kassel Targos Molecular Pathology GmbH Prof. Dr. Josef Rüschoff 51 Kempten Institut für Pathologie Kempten am Klinikum Kempten Prof. Dr. med. Barbara Dockhorn-Dworniczak 52 Kiel Institut für Allgemeine Pathologie Sektion Hämatopathologie Prof. Dr. Günther Klöppel Universitätsklinikum Kiel, Campus Kiel 53 Kiel Institut für Allgemeine Pathologie Prof. Dr. Christoph Röcken Universitätsklinikum Kiel, Campus Kiel 54 Kiel Institut für Pathologie des Städtischen MVZ Kiel GmbH Dr. Michael Ebsen 55 Köln Institut für Pathologie Universitätsklinikum Köln Prof. Dr. med. Hans Peter Dienes 56 Leipzig Institut für Pathologie Universitätsklinikum Leipzig Prof. Dr. med. Ch. Wittekind 57 Lübeck Institut für Pathologie Prof. Dr. med. Alfred Feller Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck 58 Lübeck Gemeinschaftspraxis für Pathologie Dr. med. Andreas Turzynski 59 Magdeburg Institut für Pathologie Universitätsklinikum Magdeburg Prof. Dr. med. Albert Roessner 60 Mainz Pathologisches Institut Universitätsklinikum Mainz Prof. Dr. med. James Kirkpatrick 61 Mannheim Pathologisches Institut Universitätsklinikum Mannheim Prof. Dr. med. Alexander Marx 62 Marburg Institut für Pathologie Prof. Dr. med. Roland Moll Universitätsklinikum Gießen, Marburg GmbH 63 Minden Institut für Pathologie, Zytologie und Molekularpathologie PD Dr. med. Udo Kellner
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76 Titelthema
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Verantwortlich haben Dr. med. Magdolna Bollmann für die Leistungserbringergemeinschaft GenOPath, PD Dr. med. Jörn Sträter
für die Leistungserbringergemeinschaft Mutapath und Prof. Dr. med. Heinz Höfl er sowie Dr. rer. nat. Marcus Bettstetter für die
Teilgemeinschaftspraxis Molekularpathologie Südbayern erfolgreich an KRAS-Ringversuchen teilgenommen.
Im Rahmen dieser Leistungserbringergemeinschaften und der Teilgemeinschaftspraxis erbringen folgende weitere Einrichtungen
für Pathologie Leistungen zum KRAS-Mutationstest.
Stadt Einrichtung Leitung
1 Aurich Institut für Pathologie Aurich (über GenOPath) Dr. med. Jörg Woziwodzki 2 Bergisch Gladbach Institut für Pathologie (über GenOPath) Dr. med. Carl-Alexander Hartmann 3 Burgwedel Institut für Pathologie Burgwedel (über GenOPath) Dr. med. Georg Richter 4 Düren Institut für Pathologie, Krankenhaus Düren (über GenOPath) Prof. Dr. med. Bernd Klosterhalfen 5 Essen Institut für Pathologie am ev. Luther-Krankenhaus PD Dr. med. Rolf Schnabel (über GenOPath) 6 Essen Institut für Pathologie und Zytologie, Knappschaftskrankenhaus PD Dr. med. Georg Arnold (über GenOPath) 7 Fürth Institut für Pathologie Klinikum Fürth (über GenOPath) Prof. Dr. med. Otto Dworak 8 Heidelberg Gemeinschaftspraxis für Pathologie (über Mutapath) Dr. med. D. Ostertag-Körner 9 Hilden Institut für Pathologie (über GenOPath) Dr. med. Arpad Tchiba 10 Kaufbeuren Institut für Pathologie Kaufbeuren Dr. med. Marlene Lessel (über TGpx Molekularpathologie Südbayern) PD Dr. med. habil. Andreas Gaumann 11 Koblenz Pathologisches Institut Koblenz (über GenOPath) Dr. med. Johannes Ferber 12 Köln Institut für Pathologie (über GenOPath) Dr. med. Manfred W. Günther PD Dr. med. Richard Budde Dr. med. Richard Vössing Dr. med. Dag-Daniel Dittert 13 Memmingen Pathologisches Institut Klinik Memmingen (über Mutapath) Dr. med. Walter Hofmann 14 Mühlheim a. d. R. Institut für Pathologie (über GenOPath) Dr. med. Wolf-Peter Oellig 15 München Institut für Pathologie (über TGpx Molekularpathologie Südbayern) Dr. med. Bernhard Högel Dr. med. Dr. phil. Clemens Becker Dr. med. Michaela Beer 16 München Gemeinschaftspraxis Pathologie und Zytologie Dr. med. Peer Dettmar (über TGpx Molekularpathologie Südbayern) Dr. med. Armin Funk Prof. Dr. med. Mario Sarbia Dr. med. Diane Karimi 17 München Gemeinschaftspraxis für Pathologie Dr. med. Dieter Dienemann (über TGpx Molekularpathologie Südbayern) Dr. med. Jürgen Hoelzl Dr. med. Sibylle Haraida 18 Nürtingen Gemeinschaftspraxis für Histologie und Cytologie (über Mutapath) Dr. med. Elisabeth Hickmann Prof. Dr. med. M. Wehrmann 19 Rosenheim Institut für Pathologie und Zytopathologie Prof. Dr. med. Ingrid Becker (über TGpx Molekularpathologie Südbayern) PD Dr. med. Matthias Krams Dr. med. Thomas Richter 20 Saarbrücken Institut für Pathologie Saarbrücken (über GenOPath) Dr. med. Bert Bier Dr. med. Otmar Scherr PD Dr. med. Elke Eltze 21 Starnberg Pathologie Starnberg, Gemeinschaftspraxis PD Dr. med. Christian Brinkschmidt (über TGpx Molekularpathologie Südbayern) PD Dr. med. Wolfram Müller PD Dr. med. Holger Nagel Dr. med. Michael Lohner Dr. med. Dieter Prechtel Dr. med. Hanfried Weitz 22 Troisdorf Institut für Pathologie Troisdorf (über GenOPath) Dr. med. Matthias Feldmann
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Stadt Einrichtung Leitung Ringversuch 2008 2009 2010
