View
0
Download
0
Category
Preview:
Citation preview
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-218 Stand Januar 2010
C. VI. Befundklasse 6 Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz C. VI. 1. Schnellübersicht der häufigsten Wiederherstellungsmaßnahmen
Maßnahme Festzuschuss BEMA-Position
Laborposition – BEL II*
Auffüllen einer Sekundärteleskop- krone im direkten Verfahren
6.0 100a angef. Materialkosten für Kunststoff
Aktivieren von gegossenen Halteelementen
6.0 100a -
Sprungreparatur ohne Abdruck 6.1 100a 001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-1 LE-Sprung
Bruchreparatur ohne Abdruck 6.1 100a 001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-2 LE Bruch
Wiederbefestigung und Erneuer-ung eines Zahnes ohne Abdruck
6.1 100a ggf. 001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-3 LE Einarbeiten
Bruchreparatur im Kunststoff-bereich mit Abdruck
6.2 100b 001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-2 LE Bruch
Erneuerung eines Zahnes mit Abdruck
6.2 100b 001-0 Modell ggf. 011-2 Fixator oder ggf. 012-0 Mittelwertartikulator 801-0 Grundeinheit 802-3 LE Einarbeiten Zahn
Neuaufstellung auf vorhandene Modellgussbasis
6.2 100b 001-0 Modell 012-0 Mittelwertartikulator 801-0 Grundeinheit 802-3 LE Einarbeiten Zahn
Wiederbefestigen oder Erneuern von Klammern im Kunststoff-bereich
6.2 100b 001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-5 LE Klammer einarbeiten bei Erneuerung: 380-1 bis 380-6 oder 381-1bis 381-4
Wiederbefestigen von Sekundär-teleskopen im Kunststoffbereich
6.2 100b 001-0 Modell 134-9 Sekundärteil wiederbefestigen
*Hinweise: 1) Die BEMA-Position 100b muss durch die tatsächlich angefallenen Kosten für das
Abformmaterial auf dem Eigenbeleg nachgewiesen werden.
2) Die Angabe der Laborleistungen ist beispielhaft, so dass noch weitere BEL-Positionen anfallen können.
3) Die Befunde 6.0 – 6.5 sind bei einzeitigem Vorgehen nicht kombinierbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-219 Stand Januar 2010
Maßnahme Festzuschuss BEMA-
PositionLaborposition – BEL II*
Erneuerung von Sekundärteilen des Kugelknopfankers bei Wurzel-stiftkappen im Kunststoffbereich
6.2 100b 001-0 Modell ggf. 002-2 Platzhalter einfügen 134-7 Primär-/Sek.-Teil Konf. Anker
Bruchreparatur im Metallbereich 6.3 100b 001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-2 LE Bruch ggf. 802-7 LE Kunststoffsattel 807-0 Metallverbindung
Wiederbefestigen von Sekundär-teleskopen im gegossenen Metallbereich
6.3 100b 001-0 Modell 134-9 Sekundärteil wiederbefestigen ggf. 801-0 Grundeinheit ggf. 802-7 LE Kunststoffsattel
Erneuerung von Sekundärteilen des Kugelknopfankers bei Wurzel-stiftkappen, Maßnahmen im Metallbereich
6.3 100b 001-0 Modell 134-7 Primär-/Sek.-Teil Konf. Anker ggf. 002-2 Platzhalter einfügen ggf. 801-0 Grundeinheit ggf. 802-7 LE Kunststoffsattel
Wiederbefestigen oder Erneuern von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen
6.3 100b bei Neu-planung:
ggf. 98h
001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-5 LE Klammer einarbeiten 807-0 Metallverbindung bei Erneuerung: 204-1 bis 205-0 und 212-0
Verblendung an Rückenschutz-platten erneuern Hinweis: Es besteht keine Einschränkung auf Verblendgrenzen.
6.3 100b
ohne Abform.
100a
001-0 Modell ggf. 011-2 Fixator oder ggf. 012-0 Mittelwertartikulator 801-0 Grundeinheit 160-0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff oder 164-0 Vestibuläre Verblendung Komposite 155-0 Konditionierung (nur in Verbindung mit BEL-Nr.: 164-0)
Erweiterung von Zähnen, Maßnahmen im Kunststoffbereich
6.4 100b 001-0 Modell ggf. 011-2 Fixator ggf. 012-0 Mittelwertartikulator 801-0 Grundeinheit 802-3 LE Einarbeiten Zahn
*Hinweise: 1) Die BEMA-Position 100b muss durch die tatsächlich angefallenen Kosten für das
Abformmaterial auf dem Eigenbeleg nachgewiesen werden.
2) Die Angabe der Laborleistungen ist beispielhaft, so dass noch weitere BEL-Positionen anfallen können.
3) Die Befunde 6.0 – 6.5 sind bei einzeitigem Vorgehen nicht kombinierbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-220 Stand Januar 2010
Maßnahme Festzuschuss BEMA-
PositionLaborposition – BEL II*
Erweiterung der Kunststoffbasis 6.4 100b 001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-4 LE Basisteil Kunststoff einarbeiten
Erweiterung um einen Zahn mit Neuanfertigung einer doppel-armigen Halte- oder einfachen Stützvorrichtung
6.4 6.4.1
100b 98f
001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-3 LE Einarbeiten Zahn 802-5 LE Klammer 380-5 oder 381-1 bis 381-4
Erweiterung um einen Zahn mit Neuanfertigung einer einfachen Haltevorrichtung
6.4 6.4.1
100b 001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-3 LE Einarbeiten Zahn 802-5 LE Klammer 380-1 bis 380-4 oder 380-6
Auffüllen einer Sekundärteleskop-krone im indirekten Verfahren
6.4 100b 001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-4 LE Basisteil Kunststoff einarbeiten
Erweiterung der Metallbasis mit Einarbeiten von Zähnen
6.5 100b 001-0 Modell ggf. 011-2 Fixator oder ggf. 012-0 Mittelwertartikulator 801-0 Grundeinheit 802-3 LE Einarbeiten Zahn ggf. 803-0 Retention, gebogen oder 804-0 Retention, gegossen oder 806-0 Gegossenes Basisteil
Erweiterung mit Anfertigung einer Rückenschutzplatte mit Verblendung
6.5 100b 001-0 Modell ggf. 011-2 Fixator oder ggf. 012-0 Mittelwertartikulator 208-1 Rückenschutzplatte 801-0 Grundeinheit 802-6 LE Rückenschutzplatte 807-0 Metallverbindung 160-0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff oder 164-0 Vestibuläre Verblendung Komposite 155-0 Konditionierung (nur in Verbindung mit BEL-Nr.: 164-0)
*Hinweise: 1) Die BEMA-Position 100b muss durch die tatsächlich angefallenen Kosten
für das Abformmaterial auf dem Eigenbeleg nachgewiesen werden.
2) Die Angabe der Laborleistungen ist beispielhaft, so dass noch weitere BEL-Positionen anfallen können.
3) Die Befunde 6.0 – 6.5 sind bei einzeitigem Vorgehen nicht kombinierbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-221 Stand Januar 2010
Maßnahme Festzuschuss BEMA-
PositionLaborposition – BEL II*
Erweiterung um einen Zahn mit Neuanfertigung einer geg. Halte- und Stützvorrichtung
6.5 6.5.1
100b 98h/1 oder 98h/2
001-0 Modell 801-0 Grundeinheit 802-3 LE Einarbeiten Zahn 802-5 LE Klammer 204-1 bis 205-0 212-0 Zuschlag einzelne Klammer 807-0 Metallverbindung
Teilunterfütterung einer partiellen Prothese - direkt
6.6 100c Materialkosten Unterfütterungskunststoff
Teilunterfütterung einer partiellen Prothese - indirekt
6.6 100c 001-0 Modell 808-0 Teilunterfütterung
Vollständige Unterfütterung einer partiellen Prothese - indirekt
6.6 100d 001-0 Modell ggf. 011-2 Fixator 809-0 Vollständige Unterfütterung
Teilunterfütterung einer Total-prothese - direkt
6.7 100c Materialkosten Unterfütterungskunststoff
Vollständige indirekte Unter-fütterung einer schleimhaut-getragenen Deckprothese im Oberkiefer mit funktioneller Randgestaltung
6.7 100e 001-0 Modell 011-2 Fixator 809-0 Vollständige Unterfütterung
*Hinweise: 1) Die BEMA-Position 100b muss durch die tatsächlich angefallenen Kosten
für das Abformmaterial auf dem Eigenbeleg nachgewiesen werden.
2) Die Angabe der Laborleistungen ist beispielhaft, so dass noch weitere BEL-Positionen anfallen können.
3) Die Befunde 6.0 – 6.5 sind bei einzeitigem Vorgehen nicht kombinierbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-222 Stand Januar 2010
Befund 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundänderung mit wiederherstellungs-bedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese Befund 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungs-bedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese Befund 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungs-bedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese Befund 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungs-bedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese Befund 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese Bei Erweiterung um einen Zahn Befund 6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese Bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn Befund 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese Bei Erweiterung um einen Zahn Befund 6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese Bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-223 Stand Januar 2010
Befund 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese Befund 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer Befund 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn Befund 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung Befund 6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-224 Stand Januar 2010
C. VI. 2. Allgemeines „Vereinfachtes Verfahren“ bei Wiederherstellungsmaßnahmen Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse
Wiederherstellungsmaßnahmen nach den Befund-Nrn. 6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, und 6.9 können ohne Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse über die KZV abgerechnet werden. Das vereinfachte Verfahren gilt nur, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme als alleinige Leistung erbracht wird. In Kombination mit den Befundklassen 1 bis 5 und der Befund-Nr. 6.10 sind die Festzuschüsse vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse zu bewilligen.
Das „vereinfachte Verfahren“ gilt auch in Fällen, in denen die Befund-Nrn. 1.4 und 1.5 in Verbindung mit Befund-Nr. 6.8 anfallen. Wenn die Wiederherstellungsmaßnahme als andersartige Leistung erbracht und abgerechnet wird, erstattet die Krankenkasse gemäß § 55 V SGB V die Festzuschüsse unmittelbar an den Versicherten.
Der Patient muss seine Zugehörigkeit zu der in Anspruch genommenen Krankenkasse durch Vorlage seiner KV-Karte nachweisen, außerdem soll er seine Zugehörigkeit durch Unterschriftleistung im Feld „Erklärung des Versicherten“ auf dem Heil- und Kostenplan (HKP Teil 1) bestätigen.
Für die Ansatzfähigkeit der jeweiligen Festzuschüsse sind die jeweils gültigen Festzuschuss-Richtlinien zu beachten.
Es wird empfohlen, für nicht zweifelsfrei zuordnungsfähige Wiederherstellungs-maßnahmen die Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse abzuwarten. Hierfür ist die Art der Wiederherstellungsmaßnahme eindeutig im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans zu dokumentieren.
Ist zum Zeitpunkt der Behandlung bekannt, dass ein Härtefall gemäß § 55 II SGB V vorliegt oder vom Patienten geltend gemacht wird, empfiehlt es sich bei Reparatur- und Wiederherstellungsmaßnahmen grundsätzlich, eine Festlegung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse einzuholen, da die Voraussetzungen für die Einstufung als Härtefall ausschließlich von der Krankenkasse festzustellen sind und daraufhin der Festzuschuss festzusetzen ist. Dabei ist zu beachten, dass eine von der Krankenkasse nach § 62 Abs. 1 SGB V ausgestellte Bescheinigung über die Befreiung von Zuzahlungen nicht für Zahnersatzleistungen gilt. Regelung für Sondergruppen Bei Reparaturen und Wiederherstellungsmaßnahmen für die Sondergruppen gelten folgende Regelungen: Vertrag mit Trägern der Sozialhilfe in Nordrhein Die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans und die Einholung eines Kostenanerkenntnisses sind bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer Prothese nicht erforderlich (§ 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags, Ratgeber-Band II, Klappe V-1).
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-225 Stand Januar 2010
Rahmenvertrag über die zahnärztliche Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Gemäß § 4 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt eine Versorgung mit Zahnersatz nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Zu gewähren sind nur die erforderlichen Leistungen durch die Behörde zur Beseitigung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Eine vorherige Genehmigung ist daher erforderlich. Polizeivertrag nebst gemeinsamer Auslegung Prothetische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen sowie zur Wiederherstellung der Funktion und Erweiterung einer abnehmbaren Prothese nach den BEMA-Positionen 95 und 100 dürfen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde durchgeführt werden (§ 3 Abs. 4. des Polizeivertrages, Ratgeber-Band II, Klappe V-2). Vertrag über die zahnärztliche prothetische Versorgung der Versorgungs-berechtigten nach dem BVG Das Kostenanerkenntnis der Versorgungsverwaltung ist bei Reparatur oder Instandsetzung nicht erforderlich (§ 3 Abs. 3 des Vertrags, Ratgeber-Band II, Klappe V-3). Zahnärztliche Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten Kostenübernahmeerklärung Im Vertrag ist keine Regelung zur Genehmigungsfreiheit bei Reparaturen enthalten (Ratgeber-Band II, Klappe III-1). Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten der Bundespolizei Im Vertrag ist keine explizite Regelung zur Genehmigungsfreiheit bei Reparaturen enthalten (Ratgeber-Band II, Klappe III-3a). Bundeswehr – Richtlinien Genehmigungspflichtig sind zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen, die über solche der zahnärztlich-prophylaktischen, chirurgischen oder konservierenden Behandlung hinausgehen (5.1 der Bundeswehr-Richtlinien, Ratgeber-Band II, Klappe III-4a). Ziviler Ersatzdienst – Richtlinie Eine Genehmigung ist auch für Zahnersatz notwendig (vgl. 3, Ratgeber-Band II, III-5a). Im Notfall kann eine telefonische Genehmigung von den Zahnärzten des Bundesamts für Zivildienst eingeholt werden. Interimsersatz kann in unaufschiebbaren Fällen vor Erteilung der Genehmigung eingegliedert werden. Vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland versichert sind: a) EG-Recht: Bei Personen, die sich zum Zweck der Behandlung vorübergehend in Deutschland aufhalten (EG-Recht), ist eine Genehmigung des zuständigen ausländischen Kostenträgers erforderlich, ansonsten Genehmigungsverfahren wie bei deutschen gesetzlich Krankenversicherten.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-226 Stand Januar 2010
b) Abkommensrecht: Bei der Einreise nach Deutschland mit bestehender Erkrankung zwecks zahnärztlicher Versorgung ist eine Genehmigung des zuständigen ausländischen Kostenträgers erforderlich. Bei Behandlungsbedürftigkeit einer bereits bei Einreise bestehenden Erkrankung – ohne dass die Einreise zwecks zahnärztlicher Versorgung erfolgt ist - bietet es sich an ggf. die Klärung der Kostenübernahme bei der aushelfenden deutschen Krankenkasse einzuholen, ansonsten Genehmigungen wie bei deutschen gesetzlich Krankenversicherten. Versicherte mit einem besonderen Leistungsnachweis bei Ruhen der Ansprüche nach § 16 Abs. 3a SGB V Nur Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, können durchgeführt werden. Grundsätzlich können daher keine Zahnersatzleistungen erbracht werden.
Heil- und Kostenplan (HKP)
Für Wiederherstellungsmaßnahmen, die nicht im „vereinfachten Verfahren“ abgerechnet werden können, ist vor Beginn der Behandlung ein kostenfreier Heil- und Kostenplan zu erstellen. Dabei sollte im Feld Bemerkung die tatsächlich geplante Wiederherstellungsmaßnahme aufgeführt werden.
Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die Krankenkasse kann die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender Versorgungs-notwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund.
Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Kranken-kasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme andersartiger Wiederherstellungs-maßnahmen (§ 55 Abs. 5 SGB V) mit der KZV ab. Andersartige Wiederherstellungs-maßnahmen sind im Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“, Zeile 8, rechte Spalte, mit „D“ (Direktabrechnung) zu kennzeichnen. Der Versicherte erhält die Gesamtrechnung. Der Heil- und Kostenplan ist im Original mit Eingliederungs-bestätigung (Datum und Unterschrift) beizufügen. Der Versicherte hat einen Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse durch seine Krankenkasse.
Bonusregelung
Bei Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist der Bonus auf dem Heil- und Kostenplan zu vermerken. Dieser ist im Abschnitt „IV. Zuschussfestsetzung“ des Heil- und Kostenplans im Feld „Bonus“ mit „00“, „20“ oder „30“ einzutragen.
Ist nicht eindeutig zu erkennen, ob die Bonusregelung greift, ist die Vorlage des Heil- und Kostenplans bei der Krankenkasse sinnvoll, um spätere Berichtigungen zu vermeiden.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-227 Stand Januar 2010
Härtefälle
Versicherte, die gemäß § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (Härtefälle), haben auch bei Wiederherstellungen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten durch die Krankenkasse, soweit es sich hierbei um eine Regelversorgung handelt.
In Abschnitt „IV. Zuschussfestsetzung“ des Heil- und Kostenplans ist das Feld „Härtefall“ durch die Krankenkasse zu kennzeichnen. Wird eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung durchgeführt, werden die Gesamtkosten nach BEMA und BEL II über die KZV abgerechnet, auch der Kostenanteil, der ggf. den doppelten Festzuschuss überschreitet (tatsächliche Kosten). Hierbei muss erkennbar sein, welche Leistungen des BEMA Grundlage der Abrechnung sind. Zusätzliche BEMA-Leistungen (z.B. Nrn. 19, 24c) sind deshalb in Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“ des Heil- und Kostenplans einzutragen.
Bei gleich- und andersartigen Wiederherstellungsmaßnahmen ist die Leistungspflicht der Krankenkasse auf den doppelten Festzuschuss beschränkt. Soweit die tatsäch-lichen Kosten den doppelten Festzuschuss unterschreiten, werden die tatsächlichen Kosten übernommen.
Die tatsächlichen Kosten bei Wiederherstellungen innerhalb der Regelversorgung oder der doppelte Festzuschuss bei gleich- oder andersartigen Wiederherstellungen werden von der Krankenkasse nur insoweit übernommen, als in den tatsächlichen Kosten keine Kostenanteile für Edelmetalllegierungen oder Reinmetall enthalten sind. Bei Härtefällen sind diese Kosten unabhängig von der Art der Wiederherstellung (RV, gaV, aaV) abzuziehen. Bei Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall besteht nur Anspruch auf die alternativen Kosten, die bei der Verwendung einer NEM-Legierung des Bundesmittelpreises der Nr. 970 0 BEL II (Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung) je Abrechnungseinheit entstanden wären. Daher sind die edel- oder reinmetallbedingten Mehrkosten von den tatsächlichen Gesamtkosten abzuziehen (siehe Beispiel Kapitel 2).
Zuordnung und Kombination der Festzuschüsse
Für Wiederherstellungen von konventionellem Zahnersatz und Zahnkronen sind Festzuschüsse der Befundklasse 6 ansetzbar. Für Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen sind die Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 ansetzbar.
Die Kombinationsmöglichkeiten der Befund-Nrn. 6.0 bis 6.10 und der Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 sind abhängig von Art und Umfang der Wiederherstellungsmaßnahme. Die Tabelle „Mögliche Kombinationen Befunde und Festzuschüsse bei Wiederherstellungen / Erneuerungen von Suprakonstruktionen“ ist zu beachten.
Bei einzeitigem Vorgehen sind die Befund-Nrn. 6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5 und 6.5.1 untereinander nicht kombinierbar.
Die Befund-Nrn. 6.2 bis 6.5 werden nach zwei Kriterien unterschieden:
1. Maßnahmen im Kunststoffbereich oder im gegossenen Metallbereich,
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-228 Stand Januar 2010
2. Maßnahmen mit Veränderung des Befundes (in der Regel Zahnerweiterung)
oder ohne Veränderung des Befundes.
Leistungen ohne Anspruch auf Festzuschüsse
Werden Leistungen im Rahmen einer Wiederherstellung erbracht, die per Gesetz, Vertrag, Richtlinien oder Abrechnungsbestimmungen ausgegrenzt sind (z.B. FAL/FTL, Erneuerung von Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen, Austausch von Implantataufbauten, Prothese säubern oder polieren, Vergoldung, etc.) und die auf Wunsch des Patienten erfolgen, sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Diese Leistungen sind auf der Grundlage der Vereinbarung einer Privatbehandlung zu erbringen.
BEMA und BEL II
Die Abrechnungsbestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) und des Bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II 2006) haben sich durch die Einführung der Festzuschüsse nicht geändert.
Für Wiederherstellungen innerhalb der Regelversorgung und bei Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen in Ausnahmefällen nach Nr. 36 der ZE-Richtlinien („Einzelzahnlücke ..., zahnloser atrophierter Kiefer“) ist die Abrechnung nach BEMA und BEL II verbindlich. Zum 01.01.2006 wurden einige zahntechnische Leistungen in das BEL II aufgenommen, die ausschließlich bei den Ausnahmefällen für Suprakonstruktionen anzuwenden sind.
Leistungen nach den BEMA-Positionen 100a bis 100f können mehrfach oder nebeneinander nur abgerechnet werden, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von herausnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchführbar ist.
Einstufung von Wiederherstellungsmaßnahmen
Nach der Protokollnotiz zu Abschnitt B Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien ist für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Gleichartige und andersartige Wiederherstellungen
Werden Leistungen erbracht, die über den Rahmen der Regelleistungen bei Wieder-herstellungen hinausgehen, handelt es sich um gleich- oder andersartige Wiederher-stellungsfälle.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-229 Stand Januar 2010
Die über die Regelleistungen hinausgehenden Leistungen bei gleichartigen Wiederherstellungsfällen und alle andersartigen Wiederherstellungen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) abgerechnet werden.
In diesen Fällen ist vor Behandlungsbeginn auch Teil 2 des Heil- und Kostenplans auszufüllen und vom Versicherten unterschreiben zu lassen.
Andersartige Wiederherstellungsmaßnahmen sind im Abschnitt „V. Rechnungs-beträge“, Zeile 8, rechte Spalte, mit „D“ (Direktabrechnung) zu kennzeichnen. Der Versicherte erhält die Gesamtrechnung. Der Heil- und Kostenplan ist im Original mit Eingliederungsbestätigung (Datum und Unterschrift) beizufügen. Der Versicherte hat einen Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse durch seine Krankenkasse gemäß § 55 Abs. 5 SGB V.
Verblendungen
Nach den ZE-Richtlinien gehören seit 01.01.2004 nur noch vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4 zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Die vestibuläre Verblendung umfasst im Bereich der Zähne 1 bis 3 auch die Schneidekanten. Vollverblendungen im Verblendbereich sind auch bei Wiederherstellungen nach Maßgabe der GOZ und der BEB als gleichartige Versorgungen abrechenbar. Auch in diesen Fällen ist die Befund-Nr. 6.9 je wiederherstellungsbedürftiger Verblendung ansetzbar. Für die Wiederherstellung von Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Diese Leistungen sind auf der Grundlage der Verein-barung einer Privatbehandlung zu erbringen. Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten. Hierfür ist nicht Befund-Nr. 6.9, sondern Befund-Nr. 6.3 ansetzbar.
Kombiniert festsitzender-herausnehmbarer Zahnersatz
Als Leistungen der Regelversorgung sind für Neuversorgungen als Verbindungs-elemente nur Teleskop- bzw. Konuskronen bei bestimmten Lückengebisssituationen und zahlenmäßiger Beschränkung sowie Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vorgesehen.
Dieser Sachverhalt ist auch bei Wiederherstellungen zu beachten. Wie bei Neuversorgungen gilt auch bei Wiederherstellungen, dass der Patient den Anspruch auf den befundbezogenen Festzuschuss nicht verliert, wenn andere oder zusätzliche Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u.ä.) wiederhergestellt werden müssen oder der eingegliederte Zahnersatz mit anderen Verbindungselementen verankert ist. Solche Wiederherstellungen sind gleichartig.
Gleiches gilt in Fällen, in denen Teleskop- oder Konuskronen oder Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen wiederhergestellt werden müssen, die nach den Einschränkun-gen der Festzuschuss-Richtlinien (Topografie, Anzahl und Restzahnbestand) nicht als Regelversorgungsleistung einzustufen sind.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-230 Stand Januar 2010
Allerdings besteht für die Ansetzbarkeit der Befund-Nr. 6.10 (erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn) keine zahlenmäßige und keine topografische Beschränkung.
Die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteleskops ist dann Regelversorgung, wenn eine Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 vorliegt. Befund-Nr. 6.10 ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn sowohl Primär- als auch Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.
Defektprothesen
Leistungen zur Wiederherstellung von Defektprothesen sind nicht im Festzuschuss-system abgebildet; Sie werden nach vorheriger Anzeige mit dem „Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankung/Kieferbruch“ bei der Krankenkasse nach BEMA Teil 2 auf dem „Abrechnungsformular für Kiefergelenks-erkrankung/Kieferbruch“ als Sachleistungen (ohne Eigenanteil) abgerechnet.
Sind partielle oder totale Prothesen mit Defektprothesen verbunden und bezieht sich die Wiederherstellung auf den zahnprothetischen Anteil (z.B. Zahn wiederbefestigen, Bruch der Basis), ist die Wiederherstellung im Festzuschusssystem durchzuführen. Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt über den Heil- und Kostenplan mit Eigenanteil, soweit nicht die Härtefall-Regelung greift.
Wiederherstellungen ohne Zahnarztbeteiligung
Festzuschüsse und zahnärztliche Gebühren sind nur abrechnungsfähig, wenn eine klinische Untersuchung und/oder eine Kontrolle der Funktionsfähigkeit des wiederhergestellten Zahnersatzes durchgeführt wurde. Sofern aus Gründen, die der Patient zu vertreten hat, diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, sind Festzuschüsse und Gebühren nur dann abrechnungsfähig, wenn die Überprüfung der Funktionsfähigkeit in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang nachgeholt wird.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Grundsätzlich ist das Wirtschaftlichkeitsgebot durch die Festlegung der Regelversor-gung erfüllt. Bestehen Therapiealternativen innerhalb der Regelversorgung, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten. Dies gilt insbeson-dere für die Beauftragung zahntechnischer Leistungen bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung in Regelversorgungsfällen.
Abrechnung von Festzuschüssen
Festzuschüsse im Zusammenhang mit erbrachten Regelleistungen oder mit gleichartigen Leistungen werden nach Wiederherstellung des Zahnersatzes mit dem HKP über die KZV abgerechnet. Bei der Rechnungslegung gegenüber dem Versicherten ist der Betrag für die über die KZV abgerechneten Festzuschüsse abzusetzen.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-231 Stand Januar 2010
Unterschreitet der tatsächliche Rechnungsbetrag den von der Krankenkasse festge-setzten Festzuschuss, ist dies bei der Abrechnung auf dem HKP im Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“, Zeile 8, zu berücksichtigen.
Bei der Abrechnung sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der vertraglichen Vereinbarungen dem HKP beizufügen:
Rechnung des gewerblichen Labors über die zahntechnischen Leistungen,
Rechnung des Praxislabors über die zahntechnischen Leistungen,
Aufstellung über die abrechnungsfähigen Praxisverbrauchsmaterialien, soweit nicht in der Rechnung des Praxislabors enthalten.
Zahntechnische Leistungen/Rechnungsdatum
Das Rechnungsdatum ist bei gewerblichen Laboren der Tag der Lieferung, bei Praxislaboren der Tag der Eingliederung der Wiederherstellung. Der Rechnung an den Versicherten ist gemäß § 87 Abs. 1a SGB V eine Durchschrift (Kopie) der Rechnung des gewerblichen oder des Praxislabors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte (Konformitätserklärung) beizufügen.
Materialkosten in Verbindung mit zahntechnischen Leistungen
Gemäß § 4 der einleitenden Bestimmungen zum BEL II 2006 sind neben zahntech-nischen Leistungen nur Kosten für Sonder- oder Weichkunststoffe, edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote), Konfektionsfertigteile, etc., abrechnungsfähig.
Art, Menge und Preis des jeweiligen Materials sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die zahntechnischen Leistungen abgegolten.
In die Berechnung der Festzuschusshöhen sind Kosten für Dentallegierungen im Rahmen der Nr. 970 0 BEL II (Verarbeitungsaufwand Nichtedelmetall-Legierung) ein-geflossen. Nr. 970 0 BEL II ist je Abrechnungseinheit abrechenbar; als solche gelten:
jede Krone und jeder Brückenanker, auch bei Adhäsivbrücken
jedes Brückenglied, auch bei Adhäsivbrücken
jedes Primär und/oder Sekundärteil einer Teleskopkrone (bzw. Konuskrone)
jeder gegossener Stiftaufbau
jedes individuelle Geschiebe in einer geteilten Brücke
jede Wurzelstiftkappe Materialkosten Praxis
Abrechnungsfähige Praxisverbrauchsmaterialien sind in die Berechnung der Festzuschusshöhe eingeflossen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-232 Stand Januar 2010
16.01.1991 sind die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten für Abformmaterialien, Kunststoff für provisorische Kronen und Brücken und Materialien zur direkten Unterfütterung abrechnungsfähig. Eine Aufstellung über diese Kosten ist dem abgerechneten Heil- und Kostenplan beizufügen.
Versandkosten
Versandkosten können bei praxiseigenen Laboren nicht abgerechnet werden.
Werden Versand und Abholung vom gewerblichen Labor durchgeführt, dürfen eben-falls keine Versandkosten von der Praxis abgerechnet werden.
Voraussetzung für die Abrechnung von Versandkosten ist, dass die Praxis den Versand von Abformungen oder zahntechnischen Produkten an das gewerbliche Labor und/oder die Abholung vom gewerblichen Labor vornimmt. Versand und Abholung zählen als getrennte Versandgänge. Abrechenbar ist die jeweils gültige Postgebühr für den Versand von Päckchen bis zu einem Höchstgewicht von 2 kg. Die Abrechnung der Versandkosten erfolgt auf dem HKP im Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“, Zeile 6. Checkliste zur Fehlervermeidung
Der HKP beinhaltet Befund, Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten; die Aufstellung erfolgt kostenfrei.
Die Art der Wiederherstellung wird mit Kiefer- bzw. Zahnangabe im Bemerkungs-feld Abschnitt „I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan“ eingetragen, bei Wiederherstellungsmaßnahmen wird der Befund (Zahnschema) nicht ausge-füllt.
Die Bonusstufe wird in Abschnitt „IV. Zuschussfestsetzung“ eingetragen, soweit im Rahmen des vereinfachten Verfahrens keine Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse erfolgt.
HKP, Teil 2 ist bei gleich- und/oder andersartigen Wiederherstellungs-maßnahmen auszufüllen. Bei der Abrechnung von HKP, Teil 1 über die KZV ist Teil 2 nicht einzureichen.
Im Feld „Erklärung des Versicherten“ bestätigt der Versicherte mit seiner Unter-schrift sein Einverständnis für die Behandlung entsprechend dem HKP.
Wiederherstellungen im Rahmen der Regelversorgung werden nach BEMA und BEL II abgerechnet.
Bei gleich- und andersartigen Wiederherstellungen erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ und der BEB, bei gleichartigen Versorgungen nur für jene Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen.
Festzuschüsse für andersartige Versorgungen können nicht über die KZV abge-rechnet werden (Kennzeichen „D“ im Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“, Zeile 8, rechte Spalte). Der Versicherte erhält die Gesamtrechnung.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-233 Stand Januar 2010
Zur Abrechnung werden dem HKP beigefügt: Durchschriften (Kopien) des gewerblichen Labors und/oder des Praxislabors und eine Aufstellung über die abrechnungsfähigen Verbrauchsmaterialien der Praxis, soweit diese nicht bereits in der Rechnung des Praxislabors enthalten sind.
Abschnitt „V. Rechnungsbeträge“ muss vollständig ausgefüllt werden. Auf die vollständige Ausfüllung kann bei andersartigen Wiederherstellungen verzichtet werden, wenn die Rechnung an den Patienten die gemäß HKP untergliederten Einzelbeträge enthält. Die Eingliederungsbestätigung (Datum und Unterschrift) ist unverzichtbar, da die Festzuschüsse erst dann gewährt werden, wenn die Festzuschuss auslösenden Befunde versorgt wurden.
Bei der Herstellung zahntechnischer Leistungen innerhalb Deutschlands ist der Herstellungsort, außerhalb Deutschlands das Herstellungsland anzugeben.
Ohne Datum und Unterschrift des Zahnarztes als Bestätigung der Eingliederung kann keine Abrechnung der Festzuschüsse über die KZV erfolgen.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-234 Stand Januar 2010
C. VI. 3. Wiederherstellung von Prothesen C. VI. 3. a) Sprung- und Bruchreparaturen von Prothesen
Sprungreparatur (ohne Abformung)
Regelversorgung
FZ 6.1 Maßnahmen ohne Abformung
BEMA 100a Wiederherstellung ohne Abformung
BEL II ggf. 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 1 LE Sprung
Bruchreparatur (ohne Abformung)
Regelversorgung
FZ 6.1 Maßnahmen ohne Abformung
BEMA 100a Wiederherstellung ohne Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 2 LE Bruch
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-236 Stand Januar 2010
Bruch- und Sprungreparatur (ohne Abformung)
Regelversorgung
FZ 6.1 Maßnahmen ohne Abformung
BEMA 100a Wiederherstellung ohne Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 1 LE Sprung 802 2 LE Bruch
Bruchreparatur und Wiederbefestigen eines Zahnes (ohne Abformung)
Regelversorgung
FZ 6.1 Maßnahmen ohne Abformung
BEMA 100a Wiederherstellung ohne Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 2 LE Bruch 802 3 LE Einarbeiten Zahn
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-237 Stand Januar 2010
Bei mehreren Sprüngen/Brüchen sind die Leistungseinheiten Nrn. 802 1 bzw. 802 2 BEL II je Sprung/Bruch abrechenbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-238 Stand Januar 2010
Bruchreparatur im Bereich des Kunststoffsattels einer Modellgussprothese und Wiederbefestigen eines Prothesenzahnes (mit Abformung)
Regelversorgung
FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoff-bereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 2 LE Bruch 802 3 LE Einarbeiten Zahn
Bruchreparatur einer Oberkiefer-Totalprothese (mit Abformung) und indirekte Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung (in zwei getrennten Arbeitsschritten)
Regelversorgung Durchführung in zwei getrennten Arbeitsschritten, da Unterfütterung erst nach Wiederherstellung des Bruchs möglich.
1. Arbeitsgang: Bruchreparatur
FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoff-bereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 2 LE Bruch
2. Arbeitsgang: Unterfütterung
FZ 6.7 Unterfütterung Total-/Deckprothese
BEMA 100e OK Unterfütterung mit Randgestaltung
BEL II 001 0 Modell 809 0 Vollständige Unterfütterung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-239 Stand Januar 2010
Die BEMA-Position 100e ist bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähnen - abrechnungsfähig. Die BEMA-Positionen 100b und 100e BEMA sind in diesem Fall nebeneinander abrechenbar, da die Wiederherstellung in getrennten Sitzungen durchgeführt wird. Gegebenenfalls kann für die Unterfütterung ein weiteres Modell nach Nr. 001 0 BEL II und auch das Einstellen in einen Fixator nach Nr. 011 2 BEL II anfallen. Nach einem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDZI ist eine Fixierung der Okklusionsebene durch ein zweites Modell und durch das Einstellen in einen Fixator (nicht in einen Mittelwertartikulator) nur dann erforderlich, wenn die zu unterfütternde Prothesenbasis so weit reduziert werden muss, dass eine Fixierung mittels der verbleibenden Prothesenanteile auf dem Modell nicht möglich ist. Erfolgt die Wiederherstellung in einem Arbeitsschritt, so ist die höher bewertete BEMA-Position vorliegend die BEMA-Position 100e abrechenbar. Nach den Abrechnungsbestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs können Leistungen nach den BEMA-Positionen 100a und b mehrfach oder nebeneinander nur abgerechnet werden, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchführbar sind. Das Gleiche gilt, wenn Leistungen nach den BEMA-Positionen 100a und b neben Leistungen nach den BEMA-Positionen 100c bis f erbracht werden.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-240 Stand Januar 2010
Bruchreparatur einer Metallbasis - auch Sublingualbügel - (mit Abformung) Regelversorgung
FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 2 LE Bruch
ggf. Xx 802 7 LE Kunststoffsattel 807 0 Metallverbindung
Bruchreparatur einer Metallbasis und Wiederbefestigung von zwei Prothesen-zähnen (mit Abformung) Regelversorgung
FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 2 LE Bruch 2x 802 3 LE Einarbeiten Zahn
ggf. Xx 802 7 LE Kunststoffsattel 807 0 Metallverbindung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-242 Stand Januar 2010
C. VI. 3. b) Erweiterung von Prothesen Erweiterung um einen Zahn (Befundveränderung)
Regelversorgung
FZ 6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoff-bereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 3 LE Einarbeiten Zahn ... Materialkosten Zahn
Erweiterung um einen Zahn mit Herstellung eines individuellen Prothesen-zahnes
Regelversorgung
FZ 6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoff-bereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 383 0 Zahn zahnfarben hergestellt
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-243 Stand Januar 2010
Ist eine Gegenkieferabformung notwendig, fällt ein weiteres Modell nach Nr. 001 0 BEL II und ggf. auch das Einstellen im Mittelwertartikulator nach Nr. 012 0 BEL II an. Neben Nr. 383 0 BEL II fällt keine Leistungseinheit nach Nr. 802 3 BEL II für das Einarbeiten des hergestellten Zahnes an. Nr. 383 0 BEL II ist als Regelversorgungsleistung abrechenbar, wenn aus Platzgründen kein Konfektionszahn verwendet werden kann.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-244 Stand Januar 2010
Erweiterung um zwei Zähne
Regelversorgung
FZ 6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoff-bereich
6.4.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 2x 802 3 LE Einarbeiten Zahn 2x ... Materialkosten Zahn
Erweiterung um zwei Zähne und eine im Kunststoff befestigte gebogene mehrarmige Klammer
Regelversorgung
FZ 6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoff-bereich
6.4.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung 98f Gebogene Klammer
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 381 1 Zweiarmige Klammer/Auflage 801 0 GE Instandsetzung 2x 802 3 LE Einarbeiten Zahn 802 5 LE Klammer einarbeiten 2x ... Materialkosten Zahn
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-245 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.4.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.4 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.4.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.4.1 nicht ansetzbar. Befund-Nr. 6.4.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.4 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.4.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.4.1 nicht ansetzbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-246 Stand Januar 2010
Erweiterung um einen Zahn mit gebogener Retention ohne Metallverbindung
Regelversorgung
FZ 6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunststoff-bereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 801 0 GE Instandsetzung 802 3 LE Einarbeiten Zahn 803 0 gebogene Retention ... Materialkosten Zahn
Verschließen eines Sekundärteleskops nach Zahnextraktion
Regelversorgung
Direktes Verfahren
FZ 6.0 Maßnahmen ohne Abformung und ohne zahn-technische Leistungen
BEMA 100a Wiederherstellung ohne Abformung ... Materialkosten Kunststoff
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-247 Stand Januar 2010
Für die Erweiterung einer Prothese um einen Zahn mit einer gebogenen Retention ohne Lötung ist Befund-Nr. 6.4 ansetzbar. Die Erweiterung einer Prothese um einen Zahn mit einer gebogenen Retention, die an der Metallbasis befestigt wird (Lötung, Lasern) löst hingegen Befund-Nr. 6.5 aus. Wird die Befund-Nr. 6.5 durch den Zahnarzt angesetzt und/oder abgerechnet, handelt es sich um eine Erweiterung, bei der die Retention mit der metallischen Prothesenbasis verbunden wird (z.B. Lötung). Der weitergehende „Nachweis“ einer Lötung ist nicht erforderlich, da die Metallverbindung bereits durch die Abrechnung der Befund-Nr. 6.5 dokumentiert wird. Die Metallverbindung nach Nr. 807 0 BEL II ist neben einer gebogenen Retention nach Nr. 803 0 BEL II nicht gesondert abrechnungsfähig. Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kombinierbar. Wird die Befund-Nr. 6.4 durch den Zahnarzt angesetzt und/oder abgerechnet, handelt es sich um eine Erweiterung, bei der die Retention in der Kunststoffbasis und ohne Metallverbindung befestigt wird. Die Abrechnung der Befund-Nr. 6.4 in Verbindung mit einer gebogenen Retention bedeutet hingegen, dass keine Metallverbindung erfolgt, beispielsweise bei der Erweiterung einer Interimsprothese. Erfolgt im Wiederherstellungsfall neben den von Befund-Nrn. 6.0-6.5 erfassten Leistungen auch eine Unterfütterung, können die Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) neben den Nrn. 6.0-6.5 angesetzt werden.
Für das Auffüllen (Verschließen) eines Sekundärteleskops im direkten Verfahren ohne zahntechnische Kosten nach Extraktion des Primärteil tragenden Zahnes ist Befund-Nr. 6.0, je Prothese, ansetzbar. Die BEL-II-Ziffer 802-4 ist für das Auffüllen einer Sekundärkrone nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist.
Hierdurch wird die Systematik verlassen, dass befundverändernde Maßnahmen Festzuschüsse nach den Befund-Nrn. 6.4 oder 6.5 auslösen.
Im Hinblick auf die durchschnittlichen Kosten des direkten Verfahrens ist die Zuordnung dieser Wiederherstellung zu der Befund-Nr. 6.0 jedoch angemessen. Erfolgt nach Extraktion des Primärteil tragenden Zahnes die Erweiterung der Prothese mit einem Basisteil nach Abformung, ist Befund-Nr. 6.4, je Prothese, ansetzbar.
Die BEL-II-Ziffer 802-4 ist für das Auffüllen einer Sekundärkrone nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-248 Stand Januar 2010
Indirektes Verfahren
FZ 6.4 Maßnahmen mit Befundveränderung im Kunst-stoffbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 4 LE Basisteil Kunststoff
Erweiterung um einen Zahn mit gebogener Retention (mit Metallverbindung)
Regelversorgung
FZ 6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 801 0 GE Instandsetzung 802 3 LE Einarbeiten Zahn 803 0 gebogene Retention
ggf. Xx 802 7 LE Kunststoffsattel ... Materialkosten Zahn
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-249 Stand Januar 2010
Für das Auffüllen (Verschließen) eines Sekundärteleskops im direkten Verfahren ohne zahntechnische Kosten nach Extraktion des Primärteil tragenden Zahnes ist Befund-Nr. 6.0, je Prothese, ansetzbar. Die BEL-II-Ziffer 802-4 ist für das Auffüllen einer Sekundärkrone nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist.
Hierdurch wird die Systematik verlassen, dass befundverändernde Maßnahmen Festzuschüsse nach den Befund-Nrn. 6.4 oder 6.5 auslösen.
Im Hinblick auf die durchschnittlichen Kosten des direkten Verfahrens ist die Zuordnung dieser Wiederherstellung zu der Befund-Nr. 6.0 jedoch angemessen. Erfolgt nach Extraktion des Primärteil tragenden Zahnes die Erweiterung der Prothese mit einem Basisteil nach Abformung, ist Befund-Nr. 6.4, je Prothese, ansetzbar. Die BEL-II-Ziffer 802-4 ist für das Auffüllen einer Sekundärkrone nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist.
Befund-Nr. 6.5 ist ansetzbar, wenn eine gebogene Retention an der Metallbasis befestigt wird. Wird eine gebogene Retention im Kunststoffbasisteil befestigt, ist Befund-Nr. 6.4 ansetzbar. Wird Befund-Nr. 6.5 durch den Zahnarzt angesetzt und/oder abgerechnet, handelt es sich um eine Erweiterung, bei der die Retention mit der metallischen Prothesenbasis verbunden wird (z.B. Lötung). Der weitergehende „Nachweis“ einer Lötung ist nicht erforderlich, da die Metallverbindung bereits durch die Abrechnung der Befund-Nr. 6.5 dokumentiert wird. Wird hingegen Befund-Nr. 6.4 durch den Zahnarzt angesetzt und/oder abgerechnet, handelt es sich um eine Erweiterung, bei der die Retention in der Kunststoffbasis und ohne Metallverbindung befestigt wird. Die Abrechnung der Befund-Nr. 6.4 in Verbindung mit einer gebogenen Retention bedeutet demgegenüber, dass keine Metallverbindung erfolgt, beispielsweise bei der Erweiterung einer Interimsprothese.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-250 Stand Januar 2010
Erweiterung um zwei Zähne mit gebogenen Retentionen (mit Metallverbindung)
Regelversorgung
FZ 6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich 6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 801 0 GE Instandsetzung 2x 802 3 LE Einarbeiten Zahn 2x 803 0 gebogene Retention
ggf. Xx 802 7 LE Kunststoffsattel 2x ... Materialkosten Zahn
Erweiterung um einen Zahn und eine gebogene Auflage (mit Metallverbindung)
Regelversorgung
FZ 6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung 98f Gebogene Auflage/Stützvorrichtung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 380 5 Auflage 801 0 GE Instandsetzung 802 3 LE Einarbeiten Zahn 802 5 LE Einarbeiten Klammer
ggf. Xx 802 7 LE Kunststoffsattel 807 0 Metallverbindung ... Materialkosten Zahn
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-251 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.
Befund-Nr. 6.5 ist ansetzbar, wenn eine gebogene Retention an der Metallbasis befestigt wird. Wird eine gebogene Retention im Kunststoffbasisteil befestigt, ist Befund-Nr. 6.4 ansetzbar.
Die Metallverbindung nach Nr. 807 0 BEL II ist neben einer gebogenen Retention nach Nr. 803 0 BEL II nicht gesondert abrechnungsfähig, da sie Inhalt der Leistungsposition 803 0 ist. Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kombinierbar.
Erfolgt im Wiederherstellungsfall neben den von Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 erfassten Leistungen auch eine Unterfütterung, können die Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) neben den Nrn. 6.0 bis 6.5 angesetzt werden. Befund-Nr. 6.5 ist ansetzbar, wenn in Verbindung mit einer Erweiterung ein gebogenes Halte- und/oder Stützelement an der Metallbasis befestigt wird. Wird ein gebogenes Halte- und/oder Stützelement im Kunststoffbasisteil befestigt, ist nur Befund-Nr. 6.4 ansetzbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-252 Stand Januar 2010
Erweiterung um vier Zähne und gegossene Retention(en)
Regelversorgung
FZ 6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich 3x 6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 801 0 GE Instandsetzung 4x 802 3 LE Einarbeiten Zahn
ggf. Xx 802 7 LE Kunststoffsattel Xx 804 0 Gegossene Retention 4x ... Materialkosten Zahn
Erweiterung um zwei Zähne mit gegossenem Basisteil
Regelversorgung
FZ 6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich 6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 801 0 GE Instandsetzung 2x 802 3 LE Einarbeiten Zahn Xx 802 7 LE Kunststoffsattel 806 0 Gegossenes Basisteil 2x ... Materialkosten Zahn
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-253 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.
Das Herstellen einer gegossenen Retention oder eines gegossenen Basisteils ist bei Erweiterungen der Befund-Nr. 6.5 zugeordnet.
Die Metallverbindung(en) nach Nr. 807 0 BEL II für die gegossene(n) Retention(en) können nicht gesondert abgerechnet werden, da sie bereits in Nr. 804 0 BEL II enthalten sind.
Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind für den gleichen Kiefer bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) nicht kombinierbar.
Erfolgt im Wiederherstellungsfall neben den von Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 erfassten Leistungen auch eine Unterfütterung, können die Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) neben den Nrn. 6.0 bis 6.5 angesetzt werden.
Bei aufwändigen Erweiterungen von Modellgussprothesen sind die Kosten einer Wiederherstellungsmaßnahme im Verhältnis zu den Kosten einer Neuanfertigung kritisch zu prüfen.
Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar. Das Herstellen eines gegossenen Basisteils ist bei Erweiterungen der Befund-Nr. 6.5 zugeordnet.
Die Metallverbindung(en) nach Nr. 807 0 BEL II für das gegossene Basisteil kann nicht gesondert berechnet werden, da sie bereits in Nr. 806 0 BEL II enthalten ist.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-254 Stand Januar 2010
Erweiterung um zwei Zähne mit zwei Rückenschutzplatten Regelversorgung
Erweiterung um eine Rückenschutzplatten mit Konfektionszähnen
FZ 6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich
6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 2x 208 1 Rückenschutzplatte 801 0 GE Instandsetzung 2x 802 3 LE Einarbeiten Zahn 2x 802 6 LE Einarbeiten Rückenschutzplatte Xx 802 7 LE Kunststoffsattel Xx 807 0 Metallverbindung 2x ... Materialkosten Zahn
Erweiterung um eine Rückenschutzplatte mit vestibulären Kunststoff-verblendungen
FZ 6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich
6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 2x 160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 2x 208 1 Rückenschutzplatte 801 0 GE Instandsetzung 2x 802 6 LE Einarbeiten Rückenschutzplatte Xx 802 7 LE Kunststoffsattel Xx 807 0 Metallverbindung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-255 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.
Nr. 212 0 BEL II (Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n)) ist nur bei Wiederherstellungen mit Anfertigung von Gussklammern je Prothese einmal berechenbar, nicht bei der Herstellung von Rückenschutzplatten.
Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.
Nr. 212 0 BEL II (Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n)) ist nur bei Wiederherstellungen mit Anfertigung von Gussklammern je Prothese einmal berechenbar, nicht bei der Herstellung von Rückenschutzplatten.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-256 Stand Januar 2010
Erweiterung um eine Rückenschutzplatte mit vestibulären Komposite-verblendungen
FZ 6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich
6.5.1 Erweiterung um jeden weiteren Zahn
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator ggf. 155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel 2x 164 0 Vestibuläre Verblendung Komposite 2x 208 1 Rückenschutzplatte 801 0 GE Instandsetzung 2x 802 6 LE Einarbeiten Rückenschutzplatte Xx 802 7 LE Kunststoffsattel Xx 807 0 Metallverbindung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-257 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund-Nr. 6.5 ansetzbar, wenn mehr als ein Zahn erweitert wird. In solchen Fällen ist Befund-Nr. 6.5.1 für jeden weiteren erweiterten Zahn ansetzbar. Für die Erneuerung oder Wiederbefestigung von Prothesenzähnen ist Befund-Nr. 6.5.1 nicht ansetzbar.
Nr. 212 0 BEL II (Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n)) ist nur bei Wiederherstellungen mit Anfertigung von Gussklammern je Prothese einmal berechenbar, nicht bei der Herstellung von Rückenschutzplatten.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-258 Stand Januar 2010
C. VI. 3. c) Erneuerung von Prothesenzähnen und Haltelementen Erneuerung eines Prothesenzahnes (mit Abformung)
Regelversorgung
FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoff-bereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 3 LE Einarbeiten Zahn ... Materialkosten Zahn
Identische Erneuerung einer gebogenen mehrarmigen Klammer (mit Abformung)
Regelversorgung
FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoff-bereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 381 1 Mehrarmige Klammer 801 0 GE Instandsetzung 802 5 LE Klammer einarbeiten
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-260 Stand Januar 2010
Neuplanung einer gebogenen mehrarmigen Klammer
Regelversorgung
FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoff-bereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung 98f Gebogene Klammer
BEL II 001 0 Modell 381 1 Zweiarmige Klammer/Auflage 801 0 GE Instandsetzung 802 5 LE Klammer einarbeiten
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-261 Stand Januar 2010
Die Erweiterung oder die Erneuerung (mit oder ohne Neuplanung) einer oder mehrerer Halte- und/oder Stützvorrichtungen als alleinige Leistung sind keine Erweiterungen im Sinne der Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.4 oder 6.5. Die BEMA-Position 98f ist neben den BEMA-Postionen 100b bis f abrechenbar bei Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen, wenn eine Prothese um eine Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist, jedoch nicht für einarmige Klammern. Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert. Abrechenbar ist die BEMA-Position 98f bei:
- Interimsversorgungen neben den BEMA-Positionen 96a bis 96c
- Erweiterung bzw. Neuplanung bei Ersatz einer Halte- und/oder Stützvorrichtung in Verbindung mit den Nrn. 100b - 100f BEMA
Folgende Halte- und/oder Stützvorrichtungen erfüllen die Leistungsbeschreibung der BEMA-Position 98f:
- Doppelarmige Haltevorrichtungen, gebogen oder gegossen
- Einfache Stützvorrichtungen, gebogen oder gegossen
- Mehrarmige gebogene Halte- und Stützvorrichtungen
Die BEMA-Position 98f ist in Verbindung mit folgenden Halte- und/oder Stützvor-richtungen nach BEL II 2006 abrechenbar:
- Nr. 202 7 - Nr. 203 1 - Nrn. 203 4 bis 203 6
- Nrn. 380 5 - Nrn. 381 1 bis 381 4 Die Nrn. 380 1 bis 4 und 380 6 BEL II lösen keine BEMA-Position 98f aus.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-262 Stand Januar 2010
Erneuerung aller Prothesenzähne und Sättel einer Teilprothese mit Metallbasis
Regelversorgung
Voraussetzung für das Ansetzen und Abrechnen von Festzuschüssen ist, dass diese aufwändige Wiederherstellung im Hinblick auf die Prognose der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Prothese wirtschaftlich vertretbar ist.
FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoff-bereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 012 0 Mittelwertartikulator 801 0 GE Instandsetzung Xx 802 3 LE Einarbeiten Zahn Xx ... Materialkosten Frontzahn Xx ... Materialkosten Seitenzahn
Identischer Ersatz eines gegossenen zweiarmigen Halteelementes
Regelversorgung
FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 1-2x 001 0 Modell ggf. 012 0 Mittelwertartikulator 203 1 Zweiarmige Klammer 212 0 Zuschlag einzelne Klammer 801 0 GE Instandsetzung 802 5 LE Einarbeiten Klammer
ggf. xx 802 7 LE Kunststoffsattel ggf. 807 0 Metallverbindung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-263 Stand Januar 2010
Grundsätzlich ist das Wirtschaftlichkeitsgebot durch die Festlegung der Regelversor-gung erfüllt. Bestehen Therapiealternativen innerhalb der Regelversorgung, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten. Unabhängig davon, ob ein gegossenes Halte- und/oder Stützelement an der Metallbasis oder im Kunststoffsattel befestigt wird, ist Befund-Nr. 6.3 (ohne Befundveränderung) oder Befund-Nr. 6.5 (mit Befundveränderung) ansetzbar, da bereits die gusstechnische Herstellung die Befundbeschreibungen (... mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich ...) erfüllt.
Befund-Nr. 6.5 ist nur ansetzbar, wenn gleichzeitig eine Befundveränderung durch Erweiterung mindestens eines Zahnes vorliegt.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-264 Stand Januar 2010
Neuplanung eines gegossenen Halte- und Stützelementes
Regelversorgung
FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung 98h/1 Gegossenes Halteelement
BEL II 1-2x 001 0 Modell ggf. 012 0 Mittelwertartikulator 204 1 Zweiarmige Klammer mit Auflage 212 0 Zuschlag einzelne Klammer 801 0 GE Instandsetzung 802 5 LE Einarbeiten Klammer xx 802 7 LE Kunststoffsattel ggf. 807 0 Metallverbindung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-265 Stand Januar 2010
Die Erweiterung und/oder Neuplanung einer Halte- und/oder Stützvorrichtung als alleinige Leistung stellt keine Befundveränderung dar. Die Befund-Nrn. 6.4 und 6.5 sind nur in Verbindung mit Zahnerweiterung(en) ansetzbar.
Nach der Leistungsbeschreibung der BEMA-Position 98h müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- gegossenes Halteelement,
- Halte- und Stützfunktion.
Die BEMA-Positionen 98h/1 und 98h/2 sind bei Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen neben den BEMA-Positionen 100b bis 100f abrechenbar:
98 h/1: bei Verwendung von nur einer Halte- und Stützvorrichtung
98 h/2: bei Verwendung von mindestens zwei Halte- und Stützvorrichtungen
98 h/1 u. 98h/2:
abrechenbar je Kiefer
im Zusammenhang mit den BEMA-Positionen 96a bis 96c
bei Erweiterung oder der Neuplanung von Halte- und Stützvorrichtungen in Verbindung mit den BEMA-Positionen 100b bis 100f
Auch Klammerkombinationen sind als Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der BEMA-Positionen 98h/1 und 98h/2 BEMA. Es ist sinnvoll, bei Klammerkombinationen im Bemerkungsfeld bzw. auf der Laborrechnung zu erläutern, welche Kombinationen sich an einem Zahn befinden.
Die BEMA-Positionen 98h/1 bzw. 98h/2 BEMA sind in Verbindung mit den folgenden gegossenen Halte- und/oder Stützvorrichtungen nach BEL II 2006 abrechenbar:
- Nr. 204 2 - Nr. 204 3 - Nr. 205 0 - Nrn. 204 1 bis 204 6
Gegossene Halte- und Stützelemente in Verbindung mit einer Interimsversorgung sind nicht der Regelversorgung zugeordnet. In seltenen Fällen kann die Kombination eines Halte- und Stützelements durch die BEL II Nr. 202f. und 203f erfolgen.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-266 Stand Januar 2010
C. VI. 3. d) Unterfütterungen Für die Ansetzbarkeit der Festzuschüsse nach den Befund-Nrn. 6.6 und 6.7 ist die Art der zu unterfütternden Prothese maßgeblich:
Befund-Nr. 6.6: Teilprothese
Befund-Nr. 6.7: Totalprothese oder schleimhautgetragene Deckprothese
Befund-Nr. 6.6 ist unabhängig von der Art der Unterfütterung für die Wiederherstellung des Prothesenlagers eines Teilzahnersatzes ansetzbar.
Befund-Nr. 6.7 ist unabhängig von der Art der Unterfütterung für die Unterfütterung einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese ansetzbar.
Die vollständige direkte Unterfütterung ist aus fachlichen Gründen seit der BEMA-Umrelationierung (ab 01.01.2004) nicht mehr Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und deshalb in der Regelversorgung unter den Befund-Nrn. 6.6 und 6.7 nicht abgebildet.
Die Befund-Nrn. 6.6 und 6.7 sind für indirekte Unterfütterungen und direkte Teilunterfütterungen ansetzbar. Direkte Teilunterfütterungen sind als Wiederherstellungen innerhalb der Regelversorgung einzustufen. Bei einer direkten Unterfütterung fallen keine zahntechnischen Leistungen an.
Teilunterfütterung einer partiellen Prothese - direkt
Regelversorgung
FZ 6.6 Unterfütterung Teilprothese
BEMA 100c Teilunterfütterung
... Materialkosten Unterfütterungskunststoff
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-268 Stand Januar 2010
Teilunterfütterung einer Totalprothese - direkt
Regelversorgung
FZ 6.7 Unterfütterung Total-/Deckprothese
BEMA 100c Teilunterfütterung
... Materialkosten Unterfütterungskunststoff
Teilunterfütterung einer partiellen Prothese - indirekt
Regelversorgung
FZ 6.6 Unterfütterung Teilprothese
BEMA 100c Teilunterfütterung
BEL II 001 0 Modell 808 0 Teilunterfütterung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-270 Stand Januar 2010
Vollständige Unterfütterung einer partiellen Prothese - indirekt
Regelversorgung
FZ 6.6 Unterfütterung Teilprothese
BEMA 100d Unterfütterung
BEL II 001 0 Modell 809 0 Vollständige Unterfütterung
Vollständige indirekte Unterfütterung einer schleimhautgetragenen Deckprothese im Oberkiefer mit funktioneller Randgestaltung
Regelversorgung
FZ 6.7 Unterfütterung Total-/Deckprothese
BEMA 100e OK Unterfütterung mit Randgestaltung
BEL II 2x 001 0 Modell 011 2 Fixator 809 0 Vollständige Unterfütterung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-271 Stand Januar 2010
Das Einstellen in einen Fixator (Nr. 011 2 BEL II) ist nur dann abrechenbar, wenn die Prothesenbasis so weit reduziert werden muss, dass eine Fixierung mittels der verbleibenden Prothesenteile auf dem Modell nicht möglich ist. Zur Abrechnung von Gipskontern bei Unterfütterungen als weiteres Modell stellten die zuständigen Vertragspartner (Gemeinsamer Ausschuss) auf Bundesebene fest, „dass die Abrechnung eines Modells nach Nr. 001 0 BEL II für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich ist. Der Begriff „Gipskonter“ stellt nur eine andere Bezeichnung für das dar, was unter Nr. 001 0 BEL II als Modell fachlich umfassend korrekt bezeichnet wird.“ Die Leistung nach der BEMA-Position 100e ist bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähnen - abrechnungsfähig.
Nr. 810 0 BEL II (Prothesenbasis erneuern) ist statt der Nr. 809 0 BEL II (Vollstän-dige Unterfütterung einer Basis) abrechenbar, wenn ein entsprechender Laborauftrag für den höheren Aufwand erteilt wurde.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-272 Stand Januar 2010
Vollständige indirekte Unterfütterung einer partiellen Prothese im Unterkiefer (Restzahnbestand zwei Zähne) mit funktioneller Randgestaltung
Regelversorgung
FZ 6.6 Unterfütterung Teilprothese
BEMA 100f UK Unterfütterung mit Randgestaltung
BEL II 2x 001 0 Modell 011 2 Fixator 809 0 Vollständige Unterfütterung
Wiederbefestigen eines Prothesenzahnes (ohne Abformung) und indirekte vollständige Unterfütterung einer Oberkiefer-Totalprothese (in einem Arbeitsschritt)
Regelversorgung
Durchführung in einem Arbeitsschritt, da Unterfütterung und Wiederbefestigung gleichzeitig möglich ist.
FZ 6.1 Maßnahmen ohne Abformung 6.7 Unterfütterung Total-/Deckprothese
BEMA 100d Unterfütterung
BEL II 001 0 Modell 801 0 GE Instandsetzung 802 3 LE Einarbeiten Zahn 809 0 Vollständige Unterfütterung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-273 Stand Januar 2010
Bei einem nicht durch eine Deckprothese versorgten Restgebiss ist für die vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung Befund-Nr. 6.6 anzusetzen. Befund-Nr. 6.7 ist nur für die Wiederherstellung des Prothesenlagers einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese ansetzbar. Die Leistung nach der BEMA-Position 100f ist bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen – abrechnungsfähig. Auch bei einer partiellen Prothese kann die BEMA-Position 100f abgerechnet werden, wenn eine funktionelle Randgestaltung erfolgt und es sich um ein stark reduziertes Restgebiss handelt.
Die Befund-Nrn. 6.0 bis 6.5 sind mit den Befund-Nrn. 6.6 oder 6.7 kombinierbar; daher fallen die Festzuschüsse 6.1 und 6.7 hier auch bei einzeitiger Durchführung an. Die BEMA-Positionen 100a bis f sind bei einzeitiger Durchführung nicht nebeneinander abrechenbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-274 Stand Januar 2010
C. VI. 3. e) Sonstige Wiederherstellungsmaßnahmen Erneuerung einer Kunststoffverblendung an Rückenschutzplatten (mit Abformung oder ohne Abformung) Regelversorgung
FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung oder 100a Wiederherstellung ohne Abformung
BEL II ggf
001 0 Modell
160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 801 0 GE Instandsetzung
Nachträgliches Einarbeiten einer Metallbasis und Rebasierung einer Unterkiefer-Totalprothese bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Ziffer 30 der ZE-Richtlinien
Regelversorgung
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden; eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.
Bestehende Indikation gemäß ZE-Richtlinie Nr. 30
FZ 4.5 Metallbasis 6.7 Unterfütterung Total-/Deckprothese
BEMA 98e Metallbasis bei Total-/ Deckprothese 100f UK Unterfütterung mit Randgestaltung
BEL II 2-3 001 0 Modell ggf. 011 2 Fixator 201 0 Metallbasis ggf. 211 0 Unterfütterbarer Abschlussrand (nur für Oberkiefer) 801 0 GE Instandsetzung Xx 802 3 LE Einarbeiten Zahn (je nach Anzahl der ersetzten Zähne) 810 0 Prothesenbasis erneuern
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-275 Stand Januar 2010
Dieser Wiederherstellungsfall wird gemäß einer Empfehlung der Clearing-Stelle der Vertragspartner auf Bundesebene der Befund-Nr. 6.3 zugeordnet. Die entsprechenden Regelversorgungsleistungen sind in den Festzuschuss-Richtlinien unter Befund-Nr. 6.3 abgebildet. Soweit keine Abformung erforderlich ist, kann auch Befund-Nr. 6.3 angesetzt werden. Abrechenbar ist allerdings nicht die BEMA-Position 100b, sondern die BEMA-Position 100a abrechenbar (vgl. Leistungs-beschreibung).
Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten.
Alternativ kommt auch die Einarbeitung eines Konfektionszahnes in Betracht; dann sind neben Nr. 801 0 BEL II das Einarbeiten des Zahnes nach Nr. 802 3 BEL II und die Materialkosten für den Konfektionszahn abzurechnen. In einem solchen Fall sind allerdings die Befund-Nrn. 6.2 (mit Abformung) oder 6.1 (ohne Abformung) anzusetzen.
Wird ein Zahn aus zahnfarbenem Kunststoff individuell hergestellt, ist neben Nr. 801 0 BEL II die Herstellung des Zahnes nach Nr. 383 0 BEL II abrechenbar, nicht jedoch Nr. 802 3 BEL II für das Einarbeiten des hergestellten Zahnes. Eine Metallbasis bei Totalprothese oder schleimhautgetragener Deckprothese ist nur in begründeten Ausnahmefällen festzuschussfähig. Nach ZE-Richtlinie Nr. 30 ist bei totalen Prothesen in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmenfällen (z.B. bei Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung. Liegt kein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 30 vor, kann kein Festzuschuss nach 4.5 angesetzt werden. Die nachträgliche Einarbeitung einer Metallbasis wird in diesem Fall auf der Grundlage der Vereinbarung einer Privatbehandlung durchgeführt.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-276 Stand Januar 2010
C. VI. 4. Wiederherstellungen von Teleskop- und Konuskronen
Wiederherstellungen und Erweiterungen von Teleskop- und Konuskronen sind als Regelversorgung einzustufen, wenn die topografische Lückengebisssituation vorliegt
nach der Beschreibung der Befund-Nr. 3.2:
a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe,
b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen,
c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen;
mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar.
oder
nach der Beschreibung der Befund-Nr. 4.6
ein Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn.
Protokollnotiz: Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen.
In allen anderen Lückengebisssituationen sind Wiederherstellungen, Erneuerungen und Erweiterungen von Teleskop- und Konuskronen gleichartige Wiederherstellungen.
Der Befund-Nr. 6.10 „Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn“ wurde eine entsprechende Protokollnotiz angefügt: „Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde 3.2 oder 4.6 Regelversorgung. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.“
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-277 Stand Januar 2010
Der erste Teil der Protokollnotiz stellt klar, dass Erneuerungen von Primär- oder Sekundärteleskopen auch dann festzuschussfähig sind, wenn die Situationen nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 nicht vorliegen. Der zweite Teil der Protokollnotiz ist eine Abgrenzung zu den Befund-Nrn. 3.2 und 4.6.
Befund-Nr. 6.10 ist unabhängig von der topografischen Lage und ohne anzahlmäßige Begrenzung ansetzbar.
In diesem Kapitel werden die Beispiele entsprechend gekennzeichnet:
Regelversorgung = Situationen nach Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 liegen vor
Gleichartige Versorgung
=
Situationen nach Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 liegen nicht vor
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-278 Stand Januar 2010
Wiederbefestigung einer vestibulären Kunststoffverblendung an Teleskop- oder Konuskrone Regelversorgung
Ohne Abformung
FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung
BEMA 24b Verblendungsreparatur
BEL II ggf. 801-0 164-0 155-0
oder
801-0 160-0
GE Instandsetzung Vestibuläre Verblendung Komposite Konditionierung GE Instandsetzung Vestibuläre Verblendung Kunststoff
Erneuerung einer vestibulären Kunststoffverblendung an Teleskop- oder Konuskrone
Regelversorgung
FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung
BEMA 24b Verblendungsreparatur
BEL II ggf. 001 0 Modell 160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff ggf. 801 0 GE Instandsetzung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-279 Stand Januar 2010
Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien sind auch bei Wiederherstellung und Erneuerung von Verblendungen von Teleskop- oder Konuskrone zu beachten. Außerhalb der Verblendgrenzen ist ein Festzuschuss nicht ansetzbar. Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien sind auch bei Wiederherstellung und Erneuerung von Verblendungen von Teleskop- oder Konuskrone zu beachten. Außerhalb der Verblendgrenzen ist ein Festzuschuss nicht ansetzbar. Nr. 801 0 BEL II ist nur abrechenbar, wenn Maßnahmen an der Krone vor Aufnahme der neuen Verblendung erforderlich sind, die über die üblichen Maßnahmen (Entfernung von Verblendungsresten, Opaquer, Reinigung u.ä.) hinausgehen, wie beispielsweise das Aufbringen von Retentionen.
Die alleinige Abrechnung der Nr. 160 0 BEL II (vestibuläre Verblendung Kunststoff) ohne Nrn. 801 0 und 001 0 BEL II ist auch möglich.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-280 Stand Januar 2010
Erneuerung einer vestibulären Komposite-Verblendung an Teleskop- oder Konuskrone
Regelversorgung
FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung
BEMA 24b Verblendungsreparatur
BEL II 001 0 Modell ggf. 155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel 164 0 Vestibuläre Verblendung Komposite ggf. 801 0 GE Instandsetzung
Erneuerung einer Komposite–Vollverblendung an Teleskop- oder Konuskrone
Gleichartige Versorgung
FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung
BEL II 001 0 Modell ggf. 801 0 GE Instandsetzung
GOZ 231 Wiederherstellung Verblendschale an herausnehmbaren Zahnersatz
BEB ... Vollverblendung Komposite
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-281 Stand Januar 2010
Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien sind auch bei Wiederherstellung und Erneuerung von Verblendungen von Teleskop- oder Konuskrone zu beachten. Außerhalb der Verblendgrenzen ist ein Festzuschuss nicht ansetzbar.
Nr. 801 0 BEL II ist nur abrechenbar, wenn Maßnahmen an der Krone vor Aufnahme der neuen Verblendung erforderlich sind, die über die üblichen Maßnahmen (Entfernung von Verblendungsresten, Opaquer, Reinigung u.ä.) hinausgehen, wie beispielsweise das Aufbringen von Retentionen.
Die alleinige Abrechnung der Nr. 164 0 BEL II (vestibuläre Verblendung Komposite) ohne Nrn. 801 0 und 001 0 BEL II ist auch möglich. Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien sind auch bei Wiederherstellung und Erneuerung von Verblendungen von Teleskop- oder Konuskrone zu beachten. Außerhalb der Verblendgrenzen ist ein Festzuschuss nicht ansetzbar. Vollverblendungen gehen über die Regelversorgung hinaus, Wiederbefestigung oder Erneuerung sind als gleichartige Wiederherstellungen einzustufen. Über die Regelversorgung hinausgehende Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ und BEB abrechenbar. Die Vertragspartner auf Bundesebene haben Vollverblendungen mit Komposite oder Kunststoff bei festsitzendem Zahnersatz als nicht anerkannte Versorgung bezeichnet. Solche Wiederherstellungen sind bei festsitzendem Zahnersatz und Zahnkronen nicht festzuschussfähig. Vollverblendungen von Teleskop- oder Konuskronen sind innerhalb der Verblend-grenzen jedoch festzuschussfähig.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-282 Stand Januar 2010
Löten eines perforierten Sekundärteleskops
Regelversorgung
FZ 6.8 Wiederherstellung festsitzender ZE
BEMA 24a Wiedereinsetzen Krone oder dergleichen
BEL II 001 0 Modell 820 0 Reparatur Krone/Brückenglied ggf. 807 0 Metallverbindung
Wiederbefestigung einer Teleskop- oder Konuskrone (Teleskopkrone wird an Metallbasis befestigt)
Regelversorgung
FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 134 9 Wiederbefestigung Sekundärteil ggf. 801 0 GE Instandsetzung ggf. Xx 802 7 LE Kunststoffsattel
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-283 Stand Januar 2010
Dieser Wiederherstellungsfall wird gemäß einer Empfehlung der Clearing-Stelle der Vertragspartner auf Bundesebene der Befund-Nr. 6.8 zugeordnet.
Wird eine Teleskopkrone wiederbefestigt, die nicht der Situation nach Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 entspricht, handelt es sich um eine gleichartige Wiederherstellung. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.
Die Abrechnung der Nrn. 801 0 und 802 7 BEL II setzt voraus, dass ein Kunst-stoffsattel zum Zweck der Metallverbindung entfernt und wiederbefestigt werden muss.
Nr. 134 9 BEL II umfasst das Einarbeiten des Sekundärteils einer teleskopierenden Krone einschließlich Lötung(en) und Verbindung(en).
Bei Erneuerung der Kunststoffverblendung fällt Nr. 160 0 BEL II (vestibuläre Verblendung Kunststoff) an; in diesem Fall sind Befund-Nr. 6.9 und die BEMA-Position 24b zusätzlich ansetzbar.
Wird eine Teleskopkrone im Mund durch Kunststoffe o.Ä. an der Prothese fixiert, ist die Fixierung mit oder ohne Überabformung einer Abformung gleichgestellt.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-284 Stand Januar 2010
Neuanfertigung Sekundärteil einer Teleskop- oder Konuskrone bei Befund 3.2 oder 4.6
Regelversorgung
FZ 6.10 Primär- oder Sekundärteleskop 4.7 Verblendung Sekundärteleskop 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoff-
bereich (wenn Befestigung an Kunststoffbasis) oder
6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metall-bereich (wenn Befestigung an Metallbasis)
BEMA 91d/2 Primär- oder Sekundärteleskop-/Konuskrone ggf. 19 Provisorium 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 2x 001 0 Modell 005 1 Sägemodell ggf. 005 3 Modell nach Überabdruck 012 0 Mittelwertartikulator 120 1 Teleskopierende Primär- oder Sekundärkrone 160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff ggf. 801 0 GE Instandsetzung ggf. 802 7 LE Kunststoffsattel 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung ggf. Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-285 Stand Januar 2010
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden; eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich. Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien sind auch für Verblendungen von Teleskop- oder Konuskrone zu beachten. Außerhalb der Verblendgrenzen ist der Festzuschuss nach Befund-Nr. 4.7 nicht ansetzbar. Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Sekundärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Sekundärteleskopkronen nicht. Bei Vorliegen der Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach BEMA und BEL II. Nr. 120 1 BEL II umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone. Die Abrechnung der Nrn. 801 0 und 802 7 BEL II setzt voraus, dass ein Kunst-stoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss. Bei verblendeten Sekundärteilen sind die Verblendgrenzen zu beachten. Nr. 005 3 BEL II (Modell nach Überabdruck) kann erforderlich sein, wenn das neu gefertigte Sekundärteil einprobiert wird und eine Abformung erfolgt, in der Sekundärteil und Prothese zur Modellherstellung verbleiben. In der Regel wird dann auch ein weiteres Einstellen in einen Mittelwertartikulator nach Nr. 012 0 BEL II notwendig.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-286 Stand Januar 2010
Neuanfertigung Sekundärteil einer Teleskop- oder Konuskrone ohne Vorliegen eines Befundes 3.2 oder 4.6
Gleichartige Versorgung
FZ 6.10 Primär- oder Sekundärteleskop 4.7 Verblendung Sekundärteleskop 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoff-
bereich (wenn Befestigung an Kunststoffbasis)
oder
6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metall-bereich (wenn Befestigung an Metallbasis)
BEL II 2x 001 0 Modell 005 1 Sägemodell ggf. 005 3 Modell nach Überabdruck 012 0 Mittelwertartikulator
GOZ 509
510 526
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungs-elements Erneuerung einer Sekundärteleskopkrone Wiederherstellung mit Abformung
BEB ... Teleskopkrone ggf. ... Verblendung ... Einarbeitung Teleskopkrone ... Gussmaterial
Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone bei Befund 3.2 oder 4.6
Regelversorgung
FZ 6.10 Primär- oder Sekundärteleskop
BEMA 91d/2 Primär- oder Sekundärteleskop-/Konuskrone ggf. 19 Provisorium
BEL II ggf. 001 0 Modell 005 1 Sägemodell ggf. 012 0 Mittelwertartikulator 120 1 Teleskopierende Primär- oder Sekundärkrone 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung ggf. Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-287 Stand Januar 2010
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden; eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich. Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien sind auch für Verblendungen von Teleskop- oder Konuskrone zu beachten. Außerhalb der Verblendgrenzen ist der Festzuschuss nach Befund-Nr. 4.7 nicht ansetzbar. Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Sekundärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Sekundärteleskopkronen nicht. Liegt eine Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 nicht vor, handelt es sich um eine gleichartige Wiederherstellung. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrech-nungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden; eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich. Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Primärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Primärteleskopkronen nicht. Bei Vorliegen der Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach BEMA und BEL II. Nr. 120 1 BEL II umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-288 Stand Januar 2010
Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone ohne Vorliegen eines Befundes 3.2 oder 4.6
Gleichartige Versorgung
FZ 6.10 Primär- oder Sekundärteleskop
BEMA ggf. 19 Provisorium
BEL II ggf. 001 0 Modell 005 1 Sägemodell ggf. 012 0 Mittelwertartikulator
GOZ 504 Teleskopkrone
509 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungs-elements
BEB ... Teleskop- bzw. Konuskrone primär ... Gussmaterial ggf. Materialkosten für Provisorium
Erneuerung der Kunststoffverblendung an einer nach Zahnextraktion aufgefüllten Teleskopkrone (mit oder ohne Abformung)
Regelversorgung
FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung oder 100a Wiederherstellung ohne Abformung
BEL II ggf. 001 0 Modell ggf. 801 0 GE Instandsetzung 160 0 Vestibuläre Verblendung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-289 Stand Januar 2010
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden; eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich. Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Primärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Primärteleskopkronen nicht. Liegt eine Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 nicht vor, handelt es sich um eine gleichartige Wiederherstellung. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungs-grundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die Festzuschuss-Richtlinien beinhalten für diesen Wiederherstellungsfall keine eindeutige Zuordnung. Da die Teleskopkrone nicht mehr die ursprüngliche Funktion besitzt, ist zu empfehlen, für diese Leistung Befund-Nr. 6.3 anzusetzen. Damit erhält dieser Fall einen Festzuschuss, der auch bei der vergleichbaren Wiederherstellung einer Verblendung einer Rückenschutzplatte ansetzbar ist. Soweit keine Abformung erforderlich ist, kann auch Befund-Nr. 6.3 angesetzt werden. Allerdings ist nicht die BEMA-Position 100b, sonder die BEMA-Position 100a abrechenbar (vgl. Leistungsbeschreibung). Anstelle der Nr. 160 0 BEL II ist bei einer Komposite-Verblendung die Nr. 164 0 BEL II (ggf. in Verbindung mit Nr. 155 0 BEL II) abzurechnen.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-290 Stand Januar 2010
Wiederherstellung Kombinations-ZE durch Erneuerung einer Teleskopkrone und Erweiterung eines Zahnes
Regelversorgung
(TV) (E)
(e) (e) (e) (e) (t) (t) (tw) (x) (e) (e) (e) (f)
(f) (f)
Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.
FZ 3.2 Teleskopkrone 4.7 Verblendung Sekundärteleskop 6.5 Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 91d Teleskopkrone ggf. 19 Provisorium 100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II 001 0 Modell 005 1 Sägemodell 005 3 Modell nach Überabdruck 1-2x 012 0 Mittelwertartikulator 120 0 Teleskopkrone 160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 801 0 GE Instandsetzung 802 3 LE Einarbeiten Zahn 804 0 Retention, gegossen ggf. 802 7 LE Kunststoffsattel 2x 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung ... Materialkosten Zahn ggf. Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-291 Stand Januar 2010
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden; eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.
Bei Vorliegen einer Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach BEMA und BEL II. Die topografischen Voraussetzungen für die Erneuerung der Teleskopkrone als Regelversorgung sind erfüllt (Befund-Nr. 3.2 a).
Befund-Nr. 6.3 beinhaltet auch die Befestigung von Sekundärteleskopen an einer Prothese. In dem dargestellten Wiederherstellungsfall ist jedoch Befund-Nr. 6.5 anzusetzen, da gleichzeitig eine Befundveränderung (Erweiterung Zahn 24) erfolgt.
Nr. 120 0 BEL II umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- und Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone, einschließlich Retention(en), Lötung(en) oder Verbindung(en).
Anstelle der Nr. 160 0 BEL II ist bei Komposite-Verblendung die Nr. 164 0 BEL II (ggf. in Verbindung mit Nr. 155 0 BEL II) abzurechnen.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-292 Stand Januar 2010
Wiederherstellung Kombinations-ZE durch Erneuerung einer Teleskopkrone
Gleichartige Versorgung
(TV)
(KVH)
(e) (e) (e) (e) (t) (t) (t) (e) (tw) (e) (e) (e)
(f) (f)
Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.
FZ 1.1 Einzelkrone 1.3 Verblendung 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
BEMA ggf. 19 Provisorium
BEL II 001 0 Modell 005 1 Sägemodell 012 0 Mittelwertartikulator
GOZ 504 Teleskopkrone 508 Verbindungselement 526 Wiederherstellung mit Abformung
BEB … Teleskopkrone … Verblendung Kunststoff/Komposite … Einarbeitung Teleskopkrone … Gussmaterial ggf. Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-293 Stand Januar 2010
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden; eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich. Nur bei Vorliegen einer Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung nach BEMA und BEL II. Die topografischen Voraussetzungen für die Erneuerung der Teleskopkrone als Regelversorgung sind nicht erfüllt. Es handelt sich daher um eine gleichartige Wiederherstellung; hier bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Bei einem kronenpflichtigen Befund (ww, ur, kw, tw) besteht aber Anspruch auf eine Regelversorgung nach Befund-Nr. 1.1. Verblendzuschüsse sind ansetzbar, wenn die Regelversorgung diese vorsieht; daher ist auch Befund-Nr.1.3 ansetzbar. Teleskopkronen außerhalb der Regelversorgung sind als gleichartige Versorgung anzusehen, wenn in der Regelversorgung ein Festzuschuss nach Befund-Nr. 1.1 ansetzbar ist. Befund-Nr. 6.3 beinhaltet auch die Befestigung von Sekundärteleskopen an einer Prothese.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-294 Stand Januar 2010
Wiederherstellung Kombinations-ZE durch Ergänzung um eine weitere Teleskopkrone
Gleichartige Versorgung
T
KH
e e e e t t t e e e ww
f f
FZ 1.1
6.3
Einzelkrone
Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
BEMA 19 Provisorium BEL II 001 0 Modell ggf. 012 0 Mittelwertartikulator GOZ 504 Teleskopkrone 508 Verbindungselement 526 Wiederherstellung mit Abformung
BEB … Teleskopkrone … Einarbeitung Teleskopkrone … Gussmaterial
Ergänzung der vorhandenen Prothese um eine weitere Teleskopkrone an Zahn 27
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-295 Stand Januar 2010
Nur bei Vorliegen einer Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 erfolgt die Abrechnung als Regelversorgung. Die topografischen Voraussetzungen für die Erweiterung der Teleskopkrone als Regelversorgung sind nicht erfüllt.
Bei einem kronenpflichtigen Befund (ww, ur, kw, tw) besteht Anspruch auf eine Regelversorgung nach Befund-Nr. 1.1. In solchen Fällen sind Teleskopkronen als gleichartige Versorgung anzusehen. Es ist Befund-Nr. 6.3 (bei Befestigung an der Metallbasis) ansetzbar, da dieser die Befestigung von Sekundärteleskopen an einer wiederherstellungsbedürftigen Kombinationsversorgung ohne weitergehende Beschränkungen enthält.
Die Beschreibung der Befund-Nr. 6.3 nimmt keine Differenzierung einer wiederherstellungsbedürftigen Kombinationsversorgung innerhalb oder außerhalb von Regelversorgungsmerkmalen (topografische Situation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6) vor. Es handelt sich daher insgesamt um eine gleichartige Wiederherstellung; hier bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-296 Stand Januar 2010
Wiedereingliederung des Primärteils einer Teleskopkrone
Regelversorgung FZ 6.8 Rezementieren BEMA 24a Wiedereingliederung Krone
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-297 Stand Januar 2010
Nach der Protokollnotiz zu Abschnitt B Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien ist für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-298 Stand Januar 2010
Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone Gleichartige Versorgung FZ 6.1 Maßnahmen ohne Abformung GOZ 509 Wiederherstellung der Funktion von Verbindungs-
elementen BEB ... Leistungen für die Wiederherstellung der Friktion ... Materialkosten für Friktionselement o.Ä.
Gleichartige Versorgung FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich GOZ 509 Wiederherstellung der Funktion von Verbindungs-
elementen BEB ... Leistungen für die Wiederherstellung der Friktion ... Materialkosten für Friktionselement o.Ä.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-299 Stand Januar 2010
Auf der Grundlage einer Stellungnahme der DGZPW sind bestimmte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Friktion von Teleskop- bzw. Konuskronen als dauerhaft zu betrachten. Festzuschüsse der Befundklasse 6 sind auch für die Wiederherstellung der Funktion eines Kombinations-Zahnersatzes durch die dauerhafte Wieder-herstellung der Friktion von Teleskop- bzw. Konuskronen ansetzbar. Die Maßnahmen sind wie folgt zu klassifizieren:
1. Aufbringen von zwei bis vier Laserpunkten im Innenvolumen der Sekundärkrone(n) zur punktuellen Verkleinerung des Fügespaltes.
2. Aktivierung von Konuskronen mit Faltkäppchen als Mesostrukturen. Die Aktivierung erfolgt durch Herausschneiden des „Deckels“ der Mesostruktur in der Sekundärkrone. Hierdurch sackt die Sekundärkrone tiefer und die Friktion ist wiederhergestellt. Diese Möglichkeit ist bei parallelwandig gefrästen Teleskopkronen nicht gegeben.
3. Austausch eines inaktiven Federstiftchens, wenn die Teleskop- oder Konuskrone bereits mit einem solchen Friktionselement hergestellt wurde.
Ansetzbar für diese Wiederherstellungsmaßnahmen (1. bis 3.) ist Befund-Nr. 6.1 je Prothese, unabhängig von der Anzahl der aktivierten Teleskop- bzw. Konuskronen.
4. Einbringen eines „Clips“ nach Fensterung der Sekundärkrone nach Einfräsung einer Rille in die Primärkrone. Der „Clip“ wird im Fenster verankert und ragt mit seinem Retentionsteil in die Rille.
5. Neuanfertigung und Austausch der Mesostruktur in Teleskop- oder Konuskronen. Das neu angefertigte Galvano- oder Faltkäppchen wird anstelle der vormaligen Mesostruktur am Patienten oder im Labor in die vorhandene Tertiärstruktur (Sekundärteleskop- oder Sekundärkonuskrone) eingeklebt.
Ansetzbar für diese Wiederherstellungsmaßnahmen (4. bis 5.) ist Befund-Nr. 6.3 je Prothese, unabhängig von der Anzahl der aktivierten Teleskop- bzw. Konuskronen. Es handelt sich unabhängig von der Zuschussgrundlage (6.1 oder 6.3) um gleichartige Wiederherstellungen. Abrechenbar sind: Nr. 1, 2, 3 und 4 = GOZ-Ziffer 509, Nr. 5 = GOZ-Ziffer 508. Folgende Maßnahmen sind nicht als dauerhaft zu klassifizieren. Deshalb sind hierfür keine Festzuschüsse ansetzbar:
6. Aufbringen einer Schicht aus Galvanogold zur Verkleinerung des Innenlumens der Sekundärkrone.
7. Auffüllen des Fügespaltes mit Kunststoff oder Silikonschichten.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-300 Stand Januar 2010
C. VI. 5. Wiederherstellungen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen Wiederherstellungen und Erweiterungen von Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfankern sind nur bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen nach der Beschreibung der Festzuschuss Befund-Nr. 4.8 (Restzahnbestand bis zu drei Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn) in Verbindung mit Befund-Nr. 4.1 oder 4.3 als Regelversorgung einzustufen. In allen anderen Befundsituationen sind Wiederherstellungen von Kugelknopfankern auf Wurzelstiftkappen und Erweiterungen mit einer Wurzelstiftkappe mit Verbindungselement als gleichartige Versorgungen einzustufen. In diesem Kapitel sind ausschließlich Wiederherstellungen innerhalb der Regelversorgung dargestellt.
Wiederbefestigung des Sekundärteils eines Kugelknopfankers auf Wurzelstiftkappe an schleimhautgetragener Deckprothese Regelversorgung Befestigung des Sekundärteils an der Kunststoffbasis FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunst-
stoffbereich BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung BEL II 001 0 Modell ggf. 002 2 Platzhalter einfügen ggf. 002 3 Verwendung von Kunststoff 134 9 Wiederbefestigen Sekundärteil
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-302 Stand Januar 2010
Befestigung des Sekundärteils an der Metallbasis FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im MetallbereichBEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung BEL II 001 0 Modell ggf. 002 2 Platzhalter einfügen ggf. 002 3 Verwendung von Kunststoff 134 9 Wiederbefestigen Sekundärteil ggf. 801 0 GE Instandsetzung ggf. 802 7 LE Kunststoffsattel
Erneuerung des Sekundärteils eines Kugelknopfankers auf Wurzelstiftkappe an einer schleimhautgetragenen Deckprothese Regelversorgung Erneuerung und Befestigung des Sekundärteils an der Kunststoffbasis FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunst-
stoffbereich BEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung BEL II 001 0 Modell ggf. 002 2 Platzhalter einfügen ggf. 002 3 Verwendung von Kunststoff 134 7 Anker Primär- oder Sekundär … Materialkosten Sekundärteil
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-303 Stand Januar 2010
Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... (Wieder-)Befestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen (hier Matrize des Kugelknopfankers) an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis. Die Wiederherstellung ist als Regelversorgung abzurechnen, wenn eine schleimhautgetragene Deckprothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vorliegt. Nr. 134 9 BEL II umfasst die Wiederbefestigung eines Sekundärteils einschließlich Lötung(en) oder Verbindung(en). Die Abrechnung der Nrn. 801 0 und 802 7 BEL II setzt voraus, dass ein Kunststoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss. Die Fixierung des Sekundärteils an der Prothese durch Kunststoffe wird einer Abformung gleichgestellt.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-304 Stand Januar 2010
Erneuerung und Befestigung des Sekundärteils an der Metallbasis FZ 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im MetallbereichBEMA 100b Wiederherstellung mit Abformung BEL II 001 0 Modell ggf. 002 2 Platzhalter einfügen ggf. 002 3 Verwendung von Kunststoff 134 7 Anker Primär- oder Sekundär ggf. 801 0 GE Instandsetzung ggf. 802 7 LE Kunststoffsattel … Materialkosten Sekundärteil
Erneuerung Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker an einer schleimhautge-tragenen Deckprothese unter Beibehaltung der Prothesenkonstruktion Regelversorgung Erneuerung der Wurzelstiftkappe und Befestigung des Sekundärteils an der Kunststoffbasis FZ 4.8 Wurzelstiftkappe 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunst-
stoffbereich BEMA 90 Wurzelstiftkappe 100b Wiederherstellung mit Abformung BEL II 001 0 Modell 005 1 Sägemodell 101 3 Wurzelstiftkappe 134 3 Konfektionsanker 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung ... Materialkosten Kugelknopfanker
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-305 Stand Januar 2010
Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... (Wieder-)Befestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“. Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wieder-herstellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung des neuen Sekundärteils (Matrize des Kugelknopfankers) an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis. Die Wiederherstellung ist als Regelversorgung abzurechnen, wenn eine schleimhautgetragene Deckprothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vorliegt. Nr. 134 7 BEL II umfasst das Einarbeiten eines Primär- oder Sekundärteils einschließlich Lötung(en) oder Verbindung(en). Die Abrechnung der Nrn. 801 0 und 802 7 BEL II setzt voraus, dass ein Kunststoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss. Die Fixierung des Sekundärteils an der Prothese durch Kunststoffe wird einer Abformung gleichgestellt.
