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- RDB-Literatur »Suchbegriffe im Text gefunden: Zum ersten Treffer Titel Multistate-Werbung im Internet Das künftige Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs Autor Jakob Fortunat Stagl *) bespricht folgende Normen §§ 2, 48 Abs 2 IPRG. Art 5, 3 Rom II-VO. § 20 ECG. Direkt aufrufbare Normen: § 2 IPRG StF BGBl.Nr. 304/1978 § 48 IPRG StF BGBl.Nr. 304/1978 Art 1 § 20 ECG StF BGBl. I Nr. 152/2001 Fundstelle ÖBl 2004/62 Kurztext Für herkömmliche Wettbewerbshandlungen bringt die Rom II-VO aus österreichischer Sicht nichts Neues. Für solche Wettbewerbshandlungen, die einen ausländischen Markt nicht spürbar beeinflussen, ordnet die VO de facto eine Anknüpfung an das Recht des Herkunftslands, nicht des Marktorts, an. Die in der Praxis gehandhabten Disclaimer sind nicht nur Indiz dafür, dass auf einem bestimmten Markt keine Wettbewerbshandlungen gesetzt werden, sondern erlauben es, bestimmte Marktorte aus der kollisionsrechtlichen Betrachtung auszuschließen. Das geltende Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs wird bald der Vergangenheit angehören und durch europäische Normen ersetzt werden. Der bislang hierzu vorliegende Entwurf der Kommission belässt es zwar bei dem auch bisher geltenden Marktortprinzip, doch macht er eine Ausnahme für Werbung im Internet. Die Praxis sucht in der Zwischenzeit eigene Wege, die Anforderungen des Internets zu bewältigen. Langtext Inhaltsübersicht: BEGINN TABELLE A. Einleitung B. Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs 1. Einordnung in das Deliktsstatut 2. Marktortprinzip 3. Multistate-Delikte 4. Besonderheit des Internets 5. Bedeutung in der Praxis C. Die Spürbarkeitsgrenze der Rom II-VO 1. Das Problem der kollisionsrechtlichen Spürbarkeitsgrenze a. Geltung einer allgemeinen Spürbarkeitsgrenze im UWG? b. Sachrecht und Kollisionsrecht 2. Anknüpfung von Wettbewerbshandlungen jenseits der Spürbarkeitsgrenze a. Gefahr des Normenmangels b. Subsidiäre Anknüpfung an das Recht des Orts der engsten Verbindung gem Art 3 Abs 3 der Rom II-VO

Multistate-Werbung im Internet. Das künftige Kollisionsrecht des unlaute-ren Wettbewerbs in: ÖBl 2004, 244-255

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»Suchbegriffe im Text gefunden: Zum ersten Treffer

Titel

Multistate-Werbung im Internet

Das künftige Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs

Autor

Jakob Fortunat Stagl *)

bespricht folgende Normen

§§ 2, 48 Abs 2 IPRG.Art 5, 3 Rom II-VO.§ 20 ECG.Direkt aufrufbare Normen: § 2 IPRG StF BGBl.Nr. 304/1978 § 48 IPRG StF BGBl.Nr. 304/1978 Art 1 § 20 ECG StF BGBl. INr. 152/2001

Fundstelle

ÖBl 2004/62

KurztextFür herkömmliche Wettbewerbshandlungen bringt die Rom II-VO ausösterreichischer Sicht nichts Neues. Für solcheWettbewerbshandlungen, die einen ausländischen Markt nicht spürbarbeeinflussen, ordnet die VO de facto eine Anknüpfung an das Rechtdes Herkunftslands, nicht des Marktorts, an. Die in der Praxisgehandhabten Disclaimer sind nicht nur Indiz dafür, dass auf einembestimmten Markt keine Wettbewerbshandlungen gesetzt werden, sondernerlauben es, bestimmte Marktorte aus der kollisionsrechtlichenBetrachtung auszuschließen.

Das geltende Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs wird baldder Vergangenheit angehören und durch europäische Normen ersetztwerden. Der bislang hierzu vorliegende Entwurf der Kommissionbelässt es zwar bei dem auch bisher geltenden Marktortprinzip, dochmacht er eine Ausnahme für Werbung im Internet. Die Praxis sucht inder Zwischenzeit eigene Wege, die Anforderungen des Internets zubewältigen.

LangtextInhaltsübersicht:

BEGINN TABELLEA. EinleitungB. Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs 1. Einordnung in das Deliktsstatut 2. Marktortprinzip 3. Multistate-Delikte 4. Besonderheit des Internets 5. Bedeutung in der PraxisC. Die Spürbarkeitsgrenze der Rom II-VO 1. Das Problem der kollisionsrechtlichen Spürbarkeitsgrenze a. Geltung einer allgemeinen Spürbarkeitsgrenze im UWG? b. Sachrecht und Kollisionsrecht 2. Anknüpfung von Wettbewerbshandlungen jenseits der Spürbarkeitsgrenze a. Gefahr des Normenmangels b. Subsidiäre Anknüpfung an das Recht des Orts der engsten Verbindung gem Art 3 Abs 3 der Rom II-VO

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3. ErgebnisD. Betriebsbezogene EingriffeE. Rom II-VO und E-CommerceRL 1. § 20 ECG als Kollisionsnorm 2. Abgrenzung der Anwendungsbereiche 3. KonsequenzenF. Die kollisionsrechtliche Bedeutung von Disclaimern 1. Rechtsprechung 2. Begründung der Disclaimer-Regel 3. Keine Rechtswahl 4. ZusammenfassungENDE TABELLE

A. Einleitung

Die Kommission der Europäischen Union (EuK) hat im vergangenenSommer einen endgültigen Vorschlag für eine Verordnung "über das aufaußervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (FN 1) " (im Folgenden: Rom II-VO) vorgelegt. Diese Verordnung soll das in den MS bestehende Kollisionsrecht im Bereich der außervertraglichenSchuldverhältnisse ersetzen. Für das Lauterkeitsrecht geht dieserVorschlag, auch im Online-Bereich, vom Marktortprinzip aus, dasallerdings durch eine Spürbarkeitsgrenze eingeschränkt wird. Einesolche Kollisionsregel für elektronische Multistate-Werbungwiderspricht vorderhand der E-CommerceRL (FN 2) bzw demE-Commerce-Gesetz (ECG) von 2001, welche gerade für den Bereich deselektronischen Geschäftsverkehrs und damit auch der elektronischenWerbung das Herkunftslandprinzip vorschreiben. Auch der Vorschlag zueiner Richtlinie "über unlautere Geschäftspraktiken imbinnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern undVerbrauchern (FN 3) " (im Folgenden: Unlautere Praktiken-RL) bekenntsich zum Herkunftslandprinzip als Kollisionsmaxime. In Ergänzunghierzu zeichnet sich in der Rsp eine Entwicklung ab, nach der esmöglich ist, mittels Disclaimern Handeln im Wettbewerb räumlich unddamit rechtlich zu begrenzen.

Dieser Beitrag setzt sich die Aufgabe, zu erforschen, wie sich dieRechtslage im Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs vor diesemHintergrund aller Wahrscheinlichkeit nach gestalten wird. DerSchwerpunkt der Untersuchung liegt dabei auf den noch weniguntersuchten Rechtsfolgen der Spürbarkeitsregel und derWirkungsweise von Disclaimern.

B. Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs

1. Einordnung in das Deliktsstatut

Im Bereich des Deliktsrechts ist das Tatortprinzip (lex loci delicticommissi) die maßgebliche Kollisionsregel (FN 4). Danach ist beieinem deliktischen Sachverhalt mit Auslandsberührung das Recht desStaates berufen, in welchem die Tat begangen wurde (FN 5). Da dasLauterkeitsrecht sich aus dem Deliktsrecht entwickelt hat und nachwie vor zumindest deliktsrechtliche Züge trägt (FN 6), gilt dieTatortregel grundsätzlich auch für Wettbewerbshandlungen (FN 7), undzwar in der "wettbewerbsspezifischen" Ausprägung der sogMarktortregel.

Einige Autoren greifen diese Einordnung in das Deliktsstatut an(FN 8). Sie gehen - zutreffend - davon aus, dass dasLauterkeitsrecht nicht mehr ausschließlich dem Schutz derKonkurrenten dient, sondern auch dem Schutz der Verbraucher und derAllgemeinheit (FN 9). Hieraus schließen sie, dass demLauterkeitsrecht gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht eine"überschießende materielle Zielsetzung (FN 10) " eigne, die es

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verbiete, beides nach denselben Kollisionsregeln zu behandeln.

Diese Auffassung unterstellt, dass dem allgemeinen Deliktsrecht einesolche überschießende Tendenz nicht zukomme. Das ist aber falsch.Das allgemeine Deliktsrecht dient ebenfalls dem Verbraucherschutz,zB im Produkthaftungsrecht (FN 11), und zielt ebenfalls darauf ab,die Allgemeinheit durch Prävention zu schützen (FN 12). Auch dasArgument, im Deliktsrecht gehe es vornehmlich um Schadenersatz, imLauterkeitsrecht hingegen um Unterlassung, kann nicht überzeugen.Denn Schadenersatzansprüche und Unterlassungsansprüche sind nurunterschiedliche, nach dem Gesichtspunkt der Effizienz angewandteTechniken, ein Rechtsgut zu schützen (FN 13) (vgl § 1 UWG:"Unterlassung und Schadenersatz").

2. Marktortprinzip

Diese Kontroverse hat indes im Internationalen Privatrecht nurgeringe Bedeutung, da beide Auffassungen - wenn auch unter anderenVorzeichen - zu einem sehr ähnlichen Ergebnis für die Anknüpfung vonWettbewerbshandlungen kommen: Es soll das Recht des Staatesmaßgeblich sein, "auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt"(§ 48 Abs 2 IPRG - Marktortprinzip), und der Wettbewerb wirkt sichan dem Ort aus, an welchem die durch das Lauterkeitsrechtgeschützten Interessen verletzt werden (FN 14), wo "auf dieMarktgegenseite eingewirkt" (FN 15) wird. Bezogen auf die hier vainteressierende Werbung liegt dieser Ort dort, wo die unlautereWerbung von ihren Adressaten wahrgenommen wird - "Werbung unterliegt... dem Recht des Ortes der Werbung" (FN 16).

Die ratio dieser Kollisionsregel erklärt sich aus der Teleologie desLauterkeitsrechts: Dieses schützt in letzter Konsequenz denWettbewerb auf einem bestimmten Markt (Schutzobjekt), und zwar nichtals Selbstzweck, sondern im Interesse der Mitbewerber, derVerbraucher und der Allgemeinheit (Schutzsubjekte) (FN 17). DerWettbewerb auf einem bestimmten, in der rechtlichen Beurteilungnotwendigerweise national gedachten Markt (FN 18) soll den Regelnfolgen, die eine bestimmte Rechtsordnung für angemessen hält. Gehtman weiter davon aus, dass es das Ziel von Kollisionsnormen ist,diejenige Rechtsordnung zu berufen, die am besten in der Lage ist,die Zielsetzungen des Sachrechts zu verwirklichen (FN 19), ergibtsich, dass der Tatort von Wettbewerbshandlungen der Marktort seinmuss, denn nur dort kann das Schutzobjekt des Lauterkeitsrechts, derlautere Wettbewerb, beeinträchtigt werden und nur dort können dieSchutzsubjekte des Lauterkeitsrechts in ihren rechtlich geschütztenPositionen verletzt werden (FN 20). Jede andere Anknüpfung als diean den Marktort birgt die Gefahr von "kollisionsrechtlich bedingtenWettbewerbsverzerrungen" (FN 21).

Den Tatort am Ort der wettbewerblichen Interessenkollision zulokalisieren, hat zur Folge, dass es auf den Ort, wo die Handlunggesetzt wurde und wo ihr Erfolg eintritt, grundsätzlich nichtankommt (FN 22). Fallen also Werbemarkt und Absatzmarkt auseinander,was naturgemäß nur sehr selten der Fall ist (FN 23), so ist dasRecht des Werbemarkts maßgeblich, da eben dort dieInteressenkollision stattfindet (FN 24).

3. Multistate-Delikte

Wird ein Delikt in mehreren Staaten gleichzeitig verwirklicht,spricht man in der anglo-amerikanischen Literatur von "multistatetorts". Grundsätzlich findet auch bei Multistate-Delikten das Rechtall der Staaten Anwendung, in denen die Tat begangen wurde (FN 25).Dies gilt freilich nicht bei Persönlichkeitsverletzungen. Hier ist,da immer dasselbe Rechtsgut verletzt ist, ausschließlich auf den

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Handlungsort abzustellen (§ 48 Abs 1 iVm § 13 Abs 2 IPRG analog)(FN 26).

Bei unlauterem Wettbewerb führt aber - unter Geltung derMarktortregel - kein Weg daran vorbei, das Recht aller betroffenenMärkte anzuwenden (FN 27), da hier mindestens so viele Schutzgüterwie Märkte betroffen sind. Insb findet keine Auswahl zugunsten desstrengsten oder des laxesten Rechts statt (FN 28). Wird also durchein und dasselbe Wettbewerbshandeln auf die Marktgegenseite inmehreren Staaten eingewirkt, so ist dieses Handeln nach jedem derRechte der betroffenen Märkte gesondert zu beurteilen. Untersagtwerden darf die Wettbewerbshandlung freilich nur dort, wo sie gegendas einschlägige Lauterkeitsrecht verstößt (FN 29).

Multistate-Wettbewerbshandlungen wiederum können teilbar oderunteilbar sein. Teilbar sind sie dann, wenn es möglich ist, die Tatin einem bestimmten Land zu unterlassen. Zum umgekehrten Fallunteilbarer Verstöße etwa folgendes Beispiel: Wer eine Anzeige ineinem international, darunter im Staate Z, einheitlich vertriebenenNachrichtenmagazin schaltet, die ausschließlich nach dem Recht desStaates Z unlauter ist, hat nur die Möglichkeit, die Anzeigeinsgesamt zu unterlassen. Das Verbot der Anzeige im Staate Z führtalso dazu, dass die Anzeige in den Staaten A bis Y gleichfallsunterbleiben muss. Da es bei solchen unteilbaren Delikten der Täternicht in der Hand hat, sein Handeln auf einen bestimmten Staat zubegrenzen, muss er sich an dem strengsten Recht orientieren, wenn errechtstreu bleiben will. Im Ergebnis setzt sich das strengste Rechtdurch (FN 30).

Die durch die Marktortregel bewirkte Statutenkumulation im Falle vonMultistate-Wettbewerb mit ihrer Folge der Durchsetzung desstrengsten Rechts ist misslich, da es für die Unternehmer wie dieGerichte sehr schwierig ist, sich auf eine Vielzahl von Rechteneinzustellen, und es keinen sachlichen Grund dafür gibt, warumgerade das strengste Recht sich durchsetzen können soll.

Bei Werbung in Zeitschriften oder im Rundfunk ist daher seit langemeine Spürbarkeitsgrenze anerkannt, welche die Gefahr derStatutenkumulation entschärft: Gelangt eine Zeitschrift nur zufälligund in geringer Stückzahl in einen bestimmten Staat, sind Wellen ineinem Staate nur marginal zu empfangen, ist dieser Staatgrundsätzlich nicht als Marktort anzusehen (sog Overspill oderSpillover) (FN 31). Das Lauterkeitsrecht dieses Staates findet alsokeine Anwendung (FN 32). Ihre Rechtfertigung findet diese Regeldarin, dass es insoweit an einer Wettbewerbshandlung fehlt (FN 33).

4. Besonderheit des Internets

Im Gegensatz zu den herkömmlichen Medien lässt sich die Verbreitungdes Internets aber technisch schwer auf bestimmte Ländereinschränken (FN 34). Wer im Internet wirbt, handelt zwangsläufigubiquitär, denn jede Werbung im Internet ist grundsätzlich in jedemStaat der Welt abrufbar.

Aus dem Umstand, dass Internet-Werbung auf jedem Markt der Weltabrufbar ist, folgt aber noch nicht, dass damit in allen Staaten derWelt ein Marktort im kollisionsrechtlichen Sinn begründet wäre.Damit durch Internet-Werbung ein solcher Marktort begründet wird,ist vielmehr erforderlich, dass auf dem betreffenden Markt eineWettbewerbshandlung gesetzt wird. Darunter ist ein "Verhalten" zuverstehen, "das objektiv geeignet ist, relativeWettbewerbspositionen zu beeinflussen, also den Absatz oder Bezugeines Unternehmens zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern, unddarüber hinaus subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht

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getragen ist" (FN 35). Hierfür reicht es grundsätzlich aus, wenn dieim Internet beworbene Ware oder Dienstleistung von denangesprochenen Marktteilnehmern bezogen werden kann (FN 36). Erfolgtalso die Werbung in englischer Sprache und ist die Zahlung mitKreditkarte vorgesehen, sind damit grundsätzlich alle Märkte derWelt angesprochen. Liegt eine Wettbewerbshandlung auf einembestimmten Markt vor, ist nach Maßstab des Rechts dieses Marktsweiter zu prüfen, ob diese Handlung lauter ist oder nicht, denn "derBeurteilung, ob ein Verhalten lauter oder unlauter... ist, istlogisch vorgeordnet, ob ein wettbewerblicher Tatbestand gegeben ist"(FN 37).

Liegen diese nicht sehr hoch gesetzten Voraussetzungen für eineWettbewerbshandlung vor, ist es allerdings nicht möglich, eineSpürbarkeitsgrenze nach denselben Kriterien zu ziehen wie beiherkömmlichen Medien nach der Lehre vom Overspill. Denn derweltweite Empfang von Werbung im Internet ist keine unbeabsichtigteNebenerscheinung, sondern das Charakteristikum des Internets. Willman daher die Folgen der Marktortregel für die Werbung im Internetabmildern, muss man darauf abstellen, wie der Markt auf die Werbungreagiert, und nicht darauf, ob diese Werbung auf dem Markt überhauptrezipiert werden kann. Während also bei der Lehre vom Overspill dieAnwendung der Marktortregel dadurch ausgeschaltet werden kann, dasses bereits an einer Wettbewerbshandlung fehlt, muss man beimInternet in aller Regel von einem ubiquitären Wettbewerbshandelnausgehen und nach anderen Möglichkeiten suchen, um die Konsequenzender Marktortregel zu vermeiden. Der eigentlich problematische Fall,an dem sich die rechtspolitische Diskussion um diekollisionsrechtliche Behandlung von grenzüberschreitendem Wettbewerbentzündet hat, ist dabei die Konstellation, in der ein Unternehmerauf ausländischen Märkten zwar Wettbewerbshandlungen setzt, dieseaber gar keinen Einfluss auf diese Märkte entwickeln.

5. Bedeutung in der Praxis

Die Gerichte beschäftigen sich in sehr viel geringerem Umfang mitMultistate-Wettbewerb, als unterstellt wird (FN 38); Judikaturhierzu ist, auch seit dem Auftreten des Internets, rar. Die Gründedafür liegen - neben einer Scheu der Parteien, im Ausland Prozessezu führen - wohl va im Verfahrensrecht (FN 39). Entgegen derUnterstellung mancher Autoren (FN 40) führt nämlich die Tatsache,dass der Beklagte Werbung im Internet veranstaltet, nicht dazu, dassdie Gerichte amtswegig praktisch alle Lauterkeitsrechte der Erdeanwenden müssen.

Gem § 2 IPRG muss das zuständige Gericht den kollisionsrechtlichrelevanten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Zu den zuerforschenden Tatsachen zählen auch die maßgeblichenAnknüpfungsvoraussetzungen der jeweils einschlägigen Kollisionsnorm;dies gilt auch für das streitige Verfahren (FN 41). In Bezug auf§ 48 Abs 2 IPRG (bzw Art 5 Abs 1 der Rom II-VO) muss also dasGericht feststellen, auf welche Märkte die Werbung des Beklagteneinwirkt. Dabei wird man, wie gesagt, die Voraussetzungen derMarktortregel für den Fall als erfüllt ansehen, dass - sachrechtlichgesprochen - auf dem Marktort eine Wettbewerbshandlung vorliegt.

Eine entsprechende Nachforschungspflicht des Gerichts besteht indesnur, wenn "Anhaltspunkte" für eine kollisionsrechtliche Prüfungvorliegen (FN 42). In Bezug auf § 48 Abs 2 IPRG müssen also Indiziendafür bestehen, dass der Beklagte in einem bestimmten Staat eineWettbewerbshandlung gesetzt hat.

Trägt der Kläger die Auswirkung des inkriminiertenWettbewerbsverhaltens auf einen bestimmten Marktort nicht vor, wird

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der Richter auch keine entsprechenden Nachforschungen anstellen. ImErgebnis findet das Recht dieses Marktorts in Ermangelung derVoraussetzungen des § 48 Abs 2 IPRG keine Anwendung, was man alsfaktische Behauptungslast bezeichnen kann.

Dabei ist es keineswegs so, dass mit dem Vortrag, der Beklagte werbeim Internet, auch "Anhaltspunkte" für die Auswirkung dieser Werbungauf praktisch jeden Markt vorlägen. Das sei anhand eines Beispielsillustriert (FN 43): Ein Sushi-Service in Los Angeles bietet seineLeistungen im Netz an. Dies wirkt sich sicher nicht auf den österrMarkt aus, da mangels Nachfrage keine Marktpositionen verschobenwerden können. Wie aber, wenn auch Sushi-Kochbücher auf - nachunseren Maßstäben - unlautere Weise beworben werden und man mitKreditkarte zahlen kann? Damit das Gericht hier Nachforschungenanstellt, ob diese Werbung geeignet ist, den österr Markt zubeeinflussen, muss dargetan sein, dass diese Werbung überhaupt aufdem österr Markt rezipiert wird (FN 44). Welcher Hungrige inÖsterreich sucht aber schon nach einem Sushi-Service in Los Angelesund stößt so auf das Angebot mit Kochbuch? Und gibt man etwa "sushicookbook" in die Suchmaschine "google" ein, weil man sich fürenglischsprachige Sushi-Kochbücher interessiert, erzielt man knapp30.000 Treffer; die Wahrscheinlichkeit ist verschwindend gering, aufden Anbieter aus Los Angeles zu stoßen. Die schiere Tatsache, dassjemand von Los Angeles aus im Internet für Sushi-Kochbücher wirbt,ist also kein Anhaltspunkt dafür, dass auf den österr Markteingewirkt wird. Das österr Gericht muss deswegen also noch nichtden Sachverhalt erforschen.

Auch ohne die Spürbarkeitsgrenze bedarf es also einiger Energie, zubegründen, dass eine bestimmte Werbung im Internet geeignet ist, aufeinen bestimmten Markt überhaupt einzuwirken. In aller Regel wirdder Kläger sich nur dann zu einer Klage im Ausland bereit finden,wenn er einen guten Grund dafür hat und er sich hierbei auf dasRecht seines Heimatmarkts stützen kann (FN 45).

Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass sich das Problem derMultistate-Wettbewerbsdelikte durch das Internet erheblichverschärft hat.

C. Die Spürbarkeitsgrenze der Rom II-VO

Es zeichnen sich zwei Wege ab, wie man der durch das Internetverschärften Problematik von Multistate-Wettbewerb Herr werden soll:Man kann einmal den sachlichen Anwendungsbereich der Marktortregelauf solche Fälle einschränken, in denen ein bestimmter Markt spürbarbeeinflusst wird (Spürbarkeitsgrenze) (FN 46), oder aber man lehntsolche Ausbesserungsversuche ab und knüpft an das Recht der Herkunftder Multistate-Wettbewerbshandlung an (Herkunftslandprinzip)(FN 47). Dabei ist es in der Literatur üblich, Spürbarkeitsgrenzeund Herkunftslandprinzip in Opposition zueinander zu sehen und dieeine oder andere Regel für das künftige Kollisionsrecht desunlauteren Wettbewerbs zu propagieren (FN 48). Teilweise ist dieseDiskussion überholt, da das Herkunftslandprinzip - wie zu zeigensein wird - sich für Sachverhalte innerhalb der EU mehr und mehrdurchsetzt und sich die EuK aller Voraussicht nach für dieSpürbarkeitsregel gegenüber Drittstaaten entscheiden wird.

Bei der Diskussion um die richtige kollisionsrechtliche Behandlungvon Wettbewerbsverstößen im Internet fällt auf, dass sehr viel überdie Prinzipien diskutiert wird, nach denen dieses Problem zubewältigen ist, und sehr wenig über die Rechtsfolgen, zu denen diesePrinzipien führen - dies gilt va für die Spürbarkeitsgrenze (FN 49).Im Folgenden soll daher diese Diskussion nicht wiederholt werden,sondern sollen die Unterschiede beider Ansätze von ihren

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Rechtsfolgen her analysiert werden.

1. Das Problem der kollisionsrechtlichen Spürbarkeitsgrenze

Die Spürbarkeitsregel will das Problem unlauterer Werbung imInternet in der Weise bewältigen, dass die herkömmlicheMarktortregel nur dann Anwendung finden soll, wenn eineWettbewerbshandlung "spürbar" auf die Marktgegenseite einwirkt. Inihrem Vorschlag für die Rom II-VO lautet diese Regel (Art 5 Abs 1)für marktbezogene Wettbewerbshandlungen:

"Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einem unlauterenWettbewerbsverhalten entstanden sind, ist das Recht des Staatesanzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder diekollektiven Interessen der Verbraucher unmittelbar (!) undwesentlich (!) beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt werdenkönnten" (FN 50).

Die Spürbarkeitsgrenze ist dadurch bestimmt, dass sie zwischensolchen Wettbewerbshandlungen unterscheidet, die marktrelevant sind,und solchen, die es nicht sind. Das Problem dieser Unterscheidungliegt darin, dass sie auf kollisionsrechtlicher Ebene eine Kategorieder nicht marktrelevanten Wettbewerbshandlung einführt, die es imSachrecht des Lauterkeitsrechts von Haus aus nicht gibt.

a. Geltung einer allgemeinen Spürbarkeitsgrenze im UWG?

Allerdings hat der OGH unlängst ausgesprochen, dass dieWettbewerbswidrigkeit einer Werbung nicht völlig losgelöst davonbeurteilt werden könne, "in welchem Ausmaß sie den Wettbewerbbeeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein kann,gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen". Diesgelte nicht nur für Wertwerbung, sondern ganz allgemein überalldort, wo ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs als tatbestandlicheVoraussetzung gefordert sei (FN 51).

Die Auffassung des OGH, dass der Begriff der Wettbewerbshandlung umein quantitatives Element zu ergänzen sei, bedeutet einen Bruch mitder bislang hA, dass das Lauterkeitsrecht Handlungsunrechtbeschreibt und nicht Erfolgsunrecht (FN 52).

An der Qualifikation des Lauterkeitsrechts als Handlungsunrecht istaber unbedingt festzuhalten (FN 53). Andernfalls wäre stets zuprüfen, ob eine bestimmte Wettbewerbshandlung marktrelevant ist odernicht, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde. Hierdurchwäre letztlich die Effizienz des Lauterkeitsrechts nicht unerheblichbedroht. Auch kann es nicht richtig sein, darauf abzustellen, wiesich eine bestimmte Wettbewerbshandlung zum Zeitpunkt einesVerfahrens darstellt, da sich die Folgen auf dem Markt erst sehrviel später zeigen können. Zudem lässt diese sachrechtlicheSpürbarkeitsgrenze den Schutzzweck des UWG außer Betracht: Wenn dasUWG auch den Verbraucher schützt - wie heute allgemein anerkannt -,dann ist dieser Schutzzweck bereits dann berührt, wenn nur eineinziger Verbraucher sich auf verpönte Weise zu einerKonsumentscheidung bewegen lässt (FN 54).

Auf einem anderen Blatt steht es, wenn die Rsp in bestimmtenFallgruppen wie zB Marktverstopfung sog Folgeerwägungen anstellt,also die Sittenwidrigkeit davon abhängig macht, wie sich einbestimmtes Verhalten auf den Markt auswirkt (FN 55). DieseFolgeerwägungen sind legitim (FN 56). Geht man nämlichzutreffenderweise davon aus, dass die Aufgabe des Lauterkeitsrechtsdie "Funktionsgewährleistung und -stabilisierung von Wettbewerb"(FN 57) ist, muss es zulässig sein, dass der Richter ein an sich

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unbedenkliches Verhalten gleichwohl als sittenwidrig qualifiziert,wenn es untragbare Folgen für den Markt hätte (FN 58). Hieraus darfman allerdings nicht den Umkehrschluss ziehen, dass es auchsittenwidrige Wettbewerbshandlungen gibt, die keinen Verstoß gegendas UWG bedeuten, da sie den Markt nur unwesentlich zubeeinträchtigen geeignet sind. Dieser Schluss verbietet sich aus denbereits genannten Gründen der Rechtssicherheit und desVerbraucherschutzes (FN 59).

Eine sachrechtliche Spürbarkeitsgrenze, die sich auf dasKollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs übertragen ließe, gibt esalso nicht.

b. Sachrecht und Kollisionsrecht

"Funktion des Kollisionsrechts ist die Bestimmung desinternationalen Anwendungsbereichs des Sachrechts im Lichte desZweckes der Normen des Sachrechts" (FN 60). Von diesem Standpunkther wäre die Spürbarkeitsgrenze nicht zu rechtfertigen, da sie einerfolgsbezogenes Element in das Lauterkeitsrecht trägt, welches dortnicht am Platze ist; anders gesagt: Die Spürbarkeitsregel wäredysfunktional, insofern sie nicht "sachnormzweckgerechtes" (FN 61)Kollisionsrecht schaffen würde.

Indes sind Kollisionsregeln nicht nur durch das Sachrecht bestimmt,sondern auch durch spezifisch kollisionsrechtrechtliche Interessen(FN 62). Ob die kollisionsrechtliche Spürbarkeitsregel durch solchespezifisch internationalprivatrechtlichen Zwecke zu erklären ist,kann erst dann beurteilt werden, wenn man festgestellt hat, was imEinzelnen die Rechtsfolgen der Anwendung der Spürbarkeitsregel sind.

2. Anknüpfung von Wettbewerbshandlungen jenseits derSpürbarkeitsgrenze

a. Gefahr des Normenmangels

Die kollisionsrechtliche Spürbarkeitsgrenze kommt nur unter zweiVoraussetzungen in Ansatz: a) Es muss eine Wettbewerbshandlungvorliegen und b) diese Wettbewerbshandlung darf nur mittelbar undunwesentlich auf die Marktgegenseite einwirken. Im Falle einersolchen (im Folgenden hier sog) minderen Wettbewerbshandlung ordnetArt 5 Abs 1 der VO an, dass die ansonsten geltende Marktortregelkeine Anwendung findet. Auch wenn also eine bestimmte Werbung imStaat X empfangen wird und dort von einem Kläger als unlautererWettbewerb angesehen wird, kann der Kläger vor Gerichten derGemeinschaft seine Klage nicht auf einen Verstoß gegen dasLauterkeitsrecht des Staates X stützen, wenn die inkriminierteWettbewerbshandlung den Markt des Staates X nicht spürbarbeeinträchtigt. Nach welchem Recht ist diese Handlung auf ihreLauterkeit zu überprüfen? Oder findet etwa gar kein Recht auf dieseminderen Wettbewerbshandlungen Anwendung?

b. Subsidiäre Anknüpfung an das Recht des Orts der engstenVerbindung gem Art 3 Abs 3 der Rom II-VO

Knüpft man die minderen Wettbewerbshandlungen nicht an das Recht desMarktorts an, wie dies die Spürbarkeitsgrenze vorschreibt, kommt vaeine Anknüpfung an das Recht des Landes in Betracht, von dem aus derTäter gehandelt hat. Für eine solche Anknüpfung findet sich in Art 5Abs 1 Rom II-VO indes gerade keine Grundlage. Allerdings böte Art 3Abs 3 Rom II-VO die Möglichkeit, die minderen Wettbewerbshandlungenan das Herkunftsland anzuknüpfen. Diese Vorschrift bestimmt, dasssubsidiär zu den übrigen Regeln der VO das Recht des Staatesanzuwenden ist, zu dem das außervertragliche Schuldverhältnis "eine

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offensichtlich engere Verbindung" aufweist (FN 63).

Fragt sich aber, ob es überhaupt zulässig ist, in Fällen mindererWettbewerbshandlungen auf Art 3 Abs 3 zurückzugreifen. Dagegenkönnte Art 5 Abs 2 Rom II-VO sprechen (FN 64). Nach dieserVorschrift sind sog betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße, die sichunmittelbar gegen ein anderes Unternehmen wenden, wie zBIndustriespionage (FN 65), in erster Linie an den Ort desgemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts von Täter und Opfer (Art 3Abs 2 (FN 66)) und in zweiter Linie an den Ort anzuknüpfen, zu demder Eingriff eine noch engere Verbindung aufweist (Art 3 Abs 3).Dieser Verweisung hätte es möglicherweise nicht bedurft, wenn Art 3Abs 3 im Rahmen des Art 5 der VO ohnehin subsidiäre Anwendung fände.E contrario könnte man hieraus schließen, dass Art 3 Abs 2 und 3 aufdie von Art 5 Abs 1 erfassten marktbezogenen Wettbewerbshandlungenauch subsidiär nicht zur Anwendung kommen können.

Diese Auslegung wäre aber nicht haltbar:

Würde Art 3 Abs 3 der VO im Falle minderer Wettbewerbshandlungennicht subsidiär gelten, gäbe es gar keine Möglichkeit, diese anirgendeine Rechtsordnung anzuknüpfen. Es entstünde eine Situationkünstlichen Normenmangels, die mit dem tragenden Grundgedanken desInternationalen Privatrechts nicht zu vereinbaren wäre, beiSachverhalten mit Auslandsberührung eine Rechtsordnung zurEntscheidung zu berufen (FN 67).

Dieser künstliche Normenmangel würde seinerseits zu"kollisionsrechtlich bedingten Wettbewerbsverzerrungen" (Sack)führen: Während reine Inlandssachverhalte am Maßstab des österrLauterkeitsrechts zu prüfen wären, würden Wettbewerbshandlungen, dieden Markt eines Drittstaats nur mittelbar und unwesentlich berühren,sich gewissermaßen im rechtsfreien Raum abspielen, es sei denn, dassim Zielstaat der Wettbewerbshandlung ein Gerichtsstand begründetwäre.

Ein Normenmangel bei minderen Wettbewerbshandlungen wäre auch ausSinn und Zweck der Rom II-VO nicht zu rechtfertigen. Denn die RomII-VO hat nicht das Ziel, für Internet-Werbung einen rechtsfreienRaum zu schaffen - was dem E-Commerce a la longue abträglich wäre -,sondern das Ziel, die Anzahl der auf Internet-Werbung anwendbarenRechte zu vermindern, um den E-Commerce zu schützen (FN 68). Undgenau dieses Ziel erreicht man, wenn man die minderenWettbewerbsverstöße über Art 3 Abs 3 an das Herkunftsland anknüpft.Statt der Rechte vieler Marktorte gilt dann das eine Recht desHerkunftslands.

Dieses Verständnis bedeutet auch keinen Bruch mit dem Rechtsgedankender Marktortregel. Die Marktortregel ist eine wettbewerbsspezifischeFormulierung des Tatortprinzips und das Tatortprinzip istseinerseits Ausdruck des Prinzips, einen Sachverhalt nach dem Rechtzu beurteilen, zu dem die stärkste Beziehung besteht (FN 69). Undbeeinträchtigt eine Wettbewerbshandlung einen Markt im Ausland nurmittelbar und unwesentlich, so weist sie zu ihrem Herkunftsland einemindestens ebenso enge Verbindung auf wie zu ihrem Zielland.

Das zuvor angeführte systematische Argument ist auch keineswegszwingend. Denn ordnet man - wie die Rom II-VO dies offensichtlichtut - die betriebsbezogenen Wettbewerbshandlungen aufkollisionsrechtlicher Ebene dem allgemeinen Deliktsrecht zu, ist esrechtstechnisch notwendig, auf die Kollisionsregeln des allgemeinenDeliktsrechts Bezug zu nehmen. Art 5 Abs 2, der also auf Art 3 RomII-VO verweist, sagt nur, dass für betriebsbezogeneWettbewerbshandlungen die allgemein für das Deliktsrecht geltenden

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Kollisionsregeln Anwendung finden. Eine - und sei es implizite -Aussage über die Anknüpfung minderer marktbezogenerWettbewerbsverstöße nach Art 5 Abs 2 ist damit nicht getroffen.

3. Ergebnis

Die allgemeine Anknüpfungsregel des Art 3 Abs 3 gilt also in denFällen, bei denen eine Anknüpfung nach Art 5 Abs 1 nicht möglichist, da die Spürbarkeitsschwelle nicht überschritten ist (FN 70).Beeinträchtigt eine Wettbewerbshandlung einen ausländischen Marktnur mittelbar und unwesentlich, ist ihre Rechtmäßigkeit demzufolgeam Maßstab des Rechts zu überprüfen, zu dem dieseWettbewerbshandlung die engste Verbindung aufweist, und dies wird inaller Regel der Staat sein, von dem die Werbung ihren Ausganggenommen hat.