64 München Pathologisches Institut Universitätsklinikum München (LMU) Prof. Dr. med. Thomas Kirchner 65 München Institut für Pathologie Klinikum Prof. Dr. med. Heinz Höfl er Technische Universität München 66 München Teilgemeinschaftspraxis Molekularpathologie Südbayern Dr. rer. nat. Marcus Bettstetter 67 München Institut für Pathologie – Städtisches Klinikum München PD Dr. M. Kremer 68 München Zentrum für Neuropathologie und Prionforschung Dr. med. S. Eigenbrod Institutsleitung: Prof. Dr. Dr. h. c. H. A. Kretzschmar 69 Münster Gerhard-Domagk-Institut für Pathologie Prof. Dr. med. W. Böcker Universitätsklinikum Münster 70 Neubrandenburg Institut für Pathologie Prof. Dr. med. E. W. Herbst Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg 71 Osnabrück Institut für Pathologie am Klinikum Osnabrück GmbH Prof. Dr. med. Rainer Krech 72 Paderborn Pathologisches Institut am St. Johannisstift Paderborn PD Dr. med. Frank Henschke Dr. med. Andreas Wullbrand 73 Paderborn Institut für Pathologie Prof. Dr. med. Horst Bürger 74 Pforzheim Institut für Pathologie und Molekularpathologie Prof. Dr. med. Afshin Fayyazi 75 Regensburg Pathologisches Institut Universitätsklinikum Regensburg Prof. Dr. med. Ferdinand Höfstädter 76 Rotenburg (Wümme) Pathologisches Institut des Diakoniekrankenhauses PD Dr. med. Iris Bittmann Rotenburg (Wümme) 77 Schweinfurt Gemeinschaftspraxis für Pathologie Dr. med. Bernhard Heine 78 Schwerin Institut und Praxis für Pathologie Dr. Raoul Hinze an den HELIOS Kliniken Schwerin 79 Stuttgart Institut für Pathologie Prof. Dr. med. Alexander Bosse 80 Stuttgart Abteilung für Pathologie, Robert-Bosch Krankenhaus Prof. Dr. German Ott 81 Trier Zentrum für Histologie, Zytologie und Molekulare Diagnostik Dr. med. K. Hinkeldey Prof. Dr. med. Dr. phil. J. Kriegsmann PD Dr. med. Dipl.-Med. M. Otto Dr. med. J. Burg Prof. Dr. med. V. Krenn Prof. Dr. med. C. Poremba 82 Tübingen Pathologisches Institut Universitätsklinikum Tübingen Prof. Dr. med. Falko Fend 83 Ulm Abteilung für Pathologie Universitätsklinikum Ulm Prof. Dr. med. Peter Möller 84 Ulm Pathologie, Bundeswehrkrankenhaus Ulm Dr. med. Michael J. Schwerer 85 Ulm Mutapath, Ulm PD Dr. med. Jörn Sträter 86 Wiesbaden Institut für Pathologie und Zytologie Prof. Dr. med. Dr. Horst Schmidt Kliniken GmbH Annette Fisseler-Eckhoff 87 Wilhelmshaven Institut für Pathologie Wilhelmshaven Dr. med. Harald Schulz 88 Wuppertal Institut für Pathologie Klinikum Wuppertal Prof. Dr. med. Stephan Störkel 89 Würzburg Pathologisches Institut Universitätsklinikum Würzburg Prof. Dr. Hans Konrad Müller-Hermelink
bezeichnet Einrichtungen, die an einem der Ringversuche in dem bezeichneten Jahr teilgenommen und bestanden haben. Kein bedeutet also NICHT, dass die Einrichtung in dem Jahr nicht bestanden hat.
Einrichtungen mit QuIP-Zertifi kation für KRAS Mutationsanalyse 2008 2009 2010
Anzahl neu zertifi zierter Einrichtungen 49 32 8 Anzahl rezertifi zierter Einrichtungen 0 22 29 Gesamtzahl zertifi zierter Einrichtungen in Deutschland 49 81 89 Bei Änderungswünschen kontaktieren Sie bitte PD Dr. Andreas Jung, Pathologisches Institut der LMU München, [email protected].
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Rubrik 98 EBM/Honorarverteilung
1 2011
Kontakt
RAin für Medizinrecht Tatjana Prochnow
Prochnow & Konrad
Frankfurt am Main
www.prochnow-konrad.de
Das BSG hat 2010 in mehreren Entscheidungen die Bindungs-wirkung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses bestätigt. Bereits mit dem Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/08 R, hat das BSG die Zuordnung von Dialyseleistungen der Arztgruppe der Nephrologen in RLVa im hessischen HVV für rechtswidrig erklärt. Dies war unvereinbar mit den höherrangigen Vorgaben des Bewertungsausschusses. Dieser hatte bestimmt, dass RLVa zwar grundsätzlich gelten sollen, dabei aber die Nephrologen nicht einbezogen und ausdrücklich bestimmt, dass Dialyseleis-tungen den RLVa nicht unterliegen. Das BSG hat mit dieser Ent-scheidung die Urteile der Vorinstanzen, Sozialgericht Marburg und Landessozialgericht Hessen, bestätigt. Darüber hinaus wurde in den Urteilen des BSG vom 18. August 2010 unter ande-rem die Rechtswidrigkeit der Ausgleichsregelung Ziffer 7.5 des
hessischen HVV, soweit diese zu Honorarminderungen führte, bestätigt. In dem Rechtsstreit, Az.: B 6 KA 16/09 R, ging es um erhebliche Honorarkürzungen einer phlebologischen Gemein-schaftspraxis in Höhe von circa 260.000 Euro auf der Basis der Ziffer 7.5 HVV. Das BSG erachtete insoweit, dass mit der Neuge-staltung des EBM-Ä und dem System der Vergütung nach RLV verbundene Vorteile für die Vertragsärzte nicht ohne normative Grundlage im Bundesrecht durch die Partner der HVV so rela-tiviert werden dürfen, dass faktisch praxisindividuelle Budgets – bezogen auf die von der einzelnen Praxis im Referenzquartal erreichte Vergütung – zur Anwendung kommen. Zur Rechtfer-tigung reicht nicht die Erwägung aus, die Finanzmittel für die Stützung derjenigen Praxen, die infolge der Neuregelungen – der Einführung von RLV und der Neufassung des EBM-Ä zum 1. April 2005 – erhebliche Honorareinbußen erleiden, von den-jenigen ausgeglichen werden sollten, die von den Neuregelun-gen besonders profi tieren.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen muss infolge der Rechtsprechung mit den Landesverbänden der Krankenkassen für den Zeitraum 2/05 bis 4/08 entsprechende Neuregelungen vereinbaren. Honorarbescheide, die aus den benannten Grün-den mit Widersprüchen bzw. Klagen angefochten wurden, sind auf der Basis der Neuregelungen erneut zu bescheiden, wobei möglicherweise Nachvergütungen zu erwarten stehen. Dies bleibt abzuwarten. Die Rechtsmittel waren somit erfolgreich.
