Nährwertbezogene Angaben
bei Lebensmitteln
Grundlage der Nährwertkennzeichnung
Bestimmung ist EU-harmonisiert durch NWKV
Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
(NWKV) BGBl. 896/1995 idgF BGBl. II Nr. 186/2009
Nährwertbezogene Angabe geregelt in der Claims VO
Es gelten jedoch die Formvorschriften der NWKV
Umrechnungswerte in kJ / kcal
Reihenfolge (small 4 / BIG 8)
Einheiten (Hauptnährstoffe g / Cholesterin mg / Vit. + Minst. mg/µg)
Angaben je 100 g / 100 ml + zusätzlich je Portion
RDA – Werte (empfohlene Tagesdosis)
Grundlage der Nährwertkennzeichnung
Freiwillig
Nährwertkennzeichnung ohne nährwertbezogene Angabe
(Tabelle) NWKV
Verpflichtend bei
Nährwertbezogenen angaben gem. Anhang der Claims Vo
gesundheitsbezogenen Angaben (BIG 8)
angereicherten Lebensmitteln (BIG 8)
NWKV + Claims bzw. AnreicheungsVo
Ausgenommen: NEM, Mineralwasser
Nicht ausgenommen: Gemeinschaftsverpflegung
Nährwertkennzeichnung strenge
Formvorschriften
• Tabellenform (nur Platzmangel lineare Auflistung)
• streng vorgeschriebene Reihenfolge und Einheiten
• bei unverpackten LM an gut sichtbarer Stelle im
Zusammenhang mit dem Produkt
• Bei LM für die Gemeinschaftsverpflegung in den
begleitenden Geschäftspapieren
Nährwertkennzeichnung Beispiele
„small 4“
„BIG 8“
Nährwertkennzeichnung alleine ist
keine nährwertbezogene Angabe !!!
Nährwertkennzeichnung Beispiele
Nährwertkennzeichnung strenge
Formvorschriften
• Vitamine + RDA - Werte
• Bestimmte Einheiten sind bei allen Nährstoffen
vorgeschrieben (µg, mg, g)
• Bezugsmenge 100 g / 100 ml
• Neu verzehrsfertiges Lebensmittel wenn nwb. Angabe
• signifikante Mengen bei Vitaminen / Mineralstoffe
15 % des RDW - Wertes
RDA - Werte (empfohlene Tagesdosis)
RL 90/496/EWG
BGBl II Nr. 896/1995 idgF
Nährwertbezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt,
suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird,
dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigen-
schaften besitzt, und zwar aufgrund
a) der Energie (des Brennwertes), die es
i. liefert
ii. in verminderten oder erhöhtem Maße liefert oder
iii. nicht liefert, und/oder
b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es
i. enthält
ii. in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
iii. nicht enthält
Nährwertbezogene Angaben
Begriffsbestimmungen (Art. 2)
Keine nährwertbezogene Angabe
Verpflichtende Angaben (auszugsweise)
Zutatenliste
z.B. Zutaten: Zucker, Wasser Aroma ...
Sachbezeichnung
Erdnüsse gesalzen, Kompott gezuckert ...
Kondensmilch gezuckert, Butter gesalzen
Süßungsmittelerordnung
„mit einer Zuckerart und Süßungsmittel“
XX % FIT bei Milchprodukten
Freiwillige Angaben (auszugsweise)
„laktosefrei“ / „glutenfrei“
„kann Spuren von ... „ z.B. Schalenfrüchten enthalten
Hinweis auf Zutaten z.B. Müsli mit Rosinen
Broteinheiten (sind ein Berechnungswert)
Nährwertbezogene Angaben
Welche nährwertbezogene Angaben sind
zulässig?
Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht
werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in
dieser Verordnung festgelegten Bedingungen
entsprechen.
Nährwertbezogene Angaben
Nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig,
wenn sie im Anhang aufgeführt werden und den in
dieser Verordnung festgelegten Bedingungen
entsprechen
Änderungen des Anhangs werden nach Artikel 25
Absatz 2 gegebenenfalls nach Anhörung der
Behörde (EFSA) erlassen
„… sowie jede Angabe, die für den Verbraucher
voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat …“
Nährwertbezogene Angaben (Kapitel III, Art. 8)
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
ENERGIEARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie
jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich
dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das
Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr
als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen
Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml
enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17
kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g
Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
„die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat“ bei den folgenden Folien [...]
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
ENERGIEFREI
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei [...] ist nur
zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17
kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert
von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden
Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker)
entspricht.
ENERGIEREDUZIERT
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert [...] ist
nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30
% verringert ist; dabei sind die Eigenschaften
anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts
des Lebensmittels führen.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
FETTARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm [...] ist nur
zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen
Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger
als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln
enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).
FETTFREI/OHNE FETT
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett [...] ist
nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett
pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X %
fettfrei“ sind verboten.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten
Fettsäuren, [...], ist nur zulässig, wenn die Summe der
gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei
einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5
g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen
Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen
die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren
insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.
FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten
Fettsäuren, [...], ist nur zulässig, wenn die Summe der
gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je
100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
ZUCKERARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, [...], ist nur
zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen
Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder
im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100
ml enthält.
ZUCKERFREI
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, [...] ist nur
zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker
pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
OHNE ZUCKERZUSATZ
Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker
zugesetzt worden[...], ist nur zulässig, wenn das Produkt
keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend
ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung
verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das
Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das
Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten:
„ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
NATRIUMARM/KOCHSALZARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm,
[...], ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als
0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz
pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Bei anderen Wässern als
natürlichen Mineralwässern, die in den Geltungsbereich
der Richtlinie 80/777/EWG fallen, darf dieser Wert 2 mg
Natrium pro 100 ml nicht übersteigen.
SEHR NATRIUMARM/KOCHSALZARM
Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium-/salzarm,
[...], ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als
0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz
pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für natürliche
Mineralwässer und andere Wässer darf diese Angabe
nicht verwendet werden.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder
kochsalzfrei, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt
nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen
Gehalt an Salz pro 100 g enthält.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
PROTEINQUELLE
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, [...],
ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens
12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels
entfallen.
HOHER PROTEINGEHALT
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen
Proteingehalt,[...] ist nur zulässig, wenn auf den
Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten
Brennwerts des Lebensmittels entfallen..
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
BALLASTSTOFFQUELLE
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle,
[...], ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g
Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballast-
stoffe pro 100 kcal enthält.
HOHER BALLASTSTOFFGEHALT
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen
Ballaststoffgehalt, [...], ist nur zulässig, wenn das
Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder
mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
Vitamin- / Mineralstoff- QUELLE
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle
oder Mineralstoffquelle [...] ist nur zulässig, wenn das
Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der
[NWKV] signifikante Menge enthält, [...] (15 % RDA)
HOHER VITAMIN- / MINERALSTOFF-GEHALT
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen
Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, [...], ist nur
zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte
des unter [...] Quelle“ genannten Werts enthält (30 %
RDA).
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
ENTHÄLT / NÄHRSTOFFS / ANDERE SUBSTANZ
Entspricht „Quelle von“.
ERHÖHTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL
Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren
Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind,
sei erhöht worden, [...], ist nur zulässig, wenn das
Produkt die Bedingungen für die Angabe „Quelle von“
erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 %
gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL
wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 %
gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht;
ausgenommen Mikronährstoffe 10 %iger Unterschied,
sowie Natrium oder Salz, für das ein 25 %iger
Unterschied akzeptabel ist.
• ZUR ANGABE „ENTHÄLT“ 2. Orientierungserlass des BMGFJ:
Unterscheidung ob Hinweis auf eine Substanz oder
Beschreibung einer Wirkung
Angaben wie „enthält Antioxydantien“, „enthält
Probiotika“, „mit prebiotischen Ballaststoffen“ oder
„mit funktionellen Bakterien“ werden als
gesundheitsbezogene Angaben (Meldung nach Art.
13) gesehen
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
• ZUR ANGABE „ENTHÄLT“ Leitlinie der Kommission zu Artikel 9 :
Angaben wie „enthält Lycopin“ oder „enthält
Lutein“ werden, da sie lediglich Tatsachen
entsprechende Information bietend, werden als
nährwertbezogene Angaben im Sinne des
Anhangs gesehen (nicht gesundheitsbezogen)
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
LEICHT
Die Angabe, ein Produkt sei „leicht“ [...] muss dieselben
Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert“; die
Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die
Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel
„leicht“ machen.
VON NATUR AUS/NATÜRLICH
Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem
Anhang aufgeführte(n) Bedingung(en) für die
Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf
dieser Angabe der Ausdruck „von Natur aus/natürlich“
vorangestellt werden.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-
3-Fettsäuren [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt
mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro
100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg
Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100
g und pro 100 kcal enthält.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN OMEGA-3-FETTS. Die
Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an
Omega-3-Fettsäuren [...] wenn das Produkt mindestens
0,6 g Alpha- Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder
zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosa-
pentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und
pro 100 kcal enthält.
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN MEHRFACH
UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt
an mehrfach ungesättigten Fettsäuren [...] ist nur
zulässig, wenn mindestens 45 % der im Produkt
enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten
Fettsäuren stammen und sofern die mehrfach
ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des
Produktes liefern.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN
UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt
an ungesättigten Fettsäuren [...] ist nur zulässig, wenn
mindestens 70 % der Fettsäuren im Produkt aus
ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die
ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des
Produktes liefern.“
ANHANG
Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN
UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen
Gehalt an ungesättigten Fettsäuren [...] ist nur
zulässig, wenn mindestens 70 % der Fettsäuren im
Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und
sofern die ungesättigten Fettsäuren über 20 % der
Energie des Produktes liefern.“
Nährwertbezogene Angaben
• Vergleich ist zulässig unter Bedachtnahme auf
Richtlinie 84/450/EWG über irreführende und
vergleichende Werbung, aber nur
zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie
unter Berücksichtigung einer Reihe von
Lebensmitteln dieser Kategorie
• Der Unterschied hinsichtlich Nährstoffgehalt und/oder
Energie ist anzugeben, und der Vergleich muss sich
auf dieselbe Menge desselben Lebensmittels
beziehen.
Vergleichende Angaben (Art. 9, Absatz 1)
Nährwertbezogene Angaben
• Bei vergleichenden Angaben muss für den
Konsumenten klar erkennbar sein, welche
Produkte verglichen werden
• Vergleichende Angaben sind nur erlaubt,
wenn die entsprechende nährwertbezogene
Angabe im Anhang aufgelistet ist!
• „as much as“ – Aussagen sind kein Vergleich
und somit nicht zulässig ... enthält so viel
Calcium wie ...
Leitlinie der Kommission zu Artikel 9
Nährwertbezogene Angaben
Neue Wege
GDA
Problematik Portionsgröße
Nährwerte / Portion
+ Anteil der Tagesmenge
Nährwertbezogene Angaben
Neue Wege
Signposting - Signposting - Nährwertampel
Nährwertbezogene Angaben
Neue Wege
Colour coded GDA
Angereicherte Lebensmittel
Definition „angereichertes Lebensmittel“
Kennzeichnung „BIG 8“ (Art.7)
Definition „angereichertes Lebensmittel“
Kennzeichnung „BIG 8“ (Art.7)
„angereichertes Lebensmittel“ Beispiele
„angereichertes Lebensmittel“
Voraussetzungen
Art. 6 Abs. 6
Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln
muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem
Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist
[...].
Neährwert- und
Gesundheitsbezogene
Angaben über Lebensmittel
Health Claims Wir diskutieren:
• Geltungsbereich
• Definitionen
• allgemeine Voraussetzungen
• Checkliste
Health Claims Geltungsbereich
Die VO gilt für:
• nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
• in kommerziellen Mitteilungen bei
Kennzeichnung/Aufmachung/Werbung für LM, die
• an Endverbraucher abgegeben werden,
• für Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind
• unverpackt oder erst am Point of Sale verpackt oder
• in Großgebinden abgegeben werden
Health Claims
Die VO gilt NICHT für:
• nicht kommerzielle Mitteilungen
• „negative“ Nährwertangaben („non-beneficial nutrition claims“)
Die VO gilt unbeschadet folgender Bestimmungen für:
• Diätetische Lebensmittel (RL 89/398/EWG, Einzelrichtlinien),
• natürliches Mineralwasser (Richtlinie 89/777/EWG),
• Wasser für den menschlichen Gebrauch (Richtlinie 98/83/EG)
• Nahrungsergänzungsmittel (Richtlinie 2002/46/EG)
