Lehrstuhl für Politische Theorie und Ideengeschichte
Die Grenzen der Menschenrechte Von der Grenzlinie zum Grenzraum/ Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
Technische Universität Dresden Institut für Politikwissenschaft Wintersemester 2012/13 HS/Projektseminar: An den Grenzen des Rechts. Zur Politischen Theorie des Flüchtlings. Dozentin: Dr. Julia Schulze Wessel
Von der Grenzlinie zum Grenzraum -
Wie werden Territorialität und Rechtsgeltung
im Grenzraum als Raum der
Ausnahme aufgelöst?
Autor_innen: Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
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Die Grenzen der Menschenrechte Von der Grenzlinie zum Grenzraum/ Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
Inhaltsverzeichnis
I. Grenzlinie und Grenzraum – eine Hinführung.................................................................1
II. Konstruktion und Auflösung von Territorialität und Rechtsgeltung auf der Grenze als
Linie.................................................................................................................................3
2.1 Eine Definition von Grenze................................................................................3
2.2 Gründung der Grenzlinie auf Recht und Territorium: der Kontraktualismus
von Hobbes, Locke und Rousseau......................................................................5
2.3 Der Grenzraum als neue Gestalt der Grenzlinie.............................................9
2.4 Rechtsaussetzung im Raum der Ausnahme: Giorgio Agamben.........................11
III. Ausblick : „Die Grenze ist das neue Lager“ .........................................................................15
IV. Literatur................................................................................................................................18
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Die Grenzen der Menschenrechte Von der Grenzlinie zum Grenzraum/ Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
I. Grenzlinie und Grenzraum – Eine Hinführung
„Ich sehe unsere Zeit als eine Epoche, die erkennt, daß es Grenzen gibt,
aber auch, daß die Nationen an Bedeutung verlieren.“
- Sir Yehudi Menuhin -
Grenzen bestimmen unseren gesamten Alltag, alles gründet auf ihnen. Ohne sie wären
Nationalstaaten und damit auch der gesamte politische Alltag, wie wir ihn kennen, nicht
möglich. Doch so sehr diese auch manifestiert scheinen, unterliegen sie bestimmten
Veränderungsprozessen. Hierzu zählen Prozesse der Globalisierung und Transnationalisierung
ebenso, wie multiple Krisenerscheinungen und zunehmende Dominanz ökonomischer und
sicherheitspolitischer Aspekte im öffentlichen wie politischen Diskurs. Ihnen allen ist gemein,
dass sie grenzüberschreitend wirken. Die Konstruktion und Manifestation einer Grenze
impliziert stets auch die Möglichkeit ihrer Überschreitung. Was geschieht jedoch wenn sich Ort
und Struktur einer Grenze verändern? Schließlich gibt es kaum einen Aspekt an einer Grenze
der gegenwärtig für Migranten und Flüchtlinge in aller Welt bedeutsamer wäre, als die
Überwindung eben jener Linie, die das Innen vom Außen scheidet. Die vorliegende Arbeit
nimmt sich dieses Spannungsfeldes an und hinterfragt, was geschieht, wenn sich Struktur und
Ort der Staatsgrenze soweit verändert, dass diese aktuell viel eher als Grenzraum, denn als
Grenzlinie begriffen werden sollte.
Linie und Raum sind, bezogen auf die territoriale Umgrenzung des modernen Staates, mit
vielfältigen Implikationen verbunden. Seit dem 17. Jahrhundert gilt der Nationalstaat als
souverän und seine Souveränität äußert sich in der Setzung und Geltendmachung von Recht.
Dies ist wiederum nur in einem umgrenzten Territorium möglich, um für die
herrschaftsunterworfenen Insider Gültigkeit beanspruchen zu können. Die so bis heute
staatsrechtlich fundierte „Dreieinigkeit“ von Staatsgewalt, Staatsvolk und Staatsgebiet greift
auf wichtige Dimensionen des Grenzbegriffs zurück: Territorialität und Rechtsgeltung. Sowohl
ideengeschichtlich, als auch juristisch und politisch ist die Grenze als Linie eng mit beiden
Begriffen verbunden und kann ohne diese nicht gedacht werden. Und so sehr diese Kopplung
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über Jahrhunderte auch zweifelsfrei konstitutiv für die moderne Staatlichkeit war, so lässt sich
gegenwärtig nur schwerlich leugnen, dass hier Begrifflichkeiten und Bedeutungsinhalte in
Bezug auf die Grenze in Bewegung geraten. Flucht, Vertreibung und Migration stehen mit der
territorialen Grenzlinie in Spannung. Dabei geraten Ort und Struktur der Grenze als Linie nicht
nur von außen in Bewegung, sondern auch von innen.
Abgeleitet aus diesen Vorüberlegungen stellen wir uns in dieser Arbeit die Frage, wie durch die
Neukonstituierung der Grenze, der Zugang der Flüchtlinge zum Recht verändert wird. Ziel dieser
Arbeit soll es somit sein zu zeigen, dass sich Ort, Struktur und Funktion der territorialen Grenzlinie
aktuell verändern und die Staatsgrenze eher als Grenzraum, denn als Grenzlinie gedacht werden
kann. Hierbei sehen wir die Grenze als Unterscheidung zwischen Drinnen und Draußen. Um diesen
Transformationsprozess möglichst genau untersuchen zu können, werden wir, ausgehend von einer
ideengeschichtlichen Konzeption mit einem besonderen Augenmerk auf die kontraktualistische
Denkweise und die Überlegungen Giorgio Agambens, in einem praktischen Ausblick münden.
Den Ausgangspunkt unserer Überlegungen bildet dabei die Begründung moderner Staatlichkeit, da
diese ohne eine Vorstellung von Grenzen schlechterdings nicht möglich ist. Aus diesem Grund stützt
sich die Untersuchung zunächst auf die Konzeptionen der Grenze als Linie. Hierbei stellen wir die
kontraktualistische Denkweise in den Mittelpunkt, um aufbauend auf die Vertragstheoretiker
Hobbes, Locke und Rousseau die moderne Staatsgrenze auf Recht und Territorium zu
begründen. In einem nächsten Schritt möchten wir aufzeigen, wie man theoretisch erklären
kann, dass sich die klassische Grenzlinie hin zu einem Grenzraum wandelt. Dazu bedienen wir
uns der Argumentation Giorgio Agambens, welcher mit seinen Überlegungen zum „Nackten
Leben“ und der Suspension des Rechts im Lager als Raum der Ausnahme, wichtige Impulse für
unsere Thesen gegeben hat. Mit Agamben wollen wir zeigen, wie das Recht im Raum der
Ausnahme ausgesetzt und die Rechtsgeltung somit von der Grenzlinie entkoppelt wird, denn
selbst er stellt die Eindeutigkeit des Dualismus der Grenze in Frage. Gegen Agamben werden
wir argumentieren, dass auch das Territorium im Raum der Ausnahme von der Grenzlinie
gelöst wird, sich dieser aber nicht nur auf Lager beschränkt, wie bei ihm angelegt, sondern
letztlich überall errichtet werden kann. Den Ausnahmezustand Giorgio Agambens verorten wir
später im Grenzregime der EU, um zu zeigen, wie die zum Grenzraum ausgedehnte Grenzlinie,
als Raum der Ausnahme politische Realität geworden ist. Untersucht werden soll auch, was
Agambens Theorien, angewendet auf die klassische territoriale Grenze, die für den eindeutigen
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Dualismus steht, überhaupt bedeuten. Wir stellen demnach die These auf, dass man heute
keinen Dualismus mehr vorfindet und die klassische Grenze im Raum der Ausnahme aufgelöst
wird.
