Volkstümliche Zeitschriftfür praktische Arbeiterversicherung(Fachblatt der Reichsversicherung)Organ des Zentralverbandes der Angestellten
Verlag und Expedition: Carl Giebel, Berlin SO26, Oranienstraße 40-41. Fernsprecher: Moritzplatz 15548.
Redaktion: Berlin SO 26, Oranienstr.40-41. Erscheint ara 1. und 15. des Monats. Jahresabonnement 8 Mk.
Insertionspreis: «lie dreigespaltene Nonpareiilezeile oder deren Raum 50 Pf. Beilagen nach Vereinbarung.
26. Jahrgang Berlin, den 15. September 1920 Nummer 18
Inhalt • Friedriclx Kleeis, Wann liegt ein „Vertrauensbruch* eine» Krankenkassen-Angestellten vor? — Bruno Bieligk,llliicaia • jjie Krankenversicherung der Erwerbslosen. — Verwaltung: Gesetz, betreffend Aenderung der Verordnung über
Lohnpfändung. — Verordnung zur Durchführung des §25 Abs. 3 und des §28 des Gesetzes über die Versorgung der Militär¬
personen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung (Reichsversorgungsgesetz) vom 12. Mai 192<>. _ Reich«versorgungs-,etz und Krankenversicherung. — Der Anspruch auf Heilbehandlung und Körperersatzstücke nach dem Reichsversorguugs-
gesetz. — Gewerbehygienische Aufklärungsarbeit. — Rechtsprechung: L)er zwischen dem Leipziger Aerzteverband und den
Krankenkassenorgiimationen abgeschlossene Vergleich ist nicht rechtlich bindend für die einzeln.- Kasse. — Die Kündigungdes bis 31. Dezember 1923 abgeschlossenen Vertrages durch die Aerzte ist rechtsunwirksam. — Kein Anspruch auf Mehrleistungan Sterbegeld. — Ueberaicht. — Soziale Chronik: Neuaufflackern der Ruhr? — Gesetzliche Regelung der Familienversiche¬
rung. — Literatur. — Anzeigen.
Wann liegt ein„Vertrauensbruch4' eines Krankenkassen
Angestellten vor?Von Friedrich Kleeis« Bürgermeister.
Aus den verschiedensten Anlässen ist wieder¬
holt schon der Versuch unternommen worden, die
Angestellten der Ortskrankenkassen des Ver¬
trauensbruchs zu beschuldigen.Diese häufige Beunruhigung der Öffentlich¬
keit gibt die Gelegenheit, Betrachtungen über
die gesetzliche Amtsverschwiegenheit der Kran¬
kenkassenangestellten vorzunehmen; bestehen
doch hierüber selbst in Fachkreisen recht unzu¬
treffende Vorstellungen. Im allgemeinen herrscht
bei den Aufsichtsbehörden der Krankenkassen,zuweilen auch bei anderen Leuten, wie den
„Direktoren14 mancher Kassen, das Bestreben vor,
diese Amtsverschwiegenheit weit über den gesetz¬lichen Rahmen auszudehnen. So leitete einmal
ein Versicherungsamt ein hochnotpeinliches Ver¬
fahren ein, weil eine seiner Verfügungen an den
Kassenverwalter den Weg in die Zeitungen fand.
In einem anderen Falle ließ ein Kassenvorstand
die Angestellten durch schriftliche Erklärungenzu ganz allgemeiner Verschwiegenheit verpflichten.
Richtig ist, daß die Reichsversicherungsordnungdie Schweigepflicht der mit der Verwaltung be¬
schäftigten Personen etwas ausdehnte. Früher
war aber eine solche auch nur in den Unfall¬
versicherungsgesetzen vorgesehen; sie bezog sich
auf die „Betriebsgeheimnisse44 der Unternehmer
Die Reichsversicherungsordnung dehnte diese
Einrichtung auf alle Gebiete der Versicherungaus. Weiter fehlte es früher überhaupt in den
Versicherungsgesetzen an einer Vorschrift, die
dem Versicherten einen ähnlichen Schutz für seine
?igene Person sicherte, wie er dem Arzt, Apotheker,Rechtsanwalt usw. infolge der Strafvorschrift im
§ 300 des Strafgesetzbuches als Pflicht auferlegtDa sich das Fehlen solcher Einrichtungen in
der Praxis unliebsam bemerkbar gemacht habe,so hieß es in der amtlichen Begründung zur
Reichsversicherungsordnung, wurden diese Lücken
beseitigt. Nichts mehr.
Das Schweigegebot richtet sich in der Kranken¬
versicherung gegen die Mitglieder eines Kassen¬
organs (Vorstand und Ausschuß) und gegen die
Angestellten eines Versicherungsträgers. Die Ab¬
sicht des Gesetzgebers geht augenscheinlich dahin,das Wort „Angestellte44 im weitesten Sinne zu
verstehen, so daß alle in der Verwaltung der
Kasse tätigen Personen getroffen werden. Ist
doch das Wort „Angestellte44 ein Sammelbegrifffür alle bei der Kasse tätigen Personen. In diesem
Sinne wird es zum Beispiel auch im § 351 Abs. 1
und 2 gebraucht. Somit haben alle in der Kassen¬
verwaltung tätigen Personen die Schweigepflicht,die vom Kassenvorstand oder seinen Beauftragten
irgendwie „angestellt44 worden sind. Insbesondere
also fallen die entsprechend den Vorschriften in
§ 359 RVO. als „Beamte44 anzusehenden Ange¬stellten ebenfalls unter die in den §§ 141 bis 143
geregelte Schweigepflicht.Wichtiger ist schon die Frage, was geheim
zu halten ist. Der Umfang der Angelegenheiten,die der Schweigepflicht unterliegen, ist erfreulicher¬
weise beschränkt und einigermaßen umgrenzt.Die gesetzliche Schweigepflicht erstreckt sich
nicht auf alle Vorgänge innerhalb des Getriebes
der Krankenkasse, sondern nur a) auf die Krank¬
heiten oder andere Gebrechen und deren Ursachen
hinsichtlich aller Personen, die von der Kasse
eine Leistung beziehen und b) die Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der Arbeitgeber, deren Be¬
schäftigte bei der Kasse versichert sind Was
zunächst das Schweigegebot zu a) anbetrifft, so
wurde zur Begründung dieser Neuerung in der
Reichstagskommission gesagt, daß es für die Ver¬
sicherten sehr nachteilig sein könne, wenn ein¬
schlägige Mitteilungen, z. B. bei Folgeerscheinungender Syphilis, an die Mitarbeiter oder Arbeitgeberder Kranken gemacht würden. Unter den Ge¬
schäfts- und Betriebsgeheimnissen (siehe b) im
Sinne des § 142 sind natürlich nur solche der mit
194 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. Nr. 18
der Kasse in Verbindung stehenden Arbeitgeberund Unternehmer, nicht etwa solche der Kasse
zu verstehen. In der Kommissionsberatung wurde
vom Staatssekretär des Innern ausdrücklich gesagt,daß die Begiffe nicht zu engherzig ausgelegtwerden dürfen. Es fallen vornehmlich darunter
alle Vorgänge und Einrichtungen (Betriebsweise,Menge der angefertigten Waren, Art und Be¬
schäftigung, Bezugsquellen, Umsatzgebiet, Kunden¬
kreis, Erfindungen, Kassenführung und sonstigeEigentümlichkeiten), deren Geheimhaltung nach
ihrer Natur oder der Absicht des Unternehmers
geboten ist. Ein „Geheimnis4' liegt natürlich nicht
vor, wenn es sich um allgemein bekannte Tatsachen
handelt. Auch ist es nicht eine Aufdeckung eines
Geheimnisses, wenn dieses gegenüber mehreren
Beteiligten, die das Geheimnis schon kennen,
bekanntgegeben wird.
Man hat schon die Lohnverhältnisse der
Arbeiter zu den Geschäftsgeheimnissen gezählt,die doch recht wenig Geheimnisvolles haben. In
der Kommissionsberatung wurde ausdrücklich ge¬
wünscht, daß z. B. sozialpolitische Schriftsteller,die in Artikeln über die Lohnverhältnisse be¬
stimmter Arbeitergruppen schreiben, straflos
bleiben sollen. Von der Veröffentlichung eines
Geheimnisses kann ebenfalls keine Rede sein,
wenn der in Betracht kommende Betriebsunter¬
nehmer mit der Veröffentlichung einverstanden
ist. Hieraus ergibt sich, daß die vielfach vor¬
handene große Ängstlichkeit in bezug auf die
gesetzlichen Gebote des Schweigens unbegründetist. So ist es z. B. unverwehrt, Berichte über die
Sitzungen der Kassenorgane zu geben und zu
veröffentlichen, das Ergebnis der Abstimmung bei
irgendeinem Beschluß bekanntzugeben, Entschei¬
dungen der Behörden, die an die Kasse gelangen,zu veröffentlichen, den Geburtstag eines Ver¬
sicherten, den Namen seines Arbeitgebers, die
Dauer der Beschäftigung bei diesem usw. In¬
teressenten mitzuteilen, vorausgesetzt, daß die
Form keine Beleidigung einschließt. Hieraus
ergibt sich, daß auch die Mitteilung von Adressen
keinerlei Verlegung der gesetzlichen Schweigepflichtbedeutet.
Man hat die Dienstordnung (§ 351 RVO.) viel¬
fach als Mittel benutzt, die Schweigepflicht der
Kassenangestellten zu erweitern. In § 19 des
amtlichen Musters einer Dienstordnung (Preuß.Handels-Min.-Bl. 1913 Nr. 27) findet sich der Satz:
„Die Angestellten haben über die zu ihrer dienst¬
lichen Kenntnis gelangenden Angelegenheiten,deren Geheimhaltung ihrer Natur nach, durch
gesetzliche Vorschrift . . .oder durch Anordnung
derVorgesetzten vorgeschrieben ist, Verschwiegen¬heit zu beobachten, und zwar auch nach Lösungdes Dienstverhältnisses.44 Hier ist das Schweige¬gebot der Angestellten nach zwei Richtungenerweitert worden: Auf Angelegenheiten, deren*
Geheimhaltung „ihrer Natur44 nach geboten ist
und jene, die von den Vorgesetzten bezeichnet
worden sind. Ob eine Sache „ihrer Natur nach44
geheim gehalten werden muß, wird der Angestelltenicht immer entscheiden können; die Begriffs¬bestimmung ist zu unsicher. Jedenfalls wird diese
Vorschrift der Dienstordnung sehr einschränkend
ausgelegt werden müssen. Soweit die „An¬
ordnungen der Vorgesetzten44 in Frage kommen,kann man nur solche Angelegenheiten darunter
fallen lassen, die im einzelnen und möglichst
genau bezeichnet worden sind. Es bestehen
überhaupt Zweifel, ob es zulässig ist, die im
Gesetz begrenzte Schweigepflicht durch die Dienst¬
ordnung noch weiter auszudehnen. Aus den Be¬
ratungen der Reichstagskommission geht hervor,daß es auch gar nicht in der Absicht des Gesetz¬
gebers liegt, die Schweigepflicht noch weiter aus¬
zudehnen. Es ist deshalb zu empfehlen, jeneBestimmungen der Dienstordnungen, wo sie noch
bestehen, zu streichen. Die Musterdienstordnung,die vom Hauptverband deutscher Ortskranken¬
kassen in Verbindung mit dem Zentralverband
der Angestellten herausgegeben worden ist, ent¬
hält jene Erweiterung nicht, sondern nur das, was
die §§ 141, 142, 143 RVO. besagen. Noch wenigerzweckmäßig ist eine Überspannung der Schweige-
f>flicht durch Abforderung entsprechender schrift-
icher Erklärungen der Kassenangestellten. Das
Versicherungsamt hat auch kein Recht, derartigeMaßnahmen vom Kassenvorstand zu verlangen.Dieser ist nicht verpflichtet, mehr zu verlangen,als die §§ 141 bis 143 RVO. vorsehen. Die Schweige¬
pflicht der nicht der Dienstordnung unterstehenden
Kassenangestellten bewegt sich in denselben
Bahnen. An Stelle der Dienstordnung tritt für
sie das Gesetz. In den Regulativen, die der
Anstellung der K&ssen-„beamten" zugrunde liegen,ist das Schweigegebot recht verschieden geregelt.In dem halbamtlichen Musterregulativ ist die An¬
gelegenheit ähnlich geregelt, wie in der amtlichen
Dienstordnung.Nur jene oben unter a und b bezeichneten,
im Gesetz festgelegten Angelegenheiten sind
geheim zu halten, die dem Angestellten in »amt¬
licher Eigenschaft* bekannt geworden sind. Ge¬
schützt sind also nicht solche Vorgänge, von denen
die Angestellten außerhalb ihrer amtlichen Tätig¬keit z. B. durch Privatpersonen oder „Dritte"
Kenntnis erlangen. Wichtig ist auch, daß nicht
jede, sondern nur die »unbefugte* WeiterVerbreitungverboten ist. Das ist eine sehr wesentliche' Ein¬
schränkung. „Unbefugt44 heißt, gegen den aus¬
drücklich erklärten oder zu vermutenden Willen
des Versicherten und mit dem Bewußtsein der
Rechtswidrigkeit etwas verbreiten. Der Begriff„unbefugt44 ist sehr dehnbar und wurde deshalb
auch in der Komissionsberatung bemängelt. Der
Begriff ist aber dem Strafgesetzbuch (§ 300) und
anderen neueren Gesetzen entnommen. Die Recht¬
sprechung hat bereits eine Umschreibung des
Gewollten geliefert. Der Staatssekretär des Innern
wies bei der Beratung der Bestimmung darauf
hin, daß eine Mitteilung der in Frage kommenden
Art jedenfalls dann befugt sei, wenn sie für die
Zwecke des Gesetzes erfolge. Der Sinn des § 141
sei nur der, den Versicherten gegen unbefugte,sich auf seine Person beziehende Mitteilungen der
gedachten Art an Dritte zu schützen. Soweit
etwa darüber hinaus eine Verwertung der Fest
Stellungen über Krankheiten Versicherter und
deren Ursachen im allgemeinen Interesse der
Versicherten wünschenswert sei, werde sich meist
ein Weg finden lassen, der die Strafbarkeit ver¬
meide. Werde beispielsweise anläßlich der Er¬
krankung eines Versicherten eine Verletzung ge¬
werbepolizeilicher Vorschriften durch den Unter¬
nehmer festgestellt, so werde die Mitteilung dieser
Tatsache ohne Nennung des Versicherten an den
Gewerbeaufsichtsbeamten sehr wohl möglich sein.
Ebenso könne, wenn durch Erkrankung Ver¬
sicherter die Gesundheitsgefährlichkeit eines Be¬
triebes festgestellt werde, diese Feststellung
vielleicht in einer Statistik ohne Nennung von
Namen, ohne Verletzung des § 141 verwendet
werden. Logischerweise liegt eine Verletzung
der weitergehenden, in den Dienstordnungen vor¬
gesehenen Schweigepflicht nur vor, wenn die
Offenbarung eine „unbefugte" war. Auch vom
Nr. 18 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. 195
Standpunkt dieser Darlegungen des Staatssekretärsaus ist die Mitteilung von Adressen zu den eben
eingangs erwähnten Zwecken kein „Vertrauens-bruch", da sie im Interesse der Durchführung des
Gesetzes und der Ortskrankenkassen erbeten wird.Eine gerichtliche Strafverfolgung wegen des
Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften tritt
im allgemeinen nur auf Antrag ein. Dieser istinnerhalb drei Monaten zu stellen; er kann nicht
zurückgenommen werden, § 64 des Strafgesetz¬buches. Bei unbefugter Offenbarung einer Krank¬
heit usw. eines Versicherten hat das Recht zum
Strafantrag nur der Versicherte selbst oder die
Aufsichtsbehörde der Kasse, bei Offenbarung von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nur der Be¬
triebsunternehmer. Geschieht indes das Vergehen,um den Unternehmer zu schädigen, oder sich oder
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,so kann die Strafverfolgung auch ohne Antragdes Unternehmers im „öffentlichen Interesse44
erfolgen. Zuständig zur Aburteilung sind die
Strafkammern. Hat ein Kassenangestellter sich
des Bruchs der Schweigepflicht schuldig gemacht,so kann unabhängig von der Verfolgung durch
die Strafgerichte und neben dieser die Bestrafungauf dem Verwaltungswege auf Grund der Dienst¬
ordnung eintreten, natürlich nur, wenn er dieseruntersteht. Bei groben Dienstvergehen hat Dienst¬
entlassung zu erfolgen. Als solches grobes Dienst¬
vergehen wird mit aufgeführt „schwere Verletzungdes Dienstgeheimnisses44. Leider ist dieser Begriffnicht näher begrenzt Die Überwachung der Ein¬
haltung der Vorschriften über die Dienstver¬
schwiegenheiten, wie sie in der Dienstordnunggeschrieben stehen, ist lediglich Sache des Kassen¬vorstandes. Selbst das Versicherungsamt hat sichbei vermeintlichen Verstößen an den Kassen¬vorstand zu halten, der seinerseits für die Ein¬
haltung der Vorschriften zu sorgen hat und derinsoweit auch die Verantwortung trägt. Die Hilfs¬
arbeiter und Angestellten, für die nach § 351 RVO.die Dienstordnung gilt, unterstehen nur der Dienst¬aufsicht des Kassenvorstandes.
Es ist mir wohl bewußt, daß es Leute gibt,die mit dieser Auffassung nicht einverstandensind und die Schweigepflicht der Kassenange-stcllten möglichst ausdehnen wollen. Sie können
sich aber nur auf ihre Gefühle und Neigungen,aber nicht auf gesetzliche Bestimmungen stützen.
Soweit sie in der Literatur zu Worte gekommensind, konnten sie ihre abweichenden Ansichten
auch nicht mit juristischen Beweisen belegen.
Die Krankenversicherung der Erwerbslosen.Von Bruno Bieligk, Gehren i. Thür.
Die Krankenversicherung der Erwerbslosen
ist geordnet In den §§ 12a bis 12f der Reichs¬
verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom
6. Mai 1920. Nach § 12a muß die Gemeinde für
Erwerbslose, die auf Grund der Reichsversiche¬
rung zur Fortsetzung oder Aufrechterhaltungeiner Versicherung gegen Krankheit bei einer
Krankenkasse, knappschaftlichen Krankenkasse
oder Ersatzkasse berechtigt sind, die Weiterver¬
sicherung in der bisherigen Mitgliederklasse oder
Lohnstufe herbeiführen und zu diesem Zwecke
die erforderlichen Meldungen innerhalb zweier
Wochen nach Beginn und Ende der Unterstützungbewirken, sowie die vollen Beiträge für die Er¬
werbslosen zahlen. Versäumt die Gemeinde dies
und verlieren Erwerbslose dadurch den Anspruchauf Krankenhilfe, dann ist die Gemeinde ver¬
pflichtet, den Erwerbslosen die gleiche oder gleichwertige Krankenhilfe von sich aus zu gewähren.Kann sie dabei die ärztliche Behandlung nicht
selbst beschaffen, muß sie den Erwerbslosen dafür
sechs Achtel des gesetzlichen Krankengeldeszahlen.
Der § 12b gibt der Gemeinde die Berechti¬
gung, mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse
ihres Bezirks oder einer anderen im § 225 RVO.
bezeichneten Krankenkasse, die in ihrem Bezirke
den Sitz hat und deren Leistungen denen der
A {gemeinen Ortskrankenkasse mindestens gleich¬wertig sind, zu vereinbaren, daß bei der Kasse
alle von der Gemeinde zu unterstützenden Er¬
werbslosen versichert werden, auch die, die nicht
dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiter¬
versicherung (§ 12 a) berechtigten Personenkreis
angehören. Dabei gilt für die Einreihung in die
Mitgliederklassen oder Lohnstufen als Grundlohnder Betrag der Unterstützung, den die Erwerbs¬
losen für ihre Person erhalten, soweit dieser den
höchsten Grundlohn der Kasse nicht übersteigt,was nach der Erhöhung der Grundlöhne wohl nie
der Fall sein wird. Die nach diesen Vorschriften
versicherten Erwerbslosen sind den Versiche¬
rungspflichtigen im allgemeinen gleichgestellt,doch sind sie nicht berechtigt, nach § 313 RVO.
die Versicherung fortzusetzen, wenn infolge Be¬
endigung der Unterstützungszahlung das Ver¬
sicherungsverhältnis beendet wird. Die Vor¬
schriften des § 12 a über die Meldepflicht der Ge¬
meinden und die Pflicht der Zahlung der vollen
Beiträge durch die Gemeinden gelten auch für
die Versicherung der Erwerbslosen nach £ 12 b.
Erwerbslose, bei denen die Gemeinde die
weitere Versicherung nach § 12a nicht herbei¬
führen kann, weil der geschäftliche Verkehr mit
der zuständigen Kasse infolge Besetzung deutschen
Gebiets durch eine feindliche Macht verhindert
oder wesentlich erschwert ist, werden bei der für
den Gemeindebezirk zuständigen AllgemeinenOrtskrankenkasse oder, wenn eine solche nicht
besteht, bei der zuständigen Landkrankenkasse
nach den Bestimmungen des § 12 b versichert
(§12c RV.). Sie haben aber nach dem Aus¬
scheiden aus der Kasse wegen Wegfalls der Er¬
werbslosenunterstützung das Recht der freiwilligenWeiterversicherung nach § 313 RVO.
Gemäß §12d ist der Erwerbslose, der den
Voraussettungen des § 12 a genügt, auch dann
nach den Bestimmungen des § 12a zu versichern,
wenn die Gemeinde eine Vereinbarung mit einer
Krankenkasse nach § 12 b getroffen hat, sofern er
es bei der Gemeinde binnen drei Wochen nach
dem Inkrafttreten der Vereinbarung oder nach
dem späteren Beginne der Erwerbslosenunter¬
stützung beantragt u d nicht der Fall des § 12 c
gegeben ist. Macht (ier Erwerbslose "on diesem
Rechte keinen Gebrauch oder ist der Fall des
£ 12 c gegeben, so kann er bei Beendigung der
Versicherung nach § 12 b oder § 12 c die Versiche¬
rung bei seiner früheren Kasse in der gleichenWeise fortsetzen, wie wenn er bis zu diesem
Zeitpunkte Mitglied der früheren Kasse gewesen
wäre, sofern er seinen Wiedereintritt bei dieser
Kasse binnen drei Wochen erklärt. Die frühere
Kass- kann den Erwerbslos:ii ärztli h untersuchen
um Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. Nr. 18
lassen. Für eine beim Wiedereintritt bereits be¬
stehende Erkrankung hat der Erwerbslose An¬
spruch nur an die Kasse, bei der er nach § 12 b
oder § 12 c versichert war.
Trotz der Bestimmung des § 6 Abs. 1 RV.
kann meines Erachtens kein Zweifel darüber be¬
stehen, daß die Versicherung Erwerbsloser gegen
Krankheit durch die Gemeinden nur für die Er¬
werbslosen in Betracht kommt, denen die Ge¬
meinden Krwerbslosenunterstützung zu zahlen
haben. Diese Auffassung wird ausdrücklich unter¬
stützt durch §§12a Abs.l und 12b Abs.l RV.
Doch muß die Versicherung auch erfolgen für die
im § 9 RV. vorgesehene Wartezeit für den Bezug
der Unterstützung.Infolge der Heraufsetzung des Grundlohns
durch die Reichsverordnung vom 30. April 1920
sind an maßgebenden Stellen Bedenken gegen
die Versicherung Erwerbsloser nach §§ 12a und
12 d aufgetaucht, die auch bereits zu Erörterungen
über zweckentsprechende Abänderung dieser Be¬
stimmungen geführt haben. Die höheren Grund¬
löhne bewirken, daß wohl die meisten der Er¬
werbslosen im Falle der Versicherung nach § 12a
bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit durch Krank¬
heit ein höheres Krankengeld bekommen, als die
Erwerbslosenunterstützung beträgt. Infolgedessenbefürchtet man 1. eine zu hohe Belastung der
Erwerbslosenfürsorge durch die erhöhten Beiträgeund 2. einen Anreiz zur mißbräuchlichen Aus¬
nutzung der Krankenversicherung durch die Er¬
werbslosen. Dem soll vorgebeugt werden durch
die durchgängige Versicherung der Erwerbslosen
nach § 12b RV., der insofern eine Abänderung
erfahren soll, als die Versicherung in der Mit¬
gliederklasse oder Lohnstufe erfolgen soll, deren
Krankengeldbetrag der Unterstützung entspricht,die der Erwerbslose für seine Person beziehen
würde, wenn er nicht krank geworden wäre.
Wenn auch zugegeben werden muß, daß die
Heraufsetzung des Grundlohnes einen Anreiz zu
mißbräuchlicher Ausnutzung der Krankenversiche¬
rung geschaffen hat, gegen den die Krankenkassen
schutzlos sind, wenn sie nicht mit Hilfe der Ärzte
dagegen erfolgreich anzukämpfen vermögen, halte
ich es für außerordentlich bedenklich, den vor¬
geschlagenen Weg zu beschreiten und den Er¬
werbslosen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
wohlerworbene Rechte zu beschneider. Das Recht
der Weiterversicherung nach § 313 RVO. in der
bisherigen Mitgliederklasse oder Lohnstufe kann
den infolge Ausscheidens aus dem versicherungs¬
pflichtigen Beschäftigungs Verhältnis erwerbslos
Gewordenen nicht durch eine Reichsverordnung,sondern nur durch ein Reichsgesetz genommen
werden, was aber in der Praxis dadurch unmöglich
ist, daß dieses Recht nicht allgemein aufgehobenwerden kann, weil sein Fortbestehen eine zwin¬
gende Notwendigkeit ist. Eine Aufhebung für
nur einen Teil der Berechtigten würde eine Un¬
gleichheit in das Gesetz hineinbringen, die bisher
nicht darin war. Beides wäre mit dem Charakter
der Sozialversicherung unvereinbar und würde
einen großen Rückschritt bedeuten. Ebenso wäre
der Versuch zu beurteilen, das Recht nach § 313
RVO. tatsächlich weiterbestehen zu lassen, den
Erwerbslosen aber zum Verzicht auf die Aus¬
übung dieses Rechtes dadurch zu veranlassen,
daß ihm die Beiträge zugunsten der Fürsorgedann in voller Höhe auferlegt werden, wenn er
zu diesem Verzicht nicht bereit ist. Bei solcher
Regelung würde die Erwerbslosenfürsorge für die
Erwerbslosen, die erwerbsunfähig krank werden,
zum Verhängnis. Sie wären infolge des Be¬
stehens der Erwerbslosenunterstützung wirtschaft¬
lich schlechter gestellt, als wenn diese nicht be¬
stünde. Solches Vorgehen bedeutete den Abbau
der Erwerbslosenfürsorge am falschen Ende; es
wäre unsozial durch und durch.
Die Heraufsetzung des Grundlohnes in der
Krankenversicherung entsprach durchaus wirt¬
schaftlichen Notwendigkeiten. Die damit ge¬
schaffene Gefahr der mißbräuchlichen Ausnutzungder Krankenversicherung durch Erwerbslose deckt
nur die Unzulänglichkeit der Erwerbslosenfürsorge
auf, deren Ausbau allein diese Gefahr wirksam
zu bannen vermöchte. Die gegenwärtige Orga¬nisation unseres Wirtschaftslebens bedingt die
Erwerbslosigkeit eines Teiles der Volksgenossen.Ihnen zu helfen, sie zu stützen in ihrer Not ist
Pflicht der Gesellschaft. Das bedingt aber Ausbau
der sozialen Fürsorge, nicht ihren Abbau. Die
Erwerbslosen werden nicht zur mißbräuchlichen
Ausnutzung der Krankenversicherung kommen,
wenn ihnen die Erwerbslosenfürsorge das gibt,was sie zur Fristung der Existenz haben müssen.
Verwaltung.Gesetz, betreffend Änderung der Verordnung
Ober Lohnpfändung. Vom 10. August 1920. (RGBl.1920 Nr. 172 S. 1572.)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz be¬
schlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats
hiermit verkündet wird:
Artikel I. Die Verordnung über Lohnpfändungvom 25. Juni 1919 (RGBl. S. 589) wird dahin ge¬
ändert, daß
1. im § 1 Abs. 1 Ziffer 1 an die Stelle des Wortes
„zweitausendfünfhundert44 das Wort „fünf¬
tausend44,2. im § 1 Abs.2 an die Stelle des Wortes „zwei¬
tausend44 das Wort „viertausend-,3. im § 1 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vier¬
tausendfünfhundert44 und „dreitausend* die
Worte „neuntausend44 und „sechstausend44,4. im § 7 Abs. 1 an die Stelle der Worte „31. De¬
zember 1920" die Worte ,31. Dezember 192144
treten.
\rtikel IT. Das Gesetz tritt am 1 Oktober
192U in Kraft.
Soweit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Erweiterung des der Pfändung nicht unter¬
worfenen Teiles der in §§ 1, 3 der Verordnung
vom 25. Juni 1919 und im § 850 Abs. 3 ZPO. be¬
zeichneten Forderungen eintritt, findet § 7 Abs. 2
der Verordnung vom 25. Juni 1919 Anwendung.
Verordnung zur Durchführung des § 25
Abs. 3 und des § 28 des Gesetzes über die Ver¬
sorgung der Militärpersonen und ihrer Hinter¬
bliebenen bei Dienstbesdifidigung (Keichsver¬
sorgungsgesetz) vom 12. Mal 1020 (RGBl. S. 989).
Vom 1. September 1920. (RGBl. 1920 S. 1633.)Auf Grund des § 103 RVG vom 12. Mai 1920
•RGBl. S.989) wird mit Zustimmung des Reichs¬
rats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden
Ausschusses des Reichstags folgendes bestimmt
I.
Zu § 25 Abs. 3. Wer in seiner körperlichenUnversehrtheit schwer beeinträchtigt ist, erhält
ohne Rücksicht auf den Grad der Minderung seiner
Erwei bsfähigkeit eine Rente nach den nach-
Nr. 18 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. 197
stehenden Sätzen. Begründet die Minderung derErwerbsfähigkeit eine höhere Rente, so erhält er
diese höhere Rente; beim Zusammentreffen von
Schädigungen der körperlichen Unversehrtheit und
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird die für den
Beschädigten günstigere Rente gewährt.Verlust eines Beines oder eines Armes 50 v. EiVerlust eines Unterschenkels oderUnterarms 40
m
Verlust eines Fußes 30n
Verlust von drei oder mehr Fingerneiner Hand einschließl. des Daumens 30
„
Verlust von drei oder mehr Fingerneiner Hand ausschließl. des Daumens 20
Verlust des Daumens allein.... 20
„
Verlust der ganzen Kopfhaut (Skal¬pierung) 20
„
Verlust eines Auges 20„
falls ein künstliches Auge nicht ge¬tragen werden kann 30
Halbseitenblindheit (Hemianopsie) . . 40
Verlust eines Kiefers oder des größerenTeiles eines Kiefers (mehr als l/0 . 30
„
Verlust des Gaumens .20
Verlust aller Zähne 20„
Verlust beider Ohrmuscheln.... 20
„
Erheblicher Gewebsverlust der Zungemit schwerer Sprachstörung ... 30
Verlust des Kehlkopfes 50„
Völliger Verlust der Nase 50
Stinknase (Ozaena) 30
Abstoßend wirkende Entstellungen des
Gesichts, die den Umgang mit
Menschen erschweren...
20 bis 50„
Verlust beider Hoden, des männlichen
Gliedes oder der Gebärmutter. .
30„
Verlust der Milz oder einer Niere . 20„
Widernatürlicher After; Urin- oder
Darmfistel 20„
Verlust des Afterschließmuskels;starker Mastdarmvorfall 30
„
Andere Körperschäden, die den hier auf¬
gezählten gleichzuachten sind, sind entsprechendzu berücksichtigen.
Die Beeinträchtigung der körperlichen Un¬
versehrtheit allein wird nicht höher bewertet als
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v. H.,auch wenn mehrere Schäden zusammentreffen.
II.
Zu § 28. 1. Die Ausgleichszulage von einem
Viertel der nach § 27 des Gesetzes zu gewäh¬renden Gebührnisse erhalten die Angehörigenfolgender Berufsgruppen:Selbständige Landwirte, Gewerbetreibende und
Handwerksmeister, Betriebsbeamte, Werk¬
meister und andere Angestellte in einer ähnlich
gehobenen oder höheren Stellung, landwirt¬
schaftliche Verwalter und Vögte, Bankbeamte,
Buchhalter, Handlungsgehilfen, Bühnen- und
Orchestermitglieder, Techniker, Krankenpflegerund-pflegerinnen,Gesellen,Facharbeiter, sonstigegelernte Arbeiter und ihnen nach Kenntnissen
und Fertigkeiten gleichstehende angelernteArbeiter und Angestellte, sowie alle übrigenArbeiter und Angestellten, deren Tätigkeit er¬
hebliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert,
Beamte des Reichs, der Länder und der Gemeinden,
Lehrer und Erzieher,Berufsoffiziere bis zum Hauptmann,Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten, die nach
mindestens sechsjähriger Dienstzeit die Eignungzum Unteroffizier besitzen und Unteroffiziers¬
dienst geleistet haben,
sämtlich, soweit nicht infolge eines besonderenMaßes von Leistung und Verantwortung Anspruchauf die erhöhte Ausgleichszulage besteht.
Den Angehörigen dieser Berufsgruppen wird
gleichgestellt, wer die Abschlußprüfung einerFachschule bestanden oder wenigstens sechs
Klassen einer höheren Lehranstalt mit Erfolg be¬sucht hat.
2. Die Berechtigung zum Bezüge der erhöhten
Ausgleichszulage, der Hälfte der nach § 27 zu
gewährenden Gebührnisse, haben die Angehörigenfolgender Berufsgruppen:Leiter und Verwalter größerer Betriebe in Land¬
wirtschaft, Handel und Gewerbe, Industrie und
Bergbau, sowie größerer Verbände, ferner Ärzte,Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte,Künstler und Schriftsteller von Ruf;
Angestellte in leitender oder sonst besonders ver¬
antwortlicher Stellung in größeren Betrieben,Werkmeister und Arbeiter, deren Tätigkeitaußergewöhnlich hoch zu bewerten ist, wie
Gießmeister einer großen Tiegelgußstahlgießerei,Schleifer kleinster Linsen für Mikroskope mit
ölimmersion, Prüfer für komplizierte elektrische
Meßinstrumente, Einrichter an automatischen
Drehbänken, Werkzeugbauer im Großmaschinen-
bau;Beamte, und Lehrer in leitender oder sonst be¬
sonders verantwortlicher Stellung, Notare,Geistliche;
Berufsoffiziere vom Hauptmann aufwärts, Schiffs¬
offiziere in entsprechender Stellung.Den Angehörigen dieser Berufsgruppen wird
gleichgestellt, wer eine staatliche Prüfung be¬
standen hat, zu deren Ablegung der wenigstens drei¬
jährige Besuch einer Hochschule erforderlich ist.
