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DE In Vielfalt geeint DE
Europäisches Parlament 2014-2019
Plenarsitzungsdokument
A8-0386/2018
23.11.2018
***I BERICHT
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004
(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Guillaume Balas
PE612.058v03-00 2/157 RR\1170051DE.docx
DE
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen
* Anhörungsverfahren
*** Zustimmungsverfahren
***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)
***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)
***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte
gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in
beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und
Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der
Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs
eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen
bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts
geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte
Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene
Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf
Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese
Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden
gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der
bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.
Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die
Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings
nicht gekennzeichnet.
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DE
INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5
BEGRÜNDUNG .................................................................................................................... 120
ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER
BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT .................................................... 122
STELLUNGNAHME DES PETITIONSAUSSCHUSSES ................................................... 125
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES ............................................. 156
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS . 157
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DE
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat (COM(2016)0815),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission
unterbreitet wurde (C8-0521/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über
die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf
eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses vom 7. Juli 20171,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom
12. Juli 20172,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0386/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt,
entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85. 2 ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.
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DE
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
— unter Hinweis auf die
Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7.
Juli 20171,
— unter Hinweis auf die
Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses vom
5. Juli 20171,
__________________ __________________
1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85. 1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
unter Hinweis auf die Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen1a,
__________________
1a ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurde
ein modernisiertes System der
Koordinierung der sozialen Sicherheit
eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt.
(1) Mit den Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009
wurde ein modernisiertes System der
Koordinierung der sozialen Sicherheit
eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt,
mit Ausnahme der Bestimmungen zur
Einführung des Systems für den
elektronischen Austausch von
Sozialversicherungsdaten (EESSI), das
den zuständigen Behörden und Trägern
ermöglichen soll, Informationen schneller
und sicherer auszutauschen.
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DE
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3) Aus den Bewertungen und
Erörterungen in der
Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit ging hervor, dass der
Modernisierungsprozess in den Bereichen
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
Leistungen bei Arbeitslosigkeit und
Familienleistungen fortgesetzt werden
sollte.
(3) Aus den Bewertungen und
Erörterungen in der
Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit ging hervor, dass der
Modernisierungsprozess in den Bereichen
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
Leistungen bei Arbeitslosigkeit und
Familienleistungen fortgesetzt werden
sollte, um die Regelungen betreffend diese
Leistungen fairer, klarer und leichter
umsetzbar zu machen, indem auf
Erfahrungsaustausch und bewährte
Verwaltungsverfahren zurückgegriffen
wird. Zur Förderung dieses Austauschs
sollte die Nutzung neuer Technologien
gefördert werden.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3a) Die Begriffsbestimmungen und
Kriterien für das Vorliegen einer
Behinderung oder von Invalidität gehen
in den Mitgliedstaaten weit auseinander,
was insbesondere hinsichtlich des
Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen
und Trägern die gegenseitige
Anerkennung nationaler Entscheidungen
zu Fällen von Behinderung und
Invalidität stark beeinträchtigen kann
und wodurch Menschen mit Behinderung
und invalide Personen im Bereich der
sozialen Sicherheit in besonderem Maße
benachteiligt werden können, wenn sie
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DE
von einem Mitgliedstaat in einen anderen
umziehen. Damit Menschen mit
Behinderung und invalide Personen
leichter reisen und von einem
Mitgliedstaat in einen anderen umziehen
können, ist es daher erforderlich,
insbesondere durch die rasche
Einführung des EU-
Behindertenausweises in allen
Mitgliedstaaten, der mit der europäischen
Krankenversicherungskarte und der
europäischen Sozialversicherungskarte
verknüpft wird, für die Annahme einer
gemeinsamen europäischen
Begriffsbestimmung im Einklang mit dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UNCRPD) und die
gegenseitige Anerkennung des
Behindertenstatus zwischen den
Mitgliedstaaten zu sorgen.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3b) Um die wirksame Anwendung und
Durchsetzung des UNCRPD
sicherzustellen und die Übertragbarkeit
von Leistungen wegen Behinderung zu
gewährleisten, sollte die Annahme einer
gemeinsamen Begriffsbestimmung sowie
gemeinsamer Kriterien und Methoden zur
Bewertung einer Behinderung (Grad der
Behinderung) zum Zwecke der
Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gefördert werden.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3c) Es ist wichtig, dass die
gemeinsamen Werte und Grundsätze der
Gesundheitssysteme der Union, wie sie in
den Schlussfolgerungen des Rates vom
22. Juni 2006 zum Thema „Gemeinsame
Werte und Prinzipien in den EU-
Gesundheitssystemen“1a dargelegt sind,
geachtet werden, darunter insbesondere
die Grundwerte Universalität, Zugang zu
einer Gesundheitsversorgung von guter
Qualität, Gleichbehandlung und
Solidarität. Von besonderer Bedeutung ist
dies für Gesellschaftsgruppen, die weder
erwerbstätig noch arbeitssuchend sind,
wie etwa Studierende, und deren Mobilität
mittels eines adäquaten Zugangs zu
Leistungen der sozialen Sicherheit –
einschließlich Krankenversicherung – im
Aufnahmemitgliedstaat gewahrt werden
sollte. So heißt es beim Rat: „Universalität
bedeutet, dass niemandem der Zugang zur
Gesundheitsversorgung verwehrt ist;
Solidarität ist eng verbunden mit der
finanziellen Gestaltung [der] nationalen
Gesundheitssysteme und dem Erfordernis,
die Zugänglichkeit für alle zu
gewährleisten; Gleichbehandlung bezieht
sich auf gleichen Zugang je nach den
Bedürfnissen, unabhängig von ethnischer
Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter,
sozialem Status oder Zahlungsfähigkeit.“
______________
1a ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4) Es ist nach wie vor von
entscheidender Bedeutung, dass die
Koordinierungsvorschriften mit den sich
wandelnden rechtlichen und
(4) Es ist nach wie vor von
entscheidender Bedeutung, dass die
Koordinierungsvorschriften mit den sich
wandelnden rechtlichen und
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DE
gesellschaftlichen Bedingungen Schritt
halten, in deren Rahmen sie Anwendung
finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die
Ausübung der Rechte der Bürger weiter
erleichtern und gleichzeitig für
Rechtsklarheit, eine faire und ausgewogene
Verteilung der finanziellen Belastung
zwischen den Trägern der beteiligten
Mitgliedstaaten sowie für einfache
Verwaltungsverfahren und die
Durchsetzbarkeit der Bestimmungen
sorgen.
gesellschaftlichen Bedingungen Schritt
halten, in deren Rahmen sie Anwendung
finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die
Ausübung der Rechte der Bürger weiter
erleichtern und gleichzeitig für
Rechtssicherheit, eine faire und
ausgewogene Verteilung der finanziellen
Belastung zwischen den Trägern der
beteiligten Mitgliedstaaten sowie für
einfache Verwaltungsverfahren und die
Durchsetzbarkeit der Bestimmungen
sorgen. In diesem Zusammenhang sollten
die Richtlinie 2000/78/EG des Rates1a und
das UNCRPD, insbesondere dessen
Artikel 27, gebührend berücksichtigt
werden. Die vorliegende Verordnung ist
von zentraler Bedeutung für das
ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarktes und die Freizügigkeit. In
dieser Hinsicht sollte die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit so
gestaltet werden, dass sie mit allen Arten
von Systemen der sozialen Sicherheit in
den Mitgliedstaaten vereinbar ist.
__________________________________
1a Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303
vom 2.12.2000, S. 16).
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4a) Daher sollten die Kommission und
die Mitgliedstaaten transparente
öffentliche Daten vorlegen, die im Wege
gesonderter und detaillierter Studien
erhoben werden und eine rationale und
wirksame Debatte auf nationaler Ebene
und auf der Ebene der Union über das
tatsächliche Ausmaß und die effektiven
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DE
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Auswirkungen etwaiger Fälle von Betrug
oder Missbrauch der nationalen Systeme
der sozialen Sicherheit und über die
Stärkung der zu koordinierenden
Parameter erlauben, mit denen das
Vertrauen zwischen den einzelnen
öffentlichen Arbeitsvermittlungen
gesteigert werden kann, wenn diese die
Eingliederung mobiler Erwerbsloser in
den Arbeitsmarkt fördern oder
systematisch kontrollieren.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4b) Die Freizügigkeit ist ein
Grundpfeiler des Binnenmarkts. Doch
kann der Binnenmarkt ohne gegenseitiges
Vertrauen nicht funktionieren. Zur
Wahrung der Vorteile der Mobilität muss
die EU Missbrauch, Betrug und
unlauteren Wettbewerb bekämpfen.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 c (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4c) In seiner Entschließung vom
15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger
daran hindern, sich innerhalb des
Binnenmarktes frei zu bewegen und zu
arbeiten, betonte das Europäische
Parlament die Notwendigkeit, dass „für
die Übertragbarkeit von
Sozialversicherungsansprüchen (zum
Beispiel staatliche Renten,
Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung und
Familienzulagen) gesorgt ist und folglich
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DE
die Hindernisse für die Erwerbsmobilität
in der EU beseitigt werden“, und forderte
„entschlossene wirksame Schritte hin zu
einem abgestimmten System
zusammengefasster Sozialbeiträge und
-leistungen für jedermann in der
gesamten EU, das beispielsweise die Form
eines Sozialversicherungsausweises
annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge
und Ansprüche besser rückverfolgt
werden können“.
______________
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 d (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4d) Es sollten Maßnahmen zur
einfacheren Feststellung und
Aufrechterhaltung von Ansprüchen und
Leistungen der sozialen Sicherheit in der
gesamten Union vorangetrieben werden,
etwa die Einführung eines Europäischen
Sozialversicherungsausweises, der mit der
bereits bestehenden Europäischen
Krankenversicherungskarte und dem EU-
Behindertenausweis verbunden werden
und sämtliche Bereiche der sozialen
Sicherheit abdecken sollte.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 e (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4e) Damit sich die Mobilität von
Arbeitnehmern, Studierenden und
Arbeitsuchenden innerhalb der Union
verbessert, ist es dringend erforderlich,
dass die Mitgliedstaaten allen Menschen
gleichermaßen Zugang zur Europäischen
Krankenversicherungskarte gewähren,
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DE
wobei dies diskriminierungsfrei auch für
befristet beschäftigte Arbeitnehmer,
Selbstständige und Arbeitnehmer in
atypischen Beschäftigungsverhältnissen
sowie für Studierende und mobile
Arbeitsuchende gilt.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 f (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4f) Die grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung spielt im
Zusammenhang mit der Sicherstellung
einer fairen Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit eine besonders
wichtige Rolle. Hier bestehen bei der
Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates1a
große Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten. Vor allem Artikel 7 der
Richtlinie sollte diskriminierungsfrei
umgesetzt werden, um die Freizügigkeit
von Unionsbürgern und ihren
Familienangehörigen sicherzustellen.
______________
1a Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
über die Ausübung der Patientenrechte in
der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom
4.4.2011, S. 45).
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5) Zur Gewährleistung der
Rechtssicherheit ist es notwendig
klarzustellen, dass der Zugang zu Leistungen
entfällt
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DE
der sozialen Sicherheit für nicht erwerbstätige
mobile Bürger im Aufnahmemitgliedstaat
von dem Erfordernis abhängig gemacht
werden kann, dass diese in diesem
Mitgliedstaat Aufenthaltsrecht gemäß der
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten genießen33.Zu diesem Zweck
sollte ein nicht erwerbstätiger Bürger klar
von einem Arbeitsuchenden unterschieden
werden, dessen Aufenthaltsrecht sich
unmittelbar aus Artikel 45 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
herleitet.
______________
44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
waren bisher nicht explizit Teil des
sachlichen Geltungsbereichs der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern
wurden wie Leistungen bei Krankheit
koordiniert, was sowohl bei den Trägern
als auch bei den Personen, die Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit beantragen, zu
Rechtunsicherheit führt. Es ist notwendig,
in der Verordnung einen stabilen und
angemessenen Rechtsrahmen sowie eine
klare Definition für Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit vorzusehen.
(6) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
waren bisher nicht explizit Teil des
sachlichen Geltungsbereichs der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern
wurden wie Leistungen bei Krankheit
koordiniert. Es ist notwendig, eine klare
Definition für Leistungen vorzusehen, die
die Pflegebedürftigkeit betreffen, und die
Vorschriften zu aktualisieren, um ihren
Besonderheiten Rechnung zu tragen. Es
muss klargestellt werden, dass
Nichterwerbspersonen ebenso
Bedürfnisse im Hinblick auf
Langzeitpflege haben können wie
Erwerbspersonen. Zweck der Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit ist, Menschen bei
der Ausübung ihrer täglichen Aktivitäten
zu unterstützen und so ihre persönliche
Eigenständigkeit auch am Arbeitsplatz zu
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fördern.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6a) Am 13. September 2017 erklärte
der Präsident der Kommission in seiner
Rede zur Lage der Union, dass es in einer
Union der Gleichen keine Arbeitnehmer
zweiter Klasse geben könne und dass es
absurd sei, dass eine
Bankenaufsichtsbehörde darüber wacht,
ob Bankenstandards eingehalten werden,
dass es aber keine gemeinsame
Arbeitsmarktbehörde gebe, die für
Fairness innerhalb des Binnenmarkts
sorgt. In seiner Entschließung vom
14. September 2016 zu Sozialdumping in
der Europäischen Union legte das
Europäische Parlament den
Mitgliedstaaten nahe, „gegebenenfalls
bilaterale Ad-hoc-Arbeitsgruppen und,
soweit erforderlich, eine multilaterale
Arbeitsgruppe aus Vertretern der
zuständigen einzelstaatlichen Behörden
und Arbeitsaufsichtsbeamten
einzurichten, um vorbehaltlich der
Zustimmung aller betroffenen
Mitgliedstaaten und nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates, in dem die Kontrollen
durchgeführt werden, bei Verdacht auf
Sozialdumping, illegale
Arbeitsbedingungen oder Betrug
grenzüberschreitende Vor-Ort-Kontrollen
durchzuführen und um Briefkastenfirmen
und betrügerische
Arbeitsvermittlungsagenturen zu
ermitteln und den Missbrauch von
Bestimmungen aufzudecken, der zur
Ausbeutung von Arbeitnehmern führt“.
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DE
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6b) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 wird ein allgemein
annehmbarer Rechtsrahmen geschaffen.
Die Mitgliedstaaten haben die moralische
Pflicht zu versuchen, in den Bereichen, in
denen die Bürger mit einem hohen
Verwaltungsaufwand konfrontiert
werden, diese Belastung mithilfe
bilateraler Vereinbarungen zu verringern.
Es sollten Anstrengungen unternommen
werden, um nationale Stellen
einzurichten, die die Beitragszahlungen
für grenzüberschreitende Tätigkeiten in
dem betreffenden Mitgliedstaat
überprüfen und dafür sorgen, dass die
Rechtsvorschriften der Union gewahrt
werden. Ferner sollte ein elektronisches
Instrument für den Austausch relevanter
Daten zu Kontrollzwecken entwickelt
werden, damit die nationalen
Arbeitsaufsichtsbehörden rasch auf die
von ihnen benötigten Daten zugreifen
können. Diese Verordnung sollte
demnach eng auf die Richtlinie 96/71/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates1a abgestimmt werden.
_______________________
1a Richtlinie 96/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung
von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen (ABl.
L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 c (neu)
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Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6c) Technologische Entwicklungen
bieten neue Möglichkeiten für die
Koordinierung, den
Informationsaustausch und die
Durchsetzung. Eine elektronische
Vernetzung aller maßgeblichen
Sozialbehörden nach dem Muster der
belgischen „Crossroads Bank for Social
Security“1a könnte die gegenseitigen
Beziehungen, die Transparenz und die
Rechenschaftspflicht verbessern.
__________________
1a
http://www.ksz.fgov.be/en/international/pa
ge/content/websites/international/aboutcb
ss.html.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 d (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6d) In seiner Entschließung vom
14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen
am Arbeitsplatz als Strategie zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in
Europa wies das Europäische Parlament
darauf hin, „dass eine elektronische
Vernetzung aller involvierten
Sozialbehörden, wie etwa in der
belgischen ‚Crossroads Bank for Social
Security‘, und der damit einhergehende
erleichterte Datenaustausch zwischen
allen involvierten Behörden ein nützliches
Instrument für nationale
Arbeitskontrollen darstellt, um schnell an
für Kontrollen notwendige Daten zu
gelangen“, und forderte die Kommission
auf, „die Zweckmäßigkeit der Einführung
eines fälschungssicheren Europäischen
Sozialversicherungsausweises oder eines
anderen EU-weiten elektronischen
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DE
Ausweises zu prüfen und gegebenenfalls
bereitzustellen, auf dem alle relevanten
Daten gespeichert werden könnten, die
erforderlich sind, um das
Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen
Inhabers zu überprüfen, wie etwa
Angaben zu Sozialversicherungsstatus
und Arbeitszeiten, wobei strenge
Datenschutzregeln zu beachten wären,
insbesondere, soweit sensible
personenbezogene Daten verarbeitet
werden“.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 e (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6e) Zur Optimierung der Freizügigkeit
ist es erforderlich, den Zusammenhang
zwischen der Koordinierung in diesem
Bereich und der Koordinierung der
Steuersysteme weiter zu prüfen und dabei
die jeweiligen Merkmale dieser Systeme
sowie das Subsidiaritätsprinzip in vollem
Umfang zu berücksichtigen.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 f (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6f) In seiner Entschließung vom
15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger
daran hindern, sich innerhalb des
Binnenmarktes frei zu bewegen und zu
arbeiten, forderte das Europäische
Parlament „entschlossene wirksame
Schritte hin zu einem abgestimmten
System zusammengefasster Sozialbeiträge
und -leistungen für jedermann in der
gesamten EU, das beispielsweise die Form
eines Sozialversicherungsausweises
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DE
annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge
und Ansprüche besser rückverfolgt
werden können“.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 g (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6g) Wenn aufgrund eines Missstands
zwischen den Systemen der sozialen
Sicherheit einer Gruppe von Personen,
die in einem anderen Mitgliedstaat
arbeiten als dem, in dem sie wohnhaft
sind, wegen der Bestimmungen von
Artikel 45 bis 48 AEUV insofern ein
Nachteil gegenüber denjenigen entsteht,
die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
nicht in Anspruch genommen haben, als
sie für einen bestimmten Zeitraum ein
deutlich niedrigeres Maß an Schutz
erhalten als die Bürger des
Wohnmitgliedstaats, und wenn diese
Angelegenheit nicht im Rahmen der
Koordinierungsvorschriften beigelegt
werden kann, sollte der
Wohnmitgliedstaat dieser Bürger und
ihrer Familien im Einvernehmen mit den
betreffenden Mitgliedstaaten
Vorkehrungen treffen, um diese Nachteile
zu beseitigen.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(7) Um eine klare Verwendung der
Terminologie im Unionsrecht zu
gewährleisten, sollte der Begriff
„Entsendung“ nur für die Entsendung von
Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie
96/71/EG des Europäischen Parlaments
(7) Um eine klare Verwendung der
Terminologie im Unionsrecht zu
gewährleisten, sollte der Begriff
„Entsendung“ nur für die Entsendung von
Arbeitnehmern im Sinne der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen
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DE
und des Rates34 vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen verwendet werden. Die
besonderen Vorschriften für die
Bestimmung des anwendbaren Rechts bei
erwerbstätigen Personen, die
vorübergehend in einen anderen
Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt
werden, sollten gleichermaßen für
Arbeitnehmer und Selbstständige gelten,
um eine einheitliche Behandlung von
abhängig beschäftigten und selbstständig
erwerbstätigen Personen zu gewährleisten.
Parlaments und des Rates34 vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung
von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen
verwendet werden. In den Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 und (EG)
Nr. 987/2009 sollten entsendete
Arbeitnehmer – einschließlich derer, die
in den Geltungsbereich der
Richtlinie 96/71/EG fallen – eher als
„geschickt“ bezeichnet werden denn als
„entsendet“. Die besonderen Vorschriften
für die Bestimmung des anwendbaren
Rechts bei erwerbstätigen Personen, die
vorübergehend in einen anderen
Mitgliedstaat geschickt werden, sollten
gleichermaßen für Arbeitnehmer und
Selbstständige gelten, um eine einheitliche
Behandlung von abhängig beschäftigten
und selbstständig erwerbstätigen Personen
zu gewährleisten.
__________________________________ __________________________________
34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1. 34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(8) Im Bereich der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften
für die Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten von allen
Mitgliedstaaten einheitlich angewandt
werden. Für die Vorschriften über die
Zusammenrechnung von Zeiten zur
Begründung des Anspruchs auf
Arbeitslosenleistungen sollte die
Bedingung gelten, dass die versicherte
Person in dem betreffenden Mitgliedstaat
vor Kurzem eine Versicherungszeit von
mindestens drei Monaten zurückgelegt
hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß
Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige
Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für
(8) Im Bereich der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften
für die Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten von allen
Mitgliedstaaten einheitlich angewandt
werden. Für die Vorschriften über die
Zusammenrechnung von Zeiten zur
Begründung des Anspruchs auf
Arbeitslosenleistungen sollte die
Bedingung gelten, dass die versicherte
Person in dem betreffenden Mitgliedstaat
vor Kurzem eine Versicherungszeit von
mindestens einem Tag zurückgelegt hat;
dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß
Artikel 65 Absatz 2.
RR\1170051DE.docx 21/157 PE612.058v03-00
DE
alle Versicherten erhalten, die die
genannte Bedingung nicht erfüllen. In
diesem Fall sollte die Meldung bei der
Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der
letzten Versicherung dieselbe Wirkung
haben wie die Meldung bei der
Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in
dem die arbeitslose Person zuvor
versichert war.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(9) Aus den Empfehlungen des
Berichts über die Unionsbürgerschaft
201335 geht hervor, dass es einer
Verlängerung der Mindestdauer für den
Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
von drei auf sechs Monaten bedarf, damit
Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in
einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter
besseren Bedingungen nach einer Arbeit
suchen können und bessere Chancen auf
eine Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt haben; durch eine
Verlängerung könnte auch dem
Missverhältnis zwischen
Qualifikationsangebot und -nachfrage auf
grenzüberschreitender Ebene besser
begegnet werden.
(9) Aus den Empfehlungen des
Berichts über die Unionsbürgerschaft
201335 geht hervor, dass es einer
Verlängerung der Mindestdauer für den
Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
von drei auf sechs Monate bedarf, um die
Mobilität zu fördern und die Chancen von
Arbeitslosen, die sich zur Arbeitsuche in
einen anderen Mitgliedstaat begeben,
insbesondere ihre Chancen auf eine
Umschulung und eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,
zu verbessern; durch eine Verlängerung
könnte auch dem Missverhältnis zwischen
Qualifikationsangebot und -nachfrage auf
grenzüberschreitender Ebene besser
begegnet werden.
_______________________________ __________________________________
35 COM(2013)269 endg. 35 COM(2013)269 endg.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(10) Es ist notwendig, für eine bessere
Gleichbehandlung von Grenzgängern und
(10) Es ist notwendig, für eine bessere
Gleichbehandlung von Grenzgängern und
PE612.058v03-00 22/157 RR\1170051DE.docx
DE
grenzüberschreitend erwerbstätigen
Personen zu sorgen, indem sichergestellt
wird, dass Grenzgänger Leistungen bei
Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der
letzten Erwerbstätigkeit erhalten, sofern
sie in diesem Mitgliedstaat während
mindestens der letzten zwölf Monate tätig
gewesen sind.
grenzüberschreitend erwerbstätigen
Personen zu sorgen, indem ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen
Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom
Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit
und entsprechenden Leistungen von
ihrem Wohnmitgliedstaat zu wählen, um
die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass sie in dem Mitgliedstaat eine
Beschäftigung finden, in dem ihre
Chancen am größten sind.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(10a) Darüber hinaus muss die
Zusammenarbeit zwischen nationalen
zuständigen Behörden gestärkt und der
geltende Regulierungsrahmen klargestellt
werden, damit sichergestellt ist, dass der
Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit,
die Mitgliedstaaten der früheren
Erwerbstätigkeit und der
Wohnmitgliedstaat nicht erklären
können, sie seien nicht dafür zuständig,
Leistungen zu zahlen, und dadurch die
versicherten Personen benachteiligen. Die
Kommunikation zwischen der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats der letzten
Erwerbstätigkeit und des Arbeitsuchenden
sollte in der Sprache des Arbeitsuchenden
erfolgen. Außerdem müssen
grenzüberschreitend Arbeitsuchende die
Möglichkeit haben, sich einer
grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung
zur Verfügung zu stellen, sofern es in dem
geografischen Gebiet, das dem Gebiet
entspricht, in dem sie eine Beschäftigung
suchen, derartige Dienste gibt.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
RR\1170051DE.docx 23/157 PE612.058v03-00
DE
Erwägung 10 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(10b) Da die Koordinierungsvorschriften
mobile Bürger nicht davor schützen
können, ein niedrigeres Maß an Schutz zu
erhalten als nicht mobile Bürger, werden
die Mitgliedstaaten aufgefordert,
bilaterale Lösungen im Einklang mit
Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 in der durch diese
Verordnung geänderten Fassung zu
finden.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 c (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(10c) Die Mitgliedstaaten sollten
Ausgleichszulagen vorsehen können, um
die Kluft zwischen den Leistungen bei
Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der
letzten Erwerbstätigkeit und den
entsprechenden Leistungen im
Wohnmitgliedstaat zu überbrücken.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 d (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(10d) Um Antragsteller bei ihrer Suche
nach einem neuen Arbeitsplatz zu
unterstützen, müssen grenzübergreifende
Arbeitsvermittlungsdienste geschaffen
werden, die den tatsächlichen
Gegebenheiten in den Grenzgebieten so
gut wie möglich gerecht werden.
PE612.058v03-00 24/157 RR\1170051DE.docx
DE
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(11) Familienleistungen, die während
Zeiten der Kindererziehung das
Einkommen ersetzen sollen, sind so
konzipiert, dass sie den individuellen
Bedürfnissen des Elternteils entsprechen,
für das die Rechtsvorschriften des
zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie
unterscheiden sich mithin von anderen
Familienleistungen, da sie den
Einkommensverlust oder Verdienstausfall
eines Elternteils während Zeiten der
Kindererziehung und nicht etwa
allgemeine Familienlasten ausgleichen
sollen.
(11) Als Geldleistung ausbezahlte
Familienleistungen, die in erster Linie
dazu dienen, Einkommensverluste wegen der Kindererziehung teilweise oder
vollständig bzw. Einkommen, das die
betreffende Person wegen der
Kindererziehung nicht erzielen kann, zu ersetzen oder für ein entsprechendes
zusätzliches Einkommen zu sorgen, sind
so konzipiert, dass sie den individuellen
Bedürfnissen des Elternteils entsprechen,
für das die Rechtsvorschriften des
zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie
unterscheiden sich mithin von anderen
Familienleistungen, da sie den
Einkommensverlust oder Verdienstausfall
eines Elternteils während Zeiten der
Kindererziehung und nicht etwa
allgemeine Familienlasten ausgleichen
sollen.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(11a) Es muss gewährleistet werden,
dass die zuständigen Behörden den
gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der
Feststellung der Leistungen der sozialen
Sicherheit innerhalb einer angemessenen
Frist bestimmen.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
RR\1170051DE.docx 25/157 PE612.058v03-00
DE
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(12) Im Hinblick auf eine zeitnahe
Anpassung dieser Verordnung an die
Entwicklungen auf nationaler Ebene sollte
die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union der
Europäischen Kommission übertragen
werden, sodass sie Änderungen an den
Anhängen dieser Verordnung und der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
vornehmen kann. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im
Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen durchführt,
auch auf der Ebene von
Sachverständigen, und dass diese
Konsultationen in Einklang mit den
Grundsätzen stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung über
bessere Rechtsetzung vom 13. April
201636 festgelegt wurden. Um
insbesondere eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,
erhalten das Europäische Parlament und
der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit
wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der
Kommission, die mit der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte befasst sind.
(12) Im Hinblick auf zeitnahe
Aktualisierungen dieser Verordnung
entsprechend den Entwicklungen auf
nationaler Ebene sollten die Anhänge
dieser Verordnung und der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 regelmäßig geändert
werden.
_________________________________
36 ABL. L 123 vom 12.5.2016, S. 1–14.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
PE612.058v03-00 26/157 RR\1170051DE.docx
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren
Anstrengungen zur Bekämpfung von
Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit
der Anwendung der Koordinierungsregeln
zu unterstützten, ist es erforderlich,
weniger strenge Rechtsvorschriften für
die Verarbeitung personenbezogener Daten
über Personen vorzusehen, für die die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und
(EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es
den Mitgliedstaaten ermöglichen, die
Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger
regelmäßig mit denen anderer
Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler
oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die
einer eingehenden Untersuchung bedürfen.