Mit der zusammenfassenden Beantwortung der Forschungsfrage, wollen wir auch einen kurzen
Ausblick wagen, um aufzuzeigen, wie die Problematik von Grenzlinie und Grenzraum mit dem
Leben Tausender Menschen jeden Tag kollidiert. Hierzu sollen einige Überlegungen zur EU als
anschauliches Beispiel dienen.
II. Konstruktion und Auflösung von Territorialität und Rechtsgeltung auf der Grenze als
Linie
2.1. Eine Definition von Grenze
Bevor im Fortgang dieser Arbeit die Implikationen der Grenze als Linie und als Raum bestimmt
werden sollen, gilt es zunächst das Phänomen der Grenze definitorisch zu umreißen. Denn so
universell die Vorstellungen von Grenzen in der politischen, soziologischen, epistemologischen
oder individuellen Lebenswirklichkeit auch sein mögen, so wenig lässt sich der Gegenstand
ohne nähere Bestimmung für die zugrunde liegende Fragestellung fruchtbar machen.
Da Grenzen somit in ihrer Komplexität kaum objektiv definierbar sind, wollen wir zunächst von
der Annahme ausgehen, dass sie immer ein Phänomen der Unterscheidung, der Trennung und
Aufteilung sind, da „jede Form von Differenzierung [eine] Entscheidung über das Ziehen von
Grenzen [braucht]“ (Vasilache 2007: 29). Damit sind Grenzen stets auch geistige Projektionen,
als Ergebnis von Einbildungskraft, Gedächtnis und Vernunft (Bauer/Rahn 1997: 6ff.).
Entscheidend für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand sind vor allem deren Ort und
Struktur, welche aus den Eigenschaften als Funktionsträger resultieren. Da, wie bereits
erwähnt, Grenzen als Medien der Unterscheidung zu begreifen sind, konstruieren sie ein
binäres Unterscheidungsraster, welches die kategoriale Trennung von Eigenem und Fremden,
von Wir und Sie, ebenso wie von Innen und Außen ermöglicht. In dieser Eigenschaft begegnet
uns die Grenze sowohl ideengeschichtlich als auch historisch als Linie, welche den sie
umgebenden Raum einschließt und die Umwelt ausschließt. Besonders im Europa der Neuzeit
hat dieser Umstand nachhaltige Auswirkungen für politische Gemeinwesen, da mit dieser
Vorstellung speziell seit dem ausgehenden 16. Jahrhundert eine überaus starke territoriale
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Prämisse verbunden ist (Wagner 1994: 73ff.; Ebeling 1997: 73ff.). Mit der Entstehung des
Nationalstaates gehen Territorialität und Grenze Hand in Hand. Die Grenze manifestiert sich
mit dem Territorium und gemeinsam konstituieren sie die moderne Staatlichkeit. Die
Staatsgrenze ist somit die erste und bedeutsamste Grenze zur Strukturierung einer politischen
Gemeinschaft, da sie nicht weniger als die Garantie und Sicherheit des Staates gewährleistet,
der staatlichen Souveränität Geltung verschafft und deren Reichweite anzeigt (Vgl. Vasilache
2007: 45ff.).
Neben der Souveränität ist vor allem aber auch das Recht eine Grenzziehung, nämlich jene zwischen
Recht und Unrecht, welche staatlich verfasste Gesellschaften strukturieren. Hierbei leistet die
Staatsgrenze nichts geringeres als die Geltendmachung und Reichweite einer bestimmten
Rechtsordnung, Rechtsgeltung und Rechtsdurchsetzung1. So konstitutiv Grenzen also für die moderne
Staatlichkeit gerade in Form der Grenzlinie sind, so wenig können sie nachhaltig geschlossen werden.
Dem ersten Hauptsatz der Grenzsoziologie folgend betrifft dies vor allem die modernen, hochgradig
funktional differenzierten Gesellschaften und es zeigt auch, dass einer jeden Grenze die Möglichkeit
der Überschreitung inhärent ist (Vobruba 2010: 438). Auch wenn der territorial umgrenzte
Nationalstaat gegenwärtig umso vehementer die Schließungsfunktion, die Abriegelung und damit
besonders die Kontrolle jedweder Mobilität an seinen Grenzen betont (Vasilache 2007: 50f.), so wird
im Verlauf dieser Arbeit gezeigt werden, dass damit nicht mehr notwendigerweise die Vorstellung der
Grenze als Linie verbunden sein muss. Vielmehr unterliegen Ort, Funktion und Struktur von Grenzen
dynamischen Wandlungsprozessen, welche die Lebenswirklichkeit aller Menschen, vor allem derer vor
Europas territorialen Grenzen verändern werden.
Bevor jedoch auf diese Prozesse und den damit verbundenen Folgen für die Grenze eingegangen
werden kann, ist es notwendig, im nächsten Kapitel ideengeschichtlich einige Schritte zurück zu
gehen und sich dem Phänomen von den Anfängen her zuzuwenden. Mit Rückgriff auf die
kontraktualistischen Überlegungen von Hobbes, Locke und Rousseau soll gezeigt werden, dass die
Vertragstheorien letztlich als Theorien der Rechtsgeltung und der Begrenzung verstanden werden
können und darauf aufbauend die Etablierung von Staatlichkeit stets mit kategorialen
1 An dieser Stelle sei auf den Beitrag von Merio Scattola zur juristischen und rechtsgeschichtlichen Dimension
des Grenzbegriffes hingewiesen. Angefangen beim römischen Privatrecht und der Praxis römischer Landvermesser, über Rigault, Oetinger und Beck, bis hin zu de Groot, rekonstruiert er die juridischen Implikationen der Grenze und damit auch deren Bedeutung für den modernen Rechtsstaat. Vgl. Scattola 1997: 37ff.
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Grenzziehungen verbunden ist.
2.2 Gründung der Grenzlinie auf Recht und Territorium: der Kontraktualismus von Hobbes,
Locke und Rousseau
In Bezug auf Überlegungen zur Grenze als Linie und als Raum mag der Rückgriff auf Hobbes,
Locke und Rousseau und die Vertragstheorie zunächst etwas befremdlich wirken. Doch bei
näherer Betrachtung erscheint nichts schlüssiger als der argumentative Rekurs auf den
Kontraktualismus, denn schließlich wird damit der territoriale Nationalstaat im Europa der
Neuzeit erstmalig begründet. In der Vorstellung einer territorialen Umgrenzung von staatlich
verfassten Gesellschaften liegt letztlich der ideengeschichtliche Keim einer Grenze als Linie.
Dabei sollen nachfolgend keineswegs alle grenztheoretischen Implikationen und alle
Grenzziehungen aus den Werken der Vertragstheoretiker herausgearbeitet werden. Vielmehr
soll sich auf den Ort, die Struktur und die Funktion der Grenze als Linie konzentriert werden
und genau deshalb rückt nun die erste und ursprünglichste Grenze in den Fokus der
Betrachtung – die Grenze zwischen Naturzustand und Gesellschaftszustand. Denn das
Gedankenexperiment des Naturzustands ist seiner logischen Struktur nach konstitutiv für
legitime Staatlichkeit und damit auch für alle weiteren Grenzziehungen in einer politischen
Ordnung (Vasilache 2007: 66).
Was allen drei vorvertraglichen Naturzuständen gemein ist, ist deren schlichte Notwendigkeit,
um darauf aufbauend den jeweiligen Gesellschaftsentwurf legitimieren zu können. Somit
besteht von Beginn an eine enge, ja fast dichotome Relation zwischen Natur- und
Gesellschaftszustand, welche die erste Grenze bereits andeutet (Vasilache 2007: 62).
Entscheidend hierfür ist die Annahme, dass der Naturzustand idealtypisch ein grenzenloser
Zustand sein müsse, da nur so eine Begründungsnotwendigkeit für Grenzziehungen in der
durch Vertrag staatlich verfassten Gesellschaft besteht. Diese prinzipielle Grenzenlosigkeit
resultiert aus der Unsicherheit und der fehlenden Kultur im naturzuständlichen Zusammenleben
der Menschen. Hobbes beklagt, dass die Menschen „ohne eine allgemeine, sie alle im Zaum
haltende Macht“ (Hobbes 1998: 96) leben müssten. Auch Rousseau meint, dass die Menschen
im Naturzustand ebenso grenzenlos verstreut wie unter den Tieren leben würden (Rousseau
1998: 36). Und selbst Locke, der zumindest die Unterscheidung von Recht und Unrecht mittels
des Naturrechts kennt, muss erkennen, dass der Naturzustand wegen dessen fehlenden
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Umsetzungsmöglichkeiten, letztlich doch ein Zustand „schrankenlose(r) Freiheit“ (Locke 1977:
201) ist. Sowohl bei Hobbes als auch bei Locke und Rousseau kann die vorvertragliche
Lebensweise des Menschen somit idealtypisch als grenzenlos angenommen werden. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass der Naturzustand jegliche Idee von Grenze entbehren würde.
Vielmehr ist es die Vorstellung von Territorialität, d.h. die Vorstellung einer räumlichen Ordnung
und Ortung des Naturzustandes, welche als wesentliche Eigenschaft der modernen Grenzlinie
hier im Kontraktualismus angelegt ist. Am deutlichsten tritt diese Eigenheit bei Locke zu Tage,
wenn er die Rolle des Eigentums für die Räumlichkeit des Naturzustandes betont. Bereits in
diesem Zustand hat das Individuum ein natürliches Recht auf Eigentum, wobei dem Landbesitz
als „Hauptgegenstand des Eigentums“ (Locke 1977: 219) eine herausragende Bedeutung für
das Territorium des zu gründenden Staates zu kommt.
Der durch Gesellschaftsvertrag entstehende Staat hat letztlich keine andere Aufgabe, als das
Eigentum zu schützen. Der Staat ist somit eine private Organisation von Landeigentümern und
die Außengrenzen dessen sind idealiter die äußeren Grenzen des Privateigentums (Vasilache
2007: 79). Während also die räumliche Ordnung des Naturzustandes bei Locke auf Eigentum
gründet, so ist diese Beschaffenheit bei Hobbes und Rousseau nur implizit angelegt und
basiert, vereinfacht gesagt, auf deren Anthropologie. Der „Krieg eines jeden gegen jeden“
(Hobbes 1998: 96) im hobbesschen Naturzustand, und damit die permanente Konflikthaftigkeit
menschlichen Zusammenlebens, verweisen auf die pessimistische Anthropologie in Hobbes'
Vertragstheorie. Doch dieser latente Kriegszustand im vorgesellschaftlichen Zustand ist ohne
eine räumliche Nähe der Individuen nicht vorstellbar und so muss der Naturzustand schließlich
ein gemeinsamer Raum sein, welcher die Möglichkeit einer wechselseitigen Bekämpfung
überhaupt erst zu lässt. Rousseaus Naturzustandskonzeption wiederum ist das genaue
Gegenteil und fußt auf der Friedfertigkeit im Zusammenleben der Individuen. Jene kommt durch
die naturgemäße Isolation des Einzelnen zustande, welche eine direkte Konfrontation
verhindert. Und auch wenn der rousseausche Naturzustand einer gemeinsamen räumlichen
Ordnung entbehrt, so setzt doch auch eine isolierte Lebensweise des Menschen die Vorstellung
von Raum und Räumlichkeit voraus (Rousseau 1998: 38, 68, 74f.).
Wir sehen also, dass sowohl bei Hobbes als auch bei Locke und Rousseau die Vorstellung von
Territorialität, sowohl explizit als auch implizit, in der jeweiligen Naturzustandskonzeption
vorhanden ist. Von besonderer Bedeutung wird diese Eigenschaft des Naturzustandes im
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nächsten Schritt, wenn per Gesellschaftsvertrag jener überwunden, der gesellschaftliche
Zustand begründet und die erste, die große Grenze, territorial errichtet wird.
Da die Vertragstheorien der drei großen Denker den Naturzustand methodisch so konzipiert
haben, dass darauf der Staat gegründet werden kann, ist im Umkehrschluss ein Verweilen in
jenem Zustand nicht vorgesehen. Die Möglichkeit der Überschreitung, als konstitutives Moment
einer jeden Grenze, ist auch hier gegeben. Denn mit dem Zusammenschluss der Individuen zur
vertraglich gesicherten Gesellschaft wird das Politische und letztlich die je nach Konzeption
eigenständige Form von Souveränität geschaffen. Sei es hierbei der Zusammenschluss „zu
einem einzigen Körper“ (Locke 1977: 253), zu einer „sittliche[n] Gesamtkörperschaft“
(Rousseau 1977: 18) oder aber „zu einer Person“ (Hobbes 1998: 134). Der so entstandene
Staat ist die Manifestation der jetzt politischen Gesellschaft. Durch den ersten Grenzübertritt
vom Natur- zum Gesellschaftszustand wird somit das Politische konstituiert, im Staat
eingeschlossen und vom vorpolitischen Naturzustand getrennt. Die bereits dargelegten
territorialen Implikationen der Naturzustandskonzepte bleiben bei diesem Vorgang erhalten,
weshalb die Vorstellung von Territorialität im nun begründeten Staat den Gültigkeitsbereich des
Politischen anzeigt, die Souveränität lokal fixiert und auch umgrenzt (Vasilache 2007: 88-90).
Zwar wird der Kontraktualismus beim Gesellschaftseintritt etwas dünn, wenn es darum geht,
Souveränität legitim auf einen Vertrag zu gründen, welcher im Naturzustand gegründet wird.
Aber dieser Umstand ist für die territoriale Grenze nicht weiter von Belang und kann leicht
mittels der Unterscheidung von Staat und Individuum und damit durch die Repräsentation des
Einzelnen durch den Staat entschärft werden (Vgl. Koslowski 2004: 372ff.).
Entscheidender ist, dass der eigentlich rein interpersonell geschlossene Gesellschaftsvertrag
seine territoriale Prämisse aus dem Naturzustand in den Staat mit übernimmt, indem auch alles
Eigentum und alle Güter in den Vertragsschluss integriert werden. Wenn nun per
Vertragsschluss der staatlich verfasste Gesellschaftszustand endlich erreicht und die Grenze
zum Naturzustand überschritten ist, so könnte man meinen, dass eben jene Grenze nun
überflüssig sei, da der Naturzustand überwunden ist. Aber die Grenze zwischen Natur und
Gesellschaft bleibt in der Staatsgrenze erhalten. Auf der einen Seite ist dies auch notwendig,
da nur vermittels der festen Grenze des Staates der begründeten Souveränität überhaupt erst
Geltung und Reichweite verschafft werden kann. Der kontraktualistische Staat kann diese
Leistung nur innerhalb seiner Grenzen vollbringen und ist schlichtweg unfähig, Politik
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außerhalb seiner Grenzen zu organisieren (Vasilache 2007: 93). Auf der anderen Seite muss
die Grenzziehung zwischen Natur- und Gesellschaftszustand durch die territoriale
Staatsgrenze erneut vollzogen werden, um all die negativen Eigenschaften, weswegen man
den Naturzustand überwunden hat, endgültig auszuschließen. Seien es nun der Krieg aller
gegen alle, die rechtliche Unsicherheit oder die soziale Isolation. All das soll aus dem Staat
ausgeschlossen werden und im Naturzustand verbleiben. Eben dies bedarf jedoch einer
besonders strengen Grenzziehung, welche in Form der territorialen Staatsgrenze als Linie
geschieht. Andernfalls droht der Rückfall in den Naturzustand und damit der Zerfall der
Rechtsordnung und der Souveränität. Nicht zuletzt deshalb machen Hobbes, Locke und
Rousseau so vehement deutlich, dass die geschaffene Staatlichkeit überaus fragil ist und der
Naturzustand zum einen als eine Art Drohkulisse in der Gesellschaft verbleibt und zum
anderen (zumindest theoretisch) auch physisch außerhalb der Staatsgrenze weiter existiert
(Hobbes 1998: 246-254, Rousseau 1977: 95-107, 136-150, Locke 1977: 330-352).
Die Überschreitung der Grenze vom Natur- zum Gesellschaftszustand leistet jedoch mit Hinblick
auf den Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit viel mehr, denn sie begründet, wie bereits
dargelegt, nicht nur die territoriale Prämisse des Staates, sondern sie erlaubt überhaupt erst
alle weiteren Grenzziehungen innerhalb des Staates. Von hervorgehobener Bedeutung sind
dabei die Grenzen, die das Recht, dessen Ordnung und Geltung zieht und die Unterscheidung
von Recht und Unrecht, aber auch von Mitgliedern und Fremden möglich macht. Hobbes hebt
diesen Umstand hervor, wenn er unmittelbar nach Gesellschaftseintritt die Unterscheidung von
Souverän und Untertan vornimmt (Hobbes 1998: 135) und ebenso Rousseau, wenn er schreibt
„was die Mitglieder betrifft, so [...] nennen sie sich Bürger, sofern sie Teilhaber an der
Souveränität, und Untertanen, sofern sie den Gesetzen des Staates unterworfen sind.“
(Rousseau 1977: 19). Am deutlichsten hebt jedoch Locke die Bedeutung von Recht und Gesetz
für die Grenzziehung zwischen Mitgliedern und Fremden in Staat und Gesellschaft hervor. In §
122 der Abhandlungen über die Regierung feststellt, dass „nichts […] einen Menschen dazu
machen [kann] als sein wirklicher Eintritt durch positive Verpflichtung und ausdrückliches
Versprechen und Vertrag.“ (Locke 1977: 277f.).
Daran anknüpfend lässt sich der Zusammenhang zwischen Grenzlinie, Recht und Territorium
nun wie folgt zusammenfassen: Mit dem Grenzübertritt vom Naturzustand zum
Gesellschaftszustand bleibt die Struktur der Grenze erhalten. Sie muss in ihrer Struktur
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besonders streng und kategorial sein, um die Dichotomie zwischen Natur und Staat, zwischen
Recht und Unrecht und zwischen Mitgliedern und Fremden aufrecht erhalten zu können. Somit
kann die Grenze in diesem Fall nur als Linie gedacht werden. Darüber hinaus verlagert sich die
Grenze durch die kontraktualistischen Implikationen an den Rand des Staates und erhält ihren
festen Ort als territoriale Staatsgrenze. Damit wird nicht nur der Naturzustand externalisiert,
indem sich die Gesellschaft nach innen auf sich selbst konzentriert. Die Territorialität erlaubt
der Grenze darüber hinaus den Naturzustand idealtypisch an ihrer Außenseite zu erhalten,
weshalb sie letztlich die Funktion des einschließenden Ausschlusses und der
binnengesellschaftlichen Fokussierung erfüllt.
Mit Hilfe der Vertragstheorien von Hobbes, Locke und Rousseau wurde in diesem Kapitel
gezeigt, wie die Grenze als Linie und damit als territoriale Staatsgrenze konstruiert werden
kann. Im nächsten Kapitel wird sich aber die Frage zu stellen sein, inwieweit eben diese
grenztheoretischen Überlegungen gegenwärtig aufrecht erhalten werden können. Allein ein
Blick auf das Alltagsgeschehen in Europa macht deutlich, dass die Staatsgrenze als Linie und,
damit einhergehend, die Vorstellungen von Territorialität, Recht und Souveränität von vielen
Seiten her unter Druck geraten. Grenzüberschreitende Prozesse von Migration und Flucht
stellen die Grenzlinie ebenso in Frage, wie die Praxis des europäischen Grenzregimes.
Nachfolgend soll deshalb zunächst erläutert werden, wie die Grenzlinie in Gestalt des Raums
an den Außengrenzen der EU wiederkehrt. Daran anschließend soll mit Hilfe von Giorgio
Agamben und im Anschluss an den Kontraktualismus gezeigt werden, wie eine Ausdehnung der
Grenze von der Linie zum Grenzraum gedacht werden kann, um abschließend, ausgehend von
diesen Vermutungen, Rückschlüsse auf die Empirie zu ziehen.
2.3 Der Grenzraum als neue Gestalt der Grenzlinie
Beobachtet man die realen Veränderungen der Grenzen, also Grenzauflösungen, wie sie durch das
Schnengener Abkommen stattgefunden haben oder aber auch Grenzverstärkungen, also jene an
den Außengrenzen der EU, so stellt man fest, dass noch eine dritte Veränderung stattfindet. Die
klassiche Grenzlinie wird zum Grenzraum. Die Kontrolle über die Grenze, die Entscheidung, wer von
außerhalb hinein darf, wird vom Territorium gelöst, an Personen gebunden und führt somit zu
einem Raum der Grenze (Schulze Wessel 2012).
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Historisch gewachsen sind Grenzen als konkrete Orte, linear und unverrückbar. Nach Innen
gewendet wird die Grenze vor allem durch ihre Unsichtbarkeit erfahrbar. Das Beispiel des Wegfalls
der EU-Binnengrenzen zeigt wie Grenzen durch ihre scheinbare Nichtexistenz in Erscheinung treten
können. Gleichzeitig aber werden Grenzen genau dann wieder präsent, wenn sie sich nach außen
wenden und ihre „Schließfunktion“ (Schulze Wessel 2012: 157) im Fokus steht. Diese exklusive
Seite muss dann zwangsläufig dazu führen, dass wir nicht von einem Wegfall, sondern vielmehr
von einer Verschiebung, also einer Ortsverlagerng der Grenzen sprechen können. Dieses
Nebeneinander von Grenzdurchlässigkeit und Grenzschließung führt nun zu einer sehr exklusiven
Situation. Für Flüchtlinge heißt das dann konkret, dass sie an ganz unterschiedlichen Orten auf
Kontrollen treffen können und nicht wie früher lediglich an den Außenlinien von Territorien. Für die
Situation der EU bedeutet dies, dass Migranten bereits vor, aber auch überall innerhalb der
Schengenstaaten mit Überprüfungen zu rechnen haben. Die Kontrolle verlagert sich örtlich und
zeitlich, da nun auch schon lange bevor das EU-Gebiet erreicht ist, kontrolliert wird. Dies ist auch
der Grund, warum wir aus der Perspektive der Grenzfunktion heute eher von einem Grenzraum,
anstatt der klassischen Grenzlinie reden müssen. Der Grenzraum ist jedoch nicht statisch zu
begreifen, da er sich nicht an Mauern, Zäunen oder neuen Linien manifestiert. „Die Grenzen
geraten in Fluss“ (Balibar 2006: 248) und dieser Fluss macht den Grenzraum zu einem
dynamischen Ort, der vor allem durch die Interaktion von Menschen gekennzeichnet ist, wie
beispielsweise dem Aufeinandertreffen von Flüchtlingen und Grenzbeamten. Diese Interaktion ist
nun aber nicht mehr an einen konkreten Ort gebunden oder an eine territoriale Grenze. Sie findet
vielmehr ortsunabhängig zu Lande, zu Wasser und in der Luft statt und schafft damit einen
ortsungebundenen Grenzraum (Gatti 2010: 230).
Die Auflösung der Grenze von der Linie zum Raum hat die Literatur und Forschung bereits seit
geraumer Zeit in Atem gehalten. Dies gilt insbesondere für die Situation Flucht und
undokumentierter Migration vor den Toren der Europäischen Union (Dedja 2012: 116). Hier zeigt
sich das zunächst die Grenzverschiebung nicht erst Folge von Flüchtlingsbewegungen ist, sondern
viel mehr durch die Flüchtlinge selbst hervor gerufen wird. Die Exterritorialisierung und
Deterritorialsierung der Grenze wird durch die Mobilität und Flexibilität der Fluchtbewegungen erst
ermöglicht, was in selbem Maße für die Grenzkontrollen gilt. Alte Routen der Migration und Flucht
werden geschlossen, neue werden aufgenommen. In selbem Maße werden auch die Kontrollen der
Grenzen angepasst. Flüchtlinge und Grenzkontrollen lösen somit beide die Verschiebung der
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Grenzlinie in den Raum hinein aus (Martens 2011: 3). Damit einher geht auch eine Veränderung der
Selektivität von Grenzen, nicht was ihre Funktion angeht, sondern vielmehr die Geltung dieser. War
die territoriale Grenzlinie für alle, die sie passieren wollten, gleichermaßen sichtbar, so beinhaltet
sie heute Ausnahmen. Für einige ist sie sichtbar, für andere wieder nicht (Schulze Wessel 2012: 160
f.). Hier ist es wieder die Figur des Flüchtlings, an dem sich die Grenze erst manifestiert. Sein
Kontakt mit einer Grenze, welche für ihn unsichtbar und nicht mehr ortsgebunden ist, ihn quasi
umgibt und immer dort in Erscheinung zu treten scheint wo er sich gerade befindet, dies erzeugt
erst die neue Grenze als Raum (Kasparek 2008: 12).
Das eine entterritorialisierte und deterritorialisierte Grenze als Grenzraum nicht nur vor den Toren
des grenzenlosen Europa erfahrbar ist, sondern auch theoretisch begründet werden kann soll im
nächsten Kapitel gezeigt werden. Hierfür greifen wir auf Giorgio Agamben und seine Konzeption
vom Ausnahmezustand zurück, mit dessen Hilfe sich anschaulich darstellen lässt, dass die Grenze
sich tatsächlich von der Linie zum Raum verändert und ausdehnt und, dass in diesem neuen Raum
noch etwas anderes geschieht, was für die Grenze fundamentale Bedeutung besitzt, nämlich eine
Aussetzung des an sie gekoppelten Rechts.
