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Urheberrecht im Umfeld von Open AccessDagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt [email protected]
Universitätsbibliothek der TU Berlin | Workshop im Zentrum Technik und Gesellschaft am 26.02.2015
Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0 Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
Urheberrechtsschutz
Seite 3
• Urheber = Schöpfer eines Werkes• Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten sind keine Urheber
• Urheberrecht kann nur natürliche Person (Urheber) beanspruchen• vs. Inhaber Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person
WER
• Geschützt wird ein Werk• keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä.
• Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG) u.a.• Sprachwerke• Werke der Musik• Lichtbildwerke• Filmwerke
WAS
• Schutz per Gesetz• keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen, Logos usw.)• Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des UrhebersWIE
Rechte der UrheberInnen
• Erstveröffentlichung• Anerkennung der Urheberschaft• Schutz vor Entstellung
Urheberpersönlichkeitsrechte
(§§ 12 - 14)
• Vervielfältigung• Verbreitung• Öffentliche Zugänglichmachung• Vortragen, Aufführen, Vorführen• …
Verwertungsrechte
(§§ 15 - 24)
Seite 4
Einräumung von Nutzungsrechten
Seite 5
• Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31 UrhG)• … einzeln für jede Verwertungsart• … zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre)• … räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa)• … ausschließlich oder einfach
Verwertungs-rechte
• Rechteinhaber kann Werk exklusiv nutzen• Auch UrheberIn muss Rechte für weitere Nutzungen
einholenAusschließlich
• Rechteinhaber kann Werk nutzen• UrheberIn kann wiederholt einfache Rechte an
verschiedene Vertragsparteien übertragenEinfach
Verlagsvertrag
- Urheber räumt (einfache oder ausschließliche) Nutzungsrechte für (bestimmte) Verwertungen ein
- Vertragsfreiheit: Vertragsparteien verhandeln die Bedingungen ABER: seit 2014 unabdingbares Zweitverwertungsrecht (vgl. § 38 (4)
UrhG)- Lesen Sie Ihren Verlagsvertrag und modifizieren Sie ihn unter Umständen!
Passage zur Übertragung exklusiver Rechte für alle Nutzungsarten streichen
Vertragszusatz einreichen mit Rechtevorbehalt (vgl. SPARC Author's Addendum)
Seite 6
Zitatrecht
- Zitatzweck („durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“)
- Keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich, keine Vergütungspflicht
- Auch Bildzitat möglich
- Bedingungen:- Eigene Auseinandersetzung mit zitiertem Werk nicht zur reinen Illustration!- Quellenangabe
Seite 7
§ 51 UrhGZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,3. (…)
Rechte einholen
Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt!
Formlos per E-Mail: Titel, Urheber und Quelle benennen, Art und Zweck der Nutzung beschreiben
(z.B. auf geplante Onlineveröffentlichung hinweisen)
Formulierungsvorschlag:
Seite 8
Hiermit bitte ich um Genehmigung, das Werk … von Urheber … aus Quelle … für eine geplante Publikation in der Schriftenreihe … zu verwenden. Die Publikation wird verlegt beim Verlag …, sie wird gedruckt erscheinen und zeitgleich parallel online veröffentlicht.
Vorteile von Open Access
- Erhöhte Sichtbarkeit und Zitierhäufigkeit von Publikationen
- Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen
- Verbleib der Verwertungsrechte bei Autorinnen und Autoren
- Gute Auffindbarkeit über Suchmaschinen und andere Nachweisdienste
- Förderung der internationalen und interdisziplinären Zusammenarbeit
- Förderung der Forschungseffizienz durch rasche Diskussion von Forschungsergebnissen
- Verbesserung der Informationsversorgung und Ausweg aus der Zeitschriftenkrise
Seite 10
Der Weg zu Open Access
Seite 11
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium
Open Access logo, converted into svg, designed by PLoS. This version with white background. Lizenziert unter Creative Commons Public Domain Dedication
Der Weg zu Open Access
Seite 12
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium
- Qualitätsgeprüfte Version sofort weltweit verfügbar
- Übertragung von Nutzungsrechten an Allgemeinheit
Seite 13
Creative Commons-Lizenz: Namensnennung 3.0 Deutschland
Der Weg zu Open Access
Seite 15
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium
- zusätzlich zur traditionellen Closed Access-Publikation
- in der Regel keine weiteren Rechte für Allgemeinheit
- abhängig von Rechteinhaber: Zweitveröffentlichung des Preprint, Postprint oder der Verlagsversion nach Embargofrist
Zweitveröffentlichungen
• viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung• zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen Preprint, Postprint,
Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium, Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein?
