FH Münster / Sommersemester 2012 - Bau- und Vertragsrecht - hier: Öffentliches Baurecht

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Stefan Tysper, Münster, 23.05.2012. FH Münster / Sommersemester 2012 - Bau- und Vertragsrecht - hier: Öffentliches Baurecht. A. Historisches. Sachsenspiegel Ältestes und bedeutendstes Rechtsbuch des Mittelalters (1221–1224 ins Deutsche übertragen) - PowerPoint PPT Presentation

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FH Münster / Sommersemester 2012 - Bau- und Vertragsrecht -hier: Öffentliches Baurecht

Stefan Tysper, Münster, 23.05.2012

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A. Historisches

Sachsenspiegel

Ältestes und bedeutendstes Rechtsbuch des Mittelalters (1221–1224 ins Deutsche übertragen)

„Es darf niemand seine Traufe in eines anderen Mannes Hof hängen.“

„Man soll kein Fenster nach eines anderen Mannes Hof haben.“

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A. Historisches

Preußisches Allgemeines Landrecht (1794)

„In der Regel ist jeder Eigentümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder seine Gebäude zu verändern wohlbefugt.“

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A. Historisches

Aus dieser Zeit stammen die ersten Fluchtliniengesetze, auf deren Grundlage Fluchtlinienpläne erlassen worden sind.

Pläne gelten z.T. noch heute!!!

Funktion: Freihaltung zukünftiger Straßenund Plätze in Fluchtlinienplänen

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A. Historisches

„Kreuzberg-Urteil“

Preußisches Oberverwaltungsgericht (14. Juni 1882)

→ (Bau)Polizei ist nur ermächtigt, Gefahren für die Allgemeine Sicherheit und Ordnung abzuwehren; keine allgemeine „Wohlfahrtspflege“.

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A. Historisches

Nach dem 2. Weltkrieg:

Aufbaugesetze der Länder und Bauordnungen der Länder

Seit 1960:

Bundesbaugesetz (BBauG)

1987: umbenannt in Baugesetzbuch (BauGB)

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B. Abgrenzung BauplanungsR / BauordnungsR

Wesentlicher Unterschied: BauplanungsR ist Bundesrecht

Ziel → Festlegung der Nutzbarkeit des Bodens, „Raumverteilung“

BauordnungsR ist Landesrecht

Ziel → Gefahrenabwehr, GestalterischeVorgaben, objektbezogen

(„Baupolizeirecht“)

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C. Planungsebenen der Bundesrepublik

1. Ebene: Raumordnung des Bundes

Kein Raumordnungsplan auf Bundesebene Raumordnungsgesetz (ROG)

Rahmengesetz (bislang),

enthält lediglich Leitvorstellungen Konkretisierung der Leitvorstellung durch die Länder Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 4 ROG)

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C. Planungsebenen der Bundesrepublik

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Ziele (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 ROG)

→ strikter Verbindlichkeitsanspruch für nachrangige Planungsebenen; können nicht überwunden werden („zu beachten“).

Grundsätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 ROG)

→ können überwunden werden(„zu berücksichtigen“).

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C. Planungsebenen der Bundesrepublik

2. Ebene: Landesplanung

Aufgabe: Land NRW und seine Bezirke zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

Gesetzliche Grundlagen: Landesplanungsgesetz (LPlG)

Für ganz NRW: Landesentwicklungsprogramm (LEPro); Darstellung der landesweiten Ziele und Grundsätze; Rechtsnatur: Gesetz!

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C. Planungsebenen der Bundesrepublik

3. Ebene: Regionalplanung

Regionalplan (für jeden Regierungsbezirk)

zuständig ist der Regionalrat (bei der BezirksR) Festlegung der regionalen Ziele und Grundsätze

der Raumordnung und Landesplanung besteht aus textlichen und zeichnerischen

Festlegungen (Textteil)

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C. Planungsebenen der Bundesrepublik

4. Ebene: Bauleitplanung (zweistufig)

1. Stufe: Flächennutzungsplan (FNP: § 6 BauGB)

2. Stufe: Bebauungsplan (B-Plan: § 10 BauGB)

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C. Planungsebenen der Bundesrepublik

Flächennutzungsplan

enthält Darstellungen (textliche und zeichnerische) gilt für das gesamte Gemeindegebiet nur „vorbereitender Bauleitplan“ keine parzellenscharfen Darstellungen, weil nur „grobe

Ordnungsfunktion“

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C. Planungsebenen der Bundesrepublik

Bebauungsplan

enthält Festsetzungen (textliche und zeichnerische) gilt nur für einen Teilbereich (Plangebiet) verbindlicher Bauleitplan Qualifizierter Bebauungsplan: Festsetzungen zur Art,

zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche und Bauweise.

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D. Festsetzungen und BauNVO

Art der baulichen Nutzung

(§§ 2 bis 13 BauNVO)

BauNVO kennt verschiedene Baugebietstypen Beispiel:

Mischgebiet (MI): § 6 BauNVOGewerbegebiet (GE): § 8 BauNVO

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D. Festsetzungen und BauNVO

Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 bis 21 BauNVO)

Grundflächenzahl oder Größe der Grundflächen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)

Definition in § 19 Abs. 1 BauNVO

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D. Festsetzungen und BauNVO

Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 bis 21 BauNVO)

Geschossflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) Definition in § 20 Abs. 2 BauNVO

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D. Festsetzungen und BauNVO

Maß der baulichen Nutzung(§§ 16 bis 21 BauNVO)

Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 3 BauNVO)

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D. Festsetzungen und BauNVO

Bauweise (§ 22 BauNVO)

Offen = mit seitlichem Grenzabstand(Länge der Hausformen: 50 m)

Geschlossen = ohne seitlichen Grenzabstand

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D. Festsetzungen und BauNVO

Überbaubare Grundstücksfläche(§ 23 BauNVO)

Baulinien: Pflicht zum Anbau (Standort des Baukörpers wird zwingend festgelegt)

Baugrenzen: Grenze darf nicht überschritten werden, kann aber unterschritten werden.

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D. Festsetzungen und BauNVO (Planausschnitt)

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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

geregelt in §§ 29 bis 38 BauGB drei Tatbestände:

→ Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB)

→ Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)

→ Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) Vorrang des Fachplanungsrechts (§ 38 BauGB):

Flughäfen, Fernstraßen, Bahntrassen, etc.

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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

§ 30 Abs. 1 BauGB:

Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

§ 34 Abs. 1 BauGB:

Vorhaben ist zulässig, wenn es sich hinsichtlich Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Überbaubaren Grundstücksfläche, Bauweise

in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und Erschließung gesichert ist.

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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

Schwierigkeiten im Anwendungsbereich des§ 34 BauGB:

Bestimmung der „näheren Umgebung“ Bestimmung des Bebauungszusammenhangs Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung

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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

§ 35 BauGB: Bauen im Außenbereich

Grundsatz: Außenbereich ist von Bebauung freizuhalten § 35 Abs. 2 BauGB: keine Beeinträchtigung öffentlicher

Belange

Wann öffentliche Belange beeinträchtigt sind:

→ Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft)

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E. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB

Beispiel: Windenergieanlagen, Biomasse-kraftwerke, Schweinemäster

(stark emittierende landwirtschaftliche Betriebe), Jagdhütten,

Skihütten Teilprivilegierte Vorhaben: § 35 Abs. 4 BauGB

Beispiel: Erweiterung/Umnutzung landwirtschaftlicher Betriebe

(Altenteilerhaus), etc.

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F. Bauordnungsrecht

Bauordnungsrecht

Formelles Bauordnungsrecht

Materielles Bauordnungsrecht

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F. Bauordnungsrecht

I. Formelles Bauordnungsrecht

Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörden

(§ 60 BauO NRW) Genehmigungsverfahren Aufsicht Einschreiten gegen (illegale) Vorhaben Regelungen über die beteiligten Personen

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F. Bauordnungsrecht

Baugenehmigungsbehörden

Bauordnungsrecht ist eine „Pflichtaufgabe“ des Landes, die die Kommune „nach Weisung“ zu erfüllen hat.

Zuständigkeitdes Bürgermeisters als Baugenehmigungsbehörde(mittelgroße, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte)

des Landrats als Baugenehmigungsbehörde

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F. Bauordnungsrecht

Am Bau Beteiligte: § 56 BauO NRW

Bauherr (§ 57 BauO NRW) Entwurfsverfasser (§ 58 BauO NRW) Unternehmer (§ 59 BauO NRW) Bauleiter (§ 59a BauO NRW)

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F. Bauordnungsrecht

Baugenehmigung: § 75 BauO NRW

GEBUNDENER ANSPRUCH: ist zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (KEIN ERMESSEN)

Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt feststellender Teil (Vereinbarkeit) und verfügender Teil

(Baufreigabe) § 63 Abs. 1 BauO NRW – genehmigungspflichtig:

Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen

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F. Bauordnungsrecht

Sonderfälle

„Entschlackung“ des Genehmigungsverfahrens (Beschleunigung und Deregulierung)

■ vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW): „halbe Genehmigung“

■ Anzeigeverfahren (§ 67 BauO NRW): es wird keine Baugenehmigung mehr erteilt.

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F. Bauordnungsrecht

Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde:

Generalklausel: § 61 Abs. 1 S.1 BauO NRW

Insbesondere: Stilllegungsverfügung Beseitigungsanordnung Nutzungsuntersagung

daneben: allgemeine Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW)

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F. Bauordnungsrecht

II. Materielles Bauordnungsrecht

Anforderungen an bauliche Anlagen Grundsatz: keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

oder Ordnung, insbesondere von Leib und Leben. Anforderungen an Grundstück Technische Anforderungen

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F. Bauordnungsrecht

Grundlegende Definitionen: § 2 BauO NRW bauliche Anlage (Abs. 1) Gebäude (Abs. 2) Gebäude geringer Höhe (Abs. 3) Geländeoberfläche (Abs. 4) Vollgeschoss (Abs. 5) Geschoss über Geländeoberfläche (Abs. 6) Aufenthaltsraum (Abs. 7) Stellplätze (Abs. 8) Bauprodukte (Abs. 9)

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F. Bauordnungsrecht

Grundlegende materiell-rechtliche Vorschriften

Abstandflächen: § 6 BauO NRW

Von den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.

Keine Überdeckung von Abstandflächen. Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach Wandhöhe;

sie wird senkrecht zur Außenwand bemessen. Unterschiedliche Faktoren zur Bestimmung

(§ 6 Abs. 5 BauO NRW); mindestens: 3 m.

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F. Bauordnungsrecht

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F. Bauordnungsrecht

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F. Bauordnungsrecht

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