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Deutscher Bundestag Drucksache 15/3653 15. Wahlperiode 24. 08. 2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat der Gesetzgeber unter anderem das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) neu geordnet. In einem zweiten Schritt sollen die zahlreichen Vorschriften auf dem Gebiet des Verjährungsrechts vereinheit- licht und auf das neue System umgestellt werden, wobei im Gesetz zur Moderni- sierung des Schuldrechts selbst bereits einige dieser Anpassungen vorgenommen wurden. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die noch ausstehenden Änderungen der Verjährungsvorschriften in den privatrechtlichen Rechtsmaterien vorneh- men. B. Lösung Der Entwurf sieht vor, die zahlreichen verstreuten einzelnen Verjährungsvor- schriften außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die neue Systematik des Verjährungsrechts anzupassen. Dazu kann eine größere Zahl spezieller Verjäh- rungsvorschriften aufgehoben werden, so dass dadurch die verjährungsrecht- lichen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB unmittelbar gelten. Soweit ein sachlich begründeter Anlass nachgewiesen ist, sind weiterhin Abweichungen vom neuen Verjährungsrecht des BGB in speziellen Verjährungsvorschriften vorgesehen. Insgesamt wird durch die vorgeschlagenen Änderungen das bislang zersplitterte Verjährungsrecht übersichtlicher und einheitlicher gestaltet. Eine gleichstellungspolitische Relevanz ist nicht gegeben. C. Alternativen Keine

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Deutscher Bundestag Drucksache 15/365315. Wahlperiode 24. 08. 2004

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriftenan das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

A. Problem und ZielDurch das Gesetz zurModernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001(BGBl. I S. 3138) hat der Gesetzgeber unter anderem das Verjährungsrecht desBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) neu geordnet. In einem zweiten Schritt sollendie zahlreichen Vorschriften auf dem Gebiet des Verjährungsrechts vereinheit-licht und auf das neue System umgestellt werden, wobei im Gesetz zur Moderni-sierung des Schuldrechts selbst bereits einige dieser Anpassungen vorgenommenwurden. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die noch ausstehenden Änderungender Verjährungsvorschriften in den privatrechtlichen Rechtsmaterien vorneh-men.

B. LösungDer Entwurf sieht vor, die zahlreichen verstreuten einzelnen Verjährungsvor-schriften außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die neue Systematik desVerjährungsrechts anzupassen. Dazu kann eine größere Zahl spezieller Verjäh-rungsvorschriften aufgehoben werden, so dass dadurch die verjährungsrecht-lichen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB unmittelbar gelten. Soweit ein sachlichbegründeter Anlass nachgewiesen ist, sind weiterhin Abweichungen vom neuenVerjährungsrecht des BGB in speziellen Verjährungsvorschriften vorgesehen.Insgesamt wird durch die vorgeschlagenen Änderungen das bislang zersplitterteVerjährungsrecht übersichtlicher und einheitlicher gestaltet.Eine gleichstellungspolitische Relevanz ist nicht gegeben.

C. AlternativenKeine

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Drucksache 15/3653 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Kosten der öffentlichen Haushalte1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandAuf die öffentlichen Haushalte wirkt sich das Gesetz nicht kostenbelastend aus.

2. VollzugsaufwandKeiner

E. Sonstige Kosten und PreiswirkungenMit der Ausführung des Gesetzes sind weder Auswirkungen auf Einzelpreisenoch Auswirkungen auf das Preisniveau oder auf das Verbraucherpreisniveau zuerwarten. Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3653

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3653

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriftenan das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 90 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zu-letzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes§ 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom

29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch … ge-ändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes

In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzesvom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch … ge-ändert worden ist, werden der Punkt am Satzende durch einSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„ die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sindnicht anzuwenden.“

Artikel 4Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

1. § 51b wird aufgehoben.

2. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 51b, 52 Abs. 2“durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 5Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 62 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens,der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwaltersentstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die

regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetz-buch.“

3. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet

sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjäh-rung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“

4. § 147 wird wie folgt geändert:a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6Änderung des GrundbuchbereinigungsgesetzesIn § 7 Abs. 3 Satz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes

vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletztdurch … geändert worden ist, werden die Wörter „er verjährtnach Ablauf von 30 Jahren“ durch die Wörter „seine Verjäh-rung richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßigeVerjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 7Änderung des EinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-chen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), daszuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § 11 an-gefügt:

„§ 11Überleitungsvorschrift zum

Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriftenan das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

(1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Ge-setz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Ge-setz zur Modernisierung des Schuldrechts vom … (BGBl. IS. …) geänderten Vorschriften1. im Arzneimittelgesetz,2. im Lebensmittelspezialitätengesetz,3. in der Bundesrechtsanwaltsordnung,4. in der Insolvenzordnung,5. im Grundbuchbereinigungsgesetz,6. im Bürgerlichen Gesetzbuch,7. im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,8. im Handelsgesetzbuch,9. im Umwandlungsgesetz,

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Drucksache 15/3653 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

10. im Aktiengesetz,11. im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-

ter Haftung,12. im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-

nossenschaften,13. in der Patentanwaltsordnung,14. im Steuerberatungsgesetz,15. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für

die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,16. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für

die Gasversorgung von Tarifkunden,17. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für

die Versorgung mit Wasser,18. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für

die Versorgung mit Fernwärme,19. im Rindfleischetikettierungsgesetz,20. in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung

und21. in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-

bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr so-wie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderesbestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der … [ein-setzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Anpassungvon Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts], an die Stelle des 31. Dezember 2001der … [einsetzen: Datum des letzten Tages vor dem Inkraft-treten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvor-schriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-rechts].“

(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sichnach Maßgabe des bis zum … [einsetzen: Datum des letztenTages vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung vonVerjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierungdes Schuldrechts] geltenden Rechts nach den Regelungenüber die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Ge-setzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur An-passung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Mo-dernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen be-stimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetzeingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Anpas-sung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Moder-nisierung des Schuldrechts] abgelaufen ist, wird in die Ver-jährungsfrist eingerechnet.

Artikel 8Änderung des BürgerlichenGesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 IS. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:1. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Kommaersetzt.

b) In Nummer 5 werden der Punkt durch ein Komma er-setzt und das Wort „und“ angefügt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:„6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der

Zwangsvollstreckung.“2. In § 201 Satz 1 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“

ersetzt.3. § 1996 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert,das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Um-ständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zubeantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zweiWochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag dasNachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.“

4. § 1997 wird wie folgt gefasst:„§ 1997

Hemmung des FristablaufsAuf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Ver-jährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechendeAnwendung.“

Artikel 9Änderung des Gesetzes zur Regelung

derWohnungsvermittlung§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Woh-

nungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745,1747), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufge-hoben.

Artikel 10Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-ändert:1. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von demZeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von demAbschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrläs-sigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht aufdiese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünfJahren von dem Abschluss des Geschäfts an.“

2. § 88 wird aufgehoben.3. § 113 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von demZeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter vondem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme desGesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis er-langen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten;sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis odergrob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Ent-stehung an.“

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3653

4. § 902 wird wie folgt geändert:a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. In § 903 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-chen.

6. § 905 wird aufgehoben.

Artikel 11Änderung des Umwandlungsgesetzes

§ 93 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch …geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. IS. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:1. In § 51 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 46 bis 49“ durch

die Angabe „den §§ 46 bis 48“ ersetzt.2. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung derEinlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehungan. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen derGesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ab-lauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnungein.“

3. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren

in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“

4. § 88 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei

Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen Vor-standsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder von derzum Schadensersatz verpflichtenden Handlung Kenntniserlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müss-ten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis odergrob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Ent-stehung an.“

5. § 284 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei

Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen persön-lich haftenden Gesellschafter und die Aufsichtsratsmit-glieder von der zum Schadensersatz verpflichtendenHandlung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahr-lässigkeit erlangen müssten. Sie verjähren ohne Rück-sicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnisin fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“

6. Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren

in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung derBeendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10des Handelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt.“

7. § 327 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühereHauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbind-lichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wennsie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Ein-gliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühereHauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 desBürgerlichen Gesetzesbuchs bezeichneten Art festgestelltsind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-ckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; beiöffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Er-lass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit demTag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederungin das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchsals bekannt gemacht gilt. Die für die Verjährung gelten-den §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bür-gerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 desBürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf esnicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruchschriftlich anerkannt hat.“

Artikel 13Änderung des Einführungsgesetzes

zumAktiengesetzNach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch… geändert worden ist, wird folgender § 26e eingefügt:

„§ 26eÜbergangsregelung zum Gesetz zur Anpassungvon Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur

Modernisierung des Schuldrechts

§ 327 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der ab dem … [einset-zen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Anpassungvon Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts] geltenden Fassung ist auf vor diesemDatum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn

1. die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Han-delsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs nach die-sem Datum als bekannt gemacht gilt und

2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach demTag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederungin das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchsals bekannt gemacht gilt, fällig werden.

Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne desSatzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe an-wendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.“

Artikel 14Änderung des Gesetzes betreffend

die Gesellschaftenmit beschränkter HaftungDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

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Drucksache 15/3653 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung derEinlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehungan. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen derGesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ab-lauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnungein.“

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren inden Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in denFällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährungbeginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem dieZahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistetist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6Satz 2 entsprechende Anwendung.“

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden ent-sprechende Anwendung.“

4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über denBetrag der Stammeinlagen, die Bestimmung in § 5 Abs. 2über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer Stamm-einlagen sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über dieVerjährung finden auch hinsichtlich der auf das erhöhteKapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung.“

Artikel 15

Änderung des Gesetzes betreffenddie Erwerbs- undWirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistungvon Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt inzehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insol-venzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft er-öffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechsMonaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.“

2. § 62 Abs. 6 wird aufgehoben.

3. § 74 wird aufgehoben.

4. In § 77 Abs. 4 wird die Angabe „die §§ 73 bis 75“ durchdie Angabe „die §§ 73 und 75“ ersetzt.

5. § 118 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 16

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentsanwaltsordnung vom 7. September 1966(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch …, wird wie folgtgeändert:

1. § 45b wird aufgehoben.

2. In § 52m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 45b, 49 und 50 bis52“ durch die Angabe „§§ 49 und 50 bis 52“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletztgeändert durch …., wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 wie folgtgefasst:„(weggefallen) § 68“.

2. § 68 wird aufgehoben.

Artikel 18

Änderung der Verordnung überAllgemeine Bedingungen für die

Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für dieElektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979(BGBl. I S. 684), die zuletzt durch … geändert worden ist,wird aufgehoben.

Artikel 19

Änderung der Verordnung überAllgemeine Bedingungen für dieGasversorgung von Tarifkunden

§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für dieGasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. IS. 676), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufge-hoben.

Artikel 20

Änderung der Verordnung überAllgemeine Bedingungen für dieVersorgungmitWasser

§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für dieVersorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750,1067), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufge-hoben.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3653

Artikel 21Änderung der Verordnung überAllgemeine Bedingungen für dieVersorgungmit Fernwärme

§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für dieVersorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. IS. 742), die zuletzt durch …. geändert worden ist, wird auf-gehoben.

Artikel 22Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes§ 9 Abs. 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom

26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch … geän-dert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 23Änderung der

Telekommunikations-Kundenschutzverordnung§ 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung

vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), die zuletzt durch… geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 8Verjährung

Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Telekom-munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer

Kunden richtet sich nach den Regelungen über die regelmä-ßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“

Artikel 24Änderung der Verordnung über die

Allgemeinen Beförderungsbedingungen für denStraßenbahn- und Obusverkehr sowie

für den Linienverkehrmit Kraftfahrzeugen§ 15 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-

bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowiefür den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch … geändert wordenist, wird aufgehoben.

Artikel 25Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf den Artikeln 18 bis 21, 23 und 24 beruhenden Teile

der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grundder jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-ordnung geändert werden.

Artikel 26Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Drucksache 15/3653 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil1. Ziel des Gesetzes: Anpassung von Verjährungsvorschrif-

ten an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat der Gesetzgeberaus Anlass und zum Zwecke der Umsetzung von dreiEU-Richtlinien folgende Ziele verfolgt:

– Neuordnung des Verjährungsrechts,

– Neuordnung des allgemeinen und besonderen Leistungs-störungsrechts,

– Integration der Verbraucherschutzgesetze auf dem Gebietdes Vertragsrechts.

Das zuletzt genannte Ziel hat der Gesetzgeber mit dem Ge-setz zur Modernisierung des Schuldrechts bereits vollständigverwirklicht. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für daszweite Ziel der Neuordnung des Leistungsstörungsrechts; dieinsoweit noch ausstehenden Änderungen werden in einemgesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorgenommen. Bei derNeuordnung des Verjährungsrechts hat sich der Gesetzgeberdagegen für eine zweistufige Vorgehensweise entschieden(vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetz zurModernisierung des Schuldrechts, Bundestagsdrucksache14/6857, S. 42). In einem ersten Schritt, der mit dem Gesetzzur Modernisierung des Schuldrechts vollzogen wurde,wurde das neue System der Verjährungsfristen festgelegt. Ineinem zweiten Schritt sollen die zahlreichen Vorschriften aufdem Gebiet des Verjährungsrechts vereinheitlicht und auf dasneue System umgestellt werden. In dem Gesetz zur Moderni-sierung des Schuldrechts sind bereits einige dieser Anpas-sungen vorgenommen worden. Auch sind zwischenzeitlichvereinzelt fachgesetzliche Reformgesetzgebungsvorhabendazu genutzt worden, die Verjährungsvorschriften im Zu-sammenhang mit der Sachmaterie umzustellen. Der größereTeil dieser Anpassungen steht aber noch aus.

Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es, diese Änderungen jetztvorzunehmen. Er konzentriert sich dabei auf die Verjäh-rungsvorschriften in den privatrechtlichen Rechtsmaterien,die umfassend auf Änderungsbedarf überprüft wurden. Le-diglich im Bereich des Versicherungsvertragsrechts und desSeehandelsrechts wurde im Hinblick auf demnächst anste-hende Gesamtreformen auf eine singuläre Anpassung derVerjährungsvorschriften verzichtet.

Der Bereich des öffentlichen Rechts wird vom Gesetzent-wurf nicht umfasst. Im öffentlichen Recht gelten grund-sätzlich eigenständige Verjährungsregelungen; auf die zivil-rechtlichen Verjährungsbestimmungen kann nur hilfsweiseentsprechend zurückgegriffen werden. Zudem würde dieEinbeziehung des öffentlichen Rechts eine umfassende sys-tematische Abstimmung von Regelungsmaterien auf Bund-und Landesebene erfordern und auch aus diesem Gesichts-punkt den Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs spren-gen. Auch wurde davon abgesehen, die verfahrensrecht-lichen Kostengesetze in die Anpassung einzubeziehen. Zumeinen handelt es sich hierbei auch um öffentlich-rechtlicheRegelungen; zum anderen bestand im Rahmen der Beratun-

gen des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichenKostenrechtsmodernisierungsgesetzes Konsens mit den Län-dern, die Verjährungsregelungen des geltenden Kostenrechtsnicht zu ändern.2. Einführung der neuen regelmäßigen VerjährungsfristDer Schwerpunkt der Anpassung liegt in der Anpassung derVerjährungsfristen in den Verjährungsregelungen der Spezi-algesetze. Es gibt in diesen Regelungen zwar auch Bezug-nahmen auf einzelne sonstige Bestimmungen des Verjäh-rungsrechts des BGB, die durch die Änderung und Neuord-nung dieser Vorschriften oft unrichtig geworden sind. Derhierdurch bewirkte technische Anpassungsbedarf ist aberdurch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts weit-gehend bereits abgedeckt worden und wird ansonsten bei denjetzt vorgenommenen Änderungen mit erfasst. Nicht abge-deckt worden ist durch die Schuldrechtsreform dagegen derAnpassungsbedarf bei den Fristen selbst.Zahlreiche Vorschriften des Zivilrechts außerhalb des BGBsehen besondere Fristen für die Verjährung einzelner An-sprüche vor. Diese Fristen erklären sich im Lichte der bisheri-gen regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. Die dortbestimmte Verjährungsfrist von 30 Jahren erwies sich inzahlreichen Situationen als viel zu lang, so dass sich der Ge-setzgeber gezwungen sah, kürzere Verjährungsfristen in denFachgesetzen einzuführen, die als Spezialregelung die regel-mäßige Verjährung verdrängten. Das Ergebnis ist ein Kon-glomerat verschiedenster Verjährungsfristen, die zwar vondem gemeinsamen Bestreben getragen sind, die regelmäßigeVerjährung von 30 Jahren abzukürzen, aber in ihrer konkre-ten Dauer nicht systematisiert aufeinander abgestimmt zu-stande gekommen sind. In der großen Masse der Fälle han-delt es sich um Verjährungsfristen im Bereich von zwei bisfünf Jahren; dies entspricht funktionell der bisher für Vergü-tungsansprüche im BGB vorgesehenen Verjährungsfrist vonzwei bzw. vier Jahren.Das Motiv für diese abweichenden kürzeren Verjährungsfris-ten ist mit der Aufgabe der früheren regelmäßigen Verjäh-rungsfrist von 30 Jahren durch das Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts entfallen. Die dort bestimmte neueregelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB dreiJahre, deren Beginn gemäß § 199 BGB nunmehr allerdingssubjektiv angeknüpft wird. Diese Frist bewegt sich etwa imrechnerischen Mittel der Verjährungsfristen, die in den ein-zelnen spezialgesetzlichen Vorschriften festgelegt wordensind. Bei der Bestimmung dieser neuen regelmäßigen Verjäh-rungsfrist hat der Gesetzgeber besonders darauf geachtet,dass sie tatsächlich für den durchschnittlichen Anspruch ge-eignet ist und tatsächlich so bemessen ist, dass sie „regelmä-ßig“ für die Verjährung von Ansprüchen vorgesehen werdenkann. Ziel der Bemühungen war es nämlich gerade, beson-dere Vorschriften über die Verjährungsfrist unnötig werdenzu lassen und hierdurch zu einer verbesserten Übersichtlich-keit und Vereinheitlichung des zersplitterten Verjährungs-rechts zu gelangen.Da die alte regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren fürzahlreiche Ansprüche nicht geeignet war, war die Regel-verjährung faktisch zur Ausnahme geworden. Bei der jetzt

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bestimmten neuen regelmäßigen Verjährungsfrist nach den§§ 195, 199 BGB ist das Gegenteil der Fall. Sie hat daserklärte Ziel, grundsätzlich für alle Ansprüche als angemes-sene Ausgestaltung der Verjährung anwendbar zu sein. DieSchwelle für ein ausnahmsweises Abweichen von der regel-mäßigen Verjährung muss angesichts dessen hoch angesetztwerden. Es bedarf einer besonderen Begründung, weshalbein Anspruch in einer anderen Frist verjähren soll und wes-halb die neue regelmäßige Verjährungsfrist für ihn nicht ge-eignet ist. Bei der Überprüfung der spezialgesetzlichen Vor-schriften hat sich ergeben, dass solche besonderen Gründefür eine abweichende Verjährungsvorschrift in der Regelnicht bestehen. Die bloße Tatsache, dass die bisherige spezi-algesetzlich angeordnete Verjährungsfrist von der neuen Re-gelverjährung nominell geringfügig abweicht, ist als solchekein hinreichender Grund, von der Vereinheitlichung derFristen abzusehen, sofern nicht ein zwingendes sachlichesBedürfnis dahinter steht. Die vorgesehenen Änderungen füh-ren deshalb die regelmäßige Verjährungsfrist durchgehendüberall dort ein, wo bisher eine kürzere Verjährungsfrist alsdie bisherige regelmäßige vorgesehen war und eine Prüfungergeben hat, dass sachliche Gründe für ein Abweichen vonder neuen regelmäßigen Verjährungsfrist nicht bestehen. So-weit ausnahmsweise aus sachlichen Gründen Abweichungenentweder beibehalten oder neu geschaffen werden, sind dieseanhand des dargestellten Maßstabes zu begründen.

Bei der Anpassung an die regelmäßige Verjährung nach demBGB wird nicht nur die nominelle Verjährungsdauer auf dieneue dreijährige Frist des § 195 BGB umgestellt, sondernauch die neue Anknüpfung des Verjährungsbeginns gemäߧ 199 BGB, die integraler Bestandteil der neuen Verjäh-rungssystematik ist, zur Anwendung gebracht. Sie enthält ge-genüber dem alten System des BGB insbesondere zwei Än-derungen: Die wichtigste davon ist die neu eingeführte sub-jektive Anknüpfung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danachbeginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn der Anspruchentstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch be-gründenden Umständen und der Person des SchuldnersKenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangenmüsste. Dies kommt dem Gläubiger – im Vergleich zur frühe-ren objektiv laufenden Verjährung ab Entstehung des An-spruchs gemäß § 198 BGB a. F. – insbesondere in solchenFällen zugute, in denen ein Anspruch über lange Zeit nicht er-kennbar war, etwa weil der Schaden, der den Ersatzanspruchauslöst, noch nicht in Erscheinung getreten war. Danebenwird als zweite Neuerung in § 199 Abs. 1 BGB der Beginnder Verjährung erst ab dem Jahresende gerechnet, in dem dietatbestandlichen Voraussetzungen für den Verjährungsbe-ginn vorliegen, statt wie früher in § 198 BGB a. F. für die re-gelmäßige Verjährung taggenau auf die Entstehung des An-spruchs abzustellen. Dies führt dazu, dass sich die Verjäh-rungsdauer je nach Kalenderstand faktisch bis zu fast einemweiteren Jahr verlängern kann. Hierdurch tritt häufig eineweitere Annäherung an bisherige spezialgesetzliche Verjäh-rungsfristen ein, wenn diese nominell geringfügig über derneuen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren liegen.

