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- Seminar
LärmLärm
LärmVibrationsArbSchV)–
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
vom 6. März 2007
Definition in §2 (1):
Lärm im Sinne Lärm im Sinne
dieser Verordnung dieser Verordnung
ist …ist …
„ jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.“–
–
Abhängig von individueller
• Vorliebe (Geschmack)• Stimmung (Situation)• Verfassung (Vorschädigung)
–
Besonders störend:
• Hohe Frequenzen• Impulse (Trommelschläge)• bei Störung der Kommunikation oder des Schlafs• bei Denkleistungen
–
dB (A): Einheit Dezibel, A-bewertet: an Empfindlichkeit des menschlichen Ohres angepasst. 0 dB(A) + 0 dB(A) = 3 dB(A)
logarithmischer Wert der sich nicht linear addiert:50 dB(A)+ 50 dB(A) = 53 dB(A)
(i.d.R. über 8h gemessen)
Tischgeräte < 40 dB(A)Büroarbeit max. 55 dB(A)Gehörschutz ab 80 dB(A) Tragepflicht ab 85 dB(A)Spitzenwert 137 dB(C)
.
•
Lebensäußerungen von spielenden Kindern
fallen rechtlich nicht unter den Begriff Lärm.-
.
•
Lebensäußerungen spielender Kinder Sind rechtlich kein Lärm.
Verwaltungsgericht Neustadt 6. Juli 2007
.
vermeiden (technisch)Lärmemission Kaufkriterium, Wartung
umgehen (organisatorisch)lärmintenisve Arbeit allein, Pausen
dämpfen (persönlich)Schalldämpfer, Gehörschutz, Ohrstöpsel, Einhausen (Plexiglaswand), E-Drums
In gute Tontechnik und Tontechniker investieren• Leistungsstarke Geräte• Tontechnik-Seminare
damit aus Lärm wieder Musik werden kann