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Erfolg in Hessen – RLV unzulässigDie Vertragspartner des hessischen Honorarverteilungsvertrages (HVV) hatten für die Arztgruppe der
Pathologen im Zeitraum der Quartale 2/07 bis 4/08 Regelleistungsvolumina (RLVa) bestimmt und damit
das Honorar einer Budgetierung unterworfen. Diese Regelung weicht von den einschlägigen Vorgaben des
Bewertungsausschusses ab, wonach für Fachärzte für Pathologie keine RLVa gelten und Auftragsleistun-
gen nach den Ziffern 19310 bis 19312 sowie 19331 EBM-Ä nicht einem Regelleistungsvolumen (RLV) zu
unterwerfen sind. Im Rahmen einer insoweit bei dem Sozialgericht Marburg von Fachärzten für Pathologie
geführten Klage hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen infolge der aktuellen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) die Aufhebung und Neubescheidung der angefochtenen Honorarbescheide
nun anerkannt.
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1110 Recht
Fallstricke
Als Fallstricke, die eventuell ein Indiz für einen Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung darstellen, können sich insbesondere erweisen: Dokumentationen, aus denen sich die Leistungserbringung
durch andere Ärzte ergibt, Befundberichte, die von anderen Ärzten unterschrieben oder
mitunterschrieben worden sind, „Diktatzeichen“ auf Befundberichten und anderen Doku-
menten, die auf die Leistungserbringung durch einen ande-ren Arzt schließen lassen,
Zeitprofi le: Als Anhang zum EBM existiert eine Liste von kalkulierten „Mindestzeiten“ für die Leistungen des EBM. Überschreitet die Summe der Zeitprofi le der vom Arzt abgerechneten Leistungen bestimmte Grenzwerte (z. B. 780 Stunden pro Quartal für einen zugelassenen Vertrags-arzt mit vollem Versorgungsauftrag oder angestellten Arzt in Vollzeitstellung bzw. 156 Stunden pro Quartal bei einem ermächtigten Arzt), gilt dies als Indiz für einen Verstoß ge-gen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung.
Risiken
1. PlausibilitätsprüfungDie Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen haben gemäß § 106a SGB V die Rechtmäßigkeit und Plausibi-lität der Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen. Bei „Auffälligkeiten“ wird ein Verfahren der Plausibi-litätsprüfung eingeleitet. Vielfach werden der betroffene Arzt bzw. das MVZ zunächst aufgefordert, die Dokumentationen der Behandlung von bestimmten Patienten in einzelnen Quar-talen zu übersenden. Nach Auswertung der Dokumentationen erfolgt in der Regel eine Ladung zu einem Gespräch über die Abrechnung. Die betroffenen Ärzte stehen bei diesem Gespräch vielfach Prüfärzten und nicht selten auch Juristen der Kassen-ärztlichen Vereinigung gegenüber. Es empfi ehlt sich daher, ein derartiges Gespräch mithilfe eines in Abrechnungsfragen versierten Arztkollegen oder eines fachkundigen Anwalts vorzubereiten und sich zu dem Gespräch begleiten zu lassen, um einen Beistand und einen Zeugen für das in der Verhand-lung Gesagte zu haben. In diesem Plausibilitätsgespräch können entscheidende, später kaum korrigierbare
Cartoon von MOCK
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Risikobereich„Persönliche Leistungserbringung“Rechtliche Ausgangslage
Der als Krankenhausarzt tätige Pathologe kann in verschiedenen Formen an der ambulanten vertragsärztli-
chen (kassenärztlichen) Versorgung teilnehmen: Als niedergelassener Vertragsarzt nach dem „Reutlinger Mo-
dell“, als angestellter Arzt in einem von dem Krankenhausträger betriebenen Medizinischen Versorgungszen-
trum (MVZ) oder in der inzwischen etwas in den Hintergrund getretenen „klassischen“ Form einer persönlichen
Ermächtigung. Für alle drei Gestaltungsformen gilt das kassenarztrechtliche Gebot der persönlichen Leistungs-
erbringung. Krankenhausärzten und -managern fehlt gelegentlich die Sensibilität dafür, dass – anders als im
stationären Bereich – ambulante vertragsärztliche Leistungen nicht nur medizinisch ordnungsgemäß erbracht
werden müssen, sondern dass dabei auch die Regelungen des Kassenarztrechts einzuhalten sind. Dazu zählt
auch das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Dies bedeutet, dass die ärztlichen Leistungen nur von
kassenarztrechtlich hierzu legitimierten Ärzten erbracht werden dürfen (ermächtigte Ärzte, zugelassene Ver-
tragsärzte, genehmigte angestellte Ärzte, genehmigte Assistenten bzw. Weiterbildungsassistenten, genehmigte
angestellte Ärzte oder Vertragsärzte im MVZ). Abgesehen von Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit etc.), die
anzugeben sind, ist eine Leistungserbringung durch andere Ärzte grundsätzlich unzulässig.
