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DAV-Kommentar
zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach
§ 129 Absatz 2 SGB V
in der Fassung vom 1. Januar 2019
in Kraft ab 1. Juli 2019
Stand des DAV-Kommentars: 5. Juni 2019
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Synopse 4
1. Gegenüberstellung alter Rahmenvertrag zu neuen Regelungen 4
2. Gegenüberstellung neuer Rahmenvertrag zu alten Regelungen 6
§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrages 9
§ 2 Definitionen 10
§ 3 Geltungsbereich des Vertrages 18
§ 4 Beitritt deutscher Apotheken zum Rahmenvertrag 20
§ 5 Beitritt ausländischer Apotheken zum Rahmenvertrag 21
§ 6 Zahlungs- und Lieferanspruch 22
§ 6 Absatz 1 Der Vergütungsanspruch 22
§ 6 Absatz 2 Unbedeutende Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d 25
§ 6 Absatz 2 Buchstabe a Abkürzungs-, Schreib- oder Kennzeichnungsfehler des Arztes 25
§ 6 Absatz 2 Buchstabe b Unterschrift des Arztes 26
§ 6 Absatz 2 Buchstabe c Rezeptänderung durch die Apotheke 27
§ 6 Absatz 2 Buchstabe d AMVV 32
§ 6 Absatz 2 Buchstabe e T-Rezepte 34
§ 6 Absatz 2 Buchstabe f BtMVV 35
§ 6 Absatz 2 Buchstabe g Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V 36
§ 6 Absatz 3 Die Vergütungshöhe 40
§ 7 Abzugebendes Arzneimittel 41
§ 8 Packungsgrößen 47
§ 9 Auswahlbereich 50
§ 10 Abgaberangfolge 57
§ 11 Vorrang der Rabattverträge 58
§ 12 Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Absatz 2 60
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 13 Abgabe preisgünstiger Importe nach § 9 Absatz 1 69
§ 14 Abweichung von der Abgaberangfolge 75
§ 15 Kostenerstattung bei Wunscharzneimittel 82
§ 16 Teilmenge, Auseinzelung 84
§ 17 Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) 85
§ 18 Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen 91
§ 19 Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen 93
§ 20 Wiederabgabe von Arzneimitteln 95
§ 21 Auskunftspflicht 97
§ 22 Preisangabe 98
§ 23 Apothekenabschlag 99
§ 24 Melde- und Korrekturverfahren für gesetzliche Rabatte sowie für weitere für die Abrechnung nach § 300 SGB V erforderliche Preis- und Produktangaben 100
§ 25 Rechnungsbegleichung 101
§ 26 Kommunikation 102
§ 27 Vertragsmaßnahmen 103
§ 28 Datenübermittlung zu Verträgen nach § 130a Absatz 8/8a und § 132e SGB V i. V m. § 20i Absatz 1 SGB V 104
§ 29 Weitere Datenübermittlungen 105
§ 30 Ergänzende Bestimmungen 106
§ 31 Ergänzende Bestimmungen zum Entlassmanagement 107
§ 32 Schlussbestimmungen 108
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Synopse
1. Gegenüberstellung alter Rahmenvertrag zu neuen Regelungen
RahmenV [alt]
i. d. F. vom 30. September 2016
(in Kraft bis 30. Juni 2019)
Vorgenommene Änderungen RahmenV [neu]
i. d. F. vom 1. Januar 2019
(in Kraft ab 1. Juli 2019)
§ 1 Ziffer 2 neu eingefügt (Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen); siehe § 19 [neu]
ebenfalls § 1
§ 2 Inhaltlich unverändert § 3
§ 2a Inhaltlich unverändert § 4
§ 2b Inhaltlich unverändert § 5
§ 3 Anpassung an neue Auswahlregeln (Streichung, da obsolet geworden von § 3 Abs. 1 Spg. 4, Ziff. 7 Buch. b (2) und Buchst. f); neue Gliederung zur erleichterten Zitierweise
§ 6
§ 4 Neuregelung der Auswahl- und Abgabe-regeln:
» Grundlagen zur Ermittlung des abzugebenden Arzneimittels
» strikte Trennung zwischen generischem Markt und importrelevantem Markt
» Festlegung einer Abgaberangfolge und mögliche Abweichungen
» Wunscharzneimittel
» Teilmengen, Auseinzelung
§§ 7, 9 bis 12, 14, 15, 16
§ 5 Neuregelung: Abgaberangfolge und Einsparziel im importrelevanten Markt durch preisgünstige Importe
§ 13; § 2 Absätze 7 u. 8
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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RahmenV [alt]
i. d. F. vom 30. September 2016
(in Kraft bis 30. Juni 2019)
Vorgenommene Änderungen RahmenV [neu]
i. d. F. vom 1. Januar 2019
(in Kraft ab 1. Juli 2019)
§ 6 Neuregelung der Packungsgrößen:
» Im Regelfall
» Im dringenden Fall
» In besonderen Abgabekonstellationen
§ 8, 17, 18
§ 6a Inhaltlich unverändert § 20
§ 7 Inhaltlich unverändert § 21
§ 8 Inhaltlich unverändert § 22
§ 8a Inhaltlich unverändert § 23
§ 8b Absatz 3 gestrichen § 24
§ 9 Inhaltlich unverändert § 25
§ 10 Inhaltlich unverändert § 26
§ 11 Inhaltlich unverändert § 27
§ 12 Neuregelung u.a. in §§ 28 und 29
§ 13 Neuregelung § 30
§ 14 Absätze 2 bis 4 gestrichen; Neuregelung zum Inkrafttreten und Geltung
§ 32
Anlage 1 Aktualisierung der austauschbaren biotechnologisch hergestellten Arzneimittel
Anlage 1
Anlage 2 Anpassung und Überarbeitung der Rege-lungen zur Meldung von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8 SGB V in Ergänzung zu § 28 [neu]
Anlage 2
Anlage 2a Inhaltlich unverändert Anlage 7
Anlage 3 Neue Regelung
Anlage 4 Neue Regelung
Anlage 5 Neue Regelung
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2. Gegenüberstellung neuer Rahmenvertrag zu alten Regelungen
RahmenV [neu]
i. d. F. vom 1. Januar 2019
(in Kraft ab 1. Juli 2019)
Genese RahmenV [alt]
i. d. F. vom 30. September 2016
(in Kraft bis 30. Juni 2019)
§ 1 Ziffer 2 neu eingefügt § 1
§ 2 Neuregelung mit Definitionen
§ 3 Inhaltlich unverändert § 2
§ 4 Inhaltlich unverändert § 2a
§ 5 Inhaltlich unverändert § 2b
§ 6 Anpassung an neue Auswahlregeln § 3
§ 7 Neuregelung zur Belieferungsfähigkeit von Verordnungsblättern
§ 8 Neuregelung der Packungsgrößen § 6
§ 9 Neuregelung der Märkte (importrelevanter Markt bzw. generischer Markt) und Neuregelung des Auswahlbereichs
§ 4
§ 10 Neuregelung der Abgaberangfolge
§ 11 Klarstellung der vorrangigen Abgabe von rabattbegünstigten Arzneimitteln
§ 4 Absatz 2 Sätze 1 und 5
§ 12 Neuregelung zur Abgaberangfolge im nicht rabattierten generischen Markt
§ 4 Absatz 4
§ 13 Neuregelung des Einsparziels im import-relevanten Markt durch preisgünstige Importe
§ 5
§ 14 Neuregelung bei Abweichen von der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Abgabe-rangfolge (Nichtverfügbarkeit, Akutversor-gung, Notdienst und pharmazeutische Bedenken im Sinne des § 17 Absatz 5 ApBetrO)
§ 4 Absatz 2 Sätze 3 und 4, Absatz 3
§ 15 Inhaltlich unverändert § 4 Absatz 4a
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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RahmenV [neu]
i. d. F. vom 1. Januar 2019
(in Kraft ab 1. Juli 2019)
Genese RahmenV [alt]
i. d. F. vom 30. September 2016
(in Kraft bis 30. Juni 2019)
§ 16 Anpassung der Regelung zur Teilmenge und Auseinzelung
§ 6 Absatz 2 Sätze 3 und 4
§ 17 Neue Sonderregelung der Packungs-größen für den dringenden Fall
§ 18 Neuregelung von Sonderfällen in besonderen Abgabekonstellationen
§ 19 Neuregelung zu Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen; Berücksich-tigung des § 129 Absatz 1 Satz 4 SGB V i. d. F. des AMVSG
§ 20 Inhaltlich unverändert § 6a
§ 21 Inhaltlich unverändert § 7
§ 22 Inhaltlich unverändert § 8
§ 23 Inhaltlich unverändert § 8a
§ 24 Absatz 3 gestrichen § 8b
§ 25 Inhaltlich unverändert § 9
§ 26 Inhaltlich unverändert § 10
§ 27 Inhaltlich unverändert § 11
§ 28 Neuregelung zu den Datenübermittlungen zwischen Krankenkassen, GKV-Spitzen-verband und DAV bzw. jeweils beauf-tragten Stellen zu Rabattverträgen nach § 130a Absätze 8 und 8a SGB V und dem Impfstoffabschlag nach § 130a Absatz 2 SGB V
§ 12
§ 29 Anpassung der Regelung zur Datenüber-mittlung nach § 129 Absatz 6 SGB V
§ 12
§ 30 Inhaltlich unverändert § 13
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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RahmenV [neu]
i. d. F. vom 1. Januar 2019
(in Kraft ab 1. Juli 2019)
Genese RahmenV [alt]
i. d. F. vom 30. September 2016
(in Kraft bis 30. Juni 2019)
§ 31 Einfügung der ergänzenden Bestimmungen zum Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V
zuvor separat
§ 32 Anpassung und Regelung zum Inkraft-treten
§ 14
Anlage 1 Aktualisierung der austauschbaren biotechnologisch hergestellten Arzneimittel
Anlage 1
Anlage 2 Anpassung der Regelungen zur Meldung von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8 SGB V in Ergänzung zu § 28
Anlage 2
Anlage 3 Neuschaffung einer Anlage mit Rege-lungen zur Meldung von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8a SGB V in Ergänzung zu § 28
Anlage 4 Neuschaffung einer Anlage mit Rege-lungen zur Meldung von Impfstoff-abschlägen in Ergänzung zu § 28
Anlage 5 Neuschaffung einer Anlage mit Rege-lungen zur Zuzahlungsfreistellung von Arzneimitteln in Ergänzung zu § 28
Anlage 6 Muster für eine Haftungsfreistellungs-erklärung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 einer meldenden Krankenkasse gegenüber dem DAV
Anlage 7 Inhaltlich unverändert Anlage 2a
Anlage 8 Einfügung der Ergänzenden Bestim-mungen zum Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V in Ergänzung zu § 31
zuvor separat
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrages
Nach § 129 Absatz 2 SGB V sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-
Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) – als die für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker –
verpflichtet, einen gemeinsamen Rahmenvertrag mit dem „Näheren“ über die Versorgung der
gesetzlich Krankenversicherten mit Arzneimitteln zu schließen. § 1 gibt einen Überblick über
dieses „Nähere“, welches ausgehend von den Vorgaben in § 129 SGB V im Rahmenvertrag
aufgegriffen und konkretisiert wurde.
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§ 2 Definitionen
Um eine einheitliche Nomenklatur im gesamten Vertrag zu gewährleisten, werden
grundlegende Begriffe definiert.
§ 2 Absatz 1 N-Bezeichnung
Die Absätze 1 und 2 erläutern die unterschiedlichen Bezeichnungen, die sich aus der
Packungsgrößenverordnung ergeben. Unter „N-Bezeichnung“ ist die Angabe N1, N2 oder N3
zu verstehen.
§ 2 Absatz 2 N-Bereich
Der N-Bereich bezeichnet den Korridor, innerhalb dessen Packungen die gleiche N-Bezeich-
nung tragen. N1 = Messzahl +/- 20%, N2 = Messzahl +/- 10%, N3 = Messzahl – 5%.
Beispiel
N1 = 20 → N-Bereich = 16-24; N2 = 50 → N-Bereich = 45-55; N3 = 100 → N-Bereich = 95-
100
§ 2 Absatz 3 Preis- und Produktverzeichnis
Unter Preis- und Produktverzeichnis ist der Artikelstamm zu verstehen, der von ABDATA zur
Verfügung gestellt wird. Historisch häufig als „Lauer-Taxe“ bezeichnet.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 2 Absatz 4 Auswahl
Es gibt zwei Arten von Auswahl:
1. Ersetzung = Abgabe eines „anderen“, wirkstoffgleichen Arzneimittels i. S. d. § 129 Abs. 1
SGB V
Beispiele:
Original ↔ Generikum
Originalimport ↔ Generikum
Originalimport ↔ Generikumimport
Original ↔ Generikumimport
Original 1 ↔ Original 2
Generikum 1 ↔ Generikum 2
2. Abgabe des „gleichen“ Arzneimittels = kein Austausch zwischen Original und Generikum
möglich, sondern nur
Beispiele:
Original ↔ Originalimport
Generikum ↔ Generikumimport
Originalimport ↔ Originalimport
Generikumimport ↔ Generikumimport
Die Beispiele sind zwischen GKV-Spitzenverband und DAV abgestimmt und werden in den
erläuternden Hinweisen zum Rahmenvertrag genannt.
§ 2 Absatz 5 Gesetzliche Rabatte
In Abgrenzung zu § 23, der den Apothekenabschlag nach § 130 SGB V definiert, sind hier die
Rabatte nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V beschrieben, also
Herstellerabschläge, Impfstoffabschlag, Preismoratoriumsabschlag und Herstellerrabatt auf
Generika und patentfreie Referenzarzneimittel.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 2 Absatz 6 Rundungsregel
Die Regel, dass erst am Ende der Berechnung zu runden ist, ist neu und wurde zur
Vermeidung von Streitfällen eingefügt. Sie bezieht sich auf die einzelne Packung, nicht auf die
gesamte Verordnungszeile. Die Anwendung der Rundungen wird beispielsweise bei der
Eingruppierung eines Arzneimittels als preisgünstiger Import relevant. Die Rundungsregel wird
durch die Apotheken-Software vorgenommen.
Die Software rechnet wie folgt:
Beispiel zur Berechnung eines preisgünstigen Imports
Preis Referenzarzneimittel: 88,90 EUR
- 15 % (also 13,335) (gem. § 2 Abs. 8 Spiegelstrich. 1)
= 75, 565 EUR gerundet 75,57 EUR (= 85 %)
Erläuterung: Keine Rundung der absoluten Zahl von 15 % (im Beispiel also keine Rundung
von 13,335 EUR auf 13,34 EUR), sondern erst Rundung bei der absoluten Zahl von 85 %
(hier also bei 75,565 EUR auf 75,57 EUR).
§ 2 Absatz 7 Importarzneimittel
Satz 1 definiert, was ein Importarzneimittel ist. Dies sind ausschließlich zugelassene Fertigarz-
neimittel, die im Preis- und Produktverzeichnis gelistet und mit dem Referenzarzneimittel im
Wesentlichen identisch sind. Die Nennung der Begriffe Parallel- und Reimportarzneimittel
dient allein der Klarstellung.
Satz 2 definiert, wann eine unwesentliche Abweichung vorliegt, die die Identität zwischen
Referenz- und Importarzneimittel nicht aufhebt, wobei die auf Grundlage dieser Regelung aus-
tauschbaren Produkte von ABDATA bzw. den Softwarehäusern in das WaWi-System einge-
pflegt werden. Importe im generischen Markt unterliegen den Regelungen der Arzneimittel-
Richtlinie Anlage VII, ansonsten gilt die therapeutisch vergleichbare Darreichungsform.
Satz 3 legt fest, dass eine vollständige Entsprechung der Anwendungsgebiete von Referenz-
und Importarzneimittel vorliegen muss, ohne die von vornherein keine Zulassung erfolgt wäre.
Satz 4 stellt klar, dass Importarzneimittel und Referenzarzneimittel bzw. die entsprechenden
Importarzneimittel untereinander als „identische Arzneimittel“ anzusehen sind. Die Klarstellung
ist eine Ergänzung zu § 2 Absatz 4 Spg. 2: Wird unter diesen Arzneimitteln ausgetauscht, ist
es eine „Abgabe des Gleichen“. Das Gegenstück zur Abgabe des Gleichen ist eine
„Ersetzung“ wie im Verhältnis Original zu Generikum (§ 2 Absatz 4 Spg. 1).
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§ 2 Absatz 8 Preisgünstige Importarzneimittel
In Satz 1 wird definiert, welche zusätzlichen Kriterien ein Importarzneimittel nach § 2 Absatz 7
erfüllen muss, um als ein „preisgünstiges Importarzneimittel“ zu gelten.
Bislang wurden gemäß § 129 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V nur solche importierten
Arzneimittel als „preisgünstige“ Importe im Sinne des alten Rahmenvertrages angesehen,
deren Apothekenabgabepreis mindestens 15 % oder 15,00 € niedriger ist als der des
deutschen Bezugsarzneimittels. Der neue Rahmenvertrag konkretisiert diese Vorgabe und
staffelt die Kriterien für die preisgünstigen Importarzneimittel nach der Höhe des
Abgabepreises des Referenzarzneimittels. Entscheidend für den Vergleich ist gemäß Satz 1
der für den Versicherten maßgebliche Arzneimittelabgabepreis der Packung unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte. Ausgangspunkt der Berechnung ist das
Referenzarzneimittel. Diese Staffelung führt zu einem Preisdruck – insbesondere bei
hochpreisigen Arzneimitteln – und soll so das Erreichen des Einsparzieles nach § 13 Absatz 5
erleichtern.
Bei einem Abgabepreis bis einschließlich 100 € ist ein Preisabstand von mindestens 15 %, bei
einem Abgabepreis von über 100 € bis einschließlich 300 € ein Preisabstand von mindestens
15 € und bei einem Abgabepreis über 300 € ein Preisabstand von mindestens 5 % zum Preis
des Referenzarzneimittels notwendig.
Vergleichende Beispielrechnung:
Berechnung nach altem
RahmenV:
Berechnung nach neuem
RahmenV:
Abgabepreis 1000 € 1000 €
Preisabstand mindestens 15 € 50 € (=5%)
Abgabepreis preisgünstiger Import 985 €
Anm.: Nach neuem
RahmenV wäre dies kein
preisgünstiger Import mehr.
950 €
Nur diejenigen Importarzneimittel, die die Kriterien nach § 2 Absatz 8 erfüllen, können für die
Berechnung des zu erfüllenden Einsparzieles nach § 13 Absatz 5 herangezogen werden.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Der Einschub in der Klammer „gleiche Stückzahl bzw. gleiche Füllmenge“ ist eine Klarstellung.
Beim Preisvergleich Referenzarzneimittel zu preisgünstigem Import muss die Packungsgröße
der Vergleichsarzneimittel identisch sein. Identische Packungsgröße meint die exakt gleiche
Stückzahl bzw. die exakt gleiche Füllmenge (anders als bei Importen nach § 2 Absatz 7 oder
auch bei Rabattarzneimitteln); ein übereinstimmender N-Bereich reicht nicht aus. Ebenso
wenig müsste beispielsweise auf Preis pro Gramm oder Preis pro Tablette umgerechnet
werden.
Beispiel:
Rp. Marcumar 98 Tbl. N3
Rechnete man (unbeachtet des Kriteriums „gleiche Stückzahl“) den Apothekenverkaufspreis
des Originals auf 100 Tbl. um, würden alle Importe den Preisabstand von 15 % einhalten und
somit zum preisgünstigen Import werden. Daher ist die Klarstellung so relevant: Das Kriterium
der gleichen Stückzahl wird nicht erfüllt (das Referenzarzneimittel hat exakt 98 Tabletten).
Damit gibt es im Beispiel keinen preisgünstigen Import, der zur Erfüllung des Einsparziels
herangezogen werden könnte. Auch in den theoretischen Umsatz (§ 13 Absatz 3) fließt diese
Abgabe dann nicht ein.
Wird die vorgegebene Rangfolge der Abgabe beachtet, gibt es keine Retaxation, wenn kein
preisgünstiger Import abgegeben wird. Es wirkt sich jedoch negativ auf das Erreichen des
Einsparziels aus.
Das Ergebnis des Preisvergleiches wird durch die Software angezeigt.
Satz 2 legt fest, dass bei Festbetragsarzneimitteln maximal der Festbetrag die
Bemessungsgröße für die Bestimmung der Preisgünstigkeit ist.
§ 2 Absatz 9 Vorrätig
Die Definition dient der Abgrenzung von den Begriffen „lieferfähig“, „verfügbar“ und „in
Vertrieb“. Vorrätig ist ein Arzneimittel, wenn es in der Apotheke physisch zu Verfügung steht
und abgegeben werden kann. Relevant wird der Begriff bei der Abweichung von der
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Abgabereihenfolge nach § 14 Absatz 2 und den Sonderregelungen für den dringenden Fall
(Akutversorgung, Notdienst) nach § 17 Nr. 3 bis 7.
§ 2 Absatz 10 Lieferfähig
Das Arzneimittel ist beim Großhandel am Lager beziehungsweise der Großhandel kann das
betreffende Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer grundsätzlich beziehen.
Reimporteure und Hersteller gelten nicht als Großhandel.
§ 2 Absatz 11 Nicht verfügbar
§ 2 Absatz 11 Satz 1
Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn ein Arzneimittel in angemessener Zeit nicht beschafft
werden kann. Wie dies nachzuweisen ist und was im Einzelfall eine „angemessene Zeit“ ist
(abhängig davon, ob ein oder zwei Großhandlungen die Apotheke beliefern), wird in den
Folgesätzen beschrieben.
§ 2 Absatz 11 Satz 2
Nichtverfügbarkeit muss durch zwei Verfügbarkeitsanfragen belegt werden. Wie diese ausge-
staltet sind, wird in Satz 4 erläutert. Die Verfügbarkeitsanfrage ist bei mindestens zwei
Großhandlungen zu stellen. Die geforderten Verfügbarkeitsanfragen können zeitgleich
erfolgen und sind in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung zu
stellen. Anknüpfungspunkt für den „direkten zeitlichen Zusammenhang“ ist die Vorlage der
Verordnung in der Apotheke. Die Verfügbarkeitsanfrage ist also im Rahmen des tatsächlichen
Bedienvorganges zu stellen. Eine weitere Nachfrage am Folgetag ist nicht erforderlich.
