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Das neue WEG die neuen Regeln der Hausverwaltung/ Vortrag 2007
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© RA Kalkan 2007
Das neue WEGdie neuen Regeln der
Hausverwaltung
Donnerstag, 13.09.2007
© RA Kalkan 2007
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Der Referent
Y. S. Kaan Kalkan geb. 1978 in Hanau
Examina: 2002 (Frankfurt am Main)/ 2005 (Wiesbaden)
Auslandsaufenthalte: Istanbul (2005)
Tätigkeitsbereich: Bau- und Immobilienrecht
Fachvereinigungen: Deutscher Anwaltsverein (DAV); Deutsch-Türkische Juristenvereinigung;
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Gegründet 1993 (spin-off aus überörtlicher Sozietät)
17 Berufsträger/innen
Spezialisiert in Wirtschaftsrecht
Eigener Anspruch:
Die Kanzlei
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht Arbeitsverhältnisse Gesellschaftsrecht, Umstrukturierung, M &
A Internationale Rechtsverfolgung Vertrieb, Werbung und Wettbewerb Steuern Existenzgründung Neue Technologien Arbitration und ADR (ICC, DIS)
Kompetenzen
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Frankreich (RA Recq)
Türkei (RA Prof. Dr. Rumpf)
Länderbezogene Tätigkeit
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Frank E. R. Diem
Prof. Dr. Christian Rumpf
Jean-Gabriel Recq
Roland Kahabka
Dr. Birte Keppler
Carsten Ulbricht Dr. Daniel S. Smyrek
Maîtrise en Droit International
Y. S. Kaan Kalkan
Bettina Oertel
Claudia Raiser
Dr. Gökçe Nazar Uzar
Dr. Wolfgang Bauder
Claudia Diem
Dieter Wolf
Büro Istanbul:
Dr. Frauke Bemberg
Baran Onur Avci
Dr. Harun Kılıç
Rechtsanwälte
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„Martindale Hubbell“ International Law Directory“ 2005„German Commercial Law Firms“ 2005„Wirtschaftskanzleien“JuVe-Handbuch 2004/2005„Kanzleien in Deutschland“ 2004/2005
Referenzen
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PC-gestütztes QM-Handbuch (zertifiziert nach DIN EN 9001:2000)
Organisationsprogramm: RA-MICRO
Outlook Exchange Server, Internet, zahlreiche Bibliotheken auf CD-Rom
Homepage (www.diempartner.de) mit internem Kommunikationsbereich für Mandanten
Werkzeuge
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23 Kanzleien (davon 7 im Ausland)
Seit 2000 mit internem Dienstleister (Advoselect Service AG)
Strategische Kooperationen (z.B.: Allianz, Dresdner Bank, NewCome, Anwalt-Suchservice GmbH)
Newsletter, Vorratsgesellschaften, Best Practice Groups, Prozessfinanzierung, Internetprojekte
ISO-zertifiziertes Handbuch für gemeinsames Qualitätsmanagement
Netzwerk
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Das neue Wohnungseigentumsgesetz
Thema
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Gliederung
A. Allgemeines zum neuen WEG
B. Die wesentlichsten Änderungen
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A. Allgemeines über die Reform
In-Kraft-Treten des WEG - 20.03.1951
Reform 2007 die größte seit 56 Jahren
Erfahrungen und Rechtsprechung eingeflossen
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B. Die wesentlichsten Änderungen
1. Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft
2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
3. Änderung von Vereinbarungen
4. Verwaltung
5. Pflichten und Aufgaben des Verwalters
6. Neues WE - Verfahren
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1. Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft
Begriff:Rechtsfähigkeit ist Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, eigenes Vermögen bilden zu können und im gerichtlichen Verfahren klagen und verklagt werden zu können
Mit Entscheidung des BGH 02.06.2005 wurde Teilrechtsfähigkeit der WEG anerkannt.
Teilrechtsfähigkeit der WEG nunmehr in § 10 WEG n.F. geregelt.
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1. Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft
§ 10 I WEG: Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Inhaber der Rechte und Pflichten die Wohnungseigentümer
§ 10 VI WEG: Regelung der Reichweite der Teilrechtsfähigkeit
§ 10 VII WEG: Zuordnung des Verwaltungsvermögens
§ 10 VIII WEG: Beschränkte Außen(nach)haftung des Wohnungseigentümers
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1. Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft
Folgen der Teilrechtsfähigkeit
Die Gemeinschaft führt im Rechtsverkehr die Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“, gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaft-lichen Grundstücks (Adresse)
Verträge, die die gemeinschaftliche Verwaltung betreffen, werden im Namen der Eigentümergemeinschaft geschlossen
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1. Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft
Folgen der Teilrechtsfähigkeit
WEG ist Parteifähig in Aktiv- und Passivprozessen
Im Innenverhältnis u.a. bei Klagen gegen säumige Wohnungseigentümer auf Hausgeld, Rücklagen, Schadensersatz, Entziehung des WEG
Nach Beschlussfassung u.a. auch bei Klagen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, Unterlassung einer Zweckbestimmungswidrigen Nutzung
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1. Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft
Folgen der Teilrechtsfähigkeit
Beschränkte Haftung der WohnungseigentümerFür Verbindlichkeiten der teilrechtsfähigen Gemeinschaft haften die Wohnungseigentümer unmittelbar anteilig entsprechend der Höhe ihres Miteigentumsanteils.