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12 Recht 13
Weichen im Hinblick auf die im Folgenden dargestellten möglichen Konsequenzen gestellt werden.Wenn die Kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Plausibili-tätsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass Leistungen fehlerhaft abgerechnet worden sind, erfolgt eine entsprechende Honorar-berichtigung, die zu Zurückforderungen in einer für den Betrof-fenen ruinösen Höhe führen können. Die Rückforderung erfolgt durch einen Berichtigungsbescheid, der die ursprünglichen Ho-norarbescheide für die einzelnen Quartale berichtigt. Für den Be-troffenen besteht das Problem, dass der Berichtigungsbescheid sofort vollziehbar ist, das heißt, diese Forderung ist sofort zu zahlen, ohne dass Rechtsmittel (Widerspruch, Klage etc.) auf-schiebende Wirkung haben. In der Praxis rechnen die Kassen-ärztlichen Vereinigungen die Forderung mit künftigen Vertrags-arzthonoraren auf, was zu empfi ndlichen Liquiditätsproblemen bei den Betroffenen führen kann. Diese Konsequenzen kann der Arzt nur durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach sehr engen Voraussetzungen abwenden.
2. DisziplinarverfahrenBei schwerwiegenden Verstößen droht ein Disziplinarverfah-ren vor dem Disziplinarausschuss der Kassenärztlichen Verei-nigung mit den möglichen Sanktionen Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 10.000 Euro oder Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu zwei Jahren.
3. ZulassungsentziehungBei besonders schwerwiegenden Verstößen kommt eine Ent-ziehung der Ermächtigung bzw. der Zulassung und der An-stellungsgenehmigung bei einem MVZ wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pfl ichten durch den Zulas-sungsausschuss in Betracht (§ 95 Abs. 6 SGB V).
4. StrafverfahrenFerner droht das Risiko eines Strafverfahrens wegen Abrechnungs-betruges. Im Rahmen der vertragsärztlichen Abrechnung gibt der Leistungserbringer (ermächtigter Arzt, Vertragsarzt oder MVZ) eine „Sammelerklärung“ ab, in der versichert wird, dass die zur Abrechnung gebrachten Leistungen nach den Regeln des Kassen-arztrechts erbracht worden sind. Ist diese falsch (z. B. wegen Ver-stoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung), kann darin eine betrugsrelevante Täuschungshandlung gesehen werden. Das Strafmaß für den Betrug beträgt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei „bandenmäßigem“ Betrug Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In dem in der Öffentlichkeit hochgespielten Fall der DRK-Kliniken in Berlin hat-te die Staatsanwaltschaft den Verdacht eines „bandenmäßigen“ Betruges angenommen und beim zuständigen Haftrichter einen Haftbeschluss (Voraussetzung: Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) erwirkt, der gegenüber einigen der betroffenen Personen später wieder aufgehoben wurde. Sobald der Betroffene von einem der-artigen Ermittlungsverfahren erfährt (z. B. durch Beschlagnah-
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me der Krankenunterlagen, Ladung zu einer Vernehmung etc.), empfi ehlt es sich dringend, vor irgendwelchen Äußerungen einen Rechtsanwalt einzuschalten, da dieser allein Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beantragen kann. Bei einer Einlassung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte besteht das Risiko, dass sich der Betroffene „um Kopf und Kragen redet“.
5. ApprobationsentziehungIn besonders schwerwiegenden Fällen – insbesondere im Zu-sammenhang mit einer Freiheitsstrafe – besteht schließlich das Risiko einer Entziehung der ärztlichen Approbation durch die zuständige Behörde (in der Regel die Bezirksregierung oder der Regierungspräsident).
Verhinderungsstrategien
Neben der Beachtung des Gebots der persönlichen Leistungser-bringung und der Vermeidung der oben dargestellten „Fallstricke“ bestehen die Möglichkeiten bei den einzelnen Gestaltungsformen, jeweils mehr Ärzte zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu legitimieren. Im Fach Pathologie besteht dabei der große Vorteil, dass das Fach nicht der Bedarfsplanung unterliegt, sodass weitgehende Freiheit besteht, Ärzte neu zuzulassen oder als Angestellte zu beschäftigen. Dies eröffnet insbesondere die folgenden Möglichkeiten:1. „Reutlinger Modell“ Der nach dem „Reutlinger Modell“ als Vertragsarzt zugelas-
sene Pathologe mit voller oder „halber“ Zulassung kann eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) mit weiteren Pathologen (z. B. Oberärzten) gründen. Als Rechts-form bietet sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an, die weiten Spielraum auch für unterschiedliche Regelun-gen der Rechte der Partner und der Gewinnverteilung lässt. Ferner besteht die Möglichkeit, dass von dem zugelassenen Pathologen ein oder mehrere Pathologen (auch beliebig in Teilzeit neben der Krankenhaustätigkeit) für seine Praxis mit Genehmigung des Zulassungsausschusses angestellt werden. Dabei ist allerdings steuerrechtlich das Risiko der Gewerblich-keit zu beachten. Sofern bei derartigen Gestaltungen weitere Krankenhauspathologen in der Praxis tätig werden, bedarf es des Einverständnisses des Krankenhausträgers.
2. MVZ Angesichts der fehlenden Bedarfsplanung im Bereich Pa-
thologie besteht für das MVZ die Möglichkeit, beliebig viele Pathologen (auch beliebig in Teilzeit neben der Kranken-haustätigkeit) einzustellen.
