9
Personal-Reglement Inhalt Dokument-Eigentümer ECG AG Dokumentenart Internes Dokument Klassifizierung Keine Version V1.1 Filename 100712 Personal-Reglement Status Freigegeben Datum 12.07.2010 Autor Arnold Trümpi QS Andreas Indermühle Freigabe Hansjörg Hess Verteiler Alle MitarbeiterInnen ECG AG IT Tools MS Office Word 2007 Änderungsverlauf Version Autor Datum Änderungen V1.0 ATr 07.07.2010 V 1.1 AIn 12.07.2010 Kommentare HHe

100712 personal reglement

Embed Size (px)

Citation preview

Personal-Reglement

Inhalt

Dokument-Eigentümer ECG AG

Dokumentenart Internes Dokument

Klassifizierung Keine

Version V1.1

Filename 100712 Personal-Reglement

Status Freigegeben

Datum 12.07.2010

Autor Arnold Trümpi

QS Andreas Indermühle

Freigabe Hansjörg Hess

Verteiler Alle MitarbeiterInnen ECG AG

IT Tools MS Office Word 2007

Änderungsverlauf

Version Autor Datum Änderungen

V1.0 ATr 07.07.2010

V 1.1 AIn 12.07.2010 Kommentare HHe

Inhaltsverzeichnis

1 Vorwort 3

2 Gültigkeit 3

3 Feiertagsregelung 3

4 Arbeitsverhinderung: allgemeine Regeln 3

5 Ferien 3

6 Unbezahlter Urlaub 4

7 Besondere Absenzen 4

8 Entlohnung 4

8.1 Variabler Lohn 4

8.2 Auszahlung des festen Jahreslohnes und der Familienzulage 5

8.3 Auszahlung variabler Lohnanteil 5

9 Erfassung der Arbeitszeit 5

10 Familienzulage 5

11 Spesen- und Auslagenvergütung, weitere Leistungen 5

12 Treueprämie 6

13 Abzüge für Sozial- und Unfallversicherungen 6

14 Lohnfortzahlung bei Krankheit 6

15 Lohnfortzahlung bei Unfall 6

16 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst 7

17 Zahlung bei Tod 7

18 Annahme von Geschenken 7

19 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Recht am Arbeitsresultat und

Verbesserungen 8

20 Geschäftsgeheimnis 8

21 Verwaltungsratsmandate und Nebenbeschäftigungen 8

22 Öffentliche Ämter 8

23 Berufliche Vorsorge 9

24 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 9

1 Vorwort

We aim to build a dynamic, professional company that attracts, develops, excites and retains the

best talents“, dies ist unser Claim bezüglich unserem Anspruch an Mitarbeitergewinnung,

Mitarbeiterentwicklung und Mitarbeiterbindung.

“We use our expertise to assist railway operators, infrastructure managers and system suppliers to meet the rigorous day-to-day demands of their clients for efficiency, quality and safety.” Unsere Assets sind unser Know How und unsere Erfahrung in der Eisenbahnwelt, auf diesen Säulen bauen wir unseren Geschäftserfolg. Der Ausgestaltung des Personal-Reglements messen wir deshalb eine hohe Bedeutung zu. Um die Lesbarkeit des Reglements zu vereinfachen, verzichten wir auf die Nennung der weiblichen Form.

2 Gültigkeit

Das Personalreglement gilt für alle Mitarbeiter der ECG AG mit Arbeitsverträgen datie-rend ab 12. Juli 2010. Das Personalreglement tritt am 12. Juli 2010 in Kraft.

3 Feiertagsregelung

Es gilt die am vereinbarten Arbeitsort gültige gesetzlich anerkannte Regelung bezüglich Feiertagen und arbeitsfreien Werktagen. Bei auswärtigen Arbeitseinsätzen wird dem Arbeitnehmer für jeden auf einen Arbeitstag fallenden Feiertag des vereinbarten Arbeitsorts ein freier Tag zugestanden. Feiertage am Ort des auswärtigen Einsatzes gelten ebenfalls als Feiertage und werden bei der Kompensation von Feiertagen mit berücksichtigt. Die Kompensation von Feiertagen muss als zeitliche Kompensation erfolgen und wird nicht anderweitig abgegolten.

4 Arbeitsverhinderung: allgemeine Regeln

Kann der Arbeitnehmer infolge von Krankheit oder Unfall nicht zur Arbeit erscheinen, hat er unverzüglich die Arbeitgeberin zu informieren. Dauert die Absenz länger als drei Tage, ist unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Bei länger dauernden Absenzen kann die Arbeitgeberin eine Untersuchung durch einen durch die Arbeitgeberin gewählten Vertrauensarzt verlangen.

5 Ferien

Der Ferienanspruch des Arbeitnehmers beträgt 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Ab Erreichen des 60. Altersjahres beträgt der Ferienanspruch 30 Tage. Das Ferienguthaben muss jeweils bis Ende April des Folgejahres bezogen sein. Die Übertragung von Ferientagen auf nach Ende April kann nur mit schriftlicher Bewilligung der Arbeitgeberin zusammen mit einem Bezugsplan erfolgen. Der Arbeitnehmer bezieht die Ferien nach Absprache mit der Arbeitgeberin. Wird keine Einigung erzielt, legt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Ferienbezuges fest. Er nimmt dabei auf die

Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen der Arbeitgeberin vereinbar ist.

6 Unbezahlter Urlaub

Ausser dem Urlaub für die ausserschulische Jugendarbeit (Art. 329e OR) besteht kein weiterer Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Der Arbeitnehmer ist angehalten, mindestens 6 Monate vor Start des unbezahlten Urlaubes ein schriftliches Gesuch zuhanden der Arbeitgeberin einzureichen. Unbezahlter Urlaub wird von der Arbeitgeberin grundsätzlich wohlwollend unterstützt, wobei der Erfolg der Arbeitgeberin nicht gefährdet werden darf. Es ist in jedem Falle eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen, die insbesondere den Versicherungsschutz, die Übernahme der Kosten für die berufliche Vorsorge und Versicherungen und das Ruhen der gegenseitigen Verpflichtungen regelt.

7 Besondere Absenzen

Bezahlte besondere Absenzen werden von der Arbeitgeberin in folgenden Fällen gewährt - Obligatorischer Dienst (Militär- oder Ersatzdienst): die erforderliche Zeit - Ausübung eines öffentlichen Amtes: bis 10 Tage pro Kalenderjahr - Eigene Hochzeit: 3 Tage (inklusive zivile und kirchliche Trauung) - Geburt eines Kindes: 3 Tage (Absenz des Vaters) - Tod von Ehe/Lebenspartner, eigenen Kindern oder eigene Eltern: 3 Tage - Tod von nahen Angehörigen: 1 Tag - Krankheit / Unfall eines zu betreuenden Kindes (bis 15 Jahre) aufgrund von

Familienpflichten: max. 3 Tage, Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses

8 Entlohnung

Die Entlohnung basiert auf einem festen Jahreslohn und einer leistungs- und ergebnisabhängigen variablen Lohnkomponente. Es bestehen keine Ansprüche auf einen 13. Monatslohn. Allfällige Lohnmassnahmen werden jährlich überprüft.

8.1 Variabler Lohn

Auf Basis der Jahreszielsetzungen der Arbeitgeberin und der mittelfristigen Erfolgsplanung wird von der Arbeitgeberin jährlich eine Zielvereinbarung erstellt und spätestens bis Ende Januar des Geschäftsjahres gegenseitig unterzeichnet. Die variable Lohnkomponente basiert auf dem Erreichungsgrad der Jahreszielsetzungen. Die Jahresziele werden so vereinbart, dass diese in einer üblichen Jahresarbeitszeit erreicht werden können. Bei Arbeitsbeginn nach dem 1. Juli des Geschäftsjahres kann für den Rest des Geschäftsjahres ein fixer Betrag als variabler Lohnanteil festgelegt werden. Ist der Arbeitnehmer während mehr als 60 Arbeitstagen abwesend und erreicht er dadurch den Zielwert nicht, so wird für die Berechnung des variablen Lohnanteils für die Zeit der Abwesenheit auf den Durchschnitt der in den letzten drei Arbeitsjahren ausbezahlten variablen Löhne abgestellt.

8.2 Auszahlung des festen Jahreslohnes und der Familienzulage

Der feste Jahreslohn und die Familienzulage werden in zwölf monatlichen Raten auf das vom Arbeitnehmer bezeichnete Konto spätestens am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt. Vom festen Jahreslohn werden die Beiträge gemäss Kapitel 13 abgezogen.

8.3 Auszahlung variabler Lohnanteil

Die Auszahlung des variablen Lohnes erfolgt nach Vorliegen des Jahresabschlusses spätestens zusammen mit dem Aprillohn des Folgejahres. Bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der variable Lohn anteilsmässig pro rata auf Basis des Durchschnitts der in den letzten drei Arbeitsjahren ausbezahlten variablen Lohnanteils berechnet. Der vereinbarte Betrag wird auf das Datum des Austrittes ausbezahlt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Kalenderjahres wird der variable Lohn aufgrund der Jahreszielerreichung berechnet. Der vereinbarte Betrag wird spätestens Ende April des Folgejahres ausbezahlt. Bei unterjähriger Anstellung erfolgt die Auszahlung des variablen Lohnanteils anteilsmässig pro rata. Vom variablen Lohn wird der Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen abgezogen.

9 Erfassung der Arbeitszeit

Die produktive und unproduktive Arbeitszeit wird vom Arbeitnehmer täglich erfasst.

10 Familienzulage

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Familienzulage richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitgeberin gewährt die nachfolgenden Zulagen in Ergänzung zu den Bestimmungen:

Familienzulage, bei Geburt des 1. Kindes: CHF 350.00 pro Monat (enthält die Kinderzulage gemäss den gesetzlichen Bestimmungen)

für jedes anspruchsberechtigte weitere Kind: Kinderzulage gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des zuständigen Kantons

Die Familienzulage wird monatlich auf das vom Arbeitnehmer bezeichnete Konto spätestens am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.

11 Spesen- und Auslagenvergütung, weitere Leistungen

Die geschäftlich notwendigen Auslagen werden dem Arbeitnehmer gemäss Spesenreglement der Arbeitgeberin erstattet.

12 Treueprämie

Der Arbeitnehmer erhält eine Treuprämie in folgendem Umfang: - Nach Ablauf von 5 und 10 Anstellungsjahren je eine Prämie im Wert von ¼ des festen

Monatslohns; - nach je weiteren 5 Anstellungsjahren jeweils ½ fester Monatslohn

Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des durchschnittlichen Jahreslohns der letzten fünf Jahre. Die Prämie kann ganz oder teilweise in Form von bezahltem Urlaub bezogen werden. Wird die Prämie in Form von bezahltem Urlaub für eine Weiterbildung im beruflichen Kontext der Arbeitgeberin genutzt, so gelangt ein Multiplikator von 1.5 für die Berechnung des Urlaubanspruchs zur Anwendung. Vor der Anmeldung zu einer beruflichen Weiterbildung ist mit der Arbeitgeberin zu klären, ob für die geplante Weiterbildung die Voraussetzungen für den Zeitmultiplikator erfüllt sind. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Treueprämie.

13 Abzüge für Sozial- und Unfallversicherungen

Von jeder Lohnzahlung werden abgezogen: - der Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge gemäss den gesetzlichen

Bestimmungen - der Arbeitnehmeranteil der Prämie für die Nichtberufsunfall-Versicherung und

Nichtberufsunfall-Zusatzversicherung (50% zulasten Arbeitnehmer) - der Arbeitnehmeranteil der Pensionskassenbeiträge (50% zulasten Arbeitnehmer)

14 Lohnfortzahlung bei Krankheit

Die Lohnfortzahlung umfasst während der ersten drei Monate der Arbeitsverhinderung 100% und für den Rest des ersten Jahres 90%. Während dem zweiten Jahr werden 80% des festen Jahreslohnes fortbezahlt. Der Anspruch auf den variablen Lohn entfällt. Zur Sicherstellung der Lohnfortzahlung ist der Arbeitnehmer bei Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge Krankheit durch eine Krankentaggeldversicherung gemäss Beilagen (Leistungsübersicht, AGB) versichert. Falls die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen kürzt oder nicht leistet, so wird die Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin im gleichen Verhältnis gekürzt. Im 1. Monat beträgt die Lohnfortzahlung in jedem Falle 100%. Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird von der Arbeitgeberin getragen.

15 Lohnfortzahlung bei Unfall

Die Lohnfortzahlung umfasst während der ersten drei Monate der Arbeitsverhinderung 100% und für den Rest des ersten Jahres 90%. Während dem zweiten Jahr werden 80% des festen Jahreslohnes fortbezahlt. Der Anspruch auf den variablen Lohn entfällt.

Zur Sicherstellung der Lohnfortzahlung ist der Arbeitnehmer bei Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge Unfall einerseits nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und andererseits durch eine Unfallzusatz-Versicherung für den das UVG Maximum übersteigenden Lohnanteil gemäss Beilagen (Leistungsübersicht und AGB) versichert. Falls die obligatorische Unfallversicherung oder die Unfallzusatzversicherung ihre Leistungen auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen kürzt oder nicht leistet, so wird die Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin im gleichen Verhältnis gekürzt. Für die ersten 2 Tage beträgt die Lohnfortzahlung in jedem Falle 100%. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung und Nichtberufsunfall-Zusatzversicherung wird zur Hälfte von der Arbeitgeberin getragen.

16 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

Bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischem Schweizerischem Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Zivildienst gelten die Regelungen gemäss Art. 324a und b OR. Bei kumulierten jährlichen Abwesenheiten von weniger als 30 Arbeitstagen wird 100% des Lohnes bezahlt. Bei Beförderungsdiensten hat der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung mit der Arbeitgeberin schriftlich zu vereinbaren. Der Lohnanspruch besteht nur, wenn der Dienst zu EO-Leistungen berechtigt und die EO-Meldekarte vorgelegt wird.

17 Zahlung bei Tod

Beim Tod als Folge eines Berufsunfalls (Artikel 7 UVG) oder einer Berufskrankheit (Artikel 9 UVG) bezahlt die Arbeitgeberin für die Bestattungskosten einen Betrag von CHF 2„500.00. In Ergänzung zu den obligatorischen BVG-Leistungen gelangt im Todesfalle des Arbeitnehmers aus der Pensionskasse ein einmaliges Todesfallkapital in der Höhe eines festen Jahreslohnes zur Auszahlung. Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Pensionskasse leistet. Die Arbeitgeberin ist darüber hinaus nicht zur Auszahlung verpflichtet.

18 Annahme von Geschenken

Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten für sich oder für andere Personen Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Als Geschenke gelten grundsätzlich alle Vorteile, die direkt oder indirekt eine Vermögenszuwendung darstellen, namentlich Naturalabgaben, Schuldenerlasse, Rabatte, Reisen und dergleichen. Als sonstige Vorteile gelten Leistungen, die bestimmt oder geeignet sind, dem Arbeitnehmer oder ihm nahe stehenden Personen einen besonderen, sonst nicht zukommenden Vorteil zu verschaffen. Geringfügige Zuwendungen gelten weder als Geschenke noch als sonstige Vorteile. Als geringfügige Zuwendungen gelten landesübliche Aufmerksamkeiten wie Einladungen zu Kultur- und Sportveranstaltungen, Apéro oder Geschäftsessen. Diese dürfen nur angenommen werden, sofern sie der Förderung geschäftlicher Ziele dienen und die Fähigkeit vom Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen, objektive und faire Geschäftsentscheide zu treffen. Im Übrigen gilt der TÜV SÜD Code of Ethics (Anhang 3 zum Arbeitsvertrag).

19 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Recht am

Arbeitsresultat und Verbesserungen

Erfindungen und Designs, die vom Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden, gehören unabhängig von deren Schutzfähigkeit originär der Arbeitgeberin. Durch Urheberrecht geschützte Werke inkl. Computerprogramme, welche der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten schafft, stehen ebenfalls der Arbeitgeberin zu.

20 Geschäftsgeheimnis

Der Arbeitnehmer darf ihm bekannt gewordene, die Arbeitgeberin oder ihre Vertragspartner betreffende Tatsachen, Informationen und Erfahrungen in technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Belangen Dritten nicht zugänglich machen, mitteilen oder persönlich zum Nachteil der Arbeitgeberin oder ihrer Kunden verwenden, sofern diese Tatsachen, Informationen und Erfahrungen entweder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die Arbeitgeberin bzw. ihre Vertragspartner ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse daran haben. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin bleibt der Arbeitnehmer in diesem Ausmass zur Verschwiegenheit verpflichtet.

21 Verwaltungsratsmandate und Nebenbeschäftigungen

Übernimmt der Arbeitnehmer im Auftrag der Arbeitgeberin Verwaltungsratsmandate, gehen die Honorare und Entschädigungen an die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin schliesst für den Arbeitnehmer auf ihre Kosten eine geschäftsübliche Organhaftpflichtversicherung ab. Die Übernahme von Verwaltungsmandaten in Gesellschaften ohne Arbeitgeberin-Beteiligung bedarf vor der Annahme eines solchen Mandates der schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin. Eine entgeltliche Beschäftigung ausserhalb der Arbeitgeberin darf die berufliche Leistungsfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen und nicht gegen die legitimen Interessen der Arbeitgeberin verstossen. Deshalb bedarf sie der vorgängigen und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin. Die Zustimmung kann aus wichtigen strategischen oder wirtschaftlichen Gründen verweigert werden. Davon ausgenommen sind die bei Vertragsschluss bestehenden Mandate, von denen die Arbeitgeberin schriftlich Kenntnis hatte.

22 Öffentliche Ämter

Vor der Übernahme eines öffentlichen Amtes informiert der Arbeitnehmer den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin. Falls die Ausübung des öffentlichen Amtes zu Interessenskonflikten oder zur Reduktion der beruflichen Leistungsfähigkeit führen könnte, ist sie nicht mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers vereinbar. Deshalb bedarf die Kandidatur für ein öffentliches Amt der vorgängigen und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin.

23 Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge ist im Reglement der Pensionskasse geregelt. Der Arbeitnehmer ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert.

24 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Anhänge und Zusatzvereinbarungen als aufgehoben. Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin ist diese berechtigt, den Arbeitnehmer gegen weitere Bezahlung des festen Lohnes von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen. Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund (Art. 337 OR). Auf jeden Fall endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, an dem der Arbeitnehmer das ordentliche AHV-Rentenalter oder Pensionsalter erreicht.