Bsp: Dachdecker D hat einen Werklohnanspruch gegen die nicht solvente Gemeinschaft über € 10.000,00. Er kann € 7.500,00 gegen die Gemeinschaft, und weitere 2.500 gegen den solventen Arzt Z, der über 250/1.000 Miteigen- tumsanteile verfügt, geltend machen.
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1. Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft
Folgen der Teilrechtsfähigkeit
Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer
Entsprechend § 160 HGB haften ausgeschiedene Wohnungseigentümer ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsnachfolgers als Wohnungseigentümer in das Grundbuch fünf Jahre lang für sämtliche Verbindlichkeiten, die während Ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft entstanden sind, auch hier jedoch nur in Höhe des Miteigentumsanteils (§ 10 VIII WEG).
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2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Allgemeines
Der Gesetzgeber wollte im Anschluss an die sog. „Zitterbeschluss“ Entscheidung des BGH vom 20.09.2000 die Willenbildung innerhalb der Gemeinschaft erleichtern.
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2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Änderung der Kostenverteilung
Nach § 16 III WEG können Wohnungseigentümer durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss beschließen, die „Betriebskosten“ des Gemeinschafts- und Sondereigentums sowie die „Kosten der Verwaltung“ in Abweichung vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel nach Verbrauch oder Verursachung zu erfassen und zu verteilen.
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2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Änderung der Kostenverteilung bei Instandsetzung, Modernisierung und baulicher Veränderung
Beschränkt auf den Einzellfall verschafft § 16 IV WEG der Versammlung die Kompetenz zum Beschluss zur abweichenden Verteilung der Kosten von Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hier ist jedoch eine doppelt qualfizierte Mehrheit zur Beschlussfassung notwendig .
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2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Änderung der Kostenverteilung bei Instandsetzung, Modernisierung und baulicher Veränderung
Doppelt qualifizierte Mehrheit bedeutet:
¾ der Eigentümer müssen für die geänderte Kostenverteilung stimmen.
Diese müssen zudem mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.
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2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Änderung der Kostenverteilung bei Instandsetzung, Modernisierung und baulicher Veränderung
Die aufgrund solcher Beschlüsse geänderte Kostenverteilung hat sich nach dem Gebrauch bzw. der Gebrauchsmöglichkeit zu richten und kann nicht willkürlich erfolgen.
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2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Beschlusskompetenz zu Hausgeld und Verzugsregelungen
Durch § 21 Abs. 7 WEG wurde eine umfassende Kompetenz zur mehrheitlichen Fassung von Beschlüssen über Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit von Hausgeldern, Verzugssanktionen und Sondergebühren eröffnet. Diese Kompetenz gilt auch für die Änderung bestehender Vereinbarungen.
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2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Beschlussfassung über Modernisierungen
Zukünftig können gem. § 22 II WEG mit doppelt qualifizierter Mehrheit Modernisierungen entsprechend § 559 I BGB oder die Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik verlangt werden.
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2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Beschlussfassung über Modernisierungen
Die Modernisierungsmaßnahme muss hierfür:
Den Gebrauchswert des Gemeinschafts-eigentums nachhaltig erhöhen oder,
die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder,
Nachaltig die Einsparung von Energie und Wasser bewirken.
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2. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Beschlussfassung über Modernisierungen
In Abgrenzung zur Instandsetzung ist kein Sanierungsbedarf erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Hauseigentümer die konkrete Maßnahme durchführen würde und diese ein ausgewogenes Kosten-Nutzen Verhältnis aufweist.
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3. Änderungen von Vereinbarungen
Zustimmungserfordernisse dinglich BerechtigterVereinbarungen oder Veränderungen dieser benötigen nur dann der Zustimmung von Grundpfandrechts- und Reallastgläubigern, wenn es um die Begründung, Änderung, Übertragung und Aufhebung von Sondernutzungsrechten geht.
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3. Änderungen von Vereinbarungen
Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen Nach § 10 II S. 3 WEG kann der Wohnungseigentümer nunmehr die Anpassung von Vereinbarungen verlangen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen hierfür vorliegen und ein festhalten an der Regelung unbillig erscheint. Außergewöhnliche Umstände sind nicht mehr notwendig.
Z.B. würden Mehrkosten von 25 % nach Rspr. und Gesetzesbegründung eine Anpassung rechtfertigen.
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3. Änderungen von Vereinbarungen
Keine Eintragung von Beschlüssen aufgrund von Öffnungsklauseln in das Grundbuch
In § 10 IV WEG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Beschlüsse aufgrund von Öffnungsklauseln nicht in das Grundbuch eingetragen werden müssen.
Achtung: Bis auf wenige Ausnahmen sind Öffnungsklauseln immer
noch erforderlich. Vereinbarungen können grds. nur durch Vereinbarungen geändert werden.
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...mit den besten Wünschen für eine erfolgreiche, weitere Verwaltertätigkeit!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Hölderlinplatz 5
D-70193 Stuttgart
Tel. +49 711 228545-0
Fax +49 711 2265570
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