Upload
oana-maria-hodirnau
View
11
Download
3
Embed Size (px)
Citation preview
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 107
Tabory, Mala 637
1980 638Multilingualism in the International Law and Institutions. Alphen aan den Rijn (Nieder-lande)/Rockville ML (USA): Sijthoff & Noordhoff. 639
Thierfelder, Franz 640
1938 641Deutsch als Weltsprache: Die Grundlagen der deutschen Sprachgeltung in Europa. Berlin:Kurzeja. 642
Vandermeeren, Sonja 643
1998 644Fremdsprachen in europäischen Unternehmen. Untersuchungen zu Bestand und Bedarf fürSprachenpolitik und Sprachunterricht. Waldsteinberg: Popp. 645
Vollstedt, Marina 646
2002 647Sprachenplanung in der internen Kommunikation internationaler Unternehmen. Hildes-heim: Olms. 648
Ulrich Ammon, Duisburg (Deutschland) 649
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der 650
deutschsprachigen Länder 651
1. Zuwanderung in die deutschsprachigen Länder seit 1945 652
2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Zuwanderung 653
3. Der Zusammenhang von Sprache und Integration 654
4. Die Rolle des Gemeinamen Referenzrahmens für Sprachen 655
5. Die Rolle von Sprachprüfungen 656
6. Ausblick 657
7. Literatur in Auswahl 658
Der Begriff Zuwanderung meint jegliche Form der Wanderbewegung in ein Land, u. a. 659
auch die Flucht, die einen längerfristigen Aufenthalt impliziert, während der Begriff der 660
Einwanderung mit dem Erwerb eines Bürgerstatus verbunden ist. Solange Zugewanderte 661
nicht eingebürgert sind, gelten sie rechtlich gesehen als „Ausländer“ oder „Fremde“. In 662
Ländern, in denen der Zugang zur Staatsbürgerschaft erschwert ist, können somit in 663
Ausländerstatistiken auch Personen erfasst sein, die bereits seit vielen Jahren oder Jahr- 664
zehnten im Land leben oder sogar bereits im Land geboren wurden. Während die Be- 665
griffe Zuwanderer oder Einwanderer aus der Perspektive einer Mehrheitsgesellschaft he- 666
raus bezeichnen, stellt der Begriff Migrant bzw. Migrantin weder eine Beziehung zur 667
Herkunftsgesellschaft noch zur sog. „Aufnahmegesellschaft“ her, sondern rekurriert viel- 668
mehr auf eine eigene Gruppe, die durch Mobilität gekennzeichnet ist (Volf und Bauböck 669
2003). Im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen ist der Begriff „Drittstaatsanghö- 670
rige“ zentral, worunter man Zuwanderer und Zuwanderinnen aus Ländern versteht, die 671
nicht Teil der Europäischen Union sind. Die in der EU geltenden Freizügigkeitsreglun- 672
gen, die allen Unionsbürgerinnen und -bürgern grenzüberschreitende Aufenthalts- und 673
Arbeitsmobilität zusichern, gelten nicht für Drittstaatsangehörige. Sie sind daher die 674
zentrale Zielgruppe von ausländerrechtlichen Regelungen, die über Einreise, Aufenthalt, 675
III. Sprachenpolitik108
Niederlassung und Einbürgerung entscheiden. Die Tatsache, dass die Landessprache eine676
zentrale Rolle in den ausländerrechtlichen Regeln europäischer Länder bekommen hat,677
ist der Ausgangspunkt des vorliegenden Artikels.678
1. Zuwanderung in die deutschsprachigen Länder seit 1945679
Während die Zuwanderung in die deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich680
und Schweiz über Jahrhunderte hinweg durchaus unterschiedlich verlaufen ist, zeigen681
sich seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ähnliche Entwicklungen (vgl. auch Art. 6�8).682
Der wirtschaftliche Aufschwung nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, der in der683
Schweiz früher als in Deutschland und Österreich einsetzte, brachte einen Arbeitskräfte-684
mangel mit sich, der durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte als „Gastarbeiter“685
ausgeglichen wurde. Deutschland schloss zwischen 1955 und 1968 Anwerbervereinbarun-686
gen mit Italien, Spanien, Griechenland, Türkei, Marokko, Portugal, Tunesien und Jugos-687
lawien (Bundesministerium des Innern 2008: 14�15) und Österreich zwischen 1962 und688
1966 mit Türkei und Jugoslawien (Gächter et al. 2004: 34�35). In die Schweiz kamen689
bereits unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg „Gastarbeiter“, u. a. auch aus Deutsch-690
land und Österreich, aber vor allem aus Norditalien (Schweizerisches Sozialarchiv, o. J.).691
Im Rahmen dieser staatlich gesteuerten Arbeitsmigration war keine dauerhafte Nieder-692
lassung der Zugewanderten, sondern deren Rückkehr nach wenigen Jahren vorgesehen693
(Han 2000: 66�68). Unternehmen wie Arbeiter und Arbeiterinnen waren jedoch an ei-694
nem längerfristigen Aufenthalt interessiert, was bereits vor der Energiekrise 1973 zu ei-695
nem Rückgang der Anwerbungen führte. Anwerbestopp und Einschränkung der Wieder-696
einreise 1973 bewirkte, dass Zuwanderer sich entschlossen nicht mehr auszureisen und697
ihre Familien nachzuholen.698
Aufgrund der geopolitischen Veränderungen und der Globalisierungsprozesse verän-699
dert sich in den 1980er und 1990er Jahren die Struktur der Zuwanderung. Nicht mehr700
Arbeitsmigration, sondern Fluchtbewegungen und zunehmend die Familienzusammen-701
führung sind Gründe und Motive der Migration geworden. Hinzukommt die steigende702
Wanderbewegung innerhalb der erweiterten Europäischen Union. In Österreich beispiels-703
weise macht sie bereits annähernd die Hälfte der Zuwanderung aus (ÖIF 2009: 25). Diese704
Formen der Migrationsbewegungen stellen die Nationalstaaten vor neue Herausforde-705
rungen, da sie sich (vorerst) einer nationalstaatlichen Steuerung von Zuwanderung ent-706
ziehen: Die EU-Binnenmigration ist aufgrund von Freizügigkeitsregelungen nicht einzu-707
schränken; das Recht aus Asyl ist in der Genfer Flüchtlingskonvention festgeschrieben708
und muss dieser entsprechend gewährt werden, und schließlich gilt ein in den Verfassun-709
gen vieler Länder Europas verankertes Menschenrecht auf Familienleben, das dazu führt,710
dass die Familienzusammenführung zwar über Quoten reguliert, jedoch nicht grundsätz-711
lich unterbunden werden kann. Diese Wanderbewegungen sind die Ursache dafür, dass712
trotz des Anwerbestopps die Zahl der Zuwanderer in den letzten Jahrzehnten weiterhin713
kontinuierlich gestiegen ist.714
Die Zuwanderung in die deutschsprachigen Länder liegt im oberen Drittel verglichen715
mit dem EU-Durchschnitt. Die Zuwanderung in die Schweiz ist die höchste der drei716
Länder und liegt im europäischen Vergleich an zweiter Stelle. Deutschland hat die nied-717
rigste Zuwanderung der drei Länder. Zwischen 2000 und 2006 sind in die Schweiz rund718
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 109
16 Personen je 1.000 Einwohnern zugewandert, nach Österreich rund 13 und nach 719
Deutschland 10 (ÖIF 2009: 25). 720
Die Ausländeranteile sind in Deutschland mit 8,9 % 2005 (BMI 2008: 43) und Öster- 721
reich mit 10,3 % im Jahr 2008 im EU-Schnitt relativ hoch (ÖIF 2009: 8). Auch hier führt 722
die Schweiz die Statistik an. Sie gehört mit einem Ausländeranteil von 21,7 % Ende 2008 723
zu den Ländern mit den höchsten Ausländeranteilen in Europa (Statistik Schweiz o. J.). 724
Diese hohen Ausländeranteile sind vor allem der Zuwanderung aus der EU wie auch 725
den restriktiven Einbürgerungspolitiken der Länder geschuldet � so sind mehr als die 726
Hälfte der Ausländer in Österreich bereits mehr als .im Land (ÖIF 2009: 8) und nahezu 727
ein Viertel der ausländischen Bevölkerung in der Schweiz geboren (BFM 2007a: 7). 728
