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Vorherrschende Definitionsansätze von sog. Kritische Infrastrukturen sind für die Bedarfsplanung und die Erstellung von Katastrophenschutzplänen zu unkonkret. Vielmehr bedarf es aufgrund der örtlichen Zuständigkeit der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes sowie der schutzgutorientierten Gefahrenprognose örtlich orientierte Identifikationsansätze von Lokalen Kritischen Infrastrukturen. Die Präsentation zeigt hierzu wichtige Forschungsergebnisse.
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26.04.2020 126.04.2020 1Vorstellungsgespräch Thomas Münzberg
Lokale Kritische InfrastrukturenKRITIS-Kataster: Schutzgutorientierte Identifikationsansätze für die
kommunale Gefahrenabwehr- und Katastrophenschutzplanung
Dr.-Ing. Thomas Münzberg | [email protected]
Kritische Infrastrukturen: DefinitionVorherrschender Definitionsansatz Kritischer Infrastrukturen
„Kritische Infrastrukturen sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche
Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche
Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“ (BMI, 2011a).
- Konsensdefinition zwischen dem Bund und den Ländern innerhalb der Innenministerkonferenz basierend
auf dem Beschluss des Arbeitskreises Kritische Infrastruktur beim Bundesministerium des Innern vom
17. November 2003.
- Erstmalige Verwendung als Rechtsbegriff mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) in 2008
- Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG ist dem Schutz Kritischer Infrastrukturen in Raumordnung
„Rechnung zu tragen“
- Erstmalige Definition mit Rechtskraft im Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSIG)
- In § 3 Abs. 10 Satz 2 BSIG werden Kritische Infrastrukturen definiert als „Einrichtungen, Anlagen oder
Teile davon, die […] von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch
ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die
öffentliche Sicherheit eintreten würden“
Kritische Infrastrukturen: vorherrschender Definitionsansatz
Dr. Münzberg
Kritische Infrastrukturen: DefinitionVorherrschender Definitionsansatz Kritischer Infrastrukturen
Kritische Infrastrukturen: vorherrschender Definitionsansatz
„Kritische Infrastrukturen sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche
Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungs-engpässe, erhebliche
Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“ (BMI, 2011a).
Sektoren- und Brancheneinteilung
in Deutschland (vgl. BMI, 2011a)
Kritische Infrastrukturen: vorherrschender Definitionsansatz
Dr. Münzberg
Kontroversität vorherrschender DefinitionsansätzeEine Frage der Perspektive
Warum führt der vorherrschende Definitionsansatz zu Kontroversität?
In der kommunalen Gefahrenabwehr- und Katastrophenschutzplanung führt dieser Definitionsansatz
wiederkehrend zu kontroversen Diskussionen, bestimmte Einrichtungen als Kritische Infrastrukturen zu
erkennen. Einige Gründe sind:
- Bestehende Sektoren- und Brancheneinteilung zielt stark auf Bundesrelevanz und Europäische Kritische
Infrastrukturen ab
- Kaum vereinbar mit dem örtlich-zeitlichen Bezug der Planungen kommunaler Gefahrenabwehr
- Keine objektive Sachverhaltselemente für die Gefahrenprognose feststellbar
- Kein bundeseinheitliches Verständnis über konkrete schutzwürdige Bauten als Lokale Kritische
Infrastrukturen ableitbar
- Die informationstechnische Sicherheit orientiert sich mit der BSI-KritisV auf zu erbringende kritische
Dienstleistungen
- Es fehlt der örtlich-zeitliche und objektspezifische Bezug für die Anwendung in der Gefahrenabwehr
- Regelschwellenwert in der informationstechnischen Sicherheit: Eine kritische Dienstleistung wird erkannt,
wenn eine Einrichtung über 500.000 Personen im Jahr versorgt (BMI, 2017)
- Keine schutzgutorientierte Betrachtung durch eine Gefahrenprognose
Warum führt der vorherrschender Definitionsansatz zu Kontroversität?
Dr. Münzberg
Lokale Kritische InfrastrukturenSchutzgutorientierte Identifikationsansätze
Die sozialstaatliche Leistungspflicht leitet sich aus
dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1. GG
her (Murswiek, 2009, Rn. 213). Demnach führt das
Sozialstaatsprinzip zu einer Schutzpflicht zur
Daseinsvorsorge, die in den Fällen eintritt, in
denen sich der Einzelne nicht allein helfen kann
und es der Solidarität der Gemeinschaft bedarf
(ebd.).
Aus dem Grundrecht „auf Leben und
körperlicher Unversehrtheit“ nach
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem im
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Schutz der
unantastbaren Menschenwürde leitet sich die
Abwehr vor unzulässigen Eingriffen als
Schutzpflicht des Staates her (u. a. BVerfGE 46,
160, 164; BVerfGE 45, 187, 254 f.; BVerfGE 56, 54,
63; Dietlein, 2005, S. 62 ff.; Stern, 2010, 241 ff.;
Schulze-Fielitz, 2004, Rn. 76 ff.; Sachs, 2009, Art.
1 Rn. 35; Walus, 2012).
Welche Schutzpflichten sind mit dem kontinuierlichen Betrieb von Kritischen Infrastrukturen
im wesentlichen verbunden?
Schutzpflicht auf körperliche Unversehrtheit Sozialstaatliche Leistungspflicht
Dr. Münzberg
Lokale Kritische InfrastrukturenSchutzgutorientierte Identifikationsansätze
Ein Schutzgut in Gefahr: Rechtsdefinition einer Gefahr
Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel: Eine Gefahr ist eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen würde (u. a. Götz, 2001, S. 61 ff; BVerwGE 45, 51, 57; OVG Koblenz, NVwZ,
1992, 499; Jochum und Rühle, 1996, Rn. 38; § 2 Nds. SOG). Ein Schaden stellt eine objektive Verschlechterung
oder Verletzung des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (Götz, 2001, S. 61 ff.).
Um Lokale Kritische Infrastrukturen im Hinblick auf grundrechtliche Schutzpflichten des Staates zu
identifizieren, sind entsprechende Schutzgüter herauszustellen und auf Einrichtungen zu projizieren.
Welche Schutzpflichten sind mit dem kontinuierlichen Betrieb von Kritischen Infrastrukturen
im wesentlichen verbunden?
Schutzpflicht auf körperliche Unversehrtheit Sozialstaatliche Leistungspflicht
Dr. Münzberg
Lokale Kritische InfrastrukturenSchutzgutorientierte Identifikationsansätze
Lokale Kritische Infrastrukturen lassen such aufgrund ihres Schutzgutcharakters bestimmen, so bspw. anhand
- ihrer anhaftenden betrieblichen Eigengefahr im Sinne des SÜG, des BImSchG und im Sinne des Schutzes von Leib
und Leben von Menschen, Tieren, bedeutenden Sachgütern und die natürliche Lebensgrundlage nach Art. 2 GG,
- ihrer schutzwürdigen Nutzung und Festlegung als sensible Einrichtungen im Sinne Art. 13 Seveso-III-Richtlinie und
§ 50 BImSchG,
- ihrer Funktion zur Sicherstellung der lebensnotwendigen Versorgung im Sinne der
Landeskatastrophenschutzgesetze,
- ihrer Funktion zum Schutz des Bestandes und die Funktionsfähigkeit des Staates, seiner Einrichtungen und
sonstige kollektive Rechtsgüter im Sinne der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel,
- ihrer Funktion zur Sicherstellung von Leistungen der Daseinsvorsorge,
- ihrer Funktion zur Sicherstellung von Leistungen nach den Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze,
- ihrer Festlegung als Europäische Kritische Infrastruktur im Sinne EU-Richtlinie 2008/114/EC,
- ihrer Festlegung als Kritische Infrastruktur mit Bundesrelevanz im Sinne des BSIG und der KritisV
- ihrer Festlegung als lebenswichtige Einrichtungen und verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne des SÜG
und
- ihrer Funktion zur Sicherstellung der Leistungen der Grundversorgung in Klein- und Unterzentren im Sinne des ROG
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze
Dr. Münzberg
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
Dr. Münzberg
Landesspezifischen Brand-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetze
- Betrachtete Schutzgüter
- Leib und Leben von Menschen, Tieren, bedeutende Sachgüter und die Umwelt
- Außer in Berlin, Hamburg und Rheinland-Pfalz wird des Weiteren genannt
- die lebensnotwendige Versorgung
- (vgl. § 16 Abs. 1 SaarBKG, § 25 ThürBKG, § 1 Abs. 1 LKatSG S-H, § 1 Abs. 2 LKatSG M-V,
§ 1 Abs. 2 BHKG NRW, § 24 HessBKG, § 1 Abs. 2 BbgBKG, § 1 Abs. 2 LKatSG B-W) bzw.
- die „lebenswichtige Versorgung“
- (vgl. § 1 Abs. 2 KatSG-LSA, § 1 Abs. 2 NKatSG, § 37 Abs. 2 BremHilfeG),
- die „natürliche Lebensgrundlage“
- (vgl. § 1 Abs. 2 BayKSG) und
- die „Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen“
- (vgl. § 2 Abs. 3 SächsBRKG)
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
- „lebenswichtige Versorgung“ ist Rechtsbegriff im Sabotageschutz des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(SÜG)
- § 1 Abs. 5 SÜG definiert lebenswichtige Einrichtungen und verteidigungswichtige Einrichtungen:
- Beides sind Einrichtungen, „deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen
Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann“.
- lebenswichtige Einrichtungen: Einrichtungen, die „für das Funktionieren des Gemeinwesens
unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung
und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde“.
- Verteidigungswichtige Einrichtungen sind solche, die für die Herstellung und den Erhalt der
Verteidigungsbereitschaft nicht kurzfristig ersetzbar sind.
- In Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) werden lebenswichtige Einrichtungen in den
Zuständigkeitsbereich der Bundesministerien festgelegt. Länder können weitere Landesverordnungen in
Kraft setzen.
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
- Betriebliche Eigengefahren bestehen bei erhöhtem Gefahrenpotential insbesondere im Zusammenhang mit
- Gefahrstoffen und -gütern
- Kontaminationsgefahren (wie bei Gefahrguttransporten und -lagerung, Anlagen zur Kontrolle und
Reinigung von Altlasten und Schadenstoffen),
- Infektionsgefahren (wie bei Krematorien oder Tierkörperbeseitigungsanstalten),
- Ausfall von Brandschutz- und raumlufttechnischen Anlagen (wie in Tunneln, Bergwerken und
Sonderbauten wie Versammlungsstätten),
- Hochwassergefahren (wie bei Hochwasserschutzanlagen und der Steuerung der Wasserhaltung bei
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren) und
- Flutungsgefahren (wie bei Schöpf-, Sielbau-, Bach-, Fluss- und Seepumpwerken, Schleusen,
Grubenwasserpumpen und Anlagen zur Grundwasserabsenkung)
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
- Betriebliche Eigengefahr besteht bei Störfallbetrieben
- Störfallbetriebe sind Betriebe, für die entsprechend der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden
Fassung ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist
- Bei Planungsentscheidungen als auch bei Genehmigungsentscheidungen sieht das Störfallrecht nach Art. 13
Seveso-III-Richtlinie angemessene Abstände zwischen Störfallbetrieben und sogenannten schutzwürdigen
Nutzungen vor (störfallrechtliches Abstandsgebot). Angemessene Abstände sind von Störfallbetrieben in der
Bauleitplanung im Rahmen des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen.
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
- Schutzwürdige Nutzungen
- Angemessene Abstände sind von Störfallbetrieben zu schutzwürdigen Nutzungen in der Bauleitplanung
im Rahmen des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen.
- Keine Festlegung von schutzwürdigen Nutzungen in Seveso-III-Richtlinie und BImSchG
- In der Umsetzung und Auslegung des Störfallrechts finden sich einige nicht abschließende
Einrichtungslisten.
- Wohngebiete, sensible Einrichtungen und wichtige Verkehrswege unterschieden
- sensible Einrichtungen: Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche oder gesundheitliche
Zwecke, Schulen, Kindergärten, Altenpflegeheime und Krankenhäuser genannt
- Weitere landesspezifische bauaufsichtliche Auslegungen, u.a. Beherbergungsstätte mit über 60
Gästebetten, Tageseinrichtungen für behinderte Menschen oder Heime und sonstige
Einrichtungen zur Pflege und Unterbringung von Personen
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
- Ordnungsrechtliche Generalklausel: Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Öffentliche Ordnung sind alle „ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils
herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen
Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens
innerhalb eines Gebietes angesehen wird“ (BVerfG NVwZ 2004, 90, 91)
- Schutzdimensionen
- der Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung,
- der Individualrechte und -rechtsgüter (Individualrechtsgüter des Bürgers) und
- des Bestandes und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie
sonstiger kollektiver Rechtsgüter (bzw. Kollektivrechtsgüter, Universalrechtsgüter oder kollektiver
Schutzgüter)
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
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- Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung,
- alle öffentlich-rechtlichen Normen, aus denen sich Verhaltenspflichten ergeben
- Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen
- Zum Bestand und zur Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen zählen
- alle Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Selbstverwaltungskörperschaften,
Universitäten etc.),
- ihre Behörden und Organe (z. B. Parlamente, Gerichte, Polizei- und Ordnungsbehörden)
- öffentliche Anstalten (z. B. Schulen, Obdachlosenunterkünfte, Rundfunkanstalten),
- die ihnen zugeordneten Einrichtungen (z. B. Theater, Museen, Kasernen) und von ihnen abgehaltene
Veranstaltungen (z. B. Staatsbesuche) (ebd.).
