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15.- 16. FALL
Dr. Marie-Therese Richter, BA
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Dienstleistungsfreiheit
Art 56 ff AEUV
„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der MS, die in einem anderen MS als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten“
Unmittelbar anwendbar
Spezielles Diskriminierungsverbot
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Dienstleistung
Art 57 AEUV:
„Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen“
Verhältnis zu-Warenverkehrsfreiheit: körperliche Sache-Arbeitnehmerfreizügigkeit: unselbständige Erbringung einer Leistung-Niederlassungsfreiheit: nicht nur vorüberübergehende Tätigkeit
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Grenzüberschreitender Charakter
• positive Dienstleistungserbringung: Leistungserbringer begibt sich zum Leistungsempfänger in dessen MS
• negative Dienstleistungserbringung: Leistungsempfänger begibt sich zum Leistungserbringer in dessen MS, um die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen
• Korrespondenzdienstleistung: Leistungserbringer und Leistungsempfänger bleiben in ihrem jeweiligen MS, nur Dienstleitung überschreitet Grenzen
•Leitungserbringer und Leistungsempfänger in selbem MS ansässig, aber Leistung wird in anderem MS erbracht
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Verletzung der Dienstleistungsfreiheit
-Offene Diskriminierung
-Versteckte Diskriminierung
-Unterschiedslos geltende Maßnahmen, die geeignet sind, die Tätigkeit eines Dienstleistenden, der in einem anderen MS ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern
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Zulässig
Art 62 iVm 51 AEUV: wenn Tätigkeit mit Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist
Rechtfertigung: aus Gründen der öff Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ODER
Zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
+ VHM
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15. Fall
EuGH 17. 11. 2009, C-169/08, Presidente del Consiglio dei Ministri/Regione Sardegna, noch nicht in amtl Slg.
Erstes Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte costituzionale
Verletzung der Dienstleistungfreiheit durch Einführung einer Steuer durch die Region Sardinien auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen verwendeten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region Sardinien erhoben wird
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1. Frage: Dienstleistung
Entgelt???
2. Frage: diskriminierend???
Unterschiedslos anwendbar weil auch nicht-sardische, italienische Betreiber steuerpflichtig sind
3. Frage: Rechtfertigung durch Umweltschutz???
Nicht kohärent weil alle Betreiber gleiche Umweltprobleme verursachen und generelle Steuern nicht vergleichbar sind
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Niederlassungfreiheit
Art 49 ff AEUV
Freiheit der Selbstständigen, außerhalb ihres Heimatstaates einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen
Spezifisches Diskriminierungsverbot
Unmittelbar anwendbar
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Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit
Wirtschaftlich dauerhaft in MS etablieren, nicht nur vorübergehend
-Grad der Etablierung-Dauer der Tätigkeit-Schwerpunkt der Tätigkeit
-> nicht nur Dauer sondern auch Absicht
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Begünstigte
• natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines MS besitzen, müssen nicht in MS ansässig sein
• juristische Personen (Art 54 AEUV), wenn sie-Nach Rechtsvorschriften eines MS gegründet wurden UND-Eine örtliche Verbindung mit einem MS besteht, zb wenn satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in MS
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Verletzung der Niederlassungsfreiheit
-Offene Diskriminierung
-Versteckte Diskriminierung
-Unterschiedslos geltende Maßnahmen, die Niederlassungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen könnten
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Zulässig
Art 51 AEUV: wenn Tätigkeit mit Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist
Rechtfertigung: aus Gründen der öff Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ODER
Zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
+ VHM
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16. Fall
EuGH 10. 3. 2009, C-169/07, Hartlauer Handelsgesellschaft mbH/Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung, noch nicht in amtl Slg.
Ob Bewilligungspflicht von Zahnambulatorien mit Bedarfsprüfung gegen Niederlassungsfreiheit verstößt
-> ungerechtfertigte Beschränkung weil Ziel des Gesundheitsschutzes nicht in kohärenter Weise verfolgt (für Gruppenpraxen keine Bedarfsprüfung)