Risikomanagement
Zeichnet sich eines der dargestellten Risiken ab, empfi ehlt sich dringend ein „Krisenmanagement“ durch einen im Kassenarzt-recht versierten Berater. Ein prophylaktisches, kassenärztliches Riskmanagement, wie dies im Haftungsrecht und in anderen Be-reichen des Wirtschaftslebens üblich ist, hilft bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit der Tätigkeits- und Abrechnungspraxis. Literatur beim Verfasser
Kontakt
RA Dr. Christoph Jansen
Fachanwalt für Medizinrecht
Arzt-, Kassenarzt- und Chefarztrecht
Krankenhausrecht, Hochschulrecht
E-Mail: [email protected] • www.ra-dr-jansen.de
The Eyes of Science
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Der Bundesverband begrüßt die neuen Mitglieder,besonders diejenigen in Weiterbildung • Herr Prof. Dr. med. Wolfgang Brück, Göttingen
• Frau Dr. med. Christine Fathke, Leipzig
• Frau Katrin Frauenschläger, Leipzig
• Herr Evgeny Gins, Stuttgart
• Herr Axel Walter Gresens, Villingen-Schwenningen
• Frau Christine Herbst, Hildesheim
• Frau Dr. med. Janina Kaiser, Nürnberg
Herr Prof. Dr. med. Glen Kristiansen, Zürich
Herr Prof. Dr. med. Hans-Anton Lehr, Lausanne
• Herr Dr. med. Mirko Neumann, Herford
• Frau Dr. med. Christiane Pleul, Bochum
Herr Rechtsanwalt Claus Renzelmann, Wuppertal
Herr Dr. med. Claus Peter Rupp, Viersen
• Herr Jürgen Staffa, Obertshausen
Herr Klaus Sturm, Fulda
Herr Bertin Walter, Homburg
Frau Edith Weigert, Fürth
Namen, Namen, Namen
ÄmterSaarland: Herr Dr. med. B.-U. Bier wurde am 16.12.2010 erneut als
Landesvorsitzender bestätigt.
Sachsen-Anhalt: Herr Dr. med. Stephan Kühne wurde am 16.12.2010
erneut als Landesvorsitzender bestätigt.
Schleswig-Holstein: Herr Dr. med. Andreas Turzynski wurde am
16.12.2010 erneut als Landesvorsitzender bestätigt. Er bestreitet dieses Amt
nun mehr ohne seinen Kollegen Herrn Prof. Dr. med. Andreas Gocht.
Gebührenordnungskommission: Auf Antrag von Herrn Prof. Dr. med. Michael
Heine beschließt der Vorstand: Der Gaststatus von Herrn Dr. rer. nat.
Norbert Speich und Herrn Dr. rer. nat. Frank Tiecke in der Gebührenord-
nungskommission beim Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Patho-
logen wird mit sofortiger Wirkung in einen Mitgliedsstatus umgewandelt.
VerstorbenHerr Prof. Dr. med. Dr. h. c. Herwart F. Otto, Hamburg, verstarb am
23.11.2010.
1.2011 1.2011
1514 Kunst
In Kunst und Kultur erlebt das Bild vom Körper eine permanente Konjunktur. Dichter fi nden immer neue Begriffe für seine Erschei-nungen und Entäußerungen. Bildhauer bannen seine gespannte und gehaltene Form. In Büsten- und Skulpturensammlungen antiker Museen wird der „schöne Körper“ in den auffi ndbaren Variationen seiner Urgestalt ein- und ausgestellt. Einschlägige Gedanken- und Bilderwelten laden dazu ein, den Menschen immer wieder von Neuem von außen zu betrachten. Was aber ist mit dem Körperlichen unter der Haut, mit den Organen und
Geweben, den Gefäß- und Nervenverbünden? Finden sich dort nicht auch atemberaubende Formen, Linien und Kurven, Krüm-mungen, Furchen und Flächen, die uns konstitutive Elemente für einen Begriff der menschlichen Gestalt und des individuellen Wesens vermitteln, die ein Potenzial bieten, den Grundkanon vertrauter und konstitutiver ikonografi scher Muster des Anthro-pomorphen zu bereichern?
Der Künstler und Pathologe Veit Krenn greift in seinen Plas-tiken teils unmittelbar, teils assoziativ innerliche Formen des menschlichen Körpers auf. Neben einzelnen Wandungen und Windungen, etwa an Herz und Gehirn, deuten sich Faltungen und Strömungen, aber auch Lebensspuren, Verletzungen und Krankheitszeichen an, die sich an und in Organen und Gefäßen unter der Haut des menschlichen Körpers ausgebildet haben. In den dynamischen Skulpturen Krenns löst sich die Statik des Prä-parats auf. Die in den Organismus eingeschriebenen Formen ge-raten in Bewegung und kehren im Moment des Betrachtens ganz entschieden in den Ablauf des Lebens zurück. Damit erfüllen die Krennschen Werke mit Leichtigkeit das, was der Begründer der modernen Pathologie, Rudolf Virchow (1821–1902), mit seiner großen Präparatesammlung zu erreichen hoffte. In dichten Prä-paratereihen sollten Organschicksale – Krankheitsverläufe – dar-geboten werden. Das Auge des Betrachters sollte über die Serien hinweggleiten und auf dem Wege des Vergleichens sehen lernen.
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KontaktAutor
Prof. Dr. med. Thomas Schnalke
Direktor des Berliner Medizinhistorischen
Museums der Charité
Charité, Charitéplatz 1, 10117 Berlin
Prof. Dr. med. Veit Krenn
Zentrum für Histologie,
Zytologie und Molekulare Diagnostik, Trier
Max-Planck-Straße 18+20, 54296 Trier
Hirn-Hemisphäre
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Herz
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12 x 9 x 8 cm | 2003
Furchung 1
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Unten: Niere
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Die organnahen Plastiken Veit Krenns werden über die verdichtete Bannung der seelisch grundierten und resonie-renden Bewegung zu Dingen der Kunst. In einem einzigen Stück schreibt sich ein spezifi scher Abschnitt eines elemen-taren Lebensrhythmus ein, immer ausgelöst durch den Wil-len und damit gezeichnet durch die Note eines einzelnen un-verwechselbaren Menschen. Damit verweist jede Arbeit des Künstlers immer wieder auch – durch alle Typik hindurch – auf das Einzigartige des Individuums.
