Rechtsanwalt HARTMUT HARDT, [email protected], Tel.: 0179 39 59 602
Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln
BetrSichV
4.September 2015
Aufzug- und Fördertechnik
Niggemeier & Leurs GmbH
1Rechtsanwalt HARTMUT HARDT VDI, [email protected], Tel.: 0179 39 59 602
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung
Prävention Ziel Kontrolle
Struktur Qualitäts-
sicherung
Sicherheit bei
jedweder
Tätigkeit mit
Arbeitsmitteln
Wahrnehmungs-
tiefe
Beherrschen
von
Regelbetrieb
und Betriebs-
störungen
§ 3 ArbSchG
Organisation
und Mittel
§ 5 ArbSchG
Gefährdungs-
lagen
§ 13 ArbSchG
Pflichten-
übertragung
§ 7 ArbSchG
Geeignetheit
§ 15 ArbSchG
Eigenschutz
§ 16 ArbSchG
Meldepflicht bei
Sicherheits-
defiziten
Risikomündig-
keit des
Arbeitgebers
auf dem
Niveau des
Stands der
Technik
Der AG muss:
• mitwirken
• kontrollieren
• koordinieren
• Pflichtverstöße
verhindern
• präventiv
beurteilen
Instandhaltungs-
plan
Prüfpflichten
Unterweisung
Übungen
Fortbildung
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to
comply
with
Regelwerke
Exculpation RechtspflichtenSorgfalt
Fachwissen
Konformität
Rechtliche
Anforderung an den
Nachweis der Sicherheit
Einleitung
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Fachkunde und Zuverlässigkeit
GFStrategie
Taktik
Operativer
Bereich
DLS
FK
MA/
Ext
K
o
m
m
u
n
i
k
a
t
i
o
n
Orga-
nisation
Um-
setzungs-
planung
Lastenheft
Umsetzungs-
erfüllung
Pflichtenheft
Einleitung
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Sicherheit * Gefährdung** Gefahr***
zu beachtende
Vorgabe
sorgfältiges Handeln/gehörige
Aufsicht
gesteigerte
Vorsicht / Berücksichtigung
des Einzelfalles
Verbot
relevantes
Verhalten
Prävention
(Gefahrenabwehr durch fachkundiges und zuverlässiges
Handeln)
Fehlverhalten
(Vorsatz / Fahrlässigkeit)
als Garant Basis: Anerkannte Regeln
der Technik
Fortschritt: Stand der
Technik
rechtliche
Würdigung
Schadenseintritt ist nicht zu
erwarten
zumutbare Möglichkeit des
Schadenseintritts als
Zugeständnis an die
Gefahren der Technik
Schadenseintritt ist zu
erwarten
* Sicherheit = idealisierter Zustand der Freiheit von Unsicherheiten
** Gefährdung = potentielle Schadenquelle
*** Gefahr = ohne geeignete Gegenmaßnahmen tritt absehbar ein Schaden ein
Rechtliche Anforderung an die Sicherheit
Abschnitt 1
(Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung)
§ 1
Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln*
• durch die Auswahl/Verwendung geeigneter
Arbeitsmittel
• durch die geeignete Gestaltung von Arbeits- und
Fertigungsverfahren
• durch die Qualifikation und Unterweisung der
Beschäftigten
*Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen
oder Anlagen einschließlich überwachungsbedürftiger
Anlagen.
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Abschnitt 1
(Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung)
§ 1
Arbeitsschutzgesetz
konkretisiert sich für Arbeitsmittel in der BetrSichV
erläutert die Umsetzung in der
TRBS
entfaltet eine Vermutungswirkung des rechtmäßigen
Handelns
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Montieren und Installieren
Bedienen
An- oder Abschalten
Einstellen
Gebrauchen
Betreiben
Instandhalten
Reinigen
Prüfen
Umbauen
Erproben
Demontieren
Transportieren
Überwachen
Verwenden
i.S. des § 2
Abschnitt 1
(Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung)
Was ist Instandhaltung?