§ 2 Absatz 11 Satz 3
Das Vorlagedatum der Verordnung wird standardmäßig nicht auf der Verordnung vermerkt.
Sofern jedoch das tatsächliche Abgabedatum vom Vorlagedatum abweicht, muss die
Apotheke das Vorlagedatum auf der Verordnung zusätzlich vermerken.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 2 Absatz 11 Satz 4
Die Verfügbarkeitsanfrage ist die Anfrage beim Großhandel. Eine zusätzliche
Verfügbarkeitsabfrage beim Hersteller oder Reimporteur ist nicht nötig und wird von den
Krankenkassen nicht mehr eingefordert werden. Die Verfügbarkeitsanfrage wird vom
Großhandel registriert. Sie soll idealerweise dazu führen, dass die Bevorratung beim
Großhandel die Nachfragesituation seitens der Apotheken widerspiegelt.
§ 2 Absatz 11 Satz 5
Wird die Apotheke nur von einem Großhandel beliefert, sind an diesen Großhandel zwei
Verfügbarkeitsanfragen zu stellen. Zwischen den beiden Verfügbarkeitsanfragen muss ein
angemessener Zeitabstand eingehalten werden. Welcher Zeitabstand als angemessen gewer-
tet wird, ist nicht mit einem absoluten Zeitwert hinterlegt, jedoch dient als Orientierung der
hypothetische Fall, dass die Lieferung mit den angefragten Arzneimitteln bei der
Großhandlung schon „auf dem Hof steht“, aber noch in das Lager verbracht werden muss. Ein
Zeitraum von etwa 1 bis 2 Stunden erscheint hier realistisch.
§ 2 Absatz 11 Satz 6
Sollte das mittels Verfügbarkeitsanfrage nach Satz 2 angefragte Arzneimittel nicht vorhanden
sein, wird ein Nichtverfügbarkeitsnachweis vom Großhandel unmittelbar online zu Verfügung
gestellt, der als Nachweis gegenüber der Krankenkasse verwendet werden kann. Er kann
gespeichert werden und später z. B. im Falle einer Retaxation genutzt werden. Zu diesem
Zweck kann der Nachweis auch in Papierform ausgedruckt werden. Der Mindestinhalt des
Nichtverfügbarkeitsnachweis als verbindlicher Beleg des Großhandels umfasst den
angefragten Großhandel, das Apotheken-IK, Datum und Uhrzeit der Abfrage sowie die
abgefragte PZN. Darüber hinaus muss die Nichtverfügbarkeit nicht weiter spezifiziert werden,
insbesondere ist der Grund für die Nichtverfügbarkeit im Nichtverfügbarkeitsnachweis nicht
aufzuführen, da es für die Apotheke irrelevant ist, warum der Großhandel das Arzneimittel
nicht verfügbar hat.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 2 Absatz 12 In Vertrieb (gemeldet)
Die Bezeichnung „in Vertrieb“ bezieht sich ausschließlich auf die Listung und Kennzeichnung
eines Arzneimittels im Preis- und Produktverzeichnis. Aussagen zur Lieferfähigkeit oder
Verfügbarkeit beim Großhandel bzw. Hersteller lassen sich hieraus nicht ableiten. Relevant ist
die Definition insbesondere für die Sonderregelungen für den dringenden Fall
(Akutversorgung, Notdienst) nach § 17 Nr. 3.
§ 2 Absatz 13 Außer Vertrieb (gemeldet)
Die Bezeichnung „außer Vertrieb“ bezieht sich ausschließlich auf die Listung und Kenn-
zeichnung im Preis- und Produktverzeichnis. Aussagen zur Lieferfähigkeit oder Verfügbarkeit
beim Großhandel bzw. Hersteller lassen sich hieraus nicht ableiten. Relevant ist die Definition
insbesondere bei der vertragsmäßigen Auswahl der Packungsgrößen nach § 8 Absatz 3.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 3 Geltungsbereich des Vertrages
§ 3 Absätze 1 und 2
§ 3 Absätze 1 und 2 regeln, für welche Krankenkassen und für welche Apotheken der
Rahmenvertrag gilt. Dies sind alle gesetzlichen Krankenkassen nach § 4 SGB V und alle
Apotheken, die den Kriterien nach § 129 Absatz 3 SGB V genügen. Zu letzteren zählen also
zum einen Apotheken, die einem Landesapothekerverband angehören und zum anderen
Apotheken, die dem Rahmenvertrag wirksam beigetreten sind. Apotheken, die weder einem
Mitgliedsverband des DAV angehören noch dem Vertrag beigetreten sind, sind von der
Lieferung ausgeschlossen.
§ 3 Absatz 3
§ 3 Absatz 3 bezieht sich auf die Verpflichtung des DAV, ein bundeseinheitliches Verzeichnis
nach § 293 Absatz 5 Satz 1 SGB V über die Apotheken nach § 129 Absatz 3 zu führen. § 293
Absatz 5 Sätze 1 und 2 SGB V lauten:
„Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
Spitzenorganisation der Apotheker führt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über
die Apotheken und stellt dieses dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf
Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung. Änderungen des Verzeichnisses sind
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in monatlichen oder kürzeren
Abständen unentgeltlich zu übermitteln“.
Für die Apotheken, die Mitglied eines Landesapothekerverbandes sind, wird die Meldepflicht
dadurch erfüllt, dass die Landesapothekerverbände dem DAV die entsprechenden Angaben
zur Verfügung stellen. Nichtmitglieder müssen die Daten gesondert per Formular dem DAV
zur Verfügung stellen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 3 Absätze 4 und 5
§ 3 Absatz 4 orientiert sich an der gesetzlichen Regelung des § 129 Absatz 5 SGB V. Danach
können
die Krankenkassen oder ihre Verbände mit den Landesapothekerverbänden auf
Landesebene oder
der Verband der Ersatzkassen (vdek) mit dem DAV auf Bundesebene.
ergänzende Arzneiversorgungs-Verträge schließen. Welche Regelungsinhalte einem „ergän-
zenden“ Vertrag zugänglich sind, ist teilweise nicht einfach zu ermitteln. Im Unterschied zum
„alten“ – bis 30. Juni 2019 geltenden – Rahmenvertrag (dort etwa in § 5 Absatz 7 RahmenV-
alt oder in § 4 Absatz 4 RahmenV-alt), finden sich im neuen Vertragstext keine ausdrücklichen
Hinweise in einzelnen Paragraphen mehr, die für bestimmte rahmenvertragliche
Regelungsinhalte den Weg in die ergänzenden Verträge erlauben oder versperren. § 30
RahmenV verweist ebenfalls lediglich allgemein auf die Möglichkeit, dass in den
Arzneiversorgungsverträgen ergänzende Bestimmungen bzw. Vereinbarungen getroffen
werden können.
Ferner bestimmt Absatz 4, dass auch in Fällen, in denen die Krankenkasse des Versicherten
ihren Sitz außerhalb des Bundeslandes hat, in dem die Apotheke liegt, der am Sitz der
Apotheke geltende Arzneiversorgungsvertrag und nicht derjenige am Sitz der Krankenkasse
Anwendung findet.
Für den Sonderfall der Filialapotheke wird durch Absatz 5 klargestellt, dass Filialapotheken als
unselbständiger Unternehmensteil der Hauptapotheke gelten. Das hat zur Folge, dass für die
Filialapotheke grundsätzlich dieselben vertraglichen Rahmenbedingungen gelten wie für die
Hauptapotheke. Das bedeutet, dass für Filialapotheken grundsätzlich der Arzneiversorgungs-
vertrag Anwendung findet, der am Sitz der Hauptapotheke gilt.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 4 Beitritt deutscher Apotheken zum Rahmenvertrag
§ 4 regelt die allgemeinen Voraussetzungen für einen Beitritt deutscher Apotheken zum
Rahmenvertrag. Seit dem 1. Januar 2011 sind die Beitrittsvoraussetzungen im Rahmenvertrag
klargestellt.
Einen Beitritt zum Rahmenvertrag müssen diejenigen Apotheken erklären, die nicht Mitglied
eines Landesapothekerverbandes sind. Apotheken, die Mitglied in einem Landesapotheker-
verband sind, müssen keinen gesonderten Beitritt zum Rahmenvertrag erklären. Diese sind
über die Mitgliedschaft im Landesverband automatisch beigetreten bzw. der Rahmenvertrag
gilt für diese Apotheken aufgrund der Mitgliedschaft im Verband.
Ein Beitritt zum Rahmenvertrag ist gegenüber dem Deutschen Apothekerverband schriftlich zu
erklären. Die Übermittlung des Beitritts in Form eines Telefaxes ist hierzu ausreichend – eine
Übersendung der Originale ist also nicht zusätzlich erforderlich. Neben der Erklärung des
Beitrittes selbst muss die Erklärung den Namen und die Anschrift der Apotheke, den Vor- und
Zunamen des Apothekeninhabers sowie das Institutionskennzeichen der Apotheke enthalten.
Die Vorlage der Betriebserlaubnis ist nicht erforderlich. Die Erklärung muss vom Apotheken-
inhaber unterzeichnet sein.
Der Beitritt ist wirksam mit Eingang der vollständigen Unterlagen beim DAV.
Beispiel
Eingang vollständiger Unterlagen beim DAV am 3. Februar
Beitritt wirksam am 3. Februar
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 5 Beitritt ausländischer Apotheken zum Rahmenvertrag
In § 5 werden das Verfahren und die Anforderungen an einen Beitritt ausländischer
Apotheken, also Apotheken, die ihren Sitz in einem EU-Land haben, beschrieben. Das
Bundessozialgericht hatte entschieden, dass ausländische Apotheken dem Rahmenvertrag
beitreten müssen, um den Herstellerrabatt, den diese an die Krankenkassen abgeführt hatten,
von den pharmazeutischen Unternehmen erstattet zu bekommen. Den ausländischen
Apotheken stehe es frei, durch einen Beitritt diese Rechtsfolge herbeizuführen, so das
Bundessozialgericht. Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich auf
die gesetzlichen Regelungen bezieht, müssen die Vertragspartner des Rahmenvertrages den
ausländischen Apotheken einen Beitritt zum Rahmenvertrag ermöglichen. Die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Beitrittes sind in § 5 beschrieben.
Ausländische Apotheken müssen für einen Beitritt zunächst die allgemeinen in § 4 beschrie-
benen Voraussetzungen erfüllen. Daneben müssen sie einen behördlichen Nachweis mit
beglaubigter deutscher Übersetzung vorlegen, dass die Apotheke nach den Bestimmungen
des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, betrieben werden darf. Gibt es außer dem Auszug aus
dem Apothekenregister keinen anderen Legitimationsnachweis, muss dieser beglaubigt und
übersetzt bzw. übersetzt und beglaubigt werden.
Der Beitritt ist zum 1. des folgenden Kalendermonats wirksam, wenn alle Unterlagen
vollständig beim DAV eingegangen sind (Absatz 2).
Beispiel
Eingang vollständiger Unterlagen beim DAV am 3. Februar
Beitritt wirksam am 1. März
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 6 Zahlungs- und Lieferanspruch
§ 6 bildet den im Jahr 2016 ergangenen Schiedsspruch ab (zuvor § 3 im RahmenV bis
30. Juni 2019). Dieser regelt die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch der Apotheke
gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse im Gegenzug für die Versorgung des Versicherten.
§ 6 Absatz 1 Der Vergütungsanspruch
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Zahlungs- und Lieferanspruch
Gemäß Satz 1 entsteht der Vergütungsanspruch im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-
rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen, ordnungsgemäßen Verordnung.
In Satz 1 wird festgelegt, dass Voraussetzung für die Versorgung durch die Apotheke eine
gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung ist. Insoweit wird die Terminologie der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der vergangenen Jahre aufgegriffen.
Wie weit die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht reicht, ist von je her zwischen
Krankenkassen und Apotheken umstritten. Das Verständnis des DAV geht in Anlehnung an
die meisten BSG-Entscheidungen dahin, dass sich Pflichten nur aus dem Rahmenvertrag
nach § 129 Absatz 2 SGB V oder den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V
ergeben. Da in diesen Verträgen regelmäßig auf weitere Abgabebestimmungen wie die der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und der Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung (BtMVV) verwiesen wird, kommt auch diesen Bestimmungen für
den Inhalt der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht Bedeutung zu.
Satz 1 ist als systematischer Aufhänger für die folgenden Regelungen zu sehen, nicht aber als
Verständigung auf einen abschließenden Fehlerbegriff. DAV und GKV-Spitzenverband haben
sich auf die an konkreten Fällen zu entscheidende Frage konzentriert, welcher Fehler
unbedeutend ist und daher nicht zu Beanstandungen führen darf. Die Klärung dieser Frage in
Satz 2 macht eine abschließende Fehlerdefinition entbehrlich.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 6 Absatz 1 Satz 2 Ausschluss von Retaxationen
Satz 2 ist das Kernstück der Neuregelung. Am Gesetzeswortlaut ausgerichtet werden hier vier
Kategorien aufgezählt, bei denen Beanstandungen durch die Krankenkasse ausgeschlossen
sind. Hierbei sind die ersten drei (Buchstaben a) bis c)) allgemeiner Natur, während unter der
vierten (Buchstabe d) i. V m. Absatz 2) konkrete Einzelfälle geregelt werden.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a Ergänzende Verträge
Die Regelung ermöglicht es über die bereits im Rahmenvertrag selbst aufgeführten
Ausschlüsse von Beanstandungen hinaus auch in ergänzenden Verträgen nach § 129
Absatz 5 SGB V das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Apotheke vorzusehen. Auch
Fehler, die in Satz 2 nicht explizit angesprochen werden, können demnach unbeachtlich (also
ohne Auswirkung auf den Vergütungsanspruch) sein.
Ein ergänzender Vertrag könnte etwa über die Regelung in Absatz 2 Buchstabe f) des
Rahmenvertrags hinaus vorsehen, dass Beanstandungen auch dann unterbleiben, wenn die
Apotheke bei Abgabe eines Betäubungsmittels das Fehlen ärztlicher Angaben gemäß § 9
BtMVV übersieht. Zu denken wäre hier beispielsweise an die Buchstaben „A“ gemäß § 2
Absatz 2 Satz 2 BtMVV oder „S“ gemäß § 5 Absatz 4 BtMVV.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b Angaben des Arztes
Zum Teil enthalten ergänzende Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V weitergehende Angaben
als die in AMVV und BtMVV genannten, zum Beispiel die lebenslange Arztnummer, die
Betriebsstätten-Nummer oder das Kassen-IK / Kostenträgerkennung. Soweit dies der Fall ist,
sind Retaxationen dennoch ausgeschlossen, es sei denn die ergänzenden Verträge sehen
diese Rechtsfolge ausdrücklich vor.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Nicht explizit genannt, aber dennoch erfasst ist der Vertragsarztstempel. Zwar verlangen
AMVV und BtMVV Angaben, die regelmäßig Teil des Vertragsarztstempels sind, es bleibt
nach diesen Vorschriften aber die Form offen, in welcher die Angaben auf dem Rezept
aufzubringen sind. Das Aufbringen in Form des Vertragsarztstempels ist laut AMVV und
BtMVV also nicht zwingend vorgeschrieben. Diesen verlangen jedoch in der Regel die
ergänzenden Verträge. Aufgrund der Regelung im zweiten Spiegelstrich kann ein fehlender
oder fehlerhafter Stempel jedoch künftig auch insoweit nur noch unter der – vermutlich selten
vorliegenden – Voraussetzung eine Beanstandung rechtfertigen, dass diese Rechtsfolge
ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c Einzelfallentscheidung der Kasse
Diese Regelung eröffnet der Krankenkasse die Möglichkeit, im Einzelfall auch dann von einer
Beanstandung abzusehen, obwohl sie dazu gemäß vertraglicher Vorgabe berechtigt wäre,
d. h. wenn keine Ausnahme nach Satz 2 des Rahmenvertrags einschlägig ist.
Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Krankenkassen sich in der Vergangenheit häufig
auf ihre Aufsichtsbehörde berufen haben, welche es untersage, auf Retaxationen zu
verzichten, wenn kein Vergütungsanspruch entstanden sei. Dem stünde das Gebot
ordnungsgemäßer Mittelverwaltung entgegen. Dieser Einwand ist künftig nicht mehr möglich.
Die Krankenkassen können gemäß der Regelung unter dem dritten Spiegelstrich in jedem
denkbaren Fall frei über die Unterlassung einer Beanstandung entscheiden mit der Folge,
dass in diesem Fall der Vergütungsanspruch der Apotheke bestehen bleibt.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d Unbedeutende Fehler
Hier wird der allgemeine Maßstab beschrieben, nach dem ein Fehler unbedeutend ist. Arz-
neimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung dürfen nicht wesentlich tangiert sein.
Diese Formulierung wurde in Anlehnung an die Gesetzesbegründung zu § 129 Absatz 4
Satz 2 SGB V getroffen. Von den Vertragspartnern und der Schiedsstelle wurde eine
Abwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer finanziellen
Stabilität der GKV sowie an einer sicheren Versorgung einerseits und den Interessen der
Apotheken an vorhersehbaren und zumutbaren Vorgaben für die Sicherung ihrer
wirtschaftlichen Existenz andererseits verlangt.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Dieser gesetzlichen Aufgabe ist die Schiedsstelle mit dem allgemein beschriebenen Maßstab
des „unbedeutenden Fehlers“ unter dem Buchstaben d nachgekommen, von dem zu erwarten
ist, dass die Rechtsprechung ihn in den kommenden Jahren ausfüllen wird.
Die Rechtsprechung wird jedoch nur für die Fallgruppen „auf den Plan gerufen“, die nicht unter
dem Buchstaben d i. V m. Absatz 2 fallen. Dabei handelt es sich naturgemäß um noch
unbekannte Sachverhalte. Für alles Bekannte weist der Rahmenvertrag nunmehr Regelungen
auf und garantiert Rechtssicherheit.
§ 6 Absatz 2 Unbedeutende Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d
Absatz 2 nennt (nicht abschließend) Beispiele eines unbedeutenden Fehlers im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe a Abkürzungs-, Schreib- oder Kennzeichnungsfehler des Arztes
Diese Regelung bezieht sich auf fehlerhafte Abkürzungen, Schreibfehler oder eine andere
vorgesehene Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Verordnungsblatt. Es handelt sich
also um Fehler des Arztes beim Ausstellen des Rezepts. Zu den einzelnen Fehlerquellen:
fehlerhafte Abkürzungen (auch Groß-Kleinschreibung)
z. B. statt der Großbuchstaben „A“, „S“, „Z“, „K“, „N“
die Kleinbuchstaben „a“, „s“, „z“, „k“, „n“ (§ 9 Abs. 1 Ziffer 6 BtMVV)
Schreibfehler
z. B. statt „Ginkgo“ steht irrig „Gingko“
eine andere (z. B. als vom Gesetzgeber oder vertraglich vorgesehene) Schreib- oder
Kennzeichnungsweise;
z. B. statt „Gemäß schriftlicher Anweisung“ (§ 9 Abs. 1 Ziffer 5 BtMVV)
„Laut schriftlicher Anweisung“ / „Lt. Anw.“ / „Nach schriftlicher Anweisung“
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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andere Kennzeichnungsweise
Mit „Kennzeichnungsweise“ sind die unterschiedlichen Markierungsmöglichkeiten des
Arztes bei den freien Feldern gemeint. Es steht dem Arzt frei, wie er die zu markieren-
den Felder (z.B. das Aut-Idem-Feld) kennzeichnet; z.B. durch Ankreuzen, Durchstrei-
chen, einen Punkt oder Kringel setzen. Entscheidend ist, dass eine Markierung des
Feldes erfolgt.
In den vorgenannten Fällen sind zusätzlich die folgenden Maßgaben zu erfüllen:
Die Identifikation des verordnenden Arztes, des Versicherten und der Institutionen
(z. B. MVZ, Gemeinschaftspraxis, Krankenkasse) ist gewährleistet.
Gegenstand und Menge der Verordnung müssen unmissverständlich gesichert blei-
ben (z. B. Dosierungsanleitung 1-0-1 statt morgens und abends; a,b,c statt A,B,C).
§ 6 Absatz 2 Buchstabe b Unterschrift des Arztes
Diese Regelung gibt lediglich die bereits geltenden Anforderungen an eine Unterschrift wieder.
Die Apotheke trifft also keine weitere – über das „erkennbar“ Hinausgehende – Prüfpflicht.
Der Name des Arztes muss in der Unterschrift nicht lesbar sein. Unzulässig ist jedoch eine
Paraphe oder ein anderes Kürzel. Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen
Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch
genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeich-
nenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale
aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unter-
schriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen,
sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte
Namensabkürzung erscheinen, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob
ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe)
darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Dabei ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist.
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§ 6 Absatz 2 Buchstabe c Rezeptänderung durch die Apotheke
Buchstabe c besteht aus sechs Sätzen. Die optische Trennung in drei Absätze stimmt nicht
uneingeschränkt mit den Inhalten überein. So gilt Satz 2 beispielsweise auch für die Regelung
in Satz 1. Die Regelungsinhalte im Einzelnen:
Satz 1 Änderung nach Arztrücksprache
Satz 2 Abzeichnungsverpflichtung des Apothekers
Satz 3 Änderung ohne Arztrücksprache bei bestimmten Angaben
Sätze 4, 5 Änderung ohne Arztrücksprache in Notfällen
Satz 6 Änderungen von T-Rezepten
§ 6 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 Änderung nach Arztrücksprache
In den in Satz 1 genannten Fällen darf die Apotheke die Verordnung nach Rücksprache mit
dem Arzt korrigieren oder ergänzen. Folgende Fallgruppen sind erfasst:
Die Verordnung enthält einen für die Apotheke erkennbaren Irrtum (z. B. Rp. Propra
ratio 4 mg 100 Tbl.; die Stärke ist nicht existent, es müsste „40 mg“ heißen)
Die Verordnung ist unleserlich.
z. B. Rp. Was ist hier gemeint, „Keimax“ oder „Klimax“?