Das innere Gesicht: Organnahe Plastiken von Veit KrennDer Körper des Menschen hat viele Gesichter. Aus Poren, Falten, Formen und Flächen der Haut formiert
sich nach außen hin das Individuum – unverwechselbar, vertraut, rätselhaft. Identität wird gestiftet, das
Persönliche konstituiert. Ein Lebensschicksal erhält seinen singulären Ausdruck. Über seine Hülle zeigt der
Mensch seine Physis, seine Emotionalität, seine Psyche und gibt Spuren seiner sozialen Formung preis.
Jeder Mensch ist in und mit seinem Körper ein unverwechselbares Unikat. Die Komposition aller Zeichen
seiner Identität setzt ihn in die Welt als Faktum und Faszinosum zugleich. Seine körperliche Gestalt macht
ihn für seine Mitmenschen immer wieder zu einem Gegenstand, der darin das Eigene, Besondere, Gebro-
chene, aber auch Ästhetische und spezifi sch Schöne zum Ausdruck bringt.
1.2011
16 Qualitätsmanagement
Primärer Adressat der CLP-Verordnung ist der Hersteller bzw. der verantwortliche Inverkehrbringer des Stoffes oder des Gemi-sches. Dieser hat die Informationspfl icht (Sicherheitsdatenblatt – SDB) gegenüber Händlern, nachgeschalteten Anwendern (z. B. Pathologen) und Verbrauchern, damit die Chemikalien sicher transportiert, gehandhabt, gelagert und entsorgt werden können. Unter Punkt II. dieses Artikels werden die Auswirkungen für pa-thologische Institute angesprochen.
Grundkonzept des GHS
Für die physikalischen Gefahren, die Gesundheits- und Um-weltgefahren, defi niert die CLP-Verordnung sogenannte Gefah-renklassen (z. B. „akute Toxizität“). Eine Gefahrenklasse ist je nach Gefährlichkeit des Stoffes in Gefahrenkategorien unterteilt (z. B. 1 bis 4 bei akuter Toxizität). Kategorie 1 bedeutet hierbei größte Gefährlichkeit. Den Gefahrenkategorien sind Gefahren-sätze (H-Sätze, z. B. H300 „Lebensgefahr bei Verschlucken“, vergleichbar den bisherigen R-Sätzen), ein Piktogramm (bisher Gefahrensymbol) sowie ein Signalwort („Gefahr“ oder „Ach-tung“) zugeordnet, ferner Sicherheitssätze (P-Sätze, z. B. P285 „Atemschutz tragen“, vergleichbar den bisherigen S-Sätzen). In einzelnen Fällen können sich durch diese geänderte Einstufung Verschärfungen zur vorherigen Einstufung ergeben. Die bisheri-gen Gefahrensymbole werden durch nebenstehende Piktogram-me ersetzt. Fortsetzung auf Seite 18
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Fristen der Umsetzung für Hersteller
Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung
Stoffe erlaubt bis 01.12.2010 erlaubt ab 20.01.2009,
(Lagerbestände: zwingend ab
+ 2 Jahre) 01.12.2010
Gemische erlaubt bis 01.06.2015 erlaubt ab 20.01.2009,
(Lagerbestände: zwingend ab
+ 2 Jahre) 01.06.2015
Sicherheits- Alte Einstufung Neue Einstufung
datenblatt (SDB)
Stoffe zwingend bis erlaubt ab 20.01.2009,
01.06.2015 zwingend ab
01.12.2010
Gemische zwingend bis erlaubt ab 20.01.2009,
01.06.2015 zwingend ab
01.06.2015
Quelle: Informationsblatt zur GHS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin (BAuA)
Tipps des Experten-Netzwerks: Neue Regeln, neue Kennzeichnungen für GefahrstoffeDas Globally Harmonised System of Classifi cation and Labelling of Chemicals – kurz GHS genannt –
wurde auf UN-Ebene erarbeitet. Ziel des neuen GHS-Systems sind weltweit einheitliche Regeln für die
Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Diese Regeln gelten sowohl für die Hand-
habung (Gefahrstoffe) als auch für den Transport (Gefahrgüter). Auf EU-Ebene wurde daraus die
CLP (Regulation on Classifi cation, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures), die am
20. Januar 2009 in Kraft trat. Die neuen Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung sind ab
dem 1. Dezember 2010 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische verpfl ichtend. Vorher können
Hersteller und Importeure die Regeln auf freiwilliger Basis anwenden. Im Sicherheitsdatenblatt muss der
Hersteller zusätzlich noch bis zum 1. Juni 2015 die alte Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG
bzw. 1999/45/EG angeben. Beide Bezeichnungen, „GHS-Verordnung“ und „CLP-Verordnung“, sind
möglich. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde zum 1. Dezember 2010 an die CLP angepasst.
1.2011
18 Qualitätsmanagement
Büro des Geschäftsführers
Die Klinikum Ernst von Bergmann gemein- nützige GmbH ist ein zukunftsorientiertes Krankenhaus der Schwerpunktversorgung. Mit 1.073 Betten, 28 medizinischen Kli- niken/Abteilungen und ca. 2.000 Mitar- beitern ist es eines der größten und be-stausgestatteten Krankenhäuser in der Region Berlin/Brandenburg.
Jährlich werden 43.000 Menschen in der Notaufnahme erstversorgt und über 36.000 Menschen finden stationäre Hilfe durch innovative Spitzenmedizin.
Das Klinikum betreibt neben einer Poli-klinik mit mehr als 20 Vertragsarztsitzen eine Senioreneinrichtung und weitere Tochtergesellschaften. Das Klinikum ist seit 2009 nach KTQ® zertifiziert.
Potsdam liegt in landschaftlich und kulturell herausragender Lage in un-mittelbarer Nähe zu den beliebten Berliner Stadtteilen Wannsee, Zehlen-dorf und Grunewald. Die Landeshauptstadt Brandenburgs zählt zu den deutschen Städten mit den größten Zukunftschancen und besitzt eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Dynamik.