§ 2 Abs. 7: Instandhaltung ist die Gesamtheit aller
Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustandes
oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung
umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und
Instandsetzung.
„Die Instandhaltung von gebäudetechnischen Anlagen
nach DIN 31051 soll sicherstellen, dass der
funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder nach
Ausfall wieder hergestellt wird.“ (Begründung zu § 2 Abs. 7)
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16
§ 10
Instandhaltung
und Änderung
DIN 31051
TRBS 1112
BekBS 1114
DIN EN 13269
DIN EN 13306
Das ist Instandhaltung!
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§ 10 Abs.1
Instandhaltung
und Änderung
Das ist Instandhaltung!
• Gesamte Verwendungsdauer
• Sicherer Zustand
• Herstellerangaben
• Unverzügliche Instandhaltungsmaßnahmen
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§ 10 Abs.2
Instandhaltung
und Änderung
Das ist Instandhaltung!
• Gefährdungsbeurteilung
• Betriebsanleitung des Herstellers
• Fachkundige, beauftragte und eingewiesene
Beschäftigte
• Geeigneter Auftragnehmer mit
vergleichbaren Qualifikationen
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§ 10 Abs.3
Instandhaltung
und Änderung
Das ist Instandhaltung!
• Festlegung von Verantwortlichkeiten
• Gesicherte Kommunikation
• Abgesicherte Bereiche
• Warn- und Gefahrenhinweise
• Schutz vor besonderen Gefahren
• Geeignete PSA
• Freigabesysteme
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§ 10 Abs.4
Instandhaltung
und Änderung
Das ist Instandhaltung!
• Geeignete Schutzmaßnahmen bei Aufheben
der Regelbetriebssicherheit
• Sicherheit der Beschäftigten durch andere
geeignete Maßnahmen gewährleisten
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§ 10 Abs.5
Instandhaltung
und Änderung
Das ist Instandhaltung!
• Bei Änderungen von Arbeitsmitteln ist die
Prüfpflicht neu zu ermitteln
• Die Herstellervorgaben sind zu
berücksichtigen, ebenso die Anforderung
nach Produktsicherheitsgesetz und den
diesbezüglichen Verordnungen nach § 8
Abs. 1 ProdSichG
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Quelle: VDI 3810.1.1
Was ist Betreiben?
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Was ist Montieren?
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Was ist Überwachen?
§ 2
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Fachkunde: Berufsausbildung, Berufserfahrung,
zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit
– Nachweis der Fachkunde durch
Schulungen / Unterweisungen –
Befähigung: Wie Fachkunde und Kenntnis zur Prüfung
von Arbeitsmitteln sowie weitergehendes
Spezialwissen
Instandhaltung: Maßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit,
bestehend aus Wartung, Inspektion und
Instandsetzung
Abschnitt 1
(Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung)
Begriffsbestimmung des § 2
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Stand der Technik: Fortschrittliches Wissen, praktische
Geeignetheit, gesicherter Schutz der
Beschäftigten mit Erfolg in der Praxis
erprobt
Überwachungs-
bedürftige Anlagen: § 2 Nr. 30 ProdSichG und
Anhang 2 der Verordnung
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Bestand GefB. Bef. Inst. Prüf. Dok. Deleg. Kon.
Anhang 1:
mobile, sf
oder Nicht-
sf/ Heben
von Lasten/
Höhe
Anhang 2:
Aufzüge/ Ex-
Gefahr/
Druckan-
lagen
Anhang 3:
Krane/
Flüssiggas-
anlagen/
Veranstal-
tungs-
technik
Sonstiges
Annenstraße 137 • 58453 Witten an der Ruhr • Tel.: 02302-956133 • Fax: 02302-956136
Internet: ra-hardt.de • E-Mail: [email protected]
GLÜCK AUF!
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