Verlagspolicies
• Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften• OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt
werden
Recherchehilfe: SHERPA/RoMEO
• „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“
• Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo
§ 38 (4) UrhG: Gesetzliches
Zweitverwertungsrecht
Seite 16
Zweitveröffentlichungen – Fragen Sie uns!
• viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung• zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen Preprint, Postprint,
Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium, Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein?
Verlagspolicies
• Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften• OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt
werden
Recherchehilfe: SHERPA/RoMEO
• „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“
• Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo
§ 38 (4) UrhG: Gesetzliches
Zweitverwertungsrecht
Seite 17
Das Zweitverwertungsrecht und die Richtlinien der Verlage sind leider oft nicht ganz klar und konsistent formuliert. Gern
unterstützen wir die Autoren der TU Berlin beim Klären der Rechte. Bitte wenden Sie sich an uns.
Seite 18
Authors may self-archive the author’s accepted manuscript of their articles on their own websites. Authors may also deposit this version of the article in any repository, provided it is only made publicly available 12 months after official publication or later. He/ she may not use the publisher's version (the final article), which is posted on SpringerLink and other Springer websites, for the purpose of self-archiving or deposit. Furthermore, the author may only post his/her version provided acknowledgement is given to the original source of publication and a link is inserted to the published article on Springer's website. The link must be provided by inserting the DOI number of the article in the following sentence: “The final publication is available at Springer via http://dx.doi.org/[insert DOI]”
Prinzipien
- Creative Commons 2001 in USA gegründet, gemeinnützige Organisation- 1. Version der Lizenzen 2002 veröffentlicht- Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt- Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, aktuell Version 4.0
von 2013
Seite 20
Warum CC-Lizenzen?
- Kreatives Potential nutzen: Verbreitung und Nutzung von Werken erleichtern- Urheberrecht in digitaler Welt nutzen
(c) All rights reserved (cc) Some rights reserved Keine Abschaffung des Urheberrechts, sondern baut auf UrhG auf und
erweitert „Standardeinstellung“ Rechte und Pflichten für Urheber und Nutzer Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz nicht widerrufen
Seite 21
Graphik von Timothy Vollmer (cc) 2013, lizenziert unter Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)
Baukastenprinzip
Seite 22
4 Lizenzmodule 6 mögliche Lizenztypen- BY: Attribution = Namensnennung- SA: Share-alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen- NC: Non-commercial = Nicht-kommerziell- ND: No Derivatives = Keine Bearbeitung
Bestandteile
- Ausführlicher Lizenzvertrag- Kurzfassung (Commons Deed)- Maschinenlesbare Fassung
Seite 23
Abb. Three “Layers” Of Creative Commons Licenses von Creative Commons, lizenziert unter CC BY 3.0 Unported
Lizenzbedingungen
Seite 27
Immer erlaubt
Vervielfältigung und Verbreitung
Recht auf öffentliches
Zeigen
Immer obligatorisch
Urheber nennen
Link zur Fundstelle
Link zum Lizenztext
Ggf. weitere Einschränkungen
Beispiel 1: kommerzielle Verwendung
Beispiel 2: Bearbeitung
Lizenzbedingungen
Seite 28
Immer erlaubt
Vervielfältigung und Verbreitung
Recht auf öffentliches
Zeigen
Immer obligatorisch
Urheber nennen
Link zur Fundstelle
Link zum Lizenztext
Ggf. weitere Einschränkungen
Beispiel 1: kommerzielle Verwendung
Beispiel 2: Bearbeitung
Mit CC-Lizenzen räumen Sie der Allgemeinheit Nutzungsrechte ein, die weiter sind, als das deutsche
Urheberrecht sie vorsieht.
Empfehlungen der Universitätsbibliothek
• Behalten Sie sich Rechte für die eigene Weiternutzung Ihrer Inhalte vor.
• Publizieren Sie nur in Verlagen, die mindestens den Grünen Weg gestatten.
• Heben Sie Ihre Postprints und Verlagsverträge auf.
Übertragen Sie möglichst keine ausschließlichen
Nutzungsrechte an Verlage!
• Kennzeichnen Sie die Werke Anderer.• Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt.• Halten Sie alle Lizenzbedingungen von Creative
Commons-lizenzierten Werken ein.
Seien Sie sorgsam bei der Nutzung von Werken Dritter!
• Der Universitätsverlag empfiehlt die Verwendung der Creative Commons-Lizenz: Namensnennung 3.0 Deutschland.
Stellen Sie möglichst Ihre Werke unter einer
freien Lizenz zur Verfügung!
Seite 29
Warum nicht …?