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Das Institut versorgt neben dem Klinikum Ernst von Bergmann weitere regionale und überregionale Krankenhäuser sowie ambulante Einrich-tungen mit entsprechenden diagnostischen Leistungen (Histologie, Histochemie, Immunhistochemie, Molekularpathologie, Obduktionspatho- logie) und ist diesem umfassenden Versorgungsauftrag entsprechend personell, technisch und räumlich bestens ausgestattet.
Sie bringen neben der Fähigkeit, das Institut konzeptionell und organisa-torisch weiter zu entwickeln, auch ein ausgeprägtes Organisationstalent, Motivation und innovative Orientierung zur Erreichung der hohen Ziel-setzungen unseres Klinikums mit. Wirtschaftliches Denken und Handeln mit dem Ziel einer optimalen Patientenversorgung sind unverzichtbarer Bestandteil Ihres Engagements. Ihre Kooperationsbereitschaft mit anderen Zentren und Leistungsträgern setzen wir voraus. Die Habilitation bzw. vergleichbare wissenschaftliche Leistungen sind ausdrücklich erwünscht, eine Beteiligung an der Ausbildung der Studenten im Rahmen des Status eines akademischen Lehrkrankenhauses wird erwartet.
Die Anstellung erfolgt auf der Grundlage eines Dienstvertrages mit der Möglichkeit zur Nebentätigkeit und der Einräumung des Liquidations-rechtes im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.
Weitere Informationen zum Klinikum Ernst von Bergmann können der Homepage (www.klinikumevb.de) entnommen werden, der derzeitige
Stelleninhaber, Herr Prof. Dr. Lobeck, ist auch gern persönlich zu näheren Auskünften bereit (Tel. 0331/241 6501).
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Akademisches Lehrkrankenhaus der Humboldt-Universität zu Berlin (Charité)
In der praktischen Umsetzung stellt sich
nun die Frage, inwieweit die Pathologie von
diesen Neuerungen betroffen ist?
I. Die Pathologie erhält Gefahrstoffe von einem Hersteller oder einem Händler zum Eigenverbrauch. In diesem Fall ist der Pathologe nach der Defi nition der CLP-Verordnung „nachge-schalteter Anwender“. Darunter versteht man „eine natür-liche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft (EU), die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch ver-wendet“. Mit dem Begriff „verwenden“ meint der Gesetz-geber in diesem Zusammenhang verarbeiten, formulieren, (verändern, z. B. der Konzentration), verbrauchen, lagern, bereithalten, behandeln, abfüllen in Behältnisse, umfül-len von einem Behältnis in ein anderes, mischen, herstel-len eines Erzeugnisses oder jeden anderen Gebrauch. Das vom Hersteller zur Verfügung gestellte SDB muss in der Pa-thologie vorliegen. Die jeweiligen Informationen über den Stoff bzw. das Gemisch sind zu berücksichtigen, z. B. müs-sen Betriebsanweisungen erstellt werden, und die Mitarbei-ter sind im Umgang mit dem Stoff zu unterweisen. Werden neue Stoffe oder Gemische geliefert, können diese sowohl die neue Kennzeichnung als auch die alte Kennzeichnung (z. B. Lagerbestand beim Händler) enthalten (siehe Tabelle der Übergangsfristen). Nach Ablauf der Übergangsfrist darf der Stoff bzw. das Gemisch jedoch auch vom Händler nur noch mit neuer Kennzeichnung abgegeben werden. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die Mitarbeiter Kenntnis davon ha-ben, dass es neue Kennzeichnungen für die jeweiligen Ge-fahrstoffe gibt und dass in der Übergangsfrist auch noch die alten Kennzeichnungen vorkommen können (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 GefStoffV). Neu gelieferten Stoffen oder Gemischen liegen in der Regel neue SDBs bei. Sind gegenüber dem alten SDB Änderungen vorhanden, müssen die jeweiligen Betriebsanweisungen entsprechend überarbeitet werden. Die Änderungen können auch die Handhabung (Tragen von persönlicher Schutzaus-rüstung, Lagerung, Entsorgung) betreffen. Hier bietet es sich an, die Umstellung auf die neuen Betriebsanweisungen Zug um Zug durchzuführen, das heißt jedes Mal, wenn neue Stoffe bzw. Gemische mit neuen SDBs geliefert werden. Eine Beschaffung von neuen SDBs für bereits vor längerer Zeit angeschaffte Stoffe oder Gemische und eine Überarbeitung sämtlicher Betriebsanweisungen hinsichtlich Umstellung auf die neue Kennzeichnung ist nicht vorgesehen und kann folglich vom Pathologen nicht verlangt werden.
II. Achtung: Wenn der Pathologe dem einsendenden Arzt als Service mit 4%iger Formalinlösung gefüllte Probengefäße zum Rücksenden der Gewebeproben zur Verfügung stellt, fi ndet formalrechtlich eine Abgabe an Dritte (juristisch an-
dere Personen), das heißt ein Inverkehrbringen statt, auch wenn dies unentgeltlich geschieht.
Hierbei sind zwei Vorgehensweisen zu unterscheiden:a) Vom pathologischen Institut wird dazu eine angelieferte ge-
brauchsfertige 4%ige Formalinlösung verwendet.b) Die 4%ige Formalinlösung wird im Institut für Pathologie
aus einer 37%igen Stammlösung „herunterverdünnt“.
In beiden Fällen liegt die Verantwortung für die korrekte Einstufung und Kennzeichnung der 4%igen Formalinlö-sung beim Pathologen. Der Pathologe hat also dafür Sorge zu tragen, dass der einsendende Arzt zusammen mit den formalingefüllten Probengefäßen ein ordnungsgemäßes SDB erhält. Liefert er es nicht, kann er in einem Scha-
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Informationsmöglichkeiten:Informationsplattform der Bundesbehörden:
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Gefahrstoffkonverter: http://www.gischem.de/ghs/index.htm
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):
http://www.baua.de/cln_135/de/Chemikaliengesetz-
Biozidverfahren/REACH-Helpdesk/REACH.html
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stützung, dann können die zu erbringenden Einsatzzeiten
sinnvoll genutzt werden.