2.4 Rechtsaussetzung im Raum der Ausnahme: Giorgio Agamben
Giorgio Agambens politische Theorie, insofern man seine Überlegungen überhaupt als
geschlossene Theorie verstehen will, kreist im Kern immer wieder um zwei Begriffe: Recht und
Souveränität. Wie diese beiden Konzepte per Gesellschaftsvertrag im Staat konstituiert werden
und mit der territorialen Staatsgrenze als Linie Reichweite und Geltung erhalten, das wurde im
voran gegangenen Kapitel rekonstruiert. Agambens Theorie vom Ausnahmezustand kann für
unseren Untersuchungsgegenstand fruchtbar gemacht werden, da sie sich immer wieder auf
die Souveränitätskonzeptionen der Kontraktualisten bezieht und damit auch neue
Überlegungen zu Ort, Struktur und Funktion der Grenze ermöglicht (Agamben 2004: 7ff.).
Hobbes, Locke und Rousseau haben gezeigt, wie essentiell Rechtsordnung und Souveränität für
die Begründung des modernen Staates sind und ebenso wie diese hat Agamben festgestellt,
dass die interpersonell konstituierte Souveränität selbst ein Akt originärer Grenzziehung
zwischen dem Menschen als Staatsbürger und damit Subjekt des Rechts und dem Menschen als
bloßes Leben ist (Korf/Schetter 2012: 155). Die enge Verbindung von Recht und Souveränität,
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die sich daraus ergibt, konzentriert sich für Agamben letztlich auch in der Grenzziehung
zwischen Rechtsgeltung und Rechtsaussetzung. Und die Entscheidung darüber, ob in
bestimmten Bereichen, Zonen oder Räumen die legale Ordnung, die rechtliche Ordnung gültig
ist, oder ob sie räumlich und zeitlich ausgesetzt werden soll und damit auch Individuen oder
Gruppen von Menschen aus dem Recht ausgeschlossen werden sollen – diese Entscheidung
obliegt dem Souverän und stellt seine ureigene Leistung dar (Vasilache 2007: 256f.). Das Wesen
der Souveränität liegt somit in der eigenmächtigen Grenzziehung zwischen Recht und Unrecht,
weil in ihr die permanente Möglichkeit eingeschlossen ist, das Recht zu suspendieren und per
exekutiver Entscheidung den Ausnahmezustand ausrufen zu können (Vasilache 2007: 256f.).
Was bedeutet dies aber für die Grenzlinie, für die territoriale Staatsgrenze als Umgrenzung von
Recht und Souveränität? Bevor diese Frage beantwortet werden kann, gilt es den
Ausnahmezustand näher zu untersuchen.
Die Frage ob der Ausnahmezustand selbst Teil der Rechtsordnung ist oder außerhalb ihrer steht,
ja stehen muss, wurde in der Literatur bereits breit diskutiert und soll an dieser Stelle nicht
weiter ins Gewicht fallen. Entscheidender ist vielmehr die Beschaffenheit dieses Zustandes der
Ausnahme und die Konsequenzen dessen für die Grenze. Durch die Suspendierung des Rechts
ist der Ausnahmezustand Agamben zufolge eine „ungewisse Zone“ (Agamben 2004: 8).
Ungewiss ist er deshalb, weil mit der Aussetzung des Rechts auch die Unterscheidung zwischen
Recht und Unrecht nicht mehr möglich ist. Für Giorgio Agamben ist der Ausnahmezustand
somit weder innerhalb noch außerhalb der Rechtsordnung des Staates, sondern auf dessen
Schwelle anzusiedeln. Damit wiederum wird mittels Ausrufung des Ausnahmezustands die
Grenzlinie der Rechtsordnung selbst in Frage gestellt (Agamben 2004: 32f.).
Wenn die Ununterscheidbarkeit als das wesentliche Charakteristikum des Ausnahmezustands
gelten kann, dann betrifft dies nicht nur die Rechtsordnung an sich, sondern auch die Grenze
zwischen Recht und Naturzustand (Agamben 2002: 30, 47). Rufen wir uns noch einmal in
Erinnerung, dass der Naturzustand im Kontraktualismus durch den vertraglichen
Gesellschaftseintritt nicht verschwindet, sondern vielmehr als das Außen an der Staatsgrenze
fortbesteht und die Grenze zwischen Natur- und Gesellschaftszustand in eben jener weiter
existiert. Mit Agamben lässt sich dieser Gedanke aufgreifen, denn bei ihm ist die Staatsgrenze
jene Scheidelinie zwischen Rechtsordnung und dem Naturzustand, welcher jederzeit und an
jedem Ort wieder zurückkehren kann (Vasilache 2007: 287). Und diese Rückkehr ist durch den
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13 Die Grenzen der Menschenrechte Von der Grenzlinie zum Grenzraum/ Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
Ausnahmezustand möglich, da dieser und der Naturzustand als zwei Seiten der gleichen
topologischen Medaille betrachtet werden können (Agamben 2002: 48). Mit der Ausrufung des
Ausnahmezustands wird der Naturzustand als das Außen in Form des Ausnahmezustands in die
Gesellschaft als das Innen hinein geholt. Hier wird die Ununterscheidbarkeit ganz deutlich,
wenn Naturzustand und Recht als das Draußen und das Drinnen ineinander übergehen und die
Grenzlinie dazwischen verschwimmt.
Wie weiter oben bereits angesprochen, zeitigt dies einige tief greifende Auswirkungen auf die
Grenze, denn die territoriale Grenze und die souveräne Entscheidung über den
Ausnahmezustand stehen in engem Verhältnis zu einander, wie Eigmüller treffend formuliert:
„Zugleich ist es aber erst die Grenze, die die Territorialisierung des Staates überhaupt ermöglicht und so dazu
verhilft, direkte materielle Interessen ebenso wie das Interesse an einer Kontrolle und Regulierung von Menschen
und ihren Bewegungen durchzusetzen und damit zugleich staatliche Souveränität zu demonstrieren" (Eigmüller
2008: 21).
Die territoriale Staatsgrenze ermöglicht überhaupt erst die Souveränität des Staates. Mit der
Ausrufung des Ausnahmezustands wird dieser jedoch von einer reinen Rechtsfrage zu einer
Machtfrage, damit auch zu einer Frage des Handelns und somit zu einer Frage des Souveräns.
Damit stellt die Souveränität aber ihre eigene Geltung in Frage, denn als ungewisse Zone ist
der Ausnahmezustand sehr wohl weiter raumordnend, aber nicht mehr räumlich verortet. Mit
der Aufhebung der wesentlichen Unterscheidungen im Raum der Ausnahme ist der
Ausnahmezustand selbst nicht mehr auf die kategoriale – die territoriale Grenze beschränkt
und damit auch nicht auf die Reichweite oder Herrschaftsdauer des Souveräns (Korf/Schetter
2012: 154). Während mit der territorialen Staatsgrenze Rechtsordnung und Souveränität klar
umgrenzt und verortbar sind, erlebt der Ausnahmezustand eine Entortung, was wiederum
Rückwirkung auf die Grenze hat und in den nachfolgenden Kapiteln näher an der Empirie
untersucht werden soll.
Giorgio Agamben entwirft nun mit dem entorteten Ausnahmezustand, als einer ungewissen
Zone, die durch nichts anderes gekennzeichnet ist als Ununterscheidbarkeit, einen Raum, in
dem die essentiellen Grenzziehungen, vor allem mit Blick auf die staatliche Rechtsordnung, so
nicht mehr möglich sind. Die ausnahmezuständliche Suspendierung des Rechts führt damit
auch zu einer Auflösung der institutionell-innerstaatlichen Grenzen, wovon besonders die
Scheidung der Gewalten, die Trennung zwischen Öffentlichkeit und Privatheit, aber auch die
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14 Die Grenzen der Menschenrechte Von der Grenzlinie zum Grenzraum/ Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
Gesetze an sich betroffen sind (Agamben 2004: 14ff.). Wenn nun in den Vertragstheorien die
territoriale Staatsgrenze als Voraussetzung für eben diese innerstaatlichen Grenzziehungen
betrachtet wurde, so stellt im Umkehrschluss deren Auflösung auch die Staatsgrenze in Frage.
Die Grenzlinie gerät somit durch den Ausnahmezustand auch von innen her unter Druck. Wenn
dies geschieht, dann ist mit Blick auf den zweiten Hauptteil dieser Arbeit ein kleiner Schwenk
zur soziologischen Perspektive nicht uninteressant, denn all die bereits beschriebenen
Grenzziehungen und deren Auflösung haben natürlich Auswirkungen auf den Menschen.
Gerade die territoriale Grenze bestimmt als „Leitdifferenz von Drinnen und Draußen [...] die
Selbstbeschreibung des modernen Menschen“ (Stegemann 2007: 2). Fehlt diese Leitdifferenz
durch die Auflösung der Grenzen, dann droht letztlich auch der Verlust der Zugehörigkeit und
die Angst davor, dieser Entwicklung unterworfen zu sein. Dies manifestiert sich auch im
Ausnahmezustand (Stegemann 2007: 2). Und an dieser Stelle erhält die Grenze wieder jene
emotionale Aufladung, welche schon bei Hobbes, Locke und Rousseau implizit angelegt ist. Für
die Outsider erscheint der Grenzübertritt als Hoffnung, vom Naturzustand in die Gesellschaft
eintreten zu können, während der Insider genau damit das Hereinbrechen des Naturzustandes
als Bedrohungslage empfindet. Während der eine seinen Besitzstand und dessen Umgrenzung
unbedingt wahren will, sucht der Andere eine Schwachstelle in der Grenze und damit die
Möglichkeit zum Übertritt (Ebeling 1997: 73ff.).
Was bleibt nun aber vor dem Hintergrund der grenzüberschreitenden Prozesse von den
„Grenzen“ Europas im 21. Jahrhundert übrig? An dieser Stelle lässt sich die provokante These
aufstellen, dass der Souverän die Entwicklung der Grenzauflösung aufgreift und sie selbst auf
die Spitze treibt. Per exekutiver Ausrufung des Ausnahmezustands im agambenschen Sinne
wird die Entwicklung von der Grenzlinie zum Grenzraum eigenmächtig voran getrieben, um aus
der Ununterscheidbarkeit in diesem Raum die Möglichkeit zu gewinnen, Grenzziehungen
willkürlich an jedem Ort und zu jeder Zeit vornehmen zu können. Nur so ist es der Souveränität
wieder möglich, die kategoriale Unterscheidung herbei zu führen, die für ihre eigene Geltung,
Reichweite und Sicherheit notwendig ist. Inwieweit diese These nun vor dem Hintergrund des
europäischen Grenzregimes Bestand hat, soll unter anderem anschließend geklärt werden.
Doch zuvor fassen wir noch einmal zusammen, wie mit der Hilfe Agambens die theoretische
Entwicklung von der Grenzlinie zum Grenzraum vollzogen werden kann. Das Wesen der
Souveränität erlaubt ihr permanent, den Ausnahmezustand auszurufen und das Recht zu
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15 Die Grenzen der Menschenrechte Von der Grenzlinie zum Grenzraum/ Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
suspendieren. Dies hat strukturelle und funktionale Auswirkungen auf die Grenze als Linie, da
durch die Ununterscheidbarkeit im Ausnahmezustand jene Grenzziehungen nicht mehr möglich
sind und dem Zustand der Ausnahme die Struktur einer Zone gibt. Dieser
ausnahmezuständliche Raum führt dazu, dass die vormals territoriale Grenze als Linie nun eine
Verräumlichung erfährt, sie dehnt sich mangels Unterscheidungsmöglichkeiten aus. Damit
verschwindet die Grenzlinie nicht, aber sie rückt an den Rand des Ausnahmezustands und
dieser selbst wird zum Raum der Grenze, oder anders gewendet: zum Grenzraum (Vasilache
2007: 299ff.). Durch die Ausdehnung der Linie zum Raum durch den Ausnahmezustand
verändert sich auch der Ort der Grenze. Sie wird von ihrer Territorialität gelöst, im
ausnahmezuständlichen Raum entortet und kann folglich überall erscheinen. Was jedoch bleibt,
ist die Funktion der Grenze, denn auch als Raum der Ausnahme dient sie dem einschließenden
Ausschluss und erhält den Staat als einschließenden Ausschlussmechanismus (Vasilache 2007:
321). Problematischer ist dieser Umstand nur für das Individuum, das durch die
Entlokalisierung der souveränen Machtentfaltung nun stärker ausgesetzt ist als zuvor.
Mit den voran gegangenen Kapiteln sollte vor allem eines gezeigt werden, nämlich wie mit
Hilfe der Kontraktualisten und Giorgio Agambens der Übergang vom Naturzustand zum
Gesellschaftszustand, bis hin zum Ausnahmezustand gedacht werden kann und wie in diesem
Prozess die Grenzlinie zum Grenzraum weiterentwickelt wird. Der nun nachfolgenden Ausblick
knüpft direkt an diese Überlegungen an, richtet den Fokus aber auf das Europa der Gegenwart
und soll zeigen, dass diese Entwicklung, also die Entwicklung der Grenze, auch empirisch
belegt werden kann. Hierbei knüpfen wir an unsere eingangs angestellten Überlegungen zum
Grenzraum an und werfen mit Agamben die Frage auf, inwieweit die Grenze das neue Lager
ist?
III. Ausblick: „Die Grenze ist das neue Lager“ - der Raum der Ausnahme
Nachfolgend wollen nun wir einige Überlegungen anstellen, die den Zusammenhang zwischen
den Grenzen und dem Ausnahmezustands Giorgio Agambens aufzeigen. Die zentrale Frage
hierfür ist, inwiefern das „normale“ Recht innerhalb der Grenzzonen überhaupt noch Geltung
besitzt. In den vorangegangenen Kapiteln haben wir bereits dargelegt, welche Strukturellen
Veränderungen der Grenze, sprich die Wandlung von der Linie zum Raum, stattgefunden haben.