Die Spürbarkeitsregel hat vor diesem Hintergrund keine andereFunktion, als die, mindere Wettbewerbshandlungen nicht an das Rechtdes Marktorts, sondern an das des Herkunftslands zu verweisen. DerGegensatz zwischen Spürbarkeitsregel und Marktortprinzip erweist,sich also gerade bei den eigentlich problematischen Fällen derInternet-Werbung, wo ein ausländischer Markt nicht spürbarbeeinflusst ist, als gegenstandslos. Dabei ist die Spürbarkeitsregelvorzugswürdig, da sie es erlaubt, die Fälle, wo mittels Internetintensiv auf einen bestimmten Markt eingewirkt wird, auch nach demRecht dieses Markts zu beurteilen.

Ihre Rechtfertigung findet die Spürbarkeitsregel im Hinblick aufihre dem Herkunftslandprinzip bei minderen Lauterkeitsverstößengleichkommenden Rechtsfolgen darin, dass in Fällen mindererWettbewerbshandlungen eine Anknüpfung an das Herkunftsland nach demGrundsatz der stärksten Verbindung mindestens ebenso gerechtfertigtist wie die Anknüpfung an den Marktort, wobei nach dem gerade imInternationalen Privatrecht besonders wichtigen Grundsatz derPraktikabilität (FN 71) dem Herkunftsland der Vorzug zu geben ist.

D. Betriebsbezogene Eingriffe

Neben der Sonderanknüpfung für mindere Wettbewerbshandlungen kenntdie Rom II-VO eine weitere Ausnahme von der Marktortregel fürbetriebsbezogene Wettbewerbshandlungen.

Im noch geltenden österr Kollisionsrecht werden betriebsbezogeneWettbewerbshandlungen nach vielfach vertretener Auffassung nichtnach der Marktortregel, sondern nach der Tatortregel des allgemeinenDeliktsrechts, § 48 Abs 1 IPRG, angeknüpft (FN 72). Dies ist dieVoraussetzung dafür, die betriebsbezogenen Wettbewerbshandlungennicht an das Recht des Marktorts, sondern an das Recht des Orts desgemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zu verweisen (sog NußbaumscheRegel (FN 73) ) (FN 74). Denn im allgemeinen Deliktsrecht ist dieAnknüpfung an das Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichenAufenthalts als das Recht der stärksten Beziehung in § 48 Abs 1 Satz2 IPRG zugelassen (FN 75), wohingegen die Marktortregel in § 48Abs 2 bewusst keine Ausnahmen vorsieht (FN 76).

Die Nußbaum'sche Regel ist hoch umstritten. Während die ältereösterr Rsp und ein Teil der Literatur sie befürworten (FN 77),lehnen die neuere Rsp und ein großer Teil der Literatur sie ab(FN 78).

Art 5 Abs 2 Rom II-VO hat sich der Nußbaum'schen Regelangeschlossen:

"Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich

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die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Art 3 Absätze 2und 3 anwendbar".

Art 3 Abs 2 und 3 sehen ihrerseits vor, dass in erster Linie an dasRecht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und subsidiär an dasRecht der engsten Verbindung angeknüpft werden sollte.

Den Befürwortern der Nußbaum'schen Regel ist zuzugeben, dass imFalle betriebsbezogener Wettbewerbshandlungen der Grundgedanke derMarktortregel nicht greift. Auf der anderen Seite führt aber dasTatbestandsmerkmal der "ausschließlichen Beeinträchtigung einesbestimmten Wettbewerbers" zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten,wenn es weit verstanden wird. Art 5 Abs 2 Rom II-VO sollte daher soeng wie möglich ausgelegt werden, um die Rechtssicherheit nicht zubeeinträchtigen.

E. Rom II-VO und E-CommerceRL

Wie gezeigt wurde, statuiert die Rom II-VO auf Umwegen dasHerkunftslandprinzip für mindere marktbezogene Lauterkeitsverstöße,für andere marktbezogene Lauterkeitsverstöße herrscht dasüberkommene Marktortprinzip. Im Folgenden gilt es, denRegelungsbereich der Rom II-Verordnung von der E-CommerceRL undanderen Sekundärrechtsakten abzugrenzen, da diese demHerkunftslandprinzip als generelle Kollisionsregel zuneigen.

1. § 20 ECG als Kollisionsnorm

Nach § 20 Abs 1 ECG (FN 79) ist das wettbewerbliche Handeln vonAnbietern im Online-Bereich nicht nach dem Recht des Staates zubeurteilen, wo sich dieses Handeln auswirkt, sondern nach dem Rechtdes Staates, wo der Anbieter niedergelassen ist(Herkunftslandprinzip). Dem Herkunftslandprinzip unterliegt auch dielauterkeitsrechtliche Kontrolle des Anbieters (FN 80). Demnach wäreinnerhalb der EU (§ 1 Abs 1 ECG) für den Online-Bereich nicht an dasRecht des Marktorts, sondern an das Recht des Ursprungslandes derWerbung anzuknüpfen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung,dass es sich bei § 20 ECG tatsächlich um eine Kollisionsnormhandelte und Art 5 Rom II-VO nicht spezieller wäre bzw diesem Gesetzals lex posterior derogieren würde.

Ob es sich bei dem Herkunftslandprinzip der E-CommerceRL um einenSatz des Kollisionsrechts handelt, ist heftig umstritten. Dagegenspricht va, dass Art 1 Abs 4 E-CommerceRL ausdrücklich anordnet(FN 81), mit dieser RL solle kein Internationales Privatrechtgeschaffen werden (FN 82).

Dem hält man - zu Recht - entgegen, Art 3 E-CommerceRL habe eineklare kollisionsrechtliche Zielsetzung, nämlich sicherzustellen,dass jedes Unternehmen nach dem Recht seines primärenNiederlassungsstaats werben kann (FN 83), und selbst die EuK habenicht die Kompetenz, darüber zu befinden, was InternationalesPrivatrecht ist und was nicht. Weiters spricht für einekollisionsrechtliche Qualität des Herkunftslandprinzips einsystematisches Argument: Gem Art 3 Abs 2 E-CommerceRL iVm dem AnhangI zu dieser RL findet das Herkunftslandprinzip keine Anwendung aufRechtswahlvereinbarungen und vertragliche Schuldverhältnisse (EVÜ).Die RL grenzt also ihren sachlichen Anwendungsbereich gegenübergenuin kollisionsrechtlichen Regelungsmaterien ab, was nur danneinen Sinn ergibt, wenn auch sie selbst kollisionsrechtlicheRegelungen trifft (FN 84).

Der österr Gesetzgeber schloss sich bei seiner Umsetzung derE-CommerceRL im ECG dieser Ansicht an. § 20 ECG ist nach fast

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einhelliger Auffassung in der Literatur, welche sich hierbei va aufdie Gesetzesmaterialien stützen kann (FN 85), eine Kollisionsnorm(FN 86), die nur auf das Sachrecht des Herkunftslandes verweist, wasRück- und Weiterverweisungen durch dessen InternationalesPrivatrecht ausschließt (FN 87).

Letztlich dürfte es sich hier eher um einen Streit über Begriffe alsum die Sache selbst handeln, bzw wäre es wünschenswert, mehr überden im Herkunftslandprinzip enthaltenen Normbefehl zu diskutierenals über dessen rechtstheoretische Präzisierung. Hierbei ist derVorschlag sehr hilfreich, das sekundärrechtlicheHerkunftslandprinzip als "Binnenmarkt-Kollisionsrecht" zu bezeichnen(FN 88).

2. Abgrenzung der Anwendungsbereiche

Die hier vertretene Auffassung von derbinnenmarkt-kollisionsrechtlichen Qualität des Herkunftslandprinzipshat jetzt bedeutende Unterstützung durch die Kommission selbsterfahren. Art 23 Abs 2 Rom II-VO bestimmt:

"Diese Verordnung berührt nicht (!) die Gemeinschaftsrechtsakte fürbesondere Bereiche, die in dem jeweils koordinierten Bereich dieErbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Waren dennationalen Bestimmungen unterwerfen, die im Hoheitsgebiet desMitgliedstaates anwendbar sind, in dem der Dienstleistendeniedergelassen ist, und die in dem koordinierten Bereich eineBeschränkung des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Waren auseinem anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls nur unter bestimmtenBedingungen erlauben".

Aus der Begründung des Verordnungsentwurfs erhellt (FN 89), dass mitdieser umständlichen Formulierung die Grundsätze der gegenseitigenAnerkennung und der "Herkunftslandkontrolle" nach der E-CommerceRLgemeint sind (FN 90). Art 23 Abs 2 grenzt also den Anwendungsbereichder Rom II-VO von dem Anwendungsbereich der E-CommerceRL ab (FN 91).Diese Abgrenzung hat keinen logischen Sinn, wenn es nicht zu einerKollision zwischen dem Herkunftslandprinzip aus der E-CommerceRL undder Marktortanknüpfung aus der Rom II-VO kommen könnte. Zu einersolchen Kollision kann es aber nur kommen, wenn es sich beide Maleum Normen des (Binnenmarkt-)Kollisionsrechts handelt. Aus Art 23Abs 2 Rom II-VO ergibt sich also a) ein weiteres Argument dafür,dass das Herkunftslandprinzip als Kollisionsregel zu verstehen ist(FN 92) und b) dass die Rom II-VO an dieser Regel nichts ändert(FN 93), und zwar weder als lex specialis noch als lex posterior.

Dieses Verständnis der E-CommerceRL wird erhärtet durch die eingangserwähnte Unlautere Praktiken-RL, welche als Kollisionsregel (FN 94)im bisherigen Art 4 Abs 1 gleichfalls das Herkunftslandprinzipvorgeschrieben hat.

3. Konsequenzen

Hieraus ergibt sich eine mehrfache Rechtsspaltung für die Anknüpfungvon Wettbewerbshandlungen:

++ 1. Spaltung - EU oder Drittstaat: Im Verhältnis zu Drittstaatengilt grundsätzlich die Rom II-VO (FN 95) ; innerhalb der EU sindandere Sekundärrechtsakte wie die E-CommerceRL (ECG) zuberücksichtigen.

++ 2. Spaltung - offline oder online: Sofern die Werbung offline auseinem MS erfolgt, gilt grundsätzlich die Rom II-VO (FN 96), sofernsie online erfolgt, grundsätzlich das ECG, das allerdings in § 21

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eine lange Reihe von wichtigen Ausnahmen kennt.

++ 3. Spaltung - online oder Fernsehen: Bestimmte Formen von Werbungim Fernsehen werden kollisionsrechtlich nicht von der E-CommerceRLerfasst, sondern von der FernsehRL (Art 2 f, 10 ff) (FN 97), welchedie entsprechenden Wettbewerbsverstöße an das Sendeland anknüpft(FN 98).

++ 4. Spaltung - mindere oder spürbare marktbezogeneWettbewerbshandlungen: Innerhalb des Anwendungsbereichs der RomII-VO gilt das Marktortprinzip nur für solche Wettbewerbshandlungen,welche den Markt eines Drittstaates spürbar beeinflussen; für dieminderen Wettbewerbshandlungen gilt im Ergebnis dasHerkunftslandprinzip.

++ 5. Spaltung - marktbezogene oder betriebsbezogeneWettbewerbshandlungen: Für marktbezogene Wettbewerbshandlungenknüpft die Rom II-VO grundsätzlich an den Marktort an, fürbetriebsbezogene an das gemeinsame Umweltrecht.

(Diese Rechtslage, welche hier ohne Anspruch auf Vollständigkeitaufgegliedert wurde, wird sich vermutlich bald wieder ändern, fallsdie Unlautere Praktiken-RL wie vorgeschlagen beschlossen werdensollte.)

F. Die kollisionsrechtliche Bedeutung von Disclaimern

Die Handhabung der Spürbarkeitsgrenze ist mit erheblicherUnsicherheit behaftet, da das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar undwesentlich" weite Auslegungsspielräume eröffnet und sich im Übrigenauch die Materialien zur Rom II-VO nicht darum bemühen, diese beidenBegriffe zu konkretisieren. Vor allem, wenn die Werbung auch inenglischer Sprache erfolgt und eine Zahlung mittels Kreditkartemöglich ist, wird hieraus in Zukunft aller Voraussicht nacherhebliche Rechtsunsicherheit entstehen. Ein Unternehmer, der sichentschließt, Werbung im Internet zu betreiben, muss daher dieMöglichkeit haben, selber dafür zu sorgen, nach welchem Recht seinHandeln beurteilt wird. Eine probate Möglichkeit hierzu bieten sogDisclaimer (FN 99).

1. Rechtsprechung

Zwei der wenigen Entscheidungen, welche es überhaupt zur Problematikder Werbung im Internet gibt, beschäftigen sich auch mitDisclaimern. Zunächst sei hier die signifikantere Entscheidung desKammergerichts Berlin, "Knoblauch-Kapseln" (FN 100), wiedergegeben:

Die Beklagte vertrieb im Versandhandel über das Internet von denNiederlanden aus in Deutschland als Arzneimittel nicht zugelasseneKnoblauch-Kapseln. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich einVerstoß gegen die guten Sitten, § 1 dUWG, in der Fallgruppe"Rechtsbruch", da der Versand von Arzneimitteln in Deutschland nichterlaubt ist. Auf der Homepage der Beklagten konnte man zwischen"English" und "Deutschsprachige Europäer" wählen. Im letzten Fallerschien der Zusatz: "aber nicht an deutsche Adressen". Dabeientsprach es den Tatsachen, dass die Beklagte die Knoblauch-Kapselnnicht nach Deutschland lieferte. Damit entstand die Frage, ob aufdas Handeln des niederländischen Unternehmens deutschesLauterkeitsrecht anzuwenden war.

Das Kammergericht ging davon aus, das deutsche Lauterkeitsrecht seigem Art 40 Abs 1 (FN 101) Einführungsgesetz zum BürgerlichenGesetzbuch (EGBGB) anwendbar, "wenn der Ort der wettbewerblichenInteressenkollision in Deutschland liegt, sich also die Werbung

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zumindest auch an Kunden in Deutschland richtet". Dies sei dann derFall, wenn die Homepage von deutschen Kunden "bestimmungsgemäß"abgerufen werde. Stelle der Werbende durch einen Disclaimer klar,dass sich seine Werbung nicht nach Deutschland richte undunterbleibe tatsächlich eine Lieferung an Kunden auf den deutschenMarkt, so stehe dies der Anwendung des deutschen Lauterkeitsrechtsentgegen.

Beschafften sich Kunden aus Deutschland etwa Versandanschriften imAusland, um die Knoblauch-Kapseln von dort beziehen zu können, sohandle es sich um unwesentliche Nebeneffekte (Spillover), die nichtzur Folge haben, dass deutsches Recht doch anzuwenden sei.

Im Ergebnis konnte also das niederländische Unternehmen dieAnwendung des deutschen Rechts ausschließen, indem es deklarierte,nicht auf dem deutschen Markt tätig zu sein, und tatsächlich dendeutschen Markt auch nicht belieferte. Das deutsche Lauterkeitsrechtwar also nicht zur Entscheidung berufen.

Ganz ähnliche Grundsätze stellt der OGH in "Boss-Zigaretten IV(FN 102)" in Bezug auf Markenverletzungen auf:

"Angesichts der weltweiten Abrufbarkeit des Internets besteht einberechtigtes Bedürfnis nach Gestaltungsmöglichkeiten, Werbung undAngebot auf bestimmte Staaten zu beschränken. In diesem Sinn kannder Hinweis auf einer Website, dass das Angebot nur für bestimmteMärkte gelte, ein zusätzliches Indiz dafür sein, auf welche Märkteein Angebot ausgerichtet ist; er (der Hinweis) darf aber weder durchden sonstigen Inhalt der Website noch durch das tatsächlicheVerhalten des werbenden Unternehmers widerlegt sein".

Wenn Gerichte Disclaimern eine solche Wirkung zuschreiben,unterstellen sie eine Kollisionsregel des Inhalts: Wer sich zuZwecken der Werbung des Internets bedient, setzt keineWettbewerbshandlung auf den Märkten solcher Staaten, wo erdeklariertermaßen und tatsächlich wettbewerblich nicht tätig wird;unbeabsichtigte Nebeneffekte bleiben außer Betracht.

Das Anknüpfungsmoment der Marktortregel "Interessenkollision" istmangels einer Wettbewerbshandlung in diesem Fall nicht erfüllt. Dadie Tatbestandvoraussetzungen einer Anknüpfung nach derMarktortregel nicht vorliegen, kommt es auch nicht zu einerVerweisung an das durch den Disclaimer ausgeschlossene Recht. EineVerweisung an die Staaten, wo der eigenen Erklärung entsprechendwettbewerblich gehandelt wird, kommt dann in Betracht, wenn dorteine Wettbewerbshandlung gesetzt wird und damit die Voraussetzungeiner Interessenkollision gegeben ist. Unterlässt es derMitbewerber, mittels Disclaimer seine Marktorte zu definieren, oderhandelt er seinen Erklärungen zuwider, ist die Marktortregelanzuwenden - protestatio facto contraria non valet (FN 103).

2. Begründung der Disclaimer-Regel

Man könnte auch daran denken, wie einige Stimmen in der Literaturdies tun (FN 104), die vorgestellten Kriterien für die Wirksamkeiteines solchen Disclaimers dafür heranzuziehen, ob eineWettbewerbshandlung einen ausländischen Markt spürbar beeinflusstoder nicht. Der Unterschied einer solchen Konkretisierung desSpürbarkeitskriteriums und der Disclaimer-Regel liegt in derBehauptungs- und Beweislast: Da das Internet grundsätzlich auf derganzen Welt zu empfangen ist, spricht auch die Vermutung dafür, dasseine Werbung in diesem Medium auch auf der ganzen Welt eineWettbewerbshandlung darstellt. Bei Anwendung der Spürbarkeitsregelmüsste also der Unternehmer darlegen und gegebenenfalls beweisen,

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dass seine Werbung einen bestimmten Markt nur mittelbar undunwesentlich beeinflusst. Die Gestaltung seiner Homepage, dieverwendete Sprache, der Modus der Zahlung und die Deklaration, aufeinem bestimmten Markt nicht tätig sein zu wollen, werden dabeifreilich wichtige Indizien sein. Erkennt man aber dieDisclaimer-Regel als Möglichkeit an, selbst zu bestimmen, wo manWettbewerbshandlungen setzt, obwohl man sich des grundsätzlichubiquitären Mediums Internet bedient, ist es dem Kläger auferlegt,darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Unternehmerseiner eigenen Ankündigung zuwider doch auf einem bestimmten Markttätig ist. Unter Geltung der Disclaimer-Regel verschiebt sich alsodie Vermutungswirkung zugunsten des Unternehmers.

Die hinter dieser Vermutung stehende Wertung ist wegen desbesonderen Stellenwerts der Privatautonomie auch gerechtfertigt: DasLauterkeitsrecht schützt die Spielregeln des Wirtschaftslebens nichtals Selbstzweck, sondern um Marktwirtschaft als solche zugewährleisten und zu sichern. Eine marktwirtschaftlicheWirtschaftsverfassung ihrerseits setzt Privatautonomie derWirtschaftssubjekte voraus (FN 105). Wenn auch der BegriffPrivatautonomie sonst eher synonym für Vertragsfreiheit gebrauchtwird, so wird man den Begriff doch auch auf Werbung anwenden dürfen,insoweit diese als "Kommunikation zum Zweck der Absatzförderung(FN 106)" auf den Abschluss von Verträgen zielt (FN 107).Garantiert man die Freiheit, Verträge nach Belieben schließen zudürfen, muss man auch die Freiheit garantieren, sich entscheiden zukönnen, nicht nur ob und wie man wirbt (FN 108), sondern auch wo manwirbt (FN 109). Die Anerkennung von Disclaimern im Hinblick auf denOrt der Werbung ist vor diesem Hintergrund nichts anderes als dieFortsetzung privatautonomer Gestaltungsfreiheit aufkollisionsrechtlicher Ebene. Würde man demhingegen Disclaimer nurals Indiz für das Nichtvorliegen einer Wettbewerbshandlung auf einembestimmten Markt behandeln, trüge man dem Stellenwert derPrivatautonomie in der hier entwickelten Ausprägung nichthinreichend Rechnung.

Dass ein gewisser Aufwand damit einhergeht, das eigenewettbewerbliche Handeln durch Disclaimer zu lokalisieren, sprichtnicht gegen eine solche Forderung. Mit den Möglichkeiten, über dasInternet billig Werbung zu machen, sind auch erheblicheErwerbschancen verbunden (FN 110). Es ist daher nur billig,demjenigen, der die Chancen des Internets für sich nutzen will, auchdie damit einhergehenden Mühen und Risiken aufzubürden.

3. Keine Rechtswahl

Bei der Disclaimer-Regel handelt es sich nicht um einen Fall vonRechtswahl. Rechtswahl bedeutet, dass es einer Partei möglich ist,durch eine Erklärung das anwendbare Recht zu bestimmen - unabhängigdavon, welches Recht nach den allgemeinen Vorschriften an sichberufen wäre. Die hL (FN 111) hält im noch geltenden Recht (FN 112)eine nachträgliche Rechtswahl im Bereich des unlauterenWettbewerbs - entgegen § 35 Abs 1 IPRG - für unzulässig, da es imLauterkeitsrecht nicht nur um Privatinteressen geht (FN 113),sondern um das Interesse am Funktionieren des Marktes als solchem(FN 114). Dies muss erst recht für eine vorherige Rechtswahl gelten(FN 115). Bei der Disclaimer-Regel geht es aber nicht um eineRechtswahl, welche das an sich anwendbare Recht mittels Vereinbarungoder Gestaltungserklärung verdrängt, vielmehr handelt es sich umeine Kollisionsnorm, welche auch an ein tatsächliches Verhaltenanknüpft und nicht ausschließlich an eine rechtsgeschäftlicheErklärung.

4. Zusammenfassung

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Die Disclaimer-Regel hat zur Folge, dass der einzelne Wettbewerberentscheiden kann, auf welchen Märkten er handelt, obwohl er sich desInternets bedient. Der Wettbewerber hat es in der Hand, aus einemunteilbaren Handeln, das auf viele Staaten wirkt, ein teilbaresHandeln zu machen, das nur auf einen Staat wirkt (FN 116). Dastechnisch ubiquitäre Internet wird auf diese Weise rechtlichterritorialisiert.

*) Dr. Jakob Fortunat «Stagl» ist wissenschaftlicher Assistent an derUniversität Münster i. W. Kontaktadresse: Universität Münster,Institut für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung,Universitätsstr. 14 - 16, D-48143 Münster i.W.; E-Mail:«stagl»(a)uni-muenster.de.

. . . .

. .Jakob Fortunat Stagl *), Multistate-Werbung im Internet Das künftige Kollisionsrecht des unlauterenWettbewerbs, ÖBl 2004/62

Fussnote(n)

(FN 1)

Vorschlag v 22. 7. 2003, KOM (2003) 427 endg. zurück zum Text

(FN 2)

RL 2000/31/EG, ABl L 178 v 17. 7. 2001, Seite 1. zurück zum Text

(FN 3)

Vorschlag v 18. 6. 2003, KOM (2003) 356 endg, Art 4 Abs 1. Die RL

wird vorgestellt und erläutert von Röttinger, "Unfair commercial

practices", MR 2003, 246 ff. zurück zum Text

(FN 4)

Hierzu die umfassende Untersuchung von Hohloch, Das Deliktsstatut

(1984). zurück zum Text

(FN 5)

Dies ist eine echte Regel und nicht etwa eine bare

Selbstverständlichkeit. So ging etwa Savigny von einem Vorrang der

lex fori im Deliktsrecht aus; hierzu Hohloch, Deliktsstatut 42 mwN.

Dass der Gedanke von der Zuständigkeit der lex fori eine Renaissance

erlebt, werden die folgenden Ausführungen zeigen. zurück zum Text

(FN 6)

Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage (2001) § 21

UWG Rz 2, spricht von unerlaubten Handlungen "im weiteren Sinn". zurück zum Text

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(FN 7)

Blume, E-Commerce und Binnenmarktprinzip in der EG (2002) 17;

Schwind, Zum Problem des unlauteren Wettbewerbs und der

einstweiligen Verfügung, in FS Demelius (1973) 481, 482; wohl auch

Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht,

3. Auflage, (1997) § 21 Rz 13. Dies ergibt sich ua auch aus der

systematischen Stellung der lex specialis für die Anknüpfung von

Wettbewerbsverstößen, dem Abs 2 des § 48 IPRG, dessen Abs 1 das

Deliktsrecht behandelt. Derselben Auffassung auch die hM in

Deutschland BGH WRP 2002, 532 - Meißner Dekor; Hefermehl,

WettbewerbsR Einl UWG Rz 176; Hohloch, in Erman, Bürgerliches

Gesetzbuch, 10. Auflage, (2000) Art 40 EGBGB Rz 51; v Hoffmann, in

Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art 38 - 42 EGBGG

(2001) Rz 311; Köhler - Piper, Gesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb, 3. Auflage, (2002) Einf Rz 92; Sack, Das internationale

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht nach der EGBGB-Novelle, WRP

2000, 269, 272. Zur Gegenansicht sogleich. zurück zum Text

(FN 8)

Fezer, in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,

Internationales Wirtschaftsrecht (2000) Rz 325; Höder, Die

kollisionsrechtliche Behandlung unteilbarer Multistate-Verstöße

(2002) 9 ff, 27 f, 104 ff; Schricker, in UWG-Großkommentar (1994)

Einl F Rz 194. zurück zum Text

(FN 9)

Koppensteiner, WettbewerbsR §§ 2 Rz 2, 21 Rz 12, 32 Rz 25. Zum

Verbraucherschutz s insb Rüffler, Verbraucherschutz durch

Lauterkeitsrecht, in Aicher - Holoubek, Der Schutz von

Verbraucherinteressen, (2000) 193 ff. zurück zum Text

(FN 10)

Formulierung Fezer, in Staudinger, Int WirtschR Rz 325. zurück zum Text

(FN 11)

Hierzu ausf Posch, Verbraucherschutz durch Haftungsrecht, in

Aicher - Holoubek, Der Schutz von Verbraucherinteressen, (2000) 171,

185 ff. zurück zum Text

(FN 12)

Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, (1997)

Rz 1/13-1/19 mwN. zurück zum Text

(FN 13)

Beitzke, Auslandswettbewerb unter Inländern - BGHZ 40, 391, JuS

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1966, 139, 142. Reichold, Lauterkeitsrecht als Sonderdeliktsrecht,

AcP 193 (1993) 204, 218: "Schadensverhütung ist besser als

Schadensvergütung". zurück zum Text

(FN 14)

Gleichsinnig Wiltschek, Die Beurteilung grenzüberschreitender

Werbe- und Absatztätigkeit nach österreichischem Wettbewerbsrecht,

GRURInt 1988, 299, 300. Nach OGH ÖBl 2003, 113 -

Pflanzenschutzmittelvertrieb ist Begehungsort der Ort, "an dem die

wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinander stoßen".

Diese Formulierung ist insoweit missverständlich, als Verbraucher

keine wettbewerblichen Interessen haben; es ist aber wohl dasselbe

gemeint wie hier. zurück zum Text

(FN 15)

Posch - Fallenböck, Internationales Privatrecht, 3. Auflage,

(2002) 16/17, und die hM in Deutschland BGHZ 113, 11, 15 - Kauf im

Ausland; v Hoffmann, in Staudinger Art 40 EGBGB Rz 303, 311 ff mwN;

Sack, WRP 2000, 269, 272. zurück zum Text

(FN 16)

Sack, Das Herkunftslandprinzip und internationale elektronische

Werbung nach der Novellierung des Teledienstgesetzes (TDG), WRP

2002, 271, 272; ähnl Koppensteiner, WettbewerbsR § 21 Rz 16: "...

auf das Recht abzustellen, wo sich der Wettbewerb abspielt". zurück zum Text

(FN 17)

Hefermehl, WettbewerbsR Allg Rz 88; Einl UWG Rz 50;

Koppensteiner, WettbewerbsR §§ 2 Rz 21, 21 Rz 16, 32 Rz 26, 50 ff;

Schünemann, in UWG-GroßKomm Einl C 30; P Ulmer, Der Begriff

"Leistungswettbewerb" und seine Bedeutung für die Anwendung von GWB

und UWG-Tatbeständen, GRUR 1977, 565 ff; aA Reichold, AcP 193,

204 ff. zurück zum Text

(FN 18)

Das Lauterkeitsrecht Österreichs schützt nur den lauteren

Wettbewerb in Österreich; zur analogen Situation in Deutschland

Sack, WRP 2002, 271, 272. zurück zum Text

(FN 19)

Hierzu Hohloch, Deliktsstatut, 221, 237 mwN; v Bar, Grundfragen

des Internationalen Deliktsrechts, dJZ 1985, 961, 964 ff; Sandrock,

Das Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs zwischen dem

internationalen Immaterialgüterrecht und dem internationalen

Kartellrecht, GRURInt 1988, 507, 510; ähnl Schricker, in

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UWG-GroßKomm Einl F Rz 194. zurück zum Text

(FN 20)

Ähnl Koppensteiner, WettbewerbsR § 21 Rz 14 ff. Grundlegend für

den deutschen Rechtskreis BGHZ 35, 329, 333 ff - Kindersaugflaschen;

hierzu Höder, Multistate-Verstöße 30 f; Schricker, in UWG-GroßKomm

Einl F Rz 202. zurück zum Text

(FN 21)

Sack, WRP 2000, 269, 277; so auch die Begründung der RV 784

BlgNR 14. GP 63 f. zurück zum Text

(FN 22)

In diesem Sinne BGHZ 113, 11, 15 - Kauf im Ausland; Köhler -

Piper, UWG Einf Rz 92; Sack, WRP 2000, 269, 272; ders, Probleme des

Inlandswettbewerbs mit Auslandsbezug nach deutschem und

österreichischem Kollisions- und Wettbewerbsrecht, ÖBl 1988, 113,

114. Die hierzu nicht immer ganz präzise Terminologie in der

Literatur ist aufgearbeitet bei Höder, Multistate-Verstöße 28. Gegen

diese begriffliche Einordnung v Hoffmann, in Staudinger Art 40 EGBGB

Rz 326, der marktbezogene Wettbewerbsverstöße über Art 41 EGBGB

(Ausweichklausel in Fällen wesentlich engerer Verbindung) anknüpfen

möchte. zurück zum Text

(FN 23)

v Hoffmann, in Staudinger Art 40 EGBGB Rz 329. zurück zum Text

(FN 24)

Sack, ÖBl 1998, 113, 115 f; ihm folgend Koppensteiner,

WettbewerbsR § 21 Rz 18; aA OGH ÖBl 1981, 71, 72 -

Fremdenverkehrsverband; Schwimann, in Rummel, Kommentar zum

Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd 2, 2. Auflage, (1992) § 48

IPRG Rz 11. So wie hier die hM in Deutschland BGH NJW 1998, 1227 -

Gewinnspiel im Ausland; BGHZ 113, 11, 15 - Kauf im Ausland; Sack,

WRP 2000, 269, 272 mwN; Schricker, in UWG-GroßKomm Einl F Rz 204;

und für die Schweiz Drasser - Drolshammer, in H. Honsell ua,

(Basler) Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales

Privatrecht (1996) Art 136 Rz 16. zurück zum Text

(FN 25)

Hierzu umfassend Höder, Multistate-Verstöße 6 ff. zurück zum Text

(FN 26)

Schwimann, in Rummel § 48 Rz 1. zurück zum Text

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(FN 27)

HM zuletzt OGH ÖBl 2002, 313 - Inkassotätigkeit in Deutschland;

ÖBl 2000, 35 - Spritzgußwerkzeuge; ÖBl 1998, 225 - Haftgel;

Koppensteiner, WettbewerbsR § 21 Rz 17; Mänhardt, Die Kodifikation

des österreichischen Internationalen Privatrechts (1978) 118 f; G

Schönherr, Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Internets, ÖBl 1999,

267, 268; Schwimann, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, (2001)

80; ders, in Rummel Rz 11 zu § 48. Diese Konsequenz hatte der

Gesetzgeber auch vorgesehen: RV 784 BlgNR 14. GP 10 f. Sie

entspricht auch der hM in Deutschland BGH GRUR 1971, 153 - Tampax;

Höder, Multistate-Verstöße 6 ff; v Hoffmann, in Staudinger Art 40

EGBGB 339 ff; aA Wengler, Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb

und das Internationale Privatrecht, RabelsZ 19 (1954), 401, 422: lex

fori, wenn die berufenen Rechte einander widersprechen. zurück zum Text

(FN 28)

So OGH ÖBl 1998, 225 - Haftgel bezüglich des "freizügigsten"

Rechts. zurück zum Text

(FN 29)

OGH ÖBl 2002, 313 - Inkassotätigkeit in Deutschland; ÖBl 1998,

225 - Haftgel, unter Berufung auf Sack, ÖBl 1988, 113, 117. Dies

stößt allerdings gerade im Internet auf erhebliche Schwierigkeiten;

illustrativ hierzu Tribunal de Grande Instance de Paris, K&R 2000,

365 - Yahoo. zurück zum Text

(FN 30)

Sack, ÖBl 1988, 113, 118. zurück zum Text

(FN 31)

Sack, ÖBl 1988, 113, 118; für Deutschland Schricker, in

UWG-GroßKomm Einl F Rz 191, 204. Aus der deutschen Judikatur etwa

BGH GRUR 1978, 194 - profil; Hans OLG Hamburg GRURInt 1987, 105,

107 - IR/UV-Kombinationstrockner. zurück zum Text

(FN 32)

Anders lag der Fall in OGH ÖBl 1995, 230 - Wirobit, wo von einer

deutschen Fachzeitschrift 480 Exemplare einer Nummer nach Österreich

gelangt waren. Der OGH sah - zu Recht - die Voraussetzungen des § 48

Abs 2 IPRG als gegeben an. zurück zum Text

(FN 33)

Fezer, in Staudinger Int WirtschR Rz 501. zurück zum Text

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(FN 34)

Ausf Höder, Multistate-Verstöße 17 mwN. zurück zum Text

(FN 35)

OGH ecolex 2003, 850 = ÖBl 2004, 71 - Bauträgerverträge; ausf

Koppensteiner, WettbewerbsR § 23 Rz 9. Diese Definition stammt aus

dem Sach-Lauterkeitsrecht, dürfte aber auf das Kollisionsrecht zu

übertragen sein. Die sachrechtliche Umschreibung eines

kollisionsrechtlichen Begriffs ist insoweit gerechtfertigt, als

beiden Begriffen derselbe "Urstoff" zugrunde liegt; hierzu

grundlegend Rabel, Das Problem der Qualifikation, RabelsZ 5 (1931),

241 ff. zurück zum Text

(FN 36)

Höder, Multistate-Verstöße 35; Köhler - Piper, UWG Einl Rz 93;

Löffler, Werbung im Cyberspace - Eine kollisionsrechtliche

Betrachtung, WRP 2001, 379, 383; Mankowski, Internet und

Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909. 911; Sack, WRP

2000, 269, 277. zurück zum Text

(FN 37)

OGH ecolex 2003, 850 = ÖBl 2004, 71 - Bauträgerverträge, LS 1.

Auch hierbei handelt es sich um eine sachrechtliche Regel, die aber

gleichfalls auf die Kollisionsebene zu übertragen ist, da sie die

Lauterkeitsprüfung in zwei logisch zwingende Schritte gliedert. zurück zum Text

(FN 38)

Dieser Umstand wurde auch schon vor Auftreten des Internets

festgestellt, als es bereits den Rundfunk und die Presse als

internationale Medien gab; Schricker, in UWG-GroßKomm Einl F Rz 161;

Wengler, RabelsZ 19, 401, 408. Durch das Internet hat sich hieran

aus den im Text genannten Gründen offenbar nicht viel verändert;

hierzu auch Beater, Europäisches Recht gegen unlauteren Wettbewerb,

ZEuP 2003, 11, 37 f. zurück zum Text

(FN 39)

Im Ergebnis ebenso Koppensteiner, WettbewerbsR § 21 Rz 17. zurück zum Text

(FN 40)

ZB Höder, Multistate-Verstöße 49, in Bezug auf das deutsche

Recht. zurück zum Text

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(FN 41)

OGH ÖBl 1983, 162 - Attco - Atco; Schwimann, in Rummel § 2 IPRG

Rz 1, 4, und ders, Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechtes

durch die österreichischen Zivilgerichte, JBl 1968, 127, 128. zurück zum Text

(FN 42)

OGH ÖBl 1983, 162 - Attco - Atco; Schwimann in Rummel § 2 IPRG

Rz 1, 4 mwN. Diese Einschränkung der Nachforschungspflicht ergibt

sich aus dem telos des § 2 IPRG, einer Verschärfung des § 182 ZPO,

zu verhindern, dass die Parteien durch Außerstreitstellen de facto

eine Rechtswahl herbeiführen, wo sie de iure nicht zulässig ist. Die

Vorschrift ist also nichts anderes als ein Ausdruck der Tatsache,

dass IPR zwingendes Recht ist und ihm nicht derogiert werden kann;

hierzu Mänhardt, Kodifikation 61 ff; Posch, IPR 6/14, und die RV 784

BlgNR 14 GP 11. Dieses telos gebietet es nicht, eine Amtsermittlung

dort durchzuführen, wo hierzu kein Anlass besteht. zurück zum Text

(FN 43)

Das Bsp stammt der Idee nach von Höder, Multistate-Verstöße 35. zurück zum Text

(FN 44)

Entgegen der missverständlichen Äußerung von Höder,

Multistate-Verstöße 35, kommt es in diesem Bsp für die Marktortregel

nicht darauf an, ob die Bücher auch in Österreich gekauft werden.

Entscheidend ist, wo die Ware bezogen werden kann; ebenso Köhler -

Piper, UWG Einl Rz 93. zurück zum Text

(FN 45)

Wenn der Kläger aus prozesstaktischen Gründen zu sehr vielen

Marktorten hinreichend substantiiert vorträgt, ist das hinzunehmen.

Gegen eine solche Taktik kann indes auch die Spürbarkeitsgrenze

nicht viel ausrichten, denn wer sich die Mühe macht, zu vielen

Marktorten vorzutragen, der wird in vielen Fällen auch eine spürbare

Betroffenheit dieser Marktorte vortragen können. zurück zum Text

(FN 46)

In Österreich vertreten von Brenn, E-Commerce-Gesetz (2002) 56;

Gruber, Werbung im Internet, in u Gruber - Mader, Internet und

E-Commerce (2000) 109, 116; die Stellungnahme von G Schönherr, ÖBl

1999, 267, 268 f, ist eher deskriptiv. Für Deutschland: Höder,

Multistate-Verstöße mwN; Sack, WRP 2000, 269, 274; diese Lehre

dürfte zurückgehen auf Schricker, Die Durchsetzbarkeit deutscher

Werberegelungen bei grenzüberschreitender Rundfunkwerbung, GRURInt

1982, 720, 724. zurück zum Text

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(FN 47)

Grundlegend Basedow, Der kollisionsrechtliche Gehalt der

Produktfreiheiten im europäischen Binnenmarkt: favor offerentis,

RabelsZ 59 (1995) 1, 49 ff; Dethloff, Europäisierung des

Wettbewerbsrechts (2001) 282 ff; dies, Europäisches Kollisionsrecht

des unlauteren Wettbewerbs, dJZ 2000, 179; Grundmann, Das

Internationale Privatrecht der E-Commerce-Richtlinie - was ist

kategorial anders im Kollisionsrecht des Binnenmarktes und warum?

RabelsZ 67 (2003) 246 ff; Thünken, Multi-State Advertising over the

Internet and the Private International Law of Unfair Competition,

ICLQ 2002, 909 ff. zurück zum Text

(FN 48)

Die Diskussion ist umfassend dargestellt bei Dethloff,

Europäisierung; Höder, Multistate-Verstöße, und Mankowski, GRURInt

1999, 909 ff. zurück zum Text

(FN 49)

Höder, Multistate-Verstöße, der sich bislang am ausführlichsten

für die Spürbarkeitsgrenze eingesetzt hat, beschäftigt sich mit

dieser Frage praktisch gar nicht. zurück zum Text

(FN 50)

Aus Art 20 der Rom II-VO ergibt sich, dass es sich insoweit um

eine Sachnormverweisung handelt, Rück- und Weiterverweisung durch

das Internationale Privatrecht des Marktortstaates also

ausgeschlossen sind. zurück zum Text

(FN 51)

OGH WBl 2003, 495 = ÖBl 2003, 23 (Gamerith) -

Organisationsbeitrag II, zust Reitböck, ecolex 2003, 772 f. Die vom

OGH zur Rechtfertigung herangezogenen E (zB ÖBl 2000, 126 - Tipp des

Tages III; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch; ÖBl 1991, 205 -

Labels; ÖBl 1977, 92 - Fernkurs-Geheimgeschenk) betrafen die

qualitative Wettbewerbsrelevanz bestimmter Handlungen. Hier geht es

aber um die quantitative Wettbewerbsrelevanz. zurück zum Text

(FN 52)

Hierzu Koppensteiner, WettbewerbsR § 32 Rz 49. zurück zum Text

(FN 53)

In Deutschland zeichnet sich möglicherweise eine andere

Entwicklung ab: § 3 dUWG (BGBl 2004 I 32) sieht ausdrücklich eine

Spürbarkeits- bzw Bagatellgrenze als Anspruchsvoraussetzung vor.

Hierzu ausf Heermann, Die Erheblichkeitsschwelle iSd § 3 UWG-E, GRUR

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2004, 94 ff; zum Konflikt dieser Regelung mit der EG-RL 97/55 über

vergleichende Werbung Sack, Vergleichende Werbung und die

Erheblichkeitsschwelle in § 3 des Regierungsentwurfs einer

UWG-Novelle, WRP 2004, 30 f. zurück zum Text

(FN 54)

Gleichsinnig M. Auer, Was ist eine Wettbewerbshandlung? WBl

2004, 163, sub III, 1. zurück zum Text

(FN 55)

Für eine solche Argumentation s zB Stagl, Zur

lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit umgekehrter Versteigerungen, WBl

2004, 12, 20. zurück zum Text

(FN 56)

AA Reichold, AcP 193, 204 ff. zurück zum Text

(FN 57)

So die Formulierung von Koppensteiner, WettbewerbsR § 32 Rz 52. zurück zum Text

(FN 58)

Hierzu ausf Koppensteiner, WettbewerbsR § 32 Rz 50 ff. zurück zum Text

(FN 59)

Gleichsinnig M. Auer, (FN 54), sub III, 2. zurück zum Text

(FN 60)

Hohloch, Deliktsstatut, 237; ausf hierzu Schurig, Kollisionsnorm

und Sachrecht (1981), insb 214 ff. zurück zum Text

(FN 61)

Begriff von Hohloch, Deliktsstatut 258. zurück zum Text

(FN 62)

Ausf Kegel - Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Auflage,

(2001) § 2. zurück zum Text

(FN 63)

Die Vorschrift lautet: "Wenn sich aus der Gesamtheit der

Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine

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offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist,

gilt ungeachtet der Absätze 1 und 2 das Recht dieses anderen

Staates. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen

Staat kann sich insbesondere aus einem bestehenden Rechtsverhältnis

zwischen den Parteien wie einem Vertrag, der mit der betreffenden

unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht, ergeben". zurück zum Text

(FN 64)

Die Vorschrift lautet: "Beeinträchtigt ein unlauteres

Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten

Wettbewerbers, ist Art 3 Absätze 2 und 3 anwendbar". zurück zum Text

(FN 65)

Zum Begriff Sack, WRP 2000, 269, 273. zurück zum Text

(FN 66)

Die Vorschrift lautet: "Wenn die Person, deren Haftung geltend

gemacht wird, und der Geschädigte zum Zeitpunkt des

Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat

haben, unterliegt das außervertragliche Schuldverhältnis dem Recht

dieses Staates.". zurück zum Text

(FN 67)

Schwimann, IPR 1, 19; s hierzu auch W Goldschmidt, Die

philosophischen Grundlagen des internationalen Privatrechts, in FS

Martin Wolff (1952) 203, 205, 213 f; Rabel, The Conflict of Laws,

2. Auflage, I (1958) 47 ff; Schurig, Kollisionsnorm 51 ff. zurück zum Text

(FN 68)

ErwGr 11 und Begründung der Kommission Seite 18. zurück zum Text

(FN 69)

Art 3 Rom II-VO bekennt sich zu diesem Prinzip; zum österr

Recht, § 1 IPRG und Schwimann, IPR 28 ff. Dazu betont Hohloch,

Deliktstatut 258 ff, zu Recht, dass der Tatort nicht für alle

Konstellationen der Ort der engsten Beziehung ist. Diesem Umstand

tragen sowohl § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG als auch Art 41 EGBG Rechnung:

"Auflockerung des Deliktstatuts". zurück zum Text

(FN 70)

Für eine "Auflockerung" des Deliktstatuts und damit wohl auch

der Marktortregel im Rahmen von Rom II auch Hohloch, Kollisionsrecht

in der Staatengemeinschaft, in FS Stoll (2001), 533, 547. Über die

hier vertretene Auslegung des Art 5 Rom II-VO befindet allerdings in

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letzter Konsequenz nicht der OGH, sondern der EuGH, da es sich um

einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt. Dies ergibt sich aus

den Art 220, 234 EG. Diese Vorschriften gelten auch für

Verordnungen; hierzu und zur Rolle des EuGH bei der Auslegung von

Gemeinschaftsrecht allgemein: Krück, in Groeben - Thiesing -

Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Auflage, (1997) Art 164

Rz 7, 40; Pernice - Mayer, in Das Recht der Europäischen Union

(2002) Art 220 Rz 20 f. zurück zum Text

(FN 71)

Die Zulässigkeit und das Gewicht des Praktikabilitäts-Arguments

bei Multistate-Sachverhalten betont Rabel, Conflict II 320 ff;

allgemein hierzu Kegel - Schurig, IPR § 2, 3, und Wengler,

L'evolution moderne du droit prive international et la previsibilite

du droit applicable, Rev crit dr i p 1990, 637 ff. zurück zum Text

(FN 72)

Schwimann, in Rummel § 48 IPRG Rz 9; Koppensteiner, WettbewerbsR

§ 21 Rz 19, aA Beitzke, Neues österreichisches Kollisionsrecht,

RabelsZ 43 (1979) 243, 273; Wiltschek, GRURInt 1988, 299, 306,

FN 60. zurück zum Text

(FN 73)

Nach Nußbaum, Internationales Privatrecht (1932) 339 ff. zurück zum Text

(FN 74)

Die lex loci delicti commissi war es gerade, die der älteren Rsp

erlaubte, zur Anwendung des gemeinsamen Umweltrechts zu gelangen;

Koppensteiner, WettbewerbsR § 21 Rz 14. zurück zum Text

(FN 75)

ZB OGH SZ 68/141; hierzu Schwimann, IPR 76 f. zurück zum Text

(FN 76)

EB 784 BlgNR 14. GP 64. zurück zum Text

(FN 77)

OGH ÖBl 1973, 17 - Broschenfassungen; Koppensteiner,

WettbewerbsR § 21 Rz 19; Schwimann in Rummel § 48 IPRG Rz 9;

Wiltschek, GRURInt 1988, 299, 306. Dieselbe Auffassung vertritt in

Deutschland va die Rsp: BGHZ 40, 391 - Stahlexport; bestätigt von

BGH GRUR 1982, 495 - Domgartenbrand und der geringere Teil der

Literatur Heldrich, in Palandt Art 40 EGBGB Rz 11; Hohloch in Erman

Art 40 EGBGB Rz 51; Junker in MünchKomm, 4. Auflage, (2004) Art 40

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EGBGB Rz 83. zurück zum Text

(FN 78)

OGH ÖBl 2000, 35 - Spritzgußwerkzeuge knüpft zu Recht an das

Recht des Orts an, wo die "von den Behauptungen betroffene Ware mit

jener des Kl (Mitbewerbers) in Konkurrenz tritt", und nicht an den

Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Ebenso Blume,

E-Commerce 173; Mänhardt, Kodifikation 122; Schwind, in FS Demelius

481, 485 f; gegen diese Ausnahme vom Marktortprinzip auch die RV 784

BlgNR 14. GP 63 f. Für Deutschland ebenso Dethloff, Europäisierung

71 ff; Fezer in Staudinger, Int WirtschR Rz 477 ff; Höder,

Multistate-Verstöße 36 f; v Hoffmann in Staudinger Art 40 EGBGB

Rz 318; Schricker in UWG-GroßKomm F Rz 203; Sack, WRP 2000, 269,

280; ders, GRURInt 1988, 320, 326. zurück zum Text

(FN 79)

Dieser ist die Umsetzung von Art 3 Abs 1 und 2 E-CommerceRL;

dieser lautet "(1) Jeder Mitgliedstaat trägt Sorge dafür, dass die

Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem

Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstanbieter erbracht werden, den

in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften

entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. (2) Die

Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der

Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus

Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen". zurück zum Text

(FN 80)

Dies ergibt sich aus einem Gegenschluss zu § 21 Z 1 ECG, der

unter den Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip das Lauterkeitsrecht

gerade nicht aufzählt; hierzu auch Stagl, WBl 2004, 12, 14 FN 21. zurück zum Text

(FN 81)

Die Vorschrift lautet: "Diese Richtlinie schafft weder

zusätzliche Regeln im Bereich des Internationalen Privatrechts, noch

befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte". zurück zum Text

(FN 82)

Diese Meinung vertreten etwa Fezer in Staudinger, Int WirtschR

Rz 449; Glöckner, Wettbewerbsverstöße im Internet, ZVglRWiss 99

(2000), 278, 305, und Sack, WRP 2002, 271, 272 ff. zurück zum Text

(FN 83)

ErwGr 22 der RL. zurück zum Text

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(FN 84)

Brenn, Der elektronische Geschäftsverkehr, ÖJZ 1999, 481, 482

ff; Dethloff, dJZ 2000, 179, 181; Mankowski, Das

Herkunftslandprinzip als Internationales Privatrecht der

E-Commerce-Richtlinie, ZVglRWiss 100 (2002) 137, 138 ff; ders,

GRURInt 1999, 909, 912 f; Spindler - Fallenböck, Das

Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie und seine Umsetzung

in Deutschland und Österreich, ZfRV 2002, 214, 219 ff, und mit

vielen Vorbehalten Spindler, RabelsZ 66, 633, 649 ff. Lurger -

Vallant, Grenzüberschreitender Wettbewerb im Internet, RIW 2002,

188, 198, sind der Auffassung, der Widerspruch zwischen Art 1 Abs 4

und Art 3 ECRL lasse sich nicht auflösen. zurück zum Text

(FN 85)

RV 817 BlgNR 21. GP 41 f. zurück zum Text

(FN 86)

Burgstaller - Minichmayr, E-Commerce Praxiskommentar (2002)

151 f; Handig, Das Herkunftslandprinzip und seine Auswirkungen in

den verschiedenen Rechtsbereichen, WBl 2003, 253, 256; Laga -

Sehrschön, E-Commerce-Gesetz (2002) 90; Lurger - Vallant, Die

österreichische Umsetzung des Herkunftslandprinzips der

E-Commerce-Richtlinie, MMR 2002, 203, 207; dies, RIW 2002, 188, 200;

wohl auch M Roth, Internationales Vertrags- und Wettbewerbsrecht bei

Internetsachverhalten, in Gruber - Mader, Privatrechtsfragen des

e-commerce (2003) 253, 293; Seidelberger in Brenn ECG 57; Spindler -

Fallenböck, ZfRV 2002, 214, 227; der Sache nach auch Blume,

E-Commerce 217 f, 242; aA Mottl in Brenn ECG 142, die sich auf die

Gesetzgebungsgeschichte beruft. zurück zum Text

(FN 87)

Ebenso wohl Kammerer, RdW 2002, 518, 521; Laga - Sehrschön, ECG

90; Posch - Fallenböck, IPR 16/19; Zankl, Bürgerliches Recht (2002)

Rz 315, 321; aA in Bezug auf die E-CommerceRL Lurger, Internet,

Internationales Privatrecht und europäische Rechtsangleichung, in M.

Gruber, Die rechtliche Dimension des Internet (2001) 69, 90. zurück zum Text

(FN 88)

Grundmann, RabelsZ 67 (2003) 246, 294 ff; Rudisch,

Internationales Privatrecht, in Koppensteiner, Österreichisches und

europäisches Wirtschaftsprivatrecht VII (2000) 18 ff; in der Sache

ähnl Blume, E-Commerce 217 f, 242; dieser ist der Auffassung, es

handle sich zwar bei dem Herkunftslandprinzip der E-CommerceRL nicht

um eine Kollisionsnorm, sondern um ein "sekundärrechtlich

verdichtetes Regel-Ausnahmesystem", das im Ergebnis die

Marktortanknüpfung zu verdrängen vermag, wenn dies zu einer

ungerechtfertigten Einschränkung des Freiverkehrs von Diensten der

Informationsgesellschaft führe, was va bei Multistate-Wettbewerb der

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Fall sei. Eine Norm, welche eine Regel des Kollisionsrechts

modifiziert, kann aber nur eine Norm des Kollisionsrechts sein. zurück zum Text

(FN 89)

Seite 31. zurück zum Text

(FN 90)

Derselben Auffassung die Hamburg Group for Private International

Law, Comments on the European Commission's Draft Proposal for a

Council Regulation on the Law Applicable to Non-Contractual

Obligations, RabelsZ 67 (2003) 1, 54 f. zurück zum Text

(FN 91)

Ebenso Handig, WBl 2003, 253, 257. zurück zum Text

(FN 92)

Den entgegengesetzten Schluss aus dem Verhältnis von Rom II und

der E-CommerceRL zieht Sack, WRP 2002, 271, 273, der allerdings auf

Art 23 Rom II-VO nicht eingeht, wahrscheinlich, da das

Gesetzgebungsverfahren damals noch nicht so weit gediehen war. zurück zum Text

(FN 93)

Diese Auffassung entspricht sachlich der rechtspolitischen

Forderung von Dethloff, Europäisierung 284 ff, und der Hamburg

Group, RabelsZ 67, 1, 19 f, 54 f. zurück zum Text

(FN 94)

Dass hier explizit Internationales Privatrecht geschaffen werden

soll, ergibt sich ziemlich eindeutig aus ErwGr 46; derselben

Auffassung offenbar Röttinger, MR 2003, 246, 254 f. zurück zum Text

(FN 95)

Völkerrechtliche Verträge bleiben von dieser unberührt, Art 25. zurück zum Text

(FN 96)

Diese sieht - abgesehen von der E-CommerceRL - in Art 23 Abs 1

weitere Ausnahmen vor. zurück zum Text

(FN 97)

RL 89/552/EWG idF der RL 97/36/EG. zurück zum Text

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(FN 98)

Umgesetzt in dem Europäischen Übereinkommen über das

grenzüberschreitende Fernsehen, BGBl III 1998/164 idF III 2002/64;

ausf zur RL Rüffler, Wettbewerbsrecht - UWG, in Koppensteiner,

Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, VI/2

(1998) 146 ff. zurück zum Text

(FN 99)

Der Begriff meint in der anglo-amerikanischen Rechtssprache nach

Black's Law Dictionary, Second Pocket Edition (2001) sub voce

disclaimer: "1. A renunciation of one's legal right or claim. 2. A

repudiation of another's legal right or claim. 3. A writing that

contains such a renunciation or repudiation". zurück zum Text

(FN 100)

Kammergericht Berlin GRURInt 2002, 448 - Knoblauch-Kapseln;

hierzu Spindler - Fallenböck, ZfRV 2002, 214, 218, die zu Recht

darauf hinweisen, dass die E-CommerceRL hier nicht einschlägig war. zurück zum Text

(FN 101)

Die Vorschrift lautet: "(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung

unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige

gehandelt hat. (2) Der Verletzte kann verlangen, dass anstelle

dieses Rechts das Recht eines Staates angewandt wird, in dem der

Erfolg eingetreten ist. (3)...". zurück zum Text

(FN 102)

OGH ÖBl 2003, 31 - BOSS-Zigaretten IV, LS 1; in ÖBl 2001, 269 -

CICLON scheint das Gericht noch davon ausgegangen zu sein, dass eine

in Österreich via Internet abrufbare Werbung immer dazu führt, dass

die Ware auch in Österreich beworben wird. zurück zum Text

(FN 103)

Zur Geltung dieses Grundsatzes im österr Recht Mayer-Maly,

Einführung in die Allgemeinen Lehren des österreichischen

Privatrechts (1984) 43. zurück zum Text

(FN 104)

Mit Unterschieden im Einzelnen Fallenböck, ÖBl 2003, 35 f;

Lurger in Gruber, Dimensionen 69, 92 f; Posch - Fallenböck, IPR

16/17; Schwimann, IPR 70, und für Deutschland Heldrich in Palandt,

BGB-Kommentar, 63. Auflage, (2004) Art 40 EGBGB Rz 11; Höder,

Multistate-Verstöße 62 ff; Mankowski, GRURInt 1999, 909, 915 ff;

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Spindler, RabelsZ 66, 633, 694, 798. zurück zum Text

(FN 105)

Ausf hierzu Koppensteiner, WettbewerbsR § 1. zurück zum Text

(FN 106)

Diese Definition stammt von Schricker in UWG-GroßKomm Einl F

Rz 202. zurück zum Text

(FN 107)

Gleichsinnig Schricker in UWG-GroßKomm Einl 202. zurück zum Text

(FN 108)

"Die Freiheit, sich im wirtschaftlichen Verkehr zu betätigen,

umfasst auch das Recht, von dieser Freiheit keinen Gebrauch zu

machen", Hefermehl, WettbewerbsR Allg Rz 28. zurück zum Text

(FN 109)

Die Bedeutung der Grundfreiheiten für die Privatautonomie und

die damit einhergehende Rechtswahlfreiheit - um die es hier der

Sache nach, nicht der Konstruktion nach geht - betonen auch v

Wilmowski, EG-Vertrag und kollisionsrechtliche Rechtswahlfreiheit,

RabelsZ 62 (1998) 1, 3 ff, und Paefgen, Kollisionsrechtlicher

Verbraucherschutz im Internationalen Vertragsrecht und europäisches

Gemeinschaftsrecht, ZEuP 2003, 266, 270 ff. zurück zum Text

(FN 110)

Puurunen, Choice of Law in European Business-To-Consumer

Electronic Commerce, ZEuP 2003, 789, führt eine Studie an,

derzufolge sich das b2c-Volumen 2005 auf immerhin 707 Milliarden

US-Dollar weltweit belaufen wird. zurück zum Text

(FN 111)

Koppensteiner, WettbewerbsR § 6 Rz 14, § 21 Rz 18 mwN;

Mänhardt, Kodifikation 120 f; Sack, ÖBl 1988, 113, 119; aA Schwind,

Internationales Privatrecht (1990) Rz 409, unter Berufung auf den

Gesetzeswortlaut; Wiltschek, GRURInt 1988, 299, 307; zu diesem (FN

113). OGH ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher hat diese Frage ausdrücklich

offen gelassen. In Deutschland ist diese Frage umstritten: gegen

Rechtswahl: Sack, Die kollisions- und wettbewerbsrechtliche

Beurteilung grenzüberschreitender Werbe- und Absatztätigkeit nach

deutschem Recht, GRURInt 1988, 320, 329 f; dafür v Hoffmann in

Staudinger Art 40 EGBGB Rz 343 mwN. zurück zum Text

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(FN 112)

Die im Text stehenden Ausführungen können auf die Rom II-VO

übertragen werden. Art 10 Abs 1 Satz 1 sieht eine nachträgliche

Rechtswahl vor. Aus Satz 3 ergibt sich aber, dass Rechte Dritter

hiervon unberührt bleiben, was man für den Bereich des

Lauterkeitsrechts als Einschränkung der Rechtswahlmöglichkeit

ansehen sollte. zurück zum Text

(FN 113)

Wiltschek, aaO, vertritt die Auffassung, trotz dogmatischer

Bedenken müsse eine Rechtswahl zulässig sein, da sie nur inter

partes wirke. Die Rechtswahl kann aber dazu führen, dass das

gewählte Recht zu einem anderen Ergebnis kommt als das an sich

berufene, was zB für die Konsumenten in dem Staat des an sich

berufenen Rechts von Nachteil sein kann. zurück zum Text

(FN 114)

Hierbei kann man sich auf § 11 Abs 3 IPRG stützen. Methodisch

handelt es sich insoweit um eine teleologische Reduktion des § 35

Abs 1 IPRG; zu dieser Larenz - Canaris, Methodenlehre der

Rechtswissenschaft, 3. Auflage, (1995) 210 ff. zurück zum Text

(FN 115)

Im Ergebnis ebenso Blume, E-Commerce 179. zurück zum Text

(FN 116)

Wie hier Löffler, WRP 2001, 379, 383 f. zurück zum Text

Folgenden Schlagworten zugeordnet: Lauterkeitsrecht, Disclaimer, Herkunftslandprinzip, Marktortprinzip, Multistate-Werbung.

Dokument zu/zur ÖBl 2004/62 - Inhalt der RDB Rechtsdatenbank, ein Produkt von MANZ.

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