Regelungstechnisch kann die Umstellung auf die Verjäh-rungssystematik des BGB in Materien des Privatrechts ein-fach dadurch geschehen, dass die bestehende Sonderrege-lung ersatzlos gestrichen wird. Gemäß der Systematik desAllgemeinen Teils des BGB gelten die Verjährungsvorschrif-ten der §§ 194 ff. BGB auch über das Bürgerliche Gesetz-

buch hinaus für alle Ansprüche des Privatrechts, sofern keineSonderregelungen getroffen sind. An dieser Systematik hatauch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nichtsgeändert. Die ersatzlose Streichung der bisherigen Sonder-regelungen führt daher zur umfassenden Anwendbarkeit derVerjährungsvorschriften der §§ 194 bis 218 BGB in ihrer Ge-samtheit, einschließlich sämtlicher Hemmungs- und sonsti-ger Bestimmungen. Soweit eine Prüfung des jeweiligen spe-zialgesetzlichen Sachverhalts ergeben hat, dass auf die Ge-samtheit der Verjährungsvorschriften der §§ 194 bis 218BGB verwiesen werden kann, ist daher grundsätzlich eineausdrückliche Verweisformulierung im Spezialgesetz ent-behrlich. Die Umstellung erfolgt in diesen Fällen dadurch,dass die Spezialnorm ersatzlos gestrichen wird. Dadurchwird der Rückgriff auf die Verjährungsregelungen des Allge-meinen Teils des BGB eröffnet.

Gleichwohl ist in bestimmten Fällen ein ausdrücklicher Ver-weis „auf die Regelungen über die regelmäßige Verjährungnach dem Bürgerlichen Gesetzbuch“ aufgenommen worden,wie auch schon bisher die Verweisungsfrage im Verjährungs-recht nicht einheitlich gehandhabt worden ist. Ein solcherausdrücklicher Verweis ist zum einen zur Klarstellung gebo-ten, wenn eine Abweichung in einzelnen Fragen, etwa dieAnknüpfung an einen von § 199 BGB abweichenden Verjäh-rungsbeginn, aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist undauf die BGB-Regelungen nur im Übrigen verwiesen wird.Weiterhin kann er sinnvoll sein, wenn an die Verjährung zu-sätzlich inhaltliche Regelungen im Spezialgesetz geknüpftsind, deren Bezugspunkt durch eine ersatzlose Streichung derVerjährungsnorm abhanden käme. Schließlich kann sich zurKlarstellung eine ausdrückliche Verweisung empfehlen,wenn es sich um Ansprüche im Grenzbereich zwischen Pri-vatrecht und Öffentlichem Recht handelt, um Unsicherheitenüber die Anwendbarkeit der §§ 194 ff. BGB zu vermeiden.

3. Anpassung der Verjährungsregelungen im Handels- undGesellschaftsrecht

Die regelmäßige Verjährungsfrist mit ihrem subjektiven Be-ginn verfehlt ihren Zweck, wenn das Gesetz Ansprüche pri-mär im Interesse Dritter gewährt. Dies gilt namentlich für denGläubigerschutz im Kapitalgesellschaftsrecht. Die Ansprü-che gegen die Gesellschafter aus Kapitalaufbringung undKapitalerhaltung sind zwar formal der Gesellschaft zugewie-sen. Diese Ansprüche stellen jedoch zumindest idealtypischein Gegengewicht für die Gefährdung dar, die den Gesell-schaftsgläubigern daraus erwächst, dass sie ihre Ansprüchemangels persönlicher Haftung der Gesellschafter allein ausdem Gesellschaftsvermögen befriedigen können. ZumSchutz der Gesellschaftsgläubiger soll verhindert werden,dass Vermögenswerte von der Gesellschaft auf die Gesell-schafter verschoben werden. Die Gesellschaftsgläubiger er-fahren häufig allerdings weder von den anspruchsbegründen-den Tatsachen noch von der Person des Schuldners. Soweitsie ausnahmsweise dennoch davon erfahren, können sie dieDurchsetzung der Ansprüche nur begrenzt beeinflussen.Demgegenüber hat die Gesellschaft regelmäßig bereits beiFälligkeit die verjährungsauslösende Kenntnis, weil siedurch ihre Organe die Fälligkeit selbst herbeiführt. Der we-sentliche Vorteil des subjektiven Verjährungssystems, dieAnsprüche so lange als durchsetzbar zu erhalten, bis derGläubiger eine reale Chance zu ihrer Durchsetzung erhält,kommt den primär schutzbedürftigen Gesellschaftsgläubi-

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gern daher nicht zugute. Soweit also die von § 199 Abs. 1Nr. 2 BGB vorausgesetzte Kenntnis oder grob fahrlässigeUnkenntnis der Gesellschaft kein taugliches Kriterium fürden Verjährungsbeginn darstellt, liegt verjährungssystema-tisch das Vorbild des § 199 Abs. 4 BGB nahe. Grundsätzlichsoll daher im Aktien- wie im GmbH-Recht für Kapitalauf-bringung und Kapitalerhaltung eine einheitliche Zehnjahres-frist normiert werden, die im Regelfall mit der Entstehungdes Anspruchs beginnen soll. Unverjährbarkeit der Ansprü-che als Ausnahme vom Grundsatz des § 194 Abs. 1 BGB istinsbesondere mit Rücksicht auf Gesamtrechtsnachfolger derverpflichteten Gesellschafter nicht vorgesehen; für die Ein-zelrechtsnachfolge gelten ohnehin besondere Vorschriften.Entsprechend soll auch die Einlageverpflichtung im Genos-senschaftsrecht behandelt werden.

Beibehalten werden sollen demgegenüber die besonderenVerjährungsvorschriften für die Haftung von Gründern (§ 51AktG, § 9b Abs. 2 GmbHG), Organen (§ 130a Abs. 3 Satz 6HGB, §§ 48, 51, 93 Abs. 6, §§ 116, 117 Abs. 6, § 309 Abs. 5,§ 310 Abs. 4, § 317 Abs. 4, § 318 Abs. 4 AktG, § 25 Abs. 3,§§ 27, 205 Abs. 2 UmwG, § 43 Abs. 4, § 52 Abs. 3 GmbHG,§ 34 Abs. 6, § 41 GenG, § 5 Abs. 3 EWIV-AG) und Mitge-sellschaftern (§ 9b Abs. 2, § 31 Abs. 3 und 5 GmbHG), dieeinheitlich eine Verjährung von fünf Jahren vorsehen. Inso-weit handelt es sich um Ansprüche, die zumeist an die Nicht-leistung der primär zur Einlage bzw. Rückgewähr verpflich-teten Gesellschafter anknüpfen und zum Teil gegenüber denVerpflichtungen der primären Schuldner sogar ausdrücklichsubsidiär sind. Wie nach altem Verjährungsrecht soll dieFünfjahresfrist eine Privilegierung gegenüber der längerenHaftung der eigentlichen Schuldner bewirken, wenngleichdiese wie dargelegt von dreißig auf zehn Jahre verkürzt wer-den soll. Allerdings würde auch die Regelfrist gemäß § 195BGB privilegierend wirken. Problematisch ist daher wenigerdie Länge der Regelfrist als vielmehr deren Beginn, und zwarin zweierlei Hinsicht: Zum einen dienen die Ansprüchegegen Gründer, Organe und Mitgesellschafter ebenso wie dieKapitalschutzregeln auch den externen Gläubigern, die an-ders als die anspruchsberechtigte Gesellschaft von denanspruchsbegründenden Tatsachen und der Person desSchuldners regelmäßig keine Kenntnis erlangen. Die Regel-verjährung könnte also zu Lasten der Gläubiger frühzeitigablaufen. Zum anderen geht es aber insbesondere bei derOrganhaftung um die Folgen unternehmerischer Entschei-dungen. Geschäftsführer sowie Vorstands- und Aufsichts-ratsmitglieder benötigen für ihre Tätigkeit nach objektivenKriterien Gewissheit, ab wann ihnen für ein bestimmtesVerhalten keine Inanspruchnahme mehr droht. Eine Fristen-spanne, die in Ausnahmefällen von drei bis zu zehn oder gar30 Jahren reicht, entspricht diesem Bedürfnis nicht. Die stattdessen geltende, objektiv beginnende Fünfjahresfrist erleich-tert auch die Risikokalkulierung für D&O-Versicherer (Di-rectors & Officers Liability-Insurance), die Schäden ausPflichtverletzungen von Organmitgliedern regulieren. Sie er-leichtert damit zugleich den Organen den Abschluss derarti-ger Versicherungen.

Im Wesentlichen unverändert bleiben auch die Vorschriftenzur Nachhaftungsbegrenzung, für die weiterhin eine ein-heitliche Frist von fünf Jahren gelten soll (§ 26 Abs. 1, § 28Abs. 3, §§ 159, 160 HGB, § 10 Abs. 2 PartGG, Artikel 37EWIV-VO, § 1 EWIV-AG, § 327 Abs. 4 AktG, §§ 45, 133,157, 224 UmwG). Abgesehen von den Verjährungsfristen

des § 159 HGB, des ihm nachgebildeten § 327 Abs. 4 AktGund des § 133 Abs. 6 UmwG handelt es sich hierbei um eingeschlossenes System von Ausschlussfristen. Diese sollengewährleisten, dass Unternehmer die Rechtsform für ihr un-ternehmerisches Handeln nach ihren wirtschaftlichen Be-dürfnissen wählen und wechseln können. Die Aufnahme derunternehmerischen Tätigkeit und die Wahl der Rechtsformsoll nicht von vornherein durch die Sorge vor einer unabseh-baren Weiterhaftung eingeschränkt sein, die bei Rechtsform-wechsel oder Marktaustritt drohen könnte. Die Gläubigerwerden durch eine ausreichend bemessene, durch Publizi-tätserfordernisse transparente Nachhaftungsfrist geschützt.Die ausnahmsweise Ausgestaltung des § 159 HGB als Ver-jährungsvorschrift beruht darauf, dass nach der Auflösung ei-ner Personengesellschaft die Haftung nicht auf ein anderesHaftungssubjekt übergeleitet wird, so dass die Gesellschafterder aufgelösten Gesellschaft nicht neben einem fortbestehen-den Haftungssubjekt „nach“haften. Die persönliche Haftungder Gesellschafter ist vielmehr der einzige Schutz für ungesi-cherte Gläubiger, deren Forderungen in der Liquidation derGesellschaft nicht befriedigt wurden. Würde man jedoch denFall des § 159 HGB der regelmäßigen Verjährung gemäß den§§ 195, 199 BGB unterwerfen, so stünde § 159 HGB in Wi-derspruch zum sonstigen, an Fünfjahresfristen orientiertenSystem der Nachhaftungsbegrenzung. Durch den subjekti-ven Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wäreauch nicht sichergestellt, dass die der Haftung des Gesell-schafters zugrunde liegenden Ansprüche gegen die Gesell-schaft stets oder auch nur regelmäßig in einer kürzeren Fristals fünf Jahren verjähren. Die Sonderverjährung gemäߧ 159 HGB ist daher weiterhin gerechtfertigt. Demgegen-über besteht bei § 327 Abs. 4 AktG kein Grund, an derrechtstechnischen Gestalt einer Sonderverjährungsfrist fest-zuhalten. Die Vorschrift soll daher nach dem Vorbild von§ 160 HGB in eine Ausschlussfrist umgewandelt werden.Hingegen soll § 133 Abs. 6 UmwG als Verjährungsvorschrifterhalten bleiben. Die rechtstechnische Ausgestaltung als Ver-jährungstatbestand anstelle der sonst gewählten Ausschluss-fristen hängt damit zusammen, dass der Anspruch auf Ge-währung gleichwertiger Sonderrechte einmalig durch dieSpaltung entsteht und es daher keiner Ausschlussfrist für spä-ter fällig werdende Ansprüche bedurfte (RegierungsentwurfBundesratsdrucksache 75/94, S. 122). Aus Gründen der sys-tematischen Geschlossenheit ist auch hier an der Fünfjahres-frist festzuhalten.

Die besonderen Verjährungsvorschriften für Wettbewerbs-verbote (§ 61 Abs. 2, § 113 Abs. 3 HGB, § 88 Abs. 3, § 284Abs. 3 AktG) sind gleichfalls im Wesentlichen beizubehal-ten. Diese Vorschriften entsprechen strukturell bereits jetztder regelmäßigen Verjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB,freilich mit deutlich kürzeren Fristen von drei Monaten bzw.fünf Jahren. Mit Rücksicht darauf, dass Wettbewerbsverbotebesonders begründungsbedürftige Ausnahmen von § 1 GWBdarstellen, sind diese kurzen Fristen jedoch gerechtfertigt.Wie in § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB soll jedoch bereits die grobfahrlässige Unkenntnis des Berechtigten den Verjährungs-beginn auslösen.

Im Übrigen kann die regelmäßige Verjährung gemäß den§§ 195, 199 BGB auch im Handels- und Gesellschaftsrechtzur Anwendung gelangen. So hat es etwa der Handelsvertre-ter in der Hand, seine Ansprüche gegen den Unternehmer in-nerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist geltend zu ma-

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chen. Gleiches gilt für Ansprüche der Gesellschafter oder derGesellschaftsorgane gegen die Gesellschaft. Die allermeistenhandels- und gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, bei denenschon bislang nur in Einzelfällen eine besondere Verjäh-rungsfrist galt, können daher ohne weiteres der regelmäßigenVerjährung nach den reformierten BGB-Vorschriften unter-stellt werden.4. GesetzgebungskompetenzDie vorgesehenen Regelungen stützen sich auf Artikel 74Abs. 1 Nr. 1, 11, 18, 19 und 20 des Grundgesetzes. Eine bun-deseinheitliche Regelung ist geboten, da die geändertenVorschriften bundesweit einheitlich gelten. Zur Sicherungeinheitlicher Lebensverhältnisse ist es daher unabdingbarnotwendig, dass auch die Verjährungsfrist für diese bundes-einheitlich vorgesehenen Ansprüche einheitlich geregelt ist,so wie dies bisher schon der Fall war.5. KostenAuf die öffentlichen Haushalte wirkt sich das Gesetz nichtkostenbelastend aus. Mit der Ausführung des Gesetzes sindweder Auswirkungen auf Einzelpreise noch Auswirkungenauf das Preisniveau oder auf das Verbraucherpreisniveau zuerwarten. Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehennicht.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)§ 90 enthält die Verjährungsvorschrift für den Ersatzan-spruch aus einer Arzneimittelschädigung (§ 84). § 90 Abs. 1ist der alten Verjährungsvorschrift für die deliktische Verjäh-rung (§ 852 BGB a. F.) nachgebildet, dessen Regelungsge-halt nunmehr in der regelmäßigen Verjährung nach den§§ 195, 199 BGB n. F. aufgegangen ist. Durch Streichungdes § 90 Abs. 1 kommen gemäß dem systematischen Ansatzdes Gesetzes nunmehr diese Bestimmungen zur Anwendung.Abweichungen zur bisherigen Rechtslage ergeben sich nurinsoweit, als die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB nunmehrerst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstandenist und der Ersatzberechtigte die erforderliche Kenntnis hat,beginnt. Auch reicht nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nunmehrauch die grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruchbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichti-gen aus. Diese Änderungen entsprechen denjenigen bei derallgemeinen deliktischen Verjährung und sind durch die sys-tematische Harmonisierung der Verjährungsvorschriften ge-rechtfertigt.§ 90 Abs. 2 entspricht dem § 203 BGB und kann daher eben-falls ersatzlos gestrichen werden. § 90 Abs. 3 enthält einendeklaratorischen Verweis auf die Verjährungsvorschriftendes BGB und ist daher gleichfalls entbehrlich.

ZuArtikel 2 (Änderung des Lebensmittelspeziali-tätengesetzes)

§ 3 enthält Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ge-gen denjenigen, der gegen die in der Vorschrift näher be-zeichneten Bestimmungen verstößt. Absatz 4 war dem § 852BGB a. F. für die deliktische Verjährung nachgebildet, der indas neue System der §§ 195, 199 BGB n. F. aufgegangen ist.

Dementsprechend ist § 3 Abs. 4 zu streichen, wodurch dieseAnsprüche der regelmäßigen Verjährung nach dem BGBunterworfen werden. Abweichungen zur bisherigen Rechts-lage ergeben sich nur insoweit, als die Verjährung nach § 199Abs. 1 BGB nunmehr erst mit Schluss des Jahres, in dem derAnspruch entstanden ist und der Ersatzberechtigte die erfor-derliche Kenntnis hat, beginnt. Auch reicht nach § 199 Abs. 1Nr. 2 BGB nunmehr auch die grob fahrlässige Unkenntnisvon den den Anspruch begründenden Umständen und derPerson des Ersatzpflichtigen aus. Diese Änderungen entspre-chen denjenigen bei der allgemeinen deliktischen Verjährungund sind durch die systematische Harmonisierung der Ver-jährungsvorschriften gerechtfertigt.

Der Regelungsgehalt des Absatzes 4 Satz 2 wird durch § 203BGB abgedeckt, der gleichfalls zur Anwendung kommt.Durch die Streichung von Absatz 3 Satz 3 entfällt die Heraus-gabeverpflichtung des Erlangten nach Eintritt der Verjäh-rung. Die entsprechende Vorschrift des § 852 BGB n. F.kommt mangels Verweisung nicht zur Anwendung. Aller-dings kann auf diese Regelung verzichtet werden, da in derPraxis angesichts der Vielzahl der Mitbewerber kaum dieKonstellation denkbar ist, dass ein Marktbeteiligter durcheinen Verstoß im Sinne des § 3 Abs. 1 nachweisbar etwas aufKosten eines bestimmten anderen erlangt hat.

ZuArtikel 3 (Änderung des Bundes-Bodenschutz-gesetzes)

Nach § 24 Abs. 1 sind die Kosten von bestimmten im Gesetzangeordneten Maßnahmen, wie z. B. die Untersuchung desBodens oder des Wassers, von denjenigen zu tragen, die zurDurchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind. Sindmehrere Verpflichtete vorhanden, steht ihnen untereinanderein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch für die angefallenenKosten zu, der sich nach dem Anteil ihrer Verursachung rich-tet. In Absatz 2 Satz 3 bis 5 ist die Verjährung dieses Aus-gleichsanspruchs geregelt. Diese Bestimmungen bleiben un-verändert; die besondere Regelung des Verjährungsbeginnsgemäß Satz 4 und die lange Höchstfrist nach Satz 5 berück-sichtigen die Besonderheiten der zeitlich gestreckten Altlas-tensanierung und sind daher im Interesse des Anspruchs-berechtigten aufrechtzuerhalten.

Satz 3 wird um einen Halbsatz erweitert, der die Anwendungder Bestimmungen der §§ 438, 548 und 606 BGB aus-schließt. Dies geschieht vor dem Hintergrund der Zivilrecht-sprechung, die wiederholt entschieden hat, dass auf den Aus-gleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG die kurzeschuldrechtliche Verjährung aus konkurrierenden zivilrecht-lichen Ansprüchen nach dem BGB durchschlage. Insgesamtist die Rechtsprechung in dieser Frage konkurrierenderVerjährungsfristen uneinheitlich. Mit der Ergänzung des Sat-zes 3 soll die Anwendung dieser Verjährungsfristen durcheine gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden. DerAusgleichsanspruch dient als Korrektiv der ordnungsrecht-lichen Störerauswahl, indem er etwa dem zur Sanierungherangezogenen, aber an der Entstehung des Schadens völligunbeteiligten Zustandsstörer den Regress gegen den Verhal-tensstörer eröffnet. Aufgrund dieser Funktion des Aus-gleichsanspruchs soll verhindert werden, dass er kurzen Ver-jährungsfristen nach Art zivilrechtlicher Gewährleistungs-vorschriften unterworfen wird.

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Drucksache 15/3653 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ZuArtikel 4 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-ordnung)

ZuNummer 1 (Aufhebung von § 51b)Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandantengegen seinen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Pflichtenaus dem Anwaltsvertrag soll durch die vorgeschlagene er-satzlose Streichung des § 51b der regelmäßigen Verjährungnach dem BGB unterworfen werden. Für Rechtsanwälte solldamit dieselbe Verjährungsregelung gelten, die für die Amts-haftung der Notare bereits heute gilt (§ 19 Abs. 1 Satz 3BNotO, der auf die Vorschriften des BGB über die Amts-pflichtverletzung verweist). Außerdem wird durch die An-wendung der regelmäßigen Verjährungsfrist auch ein Gleich-lauf mit vergleichbaren Fällen der Haftung für Beratungs-tätigkeiten, etwa bei der Unternehmensberatung, erreicht.Zudem sind durch das Wirtschaftsprüfungsexamens-Re-formgesetz (BGBl. 2003 I S. 2446) mit Wirkung zum 1. Ja-nuar 2004 die vergleichbaren Sonderregelungen für die Ver-jährung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftsprüfer(§ 51a WPO) und gegen den Abschlussprüfer (§ 323 Abs. 5HGB) ersatzlos aufgehoben worden.Die gegenwärtige Rechtslage bei der Verjährung von Scha-densersatzansprüchen des Mandaten gegen seinen Rechtsan-walt wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsver-trag ist unbefriedigend. Nach dem derzeit geltenden § 51bverjährt ein solcher Schadensersatzanspruch innerhalb vondrei Jahren ab seiner Entstehung, spätestens aber drei Jahrenach Beendigung des Mandats. Auf eine Kenntnis des Man-danten von dem Regressanspruch gegen seinen Rechtsanwaltkommt es nicht an. Diese Regelung führt in vielen Fällendazu, dass der Mandant Schadensersatzansprüche verliert,bevor er sich ihrer überhaupt bewusst werden kann. Insbe-sondere bei länger andauernden Rechtsstreitigkeiten kann esgeschehen, dass Pflichtverletzung und Schaden erst erkenn-bar werden, wenn hierauf bezogene Ersatzansprüche bereitsverjährt sind. Selbst wenn Ansprüche noch vor Ablauf derVerjährung erkennbar werden, bleibt dem Mandanten beiwortgetreuer Anwendung des § 51b häufig nur eine sehrkurze Zeitspanne, um diese geltend zu machen.Die Rechtsprechung legt daher § 51b einschränkend aus, umzur Vermeidung von Härten und zum Schutz des Mandanteneinen Ausgleich für die kurze Verjährungsfrist zu gewähren(vgl. BGH NJW 1975, 1655, 1656). So nimmt der Bundesge-richtshof in seiner neueren Rechtsprechung den Eintritt einesSchadens, der den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzt,nicht bereits dann an, wenn eine Vermögensgefährdung vor-liegt und deshalb eine Feststellungsklage erhoben werdenkönnte, sondern erst dann, wenn bei wertender Betrachtungeine objektive Vermögensverschlechterung vorliegt (BGHNJW 2001, 3543, 3544; BGH NJW 2002, 1421, 1424). Ins-besondere aber hat bereits das Reichsgericht und in seinerFolge der Bundesgerichtshof eine so genannte Sekundärhaf-tung entwickelt (RGZ 158, 130, 136 f.; BGH VersR 1967,979, 980; BGHZ 94, 380, 385; BGH NJW 2001, 3543, 3544).Danach schließt die vertragliche Pflicht des Rechtsanwaltszu umfassender Beratung es ein, „gegen sich selbst“ zu bera-ten. Der Mandant muss von seinem Anwalt darauf hingewie-sen werden, dass ein Regressanspruch gegen ihn, den An-walt, möglich ist, dessen Verjährung drohen könnte. Eineschuldhafte Verletzung der Hinweispflicht begründet einensekundären Schadensersatzanspruch, der seinerseits der drei-

jährigen Verjährungsfrist des § 51b unterliegt. Der Rechtsan-walt darf sich gemäß § 249 Satz 1 BGB nicht auf die Primär-verjährung des eigentlichen Regressanspruches berufen. ImErgebnis kann sich die Verjährungsfrist damit auf maximalsechs Jahre verdoppeln. Vorteile für den Mandanten entste-hen insbesondere bei Dauermandaten.Aber auch unter Berücksichtigung der Sekundärhaftung wirddas geltende Verjährungsrecht in der Anwaltshaftung den be-rechtigten Interessen der Beteiligten nicht gerecht. Regelmä-ßig ist es für den Mandanten schwierig zu beurteilen, ob seinAnwalt fehlerhaft gearbeitet hat und ob ihm hieraus ein Scha-den entstanden ist. Besonders auch bei längeren Rechtsstrei-tigkeiten stellt sich oft erst spät heraus, ob ein Rechtsanwalthaftbar gemacht werden kann. Demgegenüber ist die Verjäh-rungsfrist auch unter Berücksichtigung der richterrechtlichentwickelten Sekundärhaftung objektiv zeitlich begrenzt.Das Problem liegt daher in der objektiven Anknüpfung desVerjährungsbeginns, bei der es auf die Kenntnis des Mandan-ten nicht ankommt und die seiner Situation nicht gerechtwird. Durch die ersatzlose Abschaffung des § 51b kommendie allgemeinen Regeln der regelmäßigen Verjährung desBGB zur Anwendung, die hier für Abhilfe sorgen. Die Fris-tendauer von drei Jahren bleibt zwar mit der vorgeschlagenenGeltung des § 195 BGB unverändert; der entscheidende Un-terschied liegt aber darin, dass gemäß § 199 Abs. 1 BGB derLauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres be-ginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubigervon den den Anspruch begründenden Umständen und derPerson des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobeFahrlässigkeit erlangen müsste. Berechtigten Interessen desAnwalts als Schuldner daran, nicht auf unabsehbare Zeit miteinem Regress bedroht zu sein, trägt die allgemeine Rege-lung in § 199 Abs. 3 BGB Rechnung, nach der Ansprüche aufErsatz von Vermögensschäden spätestens in zehn Jahren vonihrer Entstehung an bzw. in 30 Jahren von der Pflichtverlet-zung an verjähren, wobei die früher endende Frist maßgeb-lich ist. Für die von der Rechtsprechung entwickelte verjäh-rungsrechtliche Sekundärhaftung besteht nach der Neurege-lung kein Bedürfnis mehr.

ZuNummer 2 (Änderung von § 59m Abs. 2)§ 59m Abs. 2 nennt die Vorschriften der Bundesrechtsan-waltsordnung, die sinngemäß für Rechtsanwaltsgesellschaf-ten (Anwalts-GmbH) gelten. Als Folge der Aufhebung des§ 51b (Nummer 2) muss die entsprechende Verweisung ent-fallen. Auch für Regressansprüche gegen Rechtsanwaltsge-sellschaften sollen damit die allgemeinen Verjährungsvor-schriften des Bürgerlichen Rechts gelten.

ZuArtikel 5 (Änderung der Insolvenzordnung)ZuNummer 1 (Aufhebung von § 26 Abs. 3 Satz 3)§ 26 Abs. 3 Satz 1 gibt demjenigen, der nach Absatz 1 einenVorschuss für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfah-rens geleistet hat, einen Erstattungsanspruch gegen jede Per-son, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechtsden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflicht-widrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Dieser zivilrechtli-che Erstattungsanspruch verjährt nach Absatz 3 Satz 3 nachfünf Jahren. Durch Streichung dieser Verjährungsregelungsoll die regelmäßige Verjährung nach dem BGB zur Anwen-dung kommen. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3653

dann zu laufen, wenn derjenige, der den Vorschuss geleistethat, davon Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) hat,dass der andere schuldhaft den Antrag auf Eröffnung des In-solvenzverfahrens unterlassen hat.

ZuNummer 2 (Änderung von § 62)§ 62 regelt die Verjährung von Ansprüchen gegen den Insol-venzverwalter wegen Verletzung der Verpflichtungen ausdiesem Amt. Die geltende Regelung ist im Ansatz ausgestal-tet wie die frühere deliktische Verjährung des § 852 BGB, de-ren Elemente auch die Grundlage der neuen regelmäßigenVerjährung nach den §§ 195, 199 BGB darstellen. Von daherkann die Verjährung nach § 62 Satz 1 ohne wesentliche sach-liche Änderung durch Verweis auf die regelmäßige Verjäh-rung nach dem BGB ausgestaltet werden. Im Unterschied zu§ 62 Satz 1 beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGBerst mit Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen fürden Verjährungsbeginn vorliegen. Ein sachlicher Grund,hiervon bei den Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalterabzusehen, besteht nicht. § 62 Satz 1 ist auch bisher schondem deliktischen Vorbild gefolgt, das durch die eben genann-ten neuen Vorschriften abgelöst worden ist.

§ 62 Satz 2 und 3 enthält ein Haftungsprivileg des Insolvenz-verwalters, das auch in der Neufassung erhalten bleiben soll.Hiernach verjähren Ansprüche nicht längstens in 30 Jahrenab Begehung der Pflichtverletzung, wie das bisher in § 852Abs. 1 BGB geregelt war, bzw. in zehn Jahren seit ihrer Ent-stehung oder 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung,wie dies bei Anwendung des § 199 Abs. 3 BGB der Fallwäre. Vielmehr sollen solche Ansprüche schon spätestensdrei Jahre ab Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung desInsolvenzverfahrens oder – bei Nachtragsverteilung oderÜberwachung – ab dem Vollzug der Nachtragsverteilungoder Beendigung der Überwachung verjähren. Durch diesekurze Frist soll der Insolvenzverwalter bewusst davor be-wahrt werden, sich noch nach vielen Jahren mit Ersatzan-sprüchen Dritter auseinandersetzen zu müssen. Das Bedürf-nis für diese Regelung folgt auch daraus, dass die Anerken-nung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters imSchlusstermin keine entlastende Wirkung mehr hat (vgl.amtliche Begründung zu § 73 RegE (= § 62 InsO), Bundes-tagsdrucksache 12/2443, S. 130). Von daher besteht hier eineandere Lage als etwa bei der Haftung des Rechtsanwalts, dieeine Beibehaltung des Haftungsprivilegs des § 62 Satz 2und 3 rechtfertigt. Regelungstechnisch führt dies dazu, dassin Satz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die regelmäßigeVerjährung aufgenommen werden muss, um eine Anknüp-fung für die Sätze 2 und 3 zu bieten. Diese Sätze enthaltendann Sonderregelungen, die nach dem Spezialitätsgrundsatzden Bestimmungen des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen.

ZuNummer 3 (Neufassung von § 146 Abs. 1)

§ 146 bestimmt, dass der Anfechtungsanspruch aus der In-solvenzanfechtung nach § 129 in zwei Jahren verjährt. Diesekurze Verjährungsfrist war bisher sachgerecht, da ohne eineentsprechende Anordnung die frühere regelmäßige Verjäh-rungsfrist von 30 Jahren nach dem bisherigen § 195 BGB an-zuwenden gewesen wäre. Mit dem neuen Verjährungsrechthat diese Verjährungsfrist jedoch ihre Notwendigkeit verlo-ren und ist auch in der Sache nicht mehr angemessen. Diekonkurrierenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-

rung und aus unerlaubter Handlung unterliegen ohnehin derregelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem be-sonderen Beginn des § 199 BGB. Diese Frist ist auch für denAnfechtungsanspruch sachgerecht, der eine durchaus ähnli-che Funktion hat und letztlich auch dazu dienen soll, eine un-gerechtfertigte Schmälerung der Insolvenzmasse zu verhin-dern. Deshalb soll auch insoweit die regelmäßige Verjäh-rungsfrist angewendet werden. Die subjektive Anknüpfungnach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann in einigen Fällen zu einerweiteren Verlängerung der Verjährung des Anfechtungsan-spruchs führen. Dies wird insbesondere in Sachverhaltskon-stellationen eintreten, die – etwa wegen einer besonders ge-schickten Verschleierung – für den Insolvenzverwalter nichtsofort zu durchschauen sind. Bei der regelmäßigen Anfech-tungssituation dürfte hingegen die subjektive Anknüpfungkeine weiteren Nachteile für den Anfechtungsgegner verur-sachen.

Die Änderung könnte wie bei anderen Regelungen auchgrundsätzlich durch eine Streichung der Sondervorschrift be-wirkt werden, die zur Folge hätte, dass die Regelungen überdie regelmäßige Verjährung nach dem BGB zur Anwendungkommen. Allerdings enthält § 146 Abs. 2 eine zusätzlichematerielle Regelung über die Rechte des Insolvenzverwaltersim Verjährungsfall, die erhalten bleiben muss. Um hierfürden erforderlichen Anknüpfungspunkt beizubehalten, sollhier Absatz 1 in Form eines (deklaratorischen) Verweises aufdie regelmäßige Verjährung nach dem BGB bestehen blei-ben.

ZuNummer 4 (Aufhebung von § 147 Abs. 2)§ 147 Abs. 2 bestimmt, wann die kurze Verjährungsfrist des§ 146 Abs. 1 beginnen soll, nämlich mit dem Wirksamwer-den der anzufechtenden Handlung. Dieser besondere Verjäh-rungsbeginn entbehrt der Grundlage, wenn in § 146 die Um-stellung auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB er-folgt. Die Verjährungsfrist beginnt dann gemäß § 199 Abs. 1BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-standen und der Insolvenzverwalter von den den Anspruchbegründenden Umständen und der Person des SchuldnersKenntnis erlangt hat, also niemals vor dem Wirksamwerdender anfechtbaren Handlung. Die Bestimmung ist daher mitdem Übergang auf die regelmäßige Verjährung nach demBGB zu streichen.

ZuArtikel 6 (Änderung des Grundbuchbereini-gungsgesetzes)

Nach § 7 Abs. 3 GBBerG hat der Eigentümer eines Grund-stücks gegen den Vertreter oder Pfleger im Falle der Veräuße-rung des Grundstücks einen Anspruch auf Zahlung des Ver-kaufserlöses, mindestens des Verkehrswertes. Nach Satz 3unterliegt dieser Anspruch den Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuchs über Schuldverhältnisse. Die hierdurch vorge-nommene zivilrechtliche Qualifizierung des Anspruchs (vgl.Bundestagsdrucksache 12/6228, S. 74) setzt sich in Satz 4fort, der die alte regelmäßige Verjährungsfrist des BGB auf-greift. Die Vorschrift ist daher an die neue Rechtslage anzu-passen. Zur Klarstellung geschieht dies durch ausdrücklichenVerweis auf die regelmäßige Verjährung nach dem Bürger-lichen Gesetzbuch. Hierdurch wird verhindert, dass derVerweis in Satz 3 auf die BGB-Vorschriften über Schuldver-hältnisse im formellen Sinne des Zweiten Buches des BGB

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Drucksache 15/3653 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

verstanden wird und die Verjährungsvorschriften als nichtumfasst angesehen werden.

ZuArtikel 7 (Änderung des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche)

In den einzelnen Artikeln dieses Gesetzes werden die Verjäh-rungsvorschriften aus den Fachgesetzen auf das neue Systemder Verjährungsvorschriften nach dem Gesetz zur Moderni-sierung des Schuldrechts umgestellt. Hierfür bedarf es einerÜberleitungsregelung. Es liegt nahe, hierfür so weit wiemöglich auf das Regelungsmodell des Artikels 229 § 6 zu-rückzugreifen. Diese Vorschrift kann nicht unmittelbar ange-wendet werden, weil sie auf die Überleitung der Verjährungs-vorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung desSchuldrechts und auf dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2002zugeschnitten ist.Da aber für die jetztigen Änderungen in den Verjährungsvor-schriften im Grundsatz die gleiche Systematik bei der Über-leitung gelten soll, bedarf es einer Regelung, die den Artikel229 § 6 für entsprechend anwendbar erklärt. Das ist dieFunktion des neuen § 11 Abs. 1. Zur Erleichterung der Auf-findung der betroffenen Vorschriften sind die von den Ände-rungen berührten Einzelgesetze aufgelistet; die Vorschriftfolgt insoweit dem Vorbild des Artikels 229 § 8. Die Bestim-mung des § 11 Abs. 1 gilt für sämtliche Verjährungsfristen,die sich nach Vorschriften richten, die durch das Gesetz zurAnpassung von Verjährungsvorschriften geändert werden.Hierzu gehört auch eine Änderung, die sich dadurch ergibt,dass eine Spezialvorschrift gestrichen und somit der Rück-griff auf die regelmäßige Verjährung eröffnet wird.§ 6 unternimmt einen Vergleich der Rechtslage vor und nachInkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung. Bei der Über-tragung auf die vorliegende Konstellation ist dieser Vergleichzu ersetzen durch einen Vergleich der Verjährungsfristen vorund nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Ver-jährungsvorschriften. Diese Übertragung muss in zweierleiHinsicht erfolgen: Zum einen müssen die in § 6 maßgeb-lichen Stichtage 1. Januar 2002 bzw. 31. Dezember 2001durch die entsprechenden Daten des Inkrafttretens dieses Ge-setzes ersetzt werden. Dies ist im Wortlaut des § 11 Abs. 1vorgesehen. Zum anderen führt die Anordnung der „entspre-chenden“ Anwendung dazu, dass die abzugleichende Rege-lungsmaterie eine andere ist: Die Bezugnahmen auf die Ver-jährungsfristen „nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch“ in § 6sind gedanklich zu ersetzen durch die sich jeweils ergebendenVerjährungsfristen vor bzw. nach dem Inkrafttreten des Ge-setzes zur Anpassung von Verjährungsfristen. Dies sind diebeiden Größen, die für § 11 miteinander verglichen werdenmüssen. Dabei kann sich im Einzelfall, nämlich immer dann,wenn durch das Gesetz spezialgesetzliche Verjährungsvor-schriften entweder ersatzlos aufgehoben oder erstmalig ein-geführt werden, auf der einen Seite des Vergleiches ein Rück-griff auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB ergeben.Mit diesem Verständnis erklärt § 11 die Regelungen des § 6für entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes bestimmtist (so wie in Absatz 2 und in § 26e EGAktG, siehe unten Ar-tikel 13). Wie in § 6 gilt damit auch hier der Grundsatz, dasssich die Verjährung von am Tag des Inkrafttretens dieses Ge-setzes bestehenden und nicht verjährten Ansprüchen nachden neu geltenden Verjährungsregelungen berechnet. Ist diesich neu ergebende Verjährungsfrist länger als die alte (indem

beispielsweise eine kürzere Sondervorschrift als drei Jahreersatzlos gestrichen wird), gilt – vorbehaltlich Absatz 2,siehe unten – in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3allerdings nur die kürzere Verjährungsfrist. Wenn umgekehrtdie sich neu ergebende Verjährungsfrist kürzer als die bis-herige ist (Beispiel: eine über drei Jahre liegende Sondervor-schrift wird ersatzlos gestrichen), gilt entsprechend § 6Abs. 4 die kürzere Verjährungsfrist und wird ab dem Tag desInkrafttretens dieses Gesetzes bemessen, sie läuft allerdingslängstens bis zur Vollendung der alten längeren Frist. Soweit§ 6 Regelungen zu spezifischen konzeptionellen Veränderun-gen durch die Schuldrechtsmodernisierung, z. B. den Wegfallder Unterbrechung (vgl. § 6 Abs. 2), enthält, die im Gesetzzur Anpassung der Verjährungsvorschriften kein Gegenstückhaben, bleiben diese Regelungen, die schon durch § 6 selbstübergeleitet worden sind, durch die Überleitungsvorschrift in§ 11 Abs. 1 unberührt und gelten unverändert fort.

Absatz 2 enthält eine Abweichung von der Regel des § 6Abs. 3 und ist insoweit eine „anderweitige Bestimmung“ imSinne von § 11 Abs. 1 Satz 1. Absatz 2 betrifft die Fälle, in de-nen erstmalig durch dieses Gesetz spezialgesetzliche Verjäh-rungsvorschriften eingeführt werden, um von der als zu kurzempfundenen neuen regelmäßigen Verjährung nach demBGB nach oben hin abzuweichen. Dies betrifft insbesonderedie im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts neueingeführten Verjährungsregelungen. In diesen Bereichenkommt bislang mangels spezialgesetzlicher Regelung dieregelmäßige Verjährung nach dem BGB zur Anwendung,welche durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von30 Jahren auf drei Jahre umgestellt worden ist. Der Sinn derEinführung dieser Bestimmungen besteht gerade darin, dasEingreifen dieser dreijährigen Verjährungsfrist zu vermeiden(vgl. hierzu Nummer 3 des Allgemeinen Teils der Begrün-dung und bei den einzelnen Vorschriften). Dieses Ziel würdejedoch unterlaufen, wenn die Anwendung der Überleitungs-vorschrift doch dazu führen würde, dass für alle schon be-stehenden Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist zurAnwendung käme. Darum muss in diesen Fällen die neue län-gere Verjährungsfrist Anwendung finden. Allerdings wirddie bereits verstrichene Zeit auf diese längere Verjährung an-gerechnet; im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass dieVerjährungsfrist des Anspruchsinhabers auf das erwünschteGesamtmaß verlängert wird, ohne dass ihm aber die verlän-gerte Frist noch zusätzlich zu dem bereits verstrichenen Zeit-raum zugute käme, was nicht gerechtfertigt wäre. Die Abwei-chung von der Regel des § 6 Abs. 3 ist dadurch gerechtfertigt,dass es sich insoweit zwar nominell um eine Verlängerung ge-genüber der gegenwärtigen Rechtslage handelt, aber in derSache eine Anpassung vorgenommen wird, die schon bei derEinführung des neuen Verjährungsrechts mit der Schuld-rechtsreform durch Verkürzung der damals bestehenden drei-ßigjährigen Verjährungsfrist hätte erfolgen können.

ZuArtikel 8 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-buchs)

ZuNummer 1 (Änderung von § 197 Abs. 1)

Mit der neuen Nummer 6 werden die Ansprüche auf Erstat-tung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausdrücklich derdreißigjährigen Verjährung nach § 197 unterworfen.

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Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Kosten derZwangsvollstreckung mit der titulierten Forderung beigetrie-ben werden, bei deren Vollstreckung die Kosten angefallensind. Auch nach Erfüllung der titulierten Forderung kann mitdem Titel über die erfüllte Forderung die Vollstreckung we-gen der Kosten fortgesetzt werden, und zwar selbst dann,wenn der titulierte Anspruch nicht auf Geld gerichtet war(Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 788 Rn. 14). Durch diese Rege-lung wird dem Gläubiger erspart, zur Geltendmachung derZwangsvollstreckungskosten ein weiteres Verfahren durch-zuführen; im Ergebnis kann hierdurch der Anspruch auf Er-satz der Vollstreckungskosten ohne eigenen Titel vollstrecktwerden. Dass somit auch keine weiteren Kosten verursachtwerden, kommt sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld-ner zugute und ist der tragende Gesichtspunkt dieser Rege-lung.

Die Verjährung des Ersatzanspruchs für diese Vollstre-ckungskosten ist bislang im Gesetz nicht ausdrücklich gere-gelt. Unter der Geltung des alten Rechts vor Inkrafttreten derSchuldrechtsreform unterlag er im Ergebnis unbestritteneiner Frist von 30 Jahren, wobei es letztlich nicht darauf an-kam, ob sich diese dreißigjährige Frist in unmittelbarer oderanaloger Anwendung der Regelung der Verjährung desrechtskräftig festgestellten Anspruchs nach § 218 Abs. 1BGB a. F. oder aus der regelmäßigen Verjährung nach § 195BGB a. F. ergab. Der Rechtsprechung und dem Schrifttumwar überwiegend zu entnehmen, dass die dreißigjährige Ver-jährungsfrist des § 218 BGB a. F. auch auf die Verjährungvon Ansprüchen aus § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO anwendbar sei(vgl. KG DR 1943, 154; Münchener Kommentar, 4. Auflage,§ 218 Rn. 5). Angesichts dessen, dass § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5BGB n. F. mit § 218 BGB a. F. inhaltlich übereinstimmt, isterkennbar, dass der Gesetzgeber an der bisherigen Rechts-lage nichts ändern wollte. So wird auch im Schrifttum unterder Geltung des neuen § 197 Abs. 1 Nr. 3 vertreten, dass die-ser ebenfalls die Ansprüche auf Ersatz der Zwangsvollstre-ckungskosten umfasst (Münchener Kommentar, 4. Auflage,Band 1a, § 197 Rn. 16), so dass für diese Ansprüche unverän-dert eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Angesichts des durch die Schuldrechtsreform eingetretenenAuseinanderfallens der regelmäßigen Verjährung (drei Jahrenach § 195) und der Verjährung rechtskräftig festgestellterAnsprüche (30 Jahre nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) erscheintallerdings nunmehr eine gesetzliche Klarstellung dieserRechtslage angezeigt. So sind in der Literatur bereits ver-einzelt Stimmen aufgekommen, die Ansprüche nach § 788Abs. 1 Satz 1 ZPO von der neuen kurzen regelmäßigen Ver-jährung nach § 195 BGB erfasst sehen. Wenn dies zuträfeund der Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten derregelmäßigen dreijährigen Verjährung nach § 195 unterläge,müssten Erstattungsansprüche für Vollstreckungskosten ent-weder durch Klage auf Ersatz der Vollstreckungskostenrechtzeitig tituliert werden, um den Verjährungseintritt zuvermeiden, oder der Gläubiger müsste regelmäßige – auchvergebliche – Vollstreckungsversuche unternehmen, um denNeubeginn der Verjährung des materiellen Kostenerstat-tungsanspruchs zu erreichen (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 2). In bei-den Fällen würden weitere Kosten verursacht, die § 788 ZPOim Interesse beider Parteien gerade vermeiden will und unterGeltung der bisherigen Verjährungsregelung von 30 Jahrenverhindert wurden.

An dem Anliegen, diesen unerwünschten Kosten- und Ar-beitsaufwand für Anwaltschaft und Gerichte zu vermeiden,hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-rechts, der den § 218 Abs. 1 a. F. inhaltsgleich in den § 197Abs. 1 Nr. 3 bis 5 übernommen hat, nichts geändert. Durchdie Regelung in § 197 Abs. 1 Nr. 6 erfolgt daher nunmehrausdrücklich eine entsprechende gesetzliche Klarstellung.Sie beseitigt die Rechtsunsicherheit, die ansonsten bis zu ei-ner etwaigen höchstrichterlichen Klärung der Frage fortbe-standen und die Gefahr ausgelöst hätte, dass sich vorsorglicheine unerwünschte Praxis der eigenständigen Titulierung derZwangsvollstreckungskosten etabliert.Aufgrund ihres Standortes als selbständige Nummer 6 in§ 197 Abs. 1 gilt die Bestimmung nicht nur für die Kosten derZwangsvollstreckung aus rechtskräftig festgestellten An-sprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 4), sondern – entsprechend derReichweite des § 788 ZPO – unabhängig von der Art der zuvollstreckenden Titel (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 5 und 6).

ZuNummer 2 (Änderung von § 201)Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neueinführungvon § 197 Abs. 1 Nr. 6 (siehe oben zu Nummer 1). Für dieFälle des § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bestimmt sich der Verjäh-rungsbeginn nach § 201; eine entsprechende Regelung mussauch hier erfolgen. Mit der Ausdehnung der Regelung des§ 201 Satz 1 auf den Fall des § 197 Abs. 1 Nr. 6 beginnt dieVerjährung von Ansprüchen auf Erstattung der Kosten derZwangsvollstreckung mit der Rechtskraft der vollstreckba-ren Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titelsoder der Feststellung im Insolvenzverfahren, bei deren Voll-streckung die Kosten angefallen sind.

ZuNummer 3 (Änderung von § 1996 Abs. 1)Durch § 1996 Abs. 1 wird dem Erben bei Versäumung der In-ventarfrist oder der Frist zur Beantragung der Verlängerungder Inventarfrist unter den dort genannten Umständen dieMöglichkeit gegeben, die Fristversäumung durch ein derWiedereinsetzung vergleichbares Institut zu heilen. Die Vor-schrift entspricht § 233 ZPO in seiner bis zur Vereinfachungs-novelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 2381) geltendenFassung. Sie erfasst nur die Fälle der Verhinderung des Erbenan der Einhaltung der Fristen bei höherer Gewalt oder schuld-loser Unkenntnis des sie bestimmenden Gerichtsbeschlusses.Dies erscheint nicht sachgerecht, weil auch darüber hinausFälle der schuldlosen Verhinderung denkbar sind. Es ist nichtersichtlich, warum dem Erben dann keine neue Frist gesetztwerden soll. Entsprechend stellen auch die verfahrensrecht-lichen Wiedereinsetzungsvorschriften in § 233 ZPO, § 22Abs. 2 FGG lediglich auf ein Verschulden des Säumigen ab.Durch den Entwurf werden die Voraussetzungen zur Bestim-mung einer neuen Frist diesen verfahrensrechtlichen Anfor-derungen wieder angepasst. Nach dem Entwurf ist die alleinmaßgebliche Voraussetzung für die Bestimmung einer neuenFrist, dass der Erbe die ihm gesetzten Fristen schuldlos ver-säumt hat.Außerdem kann künftig auch bei schuldloser Versäumungder zweiwöchigen Antragsfrist des § 1996 Abs. 2 ein Antragauf Gewährung einer neuen Frist gestellt werden. Dies ent-spricht ebenfalls der Regelung des § 233 ZPO. Danach istWiedereinsetzung auch bei schuldloser Versäumung derWiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren.

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Drucksache 15/3653 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Es erscheint sachgerecht, hier eine vergleichbare Regelungzu schaffen, zumal der Erbe bislang nur dann bei Versäu-mung der Frist des § 1996 Abs. 2 ohne Rechtsnachteil bleibt,wenn sie durch höhere Gewalt bedingt ist, vgl. §§ 1997, 206BGB, andere Fälle unverschuldeter Säumnis aber nicht er-fasst werden.

ZuNummer 4 (Änderung von § 1997)Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 1996 Abs. 1. Nurnoch die Fälle werden von § 1997 erfasst, in denen der Erbewährend des Laufs der Inventarfrist oder der Frist nach§ 1996 Abs. 2 geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähig-keit beschränkt wird. Ansonsten richten sich die Folgenschuldloser Fristversäumnis allein nach § 1996 Abs. 1.

ZuArtikel 9 (Änderung des Gesetzes zur RegelungderWohnungsvermittlung)

§ 5 Abs. 1 sieht einen Rückforderungsanspruch für Leistun-gen an den Wohnungsvermittler vor, die diesem nicht zuste-hen. Nach Absatz 1 Satz 2 verjährt dieser Anspruch innerhalbvon vier Jahren von der Leistung an. Mit der Streichung die-ser Sondervorschrift wird die Verjährung des Rückforde-rungsanspruchs auf die regelmäßige Verjährung nach demBGB umgestellt.

ZuArtikel 10 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)ZuNummer 1 (Änderung von § 61 Abs. 2)Nach § 60 unterliegen Handlungsgehilfen einem gesetz-lichen Wettbewerbsverbot, das in § 61 Abs. 1 durch einenSchadensersatzanspruch und ein so genanntes Eintrittsrechtsanktioniert ist. Die Ansprüche des Prinzipals sind nach § 61Abs. 2 einer besonderen Verjährung unterworfen, die struk-turell der regelmäßigen Verjährung gemäß den §§ 195, 199BGB entspricht. Einer subjektiv beginnenden kurzen Friststeht eine objektiv beginnende Maximalfrist gegenüber.Beide Fristen sind mit drei Monaten bzw. fünf Jahren jedochdeutlich kürzer als die Fristen im BGB. Dies hängt mit dembesonderen Rechtfertigungsbedürfnis für Wettbewerbsver-bote zusammen. Wettbewerbsverbote widersprechen einerim Übrigen marktwirtschaftlich orientierten Rechtsordnung.Mit Blick auf § 1 GWB sind sie daher nur zu akzeptieren, so-weit sie für den Bestand des vor Wettbewerb zu schützendenRechtsinstituts (Handelsgewerbe, Handelsgesellschaften) er-forderlich sind. Hat der Berechtigte innerhalb von drei Mona-ten ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes bzw. innerhalbvon fünf Jahren ab Begehung des Wettbewerbsverstoßesnichts unternommen, spricht vieles dafür, dass der Berech-tigte des Schutzes vor Wettbewerb nicht länger bedarf. Diekürzeren Fristen des § 61 Abs. 2 sind daher beizubehalten.Bislang genügt allerdings die grob fahrlässige Unkenntnisdes Prinzipals nicht, um den Verjährungsbeginn auszulösen.Dies soll nach dem Vorbild von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ge-ändert werden.

ZuNummer 2 (Aufhebung von § 88)§ 88 des Handelsgesetzbuchs regelt die Verjährung der ver-traglichen Ansprüche zwischen dem Handelsvertreter unddem Unternehmer. Die Verjährungsfrist beträgt danach vierJahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-spruch fällig geworden ist. Auch diese Frist resultiert daraus,

dass die vormals geltende 30-jährige Verjährungsfrist des§ 195 BGB a. F. als zu lang empfunden wurde. Die Verjäh-rung soll nunmehr wie jeder im BGB geregelte vertraglicheAnspruch auf die neue regelmäßige Verjährung nach demBGB umgestellt werden. Hierzu wird die Spezialvorschriftdes § 88 ersatzlos aufgehoben.

ZuNummer 3 (Änderung von § 113 Abs. 3)

§ 112 enthält ein § 60 entsprechendes Wettbewerbsverbot fürGesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Ähnlichwie in § 61 ist die Gesellschaft in § 113 durch Schadens-ersatzansprüche und Eintrittsrechte geschützt. Die Verjäh-rungsfristen in § 113 Abs. 3 sind aus den zu Nummer 1 ge-nannten Gründen beizubehalten. Die Vorschrift ist jedoch umdie grob fahrlässige Unkenntnis der übrigen Gesellschafterals verjährungsauslösendes Kriterium zu ergänzen.

Vorbemerkung zu den Nummern 4 bis 6

Das Recht der Verjährung im Seehandelsrecht ist durch Arti-kel 1 Nr. 45 des Seehandelsänderungsgesetzes vom 21. Juni1972 (BGBl. I S. 966) neu gestaltet worden. Ziel war es, dieseerechtlichen Forderungen im HGB als Sonderrecht gegen-über den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB a. F.zu regeln. Dies geschah auch hier insbesondere deshalb, weildie dreißigjährige Verjährungsfrist erheblich zu lang und da-her nicht sachgerecht war. Dieser Grund für eine Sonderrege-lung ist nunmehr entfallen, weil die regelmäßige Verjäh-rungsfrist angemessen lang ist und durchgreifende Gründefür davon abweichende kürzere Verjährungsfristen, nochdazu in den einzelnen Tatbeständen untereinander differie-rend, nicht bestehen. Von daher kann auch in diesem Bereichder erklärten Zielvorgabe dieses Gesetzentwurfs gefolgt wer-den, die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung nachdem BGB so weit wie möglich für alle Forderungen aus See-frachtverträgen zur Anwendung zu bringen und hierdurchzur Vereinheitlichung und Vereinfachung beizutragen. Voneiner Anpassung muss allerdings dort abgesehen werden, woihr internationale Übereinkommen entgegenstehen. Dies istdurchgängig bei den Verjährungsfristen des § 902 der Fall.

ZuNummer 4 (Aufhebung von § 902 Abs. 2)

§ 902 Abs. 2 spricht die ausdrückliche Befugnis aus, dass derSchuldner einer Forderung auf Bergelohn und Bergungskos-ten die Verjährungsfrist durch Erklärung gegenüber demGläubiger verlängern kann. Diese ausdrückliche Anordnungwurde unter der Geltung des alten Verjährungsrechts wegen§ 225 BGB a. F. für erforderlich gehalten. Nach dem neuen§ 202 Abs. 2 BGB ist eine Erschwerung der Verjährung, alsoeine Verlängerung der Verjährungsfrist, ohnehin gesetzlichzulässig, so dass § 902 Abs. 2 entbehrlich ist.

Weitere Änderungen in § 902 sollen nicht vorgenommenwerden. Dies beruht auf der engen Verknüpfung dieser Vor-schriften mit internationalen Regelungen. Im Einzelnen:

Von einer Änderung des § 902 Abs. 1 Nr. 1 soll abgesehenwerden, weil das Athener Übereinkommen von 1974 über dieBeförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, andas das deutsche Recht weitgehend angepasst wurde, die-selbe Frist vorsieht. Auch das Protokoll von 2002 zu demAthener Übereinkommen von 1974 über die Beförderungvon Reisenden und ihrem Gepäck auf See hält an dieser Frist

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/3653

fest. Da eine Ratifikation des Protokolls von 2002 zu demAthener Übereinkommen geplant ist, macht es keinen Sinn,die in § 902 Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Verjährungsfrist zu ver-längern.Hinsichtlich § 902 Abs. 1 Nr. 2 ist von einer Änderung wegenArtikel 7 Abs. 1 (betr. Zusammenstoß) und Artikel 13 (betr.Fernschädigung im Sinne des § 738c) des InternationalenÜbereinkommens zur einheitlichen Festlegung von Regelnüber den Zusammenstoß von Schiffen von 1910 abzusehen.§ 902 Abs. 1 Nr. 3 entspricht Artikel 23 des InternationalenÜbereinkommens über Bergung von 1989, das für Deutsch-land am 8. Oktober 2002 in Kraft getreten ist.In § 902 Abs. 1 Nr. 4 sind Forderungen wegen der Beseiti-gung eines Wracks aufgeführt. Zwar bestehen insoweit keineunmittelbaren internationalen Vorgaben, die zu einem Fest-halten an der zweijährigen Verjährungsfrist zwingen würden;allerdings ist zu bedenken, dass Bergung und Wrackbeseiti-gung in engem sachlichem Zusammenhang stehen, weswe-gen mit dem Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972für beide Fälle bewusst gleiche Verjährungsfristen eingeführtwurden (vgl. Gesetzesbegründung, BundestagsdrucksacheVI/2225, S. 40 f.). Hieran soll festgehalten werden.

ZuNummer 5 (Änderung von § 903)Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung in derZitierung von § 902, die sich aus der Streichung von dessenAbsatz 2 (siehe oben) ergibt. Im Übrigen unterbleibt eine Än-derung der Regelungen über den Verjährungsbeginn in § 903aus denselben Gründen wie bei § 902. Auf die dortigen Er-läuterungen zu den Vorgaben durch die einschlägigen inter-nationalen Übereinkommen wird verwiesen.

ZuNummer 6 (Aufhebung von § 905)§ 905 bezieht sich auf Ansprüche nach den §§ 778 bis 900, diefür die Seeversicherung „praktisch totes Recht“ sind (Prüß-mann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Auflage, S. 967). Grund da-für ist, dass die Seeversicherer nach Maßgabe ihrer Versiche-rungsbedingungen in allen Fällen der Seeversicherung dieGeltung der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedin-gungen (ADS) vereinbaren, die eine abschließende Regelungder Seeversicherung enthalten. Da in § 48 ADS ein spätererBeginn der Verjährungsfrist vorgesehen ist als in § 905Abs. 2, hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Moderni-sierung des Schuldrechts die Bedeutung des § 905 lediglichdarin bestanden, dass seinetwegen § 48 ADS wegen Versto-ßes gegen § 225 BGB a. F. nichtig gewesen ist. Diese Konse-quenz war in der Sache nicht zweckmäßig. Nach § 202 BGBn. F. kann nunmehr indessen eine Erschwerung der Verjäh-rung bis zu 30 Jahren wirksam vereinbart werden, womit § 48ADS nicht mehr zu beanstanden ist. § 905 hat damit insge-samt seine Bedeutung verloren.

ZuArtikel 11 (Änderung desUmwandlungsgesetzes)Nach § 93 Abs. 4 verjähren die Auseinandersetzungsansprü-che des Genossen, der nach einer Verschmelzung die ihmeigentlich zufallenden Anteile und Mitgliedschaften an demübernehmenden Rechtsträger ausschlägt, in fünf Jahren abdem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fälliggeworden sind. Die Vorschrift hat den aufgehobenen § 93mAbs. 3 GenG a. F. ersetzt und ist sachlich verwandt mit § 74

GenG (hierzu unten zu Artikel 15 zu Nummer 3). Anders alsin § 93 Abs. 4 betrug die Verjährungsfrist in § 93m Abs. 3GenG a. F. drei Jahre, und zwar gleichfalls als Jahresend-verjährung. In § 74 GenG beträgt die Frist zwei Jahre und be-ginnt sechs Monate nach dem Ausscheiden des Genossen(vgl. § 73 Abs. 2 GenG). Als die Bestimmung des § 93mGenG in das Umwandlungsgesetz übertragen wurde, legteman die Verjährungsfrist in § 93 Abs. 4 wie auch sonst imUmwandlungsgesetz auf fünf Jahre fest (vgl. Regierungsent-wurf, Bundesratsdrucksache 75/94, S. 110).

Die Ansprüche gemäß § 93 UmwG unterscheiden sich je-doch von den sonstigen Fünfjahresfristen des Umwandlungs-gesetzes, in denen es durchweg um Organhaftung oder umNachhaftungsbegrenzung geht. Diese Fristen sind aus den inder allgemeinen Begründung dargestellten Erwägungen bei-zubehalten. Die Auseinandersetzungsansprüche des Genos-sen aus § 93 können demgegenüber der Regelverjährung ge-mäß den §§ 195, 199 BGB unterworfen werden. Dies ge-schieht durch Aufhebung des § 93 Abs. 4. Die Ansprüche aus§ 93 werden – ähnlich wie im Fall des § 73 Abs. 2 GenG –gemäß § 94 innerhalb von sechs Monaten fällig. Die Frist be-ginnt mit dem Zugang der Ausschlagungserklärung. Mit derAusschlagung kennt der Genosse den Anspruchsgrund undden Schuldner. Mit dem Ende des Jahres, in dem Fälligkeitund Kenntnis gegeben sind, beginnt die Dreijahresfrist ge-mäß § 195 BGB. In dieser Zeit kann dem ausgeschiedenenGenossen zugemutet werden, seine Ansprüche geltend zumachen. Zugleich soll auch § 74 GenG aufgehoben werden(vgl. die Begründung zu Artikel 15 zu Nummer 3), so dassdie Verjährung der Auseinandersetzungsansprüche harmoni-siert wird.

ZuArtikel 12 (Änderung des Aktiengesetzes)ZuNummer 1 (Änderung von § 51)

§ 51 setzt die Verjährung von gründungsbezogenen Ansprü-chen der Gesellschaft einheitlich auf fünf Jahre fest. Davonumfasst ist derzeit noch die Haftung des Gründungsprüfersgemäß § 49, der die sinngemäße Anwendung von § 323Abs. 1 bis 4 HGB anordnet. Durch Artikel 6 des Wirtschafts-prüfungsexamens-Reformgesetzes (BGBl. I vom 10. De-zember 2003, S. 2446, 2463) ist § 323 Abs. 5 HGB mitWirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden. Für dieHaftung des Abschlussprüfers gilt somit die allgemeine Ver-jährungsfrist nach BGB (Regierungsentwurf, Bundestags-drucksache 15/1241, S. 53). Damit entfällt der Anknüpfungs-punkt für die Sonderverjährung bei Vorschriften, die auf§ 323 HGB verweisen (vgl. § 144 AktG, § 11 Abs. 2UmwG). In § 51 ist die Verjährung nur insofern abweichendvon § 323 Abs. 5 HGB a. F. geregelt, als sie jedenfalls nichtvor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister be-ginnt. Soweit die Gründungsprüfer betroffen sind, erscheintdieser besondere Verjährungsbeginn angesichts der Aufhe-bung des § 323 Abs. 5 HGB a. F. als verzichtbar. Im ver-gleichbaren Fall der Verschmelzung knüpft die Verjährungder Organhaftung von übertragendem und übernehmendemRechtsträger an die Bekanntmachungsfiktion der Eintragungan (§ 25 Abs. 3, § 27 UmwG). Demgegenüber sind die An-sprüche gegen Verschmelzungsprüfer gemäß § 11 Abs. 2UmwG nach Aufhebung des § 323 Abs. 5 HGB a. F. der Re-gelverjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB unterworfen undbeginnen daher abhängig von der Kenntnis oder grob fahrläs-

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Drucksache 15/3653 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

sigen Unkenntnis der Gesellschaft. Eine entsprechende Un-terscheidung in Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn fürGründer und Organe einerseits und Gründungsprüfer ande-rerseits ist auch im Aktienrecht unbedenklich. Anders als dieGründer und Organe stehen die Gründungsprüfer außerhalbder Gesellschaft (vgl. § 33 Abs. 5). Die Gefahr einer Kollu-sion zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger ist daher wesent-lich geringer als bei den Gründern und Organen. In § 51 kannsomit die Verweisung auf § 49 gestrichen werden. Mit demWegfall der Sonderverjährung gilt die Regelverjährung, ohnedass es eines klarstellenden Hinweises bedarf.

ZuNummer 2 (Änderung von § 54)

Zu Absatz 4 Satz 1

§ 54 regelt die Verpflichtung zur Leistung der Einlagen alsHauptverpflichtung der Aktionäre. Als Korrektiv zur gesetz-lichen Haftungsbeschränkung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) dient diePflicht zur Kapitalaufbringung vor allem dem Schutz der Ge-sellschaftsgläubiger. Bis zur Schuldrechtsmodernisierung ver-jährte der Anspruch auf Leistung der Einlage nach ganz h.M.gemäß § 195 BGB a. F. in 30 Jahren ab Fälligkeit. Die nachallgemeinen Grundsätzen nunmehr geltende regelmäßigeVerjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB passt auf den Einla-geanspruch weder im Hinblick auf die Frist noch auf derenBeginn. Indem der Vorstand die Einlage einfordert (§ 63Abs. 1), kennt er sowohl die anspruchsbegründenden Tatsa-chen als auch die Person des Schuldners. Diese Kenntniswirkt für die Gesellschaft, so dass Fälligkeit und Verjäh-rungsbeginn – abgesehen von der Jahresendverjährung ge-mäß § 199 Abs. 1 BGB – nahezu immer zusammenfallendürften. Auf diese Weise gilt die Frist von drei Jahren gemäߧ 195 BGB praktisch wie eine Frist mit objektivem Beginn.Die eigentlich schutzbedürftigen Gesellschaftsgläubiger er-fahren regelmäßig weder von der Fälligkeit des Einlagen-anspruchs noch von der Person des Einlageschuldners. DiePflicht, ausstehende bzw. eingeforderte Einlagen in derBilanz gesondert auszuweisen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 und 3HGB), genügt zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger nicht.Zum einen wäre der Gläubigerschutz dann von der ordnungs-mäßigen Buchführung durch den Vorstand abhängig. Zumanderen kann es nicht als grob fahrlässige Unkenntnis imSinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesehen werden, wennGesellschaftsgläubiger auf eine Prüfung der Bilanz verzich-ten, bevor sie in Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft tre-ten. Selbst wenn aber die Gesellschaftsgläubiger die entspre-chende Kenntnis haben, können sie die Durchsetzung derEinlageforderung durch die Gesellschaft außerhalb desInsolvenzverfahrens nicht beeinflussen. Die subjektiveAnknüpfung des § 199 Abs. 1 BGB, die den Gläubiger vorVerjährung schützen soll, bevor er eine Chance hatte, denAnspruch geltend zu machen, geht folglich im Hinblick aufden Schutz der Gesellschaftsgläubiger ins Leere.

An die Stelle der regelmäßigen Verjährung gemäß den§§ 195, 199 Abs. 1 BGB tritt daher nach dem Vorbild des§ 199 Abs. 4 BGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, dieohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Un-kenntnis mit der Entstehung der Forderung beginnt. DieZehnjahresfrist entspricht auch den Aufbewahrungsfristen,die Unternehmern aus § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AOvertraut sind. Auch wenn Gesellschafter nicht in jedem Fallselbst unternehmerisch tätig sind, kann zumindest innerhalb

dieser Frist erwartet werden, dass beweisrelevante Unterla-gen noch vorhanden sind. Dieser Aspekt ist deshalb von be-sonderer Bedeutung, da die Verjährung von Ansprüchen auchBeweisschwierigkeiten berücksichtigen soll, die durch Zeit-ablauf entstehen. Für eine Zehnjahresfrist sprechen des Wei-teren rechtstatsächliche Erhebungen zur Insolvenzanfällig-keit von Unternehmen in Abhängigkeit von Unternehmens-alter und Rechtsform. Danach sind solche Unternehmen aminsolvenzanfälligsten, die nicht älter als drei bis fünf Jahresind. Mehr als die Hälfte der insolventen Unternehmen sindweniger als acht Jahre alt. Zwar können weder Gesetz nochSatzung das Grund- bzw. Stammkapital im Voraus so festle-gen, dass es dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf der Ge-sellschaft entspricht. Wenn aber die Gesellschaft und mit ihrderen Gläubiger überhaupt je auf die Einlagen der Gesell-schafter angewiesen sind, dann am ehesten in den ersten Jah-ren nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs. In dieser Zeit istder Investitionsbedarf besonders hoch. Sicherheiten sind nurin geringem Maße vorhanden, so dass eine Fremdfinanzie-rung erschwert ist. Gemessen an der Rechtsform sind Kapi-talgesellschaften weitaus insolvenzanfälliger als Rechtsfor-men ohne Haftungsbeschränkung, wobei Aktiengesellschaf-ten etwas stabiler sind als Gesellschaften mit beschränkterHaftung. Eine Korrelation von Insolvenzalter und Rechts-form ist allerdings nicht belegt.

Die Abkürzung der Verjährung von 30 auf zehn Jahre wirktsich im Aktienrecht insofern stärker aus als im GmbH-Recht,als das Grundkapital das Stammkapital im Durchschnittdeutlich übersteigt. Die Einlageforderungen, die zu Lastender Gesellschaftsgläubiger nun nach zehn Jahren verjährensollen, sind daher bei Aktiengesellschaften unter Umständenwesentlich höher als bei Gesellschaften mit beschränkterHaftung. Nach der letzten amtlichen Erhebung aus dem Jahre1992 waren mehr als zwei Drittel der GmbHs nur mit demMindeststammkapital ausgestattet, während das Grundkapi-tal bei mehr als der Hälfte aller Aktiengesellschaften zwi-schen einer und 50 Mio. DM betrug. Allerdings hat sich dasdurchschnittliche Grundkapital seit 1992 nach Erhebungender Deutschen Bundesbank mehr als halbiert, während sichdie Anzahl der Aktiengesellschaften verfünffacht hat. DerTrend geht also auch bei Aktiengesellschaften zu mehrGesellschaften mit geringerem Nominalkapital. Wichtig er-scheint in diesem Zusammenhang, dass Unternehmen mitvielen Beschäftigten und hohen Umsätzen weniger insol-venzanfällig sind als kleinere Unternehmen. Ob das Grund-kapital proportional zu Umsatz und Beschäftigtenzahlwächst, ist zwar nicht belegt. Wenn aber die Gesellschafterdas gesetzliche Mindestkapital freiwillig überschreiten,dürfte dies im Hinblick auf den geplanten Geschäftsumfanggeschehen. Je größer das Unternehmen ist, umso wenigerdürfte sich auch der Generationswechsel in Gesellschafter-bestand oder Geschäftsleitung auswirken, der etwa drei Jahr-zehnte nach Geschäftsaufnahme zu einer erneut höherenInsolvenzanfälligkeit führt.

Die Verjährung beginnt dadurch, dass der Vorstand die Akti-onäre zur Einzahlung der Einlagen auffordert (§ 63 Abs. 1).Das Ermessen des Vorstands ist allerdings eingeschränkt.Sacheinlagen sind grundsätzlich vor Anmeldung vollständigzu leisten; lediglich der dingliche Vollzug darf bis zu fünfJahren nach der Registereintragung der Gesellschaft aufge-schoben werden (§ 36a Abs. 2). Für Sacheinlagen gilt § 63Abs. 1 daher nicht. Bareinlagen müssen bei Anmeldung min-

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destens zu einem Viertel des jeweiligen Ausgabebetrags ein-gezahlt sein (§ 36a Abs. 1). Freilich dürfen die Aktien nurdann als Inhaberpapier ausgegeben werden, wenn der volleAusgabebetrag geleistet wurde (§ 10 Abs. 2). Wird also dieMitgliedschaft verbrieft, stellt sich das Problem nicht voll-ständig geleisteter Einlagen bei Namensaktien sowie beiZwischenscheinen (§ 10 Abs. 3). Namensaktien haben in denletzten Jahren an Bedeutung stark gewonnen (vgl. Regie-rungsentwurf zum Namensaktiengesetz, Bundestagsdruck-sache 14/4051, S. 9). Häufig kann der Vorstand daher Einla-geforderungen erst lange nach der Anmeldung fällig stellen,sobald er die Notwendigkeit hierzu sieht. Wenn der Vorstandauf diese Weise einen Zusammenhang zwischen Einlage-forderung und Finanzierungsbedarf herstellt, können Forde-rungen auch erst Jahrzehnte nach Gründung und Eintragungverjähren. Würde die Gesellschaft eine frühe Fälligkeit her-beiführen und dabei die Interessen der späteren Gesell-schaftsgläubiger im Blick behalten, könnte sie mit demAktionär keine längere Verjährungsfrist als dreißig Jahre ver-einbaren (§ 202 Abs. 2 BGB). Einer absoluten Verjährungs-beschränkung auf 30 Jahre etwa ab Eintragung ins Handels-register bedarf es jedoch wie nach altem Recht nicht. Der Ge-setzgeber muss lediglich verhindern, dass ein von denAktionären beeinflusster Vorstand mit Blick auf die kurzeRegelverjährung zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger einenfrühzeitigen Verjährungsbeginn festlegen kann. Dem wird,soweit für die Gesellschaftsgläubiger erforderlich, durch diemit Fälligkeit beginnende Zehnjahresfrist vorgebeugt.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist kann zugunsten der Ge-sellschaftsgläubiger in unterschiedlichem Maße durch Kadu-zierung, Vorstandshaftung und Anfechtung abgemildert wer-den. Die Haftung der Vormänner nach Kaduzierung (§ 65)und die Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Aktionärs(§ 64 Abs. 4) hängt allerdings davon ab, dass die Gesell-schaft gegen den säumigen Aktionär vorgeht. Zudem ist dieKaduzierung nur möglich, wenn der Zahlungsanspruch ge-gen den Aktionär noch durchsetzbar ist. Größere Bedeutungfür den Schutz der Gesellschaftsgläubiger hat hingegen dieHaftung des Vorstands für Pflichtverletzungen. Vorstands-mitglieder, die eine fällige Einlageforderung verjähren las-sen, verletzen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-haften Geschäftsleiters. Sie müssen der Gesellschaft denSchaden ersetzen, der ihr aus der Untätigkeit der Vorstands-mitglieder erwächst (§ 93 Abs. 1 und 2). Dieser Anspruchverjährt in fünf Jahren (§ 93 Abs. 6). Da diese Frist von derregelmäßigen Verjährung abweicht, beginnt die Verjährunggemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, d. h.mit dem Eintritt des Schadens. Die Verjährung der Vorstands-haftung beginnt daher in dem Moment, in dem die Einlage-forderung ihrerseits verjährt und folglich nicht mehr durch-setzbar ist. Dieser Haftungsmechanismus kommt mittelbarauch den Gesellschaftsgläubigern zugute. Das haftende Vor-standsmitglied ist verpflichtet, den ausstehenden Einlagebe-trag der Gesellschaft zu erstatten. Der Ersatzanspruch kanndaher als Schadensersatz fünf weitere Jahre lang von der Ge-sellschaft oder für sie von den Gesellschaftsgläubigern (§ 93Abs. 5) geltend gemacht werden. Ob das betreffende Vor-standsmitglied weniger solvent ist als der säumige Aktionär,ist vom Einzelfall abhängig. Unter Umständen ist der Ge-schäftsführer durch eine D&O-Versicherung geschützt unddie Forderung daher möglicherweise weniger gefährdet alsdie Forderung gegen den Aktionär. Ein mittelbarer Anreiz für

den Vorstand, die Forderung gegen die Aktionäre nicht ver-jähren zu lassen, besteht in den Regeln zur Kapitalerhöhung.Nach § 182 Abs. 4, § 203 Abs. 3 Satz 1 soll das Grundkapitalnicht erhöht werden, solange ausstehende Einlagen auf dasbisherige Grundkapital noch erlangt werden können. In derAnmeldung der Kapitalerhöhung ist anzugeben, welche Ein-lagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sindund warum sie nicht erlangt werden können (§ 184 Abs. 2,§ 203 Abs. 3 Satz 3). Können die ausstehenden Einlagennicht erlangt werden, weil der Vorstand die Einlageforderun-gen hat verjähren lassen, wird er sich hierfür rechtfertigenmüssen und damit dem Aufsichtsrat Anlass geben, gemäߧ 93 Abs. 2 Ansprüche gegen den Vorstand geltend zu ma-chen (vgl. § 111 Abs. 1, § 112).

Unter bestimmten Voraussetzungen können Gesellschafts-gläubiger bereits verjährte Einlageforderungen durch An-fechtung wieder aufleben lassen. Trotz Verjährung stehen dieEinlageforderungen in den genannten Fällen zur Befriedi-gung der Gläubiger zur Verfügung (§ 143 InsO, § 11 AnfG).Lässt der Vorstand die Einlageforderung verjähren, kannhierin eine anfechtbare Rechtshandlung der Gesellschaft alsSchuldnerin i. S. v. § 129 InsO, § 3 AnfG liegen. Gemäߧ 129 Abs. 2 InsO, § 1 Abs. 2 AnfG sind Unterlassungen ak-tiven Handlungen ausdrücklich gleichgestellt. Erfolgte dieGläubigerbenachteiligung vorsätzlich, so ist das Verjähren-lassen anfechtbar, wenn es in den letzten zehn Jahren vor derAnfechtung oder der Stellung des Insolvenzantrags erfolgt ist(§ 133 InsO, § 3 AnfG), soweit der Anfechtungsgegner denVorsatz gekannt hat. Hat die Gesellschaft den Anspruch ohneGegenleistung – unentgeltlich – verjähren lassen, so ist dasVerjährenlassen anfechtbar, wenn es weniger als vier Jahrevor der Anfechtung oder der Stellung eines Insolvenzantragserfolgt ist (§ 134 InsO, § 4 AnfG). Soweit Vorsatz erforder-lich ist, muss der anfechtungsberechtigte Gläubiger den Vor-satz- bzw. Kenntnisnachweis führen. Dies dürfte ihm häufigschwer fallen, wenngleich die Rechtsprechung relativ groß-zügig mit dem Vorsatzvorwurf umgeht. Praktische Bedeu-tung dürfte daher vor allem die unentgeltliche Leistung ge-mäß § 134 InsO haben, da sie einerseits ohne den Nachweisdes Benachteiligungsvorsatzes und der entsprechendenKenntnis des anderen Teils auskommt, andererseits aber einenennenswerte Frist von vier Jahren eröffnet. Durch die An-fechtungsmöglichkeit wird der Spielraum der Gesellschafts-gläubiger also signifikant erweitert.

Zu Absatz 4 Satz 2

Anders als bei eigenen Forderungen können Gesellschafts-gläubiger die Durchsetzung der Gesellschaftsforderungkaum beeinflussen. Sie sind daher in besonderem Maße dar-auf angewiesen, dass die Einlageforderung zumindest wäh-rend des Insolvenzverfahrens nicht sogleich verjährt. Soweitdie Ansprüche im Insolvenzfall noch nicht verjährt sind, solldem Insolvenzverwalter daher Gelegenheit gegeben werden,die Ansprüche gegen die Aktionäre zu prüfen und verjäh-rungshemmende Handlungen vorzunehmen. Dies wird durcheine gesetzliche Ablaufhemmung gewährleistet. Wird dasInsolvenzverfahren eröffnet (§ 27 InsO), soll eine Ablauf-hemmung von sechs Monaten eintreten. Ähnlich wie im Falldes § 211 BGB wird so vermieden, dass der Anspruch ver-jährt ist, bevor der Insolvenzverwalter die in Betracht kom-menden Forderungen überblicken kann. Ist aber das Verfah-

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Drucksache 15/3653 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ren eröffnet, so kann die Ablaufhemmung mit sechs Monatenkurz bemessen werden. Der Insolvenzverwalter muss mitausstehenden Einlageforderungen rechnen und kann gezieltnach Anhaltspunkten hierfür suchen, ohne sich – wie beisonstigen Gesellschaftsforderungen – zunächst einen vertief-ten Überblick über sämtliche Geschäftsvorfälle verschaffen zumüssen.Es soll davon abgesehen werden, die Ablaufhemmung be-reits ab Stellung des Eröffnungsantrags beginnen zu lassen.Bis zur Entscheidung des Gerichts kann zwar insbesondere inkomplexen Fällen viel Zeit verstreichen. Gerade in diesenFällen wird aber das Insolvenzgericht einen vorläufigenInsolvenzverwalter bestellen und der Gesellschaft ein all-gemeines Verfügungsverbot auferlegen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1und 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat dann dasVermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten (§ 22Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Zu diesen Sicherungsmaßnahmenkann es auch gehören, verjährungshemmende Handlungenvorzunehmen. Werden dem vorläufigen Insolvenzverwalternicht von Anfang an die nötigen Kompetenzen eingeräumt,so können diese nachträglich durch das Insolvenzgericht er-weitert werden.

ZuNummer 3 (Änderung von § 62 Abs. 3)§ 62 verpflichtet die Aktionäre zur Rückgewähr von Leistun-gen, die sie entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes,insbesondere § 57, empfangen haben. Die Vorschrift dientder Kapitalerhaltung und damit wie die Kapitalaufbringungvor allem dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger. Bislangverjähren die Ansprüche aus § 62 in fünf Jahren ab dem Emp-fang der Leistung. Vor der Schuldrechtsmodernisierungstand diese Frist der Dreißigjahresfrist gemäß § 195 BGBa. F. gegenüber, an deren Stelle die subjektiv beginnendeDreijahresfrist gemäß den §§ 195, 199 BGB getreten ist. Wiebei der Kapitalaufbringung passt die regelmäßige Verjährunggemäß den §§ 195, 199 BGB auch für die Ansprüche aus § 62nicht, da sie auf die Kenntnisnahmemöglichkeit der an-spruchsberechtigten Gesellschaft und nicht auf diejenige derzu schützenden Gesellschaftsgläubiger abstellt. Nach § 62Abs. 2 Satz 1 können die Gesellschaftsgläubiger zwar – an-ders als etwa im Rahmen der vergleichbaren Vorschrift des§ 31 GmbHG – den Anspruch der Gesellschaft selbst geltendmachen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigungerlangen können. Zumeist erfahren sie jedoch nichts von denanspruchsbegründenden Tatsachen. Demgegenüber hat dieanspruchsberechtigte Gesellschaft typischerweise durch ihreOrgane Kenntnis von der verbotenen Leistung. Bei An-wendung der regelmäßigen Verjährung würde der Rückge-währanspruch daher nahezu immer in der Regelfrist von dreiJahren verjähren, wobei diese Frist durch den Verjährungsbe-ginn am Jahresende nur unwesentlich verlängert würde. Dieohnehin schon kurze Frist des bisherigen § 62 Abs. 3 würdedurch Anwendung der Regelverjährung weiter verkürzt.In der bislang geltenden Fassung verjährt der Rückgewähr-anspruch in einer einheitlichen Frist, ohne dass nach Kennt-nis oder Kennenmüssen der Leistungsempfänger differen-ziert wird. Subjektive Voraussetzungen auf Seiten der Ak-tionäre sind nur insoweit von Belang, als gutgläubigeDividendenempfänger nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nichtzur Rückgewähr verpflichtet sind. Daran soll festgehaltenwerden, jedoch soll die Verjährungsfrist auf zehn Jahre ver-längert werden. Die Kapitalerhaltung setzt die Vorschriften

zur Kapitalaufbringung fort. Strenge Kapitalaufbringungsre-geln wären überflüssig, könnten sie durch Rückgewähr derEinlagen sanktionslos ausgehöhlt werden. Vor einem Rück-fluss der Einlagen an die Gesellschafter sind die Gesell-schaftsgläubiger daher ebenso zu schützen wie davor, dassdie Einlagen der Gesellschaft von vornherein nicht zufließen.Dem soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Ver-jährungsfristen für Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltungvereinheitlicht werden. Die frühere Regelverjährungsfristvon 30 Jahren war für Rückgewähransprüche gemäß § 62 zulang, da häufig erst nach gerichtlicher Prüfung feststeht, obder Aktionär eine verbotene Leistung – etwa im Rahmeneiner verdeckten Gewinnausschüttung – erhalten hat. DieUnsicherheit der Prognose kann nicht durch jahrzehntelangeUnsicherheit über die Haftung fortgesetzt werden. Dies be-rücksichtigte der bisherige § 62 Abs. 3. Nach Abkürzung derVerjährungsfrist für Einlageforderungen auf zehn Jahre (vgl.Nummer 2) ist eine Vereinheitlichung mit der Verjährung fürRückgewähransprüche im Interesse der Gesellschaftsgläubi-ger jedoch möglich. Die Parallele von Kapitalaufbringungund Kapitalerhaltung setzt sich darin fort, dass zum Schutzder Gesellschaftsgläubiger eine Ablaufhemmung wie nachNummer 2 (§ 54 Abs. 4 Satz 2 AktG) angeordnet wird.

ZuNummer 4 (Änderung von § 88 Abs. 3)§ 88 enthält ein den §§ 60, 112 HGB entsprechendes Wettbe-werbsverbot für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell-schaft. Ähnlich wie in den §§ 61, 113 HGB ist die Gesell-schaft durch Schadensersatzansprüche und Eintrittsrechtegeschützt. Die Verjährungsfristen in § 88 Abs. 3 sind aus denzu Artikel 10 Nr. 1 genannten Gründen beizubehalten. DieVorschrift ist jedoch um die grob fahrlässige Unkenntnis derübrigen Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder als ver-jährungsauslösendes Kriterium zu ergänzen.

ZuNummer 5 (Änderung von § 284 Abs. 3)§ 284 enthält ein den §§ 60, 112 HGB, § 88 AktG entspre-chendes Wettbewerbsverbot für persönlich haftende Gesell-schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Ähnlichwie in den §§ 61, 113 HGB, § 88 AktG ist die Gesellschaftdurch Schadensersatzansprüche und Eintrittsrechte ge-schützt. Die Verjährungsfristen in § 284 Abs. 3 sind aus denzu Artikel 10 Nr. 1 genannten Gründen beizubehalten. DieVorschrift ist jedoch um die grob fahrlässige Unkenntnis derübrigen Komplementäre und der Aufsichtsratsmitglieder alsverjährungsauslösendes Kriterium zu ergänzen.

ZuNummer 6 (Änderung von § 302)§ 302 statuiert eine Verlustübernahmepflicht bei bestimm-ten Unternehmensverträgen. Das leitende Unternehmen ineinem Beherrschungsvertrag, das Unternehmen, an das ineinem Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaftsgewinnabgeführt wird, und das herrschende Unternehmen in einemBetriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag haben denJahresfehlbetrag auszugleichen, der ohne die Verlustüber-nahmepflicht entstehen würde. Bis zur Schuldrechtsmoder-nisierung verjährte der Verlustausgleichsanspruch innerhalbvon 30 Jahren (§ 195 a. F.). Die Verjährung begann mit demStichtag für den Jahresabschluss, zu dem der Jahresfehlbe-trag hätte ausgewiesen werden müssen, stünde ihm nicht derErtrag aus der Verlustübernahme gegenüber (vgl. § 277Abs. 3 Satz 2 HGB).

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/3653

Die nach allgemeinen Grundsätzen nunmehr maßgeblicheRegelverjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB passt für denVerlustausgleichsanspruch nicht. Der Sinn des § 302 AktGbesteht vorrangig in der Kapitalerhaltung im Interesse derGesellschaft und ihrer Gläubiger. Die sonst geltenden stren-gen Kapitalerhaltungsregeln der §§ 57, 58 und 60 werdendurch die genannten Unternehmensverträge praktisch außerKraft gesetzt bzw. stark relativiert (§ 291 Abs. 3, § 292Abs. 3). Der Ausgleichsanspruch steht daher während derVertragsdauer auch nicht zur Disposition der Gesellschaft(§ 302 Abs. 3). Mit Rücksicht darauf hat der Bundesgerichts-hof in einer Entscheidung vom 5. November 2001 die ent-sprechende Anwendung der Fünfjahresfrist gemäß § 117Abs. 6, § 309 Abs. 5, § 317 Abs. 4 abgelehnt (BGH NJW2002, 822, 824). Der BGH hat ausdrücklich auch auf dieGesetzgebungsmaterialien zum Aktiengesetz 1965 verwie-sen. Die genannten Fünfjahresfristen wurden seinerzeit nichterwogen. Jedoch erörterte der Rechtsausschuss, ob statt derVerzichtsregelung des § 302 Abs. 3 vorgesehen werdensollte, dass die Ansprüche drei Jahre nach Beendigung desVertrags verjähren. Der Ausschuss hielt „eine so kurze Ver-jährungsfrist angesichts der Bedeutung der Ansprüche nichtfür vertretbar“ (Bericht des Rechtsausschusses, abgedrucktbei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 392).An dieser Beurteilung hat sich durch die Schuldrechtsmoder-nisierung nichts geändert. Namentlich Gewinnabführungs-verträge werden mit Rücksicht auf die steuerlichen Rahmen-bedingungen für mindestens fünf Jahre geschlossen (vgl.§§ 14 bis 19 KStG). Die Dreijahresfrist des § 195 BGBwürde gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens mit Ablaufdes Jahres beginnen, in dem der jeweilige Jahresabschlussfestgestellt wird. Auf diese Weise könnten Ausgleichs-ansprüche schon während der Vertragslaufzeit verjähren,obwohl die Gesellschaft erst drei Jahre nach dem Ende derVertragslaufzeit auf den Anspruch verzichten könnte. DiesesErgebnis wäre angesichts der steuerrechtlich motiviertenMindestvertragslaufzeit auch durch eine fünfjährige Fristnach dem Vorbild von § 117 Abs. 6, § 309 Abs. 5, § 317Abs. 4 nicht zu vermeiden.Allerdings lässt sich daraus, dass die Gesellschaft währendder Vertragslaufzeit (zuzüglich von drei Jahren) über denAusgleichsanspruch nicht verfügen kann, nicht zwingend aufdie Unverjährbarkeit während der Vertragslaufzeit schließen.Das Verbot des § 302 Abs. 3 soll vermeiden, dass ein Vertragzu Lasten Dritter – der Gesellschaftsgläubiger – geschlossenwird. Ob dennoch der Ausgleichsanspruch aus Praktikabili-tätsgründen während der Vertragslaufzeit verjähren könnensoll, ist davon getrennt zu beantworten. Auch nach der altenRegelfrist von 30 Jahren war es theoretisch denkbar, dassAnsprüche während der Vertragslaufzeit verjährten. Nachder Schuldrechtsmodernisierung sind jedoch auch Gläubiger,die keine Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangenkonnten, im Regelfall einer 10-jährigen Verjährungsfrist aus-gesetzt (§ 199 Abs. 4 BGB). Diese Frist ist grundsätzlichauch für Gesellschaften ausreichend, die durch Unterneh-mensverträge gebunden sind. Die Abkürzung der Frist von30 auf zehn Jahre soll jedoch durch einen späteren Verjäh-rungsbeginn ausgeglichen werden. Wie beim Verzicht gemäߧ 302 Abs. 3 soll die Bekanntmachungsfiktion der Vertrags-beendigung maßgeblich sein.Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist sind auch im Ver-gleich mit strukturell ähnlichen, aber dennoch abweichenden

Vorschriften des Aktiengesetzes gerechtfertigt. So beginntdie Dreijahresfrist, innerhalb derer die Gesellschaft über dieErsatzansprüche nicht verfügen kann, außerhalb von § 302Abs. 3 bereits mit der Entstehung des Anspruchs (§ 93 Abs. 4Satz 3, §§ 116, 117 Abs. 4, § 309 Abs. 3, § 310 Abs. 4, § 317Abs. 4, § 318 Abs. 4). In den genannten Fällen beginnt dannauch die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs (§ 93Abs. 6, §§ 116, 117 Abs. 6, § 309 Abs. 5, § 310 Abs. 4, § 317Abs. 4, § 318 Abs. 4). Im Fall der §§ 50, 51 beginnt die Ver-zichtsfrist ebenso wie die Verjährungsfrist mit der Eintra-gung ins Handelsregister. Läuft der Fristbeginn für Dispositi-onsbefugnis und Verjährung bei diesen Vorschriften parallel,besteht kein Grund, dies bei § 302 anders zu handhaben.Durch die Abweichung von der sonst vorgesehenen Fünfjah-resfrist wird zugleich die typische Vertragslaufzeit berück-sichtigt, die wie dargelegt mindestens fünf Jahre beträgt undzu einer nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich engenBindung der Vertragspartner führen kann. Demgegenüber istetwa die jeweilige Amtszeit von Vorstands- und Aufsichts-ratsmitgliedern auf höchstens fünf Jahre beschränkt (§ 84Abs. 1 Satz 1 und 2, § 102 Abs. 1 Satz 1). Da der Verjäh-rungsbeginn von der Entstehung des Anspruchs auf die Ver-tragsbeendigung hinausgeschoben wird, erscheint ein weite-rer Schutz der Gesellschaftsgläubiger verzichtbar. Demge-mäß ist für Ansprüche aus § 302 – anders als nach denNummern 2 und 3 für Kapitalaufbringung und Kapitalerhal-tung (§ 54 Abs. 4 Satz 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 AktG) – keineAblaufhemmung vorgesehen.

ZuNummer 7 (Änderung von § 327 Abs. 4)

§ 327 Abs. 4 regelt die Haftung der früheren Hauptgesell-schaft nach dem Ende der Eingliederung. Bei der Aktienno-velle 1965 wurde die Vorschrift der Sonderverjährungsvor-schrift des § 159 HGB a. F. nachgebildet. Im Rahmen desNachhaftungsbegrenzungsgesetzes wurde § 327 Abs. 4 nichtan § 160 HGB angepasst. Ähnlich wie bei § 160 HGB bleibtjedoch nach dem Ende der Eingliederung die bisher ein-gegliederte Gesellschaft als Haftungssubjekt den Gesell-schaftsgläubigern erhalten. Dies unterscheidet die in § 327Abs. 4 geregelte Konstellation von dem Fall des § 159 HGB,in dem die Gesellschaft als eigentliche Schuldnerin durchAuflösung wegfällt. Daher kann in § 327 Abs. 4 anstelle derbisherigen Sonderverjährung eine Ausschlussfrist nach demVorbild von § 160 HGB normiert werden. Dies trägt zur sys-tematischen Geschlossenheit der Nachhaftungsbegrenzungs-vorschriften bei. Abweichend von § 160 HGB wird als maß-geblicher Zeitpunkt nicht der Tag gewählt, an dem das Endeder Eingliederung in das Handelsregister eingetragen wird.Wie auch sonst im Aktiengesetz (vgl. § 302 Abs. 3 Satz 1,§ 303 Abs. 1 Satz 1, § 305 Abs. 4 Satz 1) wird vielmehr aufden Tag abgestellt, an dem der jeweilige Tatbestand – hier dieEintragung des Endes der Eingliederung – als bekannt ge-macht gilt.

ZuArtikel 13 (Änderung des EinführungsgesetzeszumAktiengesetz)

Für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvor-schriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtsvorgenommenen Änderungen gilt grundsätzlich die neu ge-schaffene zentrale Überleitungsvorschrift des Artikels 229§ 11 EGBGB (siehe Artikel 7), die Artikel 229 § 6 EGBGBfür entsprechend anwendbar erklärt, soweit nicht etwas ande-

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Drucksache 15/3653 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

res bestimmt ist. Mit § 327 Abs. 4 AktG-E (Artikel 12 Nr. 7)soll die bisherige Verjährungsfrist durch eine Ausschlussfristersetzt werden. Diese gesetzliche Änderung ist jedoch vonArtikel 229 § 6 EGBGB, auch von dessen Absatz 5, nicht er-fasst, so dass eine entsprechende Anwendung dieser Vor-schrift nicht in Betracht kommt. Vielmehr bedarf es insoweiteiner besonderen Überleitungsvorschrift. Diese ist, da alleindas Aktiengesetz betroffen ist, in das Einführungsgesetz zumAktiengesetz aufzunehmen. Der Überleitungsbedarf ent-spricht insoweit der Situation bei Inkrafttreten des Nachhaf-tungsbegrenzungsgesetzes vom 18. März 1994. Der geplante§ 26e folgt daher dem Vorbild von Artikel 35 EGHGB.

ZuArtikel 14 (Änderung des Gesetzes betreffenddie Gesellschaften mit beschränkterHaftung)

ZuNummer 1 (Änderung von § 9 Abs. 2)

§ 9 gewährt der Gesellschaft einen Anspruch auf Ersatz derWertdifferenz, wenn der Wert einer Sacheinlage im Zeit-punkt der Anmeldung nicht den Betrag der dafür übernom-menen Stammeinlage erreicht. Dieser Anspruch verjährtnach § 9 Abs. 2 in fünf Jahren, beginnend mit der Eintragungder Gesellschaft in das Handelsregister. Mit der Fünfjahres-frist sollten die verpflichteten Gesellschafter gegenüber derDreißigjahresfrist privilegiert werden, die ansonsten nach§ 195 BGB a. F. gegolten hätte. Zum Schutz des Gesellschaf-ters, der die Sacheinlage erbracht hat, hat der Gesetzgeber inder GmbH-Novelle 1980 berücksichtigt, dass die rückbli-ckende Bewertung der Sacheinlagen bezogen auf den Zeit-punkt der Anmeldung schwierig und nach bis zu 30 Jahrenpraktisch unmöglich ist. Zudem bestehe nach fünf Jahren er-fahrungsgemäß Klarheit darüber, ob sich die Überbewertungzum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (Regierungs-entwurf, Bundestagsdrucksache 8/1347, S. 35). Die bereitsvor der GmbH-Novelle 1980 von der Wissenschaft entwi-ckelte und von der Rechtsprechung akzeptierte verschulden-sunabhängige Differenzhaftung gilt als Ausdruck eines allge-meinen Rechtsgedankens. Die Rechtsprechung wendet daherdie in § 9 niedergelegten Grundsätze entsprechend auch imAktienrecht an. Diese Analogie ist allgemein anerkannt, sodass eine gesonderte Regelung der Differenzhaftung im Ak-tienrecht weiterhin entbehrlich erscheint. Mit dem vorliegen-den Entwurf soll indes die Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 aufzehn Jahre verlängert werden, was sich aufgrund der entspre-chenden Anwendung der Vorschrift auch im Aktienrecht aus-wirken wird. Dies entspricht dem Ziel, eine einheitlicheZehnjahresfrist für Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltungim Aktien- wie im GmbH-Recht festzulegen (vgl. bereits dieBegründung zu Artikel 12 zu den Nummern 2 und 3 sowieunten zu den Nummern 2 und 3).

Geld- und Sacheinlagen sollen demnach grundsätzlich auchdann derselben Verjährungsfrist unterliegen, wenn es sich umüberbewertete Sacheinlagen handelt. Auf diese Weise wer-den zugleich die gravierenden Unterschiede zwischen über-bewerteter und verdeckter Sacheinlage abgemildert. Geld-einlagen, die dem Gesellschafter sogleich im Austausch ge-gen eine nicht in Geld bestehende Leistung zurückgewährtwerden, bewirken wirtschaftlich den Erfolg einer Sachein-lage. Da die strengen Sachgründungsvorschriften nicht be-achtet sind, behandelt der Bundesgerichtshof die Einlage alsnicht geleistet. Der Gesellschafter ist erneut zur Geldleistung

verpflichtet und kann seine Sachleistung nur aus ungerecht-fertigter Bereicherung heraus verlangen. Der hier skizzierteTatbestand der verdeckten Sacheinlage ist außerordentlichumstritten. Die Rechtsfolgen werden von Wissenschaft undPraxis als unangemessen hart kritisiert. Dies gilt neben dererneuten Leistungspflicht namentlich für die Verjährung. Dieentsprechende Anwendung der Fünfjahresfrist gemäß § 9Abs. 2 hat der Bundesgerichtshof für das Aktien- wie für dasGmbH-Recht abgelehnt, so dass nach altem Verjährungs-recht die Dreißigjahresfrist gemäß § 195 BGB a. F. galt.Nach neuem Verjährungsrecht wäre das Verhältnis umge-kehrt: Der dreijährigen Frist gemäß § 195 BGB stünde dieFünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 gegenüber. Die Regelverjäh-rung würde auch bereits mit Ablauf des Jahres beginnen, indem der Geschäftsführer nach entsprechendem Gesell-schaftsbeschluss die Fälligkeit selbst herbeigeführt und sodie gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährungsauslösendeKenntnis erlangt hat. Derjenige, dessen Einlage als nicht ge-leistet gilt, würde besser behandelt als derjenige, dessen offengelegte und vom Registergericht gemäß § 9c Abs. 1 Satz 2geprüfte Sacheinlage sich nachträglich als nicht werthaltigerweist.

Dieser Widerspruch wird durch den vorliegenden Entwurfweitgehend vermieden. Der weiteren Rechtsfortbildung zurverdeckten Sacheinlage soll nicht vorgegriffen werden. Je-doch werden die Unterschiede in der Verjährung reduziert.Soweit die Rechtsprechung in Zukunft verdeckte Sacheinla-gen als nicht geleistete Geldeinlagen behandelt, kommt diefür § 19 Abs. 6 GmbHG-E vorgesehene Zehnjahresfrist abFälligkeit zur Anwendung (vgl. unten zu Nummer 2). Prakti-sche Unterschiede zur Verjährung bei Differenzhaftung erge-ben sich durch den abweichenden Verjährungsbeginn, der beider überbewerteten Sacheinlage wie bisher durch die Eintra-gung der Gesellschaft in das Handelsregister ausgelöst wer-den soll. Da die Prüfung der Werthaltigkeit durch die regel-mäßig einzuholenden Sachverständigengutachten verzögertwird, kann zwischen Anmeldung und Eintragung ein mitun-ter erheblicher Zeitraum liegen. Angesichts der Fristverdop-pelung in § 9 Abs. 2 könnte zwar statt auf die Eintragungauch auf die Anmeldung abgestellt werden. Dies wäre jedochder Rechtssicherheit abträglich, da die Datierung der Anmel-dung nicht in gleicher Weise formalisiert ist wie diejenige derEintragung (vgl. §§ 15, 40 Nr. 6, § 43 Nr. 7 HRV). Beginntdie Verjährung erst mit der Eintragung und nicht schon mitFälligkeit, ist eine gesetzliche Ablaufhemmung anders als imgeplanten § 19 Abs. 6 GmbHG (vgl. unten zu Nummer 2)verzichtbar. Zudem kann die Benachteiligung, die dem Ge-sellschafter durch den späteren Verjährungsbeginn und dieverlängerte Verjährungsfrist entsteht, ausgeglichen werden,wenn man die allgemeinen Beweislastgrundsätze konse-quent anwendet. Da es sich bei der Differenzhaftung umeinen Anspruch der Gesellschaft handelt, ist diese für die an-spruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig. Anspruchs-begründend ist hier die Überbewertung im Zeitpunkt der An-meldung. Die Beweisführung fällt der Gesellschaft umsoschwerer, je mehr Zeit seit der verjährungsauslösenden Ein-tragung vergangen ist. Dies wird die Gesellschaft – mittelbarzum Schutz des Gesellschafters – dazu anhalten, sich frühzei-tig über die Werthaltigkeit des eingebrachten Gegenstands zuvergewissern und diesbezügliche Beweise zu sichern. Für dieauch in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgeschla-gene Beweislastumkehr besteht kein Bedürfnis. Der Anmel-

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dung sind ein Sachgründungsbericht sowie Unterlagen überdie Werthaltigkeit der Sacheinlagen beizufügen (§ 8 Abs. 1Nr. 4 und 5). Das Registergericht hat die Werthaltigkeit derSacheinlagen zu prüfen; es hat die Eintragung der Gesell-schaft abzulehnen, wenn Sacheinlagen überbewertet wordensind (§ 9c Abs. 1 Satz 2). Dem Gesellschafter, der dieses Ver-fahren durchlaufen hat, kann der Beweis der Werthaltigkeitnicht angesonnen werden. Der eingebrachte Gegenstand be-findet sich in der Verfügungsgewalt der Gesellschaft. Der da-mit wirtschaftende Geschäftsführer ist daher über Zustandder Sacheinlage besser informiert als der Gesellschafter. Pro-blematisch ist allerdings der – außerordentlich häufige – Fallder Einpersonengesellschaft, die insolvent wird. Hier hat derInsolvenzverwalter gegenüber dem Gesellschaftergeschäfts-führer ein Informationsdefizit. Aber auch hier gilt zunächstzugunsten des Gesellschafters, dass die Sacheinlage durchdas Registergericht geprüft wurde. Auf substantiierten undmit Beweisanträgen versehenen Vortrag muss der Gesell-schafter selbstverständlich substantiiert entgegnen, will ernicht die Geständnisfiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO aus-lösen. Steht dem Insolvenzverwalter der Gründer und lang-jährige Gesellschaftergeschäftsführer gegenüber, könnenzusätzlich die Grundsätze der Rechtsprechung über die sogenannte sekundäre Behauptungslast zur Anwendung kom-men.

ZuNummer 2 (Änderung von § 19)§ 19 enthält mehrere zentrale Vorschriften zur Einlagever-pflichtung der Gesellschafter. Von besonderer Bedeutung istdas Erlass- und Aufrechnungsverbot in § 19 Abs. 2 und dasVerbot in § 19 Abs. 5, die grundsätzliche Bareinlagepflichtzu umgehen. Über die Verjährung des Einlageanspruchs ent-hält § 19 – anders als § 9 Abs. 2 zur überbewerteten Sachein-lage – keine Regelung. Die ganz h.M. schloss hieraus nichtauf die Unverjährbarkeit des Anspruchs, sondern auf die Gel-tung der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach § 195BGB a. F. 30 Jahre betrug. An deren Stelle ist nach derSchuldrechtsmodernisierung die Dreijahresfrist getreten, dieabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten des Anspruchs-berechtigten beginnt (§§ 195, 199 BGB). Die Anwendungdieser Vorschriften widerspricht jedoch dem kapitalschüt-zenden Zweck des Einlageanspruchs, der zwar der Gesell-schaft zusteht, jedoch vor allem im Interesse der Gesell-schaftsgläubiger gewährt wird. Da die kurze Regelfrist mitihrem subjektiven Beginn den Schutz der Gesellschaftsgläu-biger nicht hinreichend gewährleistet, bedarf es einer beson-deren Vorschrift. Diese orientiert sich wie im Aktienrecht ander zehnjährigen Maximalfrist des § 199 Abs. 4 BGB und er-möglicht es, die Verjährungsfristen für Kapitalaufbringungund Kapitalerhaltung für Aktien- und GmbH-Recht einheit-lich zu gestalten (vgl. bereits die Begründung zu Artikel 12zu den Nummern 2 und 3 sowie unten zu Nummer 3). Wie imAktienrecht werden die Gesellschaftsgläubiger dadurch ge-schützt, dass mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzge-richts eine Ablaufhemmung von sechs Monaten eintritt.Die Begründung für den vorgeschlagenen § 54 Abs. 4 AktG(zu Artikel 12 zu Nummer 2) ist auf den Einlageanspruch derGmbH im Wesentlichen übertragbar. Dies gilt namentlich fürdie Parallele zu den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen undfür die rechtstatsächlichen Erhebungen zur Insolvenzanfäl-ligkeit. Anders als bei der Aktiengesellschaft kann der Einla-genanspruch schon in der Satzung fällig gestellt werden. Ist

dies nicht der Fall, bedarf es zur Fälligkeit eines Einforde-rungsbeschlusses der Gesellschafter (§ 46 Nr. 2 GmbHG),den der Geschäftsführer zumindest abwesenden Gesellschaf-tern durch eine Aufforderung zur Leistung mitteilen muss.Wesentliche Unterschiede zur Aktiengesellschaft ergebensich daraus nicht. Sacheinlagen müssen bereits bei der An-meldung vollständig vorhanden sein. Für Geldeinlagen gel-ten die Mindestquoten gemäß § 7 Abs. 2, die bei der An-meldung erfüllt sein müssen. Hiervon abgesehen, könnenEinlageforderungen also auch bei einer GmbH erst Jahr-zehnte nach Gründung und Eintragung fällig werden unddementsprechend auch erst sehr spät verjähren. Wie im Ak-tienrecht beugt die Zehnjahresfrist auch hier Abreden derGesellschafter vor, mit denen sie zu Lasten der Gesellschafts-gläubiger die kurze Regelverjährungsfrist frühzeitig in Gangsetzen könnten. Die Gesellschaftsgläubiger sind zusätzlichdurch Kaduzierung, Geschäftsführerhaftung und Anfechtunggeschützt, wodurch die Abkürzung der Verjährungsfrist von30 auf zehn Jahre in gewisser Weise kompensiert wird (vgl.auch insoweit die Begründung zu Artikel 12 zu Nummer 2).

ZuNummer 3 (Änderung von § 31)

Zu Buchstabe a (Änderung von § 31 Abs. 5)

§ 31 Abs. 1 verpflichtet einen Gesellschafter zur Erstattungvon Zahlungen, die er entgegen § 30 empfangen hat. War derEmpfänger gutgläubig, so ist der Anspruch gemäß § 31Abs. 2 auf den Betrag beschränkt, der zur Befriedigung derGesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Mit der gleichen Ein-schränkung haften gemäß § 31 Abs. 3 die übrigen Gesell-schafter subsidiär, wenn der Betrag von dem primär ver-pflichteten Empfänger nicht zu erlangen ist. Gemäß § 31Abs. 4 sind diese Ansprüche der Disposition der Gesellschaf-ter entzogen. Grundsätzlich unterliegen die Ansprüche ge-mäß § 31 Abs. 1 bis 3 einer Verjährungsfrist von fünf Jahren,die mit der Gewährung der verbotenen Leistung beginnt(§ 31 Abs. 5 Satz 1). Die Fünfjahresfrist stellte gegenüberder früheren Regelverjährung des § 195 BGB a. F. eine Privi-legierung dar. Der böslich handelnde Schuldner profitiertehiervon nicht, sondern haftete nach der Regelfrist 30 Jahrelang. Mit der Abkürzung der Regelfrist auf drei Jahre(§§ 195, 199 BGB) stünde der bösliche Schuldner in nahezuallen Fällen besser als der gutgläubige Schuldner. Die Gesell-schaft erlangt die verjährungsauslösende Kenntnis dadurch,dass der Geschäftsführer die verbotene Leistung vornimmt.Der Anspruch würde zugunsten des böslichen Schuldnersbereits in drei Jahren verjähren, beginnend mit Ablauf desJahres, in dem die verbotene Leistung gewährt wurde.

Der vorliegende Entwurf löst diesen Widerspruch dadurchauf, dass der Anspruch auf Erstattung verbotener Leistungengemäß § 31 Abs. 1 in zehn Jahren verjähren soll. Die Verjäh-rung soll weiterhin mit der Gewährung der Leistung begin-nen. Zwischen gutgläubigem und böslichem Empfang sollbei der Verjährung nicht mehr unterschieden werden. Dem-gegenüber soll dem gutgläubigen Empfänger der einge-schränkte Haftungsumfang gemäß § 31 Abs. 2 weiterhin zu-gute kommen. Für die Kapitalerhaltung soll demnach wie imAktienrecht (Artikel 12 Nr. 2 und 3) dieselbe Frist gelten wiefür die Kapitalaufbringung (Nummer 2). Die Gesellschafts-gläubiger sollen wie bei der Kapitalaufbringung durch einegesetzliche Ablaufhemmung geschützt werden.

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Drucksache 15/3653 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Im Aktienrecht verjähren die Erstattungsansprüche seit jeherohne Rücksicht auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Aktio-närs in einer einheitlichen Frist von derzeit noch fünf Jahren.Die gleichfalls schon im ursprünglichen GmbH-Gesetz ent-haltene Differenzierung entspricht dem gesetzlichen Leitbildder GmbH, in der die Gesellschafter der Gesellschaft näherstehen und die Geschäftsleitung stärker beeinflussen können,als dies Aktionären in Bezug auf den Vorstand möglich ist.Die Fälle, in denen ein böslich handelnder Gesellschaftersich verbotene Zahlungen verschafft, mögen daher in derGmbH häufiger auftreten als in der Aktiengesellschaft. Fürdie Gesellschaftsgläubiger macht es jedoch keinen Unter-schied, aus welchen Motiven der Gesellschaft die Haftungs-substanz entzogen wird. Möglicherweise übte die nach altemVerjährungsrecht über 30 Jahre hinweg drohende Haftungeine abschreckende Wirkung auf den Gesellschafter aus.Nunmehr aber verjähren Ansprüche auf Ersatz von Ver-mögensschäden selbst bei sittenwidriger vorsätzlicher Schä-digung gemäß § 826 BGB in einer Maximalfrist von zehnJahren seit Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Nr. 1BGB); die Dreißigjahresfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGBkommt nur dann zur Anwendung, wenn die Schadensursachebereits gesetzt wurde, der Schaden aber erst wesentlich späterentsteht. Die auch für den Erstattungsanspruch nach § 31Abs. 1 vorgesehene Zehnjahresfrist stellt den böslich han-delnden Gesellschafter daher nicht besser, als er nach all-gemeinem Verjährungsrecht stünde. Die Zehnjahresfrist ver-doppelt allerdings die Verjährungsfrist zu Lasten desgutgläubigen Gesellschafters. Eine Abstufung der Verjäh-rungsfristen nach redlichem oder böslichem Verhalten ist je-doch aus verjährungssystematischen Gründen nicht geboten.Die noch vom Diskussionsentwurf zum Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz für § 195 BGB vorgesehene Unterschei-dung zwischen einer objektiv beginnenden dreijährigenRegelfrist und einer Zehnjahresfrist für arglistiges Verhaltenist nicht Gesetz geworden. Die Gewährleistungsfristen imKauf- und Werkvertragsrecht unterscheiden sich bei frühzei-tiger Kenntnis des Berechtigten nur um ein Jahr (§ 438Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3Satz 1 BGB). Bei bauwerksbezogenen Gewährleistungs-rechten sorgen § 438 Abs. 3 Satz 2, § 634a Abs. 3 Satz 2BGB lediglich dafür, dass die Arglistverjährung nicht vordem Ablauf der sonst geltenden Gewährleistungsfrist (§ 438Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) eintritt. Ein Gleich-lauf der Fristen ist daher unabhängig vom Grad der Vorwerf-barkeit möglich. Für den GmbH-Gesellschafter signalisiertdie Zehnjahresfrist, dass bei Zahlungen, die nicht zweifels-frei zulässig sind, das Risiko einer Inanspruchnahme längerals bisher droht.

Demgegenüber soll die Ausfallhaftung der Gesellschaftergemäß § 31 Abs. 3 weiterhin in fünf Jahren verjähren. An-ders als nach der gegenwärtigen Fassung von § 31 Abs. 5 solldie Fünfjahresfrist jedoch unabhängig davon gelten, ob derwegen des Ausfalls in Anspruch genommene Gesellschafteran der verbotenen Leistung zugunsten des primären Schuld-ners bewusst mitgewirkt hat. Auch insoweit soll bei derVerjährung zwischen Gut- und Bösgläubigkeit nicht mehrunterschieden werden. Zudem soll der Beschluss über dieEröffnung des Insolvenzverfahrens keine Ablaufhemmungbewirken. Die kürzere Verjährungsfrist beruht darauf, dassdie übrigen Gesellschafter ausdrücklich subsidiär und nur in-soweit haften, als dies zur Befriedigung der Gesellschafts-

gläubiger erforderlich ist. Dieser nichtdisponible (§ 31Abs. 4) Haftungsumfang und die Verjährung entsprechenden Regeln, die auch für die gründungsbezogene Haftung derGesellschafter gelten (§ 9b Abs. 1 und 2).

Zu Buchstabe b (Änderung von § 31 Abs. 6)

Nach § 31 Abs. 6 können die übrigen Gesellschafter, die ge-mäß § 31 Abs. 3 anstelle des Empfängers verbotene Zahlun-gen an die Gesellschaft erstatten mussten, von den Geschäfts-führern Ersatz verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass denGeschäftsführern ein Verschulden zur Last fällt. Eine beson-dere Verjährungsfrist für diesen Anspruch ist bislang nichtgeregelt. Nach der systematischen Stellung des Anspruchsgelten weder § 31 Abs. 5 noch § 43 Abs. 4 unmittelbar. Dieherrschende Ansicht in der gesellschaftsrechtlichen Literaturhielt die Regelverjährung nach § 195 BGB a. F. für zu langund befürwortete stattdessen eine Analogie zu § 43 Abs. 4.Die Verjährung soll mit der Zahlung des jeweiligen Gesell-schafters beginnen, durch die sich dessen Schaden realisiert.Der Haftungsmaßstab wird § 43 Abs. 1 entnommen. DieseBeurteilung ist auch nach der Reform des Verjährungsrechtsgerechtfertigt. Allerdings ist die neue Regelverjährung ge-mäß den §§ 195, 199 BGB sogar kürzer als die Frist nach§ 43 Abs. 4. Auch schützt der Anspruch aus § 31 Abs. 6 an-ders als derjenige aus § 31 Abs. 1 nicht die Gesellschafts-gläubiger, sondern die Gesellschafter, denen die anspruchs-begründenden Tatsachen und der Schuldner selbstverständ-lich bekannt sind. Gleichwohl erscheint die Regelverjährungals nicht geeignet, da die Haftung der Geschäftsführer ein-heitlichen Regeln folgen sollte. Die bereits vor der Schuld-rechtsmodernisierung weithin befürwortete Harmonisierungder Geschäftsführerhaftung in den Fällen von § 31 Abs. 6,§ 43 Abs. 2 soll durch einen Verweis auf § 43 Abs. 1 und 4auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen.

ZuNummer 4 (Änderung von § 55 Abs. 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung derVerjährung in Nummer 2 (§ 19 Abs. 6 GmbHG), die auf dieKapitalerhöhung aus Einlagen ausdrücklich zu erstrecken ist.Demgegenüber wird die Neuregelung in Nummer 1 (§ 9Abs. 2 GmbHG) durch § 56 Abs. 2 bereits in dessen gelten-der Fassung auf die Kapitalerhöhung übertragen.

ZuArtikel 15 (Änderung des Gesetzes betreffenddie Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-senschaften)

ZuNummer 1 (Änderung von § 22)

Anders als das Aktien- und das GmbH-Gesetz schreibt dasGenossenschaftsgesetz kein Mindestkapital vor. Die Bestim-mung von Einlagen bzw. von Einzahlungen auf den Ge-schäftsanteil ist vielmehr dem Statut vorbehalten (§ 7 Nr. 1).Die Zahlungspflichten der Genossen sind durch Auszah-lungs-, Erlass- und Aufrechnungsverbote geschützt (§ 22Abs. 4 und 5). Da eine besondere Vorschrift fehlt, verjährtendie Einzahlungsansprüche bis zur Schuldrechtsmodernisie-rung in 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.). Nach der Reform desVerjährungsrechts unterliegen die Ansprüche der subjektivbeginnenden Dreijahresfrist gemäß den §§ 195, 199 BGB.Für die Kapitalaufbringung im Genossenschaftsrecht passtdiese Frist ebenso wenig wie im Aktien- und GmbH-Recht.

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/3653

Wie dort bedarf die Verjährung daher einer besonderen Frist,die in Anlehnung an § 199 Abs. 4 BGB auf zehn Jahre festge-legt werden soll.Aus dem fehlenden gesetzlichen Mindestkapital darf nichtgeschlossen werden, dass die Kapitalaufbringung im Genos-senschaftsrecht von geringerer Bedeutung als bei anderenRechtsformen wäre. Die Verbote gemäß § 22 Abs. 4 und 5belegen das Gegenteil. Soweit die Genossen zu Einzahlun-gen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, dienen die dar-aus resultierenden Ansprüche wesentlich dem Interesse derGenossenschaftsgläubiger. Diese werden allerdings auchdurch das genossenschaftsrechtliche Nachschusspflichtkon-zept geschützt. Nach § 6 Nr. 3 muss das Statut festlegen, obdie Genossen Nachschüsse zur Insolvenzmasse leisten müs-sen. Diese Nachschusspflicht kann unbeschränkt gelten, aufeine bestimmte Haftsumme beschränkt oder aber ganz ausge-schlossen werden. Bei beschränkter Nachschusspflicht darfdie Haftsumme nicht niedriger als der Geschäftsanteil festge-setzt werden (§ 119). Sofern also die Nachschusspflicht nichtausgeschlossen ist, setzt sich die Pflicht, Einzahlungen aufdie Geschäftsanteile zu leisten, wirtschaftlich in der Insol-venz der Genossenschaft fort, auch wenn es sich rechtlich umeine andere Pflicht handelt. Die Verjährbarkeit der Einzah-lungsansprüche gefährdet die Genossenschaftsgläubiger da-her hauptsächlich dann, wenn die Nachschusspflicht ausge-schlossen ist. Die Situation der Genossenschaftsgläubigerentspricht insoweit derjenigen von Gläubigern einer Aktien-gesellschaft oder GmbH. Wie dort laufen die Gläubiger Ge-fahr, dass die im Statut vereinbarte Zahlung nie geleistetwird. In diesen Fällen ist die regelmäßige Verjährung gemäßden §§ 195, 199 BGB, die an die Kenntnis der Genossen-schaft anknüpft, zum Schutz der Genossenschaftsgläubigernicht ausreichend. Nach dem Vorbild der geplanten § 54Abs. 4 AktG, § 19 Abs. 6 GmbHG (Artikel 12 Nr. 2,Artikel 14 Nr. 2) ist daher für § 22 Abs. 6 vorgesehen, dassder Anspruch der Genossenschaft in zehn Jahren ab Fällig-keit (vgl. § 7 Nr. 1, § 50) verjähren soll und mit dem Eröff-nungsbeschluss des Insolvenzgerichts eine Ablaufhemmungvon sechs Monaten eintritt. Es empfiehlt sich nicht, die vor-gesehene Zehnjahresfrist auf den Fall der ausgeschlossenenNachschusspflicht zu beschränken und es im Übrigen bei derRegelverjährung zu belassen. Eine derartige Differenzierungwar dem Genossenschaftsrecht schon bisher fremd. Zudemwäre ein solches Nebeneinander verschiedener Verjährungs-fristen für gleichartige Ansprüche verjährungssystematischverfehlt. Zuletzt müssten Regeln für den Fall vorgesehenwerden, dass die ursprünglich vereinbarte Nachschusspflichtnachträglich aufgehoben wird (vgl. § 22a Abs. 1).

ZuNummer 2 (Änderung von § 62)Nach § 62 Abs. 6 verjähren Ansprüche gegen Prüfungsor-gane innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Eingangdes Prüfungsberichts bei der Genossenschaft. Die Vorschriftstand in einem gewissen Widerspruch zu § 323 Abs. 5 HGBa. F., der für vergleichbare Ansprüche eine Verjährungsfristvon fünf Jahren vorsah. Die Aufhebung des § 323 Abs. 5HGB a. F. (hierzu bereits oben in der Begründung zu Ar-tikel 12 zu Nummer 1) ermöglicht es, auch § 62 Abs. 6 aufzu-heben und die Ansprüche der Genossenschaft der Regel-verjährung des BGB zu unterwerfen. Auf diese Weise wirdgesetzes- und rechtsformübergreifend die Verjährung vonAnsprüchen gegen Prüfungsorgane harmonisiert.

ZuNummer 3 (Aufhebung von § 74)Nach § 74 verjähren die Auseinandersetzungsansprüche desausgeschiedenen Genossen in zwei Jahren. Die Vorschrift istverwandt mit § 93 Abs. 4 UmwG, dessen Aufhebung dervorliegende Entwurf vorsieht (Artikel 11). Wie dort geht esum Ansprüche, deren Grund und Schuldner der ausschei-dende Genosse kennt, weil er selbst ausgetreten ist oder aus-geschlossen wurde. Auch die Fälligkeit ist durch § 73 Abs. 2klar bestimmt. Vorbehalte gegen die Anwendung der Regel-verjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB bestehen insoweitnicht, weshalb § 74 aufgehoben werden soll. Durch diegleichzeitige Aufhebung von § 93 Abs. 4 UmwG gilt somitfür Auseinandersetzungsansprüche eines ausgeschiedenenGenossenschaftsmitglieds einheitlich die Regelverjährung.Die Vorschrift des § 74 wird allerdings trotz ihres durch denWortlaut beschränkten Anwendungsbereichs auch auf An-sprüche der Genossenschaft gegen das ausscheidende Mit-glied übertragen. Hiervon erfasst ist insbesondere die Nach-schusspflicht gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3. Weist die Auseinan-dersetzungsbilanz eine Überschuldung auf, so muss derAusscheidende Nachschüsse leisten, wenn er im Insolvenz-fall hierzu verpflichtet sein würde. Durch Aufhebung von§ 74 unterliegt auch diese Nachschusspflicht gemäß § 73Abs. 2 Satz 3 der Regelverjährung. Da bislang sogar eineFrist von zwei Jahren für ausreichend gehalten wird, liegt inder Dreijahresfrist des § 195 BGB keine Benachteiligung derGläubiger. Die Pflicht, Nachschüsse zur Insolvenzmasse ge-mäß § 105 zu leisten, bleibt unberührt, da insoweit § 115bgilt.

ZuNummer 4 (Änderung von § 77)Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.

ZuNummer 5 (Änderung von § 118)§ 118 regelt das Kündigungsrecht von Genossen, wenn in derFolge eines Insolvenzverfahrens die Genossenschaft gemäߧ 117 fortgesetzt wird. Für die Auseinandersetzungsansprü-che verweist § 118 Abs. 4 Satz 3 auf die Verjährungsvor-schrift des § 74. Da deren Aufhebung vorgesehen ist (vgl.oben die Begründung zu Nummer 3), ist auch § 118 Abs. 4Satz 3 aufzuheben.

ZuArtikel 16 (Änderung der Patentanwalts-ordnung)

ZuNummer 1 (Aufhebung von § 45b)§ 45b entspricht der Regelung des § 51b der Bundesrechtsan-waltsordnung (siehe oben zu Artikel 4). Auch diese Regelungsoll daher aufgehoben werden, so dass auch für die Verjäh-rung von Schadensersatzansprüchen gegen Patentanwältedie allgemeinen Verjährungsvorschriften des BürgerlichenGesetzbuchs eingreifen. Auf die Begründung zu Artikel 4wird verwiesen.

ZuNummer 2 (Änderung von § 52m Abs. 2)Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von§ 45b (Nummer 1) für Patentanwaltsgesellschaften. Auf dieBegründung des parallelen Änderungsvorschlags für dieBundesrechtsanwaltsordnung (Artikel 4 Nr. 2) wird verwie-sen.

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Drucksache 15/3653 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ZuArtikel 17 (Änderung des Steuerberatungs-gesetzes)

ZuNummer 1 (Anpassung der Inhaltsübersicht)Die Inhaltsübersicht wird an die vorgeschlagene Aufhebungvon § 68 (Nummer 2) angepasst.

ZuNummer 2 (Aufhebung von § 68)§ 68 regelt die Verjährung von Schadensersatzansprüchendes Auftraggebers gegen den Steuerberater. Sie soll durchAufhebung der Spezialvorschrift auf die regelmäßige Verjäh-rung nach dem BGB umgestellt werden. Nach geltenderRechtslage beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und be-ginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Damit stellt sich dieRechtslage wie bei § 51b BRAO dar (vgl. die Begründung zuArtikel 4). Wie dort ist die Regelung für den Mandanten un-günstig, weil der Mandant Ansprüche verlieren kann, bevorer sich ihrer überhaupt bewusst wird. Deshalb hat die Recht-sprechung des BGH auch hier die gesetzlichen Vorgaben wiebei § 51b BRAO fortentwickelt. Zum einen ist der Steuerbe-rater nach der Rechtsprechung des BGH ebenso wie derRechtsanwalt verpflichtet, seinen Auftraggeber über einePflichtverletzung seinerseits und den entsprechenden Verjäh-rungsbeginn zu unterrichten (BGHZ 83, 17). Außerdem be-ginnt nach dieser Rechtsprechung die Verjährung des Re-gressanspruchs wegen eines Beratungsfehlers regelmäßigfrühestens mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-scheids (BGH, NJW-RR 1994, 1210 m. w. N.). Begründetwird dies damit, dass der Auftraggeber regelmäßig erst dannvon dem Beratungsfehlers seines Steuerberaters Kenntnis er-langt, weil sich mit dem Steuerbescheid erst der Schaden er-kennen lässt. Damit stellt der BGH im Ergebnis auf das Krite-rium der Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tat-sachen ab, wie es nunmehr auch § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB tut.Da die geltende Verjährungsfrist von drei Jahren der regel-mäßigen Verjährung nach § 195 BGB entspricht, ist durchdie vorgesehene Streichung des § 68 und den Rückgriff aufdie regelmäßige Verjährung im Ergebnis kaum mit wesent-lich abweichenden Ergebnissen zu rechnen.

ZuArtikel 18 (Änderung der Verordnung über All-gemeine Bedingungen für die Elektri-zitätsversorgung von Tarifkunden)

§ 7 regelt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegendas Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei Versorgungs-störungen aus § 6. Die Verjährung soll durch Streichung derSondervorschrift auf die regelmäßige Verjährung nach demBGB umgestellt werden.Nach dem geltenden § 7 Abs. 1 verjährt der Schadensersatz-anspruch aus § 6 innerhalb von einem Jahr von dem Zeit-punkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, denUmständen aus denen sich seine Anspruchsberechtigung er-gibt, und dem ersatzpflichtigen Elektrizitätsversorgungsun-ternehmen Kenntnis erlangt. § 6 regelt die Haftung des Elek-trizitätsversorgungsunternehmens sowohl aus Vertrag alsauch aus unerlaubter Handlung. Für die Regelung bestand beiihrem Erlass angesichts der früheren regelmäßigen Verjäh-rungsfrist von 30 Jahren ein Bedürfnis, weil diese Frist fürdiese Art von Vertragsverhältnissen objektiv zu lang war undaußerdem ein Gleichlauf der Verjährungsfrist für die vertrag-lichen und die mit diesen konkurrierenden Ansprüchen aus

unerlaubter Handlung erreicht werden sollte. Beide Bedürf-nisse sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Moderni-sierung des Schuldrechts entfallen; die neue regelmäßigeVerjährungsfrist ist nicht nur grundsätzlich auf alle vertragli-chen Ansprüche anwendbar, sondern gilt auch für Ansprücheaus unerlaubter Handlung.§ 7 Abs. 2, der die Hemmung der Verjährung während lau-fender Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatzanordnet, ist über § 203 BGB durch die Anwendung der Be-stimmungen über die regelmäßige Verjährung ebenfalls ab-gedeckt und kann daher gleichfalls entfallen.

ZuArtikel 19 (Änderung der Verordnung über All-gemeine Bedingungen für die Gasver-sorgung von Tarifkunden)

Die §§ 6 und 7 AVBGasV entsprechen den §§ 6 und 7AVBEltV. Es wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 18verwiesen.

ZuArtikel 20 (Änderung der Verordnung über All-gemeine Bedingungen für die Versor-gung mit Wasser)

Die §§ 6, 7 AVBWasserV entsprechen den §§ 6 und 7AVBEltV. Es wird daher insoweit auf die Ausführungen zuArtikel 18 verwiesen.Auch der bisherige Absatz 3, der die Haftungsansprücheeines Dritten, an den das gelieferte Wasser weitergeleitetwurde, in die Verjährung einbezieht, kann entfallen. Das Re-gelungsziel ist bereits dadurch erreicht, dass von der Anwen-dung der regelmäßigen Verjährung nach dem BGB ohnehinalle vertraglichen und deliktischen Ansprüche umfasst sind.

ZuArtikel 21 (Änderung der Verordnung über All-gemeine Bedingungen für die Versor-gung mit Fernwärme)

Die §§ 6, 7 AVBFernwärmeV entsprechen den §§ 6 und 7AVBEltV. Es wird daher insoweit auf die Ausführungen zuArtikel 18 verwiesen.Hinsichtlich der Aufhebung von Absatz 3 wird auf die Aus-führungen zu Artikel 20 verwiesen.

ZuArtikel 22 (Änderung des Rindfleischetikettie-rungsgesetzes)

§ 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes enthält Unterlas-sungs- und Schadensersatzansprüche gegen denjenigen, dergegen die in der Vorschrift näher bezeichneten Bestimmun-gen verstößt. Durch Streichung des Absatzes 4, der dem§ 852 BGB a. F. nachgebildet war, werden diese Ansprücheder regelmäßigen Verjährung nach dem BGB unterworfen.Die geringen sich dadurch ergebenden Änderungen sinddurch die systematische Harmonisierung der Verjährungs-vorschriften gerechtfertigt (vgl. die Erläuterungen zu der pa-rallelen Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes inArtikel 2). Der Regelungsgehalt des Absatzes 4 Satz 2 wirddurch § 203 BGB abgedeckt, der gleichfalls zur Anwendungkommt. Durch die Streichung von Absatz 4 Satz 3 entfällt dieHerausgabeverpflichtung des Erlangten nach Eintritt derVerjährung. Die entsprechende Vorschrift des § 852 BGB

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/3653

n. F. kommt mangels Verweisung nicht zur Anwendung.Allerdings kann auf diese Regelung verzichtet werden, da inder Praxis angesichts der Vielzahl der Mitbewerber kaum dieKonstellation denkbar ist, dass ein Marktbeteiligter durch diefalsche Etikettierung nachweisbar etwas auf Kosten eines be-stimmten anderen erlangt hat.

ZuArtikel 23 (Änderung der Telekommunikati-ons-Kundenschutzverordnung)

Nach bisheriger Rechtslage verjähren die vertraglichen An-sprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistun-gen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inan-spruchnahme dieser Leistungen innerhalb von zwei Jahren,beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchfällig wird (§ 8 Satz 2 i. V. m. § 201 BGB a. F.). Diese An-sprüche sind mit den im BGB geregelten und der regelmäßi-gen Verjährung unterliegenden vertraglichen Ansprüchenvergleichbar. Daher wird die Verjährung dieser Ansprücheauf die regelmäßige Verjährung umgestellt.

Gleichzeitig wird die sprachliche Beschränkung auf die „ver-traglichen“ Ansprüche aufgehoben, so dass vom Wortlautnunmehr alle Ansprüche, auch die gesetzlichen, erfasst wer-den. Dies erfolgt aus Gründen der Klarstellung und zur Ver-meidung von missverständlichen Gegenschlüssen, ohne dassinsoweit damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.Diese Ansprüche unterliegen mangels spezialgesetzlicherRegelung ohnehin auch der regelmäßigen Verjährung; mitder Umstellung der vertraglichen Ansprüche auf dasselbeRegelungsmodell hat die bisherige Unterscheidung in § 8ihren sachlichen Grund verloren.

Zur Vermeidung von Zweifeln über die Anwendbarkeit derVerjährungsregelungen des BGB aufgrund der Rechtsnaturder in der Verordnung geregelten Ansprüche soll insgesamtaus Klarstellungsgründen ein ausdrücklicher Verweis auf dieRegelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGBerhalten bleiben.

ZuArtikel 24 (Änderung der Verordnung über dieAllgemeinen Beförderungsbedingun-gen für den Straßenbahn- und Obus-verkehr sowie für den Linienverkehrmit Kraftfahrzeugen)

§ 15 sieht vor, dass Ansprüche aus dem Beförderungsvertragin zwei Jahren ab Entstehen des Anspruchs verjähren. Fürdiese Sonderregelung gibt es keinen sachlichen Grund. DieVerjährung soll daher durch Streichung der Sondervorschriftauf die regelmäßige dreijährige Verjährung nach dem BGBumgestellt werden.

ZuArtikel 25 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-nungsrang)

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungensollen aufgrund ihrer Ermächtigungsgrundlage weiterhindurch Rechtsverordnung geändert werden können.

ZuArtikel 26 (Inkrafttreten)Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Krafttreten.

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Drucksache 15/3653 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 802. Sitzung am 9. Juli 2004 be-schlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamtDer Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren im Interesse eines möglichst einheitlichen Verjäh-rungsrechts auch die Aufhebung der verjährungsrechtli-chen Sonderregelungen der §§ 37a, 37b Abs. 4, § 37cAbs. 4 und § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG, des § 46 BörsGsowie des § 127 Abs. 5 InvG zu prüfen.B e g r ü n d u n gNach § 37a WpHG verjährt der Schadensersatzanspruchdes Kunden gegen ein Wertpapierhandelsunternehmenwegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegenfehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wert-papierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistungin drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruchentstanden ist. In gleicher Weise geregelt ist die Verjäh-rung des in § 37d Abs. 4 WpHG statuierten Schadens-ersatzanspruchs des Anlegers wegen Verletzung von In-formationspflichten bei Finanztermingeschäften.Die Parallelvorschriften der §§ 37b und 37c WpHG be-treffen Schadensersatzansprüche gegen den Emittentenvon Wertpapieren wegen unterlassener unverzüglicherVeröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen und we-gen Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mittei-lung über kursbeeinflussende Tatsachen; diese Ansprü-che verjähren bislang innerhalb eines Jahres von demZeitpunkt an, in dem der Anspruchsteller von den an-spruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt, spä-testens nach Ablauf von drei Jahren seit der Unterlassungbzw. seit der Veröffentlichung (§ 37b Abs. 4 und § 37cAbs. 4 WpHG). Ebenfalls innerhalb eines Jahres abKenntnis, spätestens innerhalb von drei Jahren nach derProspektveröffentlichung bzw. nach Abschluss des Kauf-vertrags verjähren die Prospekthaftungsansprüche nach§ 44 BörsG (§ 46 BörsG) und nach § 127 InvG (§ 127Abs. 5 InvG).Im Allgemeinen Teil der Begründung zu dem Gesetzent-wurf (S. 10 ff.) wird zu Recht darauf hingewiesen, dassdie durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-rechts neu bestimmte regelmäßige Verjährungsfrist nachden §§ 195 und 199 BGB das erklärte Ziel hat, grundsätz-lich für alle Ansprüche als angemessene Ausgestaltungder Verjährung anwendbar zu sein. Abweichungen vondieser allgemeinen Verjährungsregelung sollten nur erfol-gen, wenn zwingende Sachgründe dies erfordern. Diesgilt sowohl für die in § 195 BGB geregelte dreijährigeVerjährungsdauer als auch für die Anknüpfung des Ver-jährungsbeginns gemäß § 199 BGB.Zwingende Gründe, weshalb für die genannten anleger-schützenden Ansprüche von der Verjährungssystematikder §§ 195 und 199 BGB abgewichen werden sollte, sind

nicht ersichtlich. Konsequenterweise sah daher noch derReferentenentwurf zu dem vorliegenden Gesetzentwurfdie Aufhebung der §§ 37a, 37b Abs. 4 und § 37c Abs. 4WpHG vor.Hinsichtlich der vorgeschlagenen Umstellung des § 37aWpHG auf die Anknüpfung des Verjährungsbeginns nach§ 199 BGB war hierbei zur Begründung zutreffend ausge-führt worden, gegen die subjektive Anknüpfung gemäߧ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ließen sich keine überzeugendenArgumente anführen, der Schadensersatzanspruch wegenVerletzung der Pflicht zur Information und wegen fehler-hafter Beratung entspreche den im BGB geregelten Scha-densersatzansprüchen nach den §§ 280, 241 und 280, 311Abs. 2 Nr. 2, § 241 BGB, die ebenfalls innerhalb der re-gelmäßigen Verjährungsfrist verjährten. Dieselben Erwä-gungen treffen auch für den Schadensersatzanspruchnach § 37d Abs. 4 WpHG zu.Bezüglich der vorgeschlagenen Aufhebung des § 37bAbs. 4 und des § 37c Abs. 4 WpHG führte der Referenten-entwurf in der Begründung zutreffend aus, eine Abwei-chung von der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 195und 199 BGB sei nicht gerechtfertigt. Gerade der Schutzdes Erwerbers von Wertpapieren erfordere es, durch eineangemessene Verjährungsfrist dem Erwerber eine tat-sächliche Chance zur Realisierung seiner Ansprüche ein-zuräumen, auch die Schnelllebigkeit der Börsengeschäfteerfordere keineswegs eine solch kurze Verjährungsfrist.Die Pflicht der Emittenten zur Veröffentlichung richtigerTatsachen unterschieden sich nicht von Pflichten in ande-ren Bereichen des Geschäftslebens. Dem ist nichts hinzu-zufügen. Entsprechendes gilt aber auch für die Prospekt-haftungsansprüche nach § 44 BörsG und nach § 127InvG.

2. ZuArtikel 6 (§ 7 Abs. 3 Satz 4 GBBerG)Artikel 6 ist zu streichen.B e g r ü n d u n gIn den Fällen des § 7 GBBerG erscheint eine Verjährungs-frist von 30 Jahren – jetzt als bewusste Sonderregelung –nach wie vor sachgerechter als die regelmäßige von höchs-tens zehn Jahren.Der Anspruch des unbekannten Eigentümers einesGrundstücks, welches eine juristische Person des öffent-lichen Rechts als gesetzlicher Vertreter oder Pfleger ver-äußert hat, auf Auskehr des Erlöses bzw. Verkehrswertstritt rechtlich und vor allem wirtschaftlich an die Stelleeben des Eigentums. Für den Herausgabeanspruch ausEigentum gilt aber gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB auchnach neuem Recht eine 30-jährige Verjährungsfrist. Dassdieses Eigentum unter den Voraussetzungen des § 7Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GBBerG, d. h. aus gemeinwohlbezo-genen Gründen (Gebäudeerhalt, Investitionen) entzogenund der Berechtigte auf den bloßen Veräußerungserlösverwiesen werden kann, sollte billigerweise nicht dazu

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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/3653

führen, dass für das Einfordern dieses Erlöses zusätzlichnoch die Verjährungsfrist um zwei Drittel beschnittenwird. Der gesetzliche Vertreter bzw. Pfleger seinerseitsweiß bei der Verfügung, dass er auf fremde Rechnunghandelt. Für ihn bedeutet es keine fühlbare Belastung, denErlös gesondert zu verbuchen und auch für längere Zeitals zehn Jahre für den wahren Berechtigten bereitzuhal-ten.

Das Behaltendürfen des Veräußerungserlöses infolge vonVerjährung ist letztlich ein „Zufallsgewinn“ der öffentli-chen Hand, der allein § 7 GBBerG zugute kommt. Umsomehr empfiehlt sich dem Gesetzgeber Zurückhaltung beider Begünstigung dieser und Belastung der betroffenenPrivatrechtssubjekte.

3. Zu Artikel 10 Nr. 1 (§ 61 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB),Nr. 3 (§ 113 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB),

Artikel 12 Nr. 4 (§ 88 Abs. 3 Satz 1 AktG),Nr. 5 (§ 284 Abs. 3 Satz 1 AktG)

In Artikel 10 Nr. 1 § 61 Abs. 2 Halbsatz 1, Artikel 10 Nr. 3§ 113 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB, Artikel 12 Nr. 4 § 88Abs. 3 Satz 1 und Artikel 12 Nr. 5 § 284 Abs. 3 Satz 1AktG ist jeweils die Angabe „drei“ durch die Angabe„sechs“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die dreimonatige Verjährungsfrist für die Schadenser-satzansprüche des Prinzipals gegen den Handlungsgehil-fen sowie der Gesellschaften gegen einen Gesellschafterbzw. ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft beider Verletzung von Wettbewerbsverboten ist bereits bis-

her knapp bemessen. Durch die – systemgerechte – An-knüpfung des Verjährungsbeginns bereits an grob fahrläs-sige Unkenntnis wird der Zeitdruck, dem sich der Prinzi-pal bzw. die Gesellschaften ausgesetzt sehen, noch weiterverstärkt. Dies kann dazu führen, dass bereits bei eher va-gen Verdachtsgründen Ermittlungen eingeleitet werden,nur um sicherzugehen, die kurze Verjährungsfrist nicht zuversäumen. Ein solches Vorgehen kann das Verhältnis derBeteiligten unnötig belasten. Vor diesem Hintergrund sollals Ausgleich für die Ausweitung der Anknüpfung desVerjährungsbeginns die Verjährungsfrist von drei aufsechs Monate verlängert werden.

4. ZuArtikel 10 (Änderung des HGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren zu prüfen, ob auch die Verjährungsvorschriften desTransportrechts (§§ 439, 452b, 463 und 475a HGB) derSystematik der §§ 195 und 199 BGB unterstellt werdenkönnen.

B e g r ü n d u n g

Der Gesetzentwurf lässt die besonderen Verjährungsnor-men im Transportrecht unverändert bestehen. Ein Recht-fertigungsgrund für die Beibehaltung dieser Spezialrege-lungen könnte allenfalls in den internationalen Über-einkommen CMR, Warschauer Abkommen und Cotifgesehen werden. Da diese aber lediglich den grenzüber-schreitenden Transport betreffen, stehen sie einer Anpas-sung der §§ 439, 452b, 463 und 475a HGB an die regel-mäßige Verjährung gemäß den §§ 195 und 199 BGB nichtentgegen.

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Drucksache 15/3653 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage 3

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen und Prüfbit-ten des Bundesrates wie folgt Stellung:

ZuNummer 1 (Zum Gesetzentwurf insgesamt)Die Bundesregierung hat die Prüfbitte des Bundesrates, diegrundlegende kapitalmarktrechtliche Fragen berührt, bereitsaufgegriffen. Dies ist im Rahmen der Beratungen zum Anle-gerschutzverbesserungsgesetz erfolgt. Zu diesem Gesetzent-wurf hatte der Bundesrat eine inhaltlich gleiche Prüfbitte ge-äußert (Nummer 10 der Stellungnahme des Bundesrates,Bundestagsdrucksache 15/3355, S. 3). Die Bundesregierunghat in ihrer Gegenäußerung hierzu (Bundestagsdrucksache15/3355, S. 6) zugesagt, der Prüfbitte in einem weiteren ge-sonderten Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahrnachzukommen. Vorliegend kann daher nur auf diese Zusageverwiesen werden.

ZuNummer 2 (Artikel 6 [§ 7 Abs. 3 Satz 4 GBBerG])Die Bundesregierung stimmt der vorgeschlagenen Änderungzu. Als redaktionelle Folgeänderung ist in Artikel 7 desGesetzentwurfs in dem angefügten Artikel 229 § 11 Abs. 1EGBGB die Nummer 5 zu streichen.

ZuNummer 3 (Artikel 10 Nr. 1 [§ 61 Abs. 2 Halbsatz 1HGB], Nr. 3 [§ 113 Abs. 3 Halbsatz 1HGB], Artikel 12 Nr. 4 [§ 88 Abs. 3 Satz 1AktG] und Nr. 5 [§ 284 Abs. 3 Satz 1AktG])

Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag nicht anzu-schließen.Die kurze Verjährungsfrist von drei Monaten ist in den betref-fenden Sachverhalten sachgerecht; insoweit wird auf die Aus-führungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zu demWesen des Wettbewerbsverbots und dem daraus folgendenErfordernis einer schnellen Abwicklung hingewiesen. DieseErwägungen bleiben durch den Gesetzentwurf unberührt.Schon nach den geltenden Bestimmungen beginnt die Ver-jährung ab der in den Vorschriften jeweils benannten Kennt-nis. Die Änderung beschränkt sich darauf, die allgemeindurch die Schuldrechtsmodernisierung in das Verjährungs-recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 199 Abs. 1 bis 4BGB) eingeführte Gleichstellung von Kenntnis und grobfahrlässiger Unkenntnis auf diese handels- und gesellschafts-rechtlichen Vorschriften zu übertragen. Diese Gleichstellungrechtfertigt es jedoch nicht, im Wege eines Ausgleichs für zu-sätzliche Belastungen die Verjährungsdauer zu verdoppeln.Für den Gläubiger ergeben sich aus der Einbeziehung dergrob fahrlässigen Unkenntnis nicht die in der Antragsbegrün-dung des Bundesrates genannten besonderen Anforderun-gen, etwa vorsorgliche Ermittlungen einzuleiten. Denn grobeFahrlässigkeit besteht nur dann, wenn der Gläubiger die ver-kehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt,wobei in seiner Person liegende subjektive Umstände zu be-

rücksichtigen sind. Wenn er alle erkennbaren einfachstenAnhaltspunkte außer Acht lässt und deshalb keine Kenntniserlangt, ginge es fehl, wenn der Gesetzgeber ein solches grobfahrlässiges Verhalten mit einer auf das Doppelte verlänger-ten Verjährungsfrist honorieren würde. Dem Verjährungs-recht ist es fremd, solche schuldhaften Verhaltensweisenüberhaupt – sei es verlängernd oder verkürzend – für die Be-messung einer Verjährungsfrist heranzuziehen. Zudem wür-den selbst diejenigen Gläubiger, die tatsächliche Kenntnisvon dem Abschluss des Geschäfts oder der schadens-ersatzauslösenden Handlung haben, von der Verdopplungprofitieren, was dem eingangs erläuterten Zweck der kurzenVerjährung in diesen Fällen zuwiderlaufen würde.

ZuNummer 4 (Artikel 10 [Änderung des HGB])

Die Bundesregierung ist der Prüfbitte des Bundesrates nach-gekommen. In der Sache ist sie jedoch der Auffassung, dassdie Verjährungsvorschriften des Transportrechts aus syste-matischen und wirtschaftlichen Gründen nicht der regelmä-ßigen Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB unterstellt wer-den können.

§ 439 HGB und die weiteren Vorschriften, die auf dieseNorm verweisen, orientieren sich an den Regelungen der gel-tenden internationalen Übereinkommen für die Güterbeför-derung. Zwar regeln diese Übereinkommen nur den grenz-überschreitenden Verkehr, jedoch ist ein Abweichen hiervonfür rein innerdeutsche Transporte weder wirtschaftlich sinn-voll noch rechtlich sachgerecht. Dabei ist insbesondere auchder Gleichlauf mit der Verjährung bei Seefrachtverträgen(§ 612 HGB) zu beachten. Diese Vorschrift wurde gerade erstmit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom26. November 2001 an die Verjährung der im Vierten Buchdes Handelsgesetzbuchs geregelten Ansprüche des Trans-portrechts angepasst. Dies geschah insbesondere, um zu er-reichen, dass Seefrachtverträge vergleichbaren Regelungenunterworfen sind wie Multimodalverträge, die neben der Be-nutzung anderer Verkehrsträger auch eine Seebeförderungzum Gegenstand haben und gemäß § 452 HGB der Regelungdes § 439 HGB unterworfen sind (vgl. Bundestagsdrucksa-che 14/6040, S. 281). Umgekehrt wäre eine Anpassung des§ 612 HGB an die regelmäßige Verjährung des BGB nichtmöglich, da die kurze Verjährung des § 612 HGB durch Arti-kel 3 § 6 des Internationalen Abkommens vom 25. August1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente(sog. Haager Regeln) vorgegeben ist.

Die kurzen Verjährungsfristen des Transportrechts tragen zu-dem sowohl dem Interesse des Schuldners an einer raschenAbwicklung des Schadensfalles als auch dem Interesse desRechtsverkehrs an Berechenbarkeit und schneller Beilegungvon Rechtsstreitigkeiten Rechnung. Eine Verlängerung derVerjährungsfrist würde den wirtschaftlichen Erfordernissennicht entsprechen und käme daher auch aus diesem Gesichts-punkt nicht in Betracht.

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ISSN 0722-8333