(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren
Anstrengungen zur Bekämpfung von
Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit
der Anwendung der Koordinierungsregeln
zu unterstützen, ist es erforderlich, die
Verarbeitung personenbezogener Daten
von Personen, für die die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009
gelten, zu vereinfachen, wobei jedoch der
Besitzstand der Union im Bereich des
Schutzes personenbezogener Daten und
insbesondere die Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates1a stets
uneingeschränkt und ausnahmslos
eingehalten werden müssen. Dies würde
es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die
Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger
regelmäßig mit denen anderer
Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler
oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die
einer eingehenden Untersuchung bedürfen.
__________________
1a Verordnung (EU) 679/2016 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(16) Für eine wirksame und effiziente
Durchführung der
Koordinierungsvorschriften ist es
erforderlich, die Regeln zur Bestimmung
(16) Für eine wirksame und effiziente
Durchführung der
Koordinierungsvorschriften ist es
erforderlich, die Regeln zur Bestimmung
RR\1170051DE.docx 27/157 PE612.058v03-00
DE
des anwendbaren Rechts für Beschäftigte
zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei
oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass
eine stärkere Angleichung an die
Bedingungen gewährleistet ist, die für
Personen gelten, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in einem einzigen
Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt
werden. Zudem sollten die
Entsendevorschriften, die die fortgesetzte
Gültigkeit der anzuwendenden
Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf
Personen Anwendung finden, die zuvor
eine Verbindung zum System der sozialen
Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats
hatten.
des anwendbaren Rechts für Beschäftigte
zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei
oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass
eine stärkere Angleichung an die
Bedingungen gewährleistet ist, die für
Personen gelten, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in einem einzigen
Mitgliedstaat geschickt werden. Zudem
sollten die Vorschriften, die die
fortgesetzte Gültigkeit der anzuwendenden
Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf
Personen Anwendung finden, die zuvor
eine Verbindung zum System der sozialen
Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats
hatten.
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(16a) Um die Verbindung zwischen der
wesentlichen Tätigkeit des Unternehmens
und den für die Person, die von diesem
Unternehmen vorübergehend in einen
anderen Mitgliedstaat abgeordnet wurde,
geltenden Rechtsvorschriften zu stärken,
ist darauf hinzuweisen, dass die
wesentliche Tätigkeit unter anderem
durch einen Anteil von mehr als 25 % des
Jahresumsatzes in dem Mitgliedstaat, aus
dem die Person abgeordnet wird,
gekennzeichnet sein muss.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(17) Der Kommission sollten
Durchführungsbefugnisse übertragen
werden, damit einheitliche Bedingungen
(17) Um diese Verordnung zu
ergänzen, indem ein Standardverfahren
für die Ermittlung von Situationen
PE612.058v03-00 28/157 RR\1170051DE.docx
DE
für die Durchführung der Artikel 12 und
13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
sichergestellt sind. Diese Befugnisse
sollten gemäß Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates37 vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach
denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren, ausgeübt
werden.
eingeführt wird, in denen die Dokumente
auszustellen sind oder in denen sie zu
widerrufen sind, weil die zuständige Stelle
des Mitgliedstaats der Beschäftigung
seine Richtigkeit oder Gültigkeit
bestreitet, sollte der Kommission die
Befugnis zur Annahme von Rechtsakten
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
hinsichtlich der Durchführung der
Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 in der durch diese
Verordnung geänderten Fassung
übertragen werden. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge
ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt, die mit den
Grundsätzen in Einklang stehen, die in
der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um
insbesondere eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,
erhalten das Europäische Parlament und
der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit
wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der
Kommission, die mit der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte befasst sind.
_________________________________ _________________________________
37 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. 37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(21a) Der Europäische
Datenschutzbeauftragte wurde im
Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der
RR\1170051DE.docx 29/157 PE612.058v03-00
DE
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert
und hat eine Stellungnahme1a abgegeben.
_________________________________
1a. ABl. C 91 vom 26.4.2007, S. 15.
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 2 – zweiter Satz
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. In Erwägungsgrund 2 wird ein
zweiter Satz eingefügt:
entfällt
‚Artikel 21 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
garantiert jedem Unionsbürger das Recht
auf Freizügigkeit, vorbehaltlich der in
den Verträgen und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Beschränkungen und Bedingungen.‘
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. In Erwägungsgrund 5 wird nach
„nach den verschiedenen nationalen
Rechtsvorschriften gleich behandelt
werden“ folgender Wortlaut eingefügt:
2. Erwägungsgrund 5 erhält folgende
Fassung:
„, vorbehaltlich der Bedingungen, die in
der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates40
vom 29. April 2004 über das Recht der
Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten in Bezug auf
„(5) Im Rahmen dieser Koordinierung
ist dafür zu sorgen, dass innerhalb der
EU Gleichbehandlung gemäß den
unterschiedlichen einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften für die betroffenen
Personen herrscht und die Bürger bei der
Wahrnehmung ihrer Rechte auf
Freizügigkeit im Sinne des Vertrags
PE612.058v03-00 30/157 RR\1170051DE.docx
DE
den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler
EU-Bürger zu bestimmten Leistungen der
sozialen Sicherheit im
Aufnahmemitgliedstaat dargelegt sind.“
unterstützt werden, indem nicht zuletzt für
Klarheit in Bezug auf den Mitgliedstaat
gesorgt wird, der dafür verantwortlich ist,
ihren Zugang zu dem einschlägigen
System der sozialen Sicherheit und ihre
Abdeckung durch dieses System
sicherzustellen.“
__________________________________
40 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
Begründung
In Erwägungsgrund 5 wird die Verpflichtung in den Vordergrund gerückt, für
Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu sorgen. Zu
diesem Zeitpunkt ist es nicht angemessen, Beschränkungen dieses Grundsatzes hinzuzufügen,
da es auf diesem Gebiet noch keine konstante Rechtsprechung gibt. Diese vorgeschlagene
Änderung entspricht auch dem Standpunkt des Rates (ST 13139/2017), dass
Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht geändert werden sollte.
Darüber hinaus gibt es Umstände, unter denen der Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet
wird, ohne dass die Richtlinie 2004/38/EG zur Anwendung kommt, beispielsweise in Bezug
auf die Exportierbarkeit von Leistungen im Falle von Bürgern, die nicht im zuständigen
Mitgliedstaat wohnhaft sind. Alle Bezugnahmen auf Nichterwerbspersonen, Leistungen der
sozialen Sicherheit und Richtlinie 2004/38/EG sollten daher entfallen.
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 5a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5a) Der Gerichtshof hat entschieden,
dass die Mitgliedstaaten befugt sind, den
Zugang nicht erwerbstätiger Bürger zu
Leistungen der sozialen Sicherheit im
Aufnahmemitgliedstaat, die keine
Sozialhilfeleistungen im Sinne der
Richtlinie 2004/38/EG sind, von einem
rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der
genannten Richtlinie abhängig zu
machen. Die Überprüfung des
rechtmäßigen Aufenthalts sollte im
Einklang mit den Erfordernissen der
Richtlinie 2004/38/EG erfolgen. Zu
diesem Zweck sollte ein nicht
entfällt
RR\1170051DE.docx 31/157 PE612.058v03-00
DE
erwerbstätiger Bürger klar von einem
Arbeitsuchenden unterschieden werden,
dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar
aus Artikel 45 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
herleitet. Im Hinblick auf eine größere
Rechtsklarheit für Bürger und Träger ist
eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung
erforderlich.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 5b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5b) Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass nicht erwerbstätige
mobile EU-Bürger nicht davon abgehalten
werden, die Bedingung des umfassenden
Krankenversicherungsschutzes im
Aufnahmemitgliedstaat gemäß der
Richtlinie 2004/38/EG zu erfüllen. Dazu
kann es notwendig sein, den betreffenden
Bürgern zu erlauben, in einem
verhältnismäßigen Umfang Beiträge zu
einem Krankenversicherungssystem in dem
Mitgliedstaat zu leisten, in dem sie sich
gewöhnlich aufhalten.
(5b) Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass nicht erwerbstätige
mobile EU-Bürger nicht davon abgehalten
werden, die Bedingung des umfassenden
Krankenversicherungsschutzes im
Aufnahmemitgliedstaat gemäß der
Richtlinie 2004/38/EG zu erfüllen. Dazu
sollte es zumindest notwendig sein, den
betreffenden Bürgern zu erlauben, in einem
verhältnismäßigen Umfang Beiträge zu
einem Krankenversicherungssystem in dem
Mitgliedstaat zu leisten, in dem sie sich
gewöhnlich aufhalten, oder eine andere
Möglichkeit vorzusehen, damit sie dort die
maßgeblichen Kriterien für den Zugang
zur Krankenversicherung erfüllen
können.
Begründung
Eine umfassende Krankenversicherung ist ein Grundrecht. Nicht erwerbstätige mobile Bürger
sollten die Möglichkeit haben, auch in ihrem Wohnmitgliedstaat in den Genuss einer
Krankenversicherung zu kommen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf verbindliche Leitlinien
stützen können, wenn sie nicht erwerbstätigen mobilen EU-Bürgern Zugang zu ihrem
Krankenversicherungssystem gewähren.
PE612.058v03-00 32/157 RR\1170051DE.docx
DE
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 5c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5c) Ungeachtet der Beschränkung des
Rechts auf Gleichbehandlung für nicht
erwerbstätige Personen, die sich aus der
Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem
einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte
keine Bestimmung in dieser Verordnung
die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannten
Grundrechte einschränken, insbesondere
das Recht auf Achtung der Würde des
Menschen (Artikel 1), das Recht auf
Leben (Artikel 2) und das Recht auf
Gesundheitsschutz (Artikel 35).“
entfällt
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 20
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
4a. Erwägungsgrund 20 erhält
folgende Fassung:
(20) In Bezug auf Leistungen bei
Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft
und gleichgestellten Leistungen bei
Vaterschaft sollte den Versicherten sowie
ihren Familienangehörigen, die in einem
anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz
gewährt werden.
„(20) In Bezug auf Leistungen bei
Krankheit, Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte
Leistungen bei Vaterschaft sollte den
Versicherten sowie ihren
Familienangehörigen, die in einem anderen
als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen
oder sich dort aufhalten, Schutz gewährt
werden.“
RR\1170051DE.docx 33/157 PE612.058v03-00
DE
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
"(24) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
für Versicherte und ihre
Familienangehörigen müssen im Einklang
mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs
nach bestimmten Regeln koordiniert
werden, die grundsätzlich den Regeln
folgen, die für Leistungen bei Krankheit
gelten. Es ist außerdem erforderlich,
besondere Bestimmungen für den Fall des
Zusammentreffens von Sachleistungen und
Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit
vorzusehen.“
"(24) Im Einklang mit der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union sollten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Versicherte und
ihre Familienangehörigen grundsätzlich
weiterhin entsprechend den Regeln
koordiniert werden, die für Leistungen bei
Krankheit gelten. Diese Regeln sollten
jedoch der besonderen Art der Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit Rechnung tragen. Es ist außerdem erforderlich, besondere
Bestimmungen für den Fall des
Zusammentreffens von Sachleistungen und
Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit
vorzusehen.“
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 35a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
„(35a) Als Geldleistung ausbezahlte
Familienleistungen, die als
Einkommensersatz während Zeiten der
Kindererziehung dienen sollen, stellen ein
individuelles Recht des Elternteils dar, das
den Rechtsvorschriften des zuständigen
Mitgliedstaats unterliegt. Angesichts ihrer
besonderen Art sollten diese
Familienleistungen in Anhang XIII Teil I
dieser Verordnung aufgelistet werden und
ausschließlich dem betroffenen Elternteil
vorbehalten sein. Der nachrangig
zuständige Mitgliedstaat kann entscheiden,
dass die Prioritätsregeln bei
„(35a) Als Geldleistung ausbezahlte
Familienleistungen, die in erster Linie
dazu dienen, Einkommensverluste wegen der Kindererziehung teilweise oder
vollständig bzw. Einkommen, das die
betreffende Person wegen der
Kindererziehung nicht erzielen kann, zu
ersetzen oder für ein entsprechendes
zusätzliches Einkommen zu sorgen,
können von anderen Familienleistungen
zum Ausgleich von Familienlasten
unterschieden werden. Da diese
Leistungen als individuelle Ansprüche
desjenigen Elternteils betrachtet werden
PE612.058v03-00 34/157 RR\1170051DE.docx
DE
Zusammentreffen von Ansprüchen auf
Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen
Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf
Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
der Familienangehörigen auf solche
Leistungen nicht angewandt werden
sollten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die
Prioritätsregeln nicht anzuwenden, so muss
er dies konsequent bei allen
anspruchsberechtigten Personen in einer
vergleichbaren Lage tun; zudem muss er in
Anhang XIII Teil II aufgeführt werden.“
könnten, der den Rechtsvorschriften des
zuständigen Mitgliedstaats unterliegt, sollte
es möglich sein, sie ausschließlich diesem
Elternteil vorzubehalten. Diese
individuellen Leistungen sollten in
Anhang XIII Teil I dieser Verordnung
aufgelistet werden. Der nachrangig
zuständige Mitgliedstaat kann entscheiden,
dass die Prioritätsregeln bei
Zusammentreffen von Ansprüchen auf
Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen
Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf
Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
der Familienangehörigen auf solche
Leistungen nicht angewandt werden
sollten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die
Prioritätsregeln nicht anzuwenden, so muss
er dies konsequent bei allen
anspruchsberechtigten Personen in einer
vergleichbaren Lage tun, und zwar unter
der Voraussetzung, dass die betreffenden
Leistungen in Anhang XIII Teil II
aufgeführt werden.“
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 39a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
„(39a) Der einschlägige Besitzstand der
EU im Bereich des Datenschutzes,
insbesondere die Verordnung (EU)
2016/679 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung)42, findet
Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten gemäß der
vorliegenden Verordnung.“
„(39a) Der einschlägige Besitzstand der
EU im Bereich des Datenschutzes,
insbesondere die
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung)42, findet
uneingeschränkt und ausnahmslos
Anwendung auf die Verarbeitung der von
dieser Verordnung betroffenen
RR\1170051DE.docx 35/157 PE612.058v03-00
DE
personenbezogenen Daten.“
__________________________________ __________________________________
42 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1–88. 42 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 46
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(46) Im Hinblick auf eine zeitnahe
Anpassung dieser Verordnung an die
Entwicklungen auf nationaler Ebene
sollte die Befugnis zum Erlass von
Rechtsakten gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union der Europäischen
Kommission übertragen werden, sodass
sie Änderungen an den Anhängen dieser
Verordnung und der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 vornehmen kann. Es ist von
besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Rahmen ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen durchführt, auch auf der
Ebene von Sachverständigen, und dass
diese Konsultationen in Einklang mit den
Grundsätzen stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung über
bessere Rechtsetzung vom 13. April
201636 festgelegt wurden. Um
insbesondere eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,
erhalten das Europäische Parlament und
der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit
wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der
Kommission, die mit der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte befasst sind.
entfällt
PE612.058v03-00 36/157 RR\1170051DE.docx
DE
__________________
43 COM(2015)216 final.
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 47
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(47) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und
Grundsätzen, die in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union
festgelegt sind, insbesondere Artikel 8
(Schutz personenbezogener Daten), Artikel
15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten),
Artikel 17 (Eigentumsrecht), Artikel 21
(Nichtdiskriminierung), Artikel 24 (Rechte
des Kindes), Artikel 25 (Rechte älterer
Menschen), Artikel 26 (Integration von
Menschen mit Behinderung), Artikel 33
(Familien- und Berufsleben), Artikel 34
(soziale Sicherheit und soziale
Unterstützung), Artikel 35
(Gesundheitsschutz) und Artikel 45
(Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit); sie
muss unter Wahrung dieser Rechte und
Grundsätze umgesetzt werden.
(47) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und
Grundsätzen, die in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union
festgelegt sind, insbesondere Artikel 1
(Recht auf Achtung der Würde des
Menschen), Artikel 2 (Recht auf Leben),
Artikel 7 (Achtung des Privat- und
Familienlebens), Artikel 8 (Schutz
personenbezogener Daten), Artikel 15
(Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten),
Artikel 17 (Eigentumsrecht), Artikel 21
(Nichtdiskriminierung), Artikel 23
(Gleichheit von Männern und Frauen),
Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 25
(Rechte älterer Menschen), Artikel 26
(Integration von Menschen mit
Behinderung), Artikel 33 (Familien- und
Berufsleben), Artikel 34 (soziale Sicherheit
und soziale Unterstützung), Artikel 35
(Gesundheitsschutz) und Artikel 45
(Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit),
aber auch im Einklang mit der
Konvention des Europarats zum Schutze
der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, und sie muss unter
Wahrung dieser Rechte und Grundsätze
umgesetzt werden.
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
RR\1170051DE.docx 37/157 PE612.058v03-00
DE
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 48 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(48a) Keine Bestimmung dieser
Verordnung beschneidet die
eigenständigen Rechte und Pflichten, die
in der Sozialcharta des Europarats
festgelegt sind, insbesondere das Recht
auf Soziale Sicherheit (Artikel 12), das
Recht auf soziale und medizinische
Fürsorge (Artikel 13), das Recht der
Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien
auf Schutz und Beistand (Artikel 19) und
das Recht auf Schutz vor Armut und
sozialer Ausgrenzung (Artikel 30). Diese
Verordnung sollte von den betroffenen
Mitgliedstaaten im Einklang mit den
genannten Rechten und Verpflichtungen
angewandt werden –
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 48 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(48b) Die neuen Bestimmungen zu
Leistungen bei Arbeitslosigkeit für
Grenzgänger könnten in einigen Fällen
zu einer Verschlechterung der
Bedingungen für ihre Rückkehr auf den
Arbeitsmarkt führen. Daher ist es
unerlässlich, dass die
Verwaltungszusammenarbeit zwischen
für die Unterstützung von Grenzgängern
zuständigen Behörden verstärkt und der
Regulierungsrahmen so gestaltet wird,
dass beispielsweise die im
Wohnmitgliedstaat durchzuführenden
Schritte vereinfacht werden, indem
klargestellt wird, welche
Arbeitsverwaltung für die Unterstützung
PE612.058v03-00 38/157 RR\1170051DE.docx
DE
der Grenzgänger zuständig ist; die
Kommunikation zwischen dem
zuständigen Träger des Mitgliedstaats der
letzten Erwerbstätigkeit und dem
Arbeitsuchenden muss in der Sprache des
Letzteren erfolgen.
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 48 c (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(48c) Die Mitgliedstaaten können
Ausgleichszulagen vorsehen, um die Kluft
zwischen den Leistungen bei
Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der
letzten Erwerbstätigkeit und den
entsprechenden Leistungen im
Wohnmitgliedstaat zu überbrücken.
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 48 d (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(48d) Diese Verordnung beschneidet in
keiner Weise die im Fürsorgeabkommen
des Europarats festgelegten
eigenständigen Rechte und Pflichten in
den betreffenden Mitgliedstaaten.
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 48 e (neu)
RR\1170051DE.docx 39/157 PE612.058v03-00
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(48e) Außerdem gilt es, die
Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden zu fördern und den
geltenden Regulierungsrahmen zu klären,
damit die Mitgliedstaaten – der letzten
Erwerbstätigkeit, einer früheren
Erwerbstätigkeit bzw. des Wohnsitzes –
nicht erklären können, sie seien für die
Zahlung von Leistungen bei
Arbeitslosigkeit nicht zuständig, und
dadurch die versicherten Personen
benachteiligen.
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) Unter Buchstabe c wird die
Angabe „Titel III Kapitel 1 und 3“ ersetzt
durch „Titel III Kapitel 1, 1a und 3“.
entfällt
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Buchstabe c
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
(aa) Buchstabe c erhält folgende
Fassung:
c) „Versicherter“ in Bezug auf die von
Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige
der sozialen Sicherheit jede Person, die
unter Berücksichtigung der Bestimmungen
dieser Verordnung die für einen
Leistungsanspruch nach den
„c) „Versicherter“ in Bezug auf die von
Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige
der sozialen Sicherheit jede Person, die
unter Berücksichtigung der Bestimmungen
dieser Verordnung die nach den
Rechtsvorschriften des gemäß Titel II
PE612.058v03-00 40/157 RR\1170051DE.docx
DE
Rechtsvorschriften des gemäß Titel II
zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt;
zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen
Voraussetzungen dafür erfüllt, Anspruch
auf Leistungen für mindestens eines der
Risiken zu haben, die von dem
anzuwendenden Kapitel abgedeckt
werden.“
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Buchstabe i – Nummer 1 – Ziffer ii
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) Unter Buchstabe i Nummer 1
Ziffer ii wird nach „Titel III Kapitel 1
über Leistungen bei Krankheit sowie
Leistungen bei Mutterschaft und
gleichgestellte Leistungen bei
Vaterschaft“ der Zusatz „und Kapitel 1a
über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit“
eingefügt.
entfällt
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Buchstabe i – Nummer 1 – Ziffer ii
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
(ba) Buchstabe i Nummer 1 Ziffer ii
erhält folgende Fassung:
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach
Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei
Krankheit sowie Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte
Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die
in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als
Familienangehöriger bestimmt oder
anerkannt wird oder als
Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach
Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei
Krankheit, Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte
Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die
in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als
Familienangehöriger bestimmt oder
anerkannt wird oder als
Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
RR\1170051DE.docx 41/157 PE612.058v03-00
DE
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Buchstabe v a – Ziffer i
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(c) Unter Buchstabe va Ziffer i wird
nach „Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei
Krankheit sowie Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte
Leistungen bei Vaterschaft)“ der Zusatz
„und Kapitel 1a (Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit)“ eingefügt, und der
letzte Satz wird gestrichen.
entfällt
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Buchstabe v a – Ziffer i
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
(ca) Buchstabe va Ziffer i erhält
folgende Fassung:
i) für Titel III Kapitel 1 (Leistungen
bei Krankheit sowie Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte
Leistungen bei Vaterschaft)
Sachleistungen, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
vorgesehen sind und die den Zweck
verfolgen, die ärztliche Behandlung und
die diese Behandlung ergänzenden
Produkte und Dienstleistungen zu
erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen
oder direkt zu bezahlen oder die
diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu
gehören auch Sachleistungen bei
Pflegebedürftigkeit;
(i) für Titel III Kapitel 1 (Leistungen
bei Krankheit sowie Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte
Leistungen bei Vaterschaft)
Sachleistungen, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
vorgesehen sind und die den Zweck
verfolgen, die ärztliche Behandlung und
die diese Behandlung ergänzenden
Produkte und Dienstleistungen zu
erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen
oder direkt zu bezahlen oder die
diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu
gehören auch Sachleistungen bei
Pflegebedürftigkeit, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
vorgesehen sind und die den Zweck
verfolgen, die Langzeitpflege zu erbringen
bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt
zu bezahlen oder die Kosten der
PE612.058v03-00 42/157 RR\1170051DE.docx
DE
Langzeitpflege zu erstatten.
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Buchstabe v b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
vb) „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“
eine Sachleistung, eine Geldleistung oder
eine Kombination aus beiden für Personen, die über einen längeren
Zeitraum aufgrund ihres Alters, einer
Behinderung, einer Krankheit oder einer
Beeinträchtigung Unterstützung zur
Verrichtung grundlegender alltäglicher
Tätigkeiten durch eine oder mehrere
andere Personen benötigen, einschließlich
zur Unterstützung ihrer persönlichen
Unabhängigkeit; dies umfasst Leistungen,
die der Person bzw. für die Person
gewährt werden, die eine derartige
Unterstützung erbringt; “
vb) „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“
eine Sachleistung oder eine Geldleistung,
deren Zweck es ist, den
Betreuungsbedürfnissen von Personen
nachzukommen, die aufgrund ihres Alters,
einer Behinderung, einer Krankheit oder
einer Beeinträchtigung über einen
längeren Zeitraum Unterstützung zur
Verrichtung ihrer grundlegenden
Alltagsaktivitäten durch eine oder mehrere
andere Personen zur Unterstützung ihrer
persönlichen Unabhängigkeit benötigen,
und zwar unter anderem am Arbeitsplatz;
dies umfasst Leistungen, die zu demselben
Zweck der Person bzw. den Personen
gewährt werden, die eine derartige
Unterstützung erbringt bzw. erbringen;
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Buchstabe vb a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
vba) „Fortsetzung einer Behandlung“
die fortlaufende Untersuchung, Diagnose
und Behandlung einer Krankheit
während ihrer gesamten Dauer;
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Buchstabe vb b (neu)
RR\1170051DE.docx 43/157 PE612.058v03-00
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
vbb) „Fortsetzung einer
Langzeitpflege“ die fortlaufende
Gewährung von Sachleistungen aufgrund
einer Pflegebedürftigkeit, die bereits vor
dem Renteneintritt entstanden ist und
auch danach weiterbesteht.“
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
9a. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
erhält folgende Fassung:
a) Leistungen bei Krankheit; a) Leistungen bei Krankheit und
Pflegebedürftigkeit;
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
10. In Artikel 3 Absatz 1 wird nach
Buchstabe b folgender Buchstabe
eingefügt:
entfällt
‚ba) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 4
PE612.058v03-00 44/157 RR\1170051DE.docx
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
11. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 erhält folgende Fassung:
entfällt
„Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
(2) Ein Mitgliedstaat kann den Zugang
einer in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften
und nicht erwerbstätigen Person zu seinen
Leistungen der sozialen Sicherheit von der
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gemäß der
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates44 vom 29. April
2004 über das Recht der Unionsbürger und
ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten abhängig
machen.“
___________________________________
44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 11 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) In Absatz 2 wird der Ausdruck
„Geldleistungen bei Krankheit, die eine
Behandlung von unbegrenzter Dauer
abdecken“ ersetzt durch „Geldleistungen
bei Pflegebedürftigkeit“.
entfällt
RR\1170051DE.docx 45/157 PE612.058v03-00
DE
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 11 – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
(aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird
bei Personen, die aufgrund oder infolge
ihrer Beschäftigung oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit eine Geldleistung
beziehen, davon ausgegangen, dass sie
diese Beschäftigung oder Tätigkeit
ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-,
Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder
für Renten bei Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten oder für Geldleistungen
bei Krankheit, die eine Behandlung von
unbegrenzter Dauer abdecken.
‚(2) Für die Zwecke dieses Titels wird
bei Personen, die aufgrund oder infolge
ihrer Beschäftigung oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit eine Geldleistung
beziehen, davon ausgegangen, dass sie
diese Beschäftigung oder Tätigkeit
ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-,
Alters- oder Hinterbliebenenrenten, für
Renten bei Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten, für Geldleistungen bei
Krankheit, die eine Behandlung von
unbegrenzter Dauer abdecken, oder für
Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit,
auf die eine pflegebedürftige Person
Anspruch hat.“
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe c
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
(ab) Absatz 3 Buchstabe c erhält
folgende Fassung:
c) eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß
Artikel 65 erhält, unterliegt den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
„c) eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
oder des Staats, in dem sie zuletzt einer
Beschäftigung oder einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß
Artikel 65 erhält, unterliegt den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;“
PE612.058v03-00 46/157 RR\1170051DE.docx
DE
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 11 – Absatz 4
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
(ac) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt
eine Beschäftigung oder selbstständige
Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord
eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats
fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird,
als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine
Person, die einer Beschäftigung an Bord
eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats
fahrenden Schiffes nachgeht und ihr
Entgelt für diese Tätigkeit von einem
Unternehmen oder einer Person mit Sitz
oder Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den
Rechtsvorschriften des letzteren
Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat
wohnt. Das Unternehmen oder die
Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt
für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften
als Arbeitgeber.
„(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt
eine Beschäftigung oder selbstständige
Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord
eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats
fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird,
als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine
Person, die einer Beschäftigung an Bord
eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats
fahrenden Schiffes nachgeht und ihr
Entgelt für diese Tätigkeit von einem
Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den
Rechtsvorschriften des letzteren
Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat
wohnt.“
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 11 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
„(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder
Kabinenbesatzungsmitglied in Form von
Leistungen im Zusammenhang mit
Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als
ausschließlich in dem Mitgliedstaat
ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die
„Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III
Teilabschnitt FTL der Verordnung (EU)
Nr. 965/2012 der Kommission vom 5.
„(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder
Kabinenbesatzungsmitglied in Form von
Leistungen im Zusammenhang mit
Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als
in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit,
in dem sich die „Heimatbasis“ im Sinne
von Anhang III der Verordnung (EU)
Nr. 965/2012 der Kommission vom
5. Oktober 2012 zur Festlegung
RR\1170051DE.docx 47/157 PE612.058v03-00
DE
Oktober 2012 zur Festlegung technischer
Vorschriften und von
Verwaltungsverfahren in Bezug auf den
Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates, geändert durch Verordnung
(EU) Nr. 83/2014 der Kommission45 vom
29. Januar 201445 befindet.“
technischer Vorschriften und von
Verwaltungsverfahren in Bezug auf den
Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates, geändert durch
Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der
Kommission45 vom 29. Januar 201445,
befindet.“
__________________ __________________
45 ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17. 45 ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17.
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Artikel 12 Artikel 12
Sonderregelung Sonderregelung
(1) Eine Person, die in einem
Mitgliedstaat für Rechnung eines
Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,
eine Beschäftigung ausübt und die von
diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie
96/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen46 in einen anderen
Mitgliedstaat entsandt oder von diesem
Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat
geschickt wird, um dort eine Arbeit für
dessen Rechnung auszuführen, unterliegt
weiterhin den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats, sofern
(1) Eine Person, die in einem
Mitgliedstaat für Rechnung eines
Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,
eine Beschäftigung ausübt und die von
diesem Arbeitgeber in einen anderen
Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine
Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,
unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats, sofern
die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24
Monate nicht überschreitet und diese
Person nicht eine andere abhängig
beschäftigte oder selbstständig
erwerbstätige Person ablöst, die zuvor
gemäß diesem Artikel entsandt oder
geschickt wurde.
a) die voraussichtliche oder
tatsächliche Dauer dieser Arbeit
18 Monate nicht überschreitet;
PE612.058v03-00 48/157 RR\1170051DE.docx
DE
b) die betreffende Person für einen
Zeitraum von mindestens drei Monaten
unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit als
beschäftigte Person den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
unterliegt, in dem der Arbeitgeber seinen
Sitz hat;
c) der zuständige Träger des
Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber
seinen Sitz hat, über die Entsendung
informiert wurde und einen Antrag auf
fortgesetzte Anwendung ihrer
Rechtsvorschriften erhalten hat, bevor die
Arbeit erbracht wird. Ein förmlicher
Antrag dieser Art ist nicht erforderlich,
wenn die Arbeit eine Geschäftsreise
betrifft.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in
einem Mitgliedstaat eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübt und die eine
ähnliche Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt
weiterhin den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats, sofern die
voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24
Monate nicht überschreitet und diese
Person nicht eine andere entsandte
abhängig beschäftigte oder selbstständig
erwerbstätige Person ablöst.“
(2) Eine Person, die gewöhnlich in
einem Mitgliedstaat eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübt und die eine
ähnliche Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt
weiterhin den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats, sofern
a) die voraussichtliche oder
tatsächliche Dauer dieser Tätigkeit
18 Monate nicht überschreitet;
b) die betreffende Person für einen
Zeitraum von mindestens drei Monaten
unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
unterliegt, in dem sie normalerweise der
Tätigkeit nachgeht;
c) der zuständige Träger in dem
Mitgliedstaat, in dem die betreffende
Person normalerweise der Tätigkeit
nachgeht, über die Fortführung der
Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat
informiert wurde und vor Beginn der
Tätigkeit einen Antrag auf Fortgesetzte
Anwendung ihrer Rechtsvorschriften
erhalten hat. Ein förmlicher Antrag
RR\1170051DE.docx 49/157 PE612.058v03-00
DE
dieser Art ist nicht erforderlich, wenn die
ausgeführte Tätigkeit eine Geschäftsreise
betrifft.
(2a) Werden an einen anderen
Arbeitsort geschickte Arbeitnehmer
abgelöst, die die gleichen oder ähnliche
Tätigkeiten am selben Ort ausführen, so
ist für die Zwecke der Absätze 1 und 2 die
Gesamtdauer der Zeiträume zu
berücksichtigen, in denen sie dorthin
geschickt wurden.
Hat ein Arbeitnehmer die festgelegte
Höchstdauer erreicht, während der er
geschickt werden kann, darf gemäß der
Gesetzgebung des ersten Mitgliedstaats
dieser Arbeitnehmer oder diese
selbstständig erwerbstätige Person erst
wieder drei Monate nach dem Ende des
jüngsten Zeitraums, in dem er dorthin
geschickt wurde, von denselben
Unternehmen in denselben Mitgliedstaat
geschickt werden. Eine Ausnahme von
Unterabsatz 2 kann unter bestimmten
Umständen gewährt werden.
_________________________________
46 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 13 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
13a. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Eine Person, die gewöhnlich in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine
Beschäftigung ausübt, unterliegt:
„(1) Eine Person, die gewöhnlich in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine
Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des
Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen
wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
oder
a) den Rechtsvorschriften des
Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen
wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
PE612.058v03-00 50/157 RR\1170051DE.docx
DE
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat
keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit
ausübt,
b) den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem sie den größten Teil
ihrer Tätigkeit ausübt, wenn sie nicht in
einem der Mitgliedstaaten wohnt, in
denen sie einen wesentlichen Teil ihrer
Tätigkeit als abhängig beschäftigte
Person ausübt, oder
ba) den Rechtsvorschriften des
Wohnmitgliedstaats, wenn der Teil der
Tätigkeiten identisch ist.
i) den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen
oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder
Wohnsitz hat, sofern sie bei einem
Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber
beschäftigt ist, oder
ii) den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen
oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz
haben, wenn sie bei zwei oder mehr
Unternehmen oder Arbeitgebern
beschäftigt ist, die ihren Sitz oder
Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat
haben, oder
iii) den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen
oder der Arbeitgeber außerhalb des
Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder
Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder
mehr Unternehmen oder Arbeitgebern
beschäftigt ist, die ihre Sitze oder
Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben,
von denen einer der Wohnmitgliedstaat
ist, oder
iv) den Rechtsvorschriften des
Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei
oder mehr Unternehmen oder
Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen
mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz
in verschiedenen Mitgliedstaaten
außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
RR\1170051DE.docx 51/157 PE612.058v03-00
DE
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 13 – Absatz 4a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
14. In Artikel 13 wird nach Absatz 4
folgender Absatz 4a eingefügt:
entfällt
„(4a) Eine Person, die Geldleistungen
bei Arbeitslosigkeit von einem
Mitgliedstaat erhält und gleichzeitig eine
Beschäftigung oder eine selbstständige
Erwerbstätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat ausübt, unterliegt den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der
die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zahlt.“
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
14a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 15a
In einen anderen Mitgliedstaat entsandte
Korrespondenten europäischer
Medienorganisationen
Korrespondenten europäischer
Medienorganisationen, die in einen
anderen Mitgliedstaat entsandt werden,
können wählen, ob für sie die
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in
dem sie eingesetzt sind, des Mitgliedstaats,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,
oder des Mitgliedstaats, in dem ihr
Hauptarbeitgeber seinen Sitz hat, gelten
sollen.“
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
PE612.058v03-00 52/157 RR\1170051DE.docx
DE
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Titel VII – Kapitel 1 – Überschrift
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14b. Die Überschrift von Titel III
Kapitel I erhält folgende Fassung:
Leistungen bei Krankheit sowie
Leistungen bei Mutterschaft und
gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
„Leistungen bei Krankheit und
Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte
Leistungen bei Vaterschaft“
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 19
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14c. Artikel 19 erhält folgende
Fassung:
Artikel 19 „Artikel 19
Aufenthalt außerhalb des zuständigen
Mitgliedstaats
Aufenthalt außerhalb des zuständigen
Mitgliedstaats
(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist, haben ein Versicherter und
seine Familienangehörigen, die sich in
einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die
Sachleistungen, die sich während ihres
Aufenthalts als medizinisch notwendig
erweisen, wobei die Art der Leistungen
und die voraussichtliche Dauer des
Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese
Leistungen werden vom Träger des
Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften für Rechnung des
zuständigen Trägers erbracht, als ob die
betreffenden Personen nach diesen
Rechtsvorschriften versichert wären.
(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist, haben ein Versicherter und
seine Familienangehörigen, die sich in
einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die
Sachleistungen, die sich während ihres
Aufenthalts entweder aus medizinischen
Gründen oder aufgrund einer
Pflegebedürftigkeit als notwendig
erweisen, wobei die Art der Leistungen
und die voraussichtliche Dauer des
Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese
Leistungen werden vom Träger des
Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften für Rechnung des
zuständigen Trägers erbracht, als ob die
betreffenden Personen nach diesen
Rechtsvorschriften versichert wären.
(2) Die Verwaltungskommission
erstellt eine Liste der Sachleistungen, für
(2) Die Verwaltungskommission
erstellt eine Liste der Sachleistungen, für
RR\1170051DE.docx 53/157 PE612.058v03-00
DE
die aus praktischen Gründen eine vorherige
Vereinbarung zwischen der betreffenden
Person und dem die medizinische Leistung
erbringenden Träger erforderlich ist, damit
sie während eines Aufenthalts in einem
anderen Mitgliedstaat erbracht werden
können.
die aus praktischen Gründen eine vorherige
Vereinbarung zwischen der betreffenden
Person und dem die Leistung erbringenden
Träger erforderlich ist, damit sie während
eines Aufenthalts in einem anderen
Mitgliedstaat erbracht werden können.“
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Abschnitt 14 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 20 – Überschrift
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14d. Die Überschrift des Artikels 20
erhält folgende Fassung:
Reisen zur Inanspruchnahme von
Sachleistungen – Genehmigung für eine
angemessene Behandlung außerhalb des
Wohnmitgliedstaates
„Reisen zur Inanspruchnahme von
Sachleistungen – Genehmigung für eine
angemessene Behandlung und
Langzeitpflege außerhalb des
Wohnmitgliedstaates“
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Abschnitt 14 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 20 – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14e. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
(2) Ein Versicherter, der vom
zuständigen Träger die Genehmigung
erhalten hat, sich in einen anderen
Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem
Zustand angemessene Behandlung zu
erhalten, erhält Sachleistungen, die vom
Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung
des zuständigen Trägers erbracht werden,
als ob er nach diesen Rechtsvorschriften
„(2) Ein Versicherter, der vom
zuständigen Träger die Genehmigung
erhalten hat, sich in einen anderen
Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem
Zustand angemessene Behandlung oder
Langzeitpflege zu erhalten, erhält
Sachleistungen, die vom Träger des
Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften für Rechnung des
zuständigen Trägers erbracht werden, als
PE612.058v03-00 54/157 RR\1170051DE.docx
DE
versichert wäre. Die Genehmigung wird
erteilt, wenn die betreffende Behandlung
Teil der Leistungen ist, die nach den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
der betreffenden Person vorgesehen sind,
und ihr diese Behandlung nicht innerhalb
eines in Anbetracht ihres derzeitigen
Gesundheitszustands und des
voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit
medizinisch vertretbaren Zeitraums
gewährt werden kann.
ob er nach diesen Rechtsvorschriften
versichert wäre. Die Genehmigung wird
erteilt, wenn die betreffende Behandlung
oder Langzeitpflege Teil der Leistungen
ist, die nach den Rechtsvorschriften des
Wohnmitgliedstaats der betreffenden
Person vorgesehen sind, und ihr diese
Behandlung nicht innerhalb eines in
Anbetracht ihres derzeitigen
Gesundheitszustands und des
voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit
medizinisch vertretbaren Zeitraums oder
innerhalb eines in Anbetracht ihrer
Pflegebedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt
und der voraussichtlichen Entwicklung
dieser Bedürftigkeit angemessenen
Zeitraums gewährt werden kann.“
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 25
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14f. Artikel 25 erhält folgende
Fassung:
Artikel 25 Artikel 25
Renten nach den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als
dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein
Sachleistungsanspruch in diesem
Mitgliedstaat besteht
Renten nach den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als
dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein
Sachleistungsanspruch in diesem
Mitgliedstaat besteht
Wohnt eine Person, die eine Rente oder
Renten nach den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in
einem Mitgliedstaat, nach dessen
Rechtsvorschriften der Anspruch auf
Sachleistungen nicht vom Bestehen einer
Versicherung, einer Beschäftigung oder
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
abhängt und von dem sie keine Rente
erhält, so werden die Kosten für die
Sachleistungen, die ihr oder ihren
Wohnt eine Person, die eine Rente oder
Renten nach den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in
einem Mitgliedstaat, nach dessen
Rechtsvorschriften der Anspruch auf
Sachleistungen nicht vom Bestehen einer
Versicherung, einer Beschäftigung oder
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
abhängt und von dem sie keine Rente
erhält, so werden die Kosten für die
Sachleistungen, die ihr oder ihren
RR\1170051DE.docx 55/157 PE612.058v03-00
DE
Familienangehörigen gewährt werden, von
dem Träger eines der für die Zahlung ihrer
Rente zuständigen Mitgliedstaaten
übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2
bestimmt wird, soweit dieser Rentner und
seine Familienangehörigen Anspruch auf
diese Leistungen hätten, wenn sie in
diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Familienangehörigen gewährt werden, von
dem Träger eines der für die Zahlung ihrer
Rente zuständigen Mitgliedstaaten
übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2
bestimmt wird, soweit dieser Rentner und
seine Familienangehörigen Anspruch auf
Leistungen hätten, wenn sie in diesem
Mitgliedstaat wohnen würden.“
Begründung
Das Wort „diese“ könnte so ausgelegt werden, dass sich ein Mitgliedstaat weigert,
Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erstatten, weil nach den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats kein Anspruch auf diese Art Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht.
Dies scheint nicht Zweck dieses Artikels zu sein.
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 27 – Überschrift
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14g. Die Überschrift des Artikels 27
erhält folgende Fassung:
Aufenthalt des Rentners oder seiner
Familienangehörigen in einem anderen
Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat
- Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat -
Zulassung zu einer notwendigen
Behandlung außerhalb des
Wohnmitgliedstaats
„Aufenthalt des Rentners oder seiner
Familienangehörigen in einem anderen
Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat
- Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat -
Zulassung zu einer notwendigen
Behandlung oder Langzeitpflege außerhalb
des Wohnmitgliedstaats“
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 h (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 27 – Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14h. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende
Fassung:
(3) Artikel 20 gilt entsprechend für
einen Rentner und/oder seine
„(3) Artikel 20 gilt entsprechend für
einen Rentner bzw. seine
PE612.058v03-00 56/157 RR\1170051DE.docx
DE
Familienangehörigen, die sich in einem
anderen Mitgliedstaat als ihrem
Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die
ihrem Zustand angemessene Behandlung
zu erhalten.
Familienangehörigen, die sich in einem
anderen Mitgliedstaat als ihrem
Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die
ihrem Zustand angemessene Behandlung
oder Langzeitpflege zu erhalten.“
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 i (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14i. Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1
erhält folgende Fassung:
Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder
Invalidität Rentner wird, hat bei Krankheit
weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in
dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine
Beschäftigung oder eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es
um die Fortsetzung einer Behandlung geht,
die in diesem Mitgliedstaat begonnen
wurde. Als „Fortsetzung einer
Behandlung“ gilt die fortlaufende
Untersuchung, Diagnose und
Behandlung einer Krankheit während
ihrer gesamten Dauer.
„Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder
Invalidität in den Ruhestand eintritt, hat
bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in
dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine
Beschäftigung oder eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es
um die Fortsetzung einer Behandlung oder
Langzeitpflege geht, die in diesem
Mitgliedstaat begonnen wurde.“
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 j (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 28 – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14j. Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
(2) Ein Rentner, der in den letzten fünf
Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer
Alters- oder Invaliditätsrente mindestens
zwei Jahre als Grenzgänger eine
Beschäftigung oder eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat
„(2) Ein Rentner, der in den letzten zehn
Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer
Alters- oder Invaliditätsrente mindestens
zwei Jahre als Grenzgänger eine
Beschäftigung oder eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat
RR\1170051DE.docx 57/157 PE612.058v03-00
DE
Anspruch auf Sachleistungen in dem
Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger
eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat
und der Mitgliedstaat, in dem der
zuständige Träger seinen Sitz hat, der die
Kosten für die dem Rentner in dessen
Wohnmitgliedstaat gewährten
Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür
entschieden haben und beide in Anhang V
aufgeführt sind.
Anspruch auf Sachleistungen in dem
Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger
eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat
und der Mitgliedstaat, in dem der
zuständige Träger seinen Sitz hat, der die
Kosten für die dem Rentner in dessen
Wohnmitgliedstaat gewährten
Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür
entschieden haben und beide in Anhang V
aufgeführt sind.“
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 k (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 28 – Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14k. Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende
Fassung:
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die
Familienangehörigen eines ehemaligen
Grenzgängers oder für seine
Hinterbliebenen, wenn sie während der in
Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch
auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz
2 hatten, und zwar auch dann, wenn der
Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente
verstorben ist, sofern er in den letzten fünf
Jahren vor seinem Tod mindestens zwei
Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung
oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat.
„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die
Familienangehörigen eines ehemaligen
Grenzgängers oder für seine
Hinterbliebenen, wenn sie während der in
Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch
auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz
2 hatten, und zwar auch dann, wenn der
Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente
verstorben ist, sofern er in den letzten zehn
Jahren vor seinem Tod mindestens zwei
Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung
oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat.“
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 l (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 30
PE612.058v03-00 58/157 RR\1170051DE.docx
DE
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14l. Artikel 30 erhält folgende
Fassung:
Artikel 30 Artikel 30
Beiträge der Rentner Beiträge der Rentner
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung
der Leistungen bei Krankheit sowie der
Leistungen bei Mutterschaft und der
gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft
einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften berechnet werden, nur
verlangen und erheben, soweit die Kosten
für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis
26 von einem Träger in diesem
Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung
der Leistungen bei Krankheit und
Pflegebedürftigkeit sowie der Leistungen
bei Mutterschaft und der gleichgestellten
Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten
hat, kann diese Beiträge, die nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet
werden, nur verlangen und erheben, soweit
die Kosten für die Leistungen nach den
Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in
diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
(2) Sind in den in Artikel 25 genannten
Fällen nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem der betreffende
Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder
ähnliche Zahlungen zu leisten, um
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit
sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und
gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
zu haben, können solche Beiträge nicht
eingefordert werden, weil der Rentner dort
wohnt.
(2) Sind in den in Artikel 25 genannten
Fällen nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem der betreffende
Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder
ähnliche Zahlungen zu leisten, um
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit
oder Pflegebedürftigkeit sowie auf
Leistungen bei Mutterschaft und
gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
zu haben, können solche Beiträge nicht
eingefordert werden, weil der Rentner dort
wohnt.“
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 32 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer i
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
i) Ansprüche, die durch eine
Beschäftigung oder eine selbstständige
Erwerbstätigkeit des Versicherten
ausgelöst werden;
i) Ansprüche, die durch eine
Beschäftigung oder eine selbstständige
Erwerbstätigkeit des Versicherten
ausgelöst werden, einschließlich
Ansprüchen, die bei Anwendung von
RR\1170051DE.docx 59/157 PE612.058v03-00
DE
Artikel 11 Absatz 2 oder Absatz 3
Buchstabe c bestehen;
Begründung
Der Vorschlag enthält keine Bestimmungen betreffend Umstände, unter denen ein Elternteil
Leistungen in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit (oder Leistungen bei Mutterschaft oder
Vaterschaft), Elterngeld oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Es muss klargestellt
werden, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 bei Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als
abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person Geldleistungen erhalten,
davon ausgegangen wird, dass sie dieser Beschäftigung oder Tätigkeit nachgehen. Erhält
also ein Elternteil beispielsweise aufgrund seiner Beschäftigung Leistungen in Bezug auf
Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit, so darf der sich daraus ergebende
Anspruch nicht anders behandelt werden als ein beliebiger Anspruch, der sich unmittelbar
aus der Beschäftigung ableitet.
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 33 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
15a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 33a
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
„(1) Nach Beratung mit den
Sozialpartnern, den repräsentativen
Verbänden der Leistungsempfänger und
den betreffenden Berufsverbänden erstellt
die Verwaltungskommission eine
ausführliche Liste der Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit, aufgeschlüsselt nach
Sach- und Geldleistungen und unter
Angabe, ob es sich bei dem Empfänger
um die pflegebedürftige Person oder die
die Pflegeleistung erbringende Person
handelt.
(2) Weist eine Leistung bei
Pflegebedürftigkeit nach diesem Kapitel
ebenfalls Merkmale von Leistungen auf,
die gemäß einem anderen Kapitel des
Titels III koordiniert werden, so können
die Mitgliedstaaten abweichend von
PE612.058v03-00 60/157 RR\1170051DE.docx
DE
Absatz 1 eine solche Leistung
entsprechend den Bestimmungen dieses
anderen Kapitels und unter Zuweisung
des geltenden Kapitels koordinieren,
sofern
a) das Ergebnis dieser Koordinierung
für die Leistungsberechtigten zumindest
ebenso günstig ist wie bei einer
Koordinierung als Leistung bei
Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe dieses
Kapitels und
b) die Leistung bei
Pflegebedürftigkeit in Anhang XII
aufgeführt ist.“
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 34
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
16. Artikel wird gestrichen. entfällt
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 34
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
16a. Artikel 34 erhält folgende
Fassung:
Artikel 34 Artikel 34
Zusammentreffen von Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit
Zusammentreffen von Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit
(1) Kann der Bezieher von
Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die
als Leistungen bei Krankheit gelten und
daher von dem für die Gewährung von
Geldleistungen zuständigen Mitgliedstaat
„(1) Kann der Bezieher von
Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die
nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht
werden, im Rahmen dieses Kapitels
gleichzeitig für denselben Zweck
RR\1170051DE.docx 61/157 PE612.058v03-00
DE
nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht
werden, im Rahmen dieses Kapitels
gleichzeitig für denselben Zweck
vorgesehene Sachleistungen vom Träger
des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem
anderen Mitgliedstaat in Anspruch
nehmen, für die ebenfalls ein Träger des
ersten Mitgliedstaats die Kosten nach
Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das
allgemeine Verbot des Zusammentreffens
von Leistungen nach Artikel 10 mit der
folgenden Einschränkung anwendbar:
Beantragt und erhält die betreffende Person
die Sachleistung, so wird die Geldleistung
um den Betrag der Sachleistung gemindert,
der dem zur Kostenerstattung
verpflichteten Träger des ersten
Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird
oder gestellt werden könnte.
vorgesehene Sachleistungen vom Träger
des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem
anderen Mitgliedstaat in Anspruch
nehmen, für die ebenfalls ein Träger des
ersten Mitgliedstaats die Kosten nach
Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das
allgemeine Verbot des Zusammentreffens
von Leistungen nach Artikel 10 mit der
folgenden Einschränkung anwendbar:
Beantragt und erhält die betreffende Person
die Sachleistung, so wird die Geldleistung
um den Betrag der Sachleistung gemindert,
der dem zur Kostenerstattung
verpflichteten Träger des ersten
Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird
oder gestellt werden könnte.
(2) Die Verwaltungskommission legt
die Liste der von Absatz 1 erfassten
Geldleistungen und Sachleistungen fest.
(2) Die Verwaltungskommission legt
die Liste der von Absatz 1 erfassten
Geldleistungen und Sachleistungen fest.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten
oder deren zuständige Behörden können
andere oder ergänzende Regelungen
vereinbaren, die für die betreffenden
Personen nicht ungünstiger als die
Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten
oder deren zuständige Behörden können
andere oder ergänzende Regelungen
vereinbaren, die für die betreffenden
Personen nicht ungünstiger als die
Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.“
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Kapitel 1a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
17. Nach Artikel 35 wird folgendes
Kapitel eingefügt:
entfällt
‚KAPITEL 1a
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Artikel 35a
Allgemeine Bestimmungen
PE612.058v03-00 62/157 RR\1170051DE.docx
DE
(1) Unbeschadet der besonderen
Bestimmungen dieses Kapitels gelten
Artikel 17 bis 32 entsprechend für
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
(2) Die Verwaltungskommission
erstellt eine ausführliche Liste der
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die
in Artikel 1 Buchstabe vb dieser
Verordnung aufgeführten Kriterien
erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und
Geldleistungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können
die Mitgliedstaaten Geldleistungen bei
Pflegebedürftigkeit nach den anderen
Kapiteln des Titels III gewähren, wenn
die Leistung und die einschlägigen
Bedingungen, die für die Leistung gelten,
in Anhang XII aufgeführt sind und das
Ergebnis einer solchen Koordinierung für
die Leistungsberechtigten zumindest
ebenso günstig ist wie bei einer
Koordinierung der Leistung nach
Maßgabe dieses Kapitels.
Artikel 35b
Zusammentreffen von Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit
(1) Erhält der Bezieher von
Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit,
die nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Mitgliedstaats gewährt
werden, im Rahmen dieses Kapitels
gleichzeitig Sachleistungen bei
Pflegebedürftigkeit vom Träger des
Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem
anderen Mitgliedstaat und hat ebenfalls
ein Träger im ersten Mitgliedstaat diese
Sachleistungskosten nach Artikel 35c zu
erstatten, so ist das allgemeine Verbot des
Zusammentreffens von Leistungen nach
Artikel 10 mit der folgenden
Einschränkung anwendbar: Die
Geldleistung wird um den
erstattungsfähigen Betrag der
Sachleistung gemindert, der dem Träger
des ersten Mitgliedstaats gemäß Artikel
35c in Rechnung gestellt werden kann.
RR\1170051DE.docx 63/157 PE612.058v03-00
DE
(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten
oder deren zuständige Behörden können
andere oder ergänzende Regelungen
vereinbaren, die für die betreffenden
Personen nicht ungünstiger als die
Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.
Artikel 35c
Erstattung zwischen Trägern
(1) Artikel 35 gilt entsprechend für
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
(2) Sind in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem der nach diesem
Kapitel zuständige Träger seinen Sitz hat,
keine Sachleistungen bei
Pflegebedürftigkeit vorgesehen, so gilt der
Träger, der in diesem Mitgliedstaat gemäß
Kapitel 1 für die Erstattung von in einem
anderen Mitgliedstaat gewährten
Sachleistungen bei Krankheit zuständig
ist oder wäre, auch nach Kapitel 1a als
der zuständige Träger.“
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 61
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Artikel 61 Artikel 61
Besondere Vorschriften für die
Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten
und Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit
Besondere Vorschriften für die
Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten
und Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit
(1) Außer in den Fällen des Artikels
65 Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der
Voraussetzung, dass die betreffende
Person unmittelbar zuvor nach den
Rechtsvorschriften, nach denen die
Leistungen beantragt werden,
Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten
oder Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit von mindestens drei
(1) Vorbehaltlich Absatz 2
berücksichtigt der zuständige Träger
eines Mitgliedstaats, nach dessen
Rechtsvorschriften der Erwerb, die
Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben
oder die Dauer des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von
Versicherungszeiten,
Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer
PE612.058v03-00 64/157 RR\1170051DE.docx
DE
Monaten zurückgelegt hat. selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig
ist, soweit erforderlich, die
Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten
oder Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit, die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als
ob sie nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegt worden
wären. Für diese Zusammenrechnung
rechnet der zuständige Mitgliedstaat nur
die Zeiträume zusammen, die gemäß den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in
dem sie zurückgelegt wurden, für den
Erwerb und die Beibehaltung des
Anspruchs auf Leistungen bei
Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.
(2) Ein Arbeitsloser, der die
Voraussetzungen für die
Zusammenrechnung von Zeiten gemäß
Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem
unmittelbar zuvor zurückgelegten
Versicherungszeiten,
Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit in diesem
Mitgliedstaat kürzer als drei Monate sind,
hat unter den Bedingungen und in den
Grenzen, die in Artikel 64a festgelegt
sind, Anspruch auf Leistungen bei
Arbeitslosigkeit nach den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in
dem er zuvor entsprechende Zeiten
zurückgelegt hat.“
(2) Absatz 1 gilt nur unter der
Voraussetzung, dass die betreffende
Person nach den Rechtsvorschriften, nach
denen die Leistungen beantragt werden,
folgende Zeiten zurückgelegt hat:
a) Versicherungszeiten von
mindestens einem Tag, sofern diese
Rechtsvorschriften Versicherungszeiten
verlangen,
b) Beschäftigungszeiten von
mindestens einem Tag, sofern diese
Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten
verlangen, oder
c) Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit von mindestens einem
Tag, sofern diese Rechtsvorschriften
Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit verlangen.
RR\1170051DE.docx 65/157 PE612.058v03-00
DE
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 62 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
19a. Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Der zuständige Träger eines
Mitgliedstaats, nach dessen
Rechtsvorschriften bei der Berechnung der
Leistungen die Höhe des früheren Entgelts
oder Erwerbseinkommens zugrunde zu
legen ist, berücksichtigt ausschließlich das
Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die
betreffende Person während ihrer letzten
Beschäftigung oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit nach diesen
Rechtsvorschriften erhalten hat.
(1) Der zuständige Träger eines
Mitgliedstaats, nach dessen
Rechtsvorschriften bei der Berechnung der
Leistungen die Höhe des früheren Entgelts
oder Erwerbseinkommens zugrunde zu
legen ist, berücksichtigt das Entgelt oder
Erwerbseinkommen, das die betreffende
Person während ihrer letzten
Beschäftigungen oder selbstständigen
Erwerbstätigkeiten nach diesen
Rechtsvorschriften erhalten hat.
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
a) In Absatz 1 Buchstabe c wird das
Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der
Ausdruck „von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder
dem zuständigen Träger auf höchstens
sechs Monate“ wird ersetzt durch „von sechs Monaten kann von der zuständigen
Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen
Träger bis zum Ende des
Berechtigungszeitraums der betreffenden
Person“;
„c) der Leistungsanspruch wird
während sechs Monaten von dem
Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem
der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des
Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht
mehr zur Verfügung gestanden hat,
vorausgesetzt die Gesamtdauer der
Leistungsgewährung überschreitet nicht
den Gesamtzeitraum, für den nach den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats
ein Leistungsanspruch besteht; der
Zeitraum von sechs Monaten kann von der
zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem
zuständigen Träger bis zum Ende des
Berechtigungszeitraums der betreffenden
PE612.058v03-00 66/157 RR\1170051DE.docx
DE
Person verlängert werden;“;
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 64 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) in Absatz 3 wird das Wort „drei“
durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck
„auf höchstens sechs Monate“ wird
ersetzt durch „bis zum Ende des
Berechtigungszeitraums“.
(b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Höchstzeitraum, für den
zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein
Leistungsanspruch nach Absatz 1
aufrechterhalten werden kann, beträgt
sechs Monate, es sei denn, die
Rechtsvorschriften des zuständigen
Mitgliedstaats sehen eine günstigere
Regelung vor; dieser Zeitraum kann von
der zuständigen Arbeitsverwaltung oder
dem zuständigen Träger bis zum Ende des
Berechtigungszeitraums verlängert
werden.“
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 64a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
21. Nach Artikel 64 wird folgender
Artikel 64a eingefügt:
entfällt
‚Artikel 64a
Besondere Vorschriften für Arbeitslose,
die sich in einen anderen Mitgliedstaat
begeben haben, ohne die Bedingungen
von Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 64 zu
RR\1170051DE.docx 67/157 PE612.058v03-00
DE
erfüllen
In den in Artikel 61 Absatz 2 genannten
Fällen geht die Zuständigkeit für die
Gewährung von Leistungen bei
Arbeitslosigkeit auf den Mitgliedstaat
über, dessen Rechtsvorschriften zuvor für
den Arbeitslosen galten. Sie werden zu
Lasten des zuständigen Trägers für den
Zeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 1
Buchstabe c gewährt, wenn sich der
Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des
Mitgliedstaats der letzten Versicherung
zur Verfügung stellt und die
Voraussetzungen der Rechtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats erfüllt. Artikel 64
Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 65
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Artikel 65 Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem
zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
Arbeitslose, die in einem anderen als dem
zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Ein Arbeitsloser, der während
seiner letzten Beschäftigung oder
selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem
anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
gewohnt hat, muss sich seinem früheren
Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung
des zuständigen Mitgliedstaats zur
Verfügung stellen. Er erhält Leistungen
nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Mitgliedstaats, als ob er in
diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese
Leistungen werden von dem Träger des
zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(1) Ein Arbeitsloser, der während
seiner letzten Beschäftigung oder
selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem
anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
gewohnt hat, muss sich seinem früheren
Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung
des zuständigen Mitgliedstaats zur
Verfügung stellen. Er erhält Leistungen
nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Mitgliedstaats, als ob er in
diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese
Leistungen werden von dem Träger des
zuständigen Mitgliedstaats gewährt. Die
betreffende Person kann sich darüber
hinaus der Arbeitsverwaltung des
Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in
dem sie wohnhaft ist. Sie kann sich ferner
PE612.058v03-00 68/157 RR\1170051DE.docx
DE
einer grenzüberschreitenden
Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen,
sollte es in dem geografischen Gebiet, in
dem sie nach Arbeit sucht, eine solche
Verwaltung geben.
(1a) Die Behörden des zuständigen
Mitgliedstaats und die des
Wohnmitgliedstaats arbeiten eng
zusammen und machen den
Arbeitsuchenden deutlich, welche
öffentliche Stelle für Arbeitsvermittlung
für ihre Betreuung zuständig ist. Sie
stellen außerdem sicher, dass der
Austausch zwischen dem zuständigen
Träger und dem Arbeitsuchenden in einer
Sprache stattfindet, die Letzterer versteht,
wozu bei Bedarf die EURES-Berater, die
diesen Diensten beigeordnet sind, in
Anspruch genommen werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellt
sich eine vollarbeitslose Person, die
während ihrer letzten Beschäftigung oder
selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem
anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat gewohnt und nicht eine
mindestens 12-monatige
Arbeitslosenversicherungszeit
ausschließlich nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen
Mitgliedstaats zurückgelegt hat, der
Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats
zur Verfügung. Eine solche Person erhält
Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle
Versicherungszeiten nach den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats
zurückgelegt hätte. Diese Leistungen
werden von dem Träger des
Wohnmitgliedstaats gewährt. Eine
vollarbeitslose Person im Sinne dieses
Absatzes, die nach den nationalen
Rechtsvorschriften des zuständigen
Mitgliedstaats nur bei Wohnsitz in diesem
Mitgliedstaat Anspruch auf eine Leistung
bei Arbeitslosigkeit hätte, kann sich
alternativ dafür entscheiden, sich der
Arbeitsverwaltung in diesem Mitgliedstaat
zur Verfügung zu stellen und Leistungen
(2) Stellt sich eine Person nach
Absatz 1 der Arbeitsverwaltung des
Wohnmitgliedstaats gemäß Unterabsatz 2
dieses Absatzes zur Verfügung, erhält sie
Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle
Versicherungszeiten nach den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats
zurückgelegt hätte. Diese Leistungen
werden von dem Träger des
Wohnmitgliedstaats gewährt.
RR\1170051DE.docx 69/157 PE612.058v03-00
DE
nach den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaat zu erhalten, als ob sie dort
wohnen würde.
(3) Sollte eine vollarbeitslose Person
nach Absatz 1 oder 2 sich der
Arbeitsverwaltung des zuständigen
Mitgliedstaats nicht oder nicht länger zur
Verfügung stellen wollen, nachdem sie
sich dort gemeldet hat, und in dem
Wohnmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat
der letzten Erwerbstätigkeit Arbeit suchen
wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme
seines Absatzes 1 Buchstabe a
entsprechend. Der zuständige Träger
kann den in Artikel 64 Absatz 1
Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum
bis zum Ende des Berechtigungszeitraums
verlängern.
(3) Sollte eine vollarbeitslose Person
nach Absatz 1 oder 2 sich der
Arbeitsverwaltung des zuständigen
Mitgliedstaats nicht länger zur Verfügung
stellen wollen, nachdem sie sich dort
gemeldet hat, und in dem
Wohnmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat
der letzten Erwerbstätigkeit Arbeit suchen
wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme
seines Absatzes 1 Buchstabe a
entsprechend. Der zuständige Träger kann
den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c
Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende
des Berechtigungszeitraums verlängern.
(4) Eine vollarbeitslose Person im
Sinne dieses Artikels kann sich zusätzlich
zur Arbeitsverwaltung des zuständigen
Mitgliedstaats auch der Arbeitsverwaltung
des anderen Mitgliedstaats zur Verfügung
stellen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels
gelten nicht bei Kurzarbeit oder sonstigem
vorübergehendem Arbeitsausfall.“
(5a) Die Leistungen des Trägers des
Wohnorts nach Absatz 2 werden zu seinen
Lasten erbracht. Vorbehaltlich des
Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger
des Mitgliedstaats, dessen
Rechtsvorschriften zuletzt für ihn
gegolten haben, dem Träger des
Wohnorts den Gesamtbetrag der
Leistungen, die dieser Träger während
der ersten vier Monate erbracht hat. Die
Einzelheiten der Erstattung werden in der
Durchführungsverordnung geregelt.
(5b) Der Zeitraum, für den nach
Absatz 5a eine Erstattung erfolgt, wird
auf acht Monate ausgedehnt, wenn die
betreffende Person in den
vorausgegangenen 24 Monaten
Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit von
mindestens 12 Monaten in dem
PE612.058v03-00 70/157 RR\1170051DE.docx
DE
Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen
Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten
haben, sofern diese Zeiten einen
Anspruch auf Leistungen bei
Arbeitslosigkeit begründen würden.
(5c) Für die Zwecke der Absätze 5a
und 5b können zwei oder mehr
Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen
Behörden andere Erstattungsverfahren
vereinbaren oder auf jegliche Erstattung
zwischen den in ihre Zuständigkeit
fallenden Trägern verzichten.
Begründung
Die Einführung einer zwölfmonatigen Versicherungszeit, vor deren Ablauf ein Grenzgänger
keine Leistungen im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit geltend machen kann, wird
aller Voraussicht nach zu weiteren administrativen Schwierigkeiten führen. Haben
Grenzgänger jedoch die Wahl, Leistungen bei Arbeitslosigkeit entweder vom Mitgliedstaat
der letzten Erwerbstätigkeit oder vom Wohnmitgliedstaat zu beziehen, verringert dies
administrative Schwierigkeiten und lässt der betreffenden Person die Möglichkeit, Arbeit in
dem Mitgliedstaat zu suchen, in dem sie die besten Chancen auf eine Anstellung hat. Sollte
dieser Änderungsantrag angenommen werden, sind im gesamten Text entsprechende
Änderungen vorzunehmen.
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 68 b – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Familienleistungen in Form einer
Geldleistung, die als Einkommensersatz
während Zeiten der Kindererziehung
dienen sollen und die in Anhang XIII Teil
1 aufgeführt sind, werden nur der Person
gewährt, für die die Rechtsvorschriften des
zuständigen Mitgliedstaats gelten; die
Familienangehörigen dieser Person haben
keine abgeleiteten Ansprüche aufgrund
dieser Leistungen. Artikel 68a dieser
Verordnung findet auf solche Leistungen
keine Anwendung, und der zuständige
Träger muss einen Antrag, der gemäß
Artikel 60 Absatz 1 der
(1) Familienleistungen in Form einer
Geldleistung, die als Einkommensersatz
oder zusätzliches Einkommen während
Zeiten der Kindererziehung dienen sollen
und die in Anhang XIII Teil 1 aufgeführt
sind, werden nur der Person gewährt, für
die die Rechtsvorschriften des zuständigen
Mitgliedstaats gelten; die
Familienangehörigen dieser Person haben
keine abgeleiteten Ansprüche aufgrund
dieser Leistungen. Artikel 68a dieser
Verordnung findet auf solche Leistungen
in Fällen Anwendung, in denen die
Person, die Familienleistungen bezieht,
RR\1170051DE.docx 71/157 PE612.058v03-00
DE
Durchführungsverordnung von dem
anderen Elternteil, einer als Elternteil
behandelten Person oder von der
Institution, die als Vormund des Kindes
oder der Kinder handelt, gestellt wird,
nicht berücksichtigen.
welche als Einkommensersatz während
der Kindererziehung dienen, ihren
Unterhaltspflichten nicht nachkommt.
Begründung
Lebt die leistungsberechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat als ihre Kinder und
kommt diese Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, könnten die zuständigen Behörden
– entsprechend dem Vorschlag der Kommission – die direkte Auszahlung der Leistungen an
die Kinder oder den anderen Elternteil einstellen. Dies gilt es zu vermeiden.
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 71 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
23a. Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Der bei der Europäischen
Kommission eingesetzten
Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (im Folgenden
„Verwaltungskommission“ genannt) gehört
je ein Regierungsvertreter jedes
Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls
von Fachberatern unterstützt wird. Ein
Vertreter der Europäischen Kommission
nimmt mit beratender Stimme an den
Sitzungen der Verwaltungskommission
teil.
(1) Der bei der Europäischen
Kommission eingesetzten
Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (im Folgenden
„Verwaltungskommission“ genannt) gehört
je ein Regierungsvertreter jedes
Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls
von Fachberatern unterstützt wird. Ein
Vertreter der Europäischen Kommission,
ein Vertreter des Europäischen
Parlaments und ggf. Vertreter der
Sozialpartner sowie der
Leistungsempfänger, einschließlich
Vertreter von Behindertenverbänden,
nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen der Verwaltungskommission
teil.
PE612.058v03-00 72/157 RR\1170051DE.docx
DE
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24
Verordnung (ΕU) Nr. 883/2004
Artikel 75a – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Die zuständigen Behörden stellen
sicher, dass ihre Träger über sämtliche
Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
einschließlich der Beschlüsse der
Verwaltungskommission, informiert sind
und diese in den Bereichen, die unter diese
Verordnung und die
Durchführungsverordnung fallen, unter
Beachtung der dort festgelegten
Bedingungen anwenden.
(1) Die zuständigen Behörden stellen
entsprechend ihren nationalen
Rechtsvorschriften bzw. Verfahren sicher,
dass ihre betreffenden Träger über
sämtliche Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, einschließlich
der Beschlüsse der
Verwaltungskommission, informiert sind
und diese in den Bereichen, die unter diese
Verordnung und die
Durchführungsverordnung fallen, unter
Beachtung der dort festgelegten
Bedingungen anwenden.
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 75a – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2) Um die korrekte Bestimmung der
anzuwendenden Rechtsvorschriften zu
gewährleisten, fördern die zuständigen
Behörden die Zusammenarbeit zwischen
den Trägern und den
Arbeitsaufsichtsbehörden in ihren
Mitgliedstaaten.“
(2) Um die korrekte Bestimmung der
anzuwendenden Rechtsvorschriften zu
gewährleisten, fördern die zuständigen
Behörden die Zusammenarbeit zwischen
den entsprechenden betroffenen Trägern,
z. B. den Arbeitsaufsichtsbehörden und
Steuerbehörden in ihren Mitgliedstaaten.
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 76 a – Absatz 1
RR\1170051DE.docx 73/157 PE612.058v03-00
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Die Kommission wird ermächtigt,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in
denen das Verfahren zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die
Anwendung der Artikel 12 und 13 der
vorliegenden Verordnung festgelegt wird.
In diesen Rechtsakten wird ein
Standardverfahren festgelegt,
einschließlich Fristen für
(1) Zur Gewährleistung einheitlicher
Bedingungen für die Anwendung der
Artikel 12 und 13 der vorliegenden
Verordnung und der Artikel 14, 15 und 16
der Durchführungsverordnung erlässt die
Kommission Durchführungsrechtsakte, in
denen das entsprechende Verfahren festgelegt wird. In diesen Rechtsakten wird
ein Standardverfahren festgelegt,
einschließlich Fristen für
– die Ausstellung, das Format und
den Inhalt eines portablen Dokuments, mit
dem die Rechtvorschriften der sozialen
Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten,
bescheinigt werden;
– die Ausstellung, das
fälschungssichere elektronische Format
und den Inhalt, einschließlich verbindlich
vorgeschriebener Angaben, eines
portablen Dokuments, mit dem die
Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit,
die für dessen Inhaber gelten, bescheinigt
werden und das eine einheitliche
europäische Sozialversicherungsnummer
aufweist;
– die Bestimmung der Fälle, in
denen das Dokument ausgestellt wird;
– die Elemente, die vor der
Ausstellung des Dokuments zu prüfen sind;
– die Elemente, die vor der
Ausstellung, der Berichtigung oder dem
Widerruf des Dokuments zu prüfen sind;
– den Widerruf des Dokuments, falls
dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom
zuständigen Träger des
Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten
wird.
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 79
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
25a. Artikel 79 erhält folgende
Fassung:
PE612.058v03-00 74/157 RR\1170051DE.docx
DE
Artikel 79 „Artikel 79
Finanzierung von Maßnahmen im Bereich
der sozialen Sicherheit
Finanzierung von Maßnahmen im Bereich
der sozialen Sicherheit
Im Zusammenhang mit dieser Verordnung
und der Durchführungsverordnung kann
die Europäische Kommission folgende
Tätigkeiten ganz oder teilweise
finanzieren:
Im Zusammenhang mit dieser Verordnung
und der Durchführungsverordnung kann
die Europäische Kommission folgende
Tätigkeiten ganz oder teilweise
finanzieren:
a) Tätigkeiten, die der Verbesserung
des Informationsaustauschs – insbesondere
des elektronischen Datenaustauschs –
zwischen Behörden und Trägern der
sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten
dienen,
a) Tätigkeiten, die der Verbesserung
des Informationsaustauschs – insbesondere
des elektronischen Datenaustauschs –
zwischen Behörden und Trägern der
sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten
dienen, etwa ein System zur
elektronischen
Sozialversicherungsvernetzung,
b) jede andere Tätigkeit, die dazu
dient, den Personen, die in den
Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,
und ihren Vertretern auf dem dazu am
besten geeigneten Wege Informationen
über die sich aus dieser Verordnung
ergebenden Rechte und Pflichten zu
vermitteln.
b) jede andere Tätigkeit, die dazu
dient, den Personen, die in den
Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,
und ihren Vertretern auf dem dazu am
besten geeigneten Wege Informationen
über die sich aus dieser Verordnung
ergebenden Rechte und Pflichten zu
vermitteln, etwa eine europäische
Sozialversicherungsnummer.“
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel -88 (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
26a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel -88
Ausstellung und Widerruf portabler
Dokumente zur Bescheinigung der
anwendbaren Rechtsvorschriften der
sozialen Sicherheit
Die Kommission erlässt bis [...] gemäß
Artikel 88a delegierte Rechtsakte zur
Ergänzung der Artikel 12 und 13 dieser
Verordnung und der Artikel 14, 15 und 16
RR\1170051DE.docx 75/157 PE612.058v03-00
DE
der Durchführungsverordnung durch
Festlegung eines Standardverfahrens
betreffend:
a) die Bestimmung der Fälle, in
denen portable Dokumente im Sinne von
Artikel 76a, erster Spiegelstrich, mit
denen die Rechtsvorschriften der sozialen
Sicherheit bescheinigt werden, die für
deren Inhaber gelten, ausgestellt,
berichtigt oder widerrufen werden;
b) den Widerruf dieses Dokuments,
falls dessen Richtigkeit oder Gültigkeit
aus triftigen Gründen vom zuständigen
Träger des Mitgliedstaats der
Beschäftigung bestritten wird.“
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 88a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Artikel 88a Artikel 88a
Ausübung der Befugnisübertragung Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der
Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen.
(1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der
Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnisübertragung an die
Europäische Kommission nach Artikel 88
ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des
Inkrafttretens der Verordnung (EU) xxxx].
(2) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte nach den Artikeln -
88 und 88 wird der Kommission für einen
Zeitraum von fünf Jahren übertragen und
gilt ab ... [dem Datum des Inkrafttretens
der Verordnung (EU) xxxx – COD
2016/397]. Die Kommission verfasst
spätestens neun Monate vor Ablauf des
Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht
über die Befugnisübertragung. Die
Befugnisübertragung verlängert sich
stillschweigend um Zeiträume gleicher
Länge, es sei denn, das Europäische
Parlament oder der Rat widersprechen
der Verlängerung spätestens drei Monate
PE612.058v03-00 76/157 RR\1170051DE.docx
DE
vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 88 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über
den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß
den Artikeln -88 und 88 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten
Rechtsakts konsultiert die Kommission im
Einklang mit den Grundsätzen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung über
bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016
niedergelegt wurden, die von den einzelnen
Mitgliedstaaten benannten
Sachverständigen.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten
Rechtsakts konsultiert die Kommission im
Einklang mit den Grundsätzen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung über
bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016
niedergelegt wurden, die von den einzelnen
Mitgliedstaaten benannten
Sachverständigen.
(5) Sobald die Europäische
Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, notifiziert sie ihn zeitgleich dem
Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Sobald die Europäische
Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, notifiziert sie ihn zeitgleich dem
Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der
gemäß Artikel 88 erlassen wurde, tritt nur
in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist
das Europäische Parlament und der Rat
beide der Europäischen Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates
wird diese Frist um zwei Monate
verlängert.“
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der
gemäß den Artikeln -88 und 88 erlassen
wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach Übermittlung dieses Rechtsakts an
das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der
Europäischen Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist
um zwei Monate verlängert.“
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
RR\1170051DE.docx 77/157 PE612.058v03-00
DE
Anhang I – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XII – Überschrift
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
GELDLEISTUNGEN BEI
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT, DIE
ABWEICHEND VON KAPITEL 1
ARTIKEL 35A ABSATZ 1 GEWÄHRT
WERDEN
GELDLEISTUNGEN BEI
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT, DIE
ABWEICHEND VON KAPITEL 1
ARTIKEL 33A ABSATZ 1 GEWÄHRT
WERDEN
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Erwägung 13
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
-1. Erwägungsgrund 13 erhält
folgende Fassung:
(13) Diese Verordnung enthält
Maßnahmen und Verfahren, um die
Mobilität von Arbeitnehmern und
Arbeitslosen zu fördern. Von
Vollarbeitslosigkeit betroffene
Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt
sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in
dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt
beschäftigt waren, zur Verfügung stellen.
Sie sollten jedoch einzig und allein
Anspruch auf Leistungen ihres
Wohnmitgliedstaats haben.
„(13)Diese Verordnung enthält
Maßnahmen und Verfahren, um die
Mobilität von Arbeitnehmern und
Arbeitslosen zu fördern. Von
Vollarbeitslosigkeit betroffene
Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt
sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in
dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt
beschäftigt waren, zur Verfügung stellen.“
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(26) Zum Schutz der Rechte der (26) Zum Schutz der Rechte der
PE612.058v03-00 78/157 RR\1170051DE.docx
DE
betreffenden Personen sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle
Datenanfragen und Antworten für die
ordnungsgemäße Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der
vorliegenden Verordnung erforderlich sind,
dass sie verhältnismäßig sind und in
Einklang mit den europäischen
Rechtsvorschriften zum Datenschutz
stehen. Infolge des Datenaustauschs sollte
es nicht automatisch zum Verlust des
Leistungsanspruchs kommen, und jede auf
dem Datenaustausch basierende
Entscheidung sollte unter Achtung der
Grundrechte und Grundfreiheiten der
betreffenden Person erfolgen, d. h. sie fußt
auf ausreichenden Nachweisen und es
besteht die realistische Möglichkeit,
Rechtsbehelfe gegen sie einzulegen.“
betreffenden Personen sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle
Datenanfragen und Antworten für die
ordnungsgemäße Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der
vorliegenden Verordnung erforderlich sind,
dass sie verhältnismäßig sind und in
Einklang mit den europäischen
Rechtsvorschriften zum Datenschutz
stehen. Der einschlägige Besitzstand der
EU im Bereich des Datenschutzes,
insbesondere die
Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des
Rates1a, gilt für die Verarbeitung
personenbezogener Daten gemäß der
vorliegenden Verordnung. Infolge des
Datenaustauschs sollte es nicht
automatisch zum Verlust des
Leistungsanspruchs kommen, und jede auf
dem Datenaustausch basierende
Entscheidung sollte unter Achtung der
Grundrechte und Grundfreiheiten der
betreffenden Person erfolgen, d. h. sie fußt
auf ausreichenden Nachweisen und es
besteht die realistische Möglichkeit,
Rechtsbehelfe gegen sie einzulegen.“
_________________
1a Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates
zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Begründung
Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
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DE
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe ea
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
„ea) „Betrug“ jede vorsätzliche
Handlung oder Unterlassung, die darauf
ausgerichtet ist, entgegen den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
Leistungen der sozialen Sicherheit zu
erwirken oder zu empfangen oder sich den
Verpflichtungen zur Zahlung von
Beiträgen der sozialen Sicherheit zu
entziehen;“.
„ea) „Betrug“ jede vorsätzliche
Handlung oder Unterlassung, die darauf
ausgerichtet ist, entgegen den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gemäß der Grundverordnung oder der
Durchführungsverordnung Leistungen
der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu
empfangen oder sich den Verpflichtungen
zur Zahlung von Beiträgen der sozialen
Sicherheit zu entziehen;“.
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 2 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5) Nach Begründung bzw.
Feststellung derjenigen Rechte und
Pflichten einer Person, auf die die Grund-
und Durchführungsverordnung
Anwendung finden, kann der zuständige
Träger den Träger im Wohn- oder
Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen,
persönliche Daten über die betreffende
Person zur Verfügung zu stellen. Das
Ersuchen und jedwede Antwort beziehen
sich auf Informationen, die es dem
zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen,
Ungenauigkeiten in Bezug auf den
Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein
Dokument oder eine Entscheidung über die
Festlegung der Rechte und Pflichten einer
Person im Rahmen der Grund- oder
Durchführungsverordnung stützt. Das
Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt
(5) Nach Begründung bzw.
Feststellung derjenigen Rechte und
Pflichten einer Person, auf die die Grund-
und Durchführungsverordnung
Anwendung finden, kann der zuständige
Träger den Träger im Wohn- oder
Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen,
im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679
persönliche Daten über die betreffende
Person zur Verfügung zu stellen. Das
Ersuchen und jedwede Antwort sind auf
Informationen beschränkt, die es dem
zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen,
Ungenauigkeiten in Bezug auf den
Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein
Dokument oder eine Entscheidung über die
Festlegung der Rechte und Pflichten einer
Person im Rahmen der Grund- oder
Durchführungsverordnung stützt. Das
PE612.058v03-00 80/157 RR\1170051DE.docx
DE
werden, in denen kein Zweifel an der
Gültigkeit oder Richtigkeit der
Informationen besteht, die in dem
Dokument enthalten sind oder auf deren
Grundlage eine Einzelfallentscheidung
getroffen wurde. Das Informationsersuchen
und jedwede Antwort müssen erforderlich
und verhältnismäßig sein.
Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt
werden, in denen kein Zweifel an der
Gültigkeit oder Richtigkeit der
Informationen besteht, die in dem
Dokument enthalten sind oder auf deren
Grundlage eine Einzelfallentscheidung
getroffen wurde. Das Informationsersuchen
und jedwede Antwort müssen begründet,
erforderlich und verhältnismäßig sein.
Begründung
Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 2 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6) Die Verwaltungskommission
erstellt eine detaillierte Liste der Arten von
Datenanfragen und Antworten, die gemäß
Absatz 5 übermittelt werden können, und
die Europäische Kommission macht diese
Liste im erforderlichen Umfang bekannt.
Es sind lediglich die Datenanfragen und
Antworten zulässig, die in der Liste
aufgeführt sind.
(6) Die Verwaltungskommission
erstellt eine detaillierte Liste der Arten von
Datenanfragen und Antworten, die gemäß
Absatz 5 übermittelt werden können, nennt
die Einrichtungen, die berechtigt sind,
solche Anfragen zu stellen, und legt die
anzuwendenden Verfahren und
Schutzmaßnahmen fest. Die Europäische
Kommission macht diese Liste im
erforderlichen Umfang bekannt. Es sind
lediglich die Datenanfragen und Antworten
zulässig, die in der Liste aufgeführt sind.
Begründung
Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
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DE
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats
ausgestellte Dokumente, in denen der
Status einer Person für die Zwecke der
Anwendung der Grundverordnung und der
Durchführungsverordnung bescheinigt
wird, sowie Belege, auf deren Grundlage
die Dokumente ausgestellt wurden, sind für
die Träger der anderen Mitgliedstaaten so
lange verbindlich, wie sie nicht von dem
Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt
wurden, widerrufen oder für ungültig
erklärt werden. Solche Dokumente sind nur
gültig, wenn sämtliche als obligatorisch
gekennzeichneten Abschnitte ausgefüllt
sind.
(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats
ausgestellte Dokumente, in denen der
Status einer Person für die Zwecke der
Anwendung der Grundverordnung und der
Durchführungsverordnung bescheinigt
wird, sowie Belege, auf deren Grundlage
die Dokumente ausgestellt wurden, sind für
die Träger der anderen Mitgliedstaaten
verbindlich, sofern sie nicht von dem
Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt
wurden, widerrufen oder für ungültig
erklärt werden. Solche Dokumente sind nur
gültig, wenn sämtliche als obligatorisch
gekennzeichneten Abschnitte ausgefüllt
sind.
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 5 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit
eines Dokuments oder der Richtigkeit des
Sachverhalts, der den im Dokument
enthaltenen Angaben zugrunde liegt,
wendet sich der Träger des Mitgliedstaats,
der das Dokument erhält, an den Träger,
der das Dokument ausgestellt hat, und
ersucht diesen um die notwendige
Klarstellung oder gegebenenfalls um den
Widerruf dieses Dokuments.
(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit
eines Dokuments oder der Richtigkeit des
Sachverhalts, der den im Dokument
enthaltenen Angaben zugrunde liegt,
wendet sich der Träger des Mitgliedstaats,
der das Dokument erhält, an den Träger,
der das Dokument ausgestellt hat, und
ersucht diesen um die notwendige
Klarstellung oder gegebenenfalls um den
Widerruf dieses Dokuments.
a) Erhält der ausstellende Träger ein
entsprechendes Ersuchen, so überprüft er
die Gründe für die Ausstellung des
Dokuments und – sofern erforderlich –
a) Erhält der ausstellende Träger ein
entsprechendes Ersuchen, so überprüft er
die Gründe für die Ausstellung des
Dokuments und – sofern erforderlich –
PE612.058v03-00 82/157 RR\1170051DE.docx
DE
widerruft oder berichtigt dieses innerhalb
von 25 Arbeitstagen ab Eingang des
Ersuchens. Wird unwiderlegbar
festgestellt, dass die Person, die das
Dokument beantragt hat, einen Betrug
begangen hat, widerruft oder berichtigt der
ausstellende Träger das Dokument
unverzüglich und mit rückwirkender Kraft.
widerruft oder berichtigt dieses innerhalb
von 25 Arbeitstagen ab Eingang des
Ersuchens. Wird unwiderlegbar
festgestellt, dass die Person, die das
Dokument beantragt hat, einen Betrug
begangen hat, widerruft oder berichtigt der
ausstellende Träger das Dokument
unverzüglich und mit rückwirkender Kraft.
b) Kann der ausstellende Träger bei
der Überprüfung der Ausstellungsgründe
keine Fehler feststellen, so übermittelt er
dem ersuchenden Träger alle Belege
innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Eingang
des Ersuchens. In dringenden Fällen, in
denen die Gründe für die Dringlichkeit im
Ersuchen explizit angegeben wurden,
erfolgt dies innerhalb von zwei
Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens,
ungeachtet der Tatsache, dass der
ausstellende Träger seine Untersuchungen
gemäß Buchstabe a unter Umständen noch
nicht abgeschlossen hat.
b) Kann der ausstellende Träger bei
der Überprüfung der Ausstellungsgründe
keine Fehler feststellen, so übermittelt er
dem ersuchenden Träger alle Belege
innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Eingang
des Ersuchens. In Fällen, die für den
Schutz der Rechte der betroffenen Person
dringend sind, erfolgt dies innerhalb von
zwei Arbeitstagen ab Eingang des
Ersuchens, ungeachtet der Tatsache, dass
der ausstellende Träger seine
Untersuchungen gemäß Buchstabe a unter
Umständen noch nicht abgeschlossen hat.
c) Hat der ersuchende Träger nach
Erhalt der Belege weiterhin Zweifel an der
Gültigkeit eines Dokuments oder der
Richtigkeit des Sachverhalts bzw. der
Informationen, der bzw. die den im
Dokument enthaltenen Angaben zugrunde
liegt bzw. liegen, so kann er entsprechende
Belege vorbringen und in
Übereinstimmung mit den oben genannten
Verfahren und Fristen ein weiteres
Ersuchen um Klarstellung und
gegebenenfalls um den Widerruf dieses
Dokuments an den ausstellenden Träger
richten.“
c) Hat der ersuchende Träger nach
Erhalt der Belege weiterhin Zweifel an der
Gültigkeit eines Dokuments oder der
Richtigkeit des Sachverhalts bzw. der
Informationen, der bzw. die den im
Dokument enthaltenen Angaben zugrunde
liegt bzw. liegen, so richtet er
entsprechende Belege vorbringen und in
Übereinstimmung mit den oben genannten
Verfahren und Fristen ein weiteres
Ersuchen um Klarstellung und
gegebenenfalls um den Widerruf dieses
Dokuments an den ausstellenden Träger.
ca) Antwortet der ausstellende Träger
nicht innerhalb der in Buchstabe b
festgelegten Frist, und bestehen Zweifel
an der Gültigkeit eines portablen
Dokuments, mit dem die
Rechtsvorschriften der sozialen
Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten,
oder die Richtigkeit der
zugrundeliegenden Fakten bescheinigt
werden, setzt der ersuchende Träger den
ausstellenden Träger davon in Kenntnis
und kann verlangen, dass eine Kaution im
RR\1170051DE.docx 83/157 PE612.058v03-00
DE
Wert der Beiträge hinterlegt wird, die der
Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit
ausgeübt wird, gemäß Artikel 73 Absatz 3
erhalten würde, wenn die
Rechtsvorschriften des Letzteren
anwendbar wären. Diese Kaution wird
wieder auf den ersten Mitgliedstaat
übertragen, wenn feststeht, dass die
betroffene Person den Rechtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats unterliegt. Falls
feststeht, dass die betroffene Person den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
unterliegt, in dem die Tätigkeit ausgeübt
wird, so wird die auf diesen Mitgliedstaat
übertragene Kaution bei der Festlegung
der Beiträge gemäß Artikel 73 Absatz 3
berücksichtigt.“
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 5 – Absatz 4
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
7a. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende
Fassung:
(4) Erzielen die betreffenden Träger
keine Einigung, so können die zuständigen
Behörden frühestens einen Monat nach
dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das
Dokument erhalten hat, sein Ersuchen
vorgebracht hat, die
Verwaltungskommission anrufen. Die
Verwaltungskommission bemüht sich
binnen sechs Monaten nach ihrer
Befassung um eine Annäherung der
unterschiedlichen Standpunkte.
(4) Erzielen die betreffenden Träger
keine Einigung, so können die zuständigen
Behörden die Verwaltungskommission
anrufen. Die Verwaltungskommission
nähert binnen drei Monaten nach ihrer
Befassung die unterschiedlichen
Standpunkte an. Die zuständigen
Behörden und betroffenen Träger
ergreifen die notwendigen Maßnahmen
zur Umsetzung eines solchen Beschlusses
der Verwaltungskommission unbeschadet
des Rechts der betroffenen Behörden,
Träger und Personen, die Verfahren und
Gerichte in Anspruch zu nehmen, die
nach den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung
oder nach dem Vertrag vorgesehen sind.
PE612.058v03-00 84/157 RR\1170051DE.docx
DE
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
7b. Dem Artikel 5 wird folgender
Absatz 4a angefügt:
„(4a) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 gilt,
dass in Fällen, in denen dem ersuchenden
Träger im Verlauf gerichtlicher
Untersuchungen eingeholte Nachweise
dafür vorliegen, dass ein Dokument, mit
dem die Rechtvorschriften der sozialen
Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten,
oder die Richtigkeit der
zugrundeliegenden Fakten bescheinigt
werden, durch Betrug erhalten wurde, der
ersuchende Träger den ausstellenden
Träger auffordert, das Dokument binnen
25 Arbeitstagen ab Eingang der
Aufforderung zu widerrufen oder zu
berichtigen. Der ausstellende Träger
widerruft oder berichtigt das Dokument
rückwirkend. Widerruft oder berichtigt
der ausstellende Träger das betreffende
Dokument nicht gemäß Unterabsatz 1,
kann der ersuchende Träger sich an ein
nationales Gericht wenden, damit dieses
entscheidet, ob das betreffende Dokument
wegen Betrugs außer Acht gelassen
werden kann.“
Begründung
. Über den entsprechenden von der Kommission vorgeschlagenen Erwägungsgrund,
Erwägungsgrund 15 – „Im Hinblick auf ... innerhalb einer angemessenen Frist zu einer
Einigung gelangen.“ – wurde im EMPL-Ausschuss als Kompromissänderungsantrag
abgestimmt.
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)
RR\1170051DE.docx 85/157 PE612.058v03-00
DE
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 6 – Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
7c. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende
Fassung:
(3) Erzielen die betreffenden Träger
oder Behörden keine Einigung, so können
die zuständigen Behörden frühestens einen
Monat nach dem Tag, an dem die
Meinungsverschiedenheit im Sinne von
Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die
Verwaltungskommission anrufen. Die
Verwaltungskommission bemüht sich nach
ihrer Befassung binnen sechs Monaten um
eine Annäherung der Standpunkte.
„(3) Erzielen die betreffenden Träger
oder Behörden innerhalb von drei
Monaten ab dem Tag, an dem die
Meinungsverschiedenheit auftritt, keine
Einigung, so rufen die zuständigen
Behörden frühestens einen Monat nach
dem Tag, an dem die
Meinungsverschiedenheit im Sinne von
Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die
Verwaltungskommission an. Die
Verwaltungskommission bemüht sich nach
ihrer Befassung binnen sechs Monaten um
eine Annäherung der Standpunkte.“
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
7d. In Artikel 7 wird folgender Absatz
eingefügt:
„(1a) Die vorläufige Berechnung einer
Leistung oder eines Beitrags gemäß
Absatz 1 erfolgt spätestens einen Monat
nach Antragstellung durch die
betreffende Person.“
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 11 – Absatz 1
PE612.058v03-00 86/157 RR\1170051DE.docx
DE
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
7e. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Besteht eine
Meinungsverschiedenheit zwischen den
Trägern von zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten über die Feststellung des
Wohnortes einer Person, für die die
Grundverordnung gilt, so ermitteln diese
Träger im gegenseitigen Einvernehmen
den Mittelpunkt der Interessen dieser
Person und stützen sich dabei auf eine
Gesamtbewertung aller vorliegenden
Angaben zu den einschlägigen Fakten,
wozu gegebenenfalls die Folgenden
gehören können:
„(1) Besteht eine
Meinungsverschiedenheit zwischen den
Trägern von zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten über die Feststellung des
Wohnortes einer Person, für die die
Grundverordnung gilt, so ermitteln diese
Träger spätestens drei Monate, nachdem
die Meinungsverschiedenheit auftritt, im
gegenseitigen Einvernehmen den
Mittelpunkt der Interessen dieser Person
und stützen sich dabei auf eine
Gesamtbewertung aller vorliegenden
Angaben zu den einschlägigen Fakten,
wozu gegebenenfalls die Folgenden
gehören können:“
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 14 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Bei der Anwendung von Artikel 12
Absatz 1 der Grundverordnung umfassen
die Worte „eine Person, die in einem
Mitgliedstaat für Rechnung eines
Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,
eine Beschäftigung ausübt und die von
diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie
96/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen in einen anderen
Mitgliedstaat entsandt wird oder von
diesem Arbeitgeber in einen anderen
Mitgliedstaat geschickt wird“ auch eine
Person, die im Hinblick darauf eingestellt
wird, in einen anderen Mitgliedstaat
(1) Bei der Anwendung von Artikel 12
Absatz 1 der Grundverordnung umfassen
die Worte „eine Person, die in einem
Mitgliedstaat für Rechnung eines
Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,
eine Beschäftigung ausübt und die von
diesem Arbeitgeber in einen anderen
Mitgliedstaat geschickt wird“ auch eine
Person, die im Hinblick darauf eingestellt
wird, in einen anderen Mitgliedstaat
geschickt zu werden, vorausgesetzt, die
betreffende Person unterliegt unmittelbar
vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den
Rechtsvorschriften des entsendenden
Mitgliedstaats gemäß Titel II der
Grundverordnung.
RR\1170051DE.docx 87/157 PE612.058v03-00
DE
entsandt oder geschickt zu werden,
vorausgesetzt die betreffende Person
unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer
Beschäftigung bereits den
Rechtsvorschriften des entsendenden
Mitgliedstaats gemäß Titel II der
Grundverordnung.“
Begründung
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in der Richtlinie 2014/67/EG
entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 14 – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
(aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bei der Anwendung von Artikel 12
Absatz 1 der Grundverordnung beziehen
sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig
ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich
andere wesentliche Tätigkeiten als reine
interne Verwaltungstätigkeiten auf dem
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem
das Unternehmen niedergelassen ist,
ausübt, unter Berücksichtigung aller
Kriterien, die die Tätigkeit des
betreffenden Unternehmens
kennzeichnen; Im Praktischen Leitfaden
für die Entsendung von Erwerbstätigen
wird folgendes Kriterium genannt:
„(2) Bei der Anwendung von Artikel 12
Absatz 1 der Grundverordnung beziehen
sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig
ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich
wesentliche Tätigkeiten ausübt. Um zu
beurteilen, ob ein Unternehmen
tatsächlich wesentliche Tätigkeiten
ausübt, die über rein interne
Management- bzw.
Verwaltungstätigkeiten hinausgehen,
nehmen die zuständigen Behörden unter
Berücksichtigung eines weiter gesteckten
Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller
faktischen Elemente vor, die die von
einem Unternehmen im
Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübten
Tätigkeiten kennzeichnen. Diese
Elemente können insbesondere Folgendes
umfassen:
a) den Ort, an dem das Unternehmen
seinen Sitz und seine Verwaltung hat,
Büroräume nutzt, Steuern und
Sozialabgaben zahlt und gegebenenfalls
nach nationalem Recht eine gewerbliche
PE612.058v03-00 88/157 RR\1170051DE.docx
DE
Zulassung besitzt oder bei der
Handelskammer oder bei
Berufsverbänden registriert ist;
b) den Ort, an dem Arbeitnehmer
eingestellt werden und von dem aus sie
entsandt werden;
c) das Recht, das auf die Verträge
anzuwenden ist, die das Unternehmen
zum einen mit seinen Arbeitnehmern und
zum anderen mit seinen Kunden
abschließt;
d) den Ort, an dem das Unternehmen
seine wesentliche Geschäftstätigkeit
ausübt und an dem es
Verwaltungspersonal beschäftigt;
e) die Zahl der im
Niederlassungsmitgliedstaat erfüllten
Verträge bzw. die Höhe des Umsatzes, der
dort erzielt wird, unter Berücksichtigung
der spezifischen Situation von
beispielsweise neu gegründeten
Unternehmen und KMU.“
Begründung
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt
wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 14 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(ab) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Bei der Anwendung von Artikel 12
Absatz 2 der Grundverordnung beziehen
sich die Worte „eine Person, die
gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf
eine Person, die üblicherweise
nennenswerte Tätigkeiten auf dem
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in
„(3) Bei der Anwendung von Artikel 12
Absatz 2 der Grundverordnung beziehen
sich die Worte „eine Person, die
gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf
eine Person, die üblicherweise
nennenswerte Tätigkeiten auf dem
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in
RR\1170051DE.docx 89/157 PE612.058v03-00
DE
dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die
Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit
vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die
Bestimmungen des genannten Artikels in
Anspruch nehmen will, ausgeübt haben
und muss während jeder Zeit ihrer
vorübergehenden Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat,
in dem sie ansässig ist, den für die
Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen
Anforderungen weiterhin genügen, um die
Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu
können.
dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die
Person eine ausreichende Tätigkeit bereits
einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie
die Bestimmungen des genannten Artikels
in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben
und muss während jeder Zeit ihrer
vorübergehenden Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat,
in dem sie ansässig ist, den für die
Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen
Anforderungen weiterhin genügen, um die
Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu
können.“
Begründung
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt
wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(ac) Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz eingefügt:
„(4a) Zum Zwecke der Anwendung von
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der
Grundverordnung bedeutet
„Geschäftsreise“ eine vorübergehende
Tätigkeit im Zusammenhang mit den
Geschäftsinteressen des Arbeitgebers
ausschließlich der Erbringung von
Dienstleistungen oder der Auslieferung
von Waren, etwa die Teilnahme an
internen und externen Geschäftstreffen,
Konferenzen und Seminaren,
Verhandlungen über geschäftliche
Vereinbarungen, Unternehmensverkäufe
oder Marketingtätigkeiten, die
Durchführung interner Prüfungen oder
von Prüfungen bei Kunden, die
Auslotung von Geschäftsmöglichkeiten
PE612.058v03-00 90/157 RR\1170051DE.docx
DE
oder der Besuch und Erhalt von
Schulungsmaßnahmen.“
Begründung
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt
wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 14 – Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(ba) Nach Absatz 8 wird folgender
Absatz eingefügt:
„(8a) Zum Zwecke der Anwendung von
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der
Grundverordnung wird der größte Teil
der Tätigkeit durch Vergleich der
durchschnittlich wöchentlich in den
einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die
Person eine Tätigkeit ausübt, gearbeiteten
Stunden ermittelt.“
Begründung
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt
wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 14 – Absatz 10
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(bb) Absatz 10 erhält folgende
Fassung:
(10) Für die Festlegung der
anzuwendenden Rechtsvorschriften nach
„(10) Die Festlegung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der
RR\1170051DE.docx 91/157 PE612.058v03-00
DE
den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die
betroffenen Träger die für die folgenden
12 Kalendermonate angenommene
Situation.
Grundverordnung muss für einen
Zeitraum von höchstens 24 Monaten
erfolgen. Nach Ablauf dieses Zeitraums
sind die anzuwendenden
Rechtsvorschriften mit Blick auf den
Status des Arbeitnehmers neu
festzulegen.“
Begründung
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt
wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 8 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 15 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
8a. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Sofern nicht in Artikel 16 der
Durchführungsverordnung etwas anderes
bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber
einer Person, die ihre Tätigkeit in einem
anderen als dem nach Titel II der
Grundverordnung zuständigen
Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende
Person selbst, wenn diese keine
Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt,
den zuständigen Träger des Mitgliedstaats,
dessen Rechtsvorschriften die Person
unterliegt, darüber; diese Unterrichtung
erfolgt im Voraus, wann immer dies
möglich ist. Dieser Träger stellt der
betreffenden Person die Bescheinigung
nach Artikel 19 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung aus und
macht dem von der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit
ausgeübt wird, bezeichneten Träger
unverzüglich Informationen über die
Rechtsvorschriften zugänglich, denen diese
Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe
b oder Artikel 12 der Grundverordnung
„(1) Sofern nicht in Artikel 16 der
Durchführungsverordnung etwas anderes
bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber
einer Person, die ihre Tätigkeit in einem
oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
als dem nach Titel II der Grundverordnung
zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die
betreffende Person selbst, wenn diese keine
Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt,
den zuständigen Träger des Mitgliedstaats,
dessen Rechtsvorschriften die Person
unterliegt, darüber; diese Unterrichtung
erfolgt im Voraus. Dieser Träger macht der
betroffenen Person und dem von der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in
dem die Tätigkeit ausgeübt wird,
bezeichneten Träger unverzüglich
Informationen über die Rechtsvorschriften
zugänglich, denen die betreffende Person
nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b,
Artikel 12 oder Artikel 13 der
Grundverordnung unterliegt.
PE612.058v03-00 92/157 RR\1170051DE.docx
DE
unterliegt.
(1a) Zum Zwecke der Anwendung von
Artikel 12 unterrichtet der Arbeitgeber
oder die betreffende Person selbst, wenn
diese keine Beschäftigung als
Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen
Träger des Mitgliedstaats, dessen
Rechtsvorschriften die Person unterliegt,
darüber; diese Unterrichtung erfolgt im
Voraus.
Falls die ausgeübte Tätigkeit keine
Geschäftsreise betrifft, nimmt der
zuständige Träger binnen 20 Werktagen
ab dieser Unterrichtung die folgenden
Schritte:
a) Er bewertet, ob die Bedingungen
für eine weitere Anwendung der
Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats erfüllt sind.
b) Er stellt der betroffenen Person die
Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2
der Durchführungsverordnung aus.
c) Er stellt dem von der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats, in dem die
Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten
Träger Informationen betreffend die
Rechtsvorschriften zur Verfügung, die
gemäß Artikel 12 der Grundverordnung
für den Arbeitnehmer bzw. die
selbstständig erwerbstätige Person gelten.
Auf Anfrage des zuständigen Trägers des
Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit
ausgeübt wird, teilt der notifizierte
zuständige Träger nicht nur die
Ergebnisse, sondern auch alle Details zu
der Bewertung nach Unterabsatz 2
Buchstabe a mit.
Stellt der notifizierte zuständige Träger
dem Träger des Mitgliedstaats, in dem die
Tätigkeit ausgeübt wird, diese Bewertung
nicht zur Verfügung, so muss er einen
Tagessatz in Höhe der Beiträge zahlen,
die Letzterer erhalten würde, wenn die
Rechtsvorschriften des notifizierten
RR\1170051DE.docx 93/157 PE612.058v03-00
DE
zuständigen Trägers anwendbar wären.
Bei der Bewertung nach Unterabsatz 2
Buchstabe a gelten für den betreffenden
Arbeitnehmer oder die betreffende
selbstständig erwerbstätige Person
weiterhin die Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats des notifizierten
zuständigen Trägers.
Wird infolge der Bewertung nach
Unterabsatz 2 Buchstabe a davon
ausgegangen, dass für den Arbeitnehmer
oder die selbstständig erwerbstätige
Person die Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats gelten, in dem die Tätigkeit
ausgeübt wird, gelten die
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats
rückwirkend, und die Beiträge werden
entsprechend erstattet und gezahlt.“
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
9a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 15a
Vorlage von Bescheinigungen
(1) Um die rechtzeitige Vorlage der
Bescheinigungen gemäß Artikel 19
Absatz 2 zu gewährleisten, muss die in
Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene
Verwaltungszusammenarbeit und
Amtshilfe über das mit der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates1a
eingerichtete Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) umgesetzt
werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass den betroffenen Personen und
PE612.058v03-00 94/157 RR\1170051DE.docx
DE
Arbeitgebern die Bescheinigungen gemäß
Artikel 19 Absatz 2 in elektronischer
Form ausgestellt werden.
_________________
1a Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe
des Binnenmarkt-Informationssystems
und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/49/EG der
Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl.
L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
Begründung
PD-A1-Formulare werden bislang nicht von allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form
ausgestellt bzw. dem empfangenden Mitgliedstaat rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Dies
führt zu Verzögerungen, die für die betroffenen Bürger und Arbeitgeber sehr nachteilig sind.
Um die Freizügigkeit zu fördern und die Zusammenarbeit der Systeme der sozialen Sicherheit
zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten das Dokument elektronisch bereitstellen. Bei ihrer
Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten das IMI nutzen, das eigens für eine
umfangreichere Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Angelegenheiten entwickelt
wurde.
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 16 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3) Kommt dieser Träger zu dem
Schluss, dass das Recht eines anderen
Mitgliedstaats anwendbar ist, so legt er
dies vorläufig fest und unterrichtet
unverzüglich den Träger des
Mitgliedstaats, den er für zuständig
erachtet, über diese vorläufige
Entscheidung. Die Entscheidung erhält
binnen zwei Monaten, nachdem der von
den zuständigen Behörden des
betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete
Träger davon in Kenntnis gesetzt wurde,
endgültigen Charakter, es sei denn, dieser
(3) Kommt dieser Träger zu dem
Schluss, dass das Recht eines anderen
Mitgliedstaats anwendbar ist, so legt er
dies vorläufig fest und unterrichtet
unverzüglich den Träger des
Mitgliedstaats, den er für zuständig
erachtet, über diese vorläufige
Entscheidung. Die Entscheidung erhält
binnen zwei Monaten, nachdem der von
den zuständigen Behörden des
betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete
Träger davon in Kenntnis gesetzt wurde,
endgültigen Charakter, es sei denn, dieser
RR\1170051DE.docx 95/157 PE612.058v03-00
DE
Träger setzt den ersten Träger und die
betreffenden Personen davon in Kenntnis,
dass er die vorläufige Festlegung noch
nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich
eine andere Auffassung vertritt.
Träger setzt den ersten Träger und die
betreffenden Personen sowie den
Arbeitgeber davon in Kenntnis, dass er die
vorläufige Festlegung noch nicht
akzeptieren kann oder diesbezüglich eine
andere Auffassung vertritt.
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 16 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5) Der zuständige Träger des
Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften
entweder vorläufig oder endgültig als
anwendbar bestimmt werden, teilt dies
unverzüglich der betreffenden Person
und/oder deren Arbeitgeber mit.
(5) Der zuständige Träger des
Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften
entweder vorläufig oder endgültig als
anwendbar bestimmt werden, teilt dies
unverzüglich der betreffenden Person und
deren Arbeitgeber mit.
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 19 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4) Wenn dies zur Ausübung der
Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder
Unionsebene erforderlich ist, werden
sachdienliche Informationen über die
Rechte und Pflichten der betreffenden
Personen im Bereich der sozialen
Sicherheit unmittelbar zwischen den
zuständigen Trägern, den
Arbeitsaufsichtsbehörden und den
Einwanderungs- oder Steuerbehörden der
betreffenden Staaten ausgetauscht; dies
kann die Verarbeitung personenbezogener
Daten für andere Zwecke als zur Ausübung
oder Durchsetzung von Rechten und
Pflichten gemäß der Grundverordnung und
(4) Wenn dies zur Ausübung der
Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder
Unionsebene erforderlich ist, werden unter
uneingeschränkter Wahrung der
Privatsphäre sachdienliche Informationen
über die Rechte und Pflichten der
betreffenden Personen im Bereich der
sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen
den zuständigen Trägern, den
Arbeitsaufsichtsbehörden und den
Einwanderungs- oder Steuerbehörden der
betreffenden Staaten ausgetauscht; dies
kann die Verarbeitung personenbezogener
Daten für andere Zwecke als zur Ausübung
oder Durchsetzung von Rechten und
PE612.058v03-00 96/157 RR\1170051DE.docx
DE
der vorliegenden Verordnung umfassen,
insbesondere zur Gewährleistung der
Einhaltung der einschlägigen rechtlichen
Verpflichtungen in den Bereichen
Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit,
Einwanderung und Steuerrecht. Weitere
Einzelheiten werden im Wege eines
Beschlusses der Verwaltungskommission
festgelegt.
Pflichten gemäß der Grundverordnung und
der vorliegenden Verordnung – nur zur
Gewährleistung der Einhaltung der
einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen
in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit
und Sicherheit, Einwanderung und
Steuerrecht – umfassen. Die für die Daten
der Sozialversicherung zuständigen
Behörden unterrichten die betroffenen
Personen über die Übermittlung dieser
Daten an eine andere
Verwaltungsbehörde und über den Zweck
bzw. die Zwecke der weiteren
Verarbeitung im Einklang mit dem
Grundsatz der Verarbeitung nach Treu
und Glauben gemäß Artikel 6 der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates1a und Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des
Rates1b. Die Behörden, an die die Daten
der Sozialversicherung übermittelt
werden, unterrichten die betroffenen
Personen im Einklang mit Artikel 11
Absatz 1 Buchstaben a, b und c der
Richtlinie 95/46/EG und mit Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
darüber, um welche Behörden es sich
handelt, sowie über den Zweck bzw. die
Zwecke der Verarbeitung und die
Kategorien der verarbeiteten Daten. Weitere Einzelheiten werden im Wege
eines Beschlusses der
Verwaltungskommission festgelegt.
_____________
1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31).
1b Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten,
RR\1170051DE.docx 97/157 PE612.058v03-00
DE
zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Begründung
Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 20 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
11a. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Die maßgeblichen Träger erteilen
dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats,
dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der
Grundverordnung für eine Person gelten,
alle Auskünfte, die notwendig sind für die
Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und
der Beiträge, welche die betreffende
Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach
diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.
„(1) Zur Berechnung der Beiträge auf
der Grundlage des gezahlten
Arbeitsentgelts erteilen die maßgeblichen
Träger dem zuständigen Träger des
Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften
nach Titel II der Grundverordnung für eine
Person gelten, alle Auskünfte, die
notwendig sind für die Festsetzung des
Zeitpunkts, ab dem diese
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und
der Beiträge, welche die betreffende
Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach
diesen Rechtsvorschriften und nach der
Richtlinie 96/71/EG zu leisten haben.“
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 20a
PE612.058v03-00 98/157 RR\1170051DE.docx
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
12. Nach Artikel 20 wird der folgende
Artikel 20a eingefügt:
entfällt
„Artikel 20a
Befugnis zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten
(1) Die Kommission wird ermächtigt,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in
denen das Verfahren zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die
Anwendung der Artikel 12 und 13 der
Grundverordnung festgelegt wird. In
diesen Rechtsakten wird ein
Standardverfahren festgelegt,
einschließlich Fristen für
– die Ausstellung, das Format und
den Inhalt eines portablen Dokuments,
mit dem die Rechtvorschriften der
sozialen Sicherheit, die für dessen
Inhaber gelten, bescheinigt werden;
– die Bestimmung der Fälle, in
denen das Dokument ausgestellt wird;
– die Elemente, die vor der
Ausstellung des Dokuments zu prüfen
sind;
– den Widerruf des Dokuments, falls
dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom
zuständigen Träger des
Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten
wird.
(2) Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
genannten Prüfverfahren erlassen54.
(3) Die Kommission wird von der
Verwaltungskommission unterstützt, die
als Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 fungiert.“
_________________________________
54 ABL. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
RR\1170051DE.docx 99/157 PE612.058v03-00
DE
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Titel III – Kapitel 1 – Überschrift
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
„Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen
bei Vaterschaft sowie Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit“.
„Leistungen bei Krankheit und
Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte
Leistungen bei Vaterschaft“
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
Verordnung (ΕU) Nr. 987/2009
Artikel 22 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
13a. Artikel 22 Absatz 1 erhält
folgende Fassung:
(1) Die zuständigen Behörden oder
Träger tragen dafür Sorge, dass den
Versicherten alle erforderlichen
Informationen über die Verfahren und
Voraussetzungen für die Gewährung von
Sachleistungen zur Verfügung gestellt
werden, wenn sie diese Leistungen im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
als dem des zuständigen Trägers erhalten.
(1) Die zuständigen Behörden oder
Träger tragen dafür Sorge, dass den
Versicherten alle erforderlichen
Informationen über die Verfahren und
Voraussetzungen für die Gewährung von
Sachleistungen zur Verfügung gestellt
werden, wenn sie diese Leistungen im
Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats als dem des zuständigen
Trägers erhalten. Um die Koordinierung
von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
zu erleichtern, macht die Europäische
Kommission Informationen darüber
zugänglich, welche Träger in den
einzelnen Mitgliedstaaten für welche Art
von Leistungen zuständig sind.
PE612.058v03-00 100/157 RR\1170051DE.docx
DE
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 23 – letzter Satz
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
14. Am Ende des Artikels 23 wird
folgender Satz angefügt:
entfällt
„Diese Bestimmung gilt entsprechend für
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.“
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 23
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
14a. Artikel 23 erhält folgende
Fassung:
Artikel 23 „Artikel 23
Regelung bei einem oder mehreren
Systemen im Wohn- oder
Aufenthaltsmitgliedstaat
Regelung bei einem oder mehreren
Systemen im Wohn- oder
Aufenthaltsmitgliedstaat
Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn-
oder Aufenthaltsmitgliedstaats mehr als ein
Versicherungssystem für den Fall der
Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft
für eine oder mehrere Kategorien von
Versicherten vor, so finden für Artikel 17,
Artikel 19 Absatz 1 und die Artikel 20, 22,
24 und 26 der Grundverordnung die
Vorschriften über das allgemeine System
für Arbeitnehmer Anwendung.
Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn-
oder Aufenthaltsmitgliedstaats mehr als
ein Versicherungssystem für den Fall der
Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
Mutterschaft oder Vaterschaft für eine oder
mehrere Kategorien von Versicherten vor,
so finden für Artikel 17, Artikel 19
Absatz 1 und die Artikel 20, 22, 24 und 26
der Grundverordnung die Vorschriften
über das allgemeine System für
Arbeitnehmer Anwendung.“
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
RR\1170051DE.docx 101/157 PE612.058v03-00
DE
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 24 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
15. In Artikel 24 Absatz 3 wird die
Angabe „und 26“ durch die Angabe „, 26
und 35a“ ersetzt.
entfällt
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 25 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
15a. Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Bei der Anwendung von Artikel 19
der Grundverordnung legt der Versicherte
dem Erbringer von Gesundheitsleistungen
im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem
zuständigen Träger ausgestelltes Dokument
vor, das seinen Sachleistungsanspruch
bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht
über ein solches Dokument, so fordert der
Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder
falls andernfalls erforderlich das Dokument
beim zuständigen Träger an.
„(1) Bei der Anwendung von Artikel 19
der Grundverordnung legt der Versicherte
dem Erbringer von Gesundheitsleistungen
oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem
zuständigen Träger ausgestelltes
Dokument vor, das seinen
Sachleistungsanspruch bescheinigt.
Verfügt der Versicherte nicht über ein
solches Dokument, so fordert der Träger
des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls
andernfalls erforderlich das Dokument
beim zuständigen Träger an.“
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 25 – Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
15b. Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende
Fassung:
PE612.058v03-00 102/157 RR\1170051DE.docx
DE
(3) Sachleistungen im Sinne von Artikel
19 Absatz 1 der Grundverordnung sind
diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat
nach dessen Rechtsvorschriften erbracht
werden und sich als medizinisch notwendig
erweisen, damit der Versicherte nicht
vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat
zurückkehren muss, um die erforderlichen
medizinischen Leistungen zu erhalten.
„(3) Sachleistungen im Sinne von
Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung
sind diejenigen, die im
Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen
Rechtsvorschriften erbracht werden und
sich aus medizinischen Gründen oder
wegen Pflegebedürftigkeit als notwendig
erweisen, damit der Versicherte nicht
vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat
zurückkehren muss, um die erforderlichen
medizinischen Leistungen oder
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu
erhalten.“
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 26
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
15c. Artikel 26 erhält folgende
Fassung:
Artikel 26 „Artikel 26
Geplante Behandlungen Geplante Behandlungen
A. Genehmigungsverfahren A. Genehmigungsverfahren
(1) Bei der Anwendung von Artikel 20
Absatz 1 der Grundverordnung legt der
Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts
ein vom zuständigen Träger ausgestelltes
Dokument vor. Für die Zwecke des
vorliegenden Artikels bezeichnet der
Ausdruck „zuständiger Träger“ den Träger,
der die Kosten der geplanten Behandlung zu
tragen hat; in den Fällen nach Artikel 20
Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 5 der
Grundverordnung, in denen die im
Wohnmitgliedstaat erbrachten
Sachleistungen auf der Grundlage von
Pauschalbeträgen erstattet werden,
bezeichnet der Ausdruck „zuständiger
Träger“ den Träger des Wohnorts.
(1) Bei der Anwendung von
Artikel 20 Absatz 1 der Grundverordnung
legt der Versicherte dem Träger des
Aufenthaltsorts ein vom zuständigen
Träger ausgestelltes Dokument vor. Für
die Zwecke des vorliegenden Artikels
bezeichnet der Ausdruck „zuständiger
Träger“ den Träger, der die Kosten der
geplanten Behandlung oder Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit zu tragen hat; in
den Fällen nach Artikel 20 Absatz 4 und
Artikel 27 Absatz 5 der Grundverordnung,
in denen die im Wohnmitgliedstaat
erbrachten Sachleistungen auf der
Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet
werden, bezeichnet der Ausdruck
„zuständiger Träger“ den Träger des
Wohnorts.
RR\1170051DE.docx 103/157 PE612.058v03-00
DE
(2) Wohnt der Versicherte nicht in dem
zuständigen Mitgliedstaat, so muss er die
Genehmigung beim Träger des Wohnorts
beantragen, der den Antrag unverzüglich an
den zuständigen Träger weiterleitet. In
diesem Fall bescheinigt der Träger des
Wohnorts, ob die Bedingungen des Artikels
20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in
dem Wohnmitgliedstaat erfüllt sind. Der
zuständige Träger kann die beantragte
Genehmigung nur verweigern, wenn nach
Einschätzung des Trägers des Wohnorts die
Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz
2 der Grundverordnung in dem
Wohnmitgliedstaat des Versicherten nicht
erfüllt sind oder wenn die gleiche
Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat
selbst innerhalb eines in Anbetracht des
derzeitigen Gesundheitszustands und des
voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit
der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden
kann. Der zuständige Träger teilt dem
Träger des Wohnortes seine Entscheidung
mit. Geht innerhalb der nach
innerstaatlichem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats geltenden Fristen keine
Antwort ein, so gilt die Genehmigung als
durch den zuständigen Träger erteilt.
(2) Wohnt der Versicherte nicht in
dem zuständigen Mitgliedstaat, so muss er
die Genehmigung beim Träger des
Wohnorts beantragen, der den Antrag
unverzüglich an den zuständigen Träger
weiterleitet. In diesem Fall bescheinigt der
Träger des Wohnorts, ob die Bedingungen
des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der
Grundverordnung in dem
Wohnmitgliedstaat erfüllt sind. Der
zuständige Träger kann die beantragte
Genehmigung nur verweigern, wenn nach
Einschätzung des Trägers des Wohnorts
die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2
Satz 2 der Grundverordnung in dem
Wohnmitgliedstaat des Versicherten nicht
erfüllt sind oder wenn die gleiche
Behandlung oder Leistung bei
Pflegebedürftigkeit im zuständigen
Mitgliedstaat selbst innerhalb eines in
Anbetracht seines derzeitigen
Gesundheitszustands oder seiner
Pflegebedürftigkeit und des
voraussichtlichen Verlaufs seiner
Krankheit aus medizinischer Sicht bzw.
im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit vertretbaren Zeitraums gewährt werden
kann. Der zuständige Träger teilt dem
Träger des Wohnortes seine Entscheidung
mit. Geht innerhalb der nach
innerstaatlichem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats geltenden Fristen keine
Antwort ein, so gilt die Genehmigung als
durch den zuständigen Träger erteilt.
(3) Benötigt eine versicherte Person, die
nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat
wohnt, eine dringende und
lebensnotwendige Behandlung und darf die
Genehmigung nach Artikel 20 Absatz 2
Satz 2 der Grundverordnung nicht
verweigert werden, so erteilt der Träger des
Wohnorts die Genehmigung für Rechnung
des zuständigen Trägers und unterrichtet
den zuständigen Träger unverzüglich
hiervon. Der zuständige Träger akzeptiert
die Befunde und therapeutischen
Entscheidungen der von dem Träger des
Wohnorts, der die Genehmigung erteilt,
(3) Benötigt eine versicherte Person,
die nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat
wohnt, eine dringende und
lebensnotwendige Behandlung und darf
die Genehmigung nach Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung
nicht verweigert werden, so erteilt der
Träger des Wohnorts die Genehmigung
für Rechnung des zuständigen Trägers
und unterrichtet den zuständigen Träger
unverzüglich hiervon. Der zuständige
Träger akzeptiert die Befunde und
therapeutischen Entscheidungen der von
dem Träger des Wohnorts, der die
PE612.058v03-00 104/157 RR\1170051DE.docx
DE
autorisierten Ärzte in Bezug auf die
Erforderlichkeit einer dringenden
lebensnotwendigen Behandlung.
Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte
in Bezug auf die Erforderlichkeit einer
dringenden lebensnotwendigen
Behandlung.
(4) Der zuständige Träger behält das
Recht, den Versicherten jederzeit im
Verlauf des Genehmigungsverfahrens von
einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts-
oder Wohnmitgliedstaat untersuchen lassen.
(4) Der zuständige Träger behält das
Recht, den Versicherten jederzeit im
Verlauf des Genehmigungsverfahrens von
einem Arzt seiner Wahl oder, im Falle
der Pflegebedürftigkeit, durch einen Arzt
oder sonstigen Sachverständigen seiner
Wahl im Aufenthalts- oder
Wohnmitgliedstaat untersuchen lassen.
(5) Unbeschadet einer etwaigen
Entscheidung über eine Genehmigung
unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts
den zuständigen Träger, wenn eine
Ergänzung der durch die vorhandene
Genehmigung abgedeckten Behandlung aus
medizinischen Gründen angezeigt erscheint.
(5) Unbeschadet einer etwaigen
Entscheidung über eine Genehmigung
unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts
den zuständigen Träger, wenn eine
Ergänzung der durch die vorhandene
Genehmigung abgedeckten Behandlung
aus medizinischen Gründen oder im
Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit
angezeigt erscheint.
B. Übernahme der dem Versicherten
entstandenen Kosten von Sachleistungen
B. Übernahme der dem Versicherten
entstandenen Kosten von Sachleistungen
(6) Unbeschadet der Bestimmungen von
Absatz 7 gilt Artikel 25 Absätze 4 und 5 der
Durchführungsverordnung entsprechend.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen
von Absatz 7 gilt Artikel 25 Absätze 4
und 5 der Durchführungsverordnung
entsprechend.
(7) Hat der Versicherte einen Teil oder
die gesamten Kosten der genehmigten
ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst
getragen und sind die vom zuständigen
Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder
nach Absatz 6 dem Versicherten zu
erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten)
geringer als die Kosten, die er für die
gleiche Behandlung im zuständigen
Mitgliedstaat hätte übernehmen müssen
(angenommene Kosten), so erstattet der
zuständige Träger auf Antrag die dem
Versicherten entstandenen
Behandlungskosten bis zur Höhe des
Betrags, um den die angenommenen Kosten
die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der
Erstattungsbetrag darf jedoch die dem
Versicherten tatsächlich entstandenen
Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den
der Versicherte bei einer Behandlung im
(7) Hat der Versicherte einen Teil
oder die gesamten Kosten der
genehmigten ärztlichen Behandlung
tatsächlich selbst getragen und sind die
vom zuständigen Träger dem Träger des
Aufenthaltsorts oder nach Absatz 6 dem
Versicherten zu erstattenden Kosten
(tatsächliche Kosten) geringer als die
Kosten, die er für die gleiche Behandlung
im zuständigen Mitgliedstaat hätte
übernehmen müssen (angenommene
Kosten), so erstattet der zuständige Träger
auf Antrag die dem Versicherten
entstandenen Behandlungskosten bis zur
Höhe des Betrags, um den die
angenommenen Kosten die tatsächlichen
Kosten überschreiten. Der
Erstattungsbetrag darf jedoch die dem
Versicherten tatsächlich entstandenen
Kosten nicht überschreiten; der Betrag,
RR\1170051DE.docx 105/157 PE612.058v03-00
DE
zuständigen Mitgliedstaat selbst hätte
bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt
werden.
den der Versicherte bei einer Behandlung
im zuständigen Mitgliedstaat selbst hätte
bezahlen müssen, kann dabei
berücksichtigt werden.
C. Übernahme der Reise- und
Aufenthaltskosten bei geplanten
Behandlungen
C. Übernahme der Reise- und
Aufenthaltskosten bei geplanten
Behandlungen
(8) Wenn die nationalen
Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers
die Erstattung der mit der Behandlung des
Versicherten untrennbar verbundenen
Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so
übernimmt dieser Träger diese Kosten der
betreffenden Person und erforderlichenfalls
diejenigen einer Begleitperson, sofern eine
entsprechende Genehmigung für eine
Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat
erteilt wird.
(8) Wenn die nationalen
Rechtsvorschriften des zuständigen
Trägers die Erstattung der mit der
Behandlung des Versicherten untrennbar
verbundenen Reise- und
Aufenthaltskosten vorsehen, so
übernimmt dieser Träger diese Kosten der
betreffenden Person und
erforderlichenfalls diejenigen einer
Begleitperson, sofern eine entsprechende
Genehmigung für eine Behandlung in
einem anderen Mitgliedstaat erteilt wird.
D. Familienangehörige D. Familienangehörige
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten
entsprechend für die Familienangehörigen
des Versicherten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten
entsprechend für die Familienangehörigen
des Versicherten.“
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 28 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
16. In Artikel 28 Absatz 1 wird nach
dem Ausdruck „nach Artikel 21 Absatz 1
der Grundverordnung“ folgender
Ausdruck eingefügt: „und im Einklang
mit Artikel 35a der genannten
Verordnung“.
entfällt
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17
PE612.058v03-00 106/157 RR\1170051DE.docx
DE
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 31 – Überschrift und Absätze 1 und 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
17. Artikel 31 wird wie folgt geändert: entfällt
(c) Der Titel erhält folgende Fassung:
„Anwendung von Artikel 35b der
Grundverordnung“;
(d) in Absatz 1 wird „Artikel 34“
durch „Artikel 35b“ ersetzt;
(e) in Absatz 2 wird „Artikel 34 Absatz
2“ durch „Artikel 35a Absatz 2“ ersetzt.
Begründung
Artikel 35b wird gestrichen.
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 32 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
17a. Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Werden Einzelpersonen oder
Personengruppen auf Antrag von der
Krankenversicherungspflicht freigestellt
und sind diese Personen damit nicht durch
ein Krankenversicherungssystem
abgedeckt, auf das die Grundverordnung
Anwendung findet, so kann der Träger eines
anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund
dieser Freistellung zur Übernahme der
Kosten der diesen Personen oder ihren
Familienangehörigen gewährten Sach- oder
Geldleistungen nach Titel III Kapitel I der
Grundverordnung verpflichtet werden.
„(1) Werden Einzelpersonen oder
Personengruppen auf Antrag von der
Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit
nicht durch ein Kranken- oder
Pflegeversicherungssystem abgedeckt, auf
das die Grundverordnung Anwendung
findet, so kann der Träger eines anderen
Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser
Freistellung zur Übernahme der Kosten der
diesen Personen oder ihren
Familienangehörigen gewährten Sach-
oder Geldleistungen nach Titel III
Kapitel I der Grundverordnung verpflichtet
werden.“
RR\1170051DE.docx 107/157 PE612.058v03-00
DE
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 32 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
18. In Artikel 32 wird nach Absatz 3
der folgende Absatz 4 angefügt:
entfällt
‚(4) „Diese Bestimmung gilt
entsprechend für Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit.“
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 55 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
21. In Artikel 55 Absatz 7 wird die
Angabe „Artikel 65a Absatz 3“ durch
„Artikel 64a und Artikel 65a Absatz 3“
ersetzt.
entfällt
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 55a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
22. Nach Artikel 55 wird der folgende
Artikel 55a eingefügt:
entfällt
‚Artikel 55a
Verpflichtung der Arbeitsverwaltung des
Mitgliedstaats der letzten Versicherung
In den Fällen gemäß Artikel 61 Absatz 2
der Grundverordnung übermittelt der
PE612.058v03-00 108/157 RR\1170051DE.docx
DE
Träger des Mitgliedstaats der letzten
Versicherung dem zuständigen Träger des
Mitgliedstaats, in dem die betreffende
Person zuvor versichert war, unverzüglich
ein Dokument, das folgende Angaben
enthält: das Datum, zu dem die
betreffende Person arbeitslos wurde, die
Versicherungszeiten,
Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach
seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt
wurden, die maßgeblichen Umstände der
Arbeitslosigkeit, die sich auf den
Leistungsanspruch auswirken könnten,
das Datum der Arbeitslosmeldung und die
Anschrift der betreffenden Person.“
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 24
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Titel VI – Kapitel I – Überschrift
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
24. Kapitel I des Titels IV erhält
folgende Überschrift:
entfällt
‚KAPITEL I
Kostenerstattung für Leistungen bei der
Anwendung von Artikel 35, Artikel 35c
und Artikel 41 der Grundverordnung“
Begründung
Eine Änderung der Überschrift ist nicht erforderlich, da Artikel 35c (Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit) entfällt.
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 65 – Absatz 1
RR\1170051DE.docx 109/157 PE612.058v03-00
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Für ein bestimmtes Jahr wird die
Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro
Person in den einzelnen Altersklassen
spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres,
das auf das betreffende Jahr folgt, dem
Rechnungsausschuss mitgeteilt.
(1) Für ein bestimmtes Jahr wird die
Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro
Person in den einzelnen Altersklassen
spätestens bis zum Ende des zweiten
Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt,
dem Rechnungsausschuss mitgeteilt, wobei
Sachleistungen bei Krankheit und
Pflegebedürftigkeit getrennt aufgeführt
werden.
Begründung
Die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sollten in der
Aufstellung der Jahresdurchschnittskosten getrennt angegeben werden, damit der
leistungspflichtige Mitgliedstaat die Kosten einfacher aufteilen kann.
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 66 – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
26a. Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
(2) Erstattungen zwischen den Trägern
der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35
und 41 der Grundverordnung werden über
die Verbindungsstelle abgewickelt.
Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41
der Grundverordnung können jeweils über
eine gesonderte Verbindungsstelle
abgewickelt werden.
„(2) Erstattungen zwischen den Trägern
der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35
und 41 der Grundverordnung werden über
die Verbindungsstelle abgewickelt.
Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41
der Grundverordnung können jeweils über
eine gesonderte Verbindungsstelle
abgewickelt werden. Gegenseitige
Forderungen werden zwischen den
Verbindungsstellen miteinander
verrechnet. Die Modalitäten für solche
Verrechnungen werden von der
Verwaltungskommission festgelegt.“
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009R0987-
20170411&from=EN)
PE612.058v03-00 110/157 RR\1170051DE.docx
DE
Begründung
Zur Wahrung des Vertrauens in den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und zur
Sicherstellung der erforderlichen Wirtschaftlichkeit der Sozialversicherungsträger sollte die
Möglichkeit der Verrechnung eingeführt werden. Auf diese Weise würde die Zahl der
Transaktionen sinken, da nur die überschüssigen Beträge zwischen den verschiedenen
Ländern überwiesen werden müssten.
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 67
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
26b. Artikel 67 erhält folgende
Fassung:
Artikel 67 ‚Artikel 67
Fristen für die Einreichung und Zahlung
der Forderungen
Fristen für die Einreichung und Zahlung
der Forderungen
(1) Forderungen auf der Grundlage von
tatsächlichen Aufwendungen werden bei
der Verbindungsstelle des
leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen
zwölf Monaten nach Ablauf des
Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die
Forderungen in die Rechnungsführung des
forderungsberechtigten Trägers
aufgenommen wurden.
(1) Forderungen auf der Grundlage von
tatsächlichen Aufwendungen werden bei
der Verbindungsstelle des
leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen
zwölf Monaten nach Ablauf des
Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die
Forderungen in die Rechnungsführung des
forderungsberechtigten Trägers
aufgenommen wurden. Forderungen
werden binnen sechs Monaten nach ihrer
Einreichung bei der Verbindungsstelle
erfüllt.
(2) Forderungen auf der Grundlage von
Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr
werden bei der Verbindungsstelle des
leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen
zwölf Monaten nach dem Monat
eingereicht, in dem die
Durchschnittskosten des betreffenden
Jahres im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden. Die in
Artikel 64 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung genannten
Verzeichnisse werden bis zum Ende des
Jahres, das dem Bezugsjahr folgt,
(2) Forderungen auf der Grundlage von
Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr
werden bei der Verbindungsstelle des
leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen
zwölf Monaten nach dem Monat
eingereicht, in dem die
Durchschnittskosten des betreffenden
Jahres im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden. Die in
Artikel 64 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung genannten
Verzeichnisse werden bis zum Ende des
Jahres, das dem Bezugsjahr folgt,
RR\1170051DE.docx 111/157 PE612.058v03-00
DE
vorgelegt. vorgelegt.
(3) In dem in Artikel 6 Absatz 5
Unterabsatz 2 der
Durchführungsverordnung genannten
Fall beginnt die Frist nach den Absätzen
1 und 2 des vorliegenden Artikels erst mit
dem Zeitpunkt der Ermittlung des
zuständigen Trägers zu laufen.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2
genannte Zeitraum beginnt nicht vor dem
Datum, an dem der forderungsberechtigte
Träger Kenntnis von der Forderung des
leistungspflichtigen Trägers erhält.
Forderungen können nur für
Leistungszeiträume der fünf
vorausgehenden Kalenderjahre geltend
gemacht werden. Entscheidend ist die
Einreichung von Forderungen bei der
Verbindungsstelle des leistungspflichtigen
Mitgliedstaats.
(4) Forderungen, die nach Ablauf der
in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen
eingereicht werden, bleiben
unberücksichtigt.
(4) Forderungen, die nach Ablauf der
in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen
eingereicht werden, bleiben
unberücksichtigt.
(5) Die Forderungen werden binnen 18
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem
sie bei der Verbindungsstelle des
leistungspflichtigen Mitgliedstaats
eingereicht wurden, an die in Artikel 66
der Durchführungsverordnung genannte
Verbindungsstelle des
forderungsberechtigten Mitgliedstaats
gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen,
die innerhalb dieses Zeitraums aus einem
berechtigten Grund vom
leistungspflichtigen Träger
zurückgewiesen wurden.
(5) Die Forderungen werden binnen
zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in
dem sie bei der Verbindungsstelle des
leistungspflichtigen Mitgliedstaats
eingereicht wurden, an die in Artikel 66
der Durchführungsverordnung genannte
Verbindungsstelle des
forderungsberechtigten Mitgliedstaats
gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen,
die innerhalb dieses Zeitraums aus einem
berechtigten Grund vom
leistungspflichtigen Träger
zurückgewiesen wurden. Die
Verbindungsstelle des
forderungsberechtigten Mitgliedstaats
beantwortet eine solche Zurückweisung
binnen zwölf Monaten nach Ablauf des
Monats, in dem sie eingegangen ist. Wird
die Zurückweisung nicht beantwortet, so
gilt sie als angenommen.
(6) Beanstandungen einer Forderung
müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf
des Monats geklärt sein, in dem die
Forderung eingereicht wurde.
(6) Beanstandungen einer Forderung
müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf
des Monats geklärt sein, in dem die
Forderung eingereicht wurde.
(7) Der Rechnungsausschuss erleichtert
den Abschluss der Rechnungsführung in
Fällen, in denen eine Einigung nicht
innerhalb des in Absatz 6 genannten
Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt
auf begründeten Antrag einer der Parteien
(7) Der Rechnungsausschuss erleichtert
den Abschluss der Rechnungsführung in
Fällen, in denen eine Einigung nicht
innerhalb des in Absatz 6 genannten
Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt
auf begründeten Antrag einer der Parteien
PE612.058v03-00 112/157 RR\1170051DE.docx
DE
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab
dem Monat, in dem er mit der
Angelegenheit befasst worden ist, zu
Beanstandungen Stellung.
innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab
dem Monat, in dem er mit der
Angelegenheit befasst worden ist, zu
Beanstandungen Stellung. Der Antrag
muss spätestens neun Monate nach
Ablauf des in Absatz 6 genannten
Zeitraums beim Rechnungsausschuss
eingehen.“
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 68 – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
26c. Artikel 68 Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
(2) Die Zinsen werden zu dem
Referenzzinssatz berechnet, den die
Europäische Zentralbank bei ihren
Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde
legt. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz,
der am ersten Tag des Monats gilt, in dem
die Zahlung fällig ist.
(2) Die Zinsen werden zu dem
Referenzzinssatz, den die Europäische
Zentralbank bei ihren
Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde
legt, zuzüglich acht Prozentpunkte,
berechnet. Maßgeblich ist der
Referenzzinssatz, der am ersten Tag des
Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 70
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
27. Artikel 70 wird gestrichen. entfällt
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28
RR\1170051DE.docx 113/157 PE612.058v03-00
DE
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 73 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Übersteigt der Betrag der nicht geschuldet
gezahlten Beiträge den Betrag, den die
juristische und/oder natürliche Person dem
als zuständig ermittelten Träger schuldet,
so erstattet der Träger, der die nicht
geschuldeten Beiträge erhalten hat, den
überschüssigen Betrag an die betreffende
juristische und/oder natürliche Person.
Übersteigt der Betrag der nicht geschuldet
gezahlten Beiträge den Betrag, den die
juristische bzw. natürliche Person dem als
zuständig ermittelten Träger schuldet, so
erstattet der Träger, der die nicht
geschuldeten Beiträge erhalten hat, den
überschüssigen Betrag im Einklang mit
dem einzelstaatlichen Recht an die
betreffende juristische bzw. natürliche
Person.
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 73 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4) Fristen nach nationalen
Rechtsvorschriften gelten nicht als
Rechtfertigungsgrund für die
Verweigerung der Begleichung von
Forderungen zwischen Trägern nach
diesem Artikel.
(4) Fristen und Antragsverfahren nach
nationalen Rechtsvorschriften gelten nicht
als Rechtfertigungsgrund für die
Verweigerung der Begleichung von
Forderungen zwischen Trägern nach
diesem Artikel.
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 29
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 75 – Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4a) Der Mitgliedstaat, in dem die von
der Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge betroffene
Person derzeit wohnt oder sich aufhält,
informiert den Mitgliedstaat, aus dem die
Erstattung erfolgen soll, binnen
PE612.058v03-00 114/157 RR\1170051DE.docx
DE
25 Arbeitstagen über das Ergebnis der
Erstattung.
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 76 – Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3b) Die ersuchte Partei bestätigt den
Erhalt des Ersuchens so bald wie
möglich, in jedem Fall jedoch binnen
15 Kalendertagen ab dem Erhalt.
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 31 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 77 – Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6a) Die ersuchte Partei bestätigt den
Erhalt des Ersuchens so bald wie
möglich, in jedem Fall jedoch binnen
15 Kalendertagen ab dem Erhalt.
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 32 – Buchstabe d
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 78 – Absätze 6 a, 6 b und 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6a) Falls die Währung der ersuchten
Partei von der Währung der ersuchenden
Partei abweicht, gibt die ersuchende
Behörde den Betrag der beizutreibenden
Forderung in beiden Währungen an.
RR\1170051DE.docx 115/157 PE612.058v03-00
DE
(6b) Der für den Zweck der Amtshilfe
bei der Beitreibung zugrunde zu legende
Umrechnungskurs ist der letzte vor der
Übermittlung des Ersuchens von der
Europäischen Zentralbank veröffentlichte
Umrechnungskurs.
(6c) Die ersuchte Partei bestätigt den
Erhalt des Ersuchens so bald wie
möglich, in jedem Fall jedoch binnen
15 Kalendertagen ab dem Erhalt.
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 33
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 79 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2a) Ein einheitlicher
Vollstreckungstitel für die Vollstreckung
im Mitgliedstaat der ersuchten Partei
kann entsprechend dem ursprünglichen
Vollstreckungstitel bzw. den
ursprünglichen Vollstreckungstiteln für
die Vollstreckung im Mitgliedstaat der
ersuchenden Partei für mehrere
Forderungen und mehrere Personen
erstellt werden.
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 34 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 80 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(ba) Folgender Absatz wird angefügt:
„(2a) Unabhängig von Beträgen, die die
ersuchte Partei durch beigetriebene
Zinsen einnimmt, ist eine Forderung als
beigetrieben anzusehen, wenn sie unter
Zugrundelegung des im Antrag
PE612.058v03-00 116/157 RR\1170051DE.docx
DE
genannten Umrechnungskurses
proportional zu dem in der
Landeswährung des Mitgliedstaats der
ersuchten Partei ausgedrückten Betrag
beigetrieben wurde.“
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35 – Buchstabe d
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 81 – Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5a) Bei der Umrechnung des Betrags
der Forderung, der aufgrund einer
Anpassung an die Währung des
Mitgliedstaats der ersuchten Partei
entstanden ist, wendet die ersuchende
Partei den in ihrem ursprünglichen
Ersuchen zugrunde gelegten
Umrechnungskurs an.
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 85a – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Die ersuchende und die ersuchte
Partei können vereinbaren, dass unter den
von der ersuchten Partei festgelegten
Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte
Bedienstete der ersuchenden Partei
zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß
diesem Abschnitt:
(1) Die ersuchende und die ersuchte
Partei können vereinbaren, dass unter den
von der ersuchten Partei festgelegten
Voraussetzungen ordnungsgemäß durch
die ersuchende Partei oder die
Europäische Arbeitsbehörde befugte
Bedienstete und Funktionsträger zwecks
Förderung der Amtshilfe gemäß diesem
Abschnitt:
RR\1170051DE.docx 117/157 PE612.058v03-00
DE
Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 85a – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
b) bei den behördlichen Ermittlungen
zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats der ersuchten Partei
geführt werden;
b) bei den behördlichen Ermittlungen
zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats der ersuchten Partei
bzw. der ersuchenden Partei geführt
werden;
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 85a – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2) Sofern dies nach den geltenden
Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der
ersuchten Partei zulässig ist, kann die
Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1
Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete
des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei
Einzelpersonen befragen und
Aufzeichnungen prüfen dürfen.
(2) Sofern dies nach den geltenden
Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der
ersuchten Partei zulässig ist, kann die
Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1
Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete
oder Funktionsträger des Mitgliedstaats
der ersuchenden Partei und, falls
erforderlich, der Europäischen
Arbeitsbehörde Einzelpersonen befragen
und Aufzeichnungen prüfen dürfen.
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 87 –Absatz 6 – letzter Satz
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
„Wenn jedoch der Träger, der mit der
Durchführung der Kontrolle beauftragt
Wenn jedoch der Träger, der mit der
Durchführung der Kontrolle beauftragt
PE612.058v03-00 118/157 RR\1170051DE.docx
DE
wurde, die Ergebnisse auch für die
Gewährung von Leistungen an die
betreffende Person nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften verwendet,
macht er die im vorstehenden Satz
genannten Kosten nicht geltend.“
wurde, die Ergebnisse auch für die
Gewährung eigener Leistungen an die
betreffende Person nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften verwendet,
macht er die im vorstehenden Satz
genannten Kosten nicht geltend.
Begründung
Es muss klargestellt werden, dass der ersuchte Träger die genannten Kosten nur dann nicht
geltend machen kann, wenn er die Ergebnisse auch für die Gewährung eigener Leistungen an
die betreffende Person verwendet. Verwendet der Träger im Aufenthaltsmitgliedstaat dagegen
die Ergebnisse, um Leistungen auf Rechnung des zuständigen Trägers zu erbringen, werden
die im Zusammenhang mit den Kontrollen tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 89 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
40a. In Artikel 89 wird folgender
Absatz eingefügt:
„(1a) Die Träger der zuständigen
Behörden händigen den Bürgern auf
deren Ersuchen eine Kopie ihrer
persönlichen Akte aus und geben ihnen
zugleich eingehend und individuell
Auskunft über die für die zuständigen
Behörden geltenden Bestimmungen und
ihre Rechte und Ansprüche aus der
Grundverordnung und der
Durchführungsverordnung.“
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Artikel 2 Nummer 9a [zur Einfügung
eines neuen Artikels 15a in die
Verordnung (EG) Nr. 987/2009] gilt ab
RR\1170051DE.docx 119/157 PE612.058v03-00
DE
dem ... [fünf Jahre nach dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung –
COD2016/0397].
PE612.058v03-00 120/157 RR\1170051DE.docx
DE
BEGRÜNDUNG
Der Überarbeitungsvorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Mobilität von Personen zu
fördern, indem dafür gesorgt wird, dass Einzelpersonen bei Bewegungen innerhalb Europas
(EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) keine Rechte verlieren, und eine nahtlose
soziale Sicherung sicherzustellen, wenn diese Personen sich zwischen nationalen
Rechtssystemen bewegen.
Die Europäische Kommission nimmt bei drei Punkten Änderungen hinsichtlich der
Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit vor:
(1) Der Zeitraum für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird von drei auf
sechs Monate verlängert, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, diesen
Zeitraum bis zum Erlöschen der Ansprüche zu verlängern. Der Berichterstatter unterstützt
diesen Vorschlag und schlägt vor, den Zeitraum für den Export bis zum Auslaufen der
offenen Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verlängern. Einer für die
Kommission durchgeführten Studie zufolge erhöht eine Verlängerung des Zeitraums für den
Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Chancen der arbeitslosen Person, wieder eine
Beschäftigung zu finden.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitsuchende zuletzt tätig war, muss die andernorts
zurückgelegten Versicherungszeiten anrechnen, wenn der Arbeitsuchende mindestens drei
Monate in diesem Staat gearbeitet hat. Andernfalls muss ihm der Mitgliedstaat, in dem er
seine Erwerbstätigkeit zuvor ausgeübt hat, diese Leistungen auszahlen. Die derzeitige Lage ist
für die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten ziemlich verwirrend. Der Berichterstatter
möchte daran erinnern, dass die Zusammenrechnung eines der Grundprinzipien dieser
Rechtsvorschrift ist, weshalb er vorschlägt, den Mindestzeitraum der Erwerbstätigkeit vor der
Zusammenrechnung im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit auf einen Monat zu kürzen.
(3) Sofern es sich um Grenzgänger handelt, obliegt es dem Mitgliedstaat der letzten
Beschäftigung, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit an die Grenzgänger auszuzahlen, wenn
diese wenigstens zwölf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Nach den
aktuellen Bestimmungen ist der Wohnmitgliedstaat zuständig, obwohl die Grenzgänger ihre
Sozialversicherungsbeiträge im Land der Erwerbstätigkeit entrichten.
Es erscheint legitim, dass der Staat, der die Sozialversicherungsbeiträge einnimmt, auch für
die Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist. Allerdings möchte der
Berichterstatter eine Klarstellung zu den vorgesehenen Bestimmungen, um zu verhindern,
dass die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen zu praktischen,
verwaltungsbezogenen, sprachlichen oder schulungsbezogenen Problemen führen, und eine
Klärung der Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle.
Die Kommission schlägt die Erstellung eines eigenen Kapitels für die Langzeitpflege vor, das
der Logik für Leistungen bei Krankheit folgt. Obgleich der Berichterstatter dieser Initiative
gegenüber grundsätzlich positiv eingestellt ist, schlägt er vor, dass die
Verwaltungskommission enger mit den Vertretern der Sozialpartner, der Berufsverbände und
der betroffenen Leistungsempfänger zusammenarbeitet, insbesondere bei der Erstellung der
Liste mit den Leistungen, die laut diesem neuen Kapitel vorgesehen sind.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union zu den Bedingungen für den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler Bürger zu
Leistungen der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Der Berichterstatter nimmt die
RR\1170051DE.docx 121/157 PE612.058v03-00
DE
Rechtsprechung zur Kenntnis, ist jedoch der Ansicht, dass es nicht Aufgabe der europäischen
Rechtsetzungsinstanzen ist, die Entscheidungen des Gerichtshofs zu kodifizieren.
Der Berichterstatter unterstützt ebenso die Kommission in ihrem Bestreben, die
Ausstellungsverfahren, das Format und den Inhalt portabler Dokumente, mit denen die
Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem bescheinigt wird, zu standardisieren und
die Fälle, in denen dieses Dokument ausgestellt wird, sowie die Modalitäten für das
Widerrufen des Dokuments zu bestimmen, falls dessen Richtigkeit und Gültigkeit vom
zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats angefochten wird. Er schlägt außerdem
vor, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu verstärken, und ist der Ansicht,
dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch die Festlegung kürzerer Antwortfristen
gefestigt werden und das Ausbleiben einer Antwort zu einem Zuständigkeitswechsel
zwischen den jeweiligen Stellen führen muss.
Um einen optimalen Austausch zwischen den Stellen sowie den Schutz der Personen, für die
die Verordnungen gelten, sicherzustellen, befürwortet er die Einführung neuer Mechanismen
(z. B. zentrale Sozialversicherungsdatenbank) sowie die Einrichtung eines funktionsfähigen
Netzes zur Verbindung der Sozialversicherungsträger (europäische
Sozialversicherungschipkarte und -nummer) und möchte, dass eine digitale Modernisierung
der Dokumente eingeleitet wird, die von den Verordnungen vorgesehen werden.
Der Berichterstatter hält es darüber hinaus für unerlässlich, den geltenden
verordnungsrechtlichen Rahmen für entsandte Arbeitnehmer (vorgeschriebener
Mindestversicherungszeitraum im Sozialversicherungssystem des entsendenden
Mitgliedstaats, Ausstellung des portablen Dokuments vor Beginn der Entsendung usw.) für
Selbstständige und für Personen mit Mehrfachtätigkeit zu klären.
Der Berichterstatter ist außerdem gegen die Kopplung der Familienleistungen an den
Wohnort der Kinder: Selbst wenn die Daten unvollständig sind und nicht alle von der
Koordinierungsverordnung betroffenen Länder abdeckt, so sei darauf hingewiesen, dass
weniger als 1 % aller Familienbeihilfen für Kinder gezahlt werden, die in einem anderen
Mitgliedstaat wohnen als dem, in dem ein Elternteil oder beide Eltern arbeiten. In diesem
Zusammenhang würde ein Indexierungssystem für eine örtliche Zuordnung und eine
Aktualisierung des Betrags der Beihilfen je nach Wohnort der Kinder dazu führen, dass ein
komplexes und kostspieliges System eingeführt werden müsste, was Folgen für die
Finanzbehörden hätte.
Der Berichterstatter hofft, dass bei den Gesprächen über die Überarbeitung der
Koordinierungsverordnungen von einer pauschalen und verzerrten Darstellung und
Unterstellungen wie „Sozialtourismus“, „großflächiger Betrug“ oder „versteckter
Protektionismus“ abgesehen wird: Durch diese Überarbeitung soll letztlich die Kontinuität der
Sozialrechte der Bürger und gleichzeitig eine problemlose Mobilität innerhalb Europas
sichergestellt werden.
PE612.058v03-00 122/157 RR\1170051DE.docx
DE
ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,
VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Der Berichterstatter möchte bekanntgeben, dass er bei der Vorbereitung des Berichts unter anderem von den folgenden Interessenvertretern und Lobbyisten kontaktiert wurde.
Einrichtung und/oder Person
Arnaud Emériau
Ständiger Delegierter, Vertretung der französischen Sozialversicherungsträger bei der
EU (Représentation des institutions françaises de sécurité sociale auprès de l'UE, REIF)
Delphine Rudelli
UIMM, Leiterin „Europäische und internationale Beziehungen“
Chiara Lorenzini
Politische Beraterin, Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH)
Jean-François Macours
Rechtsberater, Allgemeiner Belgischer Gewerkschaftsbund (FGTB)
Isabelle Ory
Journalistin, Korrespondentin in Brüssel rtsinfo, Europe1, Le Figaro
Henri Lourdelle
Berater, Europäischer Verband der Rentner und alten Menschen (FERPA)
Claire Champeix
Fachreferentin, Eurocarers (europäischer Verband für pflegende Angehörige)
Liina Carr
Bundessekretariat
Claude Denagtergal, Berater
Verwaltungsassistent, Europäischer Gewerkschaftsbund
Eugenio Quintieri
Generalsekretär, Europäischer Dachverband der Verbände des Baugewerbes (EBC)
Gilles Kounowski
RR\1170051DE.docx 123/157 PE612.058v03-00
DE
Leiter Europäische und internationale Beziehungen und Zusammenarbeit, Staatliche
Kasse für Familienbeihilfen
Rebekah Smith
Leitende Beraterin, Abteilung für soziale Angelegenheiten, Business Europe
Werner Buelen
Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH)
Arsène Schmitt
Vorsitzender des Comité de Défense des Travailleurs Frontaliers de la Moselle
(CDTFM)
Kaare Barslev
Gesandter, Ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union
Jordi Curell
Direktor für Arbeitskräftemobilität, Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und
Integration
Europäische Kommission
Stefanie Klein, Deutsche Verbindungsstelle
Myriam Diallo
Beraterin
Verband der französischen Bauwirtschaft (FFB)
Patrick Liébus
Vorsitzender des Verbands des Handwerks und der kleinen Unternehmen des
Baugewerbes (CAPEB)
Cécile Sauveur
Leiterin des Pôle juridique et social, CAPEB
Claude Denagtergal
Berater, Europäischer Gewerkschaftsbund
Dr. David Pascal Dion
Referatsleiter, GD Beschäftigung, Soziales und Integration
Europäische Kommission
PE612.058v03-00 124/157 RR\1170051DE.docx
DE
Thomas Heidener
Büroleiter, Büro dänischer Gewerkschaften
Kaia Iva
Estnische Ministerin für Sozialschutz
Philip Von Brocksdorff
Gruppe Arbeitnehmer, Malta, Berichterstatter des EWSA über die Kommunikation
betreffend den Vorschlag für eine neue Verordnung zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit in der EU
Judite Berkemeier
Sekretariat des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses/Fachgruppe SOC
Garance Pineau
Stellvertretender Direktor, Direktion für soziale Beziehungen
Französischer Unternehmerverband (MEDEF)
RR\1170051DE.docx 125/157 PE612.058v03-00
DE
24.4.2018
STELLUNGNAHME DES PETITIONSAUSSCHUSSES
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Soledad Cabezón Ruiz
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 13. Dezember 2016 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgelegt. Mit dem Vorschlag sollen die bestehenden
Rechtsvorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit modernisiert
und vereinfacht werden, um den in den Mitgliedstaaten herrschenden sozialen und
wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen und die Ausübung der den Bürgern aus
diesen Verordnungen erwachsenden Rechte zu verbessern.
Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Auffassung, dass jede Änderung der bestehenden
Rechtsvorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den
gemeinsamen Werten der Universalität, der Gleichbehandlung und der Solidarität unterliegen
sollte, insbesondere was den Zugang zu Gesundheitsleistungen betrifft. Insbesondere bei
Studenten und Menschen mit Behinderung sollte die Übertragbarkeit der
Sozialversicherungsrechte und ‑ ansprüche unterschiedslos gewahrt werden, wenn sie sich
von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben.
In diesem Zusammenhang nimmt die Verfasserin der Stellungnahme das von der Kommission
vorgeschlagene neue Kapitel zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Kenntnis und begrüßt,
dass Leistungen für Menschen mit Behinderung nunmehr ausdrücklich unter dieses Kapitel
fallen. Sie empfiehlt, dass die Verwaltungskommission bei der Festlegung der genauen Liste
der unter dieses Kapitel fallenden Leistungen eng mit Leistungsempfängerverbänden –
einschließlich Vertretern von Behindertenverbänden – zusammenarbeitet. Die Verfasserin
PE612.058v03-00 126/157 RR\1170051DE.docx
DE
der Stellungnahme betont ferner, dass eine rasche Einführung des EU-Behindertenausweises
in allen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss, und fordert die
Verwaltungskommission auf, zum Zwecke der Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit die Festlegung einer gemeinsamen Begriffsbestimmung von „Behinderung“ und
entsprechender Kriterien voranzutreiben. Die Verfasserin der Stellungnahme hofft, dass die
Einführung des EU-Behindertenausweises mit einer Debatte über die mit dem Ausweis
verbundenen Leistungen einhergehen wird, damit weitere wichtige Pflege-, Gesundheits- und
Hilfeleistungen in den Katalog aufgenommen werden und Menschen mit Behinderung ihre
Freizügigkeit innerhalb der EU uneingeschränkt wahrnehmen können.
Der Petitionsausschuss ist regelmäßig mit Petitionen zu sämtlichen Bereichen der sozialen
Sicherheit in grenzüberschreitenden Fällen befasst. Immer wieder werden dem PETI-
Ausschuss Probleme im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und
‑ leistungen zur Kenntnis gebracht, die insbesondere die langen Wartezeiten betreffen, die
erduldet werden müssen, wenn es darum geht, von den zuständigen Behörden sachdienliche
Auskünfte zu erhalten, aber auch die Berechnung von Rentenleistungen für Bürger, die in
mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig waren. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt
vor, den Trägern der zuständigen Mitgliedstaaten für die Bestimmung des gewöhnlichen
Aufenthalts des Antragstellers, die Berechnung des Leistungsbetrags und die Beilegung
etwaiger Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitgliedstaaten Fristen zu setzen. Auch der
Zugang zu individuellen und präzisen Informationen ist in diesem oftmals komplexen Bereich
von größter Wichtigkeit, wenn sichergestellt werden soll, dass sich die Bürger innerhalb der
EU ohne Diskriminierung frei bewegen und arbeiten können.
Diese Vorschläge wären den von der Kommission gesteckten Zielen, die Ausübung der
Rechte der Bürger bei gleichzeitiger Gewährleistung der Rechtsklarheit und der
Durchsetzbarkeit der Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit sowie bei gleichzeitiger Achtung der in der gesamten Europäischen Union
geltenden übergeordneten Werte der Universalität, der Gleichbehandlung und der Solidarität
zu verbessern, zuträglich.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3a) Die Begriffsbestimmungen und
Kriterien für das Vorliegen einer
Behinderung oder von Invalidität gehen
in den Mitgliedstaaten weit auseinander,
RR\1170051DE.docx 127/157 PE612.058v03-00
DE
was insbesondere hinsichtlich des
Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen
und Einrichtungen die gegenseitige
Anerkennung nationaler Entscheidungen
zu Fällen von Behinderung und
Invalidität stark beeinträchtigen kann
und wodurch Menschen mit Behinderung
und invalide Personen im Bereich der
sozialen Sicherheit in besonderem Maße
benachteiligt werden können. Damit
Menschen mit Behinderung und invalide
Personen leichter reisen und von einem
Mitgliedstaat in einen anderen umziehen
können, ist es daher erforderlich,
insbesondere durch die rasche
Einführung des EU-
Behindertenausweises in allen
Mitgliedstaaten, der mit der europäischen
Krankenversicherungskarte und der
europäischen Sozialversicherungskarte
verknüpft wird, für die Annahme einer
gemeinsamen europäischen
Begriffsbestimmung im Einklang mit dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UNCRPD) und die
gegenseitige Anerkennung des
Behindertenstatus zwischen den
Mitgliedstaaten zu sorgen.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3b) Um die wirksame Anwendung und
Durchsetzung des UNCRPD
sicherzustellen und die Übertragbarkeit
von Leistungen wegen Behinderung zu
gewährleisten, sollte die Annahme einer
gemeinsamen Begriffsbestimmung sowie
gemeinsamer Kriterien und Methoden zur
Bewertung einer Behinderung (Grad der
Behinderung) zum Zwecke der
Koordinierung der Systeme der sozialen
PE612.058v03-00 128/157 RR\1170051DE.docx
DE
Sicherheit gefördert werden.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3c) Es ist wichtig, dass die
gemeinsamen Werte und Grundsätze der
Gesundheitssysteme der Union, wie in den
Schlussfolgerungen des Rates vom
22. Juni 2006 zum Thema „Gemeinsame
Werte und Prinzipien in den EU-
Gesundheitssystemen“1a dargelegt,
geachtet werden, darunter insbesondere
die Grundwerte Universalität, Zugang zu
einer Gesundheitsversorgung von guter
Qualität, Gleichbehandlung und
Solidarität. Von besonderer Bedeutung ist
dies für Gesellschaftsgruppen, die weder
erwerbstätig noch arbeitssuchend sind,
wie etwa Studenten, und deren Mobilität
mittels eines adäquaten Zugangs zu
Leistungen der sozialen Sicherheit –
einschließlich Krankenversicherung – im
Aufnahmemitgliedstaat gewahrt werden
sollte. So heißt es beim Rat: „Universalität
bedeutet, dass niemandem der Zugang zur
Gesundheitsversorgung verwehrt ist;
Solidarität ist eng verbunden mit der
finanziellen Gestaltung unserer
nationalen Gesundheitssysteme und dem
Erfordernis, die Zugänglichkeit für alle
zu gewährleisten; Gleichbehandlung
bezieht sich auf gleichen Zugang je nach
den Bedürfnissen, unabhängig von
ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht,
Alter, sozialem Status oder
Zahlungsfähigkeit.“
______________
1a ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
RR\1170051DE.docx 129/157 PE612.058v03-00
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4a) In seiner Entschließung vom 15.
März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger
daran hindern, sich innerhalb des
Binnenmarktes frei zu bewegen und zu
arbeiten1a, betonte das Europäische
Parlament die Notwendigkeit, dass „für
die Übertragbarkeit von
Sozialversicherungsansprüchen (zum
Beispiel staatliche Renten,
Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung und
Familienzulagen) gesorgt ist und folglich
die Hindernisse für die Erwerbsmobilität
in der EU beseitigt werden“, und forderte
„entschlossene wirksame Schritte hin zu
einem abgestimmten System
zusammengefasster Sozialbeiträge und
‑ leistungen für jedermann in der
gesamten EU, das beispielsweise die Form
eines Sozialversicherungsausweises
annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge
und Ansprüche besser rückverfolgt
werden können“.
______________
1a Angenommene Texte,
P8_TA(2017)0083.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4b) Es sollten Maßnahmen für eine
einfachere Feststellung und
Aufrechterhaltung von Ansprüchen und
Leistungen der sozialen Sicherheit in der
gesamten Union vorangetrieben werden,
wie etwa die Einführung eines
Europäischen
Sozialversicherungsausweises, der mit der
bereits bestehenden Europäischen
Krankenversicherungskarte und dem EU-
Behindertenausweis verbunden werden
PE612.058v03-00 130/157 RR\1170051DE.docx
DE
und sämtliche Bereiche der sozialen
Sicherheit abdecken sollte.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 c (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4c) Damit sich die Mobilität von
Arbeitnehmern, Studierenden und
Arbeitsuchenden innerhalb der Union
verbessert, ist es dringend erforderlich,
dass die Mitgliedstaaten allen Menschen
gleichermaßen Zugang zur Europäischen
Krankenversicherungskarte gewähren,
wobei dies auch für befristet beschäftigte
Arbeitnehmer, Selbstständige und
Arbeitnehmer in atypischen
Beschäftigungsverhältnissen sowie für
Studenten und mobile Arbeitsuchende
gilt.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 d (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4d) Die grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung spielt im
Zusammenhang mit der Sicherstellung
einer fairen Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit eine besonders
wichtige Rolle. Hier bestehen bei der
Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates1a
große Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten. Vor allem Artikel 7 der
Richtlinie sollte diskriminierungsfrei
umgesetzt werden, um die Freizügigkeit
von Unionsbürgern und ihren
Familienangehörigen sicherzustellen.
______________
RR\1170051DE.docx 131/157 PE612.058v03-00
DE
1a Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
über die Ausübung der Patientenrechte in
der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom
4.4.2011, S. 45).
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(8) Im Bereich der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften
für die Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten von allen
Mitgliedstaaten einheitlich angewandt
werden. Für die Vorschriften über die
Zusammenrechnung von Zeiten zur
Begründung des Anspruchs auf
Arbeitslosenleistungen sollte die
Bedingung gelten, dass die versicherte
Person in dem betreffenden Mitgliedstaat
vor Kurzem eine Versicherungszeit von
mindestens drei Monaten zurückgelegt hat;
dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß
Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige
Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für
alle Versicherten erhalten, die die genannte
Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall
sollte die Meldung bei der
Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der
letzten Versicherung dieselbe Wirkung
haben wie die Meldung bei der
Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in
dem die arbeitslose Person zuvor versichert
war.
(8) Im Bereich der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften
für die Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten von allen
Mitgliedstaaten einheitlich angewandt
werden. Für die Vorschriften über die
Zusammenrechnung von Zeiten zur
Begründung des Anspruchs auf
Arbeitslosenleistungen sollte die
Bedingung gelten, dass die versicherte
Person in dem betreffenden Mitgliedstaat
vor Kurzem eine Versicherungszeit von
mindestens einem Monat zurückgelegt hat;
dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß
Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige
Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für
alle Versicherten erhalten, die die genannte
Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall
sollte die Meldung bei der
Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der
letzten Versicherung dieselbe Wirkung
haben wie die Meldung bei der
Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in
dem die arbeitslose Person zuvor versichert
war.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(9) Aus den Empfehlungen des (9) Es bedarf einer Verlängerung der
PE612.058v03-00 132/157 RR\1170051DE.docx
DE
Berichts über die Unionsbürgerschaft
201335 geht hervor, dass es einer
Verlängerung der Mindestdauer für den
Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
von drei auf sechs Monaten bedarf, damit
Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in
einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter
besseren Bedingungen nach einer Arbeit
suchen können und bessere Chancen auf
eine Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt haben; durch eine
Verlängerung könnte auch dem
Missverhältnis zwischen
Qualifikationsangebot und -nachfrage auf
grenzüberschreitender Ebene besser
begegnet werden.
Dauer für den Export von Leistungen bei
Arbeitslosigkeit bis zur Erschöpfung der
durch den Arbeitsuchenden erworbenen
Rechte, damit Arbeitslose, die sich zur
Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat
begeben, unter besseren Bedingungen nach
einer Arbeit suchen können und bessere
Chancen auf eine Requalifizierung und
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
haben; durch eine Verlängerung könnte
auch dem Missverhältnis zwischen
Qualifikationsangebot und -nachfrage auf
grenzüberschreitender Ebene besser
begegnet werden.
__________________ __________________
35 COM(2013)269 endg. 35 COM(2013)269 endg.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(11a) Es muss gewährleistet werden,
dass die zuständigen Behörden den
gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der
Feststellung der Leistungen der sozialen
Sicherheit innerhalb einer angemessenen
Frist bestimmen.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(11b) Einzelpersonen sollten die
Möglichkeit haben, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zum Zwecke der Feststellung
der Leistungen der sozialen Sicherheit zu
wählen, wobei die zuständigen Behörden
diesen innerhalb einer angemessenen
Frist auf der Grundlage einer
RR\1170051DE.docx 133/157 PE612.058v03-00
DE
nachgewiesenen ausreichenden
Verwurzelung im betreffenden
Mitgliedstaat bescheinigen.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(12) Um eine zeitnahe Anpassung dieser
Verordnung an die Entwicklungen auf
nationaler Ebene zu gewährleisten, sollte
der Europäischen Kommission im
Hinblick auf die Änderung der Anhänge
dieser Verordnung und der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union übertragen werden.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt und dass
diese Konsultationen mit den
Grundsätzen in Einklang stehen, die in
der Interinstitutionellen Vereinbarung
über bessere Rechtsetzung vom 13. April
201636 niedergelegt wurden. Um
insbesondere eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,
erhalten das Europäische Parlament und
der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit
wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der
Kommission, die mit der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte befasst sind.
(12) Um eine zeitnahe Anpassung dieser
Verordnung an die Entwicklungen auf
nationaler Ebene zu gewährleisten, sollten
die Anhänge dieser Verordnung und der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
regelmäßig geändert werden.
__________________
36 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
PE612.058v03-00 134/157 RR\1170051DE.docx
DE
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren
Anstrengungen zur Bekämpfung von
Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit
der Anwendung der Koordinierungsregeln
zu unterstützten, ist es erforderlich,
weniger strenge Rechtsvorschriften für die
Verarbeitung personenbezogener Daten
über Personen vorzusehen, für die die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und
(EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es
den Mitgliedstaaten ermöglichen, die
Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger
regelmäßig mit denen anderer
Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler
oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die
einer eingehenden Untersuchung bedürfen.
(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren
Anstrengungen zur Bekämpfung von
Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit
der Anwendung der Koordinierungsregeln
zu unterstützen, ist es erforderlich, weniger
strenge Rechtsvorschriften für die
Verarbeitung personenbezogener Daten
über Personen vorzusehen, für die die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und
(EG) Nr. 987/2009 gelten, wobei dem
einschlägigen Besitzstand der Union im
Bereich des Datenschutzes und
insbesondere der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates1a gebührend Rechnung zu
tragen ist. Dies würde es den
Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im
Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig
mit denen anderer Mitgliedstaaten
abzugleichen und so Fehler oder
Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer
eingehenden Untersuchung bedürfen.
______________
1a Verordnung (EU) 679/2016 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
RR\1170051DE.docx 135/157 PE612.058v03-00
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(15) Im Hinblick auf ein beschleunigtes
Verfahren für die Überprüfung und den
Widerruf von Dokumenten (insbesondere
zur Bescheinigung der für den Inhaber
geltenden Rechtsvorschriften der sozialen
Sicherheit) im Falle von Betrug und
Fehlern ist es erforderlich, die
Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zwischen dem
ausstellenden Träger und demjenigen
Träger zu verstärken, der um einen
Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der
Gültigkeit eines Dokuments oder der
Richtigkeit der Belege oder bei einer
Meinungsverschiedenheit zwischen
Mitgliedstaaten über die Bestimmung des
anwendbaren Rechts liegt es im Interesse
der Mitgliedstaaten und der betroffenen
Personen, dass die betreffenden Träger
innerhalb einer angemessenen Frist zu
einer Einigung gelangen.
(15) Im Hinblick auf ein beschleunigtes
Verfahren für die Überprüfung, die
Berichtigung und den Widerruf von
Dokumenten (insbesondere zur
Bescheinigung der für den Inhaber
geltenden Rechtsvorschriften der sozialen
Sicherheit) im Falle von Betrug und
Fehlern ist es erforderlich, die
Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zwischen dem
ausstellenden Träger und demjenigen
Träger zu verstärken, der um einen
Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der
Gültigkeit eines Dokuments oder der
Richtigkeit der Belege oder bei einer
Meinungsverschiedenheit zwischen
Mitgliedstaaten über die Bestimmung des
anwendbaren Rechts liegt es im Interesse
der Mitgliedstaaten und der betroffenen
Personen, dass die betreffenden Träger
innerhalb einer angemessenen Frist zu
einer Einigung gelangen. Geht innerhalb
der festgesetzten Frist keine Antwort ein,
sollte der ersuchende Träger für die
Bestimmung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften zuständig werden.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 5 a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5a) Der Gerichtshof hat entschieden,
dass die Mitgliedstaaten befugt sind, den
Zugang nicht erwerbstätiger Bürger zu
Leistungen der sozialen Sicherheit im
Aufnahmemitgliedstaat, die keine
Sozialhilfeleistungen im Sinne der
Richtlinie 2004/38/EG sind, von einem
rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der
genannten Richtlinie abhängig zu
entfällt
PE612.058v03-00 136/157 RR\1170051DE.docx
DE
machen. Die Überprüfung des
rechtmäßigen Aufenthalts sollte im
Einklang mit den Erfordernissen der
Richtlinie 2004/38/EG erfolgen. Zu
diesem Zweck sollte ein nicht
erwerbstätiger Bürger klar von einem
Arbeitsuchenden unterschieden werden,
dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar
aus Artikel 45 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
herleitet. Im Hinblick auf eine größere
Rechtsklarheit für Bürger und Träger ist
eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung
erforderlich.
Begründung
Die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz für mehr als 700 000 erwerbstätige mobile
Bürger stellt eine beträchtliche Lücke bei der Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit in der Europäischen Union dar. Die von der Kommission vorgenommenen
Änderungen führen weder zu mehr Rechtsklarheit noch erleichtern sie die Situation der
betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Daher sollte kein Querverweis auf die
Richtlinie 2004/38/EG in die Verordnung aufgenommen werden.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 5 c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5c) Ungeachtet der Beschränkung des
Rechts auf Gleichbehandlung für nicht
erwerbstätige Personen, die sich aus der
Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem
einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte
keine Bestimmung in dieser Verordnung
die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannten
Grundrechte einschränken, insbesondere
das Recht auf Achtung der Würde des
Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben
(Artikel 2) und das Recht auf
Gesundheitsschutz (Artikel 35).
(5c) Ungeachtet der Beschränkung des
Rechts auf Gleichbehandlung für nicht
erwerbstätige Personen, die sich aus der
Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem
einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte
keine Bestimmung in dieser Verordnung
die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannten
Grundrechte einschränken, insbesondere
das Recht auf Achtung der Würde des
Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben
(Artikel 2), das Recht auf soziale
Sicherheit und soziale Unterstützung
(Artikel 34) und das Recht auf
Gesundheitsschutz (Artikel 35).
RR\1170051DE.docx 137/157 PE612.058v03-00
DE
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
5a. Nach Erwägungsgrund 24 wird
Folgendes eingefügt:
„(24a) Diese Verordnung sollte keinem
anderen Mitgliedstaat als dem
zuständigen Mitgliedstaat die Möglichkeit
geben, nicht erwerbstätigen Personen den
Aufenthalt allein auf der Grundlage des
Antrags für die unter diese Verordnung
fallenden Zweige der sozialen Sicherheit
zu verweigern.“
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 46
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(46) Um eine zeitnahe Anpassung
dieser Verordnung an die Entwicklungen
auf nationaler Ebene zu gewährleisten,
sollte der Europäischen Kommission im
Hinblick auf die Änderung der Anhänge
dieser Verordnung und der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union übertragen werden.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt und dass
diese Konsultationen mit den
Grundsätzen in Einklang stehen, die in
der Interinstitutionellen Vereinbarung
über bessere Rechtsetzung vom 13. April
201643 niedergelegt wurden. Um
entfällt
PE612.058v03-00 138/157 RR\1170051DE.docx
DE
insbesondere eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,
erhalten das Europäische Parlament und
der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit
wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der
Kommission, die mit der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte befasst sind.
__________________
43 COM(2015)216 endg.
Änderungsantrag 19Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe v b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
vb) „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“
eine Sachleistung, eine Geldleistung oder
eine Kombination aus beiden für Personen,
die über einen längeren Zeitraum aufgrund
ihres Alters, einer Behinderung, einer
Krankheit oder einer Beeinträchtigung
beträchtliche Unterstützung zur
Verrichtung grundlegender alltäglicher
Tätigkeiten durch eine oder mehrere andere
Personen benötigen, einschließlich zur
Unterstützung ihrer persönlichen
Unabhängigkeit; dies umfasst Leistungen,
die der Person bzw. für die Person gewährt
werden, die eine derartige Unterstützung
erbringt;“ dies umfasst Leistungen, die der
Person bzw. für die Person gewährt
werden, die eine derartige Unterstützung
erbringt;“
vb) „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“
eine Sachleistung, eine Geldleistung oder
eine Kombination aus beiden für Personen,
die über einen längeren Zeitraum aufgrund
ihres Alters, einer Behinderung, einer
Krankheit oder einer Beeinträchtigung
Unterstützung zur Verrichtung
grundlegender alltäglicher Tätigkeiten
durch eine oder mehrere andere Personen
benötigen, einschließlich zur Unterstützung
ihrer persönlichen Unabhängigkeit; dies
umfasst Leistungen, die der Person bzw.
für die Person gewährt werden, die eine
derartige Unterstützung erbringt;“
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Absatz 2
RR\1170051DE.docx 139/157 PE612.058v03-00
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2) Ein Mitgliedstaat kann den
Zugang einer in seinem Hoheitsgebiet
wohnhaften und nicht erwerbstätigen
Person zu seinen Leistungen der sozialen
Sicherheit von der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts gemäß der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über das Recht der Unionsbürger
und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten44 abhängig
machen.
entfällt
__________________
44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Eine Person, die in einem
Mitgliedstaat für Rechnung eines
Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,
eine Beschäftigung ausübt und die von
diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie
96/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen46 in einen anderen
Mitgliedstaat entsandt oder von diesem
Arbeitgeber in einen anderen
Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine
Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,
unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats, sofern die
voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24
Monate nicht überschreitet und diese
Person nicht eine andere abhängig
(1) Eine Person, die in einem
Mitgliedstaat für Rechnung eines
Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist,
eine Beschäftigung ausübt und die von
diesem Arbeitgeber in einen anderen
Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine
Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,
unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats, sofern:
PE612.058v03-00 140/157 RR\1170051DE.docx
DE
beschäftigte oder selbstständig
erwerbstätige Person ablöst, die zuvor
gemäß diesem Artikel entsandt oder
geschickt wurde.
a) die voraussichtliche oder die
tatsächliche Dauer dieser Arbeit sechs
Monate nicht überschreitet und diese
Person nicht eine andere abhängig
beschäftigte oder selbstständig
erwerbstätige Person ablöst, die zuvor
gemäß diesem Artikel entsandt oder
geschickt wurde, und
b) die betreffende Person unmittelbar
vor Beginn ihrer abhängigen
Beschäftigung bereits mindestens sechs
Monate lang den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats unterlag, in dem ihr
Arbeitgeber seinen Sitz hat.
__________________
46 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1. 1.
Begründung
Die durchschnittliche Dauer der Entsendungen beträgt der Kommission zufolge weniger als
vier Monate. Es ist daher sinnvoll, dass nach sechs Monaten das Recht des
Beschäftigungslands für den Sozialversicherungsschutz gilt.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2) Eine Person, die gewöhnlich in
einem Mitgliedstaat eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübt und die eine
ähnliche Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt
weiterhin den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats, sofern die
voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24
Monate nicht überschreitet und diese
Person nicht eine andere entsandte
abhängig beschäftigte oder selbstständig
(2) Eine Person, die gewöhnlich in
einem Mitgliedstaat eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübt und die eine
ähnliche Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt
weiterhin den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats, sofern:
RR\1170051DE.docx 141/157 PE612.058v03-00
DE
erwerbstätige Person ablöst.
a) die voraussichtliche oder
tatsächliche Dauer dieser Tätigkeit sechs
Monate nicht überschreitet und diese
Person nicht eine andere entsandte
abhängig beschäftigte oder selbstständig
erwerbstätige Person ablöst, und
b) die betreffende Person unmittelbar
vor Beginn ihrer Tätigkeit bereits
mindestens sechs Monate lang den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
unterlag, in dem sie normalerweise ihre
Tätigkeit ausübt.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass nicht erwerbstätige mobile Bürger
und Arbeitsuchende im
Aufnahmemitgliedstaat Zugang zu einem
umfassenden
Krankenversicherungsschutz haben,
indem sie diesen Bürgern gestatten, in
einem verhältnismäßigen Umfang
Krankenversicherungsbeiträge zu
entrichten, oder eine andere Möglichkeit
vorsehen, damit diese Bürger die
maßgeblichen Kriterien für den Zugang
zur Krankenversicherung in dem
Mitgliedstaat erfüllen können, in dem sie
sich gewöhnlich aufhalten.
Begründung
Eine umfassende Krankenversicherung ist ein Grundrecht. Nicht erwerbstätige mobile Bürger
sollten die Möglichkeit haben, auch in ihrem Wohnmitgliedstaat in den Genuss einer
Krankenversicherung zu kommen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf verbindliche Leitlinien
stützen können, wenn sie nicht erwerbstätigen mobilen EU-Bürgern Zugang zu ihrem
Krankenversicherungssystem gewähren.
PE612.058v03-00 142/157 RR\1170051DE.docx
DE
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 35 a – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2) Die Verwaltungskommission
erstellt eine ausführliche Liste der
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die
in Artikel 1 Buchstabe vb dieser
Verordnung aufgeführten Kriterien
erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und
Geldleistungen.
(2) Die Verwaltungskommission
erstellt nach einer ordnungsgemäßen
Anhörung der betreffenden Sozialpartner
sowie repräsentativer Verbände der
Leistungsempfänger, einschließlich
Behindertenverbände, und aller
einschlägigen Interessenträger eine
erschöpfende und ausführliche Liste der
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die
in Artikel 1 Buchstabe vb dieser
Verordnung aufgeführten Kriterien
erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und
Geldleistungen.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 35 a – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2a) Die Verwaltungskommission sorgt
für eine rasche Einführung des EU-
Behindertenausweises in allen
Mitgliedstaaten und treibt für die Zwecke
dieser Verordnung und der
Durchführungsverordnung die
Festlegung einer gemeinsamen Definition
und gemeinsamer Kriterien für den
Begriff „Behinderung“ voran.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)
RR\1170051DE.docx 143/157 PE612.058v03-00
DE
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 52 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
18a. In Artikel 52 wird folgender
Absatz eingefügt:
„(1a) Die zuständigen Träger berechnen
und gewähren die fällige Leistung
innerhalb von drei Monaten nach
entsprechender Antragstellung.“
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 61 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Außer in den Fällen des Artikels 65
Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der
Voraussetzung, dass die betreffende Person
unmittelbar zuvor nach den
Rechtsvorschriften, nach denen die
Leistungen beantragt werden,
Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten
oder Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit von mindestens drei
Monaten zurückgelegt hat.
(1) Außer in den Fällen des Artikels 65
Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der
Voraussetzung, dass die betreffende Person
unmittelbar zuvor nach den
Rechtsvorschriften, nach denen die
Leistungen beantragt werden,
Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten
oder Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit von mindestens einem
Monat zurückgelegt hat.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 61 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2) Ein Arbeitsloser, der die
Voraussetzungen für die
Zusammenrechnung von Zeiten gemäß
Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem
unmittelbar zuvor zurückgelegten
(2) Ein Arbeitsloser, der die
Voraussetzungen für die
Zusammenrechnung von Zeiten gemäß
Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem
unmittelbar zuvor zurückgelegten
PE612.058v03-00 144/157 RR\1170051DE.docx
DE
Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten
oder Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat
kürzer als drei Monate sind, hat unter den
Bedingungen und in den Grenzen, die in
Artikel 64a festgelegt sind, Anspruch auf
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in
dem er zuvor entsprechende Zeiten
zurückgelegt hat.“
Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten
oder Zeiten einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat
kürzer als ein Monat sind, hat unter den
Bedingungen und in den Grenzen, die in
Artikel 64a festgelegt sind, Anspruch auf
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in
dem er zuvor entsprechende Zeiten
zurückgelegt hat.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) In Absatz 1 Buchstabe c wird das
Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der
Ausdruck „von drei Monaten kann von
der zuständigen Arbeitsverwaltung oder
dem zuständigen Träger auf höchstens
sechs Monate“ wird ersetzt durch „von
sechs Monaten kann von der zuständigen
Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen
Träger bis zum Ende des
Berechtigungszeitraums der betreffenden
Person“;
(a) Absatz 1 Buchstabe c erhält
folgende Fassung:
„c) der Anspruch auf Leistungen bei
Arbeitslosigkeit wird bis zu deren Ende
aufrechterhalten;“
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 64 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(aa) Absatz 2 wird gestrichen.
RR\1170051DE.docx 145/157 PE612.058v03-00
DE
(http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004R0883&qid=1526640192972&from=EN)
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 64 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) in Absatz 3 wird das Wort „drei“
durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck
„auf höchstens sechs Monate“ wird
ersetzt durch „bis zum Ende des
Berechtigungszeitraums“.
(b) Absatz 3 wird gestrichen.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 71 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
23a. Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Der bei der Europäischen
Kommission eingesetzten
Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (im Folgenden
„Verwaltungskommission“ genannt) gehört
je ein Regierungsvertreter jedes
Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls
von Fachberatern unterstützt wird. Ein
Vertreter der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nimmt mit
beratender Stimme an den Sitzungen der
Verwaltungskommission teil.
(1) Der bei der Europäischen
Kommission eingesetzten
Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (im Folgenden
„Verwaltungskommission“ genannt) gehört
je ein Regierungsvertreter jedes
Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls
von Fachberatern unterstützt wird. Ein
Vertreter der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, ein
Vertreter des Europäischen Parlaments
und ggf. Vertreter der Sozialpartner sowie
der Leistungsempfänger, einschließlich
Vertreter von Behindertenverbänden,
nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen der Verwaltungskommission
PE612.058v03-00 146/157 RR\1170051DE.docx
DE
teil.
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02004R0883-
20140101&from=DE)
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 76 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
– den Widerruf des Dokuments, falls
dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom
zuständigen Träger des
Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten
wird.
– den Widerruf des Dokuments:
– falls dessen Richtigkeit bzw.
Gültigkeit vom zuständigen Träger des
Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten
wird,
– falls der ausstellende Träger nicht
fristgerecht reagiert.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 88
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
27. Artikel 88 erhält folgende
Fassung:
entfällt
„Artikel 88
Übertragung der Befugnis zur
Aktualisierung der Anhänge
Der Europäischen Kommission wird die
Befugnis übertragen, auf Antrag der
Verwaltungskommission delegierte
RR\1170051DE.docx 147/157 PE612.058v03-00
DE
Rechtsakte gemäß Artikel 88a zu erlassen,
um die Anhänge dieser Verordnung und
der Durchführungsverordnung
regelmäßig anzupassen.
Artikel 88a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der
Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnisübertragung an die
Europäische Kommission nach Artikel 88
ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des
Inkrafttretens der Verordnung (EU)
xxxx].
(3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 88 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über
den Widerruf beendet die Übertragung
der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten
Rechtsakts konsultiert die Kommission im
Einklang mit den Grundsätzen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung über
bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016
niedergelegt wurden, die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten
Sachverständigen.
(5) Sobald die Europäische
Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, notifiziert sie ihn zeitgleich dem
Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der
gemäß Artikel 88 erlassen wurde, tritt nur
in Kraft, wenn weder das Europäische
PE612.058v03-00 148/157 RR\1170051DE.docx
DE
Parlament noch der Rat innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der
Europäischen Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese
Frist um zwei Monate verlängert.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
ea) „Betrug“ jede vorsätzliche
Handlung oder Unterlassung, die darauf
ausgerichtet ist, entgegen den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
Leistungen der sozialen Sicherheit zu
erwirken oder zu empfangen oder sich den
Verpflichtungen zur Zahlung von
Beiträgen der sozialen Sicherheit zu
entziehen;
ea) „Betrug“ jede vorsätzliche
Handlung oder Unterlassung, durch die
Trägern ein Schaden entsteht und die
darauf ausgerichtet ist, entgegen den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats,
der Grundverordnung oder der
Durchführungsverordnung Leistungen
der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu
empfangen, sich den Verpflichtungen zur
Zahlung von Beiträgen der sozialen
Sicherheit zu entziehen oder die
Vorschriften der Zugehörigkeit zum
System der sozialen Sicherheit des
Mitgliedstaats zu umgehen;
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 2– Absatz 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5) Nach Begründung bzw.
Feststellung derjenigen Rechte und
(5) Nach Begründung bzw.
Feststellung derjenigen Rechte und
RR\1170051DE.docx 149/157 PE612.058v03-00
DE
Pflichten einer Person, auf die die Grund-
und Durchführungsverordnung
Anwendung finden, kann der zuständige
Träger den Träger im Wohn- oder
Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen,
persönliche Daten über die betreffende
Person zur Verfügung zu stellen. Das
Ersuchen und jedwede Antwort beziehen
sich auf Informationen, die es dem
zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen,
Ungenauigkeiten in Bezug auf den
Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein
Dokument oder eine Entscheidung über die
Festlegung der Rechte und Pflichten einer
Person im Rahmen der Grund- oder
Durchführungsverordnung stützt. Das
Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt
werden, in denen kein Zweifel an der
Gültigkeit oder Richtigkeit der
Informationen besteht, die in dem
Dokument enthalten sind oder auf deren
Grundlage eine Einzelfallentscheidung
getroffen wurde. Das Informationsersuchen
und jedwede Antwort müssen erforderlich
und verhältnismäßig sein.
Pflichten einer Person, auf die die Grund-
und Durchführungsverordnung
Anwendung finden, kann der zuständige
Träger den Träger im Wohn- oder
Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen,
unter uneingeschränkter Wahrung der
Privatsphäre persönliche Daten über die
betreffende Person zur Verfügung zu
stellen. Das Ersuchen und jedwede
Antwort beschränken sich auf
Informationen, die es dem zuständigen
Mitgliedstaat ermöglichen,
Ungenauigkeiten in Bezug auf den
Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein
Dokument oder eine Entscheidung über die
Festlegung der Rechte und Pflichten einer
Person im Rahmen der Grund- oder
Durchführungsverordnung stützt. Das
Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt
werden, in denen kein Zweifel an der
Gültigkeit oder Richtigkeit der
Informationen besteht, die in dem
Dokument enthalten sind oder auf deren
Grundlage eine Einzelfallentscheidung
getroffen wurde. Das Informationsersuchen
und jedwede Antwort müssen begründet,
erforderlich und verhältnismäßig sein.
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 6 – Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
7a. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende
Fassung:
(3) Erzielen die betreffenden Träger
oder Behörden keine Einigung, so können
die zuständigen Behörden frühestens einen
Monat nach dem Tag, an dem die
Meinungsverschiedenheit im Sinne von
Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die
Verwaltungskommission anrufen. Die
Verwaltungskommission bemüht sich nach
(3) Erzielen die betreffenden Träger
oder Behörden innerhalb von drei
Monaten ab dem Tag, an dem die
Meinungsverschiedenheit auftritt, keine
Einigung, so rufen die zuständigen
Behörden frühestens einen Monat nach
dem Tag, an dem die
Meinungsverschiedenheit im Sinne von
PE612.058v03-00 150/157 RR\1170051DE.docx
DE
ihrer Befassung binnen sechs Monaten um
eine Annäherung der Standpunkte.
Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die
Verwaltungskommission an. Die
Verwaltungskommission bemüht sich nach
ihrer Befassung binnen sechs Monaten um
eine Annäherung der Standpunkte.
(http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?qid=1517319430937&uri=CELEX%3A32009R0987)
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
7b. In Artikel 7 wird folgender Absatz
eingefügt:
„(1a) Die vorläufige Berechnung einer
Leistung oder eines Beitrags gemäß
Absatz 1 erfolgt spätestens einen Monat
nach Antragstellung durch die
betreffende Person.“
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 11 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
7c. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
(1) Besteht eine
Meinungsverschiedenheit zwischen den
Trägern von zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten über die Feststellung des
Wohnortes einer Person, für die die
Grundverordnung gilt, so ermitteln diese
Träger im gegenseitigen Einvernehmen
den Mittelpunkt der Interessen dieser
Person und stützen sich dabei auf eine
(1) Besteht eine
Meinungsverschiedenheit zwischen den
Trägern von zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten über die Feststellung des
Wohnortes einer Person, für die die
Grundverordnung gilt, so ermitteln diese
Träger spätestens drei Monate, nachdem
die Meinungsverschiedenheit auftritt, im
gegenseitigen Einvernehmen den
RR\1170051DE.docx 151/157 PE612.058v03-00
DE
Gesamtbewertung aller vorliegenden
Angaben zu den einschlägigen Fakten,
wozu gegebenenfalls die Folgenden
gehören können:
Mittelpunkt der Interessen dieser Person
und stützen sich dabei auf eine
Gesamtbewertung aller vorliegenden
Angaben zu den einschlägigen Fakten,
wozu gegebenenfalls die Folgenden
gehören können:
(http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987&from=DE)
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 19 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4) Wenn dies zur Ausübung der
Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder
Unionsebene erforderlich ist, werden
sachdienliche Informationen über die
Rechte und Pflichten der betreffenden
Personen im Bereich der sozialen
Sicherheit unmittelbar zwischen den
zuständigen Trägern, den
Arbeitsaufsichtsbehörden und den
Einwanderungs- oder Steuerbehörden der
betreffenden Staaten ausgetauscht; dies
kann die Verarbeitung personenbezogener
Daten für andere Zwecke als zur Ausübung
oder Durchsetzung von Rechten und
Pflichten gemäß der Grundverordnung und
der vorliegenden Verordnung umfassen,
insbesondere zur Gewährleistung der
Einhaltung der einschlägigen rechtlichen
Verpflichtungen in den Bereichen
Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit,
Einwanderung und Steuerrecht. Weitere
Einzelheiten werden im Wege eines
Beschlusses der Verwaltungskommission
festgelegt.
(4) Wenn dies zur Ausübung der
Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder
Unionsebene erforderlich ist, werden unter
uneingeschränkter Wahrung der
Privatsphäre sachdienliche Informationen
über die Rechte und Pflichten der
betreffenden Personen im Bereich der
sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen
den zuständigen Trägern, den
Arbeitsaufsichtsbehörden und den
Einwanderungs- oder Steuerbehörden der
betreffenden Staaten ausgetauscht; dies
kann die Verarbeitung personenbezogener
Daten für andere Zwecke als zur Ausübung
oder Durchsetzung von Rechten und
Pflichten gemäß der Grundverordnung und
der vorliegenden Verordnung – nur zur
Gewährleistung der Einhaltung der
einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen
in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit
und Sicherheit, Einwanderung und
Steuerrecht – umfassen. Weitere
Einzelheiten werden im Wege eines
Beschlusses der Verwaltungskommission
festgelegt.
PE612.058v03-00 152/157 RR\1170051DE.docx
DE
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 67 – Absatz 5
Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text
26a. Artikel 67 Absatz 5 erhält folgende
Fassung:
(5) Die Forderungen werden binnen
18 Monaten nach Ablauf des Monats, in
dem sie bei der Verbindungsstelle des
leistungspflichtigen Mitgliedstaats
eingereicht wurden, an die in Artikel 66
der Durchführungsverordnung genannte
Verbindungsstelle des
forderungsberechtigten Mitgliedstaats
gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen,
die innerhalb dieses Zeitraums aus einem
berechtigten Grund vom
leistungspflichtigen Träger
zurückgewiesen wurden.
(5) Die Forderungen werden binnen
zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in
dem sie bei der Verbindungsstelle des
leistungspflichtigen Mitgliedstaats
eingereicht wurden, an die in Artikel 66
der Durchführungsverordnung genannte
Verbindungsstelle des
forderungsberechtigten Mitgliedstaats
gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen,
die innerhalb dieses Zeitraums aus einem
berechtigten Grund vom
leistungspflichtigen Träger
zurückgewiesen wurden.
(http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2009R0987:20130108:DE:HTML)
Begründung
Die derzeit geltende Frist von 18 Monaten sollte auf zwölf Monate verkürzt werden, um den
Kostendruck für die Verbindungsstelle, die die Leistungen vorfinanzieren muss, abzumildern.
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 89 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
40a. In Artikel 89 wird folgender
Absatz eingefügt:
„(1a) Die Träger der zuständigen
Behörden händigen den Bürgern auf
deren Ersuchen eine Kopie ihrer
persönlichen Akte aus und geben ihnen
RR\1170051DE.docx 153/157 PE612.058v03-00
DE
zugleich eingehend und individuell
Auskunft über die für die zuständigen
Behörden geltenden Bestimmungen und
ihre Rechte und Ansprüche aus der
Grundverordnung und der
Durchführungsverordnung.“
(http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987&from=DE)
PE612.058v03-00 154/157 RR\1170051DE.docx
DE
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD)
Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum
EMPL
19.1.2017
Stellungnahme von
Datum der Bekanntgabe im Plenum
PETI
19.1.2017
Verfasser(in) der Stellungnahme
Datum der Benennung
Soledad Cabezón Ruiz
10.2.2017
Prüfung im Ausschuss 21.2.2018
Datum der Annahme 24.4.2018
Ergebnis der Schlussabstimmung +:
–:
0:
26
0
1
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder
Beatriz Becerra Basterrechea, Soledad Cabezón Ruiz, Andrea
Cozzolino, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Peter Jahr,
Rikke-Louise Karlsson, Jude Kirton-Darling, Svetoslav Hristov
Malinov, Lukas Mandl, Notis Marias, Roberta Metsola, Miroslavs
Mitrofanovs, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière, Yana
Toom, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter
Elisabetta Gardini, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
Rosa D’Amato, Pascal Durand, Miroslavs Mitrofanovs, Remo
Sernagiotto
RR\1170051DE.docx 155/157 PE612.058v03-00
DE
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
26 +
ALDE
ECR
EFDD
GUE/NGL
NI
PPE
S&D
VERTS/ALE
Beatriz Becerra Basterrechea, Yana Toom, Cecilia Wikström
Notis Marias, Remo Sernagiotto
Rosa D’Amato, Eleonora Evi
Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina
Rikke-Louise Karlsson
Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Elisabetta Gardini, Peter Jahr, Svetoslav Hristov
Malinov, Lukas Mandl, Roberta Metsola, Jarosław Wałęsa
Soledad Cabezón Ruiz, Andrea Cozzolino, Jude Kirton-Darling, Marlene Mizzi,
Gabriele Preuß, Virginie Rozière
Pascal Durand, Miroslavs Mitrofanovs
0 -
1 0
Sven Schulze
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
PE612.058v03-00 156/157 RR\1170051DE.docx
DE
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD)
Datum der Übermittlung an das EP 14.12.2016
Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum
EMPL
19.1.2017
Mitberatende Ausschüsse
Datum der Bekanntgabe im Plenum
BUDG
19.1.2017
LIBE
19.1.2017
FEMM
19.1.2017
PETI
19.1.2017
Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
Datum des Beschlusses
BUDG
12.1.2017
LIBE
13.2.2017
FEMM
21.3.2017
Berichterstatter
Datum der Benennung
Guillaume Balas
14.3.2017
Prüfung im Ausschuss 21.6.2017 28.11.2017 27.2.2018
Datum der Annahme 20.11.2018
Ergebnis der Schlussabstimmung +:
–:
0:
29
19
5
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder
Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija
Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen,
Michael Detjen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena
Gentile, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes
Jongerius, Rina Ronja Kari, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-
Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen
Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Dominique Martin,
Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Miroslavs Mitrofanovs, Elisabeth
Morin-Chartier, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski,
Dennis Radtke, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Maria
João Rodrigues, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Marita
Ulvskog, Renate Weber, Jana Žitňanská
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter
Amjad Bashir, Rosa D’Amato, Paloma López Bermejo, Edouard
Martin, Anne Sander, Sven Schulze, Helga Stevens, Ivo Vajgl
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
Dietmar Köster
Datum der Einreichung 23.11.2018
RR\1170051DE.docx 157/157 PE612.058v03-00
DE
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
29 +
ALDE Robert Rochefort
EFDD Laura Agea, Rosa D'Amato
ENF Dominique Martin, Joëlle Mélin
GUE/NGL Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo
NI Lampros Fountoulis
PPE David Casa, Jérôme Lavrilleux, Verónica Lope Fontagné, Elisabeth Morin-Chartier,
Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander
S&D Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Michael Detjen, Elena Gentile,
Dietmar Köster, Edouard Martin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Maria João
Rodrigues, Marita Ulvskog
VERTS/ALE Jean Lambert, Miroslavs Mitrofanovs, Terry Reintke
19 -
ALDE Martina Dlabajová, Ivo Vajgl
ECR Amjad Bashir, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Jana Žitňanská
GUE/NGL Rina Ronja Kari
PPE Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jeroen Lenaers,
Thomas Mann, Dennis Radtke, Sven Schulze, Romana Tomc
S&D Ole Christensen, Agnes Jongerius, Siôn Simon
5 0
ALDE Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Renate Weber
ENF Mara Bizzotto
GUE/NGL João Pimenta Lopes
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung