Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Wiederholungen-Teil-2mit einigen Folien
Sommersemester
08 Arbeitnehmererfindungen
09 Marken
10 Information und Recherche
11 Innovationsmanagement
Ruhr-Universität BochumPatentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Vorlesung: "Gewerblicher Rechtsschutz: Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften"Mittwochs (alle 14 Tage) 15.30 - 18.00 Uhr im Hörsaal HIB
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Urheber-recht
Gewerblicher Rechtsschutz
Geschmacks-muster
PatentGebrauchs-
musterMarke
Werke derLiteratur,
Wissenschaft,Kunst und Software
Design
(C)Copyright
70 Jahrenach Tod
des Urhebers25 Jahre
(D)*GeschmM
TechnischeErfindung
(P)*DBP
Patent
20 Jahre 10 Jahre 10 Jahre
(R)TM
(U)*DBGM
Gebrauchs-muster
Marke für Waren,Dienstleistungen,
GeschäftlicheBezeichnungen(Name, Firma),und Werktitel
TechnischeErfindung
Anmeldungnicht möglich
Anmeldung erforderlich
12 Monate Schonfrist füreigene Vorveröffentlichungen
6 Monate Schonfrist füreigene Vorveröffentlichungen
* nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016
Keine Verfahren
0GewerblRechtsschutz.ppt
Keine Prüfung
PrüfungKeine
PrüfungPrüfung
Immer wieder um10 Jahre verlängerbar
copat
Prio 6 M. Prio 6 M.Prio 12 M. Prio 12 M.
5+5+5+5+5 Ab 3. Jahr jährlich 3+3+2+2
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
08 Arbeitnehmererfindungen
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
DiensterfindungTechnischer
Verbesserungsvorschlag
Arbeitnehmererfindungen
Arbeitnehmererfindungen-2.ppt
Voraussetzung: fertige Erfindung
1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich
und unverzüglich
2. Bestreiten § 18 (2) des Arbeitgebers, daß Erfindung frei ist schriftlich innerhalb 3 Monaten.
3. Anbietungspflicht § 19 der freien Erfindung durch
Arbeitnehmer an Arbeitgeber, wenn Erfindung in vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebs fällt.
Definition § 20 a) qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.1 b) einfache technische Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.2
Voraussetzung: Vorschlag muß geheim bleiben (wie beim Know-how).
Vergütung: a) § 20 b) Arbeitsrecht 1. Meldepflicht unverzüglich aber nicht schriftlich 2. Inanspruchnahme nicht erforderlich
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Diensterfindung Voraussetzung: Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses: Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers.
1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist.
2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22).
a) unbeschränkt § 7 Abs.1 Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber über. Will der Arbeitgeber in einem Land die Erfindung nicht anmelden oder die Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß er in diesem Land die Erfindung freigeben.
Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch die tatsächliche Verwertung abgegolten wird (abhängig vom Versagungsrisiko).Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1 Anspruch auf endgültige Vergütung unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt.
Arbeitnehmererfindungen-1.ppt
b) beschränkt § 7 Abs.2 nicht ausschließliches Recht des Arbeitgebers (ähnlich einer einfachen Lizenz) und Erfindung wird frei §8.
Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: §8 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber.Nach Patenterteilung: § 10 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber.
c) Freigabe § 8. (schriftlich) Alle Rechte hat der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmererfindungen
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütungin Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA
VergütungUm
satz
LizenzsatzAnteilsfaktorReduktion
Erfinderanteil
Berechnung Formel.doc
Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft.
Berechnung durch a + b + c
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütungin Lizenzanalogie
V = U x L x A x R x EA Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern)
Beispiel:V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,-(Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5)Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle:
In dieser Tabelle bedeuten: a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt, b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt, c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt, A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten).
a+b+c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
A = 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) undRichtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
a) Stellung der Aufgabe Der Anteil des Arbeitnehmers am Zustandekommen der Diensterfindung ist um so größer, je größer seine Initiative bei der Aufgabenstellung und je größer seine Beteiligung bei der Erkenntnis der betrieblichen Mängel und Bedürfnisse ist. Diese Gesichtspunkte können in folgenden 6 Gruppen berücksichtigt werden:
Der Arbeitnehmer ist zu der Erfindung veranlasst worden:
1. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe unter unmittelbarer Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (1),
2. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (2);
3. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat (3);
4. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel selbst festgestellt hat (4);
5. weil er sich innerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (5);
6. weil er sich außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (6).
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
b) Lösung der Aufgabe
Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Lösung der Aufgabe sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1. Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflichgeläufigen Überlegungen gefunden;
2. sie wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden;
3. der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln.
Liegen bei einer Erfindung alle diese Merkmale vor, so erhält die Erfindung für die Lösung dieser Aufgabe die Wertzahl 1; liegt keines dieser Merkmale vor, so erhält sie die Wertzahl 6.
Sind bei einer Erfindung die angeführten drei Merkmale teilweise verwirklicht, so kommt ihr für die Lösung der Aufgabe eine zwischen 1 und 6 liegende Wertzahl zu.
Bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe sind die Verhältnisse des Einzelfalles auch im Hinblick auf die Bedeutung der angeführten drei Merkmale (z. B. das Ausmaß der Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln) zu berücksichtigen.
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
c) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
8. Gruppe: Hierzu gehören Arbeitnehmer, die im wesentlichen ohne Vorbildung für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit sind (z. B. ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Angelernte, Lehrlinge) (8). 7. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine handwerklich - technische Ausbildung erhalten haben (z. B. Facharbeiter, Laboranten, Monteure, einfache Zeichner), auch wenn sie schon mit kleineren Aufsichtspflichten betraut sind (z. B. Vorarbeiter, Untermeister, Schichtmeister, Kolonnenführer). Von diesen Personen wird im allgemeinen erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben mit einem gewissen technischen Verständnis ausführen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von dieser Berufsgruppe in der Regel die Lösung konstruktiver oder verfahrensmäßiger technischer Aufgaben nicht erwartet wird (7). 6. Gruppe: Hierher gehören die Personen, die als untere betriebliche Führungskräfte eingesetzt werden (z. B. Meister, Obermeister, Werkmeister) oder eine etwas gründlichere technische Ausbildung erhalten haben (z. B. Chemotechniker, Techniker). Von diesen Arbeitnehmern wird in der Regel schon erwartet, dass sie Vorschläge zur Rationalisierung innerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit machen und auf einfache technische Neuerungen bedacht sind (6). 5. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine gehobene technische Ausbildung erhalten haben, sei es auf Universitäten oder technischen Hochschulen, sei es auf höheren technischen Lehranstalten oder in Ingenieur- oder entsprechenden Fachschulen, wenn sie in der Fertigung tätig sind. Von diesen Arbeitnehmern wird ein reges technisches Interesse sowie die Fähigkeit erwartet, gewisse konstruktive oder verfahrensmäßige Aufgaben zu lösen (5). 4. Gruppe: Hierher gehören die in der Fertigung leitend Tätigen (Gruppenleiter, d.h. Ingenieure und Chemiker, denen andere Ingenieure und Techniker unterstellt sind) und die in der Entwicklung tätigen Ingenieure und Chemiker (4). 3. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind in der Fertigung der Leiter einer ganzen Fertigungsgruppe (z. B. technischer Abteilungsleiter und Werkleiter) zu zählen, in der Entwicklung die Gruppenleiter von Konstruktionsbüros und Entwicklungslaboratorien und in der Forschung die Ingenieure und Chemiker (3). 2. Gruppe: Hier sind die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie die Gruppenleiter in der Forschung (2). 1. Gruppe: Zur Spitzengruppe gehören die Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens und die technischen Leiter größerer Betriebe (1).
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Wie groß ist der Anteil der Erfindung an der Vorrichtung oder an dem Verfahren?
Wird der gesamte Umsatz eines Produktes/Verfahrens eingegeben, so muss eine Reduzierung erfolgen. In Prozenten wird angeben, wie weit die Erfindung die Vorrichtung oder das Verfahren beeinflusst hat:
ca. 1 – 10 % Wenn die Erfindung ein kleinerer Bestandteil der Vorrichtung oder des Verfahrens oder eine von mehreren Weiterentwicklungen kleiner oder mittlerer Bedeutung ist.
ca. 10 – 30 % Wenn der Gegenstand der Erfindung den Verkaufserfolg erheblich beeinflusste oder ein größerer Bestandteil der Vorrichtung oder des Verfahrens ist.
ca. 30 – 70 % Wenn die Erfindung eine grundlegende Entwicklung ist, ohne die sich die Vorrichtung nicht verkaufen oder das Verfahren sich nicht anwenden ließe oder die Erfindung den überwiegenden Teil der Vorrichtung oder des Verfahrens ausmacht.
ca. 70 – 100 % Wenn erst durch die Erfindung die völlig neue Vorrichtung erstmals auf den Markt gebracht wurde oder die Erfindung die gesamte Vorrichtung oder das ganze Verfahren ausmacht oder das grundlegend neue Verfahren erstmals angewendet wurde.
= Reduktion R
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Ermäßigung bei hohen UmsätzenFür den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen über 3 Millionen DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind.
Bei einem Gesamtumsatz von 0-3 Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes, von 3-5 Millionen DM 10% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 5-10 Millionen DM 20% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 10-20 Millionen DM 30% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 20-30 Millionen DM 40% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 30-40 Millionen DM 50% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 40-50 Millionen DM 60% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 50-60 Millionen DM 65% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 60-80 Millionen DM 70% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 60 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 80-100 Millionen DM 75% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 80 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 100 Millionen DM 80% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 100 Millionen DM übersteigenden Umsatz.
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Betriebliches Vorschlagswesen Grundlage: Betriebsvereinbarung zwischen
Geschäftsleitung und Betriebsrat. Voraussetzungen: Neuheit im Betrieb.
Keine schutzfähige Erfindung. Nicht nur technische Ideen
(Wirtschaft, Umweltschutz, Einkauf, Organisation...). Einmalige Vergütung. Vergütung nur bei Realisierung. Vergütung nur, wenn die Idee eine Lösung darstellt und nicht nur das Erkennen eines Problems oder einer Aufgabe. Vergütung auch dann, wenn die Idee im Arbeitsgebiet des
Vorschlagenden liegt (aber nicht, wenn die Idee/Lösung aufgrund eines Auftrages des Vorgesetzten entstand).
Vergütung ist vom Arbeitgeber festzusetzen.
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Ein Arbeitnehmer muss eine Erfindung schriftlich und unverzüglich melden.
Der Arbeitgeber muss eine gemeldete Erfindung innerhalb 4 Monaten in Anspruch nehmen. Andernfalls ist sie frei.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine beanspruchte Erfindung (Diensterfindung) zum Patent anzumelden.
Eine Arbeitnehmererfindung wird in der Regel nur dann vergütet, wenn Umsatz gemacht wird.
Eine technische Erfindung kann nur als Arbeitnehmererfindung vergütet werden. Eine wirtschaftliche, organisatorische oder nicht erfinderische Idee nur nach dem betrieblichen Vorschlagswesen.
Arbeitnehmererfindungen werden meist jährlich vergütet. Ein Vorschlag im betrieblichen Vorschlagswesen nur einmalig.
Die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind nicht abdingbar, d.h. es ist zwingendes Recht, das nicht umgangen werden darf.
Merke: 08 Arbeitnehmererfindungen
8
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
09 Marken
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de02M&N-Übersicht.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de18M&N-Schützen2.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.deMarkengesetz-§3.ppt
MarkenG § 3
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
geschützt werden,
die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, 3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, 4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, .........
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung
über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden
ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
§ 8 Markengesetz Absolute Schutzhindernisse (Absatz 1-3)
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de20M&N-Anmeldeverfahren.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de07M&N-Benutzungszwang.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de22M&N-Ausland.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de43M&N-Klassen.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
MercedesKraftfahrzeuge
MercedesSchuhe
MercedesZigarettenZigarren
Eine Marke benutzt von drei Unternehmen
Mercedes-3mal.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel.
Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden.
Es wird unterschieden zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken und dreidimensionalen Marken.
Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt darauf zu prüfen,
ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend), ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss (z.B. nicht „Super“ oder „immer“),ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine),ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen),ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird.
Merke:09 Marken
9
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
10 Information und Recherche
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.deinfo/wissen3.ppt
Information
Wissen
Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg
Werten
Bildung
Im Kopf speichern
Innovation
Kreativ anwenden
z.B. im Internet gefundene Information
Sammlung erworbener geprüfter Kenntnisse
Abrufbereites Wissenim Kopf
Kombination unterschiedlichen Wissensund Umsetzung im Markt
Suchen
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.deInformationsebenen.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de04I&R-Arten-der-Info.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de15I&R-Normen.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.deFehlerfreiheit.ppt
Fehlerfreiheit von Informationsquellen
hoch
gering
Lexikon
RadioFachzeitschrift
TageszeitungInternet
Lehrbuch
Werbung
Fachbuch
Spielfilm
Regenbogenpresse
Fernsehen
Unterhaltungsliteratur
Lehrfilm
Gespräch
Vorlesung
Fehlerfreiheit
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de29I&R-Boole.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
OR Addition von Mengenz.B.: Silber OR Gold
- Ausschließen einer Mengez.B.: -Metall
* wild cardz.B.: Blumen * Blütenführt zu: Blumen und
Blütenoder: Blumen mit Blüten
„....“ Suche nach Wortgruppez.B.: „Klaus Peter Schmidt“
Re
ch
erc
he
n im
Inte
rne
t m
it G
oo
gle
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de07I&R-Aquarium.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de09I&R-Recherchearten.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information.
Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein: Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen.
Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT
Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information.
Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in 70 000 technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen.
Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de und beim US-Patentamt.
Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%), da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden.
Merke:10 Info-Recherchen
10
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
ProblemAufgabe
IdeenLösung
Konkretere LösungPrototyp Kleine Erstserie Auf dem Markt
Anmeldetag
12 MonatePrioritätsfrist
Vorab-recherche
Auslands-anmeldungen
Rechercheberichtdes Patentamts
Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung, so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information, ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist. Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird.
Vorabrecherche.ppt
Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt.
Wann sollte zu FuE recherchiert werden?
Nationale Patentanmeldung(Erstanmeldung)
Eventuell weitere umfangreiche Recherchen
Basis-recherche
Rechercheart Wo recherchiert? Kosten
Vorab-
recherche
Online in
Patent-
datenbanken
ca. EUR 800,-
Amts-
recherche
DPMA
In Amts-
Patent-
datenbanken
ca. EUR 250,-
Umfangreiche
Recherche
In Patent- und Fachliteratur,
online und
von Hand
ca. EUR 2.000,-
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de52I&R-IPC.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de32aP&M-IPCFenster.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Bezüglich der Patentliteratur besteht für Ingenieure eine Bedarfslücke.Werden aber von Ingenieuren Recherchen in der Patentliteratur durchgeführt, so sind diese
• lückenhaft• ungenau• uneffektiv
Der Ingenieur braucht auf diesem Gebiet Unterstützung. Er braucht Hilfen für ein methodisches Vorgehen.
Insbesondere geht es um die Beherrschbarkeit großer Informationsmengen:
Bei großen Informationsmengen (bei einer hohen Trefferanzahl während einer Online-Recherche)
ist der Recherchierende oft versucht, die Trefferanzahl durch Eingabe weiterer Suchworte zu reduzieren und verliert hierbei wichtige Informationsmengen.
Recherchen in der Patentliteratur
Recherchen in der Patentliteratur.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Richtiges Recherchieren in der Patentliteratur
1. Auswahl der Datenbanken
2. Geplante Vorgehensweise schriftlich entwerfen
3. Testrechechen in kostenlosen Patentdatenbanken oder in preiswerten Übungsdatenbanken
4. Erste Grundmengen durch Eingabe von IPC-Symbolen
5. Eingabe mehrerer Stichworte und Schnitt mit IPC-Mengen
6. Heraussuche neuer Stichworte und neuer IPC-Symbole
7. Weiteres Eingrenzen und erstes Bewerten
8. Erneute Suchen in derselben Datenbank
9. Weitere Suchen in ähnlichen Datenbanken
10. Auswertung aller Ergebnisse
Recherchieren in der Patentliteratur.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
2% In Kraft, aber nicht rechtsbeständig
4% In Kraft undrechtsbeständig
94% zurückgewiesen,widerrufen,zurückgezogen,nicht verlängert,abgelaufen
Patentliteratur: 94% ist ohne Schutz
Patentliteratur ohne Schutz.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Patentliteratur nach Sprachen
36%Japanisch
25%Englisch
16%Übrige
12%Deutsch
6%Russisch
5%Franz.
Patentliteratur nach Sprachen.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.deKugelventil-Recherche.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Recherchekosten in Bezug zum durchsuchten Wissen
0
10000
20000
30000
40000
50000
60000
10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Recherche-Wissen.ppt
EUR
%Anteil des weltweiten Wissens
300 600 1.4003.000 6.000
12.000
25.000
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Stufenweises Recherchieren
Literaturart Rechercheart Quelle/Datenbank Host
1.Stufe deutsche Patentliteratur
online PATOSDEPATDPA
STN
2. Stufe europäische Patentliteratur
online PATOSEP STN
3. Stufe internationale Patentliteratur
online WPI Derwent STN oderQUESTEL
4. Stufe deutsche Fachliteratur
online Zum Maschinenbau:DOMA
fiz-technik
5. Stufe internationale Fachliteratur
online Zum Maschinenbau:COMPENDEX
STN oderfiz-technik
6. Stufe deutsche Patentliteratur
von Hand Patentinformations-zentren
7. Stufe europäische Patentliteratur
von Hand Patentinformations-zentren
8. Stufe internationale Patentliteratur
von Hand Patentinformations-zentren
9. Stufe deutsche Fachliteratur
von Hand Bibliothek insb.einer Hochschule
10. Stufe internationale Fachliteratur
von Hand Bibliothek insb.einer Hochschule wie TIB-Technische Informations-bibliothek, Hannover
Stufenweises Recherchieren.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
WO Was Anwahl
DEPATISnetInternationale Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes
Patentschriften,Gebrauchsmuster,Offenlegungsschriften,Patentfamilienvieler Länder
http://depatisnet.dpma.de
esp@cenetInternationale Datenbank des Europäischen Patentamtes
Patentschriften,Gebrauchsmuster,Offenlegungsschriften,Patentfamilienvieler Länder
http://ep.espacenet.com
US-PatentamtDatenbank
US-Patentschriften www.uspto.gov/main/patents.htm
US-PatentamtDatenbank
US-Marken www.uspto.gov/main/trademarks.htm
Japanisches PatentamtDatenbank
Japanische Patentschriften,Gebrauchsmuster,Geschmacksmuster,Marken
www.jpo.go.jp/quick_e/index_search.htm
Deutsches Patent- und Markenamt
IPC- Internationale Patentklassifikation
www.depatisnet.de/ipc/index.html
Kostenlose Suche nach Schutzrechten und Anmeldungen im Internet:
Kostenlose Recherchen 1.ppt
Aktuelle Anwahlen unter www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Kostenlose Suche nach bibliografischen Angaben und Rechtsstand von Schutzrechten und Anmeldungen im Internet:
Kostenlose Recherchen 2.ppt
Wo Was Anwahl
Register des Deutschen Patent- und Markenamtes
DeutschePatente, Geschmacksmuster,Marken,
https://dpinfo.dpma.de/
Register des Europäischen Patentamtes
EuropäischePatente
http://register.epoline.org/espacenet/ep/de/srch-reg.htm
Register der WIPO/OMPI PCT-Patentanmeldungen, IR-Marken, Int. Geschmacksmuster
http://ipdl.wipo.int
Register des Harmoni-sierungsamts der EU
Gemeinschaftsmarken http://oami.eu.int/de/database/ctm-online.htm
Register des Harmoni-sierungsamts der EU
Gemeinschafts-geschmacksmuster
http://oami.eu.int/de/design/bull.htm
Register des US-Patentamts US-Patente http://portal.uspto.gov/external/portal/pair
Register des US-Patentamts US-Marken http://tarr.uspto.gov
Aktuelle Anwahlen unter www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
11 Innovationsmanagement
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de innova2.ppt
Vier Stufen der Innovation
Ideen schaffen Recherchen, Kreativität, Teamgeist
Ideen prüfen Technik, Markt, Schutzfähigkeit,Unternehmensverträglichkeit
Ideen schützen Patente, Muster, Marken
Ideen verwerten Entwicklung, Prototyp, Werbung
1.
2.
3.
4.
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.deprodukt1.ppt
Erfolgreich auf dem Markt
Fortschritt Qualität
PreisDesi
gn
techn./w
irtschaft
l.hohe
ansprechendesgünstiger
ProdukteDienstleistungen
Verfahren
Werbung
mit neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
Ziel-
setzungen
Menschen-führung
Arbeitsplätze durch Wettbewerbsfähigkeit
Information Kreativ
ität
Konstruktio
n
PatenteGe-
schmacks-muster
Markt-recherche Marken
Werbung
WerbungWerbung
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Innovationsmanagement
FuE-Management
Patent-management
Informations-management
innoman.prs
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
sich Freiräume schaffen
Wissen auf unterschiedlichsten
Gebieten
kombinieren durchhalten
Gedanken andereraufnehmen
albern sein
fröhlich sein
träumen
emotionalrational
kreativ sein
kreativ sein.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
I II III IV V
Bezeichnung in der wirtschaftlichen Realisierung
Basisinnovation Verbesserungsinnovation Minimalinnovation Scheininnovation
Art der Neuerunggrundlegende Erfindung
durchschnittliche Erfindung
kleinere Erfindung bzw. technische Neuerung
nicht schutzfähige technische Verbesserung oder know-how
Neuerung, die keine Vorteile erbringt
neue Arbeitsweise oder Technologie, die eine Vielzahl nachfolgender Verbesserungs- vorschläge und häufig neue Gewerbe- und Industriezweige erzeugt
bedeutende Verbesserung an einem bekannten Produkt oder Verfahren
kleinere Verbesserung an einem bekannten Produkt oder Verfahren
kleinere nahe liegende Verbesserung an einem bekannten Produkt oder Verfahren
keine Verbesserung aber eine kleinere technische Alternative oder eine neue äußere Form / neues Design
Erreichbares Schutzrecht
Patent und Gebrauchsmuster
Patent und Gebrauchsmuster
Gebrauchs-muster
nicht rechtsbeständigesGebrauchsmuster
-
Arten neuer technischer Entwicklungen / Lösungen
Innovationsarten.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Bewertung einer Erfindung nach Technik, Marktfähigkeit, Schutzfähigkeit und Anwendbarkeit in einem Unternehmen.
Technik
Innovationshöhe (kleine Verbesserung, wichtige Erfindung, Basiserfindung) Technische Durchführbarkeit (Technische Risiken, Materialprobleme, Genehmigungen, Prototyp, Erstserie) Entwicklungsstand Anteil am Produkt Zusätzliches Know-how Alternative Lösungen Umweltbelastung
Marktfähigkeit Marktaufnahme (nach Zeit, Menge und Hindernissen) Marktveränderungen/Marktwachstum Ersparnis/Kosten/Gewinn Entwicklungskosten Werbungskosten Lizenzvergabe, Verkauf Lizenzzahlungen Beteiligungen Arbeitnehmererfindervergütungen
Schutzfähigkeit Schutz erreichbar Schutzgrösse (Rechtsbeständigkeit, Breite und Anzahl der Ansprüche, Umgehbarkeit) Verletzungsgefahr (Verletzung Rechte Dritter) Angriffsgefahr (Gefahr von Einsprüchen/Nichtigkeitsklagen) Schutzdauer Geltungsbereich (Auslandspatente) Weitere Schutzrechte Marken Anwendbarkeit in einem Unternehmen Kundenstamm/Vertriebswege Wissen und Erfahrungen der Arbeitnehmer und Führungskräfte Nähe zu bestehenden Produkten/Servicebereichen Vorhandene Geräte/Maschinen/Software verwendbar Diese Faktoren werden in einem Punktesystem bewertet, das dem jeweiligen Unternehmen und dessen Zielen angepasst werden muss. Aus der Punktsumme kann dann auf den Wert in EURO geschlossen werden.
Innova/bewertung.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
= einfache Lizenz= Generallizenz
Ausschließliche Lizenz Nichtausschließliche Lizenz
Patentinhaber (Lizenzgeber)kann weitere Lizenzen am Patent vergeben, so daß der Lizenznehmer erwartenmuß, daß noch weitere Unter-nehmen Lizenzen erhalten undihm Konkurrenz machen.
Lizenznehmer ist konkurrenzlos allein auf dem Markt. Er kann aber auch weitere Lizenzen (Unterlizenzen) am Patent vergeben.
Lizenz1.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 %
Pharmazie
Maschinenbau
Chemie
Elektroindustrie
Kfz.-Teile
Spanne üblicher Lizenzgebühren in Patentlizenzverträgen
lizenzgb.ppt
Software
0
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
1. Kaufvertrag
• Patentlizenzvertrag Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterlizenzvertrag
3. FuE-Vertrag
2. Lizenzvertrag
• Know-how-Vertrag
• Gemischter Vertrag
verträge.ppt
• Vergabe von FuE Werkvertrag / Dienstleistungsvertrag
• Joint-Venture / Kooperation
Verträge
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden:Ideen schaffenIdeen prüfenIdeen schützenIdeen verwerten
Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach TechnikMarktfähigkeitSchutzfähigkeitAnwendbarkeit im Unternehmen
Nutzen von Patenten:SchutzAnsehenMotivationKreditsicherungLizenzvergabe
Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz) oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen.
Merke: 11 Innovationsmanagement
11
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Fernstudienkurs Gewerblicher Rechtsschutz
vom BMBF initiiert und gefördert, von Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz geschrieben, von Prof. Dr. H. Wupper umgesetzt und von der FernUniversität Hagen angeboten.
Dieser Kurs führt zu grundlegenden Kenntnissen, so dass nach Abschluss des zweisemestrigen Fernstudienkurses der Absolvent in Unternehmen und Instituten als Patentingenieur oder Patentreferent tätig sein kann.
Studienbeginn 1. Oktober, Einschreibung 15.05. bis 15.07.2005, ca. EUR 90,-
Kurseinheiten des Wintersemesters1. Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz 2. Patent und Gebrauchsmuster materiellrechtlich 3. Patent und Gebrauchsmuster formalrechtlich 4. Urheberrecht, Geschmacksmuster 5. Arbeitnehmererfindungen 6. Innovationsmanagement, Patentverwertung 7. Praxisübung: Ausarbeiten einer Patentanmeldung
Kurseinheiten des Sommersemesters8. Überblick über die Kennzeichenrechte 9. Schutz von Marken 10.Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland 11.Verletzung gewerblicher Schutzrechte 12.Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht 13.Recherchen im gewerblichen Rechtsschutz 14.Aufbau einer Industriepatentabteilung
Fernstudienkurs.ppt
Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patent- und Rechtsanwaltskanzlei COHAUSZ DAWIDOWICZ HANNIG & SOZIEN 40237 Düsseldorf
www.copat.de
Weitere Informationen auf der Seite www.copat.de
3 Lehrprogramme: www.copat.de/mn_download.htmPATENTE & MUSTER, MARKEN & NAMEN, INFO & RECHERCHE
Lexikon www.copat.de/lexikon/index.htmFAQ www.copat.de/faq/index.htmErfinderleitfaden www.copat.de/mn_anl_b.htm
Literatur: www.copat.de/mn_buch.htm
Broschüre “Die provisorische Patentanmeldung”www.copat.de/mn_pat_prov.htm
Kurseinheit “Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz”https://vu.fernuni-hagen.de/lvuweb/lvu/app/AreaView/135630031“Kurs-Demo” anklicken
Beratungsmaterialien im Internet unter: www.copat.de/mn_beratung_www.htm
Recherchen in der Patentliteratur: www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm