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FASI VortragArbeitsstättenverordnung und deren neue Regeln ASR
Regierung der Oberpfalz .-Gewerbeaufsichtsamt-
SIFA-Tagunng 27.10.2011
Arbeitsstättenverordnungund deren neue Regeln ASR
Reinhard MeierM. Eng., Dipl. Ing. (FH)
Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt
FASI VortragArbeitsstättenverordnung und deren neue Regeln ASR
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Regierung der Oberpfalz .-Gewerbeaufsichtsamt-
SIFA-Tagunng 27.10.2011
RechtssituationRechts-situationArbStättV
Neues bei den ASR‘en
FASI VortragArbeitsstättenverordnung und deren neue Regeln ASR
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§ 1 Ziel, Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Gefährdungsbeurteilung§ 3 a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von
Arbeitsstätten§ 5 Nichtraucherschutz§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und
Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten§ 8 Übergangsvorschriften§ 9 Straftaten und OrdnungswidrigkeitenAnhang:Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV
Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004inkl. Änderungen Juli 2010
Rechts-situationArbStättV
Neues bei den ASR‘en
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Anwendungsverpflichtungen
§§-Teil der ArbStättV Anhang zur ArbStättV
Arbeitgeber hat Anforderungen einzuhalten
Arbeitgeber hat Anforderungen einzuhalten,
soweit die Eigenschaft der Arbeitsstätte, die Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.
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Anwendungsverpflichtungen
Tech. Regeln für ArbeitsstättenrichtlinienArbeitsstätten
Arbeitgeber hat Anforderungen zu berücksichtigen
Vermutungswirkung (§ 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV)
Es kann abgewichen werden,wenn mind. gleich hohes Schutzniveau mit anderen Maßnahmen erreicht wird
Arbeitgeber hat Anforderungen im Rahmen der Übergangs-vorschrift zu berücksichtigen, soweit sich noch materielle Anforderung aus der ArbStättV herleiten lassen.
keine Vermutungswirkung
Es kann abgewichen werden, wenn mind. gleich hohes Schutzniveau mit anderen Maßnahmen erreicht wird
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Gefährdungsbeurteilung § 3 ArbStättV
Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG ob Beschäftiget Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
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§ 3
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Gefährdungsbeurteilung § 3 ArbStättV
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten
vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren:
Mindestdokumentation: Mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz & welche geeignete Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
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§ 3
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ArbSchG
ArbStättV § 5 + 6 ArbSchG
Anwendung von Anhangu. tech. Regeln für ArbStätt.
(„neue ASRen“)
Abweichung von tech. Regeln für ArbStätt. bzw.
kein tech. Regeln („neue ASRen“) vorhanden
§ 5 Gefährdungs-beurteilung;
§ 6 Doku ab 10 Arbeitnehmern
Gefährdungs-beurteilung &
Doku ab dem erstenBeschäftigten!
Geeignete Schutzmaßnahmen sind festzulegen und
umzusetzen
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§ 3
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ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A 1.7 Türen und Tore
ASR A 2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan (Ergänzt 06/2011 um den Bereich Baustellen)
ASR A 3.4 Beleuchtung
ASR A 3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme (wurde 06/2011 erstmalig geändert)
ASR A 3.5 Raumtemperatur
ASR A 4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR A 4.4 Unterkünfte
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten:
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Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 1.3
ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“Rechts-situationArbStättV
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ASR A1.3
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ASR A1.7 Türen, Tore
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen bis zu einer Höhe von 2,5 m gegen mechanische Gefährdungen geschützt werden. z.B:
- durch Sicherheitsabstände oder trennenden Schutzeinrichtungen - oder durch manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung ,
Kraftbegrenzung oder schaltende Schutzeinrichtung
Instandhaltung und Prüfung
- darf nur von einer geeigneten Persondurchgeführt werden, welche mit der jeweiligen Instandsetzungsarbeit vertrauten ist.
- kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend (sollte mindestens einmal jährlich) sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 1.7
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ASR A1.7
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ASR A 2.3: Fluchtweglänge muss möglichst kurz seinund dürfen Luftlinie folgende Werte nicht überschreiten:
a) für Räume, (ausgenommen Räume nach b) bis f)) bis zu 35 m
b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m
c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m
d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m
e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) bis zu 20 m
f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3
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ASR A2.3
Längere Fluchtweglängen sind jedoch möglich, soweit nach Bauordnungsrechtlängere Rettungswege zulässig sind (z.B. Industriebaurichtlinie).
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Fluchtweglängen nach ASR A 2.3
• Fluchtweglänge ≤ 35 m• tatsächliche Laufweglänge ≤ 1,5 x 35 ≤ 52,5 m
≤ 52,5 m
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3
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ASR A2.3
Laufweglänge: Tatsächlich zurückzulegende Wegstrecke vom Aufenthaltsort bis zum Notausgang. Diese darf nicht mehr als das 1,5 fache der Fluchtweglänge betragen
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Fluchtwegbreiten nach der ASR A 2.3 Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen.
Anzahl der Personen
(Einzugsgebiet)
Lichte Breite(in m)
bis 5 0,875
bis 200 1,20bis 20 1,00
bis 300 1,80bis 400 2,40
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ASR A2.3
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3
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Fluchtwegbreiten nach der ASR A 2.3 Reduktion Fluchtwegbreite um bis zu 0,15 m an Türen möglich aber: Lichte Mindestbreite 0,80 m
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ASR A2.3
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3
Lichte Höhe über Fluchtweg mind. 2,00 m. Reduktion an Türen um 0,05 m kann vernachlässigt werden.
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ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge … “
Treppen im Verlauf von ersten Fluchtweges müssen, im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen, über gerade Läufe verfügen
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3
Gerade Läufe: Gewendelte Läufe:
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Quelle Abbildungen: Wikipedia
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ASR A 2.3 „Fluchtwege, Notausgänge … “Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3
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ASR A2.3
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ASR A 2.3 „Fluchtwege, Notausgänge … “
Ausschließlich manuelle Karussell- und Schiebetüren sind in Fluchtwegen unzulässig. Automatische Türen und Tore sind im Verlauf von Fluchtwegen nur in Fluren und für Räume nach Punkt 5 (2) a) und b) ASR A 2.3 zulässig, wenn sie den bauordnungsrechtlich Anforderungen als Fluchttüre genügen . Sie dürfen nicht in Notausgängen eingerichtet und betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden.
Erfordernis eines Flucht- und Rettungswegplans ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3
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ASR A2.3
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ASR A 3.4 „Beleuchtung“
o Die Anforderung nach ausreichendem Tageslichtwird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen und Pausenraum:
- Tageslichtquotient > 2 % bei Fenstern / lichtdurchlässigen Wänden etc. ;bei Dachoberlichtern Tageslichtquote > 4 %
oder
- mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fläche zur Raumgrundfläche von mindesten 1:10 eingehalten ist.
o Mindestbeleuchtungsstärken für künstliche Beleuchtung sind bezogen auf die Tätigkeit / Arbeitsplatz in den Anhängen aufgeführt.
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.4
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ASR A3.4
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ASR A 3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“
Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege
Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung
Optische Sicherheitsleitsysteme
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.4/3
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ASR A3.4/3
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ASR A 3.5 Raumtemperatur:
Gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen-und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden.
Raumtemperatur: Die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird u. a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt.
Lufttemperatur: Die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.
Klimasummenmaß: Eine Zusammenfassung von mehreren Klimagrößen (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung).
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ASR A3.5
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.5
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ASR A 3.5 Lufttemperatur
Mindestlufttemperaturen in Arbeitsräumen
Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe- Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mind. + 21 °C herrschen.
Waschraum mit Duschen soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer + 24 °C betragen
Die Lufttemperatur soll + 26° C nicht übersteigen.
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ASR A3.5
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ASR A 3.5 LufttemperaturRechts-situationArbStättV
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ASR A3.5
Werden die Mindestwerte in Arbeitsräumen auch beiAusschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht, ist der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen in folgender Rangfolge durch zusätzliche
1. arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen (z. B. Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten),
2. organisatorische Maßnahmen (z. B. Aufwärmzeiten) oder
3. personenbezogene Maßnahmen (z. B. geeignete Kleidung)
sicher zu stellen.
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ASR A 3.5 Sonneneinstrahlung
Geeignete Sonnenschutzsysteme / Schutzmaßnahmen:
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ASR A3.5
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ASR A 3.5 Lufttemperatur / Sommerhitze (> + 26°C) Lufttemperatur im Raum von > + 26° bis + 30 °C:
Gefährdungsbeurteilung und mind. Schutzmaßnahmen wenn:
schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.
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ASR A3.5
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.5
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ASR A 3.5 Lufttemperatur / SommerhitzeLufttemperatur im Raum von > + 30° bis + 35 °C:Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen:
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ASR A3.5
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ARS A3.5 Lufttemperatur / SommerhitzeWird die Lufttemperatur von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen)
organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),
nicht länger als Arbeitsraum geeignet.
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ASR A3.5
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ASR A 4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Bereitstellen von Mittel zur Ersten Hilfe
Max. 100 m Wegstrecke und 1 Stockwerk bzw. überall wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern.Sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte und Arzneimittel (z. B. Antidot), die zur Ersten Hilfe benötigt werden.
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ASR A4.3
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ASR A 4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungenerforderlich:
- in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und- in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn
besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen.
Kennzeichnung der Räume entsprechend ASR A 1.3
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ASR 4.4. Unterkünfte
Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Unterkünften (Räume, die den Beschäftigten zu Wohnzwecken in der Freizeit dienen) im Bereich von Arbeitsstätten. Sie gilt nicht für Pausen- und Bereitschaftsräume.
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ASR A4.4
Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 4.4
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Folgende alte Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) gelten gem. § 8 Abs. 2 ArbStättV nicht weiter fort:
ASR 6 Raumtemperaturen
ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und
Verkehrswege im FreienASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung
ASR 10/1 Türen und Tore ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen
von Türen und Toren ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore
ASR 17/1,2 Verkehrswege nur in Bezug auf Gestaltung der Fluchtwege & Notausgänge
ASR 38/2 Sanitätsräume ASR 39/1, 3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
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§ 9 ArbStättV Ordnungswidrigkeiten
eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert
eine Sicherheitseinrichtung (§ 4 Abs. 3 ArbStättV: Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen) nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt
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§ 9 ArbStättV Ordnungswidrigkeiten
ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt.
einen Toilettenraum nicht bereitstellt
einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt
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§ 9 ArbStättV Ordnungswidrigkeiten
Verkehrswege, Fluchtwege undNotausgänge nicht frei hält oder keine Vorkehrungen trifft, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
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§ 9 ArbStättV Ordnungswidrigkeiten
Arbeiten nicht einstellt, obwohl Mängel an der Arbeitsstätte vorhanden sind, von denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr ausgeht.
nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird.
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§ 9 ArbStättV Ordnungswidrigkeiten
Für Ordnungswidrigkeiten: Bußgeldrahmen bis zu 5000 €
Soweit die Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich begangen und das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet wird: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
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Informationen zum ArbStättV
Aktuelle Veröffentlichungen der BAUA (Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASTA/ASTA.html
LASI-Veröffentlichungen (LV 40 und LV 41)
http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lasi_publications.php
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Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit
Reinhard MeierRegierung der OberpfalzGewerbeaufsichtsamtBertoldstr. 2 • 93047 RegensburgTelefon: 0941/5025-103Mail: reinhard.meier@reg-opf.bayern.de
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