Geltungsbereich
Health Claims
Mineralwasserrichtlinie 89/777/EWG: Anhang
• Mit hohem Gehalt an Mineralien: Der als fester Rückstand
berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 1.500 mg/l
• Calciumhaltig: Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l
• Magnesiumhaltig: Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l
• Fluoridhaltig: Der Fluorgehalt beträgt mehr als 1 mg/l
• Kann mild abführend wirken, kann harntreibend wirken
Geltungsbereich
Health Claims
Die VO gilt für:
• Marken, Phantasiebezeichnungen
• traditionelle Bezeichnungen z.B. „Hustenbonbons“
(Ausnahme möglich)
Geltungsbereich
Health Claims
• „Angaben“:
Definition
"jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemein-
schaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht
obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch
Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form,
und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum
Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel
besondere Eigenschaften besitzt“
Health Claims
nährwertbezogene
Angaben
gesundheitsbezogene
Angaben
jede Angabe, mit der erklärt,
suggeriert oder mittelbar zum
Ausdruck gebracht wird, dass
ein LM besondere Nährwert-
eigenschaften besitzt, weil es
- Energie liefert/nicht liefert
- Nährstoffe/andere
Substanzen enthält/nicht
enthält
jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert
oder mittelbar zum Ausdruck gebracht
wird, dass ein Zusammenhang
zwischen einer LM-Kategorie, einem
LM oder seinen Bestandteilen
einerseits und der Gesundheit
andererseits besteht
Definition
Nährwertprofile
nährwertbezogene
Angaben
gesundheitsbezogene
Angaben
krankheitsbezogene
Angaben
erlaubt erlaubt verboten
geschlossene Liste verboten, verboten
im Anhang Zulassung
Angaben zur
Entwicklung und
Gesundheit von Kindern
Health Claims Überblick
EG-Rechtslage vor/seit 1.7.2007
• Was sind claims?
Angaben über die besonderen Nährwert- oder Gesundheits-
eigenschaften eines Lebensmittels, z.B.:
„hilft gegen
Entzündungen“; „beugt
dem Herzinfarkt vor“
- fettarm
- cholesterinfrei
- ballaststoffreich
„Die probiotischen
Kulturen XY unterstützen
bei regelmäßigem Genuss
das Gleichgewicht der
Darmflora“
nährwertbezogene
Angaben krankheitsbezogene
Angaben gesundheitsbezogene
Angaben
Überblick
Health Claims
Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar
zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer
LM-Kategorie, eines LM oder eines LM-Bestandteils
einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit
beim Menschen deutlich senkt.
Health Claims Definition
Angaben bezüglich der Reduzierung eines
Krankheitsrisikos (disease risk reduction claim)
Individuelles Zulassungsverfahren
Health Claims Definition
Kinderclaims Art. 14
Angaben über Entwicklung und die
Gesundheit von Kindern
Individuelles Zulassungsverfahren
DHA für die Gehirnentwickung
Calzium für das Knochenwachstum von Säuglingen
Allgemeine Voraussetzungen für alle Angaben (Art. 3):
Sie dürfen nicht u.a.:
- falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;
- Zweifel an der Sicherheit oder der ernährungs-
physiologischen Eignung anderer LM erwecken;
- zum übermäßigem Verzehr eines Lebensmittels
ermutigen;
- erklären, suggerieren oder mittelbar zum Ausdruck
bringen, dass eine ausgewogene Ernährung nicht die
notwendigen Nährstoffmengen liefern kann;
Health Claims Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für alle Angaben (Art. 5):
Sie dürfen nicht u.a.:
- auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen,
die beim Verbraucher Ängste auslösen könnten
Sie müssen:
- vom Verbraucher verstanden werden und
- sich auf das verzehrsfertige Lebensmittel beziehen
(gemäß Herstelleranweisung)
Health Claims Allgemeine Voraussetzungen
Health Claims
• Wissenschaftliche Absicherung von Angaben (Artikel 5 und 6):
- nachzuweisen ist die in der Angabe beschriebene positive
ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung
- anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher
Nachweise („evidence“)
- der Unternehmer hat die Verwendung der Angaben zu
begründen und – wenn erforderlich - der Behörde sämtliche
Unterlagen vorzulegen.
Wissenschaftliche Absicherung
Health Claims
• Wissenschaftliche Absicherung von Angaben (Artikel 5 und 6):
- Vorhandensein des Stoffes in signifikanter Menge, die nach
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen
geeignet ist, die behauptete Wirkung zu erzielen.
- Stoff muss bioverfügbar sein und - bei vernünftigerweise zu
erwartendem Verzehr - in einer Menge aufgenommen
werden, mit der die beschriebene Wirkung erzielt wird.
Wissenschaftliche Absicherung
Health Claims
• Nährwertprofile (Artikel 4)
- bis 2009 von EFSA festgelegt
- Mengen an bestimmten Nährstoffen (wie Salz, Fett, Zucker,
gesättigten Fettsäuren und Transfettsäuren)
- Rolle/Bedeutung des LM/-kategorie für die Ernährung
- Näherwertzusammensetzung des LM und Vorhandensein
von Nährstoffen mit wissenschaftlich anerkannter Wirkung
auf die Gesundheit
Allgemeine Voraussetzungen
Health Claims
• Nährwertprofile (Artikel 4)
Ausnahmen für nährwertbezogene Angaben,
- die sich auf die Verringerung von Fett, gesättigten
Fettsäuren, Transfettsäuren, Zucker und Salz/Natrium
beziehen (z.B. „fettreduziert“ bei Produkten mit hohem
Zucker- oder Salzgehalt)
- wenn ein (einziger) Nährstoff dem Profil nicht entspricht
und in unmittelbarer Nähe der Angabe dieses Stoffes, auf
derselben Seite und mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert
der Hervorhebung: Hinweis „Hoher Gehalt an (...Name des
Nährstoffs, der das Profil überschreitet)“
Allgemeine Voraussetzungen
Health Claims
geschlossene Liste im Anhang
Zulassung
nährwertbezogene Angaben
z.B. energiearm/-reduziert, fettfrei, Ballaststoffquelle,
hoher Vitamingehalt, light
Nährwertprofile
Gesundheitsbezogene Angaben
Zulassung Zulassung LISTE beschleunigte Zulassung
Entwicklungu.Gesundheit v. Kindern
Reduzierung eines Krankheitsrisikos
Allgemein anerkannte wissensch. Nachweise (Artikel 13)
Neue wissensch. Nachweise
Nährwertprofile
Health Claims Zulassung
Gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 13
• allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise
• vom Verbraucher richtig verstanden
Health Claims Inhalt und Eckpunkte
- Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz
für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen,
- psychologische Funktion, Verhaltensfunktion
- schlank machende/gewichtskontrollierende Eigenschaften,
Verringerung des Hungergefühls, verstärktes
Sättigungsgefühl, verringerte Energieaufnahme
Health Claims Claims Register
http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/community_register/index_en.htm
Health Claims Claims Register
Health Claims Claims Register
Stand: 22.02.2010
Nährwertkennzeichnung
Angereicherte LMVO 1925/2006 „Fortification“
Gesundheitsbezogene AngabeVo 1924/2006 „Claims“ Art. 10
Nährwertbezogene AngabeVO 1924/2006 „Claims“ Art. 8
Immer BIG 8Beispiele: kalziumangereicherter
Sojadrink, Fluoridangereichertes
Speisesalz, Multivitaminsaft ect.
Immer BIG 8
je nach
„Nährstoff“
small 4
BIG 8 z.B. zuckerfrei
z.B. energiearm
Für LM § 3 Z 1 LMSVG
Quelle: Mag. K. Koßdorff, Fachverband
Health Claims
Empfehlungen oder Bestätigungen von
• nationalen Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche:
- Medizin,
- Ernährung oder
- Diätetik oder
• karitativen gesundheitsbezogenen Einrichtungen
einschlägige nationale Regelungen bis zur Festlegung von
EG-Vorschriften (Artikel 11)
Inhalt und Eckpunkte
Health Claims
Claims Verbote
Artikel 12
Beschränkungen der Verwendung bestimmter gesundheits-
bezogener Angaben
Die folgenden gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht zulässig:
a) Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das
Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden;
b) Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme;
c) Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder
Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die
nicht in Artikel 11 genannt werden, verweisen.
• Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 VOL%:
- generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben
- nährwertbezogene Angaben sind erlaubt, die sich auf
- einen niedrigen oder reduzierten Alkoholgehalt oder
- einen reduzierten Brennwert beziehen.
- Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form
dargereicht werden und mehr als 1,2 VOL% Alkohol
enthalten, gelten nicht als Getränke im Sinne der VO
(12. Erwägungsgrund).
Health Claims Inhalt und Eckpunkte
Health Claims
• Kennzeichnung bei gesundheitsbez. Angaben (Art. 7, 10):
Inhalt und Eckpunkte
- Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen,
ausgewogenen Ernährung und eines gesunden Lebensstils
- Informationen zur Menge des Lebensmittels, zum
Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um die beschriebene
Wirkung zu erzielen
=>Orientierungserlass des BMGFJ
Health Claims
• Kennzeichnung bei gesundheitsbez. Angaben (Art. 7, 10):
Inhalt und Eckpunkte
- Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen,
ausgewogenen Ernährung und eines gesunden Lebensstils
Eine ausgewogene Ernährung und eine
gesunde Lebensweise sind wichtig.
Health Claims
• Kennzeichnung bei gesundheitsbez. Angaben (Art. 7, 10):
- gegebenenfalls Hinweise für Personen, die den Verzehr des
Lebensmittels meiden sollten und
- Warnhinweise bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr
eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.
• Kennzeichnung bei Angaben zur Reduzierung eines
Krankheitsrisikos:
- Hinweis, dass die Krankheit durch mehrere Risikofaktoren
bedingt ist u. die Veränderung eines dieser Faktoren eine
positive Wirkung haben kann oder auch nicht.
Inhalt und Eckpunkte
19.01.2007 01.07.2007 31.07.2009 19.01.2010 19.01.2022
Inkrafttreten der
Verordnung
Anwendung der
Verordnung
Österr.
Artikel 13-
Liste an KOM
Nährwertprofile
werden
veröffentlicht
Ende offener
Abverkauf
EG-Artikel
13-Liste wird
veröffentlicht
bereits etikettierte
LM*): offener
Abverkauf bis
Ende des MHD*) (!),
spätestens bis
31.7.2009
Nährwertkenn-
zeichnung
(Art. 7) und
Zusatzhinweise
LM, die nicht
NW-Profil
entsprechen:
bis 19.1.2011
bei gesundheits-
bezogenen An-
gaben (Art. 10)
vor dem 1.1.2005
eingetragene
Marken:
bis 19.1.2022
nährwertbezogene
Angaben, die nicht
im Anhang
genannt sind,
jedoch vor dem
1.1.2006 zulässig
waren:
bis 19.1.2010
........................
19.01.201119.01.2008 19.01.2009
Übersicht: Übergangsbestimmungen-Claims-VO gem. Art. 28
.....
*) Abkürzungsverzeichnis: LM Lebensmittel; MHD Mindesthaltbarkeitsdatum; MS Mitgliedstaat; EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; KOM Kommission
K. Koßdorff
Inkrafttreten der
Verordnung
Anwendung der
Verordnung
Österr.
Artikel 13-
Liste an KOM
Nährwertprofile
werden
veröffentlicht
Ende offener
Abverkauf
EG-Artikel
13-Liste wird
veröffentlicht
gesundheits-
bezogene
Angaben über
die Bedeutung
eines Nährstoffs/
Substanz für
Wachstum,
Entwicklung,
Körperfunktion
(Art. 13 (1) lit a):
bis 19.1.2010
gesundheits-
bezogene
Angaben über
psychologische
Funktionen /
Verhaltens-
funktionen,
schlank-
machenden
Eigenschaften
(Art. 13 (1) lit b u.
c), die vor dem
19.1.2007
verwendet wurden
nicht zugelassne
Angaben:
Antrag auf
Zulassung bei
EFSA*)
vor 19.1.2008
bereits in MS
zugelassene
Angaben:
Notifizierung an
KOM*)
bis 31.1.2008
nährwertbezogene
Angaben – in Form
von Bildern etc.
Notifizierung von
MS*) an KOM
bis 31.1.2008
19.01.2007 01.07.2007 19.01.2008 19.01.2009 31.07.2009 19.01.2010 19.01.202219.01.2011
Übersicht: Übergangsbestimmungen-Claims-VO gem. Art. 28
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*) Abkürzungsverzeichnis: LM Lebensmittel; MHD Mindesthaltbarkeitsdatum; MS Mitgliedstaat; EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; KOM Kommission
K. Koßdorff
Angaben müssen künftig:
die allgemeinen Voraussetzungen der VO erfüllen (Artikel 3ff)
wissenschaftlich abgesichert sein (Art. 5ff)
zugelassen sein (Anhang zu VO, EFSA)
Angabe dürfen nur auf Lebensmitteln angebracht werden,
die dem Nährwertprofil entsprechen,
für die kein „Claims-Verbot“ festgelegt wurde
Health Claims Checkliste