Der wachsenden Zuwanderung begegnen die Staaten Europas seit Beginn des Jahr- 729
tausends mit zunehmend restriktiveren Gesetzen und erschwerten Einreise- und Aufent- 730
haltsbedingungen. Neben Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind Beschäftigungs- 731
gesetze und -verordnungen, Arbeitslosen- und Sozialversicherungsgesetze wie auch Rege- 732
lungen der Familienzusammenführung betroffen, außerdem das Einbürgerungsrecht 733
sowie das Asylrecht. Seit Ende der 1990er Jahre wird die Gesetzgebung Deutschlands 734
und Österreichs durch die Harmonisierungsprozesse innerhalb der Europäischen Union 735
bestimmt, die auch die Bereiche Einwanderung und Asyl betreffen. 1999 wurde vom 736
Europäischen Rat im finnischen Tampere eine gemeinsame europäische Asyl- und Migra- 737
tionpolitik beschlossen, zu deren Zielen die Steuerung von Zuwanderung, die Stärkung 738
und Kontrolle der Außengrenzen und der einheitliche Umgang mit Drittstaatsangehöri- 739
gen, wozu auch deren „Integration“ zählt, gehören (Europäischer Rat 1999). Die Schweiz 740
hat sich den Grundlinien dieser Politik angeschlossen. 741
Das Thema Integration gewann in den deutschsprachigen Ländern erst kurz vor der 742
Jahrtausendwende an politischer Bedeutung. 2003 wurde „Integration“ in Österreich 743
fremdengesetzlich verankert (Fremdengesetz 2003, heute Niederlassungs- und Aufent- 744
haltsgesetz 2005), in Deutschland 2005 (Aufenthaltsgesetz 2004) und in der Schweiz 2008 745
(Ausländergesetz 2008), wobei unter „Integration“ vor allem der Erwerb der Landesspra- 746
che durch Migrantinnen und Migranten verstanden wird. Bei der Gestaltung der Integra- 747
tionsprogramme für Drittstaatsangehörige kommt Deutschprüfungen eine besondere 748
Rolle zu. Sie fungieren als „Nachweise erbrachter Integrationsleistungen“ und ermögli- 749
chen damit eine Selektion der Zuwanderer, vor allem jener, die durch Familienzusam- 750
menführung ins Land kommen wollen oder bereits gekommen sind, die in anderer Form 751
nicht möglich ist. Analphabeten sowie prüfungsungewohnte Menschen, die aus Drittstaa- 752
ten stammen, verlieren im Rahmen der aktuellen Ausländergesetzgebungen zunehmend 753
die Chance auf einen regulären Aufenthalt (vgl. Art. 123). 754
2. 755Gesetzliche Rahmenbedingungen �ür Zuwanderung
2.1. 756Deutschland
Deutschland hat bereits vor in Krafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 Deutschför- 757
derprogramme für verschiedene Zuwanderergruppen angeboten, die je nach Aufenthalts- 758
titel unterschiedlichen Förderstrukturen unterworfen waren. Die Kurse für ausländische 759
Arbeitnehmer wurden vom 1974 gegründeten Sprachverband Deutsch für ausländische 760
III. Sprachenpolitik110
Arbeitnehmer e.V. koordiniert und fachlich durch Curriculumsentwicklung und Lehrer-761
fortbildung begleitet wurden (vgl. Art. 6 und Art. 121). Das Zuwanderungsgesetz brachte762
eine Vereinheitlichung und Ausweitung des Förderprogramms unter der Verantwortung763
des neu geschaffenen und dem Ministerium für Inneres zugeordneten Bundesamts für764
Migration und Flüchtlinge (BAMF), das bis 2005 als Bundesamt für die Anerkennung765
ausländischer Flüchtlinge (BAFl) ausschließlich für das Entscheiden über Asylanträge766
zuständig war. Für die Umsetzung der Kurse ist dem BAMF eine jeweils auf drei Jahre767
berufene Bewertungskommission an die Seite gestellt. Die Schaffung eines eigenen Bun-768
desamts für Migrationsfragen und die gesetzliche Verankerung eines Integrationspro-769
gramms markieren in Deutschland eine Wende in der Zuwanderungspolitik und das Ein-770
geständnis, ein Einwanderungsland zu sein (Bommes 2006: 60).771
Die Durchführung von Integrationskursen mit dem Ziel des Deutscherwerbs sowie772
die Verpflichtung einzelner Gruppen zur Teilnahme sind im Aufenthaltsgesetztes gesetz-773
lich verankert (AufenthG 2008). In der Integrationskursverordung (IntV 2007) sind die774
Ziele, Struktur, Inhalte und Dauer der Kurse, die Abschlussprüfung, die Zulassungsvo-775
raussetzungen als Kursträger sowie der Mindestqualifikationen für Kursleiter und Kurs-776
leiterinnen detailliert beschrieben (vgl. Art. 121). Der Integrationskurs gilt dann als er-777
folgreich bestanden, wenn eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des GER sowie der778
Orientierungskurstest positiv absolviert wurden (§ 17 IntV). Seit Juli 2009 wird ein ska-779
lierter Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auf den Stufen A2-B1 des GER einge-780
setzt (vgl. Art. 145). Für den Orientierungskurs sind seit 2008 ein einheitliches Curricu-781
lum (BAMF 2008a) und ein Multiple-Choice-Test verbindlich.782
Mehr als die Hälfte aller Kusteilnehmer und Kursleiterinnen der ersten beiden Jahre783
waren Altzuwanderer, die nicht zu einer Teilnahme verpflichtet waren, womit die These784
widerlegt wurde, dass Migranten nicht bereit seien, die deutsche Sprache zu erlernen785
(Hentges 2008: 34�35). Weniger als die Hälfte erreichten jedoch das Kursziel des Prü-786
fungserfolgs auf B1 Niveau (Rambøll 2006: 55), was zu einigen Veränderungen der Vor-787
gaben führte, so können u. a. bis zu 1.200 Stunden absolviert werden. Die höheren Er-788
folgsquoten 2008 ist vor allem auf die Ausweitung der Teilnahmeverpflichtungen auch789
für Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldempfängern, EU-Bürger und Deutsche sowie wiede-790
rum auf die hohe Teilnahmequote von Altzuwanderern (49,1 %) (BAMF 2008: 12) zu-791
rückzuführen. Zu beobachten ist außerdem, dass die allgemeinen Integrationskurse rück-792
läufig sind und das Angebot an Spezialkursen steigt.793
Deutschland verlangt derzeit als einziges der drei Länder seit 2007 im Rahmen des794
sog. „Ehegattennachzugs“ (§ 30 AufenthG) einen Nachweis von Deutschkenntnissen vor795
der Einreise. Allerdings stößt die Prüfung zunehmend auf Kritik, da sie die Betroffenen796
vor oft unerfüllbare Anforderungen stellt: Analphabeten haben keine Chance die Prüfung797
zu bestehen; die Kurse und Prüfungen sind mit hohen Kosten verbunden, die durch die798
Notwendigkeit eines oft monatelangen Aufenthalts an den Standorten und Prüfungswie-799
derholungen noch zusätzlich steigen.800
Auch für die Einbürgerung sind Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.801
Erfolgt dies durch einen erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses innerhalb der802
ersten zwei Jahre, verkürzt sich die vorausgesetzte Aufenthaltsdauer von acht auf sieben803
Jahre. Werden Sprachkenntnisse über dem B1 Niveau nachgewiesen, dann gilt das als804
„besondere Integrationsleistung“ und die Einbürgerung kann bereits nach sechs Jahren805
erfolgen. Seit dem 1. September 2008 muss außerdem einen Einbürgerungstest bestanden806
werden, der ähnlich dem Orientierungskurstest aus Multiple-Choice-Fragen besteht. Seit807
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 111
2000 können in Deutschland geborene Kinder von Ausländern bereits mit der Geburt 808
auch die deutsche Staatsangehörigkeit zuerkannt bekommen (ius soli), sofern sich zumin- 809
dest ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, müssen sich aber 810
mit dem 18. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. 811
Im Rahmen eines bundesweiten Integrationsprogramms sollen unter der Federfüh- 812
rung des BAMF ergänzend zum Integrationskurs begleitende sozialpädagogische und 813
migrationsspezifische Beratungsangebote in Kooperation den Ländern, Kommunen und 814
Interessensvertretern und der seit 1978 existierenden Beauftragen der Bundesregierung 815
für Migration, Flüchtlinge und Integration entwickelt werden (§ 45 AufenthG). 816
2.2. Österreich 817
In Österreich gab es bis 2003 keine bundesweiten Deutschförderprogramme für erwach- 818
sene Migranten und Migrantinnen. Lediglich die Stadt Wien hat 1998 begonnen, 819
Deutschkurse auf allen Niveaus mit 90 % der Kostenübernahme zu fördern. Die Teil- 820
nahme an diesen Kursen war freiwillig und die große Nachfrage zeigte auch in Österreich 821
deutlich, dass Migranten nicht zur Teilnahme an Deutschkursen verpflichtet werden 822
müssen, sofern die Angebote attraktiv gestaltet werden. 823
2003 trat die sog. „Integrationsvereinbarung“ im Rahmen des Niederlassungs- und 824
Aufenthaltsgesetzes in Kraft (NAG § 14�16) in Kraft. Sie betrifft Drittstaatsangehörige, 825
die einen Aufenthalt in Österreich anstreben. Die Bezeichnung „Integrationsvereinba- 826
rung“ ist im doppelten Sinne irreführend, da es sich lediglich um eine Verpflichtung 827
zum Deutschkursbesuch zum Ablegen einer Deutschprüfung und auch nicht um eine 828
„Vereinbarung“ im eigentlichen Sinne handelt, da Form und Inhalt von Seiten der öster- 829
reichischen Regierung vorgeschrieben wurden (Pöschl 2003). 830
Mit der Umsetzung der „Integrationsvereinbarung“ wurde der dem Innenministerium 831
zugeordnete „Fonds zur Integration von Flüchtlingen“ (FIF), der bis dahin Asylberech- 832
tigte betreute, beauftragt und in den „Österreichischen Integrationsfonds“ (ÖIF) umbe- 833
nannt. Dem ÖIF ist für die Umsetzung der „Integrationsvereinbarung“ kein Fachbereit 834
zu Seite gestellt, wie auch keine Bewertungskommission die Umsetzung des Integration- 835
sprogramms begleitet. Der ÖIF hat den „ÖIF-Test“ erstellt, der als Nachweis für die 836
Erfüllung der Integrationsvereinbarung gilt (vgl. Art. 145). 837
Laut Gesetz ist das Ziel der „Integrationsvereinbarung“ „der Erwerb von Kenntnissen 838
der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlan- 839
gung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturel- 840
len Leben in Österreich.“ (NAG §14 Abs.1). Die „Integrationsvereinbarung“ gilt als er- 841
füllt, wenn ein anerkannter Nachweis von Deutschkenntnissen auf A2-Niveau erbracht 842
wird. Die „Integrationsvereinbarung“ ist innerhalb von fünf Jahren zu erfüllen. Unter 843
Bedachtnahme der Lebensumstände kann ein Aufschub von zwei Jahren gewährt werden 844
(§ 14 Abs. 8). Bei Nicht-Erfüllung wird der Aufenthaltstitel nicht verlängert und es droht 845
die Ausweisung. Der Umfang und die Ziele der Kurse sind in der Integrationsvereinba- 846
rungsverordnung (Int-V) in einem dreiseitigen „Rahmencurriculum“ geregelt. Der Bund 847
beteiligt sich nur in den ersten beiden Jahren nach der Verpflichtung an den Kosten. 848
Obwohl bisher keine Evaluierung vorliegt, wurde seit Einführung der Integrationsve- 849
reinbarung eine Reihe von Veränderungen vorgenommen und sind weitere geplant. So 850
wurden mit der Novellierung des Fremdengesetzes 2005 die Stunden von 100 auf 300 851
III. Sprachenpolitik112
Stunden erweitert und entsprechend das Kursziel von A1 auf A2 Niveau des GER erhöht852
und die Prüfung als Erfüllungsvoraussetzung gesetzlich verankert. Geplant ist eine wei-853
tere Ausweitung auf 600 Stunden und eine entsprechende Erhöhung des Kursziels auf854
B1. Es existieren keine offiziellen Bilanzen und Statistiken über die Erfüllungsquoten855
und Teilnahmen an den Kursen. Aus schriftlichen und parlamentarischen Anfragebeant-856
wortungen geht jedoch hervor, dass innerhalb der letzen drei Jahre lediglich rund 11 %857
das gesetzliche Kursziel erreicht haben (Plutzar 2010). Im Jahr 2009 kam es zu zwei858
Ausweisungen aufgrund von Nichterfüllung.859
Seit 1998 wird für die Verleihung der Staatsbürgerschaft Deutschkenntnisse verlangt,860
wobei es ausreichte, „den Lebensumständen entsprechende“ Kenntnisse zu haben. Seit 2006861
liegt die Beurteilung der Sprachkenntnisse nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern862
der Nachweis wird durch die Erfüllung der „Integrationsvereinbarung“ erbracht. Das gilt863
auch für Einbürgerungswerber, die bereits vor Einführung dieses Gesetzes niedergelassen864
waren. Wer Deutsch als Muttersprache spricht, kann seine Deutschkenntnisse der Be-865
hörde in einem einfachen Gespräch nachweisen. Außerdem sind Staatsbürgerschafts-866
kenntnisse in Form einer Multiple-Choice-Prüfung nachzuweisen. Drittstaatsangehörige867
können in der Regel nach 10 Jahren um die Staatsbürgerschaft ansuchen. In Österreich868
gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguini), daher können Kinder von Zugewanderten869
nur auf dem Weg der Verleihung österreichische Staatsbürger werden.870
Seit 2008 wird unter Federführung des Innenministeriums an einem „Nationalen In-871
tegrationsplan Integration“ (BMI 2009) gearbeitet, der unter Mitwirkung anderer Minis-872
terien, Länder, Städte, Gemeinden, Sozialpartner sowie von Nichtregierungsorganisatio-873
nen umgesetzt werden soll. Trotz der Kritik von Seiten der Länder, Gemeinden und874
Nichtregierungsorganisationen aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Bundesregie-875
rung in Integration zu investieren, dem einseitigen Integrationsverständnis und dem defi-876
zitorientierten Blick auf Migrantinnen und Migranten, wird der Plan im Jahr 2010 umge-877
setzt.878
Die „Integrationsvereinbarung“ stößt in Österreich nicht nur auf Kritik von Migran-879
tenorganisationen und Nicht-Regierungs-Organisationen, sondern vor allem auch von880
Wissenschaftlern. In erster Linie wird der Zwangscharakter der Maßnahme als kontra-881
produktiv beurteilt (Krumm 2002). Das Gesetz unterstellt in dieser Form, dass man882
Migranten zum Erwerb des Deutschen zwingen müsse und reagiert dabei vordergründig883
auf die Beobachtung, dass viele Zuwanderer trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich884
nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen. Es wird dabei übersehen, dass es bisher885
kaum ausreichende Deutschlernmöglichkeiten gab bzw. dass Anreize, Deutsch zu lernen,886
fehlen. Auf deutliche Kritik stößt auch der ÖIF-Test, da er ohne fachliche Expertise887
erstellt wurde und auch den ethischen Anforderungen von Sprachprüfungen im Kontext888
von Zuwanderungsgesetzen nicht entspricht (Krumm und Plutzar 2008: 8�11).889
2.3. Schweiz890
Aufgrund der föderalen Struktur der Schweiz gab und gibt es keine bundsweit einheitli-891
chen Förderprogramme für das Erlernen der Landessprache, sondern Angebote werden892
kantonal unterschiedlich gestaltet. Vor allem die Städte in der deutschsprachigen Schweiz893
schufen und schaffen Deutschlernmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln, wie z. B. die894
seit 1993 bestehende Sprachoffensive mit der Zielgruppe Frauen der Stadt Zürich.895
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 113
2008 wurde die Integrationspolitik auf kantonaler und eidgenössischer Ebene neu 896
geordnet, die Förderung der jeweiligen territorialen Landessprache nimmt dabei einen 897
zentralen Stellenwert ein. Auf der Grundlage des 2006 vom Volk akzeptierten und 2008 898
in Kraft getretenen Ausländergesetzes und einer Integrationsverordnung hat das Bundes- 899
ministerium für Migration (BFM) ein Schwerpunktprogramm zur Integrationsförderung 900
2008�2011 erlassen. Es gibt den inhaltlichen Rahmen der vom Bund mitfinanzierten 901
Maßnahmen vor und räumt dem Bereich „Sprache und Bildung“ besondere Priorität ein 902
(BFM 2007a). 903
Das BFM entstand 2005 aus der Zusammenlegung des Bundesamtes für Flüchtlinge 904
(BFF) und des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) 905
und ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstellt. Seine Aufgabe 906
ist es, alle ausländer- und asylrechtlichen Belange in der Schweiz zu regeln. Ihm ist bera- 907
tend und steuernd die Eidgenössische Kommission für Migrationfragen (EKM) zu Seite 908
gestellt, die sich aus der ehemaligen Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) und 909
der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlingsfragen (EKF) zusammensetzt und vom 910
Bundesrat bestellt wird. Sie veröffentlicht Stellungnahmen, Empfehlungen und Grundla- 911
genarbeiten. 912
Mit dem 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- 913
der (AuG) und der revidierten Integrationsverordnung (VIntA) hat sich auch in der 914
Schweiz ein Integrationsverständnis durchgesetzt, das auf den Grundsatz des „Forderns 915
und Förderns“ beruht. Der Erwerb der Landessprache kann direkte aufenthaltsrechtliche 916
Konsequenzen haben: Der erfolgreiche Erwerb kann mit einer vorzeitigen Erteilung einer 917
Niederlassungsbewilligung belohnt werden (Art. 34 Abs. 4 AuG), während die Erteilung 918
einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung mit der Verpflichtung zu einem Be- 919
such von Sprach- oder Integrationskursen einhergeht (Art. 54 AuG und Art. 5 VIntA). 920
Diese Verpflichtung zum Kursbesuch liegt im Ermessen der kantonalen Migrationsbe- 921
hörde (Ausländeramt) und kann in einer „Integrationsvereinbarung“ festgehalten wer- 922
den, die � anders als in Österreich � nicht flächendeckend einzusetzen ist, sondern für 923
drei Zielgruppen empfohlen wird: Personen aus Drittstaaten im Familiennachzug, bereits 924
Zugewanderte, die Sozialhilfen bekommen kommen und Personen die Lehr- oder Betreu- 925
ungstätigkeit (BFM 2007b: 2�3). 926
Anders als in Österreich und Deutschland wird in der Schweiz kein bestimmtes 927
Sprachniveau vorgeschrieben. Eine Ausnahme bilden Personen, die eine Lehr- und Be- 928
treuungstätigkeit ausüben und Kenntnisse auf B1 Niveau des GER nachweisen sollen. 929
Der Nachweis der Erfüllung der „Integrationsvereinbarung“ kann entweder durch ein 930
Zertifikat oder ein Attest eines Sprachkursanbieters erbracht werden oder durch die Be- 931
stätigung einer „engagierten“ Teilnahme an einem Kurs durch die Kursleitung (Leitfaden 932
o. J.: 3). Auch für die Gestaltung der Integrationskurse wird kein einheitliches Lernziel 933
vorgegeben. Die Kosten sind grundsätzlich von den Zuwanderern selbst zu bezahlen, 934
wobei die konkrete Ausgestaltung Sache der Kantone ist. 935
Auch für die Einbürgerung ist der Nachweis von Landessprachkenntnissen notwendig 936
und wiederum gibt es für die Form keine bundesweit einheitliche Regelung. Die Einbür- 937
gerung ist in der Schweiz Sache der Gemeinden und die Voraussetzungen sind unter- 938
schiedlich und komplex. Einbürgerungsbewerber müssen im allgemeinen fünf Jahre in 939
der Gemeinde wohnhaft gewesen sein und darüber hinaus eine Einbürgerungsbewilligung 940
des zuständigen Bundesamts besitzen, die wiederum voraussetzt, dass man sich insgesamt 941
zwölf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, drei davon in den letzten fünf Jahren vor 942
III. Sprachenpolitik114
der Einreichung, wobei die Zeit zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr dop-943
pelt gerechnet wird (Art 12 und 15 BüG). Die Entscheidung über die Einbürgerung wird944
auf Gemeindeebene getroffen. Auch wie der Nachweis der Landessprachkenntnisse er-945
bracht wird, regelt jede Gemeinde für sich, und es gibt Gemeinden, die einen obligatori-946
schen schriftlichen Sprachtests verlangen (Clalüna 2008: 1�2). Entgegen solcher Praxis947
hat die EKA 2006 Empfehlungen zu Sprachprüfungen im Rahmen von Einbürgerungen948
formuliert (EKA 2006), in denen sie sich dezidiert gegen die Verwendung von schriftli-949
chen Tests ausspricht, vor allem solcher, die im Multiple-Choice-Verfahren Grammatik950
und Wortschatz prüfen. Damit könnten nicht die vor Ort integrationsrelevanten um-951
gangssprachlichen Fertigkeiten gezeigt werden und außerdem würden bestimmte Grup-952
pen benachteiligt. Die EKA empfiehlt stattdessen einen professionellen und transparen-953
ten Umgang in der Beurteilung mittels klarer Anforderungen, einer verständlichen Infor-954
mationspolitik und der Sicherung von Qualitätsstandards und verweist gleichzeitig auf955
die Grenzen von Sprachprüfungen, da sie „einseitig einen umfassenden sozialen Prozess“956
beurteilen und dabei die gesellschaftlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Sprache957
durch Begegnungsmöglichkeiten oder adäquate Bildungsangebote unberücksichtigt blei-958
ben (EKA 2006: 3).959
Seit 2006 ist unter Federführung des BFM in Zusammenarbeit mit Stellen der Bun-960
desverwaltung, den Kantonen und Gemeinden sowie privaten Institutionen und mit961
fachlicher Unterstützung vom Institut für Mehrsprachigkeit der Universität Fribourg962
ein bundesweites „Rahmenkonzept Sprachförderung“ in Arbeit, das gemeinsame und963
einheitliche Standards der Sprachförderung für die unterschiedlichen Zusammenhänge964
wie Aufenthalt, Einbürgerung und Arbeitssuche entwickelt (BFM 2009).965
Auch in der Schweiz stößt die zunehmende Gleichsetzung von Kenntnissen der Lan-966
dessprache und Integration auf Kritik (Clalüna 2008). Außerdem wird bemängelt, dass967
die zentrale Rolle, die der Erwerb der Landessprache durch die neue Gesetzeslage hat,968
nicht mit den vorhandenen Ressourcen und dem Erkenntnisstand korrespondiert, da969
Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Unterrichtende erwachsener Migranten in970
Deutsch als Zweitsprache weitgehend fehlen. Auch werden die speziellen Diglossiebedin-971
gungen der Schweiz in den Konzepten noch zu wenig beachtet (vgl. Art. 36) und Studien972
zum Spracherwerb Erwachsener und zu Grundlagen des Deutschunterrichts unter Dig-973
lossiebedingungen fehlen (Sauter 2007: 53). Kaum thematisiert und keineswegs geklärt974
ist auch die Frage, ob und in welchem Maß Sprachkenntnisse von Migranten in einer975
anderen schweizerischen Landessprache als der ihres Wohnsitzes berücksichtigt werden976
sollten.977
3. Der Zusammenhang von Sprache und Integration978
Die Verpflichtung von Zuwanderern, die Landessprache in Kursen zu erlernen, wie auch979
der Einsatz von verpflichtenden Sprachprüfungen ist in den meisten europäischen Län-980
dern wesentlicher Bestandteil der Zuwanderungspolitik. Eine vergleichende Studie der981
Association of Language Testers Europe (ALTE) zu den Integrations- und Einbürge-982
rungspolitiken in 19 europäischen Ländern stellte fest, dass nur acht Länder keine983
sprachlichen Bedingungen an die Erteilung von Aufenthaltstiteln knüpfen, in sieben Län-984
dern Migrantinnen und Migranten einen Vertrag eingehen oder verpflichtend Pro-985
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 115
gramme zum Erwerb der Landessprache zu besuchen haben und in elf Ländern ein Test 986
in der Landessprache absolviert werden muss, um die Staatsbürgerschaft zu erlangen 987
(Van Avermaert 2009: 22�26). Solche Verpflichtungen werden durch die Annahme legiti- 988
miert, dass dieser Spracherwerb eine Aufwärtsmobilität sichert (Bauböck 2004: 7�9) und 989
Migranten und Migrantinnen den Zugang zum Bildungssystem und Arbeitsmarkt eröff- 990
net (Esser 2006: 83�92). Die Annahme, dass fehlende Kenntnisse der Landessprache 991
Grund für die Marginalisierung am Arbeitsmarkt und in den Bildungssystemen sind, 992
unterstellt, dass Bildungs- und Arbeitsmarkerfolg vor allem etwas mit individuellen 993
Kompetenzen zu tun haben. Andere Faktoren wie z. B. die soziale Herkunft (OECD 994
2005), rechtliche Rahmenbedingungen (Volf und Bauböck 2003), systemimmanente 995
strukturelle Diskriminierung (Gomolla und Radtke 2007), den ungleichen gesellschaftli- 996
chen Wert von Sprachen (Hamel 2007) oder die sprachenpolitischen Rahmenbedingun- 997
gen in den Herkunftsländern (Brizic 2007) werden mit dieser Perspektive ausgeblendet. 998
Die Überbetonung der Rolle der Landessprache lässt übersehen, dass Integration ein 999
komplexer und vor allem gesamtgesellschaftlicher Prozess ist, in dem gesellschaftspoliti- 1000
sche Fragen entscheidend sind. In Ländern mit kolonialer Vergangenheit stellt die Be- 1001
herrschung der Landessprache durch Migranten und Migrantinnen keine Lösung der 1002
Integrationsprobleme dar bzw. trägt nicht zur Verhinderung von sozialen Spannungen 1003
bei (Van Avermaert 2009: 35). 1004
Ob verpflichtende Sprachkurse tatsächlich eine positive Wirkung auf die Integrations- 1005
erfolg von Zuwanderinnen und Zuwanderern haben, ist weitgehend unbekannt. Bisher 1006
liegen kaum Untersuchungen vor, die den Zusammenhang von Sprachkursbesuch und 1007
gesellschaftlicher Integration nachweisen können. Das BAMF erhebt seit 2007 im Rah- 1008
men eines „Integrationspanel“ entsprechende Daten, wobei die Aussagekraft solcher 1009
Auftragsforschung wie auch von Evaluationen, die von öffentlichen Stellen in Auftrag 1010
gegebenen wurden, in Frage gestellt werden können (Bommes 2006: 77�78). Eine posi- 1011
tive Wirkung von Sprachkursen kann unter den gegebenen spracherwerbstheoretischen 1012
Grundlagen der Kurse und deren didaktischen Grundlagen jedenfalls angezweifelt wer- 1013
den, da literale Aspekte nicht ausreichend Berücksichtigung finden (Maas und Melehm 1014
2003: 225). 1015
Jeglicher Grundlage entbehrt jedenfalls der in Integrationsprogrammen definierte Zu- 1016
sammenhang zwischen einem bestimmten Kursumfang und dem zu erreichenden Niveau 1017
(Schönwälder, Söhn und Michalowski 2005: 59). Zweitspracherwerbsprozesse in der 1018
Migration verlaufen unter anderen Bedingungen als das Fremdsprachenlernen in Bil- 1019
dungszusammenhängen bzw. für touristische Zwecke (vgl. Barkowski 2003). Deshalb 1020
kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung auf einem bestimmten Niveau noch 1021
keinen verlässlichen Nachweis über die vorhandenen funktionalen Sprachkenntnisse ei- 1022
ner Person geben (vgl. Krumm und Plutzar 2008: 8�10, Krumm 2008: 48, EKA 2008: 1023
3). Die Tatsache, dass sich in den europäischen Ländern sowohl die erforderlichen 1024
Sprachniveaus wie auch die Stundenanzahlen, in denen diese Niveaus erreicht werden 1025
sollen, deutlich voneinander unterscheiden, ist ein Zeichen dafür, dass es bei dem durch 1026
die Gesetze hergestellten Zusammenhang von Kenntnissen der Landessprache und Inte- 1027
gration um eine politische Konstruktion handelt (Shohamy und McNamara 2008: 92, 1028
Van Avermaert 2009: 32). 1029
III. Sprachenpolitik116
4. Die Rolle des Gemeinsamen Europäischen Re�erenzrahmens1030
�ür Sprachen1031
Als Instrument, das ursprünglich dazu dienen sollte, mehrsprachige Kompetenzprofile1032
adäquat zu erfassen, indem er die Beschreibung ungleichmäßiger und veränderlicher1033
Kompetenzen erlaubt, wird der GER in den gesetzlichen Bestimmungen entgegen seinem1034
Ziel auf einheitliche Niveaubeschreibungen reduziert, die für alle Fertigkeiten gelten. Da-1035
mit werden sie für mehrsprachige Menschen unpassend, denn in Bezug auf mehrspra-1036
chige Kompetenz heißt es im GER:1037
Die mehrsprachige und die plurikulturelle Kompetenz ist im Allgemeinen auf eine1038
oder mehrere Arten ungleichmäßig: […] das Kompetenzprofil in einer Sprache1039
unterscheidet sich von dem in anderen (z. B. sehr gute mündliche Kompetenz in1040
zwei Sprachen, aber gute schriftliche Kompetenz in nur einer von beiden); […] eine1041
mehrsprachige und plurikulturelle Kompetenz (besitzt) ein kurzlebiges Profil und1042
eine veränderliche Konfiguration (Europarat 2001: 132�133).1043
Dem wird lediglich die Gesetzgebung in der Schweiz gerecht, die kein einheitliches Ni-1044
veau (außer für die Gruppe der Lehr- und Betreuungspersonen) verlangt. In Vorarbeiten1045
zum „Rahmenkonzept für Sprachförderung“ (BFM 2009) wird dezidiert von dem miss-1046
bräuchlichen Gebrauch des GER durch dessen Reduktion auf einheitliche Sprachniveaus1047
Abstand genommen (Schneider et al. 2006). In Deutschland oder Österreich ist hingegen1048
ein einheitliches Niveau in allen Fertigkeitsbereichen zu erreichen � eine Anforderung,1049
die nicht nur der Mehrsprachigkeit von Migranten widerspricht, sondern vor allem für1050
Menschen mit schwach ausgebildeter oder nicht vorhandener Lese- und Schreibfähigkeit1051
unerfüllbar ist. Nicht lesen und schreiben zu können oder wenig Schulbildung zu haben,1052
hat demnach bei der deutschen und österreichischen Gesetzeslage massive existentielle1053
Auswirkungen: Entweder wird die Einreise verwehrt, das Aufenthaltsrecht geht verloren,1054
oder aber die Staatsbürgerschaft mit all den damit verbundenen Rechten wie z. B. Reise-1055
freiheit ist unzugänglich.1056
Obwohl der GER in allen Integrationsprogrammen der europäischen Länder zur Ni-1057
veaubeschreibung der nachzuweisenden Kenntnisse der Landessprache verwendet wird1058
(vgl. Van Avermaert 2009), fehlen bis jetzt Übersetzungen in wichtige nichteuropäische1059
Migrantensprachen wie das Türkische, das Kurdische oder das Persische. Darin spiegelt1060
sich eine Haltung der Europäischen Union den Sprachen der Migrantinnen und Migran-1061
ten gegenüber wider, die auch als „Mehrsprachigkeitsparadox“ bezeichnet wird (Horn-1062
berger 2009): Während sich die einzelnen Staaten im europäischen Kontext zur Mehr-1063
sprachigkeit und mehrsprachigen Identität der europäischen Bürger bekennen, dominiert1064
im nationalen Kontext die Forderung nach einer gemeinsamen nationalen Sprache und1065
nach kultureller Anpassung (Van Avermaert 2009: 20, Krumm 2008: 9 und 2009: 6�8).1066
Die Sprachenpolitik der Europäischen Union ist in Hinblick auf die Frage, welche Spra-1067
chen als wertvoll und lernwürdig betrachtet werden, durchaus selektiv und vor allem an1068
der historisch gewachsenen Mehrsprachigkeit interessiert. So verfolgt die europäische1069
Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zwar das Ziel, „geschichtlich gewach-1070
sene Regional- oder Minderheitensprachen als gemeinsames europäisches Erbe zu schüt-1071
zen und den kulturellen Reichtum Europas zu fördern“ (Bundesministerium für Unter-1072
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 117
richt und Kunst et al. 2008: 25), die Sprachen der Migranten sind jedoch, wie auch 1073
Dialekte, dezidiert ausgenommen: „[…] it does not include either dialects of the official 1074
language(s) of the State or the languages of migrants […]“ (Council of Europe 1992, 1075
Part 1 Article 1). 1076
5. Die Rolle von Sprachprü�ungen 1077
Der Einsatz von Sprachprüfungen in aufenthaltsrechtlichen Regelungen ist ebenfalls sehr 1078
umstritten. Die Annahme, dass Sprachprüfungen einen positiven Effekt auf die Sprach- 1079
kenntnisse von Migrantinnen und Migranten haben, ist eine weit verbreitete Annahme 1080
und wird von Studien unterstützt, die eine Korrelation zwischen dem Vorhandensein von 1081
Sprachkenntnissen und dem Einsatz von Sprachprüfungen nachweisen (DeVoretz, Hinte 1082
und Werner 2003). Dem gegenüber betonen Sprachdidaktiker, dass sich der Prüfungs- 1083
druck negativ auf die Sprachlernmotivation auswirken kann (Krumm 2002, Boeckmann 1084
2007). Kritiker der Tests führen außerdem ins Feld, dass Prüfungen einen „backwash“- 1085
Effekt haben und die Inhalte der Kurse beeinflussen. Nicht das, was die Teilnehmer 1086
brauchen, wird unterrichtet und gelernt, sondern das, was am Ende der Kurse geprüft 1087
wird (Krumm 2006). 1088
Der Tatsache, dass die Lerngruppen in Deutschkursen in der Regel von einem 1089
Höchstmaß an Heterogenität in Bezug auf Alter, Sprachenbiografie, Bildungshinter- 1090
grund, Aufenthaltsdauer, Zukunftsperspektiven, Deutschkompetenzen, Möglichkeiten, 1091
die Sprache außerhalb des Kurses zu gebrauchen oder sie selbst zu lernen gekennzeichnet 1092
sind, kann kaum Rechnung getragen werden, wenn am Ende des Kurses eine einheitliche 1093
Prüfung steht. Außerdem sind die gängigen Sprachprüfungen wenig geeignet, den oben 1094
erwähnten ungleichmäßigen Sprachprofilen von mehrsprachigen Menschen gerecht zu 1095
werden. Die Sprachkompetenzen von Migranten und Migrantinnen können aufgrund 1096
ihrer komplexen Sprachbiografien und Sprachverwendungszusammenhängen je nach 1097
Kontext und Lebenssituation beträchtlich variieren (Krumm und Plutzar 2008: 6�8). 1098
Es bedürfte differenzierter und mehrsprachiger Erhebungsverfahren, um aussagekräftige 1099
Ergebnisse in Bezug auf Deutschkompetenzen von Migranten zu gewinnen. 1100
Auch die Überprüfung von staatsbürgerlichem Wissen im Rahmen von Orientierungs- 1101
kursprüfungen (wie in Deutschland) oder Staatsbürgerschaftsprüfungen (wie in Deutsch- 1102
land und Österreich) ist in ihrer Zielsetzung fragwürdig. Das Bestehen der Prüfung be- 1103
deutet weder, dass die Inhalte auch behalten werden (Hentges 2008: 32�71) noch dass 1104
die Geprüften zu diesen Inhalten stehen. Es ist eine naive Annahme zu glauben, dass die 1105
in einer Prüfung vermittelten Normen und Werte auch geteilt werden (Van Avermaert 1106
2009: 34). Außerdem stellen die Prüfungsverfahren höhere sprachliche Anforderungen 1107
als durch die Gesetze gefordert. 1108
Da die von den Regierungen eingesetzten Prüfungen den Lernbedürfnissen und Aus- 1109
gangsvoraussetzungen der Migranten nicht entsprechen, stellt die kritische Testtheorie 1110
(Shohamy 2001, McNamara und Roever 2006) den Einsatz von Tests ethisch in Frage, 1111
indem auf die politische und soziale Dimension des Testens verweist. Sie zeigt auf, dass 1112
Prüfungen nur jene Menschen bestehen können, die eine bestimmte Form des Sprachge- 1113
brauchs und auch den Modus des Geprüftwerdens beherrschen. Da vom Prüfungserfolg 1114
die potentiellen Zugehörigkeit zu einer Gruppe abhängt � nämlich jener, der Einreise, 1115
Aufenthalt oder Staatsbürgerschaft gewährt wird � ist die Wirkweise von Prüfungen die 1116
III. Sprachenpolitik118
Selektion und nicht, wie die Gesetze vorgeben, die Förderung (McNamara 2005, Sho-1117
hamy 2009: 49�52).1118
Die existentielle Dimension des Einsatzes von Sprachprüfungen im Kontext von Zu-1119
wanderungspolitiken hat ALTE (Association Language Testers Europe) dazu veranlasst,1120
ein an politische Entscheidungsträger gerichtetes Grundsatzpapier zu verfassen, das da-1121
bei unterstützen soll, bei der Testerstellung verantwortlich vorzugehen. Sie sollten sich1122
jedenfalls fragen, ob es tatsächlich notwendig ist, einen Test durchzuführen, oder ob es1123
nicht andere, geeignetere Methoden der Erhebung von Sprachkompetenzen gibt. Weiters1124
sollen die Auswirkungen, welche die Testergebnisse auf die Getesteten haben können,1125
mitbedacht werden (ALTE Authority Group 2008). Diese Grundsätze werden bisher nur1126
wenig, in Österreich gar nicht beachtet.1127
Die Tatsache, dass Deutschkenntnisse zum zentralen Faktor der Integrationspolitik1128
werden konnten, verdanken sie einerseits ihrem Potential, den komplexen Prozess der1129
Integration organisatorisch ausgestaltbar und in Form von Sprachprüfungen messbar zu1130
machen (Bommes 2006: 71). Im integrationspolitischen Kontext übernehmen Sprachprü-1131
fungen aber nicht nur symbolische Funktion, sie haben vor allem selektiven Charakter.1132
In aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wie dem deutschen Zuwanderungsgesetz, das1133
im vollen Titel „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Rege-1134
lung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“ heißt,1135
übernehmen sie die Funktion der Steuerung einer zunehmend schwerer regulierbaren1136
Zuwanderung.1137
6. Ausblick1138
Die gegenwärtigen Integrationspolitiken der deutschsprachigen Länder, die dem Deut-1139
schen eine zentrale Rolle einräumen, stehen aktuellen wissenschaftlichen Diskursen um1140
Mehrsprachigkeit und Hybridität diametral entgegen (Hogan-Brun et al. 2009: 6 und1141
Hinnenkamp 2008). Es ist noch offen, ob es ein Umdenken geben wird und die Erkennt-1142
nisse aus der Spracherwerbsforschung unter Mehrsprachigkeitsbedingungen und auch1143
sprachenpolitische Konzepte, die individuelle Mehrsprachigkeit und gesellschaftliche1144
Vielsprachigkeit auch unter Migrationsbedingungen zu fördern versuchen, in die integra-1145
tionspolitischen Programme Eingang finden werden. Das wäre jedenfalls Voraussetzung,1146
um den allgegenwärtigen und auch in allen politischen Programmen verwendeten Termi-1147
nus „Sprachförderung“ gerecht zu werden.1148
7. Literatur in Auswahl1149
ALTE Authority Group1150
20081151 Language tests for social cohesion and citizenship � an outline for policymakers. Broschüre.http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/Source/ALTE_migrants08_final_EN.doc (Zugriff 21. 12.1152
09).1153
BAMF1154
2008a1155 Curriculum für einen bundesweiten Orientierungskurs- Broschüre. Herausgegeben vomBundesamt für Migration und Flüchtlinge. Abteilung 3/Integration. Nürnberg.1156
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 119
BAMF 1157
2008b 1158Integrationskurse. Eine Erfolgsgeschichte und ein Modell für Europa. Bilanz 2008. Heraus-gegeben vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Abteilung 3/Integration. Nürn- 1159
berg. 1160
Barkowski, Hans 1161
2003 1162Zweitspracheunterricht. In: Karl-Richard Bausch, Herbert Christ und Hans-JürgenKrumm (Hg.), Handbuch Fremdsprachenunterricht 157�163. 4. Aufl. Tübingen und Basel: 1163
A. Francke. 1164
Bauböck, Rainer 1165
2004 1166Public Culture in Societies of Immigration. Willy Brandt Series of Working Papers inInternational Migration and Ethnic Relations 1/01. Malmö: IMER. 1167
BFM 1168
2007a 1169Bericht Integrationsmassnahmen. Bericht über den Handlungsbedarf und die Massnahmen-vorschläge der zuständigen Bundesstellen im Bereich der Integration von Ausländerinnen 1170
und Ausländern per 30. Juni 2007. Schweizerische Eidgenossenschaft. Eidgenössisches Jus- 1171
tiz- und Polizeidepartement EJPD. Bundesamt für Migration BFM. Direktionsbereich 1172
Bürgerrecht, Integration & Bundesbeiträge. Bern-Wabern, 30. Juni 2007. 1173
BFM 1174
2007b 1175Empfehlungen zur Anwendung von Integrationsvereinbarungen vom Dezember 2007.Schweizerische Eidgenossenschaft. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD. 1176
Bundesamt für Migration BFM. Direktionsbereich Bürgerrecht, Integration & Bundes- 1177
beiträge. Sektion Integration. 1178
BFM 1179
2009 1180Information des Bundesamts für Migration zu aktuellen Entwicklungen im Bereich derSprachförderung und der Sprachkompetenznachweise der Migrantinnen und Migranten 1181
(Bundesratsauftrag „Rahmenkonzept Sprachförderung“). Eidgenössisches Justiz- und Po- 1182
lizeidepartement EJPD. Bundesamt für Migration BFM. Direktionsbereich Bürgerrecht, 1183
Integration & Bundesbeiträge. Sektion Integration. 15. Juni 2009. 1184
BMI 1185
2008 1186Integration und Migration. Aufenthaltsrecht, Migrations- und Integrationspolitik in Deutsch-land. Broschüre. Bundesministerium des Innern. Paderborn: Bonifatius. 1187
Boeckmann, Klaus-Börge 1188
2007 1189Motivation, Integration und Deutsch als Zweitsprache. ÖdaF-Mitteilungen Heft 1: 31�
48. 1190
Bommes, Michael 1191
2006 1192Integration durch Sprache als politisches Konzept. In: Ulrike Davy und Albrecht Weber(Hg.), Paradigmenwechsel in Einwanderungsfragen? Überlegungen zum neuen Zuwande- 1193
rungsgesetz, 59�87. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. 1194
Brizic, Katharina 1195
2007 1196Das geheime Leben der Sprachen. Gesprochene und verschwiegene Sprachen und ihr Ein-fluss auf den Spracherwerb in der Migration. Münster: Waxmann. 1197
Buhlmann, Rosemarie, Karin Ende, Susan Kaufmann, Angela Kilimann und Helen Schmitz 1198
2007 1199Rahmencurriculum für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache. München: Goethe-In-stitut. 1200
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur & Bundesministerium für Wissenschaft und 1201
Forschung 1202
2008 1203Language Education Policy Profile (LEPP) Länderbericht Österreich. Sprach- undSprachunterrichtspolitik in Österreich: Ist-Stand und Schwerpunkte. Bundesministerium 1204
für Unterricht, Kunst und Kultur, Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 1205
und Österreichisches Sprachen-Kompetenz-Zentrum. http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/ 1206
Source/ Austria_CountryReport_final_DE.pdf (Zugriff 21. 12. 09). 1207
III. Sprachenpolitik120
Clalüna, Monika1208
20081209 Das Fach „Deutsch als Zweitsprache“ zwischen politischen Forderungen und fachlichenPositionen. Referat anlässlich der Fachveranstaltung „Wie viel Sprache braucht die Inte-1210
gration?“ der Informationsstelle für Ausländerinnen- und Ausländerfragen isa. Bern,1211
22. 5. 08. http://www.isabern.ch/upload/pdf/Referat_Claluena.pdf (Zugriff 21. 12. 09).1212
Council of Europe1213
19921214 European Charter for Regional or Minority Languages. (European Treaty Series 148).Strasbourg: Council of Europe.1215
DeVoretz, Don J., Holger Hinte und Christiane Werner1216
20031217 How Much Language is Enough? Some Immigrant Language Lessons from Canada andGermany. (Discussionpaper 555). Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit.1218
EKA1219
20061220 Einbürgerung und Sprachnachweis. Empfehlungen der EKA an die Gemeinden, die Kantoneund den Bund. Eidgenössische Ausländerkommission. Bern-Wabern.1221
Esser, Hartmut1222
20061223 Sprache und Integration. (AKI-Forschungsbilanz 4). Arbeitsstelle Interkulturelle Kon-flikte und gesellschaftliche Integration. Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung.1224
Januar 2006.1225
Europarat1226
20011227 Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen. Berlinund München: Langenscheidt.1228
Europäischer Rat1229
19991230 Tampere Europäischer Rat 15. und 16. Oktober 1999. Schlussfolgerungen des Vorsitzes.http://www.europarl.europa.eu/summits/tam_de.htm (Zugriff 21. 12. 09)1231
Gächter, August und Recherche-Gruppe1232
20041233 Von Inlandarbeiterschutzgesetz bis Eurodac-Abkommen. Eine Chronologie der Gesetze,Ereignisse und Statistiken bezüglich der Migration nach Österreich 1925�2004. In: Gür-1234
ses, Hakan, Cornelia Kogoj und Sylvia Mattl (Hg.), Gastarbajteri. 40 Jahre Arbeitsmigra-1235
tion, 31�45. Wien: Mandelbaum.1236
Gomolla, Mechtild und Fank-Olaf Radtke1237
20071238 Institutionelle Diskriminierung. Die Herstellung ethnischer Differenz in der Schule. Wiesba-den: Verlag für Sozialwissenschaften.1239
Han, Petrus1240
20001241 Soziologie der Migration. Stuttgart: Lucius & Lucius.Hamel, Rainer Enrique1242
20071243 Sprachimperien, Sprachimperialismus und die Zukunft der Sprachenvielfalt. In: JahrbuchDeutsch als Fremdsprache 33: 141�172.1244
Hentges, Gudrun1245
20081246 Integrations- und Orientierungskurse. Konzepte � Kontroversen � Erfahrungen. In:Gudrun Hentges, Volker Hinnenkamp und Almut Zwengel (Hg.), Migrations- und Integ-1247
rationsforschung in der Diskussion. Biografie, Sprache und Bildung als zentrale Bezugs-1248
punkte, 23�76. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.1249
Hinnenkamp, Volker1250
20081251 Sprachliche Hybridität, polykulturelle Selbstverständnisse und „Parallelgesellschaft“. In:Gudrun Hentges, Volker Hinnenkamp und Almut Zwengel (Hg.), Migrations- und Integ-1252
rationsforschung in der Diskussion. Biografie, Sprache und Bildung als zentrale Bezugs-1253
punkte, 229�254. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.1254
Hogan-Brun, Gabrielle, Clare Mar-Molinero und Patrick Stevenson1255
20091256 Testing regimes. Introducing cross-national perspectives on language, migration and citi-zenship. In: Hogan-Brun, Gabrielle, Clare Mar-Molinero und Patrick Stevenson (Hg.):1257
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 121
Discourse on Language and Integration. Critical perspectives on language testing regimes 1258
in Europe, 1�13. Amsterdam/Philadelphia: John Benjamins Publishing Company. 1259
Hornberger, Nancy 1260
2002 1261Multilingual Language Policies and The Continua of Biliteracy: An Ecological Approach.Language Policy 1: 27�51. 1262
Krumm, Hans-Jürgen 1263
2002 1264One sprachen konten wir uns nicht ferstandigen. Ferstendigung ist wichtig. Entwicklun-gen und Tendenzen in der Sprachlehrforschung im Bereich der Migration und Integra- 1265
tion. Deutsch als Zweitsprache 2/2001: 32 � 40. 1266
Krumm, Hans-Jürgen 1267
2006 1268Sprachtests für Deutsch als Zweitsprache � von der Integration zur Selektion. ÖdaF-Mitteilungen 1: 44�59. 1269
Krumm, Hans-Jürgen 1270
2008 1271Die Förderung der Muttersprachen von MigrantInnen als Bestandteil einer glaubwürdi-gen Mehrsprachigkeitspolitik in Österreich. ÖDaF-Mitteilungen 2: 7�15. 1272
Krumm, Hans-Jürgen 1273
2009 1274Sprachenpolitik und Mehrsprachigkeit: Von der Mehrsprachigkeitsrhethorik zur (nichtmehr ganz so traurigen?) Realität. ÖDaF-Mitteilungen. Sonderheft zur IDT: 6�15. 1275
Krumm, Hans-Jürgen und Verena Plutzar 1276
2008 1277Tailoring language provision and requirements to the needs and capacities of adult migrants.Europarat 2008. Thematic Studies 5. http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/migrantssemin08_ 1278
listdocs_EN.asp? (Zugriff 21. 12. 09). 1279
Leitfaden 1280
o. J. 1281Leitfaden für die Anwendung der Integrationsvereinbarung, Bundesamt für Migration.http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_ 1282
kreisschreiben/weisungen_integration.Par.0013.File.tmp/Anhang4-d.pdf (Zugriff 21. 12. 1283
09). 1284
McNamara, Tim 1285
2005 128621st Century Shibboleth: Language Tests, Identity and Intergroup Conflict. In: LanguagePolicy 4(4): 351�370. 1287
McNamara, Tim und Carsten Roever 1288
2006 1289Language Testing. The Social Dimension. Oxford: Blackwell.Mass, Utz und Ulrich Mehlem 1290
2003 1291Qualitätsanforderungen für die Sprachförderung im Rahmen der Integration von Zuwan-derern. (IMIS-Beiträge 21). Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien. 1292
Universität Osnabrück. 1293
OECD 1294
2005 1295School factors related to quality and equity. Results from PISA 2000. Organisation forEconomic Co-operation and Development. 1296
ÖIF 1297
2009 1298Zahlen. Daten. Fakten 2009. Österreichischer Integrationsfonds in Zusammenarbeit mitStatistik Austria und BM.I. 1299
Plutzar, Verena 1300
2008 1301Sprachliche Bildung erwachsener MigrantInnen als Aufgabe der Erwachsenenbildung, in:MAGAZIN erwachsenenbildung.at. Das Fachmedium für Forschung, Praxis und Diskurs. 1302
Ausgabe 5 2008. Wien. http://www.erwachsenenbildung.at/magazin/08-5/meb08-5.pdf 1303
(Zugriff 21. 12. 09). 1304
Plutzar, Verena 1305
2010 (erscheint) 1306Sprache als „Schlüssel“ zur Integration? Eine kritische Annäherung an die ös-terreichische Sprachenpolitik im Kontext von Migration. In: Herbert Langthaler (Hg.), 1307
Integration in Österreich. Sozialwissenschaftliche Befunde. Innsbruck, Wien: Studien Ver- 1308
lag. 1309
III. Sprachenpolitik122
Pöschl, Magdalena1310
20031311 Die Integrationsvereinbarung nach dem österreichischen Fremdengesetz. Lässt sich Inte-gration erzwingen? In: Sahlfeld, Konrad (Hg.), Integration und Recht, 197�241. Mün-1312
chen: Beck.1313
Rambøll-Management1314
20061315 Evaluation der Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz. Abschlussbericht und Gut-achten über Verbesserungspotenziale bei der Umsetzung der Integrationskurse. Berlin: Bun-1316
desministerium des Inneren.1317
Sauter, Peter1318
20071319 Podiumsgespräch: Von der Ein- über die Mehr- zur Vielsprachigkeit � eine SchweizerPerspektive!? In: Monika Clalüna und Thomas Studer (Hg.), Deutsch im Gespräch. Spre-1320
chen im DaF-/DaZ-Unterricht. Sprechen über DaF/DaZ in der Schweiz, 47�62. (Akten1321
der Gesamtschweizerischen Tagung für Deutschlehrerinnen und Deutschlehrer 22. und1322
23. September 2006 � Universität Bern). Stallikon: Käser.1323
Schneider, Günther, Stefanie Neuner-Anfindsen, Peter Sauter, Thomas Studer, Lukas Wertenschlag1324
und Corinne Widmer1325
20061326 Rahmenkonzept für den Nachweis der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit im Hinblickauf die Einbürgerung. Kurzbericht erstellt im Auftrag der Eidgenössischen Ausländer-1327
kommission EKA. Lern- und Forschungszentrum Fremdsprachen. Universität Freiburg.1328
Februar 2006.1329
http://www.ekm.admin.ch/fr/documentation/doku/kurzbericht_rahmenkonzept.pdf (Zu-1330
griff 21. 12. 09).1331
Schönwälder, Karen, Janina Söhn und Ines Michalowski (unter Mitwirkung von Katarina Löbel)1332
20051333 Sprach- und Integrationskurse für MigrantInnen. Erkenntnisse über ihre Wirkungen aus denNiederlanden, Schweden und Deutschland. (AKI-Forschungsbilanz 3.) Arbeitsstelle Inter-1334
kulturelle Konflikte und gesellschaftliche Integration. Wissenschaftszentrum Berlin für1335
Sozialforschung. Dezember 2005.1336
Schweizerisches Sozialarchiv1337
o. J.1338 Kleine Geschichte der Einwanderung in die Schweiz im 20. Jahrhundert. Webseite. http://www.sozialarchiv.ch/Webthema/2003/Geschichte.html (Zugriff 21. 12. 09).1339
Shohamy, Elena1340
20011341 The Power of Tests: A Critical Perspective on the Uses of Language Tests. London: Pear-son.1342
Shohamy, Elena und Tim McNamara1343
20081344 Viewpoint. Language tests and human rights. International Journal of Applied Linguistics18(1): 89�95.1345
Shohamy, Elena1346
2009)1347 Language tests for immigrants: Why language? Why tests? Why citizenship? In: Hogan-Brun, Gabrielle, Clare Mar-Molinero und Patrick Stevenson (Hg.), Discourse on Lan-1348
guage and Integration. Critical perspectives on language testing regimes in Europe, 45�60.1349
Amsterdam/Philadelphia: John Benjamins.1350
Statistik Schweiz1351
o. J.1352 Migration und Integration � Indikatoren, Webseite der Bundesverwaltung der Schweize-rischen Edgenossenschaft. Webseite. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/1353
01/07/blank/key/01/01.html (Zugriff 21. 12. 09).1354
Van Avermaert, Piet1355
20091356 Fortress Europe? Language policy regimes for immigration and citizenship. In: Hogan-Brun, Gabrielle, Clare Mar-Molinero und Patrick Stevenson (Hg.), Discourse on Lan-1357
guage and Integration. Critical perspectives on language testing regimes in Europe, 15�44.1358
Amsterdam/Philadelphia: John Benjamins.1359
Volf, Patrick und Rainer Bauböck1360
20031361 Wege zur Integration. Was man gegen Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit tun kann.Klagenfurt/Celovec: Drava.1362
10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 123
Gesetzliche Grundlagen 1363
Deutschland 1364
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das 1365
durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert 1366
worden ist. 1367
Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die durch die Verordnung 1368
vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist. 1369
Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102�1, veröf- 1370
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1371
2009 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist. 1372
Österreich 1373
Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufent- 1374
haltsgesetz � NAG), Ausgegeben am 16. August 2005 Bundesgesetzblatt für die Republik 1375
Österreich, BGBl. I Nr. 100/2005, geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005, BGBl. I Nr. 31/ 1376
2006 und BGBl. I Nr. 99/2006. 1377
Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 � StbG), 1378
BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 37/2006 1379
Fremdenrechtsänderungsgesetz 1380
2009 1381Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremden-polizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz � Bund 2005, 1382
das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das 1383
Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 � FrÄG 1384
2009) 1385
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsve- 1386
reinbarungs-Verordnung � IV�V), Dezember 2005 1387
Schweiz 1388
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. 1389
Januar 2009) 1390
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 1391
2007 (Stand am 1. Januar 2008) 1392
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, Bürgerrechtsgesetz (BüG) vom 1393
29. September 1952 (Stand am 1. Januar 2009) 1394
Verena Plutzar, Wien (Österreich) 1395