Diese Wiederherstellung kann nicht ohne vorherige Festsetzung des Festzuschusses durch die Krankenkasse durchgeführt und abgerechnet werden.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-306 Stand Januar 2010
Erneuerung der Wurzelstiftkappe und Befestigung des Sekundärteils an der Metallbasis FZ 4.8 Wurzelstiftkappe 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im MetallbereichBEMA 90 Wurzelstiftkappe 100b Wiederherstellung mit Abformung BEL II 001 0 Modell 005 1 Sägemodell 101 3 Wurzelstiftkappe 134 3 Konfektionsanker ggf. 801 0 GE Instandsetzung ggf. 802 7 LE Kunststoffsattel 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung ... Materialkosten Kugelknopfanker
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-307 Stand Januar 2010
Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... (Wieder-)Befestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“. Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wieder-herstellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung des neuen Sekundärteils (Matrize des Kugelknopfankers) an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis. Die Wiederherstellung ist als Regelversorgung abzurechnen, wenn eine schleimhautgetragene Deckprothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vorliegt. Nr. 134 3 BEL II umfasst das Einarbeiten des Primär- und Sekundärteils einschließlich Lötung(en) und Verbindung(en). Die Abrechnung der Nrn. 801 0 und 802 7 BEL II setzt voraus, dass ein Kunst-stoffsattel zum Zweck der Lötung entfernt und wiederbefestigt werden muss. Die Fixierung des Sekundärteils an der Prothese durch Kunststoffe wird einer Abformung gleichgestellt.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-308 Stand Januar 2010
C. VI. 6. Wiederherstellungen der Funktion von gegossenen Halte- und
Stützelementen und von anderen Verbindungselementen Nach den Zahnersatz- und Festzuschuss-Richtlinien gehören als Verbindungselemente nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen und ersten Prämolaren, soweit die Befundsituation nach Nr. 3.2 erfüllt ist, sowie Teleskopkronen oder Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen bei schleimhautgetragenen Deckprothesen zur Regelversorgung.
Andere Verbindungselemente, wie Geschiebe, Anker, Riegel, Stege, u.Ä. gehören nicht zur Regelversorgung. Werden solche Verbindungselemente verwendet, handelt es sich jedoch um anerkannte prothetische Versorgungsformen. Diese wurden von den Vertragspartnern auf Bundesebene der gleichartigen Versorgung zugeordnet. Auch Wiederherstellungen von Kombinationszahnersatz durch die Wiederherstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Verbindungselementen sind als gleichartig einzustufen.
Wiederherstellungen von kombiniert Kombinationszahnersatz durch die Wiederherstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Teleskop-/Konuskronen oder Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sind als Regelversorgung einzustufen, wenn die Lückengebisssituation nach Befund-Nrn. 3.2, 4.6 oder und 4.8 vorliegt.
Es spielt im System der befundbezogenen Festzuschüsse keine Rolle, aus welchem Grund ein herausnehmbarer oder kombiniert festsitzender-herausnehmbarer Zahnersatz wiederherstellungsbedürftig ist, ob z.B. eine Gussklammer frakturiert ist, ein Zahn oder eine Teleskopkrone wiederbefestigt werden muss oder die Friktion eines Verbindungselements soweit reduziert ist, dass keine Lagestabilität mehr besteht. Soweit es sich um anerkannte Versorgungsformen handelt, sind Festzuschüsse für Wiederherstellungen unabhängig von der Befundsituation und der Art der Verbindungselemente ansetzbar.
Wiederherstellungen von Verbindungselementen (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u.Ä.) sind nicht für alle Fallkonstellationen abschließend geregelt. Für die Mehrzahl der typischen Wiederherstellungsfälle sind durch Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und Protokollnotizen eindeutige Zuordnungen möglich.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-310 Stand Januar 2010
Wiederherstellung der Funktion von gegossenen Halte- und Stützvor-richtungen Regelversorgung Aktivierung einer gegossenen Klammer FZ 6.0 Maßnahmen ohne Abformung und ohne zahntechnische
Leistungen BEMA 100a Wiederherstellung ohne Abformung
Abtrennen einer Klammer, eines Bestandteils einer Klammer oder eines Basisteils FZ --- BEMA ---
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-311 Stand Januar 2010
Das Abtrennen einer Klammer, eines Bestandteils einer Klammer oder eines Basisteils ohne weitergehende Wiederherstellungsmaßnahmen löst keinen Festzuschuss aus. Diese Leistungen sind nach BEMA Teil 1 (KCH-Abrechnung) mit der BEMA-Position 106 (sk) abrechenbar; Laborkosten sind damit abgegolten.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-312 Stand Januar 2010
Wiederherstellung der Friktion eines konfektionierten oder individuellen Geschiebes Gleichartige Versorgung Aktivierung eines Geschiebes FZ 6.0 Maßnahmen ohne Abformung und ohne zahntechnische
Leistungen GOZ 509 Wiederherstellung der Funktion eines Verbin-
dungselements Es fallen keine Material- und Laborkosten an.
Aktivieren eines konfektionierten Geschiebes durch Auswechseln eines Konfektionsteils - ohne zahntechnische Leistungen - FZ 6.0 Maßnahmen ohne Abformung und ohne zahntechnische
Leistungen GOZ 508 Verbindungselement BEB ... Materialkosten für Konfektionsteil
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-313 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.0 ist ansetzbar für das einfache Aktivieren von Verbindungselementen und das Aktivieren durch das Auswechseln von konfektionierten Teilen, soweit keine zahntechnischen Leistungen erforderlich sind und nur Materialkosten anfallen. Soweit beim Aktivieren von Verbindungselementen zahntechnische Leistungen anfallen, ist Befund-Nr. 6.1 ansetzbar. Nr. 509 GOZ ist berechenbar für das Aktivieren eines Verbindungselements. Wird die Friktion weiterer Geschiebe durch Aktivierung wiederhergestellt, ist Nr. 509 GOZ je Geschiebe berechenbar. Befund-Nr. 6.0 ist nur einmal je Prothese ansetzbar.
Befund-Nr. 6.0 ist ansetzbar für das einfache Aktivieren von Verbindungselementen und das Aktivieren durch das Auswechseln von konfektionierten Teilen, soweit keine zahntechnischen Leistungen erforderlich sind und nur Materialkosten anfallen. Soweit beim Aktivieren von Verbindungselementen zahntechnische Leistungen anfallen, ist Befund-Nr. 6.1 ansetzbar. Nr. 508 GOZ ist auch berechenbar, wenn nur ein Teil eines Verbindungselements erneuert wird, daher auch für das Aktivieren eines Geschiebes durch das Auswechseln eines Konfektionsteils. Wird die Friktion weiterer Geschiebe durch Austausch von Konfektionsteilen wiederhergestellt, ist Nr. 508 GOZ je Geschiebe berechenbar. Befund-Nr. 6.0 ist nur einmal je Prothese ansetzbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-314 Stand Januar 2010
Aktivierung eines konfektionierten Geschiebes durch Auswechseln eines Konfektionsteils - mit zahntechnischen Leistungen - FZ 6.1 Maßnahmen ohne Abformung GOZ 508 Verbindungselement BEB ... Auswechseln Konfektionsteil ... Materialkosten
Wiederbefestigung des Sekundärteils eines Verbindungselements Gleichartige Versorgung FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoff-
bereich (bei Befestigung an Kunststoffbasis)
oder 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
(bei Befestigung an Metallbasis) GOZ 509 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungs-
elements 526 Wiederherstellung mit Abformung BEB ... Wiederbefestigen eines Verbindungselements
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-315 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.0 ist ansetzbar für das einfache Aktivieren von Verbindungselementen und das Aktivieren durch das Auswechseln von konfektionierten Teilen, soweit keine zahntechnischen Leistungen erforderlich sind und nur Materialkosten anfallen. Soweit beim Aktivieren von Verbindungselementen zahntechnische Leistungen anfallen, ist Befund-Nr. 6.1 ansetzbar. Nr. 508 GOZ ist auch berechenbar, wenn nur ein Teil eines Verbindungselements erneuert wird, hier für das Aktivieren eines Verbindungselements durch das Auswechseln von Konfektionsteilen. Wird die Friktion weiterer Geschiebe durch Austausch von Konfektionsteilen wiederhergestellt, ist Nr. 508 GOZ je Geschiebe berechenbar. Befund-Nr. 6.1 ist nur einmal je Prothese ansetzbar.
Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... (Wieder-)Befestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“. Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederher-stellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Wiederbefestigung des Sekundärteils an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis. Für diesen Fall ist in der Regel eine Abformung oder eine Fixierung des Sekundär-teils im Mund an der eingegliederten Prothese erforderlich; daher ist Nr. 526 GOZ neben Nr. 509 GOZ berechenbar. Erfolgt keine Abformung und keine Fixierung, ist Nr. 525 GOZ statt Nr. 526 GOZ berechenbar. Nr. 509 GOZ ist berechenbar für die Wiederherstellung der Funktion von Verbindungselementen, hier für die Wiederbefestigung des Sekundärteils. Werden weitere Sekundärteile wiederbefestigt, ist Nr. 509 GOZ je Sekundärteil berechenbar. Die Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 sind nur einmal je Prothese ansetzbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-316 Stand Januar 2010
Erneuerung des Sekundärteils eines Verbindungselements Gleichartige Versorgung FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunst-
stoffbereich (bei Befestigung an Kunststoffbasis) oder 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
(bei Befestigung an Metallbasis) GOZ 508 Verbindungselement 526 Wiederherstellung mit Abformung BEB ... Erneuerung Sekundärteil ... Material für Verbindungselement
Erneuerung Steghülse/Lasche/Reiter Gleichartige Versorgung FZ 6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunst-
stoffbereich (bei Befestigung an Kunststoffbasis) oder 6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
(bei Befestigung an Metallbasis) GOZ 508 Verbindungselement 526 Wiederherstellung mit Abformung BEB ... Erneuerung Steghülse/Lasche/Reiter ... Material für Verbindungselement
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-317 Stand Januar 2010
Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... (Wieder-)Befestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“. Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederher-stellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung des neuen Sekundärteils an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen an einer Metallbasis. Nr. 508 GOZ ist auch berechenbar, wenn nur ein Teil eines Verbindungselements erneuert wird. Werden weitere Sekundärteile erneuert, ist Nr. 508 GOZ je Sekundärteil berechenbar. Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 sind nur einmal je Prothese ansetzbar. Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „... (Wieder-)Befestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“. Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederher-stellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung der Steghülse, der Lasche oder des Reiters an einer Kunststoffbasis. Befund-Nr. 6.3 ist ansetzbar für die Befestigung an einer Metallbasis. Nr. 508 GOZ ist auch berechenbar, wenn nur ein Teil eines Verbindungselements erneuert wird. Werden weitere Sekundärteile erneuert, ist Nr. 508 GOZ je Sekundärteil berechenbar. Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 sind nur einmal je Prothese ansetzbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-318 Stand Januar 2010
C. VI. 7. Wiederherstellungen von Einzelkronen Wiedereingliederung einer Einzelkrone (Rezementierung) Regelversorgung FZ 6.8 Rezementieren BEMA 24a Wiedereingliederung Krone
Wiedereingliederung von zwei verblockten Einzelkronen (Rezementierung) Regelversorgung FZ 2x 6.8 Rezementieren BEMA 2x 24a Wiedereingliederung Krone
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-319 Stand Januar 2010
Für die Entfernung von Zementresten sind weder eine gesonderte zahnärztliche Gebühr noch zahntechnischer Aufwand abrechenbar.
Für die Entfernung von Zementresten sind weder eine gesonderte zahnärztliche Gebühr noch zahntechnischer Aufwand abrechenbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-320 Stand Januar 2010
Wiedereingliederung einer Einzelkrone nach Wiederherstellung (Rezementierung) Regelversorgung FZ 6.8 Rezementieren BEMA 24a Wiedereingliederung Krone ggf. 19 Provisorium BEL II 001 0 Modell 820 0 Reparatur Krone/Brückenglied ggf. 807 0 Metallverbindung ggf. Materialkosten für Provisorium ggf. Gussmaterial
Wiedereingliederung einer Krone mittels Adhäsivtechnik Gleichartige Versorgung FZ 6.8 Rezementieren GOZ 231 Wiederherstellung und/oder Wiedereingliederung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-321 Stand Januar 2010
Nr. 820 0 BEL II ist abrechenbar für eine Wiederherstellung am metallischen Anteil der Krone, z.B. durch Einfügen eines Metallteils zur Schließung eines Trennspaltes oder zur Verlängerung eines Kronenrandes. Nr. 807 0 BEL II ist für eine Metallverbindung (Lötung u.ä.) zusätzlich abrechenbar. Die Wiedereingliederung mittels Adhäsivtechnik überschreitet gemäß der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 den Umfang der Regelversorgung. Befestigungs-materialien sind nicht gesondert abrechenbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-322 Stand Januar 2010
Wiedereingliedern einer Verblendschale (Facette) Regelversorgung FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung BEMA 24b Verblendungsreparatur
Erneuerung einer vestibulären Verblendung im direkten Verfahren Regelversorgung FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung BEMA 24b Verblendungsreparatur BEL II keine zahntechnischen Leistungen Materialkosten Verblendung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-323 Stand Januar 2010
Die Wiedereingliederung oder Erneuerung einer Facette oder Verblendschale wird unabhängig davon, ob die Maßnahme im Mund oder außerhalb des Mundes erfolgt, mit Befund-Nr. 6.9 bezuschusst. Befund-Nr. 6.9 ist für die Wiederherstellung einer Verblendung nur unter Berück-sichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Auch für das direkte Verfahren ohne zahntechnischen Aufwand ist Befund-Nr. 6.9 ansetzbar. Befund-Nr. 6.9 ist für die Erneuerung einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-324 Stand Januar 2010
Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung innerhalb der Verblendgrenzen im indirekten Verfahren und Wiedereingliederung der Krone (Rezementierung) Regelversorgung FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung 6.8 Rezementieren BEMA 24b Verblendungsreparatur 24a Wiedereingliederung Krone 19 Provisorium BEL II 001 0 Modell 162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik Materialkosten für Provisorium
Erneuerung einer keramischen Vollverblendung im indirekten Verfahren und Wiedereingliederung der Krone (Rezementierung) Gleichartige Versorgung FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung 6.8 Rezementieren BEMA ggf. 19 Provisorium GOZ 232 Verblendungsreparatur BEB 1-2x ... Modell ggf. ... Einstellen Mittelwertartikulator … Vollverblendung Keramik ggf. Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-325 Stand Januar 2010
Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar. Befund-Nr. 6.9 ist für die Erneuerung einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach der BEMA-Position 19“ ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den FZ-Richtlinien abgebildet. Nrn. 820 0 und 807 0 BEL II können bei einer Verblendungsreparatur anfallen, wenn Maßnahmen am metallischen Teil der Krone erforderlich sind (z.B. Trennspalt schließen). Bei einer vestibulären Verblendung ist die Notwendigkeit eines Gegenkiefermodells und einer Einstellung im Mittelwertartikulator auf Ausnahmefälle beschränkt. Wenn ein einartikuliertes Gegenkiefermodell erforderlich ist, empfiehlt sich eine kurze Begründung auf der Laborrechnung. Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar.
Befund-Nr. 6.9 ist für die Erneuerung einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4.
Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach der BEMA-Position 19“ ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den FZ-Richtlinien abgebildet.
Die Regelversorgung beinhaltet nur vestibuläre Verblendkronen; daher ist die Erneuerung einer keramischen Vollverblendung als gleichartige Versorgung einzu-stufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die Wiedereingliederung von Einzelkronen durch Rezementierung ist unabhängig der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien als Regelversorgung einzustufen, während die Wiedereingliederung unter Anwendung der Adhäsivtechnik (z.B. Vollkeramikkrone) auf der Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen ist.
Nr. 232 GOZ beinhaltet die Erneuerung der Verblendung und die Wieder-eingliederung der Krone, so dass die BEMA-Position 24a daneben nicht abrechenbar ist.
Für die Erneuerung von Komposite- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblendungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-326 Stand Januar 2010
Wiedereingliederung einer Einzelkrone und Eingliederung eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus Regelversorgung FZ 1.4 Stiftaufbau, konfektioniert 6.8 Rezementieren BEMA 18a Stiftaufbau, konfektioniert 24a Wiedereingliederung Krone BEL II Keine zahntechnischen Leistungen Materialkosten Stift
Wiedereingliederung einer Einzelkrone und Eingliederung eines gegossenen Stiftaufbaus Regelversorgung Im Mund modelliert zur gusstechnischen Herstellung FZ 1.5 Stiftaufbau, gegossen 6.8 Rezementieren BEMA 18b Stiftaufbau, gegossen 24a Wiedereingliederung Krone ggf. 21 Stiftprovisorium BEL II 104 0 Modellation für Stiftaufbau gießen 103 0 Stiftaufbau einarbeiten 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung Materialkosten für angussfähigen Stift ggf. Materialkosten für provisorischen Stift ggf. Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-327 Stand Januar 2010
Eine vorherige Festsetzung der Festzuschüsse ist nicht erforderlich, wenn Festzuschüsse für direkte oder indirekte Stiftaufbauten nach Befund-Nrn. 1.4 oder 1.5 in Kombination mit Befund-Nr. 6.8 ansetzbar sind.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-328 Stand Januar 2010
Abformung mit Übertragungsformteil oder angussfähigem Stift FZ 1.5 Stiftaufbau, gegossen 6.8 Rezementieren BEMA 18b Stiftaufbau, gegossen 24a Wiedereingliederung Krone ggf. 21 Stiftprovisorium BEL II ggf. 001 0 Modell 005 1 Sägemodell ggf. 012 0 Mittelwertartikulator 103 0 Stiftaufbau einarbeiten 105 0 gegossener Stiftaufbau 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung Materialkosten für Formteile ggf. Materialkosten für angussfähigen Stift ggf. Materialkosten für Provisorium
Wiedereingliederung einer Krone (Rezementierung) nach Eingliederung eines direkten, nicht metallischen Stiftaufbaus (glasfaserverstärkter Kompositestift u.Ä.) Gleichartige Versorgung FZ 1.4 Stiftaufbau, konfektioniert 6.8 Rezementieren BEMA 24a Wiedereingliederung Krone GOZ § 6 Abs. 2 Stiftaufbau in Adhäsivtechnik Materialkosten für Stift
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-329 Stand Januar 2010
Eine vorherige Festsetzung der Festzuschüsse ist nicht erforderlich, wenn Festzuschüsse für direkte oder indirekte Stiftaufbauten nach Befund-Nrn. 1.4 oder 1.5 in Kombination mit Befund-Nr. 6.8 ansetzbar sind. Eine vorherige Festsetzung der Festzuschüsse ist nicht erforderlich, wenn Festzuschüsse für direkte oder indirekte Stiftaufbauten nach Befund-Nrn. 1.4 oder 1.5 in Kombination mit Befund-Nr. 6.8 ansetzbar sind. Nicht metallische konfektionierte Stifte und Stifte, die nicht herkömmlich zementiert werden, überschreiten den Umfang der Regelversorgung und sind als gleichartige Versorgung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die Wiedereingliederung von Einzelkronen durch Rezementierung ist unabhängig von der Art des vorbereitenden Stiftaufbaus, der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien als Regelversorgung einzustufen, während die Wiedereingliederung von Einzelkronen unter Anwendung der Adhäsivtechnik (z.B. Vollkeramikkrone) auf der Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen ist. Nach der BEMA-Position 18a sind nur metallische Stifte abzurechnen, die im konventionellen Verfahren (Zementierung) eingegliedert werden. Wird ein nicht metallischer Stift eingesetzt oder ein Stift nicht herkömmlich zementiert, sondern mit Adhäsivtechnik befestigt, erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ. Wird auch die Krone unter Anwendung der Adhäsivtechnik wiedereingegliedert, ist Nr. 231 GOZ statt der BEMA-Position 24a berechenbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-330 Stand Januar 2010
Wiedereingliederung einer Einzelkrone und eines konfektionierten oder gegossenen Stiftaufbaus (Rezementierung) Regelversorgung FZ 1x 6.8 Rezementieren BEMA 2x 24a Wiedereingliederung Krone
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-331 Stand Januar 2010
Gemäß Befundbeschreibung („Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender re-zementierbarer Zahnersatz, je Zahn“) und der Kombinationstabelle ist Befund-Nr. 6.8 nur einmal je Zahn ansetzbar. Die BEMA-Position 24a ist für die Eingliederung des Stifts und für die Eingliederung der Krone jeweils abrechenbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-332 Stand Januar 2010
C. VI. 8. Wiederherstellungen von Brücken Wiederherstellung einer Brücke mit zwei Ankern Regelversorgung FZ 2x 6.8 Rezementieren BEMA 95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen
Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als zwei Ankern (Rezementierung) Regelversorgung FZ Xx 6.8 Rezementieren BEMA 95b Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als
zwei Ankerkronen
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-333 Stand Januar 2010
Befund Nr. 6.8 ist je Ankerzahn ansetzbar.
Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar. Die Abrechnungsfähigkeit der BEMA-Positionen 95a oder 95b ist von der Anzahl der Ankerkronen abhängig. Ankerkronen, die nicht lückenbegrenzend sind, aber im Brückenverband enthalten sind, zählen auch als Ankerkronen und können nicht neben den BEMA-Positionen 95a oder 95b nach der BEMA-Position 24a abgerechnet werden.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-334 Stand Januar 2010
Wiedereingliederung einer Freiendbrücke mit zwei Ankerkronen (Reze-mentierung) Regelversorgung FZ 2x 6.8 Rezementieren BEMA 95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen
Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke In Fällen, die der Einschränkung der ZE-Richtlinien entsprechen (bei Versicherten im Alter von 14 bis 20 Jahren etc.) Regelversorgung FZ 2x 6.8 Rezementieren BEMA 95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-335 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar. Das Rezementieren einer Freiendbrücke ist unabhängig der Einstufung der Freiendbrücke bei einer Neuversorgung als Wiederherstellungsfall innerhalb der Regelversorgung zu betrachten. Ein Wechsel der Versorgungsform liegt im Hinblick auf die Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 nicht vor. Erfolgt die Wiedereingliederung im Adhäsivverfahren, handelt es sich um eine gleichartige Wiederherstellung. Für die Wiedereingliederung einer Freiendbrücke, die als freiendendes Brückenglied einen Molaren oder Eckzahn in einer Schaltlücke ersetzt, ist kein Festzuschuss ansetzbar (ZE-Richtlinie Nr. 22). Befund-Nr. 6.8 ist je Flügel ansetzbar. Adhäsivbrücken sind gemäß ZE-Richtlinien in Verbindung mit den FZ-Richtlinien Bestandteil der Regelversorgung bei Versicherten im Alter von 14 bis 20 Jahren im Frontzahnbereich. Weitere Voraussetzungen sind Einspannigkeit, Metallgerüst, karies- und füllungsfreie Pfeilerzähne sowie Ersatz nur eines Zahnes. In diesen Fällen ist die adhäsive Eingliederung Bestandteil der Regelversorgung; die Abrechnung erfolgt nach BEMA.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-336 Stand Januar 2010
In Fällen, die nicht den Einschränkungen der ZE-Richtlinien entsprechen Gleichartige Versorgung FZ 2x 6.8 Rezementieren GOZ 511 Wiedereingliederung einer Brücke
Wiedereingliederung einer Inlaybrücke mit zwei Ankern FZ Kein Festzuschuss ansetzbar GOZ 511 Wiedereingliederung einer Brücke
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-337 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.8 ist je Flügel ansetzbar. Die Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke bei Patienten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist eine gleichartige Wiederherstellung. Ebenso sind Wiedereingliederungen von mehrspannigen Adhäsivbrücken, Adhäsivbrücken ohne Metallgerüst und Adhäsivbrücken zum Ersatz von mehr als einem Frontzahn oder zum Ersatz von einem oder mehreren Seitenzähnen gleichartige Wiederherstellungen. Die Vertragspartner auf Bundesebene haben Inlaybrücken den nicht anerkannten Versorgungsformen zugeordnet (empfehlender Beschluss der Clearing-Stelle). Bei Neuanfertigung erhalten diese Brücken keine Festzuschüsse. Deshalb ist für die Wiedereingliederung solcher Brücken auch kein Festzuschuss ansetzbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-338 Stand Januar 2010
Wiedereingliederung einer Facette oder einer Verblendschale an einer Anker-krone oder einem Brückenglied Regelversorgung FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung BEMA 95c Wiedereinsetzen Facette/Verblendschale
Erneuerung einer vestibulären Verblendung an einer Ankerkrone oder an einem Brückenglied im direkten Verfahren Regelversorgung FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung BEMA 95c Erneuerung Verblendung Materialkosten Verblendwerkstoff
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-339 Stand Januar 2010
Befund-Nr. 6.9 ist für die Wiedereingliederung einer Facette oder einer Verblend-schale nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetz-bar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Wird eine Facette oder Verblendschale außerhalb dieser Grenzen wiederein-gegliedert, ist kein Festzuschuss ansetzbar. Die Erneuerung einer Verblendung wird unabhängig davon, ob die Maßnahme im Mund oder außerhalb des Mundes erfolgt, mit Befund-Nr. 6.9 bezuschusst. Befund-Nr. 6.9 ist für die Erneuerung einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Wird eine Verblendung außerhalb dieser Grenzen erneuert, ist kein Festzuschuss ansetzbar.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-340 Stand Januar 2010
Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung (Ankerkrone 13) und Wiedereingliederung der dreigliedrigen Brücke Regelversorgung
(kv) (bv) (kv)
Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.
FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung 2x 6.8 Rezementieren BEMA 95c Erneuerung Verblendung 95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen 3x 19 Provisorische Krone/Brückenglied BEL II 001 0 Modell 162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik 3x Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-341 Stand Januar 2010
Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar. Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar. Befund-Nr. 6.9 ist für die Erneuerung einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach BEMA-Position 19" ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den FZ-Richtlinien abgebildet. Nrn. 820 0, 807 0 BEL II und ggf. Gussmaterial können bei einer Verblendungs-reparatur anfallen, z.B. wenn Maßnahmen am metallischen Teil der Krone erforderlich sind (z.B. Trennspalt schließen). Bei einer vestibulären Verblendung im Oberkiefer ist die Notwendigkeit eines Gegenkiefermodells und einer Einstellung im Mittelwertartikulator auf Ausnahmefälle beschränkt. Wenn ein einartikuliertes Gegenkiefermodell erforderlich ist, empfiehlt sich eine kurze Begründung auf der Laborrechnung. Für die Erneuerung von Komposite- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblendungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-342 Stand Januar 2010
Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung (Ankerkrone 13) und Wiedereingliederung der fünfgliedrigen Brücke Regelversorgung
(k) (b) (kv) (bv) (kv)
Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.
FZ 6.9 Wiederherstellung Verblendung 3x 6.8 Rezementieren BEMA 95c Erneuerung Verblendung 95b Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als
zwei Ankerkronen 5x 19 Provisorische Krone/Brückenglied BEL II 001 0 Modell 162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik 5x Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-343 Stand Januar 2010
Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar. Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar. Befund-Nr. 6.9 ist für die Erneuerung einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach BEMA-Position 19" ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den FZ-Richtlinien abgebildet. Nrn. 820 0, 807 0 BEL II und ggf. Gussmaterial können bei einer Verblendungs-reparatur anfallen, z.B. wenn Maßnahmen am metallischen Teil der Krone erforderlich sind (z.B. Trennspalt schließen). Bei einer vestibulären Verblendung im Oberkiefer ist die Notwendigkeit eines Gegenkiefermodells und einer Einstellung im Mittelwertartikulator auf Ausnahmefälle beschränkt. Wenn ein einartikuliertes Gegenkiefermodell erforderlich ist, empfiehlt sich eine kurze Begründung auf der Laborrechnung. Für die Erneuerung von Komposite- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblendungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-344 Stand Januar 2010
Erneuerung aller vestibulären keramischen Verblendungen, Verschließen der Trennspalte (Ankerkronen 13 und 15), Wiedereingliederung der Brücke Regelversorgung
(kv) (bv) (kv)
Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.
FZ 3x 6.9 Wiederherstellung Verblendung 2x 6.8 Rezementieren BEMA 3x 95c Erneuerung Verblendung 95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen 3x 19 Provisorische Krone/Brückenglied BEL II 1-2 001 0 Modell ggf. 012 0 Mittelwertartikulator 3x 162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik 2x 820 0 Wiederherstellung Krone/Brückenglied 2x 807 0 Metallverbindung ggf. Gussmaterial 3x Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-345 Stand Januar 2010
Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar. Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar, Befund-Nr. 6.9 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer Ankerkrone oder einem Brückenzwischenglied nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach BEMA-Position 19" ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den FZ-Richtlinien abgebildet. Die Wiedereingliederung einer Brücke nach Nr. 95a BEMA umfasst auch die ggf. notwendige zahntechnische Wiederherstellung der Brücke, daher ist für das Verschließen der Trennspalte keine zusätzliche zahnärztliche Gebühr abrechenbar. Nrn. 820 0, 807 0 BEL II und ggf. Gussmaterial sind für die Wiederherstellung einer Ankerkrone abrechenbar, z.B. wenn durch Einfügen eines Metallteils ein Trennspalt geschlossen wird oder die Krone zur Aufnahme einer neuen Verblendung zunächst am metallischen Teil verändert werden muss. Für die Erneuerung von Komposite- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblendungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-346 Stand Januar 2010
Erneuerung der keramischen Vollverblendungen und Wiedereingliederung der Brücke Gleichartige Versorgung
(km) (bm) (km)
Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit.
FZ 2x 6.9 Wiederherstellung Verblendung 2x 6.8 Rezementieren BEMA 95a Wiedereingliederung einer Brücke mit zwei Ankerkronen 3x 19 Provisorische Krone/Brückenglied GOZ 3x 232 Verblendungsreparatur BEL II 001 0 Modell BEB ggf. ... Modell ggf. ... Einstellen Mittelwertartikulator 3x ... Vollverblendung Keramik 3x Materialkosten für Provisorium
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
FZ-347 Stand Januar 2010
Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 kombinierbar. Befund-Nr. 6.8 ist je Ankerkrone ansetzbar, Befund-Nr. 6.9 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer Ankerkrone oder einem Brückenzwischenglied nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Für das in der Regel erforderliche Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach BEMA-Position 19" ist bei den Befund-Nrn. 6.8 und 6.9 in den FZ-Richtlinien abgebildet. Die Regelversorgung beinhaltet nur vestibuläre Verblendkronen; daher ist die Erneuerung einer keramischen Vollverblendung als gleichartige Versorgung einzu-stufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die Wiedereingliederung der neu verblendeten Brücke ist keine Leistung, die über die Regelversorgung hinausgeht. Die Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 nimmt keinen Bezug auf vollverblendete, teilverblendete oder nicht verblendete Ankerkronen. Soweit die Brücke rezementiert wird, handelt es sich um einen Wiederherstellungsfall innerhalb der Regelversorgung, der nach BEMA, hier BEMA-Position 95a, abzurechnen ist. Die Wiedereingliederung einer Brücke unter Anwendung der Adhäsivtechnik (z.B. vollkeramische Brücke) ist auf der Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 6.8 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen. Nach Auffassung der Landeszahnärztekammer Nordrhein ist neben der Berechnung der Nr. 511 GOZ für die Wiedereingliederung einer Brücke die Berechnung der Nr. 232 GOZ je zusätzlicher Wiederherstellungsmaßnahme (Wiederherstellung von Verblendschalen etc.) zulässig. Nach dieser Auffassung muss der Regelversorgungsbestandteil dieser Wiederher-stellungsmaßnahme (Wiedereingliederung der neu verblendeten Brücke) nach der BEMA-Position 95a neben Nr. 232 GOZ für die Erneuerung der Verblendungen abrechnungsfähig sein. Für die Erneuerung von Komposite- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblendungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.
Recommended