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16 Die Grenzen der Menschenrechte Von der Grenzlinie zum Grenzraum/ Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
Die dritte wichtige Eigenschaft, die Funktion, bleibt. Diese Wandlungen sind auch zentral in der
Argumentation Agambens. Wie es dazu kommt, soll hingegen nicht Bestandteil des Abschnitts
sein, untersucht wird hier lediglich die Manifestation.
Wir möchten nun zwei Ausnahmezustände beschreiben. Auf der einen Seite ist dies das Lager,
wie es auch schon bei Agamben beschrieben wird. Jenes findet man sowohl auf als auch
außerhalb des Territoriums der EU auf. „Hier manifestiert sich abseits der Grenzen, die Macht
des Staates über Inklusion und Exklusion von Ausländern zu befinden“ (Kiza 2008: 145).
Außerdem bezeichnet Kiza das Lager als die Manifestation absoluter staatlicher Souveränität.
Sie seien konzeptualisiert als prototypische Räume der vollständigen Kontrolle und der sozialen
Degradierung, das Leben wird vollständig beherrscht. Ihre Funktion ist hauptsächlich
Prävention (Kiza 2008: 145f.). Das Ziel, so scheint es, der Einrichtung dieser Lager ist es
einerseits zu verzögern und andererseits auch zu kontrollieren. Pieper bezeichnet das Lager
auch als „materiell-räumlichen Ort der gesellschaftlichen Exklusion“ (Pieper 2011: 51). Die hier
stattfindende Aussetzung des Rechts manifestiert sich in der Schutzlosigkeit der Insassen. „Ob
Grausamkeiten innerhalb der Lager stattfinden, hänge damit nicht vom Recht ab, sondern allein
vom ethischen Sinn und Verhalten der Sicherheitskräfte, welche die Staatsgewalt im Lager
repräsentieren“ (Klepp 2011: 106). Zentral für die Einrichtung dieser Orte ist dabei das Ziel. So
sind jene ausschließlich Mittel zum Zweck. „Lager schaffen an diesen Orten mit Gewalt
staatliche Ordnung und setzen diese gegen geltendes Recht um“ (Pieper 2010: 221). Aber das
jene zum europäischen Grenzregime gehörige Lager Orte der Ausnahme sind, ist nicht
zwangsläufig neu. In der Forschungsliteratur lässt sich das diesbezüglich nachlesen.
Interessanter wird es aber, wenn man die These aufstellt, dass sich der Ausnahmezustand
mittlerweile nicht mehr ausschließlich auf die Lager beschränkt, sondern vielmehr im gesamten
Grenzraum zu finden ist. Dazu ist es notwendig, sich die Eigenschaften des Ortes der
Ausnahme nochmals begreiflich zu machen. Dieser wird per exekutiver Entscheidung
ausgerufen und führt kurz gefasst zu einer Ununterscheidbarkeit, sowie zu einer Entrechtung
und damit einer Beschränkung des Individuums auf das nackte Leben (Agamben 2004). Wie in
den vorangegangen Kapiteln bereits erwähnt, veränderte sich die Grenze weg von der Linie
und hin zu einem Raum. Für Migranten bedeutet dies im Umkehrschluss, dass für sie nun kaum
mehr die Möglichkeit besteht nach Europa zu gelangen. Zwar ist es ihnen nach wie vor
möglich, physisch auf das Gebiet der EU zu treten, jedoch werden sie nie den „sicheren Hafen“
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17 Die Grenzen der Menschenrechte Von der Grenzlinie zum Grenzraum/ Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
erreichen. Denn durch den Ausbau der Grenzkontrollen und die damit verbundene totale
Durchdringung der EU besteht für sie überall und jederzeit die Möglichkeit, entdeckt und
kontrolliert zu werden. Agamben selbst bezeichnet seinen Ausnahmezustand als „ungewisse
Zone“ (Agamben 2004: 8). Und in genau jener befinden sich die Flüchtlinge, in einer Zone in
der sie jederzeit wieder, zum Beispiel durch Rückübernahmeabkommen, aus der Europäischen
Union ausgewiesen werden können. Für die eigentlichen Staatsbürger der EU gilt dies
selbstverständlich nicht. Deshalb kann man auch weiter von der Grenzziehung zwischen
Staatsbürger und Mensch als bloßes Leben reden. Klepp sagt dazu: „Es kommt bei der
Überquerung der Grenzen vielmehr auf den persönlichen Status als auf die Unterscheidung in
Binnen- und Außengrenzen der EU an“ (Klepp 2011: 73). Auch hier ist es essentiell die
Aufteilung in Insider und Outsider als Aufteilung in Rechtsbesitzer und Rechtlose zu verstehen.
So kann man sagen, dass der Ausnahmezustand innerhalb des Grenzraumes existiert und die
Rechtsaussetzung auch, jedoch lediglich im Hinblick auf den Migranten. Entscheidend ist
demnach nicht die Territorialität, sondern das Subjekt selbst, dass sich in diesen begibt.
Doch was bleibt von der Grenze am Ende übrig? Zumindest ist es ein fader Beigeschmack. Denn all
die theoretischen und empirischen Befunde dieser Arbeit heben immer wieder die
Schließungsfunktion der Grenze hervor. Sowohl Staat als auch Grenzlinie und Grenzraum sind nach
unserer Untersuchung Mechanismen der Exklusion von Menschen und diese systematisch
Exkludierten werden aus der Sicht der Insider als eine Bedrohungskulisse aufgebaut vor denen es sich
zu schützen gilt. Aus der Sicht der Individuen, der Outsider, wiederum bleibt damit vor allem die
negative Konnotation der Grenze. Und doch sollte an dieser Stelle noch einmal auf die kategoriale
Dichotomie der Grenze hingewiesen werden, denn ganz gleich ob als Linie oder als Raum sind
Grenzen auch Mechanismen der Inklusion. Wird man gegenwärtig in der europäischen Politik auch
nicht müde das schließende Potential der Grenze zu betonen, so ist es gerade der Grenzraum der hier
Potentiale zur Öffnung hat. So kann gerade die Grenze als Raum ein Ort der Begegnung von
Menschen sein und ein Ort des Austausches von Ideen und Lebensentwürfen. Und so sollten weder in
Theorie noch Empirie vergessen werden, dass die Grenze in Zeiten der Globalisierung und der
grenzüberschreitenden Prozesse ein Ort des Handelns von Individuen sein kann.
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18 Die Grenzen der Menschenrechte Von der Grenzlinie zum Grenzraum/ Martin Wunderlich, Tobias Wötzel
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