Die Verordnung entspricht nicht den Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Ziffern 1 bis 7
AMVV bzw. § 9 Abs. 1 Ziffern 1 bis 8 BtMVV; beispielsweise fehlt die Darreichungs-
form nach § 2 Absatz 1 Ziffer 5 AMVV oder die Gebrauchsanweisung nach § 9
Absatz 1 Ziffer 5 BtMVV.
§ 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 AMVV
(1) Die Verschreibung muss enthalten:
1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der ver-
schreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person)
einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
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2. Datum der Ausfertigung,
3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die
Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von
dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht
eindeutig ist,
6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,
7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen,
§ 9 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 BtMVV
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel
bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name,
Vorname und Anschrift des Tierhalters,
2. Ausstellungsdatum,
3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben
nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge
des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten
Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl
der abgeteilten Form,
5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem
Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis
auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall des § 5 Absatz 8 und 9
zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5
Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall,
dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum
unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis
auf diese schriftlichen Vorgaben,
6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Absatz 2 Satz 2 der
Buchstabe „A“, in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1
der Buchstabe „S“, in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 5 zusätzlich der
Buchstabe „Z“, in den Fällen des § 5 Absatz 9 Satz 7 zusätzlich der Buchstabe
„T“, in den Fällen des § 7 Absatz 5 Satz 3 der Buchstabe „K“, in den Fällen des
§ 8 Absatz 6 Satz 5 der Buchstabe „N“,
7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine
Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,
8. in den Fällen des § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 3 der Vermerk
„Praxisbedarf“ anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5,
Achtung: Die Korrektur oder Ergänzung durch die Apotheke ist zwingend erforderlich. Unter-
bleibt diese, kann das zu Retaxationen führen.
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Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 6 Absatz 2 Buchstabe c Satz 2 Abzeichnungsverpflichtung des Apothekers
Der Apotheker muss jede Änderung auf dem Verordnungsblatt abzeichnen. So bleibt für die
Krankenkasse eindeutig erkennbar, welche Angaben von dem verschreibenden Arzt und
welche Angaben von der Apotheke stammen.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 Änderung ohne Arztrücksprache bei bestimmten Angaben
Die Rücksprache mit dem Arzt ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn bestimmte Angaben
zwar fehlen oder unvollständig, für die Apotheke aber gleichwohl offenkundig sind.
Zu diesen Angaben zählen
der Name und das Geburtsdatum (bei BtMVV zusätzlich die Anschrift) der Person, für
die das Arzneimittel bestimmt (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 AMVV, § 9 Absatz 1 Ziffer 1
BtMVV)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AMVV
(1) Die Verschreibung muss enthalten:
3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BtMVV
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel
bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name,
Vorname und Anschrift des Tierhalters,
der Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die das Arznei-
mittel bestimmt sind (§ 11 Absatz 1 Ziffer 1 BtMVV)
§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 BtMVV
(1) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben:
1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die die
Betäubungsmittel bestimmt sind,
Die Angaben sind offenkundig, wenn der Versicherte diese Angaben z. B. glaubhaft versichert
oder die Angaben anderweitig (etwa aus der Kundendatei) für die Apotheke ersichtlich sind.
Die Apotheke kann hier zwar eine Änderung ohne Rücksprache mit dem Arzt vornehmen,
muss diese Änderung aber auf dem Verordnungsblatt abzeichnen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Beispiele
Fall Folge für die Apotheke
Name der Person, für die das Arzneimittel
bestimmt ist, fehlt (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 AMVV).
Der Versicherte weist diesen aber durch Vorlage
des Personalausweises nach.
Apotheke darf ohne Rücksprache mit dem Arzt
den Namen auf der Verordnung ergänzen; die
Ergänzung ist abzuzeichnen.
Anschrift der Person, für die das Arzneimittel
bestimmt ist, fehlt (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 AMVV).
Diese ist aber aus der Kundendatei der Apotheke
ersichtlich.
Apotheke darf ohne Rücksprache mit dem Arzt
die Anschrift auf der Verordnung ergänzen; die
Ergänzung ist abzuzeichnen.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe c Sätze 4, 5 Änderung ohne Arztrücksprache (Notfall)
Die Sätze 4 und 5 regeln einen weiteren Ausnahmefall von der grundsätzlichen Pflicht zur
Rücksprache mit dem Arzt gemäß 1. Danach kann bei Vorliegen eines dringenden Falls von
der Rücksprache mit dem Arzt ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese nicht möglich
ist. Ein dringender Fall könnte z. B. die Akutversorgung sein oder die Versorgung im Notdienst.
Die Ausnahmeregelung gilt nicht nur für die Angaben, die die Apotheke nach Satz 3 bereits
ohne Rücksprache mit dem Arzt selbständig ergänzen darf, sondern insbesondere für alle in
Satz 1 genannten Angaben gemäß AMVV und BtMVV. Allein das verordnete Arzneimittel
muss sich für die Apotheke zweifelsfrei aus der Verordnung ergeben.
Die Apotheke muss jede Änderung auf dem Verordnungsblatt abzeichnen. Außerdem muss
der Apothekenleiter im Nachhinein den Arzt hierüber informieren.
Achtung: Für die Abgabe des Arzneimittels bzw. des Betäubungsmittels gelten weiterhin die
üblichen Regelungen. Diese ergeben sich für Arzneimittel im Allgemeinen aus § 17 Absatz 5a
ApBetrO und für Betäubungsmittel im Besonderen aus § 9 Absatz 1 Ziffer 3 BtMVV.
Beispiel
Fall Folge für die Apotheke
Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des
Wirkstoffs unvollständig, aber für Apotheke
eindeutig (§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 AMVV).
Dringender Fall liegt vor, Rücksprache mit dem
Arzt nicht möglich.
Apotheke darf ohne Rücksprache mit dem Arzt
Verordnung ergänzen; die Ergänzung ist
abzuzeichnen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 6 Absatz 2 Buchstabe c Satz 6 Änderung von T-Rezepten
Für Verschreibungen mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid (§ 3a
AMVV) gelten strengere Regelungen. So muss die Angabe des Ausstellungsdatums (§ 2
Absatz 1 Ziffer 2 AMVV) durch den Arzt auf der Verordnung aufgetragen worden sein. Diese
Angabe kann die Apotheke somit auch nicht nach Rücksprache mit dem Arzt heilen.
Im Übrigen ist vor jeder Änderung der Angaben gemäß § 2 Absatz 1 Ziffern 1 bis 7 AMVV die
Rücksprache mit dem Arzt zwingend erforderlich. Dies gilt auch bei einem unvollständigen
Namen und dem Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist (§ 2 Absatz 1
Ziffer 3 AMVV). Ohne Rücksprache darf die Apotheke keine Änderungen vornehmen. Die
Apotheke muss jede Änderung auf dem Verordnungsblatt abzeichnen.
Beispiele
Fall Folge für die Apotheke
Ausstellungsdatum (= Datum der Ausfertigung)
fehlt (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2 AMVV).
Die Apotheke darf kein Arzneimittel abgeben,
auch nicht nach Rücksprache mit dem Arzt; der
Versicherte muss zum Arzt zurückgeschickt
werden.
Vorname der Person, für die das Arzneimittel
bestimmt ist, fehlt (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 AMVV).
Nach Rücksprache mit dem Arzt darf die
Apotheke die Verordnung ändern; die Änderung
ist abzuzeichnen.
Ohne Rücksprache ist keine Abgabe möglich,
selbst wenn der Versicherte eindeutig
identifizierbar im Sinne von Satz 3 ist.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe d AMVV
Bezogen auf die Angaben der AMVV werden hier spezielle Regelungen getroffen.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe d (d1) Fehlende Telefonnummer
Die Regelung legt fest, dass keine Retaxation erfolgen darf, wenn die Telefonnummer des
Arztes auf der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist. Hintergrund ist die Änderung der AMVV
zum 1. Juli 2015, wonach die Verschreibung eine Telefonnummer der verschreibenden
Person enthalten muss (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1 AMVV). Die Telefonnummer soll jedoch lediglich
die Kontaktaufnahme der Apotheke mit dem Arzt erleichtern, weshalb ihr Fehlen einen
unbedeutenden Fehler darstellt.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Nach § 2 Absatz 6a AMVV kann die Apotheke die fehlende Telefonnummer ergänzen.
§ 2 Absatz 6a AMVV
Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontakt-
aufnahme, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person
die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.
Unabhängig davon, ob die Apotheke die Telefonnummer ergänzt hat oder nicht, steht der
Apotheke bei fehlender Telefonnummer der Vergütungsanspruch zu.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe d (d2) Fehlende Arztdaten
Die Regelung erlaubt das Fehlen einzelner Angaben zur Identität des Arztes, wenn der ver-
schreibende Arzt dennoch eindeutig erkennbar ist. Dann ist eine Retaxation ausgeschlossen.
Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass alle in § 2 Absatz 1 Ziffer 1 AMVV aufgezählten
Angaben zur Identifikation des Arztes (Vorname und Name des Arztes, Berufsbezeichnung
und Anschrift) auf der Verordnung enthalten sind.
§ 2 Absatz 1 Nr. 1 AMVV
(1) Die Verschreibung muss enthalten:
1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik
der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person
(verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur
Kontaktaufnahme,
Erforderlich ist lediglich, dass der Arzt durch die Apotheke und die Krankenkasse zweifelsfrei
identifiziert werden kann. So können zum Beispiel der Vorname oder einzelne Adressbestand-
teile fehlen, wenn die Identifizierbarkeit gewährleistet ist. Hierzu kann generell auch die
lebenslange Arztnummer herangezogen werden.
Hat die Apotheke diese einzelnen fehlenden Arztdaten also nicht entsprechend Buchstabe c)
Satz 1 in Rücksprache mit dem Arzt ergänzt – sondern offengelassen – bleibt der Vergütungs-
anspruch gleichwohl bestehen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 6 Absatz 2 Buchstabe d (d3) Fehlende Gebrauchsanweisung
Gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 7 AMVV hat der verschreibende Arzt auf Verordnungen von
Rezepturarzneimitteln eine Gebrauchsanweisung aufzubringen. Fehlt diese Angabe, kann die
Apotheke sie ohne Rücksprache mit dem Arzt hinzuzufügen. (d3) geht insoweit als Spezial-
regelung der allgemeineren Regelung in Buchstabe c Satz 1 vor. Fehlt die Ergänzung der
Gebrauchsanweisung kann dies zu Retaxationen führen.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe d (d4) Fehlende Kennzeichnung zur Zuzahlung
Die Regelung legt fest, dass die Apotheke keine Prüfpflichten bezüglich der Kennzeichnung
als „Gebührenfrei“ auf der Verordnung hat. Kennzeichnet der Arzt das Feld „Gebührenfrei",
darf die Apotheke von der Richtigkeit dieser Angabe ausgehen. Stellt sich später heraus, dass
die Kennzeichnung falsch und der Patient somit gebührenpflichtig war, darf keine Retaxation
erfolgen.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe e T-Rezepte
§ 6 Absatz 2 Buchstabe e (e1) Kennzeichnung verrutscht
Die Regelung bezieht sich auf die Kennzeichnungen von so genannten T-Rezepten, die der
ärztlichen Bestätigung über die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen und
Informationspflichten gemäß § 3a Absatz 2 Satz 1 AMVV dienen sowie der Information über
In-Label- oder Off-Label Behandlung (§ 3a Absatz 2 Satz 2 AMVV).
§ 3a Absatz 2 AMVV
(2) Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen die Bestätigung der ärztlichen
Person enthalten, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fach-
information des entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten werden, insbe-
sondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm
durchgeführt wird und dass der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der
medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien
und die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels
ausgehändigt wurden. Ferner muss auf der Verschreibung vermerkt sein, ob eine
Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungs-
gebiete erfolgt.
Retaxationen sind ausgeschlossen, wenn die auf dem T-Rezept für die Kennzeichnung vorge-
sehenen Felder zwar keine Kennzeichnung haben, die erforderlichen Kennzeichnungen
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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jedoch an anderer Stelle auf der Verordnung zu finden sind und zugeordnet werden können.
Typischerweise handelt es sich in diesen Fällen um Druckfehler, bei denen der Druck auf der
gesamten Verordnung verrutscht ist. Durch das Gesamtbild des T-Rezeptes lassen sich die
verrutschten Kreuze eindeutig zuordnen.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe e (e2) Handschriftliche Kennzeichnungen
Die Regelung stellt klar, dass die nach § 3a AMVV erforderlichen Kennzeichnungen auf
T-Rezepten durch den Arzt handschriftlich erfolgen dürfen und in diesem Fall nicht
beanstandet werden können.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe f BtMVV
§ 9 BtMVV stellt besondere Voraussetzungen für den Inhalt von Betäubungsmittelrezepten
auf. Gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 9 muss neben der Unterschrift des verschreibenden Arztes im
Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „i.V." vorhanden sein.
§ 9 Absatz 1 BtMVV
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im
Vertretungsfall darüber hinaus derVermerk "i.V.".
Es wird geregelt, dass die Krankenkasse den fehlenden Vermerk nicht beanstanden kann,
wenn die Apotheke aus der Verordnung nicht erkennen konnte, dass es sich um einen
Vertretungsfall handelt. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn neben dem Arztstempel nur
die Unterschrift des vertretenden Arztes vorhanden ist. Anders wird dies in der Regel dann zu
beurteilen sein, wenn der vertretende Arzt neben dem Praxisstempel seinen eigenen Namen
hinzugefügt hat.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 6 Absatz 2 Buchstabe g Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V
§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g1) Belieferung einer Duplikat-Verordnung
Bei Verlust der Originalverordnung wird die erneute Verordnung häufig als Duplikat gekenn-
zeichnet, um darauf hinzuweisen, dass die erste Verordnung dem Versicherten
abhandengekommen ist. Im Falle der Kennzeichnung gab es in der Vergangenheit häufig
Retaxationen, da aufgrund einer solchen Kennzeichnung nicht klar gewesen sein soll, dass
ein Original vorliegt. Derartige Retaxationen sind künftig ausgeschlossen. Die Kennzeichnung
einer Verordnung als „Duplikat“ oder mit sinnverwandten Begriffen ist unschädlich.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g2) Austausch von Original- und Importarzneimitteln
Diese Regelung ist lediglich eine Klarstellung und wiederholt, was sich bereits aus § 9
Absatz 1 Satz 1 RahmenV ergibt:
Ist ein Arzneimittel verordnet, zu dem neben einem Originalpräparat auch Importe im Handel
sind, kann die Apotheke ein Präparat aus der gesamten Importgruppe oder das Original ab-
geben, auch bei gesetztem Aut-Idem-Kreuz. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich
bei Importpräparaten und zugehörigen Originalen im rechtlichen Sinne um gleiche Arzneimittel
handelt. Dies gilt auch für Präparate mit Stoffen der Substitutionsausschlussliste sowie für
biotechnologisch hergestellte Fertigarzneimittel, die nicht von der Anlage 1 des Rahmen-
vertrages erfasst sind. Die Apotheke genießt insoweit Wahlfreiheit. Rabattverträge sind aller-
dings zu beachten und immer vorrangig abzugeben. Es besteht die Möglichkeit, pharmazeu-
tische Bedenken geltend zu machen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g3) Fehlende Vermerke und/oder Sonderkennzeichen
Bei der Nichterfüllung von Rabattverträgen aufgrund von (Spg. 1) Nichtlieferbarkeit des
rabattbegünstigten Arzneimittels durch den pharmazeutischen Unternehmer, (Spg. 2)
Vorliegen einer Akutversorgung bzw. Versorgung im Notdienst oder (Spg. 3)
pharmazeutischen Bedenken muss die Apotheke gemäß § 14 Absätze 1, 2 und 3
das entsprechende Sonderkennzeichen auf der Verordnung angeben.
Zudem muss die Apotheke
in der Akutversorgung/Notdienst einen Vermerk machen und separat abzeichnen
bzw.
die pharmazeutischen Bedenken konkretisieren (also ebenfalls ein Vermerk) (und
abzeichnen).
Nunmehr ist in den Fällen Spg. 2 und Spg. 3 das Fehlen einer der beiden Angaben
unschädlich. Sowohl bei fehlendem Sonderkennzeichen als auch bei fehlendem Vermerk, ist
eine Retaxation ausgeschlossen.
In den Fällen Spg. 1 bis Spg. 3 ist bei Fehlen jeglicher Angabe auf dem Verordnungsblatt ein
stichhaltiger Nachweis im Beanstandungsverfahren zulässig, der die Notwendigkeit einer
Abweichung vom Rabattvertrag belegt. Vorstellbar wäre als nachträglicher Nachweis für
pharmazeutische Bedenken zum Abgabezeitpunkt z. B. die Angabe der verordneten
Dosierung und der Nachweis, dass Rabattartikel in der geforderten Dosierung nicht
verabreicht werden können (z. B. wegen fehlender Teilbarkeit) oder eine entsprechende
Bestätigung durch den Arzt. Das bloße Nachtragen des Sonderkennzeichens oder des
Vermerks „pharmazeutische Bedenken“ ohne nachvollziehbare Begründung reicht nicht aus.
Beispiele
Fall Folge für die Apotheke
Sonderkennzeichen und Vermerk bei Abrechnung
vorhanden
Vergütungsanspruch besteht; keine Retax
Sonderkennzeichen bei Abrechnung vorhanden,
Vermerk fehlt
Vergütungsanspruch besteht; keine Retax
Sonderkennzeichen fehlt bei Abrechnung,
Vermerk vorhanden
Vergütungsanspruch besteht; keine Retax
Sonderkennzeichen und Vermerk fehlen bei
Abrechnung
Retaxation möglich, jedoch kann Heilung des
Fehlers durch Nachweis im Beans-
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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tandungsverfahren erfolgen
§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g4) Handschriftliches Aut-Idem-Kreuz
Die Kennzeichnung des Aut-idem Feldes muss nicht maschinell erfolgen. Auch eine
handschriftliche Markierung durch den Arzt ist zulässig. Diese begründet für sich genommen
keinen Fälschungs- oder Manipulationsverdacht.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g5) Wirtschaftliche Packungsgrößenauswahl
In § 8 regelt der Rahmenvertrag die Auswahl der abzugebenden Packungsgröße in Abhängig-
keit von der Art der Verordnung. Erfasst sind in § 8 folgende Fälle:
Verordnung oberhalb der größten definierten Messzahl
Verordnung unter Angabe einer N-Bezeichnung
Stückzahlverordnung
Innerhalb eines N-Bereiches
Außerhalb der N-Bereiche, aber kleiner als die größte definierte Messzahl
Verordnete Menge nicht gelistet
AV gekennzeichnetes Arzneimittel nicht mehr lieferbar
Widerspruch zwischen N-Bereich und Stückzahl
Bedruckung mit ungültig gewordener N-Bezeichnung
Insbesondere durch die separate Betrachtung jeder Verordnungszeile ist der größte Teil der
möglichen Konstellationen für die Auswahl von Packungsgrößen damit in § 8 geregelt.
Ist es trotzdem noch erforderlich, dass die Packungsauswahl außerhalb des Anwendungs-
bereichs von § 8 Rahmenvertrag erfolgt, ist dies zulässig, sofern das Wirtschaftlichkeitsgebot
und bestehende Rabattverträge beachtet werden. Außerdem dürfen die verordnete Menge
nicht überschritten und keine Packung mit einer Menge oberhalb der größten Packungsgröße
nach PackungsV abgegeben werden.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g6) Fehlerhaftes Packungsgrößenkennzeichen
Immer wieder tauchen Arzneimittel im Handel auf, für die der pharmazeutische Unternehmer
ein Packungsgrößenkennzeichen gemeldet hat, das nicht der PackungsV entspricht.
Beispiele:
Meldungen erfolgen noch vor Inkrafttreten des neuen Packungsgrößenkennzeichens
Der Hersteller ordnet sein Produkt einer falschen Position innerhalb der PackungsV zu.
Die Abgabe einer solchermaßen falsch gekennzeichneten Packung darf keine Retaxation
nach sich ziehen.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g7) Abgabe nach Fristablauf
Die Arzneimittelrichtlinie sieht in § 11 Absatz 4 Satz 1 vor, dass die Belieferung spätestens
einen Monat nach Rezeptausstellung zu erfolgen hat. Hierauf nimmt (g7) Bezug, ohne damit
die Möglichkeit längerer Fristen in den ergänzenden Verträgen auszuschließen.
Maßgebend für die Fristberechnung ist das Vorlagedatum der Verordnung in der Apotheke.
Erfolgt die Vorlage innerhalb der Belieferungsfrist, die Abgabe allerdings erst danach, hat die
Apotheke das Vorlagedatum zu ergänzen und abzuzeichnen.
Ist die Abgabe erst nach Fristablauf möglich und gibt es hierfür berechtigte Gründe (z. B.
Lieferengpässe), kann die Apotheke die Verordnung abrechnen, wenn sie einen
entsprechenden Vermerk vornimmt. Eine Rücksprache mit dem Arzt ist vorgeschrieben und
muss ebenfalls auf der Verordnung vermerkt werden. Alle Änderungen der Verordnung
müssen durch den Apotheker abgezeichnet werden.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g8) Veraltetes Kassen-IK
Vor allem nach Fusionen von Krankenkassen kommt es dazu, dass Versicherte mit Kran-
kenkassenkarten zum Arzt gehen, die ein Kassen-IK enthalten, das nicht mehr gültig ist. Dies
ist in der Apotheke nicht prüfbar, weswegen Retaxationen insoweit ausgeschlossen sind.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g9) Fehlende Genehmigung
Liegt der Apotheke eine Genehmigung der Kasse zur Abgabe eines importierten Arzneimittels
(Einzelimport nach § 73 Absatz 3 AMG) vor und unterlässt sie es, diese Genehmigung mit der
Verordnung bei der Kasse einzureichen, ist es möglich, die Genehmigung im
Beanstandungsverfahren nachzureichen.
§ 6 Absatz 2 Buchstabe g (g10) Fehlende Angabe zum AEP
Das Fehlen des Apothekeneinkaufspreises bei der Abrechnung eines einzelimportierten
Arzneimittels (§ 73 Absatz 3 AMG) auf der Verordnung stellt keinen Grund zur Beanstandung
dar.
§ 6 Absatz 3 Die Vergütungshöhe
Absatz 2 trifft Regelungen zur Höhe der Vergütung. Hierfür gelten grundsätzlich die
gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, wobei vor allem die
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) maßgeblich ist. Mangelt es an einer solchen
Bestimmung, bedarf es einer Einigung zwischen Apotheke und Krankenkasse. Näheres kann
sich aus den ergänzenden Verträgen gemäß § 129 Absatz 5 SGB V ergeben.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 7 Abzugebendes Arzneimittel
§ 7 Absatz 1
Nur eine gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung zum Zeitpunkt der Vorlage
berechtigt die Apotheke für die weiteren Schritte der rahmenvertragskonformen Ermittlung und
Auswahl des an den Versicherten abzugebenden Arzneimittels gemäß der §§ 9 bis 14.
Liegt keine gültige, ordnungsgemäße Verordnung vor, darf die Apotheke grundsätzlich auch
kein Arzneimittel abgeben. Ist es der Apotheke jedoch nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5
möglich eine abgabefähige Verordnung herbeizuführen, darf auch versorgt werden und der
Zahlungsanspruch besteht.
§ 7 Absatz 2
Absatz 2 trifft eine Regelung für den Fall, dass die Verordnung nicht ordnungsgemäß ist und
der Apotheke daher (zunächst) die Versorgung verwehrt ist. In diesem Fall darf die Apotheke
die Makel nach Maßgabe der Vorgaben in der AMVV, in der BtMVV und in § 6 RahmenV auf
der Verordnung so korrigieren bzw. ergänzen, dass eine abgabefähige Verordnung entsteht.
Kurz gesagt: Die Apotheke darf also in einem eng umrissenen Rahmen nachbessern.
Achtung: Anders als es vielleicht anklingt, ergeben sich aus Absatz 2 keine neuen Korrektur-
oder Ergänzungsrechte durch die Apotheke. Vielmehr ist die Norm lediglich als Klarstellung
und Hinweis auf die bereits geltenden Regelungen zu verstehen.
Die Klarstellung bezieht sich auf die von der Apotheke einzuhaltenden
Dokumentationspflichten auf dem Rezept, dabei gilt stets:
Korrekturen und Ergänzungen vermerken und separat abzeichnen
zusätzliche Datumsangabe nur, sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom
Abgabedatum abweicht
Gelingt es der Apotheke alle Makel nachzubessern, sodass eine abgabefähige Verordnung
entsteht, darf die Apotheke auch versorgen. Gelingt dies nicht, bleibt der Apotheke die
Versorgung grundsätzlich verwehrt. Gleichwohl kann ein Zahlungsanspruch entstehen: Wenn
die Apotheke versorgt, aber vergisst die entsprechende Korrektur bzw. Ergänzung auf der
Verordnung vorzunehmen, ist zu prüfen, ob es sich möglicherweise um einen unbedeutenden
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Fehler im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b handelt oder eine der Regelungen in § 6 Abs. 2
einschlägig ist.
§ 7 Absatz 3
Absatz 3 trifft eine Regelung für den Fall, dass das verordnete Arzneimittel für die Abgabe
nicht eindeutig bestimmt ist. Dies ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Abgabe. Daher
darf die Apotheke erst (und nur dann) versorgen, wenn sie zuvor das verordnete Arzneimittel
für die Abgabe eindeutig bestimmen kann (und die Verordnung im Übrigen ordnungsgemäß
ist). Gelingt dies nicht, darf die Apotheke auch kein Arzneimittel abgeben.
Beispiel zu Satz 1
Rp. Amoclav 500 Plus Filmtabl.
Abgabe im Regelfall (also Packungsgrößen nach § 8) nur nach Rücksprache mit dem Arzt und
durch die Apotheke abgezeichnetem Vermerk auf der Verordnung möglich. In der
Akutversorgung gilt hingegen § 17 Ziffer 3.
Ob und wann Eindeutigkeit vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und wird auch in der
AMVV nicht näher konkretisiert. So heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 4 AMVV lediglich, dass die Ver-
schreibung „die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der
Stärke“ enthalten muss.
Zwei Positivbeispiele, in denen die Apotheke von einer Eindeutigkeit ausgehen darf, werden in
den Sätzen 3 und 4 genannt. So bestimmt Satz 3, dass ein nach Handelsname oder unter
seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel eindeutig bestimmt ist, wenn es
sich unmissverständlich einem Eintrag im ABDA-Artikelstamm zuordnen lässt.
Beispiel zu Satz 3
Sovaldi Tabletten verordnet, jedoch nur Filmtabletten gelistet
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Satz 4 bestimmt, dass das Vorhandensein mehrerer Anbieter zu einem nach Handelsnamen
oder des unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordneten Fertigarzneimittels unschädlich ist.
Auch dann ist das Arzneimittel also unmissverständlich und eindeutig bestimmt.
Beispiel zu Satz 4
Paracetamol 500mg 20 Tbl.
Die Sätze 3 und 4 sind nur Beispiele, wobei Satz 3 nicht für Einzelimporte nach § 73 Absatz 1
und 3 AMG gilt. Über diese beiden Beispiele hinaus, darf die Apotheke auch in anderen
Konstellationen von einem eindeutig bestimmten Arzneimittel ausgehen. Es ist also eine
Einzelfallprüfung und Entscheidung der Apotheke, die objektiv für die Krankenkasse
nachvollziehbar sein sollte.
Gelangt die Apotheke zum dem Ergebnis, dass das verordnete Arzneimittel für die Abgabe
nicht eindeutig genug bestimmt ist, muss die Apotheke (so Sätze 1 und 2) mit dem Arzt
Rücksprache nehmen.
Auf dem Verordnungsblatt muss die Apotheke dann:
die sich aus der Arztrücksprache ergebenden Änderungen (also Korrekturen und
Ergänzungen) vermerken und separat abzeichnen;
zusätzliche Datumsangabe nur, sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom
Abgabedatum abweicht.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 7 Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass das verordnete Arzneimittel grundsätzlich auch das von der Apotheke
abzugebende Arzneimittel ist. Nur wenn das Gesetz, dieser Rahmenvertrag oder ergänzende
Verträge nach § 129 Absatz 5 abweichende Regelungen vorsehen, darf die Apotheke von
diesem Grundsatz abweichen. In der Praxis dürfte der Grundsatz jedoch eher die Ausnahme
und die Ausnahme eher die Regel sein. So legt beispielsweise der Rahmenvertrag in den
§§ 10 bis 14 eine zwingend von der Apotheke einzuhaltende Abgaberangfolge fest, nach der
vorrangig Rabattarzneimittel (§ 11) und sodann – also wenn die Abgabe eines
Rabattarzneimittels nicht möglich ist – preisgünstige (Import-)Arzneimittel (§§ 12 und 13)
abzugeben sind.
Satz 2 stellt klar, dass das abgerechnete Arzneimittel dem abgegebenen (und nicht dem
verordneten) Arzneimittel zu entsprechen hat.
Beispiel
Rp: Diclo 100 ret. 1A Ph. 50 Tbl. N2 zu Lasten der IKK classic
Rabattartikel sind Diclofenac Stada 100 Ret.tbl. ALIUD oder Diclac Ret.tbl.
Abgabe: Diclofenac Stada 100 mg 50 Ret.tbl. ALIUD N2 oder Diclac 50 Ret.tbl. N2
§ 7 Absatz 5
Absatz 5 trifft eine Regelung für den Fall, dass auf dem Rezept erkennbar Änderungen/Ergän-
zungen (z. B. handschriftlich) zum verordneten Arzneimittel vorgenommen worden sind, ohne
dass sich die Urheberschaft dem Arzt durch ein entsprechendes Namenszeichen zuordnen
ließe. Die betroffenen Änderungen/Ergänzungen, die vom Arzt abzuzeichnen sind, beziehen
sich dabei nur auf die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 AMVV, also
„4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung
nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abge-
geben werden sollen,
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht
eindeutig ist,
6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Um Missbrauch vorzubeugen, darf sich die Apotheke nun nicht gutgläubig darauf verlassen,
dass die getätigten Modifikationen „wohl schon“ vom ausstellenden Arzt stammen werden –
und nicht etwa von einem unbefugten Dritten. Daher muss die Apotheke bei Vorliegen eines
solches Rezepts vor Belieferung erst Rücksprache mit dem Arzt nehmen und den
Dokumentationspflichten auf dem Rezept nachkommen:
Ergebnis der Rücksprache vermerken und separat abzuzeichnen
zusätzliche Datumsangabe nur, sofern das Rücksprachedatum vom Abgabedatum
abweicht
Dies ist zwingende Voraussetzung für die Abgabe. Hält die Apotheke keine Rücksprache mit
dem Arzt, darf die Apotheke auch kein Arzneimittel abgeben.
Steht neben der Änderung/Ergänzung bereits das Namenszeichen des Arztes, muss die
Apotheke nichts weiter tun und kann mit dem Abgabeprozess beginnen.
§ 7 Absatz 6
Absatz 6 stellt klar, dass die Apotheke gefälschte Verordnungen bzw. Verordnungen auf
missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern nicht beliefern darf. Falls die Apotheke
gleichwohl ein Arzneimittel abgeben würde, entstünde kein Vergütungsanspruch. Anderes gilt
nur, wenn die Fälschung oder der Missbrauch für die Apotheke auch bei Wahrung der
erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar waren.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 8 Packungsgrößen
§ 8 Absatz 1
Neu geregelt ist, dass jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten ist.
Bei der Verordnung mehrerer Packungen des gleichen Arzneimittels in mehreren Zeilen
werden die Mengen nicht addiert und dann nach einer passenden Packungsgröße gesucht.
Vielmehr gilt: Jede Zeile zählt für sich.
Beispiel 1
Rp. Avamys® 27,5 µg 60 Hub N2
Avamys® 27,5 µg 60 Hub N2
Abzugeben sind 2 Packungen Avamys® 27,5 µg à 60 Hub, nicht 1 Packung Avamys® 27,5 µg
120 Hub
Beispiel 2
Rp. Avamys® 27,5 µg 60 Hub N2 x2
Abzugeben sind 2 Packungen Avamys® 27,5 µg à 60 Hub, nicht 1 Packung Avamys® 27,5 µg
120 Hub
Anmerkung: In der Praxis dürfte Beispiel 2 nur noch bei handschriftlichen Verordnungen oder
handschriftlichen Ergänzungen der Verordnung vorkommen, da die Arztsoftware die
Verordnung von mehreren Packungen in einer Zeile nicht mehr zulässt.
§ 8 Absatz 2
„Jumbopackungen“ sind weiterhin nicht erstattungsfähig.
Beispiel
Rp. ASS-ratiopharm 500mg 100 Tabletten
Nur im Notdienst oder bei Akutversorgung dürfen 2 Packungen à 50 Tbl. (N3) abgegeben
werden (vgl. § 17 Ziff. 7 RahmenV). Im „Normaldienst“ ist keine Abgabe möglich. Der
Versicherte muss zurück zum Arzt und benötigt ein Rezept mit einer zulässigen Stückzahl.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 8 Absatz 3
Je nach Art der Mengenangabe durch den Arzt öffnen sich unterschiedliche Auswahlfenster
für die abzugebende Menge.
Satz Verordnet: Auswahlbereich Menge:
1 N1, N2, N3
Beispiel 1: Rp. Rifun 20 mg Tbl. N2
Beispiel 2: Rp. Rifun 20 mg 56 Tbl. N2
Gesamter N-Bereich Beispiel 1: Messzahl hier N2=55 → alle Packungen mit 50 – 61 Tbl. sind abgabefähig Beispiel 2: Messzahl hier N2=55 → alle Packungen mit 50 – 61 Tbl. sind abgabefähig
2 Stückzahl innerhalb eines N-Bereiches
Beispiel Rp. Rifun 20 mg 56 Tbl.
Gesamter N-Bereich 56 Tbl. fallen in den Bereich N2 → alle Packungen mit 50 – 61 Tbl. sind abgabefähig
3 Stückzahl außerhalb von N-Bereichen Beispiel Rp. Clindamycin AL 600 mg 16 Kps.
Identische Stückzahl Hier N1=12 → N-Bereich = 10 - 14 Abgabefähig sind nur Präparate, die ebenfalls 16 Kps. enthalten. Ein Tausch gegen 14 oder 15 Kps. ist bereits nicht mehr zulässig.
4 Stückzahl/ N-Bezeichnung, kein
entsprechendes Produkt gelistet Beispiel Rp. Ramilich 5 mg 60 Tbl.
nicht eindeutiges Arzneimittel Packungsgrößen 20 – 50 – 100 Tbl. → Änderung der Verordnung nach ärztlicher Rücksprache und Abzeichnen derselben erforderlich, vgl. § 7 Abs. 3
5 Außer Vertrieb befindliches, nicht mehr
lieferbares Produkt, kein Austausch nach RV möglich Beispiel Rp. BCG Medac Trockensubstanz 5 Flaschen
nicht eindeutiges Arzneimittel seit 1.4.2017 AV, wenn nicht mehr lieferbar und in der Apotheke auch nicht vorrätig → Änderung der Verordnung nach ärztlicher Rücksprache und Abzeichnen derselben erforderlich, vgl. § 7 Abs. 3
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Satz Verordnet: Auswahlbereich Menge:
6 Stückzahl und N-Bereich, Stückzahl liegt nicht im angegebenen N-Bereich Beispiel Rp. Clindamycin AL 600 mg 16 Kps. N1
nicht eindeutiges Arzneimittel N1 = 12 → N-Bereich = 10 – 14 Kps. → Änderung der Verordnung nach ärztlicher Rücksprache und Abzeichnen derselben erforderlich, vgl. § 7 Abs. 3
7 Produkt mit nicht mehr gültiger N-
Bezeichnung bedruckt; z.B. durch Änderung der Position in der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) Beispiel Rp. Gynoflor Vag.tbl. N2
Gesamter N-Bereich, der sich aus der aufgedruckten N-Bezeichnung ergibt die Abgabe von Packungen, die bei gleichem aufgedruckten N-Kennzeichen unterschiedliche Mengen enthalten, ist also möglich Abgabefähig, kann in den Auswahlbereich, der durch die aufgedruckte N-Bezeichnung vorgegeben wird, einbezogen werden Gynoflor 12 Vag.Tbl. sind abgabefähig, wenn die Packung noch mit dem N2 bedruckt ist (das Packungsgrößenkennzeichen wurde ab 1.2.2017 von N2 auf N1 umgestellt). Bei Absenkung der größten in der PackungsV definierten Messzahl ist die Abgabe nur 18 Monate möglich (i.d.R. Absenkung der N3, wenn diese nicht definiert ist, kann auch N2 oder sogar N1 betroffen sein);
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 9 Auswahlbereich
Es ist zwischen dem importrelevanten Markt und dem generischen Markt zu unterscheiden:
Hat der Arzt ein Fertigarzneimittel im importrelevanten Markt nach § 9 Absatz 1
verordnet (Apotheke hat also nur die Auswahl zwischen Original und Import), richtet
sich die Abgaberangfolge nach den §§ 11 und 13.
Hat der Arzt ein Fertigarzneimittel im generischen Markt nach § 9 Absatz 2 i. V m.
Absatz 3 verordnet (Apotheke hat also die Wahl zwischen Original, Generikum und
Import), richtet sich die Abgaberangfolge nach den §§ 11 und 12.
Die Märkte schließen sich gegenseitig aus: Das verordnete Fertigarzneimittel kann entweder
nur dem importrelevanten Markt oder nur dem generischen Markt zugeordnet werden. Hat die
Apotheke den maßgeblichen Auswahlbereich und alle darin zur Auswahl stehenden
Arzneimittel ermittelt, ist eine zwingend einzuhaltende Abgaberangfolge einzuhalten (§§ 10
bis 14). Diese unterscheidet sich je nach Markt.
Ziel der Abgaberangfolge ist es, im jeweiligen Einzelfall aus dem relevanten Markt das konkret
abzugebende Arzneimittel zu ermitteln. Dann ist die Versorgung rahmenvertragskonform.
In der Apothekenpraxis empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
1. Bestimmung des Marktes: Verordnetes Arzneimittel im importrelevanten oder im generischer Markt?
2. Beachtung der Abgaberangfolge:
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Importrelevanter Markt (§ 9 Abs. 1) (Original und Import)
Generischer Markt (§ 9 Abs. 2) (Original, Import und Generika)
vorrangig Rabattarzneimittelabgabe (§ 11) (freie Wahl bei mehreren Rabattpartnern)
keine Rabattverträge geschlossen oder Nichtabgabe Rabattarzneimittel (Sonderfälle gem. § 14, s.u.)
Preisgünstige Importe (§ 13) o Vorrang: Abgabe eines preisgünstigen Imports
zur Erfüllung des Einsparziels in Höhe von 2% o ebenfalls möglich: Abgabe eines Arzneimittels
unter Einhaltung des ärztlichen Preisankers, d.h. nicht teurer als verordnet (je nach Preisobergrenze der Verordnung Abgabe bis hin zum Original- und/oder „I“-Importarzneimittel möglich)
Preisgünstige Fertigarzneimittel (§ 12) o Abgabe eines der ermittelten vier
preisgünstigen aut-idem-gleichen Arzneimittel
o Einhaltung des Preisankers, d.h. das abgegebene Arzneimittel darf nicht teurer sein als das namentlich verordnete
o Das namentlich verordnete Arzneimittel ist (anders als bislang) nicht mehr per se abgabefähig! Es sei denn: Das namentlich verordnete Arzneimittel gehört zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln oder ist rabattbegünstigt.
Abweichungen von der Abgaberangfolge (§ 14) möglich:
Nichtabgabe von Rabattarzneimittel § 11 aufgrund von:
o Nichtverfügbarkeit (Sonder-PZN + Nichtverfügbarkeitsnachweis(e) archivieren!) o dringender Fall (Akutfall/Notdienst) (Sonder-PZN + Vermerk + Datum + Unterschrift) o pharmazeutische Bedenken (Sonder-PZN + konkreter Grund + Datum + Unterschrift)
Nichtabgabe preisgünstiger Importe für Einsparziel § 13 aufgrund von:
o Nichtverfügbarkeit preiswerter „i“-Importe (Sonder-PZN (Quotenschutz) + Nichtverfügbarkeitsnachweis(e) archivieren!)
o dringender Fall (Akutfall/Notdienst) (Sonder-PZN + Vermerk + Datum + Unterschrift) o pharmazeutische Bedenken (Sonder-PZN + konkreter Grund + Daum + Unterschrift)
Nichtabgabe eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel § 12 aufgrund von:
o Nichtverfügbarkeit (Sonder-PZN + Nichtverfügbarkeitsnachweis(e) archivieren!) o dringender Fall (Akutfall/Notdienst) (Sonder-PZN + Vermerk + Datum + Unterschrift) o pharmazeutische Bedenken (Sonder-PZN + konkreter Grund + Datum + Unterschrift)
CAVE: Preisspirale Schritt für Schritt Weicht die Belieferung von der Abgaberangfolge im Generikamarkt § 12 ab, d.h. es kann nur teurer als eines der vier preisgünstigsten AM abgegeben werden, so ist in allen o.g. Sonderfällen stets auf das jeweils nächstpreisgünstigste/ nächstgeeignete Arzneimittel zurückgreifen (etappenweise Preisspirale nach oben, keine Preissprünge)! CAVE: Sonder-PZNs beachten! (Neu: Kombifall z.B. Rabatt-AM und die vier preisgünstigsten AM nicht verfügbar) CAVE: Überschreitung des Preisankers Wird bei einer Abweichung der Abgaberangfolge die ärztliche Preisobergrenze (Preisanker der namentlichen Verordnung) überschritten, so ist dies nur nach Arztrücksprache möglich! Dokumentation!
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 9 Absatz 1 Importrelevanter Markt
§ 9 Absatz 1 bezieht sich auf den importrelevanten Markt. Dieser umfasst vier Fallkonstella-
tionen.
Buchst. a Der Arzt hat ein Fertigarzneimittel verordnet, zu dem es nur Import-
arzneimittel gibt.
Buchst. b Der Arzt hat ein Fertigarzneimittel namentlich und mit gesetztem aut-
idem-Kreuz verordnet (also die Ersetzung nach § 129 Absatz 1 SGB V
ausgeschlossen).
Buchst. c Der Arzt hat ein Fertigarzneimittel verordnet, dass von der Substitutions-
Ausschlussliste erfasst ist.
Buchst. d Der Arzt hat ein biotechnologisch hergestelltes Fertigarzneimittel verord-
net, dass nicht von der Anlage 1 des Rahmenvertrags erfasst ist.
In diesen vier Fällen umfasst der Auswahlbereich nur das Referenzarzneimittel und dessen
Importarzneimittel (nach § 2 Absatz 7). Wirkstoffgleiche generische Arzneimittel (nach § 9
Absatz 3) stehen nicht zur Auswahl.
Im importrelevanten Markt gilt folgende zwingende Abgaberangfolge: Vorrangig ist ein Rabatt-
arzneimitteln nach § 11 abzugeben. Nur wenn die Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht
möglich ist, ist ein preisgünstiger Import nach § 13 abzugeben zur Erfüllung des Einsparziels
in Höhe von 2 %.
§ 9 Absatz 2 Generischer Markt
§ 9 Absatz 2 legt den Auswahlbereich der Apotheke für den Fall fest, dass der Arzt ein Fertig-
arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung eines unter
seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
(„aut idem“) nicht ausgeschlossen hat (§ 129 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). In diesen Fällen
umfasst der Auswahlbereich grundsätzlich das verordnete Fertigarzneimittel,
Importarzneimittel (nach § 2 Absatz 7) und generische Arzneimittel (nach § 9 Absatz 3).
Welches Arzneimittel dann tatsächlich abgegeben werden darf, bestimmt die
Abgaberangfolge.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
53
Im generischen Markt gilt folgende zwingende Abgaberangfolge: Vorrangig ist ein Rabatt-
arzneimitteln nach § 11 abzugeben. Nur wenn die Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht
möglich ist, ist ein preisgünstiges Fertigarzneimittel nach § 12 abzugeben. Hierbei kann es
sich sowohl um Generika als auch um Importe handeln (oder auch das Original, falls dieses zu
den vier preisgünstigsten Arzneimitteln gehört).
Obacht: Das namentlich verordnete Arzneimittel kann (anders als es bislang im
Rahmenvertrag geregelt war) nur abgegeben werden, wenn es zu den vier preisgünstigsten
zählt (§ 12 Satz 4 RahmenV).
§ 9 Absatz 3 Wirkstoffgleiche Fertigarzneimittel
§ 9 Absatz 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzung Fertigarzneimittel als wirkstoffgleich
gelten. Die Regelung steht also im Zusammenhang mit Verordnungen im generischen Markt
nach § 9 Absatz 2 a.E. Hat also der Arzt ein Fertigarzneimittel nur unter seiner Wirkstoff-
bezeichnung verordnet oder die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten
Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel („aut idem“) nicht ausgeschlossen,
stehen auch („generische“) Arzneimittel nach § 9 Absatz 3 im Auswahlbereich.
Die Voraussetzungen der Buchstaben a bis f müssen dabei kumulativ erfüllt sein und ent-
sprechen der Regelung in § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V. In der Regel übernimmt die Apothe-
kensoftware die Prüfung dieser Voraussetzungen.
§ 9 Absatz 3 Buchstabe a gleicher Wirkstoff
Für die Bestimmung der Gleichheit des Wirkstoffes wurde die Definition des § 24b AMG
herangezogen, der die bezugnehmende Zulassung von Generika regelt. Danach gelten die
verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und
Derivate eines Wirkstoffes als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn ihre Eigenschaften
unterscheiden sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich hinsichtlich der
Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit.
Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel sind dann wirkstoffgleich, wenn sie auf das
biologische Bezugsarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen
und Herstellungsprozess nicht unterscheiden. In der Anlage 1 zum Vertrag werden diejenigen
„bioidentischen“ Arzneimittel, die untereinander austauschbar sind, aufgeführt. Die Verpflich-
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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tung zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel besteht dann, wenn diese in der Anlage zum
Vertrag als untereinander austauschbar aufgeführt sind (bzw. im Verhältnis Original/Import
stehen).
§ 9 Absatz 3 Buchstabe b identische Wirkstärke
Der Begriff „identischer Wirkstärke“ wird in der europäischen Richtlinie 2001/83/EG
(Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) näher erläutert. Dort wird unter Artikel 1 Ziffer 22
auf den Begriff „Stärke des Arzneimittels“ eingegangen, welche je nach Verabreichungsform
den Wirkstoffanteil pro Dosierung-, Volumen- oder Gewichtseinheit bezeichnet.
Dieser Maßstab gilt auch im Rahmenvertrag: Maßgeblich für eine identische Wirkstärke ist
also der Wirkstoffanteil pro Dosierungseinheit bzw. abgeteilter Darreichungsform –
beispielsweise für eine Spritze oder eine Tablette. Der GKV-Spitzenverband teilt dieses
Verständnis.
Auf die Konzentration (etwa pro ml) kommt es nicht an. In der Apothekensoftware steht daher
im Idealfall bei Arzneimitteln mit gleicher Wirkstärke, aber abweichendem Volumen und damit
auch abweichender Konzentration ein entsprechender Hinweis. Sofern die Apotheke bei der
Abgabe eines bestimmten Arzneimittels pharmazeutischen Bedenken hat, bleibt es ihr
selbstverständlich unbenommen, diese auf der Verordnung kenntlich zu machen und ein
entsprechendes anderes Arzneimittel abzugeben.
§ 9 Absatz 3 Buchstabe c identische Packungsgröße
Wann eine Packungsgröße „identisch“ ist, ergibt sich aus § 8 des Rahmenvertrages. (siehe
dort die Erläuterungen)
§ 9 Absatz 3 Buchstabe d gleiche oder austauschbare Darreichungsform
Gleiche Darreichungsformen sind immer wechselseitig substituierbar, auch wenn keine
Hinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Austauschbarkeit vorliegen. Für die
Gleichheit der Darreichungsformen ist die entsprechende (identische) Angabe im ABDA-
Artikelstamm (auf Basis der IfA-Meldung des Herstellers) maßgeblich. Dies bedeutet, dass
Filmtabletten gegen Filmtabletten, Kapseln gegen Kapseln etc. ersetzt werden können.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Der Austausch des namentlich verordneten Arzneimittels durch ein Arzneimittel mit einer
anderen Darreichungsform ist nur zulässig, wenn und soweit dies den Hinweisen des
Gemeinsamen Bundesausschusses zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen entspricht.
Bei Importarzneimitteln ist – unabhängig von der Angabe im ABDA-Artikelstamm – die für das
Referenzarzneimittel gemeldete Darreichungsform zur Auswahl heranzuziehen (so § 9
Absatz 3 Buchst. d Spg. 3).
Bei biotechtechnologisch hergestellten Arzneimitteln nach der Anlage 1 ist – unabhängig von
der Angabe im ABDA-Artikelstamm – die gleiche Darreichungsform laut Punkt 3 der
Fachinformation heranzuziehen (so § 9 Absatz 3 Buchst. d Spg. 4).
§ 9 Absatz 3 Buchstabe e Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
Die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ist ausreichend. Bereits
Teilüberschneidungen genügen. Diese Klarstellung hat der Gesetzgeber mit dem AMNOG im
Jahr 2011 eingeführt.
Beispiel
Verordnung des Arztes:
Propranolol Al 40 mg 100 Tabletten N3 zu Lasten der AOK Berlin (Indikation des Versicherten
= Migräneprophylaxe)
Indikationen bei Propranolol Al: ua. Angina pectoris, KHK, Migräneprophylaxe
Abgabe:
Propra ratio 40 mg 100 Tabletten N3 (=rabattbegünstigtes Arzneimittel)
Indikationen bei Propra ratio: ua. Angina pectoris, KHK
Indikation Migräneprophylaxe ist beim abzugebenden Arzneimittel nicht enthalten.
§ 9 Absatz 3 Buchstabe f kein Verstoß gegen entgegenstehende
betäubungsmittelrechtliche Vorschriften
Grundsätzlich gelten auch für die Betäubungsmittel die Bestimmungen zur Arznei-
mittelauswahl, dies bedeutet, dass auch Betäubungsmittel austauschbar sind. Sofern
Rabattverträge über Betäubungsmittel geschlossen wurden, sind diese grundsätzlich zu
beachten, d. h. das rabattbegünstigte Betäubungsmittel ist abzugeben. Die Vorschriften der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung stehen dem nicht entgegen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Die abgegebene Menge hat exakt der verordneten Menge im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 3
und 4 BtMVV zu entsprechen. Aufgrund der besonderen Anforderungen, die an die
Verordnung und Abgabe von Betäubungsmitteln gestellt werden, darf nicht von der konkret
verordneten Menge abgewichen werden. Die Bestimmungen zur identischen Packungsgröße
nach § 9 Absatz 3 Buchst. c i. V m. § 8 RahmenV (Abgabe einer Packungsgröße innerhalb der
N-Bereiche) greifen bei Betäubungsmitteln also nicht.
Beispiel 1:
Verordnung des Arztes:
Fentanyl Aristo 25µg/h 9 Pflaster zu Lasten der Audi BKK
Messzahl N2 = 10, Spannbreite 9-11
Rabattbegünstigtes Arzneimittel der Audi BKK = Fentanyl AL 25µg/h 10 Pflaster
Abgabe:
Kein Austausch zum Arzneimittel à 10 Pflaster, da bei Betäubungsmitteln die verordnete
Menge der abzugebenden Menge zu entsprechen hat. Das verordnete Arzneimittel kann
daher abgegeben werden.
Beispiel 2:
Rp. Matrifen 12µg/h 10 St
Aktuell Barmer Rabattvertrag: Matrifen 12µg/h 9 St.
Abgabe gleichwohl: Matrifen 12µg/h 10 St
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 10 Abgaberangfolge
Die Apotheke hat bei der Abgabe eines Arzneimittels eine zwingende Abgaberangfolge zu
beachten, die in den §§ 11 bis 14 festgelegt ist. Diese sieht vor, dass vorrangig Rabattverträge
zu bedienen sind (§ 11). Nur wenn das nicht möglich ist, gilt
für die Abgabe von Arzneimitteln im generischen Markt die Regelung des § 12
(Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Absatz 2) und
für die die Abgabe von Arzneimitteln im importrelevanten Markt die Regelung des
§ 13 (Abgabe preisgünstiger Importe nach § 9 Absatz 1).
§ 14 nennt Fälle, in denen die Apotheke ausnahmsweise von dieser stets zu durchlaufenden
Abgaberangfolge abweichen darf.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 11 Vorrang der Rabattverträge
Satz 1 stellt klar, dass die Abgabe eines Rabattarzneimittels grundsätzlich vorgeht. Dies gilt
sowohl bei einer ärztlichen Verordnung im importrelevanten Markt gemäß § 9 Absatz 1 als
auch bei einer ärztlichen Verordnung im generischen Markt gemäß § 9 Absatz 2. Missachtet
die Apotheke die vorrangige Abgabe des Rabattarzneimittels, droht eine Vollabsetzung.
Satz 2 regelt die näheren Voraussetzungen für die Abgabe eines rabattbegünstigten Arznei-
mittels. Diese sind gegenüber der bisherigen Regelung im Rahmenvertrag unverändert. Hat
eine Krankenkasse mit einem Hersteller einen Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V
über ein Arzneimittel geschlossen und gehört der Versicherte dieser Krankenkasse an, muss
das rabattbegünstigte Arzneimittel abgegeben werden, wenn
keine abweichende Vereinbarung auf Landesebene getroffen wurde und
die Daten über die Rabattvereinbarung von der Krankenkasse vollständig übermittelt
wurden,
Die Prüfung der beiden Punkte wird von der Apothekensoftware übernommen werden.
Für den Fall, dass eine Krankenkasse mit mehreren Herstellern einen Rabattvertrag über ein
Arzneimittel geschlossen, kann jedes dieser Rabattarzneimittel von der Apotheke abgegeben
werden. Satz 3 stellt daher klar: Die Apotheke kann unter diesen Rabattarzneimitteln frei
wählen.
Zu beachten ist zudem, dass die Rabattvertragsregelungen allein krankenkassenbezogen
umzusetzen sind und unabhängig vom Sitz der Apotheke gelten.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Beispiel:
Verordnung des Arztes Kantos 100 µg/ 6 µg 120 Hub 2 St. zu Lasten der
AOK Sachsen-Anhalt. Die Verordnung wird in
einer Apotheke in Niedersachsen vorgelegt.
Anzeige in der Apothekensoftware » Rabattbegünstigtes Arzneimittel AOK
Niedersachsen: Foster/ Formodual
» Rabattbegünstigtes Arzneimittel AOK Sachsen-
Anhalt: Kantos
Abgabe der Apotheke Kantos 100 µg/ 6 µg 120 Hub 2 St. (= rabatt-
begünstigtes Arzneimittel der AOK Sachsen-
Anhalt)
Bei der Abgabe in der niedersächsischen
Apotheke hat die Apotheke den Rabattvertrag der
AOK Sachsen-Anhalt zu beachten.
Ist die Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht möglich, gilt:
für den generischen Markt gemäß § 9 Absatz 2 die Regelung des § 12,
für den importrelevanten Markt gemäß § 9 Absatz 1 die Regelung des § 13
sowie für beide Märkte in Fällen der Nichtverfügbarkeit, Akutversorgung / Notdienst,
pharmazeutische Bedenken die Sonderregelung des § 14.
Unter Beachtung dieser Vorgaben darf die Apotheke in diesem Einzelfall anstelle des
Rabattarzneimittels ein anderes Arzneimittel abgeben.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 12 Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Absatz 2
§ 12 regelt den Fall, dass die Apotheke kein rabattbegünstigtes Arzneimittel nach § 11
abgeben kann. Die Vorschrift des § 12 gilt nur für Verordnungen von Arzneimittel im
generischen Markt (§ 9 Absatz 2 i. V m. Absatz 3). Für Verordnungen im importrelevanten
Markt (§ 9 Absatz 1) ist § 13 maßgeblich.
§ 12 Satz 1
Wenn die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels nicht möglich ist, muss die Apotheke
ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Der Auswahlbereich umfasst dabei die
vier preisgünstigsten Arzneimittel. Diese Vorschrift ist insoweit verändert worden: Nach altem
Rahmenvertrag standen die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der namentlichen
Verordnung zusätzlich auch das verordnete Arzneimittel zur Auswahl.
Achtung: Die Abgabe des namentlich verordneten Arzneimittels ist nur noch möglich, sofern
es unter die vier preisgünstigsten Arzneimittel fällt. Dabei bildet das namentlich verordnete
Arzneimittel dann auch die Preisobergrenze (s. die folgenden Beispiele 9, 10, 11, 12 und 13).
Kann bis zur Preisobergrenze kein Arzneimittel abgegeben werden, muss die Apotheke
Rücksprache mit dem Arzt halten und die Rücksprache vermerken. Hintergrund ist die
wirtschaftliche Verantwortung des Arztes für die Verordnung. Nur wenn der Arzt mit der
Abgabe eines teureren Arzneimittels als dem namentlich verordneten Arzneimittel
einverstanden ist, darf die Apotheke das nächstpreisgünstige Arzneimittel abgeben. Aus
dem Vertragstext ergibt sich diese Vorgehensweise zwar nicht, aber es besteht hierüber
Konsens zwischen DAV und GKV-Spitzenverband.
Typische Fälle, in denen eine Abgabe des Rabattarzneimittels nicht möglich ist, nennt etwa
§ 14 bzw. § 17 (Nichtverfügbarkeit, Akutversorgung / Notdienst oder pharmazeutische
Bedenken). Ein weiterer Fall ist aber auch, wenn die Krankenkasse gar keinen Rabattvertrag
zu dem verordneten Arzneimittel abgeschlossen hat (es gibt also gar kein Rabattarzneimittel).
Ein Arzneimittel ist wirkstoffgleich, wenn es die in § 9 Absatz 3 festgelegten Parameter
(gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke, identische Packungsgröße, gleiche oder
austauschbare Darreichungsform, Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet, kein
Verstoß gegen BtMVV) erfüllt.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Der Auswahlbereich der vier preisgünstigsten Arzneimittel wird bei mehreren Arzneimitteln mit
gleichem Preis durch die Anzahl der Arzneimittel in der niedrigsten Preisstufe sowie
gegebenenfalls der Anzahl der Arzneimittel weiterer Preisstufen bestimmt. Zur Verdeutlichung
die folgenden Beispiele:
Beispiel 1:
Sind in der niedrigsten Preisstufe vier oder mehr Arzneimittel vorhanden, bilden diese Arznei-
mittel den Auswahlbereich.
Dem generischen Markt gehören an:
5 Arzneimittel à 20,00 €
3 Arzneimittel à 21,00 €
3 Arzneimittel à 22,00 €
2 Arzneimittel à 23,00 €
Zur Auswahl stehen nur die fünf Arzneimittel à 20,00 €. Rp. Zymafluor D 500 90 Tbl. N3
→ freie Auswahl bei der Abgabe, da alle wirkstoffgleichen Arzneimittel preisgleich sind
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Beispiel 2:
Stehen in der niedrigsten Preisstufe weniger als vier Arzneimittel zur Verfügung, vergrößert
sich der Auswahlbereich um sämtliche Arzneimittel der zweitniedrigsten Preisstufe, also auch
wenn dann in Summe der niedrigsten und der zweitniedrigsten Preisstufe mehr als
4 Arzneimittel vorhanden sind.
Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 €
4 Arzneimittel à 21,00 €
3 Arzneimittel à 22,00 €
2 Arzneimittel à 23,00 €
Zur Auswahl stehen nur das Arzneimittel à 20,00 € sowie die 4 Arzneimittel à 21,00 €.
Beispiel 3:
Entsprechend vergrößert sich der Auswahlbereich um alle Arzneimittel der drittniedrigsten
Preisstufe, wenn in Summe der niedrigsten und der zweitniedrigsten Preisstufe weniger als
vier Arzneimittel zur Verfügung stehen.
Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 €
1 Arzneimittel à 21,00 €
4 Arzneimittel à 22,00 €
2 Arzneimittel à 23,00 €
Zur Auswahl stehen nur das Arzneimittel à 20,00 €, das Arzneimittel à 21,00 € sowie die
4 Arzneimittel à 22,00 €.
Beispiel 4:
Wiederum vergrößert sich der Auswahlbereich, um alle Arzneimittel der viertniedrigsten
Preisstufe, wenn in Summe der drei niedrigsten Preisstufen weniger als vier Arzneimittel zur
Verfügung stehen.
Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 €
1 Arzneimittel à 21,00 €
1 Arzneimittel à 22,00 €
6 Arzneimittel à 23,00 €
Zur Auswahl stehen nur das Arzneimittel à 20,00 €, das Arzneimittel à 21,00 €, das Arzneimittel à
22,00 € sowie die 6 Arzneimittel à 23,00 €.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 12 Satz 2
Es wird festgelegt, dass die gesetzlichen Rabatte bei der Ermittlung des Preises einer
Packung zu berücksichtigen sind, also die Herstellerrabatte gemäß § 2 Absatz 5 RahmenV (=
§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V)
§ 12 Satz 3
Liegt der Fall vor, dass keines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel lieferfähig im Sinne
des § 2 Absatz 10 ist, darf die Apotheke das nächstpreisgünstige, verfügbare Arzneimittel
abgeben. Bei einer namentlichen Verordnung bildet dabei das vom Arzt namentlich verordnete
Arzneimittel die Preisobergrenze.
Die von der Apotheke dabei einzuhaltenden Maßnahmen zum Nachweis der Nichtver-
fügbarkeit ergeben sich aus § 14 Absatz 1 i. V m. § 2 Absatz 11.
Das nächst preisgünstige Arzneimittel ist Schritt für Schritt zu ermitteln:
Beispiel 5:
Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 21,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 22,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 23,00 € (nicht verfügbar)
2 Arzneimittel à 24,00 € (lieferfähig???)
1 Arzneimittel à 25,00 € (lieferfähig???)
Eigentlich müsste die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (also à 20,00 €, à
21,00 €, à 22,00 € oder à 23,00 €) abgeben. Diese sind jedoch alle nicht verfügbar (i.S.d. § 2
Abs. 11). Als nächstes muss die Apotheke also eines der Arzneimittel à 24,00 € abgeben. Ist
auch dieses nicht verfügbar, muss die Apotheke das Arzneimittel à 25,00 € abgeben. Und so
weiter. Schritt für Schritt pro Arzneimittelpreisstufe.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Beispiel 6:
Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 21,00 € (lieferfähig)
1 Arzneimittel à 22,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 23,00 € (lieferfähig)
2 Arzneimittel à 24,00 € (lieferfähig)
1 Arzneimittel à 25,00 € (lieferfähig)
Eigentlich müsste die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (also à 20,00 €, à
21,00 €, à 22,00 € oder à 23,00 €) abgeben. Hiervon sind jedoch nur das Arzneimittel à 21,00 €
und das Arzneimittel à 23,00 € lieferfähig. Eines dieser beiden Arzneimittel muss die Apotheke
dann abgeben. Nur wenn alle vier der preisgünstigsten Arzneimittel nicht verfügbar sind, darf die
Apotheke auch das fünftgünstigste Arzneimittel (hier also eines der Arzneimittel à 24,00 €); wenn
das nicht verfügbar ist wiederum das sechsgünstigste Arzneimittel (hier also das Arzneimittel à
25,00 €) abgeben usw.
Die gleiche Vorgehensweise gilt:
in der Akutversorgung / Notdienst, wenn kein preisgünstiges Arzneimittel in der Apo-
theke vorrätig ist, (§ 14 Absatz 2), sowie
bei pharmazeutischen Bedenken gegen eines der preisgünstigen Arzneimittel bzw.
gegen alle preisgünstigen Arzneimittel (§ 14 Absatz 3).
Beispiel 7: Pharmazeutische Bedenken
Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (pharmazeutische Bedenken)
1 Arzneimittel à 21,00 € (pharmazeutische Bedenken)
1 Arzneimittel à 22,00 € (pharmazeutische Bedenken)
1 Arzneimittel à 23,00 € (pharmazeutische Bedenken)
2 Arzneimittel à 24,00 € (lieferfähig???)
1 Arzneimittel à 25,00 € (lieferfähig???)
Eigentlich müsste die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (also à 20,00 €, à
21,00 €, à 22,00 € oder à 23,00 €) abgeben. Gegen alle vier bestehen jedoch pharmazeutische
Bedenken. Als nächstes muss die Apotheke also eines der Arzneimittel à 24,00 € abgeben. Wäre
auch dieses nicht verfügbar, muss die Apotheke eines der Arzneimittel à 25,00 € abgeben. Und
so weiter. Schritt für Schritt pro Arzneimittelpreisstufe.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Beispiel 8: Pharmazeutische Bedenken und Nichtlieferfähig
Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 21,00 € (pharmazeutische Bedenken)
1 Arzneimittel à 22,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 23,00 € (lieferfähig)
Eigentlich müsste die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (also à 20,00 €, à
21,00 €, à 22,00 € oder à 23,00 €) abgeben. Hiervon sind jedoch das Arzneimittel à 20,00 € und
das Arzneimittel à 22,00 € nicht verfügbar; gegen das Arzneimittel à 21,00 € bestehen
pharmazeutische Bedenken. Die Apotheke kann also nur das Arzneimittel à 23,00 € abgeben.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 12 Satz 4
Satz 4 formuliert einen Preisanker (= Preisobergrenze) zu den zuvor in den Sätzen 1 bis 3
beschriebenen Auswahlmöglichkeiten der Apotheke. Als Preisanker ist festgelegt, dass das
abzugebende Arzneimittel nicht teurer als das verordnetet Arzneimittel sein darf. Ein gleich
teures Arzneimittel kann also noch abgegeben werden. Dieser Fall spielt nur bei einer
namentlichen Verordnung eine Rolle, da bei einer reinen Wirkstoffverordnung kein Preisanker
vorliegt. Achtung: Bei einer Wirkstoffverordnung gibt es (mangels namentlich konkret
verordneten Arzneimittel) keine Preisobergrenze; das Originalarzneimittel bildet nicht die
Preisobergrenze.
Beispiel 9: (Preisanker zweitgünstigstes Arzneimittel)
Namentlich verordnet ist ein Arzneimittel à 21,00 €. Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 €
2 Arzneimittel à 21,00 € (Preisanker)
1 Arzneimittel à 22,00 €
5 Arzneimittel à 23,00 €
Zur Auswahl stehen dann das Arzneimittel à 20,00 € sowie die beiden Arzneimittel à 21,00 €, da
das namentlich verordnete Arzneimittel hier den Preisanker setzt. Es stehen also statt den vier
preisgünstigsten Arzneimitteln hier nur drei preisgünstigste Arzneimittel zur Auswahl.
Rp. Nasentropfen AL 0,1 % 10 ml
→ Abgabe wie verordnet oder Ausbüttels Nasenspray
Beispiel 10: Preisanker ist das preisgünstigste Arzneimittel
Namentlich verordnet ist ein Arzneimittel à 20,00 €. Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (Preisanker)
2 Arzneimittel à 21,00 €
1 Arzneimittel à 22,00 €
5 Arzneimittel à 23,00 €
Zur Auswahl steht dann nur das eine Arzneimittel à 20,00 €, da das namentlich verordnete
Arzneimittel hier den Preisanker setzt. Statt vier preisgünstigsten Arzneimitteln steht hier also nur
ein preisgünstiges Arzneimittel zur Auswahl.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Beispiel 11: Preisanker ist das preisgünstigste Arzneimittel, dieses aber nicht verfügbar oder gegen dieses bestehen pharmazeutische Bedenken
Namentlich verordnet ist ein Arzneimittel à 20,00 €. Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (Preisanker) P: nicht lieferfähig bzw. pharmazeutische Bed.
2 Arzneimittel à 21,00 €
1 Arzneimittel à 22,00 €
5 Arzneimittel à 23,00 €
Zur Auswahl steht nur das eine Arzneimittel à 20,00 €, da das namentlich verordnete Arzneimittel
hier den Preisanker setzt. Problem: Dieses eine Arzneimittel à 20,00 €, ist nicht verfügbar bzw. es
bestehen pharmazeutische Bedenken. Da das namentlich verordnete Arzneimittel jedoch den
Preisanker (also die absolute Preisobergrenze) setzt, darf die Apotheke hier nicht ohne
weiteres– wie es sonst § 12 Satz 3 zulässt – auf das nächstpreisgünstige Arzneimittel (im
Beispiel wären das die 2 Arzneimittel à 21,00 €) ausweichen. Es gilt: Die Apotheke muss zuvor
Rücksprache mit dem Arzt halten und diese dokumentieren.
Beispiel 12: Preisanker ist das sechst preisgünstigste Arzneimittel, dieses ist aber nicht verfügbar (alternativ: es bestehen pharmazeutische Bedenken)
Namentlich verordnet ist ein Arzneimittel à 25,00 €. Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (pharmazeutische Bed.)
1 Arzneimittel à 21,00 € (pharmazeutische Bed.)
1 Arzneimittel à 22,00 € (pharmazeutische Bed.)
1 Arzneimittel à 23,00 € (pharmazeutische Bed.)
1 Arzneimittel à 24,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 25,00 € (Preisanker) aber nicht verfügbar bzw. pharm. Bed.)
1 Arzneimittel à 26,00 € (lieferfähig)
Gegen die vier preisgünstigsten Arzneimittel bestehen pharmazeutische Bedenken. Auch das fünftpreisgünstigste Arzneimittel à 24,00 € kann die Apotheke nicht abgeben, da nicht verfügbar. Auch das sechstpreisgünstige Arzneimittel à 25,00 € kann nicht abgegeben werden, da nicht verfügbar bzw. pharmazeutische Bedenken. Da das siebtpreisgünstigste Arzneimittel à 26,00 € oberhalb des Preisankers liegt, muss die Apotheke zunächst Arztrücksprache halten und diese entsprechen vermerken. Erst dann darf das siebpreisgünstigste Arzneimittel abgegeben werden. Nur dieses steht in diesem Beispielsfall also zur Auswahl.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Beispiel 13: Maßgebliche Abgaberangfolge nach Arztrücksprache bei Überschreiten des Preisankers
(Preisanker ist zunächst das viertpreisgünstigste Arzneimittel; keines der vier preisgünstigen Arzneimittel ist lieferfähig; Arztrücksprache erforderlich Folge für die Abgabe)
Namentlich verordnet ist ein Arzneimittel à 23,00 €. Bis einschließlich dieser Preisgrenze sind
aber alle vier Arzneimittel nicht verfügbar. Der Arzt wünscht nach Rücksprache ein Arzneimittel à
26,00 € (das Original). Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 21,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 22,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 23,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 24,00 € (lieferfähig, muss abgegeben werden)
1 Arzneimittel à 25,00 € (lieferfähig)
1 Arzneimittel à 26,00 € (Original, neuer Preisanker, lieferfähig, aber Abgabe
nicht zulässig)
Die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind nicht verfügbar; Preisobergrenze ist das viertpreisgünstigste Arzneimittel à 23,00 €. Die Apotheke prüft die Verfügbarkeit der nächstpreisgünstigen Arzneimittel. Das fünftpreisgünstigste Arzneimittel à 24,00 € wäre verfügbar. Auch das sechst- und siebtpreisgünstigste Arzneimittel à 25,00 bzw. 26,00 € wären verfügbar. Da die verfügbaren Arzneimittel aber alle oberhalb des originären Preisankers à 23,00 € liegen, muss die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt halten und diese vermerken. Der Arzt nennt in der Rücksprache das Arzneimittel à 26,00 € (im Bsp. das Original). Dies bedeutet aber nicht, dass die Apotheke nun das namentlich genannte Arzneimittel automatisch abgeben darf. Vielmehr wird durch den Arzt nur ein neuer Preisanker gesetzt. Abgabefähig ist im Beispiel daher nur das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel (hier das fünftpreisgünstigste Arzneimittel à 24,00€). Selbst wenn der Arzt also in der Rücksprache das Original nennt (hier das siebtgünstigste Arzneimittel), darf die Apotheke nur das fünftpreisgünstigste Arzneimittel abgeben.
Cave: Auch mit Arztrücksprache muss die Abgaberangfolge eingehalten werden. Bei der Rücksprache mit dem Arzt sollte die Apotheke idealerweise das jeweils nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel im Blick haben, damit die neue Preisobergrenze ausreicht und auch ein verfügbares Arzneimittel umfasst.
Wichtig: Bei Überschreiten der Preisobergrenze muss die Apotheke vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten und diese auf der Verordnung dokumentieren und abzeichnen.
Hintergrund der zwingenden Rücksprache ist es, dass der Arzt die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung zu verantworten hat. Ohne entsprechende Arztrücksprache darf der Preisanker daher nicht überschritten werden. Die Apotheke darf also nicht versorgen, wenn kein Kontakt mit dem Arzt möglich ist. Vor der Rücksprache mit dem Arzt prüft die Apotheke idealerweise die Verfügbarkeit der nächstpreisgünstigen Alternativen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 13 Abgabe preisgünstiger Importe nach § 9 Absatz 1
§ 13 Absatz 1
Der importrelevante Markt betrifft die Verordnungen nach § 9 Absatz 1, bei denen die
Apotheke kein rabattbegünstigtes Arzneimittel nach § 11 abgeben kann. Für Verordnungen im
generischen Markt (§ 9 Absatz 2 i. V m. Absatz 3) ist § 12 maßgeblich.
Beispiel 1:
Rp. Celsentri 150 mg 60 Filmtbl. N2 ViiV Healthcare
→ Abgabe eines beliebigen Arzneimittels aus der obenstehenden Liste (unter Beachtung des eigenen Einsparzieles) möglich
Beispiel 2:
Rp. Celsentri 150 mg 60 Filmtbl.N2 EMRA Med
→ Abgabe der Importe von Abacus, CC-Pharma, Haemato Pharm oder Emra möglich
Beispiel 3:
Rp. Celsentri 150 mg 60 Filmtbl. N2 Abacus
→ nur Abgabe des verordneten Importes möglich
§ 13 Absatz 2
Wenn die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels nicht möglich ist, darf die Apotheke
bei Verordnungen im importrelevanten Markt anstelle des rabattbegünstigten Arzneimittels
grundsätzlich das Referenzarzneimittel, Importarzneimittel oder preisgünstige Importarznei-
mittel abgeben. Preisobergrenze bei der Auswahl ist das namentlich verordnete Fertigarznei-
mittel. Vorrangig sollte ein preisgünstiges Importarzneimittel (§ 2 Absatz 8) abgegeben
werden, um das Einsparziel nach Absatz 5 zu erreichen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Das System des Einsparzieles führt weiterhin (also wie im RahmenV bis 30. Juni 2019) dazu,
dass nicht bei jeder einzelnen Verordnung geprüft werden muss, ob ein preisgünstiger Import
abgegeben werden muss. Die Apotheke kann grundsätzlich selbst darüber entscheiden, mit
welchen Importpräparaten sie den geforderten Umsatzanteil mit preisgünstigen Importen
erzielt. Sie ist lediglich gehalten, pro Halbjahr und pro Kasse das insgesamt geforderte
Einsparziel zu erreichen, wenn sie nicht Kürzungen der Rechnung in Kauf nehmen will.
Im Sprechstundenbedarf gelten die Regelungen zum Einsparziel nicht.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass das namentlich verordnete Arzneimittel die Preisobergrenze
bildet. Das für die Abgabe ausgewählte Fertigarzneimittel darf also (unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Rabatte) nicht teurer sein als das namentlich verordnete Arzneimittel. Sind in
diesem Preisrahmen keine Arzneimittel verfügbar oder ist aus anderen Gründen (z.B. wegen
pharmazeutischen Bedenken) ein Überschreiten der Preisobergrenze erforderlich, muss die
Apotheke zuvor mit dem Arzt Rücksprache halten.
Obacht: Bei Überschreiten der Preisobergrenze muss die Apotheke vor der Abgabe
Rücksprache mit dem Arzt halten und dies auf der Verordnung dokumentieren und
abzeichnen. Andernfalls darf nicht versorgt werden beziehungsweise es muss ein
neues Rezept ausgestellt werden.
Beispiel 4: Maßgebliche Abgaberangfolge nach Arztrücksprache bei Überschreiten des Preisankers
(Preisanker ist zunächst das namentlich verordnete zweitpreisgünstigste Arzneimittel; preisgünstige Importe oder Rabattverträge gibt es nicht; die beiden preisgünstigsten Arzneimittel sind nicht verfügbar; Arztrücksprache erforderlich Folge für die Abgabe)
Namentlich verordnet ist ein Arzneimittel à 23,00 €. Bis zu dieser Preisgrenze sind aber keine
Arzneimittel lieferfähig. Der Arzt nennt nach Rücksprache ein Arzneimittel à 26,00 € (das
Original). Dem importrelevanten Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 23,00 € (nicht verfügbar; zunächst Preisanker)
1 Arzneimittel à 24,00 € (verfügbar und dürfte abgegeben werden)
1 Arzneimittel à 25,00 € (verfügbar und dürfte abgegeben werden)
1 Arzneimittel à 26,00 € (Original, neuer Preisanker, lieferfähig und dürfte
abgegeben werden)
Die beiden Arzneimittel à 20,00 und à 23,00 € bis einschließlich der Preisobergrenze beim
namentlich verordneten Arzneimittel à 23,00 € sind nicht verfügbar. Daher muss die Apotheke
Rücksprache mit dem Arzt halten. Der Arzt nennt in der Rücksprache das Arzneimittel à 26,00 €
(hier im Bsp. das Original). Dies hat zur Folge, dass nun das Originalarzneimittel à 26,00 € die
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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neue Preisobergrenze bildet. Die Apotheke darf im Beispiel nun frei wählen, welches Arzneimittel
bis einschließlich dieser Preisobergrenze sie abgibt. Zur Auswahl stehen also das Arzneimittel à
24,00 €, das Arzneimittel à 25,00 € und das Arzneimittel à 26,00 € (Preisobergrenze). Unter
diesen Arzneimitteln darf die Apotheke nun frei wählen.
Kurzum: Ergibt die Arztrücksprache eine neue Preisobergrenze, darf bis einschließlich
dieser Preisobergrenze das abzugebende Arzneimittel frei ausgewählt werden.
§ 13 Absatz 3 bis 5
Zur Berechnung des Einsparziels wird zunächst der theoretische Umsatz errechnet, der sich
aus der Summe aller Abgaben bei hypothetischer, ausschließlicher Abgabe von Referenzarz-
neimitteln ergibt. In den theoretischen Umsatz fließen nur die Abgaben ein, in denen die Apo-
theke überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, einen preisgünstigen Import abzugeben.
Die Summe der Einsparungen ergibt sich aus allen Abgaben eines preisgünstigen Import-
arzneimittels. Das Einsparziel beträgt 2%. Die Berechnung erfolgt pro Krankenkasse, nicht
über alle Krankenkassen hinweg.
Die Nichtverfügbarkeit gelisteter preisgünstiger Importe, die abweichende Abgabe im dringen-
den Fall und bei pharmazeutischen Bedenken sowie der Fall, dass kein preisgünstiges Import-
arzneimittel im Preis- und Produktverzeichnis gelistet ist, führt gemäß § 14 Absatz 4 dazu,
dass diese Abgabe bei der Berechnung des Einsparzieles nicht beachtet wird. Damit werden
insbesondere Schwankungen bei der Verfügbarkeit von preisgünstigen Importarzneimitteln
ausgeglichen. Achtung: Die Apotheke muss bei Nichtverfügbarkeit gelisteter preisgünstiger
Importe, bei der abweichenden Abgabe im dringenden Fall und bei pharmazeutischen
Bedenken die entsprechende Sonder-PZN aufdrucken, damit die Krankenkasse den Vorgang
nachvollziehen kann. Ist kein preisgünstiger Import im Preis- und Produktverzeichnis gelistet,
wird die Abgabe automatisch nicht bei der Berechnung des Einsparziels berücksichtigt. Es ist
kein Sonderkennzeichen aufzutragen.
Das Einsparziel berechnet sich demnach wie folgt:
» Einsparziel = Einsparungen
theoretischer Umsatz
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Rechenbeispiel: Abrechnungszeitraum Januar bis Juni (also 6 Monate)
Hinweis: Alle Beträge berücksichtigen bereits die gesetzlichen Rabatte (d.h. Herstellerrabatte nach § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V)!
Ausgangspunkt für die Berechnung des Preisabstandes ist stets der Abgabepreis des Referenzarzneimittels (bereinigt um den Herstellerrabatt)
Fall-Nr. abgegeben wird Abgabepreis Abgabepreis Referenzarzneimittel
Einsparung
1 preisgünstiger Import gemäß § 2 Abs. 8 Spg. 1
85 € 100 € 15 €
2 preisgünstiger Import gemäß § 2 Abs. 8 Spg. 2
285 € 300 € 15€
3 preisgünstiger Import gemäß § 2 Abs. 8 Spg. 3
950 € 1000 € 50 €
4 Importarzneimittel gemäß § 2 Abs. 7
(alternativ hätte aber auch ein preisgünstigen Import abgegeben werden können)
95 € 100 €
(wird in theoretischen Umsatz einbezogen, da alternativ ein preisgün-stiger Import hätte ab-gegeben werden können)
0
(da Abgabe kein preisgünstiger Import)
5 Importarzneimittel gemäß § 2 Abs. 7
(einen preisgünstiger Import hätte es alternativ nicht gegeben)
95 € 100 €
(Nicht in theoretischen Umsatz einbezogen) wegen § 14 Abs. 4 S. 3 Hs. 2
keine Berücksich-tigung bei der Einsparung, weil nicht in den theo-retischen Umsatz einbezogen
6 Referenzarzneimittel wegen pharmazeutischen Beden-ken/Nichtverfügbarkeit/drin-gender Fall + Aufdruck Sonder-PZN
(einen preisgünstigen Import hätte es also alternativ gegeben)
100 € 100 €
(Nicht in theoretischen Umsatz einbezogen) wegen § 14 Abs. 4 S. 3 Hs. 1
keine Berücksich-tigung bei der Einsparung, weil nicht in den theo-retischen Umsatz einbezogen
7 Referenzarzneimittel
(einen preisgünstigen Import hätte es aber alternativ gegeben)
100 € 100 €
(wird in theoretischen Umsatz einbezogen, da alternativ ein preisgün-stiger Import hätte abgegeben werden können)
0
(da Abgabe kein preisgünstiger Import)
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Fall-Nr. abgegeben wird Abgabepreis Abgabepreis Referenzarzneimittel
Einsparung
8 Referenzarzneimittel
(einen preisgünstigen Import hätte es alternativ nicht gegeben)
100 € 100 €
(Nicht in theoretischen Umsatz einbezogen) wegen § 14 Abs. 4 S. 3 Hs. 2
keine Berücksich-tigung bei der Einsparung, weil nicht in den theo-retischen Umsatz einbezogen
Theo-retischer Umsatz
1600 €
Summe Einspa-rungen
80 €
Einsparziel = 80 (Summe Einsparungen)
= 0,05 = 5 % 1600 (theoretischer Umsatz)
Die Apotheke hat im Beispiel das Einsparziel also sogar übererfüllt:
1600 € x 2 % = 32 € (Einsparziel)
80 € (tatsächlich erreichte Einsparsumme) – 32 € (Einsparziel) = 48 €
48 € werden in das nächste Abrechnungshalbjahr als Guthaben übertragen
§ 13 Absatz 6
Die maßgebliche Periode zur Berechnung der Einsparsumme beträgt 6 Monate. Dabei gilt:
1. Das geforderte Einsparziel wird nicht erreicht:
In diesem Fall wird die Rechnung der Apotheke für den letzten Abrechnungsmonat der
Bezugsperiode von einem halben Jahr gegenüber der Krankenkasse um die Differenz
zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung gekürzt.
Mit der Kürzung der Rechnung um die Differenz zwischen vereinbarter und tatsächlich
erzielter Einsparung sind sämtliche weitergehenden Forderungen der Krankenkassen wegen
fehlender Abgabe von preisgünstigen Importarzneimitteln grundsätzlich ausgeschlossen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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2. Das geforderte Einsparziel wird überschritten:
In diesem Fall wird der Apotheke ein Betrag entsprechend der Differenz zwischen tatsächlich
erzieltem Einsparung und vereinbartem Einsparziel gutgeschrieben. Der Gutschriftbetrag wird
nicht an die Apotheke ausbezahlt, sondern immer nur gegen Kürzungsbeträge im Folge-
zeitraum/-halbjahr verrechnet.
Bei Inhaberwechsel einer Apotheke können eventuell vorhandene Gutschriften bei entspre-
chender Vertragsgestaltung wie bislang (also wie auch schon im RahmenV bis 30. Juni 2019)
von dem alten auf den neuen Inhaber übertragen werden.
Bis zum 30. Juni 2019 erwirtschaftete Guthaben gelten weiter und verfallen nicht.
§ 13 Absatz 7
Bei der Abrechnung sind der theoretische Umsatz und die Summe der Einsparungen
anzugeben. Dies erfolgt durch die Rechenzentren.
§ 13 Absatz 8
Die Revisionsklausel dient zur zeitnahen Überprüfung der neugestalteten Berechnung des
Einsparzieles.
§ 13 Absatz 9
Absatz 9 verweist auf die gesetzlich vorgeschriebene Importquote in § 129 Absatz 1 S. 1 Nr. 2
SGB V, der die Grundlage für die in § 13 getroffenen Regelungen bildet.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 14 Abweichung von der Abgaberangfolge
Grundsätzlich hat die Abgaberangfolge gemäß der §§ 11 bis 13 zu erfolgen. § 14 regelt
diejenigen Fälle, in denen die Apotheke ausnahmsweise von der zwingend einzuhaltenden
Abgaberangfolge abweichen darf, ohne Kürzungen seitens der Krankenkasse befürchten zu
müssen.
Die Abweichung von der Abgaberangfolge muss die Apotheke durch die entsprechende
Dokumentation auf der Verordnung vermerken. Die TA 1 regelt die Bedruckung:
1. Stelle: Angaben zum ersten abgerechneten Mittel
2. Stelle: Angaben zum zweiten abgerechneten Mittel
3. Stelle: Angaben zum dritten abgerechneten Mittel
Die einzelnen Stellen können folgende Werte haben:
Sonder-PZN 02567024 mit … Faktor Fall Besonderes
1 Ordnungsgemäße Abgabe
Abgabe nach Maßgabe des RV oder leere Verordnungszeile.
-
2 Nichtverfügbarkeit Das Rabattarzneimittel ist nicht verfügbar. (§ 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1)
Nichtverfügbar-keitsnachweis(e) aufbewahren
3 Die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind nicht verfügbar. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2) oder Die preisgünstigen Importarzneimittel sind nicht verfügbar (es kann nichts für das Einsparziel getan werden). (§ 14 Abs. 4)
4 Das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind nicht verfügbar. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2) oder Das Rabattarzneimittel und die preisgünstigen Importarzneimittel sind nicht verfügbar (es kann nichts für das Einsparziel getan werden). (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, § 14 Abs. 4)
5 Dringender Fall Das Rabattarzneimittel ist nicht vorrätig und eine Belieferung muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen.
Doku + Datum + Unterschrift auftragen
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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(§ 14 Abs. 2) 6 Das Rabattarzneimittel (sofern vorhanden)
und die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind nicht vorrätig und eine Belieferung muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen. (§ 14 Abs. 2) oder Das Rabattarzneimittel (sofern vorhanden) und die preisgünstigen Importarzneimittel sind nicht vorrätig und eine Belieferung muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen (es kann nichts für das Einsparziel getan werden). (§ 14 Abs. 2 und 4)
7 Wunscharzneimittel Abgabe eines vom Versicherten verlangten, austauschfähigen Arzneimittels. (§ 15)
Versicherter zahlt vollen Preis, erhält Kopie, Apotheke rechnet Verordnung ab (0,50 € Pauschale)
8 Sonstige Bedenken/ pharmazeutische Bedenken
Gegen das Rabattarzneimittel liegen sonstige/ pharmazeutische Bedenken vor. (§ 14 Abs. 3)
Konkrete Doku + Datum + Unterschrift auftragen 9 Gegen das Rabattarzneimittel (sofern
vorhanden) und die vier preisgünstigsten Arzneimittel liegen sonstige/pharmazeutische Bedenken vor. (§ 14 Abs. 3) oder Gegen das Rabattarzneimittel (sofern vorhanden) und die preisgünstigen Importarzneimittel liegen sonstige/pharmazeutische Bedenken vor. (§ 14 Abs. 3 und 4)
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 14 Absatz 1
Wenn die nach der Abgaberangfolge bevorzugt abzugebenden Arzneimittel
(Rabattarzneimittel, preisgünstiges Fertigarzneimittel) nicht verfügbar sind, gilt
Dokumentationspflicht (Beleg nach § 2 Absatz 11 sowie Sonderkennzeichen)
im Übrigen die weitere Abgaberangfolge
Die Abgaberangfolge muss solange durchlaufen werden, bis ein abgabefähiges Arzneimittel
gefunden wurde. Die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels setzt also nicht die gesamte
Abgaberangfolge außer Kraft.
Übersicht:
Nichtverfügbarkeitsnachweis gemäß § 2 Absatz 11
und Aufbringen der Sonder-PZN stets notwendig
bei:
Abgabeverpflichtung nach
§ 11, wenn das
rabattbegünstigte
Arzneimittel nicht
verfügbar ist
Abgabeverpflichtung nach
§ 12, wenn keines der vier preisgünstigsten
Arzneimittel
verfügbar ist
Abgabeverpflichtung nach
§ 13, wenn der
preisgünstige Import nicht
verfügbar ist
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 14 Absatz 2
Wenn die nach der Abgaberangfolge bevorzugt abzugebenden Arzneimittel
(Rabattarzneimittel, preisgünstiges Fertigarzneimittel) nicht in der Apotheke vorrätig sind, und
ein dringender Fall vorliegt (Akutversorgung, Notdienst), gilt
Dokumentationspflicht (Vermerk, separates Abzeichen sowie Sonderkennzeichen)
im Übrigen die weitere Abgaberangfolge
(Arzt muss nicht kontaktiert werden!)
Die Abgaberangfolge muss solange durchlaufen werden, bis ein vorrätiges abgabefähiges
Arzneimittel gefunden wurde. Auch ein dringender Fall setzt also nicht die gesamte
Abgaberangfolge außer Kraft.
Übersicht:
Achtung: Einen anderen Regelungsinhalt hat § 17: Hier geht es um zulässige
Abweichungen von der verordneten Packungsgröße im dringenden Fall, wenn die
Apotheke die verordnete Packungsgröße nicht in der Apotheke vorrätig hat.
Vermerk, Abzeichnen des Vermerkes
und Aufbringen der Sonder-PZN stets notwendig
bei:
Abgabeverpflichtung nach § 11, wenn das
rabattbegünstigte wegen Akutversorgung/Notdienst nicht abgegeben werden
kann
AAbgabeverpflichtung nach § 12, wenn keines der vier preisgünstigsten
Arzneimittel wegen Akutversorgung/Notdienst abgegeben werden kann
Abgabeverpflichtung nach § 13, wenn das preisgünstige
Importarzneimittel wegen Akutversorgung/Notdienst nicht abgegeben werden
kann
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 14 Absatz 3
Wenn gegen eines nach der Abgaberangfolge bevorzugt abzugebenden Arzneimittel pharma-
zeutische Bedenken bestehen, gilt
Dokumentationspflicht (Konkretisieren der Bedenken, (bei mehreren Mitarbeitern
separates Abzeichen), Sonderkennzeichen)
im Übrigen die weitere Abgaberangfolge
Die Abgaberangfolge muss solange durchlaufen werden, bis ein abgabefähiges Arzneimittel
gefunden wurde, gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. Zu beachten ist
auch hier die Preisobergrenze (der Preisanker) bei namentlich verordneten Arzneimitteln
(siehe § 12 S. 4 und § 13 Abs. 2 S. 2). Pharmazeutische Bedenken gegen ein Arzneimittel
setzen also nicht die gesamte Abgaberangfolge außer Kraft.
Wichtig: Bei Überschreiten der Preisobergrenze muss die Apotheke vor der Abgabe
Rücksprache mit dem Arzt halten und dies auf der Verordnung dokumentieren und
abzeichnen (siehe § 7 Abs. 3) oder es muss ein neues Rezept ausgestellt werden.
Beispiel 1
Namentlich verordnet ist ein Arzneimittel à 22,00 €. Dem generischen Markt gehören an:
1 Arzneimittel à 20,00 € (nicht verfügbar)
1 Arzneimittel à 21,00 € (pharmazeutische Bedenken)
1 Arzneimittel à 22,00 € (Preisanker; pharmazeutische Bedenken)
1 Arzneimittel à 23,00 € (lieferfähig)
Zur Auswahl stehen zunächst das Arzneimittel à 20,00 €, das Arzneimittel à 21,00 € sowie das
Arzneimittel à 22,00 € (hier liegt die Preisobergrenze, da namentlich verordnet). Da aber das
Arzneimittel à 20,00 € nicht verfügbar ist und sowohl gegen das Arzneimittel à 21,00 € als auch
gegen das Arzneimittel à 22,00 € pharmazeutische Bedenken bestehen, muss die Apotheke
zunächst Rücksprache mit dem Arzt halten. Nach Arztrücksprache und entsprechender
Dokumentation auf der Verordnung darf die Apotheke dann das nächstpreisgünstigste
Arzneimittel à 23,00 € abgeben.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Beispiel 2
Rp. Omep MUT 40mg Tbl. N1 zu Lasten Techniker Krankenkasse
Pharmazeutische Bedenken gegen
Omeprazol 1 A Pharma → Abgabe Omeprazol AL oder Omeprazol Mylan
Omeprazol 1 A Pharma und Omeprazol Al → Abgabe Omeprazol Mylan
Hartkapseln allgemein → Abgabe Omep MUT (preisgünstigstes Arzneimittel in Tablettenform)
Übersicht:
Pharmazeutische Bedenken auf der Verordnung vermerken, ggf.
separat abzeichnen und Aufbringen der Sonder-PZN stets
notwendig
bei:
Abgabeverpflichtung
nach § 11, wenn gegen das rabattbegünstige
Arzneimittel pharmazeutische Bedenken
bestehen
Abgabverpflichtung
nach § 12, wenn keines der vier preisgünstigten
wegen pharmazeutischen Bedenken abgegeben
werden kann
Abgabeverpflichtung nach § 13, wenn preisgünstige Importarzneimittel wegen
pharmazeutischer Bedenken nicht
abgegeben werden können
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 14 Absatz 4
Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten im importrelevanten Markt (§ 13) entsprechend:
Absatz 1: Kann aufgrund von Nichtverfügbarkeit kein preisgünstiger Import nach § 13
abgegeben werden, ist diese Abgabe bei der Berechnung des Einsparziels – und
somit auch bei Berechnung des theoretischen Umsatzes – nicht zu berücksichtigen.
Absatz 2: Kann aufgrund eines dringenden Falles kein preisgünstiger Import nach
§ 13 abgegeben werden, bleibt diese Abgabe bei der Berechnung des Einsparziels –
und somit auch bei Berechnung des theoretischen Umsatzes – außen vor.
Absatz 3: Kann wegen pharmazeutischer Bedenken kein preisgünstiger Import nach
§ 13 abgegeben werden, bleibt diese Abgabe bei der Berechnung des Einsparziels –
und somit auch bei Berechnung des theoretischen Umsatzes – außen vor.
§ 14 Absatz 5
Einzelheiten zu den Sonderkennzeichen sind in den technischen Anlagen 1 und 3 geregelt.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 15 Kostenerstattung bei Wunscharzneimittel
Die Regelung zur Kostenerstattung bei Wunscharzneimittel ist nun in einem eigenen
Paragraphen geregelt. Inhaltlich ist die Regelung unverändert geblieben.
Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) hat mit einer Änderung in § 129 Absatz 1
Satz 6 SGB V für den Versicherten seit dem 1. Januar 2011 die Möglichkeit geschaffen,
abweichend von dem rabattbegünstigten Arzneimittel, dem Arzneimittel nach der aut-idem-
Regelung bzw. einem Importarzneimittel ein anderes austauschbares Arzneimittel zu erhalten.
Die Voraussetzungen und die Verfahrensweise werden im Rahmenvertrag geregelt.
Daraus ergibt sich folgender Ablauf:
Der Versicherte zahlt in der Apotheke den sich nach der AMPreisV ergebenden
Arzneimittelabgabepreis.
Die Apotheke gewährt der Krankenkasse den Apothekenabschlag und leitet die
Herstellerabschläge weiter. Sofern der pharmazeutische Unternehmer für diese Fälle
der Abgabe eines Wunscharzneimittels die Herstellerabschläge nicht innerhalb von
10 Tagen nach Rechnungsstellung leistet, kann die Apotheke diese Abschläge von
der Krankenkasse zurückfordern.
Auf dem Verordnungsblatt, das zur Abrechnung der Abschläge über die Rechen-
zentren an die Krankenkassen eingereicht wird, ist das Sonderkennzeichen 2567024
mit dem Faktor 7 anzugeben.
Auf dem Verordnungsblatt sind zudem die PZN des abgegebenen Wunscharznei-
mittels, der Faktor und der Taxbetrag „0“ anzugeben.
Der Versicherte erhält eine Kopie des bedruckten Verordnungsblattes, der vom
Versicherten bezahlte Betrag muss ausgewiesen werden.
Die Apotheken erhalten für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang, insbesondere die
Verarbeitung des Verordnungsblattes eine Pauschale in Höhe von 0,50 € zuzüglich MwSt. je
Verordnungsblatt. Da der Apothekenabschlag und die Herstellerabschläge der Krankenkasse
nur zustehen, sofern der Versicherte auch tatsächlich das Verordnungsblatt zur Erstattung
einreicht, hat die Krankenkasse die gewährten Abschläge zurück zu gewähren, falls der
Versicherte das Rezept nicht zur Erstattung einreicht.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Das Verordnungsblatt ist wegen der Weiterleitung der Herstellerabschläge auch dann über die
Rechenzentren an die Krankenkasse weiterzuleiten, wenn alle verordneten Arzneimittel im
Wege der Kostenerstattung abgegeben werden. Eine Informationspflicht, in welcher Frist die
Versicherten die Kopien zur Erstattung an die Krankenkasse einreichen müssen, besteht
nicht.
Die Bearbeitungsgebühr ist auf der Rechnung der Rechenzentren vermerkt.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 16 Teilmenge, Auseinzelung
§ 16 trifft nur eine Regelung für den Umgang mit Teilmengen/Auseinzelungen, die aufgrund
ärztlicher Verordnung zulasten der GKV abgerechnet werden sollen.
Die Regelung bezieht sich nicht auf die generelle Abgabefähigkeit von Teilmengen an sich.
Auseinzelungen im Auftrag des Patienten oder des Pflegeheims bleiben von der Regelung
unbenommen. Apotheken dürfen weiterhin patientenindividuell verblistern. Die Kosten dieser
Verblisterung sind dann jedoch vom Patienten bzw. vom Pflegeheim zu tragen.
Für Abrechnungen mit der GKV ist eine Preisvereinbarung erforderlich. Diese ist zwischen den
Vertragspartnern dieses Rahmenvertrages oder den Vertragspartnern der ergänzenden
Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V zu vereinbaren.
Durch die Neuformulierung dieser Regelung ist in erster Linie eine bessere Strukturierung der
Vereinbarung, aber – mit Ausnahme der Möglichkeit der Vereinbarung von Einzelverträgen –
keine inhaltliche Änderung der Regelung im alten RahmenV bezweckt.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 17 Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung,
Notdienst)
Liegt im Notdienst oder bei einer Akutversorgung
eine nicht eindeutige Verordnung
oder
eine Verordnung mit einer nicht in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße vor
und
ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich,
gelten für die Auswahl der Packungsgröße besondere Regelungen. Anders als § 14, der eine
abweichende Abgaberangfolge ausnahmsweise zulässt, werden hier nur Modifikationen für
die Auswahl der Packungsgröße getroffen. Ziel der Regelung ist es, dass die Apotheke im
dringenden Fall den Patienten mit einer vorrätigen Packung versorgen kann, wenn die
Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist.
Damit die Krankenkasse nachvollziehen kann, warum die Apotheke von der verordneten
Packungsgröße abgewichen ist, empfiehlt sich ein entsprechender Vermerk.
Beispiele
„sofortiger Therapiebeginn nötig“ (z. B. bei Antibiotika VO)
„Abgabe im Notdienst“
Begründung durch Diagnose, z. B. „Schmerzmittel dringend aufgrund von Knochenbruch“
o. ä.
„Dauertherapie darf nicht unterbrochen werden“ (z. B. bei Blutdruckmedikation, HIV-
Therapie, Immunsuppresiva), denkbar z. B. kurz vor Ladenschluss (Uhrzeit notieren), wenn
dem Patienten die Tabletten ausgegangen sind
Zusätzlich empfehlen wir zu vermerken, dass eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt
nicht möglich war.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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Allen folgenden Auswahlregelungen der Ziffern 1 bis 7 ist gemein, dass sie sich ausschließlich
auf in der Apotheke vorrätige Arzneimittel beziehen.
Klarstellung: Die Regelungen des § 17 modifizieren nach Auffassung des DAV nicht die
Anzahl der abzugebenden Packungen, sondern nur die Packungsgrößen.
Möglicherweise vertreten einzelne Kassen hier eine andere Auffassung (Retaxgefahr!).
§ 17 Ziffer 1
Im Rahmen der vorrätigen Arzneimittel ist auch im Notdienst oder im Akutfall die zwingende
Abgaberangfolge der §§ 10 – 15 zu beachten (vorrangig Rabattverträge nach § 11, dann erst
preisgünstiges Fertigarzneimittel nach § 12 bzw. Preisgünstiger Import nach § 13).
§ 17 Ziffer 2
Verordnete Stückzahl und N-Bezeichnung widersprechen sich → Stückzahl gilt
Im alten Rahmenvertrag ist diese Regelung noch allgemeingültig; nun wird sie im neuen
RahmenV ab 01.07.2019 auf dringende Fälle begrenzt. Im „Normalfall“ gilt fortan nun § 8
Abs. 3: bei Widerspruch zwischen Stückzahl und N-Bezeichnung ist es eine nicht eindeutige
Verordnung und es muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Durch neue,
zertifizierte Praxisverwaltungssoftware der Ärzte dürfte eine solche widersprüchliche
Verordnung eigentlich nicht mehr vorkommen.
Stückzahl = zahlenmäßige Mengenangabe (also auch 100 ml oder 50 g)
Beispiel 1
Rp. Novaminsulfon Lichtenstein 500 mg 50 Tbl. N2
Abgabe 50 Tbl., auch wenn die N-Bezeichnung N3 lauten müsste
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 17 Ziffer 3
Keinerlei Angaben zur verordneten Menge vorhanden
→ Abgabe der kleinsten vorrätigen Packung (die Menge des kleinsten definierten N-
Bereiches, zu dem sich Packungen in Vertrieb befinden, darf nicht überschritten werden)
Beispiel 2
Rp. Amoclav 500 Plus Filmtabl.
N1=13 → N-Bereich = 10 – 16 → in Apotheke vorrätig 10 und 15 Stück → Abgabe 10 St.
→ in Apotheke vorrätig nur 15 Stück → Abgabe 15 St.
Beispiel 3
Rp. Tetracyclin Wolff 250
N1 nicht definiert → Abgabe der kleinsten vorrätigen Packung, auch wenn diese größer als N1
ist
N2 = 30 definiert
→ Abgabe Tetracyclin Wolff 30 Kps. N2 möglich; 50 Kps. = N3 dürfen nicht abgegeben
werden
Beispiel 4
Rp. Forxiga 10 mg Tbl.
N1 definiert, keine Packungen in Vertrieb, N2 definiert und Packungen in Vertrieb, Abgabe N2
möglich (die Regelung ist an § 6 Abs. 4 RV alt angelehnt)
→ Abgabe 28 Forxiga 10 mg 28 Tbl. N2 möglich (N1=10 definiert, keine Packung mit N1 in
Vertrieb)
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 17 Ziffer 4
Arzneimittel nur mit N-Bezeichnung verordnet (keine Stückzahl)
§ 17 Ziffer 4 Satz 1
Keine Packung aus diesem N-Bereich vorrätig oder N-Bereich nicht definiert
→ Abgabe: Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich (Anlehnung an § 6 Abs. 1
RahmenV-alt)
Beispiel 5
Rp. Novaminsulfon Lichtenstein 500 mg Tbl. N3
vorrätig: 10, 20 und 30 Tbl.
→ Abgabe Novaminsulfon Lichtenstein 500 mg 30 Tbl. N2
Beispiel 6
Rp. Volon 16 mg Tbl. N2
N2 nicht definiert → Abgabe Volon 16 mg 14 Tbl. N1
§ 17 Ziffer 4 Satz 2
Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich nicht vorrätig
→ Abgabe: kleinste Packung mit N-Bezeichnung
Beispiel 7
Rp. Novaminsulfon Lichtenstein 500 mg Tbl. N3
vorrätig: 10 Tbl. N1 und 20 Tbl. (keine N-Bezeichnung)
→ Abgabe Novaminsulfon Lichtenstein 500 mg 10 Tbl. N 1
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
89
§ 17 Ziffer 4 Satz 3
keine Packung mit N-Bezeichnung vorrätig
→ Abgabe: kleinste vorrätige Packung (nicht mehr als verordnet = nicht mehr als die
Obergrenze des verordneten N-Bereiches)
Beispiel 8
Rp. Novaminsulfon Lichtenstein 500 mg Tbl. N3
vorrätig: 20 Tbl.
→ Abgabe Novaminsulfon Lichtenstein 500 mg 20 Tbl.
§ 17 Ziffer 5
Arzneimittel nur mit N-Bezeichnung verordnet oder Arzneimittel mit N-Bezeichnung und
Stückzahl verordnet
Unter § 17 Ziffer 5 fallen sowohl Verordnungen, die nur nach Stückzahl verordnet sind als
auch Verordnungen, die nach Stückzahl und N-Bezeichnung verordnet sind. Die Formulierung
„Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung…“ muss hier weit verstanden werden.
Beispiel 9
Verordnet: 2 x Penicillin V Stada 1,2 Mega 20 St. N2 –> keine N2 vorrätig! Vorrätig aber 10 St.
N1
Die Verordnung trägt also Stückzahl und N-Bezeichnung. Hier ist § 17 Ziff. 4 nicht einschlägig, da dies nur für Verordnungen gilt, die allein eine N-Bezeichnung tragen. Anzuwenden ist vielmehr § 17 Ziff. 5 also Abgabe der nächstkleineren vorrätigen Packung. Dies ist hier die Packung mit 10 St. (= N1). Diese muss die Apotheke nun zweimal abgeben, da schließlich 2 Packungen verordnet waren. Die Abgabe lautet also: 2 x 10 St. N1 + entsprechender abgezeichneter Vermerk „dringender Fall“.
Beispiel 10
Stückzahlverordnung (bei Rx-Präparaten), Packung nicht vorrätig
→ Abgabe der nächstkleineren vorrätigen Packung
Rp. Torasemid Al 10 mg 100 Tbl.
vorrätig 30 und 50 Tbl. → Abgabe 50 Tbl.
vorrätig nur 30 Tbl. → Abgabe 30 Tbl.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
90
§ 17 Ziffer 6
Nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, verordnete Menge nicht vorrätig
→ Abgabe der nächstliegenden Packungsgröße (es muss also nicht unbedingt eine kleinere
Packung sein) vgl. RahmenV-alt § 6 Abs. 2
Beispiel 11
Rp. Macrogol Hexal plus 10 Btl.
vorrätig nur 50 und 100 Btl. → Abgabe 50 Btl.
§ 17 Ziffer 7
Stückzahlverordnung > größte definierte Messzahl
→ Abgabe: Packung mit dem größten def. Packungsgrößenkennzeichen
oder
→ Vielfaches der Packung mit dem größten def. Packungsgrößenkennzeichen (nicht mehr als
verordnet, kein besonderer Vermerk erforderlich)
oder
→ Abgabe der nächstkleineren vorrätigen Packung (vgl. § 6 Abs. 3 RV alt)
Beispiel 12
Rp. Alendronsäure Basics 70 mg 1xwöchentl. 24 Tbl.
N3 = 12 Tbl.
Vorrätig 12 Tbl. → Abgabe 2x12 Tbl.
Vorrätig nur 4 Tbl. → Abgabe 4 Tbl. (Die Abgabe von 6 x 4Tbl. ist nicht zulässig, da nur mit
Packungen gestückelt werden darf, die dem größten definierten Messzahlbereich angehören.)
Ist bei einer Verordnung über mehrere Zeilen in jeder Zeile die größte definierte Messzahl
überschritten, ist die obenstehende Auswahlregelung auf jede Zeile anzuwenden.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 18 Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen
§ 18 Absatz 1
Der Auswahlbereich bei Verordnungen, die eine N-Bezeichnung enthalten, umfasst nur den N-
Bereich, der sich aus der Eingruppierung des verordneten Arzneimittels in die Anlage der
PackungsV ergibt.
Beispiel
Rp. Schmerz Dolgit 30 Kps. N2
30 Kps. = N2 → AM ist als Analgetikum in die PackungsV eingruppiert → Auswahlbereich
umfasst nur den N-Bereich für Analgetika N2, also 27 – 33 St. Gegen Antirheumatika gleicher
Zusammensetzung, bei denen N2 = 50 (Bereich = 45 – 55) ist, darf nicht ausgetauscht
werden.
Weitere Wirkstoffe, die betroffen sein können, sind z. B.:
- Acetylsalicylsäure 100mg: Analgetikum (10/30/50) – Thrombozytenaggregationshemmer
(20/50/100)
- Topiramat: Antiepileptika (50/100/200) – Migränemittel (20/50/100)
- Buprenorphin: Analgetikum (7/28/70) – Entwöhnungsmittel (-/50/-)
- Ibuprofen 400mg: Analgetikum (10/30/50) – Antiphlogistika (20/50/100)
§ 18 Absatz 2
Verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nicht
gegeneinander ausgetauscht werden.
Beispiel
Rp. Ibuflam akut 400 mg 20 Tbl. zu Lasten der Knappschaft (non rx)
Rabattarzneimittel = Ibuflam 400 20 Tbl. (rx)
→ Abgabe Ibuflam akut 400 mg 20 Tb.
Weitere Wirkstoffe, die betroffen sein können, sind z.B.:
- Ibuprofen Tabletten
- Mometason Nasenspray
- Acetylcystein Brausetabletten
- Aciclovir Creme
- Naratriptan Tabletten
- Hydrocortison Creme
- Omeprazol Tabletten
- Procain Ampullen
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
92
§ 18 Absatz 3
Arzneimittel und Medizinprodukte dürfen nicht gegeneinander ausgetauscht werden.
Beispiel
Rp. Macrogol Hexal 50 Btl. zu Lasten BARMER (Medizinprodukt)
Rabattartikel = Macrogol Stada und Al 50 Btl. (beides Arzneimittel)
→ Abgabe Macrogol Hexal 50 Btl. (kein Austausch!)
§ 18 Absatz 4
Ist im Bereich des größten definierten N-Kennzeichens keine Packung in Vertrieb, so können
mehrere Packungen mit dem nächstkleineren N-Kennzeichen abgegeben werden. Die
verordnete Menge darf nicht überschritten werden. Ein besonderer Hinweis auf der
Verordnung ist nicht erforderlich.
Beispiel
Rp. Tracleer 62,5 mg Tbl. N3
Im Handel befinden sich nur Packungen mit 56 Tbl. = N2
→ Abgabe Tracleer 62,5 mg Tbl. 2 x 56 Tbl. N2
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
93
§ 19 Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen
Die Regelung zur Ersetzung von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen durch ein
wirkstoffgleiches Arzneimittel, für das eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a SGB V
besteht, wurde neu in den Rahmenvertrag aufgenommen.
Mit dieser Regelung wurden die in Ziffer 3b der Anlage 3 Teil 2 und Ziffer 2a der Anlage 3
Teil 6 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4
und 5 der Arzneimittelpreisverordnung), der sogenannten „Hilfstaxe“, vereinbarten
Sonderregelungen zu Wirkstoffen, die unter Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8a SGB V
stehen, in den Rahmenvertrag implementiert. Diese Sonderregelungen waren mit dem
Schiedsspruch vom 19.01.2018 in der Fassung vom 30.01.2018 als Reaktion auf die
Einführung der einheitlichen und gemeinsamen Rabattverträge zwischen pharmazeutischen
Unternehmen und Krankenkassen gemäß § 130a Absatz 8a SGB V in die Anlage 3 der
Hilfstaxe eingeflossen. Die Möglichkeit zur Ausschreibung einheitlicher, gemeinsamer
Rabattverträge zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen und
pharmazeutischen Unternehmen hatte der Gesetzgeber im Rahmen des am 13. Mai 2017 in
Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (AMVSG) mit
dem seinerzeit neueingeführten § 130a Absatz 8a SGB V neu geschaffen.
Apotheken sind nach § 19 Satz 1 nun ausdrücklich verpflichtet, bei der Herstellung
parenteraler Zubereitungen nach Maßgabe der Hilfstaxe die Rabattverträge nach § 130a
Absatz 8a SGB V zu berücksichtigen.
Die Sonderregelungen der Hilfstaxe bestimmen in Ziffer 3b der Anlage 3 Teil 2 für
zytostatikahaltige parenterale Lösungen und Lösungen mit monoklonalen Antikörpern, dass
die den Ziffern 2, 3 und 3a der Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe niedergelegten
Abrechnungsregeln auch für Wirkstoffe gelten, für die ein Rabattvertrag nach § 130 a
Absatz 8a SGB V vereinbart ist und ein Rabattvertragspartner den Wirkstoff zum
Abrechnungspreis nach Ziffer 2, 3 oder 3a an die Apotheke abgibt. Gibt keiner der
Rabattvertragspartner den Wirkstoff zum Abrechnungspreis nach Ziffer 2, 3 oder 3a an die
Apotheke ab, bildet sich der Abrechnungspreis nach Ziffer 3 ohne Berücksichtigung eines
Abschlags.
Entsprechende Sonderregelungen zu Wirkstoffen, die unter Rabattvertrag nach § 130a
Absatz 8a SGB V stehen, bestehen in Ziffer 2a der Anlage 3 Teil 6 der Hilfstaxe für
parenterale Calcium- und Natriumfolinatlösungen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
94
Nach § 19 Satz 3 kann die Apotheke unter mehreren rabattbegünstigten Arzneimitteln frei
wählen.
Nach gemeinsamem Verständnis von DAV und GKV-Spitzenverband zur Auslegung von
Ziffer 3b der Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe, steht Ziffer 3b der Hilfstaxe auch nicht im
Widerspruch zu § 19 des Rahmenvertrages, da Ziffer 3b der Hilfstaxe die Rabattauswahl nicht
einschränkt, sondern ausschließlich eine Regelung zur Preisfindung trifft. So darf die
Apotheke unter rabattbegünstigten Arzneimitteln, die ihr zum Abrechnungspreis nach der
Hilfstaxe angeboten werden und rabattbegünstigten Arzneimitteln, die nicht zum
Abrechnungspreis nach der Hilfstaxe abgegeben werden, nach § 19 Satz 3 des
Rahmenvertrages frei wählen. Entscheidet die Apotheke sich trotz Vorhandenseins eines
rabattbegünstigten Arzneimittels, das zum Abrechnungspreis nach der Hilfstaxe an die
Apotheke abgegeben wird, gleichwohl für die Verwendung eines rabattbegünstigten
Arzneimittels, das nicht zum Abrechnungspreis nach der Hilfstaxe abgegeben wird, darf sie
nach Ziffer 3b der Hilfstaxe jedoch nur den Abrechnungspreis nach der Hilfstaxe in Ansatz
bringen.
Entsprechendes gilt für die Vereinbarkeit von § 19 des Rahmenvertrages mit Ziffer 2a der
Anlage 3 Teil 6 der Hilfstaxe.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 20 Wiederabgabe von Arzneimitteln
Die Regelung zur Wiederabgabe von Arzneimitteln wurde mit der Vertragsänderung im März
2007 als Folge des GKV-WSG in den Rahmenvertrag eingeführt. § 20 nennt die
Voraussetzungen der erneuten Abgabe von an die Apotheken zurückgegebenen Arzneimitteln
(=Wiederabgabe) und ist unverändert zu den Regelungen im alten Rahmenvertrag. Für die
Weiterverwendung von Betäubungsmitteln enthält § 5c Absatz 4 BtMVV eine Regelung.
§ 5c Abs. 4 BtMVV
Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden,
können von dem Arzt
1. einem anderen Patienten dieses Alten- oder Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser
Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschrieben werden,
2. an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einem Alten- oder Pflegeheim,
einem Hospiz odereiner Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
zurückgegeben werden oder
3. in den Notfallvorrat nach § 5d Absatz 1 Satz 1 überführt werden.
Eine Wiederabgabe und Abrechnung von Arzneimitteln, die an die Apotheke zurückgegeben
wurden, darf erfolgen, wenn kumulativ
es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt und
die Chargenbezeichnung von Inhalt und Verpackung identisch ist und
die Apotheke die ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels im Sinne des § 12
ApBetrO jeweils im Einzelfall geprüft und festgestellt hat und
das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig ist.
Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe von an die Apotheke zurückgegebenen Arzneimitteln
besteht nicht.
Bei der Prüfung des Arzneimittels in jedem Einzelfall im Sinne des § 12 ApBetrO muss
beachtet werden, dass diese Arzneimittel nicht wie sonst üblich vom Arzneimittelhersteller
oder Großhändler stammen, sondern vom Endverbraucher oder im Heim gelagert wurden.
Dies ist insofern von Bedeutung, als dass ein Großhändler zum mit dem Umgang von
Arzneimitteln erfahrenen Verkehrskreis gehört, der Endverbraucher hingegen nicht.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
96
Die mit dem VSG eingeführte Änderung der Arzneimittelpreisverordnung schafft eine
Vergütungsregelung für die erneute Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§ 3
Absatz 6 AMPreisV). Für die Wiederabgabe von Arzneimitteln kann die Apotheke, sofern die
oben genannten Voraussetzungen vorliegen, einen Festzuschlag in Höhe von 5,80 €
zuzüglich Mehrwertsteuer abrechnen (§ 3 Absatz 6 AMPreisV) abrechnen. Der
Rahmenvertrag stellt klar, dass die gesetzliche Zuzahlung einzuziehen und auf den
Festzuschlag zuzüglich Mehrwertsteuer zu beziehen ist. Apothekenabschlag nach § 130
SGB V und Herstellerrabatt nach § 130a SGB V finden keine Anwendung.
Auf dem Muster 16 sind die Pharmazentralnummer sowie das zwischen den Vertragspartnern
vereinbarte Sonderkennzeichen für die Wiederabgabe anzugeben.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 21 Auskunftspflicht
§ 21 verpflichtet die Apotheke, über das Zustandekommen eines Preises Auskunft zu geben,
sofern sie bei der Preisfindung einen Spielraum hat. Diese Bestimmung betrifft daher nur
solche Arzneimittel, die nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen und für die kein
Vertragspreis und auch kein Aufschlagsatz vereinbart ist. Darüber hinaus ist die
Auskunftspflicht auf konkrete Einzelfälle beschränkt, es sei denn, es besteht ein hinreichender
Verdacht auf Falschabrechnung.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 22 Preisangabe
Nach § 129 Absatz 1 Nr. 4 SGB V sind die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel
an Versicherte zur Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung
verpflichtet. Diese Anforderung greift der Rahmenvertrag auf und regelt, dass die Apotheke
den für den Tag der Abgabe geltenden Abgabepreis berechnen und grundsätzlich angeben
muss. Die Einfügung des Wortes „grundsätzlich“ bedeutet, dass in begründeten
Ausnahmefällen von der gesetzlichen Verpflichtung abgewichen werden darf. Das gilt
beispielsweise in den Fällen, in denen die Zielsetzung der Preisangabe – nämlich ein erhöhtes
Kostenbewusstsein der Versicherten herbeizuführen – auch auf andere Weise gewahrt bleibt,
etwa durch Übergabe von Belegen an den Versicherten.
Für nach § 73 Absatz 3 AMG importierte Arzneimittel wird der Apothekenabgabepreis anhand
der Arzneimittepreisverordnung ermittelt.
Diese Regelung wurde unverändert aus dem alten Rahmenvertrag übernommen.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 23 Apothekenabschlag
Der Rahmenvertrag verweist auf § 130 SGB V, der die Regelungen zum Apothekenabschlag
enthält. Danach erhalten die Krankenkassen von den Apotheken für verschreibungspflichtige
Fertigarzneimittel und Rezepturen (exkl. parenteraler Lösungen) einen Rabatt: den sogenann-
ten Apothekenabschlag. Dieser wurde bis zum Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungs-
gesetz im Jahr 2016 zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerver-
band ausgehandelt. Seit dem 1. Januar 2016 ist er gesetzlich auf 1,77 EUR festgeschrieben.
Für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel beträgt der Rabatt fünf Prozent des
Abgabepreises.
Der Rabatt setzt voraus, dass die Rechnung der Apotheke innerhalb von zehn Tagen von der
Krankenkasse beglichen wird.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
100
§ 24 Melde- und Korrekturverfahren für gesetzliche Rabatte sowie für
weitere für die Abrechnung nach § 300 SGB V erforderliche Preis- und
Produktangaben
Infolge des AMNOG wurde die für die Apotheke wichtige Regelung eingeführt, wonach die
Angaben der pharmazeutischen Unternehmen verbindlich für die Abrechnung sind. Die von
den pharmazeutischen Unternehmen an die Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten
(IFA GmbH) gemeldeten Daten sind für die Abrechnung der Apotheken gegenüber den
Krankenkassen verbindlich. Damit wird erreicht, dass Streitigkeiten, insbesondere über den
Herstellerrabatt, direkt zwischen Krankenkassen und Herstellern ausgetragen werden und
Apotheken nicht mehr mit von Krankenkassen oder Herstellern streitig gestellten Hersteller-
abschlägen belastet werden.
Fehlerhafte Angaben der Hersteller können durch den GKV-Spitzenverband, durch den DAV
oder durch beide korrigiert werden. Das Verfahren zum Korrekturrecht wird in Anlage 7
geregelt.
Sofern Korrekturen vorgenommen wurden, sind diese anstelle der Herstellerangaben für die
Abrechnung verbindlich. Für die Berücksichtigung korrigierter Einträge gilt eine Frist von
mindestens 15 Arbeitstagen vor dem nächsten Änderungsdienst (1. bzw. 15. eines Monats)
innerhalb derer der jeweils andere Vertragspartner informiert worden sein muss.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 25 Rechnungsbegleichung
In § 25 werden die Mindestanforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 130 Absatz 3
Satz 1 SGB V festgelegt. Das ist bedeutsam für die Frage, wann die Frist von 10 Tagen zu
laufen beginnt, innerhalb derer die Krankenkasse die Rechnung der Apotheke zu bezahlen
hat. Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an Rechnungen, die von Apotheken oder
Apothekenrechenzentren an Krankenkassen gestellt werden, sind nicht direkt im
Rahmenvertrag, sondern in der Technischen Anlage 3 zur Arzneimittelabrechnung nach § 300
SGB V geregelt.
Eine Rechnung gilt als bezahlt, wenn die Krankenkasse die entsprechende Überweisung beim
Kreditinstitut in Auftrag gegeben hat, unabhängig davon, ob die Apotheke selbst oder das
beauftragte Rechenzentrum der Empfänger ist. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der
sachlichen und rechnerischen Prüfung.
Spätere Einwendungen der Kasse gegen die Rechnung haben keine Bedeutung mehr für die
Feststellung, ob eine Bezahlung fristgerecht war oder nicht.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 26 Kommunikation
Die Krankenkasse kann Erklärungen betreffend Apothekenabschlag, gesetzlichen Rabatten
und Berechnungen sowohl gegenüber der Apotheke als auch gegenüber dem Rechenzentrum
abgeben.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
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§ 27 Vertragsmaßnahmen
§ 27 nennt Vertragsmaßnahmen, die die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen
bzw. der Verband der Ersatzkassen (vdek) bei Verstößen einer Apotheke (etwa gegen den
Rahmenvertrag oder ergänzende Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V) ergreifen dürfen. Bei
Verstößen von Mitgliedsapotheken muss die Vertragsmaßnahme im Benehmen mit dem
zuständigen Landesverband der Mitgliedsapotheke ausgesprochen werden.
Rechtgrundlage, dass überhaupt eine Regelung zu Vertragsmaßnahmen im Rahmenvertrag
getroffen werden darf, ist § 129 Absatz 4 SGB V. Die Formulierung, dass bei Verstößen
„gegen diesen Rahmenvertrag“ Maßnahmen ergriffen werden dürfen, ist eng zu verstehen.
Erfasst sind dabei nur solche Regelungen, bei denen die Apotheke gegen originär im
Rahmenvertrag geregelte Inhalte – also im Wesentlichen gegen die Abgabevorschriften –
verstößt. Nicht durch den Rahmenvertrag sanktionsfähig (auch nicht durch Verweise) sind
hingegen sämtliche Verstöße gegen Anforderungen, die der Gesetzgeber selbst getroffen hat,
wie beispielsweise das Erfordernis der Präsenzapotheke in § 73 Absatz 1 AMG. Hier sieht der
Gesetzgeber eigene Sanktionsmöglichkeiten vor (§ 95 ff. AMG). Beispielsweise droht bei
einem Verstoß gegen § 73 Absatz 1 AMG (Erfordernis der Präsenzapotheke) ein Bußgeld
gemäß § 97 Absatz 2 Nummer 8 AMG.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
104
§ 28 Datenübermittlung zu Verträgen nach § 130a Absatz 8/8a und § 132e
SGB V i. V m. § 20i Absatz 1 SGB V
§ 28 enthält Regelungen zu den Datenübermittlungen zwischen Krankenkassen, GKV-
Spitzenverband und DAV bzw. der jeweils damit beauftragten Stelle zu Rabattverträgen nach
§ 130a Absätze 8 und 8a SGB V und dem Impfstoffabschlag nach § 130a Absatz 2 SGB V.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
105
§ 29 Weitere Datenübermittlungen
§ 29 Absatz 1 konkretisiert die Verpflichtung des DAV, dem GKV-Spitzenverband nach § 129
Absatz 6 SGB V erforderliche Daten zu liefern.
In Absatz 2 Satz 2 wird auf den bestehenden Vertrag zur Datenübermittlung zwischen der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH, der Avoxa – Mediengruppe Deutscher
Apotheker GmbH und dem GKV-Spitzenverband Bezug genommen. Sollte dieser Vertrag
gekündigt o. ä. werden, sind die Partner des Rahmenvertrages verpflichtet, umgehend
Verhandlungen über diese Datenlieferungspflichten zu führen.
Absatz 3 betrifft die gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen, die erforderlichen Daten zu
Rabattvereinbarungen nach § 31 Absatz 2 SGB V („mehrkostenablösende Rabattverein-
barungen“) an den DAV bzw. eine von ihm benannte Stelle zu übermitteln. Dadurch wird
sichergestellt, dass die Apotheken in der Apothekensoftware über die notwendigen Daten
verfügen können. Das Nähere ist in Anlage 2 des Rahmenvertrages geregelt.
Absatz 4 regelt die gesetzliche Verpflichtung des GKV-Spitzenverbandes, die erforderlichen
Daten zu Arzneimitteln, die nach § 31 Absatz 3 Satz 4 SGB V von der Zuzahlung freigestellt
sind, an den DAV bzw. eine von ihm benannte Stelle zu übermitteln. Das Nähere ist in
Anlage 5 des Rahmenvertrages geregelt.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
106
§ 30 Ergänzende Bestimmungen
Absatz 1 verweist auf die Möglichkeit, „ergänzende Vereinbarungen“ in den ergänzenden
Verträgen zu schließen (§ 3 Absatz 4 RahmenV in Verbindung mit § 129 Absatz 5 SGB V).
Welche Inhalte im Einzelnen einer solch „ergänzenden Vereinbarung“ zugänglich sind, wird im
Rahmenvertrag nicht näher erläutert: Der Rahmenvertrag sagt weder ausdrücklich, welche
Regelungen einer Ergänzung zugänglich sind, noch sagt der Rahmenvertrag ausdrücklich,
welche Regelungen gerade keiner ergänzenden Regelung zugänglich sind. Es ist also im
Einzelfall zu ermitteln, ob eine Vereinbarung (noch) „ergänzend“ ist oder bereits darüber
hinaus geht.
Absatz 2 verweist auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, soweit sie mit den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem
vierten Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
vereinbar sind (§ 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V und § 70 SGB V).
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
107
§ 31 Ergänzende Bestimmungen zum Entlassmanagement
Die „Ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V für die
Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V“,
die am 1. Mai 2018 in Kraft traten, wurden als Anlage 8 in den Rahmenvertrag implementiert.
Die Regelungen selbst bleiben inhaltlich unverändert und gelten spezialvertraglich
ausschließlich für Verordnungen im Entlassmanagement. Wenn in der Anlage 8 keine
spezielle Regelung getroffen wurde, so gelten die Regelungen des Rahmenvertrages fort.
Rahmenvertrag § 129 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019 - DAV-Kommentar -
108
§ 32 Schlussbestimmungen
§ 32 Absätze 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 sind inhaltlich unverändert. Der gesamte Rahmenvertrag kann mit einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Es gilt die Schriftform.
Die salvatorische Klausel dient dazu, dass der Inhalt des Rahmenvertrags auch bei
unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich aufrechterhalten bleibt.
§ 32 Absatz 3
Der Rahmenvertrag in der Fassung vom 1. Januar 2019 tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft. Er
entfaltet Rechtswirkung für alle Abgaben mit Abgabedatum ab dem 1. Juli 2019. Entscheidend
ist also das bedruckte Abgabedatum und nicht das – möglicherweise vom Abgabedatum
abweichende – Vorlagedatum der Verordnung. Einen Übergangszeitraum oder eine
Friedenspflicht gibt es nicht. Die Apotheken müssen mit Stichtag 1. Juli 2019 den neuen
Regularien Folge leisten.
Liegt das Abgabedatum vor dem 1. Juli 2019, ist der zu diesem Zeitpunkt geltende
Rahmenvertrag maßgeblich. Dies umfasst sowohl die Auswahlkriterien zur Ermittlung des
„richtigen“ abzugebenden Arzneimittels (etwa hinsichtlich Packungsgrößen, Importquote,
Akutversorgung, Verfügbarkeitsanfragen) als auch die Rechtsfolgen bei möglichen Fehlern
(Stichwort: Schiedsspruch in § 6). Die Apotheke kann sich also darauf verlassen, dass auch
bei geänderten rahmenvertraglichen Inhalten zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe und dem
Zeitpunkt der Rechnungsbeanstandung ihr keine Nachteile erwachsen. Der Rechtszustand
wird sozusagen mit dem Abgabedatum „eingefroren“.
Beispiele:
Abgabedatum 1. April 2019 Retaxation im Februar 2020 (Rechtsgrundlage:
geltender Rahmenvertrag am 1. April 2019)
Abgabedatum 1. Juli 2019 Retaxation im Februar 2020 (Rechtsgrundlage:
geltender Rahmenvertrag am 1. Juli 2019)
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