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
- Kollektive Rechtsgüter (bzw. Kollektivrechtsgüter, Universalrechtsgüter oder kollektiver Schutzgüter)
- Kollektive Rechtsgüter betreffen Gegebenheiten der Allgemeinheit, deren Schutz insbesondere in Bezug
auf das Leben in der staatlich organisierten Gemeinschaft geboten ist und von dem niemand
ausgeschlossen werden kann (Nicht-Anwendbarkeit des Ausschlussprinzips)
- Im allgemeinen Verständnis zählen zu Kollektivrechtsgütern insbesondere
- Gesundheit („Volksgesundheit“) und öffentliche Gesundheitsversorgung (s. a. Klas, 2000, S. 152;
Möhle, 2001, S.217 ff.; Musil, 2003, S. 53; Oberender und Zerth, 2005), saubere Luft, sauberes
Wasser, öffentliche Wasserversorgung, Natur, Landschaft, Umwelt, Lebensmittelhygiene,
Infektionsschutz, Leichtigkeit des Straßenverkehrs und Sicherheit des Geldverkehrs.
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
Lebens-
notwendigeVersorgung
Lebenswichtige
und
verteidigungs-
wichtige Einrichtung
Betriebliche Eigengefahr
Schutzwürdige Nutzung
StörfallbetriebeÖffentliche
Sicherheit und
Ordnung
Daseinsvorsorge
- Daseinsvorsorge: bisher kein einheitliches Verständnis
- Appropriationsbedürfnis, sich lebensnotwendige Güter und Dienstleistungen aus nicht eigenen Quellen zu
beschaffen (Krajewski, 2011).
- Alle „Veranstaltungen, welche zur Befriedigung des Appropriationsbedürfnisses getroffen werden“
(Forsthoff, 1956). Die Befriedigung des Appropriationsbedürfnisses sei Aufgabe der Daseinsvorsorge.
- Moderns Verständnis: Daseinsvorsorge ist
- Staatliche Sorge für soziale Existenzbedingungen (Franz, 2005),
- Bereitstellung bestimmter notwendiger Güter durch das Gemeinwesen und Leistungen mit besonders
öffentlichen Interesse (vgl. Krajewski, 2011)
- Sicherstellung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (Franz, 2005)
- Schutzgut aus Sozialstaatsprinzip: Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums bzw.
Gewährleistung eines Mindestmaßes an Daseinsvorsorge
Schutzgutorientierte Identifikationsansätze Lokale Kritische Infrastrukturen identifizieren: die Rechtsgrundlagen für KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
Im Hinblick auf die Schutzgutorientierung sowie der
lokalen Zuständigkeit der operativen Krisenbewältigung
und der damit notwendigen örtlichen raum-zeitlichen
Orientierung der Gefahrenprognose bedarf es einer
Ausrichtung an lokalen Einrichtungen Kritischer
Infrastrukturen. Durch gefahrenspezifische Charakteristika
(wie Stromausfall, Hochwasser oder Pandemien, …) lassen
Einrichtungen nicht klar eingrenzen.
KRITIS-Kataster zur Vorbereitung auf Stromausfälle
- Für die Beherrschung stromausfallbedingter
Gefahren sollte ein KRITIS-Kataster mit
einrichtungsbezogenen Daten aus
behördlichen Quellen und Abfragen
bestehen.
KRITIS Kataster und Typlisten Lokaler Kritischer InfrastrukturenKommunale Gefahrenabwehr im Fokus
- Daten sollten enthalten: wichtige Kontaktpersonen,
Standort, Größe, gefahrenträchtige Eigenschaft,
Notstrom- und Ersatzstromkapazitäten (Tankvolumen)
und Möglichkeiten zur externen Stromeinspeisung und
weiteren Besonderheiten.
Lokale Kritische Infrastrukturen für eine schutzgutorientierte Gefahrenprognose
Lokale KRITIS-Einrichtungen sind im Sinne der
Gefahrenabwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes
als objektspezifische Produktions- und
Dienstleistungsstätten zu verstehen, die entsprechend
grundgesetzlicher Pflichten schützenswürdige kritische
Dienstleistungen erbringen und die in der Regel in jeder
Gebietskörperschaft in unterschiedlicher Anzahl und Größe
zu finden sind.
Dr. Münzberg
KRITIS Kataster und Typlisten Lokaler Kritischer InfrastrukturenKommunale Gefahrenabwehr im Fokus
- Anhand einer Typliste Lokaler Kritischer
Infrastrukturen lassen sich die in einer
Gefahrenprognose zu berücksichtigenden
lokalen KRITIS-Einrichtungen bestimmen, so
dass ein KRITIS-Kataster einer
Gebietskörperschaft anhand einheitlicher
Standards erarbeitet werden kann.
- Zur effektiven Katastrophenabwehr haben
Untere Katastrophenschutzbehörden für
ihren Zuständigkeitsbereich ein KRITIS-
Kataster zu erstellen (auch „Local CI Cadaster“
oder „Land Register“, s. a. Münzberg, Wiens
und Schultmann, 2017; Münzberg, Müller und
Raskob, 2017a).
KRITIS-Kataster Typliste Lokaler Kritischer Infrastrukturen
- Eine Typliste führt zu einer Liste von
schutzwürdigen Einrichtungen auf Basis einer
objekt- und einrichtungsspezifischen
Schutzgutbetrachtung.
- Eine bundeseinheitliche und etablierte
Typliste von Lokalen KRITIS-Einrichtungen
existierte in Deutschland bisher nicht. Die
vorliegende Arbeit bietet erstmals eine fachliche
fundiert und systematische betrachtete
Grundlage.
Dr. Münzberg
Lokale Kritische Infrastrukturen im engeren Sinne
zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Regel in
allen Landkreisen und kreisfreien Städten anzufinden
sind und in Zusammenhang mit unmittelbaren
stromausfall-bedingten Gefahren stehen. Die
unmittelbare Gefahr ergibt sich dabei aus der ihr
anhaftenden Eigengefahr oder aus der drohenden
Unterversorgung des durch sie bedienten alltäglichen
Bedarfs.
KRITIS im engeren, im weiteren und im weitesten Sinne
KRITIS Kataster und Typlisten Lokaler Kritischer InfrastrukturenKommunale Gefahrenabwehr im Fokus
Lokale Kritische Infrastrukturen im weiteren Sinne
sind dagegen vereinzelt in den Landkreisen und
kreisfreien Städten anzutreffen und weisen teilweise
eine bedingte, zeitverzögerte Gefahrendringlichkeit
auf.
Lokale Kritische Infrastrukturen im weitesten Sinne
existieren bundesweit nur vereinzelt, weisen ein
beschränktes Gefahrenpotential auf und sind nicht
in jedem Fall zu berücksichtigen.
Anhand der von den genannten Ansätzen abgeleiteten Typen können Lokale Kritische Infrastrukturen im
engeren, im weiteren und im weitesten Sinne unterschieden werden.
Dr. Münzberg
Typliste Lokale Kritische InfrastrukturenKommunale Gefahrenabwehr: zu betrachtende Einrichtungen in KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
Typliste Lokale Kritische InfrastrukturenKommunale Gefahrenabwehr: zu betrachtende Einrichtungen in KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
Typliste Lokale Kritische InfrastrukturenKommunale Gefahrenabwehr: zu betrachtende Einrichtungen in KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
Typliste Lokale Kritische InfrastrukturenKommunale Gefahrenabwehr: zu betrachtende Einrichtungen in KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
Typliste Lokale Kritische InfrastrukturenKommunale Gefahrenabwehr: zu betrachtende Einrichtungen in KRITIS-Kataster
Dr. Münzberg
Individuell erhobene
Experteneinschätzungen
aus Pool des Direct-
Weighting-Verfahrens
32=Pooln
Die Relevanz ausgewählter Lokaler KRITIS-
Einrichtungen wurde durch ein Direct-Weighting-
Verfahren durch über 30 Experten aus den lokalen
Zivil- und Katastrophenschutzbehörden
exemplarisch ermittelt.
Relevanz von Lokalen Kritischen InfrastrukturenExpertenschätzung mithilfe Direct Weighting
Die Experten haben mithilfe eines einheitlichen
Fragebogens unabhängig von einander die
Bedeutung von Einrichtungstypen zwischen 100
(sehr relevant) und 0 (nicht relevant) bewertet.
Dr. Münzberg
Weiterführende Literatur
Dr. Münzberg
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Münzberg, T., Wiens, M., and Schultmann, F. (2016) Understanding Resilience: A Spatio-
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Ottenburger, S., Münzberg, T., Strittmatter, M., and Müller, T. (2017) Smart Grids enhancing
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https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000096412
Die Inhalte dieser Präsentation sind Teil nachfolgender Veröffentlichung:
Empfohlene Zitierweise:
Münzberg, Thomas (2019) Entwicklung
einer spatial-temporalen
Vulnerabilitätsanalyse für die initiale
Krisenbewältigung von Stromausfällen,
Dissertation, Karlsruher Institut für
Technologie.
Kontakt: