Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
I. Gemeinnützigkeit
II. Lohnsteuer
III. Körperschaft-/Gewerbesteuer
IV. Umsatzsteuer
V. Spendenrecht
Inhalt
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
I.
Gemeinnützigkeit
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Vorteile der Gemeinnützigkeit
• weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
• ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% im Bereich des Zweckbetriebs undder Vermögensverwaltung
• Spendenbegünstigung
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Inhalt der Satzung
• gemeinnützige Zwecke
• Ausschließlichkeit
• Unmittelbarkeit
• Allgemeinheit
• Selbstlosigkeit
• Vermögensbindung
Satzung
Sportverein
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Mittelverwendung
Mittel des Vereins müssen grund-sätzlich zeitnah für satzungsmäßi-ge Zwecke verwendet werden, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres für ge-meinnützige Zwecke ausgegeben werden. Bei Spenden gilt dies nicht, wenn der Spender ausdrücklich bestimmt, dass die Spende der Aufstockung des Vermögens die-nen soll.
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:
Rücklagenbildung
Für Anschaffungen im gemeinnützigen Be-reich, z.B. neue Sport-geräte, kann eine Rück-lage gebildet werden. Das Projekt sollte inner-halb eines Zeitraums von 3 - 5 Jahren ver-wirklicht sein.
Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Betriebsmittelrücklage
Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Zweckerfüllungs-/Projektrücklage
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:
Rücklagenbildung
Für Investitionen im wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb, z.B. Erweiterung der Ver-einsgaststätte, dürfen Mittel zurückgelegt werden.
Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Betriebsmittelrücklage
Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Zweckerfüllungs-/Projektrücklage
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:
Rücklagenbildung
Für immer wiederkeh-rende Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten) darf i.H. des Mittelbedarfs einer angemessenen Zeit-periode (mehrere Mo-nate bis ein Jahr) eine Rücklage gebildet werden.
Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Betriebsmittelrücklage
Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Zweckerfüllungs-/Projektrücklage
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:
Rücklagenbildung
Seit 1.1.2000 dürfen 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Ver-mögensverwaltung und darüberhinaus 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel angespart werden; bis 31.12.1999: 1/4 des Überschusses aus Ver-mögensverwaltung.
Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Betriebsmittelrücklage
Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Zweckerfüllungs-/Projektrücklage
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 7a AO
Ideeller Bereich 10% der Bruttoeinnahmen
Vermögensverwaltung 1/3 des Überschusses
Zweckbetrieb 10% des Überschusses
WirtschaftlicherGeschäftsbetrieb 10% des Gewinns
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Selbstlosigkeit
• sich nicht in erster Linie wirtschaftlich betätigen, z.B. Vereinsfeste abhalten.
• seinen Mitgliedern grundsätzlich keine Zuwendun-gen machen.
Der Verein darf
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich:
Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit
Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses
Bei Hochzeit, Geburts-tag usw. dürfen dem Vereinsmitglied Sach-zuwendungen bis zu jeweils 40 € gemacht werden.Ausnahme: bei Kranz- und Grabgebinden darf 40 € -Grenze über-schritten werden.
Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe
Unkosten und Vergütungen
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich:
Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit
Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses Essen und Getränke,
sowie der Vereins-ausflug dürfen beim Vereinsmitglied bis zur Obergrenze von insge-samt 40 € jährlich bezuschusst werden.
Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe
Unkosten und Vergütungen
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Beispiel
Der Vereinskassierer eines Sportvereins vollendet 2003 sein 50. Lebensjahr. Außerdem wird er 2003 für 25 Jahre Vereinszugehörigkeit geehrt. Am Vereins-ausflug, der Hauptversammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er in 2003 ebenfalls teil.
Wieviel dürfen dem Vereinskassierer in 2003 höchstens zugewendet werden?
Persönliche Ereignisse
Geburtstag 40 €
Persönliches Vereinsjubiläum 40 €
Besondere Vereinsanlässe
Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeierinsgesamt 40 €
Summe max. 120 €
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich:
Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit
Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses
im Rahmen des Ange-messenen und Üblichen
Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe
Unkosten und Vergütungen
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
II.
Der Verein als Arbeitgeber
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Lohnsteuerkarte
Arbeitnehmer legt dem Verein seine Lohnsteuerkarte vor. Die Lohnsteuer bemisst sich nach der Lohnsteuer-tabelle.
Handelt es sich bei den beschäftigten Personen um Arbeit-nehmer, muss der Verein Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abführen.
Besteuerung
Pauschalierung
Der Arbeitslohn überschreitet be-stimmte Grenzen nicht, so dass die Lohnsteuer pauschaliert werden kann.
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Besteuerung der Saisonarbeitskräfte
• Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhän-
gende Arbeitstage nicht überschreiten.
• Der Arbeitslohn darf im Durchschnitt max.- 12 € pro Arbeitsstunde und - 62 € pro Arbeitstag betragen. Wird die Beschäftigung zu einem unvor- hergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich, darf die 62 € -Grenze, nicht aber die 12 €-
Grenze überschritten werden.