NC – Keine kommerzielle
Nutzung
Term „nicht kommerziell“ nicht
klar definiert
Untersagung von eigentlich
gewünschten Nutzungen
SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Drohende Lizenzinkompatibilität
bei weiterer Verwendung
„copyleft“-Prinzip nur für „Abwandlungen“ –
teils schwierige Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung?
ND – Keine Bearbeitung
Teils schwierige Abgrenzung: was gilt als Abwandlung bzw.
Bearbeitung?
Nicht vereinbar mit Forderung zur
Nachnutzung von OA-Werken
Seite 30
NC – Keine kommerzielle Nutzung
- Lizenztext lässt offen, was als kommerzielle Nutzung zu verstehen ist- Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung des Terms „nicht-kommerziell“- Im Zweifel auf Verwendung eines NC-lizenzierten Werkes verzichten- Empfehlung: möglichst keine NC-Klauseln für eigene Werke nutzen
Seite 31
Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“). Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird.(vgl. Abs. 4. b des Lizenztextes der CC BY NC 3.0 DE)
Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine Vergütung abzielt.(vgl. Tooltip zu „kommerzielle Zwecke“ in Commons Deed der CC BY NC 3.0 DE)
SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen
- SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden- Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern- Bekanntester Anwender: Wikipedia- ABER: was zählt als „Abwandlung“?
Seite 32
Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungeni. dieser Lizenz,ii. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen,iii. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version
3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US),iv. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oderv. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenzverbreiten oder öffentlich zeigen.(4. b des Lizenztextes der CC BY SA 3.0 DE)
ND – Keine Bearbeitung
Seite 33
Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)
Was gilt als Bearbeitung?
Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?
Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00)
CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?
Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50)
Aufnahme in Sammelband? Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE
Bildausschnitt? Bild einfärben? Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG dar, wenn dadurch die Bildaussage verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14)
Warum nicht …?
NC – Keine kommerzielle
Nutzung
Term „nicht kommerziell“ nicht
klar definiert
Untersagung von eigentlich
gewünschten Nutzungen
SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Drohende Lizenzinkompatibilität
bei weiterer Verwendung
„copyleft“-Prinzip nur für „Abwandlungen“ –
teils schwierige Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung?
ND – Keine Bearbeitung
Teils schwierige Abgrenzung: was gilt als Abwandlung bzw.
Bearbeitung?
Nicht vereinbar mit Forderung zur
Nachnutzung von OA-Werken
Seite 34
Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzbarkeit von Open Access-Werken
Weiterführende Literatur & Links
- Informationen des Universitätsverlags: http://verlag.tu-berlin.de/
- TU Berlin, Referat V D: Leitfaden Urheberrecht der Technischen Universität Berlin (13.11.2014)
- Creative Commons:- Frequently Asked Questions- Best practices for attribution Anleitung inkl. Beispiele für korrekte Kennzeichnung CC-
lizenzierter Werke- License Versions Übersicht über Geschichte, Entwicklung und Unterschiede der
verschiedenen Versionen von CC-Lizenzen
- Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons
-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« (2012)
- Kreutzer, Till: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis (2011)
- pb21.de: CC-Lizenztextlesung – Juristen und Pädagogen erklären die Creative Commons
Lizenzen (2014) Juristen Till Kreutzer und John H. Weitzmann kommentieren und erläutern
CC-Lizenztexte (Video, ca. 2 Std. 10 min)
Seite 35
Weiterführende Literatur & Links (2)
- SHERPA/RoMEO Datenbank mit Informationen zu Verlagsleitlinien bzgl. Parallelpublikationen
- Directory of Open Access Journals (DOAJ) Verzeichnis von Open Access-Zeitschriften- Stand Februar 2015: über 10.000 wissenschaftliche OA-Journale
- Directory of Open Access Books (DOAB) Verzeichnis von Open Access-Monographien- Stand Februar 2015: über 2700 OA-Monographien von ca. 90 Verlagen- Ermöglicht u.a. Suche nach Verlagen, die Open Access-Monographien ermöglichen
- Suche nach Creative Commons-lizenzierten Inhalten- Wikimedia Commons: Suche nach frei lizenziertem Bild-, Audio- und Videomaterial- Flickr: Erweiterte Suche ermöglicht Filtern nach CC-Lizenz- Google Bilder: Nach Suche ist unter „Suchoptionen“ ein Filtern nach Nutzungsrechten
möglich
- open-access.net Informationplattform rund um Open Access- u.a. Infos zu Rechtsfragen, Geschäftsmodellen- insbes. FAQ für Autorinnen und Autoren
Seite 36
Fragen?!
Seite 37
Telefon (030) 314-
Dagmar Schobert 76127
Michaela Voigt 76130
Kathleen Forth 76131