3. Keinen Anspruch auf die Ausgleichszulagehaben:
Ungelernte Arbeiter, Tagelöhner, lediglich mit ein¬
fachen häuslichen oder landwirtschaftlichen Ar¬
beiten oder rein mechanischen Dienstleistungenbeschäftigte Personen, ferner Lehrlinge und
Schüler, soweit nicht Ziffer II Nr. 1 und 2 dieser
Verordnung oder § 28 Abs. 2 des Gesetzes An¬
wendung finden.
4. Angehörige der in Nr. 1 bis 3 nicht auf¬
geführten Berufe sind entsprechend einzureihen.
5. In Zweifelsfällen kann der Vergleich des
vom Beschädigten früher bezogenen Arbeits¬
einkommens mit dem eines ungelernten Arbeiters
für die Entscheidung, ob eine Ausgleichszulagezu gewähren ist, maßgebend sein.
6. Die militärische Dienststellung ist nur bei
berufsmäßigen Angehörigen der Wehrmacht ma߬
gebend, bei allen übriyen Beschädigten kommt
nur der bürgerliche Beruf in Betracht.
III.
Die Vorschriften dieser Verordne g sind
bindend im Sinne des § 103 des Gesetzes.
Reichsversorgungsgesetz und Kranken¬
versicherung. In Nr. 14 dieser Zeitschrift hat
Herr Hermann Müller, Berlin, das gesamte Reichs¬
versorgungsgesetz eingehend behandelt und
hierbei auch die in dem Gesetz vorgeschriebeneHeilbehandlung erwähnt. Für den Kassenpraktikerist dieser Teil des Gesetzes eine neue wichtigeBestimmung und gilt auch hier das von Herrn
Müller Gesagte, daß bis jetzt von dem Gesetz zu
wenig Notiz genommen worden, ja, daß es zum
Teil noch gänzlich unbekannt ist. Mögen folgendeZeilen zur Aufklärung der Interessenten dienen.
198 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. Nr. 18
Personen, welche seit dem 1. August 1914
während der Ausübung von Militär- oder Kriegs¬dienst eine Dienstbeschädigung erlitten haben,
wird (unbeschadet, ob sie Mitglieder einer Kranken¬
kasse sind oder nicht) auf Antrag Heilbehandlung
und evtl. Krankengeld von der Ortskrankenkasse
gewährt. Dienstbeschädigung ist nach § 2 des
Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 die
gesundheitschädigende Einwirkung, die durch
militärische Dienstverrichtungen oder durch einen
während der Ausübung des Militärdienstes er¬
littenen Unfall oder durch die dem Militärdienst
eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden
ist. Dasselbe gilt für Kriegsgefangene. Eine
absichtlich herbeigeführte Beschädigung gilt nicht
als Dienstbeschädigung.Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche Be¬
handlung, Versorgung mit Arznei, Heilmittel,
Körperersatzstücke und andere Hilfsmittel, die
erforderlich sind, um die Folgen der Dienst¬
beschädigung zu erleichtern und die Erwerbs¬
fähigkeit zu steigern; ferner Instandsetzung und
Ersatz von Hilfsmittel. Auch kann Heilanstalts¬
pflege oder Hilfe und Wartung durch Kranken¬
pfleger oder -Schwestern gewährt werden. Körper¬
ersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel
werden vom Reich geliefert. Die Heilbehandlung
erfolgt durch die Krankenkasse, welcher der Be¬
schädigte angehört. Ist er nicht Mitglied einer
Krankenkasse, so hat die Ortskrankenkasse des
Wohnorts (falls eine solche nicht besteht, die
Landkrankenkasse) diese zu übernehmen. Die Heil
behandlung wird für eine unbegrenzte Zeit ge¬
währt. Krankengeld erhält der Beschädigte, falls
er bei einer Kasse versichert ist, nach den
satzungsmäßigen Bestimmungen. Ist der Be¬
schädigte nicht Mitglied einer Kasse, so erhält
er nur Krankengeld, wenn sein Einkommen durch
die Erkrankung gemindert ist, und zwar nach den
Sätzen, wie wenn er freiwillig der Kasse bei¬
getreten wäre. (Nach § 180 RVO. bestimmt die
Satzung der Kasse den Grundlohn für freiwillige
Mitglieder. Bei verschiedenen Kassen gilt auch
der Ortslohn als Grundlohn für freiwillig bei
tretende Mitglieder.) Ist der Beschädigte nicht
Mitglied einer Kasse und erhält Vollrente, dann
erhält er im Falle einer Erkrankung kein
Krankengeld, sondern nur Heilbehandlung. Erhält
er hingegen nur eine Teilrente, so darf Kranken¬
geld nur in der Höhe gezahlt werden, daß
Krankengeld und Rente den Betrag der Voll¬
rente, Orts- und Teuerungszulagen nicht über¬
steigen. Wird Heilanstaltspflege gewährt, so
werden den Angehörigen, deren Ernährer er ge¬
wesen ist, zwei Drittel der Vollrente und die
nach der Vollrente bemessene Kinderzulage als
Hausgeld gewährt, wenn das Einkommen des
Beschädigten durch die Erkrankung gemindertist. Auf diese zwei Drittel der Vollrente usw/
sind ein aus einer Krankenkasse gewährtes Haus¬
oder Krankengeld anzurechnen. Bei Bedürftigkeitkann dem Beschädigten und seinen Angehörigeneine besondere Unterstützung und während einer
Badekur Hausgeld gewährt werden. Zur Duldung
von größeren Operationen kann der Beschädigtenicht gezwungen werden. Bezüglich der Heil¬
anstaltspflege bewendet es bei § 184 RVO. Die durch
eine Heilbehandlung verursachten Reisekosten,Ver¬
pflegung und Unterkunft sind dem Beschädigtenzu ersetzen. Bei einer angeordneten Anpassungvon Hilfsmitteln wird das Gleiche gewährt, sowie
Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst.
Das Wichtigste füi die Krankenkassen ist die
Ersatzleistung für ihre Aufwendungen; diese sind
verschieden, je nachdem, ob der Beschädigte, der
Krankengeld bezogen hat, Mitglied der Kasse war
oder nicht. Ist der Beschädigte Mitglied einer
Kasse und erhält das satzungsgemäße Kranken¬
geld, so wird der Kasse vom Reich bis 1. April1923 Ersatz geleistet in Höhe des halben Kranken¬
geides. War der Beschädigte in einer Heilanstalt
(Krankenhaus usw.) untergebracht, so beträgt der
Ersatz drei Viertel des Krankengeldes. Daneben
wird der Aufwand für kleinere Heilmittel ersetzt.
Ersatz für Krankengeld, Hausgeld und Heilmittel
wird jedoch nur gewährt, wenn die Krankheit
als Folge der Dienstbeschädigung vor dem Beginnder Heilbehandlung anerkannt war. Wird dieser
Zusammenhang erst während der Heilbehandlunganerkannt, so wird der Ersatz nur für die auf
die Anerkennung folgende Zeit geleistet. Zur
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folgeeiner Dienstbeschädigung genügt die Wahr¬
scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.Tritt eine Dienstbeschädigung nach dem 1. April1920 ein, so wird Ersatz noch nach drei Jahren
nach der Dienstbeschädigung gewährt. War der
Beschädigte nicht Mitglied einer Kasse, so werden
der leistenden Kasse die entstandenen Kosten
und der entsprechende Anteil an den Ver¬
waltungskosten ersetzt. Auch kann für die Heil¬
behandlung und für die Verwaltungskosten ein
Pauschbetrag vereinbart werden. Ersatzansprüche,die für Beschädigte anzufordern sind, welche
keiner Kasse angehören, sind spätestens 14 Tagenach Beginn der Heilbehandlung oder nach der
ersten Anweisung des Krankengeldes bei der
Versorgungsbehörde anzumelden. Werden sie
später angemeldet, so kann für die vor der An¬
meldung liegende Zeit Ersatz abgelehnt werden.
Für Ersatzansprüche solcher Beschädigten, die
Mitglied einer Krankenkasse sind, ist zwar keine
Zeit zur Geltendmachung vorgeschrieben, jedochist es ratsam, auch hier, sofort bei einer Krank¬
meldung der Versorgungsbehörde Mitteilung zu
machen und die Ersatzansprüche vorläufig anzu¬
melden. Es wird also in jedem einzelnen Er¬
krankungsfalle festzustellen sein, ob die Krankheit
auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen ist.
Vielleicht empfiehlt es sich, eine diesbezügliche
Frage auf dem Krankenschein einzufügen.Streit über Ersatzansprüche zwischen Kranken¬
kasse und Reich wird im Spruchverfahren vor
dem Versicherungsamt entschieden. Im Spruch¬verfahren vor dem Versorgungsgericht wird ent¬
schieden, wenn es streitig ist, ob die Krankheit
die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigungist oder nicht.
Bemerkt wird noch, daß der Beschädigtewährend der Heilbehandlung der Krankenordnungund den Strafbestimmungen der Kasse unter¬
worfen ist, auch wenn er nicht ihr Mitglied ist.
J. Keim, Offenbach a. II.
Der Anspruch auf Heilbehandlung und
Körperersatzstücke nach dem Reichsversor¬
gungsgesetz. Einen wesentlichen Fortschritt
gegen das bisher geltende Recht bedeutet der
den Kriegsteilnehmern durch das Reichsversor¬
gungsgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 989)
eingeräumte Anspruch auf Heilbehandlung und
Körperersatzstücke. Als Pflichtleistung besteht
die häusliche Heilbehandlung, als freiwillige
Leistung die Anstaltspflege und die Gewährung
von Badekuren.
Im allgemeinen wird die Heilbehandlung erst
nach Anerkennung des Rentenanspruchs gewährt,sie kinn aber zur Erzielung eines sicheren
Nr. 18 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. 199
Heilerfolges auch schon vorher gewährt werden
Liegt zwar Dienstbeschädigung, aber keine Er¬
werbseinbuße um mindestens 15 v.H. vor, so tritt
Heilbehandlung nur zur Verhütung einer Ver¬
schlimmerung des Versorgungsleidens ein. Die
Heilbehandlung erstreckt sich wie in der Reichs¬
versicherungsordnung auf ärztliche Behandlung,Versorgung mit Arznei und Heilmitteln.
Wenn die häusliche Behandlung — Pflicht¬
leistung — keinen genügenden Erfolg verspricht,können Heilanstaltspflege oder Badekuren ge¬
währt werden.
Während die Durchführung der Badekuren
grundsätzlich durch das Reich erfolgt, übernehmen
die Haus- und Heilanstaltspflege die Kranken¬
kassen ohne Rücksicht darauf, ob die Patienten
nach der Reichsversicherungsordnung versiche¬
rungspflichtig sind oder nicht. Während des Heil¬
verfahrens untersteht der Patient den Kontroll-
und Strafvorschriften der Krankenkassen.