Alte und neue Kennzeichnung am Beispiel Methanol
(Quelle: BG Rohstoffe und chemische Industrie)
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20 Qualitätsmanagement
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densfall dafür belangt werden. Im Falle der gebrauchs-fertigen 4%igen Formalinlösung (Fall a) darf sich der Patho-loge darauf verlassen, dass sein Lieferant (Hersteller oder Händler) die einschlägigen Erkenntnisse für sein Produkt mitliefert. Der Pathologe kann das gelieferte SDB an die je-weiligen Einsender unverändert weiterreichen. Die Handha-bung des Gefahrstoffes (Unterweisung, persönliche Schutz-ausrüstung, Betriebsanweisung) beim Einsender obliegt dann dem jeweiligen verantwortlichen Betreiber. Lagerbe-stände von 4%iger Formalinlösung dürfen unter Berück-sichtigung der Übergangsfristen noch bis zum 1. Juni 2015 mit alter Kennzeichnung an die Einsender abgegeben wer-den. Wird die 4%ige Formalinlösung in der Pathologie je-doch aus einer 37%igen Stammlösung „herunterverdünnt“ (Fall b), spricht man von formulieren, was unter die Defi -nition von „verwenden“ fällt. Der Pathologe wird – ob er es will oder nicht – zum Hersteller bzw. Inverkehrbringer der 4%igen Formalinlösung und ist für die korrekte Herstellung der Lösung sowie die mitzuliefernden Informationen ver-antwortlich. Der Pathologe erhält zwar ein SDB der 37%igen Stammlösung von seinem Lieferanten, muss jedoch zusätz-lich ein SDB, das sich auf die selbst gemischte 4%ige Lösung bezieht, für die Einsender eigenverantwortlich erstellen.
08.–10.04.2011 ..............................................11. Bundeskongress Pathologie Berlindbb forum, Friedrichstraße 169/170, 10117 BerlinKontakt: [email protected] beachten: Mitgliederversammlung am Samstag, dem 09.04.2011
20.–21.05.2011..............................................Grundkurs im Rahmen des Mammographie-ScreeningsMünchen, Kontakt: www.akademie-morphologie.de
21.05.2011..............................................Refresher-Kurs im Rahmen des Mammographie-ScreeningsMünchen, Kontakt: www.akademie-morphologie.de
15.–18.09.2011...............................................Ausbildung QM-Beauftragte PathologieReferenzzentrum Mammographie München,Kontakt: www.akademie-morphologie.de
Termine
18.–20.02. 2011 ...............................................47. IAP-Symposion, Rheinische Friedrich-Wilhelms-UniversitätBonn, Kontakt: [email protected]
23.-24.02.2011 ................................................5. Rhein-Main Zukunftskongress Krankenhaus & Partner 2011, Büsing Palais in Offenbach am Main, Kontakt: www.rhein-main-zukunftskongress.de
25.–26.02.2011 ................................................40. Symposium für Juristen und Ärzte, Kaiserin-Friedrich-Haus Berlin, Kontakt: [email protected]
25.–26.02.2011 ................................................2. Brandenburger Krebskongress, Hasso-Plattner-Institut Pots-dam, Kontakt: www.mcall-gmbh.de/bb-krebskongress
17.–19.06.2011 .................................................3. Münsteraner Dermatohistologisches Fortbildungsseminar: Melanozytäre Tumore, Gerhard-Domagk-Institut für Patholo-gie, Universitätsklinikum Münster, Kontakt: Frau Monica Rodil, [email protected]
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In beiden Fällen sind die Probengefäße für den Transport ge-mäß den Vorschriften zu kennzeichnen.
Fazit
Folgende Punkte sollten beachtet werden: Mitarbeiter über die Änderungen der GefStoffV unterweisen. Künftig den mit Formalin gefüllten Probengefäßen, die an
Einsender verschickt werden, entsprechende SDB beilegen. Nach Möglichkeit gebrauchsfertige 4%ige Formalinlösung
verwenden, um nicht in die Situation des Herstellers/Inver-kehrbringers nach CLP zu geraten.
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1.2011
22
Westpfalz-Klinikum GmbHAkademisches Lehrkrankenhaus der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
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Das Klinikum Lüdenscheid ist Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Bonn und Kooperationspartner der Universität Witten-Herdecke.
Wenn Sie interessiert sind, richten Sie Ihre Bewerbung bitte mit den üblichen Unterlagen an:
Leitende/-n Oberärztin/Oberarzt
für das Zentralinstitut für Pathologie
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Aufgrund des altersbedingten Ausscheidens des Stellenin-habers suchen wir zum 15.08.2011 eine/-n
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ImpressumHerausgeber und Inhaber sämtlicher Verlags- und Verwertungsrechte:Bundesverband Deutscher Pathologen e. V.Invalidenstraße 90, 10115 BerlinTel.: 030 3088197-0 Fax: 030 3088197-15E-Mail: [email protected] www.bv-pathologie.de
Schriftleitung:Professor Dr. med. Peter H. Wünsch, Nürnberg
Redaktion:G. Kempny, Geschäftsführerin, Berlin
Erscheinungsweise:Viermal jährlich 15.02., 15.05., 15.09., 15.11.
Anzeigen:Dr.HeikeDiekmann Congress Communication Consulting Neuenhöfer Allee 125, 50935 KölnTel.: 0221 801499-0E-Mail: [email protected]
Design:obst.gestaltungPatrizia ObstE-Mail: [email protected]
Herstellung:GE-druckt Druck & Verlag GmbHHiberniastraße 845879 GelsenkirchenTel.: 0209 92332-0 Fax: 0209 92332-299
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