• Lohnsteuer pauschal mit 25% + Kirchenlohnsteuer + Solidaritätszuschlag, abzuführen an das Finanzamt
Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003
GeringfügigeBeschäftigung
KurzfristigeBeschäftigung
für
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003
GeringfügigeBeschäftigung
KurzfristigeBeschäftigung
Arbeitslohn überschreitet 400 € monatlich nicht:
Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist zu entrichten:
Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist nicht zu entrichten
Pauschaler Rentenvers.-Beitrag 12%i.d.R. pausch. Krankenvers. Beitrag 11%Pauschsteuer einschl. KirchenLSt, SolZ 2%Summe Pauschalabgaben 25%
abzuführen an Bundesknappschaft - Verwal-tungsstelle Cottbus (Minijob-Regelung)
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003
GeringfügigeBeschäftigung
KurzfristigeBeschäftigung
Arbeitslohn überschreitet 400 € monatlich nicht:
Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist zu entrichten
Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist nicht zu entrichten:
Pauschalierung der Lohnsteuer i.H.v. 20% des Arbeitslohns; daneben fallen noch Soli-daritätszuschlag und evtl. Kirchenlohnsteuer an, abzuführen an das Finanzamt.
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
III.
Körperschaft-/Gewerbesteuer
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Ideeller Bereich
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse
Vermögensverwaltung
Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Zweckbetrieb
sportl. Veranstaltungen, Erteilung von Sportun-
terricht an Mitgliederund Nichtmitglieder
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Bewirtung, Werbeein-nahmen, Vereinsfeste, selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, Altmaterialsamm-lung
4 Tätigkeits-bereiche
Körperschaft- bzw.
Gewerbesteuerpflicht
SVHorgen
zell
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer
Bruttoeinnahmen liegen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 30.678 € (60.000 DM)
Körperschaftsteuer Gewerbesteuer
Der Gewinn beträgt mehr als 3.835 € (7.500 DM).
Der auf volle 100 € abgerun-dete Gewerbeertrag beträgt mehr als 3.900 €.
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Körperschaftsteuersätze
0
5
10
15
20
25
30
35
40
45
1996-1998 1999/2000 2001/2002 2003
42% 40% 25% 26,5%
Solidaritätszuschlag, ab 1.1.1998: 5,5%
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
IV. Umsatzsteuer
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Ideeller Bereich
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse
Vermögensverwaltung
Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz
Zweckbetrieb
sportliche Veranstaltun- gen, genehmigte Lotte- rien und Ausspielungen
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Bewirtung, Werbeein-nahmen, Vereinsfeste, Altmaterialsammlung
Umsatzsteuer
nichtunternehmerisch
unternehmerisch
umsatz-steuer-
pflichtigmit 16%
i.d.R. umsatzsteuer-pflichtigmit 7%, falls nicht steuerfrei
i.d.R. steuerfrei, ansonsten
umsatzsteuer-pflichtig mit 7%
umsatz-steuerfrei
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Nichterhebung der UmsatzsteuerKleinunternehmerregelung
Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unter-nehmerischen Betätigung
• im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 € (32.500 DM) nicht überstiegen haben und
• im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € (100.000 DM) nicht übersteigen werden.
Aktueller Hinweis: Durch das am 11.07.2003 vom Bundesrat verabschiedete Kleinunter-nehmerfördergesetz wurde die Kleinunternehmergrenze zum 1.1.2003 von 16.620 € auf 17.500 € angehoben.
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit 1.07.2002 (§ 14 Abs. 1a UStG)
Die Angabe der Steuernummer ist nicht erforderlich, falls der Verein
• Kleinunternehmer ist oder• über steuerfreie Umsätze abrechnet oder• über eine Kleinbetragsrechnung (Rechnung bis 100 €)
abrechnet.
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
V.
Spendenrecht
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Amtlich vorgeschriebener Vordruck
Die Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbeschei-nigungen genannt) müssen seit 1.1.2000 nach einem verbindlichen amtlichen Muster ausgestellt werden.
Fundstellen:
• Bundessteuerblatt 1999 I S. 979 ff.• Internet: www.vereinsbesteuerung.info• Finanzamt: Der aktuelle Tipp
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen
• Der Vordruck darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten.• Die gesetzlichen Grundlagen, nach denen der Verein als
gemeinnützig anerkannt worden ist, sind anzugeben; bei Sportvereinen: Förderung des Sports Abschnitt B Nr. 1 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
• Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein.• Die Zuwendungsbestätigung muss den Haftungshinweis
enthalten.• Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewah-
ren.• Bei allen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich um eine
Aufwandsspende (Verzicht auf Vergütung) handelt.
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info
Aufwandsspenden
Aufwandsspenden (z.B. Vereinsmitglied verzichtet auf Fahrgeld) sind als Spenden abzugsfähig:
• Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben.
• Der Anspruch muss ernsthaft sein.• Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Ver-
zichts stehen.• Der Anspruch muss rechtswirksam sein.• Der Spender muss schriftlich, zeitnah und nachträg-
lich auf seinen Anspruch verzichten.
Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003
Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info