Die Heilanstaltspflege hängt bei Beschädigtenmit eigenem Haushalt von seiner Zustimmungab, doch kann sie ebenso wie in der Reichsver¬
sicherungsordnung in vielen Fällen ohne seine
Zustimmung eintreten, namentlich bei anstecken¬
den Krankheiten, Verstoß gegen die Kontroll¬
vorschriften der Krankenkassen oder Anordnungender Ärzte usw. Bei häuslicher Behandlung be¬
steht Anspruch auf ein Krankengeld nach Ma߬
gaue der Krankenkassensatzung. Beschädigte,die nach der Reichsversicherungsordnung nicht
krankenversicherungspflichtig sind, erhalten ein
Krankengeld indessen nur, wenn während des
Heilverfahrens ihr Einkommen tatsächlich ge¬
mindert ist. Bei Heilanstaltspflege oder Kur in
einem Badeorte wird unter Wegfall der sonstigenVersorgungsgebührnisse (Rente usw.) ein Haus¬
geld gewährt, sofern der Beschädigte durch die
Erkrankung in seinem Einkommen geschmälertist und Angehörige hat, deren Ernährer er ge¬
wesen ist. Das Hausgeld beträgt */s der Voll¬
rente und die nach der Vollrente bemessene
Kinderzulage.Die Heilbehandlung ist jederzeit möglich, so¬
fern nur dadurch eine Besserung des Gesundheits¬
zustandes zu erwarten ist. Niemand kann zur
Duldung einer Operation gezwungen werden.
Die von den Versorgungsbehörden angeord¬nete Heilbehandlung darf von den Beschädigtennur aus einem triftigen Grunde abgelehnt werden.
Wer sich der Heilbehandlung ohne triftigen Grund
widersetzt, hat zu gewärtigen, daß ihm die Rente
eine Zeit lang ganz oder teilweise versagt wird.
Von ganz besonderer Bedeutung in der
Kriegsbeschädigtenfürsorge ist die Lieferung von
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Heilmitteln. Ihr Anspruch besteht nicht nur auf
die erste Lieferung, sondern auch auf Ersatz¬
stücke und Instandsetzung schadhafter Teile,
sofern die Unbrauchbarkeit oder der Verlust
nicht vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet ist.
Der Ersatz von unbrauchbaren Stücken kann
abgelehnt werden, wenn sie nicht zurückgegebenwerden. Bei besonders wertvollen Hilfsmitteln
können sich die Versorgungsbehörden ein Eigen¬
tumsrecht vorbehalten. Von dieser Befugnis wird
indessen nur in Ausnahmefällen, z. B. bei teuren
Fahrstühlen usw. Gebrauch gemacht werden.
Bei der Lieferung von Körperersatzstückenkann von den Beschädigten verlangt werden, daß
er sich einer Anpassung oder Anweisung im
Gebrauche der Hilfsmittel unterzieht.
Blinde erhalten Führerhunde. Zum Unter¬
halt eines Hundes werden jährlich in Orten der
Ortsklasse A 300 Mk., in Orten der Ortsklassen
B und C 240 Mk., in Orten der Ortsklassen D
und E 180 Mk. gewährt.Die Beschädigten haben Anspruch auf die
durch die Heilbehandlung erforderlich werdenden
notwendigen Reisekosten. Außer den Reisekosten
besteht Anspruch auf freie Unterkunft,Verpflegungund Ersatz für Verdienstausfall, wenn der Be¬
schädigte durch die Anpassung von Körper¬ersatzstücken oder durch den Unterricht in ihrem
Gebrauch außerhalb wohnen muß.
Der Kostenanschlag für die Heilbehandlung,die dem Reiche in den nächsten Jahren voraus¬
sichtlich jährlich erwachsen werden, beläuft sich
auf 385 350000 Mk. Hiervon entfallen 52000 000 Mk.
auf die Aufwendungen für die künstlichen Glieder,
orthopädische und andere Hilfsmittel sowie für
Führerhunde. Nach den statistischen Erhebungenwaren am 30. September 1919 innerhalb Preußens
700000 Kriegsbeschädigte anerkannt. Das ergibtfür das Reich eine Gesamtzahl von 900000 Renten¬
empfängern. Nach dem monatlichen Zugang ist
mit einer Gesamtzahl von 1350000 Renten¬
empfängern schätzungsweise zu rechnen. W. Wi.
Gewerbehygienische Aufklärungsarbeit. Seit¬
dem man erkannt hat, daß eine wirksame Be¬
kämpfung der Volksseuchen nur dann möglich ist,
wenn die große Masse der Bevölkerung über die
Entstehung, Bekämpfung und Verhütung der
betreffenden Erkrankungen unterrichtet ist, hat
eine großzügige Aufklärungsarbeit eingesetzt.Man begnügte sich z. B. nicht damit, Lungen¬fürsorgesteilen und -heilstätten zu errichten,
sondern suchte die Bevölkerung über das Wesen
der Tuberkulose aufzuklären. Das Gleiche
geschieht jetzt, nachdem die Geschlechtskrank¬
heiten seit dem Kriege erheblich zugenommen
haben, zu ihrer Bekämpfung. So groß auch die
Gefahren der Volksseuchen sind, so erkrankt
schließlich doch nur ein relativ geringer Teil der
Bevölkerung an Tuberkulose oder Geschlechts¬
krankheiten, während aber jeder Berufstätige den
mehr oder weniger großen Gefahren seiner Be¬
rufstätigkeit ausgesetzt ist. Es sei hier nur an
die Erkrankungen durch Unfälle, Staubeinatmung,durch gewerbliche Gifte, wie Blei usw., an die
Einwirkungen von Hitze, Kälte, Nässe, Über¬
anstrengung erinnert. Und wie wenig ist den
meisten Menschen hierüber bekannt! Die gewerbe¬hygienische Aufklärung muß schon früh einsetzen:
schon der Schüler, der die Schule verläßt, sollte
bei der Berufswahl von einem dafür geeignetenArzte beraten werden in der Fortbildungsschule,die ja erst besucht wird, wenn der junge Lehr¬
ling schon einen bestimmten Beruf erwählt hat,
muß dann auf die Gefahren der einzelnen Berufe
hingewiesen, der Wert der dagegen getroffenenMaßnahmen erklärt und in dem Schüler das Be¬
wußtsein erweckt werden, daß die verschiedenen
SchutzVorschriften und Verhütungsmaßnahmenihren bestimmten Zweck haben und im Interesse
des Arbeiters getroffen sind. In den Betrieben
selbst muß ebenfalls auf die Arbeiterschaft auf¬
klärend gewirkt werden. Durch Vorträge und
Vorführungen, welche die technischen und
hygienischen Einrichtungen, die zum Schutze der
Berufstätigen getroffen sind, erklären, soll der
Arbeiter zur verständnisvollen Mitarbeit erzogen
werden. Diese Aufklärungsarbeit in den Betrieben
ist um so wichtiger, als es in dem § 66 BRG.
heißt: Die Betriebsräte haben auf die Bekämpfungder Unfall und Gesundheitsgefahren im Betriebe
zu achten, die Gewerbeaufsichtsbeamten und die
200 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. Nr. 18
sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch
Anregungen, Beratung und Auskunft zu unter¬
stützen, sowie auf die Durchführung der gewerbe¬polizeilichen Bestimmungen und der Unfall¬
vorschriften hinzuwirken.
Eine weitere Stelle, von der die gewerbe¬hygienische Aufklärung ausgehen soll, sind die
Krankenkassen. Auch bei der von diesen ausgehen¬den Aufklärungstätigkeit tritt die Besprechung der
Berufskrankheiten wie überhaupt der Gewerbe¬
hygiene vielfach in den Hintergrund. Gutes haben
auf ihrem Fachgebiet die Gewerkschaften geleistet,aber auch deren Arbeit könnte, was gewerbe¬hygienische Aufklärung anbetrifft, noch viel
intensiver gestaltet werden. Endlich ist bei dem
Lehrplan der Volkshochschulen die Gewerbe¬
hygiene gebührend zu behandeln. Wenn im
Anfang gewerbehygienische Vorlesungen wenigbesucht werden, so soll man nicht auf diese ver¬
zichten, sondern gerade durch entsprechendePropaganda das Interesse zu wecken versuchen.
Der verlorene Krieg verlangt vom deutschenVolke die denkbar intensivste Arbeit, um einenWiederaufbau zu ermöglichen und die drückenden
Verpflichtungen, die ihm die Sieger auferlegen,zu erfüllen; soll dabei nicht die Gesundheit des
Volkes, die durch Krieg und Hungerblockadeschon gewaltig geschädigt ist, noch mehr leiden, so
sind die Gefahren der Berufstätigkeit nach Mög¬lichkeit zu verringern, und das kann nur geschehen,wenn das Volk diese kennt und zu meiden lernt
Prof. Dr. med. B. Chajes, Berlin-Schöneberg.
Rechtsprechung.Der zwischen dem Leipziger Arzteverband
und den Krankenkassenorganisationen abge¬schlossene Vergleich ist nicht rechtlich bindend
für die einzelne Kasse.
In einer Entscheidung hat die Ferienzivil¬
kammer des Landgerichts in Elberfeld in Sachen
der Allgemeinen Ortskrankenkasse zu R. gegen38 Ärzte dieser Kasse in einem Zwischenurteil vom13. August 1920 (Aktenzeichen 3 a. 0. 392 20) die
Einrede der Beklagten, der Rechtsstreit sei durch
Vergleich erledigt, als unbegründet zurück¬
gewiesen. Tatbestand und Entscheidungsgründeergeben sich aus dem folgenden Inhalt des Urteils:
Tatbestand: Die Beklagten haben mit der
Klägerin unter dem 1. Oktober 1910 einen Vertraggeschlossen, inhaltdessen sie die ärztliche Be¬
handlung sämtlicher Mitglieder der Klägerin, der
berechtigten Familienangehörigen der Kassen¬
mitglieder und derjenigen Personen, die der
Klägerin zur Fürsorge überwiesen sind, soweit
die Kasse nach dem jeweiligen gesetzlichen und
zur Zeit bestehenden statutarischen Bestimmungenzur Gewährung ärztlicher Behandlung verpflichtetist, übernommen haben. Der Vertrag läuft mit
den Nachträgen vom 28. März 1919 und 6. Februar
1920 bis zum 31. Dezember 1923.
Die Beklagten haben nun den Vertrag anfangsMai 1920 fristlos gekündigt und ihre Tätigkeitfür die Klägerin eingestellt, indem sie sich weigern,dem Vertrage weiter nachzukommen.
Die Klägerin hat dieserhalb Klage erhoben
mit dem Antrage:1. festzustellen, daß die seitens der Beklagten
anfangs Mai 1920 erfolgte Kündigung des
mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages,inhaltdessen die Beklagten die ärztliche Be¬
handlung sämtlicher Mitglieder der Klägerin,der berechtigten Familienangehörigen der
Mitglieder und der der Klägerin zur Fürsorgeüberwiesenen Personen übernommen haben,rechtsunwirksam ist, und daß der Vertragbis 31. Dezember 1923 Geltung hat;
2. die Beklagten zu verurteilen, die vorge¬nannten Personen nach Maßgabe des Ver¬
trages ärztlich zu behandeln;3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, den sie dadurch
erleidet, daß die Beklagten ihren vertrag¬lichen Obliegenheiten nicht nachkommen;
4. das Urteil zu 2. für vorläufig vollstreckbar
zu erklären.
Die Beklagten bitten um kostenfällige Ab¬
weisung der Klage eventuell um Schutz aus § 713
Abs. 2 ZPO. Sie wenden ein, es sei am 21. Juni
1920 zwischen dem Leipziger Verbände als Ver¬
treter unter anderem auch des Ärztevereins
Remscheid, dem die Beklagten zum größten Teil
angehörten, einerseits, und den Krankenkassen¬
organisationen andrerseits, welche Bevollmächtigteder Klägerin gewesen sei, ein Abkommen dahin
getroffen worden, daß die sämtlichen Klagen,welche von Kassen oder Kassenverbänden gegenÄrzte oder Kassenvereine wegen Rücktritts der
Ärzte von Kassenverträgen erhoben worden seien,zurückzuziehen seien bei gegenseitiger Aufhebungder Kosten. Dieser Vergleich sei auch für die
Klägerin bindend, für welche die bevollmächtigteKrankenkassenorganisation den Vergleich abge¬schlossen habe. Diese Behauptung stellen die
Beklagten unter Beweis mit dem Antrage, über
diese Einrede vorab zu entscheiden.
Die Klägerin hat bestritten, daß die Verein¬
barungen vom 21. Juni 1920 für sie verbindlich
seien, eine besondere Vollmacht zur Vertretungbei den Berliner Einigungsverhandlungen, so trägtsie vor, habe sie nicht erteilt. Nach den Be¬
stimmungen der ReichsVersicherungsordnung seien
die Kassenverbände auch nicht berechtigt, die
Kassen in den hier fraglichen Angelegenheitenzu vertreten. Inhaltlich seien auch die Berliner
Einigungsverhandlungen nicht alsVertrag zwischen
den Kassen und Ärzten anzusehen, weil die
Kassenverbände es lediglich übernommen hätten,auf die Kassen einzuwirken, daß der Schieds¬
spruch des Leipziger Verbandes anerkannt und
angenommen werde.
Es wird im übrigen Bezug genommen auf
den Akteninhalt, insbesondere auf die von den
Parteien überreichten Akten und Schriftstücke,deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht wurde. Die Verhandlungist entsprechend dem Antrage der Beklagten auf
die Einrede des Vergleichs beschränkt worden.
Entscheidungsgründe: Da gemäß § 146 ZPO.
die Verhandlung auf die Einrede des Vergleichsbeschränkt worden ist, so war, wie geschehen,vorab durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO.
hierüber schon jetzt zu entscheiden. Die Einrede
erscheint nicht begründet.Die Beklagten stellen zwar durch Benennung
des Sanitätsrates Dr. Kuhns in Leipzig und des
Geschäftsführers Lehmann in Dresden als Zeugenunter Beweis, daß die Klägerin, die seitens der
Kassenseite aufgetretene Kassenorganisation,welche bei den Einigungsverhandlungen in Berlin
am 21. Juni 1920 aufgetreten sei, zur Vertretungbei den Berliner Verhandlungen ermächtigt hätten,
auf diesen Beweis kann es jedoch nicht ankommen.
Nr. 18 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. 201
Die Berliner Einigungsverhandlungen erscheinen
ihrem Wortlaute und Inhalte nach als Versuch
einer Regelung des Streitverhältnisses zwischen
Ärzten und Kassen, eine bindende Abmachungfür diese Parteien enthielten sie nicht. Es ist
vielmehr, wie aus dem Wortlaute einwandfrei
hervorgeht, die Anerkennung dieser Verein¬
barungen seitens der Kassen vorhehalten worden.
Ks heißt am Schlüsse des amtlichen Protokolls,welches eingangs unter Anführung der einzelnen
Namen besagt, „von der Ärzteseite, von der Kassen¬
seite44, es herrscht Einigkeit darüber: der LeipzigerVerband wird sofort an seine Organisationen die
Weisung ergehen lassen, den Kassen folgendeErklärung abzugeben: wir verpflichten uns —
folgen nähere Angaben. Die Kassenverbände er¬
klären auf ihre Kassen einzuwirken:
1. die Vereinbarungen und den Schiedsspruchdes Leipziger Verbandes anzuerkennen und
die Bedingungen anzunehmen;2. dafür zu sorgen, daß die beiden Vertrauens¬
ärzte in Breslau in ihre Verträge wieder
eingesetzt: werden.
Aus diesem. Passus ist unzweideutig zu ent¬
nehmen, daß auf Grund der Einigungsverhand¬lungen in Berlin, die zwischen den Hauptverbändenstattfanden, die bestehenden Streitigkeiten inner¬
halb der Unterverbände nunmehr geschlichtetwerden sollten; in diesem Sinne soll eben auf
die Kassen eingewirkt werden. Dieser Auffassungsteht die Preßnotiz des W.T.B., wie sie das
Protokoll am Schluß enthält, durchaus nicht
entgegen.Diese Auffassung wird auch ausdrücklich
durch die Angaben des amtlichen Kommentars zu
dem Abkommen vom 21. Juni 1920 bestätigt. Es
heißt dort unter anderem im drittletzten Absatz:
„Der Schluß der Niederschrift vom 21. Juni
1920 besagt deutlich, wenn der vertraglose Zustand
sein Ende findet, nämlich am 1. Juli 1920, sofernand nur sofern die Krankenkassen die aufgeführtenBedingungen erkannt haben. Wo also an einem
Orte die Krankenkassen die Bedingungenanerkannt haben, kann vom 1. Juli 1920 ab der
vertragslose Zustand sein Ende nehmen, nach
altem Vertrage weiter gearbeitet werden, mit der
Maßgabe, daß sofort in neue VertragsVerhand¬
lungen gemäß den vorstehenden Erläuterungen
eingetreten werde.44
Das Gericht steht angesichts des klaren Wort¬
lauts des Protokolls und des Kommentars, welche
mit den zur Begründung der Vergleichseinredevorgebrachten unsubstantierten Behauptungen in
unlöslichem Widerspruch stehen, auf dem Stand¬
punkte, daß durch die Berliner Einigungsverhand¬lungen in die zwischen den Kassen und Ärzten
bestehenden Verträge nicht eingegriffen worden
ist und auch nicht eingegriffen werden konnte.
Infolgedessen ziehen auch die Berliner Einigungs¬
verhandlungen für die Klägerin nicht die Ver¬
pflichtung nach sich, die anhängige Klage zurück¬
zuziehen. Aus allen diesen Gründen war, wie
geschehen, zu erkennen.
Die Kündigung des bis 31. Dezember 1923
abgeschlossenen Vertrages durch die Arzte
Ist rechtsunwirksam. Entscheidung der Ferien¬
zivilkammer des Landgerichts Elberfeld vom
13. August 1920 (Aktenzeichen 3 a O. 292 20).
In Sachen der Allgemeinen Ortskrankenkasse
zu R. gegen 38 praktische Ärzte hat die Ferien¬
zivilkammer des Landgerichts Elberfeld auf die
mündliche Verhandlung vom 13. August 1920 für
Hecht erkannt:
1. Es wird festgestellt, daß die seitens der
Beklagten Anfangs Mai 1920 erfolgte Kündigungdes mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages,inhaltsdessen die Beklagten die ärztliche Be¬
handlung sämtlicher Mitglieder der Klägerin, der
berechtigten Familienangehörigen der Mitgliederund der der Klägerin zur Fürsorge überwiesenen
Personen übernommen haben, rechtsunwirksam
ist, und daß der Vertrag bis zum 31. Dezember
1923 Geltung hat.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die vor¬
genannten Personen nach Maßgabe des Vertragesärztlich zu behandeln.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klä¬
gerin allen Schaden zu ersetzen, den sie dadurch
erleidet, daß die Beklagten ihren vertraglichenObliegenheiten nicht nachkommen.
4. Die Beklagten werden verurteilt, die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen.Tatbestand: Auf das Zwischenurteil vom
30. August 1920 wird Bezug genommen. In der
weiteren Verhandlung haben die Parteien ihre
Anträge wiederholt mit der Maßgabe, daß die
Klägerin ihren Antrag zu 4 nicht aufrechterhalten
hat. Zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigungdes Vertrages bringen die Beklagten folgendes vor:
Durch die neuere Entwicklung der Kranken¬
kasse, besonders aber durch die Verordnung vom
30. April 1920, seien die Grundlagen für die von
den Krankenkassen mit den Ärzten abgeschlossenenVerträge in sozialer und wirtschaftlicher Beziehungvollständig beseitigt worden. Schon durch die
Verordnung vom 22. November 1918 sei nach¬
haltig in die Beziehungen zwischen Ärzten und
Krankenkasse eingegriffen worden. Damals sei
die Versicherungsgrenze von 2500 auf 5000 Mk.
erhöht worden. Den Angestellten sei das Recht
eingeräumt worden, freiwillig Mitglieder der Kasse
zu bleiben, auch wenn sie ein Gehalt von über
4000 Mk. erreicht hätten. Zahlreiche Hilfsdienst¬
pflichtige, die in guten Verhältnissen lebten, seien
auf Grund dieser Verordnung Mitglieder der Kasse
geblieben, wodurch die Privatpraxis der Ärzte
wesentlich verringert worden sei. Durch die Ver¬
ordnung vom 30. April 1920 sei dann die Ver¬
sicherungsgrenze von 5000 auf 15 000 Mk. erhöht
worden. Die Beiträge seien von 472 bis 6 v. H.
auf Vj% bzw. 10 v. H. erhöht worden. Von größterBedeutung sei endlich, daß der Grundlohn von
ursprünglich 6 Mk., später von 10 Mk. auf 30 Mk.
erhöht worden sei. Infolge dieser Vorschrift seien
die Einnahmen der Kassen um 200 v. H. gesteigertworden. Durch die Erweiterung der Versicherungs¬
pflicht und durch die Erhöhung der Einnahmen
hätten die Krankenkassen den Charakter des so¬
zialen Hilfswerks für die minderbemittelten
Klassen verloren. Die bisherige ungenügendeBezahlung der Ärzte sei aber nur aus dem
Gesichtspunkte der freiwilligen sozialen Hilfs¬
leistung gerechtfertigt gewesen. Die Bezüge der
Ärzte hätten mit der Erhöhung der Leistungs¬
fähigkeit der Kassen keineswegs Schritt gehalten.Ihre Privatpraxis sei zurückgegangen, ihre Un¬
kosten hätten sich erhöht. Im vorliegenden Falle
sei in der Abänderung des Vertrages vom 1. Ok¬
tober 1910 die Vergütung der Ärzte im Kriegeum 10 v. H., dann um 5 v. H. im März 1919, auf
Grund der Erhöhung der Versicherungsgrenzeum 19 v. H., endlich im Februar 1920 um 10 Mk.
auf 13 Mk- auf den Kopf der Versicherten
erhöht worden. Dieser letztere Satz sei unter
den veränderten Verhältnissen durchaus un¬
genügend. Kr entspräche weder der Zunahme
der Teuerung noch der erhöhten Leistungsfähig-
202 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. Nr. 18
keit der Klägerin. Die Klägerin widerspricht mit
der Ausführung, daß die von den Beklagten an¬
geführten Änderungen in den tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen schon seit längerer Zeit
voraussehbar gewesen seien, jedenfalls aber schon
am 28. März 1919, als der Vertrag unter der Er¬
höhung des Honorars bis zum 31. Dezember 1923
verlängert worden sei. Die Erweiterung der
Versicherungsgrenze sei eine unvermeidliche
Folge der Geldentwertung gewesen. Auch die
Erhöhung des Grundlohns sei schon früher viel¬
fach in deröffentlichkeit gefordert worden. Keines¬
falls komme als Grund für die sofortige Kündigungdie Erweiterung der Versicherungspflicht in Be¬
tracht, weil sie durch § 9 des Vertrages vorgesehen,und eine sich hierüber ergebende Meinungs¬verschiedenheit durch ein schiedsgerichtlichesVerfahren zu erledigen sei. Diese Vertrags¬bestimmung sei durch die Vereinbarung vom
28. März 1919 auch auf den Fall einer wesentlichen
Verteuerung der Lebensverhältnisse ausgedehntworden. Irrig sei auch die Auffassung der Be¬
klagten über die erhöhte Leistungsfähigkeit der
Klägerin, den erhöhten Einnahmen stünden ent¬
sprechend höhere Ausgaben gegenüber. Durch
die Erweiterung der Versicherungsgrenze habe
die Zahl der Versicherten auch nicht in dem Maße
zugenommen, wie die Beklagten behaupteten. Bei
einem Mitgliederstande von 20928 am 9. Mai 1920
seien durch die Ausdehnung der Versicherungs¬pflicht nur 395 Mitglieder zugekommen. Hinsicht¬
lich des weiteren Vorbringens der Parteien wird
auf die Schriftsätze verwiesen.
Aus den Gründen: Das vorliegende Streit¬
verhältnis ist nach § 626 BGB. zu beurteilen.
Nach dieser Vorschrift können Dienstverträge von
jedem Teile ohne Einhaltung einer Kündigungs¬frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Was als wichtiger Grund anzusehen ist,läßt sich nur nach den besonderen Verhältnissen
im einzelnen Fall bestimmen. Grundsätzlich gilt,daß ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn
Umstände vorhanden sind, unter denen den von
dem Vertrage Zurücktretenden die Fortsetzungdes Verhältnisses nach billigem Ermessen nicht
zugemutet werden kann. Einer Prüfung nach
diesem Gesichtspunkte halten aber die Gründe,welche die Beklagten für die fristlose Kündigungdes Vertrages vom 1. Oktober 1910 vorgebrachthaben, nicht stand.
Außer Betracht bleiben müssen zunächst alle
Veränderungen in den Beziehungen der Parteien,welche infolge der Verordnung des Rates der
Volksbeauftragten vom 22. November 1918 ein¬
getreten sind. Seitdem sind zweimal Abände¬
rungen des Vertrages vereinbart worden, bei
denen die veränderten Verhältnisse berücksichtigtworden sind. Die Beklagten müssen die Voraus¬
setzungen dieser nachträglichen Vereinbarungenunbedingt gegen sich gelten lassen. Aus dem¬
selben Grunde können die Beklagten sich nicht
auf die Zunahme der Teuerung berufen. Noch
am 6. Februar 1920 ist das Honorar der Beklagtenvon 10 Mk. auf 131 s Mk. auf den Kopf der Ver¬
sicherten erhöht worden. Es war damals mit
Sicherheit vorauszusehen, daß die Ungunst und
Unsicherheit der wirtschaftlichen Lage noch langeZeit anhalten würden. Jedenfalls haben sich die
Wirtschaft ichen Verhältnisse seitdem nicht so
geändert, daß die Wirksamkeit des Vertragesdadurch beeinflußt werden könnte. Auch sind in
der Vereinbarung vom 28. März 1919 ausdrücklich
durch einen Zusatz zu 8 9 des Vertrages neue
Verhandlungen vorgesehen für den Fall, daß nach
1920 noch eine wesentliche Verteuerung der
Lebenshaltung bestehen sollte. § 9 des Vertragesnimmt aber auch den Beklagten das Recht, die
sofortige Kündigung mit der Ausdehnung der
Versicherungspflicht zu begründen. Es ist dochdie Erhöhung des Pauschales vorgesehen, wenn
durch die Reichsversicherungsordnung die Ver¬
sicherung auf Personen erstreckt wird, die ihr
bisher nicht unterstanden. Die §§ 11 ff. des Ver¬
trages ordnen für die Erledigung und Entscheidungvon Meinungsverschiedenheiten über die vertrag¬lichen Bestimmungen, von Ergänzungen oder
Änderungen der Ausführungsbestimmungen zu
dem Vertrage ein schiedsgerichtliches Verfahren
an. Ferner ist von den Parteien am 28. März
1919 folgendes vereinbart worden: Wenn eine
wesentliche Erweiterung des Kreises der Ver¬
sicherungspflichtigen über die Grenze von 5000 Mk.
durch Gesetz oder Verordnung stattfindet, sollen
zwischen beiden Parteien Verhandlungen über
eine angemessene Festsetzung des Honorars für
die neu in die Versicherung Eintretenden geführtwerden. Hiernach steht es den Beklagten frei,
wegen der Honorarforderung Verhandlungen ein¬
zuleiten und nötigenfalls einen Schiedsspruchherbeizuführen. Unter diesen Umständen kann
die Honorarfrage, für sich allein betrachtet, auf
keinen Fall zur Begründung der sofortigen Kün¬
digung herangezogen werden. Die Beklagtenhaben dann auch vorgetragen, daß die Honorar¬
frage allein für sie nicht ausschlaggebend sei.
Den Hauptgrund für den Rücktritt vom Vertragebilde die Erhöhung des Grundlohns. Durch diese
Änderung der Gesetzgebung sei erst die Grund¬
lage des Vertrages beseitigt und für die Be¬
klagten ein unerträglicher Zustand geschaffenworden. Eine richtige Beurteilung der Honorar¬
frage sei auch erst möglich, wenn erkannt sei,welche Bedeutung die Erhöhung des Grundlohns
für das ganze Verhältnis zwischen den Vertrags¬parteien gehabt habe. Auch dieser Auffassungder Beklagten kann indessen nicht zugestimmtwerden. Die Erhöhung des Grundlohns hat nur
die eine Wirkung, daß die Einnahmen der
Krankenkassen erhöht worden sind. Sie hat für
die Ärzte weder eine Vermehrung ihrer Arbeits¬
leistung, noch eine Verringerung ihrer Einnahmen
zur Folge. Diese Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse ist zunächst rechtlich bedeutungslos.Jedenfalls kann bei einem Dienstvertrage aus
dem Umstände, daß die Vermögenslage des
Dienstberechtigten sich günstiger gestaltet hat,nicht ein Recht des Dienstverpflichteten zur so¬
fortigen Kündigung des Vertrages hergeleitetwerden. Die Beklagten weisen jedoch auf die
soziale Aufgabe der Krankenkasse hin, die durch
die neuere Gesetzgebung eine wesentliche Er¬
weiterung erfahren habe. Früher seien die
Krankenkassen schlechthin soziales Hilfswerk für
die minderbemittelten Kreise der Bevölkerung
gewesen. Demgemäß seien die Kassen infolgeungenügender Einnahme bedürftig gewesen. Die
Ärzte hätten sich freiwillig an dem sozialen Hilfs¬
werk der Kasse dadurch beteiligt, daß sie gegen
ungenügende Bezahlung ihre Dienste zur Ver¬
fügung gestellt hätten. Auf dieser Grundlageseien die laufenden Ärzteverträge geschlossenworden. Nach der Verordnung vom 30. April 1920
könnten die Krankenkassen aber nicht mehr als
reines soziales Hilfswerk betrachtet werden. Die
Verordnung bedeute einen Schritt auf dem Wegezu einer allgemeinen Volksversicherung und zur
Sozialisierung des freien Berufes der Arzte. Die
Krankenkassen seien jetzt nicht n ehr bedürftig
Nr. 18 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. 203
und in der Lage, die Ärzte angemessen zu be¬
zahlen. Infolgedessen könne den Ärzten billiger¬weise nicht zugemutet werden, gegen die bisherigeungenügende Bezahlung für die Kassen weiterzu¬
arbeiten. Die Regelung der Honorarfrage nach Ma߬
gabe der Vertragsbestimmungen biete auch den Be¬
klagten nicht den genügenden Ersatz, weil der
Vertrag im Ganzen unter Voraussetzungen ge¬schlossen sei, die nicht mehr vorhanden seien.
Diese Auffassung der Beklagten wäre berechtigt,wenn sie in den tatsächlichen Verhältnissen be¬
gründet wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Es
kann nicht zugegeben werden, daß die Kranken¬
kassen aufgehört haben, soziales Hilfswerk zu
sein. Die Ausdehnung der Versicherungspflichtauf weitere Kreise der Bevölkerung ist keineswegsjetzt schon so groß, daß von einer allgemeinenVolksversicherung die Rede sein kann. Bei der
Klägerin hat sich die Zahl der Mitglieder, die
am 9. Mai 1920 20928 betrug, infolge der Ver¬
ordnung vom 30. April 1920 nur um 395 erhöht.
Mag es sich hierbei auch um zahlungsfähigePersonen handeln, die der Privatpraxis der Ärzte
verloren gegangen sind, so ist ihre Zahl jedochnicht so groß, daß von einer unerträglichen Be¬
nachteiligung der Ärzte die Rede sein könnte.
Zudem sieht ja auch in dieser Beziehung der
strittige Vertrag eine Erhöhung des Honorars
auf dem Wege der Verhandlung vor. Was endlich
die Erhöhung des Grundlohns betrifft, so kann
es dahingestellt bleiben, ob sie notwendigerweisezugleich mit der Ausdehnung der Versicherungs-grense erfolgen mußte, sie war jedenfalls durch
die Geldentwertung und der darauf beruhenden
Erhöhung der Löhne notwendig geworden. Wenn
die Beklagten behaupten, daß die Klägerin infolgeder Erhöhung des Grundlohnes jetzt nicht mehr
bedürftig sei, so hatte diese Behauptung nur auf
Grund einer eingehenden Darlegung der ge¬
samten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnachgeprüft werden können. Von einer solchen
Prüfung ist abgesehen worden in der Erwägung,daß infolge der ungünstigen wirtschaftlichen Lagemit den Einnahmen auch die Ausgaben der
Klägerin in dem Maße gewachsen sind, daß die
Klägerin auch jetzt nicht in der Lage ist, die
Tätigkeit der Beklagten nach einem reinen Wert
ihrer Leistungen zu entlohnen. Auch nach der
Verordnung vom 30. April 1920 bleibt es die
Hauptaufgabe der Krankenkassen, für die minder¬
bemittelten Kreise der Bevölkerung zu sorgen,
und dieser Aufgabe muß die Vergütung der
Arzte angepaßt werden. Wenn auch durch die
Verordnung vom 30. April 1920 die Geldverhältnisse
der Klägerin günstiger geworden sein sollten, als
hiernach angenommen wird, so wäre hierdurch
in den Grundlagen des Vertrages doch nicht eine
so wesentliche Änderung eingetreten, daß mit
ihr eine sofortige Kündigung des Vertrages ge¬
rechtfertigt werden könnte. Die Erhöhung des
Grundlohnes, ebenso wie die Ausdehnung der Ver-
Sicherungspflicht sind schon seit längerer Zeit in
der Öffentlichkeit erörtert worden. Der Beklagte M.
hat selbst in einem Zeitungsartikel vom 10. Mai
1919 die Erhöhung des Grundlohnes gefordert. Es
war also den Beklagten, als sie die Nachtrags¬
verträge abschlössen, bekannt, daß die Möglich¬keit einer Erhöhung des Grundlohnes bestand.
Aus alledem ergibt sich, daß der Vertrag vom
1 Oktober 1910 mit seinen Zusätzen zu Recht
besteht. Die von den Beklagten erklärte sofortige
Kündigung ist wirkungslos. Den Kfageanträgen,denen keine weiteren rechtlichen Bedenken ent¬
gegenstehen, war deshalb stattzugeben. Die
Kostenfolge regelt § 91 ZPO.
p. Kein Anspruch auf Mehrleistung an Sterbe¬
geld. In der Streitsache des Orts und Land¬
armenverbandes B. gegen die Allgemeine Orts¬
krankenkasse der Stadt B. wegen Ersatzanspruchaus der Krankenversicherung der Frau Frieda J.
hat das Reichsversicherungsamt, Zweiter Revi¬
sionssenat, in der Sitzung vom 1. Juni 1920, nach
mündlicher Verhandlung für Recht erkannt: Die
Revision gegen das Urteil des Preußischen Ober¬
versicherungsamts Groß-Berlin vom 22. Januar 1920
wird zurückgewiesen.Gründe: Den Vorentscheidungen ist darin bei¬
zutreten, daß für die vom Kläger verpflegte Frau J.
Sterbegeld nach §§ 202, 201 RVO. lediglich in
Höhe der Regelleistungen, also das Zwanzigfachedes Grundlohns, zu zahlen war. Denn Mehr¬
leistungen an Sterbegeld sind nach dem Beschluß
vom 26. Oktober 1915 nur Mitgliedern, die längerals sechs Monate der Kasse angehören, zu ge¬währen. Gegen die Zulässigkeit einer derartigenSatzungsbestimmung sind Bedenken nicht zu
äußern. Die erwähnte Voraussetzung lag bei
Frau J. nicht vor. Insbesondere ist sie nicht nach
§ 311 RVO. bis zu ihrem Tode Mitglied der Kasse
geblieben. Denn sie war schon vorher von der
Kasse ausgesteuert worden, die Kasse hatte ihr
also bis zu ihrem Tode keine Leistungen zu ge¬währen. Auch von dem Rechte der freiwilligenWeiterversicherung nach Beendigung der Kassen¬
leistungen (vgl. §§ 313 Abs. 2, 314 RVO.) hatte sie
keinen Gebrauch gemacht. War sie aber bei Ein¬
tritt des Versicherungsfalles für das Sterbegeld,also bei ihrem Tod, nicht mehr Kassenmitglied,so entfällt die satzungsmäßige Voraussetzung für
die Zahlung der Mehrleistung an Sterbegeld. Es
kann nach der Fassung des Satzungsnachtragesvom 26. Oktober 1915 auch nicht zweifelhaft sein,daß die Kasse Leistungen an Sterbegeld in der
Höhe des früheren § 32 der Satzung allgemeinnicht wieder einführen wollte. Vielmehr ist das
die Regelleistungen überschreitende Sterbegeldjetzt nur nach Zurücklegung der satzungsmäßigbestimmten Versicherungsdauer zu zahlen. Hier¬
nach darf die Anwendung der fraglichen Satzungs-bestimmung nicht auf solche Versicherte aus¬
gedehnt werden, deren Mitgliedschaft wie bei
Frau J., bei Eintritt des Versicherungsfalles be¬
endet, für die aber gleichwohl auf Grund der
Sondervorschrift des § 202 RVO. Sterbegeld zu
zahlen war.
(Entscheidung des Reichsversicherungsamts,
Abteilung für Kranken-, Invaliden und Hinter¬
bliebenenversicherung. Zweiter Revisionssenat.
Aktenzeichen IIa K E 31/20 I s.)
Übersicht.
§ 870 RVO. Die Verordnung des Rates der
Volksbeauftragten über die Gewährung von Straf¬
freiheit und Strafmilderung vom 3. Dezember 1918
(RGBl. S. 1393) findet auf das Ordnungsstrafrechtder Berufsgenossenschaften Anwendung. (Ent¬
scheidung des RVA. vom 1^. Januar 1920, Akten¬
zeichen I 9/19 II B. S. Amtl. Nachr. des RVA. 1920,Heft 4. S. 267.)
§ 851 RVO. Ein von einer Berufsgenossen¬schaft einer anderen überwiesener Betrieb ist in
dem Betriebsverzeichnis der überweisenden Be¬
rufsgenossenschaft nicht zu löschen, sondern ab¬
zuschreiben. Ein Betrieb, dessen Zugehörigkeitzu einer Berufsgenossenschaft noch streitig ist,
kann von dieser nicht einer anderen Berufs¬
genossenschaft überwiesen werden. (Entscheidungdes RVA. vom 8. Januar 1920, Aktenzeichen
I 9845 19. Amtl. Nachr. des RVA. 1920, Heft 4,
S. 269.)
204 Volkstümliche Zeitschrift für praktische Arbeiterversicherung. Nr. lg
Soziale Chronik.
Neuaufflackern der Ruhr? Aus den ver¬
schiedenen Teilen des Reiches häufen sich wieder
die Nachrichten über vereinzelte kleinere Ruhr¬
epidemien und rufen eine nicht unbeträchtliche
Beunruhigung unter der Bevölkerung hervor.
Demgegenüber ist festzustellen, daß die Ruhr zu
den „Seuchen* zu rechnen ist, die bisher nie
vollkommen in Deutschland ausgestorben waren,
wenn sie auch in den Jahren vor dem Krieg zu
einer immer geringeren Bedeutung herabgesunkenwar, die kaum mehr daran erinnern ließ, daß sie
im Altertum und Mittelalter bis in die Zeiten des
Krimkrieges und Krieges von 1870/71 die ge¬fürchtete Volks- und Kriegsseuche darstellte.
Während des Weltkrieges nahm die Zahl der
Ruhrerkrankungen wieder zu und verdichtete sich
1917 zu einer größeren Reihe von Epidemien, die
immerhin einige Tausend Todesfälle erforderte.
Bereits 1918 aber hat die Zahl der Ruhrerkran-
kurgen wieder bedeutend abgenommen, ist auch
1919 nicht gestiegen. Es ist deshalb kein Grund
zur besonderen Beunruhigung vorhanden; umso
weniger als man über die Ruhr, ihre Entstehungund ihre Verbreitungsweise vollkommen unter¬
richtet ist und bis zu einem gewissen Grade es
ein Verschulden der Bevölkerung selbst ist, daß
die Ruhr nicht auf ganz wenig Fälle bei uns in
Deutschland beschränkt bleibt.
Die Erkrankung wird hervorgerufen durch
den Ruhrbazillus, der sich im Darminhalt der
Ruhrerkrankten und in der Darmwand, keineswegsaber im Blut findet. Er findet sich auch bei
Gesunden in der Umgebung der Ruhrerkrankten,ohne bei diesen jemals Krankheitserscheinungenauszulösen, ist aber wohl in der Lage, dadurch
zur Verbreitung der Krankheit beizutragen. Die
Ruhr verläuft als Erkrankung der Dickdarmwand
und kann von einem leichten Darmkatarrh bis zu
den schwersten geschwürigen Prozessen im Darme
alle mannigfachen Zwischenstufen darbieten. Vor¬
zugsweise tritt die Erkrankung in den warmen
Monaten (Juli bis September) auf, um mit dem
Eintritt niedrigerer Temperatur zu verschwinden.
Begünstigend für die Verbreitung wirken die in
der gleichen Jahreszeit häufigeren Magendarm¬störungen durch ungeeignete, z. T. in Zersetzungbegriffene Nahrungsmittel. Die Ruhr wird ver¬
breitet durch Abfallstoffe, z. B. mit den Stiefeln
in die Wohnung verschleppten Rinnsteininhalt
usw. und die Gefahr der Verbreitung ist um so
größer, je weniger Reinlichkeit und Sauberkeit
vorhanden ist. Als Krankheitsüberträger haben
sich vornehmlich die Fliegen erwiesen, die die
Bazillen vom kranken auf den gesunden Menschen,bzw. auf Nahrungsmittel übertragen. Eine der
wichtigsten Bekämpfungsvorschriften ist daher eine
peinliche Sauberkeit und ständige Kontrolle der
Lebensmittelgeschäfte. Der Verbreitung der
Fliegen muß Einhalt geboten und verhütet werden,daß sie an die Lebensmittel gelangen können.
Ein Gang durch die Straßen jeder Stadt zeigt,wie sehr noch gegen diese Vorschriften verstoßen
wird und wie Hunderte von Fliegen auf den
Nahrungsmitteln herumtummeln. Es ist deshalb
eine scharfe Kontrolle der Obst- und Gemüse¬
läden, der Fleisch- und Wursthandlungen, der
Konditoreien, Cafes, Sodawasserhäuschen usw.
durch fachmäßig ausgebildete Beamte dringendnötig, um so mehr nicht nur die Ruhr, sondern
auch andere Infektionskrankheiten durch die
Fliegenbeschmutzung verbreitet werden können.
— Die Ruhrerkrankten selbst müssen abgesondertund ihre Abgänge, sowie Wäsche, Kleidung und
Wohnräume desinfiziert werden, ebenso aber auch
die Gesunden in der Umgebung des Kranken unter
ständiger Kontrolle stehen.
Gesetzliche Regelung der Familienver¬
sicherung. Die badische Gesellschaft für soziale
Hygiene hat soeben an den Reichstag ein Gesuchbetr. die Neuregelung der Familienhilfe gerichtet.Es soll ein Gesetz ausgearbeitet werden, das
sämtlichen Krankenkassen die Pflicht auferlegt,diese Leistung zu gewähren, d. h. insbesonderedie Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneien
zu übernehmen. In diesem Gesetz soll zugleichangeordnet werden, daß die Gemeinden (Kreise,die Gliedstaaten und das Reich den Krankenkassen
zur Durchführung der Familienhilfe angemesseneZuschüsse gewähren. Sollte es sich nicht erreichen
lassen, daß durch ein Reichsgesetz die Familien¬
versicherung zur Pflichtleistung gestaltet wird,
so bittet die genannte Gesellschaft den Reichstag,eine Bestimmung zu schaffen, wonach jeder Glied¬
staat befugt sein soli, in seinem Bereich gesetzlichanzuordnen, daß alle Krankenkassen Familienhilfe
gewähren müssen und zur Durchführung dieser
Vorschrift Zuschüsse vom Staat und den Gemeinden
(Kreisen) erhalten. Gleichzeitig wurde an den
Badischen Landtag das Gesuch gerichtet, daß,sobald die gekennzeichnete Befugnis auf Grund
eines Reichsgesetzes vorliegt, ein Gesetz geschaffenwird, nach welchem alle badischen Krankenkassen
Familienhilfe gewähren müssen und zur Durch¬
führung Staatszuschüsse erhalten sollen.
Literatur.
„Die Verbfinde der Unternehmer, Angestellten,Arbeiter und Beamten im Jahre 1918, mit
Berücksichtigung ihrer Entwicklung in der
Folgezeit44nennt sich die Schrift, die das Reichsamt für
Arbeitsvermittlung soeben als 22. Sonderheft zum
Reichs-Arbeitsblatt veröffentlicht. In diesem hoch¬
wichtigen statistischen Material sind erstmals alle
genannten Verbände mit ihren genauen Adressen
verzeichnet. Das über 100 Seiten umfassende
Quartbuch ist zum Preise von 32 Mk. in jederBuchhandlung oder beim Verlag Reimar Hobbing,Berlin SW48, Wilhelmstr. 30-31, zu bestellen.
Soeben erschienen: Dritte Auflage>»
während der Übergangszeit.Von HELMUT LEHMANN.
Enthält die neuesten Gesetze und Verordnungen
über die Krankenversicherung und das neue
Wochenhilfegesetz mit der amtlichen Begründungund mit Erläuterungen.
Preis 3 Mark das Stück.
Verlagsgesellschaft Ortskrankenkasse m. b. H.Dresden-A., Sternplatz 7.
Zu beziehen durch die Buchhandlung C. Giebel,
Berlin SO 26, Oranienstraße 40-41
Verantwortlich für Redaktion: Josef Aman, Berlin. Verlag: C. üiebel, Berlin. Druck: A. Schlicke & Cie., Berlin N 24.
??..:/.B