ZUKUNFT DER FINANZIERUNG:
DIE BEDEUTUNG DES BUNDESTEILHABEGESETZES
DR. HARRY FUCHS DÜSSELDORF
Dachverband Gemeindepsychiatrie
Jahrestagung am 9./10.9.2015 in Bremen
Gemeindepsychiatrie gestaltet Zukunft
Zukunftsentwürfe im Netzwerk
1
Gliederung
• Grundlagen der Finanzierung sozialer Leistungen
für psychisch kranke Menschen
• Leistungen zur Teilhabe
• Rehabilitation psychisch kranker Menschen in
Deutschland
• Bewertung der S3-Leitlinie aus teilhabepolitischer
Sicht
2
Grundlagen der Finanzierung
3
Die Finanzierung der Sozialleistungen für psychisch
kranke Menschen
richtet sich im gegliederten deutschen Sozialleistungssystem
• einerseits nach dem Versicherungsstatus, sodass als
Kostenträger
- ein Sozialversicherungsträger (Kranken-, Renten-, Unfallver-
sicherungs-träger, Bundesagentur für Arbeit) oder
- bei nicht oder nicht ausreichender Versicherung der Träger
der Sozialhilfe (in bestimmten Fällen der Jugendhilfe oder die
Versorgungsverwaltung)
in Frage kommen kann.
4
Die Finanzierung der Sozialleistungen für psychisch
kranke Menschen
aber auch danach, welche Leistung im Einzelfall zur
Erreichung eines bestimmten Leistungszieles erforderlich
ist
ambulante oder stationäre Krankenbehandlung (SGB V);
entsprechend: Hilfen zur Gesundheit (SGB XII)
ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitation (SGB IX)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX)
Nichtbehinderte: entsprechend SGB III, VI oder VII
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (SGB IX)
Leistungen zur Pflege (SGB XI)
entsprechend: Hilfe zur Pflege SGB XII oder SGB VII, BVG
5
Die Finanzierung der Sozialleistungen für psychisch kranke
Menschen
Obwohl für psychisch kranke Menschen Leistungsansprüche aus
verschiedenen Sozialgesetzbüchern gegeben sind, stehen in der
Praxis, die
gesetzlichen Krankenkassen
die Träger der Sozialhilfe und damit die Kommunen
die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Wiedereingliederung in das
Arbeitsleben
im Mittelpunkt der Finanzierungsdiskussion.
Das liegt daran, dass vornehmlich die Leistungen
• der Krankenbehandlung
• der Eingliederungshilfe
gesehen werden, während die Leistungen zur Teilhabe (SGB IX)
weitgehend ausgeblendet bleiben.
6
Leistungen zur Teilhabe
SGB IX
7
Ziele des SGB IX
• Stärkung der Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen
• Beendigung der Divergenz des Rehabilitationsrechts
• Gemeinsames Rehabilitationsrecht
• Einheitliche Praxis des Rehabilitationsrechts
• Bürgernahe Organisation des Zugangs und der Erbringung der
Leistungen
• Strukturen für die Zusammenarbeit von Leistungsträgern und
Leistungserbringern
(Zitat Eckpunktepapier der Koalitionsarbeitsgruppe v. Juli 1999)
8
Besondere Belange seelisch behinderter Menschen
§ 10 Abs. 3 SGB IX
verpflichtet die Rehabilitationsträger dazu,
den besonderen Belangen seelisch behinderter
oder von einer solchen Behinderung
bedrohten Menschen Rechnung zu tragen.
Dies gilt insbesondere für die Feststellung des
Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe, aber auch für
das Verfahren, die Gestaltung und die Ausführung
von Leistungen.
9
SGB IX
§ 1 – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft -:
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken
10
Neuorientierung der medizinischen Rehabilitation durch
das SGB IX
Ziel und Aufgabe aller Leistungen zur Teilhabe
und damit auch der Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation ist danach nicht mehr nur
- die Erlangung der individuell bestmöglichen physischen und psychischen Gesundheit
sondern
- die Förderung der Selbstbestimmung und
der gleichberechtigten Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft, die Vermeidung von
Benachteiligungen (§ 1 SGB IX)
11
12Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 12
Teilhabeorientierung des Behinderungsbegriffs
Ob jemand behindert im Sinne des Sozialrechts ist und Anspruch auf
Teilhabeleistungen hat , beurteilt sich seit dem Inkrafttreten des SGB IX nicht
mehr
- nach Art und Schwere einer Krankheit oder Behinderung,
sondern nach
- Art und Ausprägung der Beeinträchtigung der Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft, die durch diese Krankheit
und Behinderung verursacht wird.
Krankheit (definiert mit dem ICD) ist die Ursache der Teilhabebeeinträchtigung, die
mit der Internationalen Klassifikation für Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) beschrieben wird.
Indikation für die Leistungen zur Förderung der Teilhabe (Rehabilitations-
leistungen) ist das Vorhandensein einer Teilhabebeeinträchtigung als Folge von
Krankheit oder Behinderung (§ 2 SGB IX)
12
Fazit
- alle zur Förderung der Teilhabe, d.h. zur Behandlung von
Beeinträchtigungen der Teilhabe – der Folgen von
Krankheit - erforderlichen Leistungen und
Therapiemethoden sind Rehabilitationsleistungen im
Sinne des SGB IX
- alle zur Heilung, Verhütung der Verschlimmerung oder
Linderung einer Krankheit erforderlichen Leistungen und
Behandlungsmethoden sind Krankenbehandlung im Sinne
des SGB V
13
SGB IX
§ 5 – Leistungsgruppen -
Zur Teilhabe werden erbracht
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende
Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
14
- Teilhabeleistungen dürfen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur gewährt
werden, wenn mit den Leistungen die vom Gesetzgeber vorgegebenen
Teilhabeziele (§§ 1, 4, 26 Abs. 1, 33 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGB IX)
erreicht werden können ( Rehabilitations- besser – Teilhabeprognose)
- Die Unterstützung des Erfolges der Krankenbehandlung ist für sich allein kein
Teilhabeziel, das Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen begründet
(Ausnahme Vater-Mutter-Kind Rehabilitation nach § 41 SGB V)
- Nicht der Schweregrad einer Erkrankung, sondern das Ausmaß
der Teilhabebeeinträchtigung gestaltet Art und Ausführung der
Rehabilitationsleistung
15
SGB IX
§ 4 - Ziel und Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe -
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu
verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu
vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und
Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
16
Feststellung des
individuellen funktionsbezogenen Bedarfs an
Teilhabeleistungen
17
Feststellung des individuellen funktionsbezogenen Leistungsbedarfs (§ 10 SGB IX)
Feststellung des individuellen funktionsbezogenen (Teilhabe-)Leistungsbedarfs
- orientiert an der ICF
- unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit trägerübergreifend
für den Gesamtbedarf an Teilhabeleistungen eines Berechtigten
(§ 10 SGB IX, der nach § 27 SGB IX ausdrücklich auch im
Bereich der GKV Basis für die Feststellung des Leistungsbedarfs
und der Beurteilung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit der der Rehabilitationsleistungen ist).
Grundlage nicht nur der Leistungsentscheidung, sondern u.a. auch des
Auswahlermessens nach § 19 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zur Auswahl des
geeigneten Leistungserbringers usw.
18
§ 10 SGB IX – funktionsbezogene Bedarfsfeststellung
- trägerübergreifende Ausführungsgrundsätze
Die Rehabilitationsträger sind verantwortlich für die
trägerübergreifende funktionsbezogene Feststellung des individuellen Leistungsbedarfs (§ 10 Abs. Abs. 1
S. 1 SGB IX)
Wirtschaftlich sind nur solche Rehabilitationsleistun-
gen, die bezogen auf die Aufgabenstellung der Rehabilitation (§§ 4, 26 Abs. 1 SGB IX – Teilhabe/
Selbstbestimmung) auch wirksam sind.
19
Gesundheitsproblem(Gesundheitsstörung oder Krankheit, ICD)
Umweltfaktoren
• materiell
• sozial
• verhaltensbezogen
persönliche Faktoren
• Alter, Geschlecht
• Motivation
• Lebensstil
Körperfunktionen
und -strukturenAktivitäten
Leistungen
Teilhabe
Partzipa-
tion
Wirkungsbereich Krankenbehandlung - Teilhabe-/Rehabilitation
Teilhabeorientierte RehabilitationKrankenbe-
handlung
20
Leistungen
zur Förderung der
Teilhabe
21
(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1.Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2.Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf
2222
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
1.Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige
anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter
ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung (nicht
Verordnung!) ausgeführt werden, einschließlich der
Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
2.Früherkennung und Frühförderung behinderter und von
Behinderung bedrohter Kinder,
3…………,
4.Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und
Beschäftigungstherapie,
5.Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung6. Hilfsmittel7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Diese Leistungen können sowohl als ambulante, wie auch im Rahmenstationärer Rehabilitationsleistungen erbracht werden.
……………
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf
2323
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
1.Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2.Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3…………
4…………
5.Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6.Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7.Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
2424
Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
25
Durch den breiten Raum, den die Arbeitsrehabilitation in der S 3-
Leitlinie S-3-Leitlinien-Empfehlung im Bereich psychosozialer
Therapien einnimmt, hat der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit in
der Versorgung psychisch Kranker Menschen
- nicht nur einen hohen formalen Stellenwert,
- er gewinnt auch zunehmend praktische Bedeutung.
Obwohl es auf der Basis des SGB IX ein breites Instrumentarium
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt, die auch den
Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit fördern
- gibt es in der Praxis erhebliche Defizite.
26
Instrumente zum Erhalt der Beschäftigung
Prävention im Arbeitsleben (§ 84 SGB IX)
- betriebliches Eingliederungsmanagement zum Erhalt des
Arbeitsplatzes
- Arbeitgeberpflicht nicht nur für anerkannte Schwerbehinderte
und Gleichgestellte sondern für alle Beschäftigten, die
- innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen
oder wiederholt arbeitsunfähig sind;
Verpflichtung aller Ärzte und Beschäftigten der Sozial und Gesundheitsberufe
bei Wahrnehmung einer Behinderung (§ 61 SGB IX)
- Ärzte: Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe
- Ärzte und Gesundheitsberufe: Hinweis auf die Beratung durch
gemeinsame Servicestellen oder andere Beratungsstellen
27
Verpflichtung
zum Tätigwerden
sowie Regelungen über Kooperation und
Zusammenarbeit
28
§ 8 SGB IX
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger
Sozialleistungen wegen oder unter
Berücksichtigung einer Behinderung beantragt
oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der
Entscheidung über diese Leistungen, ob
Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich
erfolgreich sind.
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§ 8 SGB IX
Wann ist Krankenbehandlung eine Sozialleistung
wegen oder unter Berücksichtigung einer
Behinderung?
- Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen
- Belastende Lebens- und Arbeitsbedingungen
- Chronische Krankheit
- Psychosomatische Reaktionen oder
Abhängigkeiten
30
Gemeinsame Empfehlungen nach § 13 SGB IX
- zur Verbesserung der gegenseitigen Information
und Kooperation aller beteiligten Akteure,
insbesondere die Zusammenarbeit mit Ärzten
- zur frühzeitigen Erkennung eines Bedarfs an
Leistungen zur Teilhabe
- über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und
vergleichbaren Stellen
(erhältlich bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR in
Frankfurt/Main)
31
Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben
32
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Ziele -
dienen vor allem dazu, die Erwerbsfähigkeit behinderter
Menschen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
- zu erhalten, zu verbessern oder
wiederherzustellen und
- ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst
dauernd zu sichern
(§ 33 Abs. 1 SGB IX)
33
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• Hilfen zur Erhaltung oder zur Erlangung eines Arbeitsplatzes einschl. Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
• Berufsvorbereitung einschl. einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung
• Berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen
• Berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden
• Gründungszuschuss entsprechend § 57 SGB III
• Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen
• Zu den Leistungen zum Arbeitsleben zählen auch die bereits zur medizinischen Rehabilitation genannten Leistungen nach § 26 Abs. 3 SGB IX
34
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
umfassen nach § 33 Abs. 8 SGB IX auch
• Kraftfahrzeughilfe
• Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz
• Kosten der zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung oder zur Erhöhung der Sicherheit erforderlichen Hilfsmittel
• Kosten technischer Arbeitshilfen
• Kosten der Beschaffung usw. einer behinderungsgerechten Wohnung
• Verdienstausfall und Fahrkosten zu Bildungsmaßnahmen oder zur Vorstellung bei Arbeitgebern und Reha-Einrichtungen.
Nach §§ 39 bis 41 auch Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen und zwar als
- Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 40)
- Leistungen im Arbeitsbereich (§ 41)
35
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• Integrationsfachdienste
• Integrationsprojekte
• Unterstützte Beschäftigung
• Zuverdienstfirmen und –angebote als Bestandteil der gemeindepsychiatrischen Versorgung
Dazu:
Gemeinsame Empfehlungen der BAR nach § 13 SGB IX
- Integrationsfachdienste (§ 113 Abs. 2 SGB IX)
- Unterstützte Beschäftigung (§ 38a SGB IX)
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Teilhabeleistungen an Arbeitgeber
• Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen
Ausführung von Bildungsleistungen
• Eingliederungszuschüsse
• Teilweise oder volle Kostenerstattung für
eine befristete Beschäftigung
(§ 34 SGB IX)
37
Leistungen
zur
Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft
38
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Ziel -
dieser Leistungen nach §§ 55 ff SGB IX ist es,
• den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern
• sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Der Sozialhilfeträger ist dafür originärer Rehabilitationsträger.
Es handelt sich um Leistungen, die keine anderen
Rehabilitationsträger (Ausnahme: Unfallversicherung, Versorgungsverwaltung,
Kinder- und Jugendhilfe) erbringen können.
39
Versorgung mit anderen Hilfsmitteln, als denen der GKV im Rahmen der Krankenbehandlung oder der HM im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben
Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
Heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder
Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt
(Barrierefreiheit, Kommunikationshilfen, Gebärdensprache)
Hilfen zur Beschaffung behinderungsgerechten Wohnraums
Hilfen zu selbstbestimmtem Leben im Betreuten Wohnen
Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (u.a. Förderung von Begegnungen, kulturelle Veranstaltungen, Hilfsmittel zur Unterrichtung über das Zeitgeschehen)
4040
Rehabilitative Versorgung psychisch
Kranker in Deutschland
41
Indikatoren für Versorgungsbedarf
Nach einer Statistik der Techniker Krankenkasse stieg die
Zahl der Fehltage wegen psychischer Erkrankung seit dem
Jahr 2000 um 75 v.H.
Allein 2011 beliefen sich die Krankenbehandlungskosten
aufgrund einer psychischen Erkrankung auf 9,5 Mrd. Euro.
Die Rentenzugangsstatistik weist im Verhältnis zu allen
anderen Indikationen wegen psychischer Erkrankungen in
allen Alterskohorten vom 40. bis 59. Lebensjahr mehr als
doppelt soviel Neurenten aus.
42
Ist - Versorgung
• Viele – vorwiegend stationäre -Angebote für Menschen mit eher leichteren bzw. psychosomatischen Erkrankungen (psychosomatische Rehabilitationskliniken).
• Für Menschen mit der Diagnose Psychose sind die Zugangshürden (Rehabilitationsfähigkeit, -prognose zu hoch)
• Bundesweit gibt es nur ca. 60 Einrichtungen zur Rehabilitation psychisch Kranker (RPK).
• Ambulante Komplexangebote zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation werden nur an drei Standorten vorgehalten.
43
Bedarf – unter Berücksichtigung der UN-BRK
• Flächendeckender Bedarf an ambulanten medizi-nischen Rehabilitationsangeboten für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder seelischen Behinderungen
• und zwar auch in ländlichen Gebieten (Art 26 BRK);
• Entwicklung mobiler Rehabilitation für psychisch kranke Menschen;
• Weiterentwicklung und Qualifizierung der RPK
• Entwicklung von Assistenzangeboten (Art 19 BRK)
44
Änderung der Rahmenbedingungen
• Konsequente Orientierung aller Rehabilitationsleistungen auf die Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (SGB IX, BRK);
• Konsequente Nutzung des trägerübergreifenden Teilhabemanagements des SGB IX zur Koordination und Kooperation
• Ausbau ambulanter Komplexangebote zur medizinischen und beruflichenRehabilitation
• Konsequente Vernetzung mit den Angeboten zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
- Integrationsfachdienste
- Integrationsprojekten
- Unterstützende Beschäftigung
- Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken, WfbM
• Absenkung zur Zugangsvoraussetzungen für Rehabilitationsleistungen
• Berücksichtigung der Teilhabeziele auch bei der Akutversorgung (§ 26 SGB IX)
• Vernetzung mit den niedrigschwelligen Angeboten im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Eingliederungshilfe)
45
S 3-Leitlinien Empfehlung
im Bereich psychosozialer Therapien
- Bewertung -
46
Die S 3 – Leitliniereferiert
- die Möglichkeiten des SGB IX, Teilhabeleistungen für psychisch kranke Menschen
zu erbringen werden in der Einführung unter 4.1. (S. 160, 162) zwar zutreffend
dargestellt
- ebenso die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen (S. 164).
Dennoch reduziert sie Leistungs- und Versorgungsmöglichkeiten nach dem SGB IX
hinsichtlich der Auswirkungen auf die Versorgung bzw. Versorgungsentwicklung auf
- stationäre medizinische Rehabilitation (RPK) (S. 181)
- Arbeitsrehabilitation (Teilhabe am Arbeitsleben (S. 185), deren Leistungsspektrum
auf den Seiten 184 – 186 fast vollständig dargestellt wird ( Berufliche
Trainingszentren, Berufsbildungs- und förderungswerke, WfbM, Integrations-
projekte und –firmen, Zuverdienstangebote, unterstützende Beschäftigung).
47
Noch Bewertung der S3 – Leitlinie:
Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinde (zutreffend
Gemeinschaft) (S. 188ff) werden nicht in den Zusammenhang mit
Rehabilitation und Teilhabe im Sinne des SGB IX gestellt
(stattdessen fürsorgeorientiert – Eingliederungshilfe).
Das SGB IX enthält seit dem 1.7.2001 eine Vielzahl von
Verwaltungsvorschriften, mit denen die Kooperation und
Koordination der Rehabilitationsträger (d.s. alle
Sozialleistungsträger!) und die Konvergenz der Teilhabeleistungen
erreicht werden soll;
dieser Zusammenhang wird unter 4.6 – Vernetzung und
Kooperation – nicht aufgegriffen.
48
Das Leistungserbringungsrecht der Rehabilitation überträgt den Reha-Trägern
eine umfassende Verantwortung für die Gestaltung und Ausführung der
Leistungen. Sie haben
nach §§ 12, 13 in gemeinsamen Empfehlungen zu vereinbaren
- dass die erforderlichen Leistungen nach Gegenstand, Umfang und Ausführung
einheitlich erbracht ( § 12 Abs. 1 Nr. 1 ) und
- in welchen Fällen ( Zielgruppen ) diese Leistungen auf welche Weise angeboten ( § 13 Abs. 2 Nr. 2 ) werden
(Diese Verantwortung für die Ausgestaltung der Leistungen entspricht der in der Akutversorgung dem GemBA zugeordneten Verantwortung für die Definition von Leitlinien und Behandlungsrichtlinien)
49
Die Organisationsverantwortung wurde in Deutschland durch das SGB IX ab 1.7.2001 den Rehabilitationsträgern übertragen:
19 Abs. 1 SGB IX:
(1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen (…) werden beteiligt.
50
Koalitionsvertrag
- Bundesteilhabegesetz -
51
Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode
enthält zum Teilhaberecht folgende Vereinbarungen:
• Erarbeitung eines Bundesleistungsgesetzes für Menschen mit Behinderungen .
• Herausführen (der Eingliederungshilfe) aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ (SGB XII) und Weiterentwicklung zu einem modernen Teilhaberecht.
• Prüfung der Einführung eines Bundesteilhabegeldes
• Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden.
• Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden.
• Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention .
52
Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bei politischen Entscheidungen, die die Menschen mit Behinderungen betreffen, zu berücksichtigen.
Gemeinsam mit den Menschen mit Behinderungen und deren Organisationen werden wir den Nationalen Aktionsplan weiterentwickeln.
Wichtige Etappenziele sind mehr Teilhabe, Selbstbestimmung und Barrierefreiheit im Alltag.
Der leichtere Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Transportmitteln, Informationen und Kommunikation sowie zu Einrichtungen und Diensten ist unabdingbar.
Die Lebenssituation taubblinder Menschen werden wir dabei besonders berücksichtigen.
53
Vollzug des Koalitionsvertrages
54
Zu den im Koalitionsvertrag vereinbarten Absichten sind im übergreifenden
Teilhaberecht des SGB IX bereits Regelungen vorhanden:
• Orientierung der Leistungen am persönlichen Bedarf (Individualisierung/Personenzentrierung)
• Personenbezogene Ermittlung in einem bundeseinheitlichen Verfahren
§ 10 SGB IX:
Rehabilitationsträger „ist dafür verantwortlich, die nach dem individuellen Bedarf
voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen festzustellen“ und zwar
nach § 14 Abs. 5 SGB IX durch ein Sachverständigengutachten.
„Funktionsbezogen“ heißt: Orientiert an der ICF, der Internationalen Klassifikation
für Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorga-
nisation (WHO),
• Wunsch- und Wahlrecht
ist in § 9 SGB IX geregelt und bedarf nur einer Anpassung an die Diktion der BRK,
darüberhinaus jedoch eine deutliche Klarstellung zur Beseitigung von
Vollzugsdefiziten des SGB IX und des einschränkenden Sonderrechts des SGB XII.
55
Modernes Teilhaberecht
Ziel der Reform entsprechend den Vorgaben des
Koalitionsvertrages:
Gestaltung eines modernen Teilhaberechts
Gegenstand der Reform:
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Vollendung der Zusammenfassung des Teilhaberechts
in einem Teil des Sozialgesetzbuches
Herauslösen der noch im SGB XII verbliebenen leistungs-
rechtlichen Bestimmungen (§ 54 SGB XII) der Eingliederungshilfe
aus „der Fürsorgewelt“ und damit verbunden die Aufgabe
„fürsorgerechtlicher Prinzipien“ für diesen Teil des Teilhaberechts.
56
Umsetzung der UN-BRK u.a.
• Angleichung des Behinderungsbegriffs (Art. 1, 3)
• Übernahme des Inklusionsprinzips in die Teilhabeziele und
die Orientierung der Leistungen
• Aktive Einbeziehung der Organisationen behinderter
Menschen in die Gestaltung von Gegenstand, Umfang und
Qualität der Leistungen (Art. 4)
• Geeignete Formen der Hilfen und Unterstützung (Art. 9)
• Sozialräumliche Organisation, Stärkung und Erweiterung
umfassender Rehabilitationsdienste- und -programme (Art.
19, 26)
• Einbeziehung der individuellen Bedürfnisse und Stärken (Art
26 BRK)
57
Beseitigung von Vollzugsdefiziten und
Weiterentwicklung des SGB IX zu einem
modernen Teilhaberecht
58
Einheitliches Teilhaberecht
• Klarstellung in § 7 SGB IX, dem SGB I und den für die
Träger geltenden Leistungsgesetzen, dass für die
Teilhabeleistungen aller Rehabilitationsträger
einheitlich das SGB IX anzuwenden ist;
• Einbeziehung der am 1.7.2001 noch im SGB XII
verbliebenen Bestimmungen der Eingliederungshilfe
in Kapitel 7 und 8 des SGB IX und damit
• Vollendung der Zusammenfassung des Teilhaberechts
in einem Teil des Sozialgesetzbuches.
59
Verbindliche Strukturen
für die
• trägerübergreifende Feststellung des Leistungsbedarfs
• gemeinsame sozialräumliche Organisation der bedarfsgerechten Leistungsangebote
• regionale Konkretisierung und Ergänzung der Leitlinien zu Gegenstand, Umfang und Ausführung der Leistungen
• Trägerschaft der gemeinsamen Servicestellen
durch
künftig obligatorische regionale Arbeitsgemeinschaften nach § 12 Abs. 2 SGB IX
60
Trägerübergreifende Bedarfsfeststellung
• Bundeseinheitliche Grundlage für die trägerübergreifende Bedarfsfeststellung soll künftig die ICF der WHO sein.
• Die festgestellten Beeinträchtigungen der Teilhabe, die Teilhabeziele und die Bewertung des Leistungsbedarfs sind mit dem Berechtigten abzustimmen. Besteht darüber kein Konsens soll im Rahmen der entscheidungsreifen Vorbereitung ein Konsensverfahren durchgeführt werden.
• Die Organisation und Durchführung der Bedarfsfeststellung und der Konsensverfahren wird den regionalen Arbeitsgemeinschaften nach § 12 Abs. 2 SGB IX und deren
gemeinsamen Servicestellen übertragen.
61
Verbindliche Strukturen für das trägerübergreifende
Leistungsrecht
• Gegenstand, Umfang, Qualität und Regelungen zur Ausführung der Leistungen werden für alle Leistungsgruppen und Träger verbindlich in Leitlinien (gemeinsamen Empfehlungen) durch einen Gemeinsamen Bundesausschuss Teilhabe beschlossen.
Bisher § 13 SGB IX:
Gemeinsame Empfehlungen der Träger auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
• Diese Leitlinien können nach regionalen Erfordernissen durch die Arbeitsgemeinschaften nach § 12 Abs. 2 SGB
IX konkretisiert werden
62
Trägerübergreifend einheitliches
Leistungserbringungsrecht
• Vereinbarung des Versorgungsauftrages eines Leistungsanbieters in Versorgungsverträgen auf der Basis von Leitlinien des Bundesausschusses Teilhabe;
• Rahmenbestimmungen zu einem leistungsorientierten Vergütungsrecht auf vertraglicher Basis; die Vergütung knüpft an den Versorgungsauftrag und an die in den Leitlinien vorgegebenen (Qualitäts-)anforderungen an (Damit besteht zugleich ein gesetzlicher Maßstab für die Tätigkeit der Schiedsstellen);
• Schiedsstellenregelung für alle Teilhabeleistungen auf der Basis des SGB IX;
• Klarstellung, dass die in § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX definierten Leistungen sowohl in ambulanter, wie in stationärer Form ausgeführt werden können;
• Neben dem Persönlichen Budget künftig auch die Möglichkeit, Sozialleistungen als Komplexleistungen zusammenzufassen und wie aus einer Hand zu erbringen;
• Unter bestimmten Voraussetzungen auf der Basis der Bedarfsfeststellung Direktzugang zu den Leistungsangeboten ohne weiteres Verwaltungsverfahren.
63
Verbesserung des Leistungsrechts u.a.
• Trägerunabhängige Beratung und Unterstützung in Lebenssituationen
• Konkretisierung des Wunschrechts
• Ausbau der Rechte auf selbstbestimmte Leistungsausführung (u.a. Budget für Arbeit, Persönliche Assistenz)
• Klarstellung des Leistungsrechts der Frühförderung
• Errichtung medizinischer Zentren für erwachsene behinderte Menschen
• Klarstellung des Hilfsmittelrechts für Behinderte Menschen
64
Strukturelle Regelungen
u.a.
• Die Pflegekassen werden Träger der medizinischen
Leistungen zur Rehabilitation für pflegebedürftige
Menschen
• Die Bundesagentur wird wieder umfassender
Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben an Leistungsbezieher des SGB II
• Die Rentenversicherungsträger bleiben dauerhaft Träger
der medizinischen Rehabilitation für Kinder und
Jugendliche
• An Stelle einer großen oder kleinen Lösung werden die
Träger der Sozialhilfe und der Kinder und Jugendhilfe zur
dauerhaften vernetzten Zusammenarbeit durch
fortzuschreibende Zielvereinbarungen verpflichtet.65
Der Referent hat eigene Vorschläge für den
Entwurf eines
Gesetzes zur
Förderung der Inklusion und Teilhabe
und zur Änderung des SGB IX und anderer
und anderer Gesetze - Bundesteilhabegesetz –
vorgelegt, die am 17. Februar 2014 im Bundesarbeitsministerium
in Berlin einer gemeinsamen Veranstaltung der Beauftragten der
Bundesregierung für die belange behinderter Menschen und der
Landesbehindertenbeauftragten aus Bayern, Nordrhein-Westfalen
und Sachsen öffentlich vorgestellt wurden.
66
Der Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes (BTG)
umfasst
- 56 Seiten mit Änderungen aller Teile des
Sozialgesetzbuches und des BVG und
- 40 Seiten Begründung mit fast
- 100 Änderungsvorschlägen zum geltenden
Recht von denen die wesentlichen
- 70 in Eckpunkten
zusammengefasst sind.
(www.harry-Fuchs.de)
67
für Ihre Aufmerksamkeit !
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